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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.116
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Oktober 2020 (SG.[...])
betreffend mehrfache einfache Körperverletzung
2.1 Verletzung des Strafantragerfordernisses
2.2 Verletzung des rechtlichen Gehörs
2.3 Verletzung der Teilnahmerechte
3.1 Sachverhalt gemäss Vorinstanz
3.2 Standpunkt des Berufungsklägers
3.3 Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung
3.4 Objektive Beweise und Indizien
3.5 Aussagen der unmittelbar Beteiligten
3.6 Würdigung der Aussagen der Opfer
7.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
7.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 (Verfahrensnummer: SG.[...]) sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger) der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. Juni 2020 bis zum 20. Oktober 2020 (insgesamt 116 Tage). Demgegenüber wurde der Berufungskläger vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (AS Ziff. I/1) freigesprochen. Weiter wurde der Berufungskläger für 3 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'136.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger innert der 10-tägigen Frist Berufung an und erklärte mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 die – mit Ausnahme des Freispruchs betreffend geringfügigen Diebstahls – vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Er beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil insofern aufzuheben resp. abzuändern, als der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Während des hängigen Berufungsverfahrens sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Berufungskläger mit Urteil vom 17. März 2022 (Verfahrensnummer: SG.[...]) des Raubes, des Raufhandels, der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 20 Monaten Freiheitsstraffe sowie zu einer Busse von CHF 500.–. Zudem wurde der Berufungskläger für 8 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 29. November 2022 erschien vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger [...]. Da der als Zeuge geladene B____ nicht erschien, verfügte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin zunächst seine polizeiliche Vorführung und stellte, als er von der Polizei nicht beigebracht werden konnte, das Verfahren aus. An der zweiten Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2022 sind der Berufungskläger mit [...] sowie der Zeuge B____ erschienen. Der Berufungskläger beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge einen Freispruch von den Vorwürfen der Körperverletzung, eventualiter eine Einstellung, subeventualiter eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsverbots. Weiter beantragt der Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 23'200.– für die seiner Ansicht nach ungerechtfertigt erlittene Haft sowie eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote.
Für die Aussagen des Berufungsklägers sowie des Zeugen B____ wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020, Akten S. 503 f.; Berufungsbegründung, Akten S. 523 ff.) sowie der anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 693, 700 ff.) stehen der Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (AS I Ziff. 1), die Aufhebung der über das Mobiltelefon verfügten Beschlagnahme und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2020 S. 16 f., Akten S. 464 f.) nicht mehr zur Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2. Formelle Rügen
2.1 Verletzung des Strafantragerfordernisses
2.1.1 Der Berufungskläger moniert, im von C____ gestellten Strafantrag werde lediglich eine Bestrafung wegen Raubes und Tätlichkeiten verlangt, nicht jedoch wegen Körperverletzung. Zudem richte sich der von B____ gestellte Strafantrag gegen Unbekannt, obwohl ihm die Personalien des Berufungsklägers bekannt gewesen seien. Dies führe – so der Berufungskläger mit Verweis auf BGE 97 IV 153 – zur Ungültigkeit des Strafbefehls (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 693, 700 f.).
2.1.2 Diese Argumentation ist unbehelflich. Ein Strafantrag setzt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird, voraus. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Selbst eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. An den Strafantrag dürfen inhaltlich keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (AGE SB.2017.36 vom 23. August 2019 E. 3.3; BGer 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; BGE 131 IV 97 E. 3.1 und 3.3; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 30 N 54 m.w.H.). Vorliegend hat C____ den Strafantrag anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2020 gestellt (Einvernahmeprotokoll C____ vom 27. Juni 2020, Akten S. 221; Strafantrag vom 27. Juni 2020, Akten S. 222) und in dieser Einvernahme den massgebenden Sachverhalt, für den er eine Strafverfolgung verlangt, ausführlich umschrieben (Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2020, Akten S. 211 ff.). Selbst wenn der Strafantrag wegen Raubes keine Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung umfasst hätte – was vorliegend offen bleiben kann –, würde die falsche rechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung nicht zur Ungültigkeit des Strafantrags führen. Was den von B____ gestellten Strafantrag anbelangt, so ist nicht zu beanstanden, dass dieser sich gegen Unbekannt richtet. In der Einvernahme vom 27. Juni 2020 hat B____ angegeben, dass er vom Berufungskläger nicht geschlagen worden sei (Einvernahmeprotokoll B____ vom 27. Juni 2020, Akten S. 204). Und in der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2022 hat er ausgesagt, dass er nicht mehr wisse, ob er vom Berufungskläger oder von jemand anderem an der Jacke gepackt worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 19. Dezember 2022, Akten S. 692). Zudem habe er nicht gesehen, wer die Musikbox genommen habe (Einvernahmeprotokoll B____ vom 27. Juni 2020, Akten S. 204). B____ hatte somit keine Veranlassung, den Strafantrag gegen den Berufungskläger zu richten.
