Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2020.112

 

URTEIL

 

vom 16. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

c/o JVA Thorberg, Thorberg 48, 3326 Krauchthal             Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]    

 

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...]                                                                                      Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

C____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 3

[...]                                                                                      Beschuldigter 3

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]    

 

(Verfahren abgetrennt)                                                  Berufungskläger 4

                                                                                           Beschuldigter 4

 

D____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 5

[...]                                                                                      Beschuldigter 5

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

E____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 6

[...]                                                                                       Beschuldigter 6

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]    

 

F____                                                               Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,                                          Privatkläger

[...]    

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 12. Juni 2020

 

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Angriff 

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wurden A____ (im Folgenden bezeichnet mit dem Kurznamen [...]) und B____ ([...]) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 bzw. 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und je für 12 Jahre des Landes verwiesen. C____ ([...]) wurde ebenfalls der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt. D____ ([...]) und E____ ([...]) wurden wegen Angriffs zu 24 bzw. 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für 8 bzw. 7 Jahre des Landes verwiesen. Der in einem separaten Berufungsverfahren beurteilte G____ ([...]) wurde zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und 7 Jahren Landesverweis verurteilt und es wurde eine Vorstrafe wegen Nötigung (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–) vollziehbar erklärt.

 

Die Zivilforderungen des mit einem Messer niedergestochenen F____ (Privatkläger) wurden teils abgewiesen (Schadenersatz), teils gutgeheissen (Genugtuung von CHF 12’000.–) und den Beschuldigten auferlegt.

 

Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass die Beschuldigten am 9. Februar 2019 zusammen nach Basel gefahren waren und dort den Privatkläger gesucht, ihn beim Verlassen des Einkaufsladens gehalten, auf der Strasse eskortiert und abgeschirmt hatten. Auf diese Weise hätten sie es A____ ermöglicht, gegen den Privatkläger tätlich zu werden (Faustschlag) und ihn mit einem langen Messer (Klingenlänge ca. 30 cm) zweimal in den Bauch zu stechen. Für A____, B____ und C____ erachtete das Strafgericht einen gemeinsamen Tatplan als erstellt, welcher u.a. das Mitführen des Messers und das Festhalten bzw. Abschirmen des Opfers umfasst habe. Die Schuldsprüche von D____, E____ und G____ wegen Angriffs beruhen auf dem Vorwurf, dass diese Beurteilten mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet hätten, ihnen aber die Kenntnis des Messers und ein aktiver Tatbeitrag beim Zustechen nicht nachgewiesen werden könne.

 

Alle Beschuldigten haben gegen das Strafurteil Berufung eingelegt. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben Anschlussberufung erhoben. A____ beantragt die kostenfällige Aufhebung des Strafgerichtsurteils und eine schuldangemessene Bestrafung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und die Reduktion der Genugtuung auf CHF 10’000.–. Zudem sei die Auflage der persönlichen Verfahrenskosten von CHF 24’258.20 aufzuheben. Die übrigen Beschuldigten beantragen einen kostenlosen Freispruch, das Absehen von der Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilforderung. C____ verlangt zusätzlich eine Haftentschädigung. E____ beansprucht nebst einer Haftentschädigung überdies Schadenersatz (Lohnersatz, Ersatz der Anwaltskosten vor dem 10. Juni 2019).

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine strengere Verurteilung von D____ und E____, nämlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren, mit Eintragung im Schengener Informationssystem.

 

Der Privatkläger beantragt mit Anschlussberufung die Abänderung des Strafgerichtsurteils im Zivilpunkt. Er ersucht um Zusprechung seiner Erwerbsausfallforderung (bis 31. Juli 2020) von CHF 13’742.70 sowie um Gutheissung der späteren Erwerbsausfallforderung (ab 1. August 2020) dem Grundsatz nach, eventualiter sei letztere auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die ganze Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

 

Mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A____ betreffend Sicherheitshaft gutgeheissen und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Folgeentscheid 1B_540/2022 vom 17. November 2022 (E. 6.2) hat das Bundesgericht, wieder auf Beschwerde von A____ hin, explizit die Verfahrensbeschleunigung angemahnt, indem es ausführte, das Appellationsgericht sei «gehalten, unverzüglich über die noch ausstehenden Beweisanträge zu entscheiden und rasch eine Berufungsverhandlung anzusetzen und durchzuführen».

 

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. März 2023 wurde das Verfahren in Sachen G____ abgetrennt, unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtspruchkörpers. G____ wurde im vor­instanzlichen Verfahren als «Beschuldigter 4» gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten beurteilt. Sein Verteidiger, [...], ist kurz vor der Berufungsverhandlung krankheitshalber ausgefallen.  

 

Die Berufungsverhandlung dauerte vier Tage, vom Montag, 13. bis zum Donnerstag, 16. März 2023. Am Montag behandelte das Berufungsgericht die von den Parteien vorgelegten Vorfragen. Danach befragte das Gericht die Beschuldigten und den Privatkläger sowie den Rechtsmediziner Dr. med. H____, [...] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM), als Sachverständigen. Am Dienstag wurden zuerst auf der Leinwand im Gerichtssaal die Videoaufnahmen der Überwachungskameras in der Nähe des Tatorts visioniert. Danach gelangten die Verteidiger und die Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft und der Vertreter des Privatklägers zum Parteivortrag. Am Mittwoch fand die ganztägige Urteilsberatung statt, wobei den Parteien im Verlauf des Tages ein Würdigungsvorbehalt in Bezug auf den Nötigungstatbestand angekündigt wurde. Am Donnerstagvormittag öffnete das Gericht insoweit das Beweisverfahren und gab den Parteien Gelegenheit, sich zum Würdigungsvorbehalt zu äussern. Nach einer weiteren gerichtlichen Beratung wurde das Berufungsurteil mündlich eröffnet und begründet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufungen nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Der Privatkläger hat akzeptiert, dass das Strafgericht seine Schadenersatzforderung bezüglich der Uhr der Marke [...] und seine Genugtuungsmehrforderung von CHF 8’000.– abgewiesen hat. Weiter haben die Parteien die durch das Strafgericht festgesetzten Entschädigungen der Verteidigung, welche aus der Gerichtskasse bezahlt werden, nicht beanstandet. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.

 

2.         Vorfragen

 

2.1      Verfahrenstrennung

 

Nachdem die Verteidigung des Mitbeschuldigten G____ eine schwere Erkrankung meldete (Akten S. 4137) und die Parteien sich zur beabsichtigten Verfahrenstrennung äussern konnten (Akten S. 4142), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. März 2023 die Abtrennung des Berufungsverfahrens in Sachen G____ an (Akten S. 4153). Die Verteidigungen der Beschuldigten haben sich gegen diese Verfahrenstrennung ausgesprochen. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft sind damit einverstanden.

 

Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden mittäterschaftlich begangene Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt. Ausnahmsweise können aus sachlichen Gründen Strafverfahren getrennt oder vereint werden (Art. 30 StPO). Als sachliche Gründe gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder eine grosse Zahl von Mittätern (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 betreffend fünf Mitbeschuldigte; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3; BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und soll nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 2.3; 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 3). An die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ist ein strenger Mass­stab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

 

Auslöser im vorliegenden Fall ist die schwere Erkrankung eines Verteidigers. Damit liegt ein «objektiver» Grund vor, den die Behörde nicht zu vertreten hat (dies im Gegensatz zu rein organisatorischen Aspekten auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1). Auch die weiteren Sachumstände sprechen für die angeordnete Verfahrenstrennung. Das Bedürfnis der Verfahrensbeschleunigung ist objektiv gegeben, nachdem das Bundesgericht dazu explizit angemahnt hat (BGer 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 6.2, Akten S. 3837). Die Anzahl von sechs Mitbeschuldigten liegt im Bereich dessen, was das Bundesgericht bei der Beurteilung einer Verfahrenstrennung als grosse Zahl von Mitbeschuldigten bezeichnete (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 betreffend fünf Mitbeschuldigte).

 

Sodann ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass bei einer derart grossen Zahl von Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit relativ gross ist, dass es bei einem Ersatztermin zu einem weiteren Ausfall kommt. Würde von einer Verfahrenstrennung abgesehen und die Verhandlung verschoben, so setzte dies die unverhinderte Anwesenheit von insgesamt 22 Personen voraus (sechs Mitbeschuldigte, sechs Verteidigerinnen bzw. Verteidiger, eine Staatsanwältin, ein Privatkläger mit Rechtsvertreter, sechs Gerichtsmitglieder, ein Sachverständiger). Ein entsprechend grosses Ausfallrisiko liegt auf der Hand. Zudem könnte ein Ersatztermin, der allen passen würde, voraussichtlich erst im Herbst gefunden werden. Auch dann bestünde aber keine Garantie, dass niemand ausfällt. Die Verfahrenstrennung führt vom Beweiswert her zu keinen wesentlichen Nachteilen für die Mitbeschuldigten.

 

Von weiteren Abtrennungen, wie sie von der Verteidigung teils angeregt werden (Akten S. 4145, 4147, 4151), ist mangels objektiver, sachlicher Gründe abzusehen. Im Gegensatz zur Erkrankung der Verteidigung müsste in den übrigen Fällen auf Umstände zurückgegriffen werden, die den Tatvorwurf betreffen, vor Berufungsgericht umstritten und in diesem Sinne nicht objektiv sind. Zudem besteht vom Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO her ein erhebliches Interesse, das Verfahren so weit als möglich ungetrennt fortzuführen.

 

Nach dem Gesagten ist die mit Verfügung vom 9. März 2023 angeordnete Verfahrensabtrennung zu bestätigen. Weitere Abtrennungen sind indessen abzulehnen.

 

2.2      Verwertung der Einvernahmen

 

Die Verteidigung von A____ beantragt die Feststellung, dass dessen Einvernahmen vom 26. Februar 2019 wie auch die Einvernahmen der Mitbeschuldigten G____, B____, E____ und D____ nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen.

 

2.2.1   Bezüglich der Einvernahme vom 26. Februar 2019 ist zunächst festzustellen, dass dem Beurteilten eine Verteidigung zur Seite gestellt wurde. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll war er damals durch die Verteidigerin I____ vertreten. A____ legte aber Wert darauf, dass die Festnahme seinem Anwalt mit dem Spitznamen [...] mitgeteilt wird. Weiter sagte der Beurteilte, dass er den Anwalt seiner Wahl engagiert hätte, wenn es ihm während der Festnahme gesagt worden wäre. Der einvernehmende Detektiv-Korporal erklärte, dass der Beurteilte ausserkantonal festgenommen worden sei und aus den Akten der Kantonspolizei Zürich mit keinem Wort hervorgehe, dass er bei der Festnahme diesen Wunsch geäussert habe. Aufgrund des Fristenlaufs werde die Einvernahme mit der bestellten Verteidigung durchgeführt (Akten S. 278 f., 1534 f.).

 

Gemäss der Rechtsprechung zur Wahlverteidigung kann die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (BGer 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3). So sieht die Strafprozessordnung etwa das Recht vor, dass bei polizeilichen Einvernahmen die Verteidigung der beschuldigten Person anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach Art. 159 Abs. 1 StPO ist die Einvernahme zu unterbrechen und für eine gewisse Zeit auf das Eintreffen der Verteidigung zu warten, wenn dieses Recht von der beschuldigten Person eingefordert wird (BGer 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4, nicht publiziert in BGE 147 IV 379).

 

Der Beurteilte hatte in der Einvernahme vom 26. Februar 2019 eine Verteidigerin der ersten Stunde an seiner Seite. Gemäss der Aktenlage hat er bei dieser Gelegenheit seinen Wunsch geäussert, durch seinen aus dem früheren Verfahren gemäss Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020 bekannten Verteidiger [...] aus Zürich vertreten zu werden. Dieser ersuchte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2019 um Einsetzung per 1. März 2019. Aus seiner Sicht sei es sinnvoll, wenn die Anwältin der ersten Stunde, I____, die Haftanhörung des Zwangsmassnahmengerichts mit dem Beurteilten bestreite (Akten S. 170). Dies zeigt, dass der Beurteilte von Anfang an ordnungsgemäss verteidigt wurde und dass sein Wunsch einer Wahlverteidigung im Rahmen des Möglichen umgesetzt wurde. Die in Anwesenheit der Verteidigerin I____ durchgeführten Einvernahmen vom 26. Februar 2019 erweisen sich demnach als verwertbar.

 

2.2.2   Bezüglich der weiteren Einvernahmen bemängelt die Verteidigung, dass dem Beurteilten das Teilnahmerecht nicht gewährt worden sei. So ergebe sich etwa aus der (allenfalls unverwertbaren) Aussage von D____, dass B____ das Opfer während der Messerstecherei festgehalten hätte, wogegen das Opfer (in der verwertbaren Aussage) lediglich von einem Festhalten vor und nach der Messerstecherei berichtet habe.

 

Der Privatkläger sagte in der Einvernahme vom 14. Februar 2019, er sei aus dem Laden getreten, als ihn drei Leute abgefangen und festgehalten hätten. Sie hätten ihn mitgenommen, ins Gesicht geschlagen und dann mit einem Messer «erstochen». Zwei von ihnen hätten ihn an den Schultern gehalten (Akten S. 1373). Bei dieser Ausgangslage ist klar, dass alle Beschuldigten intensiv nach dem Ablauf und insbesondere nach dem mehrfach erwähnten Festhalten gefragt werden mussten. Diese Fragen drängen sich seit der Einvernahme des Opfers vom 14. Februar 2019 auf, so dass eine Verwertungssperre bezüglich des Festhaltens, begründet mit versäumten Teilnahmerechten anlässlich der Befragungen vom März 2019, schon aus zeitlichen Gründen entfällt. Es liegt auf der Hand, dass die Ermittler alle erdenklichen Fragen nach Einzelheiten und Modalitäten zum vom Opfer geschilderten Festhalten vorbringen, ohne dass es dazu besonderer Details aus späteren Befragungen von Mitbeschuldigten bedürfte. Der Vorwurf, es seien Erkenntnisse aus Befragungen verwendet worden, die allenfalls unverwertbar seien, erweist sich als unbegründet.

 

2.2.3   Im vorliegenden Verfahren wurden die Einvernahmen der Beschuldigten teils vor, teils nach der Verfahrenseröffnung gegen die Mitbeschuldigten durchgeführt. Grundsätzlich gilt gemäss zutreffender Ansicht der Vor­instanz, dass diese Einvernahmen zu Lasten eines Mitbeschuldigten nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn diesem kein Teilnahmerecht gewährt wurde, nachdem das Untersuchungsverfahren gegen ihn bereits eröffnet war (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Umgekehrt sind Einvernahmen Mitbeschuldigter vor der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die anderen Beschuldigten verwertbar, auch wenn sie sich zu deren Lasten auswirken (vgl. Urteil Strafgericht S. 17-19).

