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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.109
ZWISCHENENTSCHEID
vom 21. Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Privatkläger 1
gegen
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
[...] Privatklägerin 2
[...] Privatkläger 3
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2020
betreffend Zulässigkeit der Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2020 wurde B____ (Berufungsbeklagter, Beschuldigter) der Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 25 Tagen (als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2019) verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter wurde er zu Schadenersatzzahlungen an die Privatklägerin 2 in Höhe von CHF 5'920.– zuzüglich Zins und an den Privatkläger 3 in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich Zins verurteilt, Mehrforderungen wie auch eine Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 wurden abgewiesen. Ebenso wurde die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 A____ (Berufungskläger) in Höhe von CHF 5'000.– abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'586.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen das Urteil des Strafgerichts meldete der Privatkläger 1 mit Schreiben vom 10. November 2020 (Poststempel 12. November 2020) Berufung an und begründete diese auch sogleich. Gemäss seiner Eingabe verzichtet er nunmehr auf die abgewiesene Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 5'000.– und beantragt stattdessen eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2010. Er führt dazu aus, dass sein Mercedes-Benz CLK 500 absichtlich demoliert worden sei, was zu einem hohen Sachschaden geführt habe. Zwar sei dieser selbstverständlich durch die Haftpflichtversicherung übernommen worden, indessen sei «der enorme Wertverlust des Fahrzeuges […] unersetzbar».
Die Vorrichterin hat die Berufungsanmeldung mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 dem Appellationsgericht zugestellt mit dem Antrag, es sei dem Strafgericht mitzuteilen, ob das Urteil schriftlich zu begründen sei. Im vorliegenden Fall habe allein der Privatkläger 1 Berufung angemeldet. Gestützt auf Art. 398 Abs. 4 (recte: 5) der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sei die Berufung aber unzulässig, weil der erstinstanzliche Streitwert lediglich CHF 5'000.– betrage und damit die erforderliche Streitwertgrenze nicht erreicht werde. Sollte die Berufung von vornherein unzulässig sein, erübrige sich die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung.
Die Verfahrensleiterin hat in der Folge ein Verfahren zur Prüfung der Eintretensfrage durchgeführt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Dezember 2020 mit dem Antrag auf Nichteintreten vernehmen lassen, ebenso der Berufungsbeklagte (vertreten durch [...]) am 17. Februar 2021. Der Berufungskläger hat auf eine Stellungnahme verzichtet und auch die Gelegenheit zur Replik nicht wahrgenommen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei einen Nichteintretensgrund geltend macht. Zu diesen zählt nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO die Unzulässigkeit der Berufungsanmeldung und nach Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO die Unzulässigkeit der Berufung im Sinne von Art. 398 StPO. Praxisgemäss wird ein solches Verfahren aus prozessökonomischen Gründen bereits vor Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils durchgeführt, wenn das Strafgericht die Berufung von vornherein für unzulässig erachtet. Im vorliegenden Fall ist die Vorrichterin dieser Ansicht, so dass das Berufungsgericht zunächst über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden hat. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 in Verbindung mit § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung mit dem Schreiben vom 10. November 2020 frist- und formgerecht im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet hat. Das Strafgericht hat noch kein begründetes Urteil ausgefertigt, womit sich auch eine Berufungserklärung seitens des Berufungsklägers einstweilen erübrigt. Im vorliegenden Urteil wird einzig darüber befunden, ob die Berufung bzw. die Berufungsanmeldung von vornherein unzulässig ist und in der Folge auf eine schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils verzichtet werden kann.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO wird ein erstinstanzliches Urteil, sofern sich die Berufung lediglich auf den Zivilpunkt beschränkt, nur so weit überprüft, als es das Zivilprozessrecht vorsehen würde. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bezüglich der Rechtsmittel gegenüber dem Zivilprozess nicht besser gestellt sein sollen (BBl 2006 S. 1085, 1314). Die Zivilprozessordnung beschränkt die Zulässigkeit von Berufungen in Art. 308 Abs. 2 ZPO auf Fälle, in welchen der Streitwert mindestens CHF 10'000.– übersteigt. Zur Berechnung des erforderlichen Streitwertes wird dabei auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abgestellt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 39). Liegt in einem Zivilprozess der Streitwert unter dieser Grenze, ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu ergreifen.
