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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.108
URTEIL
vom 23. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. August 2020
betreffend Schuldfähigkeit, Strafzumessung
Mit Urteil vom 4. August 2020 wurde A____ vom Strafgericht Basel-Stadt der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und verurteilt zu 180 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Februar 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar 2020. Alsdann wurde er für 3 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Im Übrigen sind ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'642.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.– auferlegt und seine amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden. Ferner wurde die Sicherheitshaft mit separater Verfügung des Strafeinzelgerichts vom 4. August 2020 um weitere 11 Tage verlängert. Am 15. August 2020 wurde A____ schliesslich zu Handen der Migrationsbehörde Basel-Stadt aus der Haft entlassen.
Gegen das Strafurteil vom 4. August 2020 hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], am 14. August 2020 Berufung angemeldet und dieselbe mit Eingaben vom 9. Dezember 2020 und 27. Januar 2021 erklärt und begründet. Der Berufungskläger beantragt, er sei mangels Schuldfähigkeit ohne Kostenauferlegung von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten und es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Ferner stellte er den Beweisantrag, es sei die Audioaufzeichnung der Verhandlung am Strafgericht vom 4. August 2020 anzuhören. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung und ersuchte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Äusserungen des Berufungsklägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darum, auch Strafregisterauszüge für Deutschland und Italien einzuholen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft bekannt gegeben, dass sie weder einen Nichteintretensantrag stelle noch Anschlussberufung erhebe.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die von ihr eingeholten Strafregisterauszüge für Deutschland und Italien an das Appellationsgericht. Aus dem deutschen Strafregisterauszug wurde ersichtlich, dass diverse gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden waren. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 gelangte die Instruktionsrichterin an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und bat diese um die Zustellung eines Gutachtens vom 11. Juli 2019, welches im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Pforzheim geführten Verfahrens erstellt worden war. Am 12. April 2021 ging das erbetene Gutachten beim Appellationsgericht ein, gleichzeitig stellte die deutsche Behörde dem Appellationsgericht auch eine sogenannte fachliche Einschätzung vom 11. Juli 2019 zu. Mit Verfügung vom 12. April 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass aufgrund der in Deutschland erhältlich gemachten Unterlagen ein forensisch‑psychiatrisches Gutachten erstellt werde. Nachdem den Parteien zur Person des Gutachters zuvor das rechtliche Gehör gewährt worden war, erteilte die Instruktionsrichterin am 7. Juni 2021 Dr. med. [...] den Auftrag zur Begutachtung. Am 21. September 2021 wurde das Gutachten beim Appellationsgericht eingereicht.
Gestützt auf das Gutachten beantragt die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche unter angemessener Berücksichtigung der leicht- bis mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers bei der Strafzumessung. Des Weiteren sei auf das Aussprechen einer stationären oder ambulanten Massnahme zu verzichten. Der Berufungskläger sei für 3 Jahre des Landes zu verweisen, ohne Eintrag im SIS. Der Berufungskläger ergänzte seine Berufungsbegründung mit Eingabe vom 30. November 2021, wobei er an seinen Anträgen und deren Begründung weitgehend festhält. Er sei aufgrund erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Kostenauferlegung nunmehr weitgehend von Schuld und Strafe freizusprechen.
Mit Verfügung vom 9. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin den Parteien in Aussicht, das Verfahren in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als erledigt abzuschreiben, da weder dem Gericht noch der Verteidigung eine aktuelle Adresse des Berufungsklägers bekannt sei, an welche eine Vorladung erfolgen könne. Die Verteidigerin des Berufungsklägers nahm mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 dazu Stellung und beantragte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft, sich einem schriftlichen Berufungsverfahren nicht entgegenzustellen. Die Instruktionsrichterin hat in der Folge mit Verfügung vom 13. Februar 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Verteidigerin des Berufungsklägers zugesichert hatte, als Zustelladresse gemäss Art. 87 StPO zu dienen. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Eingaben, wobei sie die dafür gesetzte Frist mit Verfügung vom 13. März 2023 bis zum 17. April 2023 verlängerte. Mit Eingabe vom 4. April 2023 wies die Verteidigerin des Berufungsklägers darauf hin, dass über den mit der Berufung gestellten Beweisantrag, es sei die Audioaufzeichnung der vorinstanzlichen Verhandlung anzuhören, noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig reichte sie ihre Honorarnote ein. Die Verfahrensleiterin stellte mit Schreiben an die Verteidigerin vom 5. April 2023 klar, dass die Audioaufzeichnung Bestandteil der digitalen Akten sei und von ihr bereits abgehört worden sei.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.2.2 Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verfügung betreffend das Verbleiben der drei CDs mit Videoaufzeichnungen bei den Akten.