2.2 Verletzung des rechtlichen Gehörs
2.2.1 Der Berufungskläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Strafgericht geltend. Die Staatsanwaltschaft habe ihn wegen Raubes zum Nachteil von B____ und C____ angeklagt. Verurteilt worden sei er in diesem Anklagepunkt jedoch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu dieser anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu äussern. Der Berufungskläger macht – mit Verweis auf Fingerhuth/Gut, in: Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 344 N 8 und Art. 350 N 2 – geltend, die Gelegenheit zur Stellungnahme nach Art. 344 StPO sei unabhängig davon zu gewähren, ob die andere rechtliche Würdigung eine schärfere oder mildere Bestrafung zur Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils habe. Indem die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt vorgenommen habe – was sie auch noch anlässlich der Urteilsberatung durch einen Unterbruch derselben hätte tun können –, habe sie das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt (Berufungsbegründung Ziff. 10–12, Akten S. 526 ff.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 700).
2.2.2
2.2.2.1 Tatsächlich hält der Zürcher Kommentar an der vom Berufungskläger zitierten Stelle fest, dass der Hinweis auf eine andere rechtliche Würdigung unabhängig davon zu erfolgen habe, ob diese eine gleiche, eine schärfere oder eine mildere Bestrafung zur Folge haben könnte (Fingerhuth/Gut, in: Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 344 N 8). Der Zürcher Kommentar verweist allerdings einzig für die (unstrittige) Variante der schärferen Bestrafung auf einen Entscheid (des Bundesgerichts). Für die Variante einer gleichen Sanktion verweist er lediglich auf eine Kommentarmeinung von Schmid/Jositsch und für die Variante einer milderen Bestrafung gar nur auf einen Aufsatz von aus dem Jahr 1999, der sich noch vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung prospektiv zu dieser äussert.
Das Appellationsgericht hat sich dieser Auffassung zwar grundsätzlich, aber nicht in dieser Absolutheit, angeschlossen (vgl. u.a. AGE SB.2020.37 vom 18. August 2021 E. 2.3 und SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 2). So weist es in SB.2016.91 darauf hin, dass als Beispiele für eine Geltung von Art. 344 StPO auch bei milderer rechtlicher Würdigung stets Konstellationen genannt werden, in denen die mildere Würdigung auch tatsächlich andere, neue Argumentationsmöglichkeiten eröffnen würde. Dies hat es im Falle der Umqualifizierung von versuchter Tötung auf versuchte schwere Körperverletzung verneint (AGE SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 2).
2.2.2.2 Diese relativierende Betrachtung, die auch durch das Bundesgericht gestützt wird, ist zu bestätigen. Art. 344 StPO ist im Zusammenhang mit dem Akkusationsprinzip zu lesen, insbesondere mit dem hierfür geltenden Art. 350 Abs. 1 StPO. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der Berufungsklägern Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (BGer 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3, 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1.1).
Zu beachten ist bei alledem, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die erwähnten Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang an gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5, vgl. auch 6B_679/2018 vom 12. Feb. 2019 E. 1.2).
Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Frage massgeblich, inwieweit eine Nichtbeachtung von Art. 344 StPO sich auf die Verurteilung auswirken muss. Art. 344 StPO sieht vor, dass das Gericht, wenn es eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung beabsichtigt, dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Hiermit bezweckt Art. 344 StPO die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und damit den Schutz der Verteidigungsrechte. Das rechtliche Gehör wird zweifellos verletzt, wenn es das Gericht unterlässt, eine abweichende rechtliche Würdigung den Parteien anzukündigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wie das Bundesgericht in BGer 6B_941/2018 ausführt, hat indessen ein solcher Verstoss keine Auswirkungen auf die Verurteilung, wenn sich der Betroffene zu sämtlichen angeklagten Sachverhaltselementen, für die er verurteilt wurde, äussern und die für ihn relevanten Argumente vortragen konnte. Die fehlende Bekanntgabe der abweichenden rechtlichen Würdigung würde unter solchen Umständen nichts an der Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers ändern, weswegen die Aufhebung des Urteils einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es genüge bei solch einem geringfügigen Verstoss ausnahmsweise, nur die Verletzung des Gehörsanspruchs festzustellen (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4).