 

3.         Parteivorbringen

 

3.1      Die Verteidigung A____s macht geltend, A____ sei über die Facebook-Nachrichten des Privatklägers an seine Frau verärgert gewesen. Sein anfänglicher Versuch, den Privatkläger zu kontaktieren und die Sache auf diesem Weg zu klären, sei gescheitert. Danach habe er sich B____ und C____ angeschlossen. Diese hätten ihren Bekannten J____ am 9. Februar 2019 in Basel abholen und nach [...] fahren wollen. Das Tatmesser sei von J____ zufällig – ohne Wissen A____s – mitgebracht worden. Die Beschuldigten hätten den Privatkläger wiederum zufällig im [...] getroffen. Dass A____ danach das im Auto liegen gebliebene Messer geholt und eingesetzt habe, sei sein spontaner und einsamer Entschluss gewesen. Die Verteidigung A____s greift weiter die Aussagen des Privatklägers an. Dieser habe seine Aussagen in jeder Einvernahme geändert. Er habe zur Anzahl (vier oder sechs Beschuldigte) und zur Identität der Beteiligten (Faustschlag durch A____ oder B____) unterschiedliche Angaben gemacht. Seine Aussagen seien von Belastungseifer geprägt.

 

3.2      Die Verteidigung B____s wendet sich im Wesentliche gegen die Annahme eines gemeinsamen Tatentschlusses, mit dem der Vorwurf der Mittäterschaft begründet wird. Es habe wohl einen gemeinsamen Beschluss gegeben. Allerdings erstrecke sich dieser bloss auf das Drohen mit dem Messer, nicht auf den Tötungsversuch. Zur Geste B____s auf dem Selfie sei zu berücksichtigen, dass B____ schon auf anderen Fotos salutiert habe und dass das Messer zum Drohen abgebildet worden sei. Es gebe keine Hinweise, dass Brachialgewalt (im Sinne des Zustechens) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem gemeinsamen Tatentschluss getragen sei. Dieser habe im Zweifel bloss auf Einschüchtern und Drohen gelautet. Auch der Vorwurf, dass B____ den Privatkläger festgehalten habe, als A____ zustach, sei nicht bewiesen. Es seien beim Privatkläger keine Hämatome gefunden worden, die ein Halten belegen würden. Ein Anfassen reiche sicher nicht aus.

 

3.3      Die Verteidigung C____s beruft sich auf den Grundsatz «in dubio pro reo». Zwar habe C____ schon vor dem 9. Februar 2019 gewusst, dass sich A____ über den Privatkläger enerviert habe. Der Zweck der Fahrt nach Basel sei es aber gewesen, zusammen mit B____ den J____ abzuholen und diesen nach [...] zu fahren. C____ habe seit Verfahrensbeginn beteuert, dass er zu keinem Zeitpunkt gewusst oder vermutet habe, dass A____ dem Privatkläger etwas antun wollte. Beim auf der Fahrt erstellten Foto handle es sich um nichts Anderes als um einen Spass unter Freunden. C____s Gesichtsausdruck unterscheide sich nicht von jenem auf anderen Fotos. Weshalb J____ das Messer im Auto liegen gelassen habe, sei C____ nicht bekannt. Er habe es im Auto nicht gesehen, nachdem J____ ausgestiegen sei. C____ sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass A____ mit dem Privatkläger lediglich habe reden wollen. Auch der Vorwurf, C____ habe die Gruppe abgeschirmt, als sie den Privatkläger bedrängte, könne nicht bestätigt werden.

 

3.4      Auch die Verteidigung D____s wendet sich gegen den Vorwurf des Abschirmens. Es sei unklar, wo sich D____ während der Auseinandersetzung an der Lachenstrasse (wo die Messerstiche erfolgten) aufgehalten habe. Klar sei, dass er A____ umgehend zum Aufhören aufgefordert habe, als dieser zustach. Zuvor, beim [...], sei D____ der Gruppe einfach hinterhergelaufen. Der Vorwurf des Abführens sei unbegründet. Eine blosse Einschüchterung oder Bedrohung reiche für einen Schuldspruch wegen Angriffs nicht aus. D____ werde weder vom Privatkläger noch von den Kollegen belastet. Niemand habe gewusst, dass A____ ein Messer dabeihatte. Das Sprichwort «mitgegangen, mitgehangen» treffe hier nicht zu.

 

3.5      Die Verteidigung E____s macht geltend, E____ sei von G____ gefragt worden, ob er am Bahnhof Basel SBB für kurze Zeit ein paar Kollegen treffen wolle. E____ sei ganz in der Nähe, am Tellplatz in Basel gewesen, und habe sich daher auf den Weg gemacht. Bei den übrigen Beschuldigten handle es sich um eine unbekannte Personengruppe, deren Vorgeschichte E____ nicht zugerechnet werden dürfe. Er habe offensichtlich nicht mit einem solchen Verlauf rechnen müssen. E____ habe keine Vorstrafen und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er sei angefragt worden, da er in der Freizeit als DJ vorwiegend in der tamilischen Community tätig sei und auf diese Weise zahlreiche Kontakte in der Community habe. Er sei nur deshalb miteinbezogen worden, weil er auf den sozialen Medien eine Verbindung mit dem Privatkläger aufgewiesen habe. Während der eigentlichen Tat sei er nicht dabei gewesen, sondern habe in der Seitenstrasse geraucht. Seine Sicht sei durch ein Gebäude versperrt gewesen. Als er die Schreie des Privatklägers gehört habe, habe er den Ort aus Angst verlassen. Auf seine Nachfrage beim späteren Treffen am Bahnhof habe die Gruppe ihn beschwichtigt. Als er später, am 13. Februar 2021, von Bekannten Fotos der Verletzungen des Privatklägers erhalten habe, sei er erschrocken. Er habe er sich noch am gleichen Tag selbständig und freiwillig bei der Polizei gemeldet, wo er in Untersuchungshaft versetzt worden sei.

 

3.6      Die Staatsanwaltschaft hält am Vorwurf der versuchten Tötung gegenüber D____ und E____ (sowie G____) fest, nachdem sie vom Strafgericht wegen Angriffs verurteilt wurden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sind sie im Wissen um A____s Tötungsabsicht während mehrerer Minuten stehen blieben. Sie hätten so mit ihren Körpern den Fluchtweg versperrt und aktiv Sichtschutz geboten. Wer z.B. das Opfer in einen Hinterhalt locke, handle genauso als Mittäter. Entscheidend sei die allen bewusste Rückwirkung auf den unmittelbar Handelnden, das Mitverschworensein.

 

4.         Tatsächliches

 

4.1      Ausgangslage

 

Mit Anklageschrift vom 31. Oktober 2019 wurden alle sechs Mitbeschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt. Das Strafgericht erachtete diesen Vorwurf in drei Fällen für zutreffend und verurteilte A____, B____ und C____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Die übrigen Beschuldigten wurden wegen Angriffs verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hält den Vorwurf der versuchten Tötung auch im Berufungsverfahren gegenüber allen Beschuldigten aufrecht. Sie macht geltend, die Beschuldigten G____, D____ und E____ seien in der letzten Phase des Geschehens im Wissen um die Tötungsabsicht von A____ während mehreren Minuten stehen geblieben und hätten so mit ihren Körpern den Fluchtweg versperrt sowie aktiv Sichtschutz geboten. Auf diese Weise hätten sie verhindert, dass ein vorbeispazierendes Paar etwas vom Treiben mitbekam bzw. hätte eingreifen können. Auf diese Weise hätten sie sich aktiv am Tötungsdelikt beteiligt.

 

Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass A____ wegen eines geringfügigen Anlasses (Facebook-Nachrichten des Privatklägers an die in Malaysia wohnhafte Ehefrau von A____) eine Fahrt aus der Region Zürich nach Basel angetreten und ein langes Messer mit sich geführt habe, welches er auf dem Foto von 16:35 Uhr (zusammen mit C____) im Gruppenchat gezeigt habe (Akten S. 1585). Als die Beschuldigten den Privatkläger in Basel aufgespürt gehabt hätten, sei A____ extra zum Auto zurückgekehrt, um das Messer zu holen. Er habe von Anfang an eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Messereinsatz geplant, den Privatkläger zweimal in den Bauch gestochen und ihm zwei weitere Stiche verabreichen wollen.

 

Der in der Region Zürich wohnhafte B____ ist nach den Feststellungen der Vor­instanz zusammen mit A____ und C____ angereist. Er sei salutierend auf dem Foto von 13:46 Uhr abgebildet, welches in den Gruppenchat gestellt wurde. Am Tatort habe er den Privatkläger festgehalten, als A____ diesen zur Rede gestellt und auf diesen eingestochen habe.

 

C____ sei aus der Ostschweiz angereist. In seiner Eigenschaft als Fahrer habe er vier Mitbeschuldigte aus Zürich und [...] nach Basel gefahren. Er habe sich auf beiden Fotos im Gruppenchat abbilden lassen, einmal mit dem salutierenden B____ (13:46 Uhr; Akten S. 1586), ein weiteres Mal mit dem bewaffneten A____, der das Messer präsentierte (16:35 Uhr). Am Tatort sei er seitlich von den beiden Mitbeschuldigten gestanden. Er habe dem Privatkläger die Flucht verunmöglicht und die zwei Minuten dauernde Messerstecherei nach aussen abgeschirmt. Zudem habe er sein Auto als Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt und vier Mitbeschuldigten die Flucht ermöglicht.

 

A____, B____ und C____ leisteten nach den Feststellungen des Strafgerichts einen wesentlichen Tatbeitrag. Sie hätten gewusst, dass A____ den Privatkläger zur Rechenschaft ziehen und dabei das Messer habe einsetzen wollen, was möglicherweise zu einem tödlichen Ausgang geführt hätte.

 

Demgegenüber sprach das Strafgericht D____ und E____ des Angriffs schuldig. Der in [...] zugestiegene D____ und der in Basel dazu gestossene E____ hätten erst in Basel von der Schmach erfahren, welche A____ in den Facebook-Nachrichten erblickt habe. Sie hätten mit einer koordinierten Bestrafungsaktion gerechnet, aber im Zweifel nicht gewusst, dass A____ ein langes Messer besessen habe, bis er dieses anlässlich der Auseinandersetzung hervorgenommen habe. Durch ihre Präsenz hätten die beiden dem Haupttäter Sichtschutz geboten, das Opfer umzingelt und diesem den Fluchtweg versperrt. E____ habe durch seine Kontakte zur Aufspürung des Opfers entscheidend beigetragen.

 

Als objektive Beweismittel stehen das Gutachten des IRM und die Ausführungen des Sachverständigen zur Verfügung, den das Gericht in der Berufungsverhandlung befragte. Im Rahmen des Zulässigen (hiervor E. 2.2) ist auf die Befragungen der Mitbeschuldigten zurückzugreifen. Zudem stehen die Mitteilungen in der WhatsApp-Gruppe zur Verfügung, welcher A____, B____ und C____ angehörten.

 

4.2      Anreise nach Basel

 

4.2.1   Es ist zunächst unbestritten, dass C____ mit dem Auto von [...] SG angereist ist. Er holte in [...] ZH B____ und in [...] ZH A____ ab. Am Badischen Bahnhof in Basel stieg ein gewisser J____ zu, der das lange Messer mitbrachte. Gemeinsam fuhren sie nach [...], wo J____ wieder ausstieg, aber das Messer im Auto zurückliess. In [...] holten sie D____ und in [...] SO G____ ab, fuhren zurück nach Basel und trafen dort am Bahnhof SBB E____, der mit einem eigenen Fahrzeug unterwegs war (vgl. Urteil Strafgericht S. 25).

 

4.2.2   Bedeutsam für die Würdigung der Vorgeschichte sind die beiden Fotos, die auf der Fahrt nach Basel im Gruppenchat gepostet wurden. Das erste Foto (Akten S. 1586) wurde um 13:46 Uhr in [...] aufgenommen. Es zeigt B____ und C____, die im Auto sitzen. Der erste hält die Hand vor die Stirn, als ob er salutieren würde. Die martialische Symbolik dieses Grusses löst im Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf der Ereignisse Irritationen aus. Sie wird jedoch dadurch abgemildert, dass B____ offenbar auch bei anderen Gelegenheiten so grüsst (Eingabe der Verteidigung, Akten S. 4261). Das Foto wurde von C____ erstellt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass er es in den Gruppenchat eingestellt hat (Akten S. 2119 resp. S. 1586; Urteil Strafgericht S. 24). Zum anderen lässt sich seiner Körperhaltung erkennen, dass er den rechten Arm ausstreckt, wie es für die Aufnahme eines Selfies typisch ist. Die weitere Würdigung ergibt, dass das Bild spiegelverkehrt ist, was sowohl an der Sitzposition (C____ sitzt auf dem Fahrersitz links im Auto) als auch an seinem Seitenscheitel (im Vergleich mit dem späteren Foto) erkennbar ist. Der Gesichtsausdruck von C____ lässt sich schwer deuten. Er kann, je nach Sichtweise, als konzentriert oder ernst bezeichnet werden.

 

Das zweite Foto (Akten S. 1585) ist ebenfalls eine Innenaufnahme aus dem Auto. C____ befindet sich in der Mitte des Bildes. Er sitzt wiederum auf dem Fahrersitz (dieses Bild ist nicht spiegelverkehrt) mit einem ähnlichen Gesichtsausdruck wie auf dem ersten Bild. Sein linker Arm ist Richtung des Lenkrads gestreckt. Seine rechte Hand hält er angehoben vor seinen Oberkörper. Er deutet mit dem Daumen in Richtung seines Nachbarn zu seiner Rechten, der das Messer in die Kamera hält. A____ sitzt auf dem Beifahrersitz und hält ein dunkles Messer mit einer langen Klinge. Das Messer verdeckt teilweise seine Mundpartie, so dass der Gesichtsausdruck schwer zu lesen ist. Das Foto wurde auf dem Weg von Basel nach [...] aufgenommen (Urteil Strafgericht S. 25), vermutlich mit dem Handy in A____s rechter Hand. Jedenfalls wurde es um 16:35 Uhr von A____ in den Gruppenchat eingestellt (Akten S. 2120 resp. S. 1585). Die Dimensionen des Messers sind ausserordentlich. Die Klinge scheint von geradezu irrwitziger Länge und hinterlässt einen furchteinflössenden Eindruck. Nach Einschätzung des Gutachters ist das Messer so lang, dass es hinten wieder austritt, wenn es mit Wucht in den Körper gerammt wird (Aussage Gutachter, Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Der abgebildete Teil der Klinge reicht von A____s Brust bis zu seiner Nase (Selfie, Akten S. 1585). Dieses Bild ist sehr bedrohlich und vermag die Absicht einer ernsthaften Abrechnung wirksam zu illustrieren.