1.3 Der aktuelle Aufenthaltsort des Berufungsklägers ist vorliegend weder dem Gericht (vgl. Akten S. 786 ff.) noch der Verteidigung des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 786) bekannt. Fraglich ist, ob daher die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO greift und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.
1.3.1 Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden kann. In einem neuen Grundsatzentscheid BGE 148 IV 362 setzt sich das Bundesgericht (erstmals) eingehend mit der Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO auseinander und kommt zum Schluss, dass diese greift, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen zur Ermittlung seiner Zustelladresse nicht vorgeladen werden konnte. Dabei sei «unerheblich […], ob er tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weitereis greift, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind» (E. 1.9.2). Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung Kontakt mit dem Berufungskläger hatte: «Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt. Entscheidend ist somit die ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung an die beschuldigte Person» (E. 1.9.2.). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erschiene, da Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst ins Spiel kommt, wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
Eine Publikation der Vorladung kann in einer solchen Konstellation die persönliche Zustellung nicht ersetzen, wie das Bundesgericht klarstellt: «Es ist davon auszugehen, dass jede Norm in der Strafprozessordnung eine eigenständige Bedeutung hat, denn andernfalls hätte sie der Gesetzgeber nicht erlassen. Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stellt eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt. Andernfalls bliebe Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO stets toter Buchstabe, da eine Vorladung grundsätzlich immer durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO publiziert werden kann. Auf der anderen Seite entleert diese Auslegung Art. 88 Abs. 1 StPO nicht seines Sinns. Denn alle anderen Verfahrensarten sind von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht betroffen. Zudem beschlägt Art. 88 Abs. 1 StPO nicht nur Vorladungen, womit eine Vielzahl von Anwendungsfällen für diese Bestimmung verbleiben. Nach dem Gesagten ist im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung erforderlich. Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, dann tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Dies gilt für sämtliche Konstellationen, die in Art. 88 Abs. 1 StPO beschrieben werden» (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
1.3.2 Die soeben zitierte Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall indes gleich aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung gelangen: Zunächst gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass ein im Rahmen des Berufungsverfahrens erstelltes Gutachten vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass der Berufungskläger an einer psychischen Störung leidet, die seine Schuldfähigkeit in Bezug auf die in Frage stehenden Taten beeinträchtigt (vgl. unten E. 3.2 f.). Einer solchen Erkenntnis ist Nachachtung zu verschaffen, zumal eine Einschränkung der Schuldfähigkeit auch in allfälligen zukünftigen Verfahren zu berücksichtigen wäre und ein entsprechender Hinweis im Strafregisterauszug dafür wichtigen Aufschluss geben würde. Des Weiteren hat sich die Verteidigerin des Berufungsklägers explizit dazu bereit erklärt, als Zustellungsdomizil zu fungieren. Eine allfällige Vorladung könnte somit trotz des unbekannten Aufenthaltsorts des Berufungsklägers persönlich zugestellt werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen ausserdem die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens vor (vgl. unten E. 1.4). Das entsprechende Vorgehen hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 denn auch angeordnet. Somit steht der unbekannte Aufenthaltsort des Berufungsklägers der Durchführung des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen.
1.4 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).
Die Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, woraufhin die Staatsanwaltschaft sich damit einverstanden erklärte. Wie noch aufzuzeigen sein wird, steht vorliegend lediglich die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in Frage und diese kann gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September 2021 beurteilt werden (vgl. unten E. 3.2 f.). Die Anwesenheit des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegend erfüllt sind.
2. Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit
Die Vorinstanz erklärte den Berufungskläger der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig. Der Berufungskläger beantragte mit seiner Berufung zunächst einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung und -begründung vom 9. Dezember 2020 und 27. Januar 2021, Akten S. 558 ff. und 585 ff.). Nach Eingang des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. September 2021, passte er seinen Antrag insoweit an, als er weitgehend von Schuld und Strafe freizusprechen sei (Ergänzung der Berufungsbegründung vom 30. November 2021, Akten S. 771 ff.). Der Berufungskläger begründet diese Anträge ausschliesslich mit seiner angeblich fehlenden bzw. erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Von ihm unbestritten bleiben indes die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die tatbestandsmässige und rechtswidrige Begehung der vorgeworfenen Taten. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden. So hat sich das Strafgericht sorgfältig mit den Aussagen und Einwendungen des Berufungsklägers, den Aussagen der befragten Zeugen sowie den vorhandenen objektiven Beweismitteln auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 512 ff.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Daraus folgt, dass der Berufungskläger sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Im Nachfolgenden ist somit lediglich auf die Schuldfähigkeit sowie die Strafzumessung einzugehen.