2.2.3 Vorliegend ist genau eine solche Konstellation gegeben. Die hier wesentlichen Elemente für eine (einfache) Körperverletzung sind in der Anklageschrift klar beschrieben. Sie stehen beim Anklagevorwurf auch im Vordergrund, hat doch die angeklagte Wegnahme der Musikbox im Vergleich zur angeklagten Gewalt lediglich Bagatellcharakter. Entsprechend hat sich der Berufungskläger auch vornehmlich gegen die ihm konkret angelastete Gewaltausübung gewehrt. Dass er selbst auch die Musikbox behändigt hätte, wurde ihm schon in der Anklageschrift nur eventualiter vorgeworfen. Eine Herabqualifizierung vom Anklagevorwurf des Raubes zum Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung hatte somit keinerlei Einfluss auf die Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers. Zwar ist festzuhalten, dass die erste Instanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt hat. Weitergehende Konsequenzen, insbesondere gar eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils aus diesem Grunde, sind dagegen nicht angezeigt.
Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen auch dann, wenn man die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr als geringfügig taxieren würde. Der Verfahrensmangel wäre nämlich in jedem Fall im Berufungsverfahren geheilt worden. Art. 344 StPO geht eindeutig von einer noch relativ späten Ankündigung aus, wenn er ausdrücklich von den anwesenden Parteien spricht und das Gericht – und nicht etwa bereits die Verfahrensleitung – als zuständig erklärt. So ist denn unbestritten, dass eine andere rechtliche Würdigung auch erst während der Hauptverhandlung erfolgen kann, welche dann allenfalls zu unterbrechen ist. Ebenso darf als unbestritten gelten, dass eine abweichende rechtliche Würdigung auch noch im Berufungsverfahren möglich ist. Zu beachten sind hier lediglich die Grenzen des Schlechterstellungsverbots, das aber bei einer milderen Würdigung zum Vornherein nicht verletzt wird. Wenn aber selbst das Berufungsgericht noch von der rechtlichen Würdigung der Anklage abweichen kann, so muss es erst recht genügen, wenn die Parteien im Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt haben, zu den abweichenden Anklagevorwürfen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der Verfahrensmangel wäre somit jedenfalls geheilt (vgl. auch AGE SB.2020.37 vom 18. August 2021 E. 2.3, SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 2).
2.3 Verletzung der Teilnahmerechte
2.3.1 Der Berufungskläger hat anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass die Einvernahmen der beiden Geschädigten B____ und C____ vom 27. Juni 2020 aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes nicht zu seinen Lasten verwertbar seien, da weder er noch sein Verteidiger an diesen – im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren durchgeführten – Einvernahmen habe teilnehmen können. In der Hauptverhandlung hat der Berufungskläger seine diesbezüglichen Rügen wiederholt (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 701).
2.3.2 C____ und B____ wurden am Tattag, dem 27. Juni 2020, ohne Teilnahmerecht der Verteidigung und des Berufungsklägers befragt – davon geht auch die Vorinstanz aus. Die Vorinstanz geht ebenfalls davon aus, dass es sich nicht mehr um Befragungen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens handelte (immerhin wurde der Berufungskläger am 27. Juni 2020 um 05:40 Uhr festgenommen und in der Folge in Haft gesetzt; Festnahme-Rapport vom 27. Juni 2020, Akten S. 54 ff.).
Mit B____ fand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens am 22. Juli 2020 eine Fotowahlkonfrontation statt, im Beisein der Verteidigung des Berufungsklägers, wobei es lediglich um die Identifikation der noch unbekannten Täter ging (Akten S. 265 ff.). Auf eine Fotowahlkonfrontation mit C____ wurde verzichtet, weil er angab, einzig den Berufungskläger identifizieren zu können und weitere, noch unbekannte Täter nicht wiederzuerkennen (Akten S. 263). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sowohl B____ als auch C____ mit dem Berufungskläger konfrontiert.