Es stellt sich somit die Frage, wie in Anwendung von Art. 398 Abs. 5 StPO mit unter diesem Mindeststreitwert liegenden Zivilforderungen zu verfahren ist. Im Strafprozess besteht die Möglichkeit der Ergreifung einer Beschwerde nicht: Art. 393 Abs. 1 StPO sieht unter keinem Titel vor, dass gegen ein Urteil (oder Teile davon) Beschwerde erhoben werden könnte. Der Verweis auf die zivilprozessualen Normen ist gemäss der Rechtsprechung anderer Kantone und der herrschenden Lehre dahingehend auszulegen, dass solche Zivilforderungen im strafprozessualen Berufungsverfahren unter den einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung überprüft werden können (OGer TG, in: RBOG 2015 Nr. 25, S. 217, 219; OGer ZH SB120359 vom 15. Januar 2013 E. 2.2. Berufung im Zivilpunkt; OGer ZH SB110338 vom 2. November 2011 E. 3.2.3.3; Echle, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Zürich 2018, S. 130 f.; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 29 f.; vgl. etwas unklar formuliert, aber im Ergebnis wohl gleicher Meinung Eugster, a.a.O., Art. 398 N 4, wonach einzig die gleichzeitige Anfechtung des Urteils im Schuld- und Strafpunkt zur umfassenden Überprüfung des die Streitwertgrenze nicht erreichenden Zivilanspruchs führen könne; anderer Meinung Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 398 N 14, nach welchen die subsidiäre Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO mangels gesetzlicher Anknüpfung nicht gegeben sei).
Die Vorrichterin, die Staatsanwaltschaft und der Berufungsbeklagte leiten aus dem Nichterreichen des Mindeststreitwerts nun aber ab, dass die strafprozessuale Berufung in Anwendung von Art. 398 Abs. 5 StPO unzulässig sei. Würde dieser Ansicht gefolgt, hätte dies entgegen dem Zweck der Bestimmung eine Ungleichbehandlung zur Folge; so hätte der Privatkläger, der eine solche Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren geltend macht, grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, den Zivilpunkt selbständig anzufechten, währenddem ihm im Zivilprozess das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO offen stünde. Daher ist Art. 398 Abs. 5 StPO folgerichtig dahingehend auszulegen, dass auch unter dem Mindeststreitwert liegende Zivilforderungen im Berufungsverfahren überprüft werden können, jedoch unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Beschwerde gemäss ZPO. Namentlich beschränkt sich die Kognition im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben einer unrichtigen Rechtsanwendung lediglich offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden können und sind gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
3.1.2 Im vorliegenden Fall wurde das erstinstanzliche Urteil einzig durch den Berufungskläger im ihn betreffenden Zivilpunkt angefochten. Damit beschränkt sich die Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 5 StPO ausschliesslich auf den Zivilpunkt, womit das erstinstanzliche Urteil nach Massgabe der Zivilprozessordnung überprüft wird. Da der Berufungskläger vor der Vorinstanz im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 5'000.– geltend machte, ist der erforderliche Mindeststreitwert für die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht erreicht. Aus dem in E. 3.1.1 Gesagten folgt, dass dem Berufungskläger die strafprozessuale Berufung dennoch grundsätzlich offensteht, jedoch unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO.
3.2 Folglich ist die Berufung bzw. Berufungsanmeldung nicht von vornherein unzulässig, weshalb das Strafgericht zunächst eine schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils auszufertigen hat. Der Berufungskläger wird dann innert Frist eine entsprechende Berufungserklärung einreichen müssen.
Es sei der Berufungskläger an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass er bei der Begründung seiner Berufungserklärung insbesondere auch die Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zu beachten hat, ansonsten auf seine Berufung allenfalls nicht eingetreten werden kann. So wird er aufzeigen müssen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Wie die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Stellungnahme (act. 4) ausführte, scheint der in der Berufungsanmeldung formulierte Verzicht auf die ursprüngliche Forderung von CHF 5'000.– in dieser Hinsicht problematisch. Da diese Forderung vom Strafgericht ohnehin abgewiesen wurde, würde es diesbezüglich an einem entsprechenden Antrag fehlen, das vorinstanzliche Urteil abzuändern. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Mit anderen Worten liegt es am Berufungskläger darzulegen, inwiefern es sich bei seinem neuen Begehren um einen zulässigen teilweisen Klagerückzug handelt und nicht aber um eine unzulässige Klageänderung.
Die Verfahrensleiterin behält sich vor, nach Eingang der Berufungserklärung nochmals in einem schriftlichen Verfahren nach Art. 403 Abs. 1 StPO darüber zu befinden, ob auf die Berufung einzutreten ist.
4.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet. Über die Entschädigung des Verteidigers wird mit dem Endentscheid bzw. dem Abschluss des Berufungsverfahrens entschieden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Strafgericht wird angewiesen, eine schriftliche Begründung des vom Berufungskläger angefochtenen Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2020 auszufertigen.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.
Über die Entschädigung des Verteidigers wird mit dem Endentscheid bzw. dem Abschluss des Berufungsverfahrens entschieden.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.