3. Schuldfähigkeit
3.1
3.1.1 Das Strafgericht hat im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Begutachtung des Berufungsklägers verzichtet. Anlässlich der Hauptverhandlung hat es den zuständigen Gefängnisarzt des Untersuchungsgefängnisses Waaghof, Dr. med. [...], einvernommen. Gemäss seinen Aussagen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die inkriminierten Handlungen aufgrund der psychischen Probleme des Berufungsklägers entstanden seien. Er müsse anmerken, dass er kein Psychiater sei, aber gemäss seinem persönlichen Empfinden seien die inkriminierten Handlungen Ausdruck von grosser Ohnmacht bzw. Hilflosigkeit aufgrund der Bedingungen der Haft (Prot. vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 16 f.). Das Strafgericht folgt in seinem Urteil dieser Einschätzung und führt zudem an, dass sich auch aus den Einvernahmen des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren und seinem Auftreten vor Gericht kein Grund ergebe, an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln, weshalb sich auch keine Begutachtung aufdränge (angefochtenes Urteils S. 16 f.).
3.1.2 Aus dem für das Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug für Deutschland vom 22. Januar 2021 ist ersichtlich, dass diverse dort gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind und er in diesem Rahmen bereits einer Begutachtung unterzogen wurde (vgl. Akten S. 599 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 3. Februar 2021 zu Recht fest, dass damit entgegen den Erwägungen der Vorinstanz konkrete Anzeichen vorlägen, die geeignet seien, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu erwecken (Akten S. 592). In der Folge hat die Instruktionsrichterin die Staatsanwaltschaft Karlsruhe um eine Kopie dieses Gutachtens erbeten (Akten S. 609 f.). Die daraufhin aus Deutschland eingereichten Unterlagen (Akten S. 611 ff.) vermögen eine forensisch‑psychiatrische Begutachtung indes nicht zu ersetzen, zumal sie den Anforderungen, die an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten gestellt werden, nicht zu genügen vermögen. Überdies wurden die medizinischen Abklärungen nicht in Zusammenhang mit einem Strafverfahren, sondern einem betreuungsrechtlichen Unterbringungsverfahren erhoben. Unter diesen Umständen hat das Gericht zwingend eine aktuelle psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten.
3.2 Mit Einholung des bereits erwähnten forensisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. [...] vom 21. September 2021 (Akten S. 682 ff., nachfolgend Gutachten) wurde die im bisherigen Strafverfahren versäumte psychiatrische Begutachtung im Berufungsverfahren nachgeholt. Das Gutachten hält fest, dass beim Berufungskläger auf Grundlage der aktuellen gutachterlichen Untersuchungsergebnisse sowie unter Berücksichtigung der dokumentierten psychiatrischen Vorgeschichte eine schizotype Störung (ICD-10 F21), DD Paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0), diagnostiziert werden könne. Zudem sei während der Haft eine zeitweise Verschlechterung des psychischen Störungsbildes beobachtet worden, was eine Verlegung auf die Forensische Station Etoine (UPD Bern) erforderlich gemacht habe, wo das akute Krankheitsbild im Mai 2020 diagnostisch als akute polymorphe psychotische Störung ohne schizophrene Symptome (ICD-10 F23.0) und im Juni 2020 als akute schizophrenieforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) eingeordnet worden sei. Darüber hinaus sei anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) bekannt. Es lägen allerdings keine tatzeitnahen klinischen oder toxikologischen Befunde mit Nachweis einer akuten Intoxikation mit Cannabis oder anderen psychotropen Substanzen zu irgendeinem Tatzeitpunkt vor und auch der Berufungskläger selber mache keinen Cannabiskonsum im Vorfeld der ihm vorgeworfenen Taten geltend. Als weitere, die psychische Gesundheit des Berufungsklägers zusätzlich beeinflussende Belastunqsfaktoren seien Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung nach Migration (Z60.3), Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Zügen (Z73.1) sowie aktuell Inhaftierung (Z65.1) zu nennen. Angesichts des niedrigen psychischen Funktions- und Anpassungsniveaus des Berufungsklägers (als Folge seiner chronischen psychischen Erkrankung, seines komorbiden Substanzkonsums und seiner soziokulturellen Entwurzelung nach Migration) und der daraus resultierenden deutlichen Einschränkungen in seinen lebenspraktischen Fähigkeiten wie auch in seiner sozialen Anpassungs- und beruflichen Leistungsfähigkeit stelle das bei ihm vorliegende Krankheitsbild zweifellos eine psychische Störung von erheblicher Schwere dar (Gutachten S. 46, 48, Akten S. 727, 729).
Bezüglich der einzelnen Tatsituationen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz (im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Februar 2020) seien aus gutachterlicher Sicht keine Hinweise dafür erkennbar, dass diese Tathandlungen von ihm im Zustand der vollständigen psychotischen Dekompensation, z.B. in Form einer akuten polymorphen psychotischen Störung oder einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung, begangen worden seien. Die diagnostizierte schizotype Störung dürfte indes mit hoher Wahrscheinlichkeit bestanden haben, wahrscheinlich jedoch nur in leichter Ausprägung, da in diesem Zeitraum weder gravierende Verhaltensauffälligkeiten noch erhebliche krankheitsbedingte Einschränkungen seiner psychischen Leistungsfähigkeit und seiner sozialen und situativen Anpassungsfähigkeit festgestellt oder beobachtet worden seien. Zumindest seien sie nicht aktenkundig und würden auch vom Berufungskläger selber nicht beschrieben (Gutachten S. 49, Akten S. 730).