2.3.2.1 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4, 139 IV 25 E. 4.2 m. Hinw.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E 1.3.1, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1 je m. Hinw.).
2.3.2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2, 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2, je m. Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinausgehendes Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die Einvernahme des Beschuldigten selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung keine selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht aber bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4).
2.3.2.3 Auch nach Eröffnung der Untersuchung kann das Teilnahmerecht in einem frühen Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und zwar nach Massgabe von Art. 101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 ausführlich dargelegt, seither mit dem Verweis auf Art. 101 StPO regelmässig bestätigt, und auch mit der vom Parlament beschlossenen Revision der Strafprozessordnung ist – soweit ersichtlich – keine Änderung dieser Rechtslage beabsichtigt (vgl. Kommissionssprecher Daniel Jositsch, AB 2022 S 498). Nach Auffassung des Bundesgerichts sei eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben und daher im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bis zu dessen erster Einvernahme sei zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein genüge freilich nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1).
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.
2.3.2.4 Hinzuweisen bleibt darauf, dass das Teilnahmerecht vom Konfrontationsanspruch zu unterscheiden ist. So mag es sein, dass zwar bei einer frühen Einvernahme kein Teilnahmerecht besteht. Ein Anspruch auf (mindestens einmalige) Konfrontation im späteren Verlauf des Verfahrens besteht aber auf jeden Fall (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4).
2.3.3 Die Vorinstanz qualifiziert die Befragungen als verwertbar und zwar als Ausnahmen gemäss bundesgerichtlicher Praxis. Sie hat erwogen, dass die konkreten Vorhalte gegen den Berufungskläger sich vorliegend erst aus den Einvernahmen von C____ und B____ ergeben hätten, da aufgrund des Polizeirapports der massgebende Lebenssachverhalt lediglich rudimentär bekannt gewesen sei (Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2020 S. 5, Akten S. 453). Dem ist beizupflichten.
Die Einvernahmen von C____ und B____ fanden nur wenige Stunden nach der Tat statt und dienten den Strafverfolgungsbehörden dazu, einen ersten Überblick über den Sachverhalt und allfällige involvierte Personen zu gewinnen. Zu jenem Zeitpunkt bestand noch keinerlei Klarheit über den Tatablauf und über die Rollen der verschiedenen Beteiligten. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich somit erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der allfälligen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen von ersten Einvernahmen abzuklären, was kurz zuvor vorgefallen und wer in welcher Form daran beteiligt gewesen sein könnte. Da den Einvernahmen demnach vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zukam, war der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit unproblematisch, und zwar unabhängig von der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens. Soweit es darum geht, aus der Fülle von potentiellen Augenzeuginnen und -zeugen die zur Sachverhaltsklärung relevanten Personen herauszufiltern, sind selbständige polizeiliche Befragungen zum Vornherein zulässig. Aber auch soweit, wie vorliegend, erste darüberhinausgehende Erkenntnisse unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gewonnen werden konnten, war dies unter den konkreten Umständen gerechtfertigt. Es brauchte zunächst möglichst präzise Angaben dazu, wann allfällige Beteiligte ins Spiel kamen, wie die einzelnen Handlungen aufeinander folgten und welche Kommunikation stattfand, um einen oder mehrere mutmassliche Täter eruieren und ihm bzw. ihnen danach konkrete Tatbeiträge vorhalten zu können – und zwar, ohne dass ein späterer Befragter bereits anlässlich einer Teilnahme an anderen Einvernahmen mögliche Ausflüchte bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld finden oder allfällige Belastungszeugen unter Druck hätte setzen können. Die Erfahrung des Strafverfolgungs- und Gerichtsalltags zeigt, dass eine gemeinsame Einvernahme von Mitbeteiligten oder von Tätern und Opfern in einem derart frühen Verfahrensstadium regelmässig dazu führt, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr durchzusetzen vermag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Beeinflussung bei Straftaten wie der vorliegenden, wo es auf Täter- und/oder Opferseite mehrere involvierte Personen gibt, die freundschaftlich miteinander verbunden sind, ausserordentlich gross ist. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an den genannten Ersteinvernahmen jedenfalls zu verneinen und kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf diese abgestellt werden (vgl. zum Ganzen auch statt vieler: AGE SB.2019.123 vom 24. Juni 2021 E. 2.2.3, SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt in BGer 6B_256/2017 sowie Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284).