 

4.2.3   Die Aussagen zur Anfahrt nach Basel werden im vor­instanzlichen Urteil (S. 32 ff.) zutreffend zusammengefasst. C____ sagte aus, dass A____ in [...] gesagt habe, er habe «Stress» mit F____ und würde die Sache gerne klären (Einvernahme vom 20. Februar 2019, Akten S. 1470). B____ sagte, A____ sei mit nach Basel gefahren, weil er sich dort mit jemandem habe treffen wollen (Einvernahme vom 18. März 2019, Akten S. 1610 f.). Unterlegt werden diese Aussagen von den beiden Fotos aus dem Auto: Das eine mit C____ und B____, auf dem letzterer salutiert. C____ stellte es in den gemeinsamen WhatsApp-Chat mit A____ (Einvernahme B____ vom 18. März 2019, Akten S. 1616 ff., Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2019, Akten S. 1793, WhatsApp-Chatverlauf, Akten S. 2119). Das andere Foto zeigt C____ und A____, der mit einem langen Messer posiert. Dieses Foto wurde von A____ in den Gruppenchat gestellt (WhatsApp-Chatverlauf, Akten S. 2120). Gegen die drei Genannten (A____, B____, C____) lief damals im Kanton Schwyz ein Strafverfahren wegen Angriffs in der Asylunterkunft Siebnen SZ vom 17. Oktober 2017, bei dem zwei Personen am Kopf verletzt wurden (vgl. Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020, Akten S. 3866, 3871, 3904; Strafregisterauszüge, Akten S. 3843 ff.). Die dort Beteiligten konnten nicht nur aufgrund der Gespräche während der Anfahrt, sondern auch zufolge der gemeinsamen Erfahrung wissen, dass es zu einer gewalttätigen Abrechnung mit dem Privatkläger kommen würde.

 

Auf Geheiss von A____ wurden sodann durch B____ zwei weitere Männer kontaktiert, nämlich G____ und D____ (Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2019, Akten S. 1794). G____ wird separat beurteilt. D____ war beim Angriff in Siebnen SZ vom 17. Oktober 2017 (anders als A____, B____ und C____) nicht dabei. Für seine Einschätzung des weiteren Verlaufs ist auf seine Beobachtungen bei der Anfahrt nach Basel abzustellen. Beim Abholen von G____ in [...] sagte A____, dass er nochmals nach Basel fahren wolle, um mit F____ zu reden (Aussage C____ und A____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13 f., 23, Akten 2869). D____ sagte (Akten S. 1655 f.), er sei von B____ aufgeboten worden. Im Auto habe er erfahren, dass sie zuerst nach Basel und dann nach Biberist fahren würden. D____ war in [...] zugestiegen. Er war beim Gespräch in [...] anwesend und sass zusammen mit den anderen im Seat. Er hörte, was im Auto zum Reiseziel besprochen wurde, insbesondere zwischen A____ und B____ (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 17).

 

Zusammenfassend wussten also C____ und B____, dass A____ am 9. Februar 2019 in Basel einen Konflikt mit dem Privatkläger austragen wollte. D____ war aufgrund dessen, was er auf der Reise von [...] nach Basel hörte und beobachtete, ebenfalls orientiert. Es war für die Gruppe vorhersehbar, dass es anlässlich des Gesprächs mit dem Privatkläger zum Einsatz von Gewalt und Zwang kommen würde.

 

4.2.4   Nicht erstellt ist demgegenüber, dass E____ über die gleiche Informationslage verfügt hätte. So wurde er, der sich in Basel aufhielt, erst viel später von G____ aufgeboten. Zudem war er mit dem eigenen Fahrzeug, einem Van, und nicht im Seat unterwegs. Er war daher in zeitlicher und räumlicher Hinsicht abgesondert und verfügte nicht über die gleiche Informationslage. Er konnte die Gespräche, die seine Kollegen auf ihrer langen Fahrt im Seat führten, nicht mitverfolgen. E____ ist als DJ tätig und wurde wegen seines grossen Bekanntenkreises beigezogen (Plädoyernotizen S. 6, Akten S. 4261.64). Er hat sich ein Stück weit instrumentalisieren lassen. Es ist aber glaubhaft, wenn er aussagt, die anderen hätten ihm nur gesagt, dass sie mit F____ reden wollten, er habe nichts davon gewusst, dass sie ein Messer dabeihatten. «Party machen» sei Umgangssprache, er habe aber nicht gewusst, dass die anderen das Problem «so mit ihm klären wollten» (Einvernahme E____ vom 18. März 2019, Akten S. 1639 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17, Akten S. 4278). Da er überdies beim Angriff in Siebnen SZ vom 17. Oktober 2017 nicht dabei war, musste er die Erklärung A____s, er möchte ein Anliegen mit F____ besprechen, nicht mit Gewalt-tätigkeiten in Verbindung bringen (vgl. Aussagen B____, Akten S. 1611; und A____, Akten S. 1795).

 

4.3      Verletzungsbefund des Privatklägers

 

4.3.1   Die Verletzungen beim Privatkläger sind im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. April 2019 dokumentiert (Akten S. 2021 ff.):

 

-        Augapfelprellung links, mit Monokelhämatom

-        am rechten Oberbauch, seitlich, ca. 12 cm über dem rechten Beckenkamm, eine annähernd in Körperlängsachse verlaufende, 3 cm lange und bis 1.5 cm weit klaffende, glatt berandete Wunde, Eröffnung der Bauchhöhle, Durchtrennung von zwei Rippen

-        im linken Unterbauch eine schräg von rechts oben nach links unten ziehende, ca. 3.5 cm lange und 2.3 cm klaffende, glattrandige Wunde

-        am rechten Oberschenkel, aussenseitig, eine in Beinlängsachse verlaufende, ca. 4 cm lange und ca. 1.7 cm klaffende, glattrandige Wunde

-        am rechten Unterschenkel, vorderseitig, mit dem Zentrum 7.5 cm unter der rechten Kniescheibe, eine zur Beinlängsachse annährend quer verlaufende ca. 2.8 cm lange und 1 cm klaffende, glattrandige Wunde, Knochenstück abgetrennt

-        an der rechten Handinnenfläche, daumenseitig, ca. 2 cm lange, 0.2 cm breite, glattrandige, oberflächliche Hautdurchtrennung

 

Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 9. April 2019 (Akten S. 2028) ergibt sich, dass die Verletzungen zwar keine unmittelbare Lebensgefahr zur Folge hatten, dass bei scharfer Gewalt gegen den Oberbauch jedoch von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden muss, weil die Eindringtiefe bei Messerstichen für den Angreifer in einem dynamischen Tatgeschehen praktisch nicht steuerbar sei und sich einem Messer nach Überwindung des Widerstandes durch die getragene Kleidung und die derb-elastische Haut kein relevanter Widerstand mehr entgegensetze. Es könne zu vital bedrohlichen Komplikationen wie Blutungen, Lufteintritt (Pneumo-thorax) und Lungenkollaps kommen, wobei der Angreifer die Stichtiefe an diesem Ort kaum regulieren könne.

 

Bei den Akten liegen zudem Fotografien der Wunden am Bauch und am Unterschenkel des Opfers, auf denen die glatte Berandung und das offen klaffende Fleisch deutlich zu erkennen sind (Akten S. 2030 ff.).

 

4.3.2   In der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 8 ff., Akten S. 4269 ff.) ist der Rechtsmediziner Dr. med. H____ befragt worden. Zur Wahrnehmung des Schmerzes sagte der Gutachter, es sei denkbar, dass das Opfer die Stichverletzung als Schlag wahrgenommen habe. Es könne zuerst den Schmerz gespürt und dabei nicht realisiert haben, ob es ein Stich oder ein Schlag sei. Es sei wegen des Verlaufs des Muskels vorstellbar, dass der Stich in den rechten Oberschenkel im Bauchbereich einen Schmerz auslöse. Es sei möglich, dass das Opfer den Stich als Stich oder als Schlag wahrgenommen habe. Die Schmerzwahrnehmung sei sehr komplex.

 

Zur möglichen Verletzungsursache des Ringens um das Tatmesser sagte er, sie lasse sich vom Verletzungsbild her nicht ausschliessen. Sicher seien die Verletzungen an der Hand entstanden, als der Geschädigte das Messer gegriffen habe. Es seien typische Greifverletzungen bei der Abwehr des Messers.

 

Zur Frage, ob die Verletzungen zufällig aus dem Gerangel heraus entstanden sein können, meinte er, es könne zwar vom Verletzungsbild her mit Stichen überwiegend auf der rechten Körperseite nicht ausgeschlossen werden, aber Begleitverletzungen, wie sie bei einem Gerangel zu erwarten wären, seien nicht festgestellt worden. Zudem liessen sich auch keine Verletzungen nachweisen, die auf ein Halten hindeuten würden. Allerdings komme es darauf an, wie gehalten werde. Man könne auch an der Kleidung halten. Auffällig sei zudem die weite Verteilung der Verletzungen, was er bei einem gezielten Angriff nicht erwarten würde. Dies lasse eine gewisse Dynamik erkennen. Angesichts des Tatmessers würde er volle Wucht beim Zustechen in den Bauch ausschliessen. Bei voller Wucht käme dieses Messer auf der anderen Körperseite (hinten) wieder heraus. Insgesamt sei beim Opfer durch glückliche Umstände nichts Schwerwiegendes verletzt worden. Auch bei Annahme eines Gerangels setze das Verletzungsbild voraus, dass es eine Stichbewegung hin zum Körper des Opfers gegeben haben müsse. Der Kampf um das Messer könne nicht heftig gewesen sein. Die Greifverletzung sei nicht dramatisch gewesen und der Angegriffene könne das Messer nicht lange und stark gehalten haben. Dass das Opfer auch heute noch über Schmerzen an den Rippen klage, sei plausibel. Bei den Rippen sei ein längerer Verheilungsprozess anzunehmen, weil sie ständig, bei jedem Atemzug, in Bewegung seien.

 

4.4      Vorgänge am Tatort

 

4.4.1   In der Berufungsverhandlung wurden die Videoaufzeichnungen abgespielt, die den Innen- und Aussenbereich der [...]-Filiale an der Flughafenstrasse und den Vorplatz des [...]-Ladens an der Lachenstrasse zeigen (auf USB-Stick als Separatbeilage zur Anklageschrift; Akten vor S. 2426). Zusammen mit den Videoprints (Akten S. 1284 ff.) lässt sich damit das Geschehen im und vor dem [...]-Laden hinsichtlich der Handlungen und ihrer Dauer sehr genau feststellen. Weiter lässt sich erkennen, wie der Privatkläger von mehreren Personen der Strasse entlanggeführt wird. Die eigentliche Auseinandersetzung mit dem Messer ist auf dem Video nicht erkennbar. Es lässt sich aber wiederum zeitlich genau feststellen, wie lange sie gedauert hat, bis zuerst E____ und dann C____ (zusammen mit den übrigen Beteiligten) den Tatort verliessen.

 

Auf den Videos ist ersichtlich, dass von der Anfahrt bis zur Wegfahrt der Wagen rund eine Viertelstunde verstreicht (Ankunft 19:17:50 Uhr, Abfahrt 19:33:20 Uhr bzw. 19:34:20 Uhr; Zeitangabe gemäss Anzeige im Video, welche von der Echtzeit um minus 8 Minuten abweichen, Akten S. 1278, 1283). Der Aufenthalt der Beschuldigten vor und im Laden dauerte rund 6 bis 7 Minuten (Video «[...]3», Spielzeit 0:40 [E____ und G____ treten in den Laden ein] bzw. 1:30 [A____, B____, D____ und C____ treffen draussen vor dem Ladeneingang ein] bis 7:20 [F____ verlässt den Laden] bzw. 7:45 [F____ wird von A____ und B____ abgeführt, die ihn festhalten. D____ und C____ setzen sich simultan in Bewegung und gehen zuerst seitlich auf der Strasse voraus, dann warten sie, bis sich die zwei Kollegen mit F____ auf dem Trottoir annähern. D____ und C____ treten sogleich hinzu, einer vorne, einer hinten. Simultan entfernen sie sich als Gruppe durch die Flughafenstrasse und gehen mit F____ davon]). Die Formation, welche F____ zum Tatort führt, ist auch auf dem Video «[...]» erkennbar, im Gegenlicht beim Abbiegen in die Lachenstrasse (ab 19:31:45). Die eigentliche Auseinandersetzung mit dem Messereinsatz spielt sich hinter den parkierten Autos an der Lachenstrasse ab. Sie dauert bis zur Abfahrt von E____ eine Minute (19:33:20 Uhr), bis zur Abfahrt der übrigen Beschuldigten zwei Minuten (19:34:18). Einzelheiten sind auf dem Video nicht ersichtlich.

 

Zusammenfassend lässt sich den Videos entnehmen, dass A____, B____, D____ und C____ draussen gemeinsam vor dem [...]-Laden warteten. Als der Privatkläger den Laden verliess, führten A____ und B____ ihn ab, wobei ihn beide festhielten. Simultan setzen sich C____ und D____ in Bewegung und schliessen sich der Formation an, der eine vorne, der andere hinten. Der Privatkläger wird auf diese Weise umzingelt durch die Flughafenstrasse abgeführt.

 

4.4.2   Im Weiteren liegen Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten aus dem vor­instanzlichen Verfahren vor. Das Strafgericht erachtete die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft, berücksichtigte bei der Würdigung, dass er bei der Konfrontationseinvernahme die Beschuldigten stärker belastet habe. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er einen guten Eindruck gemacht und die Beschuldigten zurückhaltend belastet. Seine Aussagen stimmten insbesondere mit den gesicherten Videoaufzeichnungen überein: Beschreibung der Kleidung und Zahl der Beschuldigten, die ihn abgepasst hätten. Als Haupttäter habe er denjenigen bezichtigt, der eine Militärjacke trug (A____). Zur nicht objektivierten Angabe des Privatklägers, dass zwei Messer im Einsatz gewesen seien, hielt das Strafgericht fest, der Privatkläger habe gemäss seinen Aussagen nur ein Messer gesehen, aber angenommen, dass ein zweites Messer im Einsatz war, während er das erste mit der Hand gehalten habe. Auf die Mehrbelastungen des Privatklägers in der Konfrontationseinvernahme stellte das Strafgericht aus Vorsicht nicht ab.

 

Das Strafgericht attestierte den Beschuldigten B____, D____ und E____ ein recht konstantes Aussageverhalten, wogegen A____, C____ und G____ ihre Aussagen wiederholt geändert hätten. Letztere hätten anfänglich die Begegnung mit dem Privatkläger verleugnet und A____ habe versucht, die Rolle der Mitbeschuldigten kleinzureden, so dass auf deren Aussagen nur zurückhaltend abgestellt werden könne. Namentlich die Aussage A____s, er sei vom Privatkläger mit einer Metallstange bzw. einem Grillspiess angegriffen worden und die Bauchverletzungen des Privatklägers seien unbeabsichtigt entstanden, als A____ gegen dessen Beine gezielt und mit ihm um das Messer gerungen habe, liess das Strafgericht nicht gelten. Vielmehr stellte es auf die Aussagen des Privatklägers und D____s ab, wonach B____ den Privatkläger während der Messerstiche festgehalten habe. Dagegen spreche schon das Verletzungsbild mit glattrandigen Verletzungen und ohne Spuren von Torsionen und Ausrissen, wie sie bei einem Gerangel zu erwarten wären. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und G____s ging das Strafgericht weiter davon aus, dass der Privatkläger zuvor um Hilfe gerufen hatte. Die Behauptung von A____, er sei vom Privatkläger beschimpft und tätlich angegangen worden, hielt das Strafgericht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung für völlig unwahrscheinlich. Der Privatkläger sei von vier Personen in eine dunkle Seitenstrasse abgeführt und dort umzingelt worden, also klar unterlegen gewesen.