Bezüglich der Tatsituationen des unkooperativen, renitenten und aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten ist gemäss dem Gutachten nicht erkennbar, dass der Berufungskläger sich in einem Zustand der vollständigen psychotischen Dekompensation mit Verlust des Realitätsbezuges, mit ausgeprägten Bewusstseins‑, Orientierungs- und Wahrnehmungsstörungen, z.B. unter dem Einfluss halluzinierter imperativer Stimmen, eines wahnhaften Erlebens o.ä., befunden haben könnte und sein Erleben und Verhalten ausschliesslich durch krankhafte psychische Vorgänge determiniert gewesen wären. So habe er in diesen Situationen nicht die – bei ihm aus früheren und auch späteren akuten psychotischen Phasen bekannten – typischen exzentrischen oder bizarren Verhaltensweisen, Denkstörungen und schizophrenieformen Symptome gezeigt. Seine angeblichen Tathandlungen würden vielmehr deutliche reaktive und provokative Komponenten im relativ spezifischen situativen Kontext der Konfrontation mit Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten sowie eine bewusste, gezielte, seine Verhaltensoptionen abwägende, auf Aussenreize flexibel reagierende und sich situativ anpassende Beherrschung des jeweiligen Tatgeschehens erkennen lassen. Auch wenn in diesen Tatsituationen zwar kein vollständiger Verlust von Realitätsbezug und/oder von Entscheidungs- und Verhaltensspielräumen festgestellt werden könne, erscheine dennoch die Annahme gerechtfertigt, dass es bei ihm angesichts seines relativ niedrigen psychischen Funktionsniveaus unter den konkreten Tatumständen (mit Aktualisierung seines Ressentiments gegenüber Repräsentanten der Staatsgewalt) zu einer kurzzeitigen, vorübergehenden psychosenahen Dekompensation seiner schizotypen Störung gekommen sein könnte. Möglicherweise sei dies mit Beeinträchtigungen der Realitätsanpassung und der Wahrnehmung, wie auch der Affekt- und Impulskontrolle, einhergegangen (Gutachten S. 49 f., Akten S. 730 f.).
Aus gutachterlicher Sicht erscheine es daher durchaus als gerechtfertigt, für den Zeitraum sämtlicher dem Berufungskläger vorgeworfener Delikte doch einige störungsbedingte Einschränkungen seiner Verhaltenskontrolle und damit seiner Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Eine forensisch relevante Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten könne hingegen nicht belegt oder auch nur als wahrscheinlich angenommen werden. Das Ausmass der störungsbedingten psychischen Funktionsbeeinträchtigungen sei aus gutachterlicher Sicht als leichtgradig (bzgl. der eher dissozial motivierten Fälle der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes) bis mittelgradig (bzgl. der deutlich affektgetragenen, spontan-impulsiven bzw. reaktiven Aggressionsdurchbrüche gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten) einzuschätzen. Aus forensisch‑psychiatrischer Sicht könne eine vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers zu irgendeinem Tatzeitpunkt aufgrund der im Ablauf sämtlicher Taten noch erkennbar erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von Urteils‑/Entscheidungsfähigkeit sowie von Impuls- und Handlungskontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Gutachten S. 50, Akten S. 731).
3.3 Das Gutachten zu würdigen ist Pflicht des Gerichts, es ist darin grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Ob einem Gutachten gefolgt oder davon abgewichen wird, bedarf einer klaren und nachvollziehbaren Begründung. Im erstgenannten Fall werden weniger hohe Anforderungen an die entsprechenden Erwägungen gestellt (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 1). Soweit es um Fachfragen geht, sind die Voraussetzungen für das Abweichen vom Gutachten streng und es müssen dafür überzeugende, triftige Gründe angeführt werden können (Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 20 StGB N 35 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 2 mit Hinweisen). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2, 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3).