3.1 Sachverhalt gemäss Vorinstanz
Das Einzelgericht in Strafsachen ging im angefochtenen Urteil (Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2020 S. 10 f., Akten S. 458 f.) aufgrund der Anklageschrift vom 19. August 2020 (AS Ziff. I/2, Akten S. 368) von Folgendem aus: Der Berufungskläger (alkoholisiert, AAK 0.63 mg/l) und mindestens drei Begleiter sollen sich am frühen Morgen des 27. Juni 2020 am [...] befunden haben. Dort seien sie auf B____ und C____, die von der [...] her kamen und dabei über Ihre Musikbox Musik hörten, gestossen. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei die Vorinstanz anders als die Anklageschrift nur zwei Faustschläge des Berufungsklägers als erstellt erachtete: einen auf B____ und einen auf C____. Im Einzelnen habe sich nach der Auffassung der Vorinstanz das Folgende ereignet. Der Berufungskläger soll auf die beiden zugegangen und sie mit dem Wort «Respekt» angesprochen haben. B____ habe wissen wollen, weshalb er das sage. Da habe ihn der Berufungskläger am rechten Oberarm bzw. an der Jacke gepackt, worauf B____ seine Musikbox an C____ weitergegeben habe. In der Folge soll der Berufungskläger B____ mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen und ihn oberhalb des linken Auges getroffen haben. Danach habe er C____ mit der Faust gegen die Nase geschlagen, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Die beiden Geschädigten hätten daraufhin flüchten können. Anders als die Anklageschrift sieht es die Vorinstanz nicht als erstellt an, dass der Berufungskläger oder jemand aus seiner Gruppe die Musikbox behändigt habe. Durch die beschriebene Einwirkung des Berufungsklägers habe B____ eine Contusio capitis erlitten, zudem sei er für eine Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig gewesen. C____ soll eine Rissquetschwunde auf der Nase, eine Contusio capitis, eine Contusio seiner rechten Hand sowie eine Contusio seines rechten Knies erlitten haben und ebenfalls für die Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig gewesen sein.
3.2 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger hat die obgenannten Vorwürfe stets bestritten. Er rügt eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch das Strafgericht. Als objektives Beweismittel bestehe nur die DNA des Berufungsklägers an der Jacke von B____. Diese DNA beweise nur, dass er «beim Vorfall dabei gewesen sein muss» – nicht aber, ob er die Geschädigten verletzt habe (Berufungsbegründung Ziff. 5, Akten S. 524 f.). Zentrale Grundlage seien die Aussagen der Geschädigten – insoweit habe die Vorinstanz recht. Die Beweiswürdigung sei jedoch nicht korrekt erfolgt, indem die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft taxiert habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2022 hat der Berufungskläger zudem angegeben, dass seine DNA auf ganz unterschiedliche Art und Weise an die Jacke von B____ hätte gelangt sein können, z.B. durch Händeschütteln oder «Vorüberstreifen» (Verhandlungsprotokoll vom 19. Dezember 2022, Akten S. 693).
Gegenüber der Polizei habe C____ gesagt, ein Mann aus der Gruppe habe B____ gepackt und «Respekt» geschrien, ein anderer aber habe B____ die Faust ins Gesicht geschlagen. An der Einvernahme am gleichen Tag habe C____ dann aber gesagt, beides sei derselbe Mann gewesen. In Bezug auf den selbst erlittenen Schlag habe C____ gegenüber der Polizei und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht: Zuerst, dass eine Gruppe von Männern auf ihn zugekommen sei und einer davon ihn geschlagen habe; dann – an der Hauptverhandlung – dass der Berufungskläger ihn geschlagen habe und er die anderen Männer erst gesehen habe, als er vom Sturz nach dem Faustschlag wieder aufgestanden sei. Und in Bezug auf die Musikbox widerspreche sich C____ auch. Der Polizei habe er gesagt, die Gruppe habe die Musikbox genommen, während er an der Einvernahme am Tattag ausführte, er wisse nicht, was mit der Musikbox passiert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Aussagen von C____ nicht als widersprüchlich taxiert habe (Berufungsbegründung Ziff. 3–5, Akten S. 524 f.).