 

4.4.3   In der Berufungsverhandlung wurden die Beschuldigten und der Privatkläger erneut befragt. A____ sagte, der Privatkläger habe seine Ehefrau auf Facebook kontaktiert. Er habe ihr etwa 10 Nachrichten gesandt, obwohl sie ihm keine Antwort gegeben habe. Er bestätigte die früheren Feststellungen, dass das Messer von J____ stamme, den sie am Tattag von Basel nach [...] gefahren hätten, um dann später nach Basel zurückzukehren. Weiter sagte A____, er habe das Foto, auf dem er das Messer hält und neben C____ im Auto sitzt, in den Gruppenchat eingefügt, aber keine Absicht gehabt, Probleme zu machen. Er habe das Foto einfach zum Spass gepostet. Als er den Privatkläger vor dem [...] angesprochen habe, habe dieser die Nachrichten an seine Frau verleugnet. A____ sei zum Auto gegangen, habe dort das Handy hingelegt und das Messer genommen. A____ wiederholte, der Privatkläger sei aggressiv gewesen. A____ habe ihm einen Schnitt am Bein gemacht, worauf dieser ihm das Messer habe wegnehmen wollen. Sonst sei niemand in der Nähe gewesen. B____ habe sie auseinandergenommen. Am Schluss habe F____ das Messer in die Hand genommen.

 

B____ sagte, er sei draussen vor dem Laden gestanden. G____ und E____ seien eingetreten, um einzukaufen. Als der Privatkläger den Laden verlassen habe, habe A____ ihn angesprochen. Sie seien nach hinten gegangen. B____ führte aus, er sei zuerst auch mitgegangen, habe dann aber aufgehört mitzugehen. Als es zum Gerangel gekommen sei, habe er sie auseinandergenommen. D____ und G____ seien auch gekommen.

 

C____ sagte dem Berufungsgericht, er sei mit G____ an der Ecke bei der Bushaltestelle gestanden. A____, B____ und der Privatkläger seien vorausgegangen, hinterher D____. A____ und der Privatkläger hätten sich an der Jacke gehalten. C____ fuhr fort, er sei nach hinten gelaufen, habe einen Schrei gehört und gesehen, dass A____ ein Messer in der Hand gehalten habe. Er, C____, sei aber einfach der Fahrer gewesen. Er habe von den Problemen nichts gewusst. Er habe das Messer am Badischen Bahnhof in Basel gesehen, als sie den Kollegen J____ abholten, und gedacht, J____ habe es beim Aussteigen in [...] mitgenommen. Das Selfie sei aus Spass für die Whatsapp-Gruppe gemacht worden.

 

D____ sagte, er sei draussen vor dem [...] gestanden. Er sei A____, B____ und dem Privatkläger gefolgt. Vom Messer habe er nichts mitbekommen. B____ habe den Privatkläger seitlich an den Schultern angefasst. Ob er ihn festgehalten habe, wisse er nicht.

 

E____ sagte in der Berufungsverhandlung, er sei mit dem eigenen Auto (Lieferwagen, Van) gekommen und habe sofort wegfahren wollen. Er habe sich bei seinem Onkel am Tellplatz, 5 Minuten vom Bahnhof Basel SBB entfernt, aufgehalten. Nachdem G____ vier- oder fünfmal angerufen habe, sei er zum Bahnhof SBB gefahren. G____ (der mit E____ in den Laden trat) habe mit […] (einem Bekannten von E____, G____ und des Privatklägers) sprechen wollen. E____ berichtete weiter, er habe danach draussen, hinter dem Gebäude, mit G____ eine Zigarette geraucht. Er habe den Privatkläger mit A____ und B____ gesehen. Der Privatkläger habe geschrien: «Wir können reden.» Er, E____, habe Angst bekommen, deswegen sei er fortgefahren. Später, als er gehört habe, was passiert sei, sei er nach der Nachtschicht zur Polizei gegangen und habe es erklärt. Er habe zuerst den Privatkläger gesehen, A____ und B____, dann habe er nichts mehr gesehen. Er habe gedacht, dass A____ mit dem Privatkläger reden wolle und daher den Kontakt vermittelt. Den Rest habe er nicht gewusst.

 

Der Privatkläger sagte, er sei von E____ angerufen worden, der ein Treffen habe vereinbaren wollen. Er, der Privatkläger, habe diesem mit dem Vorwand abgesagt, er sei beim Arbeiten und könne nicht kommen. Dann sei er in den Laden (ein [...] mit asiatischen Produkten) gegangen, um ein Curry bzw. Chili-Pulver einzukaufen. Die Kassiererin habe ihn auf die Leute draussen angesprochen. Er habe gesagt, er kenne sie nicht. Beim Verlassen des Ladens habe ihn jemand festgehalten, den er später als A____ identifiziert habe. Zwei Personen seien dazugekommen und hätten ihn festgehalten. Sie hätten gesagt, er müsse sich entschuldigen. Danach habe er seinen Bekannten G____ erblickt. Aus Angst habe er nach ihm gerufen, dieser sei aber weitergegangen. Dann hätten sie ihn festgehalten. Er habe einen Schlag in den Bauch erhalten. Er habe zuerst gedacht, er sei geschlagen worden. Dann habe er A____s Messer gesehen und sich gegen weitere Stiche gewehrt. Sie hätten ihn nochmals gehalten und nochmals gestochen. Eine Person habe ihn von hinten an den Schultern gehalten. Es seien A____ und zwei grossgewachsene Personen gewesen, die er nicht erkannt habe.

 

4.4.4   In der Würdigung dieser Beweise ergibt sich, dass A____ den Privatkläger im Zuge der Auseinandersetzung zweimal in den Bauch gestochen hat. Der Privatkläger berichtet von zwei Stichen in den Bauch, wobei er den ersten anfänglich als Schlag verspürt habe. Die Wahrnehmung eines Stichs als Schlag ist nach überzeugender rechtsmedizinischer Einschätzung plausibel. Weiter ist der Privatkläger ins Bein gestochen worden. Einer dieser Stiche ist zweifellos mit Wucht erfolgt, da am rechten Unterschenkel ein Knochenstück abgetrennt wurde. Die Stiche in den Bauch sind wegen ihrer Lage (Nähe zu lebenswichtigen Organen) lebensgefährlich und können nicht im Rahmen eines blossen Gefuchtels entstanden sein, weil es eines gewissen Masses an Stosskraft bedarf, um die schützenden Schichten der Kleidung und der derb-elastischen Haut zu durchdringen (Gutachten IRM S. 8, Akten S. 2028; Aussagen des Sachverständigen, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11, Akten S. 4272). Die Klingenlänge des Messers wird von der Staatsanwaltschaft auf mindestens 30 cm geschätzt. Sie lässt sich nicht genau messen, da die Tatwaffe nicht gefunden werden konnte. Es existiert jedoch ein Selfie, auf dem die Beschuldigten A____ und C____ das Messer in die Kamera halten. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein von mehreren Personen bedrängtes Opfer sich freiwillig einem derart furchteinflössenden Messer nähern und sich ins Messer stürzen würde. Es bedurfte für die Stichbewegung also eines Kraftaufwands von A____, weshalb ein blosses Fuchteln ausgeschlossen werden kann. Von grosser Wucht kann, entgegen der Anklage, nicht gesprochen werden. Es muss aber mehrere aktive Stichbewegungen A____s gegeben haben, welche zu klaffenden, glattrandigen Wunden im Bauch des Opfers geführt haben. Die Gegenwehr des Privatklägers kann nicht allzu gross gewesen sein. Die Schnittverletzungen an seiner Hand hätten sonst viel deutlicher ausfallen müssen. Zudem sind die Verletzungen am Bauch zu tief und zu massiv, als dass sie bei der Abwehr entstanden sein könnten. Ob bei den Stichen in den Bauch eine Todesfolge durch Blutungen, Lufteintritt (Pneumothorax) oder Lungenkollaps eintrat oder nicht, war für A____ praktisch nicht steuerbar.

 

Nach den übereinstimmenden Aussagen der Befragten sind der anfängliche Faustschlag sowie alle Messerstiche von A____ ausgegangen, der das Messer in den Händen hielt. Die Existenz eines zweiten Messers konnte nicht nachgewiesen werden. Nicht glaubhaft erweist sich A____s Eskalationsthese. Auf Video ist dokumentiert, wie A____ mit einem Beteiligten (B____) den Privatkläger abführte und sich dieser Formation kurz danach zwei weitere Männer anschlossen (D____, C____). Anzeichen, dass sich der Privatkläger gewehrt hätte, sind auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Weiter kann mit der Vor­instanz ausgeschlossen werden, dass dem Privatkläger viel Spielraum für Gegenwehr verblieben wäre. Vielmehr ist als erstellt zu betrachten, dass A____ das Messer am Griff in der Hand hielt und somit durchaus in der Lage war, es gezielt gegen unten (Beine) oder oben (Oberkörper) zur richten (oder sinnvollerweise sofort zur Seite zu legen), als das Opfer durch den Faustschlag gegen das Auge bereits eingeschüchtert war, von B____ flankiert und zeitweise festgehalten wurde sowie von weiteren zwei Männern im näheren Umkreis in Schach gehalten wurde.

 

4.4.5   In Bezug auf B____ liegt ein Grenzfall vor, weil er zusammen mit A____ die aktivste Rolle eingenommen hat. Der Verteidiger von B____ macht geltend, es sei immer die Rede davon gewesen, dass A____ mit seinem «Nebenbuhler» sprechen wolle. Einen gemeinsamen Tatentschluss, das Messer einzusetzen, habe es nicht gegeben. Allenfalls könne konkludent das Schaffen einer Drohkulisse vom gemeinsamen Tatplan als mitgetragen betrachtet werden. Zwar habe D____ zuerst ausgesagt, B____ habe das Opfer während des Zustechens gehalten. D____ habe diese Aussage aber klar widerrufen und das nachträgliche Durchsuchen des Opfers mit einem vorgängigen Halten verwechselt. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handle.

 

Es trifft zunächst zu, dass D____ auf den Vorhalt, er werde der aktiven Beteiligung am Tötungsversuch verdächtigt, antwortete (Akten S. 1679): «Ich stand nur da. B____ und A____ waren da aktiv. B____ hat ihn festgehalten und A____ hat zugestochen. Nur A____ hatte ein Messer dabei, sonst niemand.» Weiter trifft zu, dass D____ vor Strafgericht unklar aussagte: Er sagte zwar, A____ habe den Privatkläger gehalten, während B____ neben ihm gestanden sei und ihn nicht festgehalten, aber doch gehalten habe. Als A____ den Privatkläger geschnitten habe, habe B____ diesen an den Schultern festgehalten (Protokoll S. 19 f., Akten S. 2875 f.). In der Berufungsverhandlung sagte D____, A____ und B____ seien vorne gewesen, er (D____) weiter hinten (Protokoll S. 16 f., 18). B____ habe den Privatkläger an den Schultern angefasst. Er wisse aber nicht, wie fest und ob er ihn festgehalten habe. Jedenfalls habe er ihn auf eine Art angefasst.

 

Mit der Verteidigung kann bei dieser Lage davon ausgegangen werden, dass B____ nicht nachgewiesen werden kann, dass er bereits zuvor vom Messereinsatz wusste. Er konnte nicht vorhersehen, dass A____ das Messer hervornehmen und einen Tötungsversuch begehen würde. Klar ist weiter, dass B____ sehr stark in das bedrohliche Setting involviert war, mit dem der Privatkläger eingeschüchtert werden sollte, und diesen zeitweise auch gehalten hat. Das Halten war jedenfalls nicht so intensiv, dass es am Körper des Opfers Griffspuren wie Hämatome hinterlassen hätte (Aussagen des Gutachters, Protokoll Berufungsverhandlung S. 9).

 

Auch die Aussagen des Privatklägers liefern nicht die gebotene Klarheit. Fest steht insoweit, dass er von mehreren Männern angegangen wurde und bereits beim [...] gehalten wurde. Er sagte: «Als ich aus dem Laden rauskam, fingen mich drei Leute ab und hielten mich fest.» (Einvernahme vom 14.02.2019, Akten S. 1373). Nach seinen Aussagen wurde er auch in der Lachenstrasse gehalten: «Dann haben sie mich mit einem Messer erstochen, als ich ihnen sagte, dass wir sprechen können. Zwei von ihnen haben mich an meinen Schultern gehalten. Andere haben mich kontrolliert, mein Portemonnaie und so» (Akten S. 1373). In der Konfrontationseinvernahme hat er zum Halten während des Messerstichs nichts gesagt, aber B____ eines Schlags ins Gesicht bezichtigt (Akten S. 1758 ff.). In der vorinstanzlichen Verhandlung sagte der Privatkläger, als B____ in den Saal geführt wurde: «Er hat mich festgehalten, als ich die Wunden und Schläge bekommen habe, während der andere mir das zugefügt hat. […] Ja, im Anschluss hat er mich noch ins Gesicht geschlagen. […] Er hat mich am Schluss durchsucht nach dem Geldbeutel. Und er hat mich geschlagen.» Allerdings hat die Vor­instanz (Urteil S. 21 f.) zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Privatklägers z.B. hinsichtlich der Zahl der Angreifer nicht einheitlich ausgefallen sind und die Belastungen im Verlaufe seiner Einvernahmen nicht gleichgeblieben seien, sondern es namentlich in der Konfrontationseinvernahme zu Mehrbelastungen gekommen sei.

 

Klarheit besteht indessen hinsichtlich des Umstandes, dass B____ das Opfer im Anschluss an die Messerstiche noch kontrollierte, indem er es von oben bis unten abtastete, angeblich, um es nach gefährlichen Gegenständen abzusuchen (Aussagen Privatkläger und B____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 20, 44, Konfrontationseinvernahme, Akten S. 1729).

 

4.4.6   Zusammenfassend gibt es also durchaus Hinweise, dass das Opfer festgehalten wurde. Es lässt sich aber nicht nachweisen, dass B____ das Opfer im entscheidenden Moment festhielt und um den Umstand wusste, dass A____ das Messer hervornehmen und zustechen würde. Die Aussagen wurden relativiert und erweisen sich als zu unbestimmt für einen solchen Nachweis. Insoweit lässt sich der Anklagesachverhalt in Bezug auf B____ nicht erstellen. Es bleibt dabei, dass B____, C____ und D____ beim Abführen und der Kontrolle des Opfers und der Schaffung einer Drohkulisse einen Tatbeitrag leisteten. Bei B____ kommt das zeitweiligen Halten und das Durchsuchen des Opfers ganz am Ende dazu. 

 

5.         Rechtliches

 

5.1      A____ wurde von der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen.

 

Die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Tötung richtet sich nach Art. 111 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Als Versuch ist eine Tötungshandlung u.a. dann strafbar, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod des Opfers – nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 111 StGB N 7), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3).

 

Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB setzt auf der subjektiven Seite einen Vorsatz voraus, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Vorsatzannahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-) Erfolg primäres Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). In der Rechtsprechung ist erstellt, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Opfers ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken können und wonach bei derartigen Verletzungen darauf geschlossen werden darf, dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat (BGer 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.4; 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2, 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10 und 3.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; AGE SB.2015.27 vom 8. Januar 2016 E. 3.2.2; SB.2018.62 vom 22. Mai 2019 E. 4.2; AS.2009.353 vom 28. April 2010 E. 2.5). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung auch ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm so eingesetzt werden kann, dass ein Tötungsvorsatz anzunehmen ist (BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2; aktives Zustechen in den Brustbereich, Klingenlänge 6 cm).