Das vorliegende Gutachten ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Insbesondere sind die Verknüpfungen zwischen der Diagnose, den Taten und der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers äusserst plausibel. Für das Gericht erklärt es eindrücklich, inwiefern die begangenen Straftaten durch die psychische Störung des Berufungsklägers im Zusammenwirken mit seinen dissozialen Persönlichkeitsanteilen und seinen desolaten, soziokulturell entwurzelten und desintegrierten Lebensumständen sowie weiteren Faktoren hervorgerufen bzw. begünstigt zu sein scheinen. Ebenso nachvollziehbar zeigt es auf, dass die psychischen Funktionsbeeinträchtigungen in Bezug auf die eher dissozial motivierten Fälle des rechtswidrigen Aufenthaltes weniger stark wiegen, als bei den deutlich affektgetragenen, spontan‑impulsiven bzw. reaktiven Aggressionsdurchbrüchen gegenüber den Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten. Das Appellationsgericht sieht folglich keinen Grund, von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen, zumal diese weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch den Berufungskläger angezweifelt werden. Beide gehen gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens von einer verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitraum aus und beantragen entsprechend eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung (vgl. unten E. 4.2.2). Es ist somit vom Vorhandensein einer schweren psychischen Erkrankung beim Berufungskläger und einer zum Tatzeitpunkt damit einhergehenden leichtgradigen (bzgl. des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts) bis mittelgradigen (bzgl. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung) Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.
4. Strafzumessung
4.1 Der Berufungskläger hat sich demnach der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat ihn hierfür zu 180 Tagen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, teilweise als Zusatzstrafe, verurteilt.
4.2
4.2.1 Grundsätzlich kann auch für die Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 17 ff., Akten S. 521 ff.). Aufgrund der im Berufungsverfahren nunmehr festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers sind bei der Beurteilung des Verschuldens indes gewisse Anpassungen vorzunehmen.
4.2.2 In Anbetracht der neuen Erkenntnisse aus dem Gutachten beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2021 eine angemessene Berücksichtigung bei der Strafzumessung.
Der Berufungskläger beantragt in seiner Ergänzung der Berufungsbegründung vom 30. November 2021, es sei das Strafmass bezüglich der beurteilten Straftaten, insbesondere bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Polizeigewahrsam und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft um mindestens 80% zu reduzieren. So ergebe sich bereits eine Strafmilderung von mindestens 50% gestützt auf die gutachterliche Einschätzung. Weitergehend sei die Strafe in erheblichem Mass zu mildern, da er sich zum Zeitpunkt der Taten wiederholt einer Übermacht von Beamten gegenübersah, was traumatisierend auf ihn gewirkt habe und er aufgrund seiner langjährigen psychischen Erkrankung und seines migrationsrechtlichen Hintergrunds aus eigener Kraft nicht Fuss fassen und einen geregelten Aufenthaltsstatus erlangen könne. Dies verunmögliche wiederum die nötige medizinische Behandlung, was wohl zu einer Chronifizierung der Grunderkrankung und zu psychischen und somatischen Folgeerkrankungen führen würde.
4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Ist der Täter in seiner Schuldfähigkeit herabgesetzt, trifft ihn ein geringerer Schuldvorwurf. Die geringere Strafe ergibt sich somit aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 167). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ein sehr schweres Tatverschulden auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden zu reduzieren. Ist die Beeinträchtigung mittelgradig, kann dies gar zu einer Reduktion auf ein mittelschweres bis schweres Verschulden führen. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um ein grobes Raster, von dem aufgrund besonderer Umstände abgewichen und das auch verfeinert werden kann (BGE 136 IV 55 E. 5.6, BGer 6B_1177/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2; vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 172 ff., mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Betreffend die objektiven Tatkomponenten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 19 f., Akten S. 523 f.). Richtig sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers (angefochtenes Urteil S. 20, Akten S. 524). So ist er zwar einschlägig vorbestraft und kann sein Verhalten als krass rückfällig bezeichnet werden, doch sind die persönlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung seiner desolaten Lebensumstände dennoch als neutral zu bewerten. Neu ist bei der Festlegung der angemessenen Strafe die Verminderung der Schuldfähigkeit für alle zu beurteilenden Delikte zu berücksichtigen.
4.4.2 Hinsichtlich der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hat die Vorinstanz das Verschulden des Berufungsklägers unter Annahme der vollen Schuldfähigkeit als nicht mehr leicht eingestuft. Wie oben unter E. 3.3 festgehalten, ist bezüglich dieser Delikte von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Tatverschulden des Berufungsklägers für die einzelnen Vorfälle angemessen zu reduzieren. Die Vorinstanz hat unter dem Tatverschulden insbesondere erschwerend berücksichtigt, dass der Berufungskläger sich bei den Vorfällen überhaupt nicht mehr im Griff gehabt habe und seiner Aggressivität ungehemmt und ohne Rücksicht auf andere freien Lauf gelassen habe (angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 523). Dieser Umstand relativiert sich in Anbetracht der durch das Gutachten gewonnen Erkenntnis doch erheblich, zumal sich aus dem Gutachten ebengerade eine störungsbedingte Einschränkung seiner Verhaltenskontrolle, insbesondere in Situation von Gegenüberstellungen mit Repräsentanten der Staatsgewalt, ergibt (vgl. oben E. 3.2). Auch die von der Vorinstanz als entlastend gewertete Tatsache, dass der Berufungskläger von den Beamten sehr hart angegangen sei, ist unter Berücksichtigung dessen noch stärker zu gewichten. Für den Vorfall am 19. Februar 2020 ist das Tatverschulden nunmehr als leicht einzustufen, weshalb dafür neu eine Einsatzstrafe von 45 Tagen angemessen erscheint. Für die beiden Vorkommnisse vom 18. Februar und 2. März 2020, welche gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen noch etwas leichter wiegen, wäre eine hypothetische Strafe von jeweils 30 Tagen angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe von 45 Tagen dafür um insgesamt weitere 45 Tage erhöht. Für den Vorfall am 6. März 2020, bei welchem das Verschulden nunmehr sehr leicht wiegt, scheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen angemessen. Nach Asperation folgt eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage auf gesamthaft 105 Tage Freiheitsstrafe.