B____ habe gemäss Rapport die Aussagen von C____ gegenüber der Polizei bestätigt, dann aber ebenfalls an der gleichentags erfolgten Einvernahme ausgesagt, der Mann, der ihn geschlagen habe, sei derselbe gewesen, wie derjenige, der ihn zuvor mit dem Wort «Respekt» angesprochen habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum habe B____ ausgesagt, beim Angeklagten handle es sich um die Person, die ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Mann, welchen die Geschädigten im Spital gesehen hätten, habe zwar zur Gruppe gehört, habe jedoch C____ geschlagen. Betreffend den angeklagten Berufungskläger könne er, B____, nicht sagen, ob dieser (auch) C____ geschlagen habe. Und auf Frage der Verteidigung habe B____ angegeben, er wisse, dass der Berufungskläger nur ihn selbst geschlagen habe. Dass die Vorinstanz die – selbst erkannten – widersprüchlichen Aussagen von B____ auf dessen sprachliche Schwierigkeiten zurückführe, gehe nicht an (Berufungsbegründung Ziff. 6–7, Akten S. 525 f.). In der Berufungsverhandlung habe B____ schliesslich ausgesagt, dass er gar nicht wisse, wer ihn geschlagen habe, bzw. dass er gar nicht geschlagen worden sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 693).
3.3 Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen des Beschuldigten darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, dieser berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; Lieber, in: Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 113 N 54).
Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4 Objektive Beweise und Indizien
3.4.1 Gemäss den Arztzeugnissen des Universitätsspitals Basel vom 27. Juni 2020 (Akten S. 306 ff.) erlitt B____ auf der linken Stirn eine Contusio capitis. Er wurde vom behandelnden Arzt für die Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig geschrieben. C____ erlitt eine Rissquetschwunde auf der Nase, eine Contusio capitis, eine Contusio seiner rechten Hand sowie eine Contusio seines rechten Knies. Auch er wurde vom behandelnden Arzt für die Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig geschrieben.
3.4.2 Als die beiden Geschädigten in die Notfallstation des Universitätsspitals gebracht wurden, erkannte B____ dort im Wartebereich den Berufungskläger und identifizierte ihn als einen der Tatbeteiligten. Eine Angestellte des Universitätsspitals meldete dies der Polizei, welche hierauf in das Universitätsspital ausrückte und durch das Pflegepersonal zum Berufungskläger gebracht wurde. Dieser wurde hierauf um 05:40 Uhr in der Notfallstation des Universitätsspitals festgenommen (Festnahme-Rapport vom 27. Juni 2020, Akten S. 55). Den Angaben der Mitarbeiter der Notaufnahme des Universitätsspitals zufolge sei der Berufungskläger zum Zeitpunkt seiner Festnahme an der rechten Hand verletzt gewesen (Akten S. 231).
3.4.3 Zudem konnte die DNA des Berufungsklägers an der Jacke von B____ sichergestellt werden (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 30. Juni 2020, Akten S. 251 ff; DNA-Auswertung, Akten S. 258).
3.5 Aussagen der unmittelbar Beteiligten
3.5.1 Objektive Indizien und Beweise bestehen nur hinsichtlich eines Teils des angeklagten Sachverhalts. Was die konkreten Tathandlungen des Berufungsklägers anbelangt, muss daher primär auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten abgestellt werden. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
3.5.2 Der Berufungskläger behauptete gegenüber der Polizei, die ihn im Universitätsspital festnahm, seine Handverletzung rühre daher, dass er von einem Sicherheitsmitarbeiter des Spitals geschlagen worden sei, ohne über die Hintergründe nähere Angaben zu machen (Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten S. 183). Gegenüber den Mitarbeitenden des Spitals hatte er offenbar angegeben, sich die Verletzungen beim Claraplatz zugezogen zu haben (Akten S. 231). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Juli 2020 – an welcher er ansonsten jegliche Aussage verweigerte – gab der Berufungskläger an, er sei aufgrund einer alten Verletzung in die Notaufnahme gegangen. Es sei wegen einer Verletzung am linken Fuss und am kleinen Finger der rechten Hand gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 291). Auch in der Berufungsverhandlung vom 29. November 2022 hat er sich nicht zu den Gründen geäussert, aufgrund derer er in die Notaufnahme gegangen sei. Mit dem Vorfall um B____ und C____ wollte er nichts zu tun haben («Ich habe doch nichts getan. Was soll ich dazu sagen» [Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2020, Akten S. 67]; «diese Geschichte geht mich nichts an» [Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 287]). Dies steht zumindest im eindeutigen Widerspruch zu der an B____ Jacke gefundenen DNA-Spur.