 

Im vorliegenden Fall sind folgende Umstände relevant: A____ neigt zu Gewaltausbrüchen, wie seine Vorstrafe zeigt. Er war also über die Gefahr einer Eskalation, die von ihm ausgeht, im Bilde. Bei der gegebenen Klingenlänge von rund 30 cm und der Einschätzung, dass dieses Messer bei einem Stich tief in den Bauch reichen, eventuell am Rücken wieder austreten kann (Gutachter, Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), ist die besondere Gefährlichkeit des Messers (im Vergleich zu Messern mit gewöhnlicher Klingenlänge) augenscheinlich. Zudem hat A____ das Messer extra geholt, nachdem der den Privatkläger – möglicherweise zufällig – aufgespürt hatte. Er hat sich damit im Hinblick auf die Konfrontation bewaffnet, womit seine Absicht, das Messer gegen den Privatkläger einzusetzen, akzentuiert wird. Im Wissen um die mögliche Todesfolge hat A____ zweimal in den Bauch des Opfers gestochen. Er nahm in Kauf, dass das Opfer die Verletzungen nicht überleben könnte. Der Schuldspruch A____s wegen versuchter Tötung ist demnach zu bestätigen.

 

5.2      Die Anklage aller weiterer Beschuldigter lautet (ebenfalls) auf versuchte vorsätzliche Tötung. Nachdem das Strafgericht (Urteil S. 16) einen Würdigungsvorbehalt angebracht hatte, wurden D____ und E____ (sowie der separat beurteilte G____) des Angriffs schuldig gesprochen. Im Folgenden sind die Vorwürfe gegenüber B____, C____ und D____ zu behandeln.

 

5.2.1   Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann den drei Genannten nicht nachgewiesen werden, dass sie den Einsatz des Messers und die Stiche in den Bauch vorhergesehen hätten. Das Wissen und Wollen einer versuchten Tötung kann ihnen nicht zugerechnet werden. Aufgrund der Vorgeschichte von A____, den sie kannten, mussten sie mit einer Drohung und gegebenenfalls mit Handgreiflichkeiten rechnen. Sie konnten aber nicht voraussehen, dass A____ zum Auto zurückgehen und dort das Messer holen würde, um es lebensgefährlich einzusetzen. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass sie alle durch A____s Handeln überrascht wurden, als dieser das Messer hervornahm und den Privatkläger niederstach. Es kann ihnen kein gemeinsamer Tatplan im Hinblick auf eine Tötung vorgeworfen werden. Klar war, dass sie um eine Abreibung gewusst haben. Sie ahnten, dass es ungemütlich werden würde. Sie wussten um den Zwist zwischen A____ und dem Privatkläger. Sie sind als Formation aufgetreten und bildeten so die Bedrohungskulisse, die dazu diente, den Privatkläger ohne grösseren Widerstand abzuführen. Dabei ist es egal, wer zuvorderst oder zuhinterst läuft. Das Opfer war gewissermassen umzingelt und konnte weder flüchten noch nein sagen. Mit der Bedrohungskulisse wurde dem Opfer ein Übel, etwa eine Schlägerei, angedroht. Dies führte dazu, dass sich das Opfer wider Willen der Auseinandersetzung stellen musste. Insoweit sind die Handlungen von B____, C____ und D____ je von ihrem Vorsatz erfasst. Niemand musste aber mit der erforderlichen Sicherheit damit rechnen, dass A____ mit dem Messer auf F____ einstechen würde. Das Selfie mit dem Messer lässt die Abgebildeten zwar in einem sehr ungünstigen Licht erscheinen, da es im Nachhinein als Ankündigung der Tat verstanden werden kann. Gleichwohl wird niemand so weit gehen, allein aus einem inszenierten Bild mit einer furchterregenden Waffe der Wille zum Einsatz dieser Waffe im Rahmen eines tödlichen Tatplans abzuleiten. Eine Relativierung ergibt sich insbesondere dadurch, dass A____ das Messer nicht offen eingesetzt hat, sondern unter einem Vorwand zum Auto gegangen ist.

 

Die Beurteilten (B____, C____, D____) sind daher vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zu entlasten. Da das Geschehen rechtlich anderweitig gewürdigt wird, ergeht kein formeller Freispruch.

 

5.2.2   Der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB setzt eine gewaltsame tätliche Einwirkung von mindestens zwei Personen voraus, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. (BGer 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Beim vorliegenden Beweisergebnis ist nicht erstellt, dass die Beschuldigten sich an der tätlichen Einwirkung beteiligt oder sich daran angeschlossen hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie von der Eskalation überrascht waren und, sobald sie den Ernst der Lage begriffen, sofort dazu übergingen, den Aggressor vom Opfer zu trennen. Grenzwertig ist hier wiederum die Rolle von B____, der im Anschluss an die Messerstiche das Opfer noch kontrollierte, indem er es auf gefährliche Gegenstände abtastete, bevor die Beteiligten den Tatort verliessen. Allerdings kann dieses Abtasten im Zweifel knapp nicht als Anschluss an eine tätliche Einwirkung gewertet werden. Zusammenfassend sind die Beurteilten (B____, C____, D____) daher auch hinsichtlich des Vorwurfs des Angriffs zu entlasten.

 

5.2.3   Im Verlauf der Urteilsberatung ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die angeklagte Handlung den Tatbestand der Nötigung erfüllen könnte, womit eine vom vorinstanzlichen Verfahren abweichende rechtliche Würdigung in Frage kam. Dieser Umstand wurde den Parteien mitgeteilt und es wurde das Beweisverfahren in Bezug auf den Nötigungstatbestand eröffnet (vgl. E-Mail des Gerichtsschreibers vom 15. März 2023, Akten S. 4259; Protokoll Berufungsverhandlung S. 34, 36). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Die Möglichkeit der abweichenden rechtlichen Würdigung gemäss Art. 344 und 350 StPO stützt sich auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia»; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 350 N 2; Heimgartner/‌Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 350 N 2). Dieses Instrument steht namentlich dann zur Verfügung, wenn sich in der Urteilsberatung eine abweichende Würdigung abzeichnet (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 345 N 3; Art. 350 N 2; Fingerhuth/Gut, a.a.O., Art. 344 N 7; Hauri/‌Venetz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 344 N 13). Im vorliegenden Fall zeichnete sich eine abweichende Würdigung ab, als sich das Gericht in der Urteilsberatung mit den in der Berufungsverhandlung abgenommenen Beweisen und Argumenten auseinandersetzte.

 

Die rechtliche Neubeurteilung ist eine Kernkompetenz des Berufungsgerichts. Es ist zu einer umfassenden Prüfung in allen angefochtenen Punkten, insbesondere hinsichtlich Rechtsverletzungen befugt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO). Dabei ist es nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Die verfahrensrechtlichen Schranken wie die Beschränkung des Berufungsverfahrens auf die angefochtenen Punkte (Art. 404 StPO) oder das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) sind im vorliegenden Verfahren, soweit überhaupt betroffen, gewahrt worden.

 

5.2.4   Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Gewalt bezeichnet ein körperliches, tätliches Vorgehen in Form von «vis absoluta» (unwiderstehliche Gewalt) oder «vis compulsiva» (relativ unwiderstehliche Gewalt; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. Art. 181 N 22; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 181 N 2). Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines – nach objektiven Kriterien – ernstlichen Nachteils, der vom Willen des Täters abhängt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 25; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 4 f.). Eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die anderen genannten Zwangsmittel (Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile) gilt. Es muss ihr eine vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen).

 

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass A____ die Beteiligten unterrichtete, er beabsichtige ein «Gespräch» bzw. eine Abrechnung mit dem Privatkläger. B____, C____ und D____ warteten mit A____ und G____ vor dem Eingang des Ladens auf den Privatkläger. A____ sprach den Privatkläger an. Auf dem Video ist ersichtlich, wie sich B____ zu den beiden begibt, so dass der Privatkläger nicht mehr entkommen kann. Danach führen B____ und A____ den Privatkläger ab. D____ und C____ schliessen sich an und begeben sich in die Lachenstrasse. B____ hält das Opfer zeitweise fest und versperrt, zusammen mit C____ und D____, den Fluchtweg und bietet Sichtschutz. Nach den Messerstichen durchsucht B____ die Jacken- und Hosentasche des Opfers. Diese Vorgänge sind in der Anklageschrift (Ziff. 2.3 bis 2.5) beschrieben und haben sich in der gerichtlichen Tatsachenfeststellung alle erweisen lassen (vgl. hiervor E. 4.4).

 

Indem die Beschuldigten das Opfer vor dem Laden abfingen und zum Mitgehen an die Lachenstrasse zwangen, beschränkten sie dessen Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung sowie dessen Bewegungsfreiheit. F____ wollte sich nicht mit ihnen treffen, was etwa durch seine ausweichende Antwort anlässlich des Anrufs von E____ deutlich wird. Die Beurteilten hinderten ihn nach dem Verlassen des Ladens, seines Weges zu gehen. Teils hielten sie ihn fest, teils marschierten sie im Nahfeld des Festgehaltenen synchron mit. Der Privatkläger wurde durch körperliche Gewalt von A____ und B____ in die Lachenstrasse abgeführt. D____ und C____ halfen mit, den Privatkläger in Schach zu halten, indem sie die Gruppe umringten und eine Flucht verhinderten. Es handelt sich um eine mit Körpergewalt vergleichbare Zwangslage. Zudem schufen sie mit ihrer Anwesenheit und dem Kräfteverhältnis von 4 gegen 1 eine Drohkulisse, die ernstliche Nachteile – etwa eine aussichtslose körperliche Auseinandersetzung – befürchten liess. Die Formation von vier Männern, die das Opfer abschirmten, und das zeitweise Halten durch B____ und A____ hinderten das Opfer, sich der Abrechnung zu entziehen und von seiner Bewegungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die abschliessende, mit Körperkraft vorgenommene Durchsuchung, die dem Privatkläger aufgezwungen wurde, stellt wiederum ein Gewaltmittel dar, welches seine Handlungsfreiheit einschränkte. Soweit der angewandte Zwang nicht ohnehin das sozialübliche Mass überschreitet und rechtswidrig ist, erweist sich jedenfalls der damit angestrebte Zweck – die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Willens, unbehelligt nach Hause zu gehen – als missbräuchlich und daher rechtswidrig. Demnach sind B____, C____ und D____ wegen Nötigung schuldig zu sprechen.

 

5.3      In Bezug auf E____ ergibt sich ein Freispruch. E____ war nur mit Einzelexponenten der Gruppe bekannt. Er wurde beigezogen, weil er gut vernetzt ist und so den Kontakt zwischen A____ und dem Privatkläger herstellen konnte. Es gibt keine Belege, dass er die Tragweite seines Tuns abschätzen konnte. Insbesondere war er auch beim früheren Angriff in Siebnen SZ nicht von der Partie und konnte kaum wissen, welche gefährliche Dynamik von der Gruppe rund um A____ ausgehen kann. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er eine Begegnung vermitteln wollte, die nach seiner Vorstellung zu einer Aussprache ohne strafrechtliche Konsequenzen geführt hätte. Dass er die Anfrage von G____ nicht einfach abgelehnt hat, wirft wohl gewisse Fragen auf. Immerhin befand er sich in der Nähe des Bahnhofs Basel SBB, als er angerufen wurde. Er wollte seine Landsleute anlässlich ihres Besuchs in Basel wohl arglos unterstützen. Er hat, als der weitere Verlauf noch nicht absehbar war, im [...] den Privatkläger identifiziert und dies A____ mitgeteilt. Danach entfernte er sich von der Gruppe um zu warten und zu rauchen. Damit entgeht er dem Vorwurf, einen Beitrag zu Bedrohungskulisse geleistet zu haben. Sein Tatbeitrag war so gering und allfällige sich daraus ergebende Zwänge nicht von E____s Vorsatz erfasst, dass ihm keine Nötigung vorgeworfen werden kann. Als er den Ernst der Lage begriff und von seinem abseits gelegenen Platz die Schreie des Privatklägers hörte, ergriff er die Flucht. Er näherte sich der Gruppe nicht, so dass ihm zwar kein Beitrag zur Rettung des Privatklägers zu Gute gehalten, ihm aber auch kein Beitrag zur erzwungenen, tätlichen Abrechnung vorgeworfen werden kann. Vorzuhalten ist ihm vielleicht eine strafrechtlich nicht relevante Feigheit. Seine Schilderung, er sei kurz nach dem Vorfall, am Bahnhof SBB, von der Gruppe im Sinne einer Beschwichtigung falsch orientiert worden und habe die Tragweite des Vorfalls erst Tage später erfahren, worauf er umgehend zur Polizei gegangen sei, kann nicht widerlegt werden. Insbesondere stimmt es, dass er keine Vorstrafen aufweist (Strafregister, Akten S. 3856 f.) und dass er vier Tage nach dem Vorfall von sich aus auf der Polizeiwache Kannenfeld in Basel vorgesprochen hat (Polizeirapport, Akten S. 1030; Haftantrag, Akten S. 1039). Insgesamt ist E____ daher kostenlos freizusprechen.

 

E____ ist für die nachträglich unrechtmässige Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zuzusprechen ist eine Entschädigung für 36 Tage Untersuchungshaft zum Ansatz von CHF 200.– pro Tag.

 

Sein Antrag auf Lohnersatz und Ersatz der Anwaltskosten für die Zeit vor dem 10. Juni 2019 (Akten S. 3626) wäre ebenfalls nach Art. 429 StPO zu prüfen. Er kann indessen nicht beurteilt werden, da dieser Antrag nicht belegt und begründet (Anwaltskosten) bzw. beziffert wurde (Lohnersatz). Bei gegen den Staat gerichteten Entschädigungsansprüchen ist der Gesuchsteller gehalten, die Ansprüche zu beziffern und zu begründen. Es gilt aber die Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime. Entsprechend sieht Art. 429 Abs. 2 StPO vor, dass die Strafbehörde (hier: das Berufungsgericht) den Anspruch von Amtes wegen prüft und die beschuldigte Person auffordern kann, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 429 N 12 ff.; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 8 ff.; Wehrenberg/‌Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 31 ff.). Eine solche Aufforderung gegenüber E____ ist bisher unterblieben. Sie wird mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vorgenommen. Anschliessend werden seine offen gebliebenen Ansprüche gegenüber dem Staat mit separatem Entscheid beurteilt. 

 

6.         Strafzumessung

 

6.1      Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).