4.4.3 Bezüglich des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts war die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers lediglich leichtgradig und damit weniger stark beeinträchtigt als bei den anderen zu beurteilenden Delikten (vgl. E. 3.3). Da die Vorinstanz die Aufenthalte vom 15. und 24. Januar 2020 zu Recht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Februar 2020 behandelte und diese bereits mit Null veranschlagte, ist die leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit bei diesem Tatkomplex nicht weiter zu berücksichtigen. Das von der Vorinstanz angenommene nicht mehr ganz leichte Verschulden für den rechtswidrigen Aufenthalt des Berufungsklägers vom 12. bis 18. Februar 2020 ist hingegen auf ein sehr leichtes Verschulden zu reduzieren. Dafür erscheint eine hypothetische Strafe von 20 Tagen als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt dafür eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage auf 120 Tage Freiheitsstrafe.
4.4.4 Da sich die Täterkomponente, wie bereits ausgeführt, weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, ist nach dem Gesagten von einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen auszugehen.
4.4.5 Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Die diesbezüglichen Vorfälle vom 18. Februar 2020, 2. März 2020 und 6. März 2020 unterscheiden sich hinsichtlich des dem Berufungskläger vorzuwerfenden Verschuldens nicht. Da das Tatverschulden in Anbetracht der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (vgl. oben E. 3.3) für sämtliche dieser Tathandlungen nunmehr als besonders leicht einzustufen ist, rechtfertigt sich eine Reduktion der vorinstanzlich ausgefällten Strafe auf 10 Tagessätze zu CHF 10.–.
4.5 Zu Recht ist die Vorinstanz von einer schlechten Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Berufungsklägers ausgegangen und hat sie daher auf das Verhängen einer bedingt vollziehbaren Strafe verzichtet. So hat sie richtigerweise festgestellt, dass der Berufungskläger einschlägig vorbestraft sei und ihn die bisherigen Verurteilungen und Inhaftierungen nicht von abermaliger Straffälligkeit hätten abhalten können. Zudem hätten sich seine Lebensumstände seither nicht grundsätzlich geändert. Vor dem Hintergrund seiner gutachterlichen Feststellungen hat denn auch Dr. med. [...] dem Berufungskläger eine äusserst ungünstige Kriminalprognose gestellt. Er führt aus: «Angesichts des Fortbestehens zahlreicher persönlichkeitsgebundener Risikovariablen und seiner auch zukünftig zu erwartenden instabilen, unstrukturierten und sozial desintegrierten Lebensumstände muss [beim Berufungskläger] von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute einschlägige Straftaten im Spektrum und von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz ausgegangen werden. Zu erwarten sind dabei nicht nur eine fortgesetzte Missachtung von Einreise- und Aufenthaltsverboten und von anderen behördlichen Verfügungen sowie weitere Fälle von Hinderung von Amtshandlungen sondern auch erneute spontan-impulsive bzw. reaktive Aggressionsdurchbrüche mit Sachbeschädigung oder auch Körperverletzung (insbesondere in eskalierenden Konfliktsituationen mit Amtspersonen), ebenso neuerliche einschlägige BetmG-Delikte sowie wahrscheinlich eher geringfügige Vermögensdelikte (Diebstahl, Erschleichen von Leistungen o.ä.). Eine Progression zu noch gravierenderen Gewalttaten mit schweren Opferschäden zeichnet sich bis anhin nicht ab, kann allerdings – abhängig vom weiteren klinischen Verlauf der schizotypen Störung wie auch von den zukünftigen Lebensumständen des Berufungsklägers – auch nicht vollständig ausgeschlossen werden» (Gutachten S. 64 f., Akten S. 64 f.). Die Verhängung einer bedingt vollziehbaren Strafe kommt damit nicht in Frage.
4.6 Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Durch die Anrechnung der vom Berufungskläger bereits ausgestandenen Haft von insgesamt 180 Tagen ist die Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen im Sinne von Art. 51 StGB getilgt. Auf die Überhaft wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. unten E. 6).