Ansonsten machte der Berufungskläger im ganzen Verfahren keine Aussage, weder in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch in der Berufungsverhandlung.
3.5.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 27. Juni 2020 machte B____ gegenüber der Polizei folgende Angaben: «Dieser Mann, welcher gerade ins Spital kam, war ganz sicher bei der Gruppe dabei, welche uns ausgeraubt hat. Er war derjenige, welcher mich am Anfang am Arm packte. Und er war auch derjenige, welcher meinem Kollegen [C____] eine Faust ins Gesicht schlug» (Akten S. 182). C____ hat diese Angaben, so die Polizei, bestätigt (Akten S. 183). Auch in der ersten Einvernahme gab C____ in freier Rede und ohne entsprechende Frage an, dass lediglich B____ den Täter habe ins Universitätsspital hineingehen sehen: «mein Kollege sagte mir dann, also ich habe es selber nicht gesehen, dass einer der Täter gerade ins Krankenhaus herein lief», Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2020, Akten S. 212).
C____ Aussagen werden im Polizeirapport deutlich anders wiedergegeben als in den Einvernahmeprotokollen. So soll der Mann, der seinen Kollegen am Arm gepackt und in gebrochenem Deutsch wiederholt mit «Respekt» angesprochen, nicht derselbe gewesen sein wie derjenige, der den Kollegen geschlagen habe. Dieser Schlag soll vielmehr von einem anderen Mann aus der Gruppe gekommen sein. Auch sei es die Gruppe gewesen, die dann auf ihn selbst zukam und die Musikbox an sich nahm. Gemäss Polizeirapport soll C____ sodann einen Mann gesehen haben, der mit einem Messer vor ihm und B____ herumfuchtelte und eine bedrohliche Haltung einnahm (Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten S. 181).
3.5.4 In der kurz nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahme vom 27. Juni 2020 gab C____ an, er sei nach einer Geburtstagsparty mit B____ auf dem Nachhauseweg bei der [...] unterwegs gewesen und man habe Musik gehört. Plötzlich habe es Männer gehabt, man habe an ihnen vorbeigehen wollen (Akten S. 212/214). Es seien drei bis fünf Männer gewesen (Akten S. 214). «Dann hat der eine irgendwas zu meinem Freund gesagt. Ich glaube mein Kollege hat diesen Mann ignoriert. Der Mann hat dies irgendwie übel genommen. Er sagte dann ‹Respect› und fasste meinen Kollegen an. Dann hat mein Kollege gesagt ‹lass mich, fass mich nicht an›. Da hat der Mann einfach zugeschlagen. Ich habe versucht, die Schlägerei zu stoppen. Dann kam der gleiche Mann, welcher meinen Freund schlug, auf mich los. Die anderen Männer waren einfach da. Einer von ihnen wollte auch noch schlagen aber er schaffte es nicht. Wir sind uns ziemlich sicher, dass dieser ein Messer in der Hand hielt. Dann sind wir weg gerannt» (Akten S. 212). Was der Mann wollte, wisse er nicht: «Vielleicht hatte der Mann zu viel getrunken. Es machte gar keinen Sinn. Und dann was ich vorher gesagt habe. Er sagte immer wieder ‹Respect›. Dann fasste der Mann meinen Freund an. Und schlug ihn nachher» (Akten S. 214). Es sei der Mann gewesen, den sie später im Krankenhaus wieder erkannt hätten. Er habe ein buntes Shirt, glaublich einer Fussballmannschaft getragen und sei ein wenig kleiner als er selbst gewesen, mit normaler Statur. An mehr könne er sich wirklich nicht erinnern. Es sei ein Ausländer gewesen, er wisse aber nicht woher. B____ habe ihm gesagt, der Mann habe etwas auf Französisch gesagt, dies könne er selbst aber nicht bestätigen (Akten S. 214). Der Mann habe B____ mit der linken Hand gehalten, glaublich am rechten Oberarm, und dann glaublich mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. «Ich weiss aber jetzt gerade nicht mehr, wo er ihn genau getroffen hatte. Aber wenn man meinen Freund anschaut, dann sieht man