 

6.2      Für die Strafe von A____ ist vom Tatbestand der vorsätzlichen Tötung auszugehen, welcher mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bedroht ist (Art. 111 und Art. 40 Abs. 2 StGB). Er handelte aus nichtigem Anlass. Die Mitteilungen des Privatklägers an seine Frau, die sich in Malaysia aufhält, sind nahezu belanglos und hätten, gleich wie z.B. Spam-Mails, ohne jegliche Nachteile ignoriert werden können. Wenn schon, sind solche Konflikte mit Gesprächen zu lösen. Man darf dabei keine Gewalt anwenden. Aus der Sicht von A____ handelte es sich um eine geplante Abrechnung. Zur Verstärkung zieht er andere Männer bei und bewaffnet sich mit einem extra langen, sehr gefährlichen Messer. Er holt dieses bei laufendem Konflikt im Auto. Durch A____s Handeln werden dem Opfer ein Augenschaden sowie potentiell tödliche Verletzungen am Bauch zugefügt. Nach der Tat kümmert er sich nicht um das Opfer, sondern entfernt sich vom Tatort und geht an eine Party bzw. Disko. Dies alles wirkt sich erschwerend aus. Den Umständen angemessen wäre für eine vollendete Tötung eine Einsatzstrafe von 12 Jahren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beurteilte nicht direktvorsätzlich töten wollte, sondern die Todesfolge im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, dass er nicht mit voller Wucht in den Bauch stach und dass es beim Versuch einer Tötung verblieben ist, kann die Einsatzstrafe auf 6 Jahre reduziert werden.

 

A____ wurde am 25. Februar 2019 inhaftiert und befindet sich (Stand 16. März 2023) im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Thorberg. Der Vollzugsbericht vom 1. März 2023 (Akten S. 4134) ist recht positiv ausgefallen. Die Disziplinierungen im Strafvollzug erfolgten wegen Vorfällen, die eher als Bagatellen einzustufen sind, in keinem Fall aber wegen Gewalthandlungen. Er ist Ende 2015 in die Schweiz eingereist und wurde seither vom Sozialamt unterstützt. Seine Ehefrau hält sich mit der gemeinsamen Tochter in Malaysia auf (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4; Einvernahme zur Person, Akten S. 4). Das Asylgesuch von A____ wurde mit Verfügung des Staatsekretariats für Migration vom 9. Februar 2018 abgelehnt und es wurde seine Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dagegen ist (gemäss Aktenstand Migrationsakten) eine Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht hängig.

 

Bei den Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilte die Tat beging, während sein Asylverfahren sowie auch das Strafverfahren im Kanton Schwyz (ebenfalls wegen einer gemeinschaftlichen Bestrafungsaktion) hängig war. Negativ fällt auch ins Gewicht, dass A____ das Opfer zunächst falsch beschuldigt hat und diesem einen angeblichen Angriff mit einer Metallstange bzw. einem Grillspiess zur Last legte. Dies alles wirkt sich im Umfang von einem Jahr straferhöhend aus. Im Strafverfahren hat er lange keine Einsicht in das Unrecht gezeigt, begann aber gegen dessen Ende seine Lehren daraus zu ziehen. Auf diesem Weg ist er zu bestärken, weshalb seine anfänglich mangelnde Einsicht neutral gewertet wird. Bei der Beurteilung des Beschleunigungsgebots ist von folgendem Zeitablauf auszugehen: Tat mit sechs Verdächtigen: 9. Februar 2019 – Anklageschrift: 31. Oktober 2019 – Urteil des Strafgerichts während der Coronazeit: 12. Juni 2020 – Urteil des Berufungsgerichts am 16. März 2023. Dabei zeigt sich, dass die Strafbehörden das Verfahren, gemessen an seiner Komplexität, der Zahl der Beschuldigten und der Pandemiesituation, beförderlich behandelten, bis die Anklage erstmals durch ein Sachgericht beurteilt wurde. Zufolge der ausserordentlich hohen Geschäftslast der Berufungsinstanz dauerte das anschliessende Berufungsverfahren bedauerlicherweise knapp 3 Jahre und führte auch zu einer Ermahnung des Bundesgerichts. Insoweit ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot tangiert wurde. Die Strafe ist deswegen um ein halbes Jahr zu reduzieren, so dass sich eine Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren ergibt.

 

Zufolge retrospektiver Konkurrenz ist vorliegende (für die Tat vom 9. Februar 2019 ausgesprochene) Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020 auszusprechen. Die dort beurteilte Tat führte zu einer Grundstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und hätte bei gleichzeitiger Beurteilung im vorliegenden Verfahren auf dem Asperationsweg zu einer Straferhöhung von 6 Monaten geführt (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da die Grundstrafe unverändert bestehen bleibt, ist die vorliegende Zusatzstrafe um 2 Monate zu reduzieren. Die auszusprechende Zusatzstrafe beläuft sich demnach im Ergebnis auf 6 Jahre und 4 Monate.

 

6.3      Die Strafe der weiteren Verurteilten bemisst sich innerhalb des Strafrahmens der Nötigung (Art. 181 StGB), das heisst Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht, weil die betroffenen Beurteilten wegen Gewaltdelikten vorbestraft sind (B____: Tätlichkeiten, Angriff – C____: Angriff – D____: Angriff, einfache Körperverletzung; Strafregisterauszüge Akten S. 3845 ff.) und eine Geldstrafe nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung entfalten würde (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Überdies wäre ein Urteil kaum ernst zu nehmen, das die Mitwirkung an verbotener, gewaltsamer Selbstjustiz mit einer blossen Geldstrafe ahnden würde. Das vorliegend gegebene Verschulden kann nur mit einer Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise sanktioniert werden (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Daher fallen Geldstrafen ausser Betracht. 

 

6.4      Bei B____ ist zu berücksichtigen, dass er – nebst A____ – den grössten Tatbeitrag geleistet hat. Er hat das Opfer mit seinem Halten und seiner körperlichen Nähe einem grossen Zwang ausgesetzt. Weiter fällt ins Gewicht, dass er in einem hängigen Verfahren delinquiert hat. B____ gehörte zu den ersten Drei, die die Fahrt nach Basel angetreten haben. Er ist auf einem Foto zu sehen, das in den Gruppenchat gestellt wurde und die gefährliche Dynamik der sich anbahnenden Abrechnung befeuerte. Er organisierte Verstärkung, indem er zwei weitere Männer rekrutierte (G____ und D____). Als das Opfer den Laden verliess, führte er es zusammen mit A____ ab und hielt es zeitweise fest, so dass es nicht flüchten konnte. B____ ist zu einem grossen Masse dafür mitverantwortlich, dass das Opfer nach dem Verlassen des Ladens nicht seines Weges gehen konnte, sondern festgehalten wurde und sich einer unerwünschten Begegnung stellen musste. Zwar konnte B____ nach dem Gesagten (hiervor E. 5.2.2) nicht vorhersehen, dass die Auseinandersetzung derart eskalieren würde. Dennoch sind solche koordinierten Bestrafungsaktionen mit Körpergewalt und Drohungen inakzeptabel. Es handelt sich um eine vollendete Nötigung. Das Verschulden liegt, im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen, nicht im obersten Bereich. Den Umständen angemessen ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten.

 

B____ arbeitet als Verkäufer an einer Tankstelle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Er ist zweifach vorbestraft, einmal wegen Hausfriedensbruchs, einmal wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafregister, Akten S. 3846). Es geht bei diesen Vorstrafen, wie im vorliegenden Fall, um verbotenes aufdringliches Verhalten. Zudem hat er die vorliegende Tat während eines anderen, hängigen Verfahrens begangen, im Zuge dessen er 43 Tage in Untersuchungshaft war und anschliessend wegen Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020; Tatzeit 17. Oktober 2017). Für das Delinquieren während eines laufenden Verfahrens ist die Strafe um 2 Monate zu erhöhen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020 (Akten S. 3904) ausgesprochene Grundstrafe von 8 Monaten führt bei gleichzeitiger Beurteilung zu einer Straferhöhung auf dem Asperationsweg von 6 Monaten (retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB), im vorliegenden Verfahren also zu einer Nettoreduktion der Zusatzstrafe von 2 Monaten. Unter dem Titel der Verfahrensdauer gilt das bei A____ Gesagte (hiervor E. 6.2), mit der Präzisierung, dass B____ sich im Unterschied zu A____ auf freiem Fuss befindet und durch das Warten auf das Berufungsurteil weniger empfindlich getroffen wurde. Angemessen ist eine Reduktion um 2 Monate. Die auszufällende Zusatzstrafe beläuft sich demnach auf 16 Monate.

 

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.

 

Nachdem der Beurteilte mehrfach bedingt bestraft wurde, nämlich wegen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2013, Geldstrafe 14 Tagessätze zu CHF 30.–), wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 22. Juni 2020, Geldstrafe, 5 Tagessätze zu CHF 80.–), wegen Angriffs (Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020, Freiheitsstrafe von 8 Monaten), bestehen gewisse Zweifel, ob genügende Bewährungsaussichten bestehen, wie sie für den bedingten Vollzug vorgesehen sind. Immerhin ist in Rechnung zu stellen, dass das vorliegende Verfahren mit der vor­instanzlichen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einem Landesverweis eine spürbare Warnung hinterlassen hat. So gab B____ in der Berufungsverhandlung zu Protokoll (S. 6, 25, 33), es beschäftige und belaste ihn, was in Basel geschehen sei. Er bat um Entschuldigung und sagte, der Privatkläger tue ihm leid. Seine Tat in Siebnen SZ (Angriff gemäss Urteil des Bezirksgerichts March) sei ein Fehler gewesen, für den er sich entschuldigt habe. Damit signalisiert er, dass er den Weg der Besserung einschlagen möchte. Trotz gewisser Vorbehalte kann dem Beurteilten der bedingte Vollzug noch einmal bewilligt werden. Es rechtfertigt sich aber aus begründeter Vorsicht, die Probezeit auf 4 Jahre zu erhöhen.  

 

6.5      C____ gehört (mit A____ und B____) zum Kernteam der drei Kollegen, welche die Fahrt nach Basel in die Wege leiteten. Seine Aufgabe war die eines Chauffeurs. In dieser Funktion fuhr er mit seinem Seat von seinem Wohnort in der Ostschweiz über verschiedene Haltestellen nach Basel und holte seine vier Kollegen ab. Er geleitete auch J____, der das Messer beisteuerte bzw. im Auto vergass, von Basel nach [...]. Gleich wie sie angereist waren, fuhren die Beurteilten im Anschluss an die Tat wieder mit C____ als Chauffeur davon. C____ ist auf beiden Selfies, die im Auto aufgenommen wurden, abgebildet. Dies hängt zum einen mit dem Umstand zusammen, dass er als Fahrer gezwungenermassen am Steuer sass und daher auf Bildern aus dem Auto seinen festen Platz hatte. Zum anderen aber veranschaulicht es seine Verwicklung in die ganzen Vorgänge.

 

Beim eigentlichen Tatvorgang wartete er zusammen mit den Mitbeschuldigten vor dem [...], bis A____ und B____ den Privatkläger ansprachen und abführten. Einen Augenblick später schloss C____ sich (zusammen mit D____) der Formation an. Gemeinsam gingen sie, teils den Privatkläger festhaltend, entlang der Flughafenstrasse zum Tatort in der Lachenstrasse. C____ wirkte durch seine Präsenz dabei mit, dem Privatkläger einzuschüchtern, seine Flucht zu verhindern. Er trug zur Übermacht bei, die es A____ erlaubte, seine Privatabrechnung durchzuführen. Für diese Nötigungshandlung ist eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen.

 

Der deutsche Staatsangehörige C____ hält sich seit August 2017 in der Schweiz auf. Er hat seit dem 10. August 2022 eine Niederlassungsbewilligung, die ihm unter Vorbehalt des vorliegenden Strafverfahrens erteilt wurde (Schreiben des Migrationsamts St. Gallen vom 16. August 2022; Migrationsakten). Er arbeitet als Senseschleifer in einem Kettenwerk der Firma [...]. Mit seiner Frau, einer Schweizer Bürgerin, hat er eine Tochter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; Lohnausweis Akten S. 4261). Er ist in der Schweiz wegen Fälschung von Ausweisen (Akten S. 3848 f.) und in Deutschland wegen Beleidigung, unrichtigen Angaben im Einbürgerungsverfahren und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Akten S. 572 f.) vorbestraft. Weiter hat er während eines laufenden Verfahrens, in dem er 25 Tage in Untersuchungshaft sass und zwischenzeitlich wegen Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25 November 2020; Tatzeit 17. Oktober 2017) delinquiert. Deswegen ist die Strafe um 1 ½ Monate zu erhöhen. Um das gleiche Mass ist die Strafe wegen der langen Verfahrensdauer wieder zu senken, so dass sich diese Faktoren insgesamt neutral auswirken.

 

Die vorliegende Strafe ist als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020 auszusprechen. Bei der hypothetischen Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 2 StGB) führt die dort ausgesprochene Strafe von 5 Monaten zu einer Straferhöhung von 4 Monaten, womit sich die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe netto um 1 Monat reduziert. Die als Zusatzstrafe auszusprechende Freiheitsstrafe von C____ beläuft sich somit auf 11 Monate.

 

C____ kann der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Ähnlich wie bei B____ ist die Prognose getrübt, weil gegen C____ in der Schweiz eine Vorstrafe wegen Fälschung von Ausweisen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Geldstrafe 30 Tagessätze zu CHF 30.–) und eine (spätere) Verurteilung wegen Angriffs vorliegt (Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020, bedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten). C____ wurde durch das bisherige Verfahren jedoch auch wirksam gewarnt, weshalb der Vollzug aufgeschoben werden kann.

 

6.6      D____ hat sich, gleich wie C____, der Formation angeschlossen ohne selber handgreiflich zu werden. Er hat aber mitgewirkt, den Privatkläger einzuschüchtern und ihn an der Flucht zu hindern. Durch seine Nähe hat er zum Zwang beigetragen, dass sich das Opfer der Abrechnung stellen musste. D____ war bei den beiden Selfies noch nicht Teil der Gruppe. Er stiess in [...] dazu, nachdem J____ das Auto am Bahnhof [...] bereits verlassen hatte. Er hatte vom Messer wohl erst Kenntnis erhalten, als A____ dieses an der Lachenstrasse hervornahm. Für seinen Tatbeitrag ist eine Einsatzstrafe von 9 Monaten angemessen.

 

D____ hält sich seit April 2020 in der Schweiz auf. Obwohl sein Asylgesuch im September 2015 abgelehnt wurde, wurde auf eine Wegweisung verzichtet. Er ist seit dem 21. Juni 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Migrationsakten). D____ ist wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung vorbestraft (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft [...] vom 10. Januar 2013 und vom 9. Januar 2015; Strafregister, Akten S. 3854). Es handelt sich vorliegend also nicht um die erste Verurteilung im Zusammenhang mit Gewalt oder Zwang. Positiv zu werten ist sein Aussageverhalten, womit er zur tatsächlichen Aufklärung der Vorkommnisse beigetragen hat. D____ arbeitet in einem Restaurant (Lohabrechnungen, Akten S. 4261.7 ff.) und ist nach Sri Lanka gereist, um seine Frau zu heiraten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Er hat eine Bestätigung eingereicht, dass er Deutschkurse besucht (Akten S. 4261.5). Diese Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. In Würdigung der Verfahrensdauer ist ein Abzug von 1 Monat angemessen. Die auszusprechende Strafe beläuft sich demnach auf 8 Monate.