5. Massnahme
Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung des Berufungsklägers, der damit im Zusammenhang stehenden Delinquenz und der massiven Wiederholungsgefahr stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 19 Abs. 3 StGB). Die tatsächliche Durchführbarkeit einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB scheitert allerdings am fehlenden Aufenthaltsrecht des Berufungsklägers in der Schweiz, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. Das Anordnen einer stationären Massnahme kommt aufgrund der relativ geringen Schwere der begangenen sowie der zukünftig zu erwartenden Delikte aktuell nicht in Frage (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, mit Hinweisen; Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 56 StGB N 36). Ohnehin sind die Erfolgsaussichten einer forensisch‑psychiatrischen Behandlung in der Schweiz trotz Vorliegens einer dringenden Indikation gemäss Dr. med. [...] überaus skeptisch zu beurteilen – unter anderem aufgrund fehlender Krankheitseinsicht, erheblicher Kommunikationsprobleme, seines schädlichen Substanzgebrauchs sowie vor allem auch wegen der fehlenden Perspektive auf eine Integration in der Schweiz. Nichtsdestotrotz sei unter dem richtigen Setting von einer grundsätzliche Behandelbarkeit seines psychischen Störungsbildes auszugehen (Gutachten S. 54 f., Akten S. 735 f.). Der Gutachter verweist in diesem Zusammenhang daher zu Recht auf Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland (Gutachten S. 57, Akten S. 738).
6. Haftentschädigung
6.1 Der Berufungskläger beantragt, es sei ihm für die ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten.
6.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Unter-suchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).
6.3 Art. 431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft – wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 StPO N 2).
6.4 Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an, weshalb die Haft nicht nur auf Freiheitsstrafen, sondern unter anderem auch auf Geldstrafen angerechnet werden kann (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 SPO N 22).
6.5
6.5.1 Der Berufungskläger befand sich vom 18. Februar 2020 bis 15. August 2020, insgesamt also 180 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Davon sind aufgrund der ausgesprochenen Freiheits- (120 Tage) und Geldstrafe (10 Tagessätze) im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 130 Tage zu subtrahieren. Für die während 50 Tagen erlittene Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.
6.5.2 Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).
6.5.3 Vorliegend ist zunächst der bereits besprochene Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an psychischen Problemen leidet und diese bereits während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bestanden. Der Vollzug der Haft stellte für ihn deshalb in psychischer Hinsicht eine besondere Härte dar. Indes war er durchgehend unter ärztlicher Kontrolle. Aufgrund seiner bereits zuvor bestandenen desolaten Lebensumstände haben sich aus der Haft zudem keine negativen Auswirkungen beispielsweise auf seine berufliche Situation ergeben. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass die ersten 130 Tage seiner Haft – und somit die Haftzeit, welche gemäss der Rechtsprechung besonders ins Gewicht fällt – gerechtfertigt waren. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung von CHF 200.– pro Tag angemessen. Bei 50 Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF 10'000.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung zugesprochen.
7. Fakultative Landesverweisung
7.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger darüber hinaus in Anwendung von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist ihm hinsichtlich der Anlasstat zwar kein schweres Verschulden vorzuwerfen, jedoch habe er mit seinen einschlägigen Vorstrafen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei ihm um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handle, der nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Da der Berufungskläger mit einer Einreisesperre belegt sei, gebe es für ihn ohnehin keine Grundlage, um deliktfrei in der Schweiz zu leben. Es bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Delikten. Demgegenüber seien keine privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz ersichtlich, zumal er sich illegal hier aufhalte und keinen Bezug zur Schweiz habe. Demzufolge sei die Anordnung einer Landesverweisung verhältnismässig (angefochtenes Urteil S. 22 f., Akten S. 526 f.)
Auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem hat die Vorinstanz hingegen verzichtet.