 

Der Strafaufschub kann bei D____ bedenkenlos mit einer verkürzten Probezeit von 2 Jahren bewilligt werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom 9. Januar 2015) liegt schon einige Jahre zurück. Anders als B____ und C____ war D____ beim Angriff in Siebnen SZ nicht beteiligt. Zudem hat auch er in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 33) sein Bedauern ausgedrückt und um Entschuldigung gebeten und damit die Bereitschaft gezeigt, sich von der künftigen Begehung solcher Taten fernzuhalten.

 

7.         Landesverweisung

 

7.1      Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

 

7.2      A____ ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und hat die hier beurteilte Tat verübt, nachdem die Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten waren. Er wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

 

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.

 

Nach zutreffender Würdigung des Strafgerichts liegen keine schützenswerten, im Aufenthalt in der Schweiz begründeten persönlichen Verhältnisse vor, die ein Verbleiberecht begründen würden. A____ reiste am 1. November 2015 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Das SEM ordnete zudem die Wegweisung aus der Schweiz an (Verfügung SEM vom 9. Februar 2018). Der Angriff von Siebnen SZ vom 17. Oktober 2017 ereignete sich rund 2 Jahre, die vorliegend beurteilte Tat etwas mehr als 3 Jahre nach der Einreise. Seit dem 25. Februar 2019 befindet der Beurteilte sich im Freiheitsentzug (Stand Urteilsdatum; Entlassung per 31. Mai 2023 nach zwei Drittel der Strafe zu Handen des Migrationsamts des Kantons Schwyz). Von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz von etwas mehr als 7 Jahren hat er 4 Jahre im Gefängnis verbracht. Der Beurteilte ist Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgehalten, dass seine Rückkehr nach Sri Lanka in individueller Hinsicht zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei (Verfügung SEM vom 9. Februar 2018). Mit Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020 wurde gegen A____ ein erster Landesverweis verhängt. Das Bezirksgericht führte aus (Urteil S. 29 f.), er habe einen Drittel seiner Aufenthaltsdauer im Gefängnis verbracht. Zwei Jahre nach seiner Ankunft in die Schweiz sei er erstmals straffällig geworden. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Zudem habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt sein werde.

 

Vorsätzliche Tötung ist eine Katalogtat. Ein Härtefall aufgrund der persönlichen Situation ist nicht erkennbar. A____ ist ungenügend integriert, seine Aufenthaltsdauer kurz, es fehlen Sprachkenntnisse. Seine Frau und Tochter leben weit entfernt in Malaysia. Er ist wirtschaftlich nicht selbständig, sondern lebt vom Staat. Zur Frage der Verhältnismässigkeit einer Rückführung nach Sri Lanka gibt es keine handfesten Anhaltspunkte, dass A____ im Falle einer Rückkehr verfolgt würde. Auch das Bezirksgericht March hat eine Landesverweisung für zumutbar gehalten.

 

Nach Einschätzung der schweizerischen Fachbehörden lässt die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka eine Rückkehr nicht generell unzulässig erscheinen (BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 12.2; BVGer vom 2. Dezember 2019 E-5251/2019, E. 13.1). Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist nicht generell davon auszugehen, dass Rückkehrern in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung droht. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sondern es muss in Einzelfall geprüft werden, ob eine konkrete Gefährdung besteht (BGer 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5; AGE SB.2019.100 vom 10. Februar 2021 E. 7.5). In Bezug auf eine migrationsrechtliche Wegweisung hielt das Bundesgericht fest, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka stehe einer Rückkehr grundsätzlich nicht entgegen (BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3). Bestätigt hat das Bundesgericht auch eine fakultative Landesverweisung nach Sri Lanka, die im Zusammenhang mit einer Verurteilung, u.a. wegen mehreren Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten sowie Nötigung, ausgesprochen wurde (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3).

 

In Bezug auf den Beurteilten wird keine individuelle, konkrete Gefährdungslage dargetan. Sein Asylgesuch ist abgewiesen worden. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweist sich demnach als zumutbar.

 

Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die auszusprechende Landesverweisung die zweite derartige Massnahme ist, die gegen den Beurteilten verhängt wird. Die erste gemäss Urteil des Bezirks­gerichts March vom 25. November 2020 stand im Tatzeitpunkt zwar im Raum (hängiges Verfahren), war allerdings noch nicht verhängt worden. Daher ist der gewöhnliche Rahmen von 5 bis 15 Jahren anwendbar. Zum einen handelt es sich bei der Tat um ein versuchtes Kapitalverbrechen mit einem gefährlichen Messer. Das Verschulden und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind erheblich. Zum anderen kann der Beurteilte keinen lange dauernden, regulären Aufenthalt in der Schweiz vorweisen, der zu einer kürzeren Bemessung führen könnte. Insgesamt erscheint eine Dauer im oberen Drittel des Rahmens angemessen. Die Landesverweisung ist demnach auf 12 Jahre festzulegen.

 

Da A____ keinem Schengen-Staat angehört, die der Landesverweisung zugrunde liegende Sanktion mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe beträgt und sich die Ausschreibung als verhältnismässig erweist, ist die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) ins Schengener Informationssystem einzutragen (BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172 E. 3). Der Beurteilte ist als Staatsbürger von Sri Lanka Angehöriger eines Staates ausserhalb des Schengen-Raumes. Die vorliegende Tat weist die vorausgesetzte Schwere und Gefährdung für die öffentliche Sicherheit auf. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beurteilte besondere Beziehungen zu einem Schengen-Staat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Es besteht eine Verbindung zu Malaysia als Aufenthaltsort seiner Frau und seines Kindes. Dabei handelt es sich aber ebenfalls nicht um einen Schengen-Staat.

 

7.3      Nötigung ist demgegenüber keine Katalogtat, die zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB führen würde. Indessen kann – unter Umständen – eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB angeordnet werden. So hat das Bundesgericht fakultative Landesverweisungen wegen Verurteilungen von geringerer Schwere bestätigt, wenn es sich um wiederholte Delinquenz handelte und die Massnahme verhältnismässig war (vgl. Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3 f.).

 

Neben der vorliegenden Nötigung haben sich B____, C____ und D____ alle schon einmal mindestens einer anderen Gewalttat schuldig gemacht. Es handelt sich bei der vorliegenden Verurteilung also nicht um einen singulären Ausrutscher und es besteht insoweit ein dringender Lernbedarf, damit es nicht zu weiteren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt, die zu einer Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz führen würden. Da allen drei Beurteilen gewisse Integrationsleistungen zu Gute gehalten werden können, erwiese sich die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung aber als unverhältnismässig. Sie sind alle arbeitstätig.

 

Im Weiteren ist vor allem B____s Ausgangslage eher prekär. So ist eine überjährige Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet, die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz in Frage zu stellen (vgl. die migrationsrechtliche Praxis, wonach eine überjährige Freiheitsstrafe einen Grund für die Aufenthaltsbeendigung bildet: BGE 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3 zu Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). B____ muss zudem aufpassen, dass er sich bezüglich häuslicher Gewalt keinen weiteren Vorwürfen aussetzt.

 

Die Strafen von C____ und D____ liegen unter der Jahresgrenze. Bei C____ sind die guten Deutschkenntnisse zu erwähnen. Zudem lebt er in der Schweiz in einer ehelichen Beziehung und hat eine Tochter. D____ hat den Nachweis erbracht, dass er Deutschkurse besucht und ist zu ermutigen, diese Integrationsbemühungen fortzusetzen. Allen Drei ist dringend anzuraten, sich von weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen fernzuhalten.

 

8.         Schadenersatz

 

8.1      Das Strafgericht hat die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von CHF 12’000.– gutgeheissen, aber dessen Schadenersatzforderung für Erwerbs­ausfall abgewiesen. Der Privatkläger habe seine Forderung zu spät beziffert und belegt. Zudem bestehe der Verdacht, dass es sich bei der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit um ein Gefälligkeitszeugnis handle.

 

8.2      Der Privatkläger beantragt mit seiner Anschlussberufung, die Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 13’742.70 für Erwerbsausfall bis 31. Juli 2020 und die dem Grundsatz nach geltend gemachte Schadenersatzforderung für Erwerbsausfall ab 1. August 2020 seien gutzuheissen. Zur Begründung führt er aus, er habe die Schadenersatzforderung am 7. Februar 2020 beziffert, die Berechnung am 3. Juni 2020 erläutert und eine Excel-Tabelle eingereicht. Die Grundlage der Berechnung ergebe sich aus dem Gesetz (Art. 17 des Unfallversicherungsgesetzes, UVG [SR 832.20]). Der Privatkläger sei während 14 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und auch später nicht in der Lage gewesen, wieder eine Vollzeitstelle anzunehmen. Der Vorwurf des Gefälligkeitszeugnisses könne überhaupt nicht nachvollzogen werden. Der Privatkläger berichte bis heute über starke Schmerzen und es sei sehr verdienstvoll, dass er seine Arbeit im Umfang von 80 % wiederaufgenommen habe (schriftliche Begründung, Akten S. 3570 ff.; Plädoyer, Akten S. 4261.128).

 

8.3      Aus den Akten ergibt sich, dass der Privatkläger (durch seinen früheren Rechtsvertreter) am 7. Februar 2020 ausführte, mit den Unfalltaggeldern der Suva würden 80 % seines Einkommens gedeckt, weshalb ihm die Differenz von 20 % als Vermögensschaden zustehe (Akten S. 2631 f.). Er reichte als Beilagen die Taggeldabrechnungen der Suva für die Zeit vom 9. Februar 2019 (Tatzeit) bis zum 31. Januar 2020 ein. Am 3. Juni 2020 orientierte er das Strafgericht über die weitere Entwicklung (Akten S. 2830). Er habe ab dem 10. April 2020 eine neue Stelle zu 80 % begonnen. Er reichte in der Beilage Taggeldabrechnungen für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 25. April 2020 ein. Weiter reichte er einen Unfallschein ein, auf dem die Ärztin des Privatklägers, med. pract. K____, per 9. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und per 15. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bescheinigte. Beigelegt wurde zudem der Arbeitsvertrag der früheren Stelle (Hotelbetrieb, Teilzeit nach Vereinbarung) und der neu angetretenen Stelle (Altersheim, Arbeitspensum 80 %). Schliesslich wurde eine Tabelle (Akten S. 2841) eingereicht, in der die Taggelder von Februar 2019 bis April 2020 (Basis 80 %) auf 100 % hochgerechnet und die Differenz von 20 % als Schaden beziffert wurde. Die gleiche Berechnung wurde für die Zeit von Mai 2020 bis Juli 2020 für den Lohn seiner neuen Stelle (Anstellungsgrad 80 %) vorgenommen. Die Differenz von 20 % wurde ebenfalls als Schaden ausgewiesen.

 

Schadensbezifferung des Privatklägers:

80 %

100 %

20 %

Februar 2019

1’569.95

1’962.44

392.49

März 2019

2’862.85

3’578.56

715.71

April 2019

2’770.50

3’463.13

692.63

Mai 2019

2’862.85

3’578.56

715.71

Juni 2019

3’175.50

3’969.38

793.88

Juli 2019

3’281.35

4’101.69

820.34

August 2019

3’281.35

4’101.69

820.34

September 2019

3’175.50

3’969.38

793.88

Oktober 2019

3’281.35

4’101.69

820.34

November 2019

3’175.50

3’969.38

793.88

Dezember 2019

3’175.50

3’969.38

793.88

Januar 2020

3’281.35

4’101.69

820.34

Februar 2020

2’963.80

3’704.75

740.95

März 2020

2’963.80

3’704.75

740.95

April 2020

3’069.65

3’837.06

767.41

Mai 2020

3’360.00

4’200.00

840.00

Juni 2020

3’360.00

4’200.00

840.00

Juli 2020

3’360.00

4’200.00

840.00

Total

13’742.70

 

8.4      Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilforderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; BGer 6B_152/2018 vom 23. November 2018 E. 4, BGer 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1 mit Hinweis). Nach Massgabe von Art. 126 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage oder verweist diese auf den Zivilweg.

 

Was zunächst den vor­instanzlichen Verdacht des ärztlichen Gefälligkeitszeugnisses angeht, so kann dieser im Berufungsverfahren nicht bestätigt werden. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Gutachten des IRM vom 9. April 2019 (Akten S. 2029), dass aus rechtsmedizinischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit (100 %) von einigen Wochen zu erwarten sei, zumindest bis zum Abschluss der Wundheilung. Zum anderen hat die Suva bis 25. April 2020 einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % angenommen und gestützt darauf Leistungen ausbezahlt (Akten S. 2834). Zum dritten darf durchaus erwartet werden, dass für die Unwahrheit ärztlicher Bescheinigungen handfeste Indizien genannt werden. Der Privatkläger hat per 10. April 2020 eine neue Arbeitsstelle angetreten (Arbeitsvertrag, Akten S. 2839). Er litt gemäss Arztzeugnis von med. pract. K____ vom 17. Januar 2021 weiterhin unter chronischen, therapie-resistenten Schmerzen an den verletzten Stellen und war in seinem Befinden täglich stark beeinträchtigt (Akten S. 3621). Der Experte erachtet die Fortdauer der Schmerzen in der Berufungsverhandlung als plausibel. Es handle sich um eine Folge der Verletzungen. Es sei ein längerer Verheilungsprozess, weil die Rippen ständig in Bewegung sind, bei jedem Atemzug (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Was sodann die ärztliche Anpassung der Arbeitsunfähigkeit per April 2020 angeht, so wird damit nichts anderes als die zurückgewonnene Arbeitsfähigkeit um Umfang von 80 % bescheinigt. Dies steht mit der zeitgleich erfolgten Arbeitsaufnahme in diesem Umfang im Einklang (vgl. Eintragungen der Ärztin auf dem Unfallschein, Akten S. 2835). Es liegt nahe, dass es sich um einen ganz gewöhnlichen Übergang von der Arbeitsunfähigkeit zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit handelt. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 20 % vermag angesichts des Verletzungsbildes und der gutachterlichen Feststellungen keinen Gefälligkeitsverdacht zu begründet. Zusammenfassend besteht also kein Grund, an den ärztlichen Feststellungen zu zweifeln.

 

8.5      Der Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ist zu ersetzen, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet verursacht wurde. Vorliegend wurde der Schaden durch die Messerstiche A____s kausal verursacht. Eine Verletzung der vorliegenden Art (Eröffnung der Bauchhöhle, Durchtrennung von zwei Rippen, Abtrennung eines Knochenstück am Unterschenkel etc.) ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Die Widerrechtlichkeit (Verletzung des absolut geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität, Verstoss gegen das strafrechtliche Tötungsverbot) und das Verschulden (vorwerfbares, vorsätzliches Handeln) ergeben sich aus dem Schuldspruch A____s (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Damit sind die Voraussetzungen für seine zivilrechtliche Haftung erfüllt.