7.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 26. Oktober 2021, es sei der Berufungskläger in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils für 3 Jahre des Landes zu verweisen und auf eine Eintragung im SIS zu verzichten. Der Berufungskläger äussert sich in seinen Eingaben indes nicht zu der ausgesprochenen Landesverweisung.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird (sog. fakultative Landesverweisung). Diese letzte Variante zielt auf gänzlich schuldunfähige Täter im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB ausgeschlossen ist. Bei nur reduzierter Schuldfähigkeit ist indes sowohl die obligatorische als auch die fakultative Landesverweisung möglich. Wie bei der obligatorischen Landesverweisung ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Wegweisung der ausländischen Person und deren persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (BGer 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). Die Landesverweisung hat mit anderen Worten verhältnismässig zu sein (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 12 Rz. 24). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls (Heimgartner, in: OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 66abis N 1). Dabei sind unter anderem die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und Zielland zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 121 E. 6.5; AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.3.2). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (BGer 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2, 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1, 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3, je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (BGer 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2, 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
7.3.2 Über den Berufungskläger ist abgesehen von seinen gesundheitlichen Problemen sowie seinem deliktischen Hintergrund nicht sonderlich viel bekannt. Fest steht, dass er gambischer Staatsangehöriger ist und gemäss eigenen Angaben ca. 2010 das erste Mal in die Schweiz kam. Er sei unverheiratet und kinderlos, habe aber Familienangehörige in Italien. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 f., Akten S. 468 f.). Der Stand dieses Asylverfahrens ist den Akten indes nicht zu entnehmen. Gemäss dem Gutachten scheint der Berufungskläger in den vergangenen Jahren in verschiedenen Asylunterkünften in Deutschland gelebt zu haben. Zur Schweiz hat er offenbar jedoch weder soziale, kulturelle noch familiäre Bindungen (Gutachten S. 35, Akten S. 716). Ausserdem wurde gegen den Berufungskläger bereits zwischen dem 13. Dezember 2019 und dem 12. Dezember 2021 ein Einreiseverbot verhängt (Akten S. 223 f.), welches er mehrfach missachtete (vgl. angefochtenes Urteil S. 8, Akten S. 512). Eine legale Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz steht ihm auch aktuell nicht offen. Gestützt auf die soeben aufgeführten Umstände sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz als sehr gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung als erheblich, zumal vom Berufungskläger doch ein gewisses Gewaltpotenzial und damit eine nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang auf die vielen einschlägigen Vorstrafen sowohl im In- als auch Ausland zu verweisen (vgl. Akten S. 582 ff., 595 ff.). Wie bereits dargelegt, ist zudem das Risiko, dass der Berufungskläger in Zukunft ähnliche Delikte begeht, gemäss der gutachterlichen Einschätzung deutlich erhöht (vgl. oben E. 4.5). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt demnach seine äusserst geringen gegenstehenden privaten Interessen klar.
7.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger sich als gambischer Staatsangehöriger nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann.
7.4 Die von der Vorinstanz ausgesprochene fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Der gesetzliche Rahmen erstreckt sich von drei bis fünfzehn Jahre. Allerdings ist zu erwähnen, dass bei der Bemessung der Landesverweisung von einer Dauer von null bis fünfzehn Jahre auszugehen ist, wobei bei einer an sich angemessenen Dauer von unter drei Jahren von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen ist (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66abis StGB N 19). In Anbetracht des leichten Verschuldens, das dem Berufungskläger für die vorliegend beurteilten Delikte zur Last gelegt wird, ist auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 3 Jahren zu bestätigen.
7.5 Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der Landesverweisung im SIS verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, stellt sich die Frage, ob das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius auch im Zusammenhang mit der Eintragung einer Landesverweisung im SIS zur Anwendung kommt. In BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass das Verschlechterungsverbot zumindest dann nicht zur Anwendung gelange, wenn die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS von der ersten Instanz unbeantwortet gelassen worden sei. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen. Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, da das Strafgericht zu Recht auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS verzichtet hat und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohnehin zu bestätigen wäre (vgl. AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 6.3).
8. Kostenfolgen
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers und da trotz Gebotenheit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. oben E. 3.1) vor erster Instanz auf die Einholung eines solchen verzichtet wurde, rechtfertigt es sich jedoch, die erstinstanzlichen Kosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr ausnahmsweise um die Hälfte zu reduzieren (vgl. AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017 E. 9). Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Auch wenn der Antrag des Berufungsklägers auf einen vollumfänglichen Freispruch abzuweisen ist, obsiegt er zumindest teilweise aufgrund der doch erheblichen Reduktion des ausgefällten Strafmasses sowie der auszusprechenden Entschädigung für die Überhaft. Es rechtfertigt sich daher auch hier eine reduzierte Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Hinzu kommen die Kosten für das im Rechtsmittelverfahren in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. [...], welche der Berufungskläger im Umfang der Hälfte zu tragen hat, ausmachend CHF 5'266.–. Die überschiessenden Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.
9. Honorar
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung vom 4. April 2023 ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird das auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Die Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung umfasst 1/2 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
- Verbleiben der drei CDs mit Videoaufzeichnungen (Verzeichnis 151012, 151108 und 151111) bei den Akten.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe, getilgt durch 120 Tage Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, getilgt durch 10 Tage Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar 2020, verurteilt,
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 und Art. 286 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Für die nach Anrechnung an die ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe verbleibende Überhaft von 50 Tagen wird dem Berufungskläger gestützt auf Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von CHF 10’000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF 821.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Hälfte der Kosten für das Gutachten von Dr. med. [...] ausmachend CHF 5'266.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 1/2 vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'966.80 und ein Auslagenersatz von CHF 112.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 391.05, sowie weitere nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 122.50, somit total CHF 5'592.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
- Dr. med. [...] (Gutachter)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).