 

Eine hinreichende Schadensbegründung und -bezifferung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO liegt ebenfalls vor. Der Schaden wird vom Privatkläger monatlich ausgewiesen. Die geltend gemachten Zahlen für die Monate Februar 2019 bis April 2020 beruhen auf den Abrechnungen der Unfallversicherung (Akten S. 2636 ff., 2832 ff.). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist ärztlich bescheinigt (Akten S. 2835). Die Differenz von 20 % ergibt sich aus der gesetzlichen Begrenzung der Unfalltaggelder auf 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Der Schadensbetrag erstreckt sich somit auf den nicht von der Versicherung bezahlten Anteil des ausgefallenen Erwerbs. Die provisorischen Beiträge auf den Taggeldabrechnungen für die Monate Februar bis April 2019 (Akten S. 2636 ff.), welche zur Schadensberechnung herangezogen wurden, liegen tiefer als die definitiven Beträge (vgl. Abrechnung vom 13. Mai 2019, Akten S. 2639), welche nicht geltend gemacht wurden, so dass der Schadensbetrag nach den Grundsätzen einer vorsichtigen Bezifferung jedenfalls nicht zu hoch eingeklagt wurde.

 

Für die Monate Mai bis Juli 2020 gründet der Anspruch auf der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit von 20 %, nachdem der Privatkläger seine Arbeitstätigkeit wiederaufnahm. Die neue Anstellung im Umfang von 80 % ist ebenso bescheinigt wie die Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Akten S. 2835, 2839). Auch hier kann weder die Schadensbezifferung bemängelt werden noch liegen Hinweise für eine übersetzte Forderung vor: Im Zusammenhang mit der Rechnungsabgrenzung wurde der höhere Betrag (Lohn für die per 10. April 2020 angetretene Stelle) erst per Stichtag 1. Mai 2020 geltend gemacht. Für den vorangehenden Monat April 2020 wurde dagegen einzig der tiefere Ansatz gemäss Taggeldabrechnung der Unfallversicherung eingesetzt (Akten S. 2874). Es wurde kein Zuschlag für allenfalls bereits im April erhaltener Lohn (mit höherem Ansatz) erhoben. Auch insoweit gibt es nichts zu beanstanden.

 

8.6      Zur vom Strafgericht aufgeworfenen Frage der positiven Anrechenvorteile (entfallene Kosten für den Arbeitsweg oder auswärtige Verpflegung während der Arbeitsunfähigkeit, vor­instanzliches Urteil S. 65) ist auszuführen, dass schadenersatzmindernde Tatsachen nicht vom Privatkläger als Schadensgläubiger zu beweisen sind (Walter, in: Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, 2012, Art. 8 N 528). Von Seiten des Schuldners (A____) wird bloss die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit angezweifelt (Stellungnahme vom 17. August 2021 Rz. 5, Akten S. 3686; Plädoyer S. 20 Rz. 108, Akten S. 4212), welche sich nach dem Gesagten aber als korrekt erweist. Im Weiteren wird vom Schuldner kein Einwand betreffend Anrechenvorteile erhoben. Daher kann eine diesbezügliche Schadensreduktion schon aus prozessualen Gründen nicht stattfinden (Dispositionsmaxime). Im Übrigen wären solche Anrechenvorteile auch bestritten und unbewiesen, nachdem der Privatkläger in seiner Anschlussberufung dargelegt hat, dass sie nicht angefallen seien: Den Arbeitsweg habe er zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückgelegt. Am Arbeitsort, einem Hotel-Restaurant, habe er sich zum Selbstkostenpreis verpflegen können (Begründung S. 7, Akten S. 3574; Plädoyer S. 6, Akten S. 4261.129).

 

Zusammenfassend ist A____ zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 13'742.70 Schaden­ersatz zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2019. Die Mehr­forderung des Privatklägers ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

 

9.         Genugtuung

 

9.1      Das Strafgericht hat dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 12’000.– zugesprochen. Davon hat A____ den Teilbetrag von CHF 5’000.– anerkannt. Bestritten bleibt also die Differenz von CHF 8'000.–. Zur Begründung führt A____ aus, er habe ein Geständnis abgelegt und sich beim Opfer entschuldigt. Allerdings seien dessen Verletzungen nach kurzer Zeit verheilt und es lägen keine objektivierbaren Beschwerden mehr vor. Der Privatkläger habe zur Eskalation der Geschehnisse beigetragen, indem er Beleidigungen gegen die Mutter A____s geäussert habe (Plädoyer S. 18-20).

 

9.2      Der Privatkläger macht geltend, dass er beim Einkaufen unvermittelt und ohne Vorwarnung von 6 Männern angehalten und auf brutale Weise angegriffen worden sei. Er habe insgesamt 5 Stiche in den Oberbauch, Unterbauch, Ober- und Unterschenkel sowie an der Hand und einen Faustschlag ins Gesicht davongetragen. Er sei bis heute stark psychisch belastet. Er sei mit einem sehr gefährlichen Messer in lebensbedrohlicher Weise verletzt worden; dies wiege objektiv sehr schwer. Er habe während mehrerer Minuten Angst, Panik und schliesslich Todesangst ausgestanden und danach unter starken Ängsten und Albträumen gelitten. Er gehe seither ungern unbegleitet hinaus. Die subjektiven Auswirkungen seien bis heute sehr stark (Plädoyernotizen S. 10 f.).

 

9.3      Das Strafgericht führte aus (Urteil S. 66): «Der Vorfall war für F____ ein sehr traumatisierendes Ereignis: Er ging einfach nur kurz Einkaufen und dachte sich überhaupt nichts Böses. Als er den Laden verliess, wurde er von A____ abgefangen, von weiteren Personen in den Hinterhalt in der Lachenstrasse gelockt und dann dort mit einem gefährlichen Messer angegriffen. Aufgrund des widerrechtlichen Vorgehens der Beschuldigten hat F____ wohl berechtigt Todesängste durchstanden und mehrere gravierende Stich- und Schnittverletzungen erlitten, die eine über einjährige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Dass F____ den Vorfall seither auch psychisch stark belastet und er sich nicht mehr alleine auf die Strasse traut, ist nachvollziehbar. Schliesslich ist das allgemeine Sicherheitsempfinden auf den Strassen in der Schweiz auch abends sehr hoch, und dieses Sicherheitsgefühl fehlt nun bei F____ seit dem Vorfall. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Umstand, dass F____ einen Faustschlag aufs Auge erhalten hat, den seine Sicht während des Vorfalls eingeschränkt hat. In diesem Zusammenhang ist offenbar noch mit Spätfolgen zu rechnen, was mit zunehmendem Alter wieder zu einem latenten Unsicherheitsgefühl führen kann. Darüber hinaus hat der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers darauf hingewiesen, dass das Ereignis offenbar einen massiven Einfluss auf die Stellung von F____ in der tamilischen Gemeinschaft hatte, der dadurch in Verruf geraten ist.»

 

9.4      Der Anspruch auf Leistung einer Genugtuung bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung ergibt sich aus Art. 47 OR. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

 

Aus der Rechtsprechung sind folgende Präjudizien anzuführen: Abrechnung in der Familie, 5 Zentimeter langer Stich in den Bauch, durch die Leber hindurch verlaufend, Erhöhung der Genugtuung von CHF 10’000.– auf CHF 16’000.– (AGE AS.2011.75 vom 28. November 2012, bestätigt mit BGer 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013); banaler Wirtshausstreit führt zu lebensbedrohlichem Stich in den linken Bauchbereich, mit Blutung im Oberbauch sowie Dünndarmperforationen; Genugtuung von CHF 15’000.– (AGE SB.2011.73 vom 7. Dezember 2012 E. 7); zwei Stiche mit Eröffnung der Bauchhöhle, andauernde Schmerzen an der Operationsstelle; Erhöhung der Genugtuungssumme von CHF 10’000.– auf CHF 15’000.– (AGE SB.2011.6 vom 13. September 2011 E. 6); Verletzung im Hals- und Ohrenbereich mit Schuss aus Revolver, Genugtuung CHF 11’250.– (BGer 6B_66/2011 vom 16. Juni 2011); lebensgefährliche Stichverletzung an der Brust seitlich (Zwerchfell und Magen verletzt) und am Brustkorb hinten, Operation notwendig, keine bleibenden Schäden; Genugtuung von CHF 12'000.– (BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10).

 

In der Lehre wird dafür eingetreten, dass Opfer eines Tötungsversuchs, welche folgenlos verheilende, nicht lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für ihren damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungsbeträge von CHF 20’000.– bis CHF 40’000.– zugesprochen erhalten sollten (Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der ../../../../../Users/sagthu/AppData/Local/Temp/00113548.doc_1.html - juris10Genugtuung, 2005, S. 344; BGer 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4, 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.4). Die in der Praxis gestützt auf das Opferhilfegesetz in solchen Fallkonstellationen ausgerichteten Genugtuungssummen liegen allerdings deutlich tiefer (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar Opferhilferecht, 4. Auflage 2020, Art. 23 N 4 f., 12; AGE AS.2011.75 vom 28. November 2012 E. 6.7). Die Genugtuung der Opferhilfe ist durch Höchstbeträge beschränkt, weshalb deren Bemessung tiefer ausfällt als die zivilrechtliche Praxis gemäss Art. 47 OR (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.4.3). Diese Unterschiede sind beim Vergleich mit opferhilferechtlichen Genugtuungen zu berücksichtigen. 

 

9.5      Was vorliegend zunächst die Schwere der immateriellen Unbill angeht, sind ein überjähriger Ausfall aus dem Arbeitsprozess und darüber hinaus andauernde Schmerzen zu verzeichnen. Der Privatkläger musste am Bauch wegen eines Fasziendefekts auf Höhe der Leber mit Durchtrennung des Zwerchfells sowie zweier Rippen operiert werden. Er musste auch am rechten Oberschenkel operiert werden (Gutachten IRM, Akten S. 2025). Hinzu kommt der Verlust des Sicherheitsgefühls, welcher mit dem überfallartigen, lebensbedrohlichen Vorgehen ausgelöst wurde. Es liegt auf der Hand, dass die Tat nicht nur körperliche Schmerzen, sondern auch Ängste hinterlassen hat, wie jene, alleine nach draussen zu gehen. Immerhin hat eine körperliche Heilung stattgefunden, die einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess erlaubte. Erschwerend wirkt sich bei der Bemessung der immateriellen Unbill aus, dass nicht nur lebensgefährliche, schmerzhafte Verletzungen am Bauch entstanden sind, sondern auch ein Knochenstück am Unterschenkel abgetrennt wurde, worin die Unberechenbarkeit, Wut und Gewalt des Vorgehens zum Ausdruck kommt. Das Verschulden des Haftpflichtigen wiegt schwer, hat er doch aus nichtigem Anlass gehandelt. Er hat ein gefährliches Messer benutzt. Er hat 5 Männer zur Verstärkung mitgenommen und in deutlicher Übermacht gehandelt. Es handelt sich nicht um einen kurzfristigen Wutausbruch, sondern um eine organisierte Anreise, die mehrere Stunden in Anspruch nahm und bei der es Gelegenheiten gegeben hätte, von der geplanten Abrechnung Abstand zu nehmen. In Würdigung der Verletzungen, des körperlichen Schmerzes, der psychischen Traumatisierung des Opfers und des Verschuldens des Schädigers erscheint daher eine Genugtuung von CHF 12’000.– angemessen. Der Betrag bewegt sich im Rahmen der zitierten Vergleichsfälle zu bei Tötungsversuch gesprochenen Genugtuungsbeträgen und ist daher zu bestätigen.

 

10.      Kosten

 

10.1    Nach dem Gesagten ist die Berufung von A____ in Bezug auf die Strafzumessung teilweise gutzuheissen und seine Strafe um 8 Monate zu reduzieren.

 

E____ ist in Gutheissung seiner Berufung von Schuld und Strafe freizusprechen. Überdies ist ihm eine Haftentschädigung auszurichten.

 

Die Berufungen der übrigen Beschuldigten sind insoweit teilweise gutzuheissen, als sie anstelle der Anklage wegen versuchter Tötung bzw. Angriffs wegen Nötigung zu verurteilen sind, und die ausgesprochenen Strafen ihrem Verschulden angemessen zu verkürzen sind.

 

Dem Privatkläger ist – in teilweiser Gutheissung seiner Anschlussberufung – zu Lasten von A____ eine Schadenersatz- und Genugtuungszahlung zuzusprechen. Seine Mehrforderungen sind auf den Zivilweg zu verweisen.

 

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.

 

10.2    Bei diesem Ausgang sind die vor­instanzlichen Kosten den Beschuldigten aufzuerlegen, soweit diese verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Verurteilten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der freigesprochene E____ und der weitgehend obsiegende Privatkläger haben keine Kosten zu tragen. Die Kosten der Staatsanwaltschaft für das Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Staates.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:

 

1.    Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Abweisung der Schadenersatzforderung für die Uhr der Marke [...] und der Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers von CHF 8'000.–;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Rückforderungsvorbehalt beschränkt auf Verteidigungskosten von A____).

 

2.    A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Februar 2019, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirks­gerichts March vom 25. November 2020,

in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches für 12 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

3.    B____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Februar bis 21. März 2019 (29 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020,

in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des Straf­gesetzbuches.

 

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wird abgewiesen.

 

4.    C____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. Februar bis 21. März 2019 (31 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirks­gerichts March vom 25. November 2020,

in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des Straf­gesetzbuches.

 

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wird abgewiesen.

 

5.    D____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis 27. März 2019 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

       in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 51 des Straf­gesetzbuches.

 

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wird abgewiesen.

 

6.    E____ wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung kostenlos freigesprochen.

 

Dem Beurteilten wird eine Haftentschädigung von CHF 7'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

7.    A____ wird zu folgenden Zahlungen an den Privatkläger F____ verurteilt:

-       CHF 13'742.70 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2019;

-       CHF 12'000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2019.

 

       Die Mehrforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

8.    Das im Verzeichnis Nr. 147124 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobil-telefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.

       Das im Verzeichnis Nr. 147125 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobil-telefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.

       Die beiden im Verzeichnis Nr. 147120 bei der Effektenverwaltung beigebrachten Mobiltelefone werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an D____ zurückgegeben.

       Das im Verzeichnis Nr. 147123 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobil-telefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an E____ zurückgegeben.

 

9.    Die Beurteilten tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:

-       A____ CHF 24'258.20

-       B____ CHF 9'352.80

-       C____ CHF 9'399.40

-       D____ CHF 9'340.–

 

       sowie folgende Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren:

-       A____ CHF 8'000.–

-       B____ CHF 2'000.–

-       C____ CHF 2'000.–

-       D____ 2'000.–

 

       Für das zweitinstanzliche Verfahren wird folgende Urteilsgebühr erhoben (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen):

-       A____ CHF 3'000.–

-       B____ CHF 500.–

-       C____ CHF 500.–

-       D____ CHF 500.–

 

10.  Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 21'790.– und ein Auslagenersatz von CHF 1'950.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'828.–, somit total CHF 25'568.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'402.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 802.–, somit total CHF 11'217.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Der amtlichen Verteidigerin von C____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 97.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 835.30, somit total CHF 11'683.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Dem Verteidiger von D____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'216.– und ein Auslagenersatz von CHF 297.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'040.50, somit total CHF 14'553.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Dem Verteidiger von E____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16'550.– und ein Auslagenersatz von CHF 374.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'303.15, somit total CHF 18'227.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

11.  Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 11'670.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 898.60, somit total CHF 12'568.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigte Personen

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsämter der Kantone ZH, SG, SO

-       Gutachter Dr. med. H____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).