es» (Akten S. 215). Der Schlag sei unvermittelt gewesen, «wir haben nicht verstanden wieso». Er wisse nicht, wie oft der Mann auf B____ eingeschlagen habe (Akten S. 215). «Mein Freund blieb stehen. Er war geschockt. Dann kam derselbe Mann zu mir und schlug mich» (Akten S. 215). Er selbst habe einen oder zwei Schläge erhalten und sei auf den Boden gefallen. Er habe nichts sehen können und wisse nicht mehr, wie der Mann geschlagen habe (Akten S. 215). Er sei ungefähr zwei Mal geschlagen worden. «Und immer vom gleichen Mann, welchen wir im Krankenhaus gesehen haben» (Akten S. 216). Wer B____ die Musikbox abgenommen habe und wann, das wisse er nicht (Akten S. 216 f.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, Akten S. 434 ff.) machte C____ – jeweils auf entsprechende Fragen hin – die folgenden Aussagen: Er erkenne den anwesenden Berufungskläger, aus der Nacht, in der das passiert sei (Akten S. 434). Er sei sich damals im Spital sicher gewesen, dass der dort angetroffene und von B____ erkannte Berufungskläger der Mann sei, der ihn zuvor geschlagen habe (Akten S. 436). Er sei in der Tatnacht mit seinem Kollegen auf dem Heimweg bei der [...] gewesen. «Wir sind vorbeigelaufen und er stand da. Und er hat mit meinem Kollegen gesprochen. Und dann plötzlich hat er einfach angefangen, uns zu schlagen. […] Er hat irgendwas auf einer Sprache gesagt, mein Kollege hat ihn nicht verstanden. Mein Kollege hat ihn ignoriert. Dann hat er angefangen zu sagen ‹Respekt, Respekt›» (Akten S. 435). Es sei ein Faustschlag gewesen (zeigt die rechte Faust). Er selbst habe versucht, es zu stoppen. Dann habe der Mann ihn auch geschlagen und er sei zu Boden gegangen. «Ich konnte dann nicht mehr richtig die Situation sehen. Ich bin aufgestanden, mein Kollege ist mit mir gekommen. Plötzlich sind noch mehr Leute gekommen und wir sind weggerannt». Auf Nachfrage sagte C____: «Ja, soweit habe ich niemanden mehr gesehen, als er mit meinem Kollegen sprach. Erst später habe ich die anderen gesehen. […] Ungefähr als ich aufgestanden bin, habe ich die anderen gesehen. Dann sind ich und mein Kollege weggerannt». Er habe selbst auch einen Faustschlag erhalten und sei hierauf auf den Boden gefallen. Er habe nur einen Schlag bekommen, sonst nichts (Akten S. 435). Sie seien sofort weggerannt. «Mein Kollege meinte, einer hatte ein Messer dabei […] Ich konnte es nicht wirklich sehen, weil ich bin sofort weggerannt. Aber ich habe ihm geglaubt» (Akten S. 435). Es habe noch andere gehabt, die sie auch hätten schlagen wollen, aber sie seien weggerannt. «Ich bin nicht sicher, aber damals habe ich gesagt, so 4 Personen waren es ungefähr». B____ und er hätten merken können, dass die Männer sie hätten schlagen wollen. «Sie haben laut geredet, sind so aggressiv angekommen. Aber wir sind einfach sofort weggerannt» (Akten S. 435). «Ich habe nicht verstanden, warum wir angegriffen wurden. Wir sind auf dem Heimweg und er hat meinen Kollegen angesprochen, einfach ‹Respekt, Respekt› gesagt. Einfach keine Gründe dafür. Wir waren mit einer Musikbox unterwegs. Aber wir haben ihn nicht provoziert. […] Die Box haben wir dann nicht mehr gesehen». B____ habe die Musikbox bei sich gehabt, in der Hand, es sei aber nicht seine gewesen (Akten S. 436). Er habe nicht gesehen, wie die Box zu Boden fiel oder wie jemand sie behändigte. Sie selbst seien ohne Box weggerannt (Akten S. 436).
3.5.5 In der kurz nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahme vom 27. Juni 2020 beschreibt B____ in freier Rede, wie er mit C____ auf dem Nachhauseweg am Rhein von einer Geburtstagsparty gewesen sei. «Ich hatte die Musikbox von einem Kollegen in der Hand, bzw. trug sie auf der Schulter. Wir gingen weiter. Plötzlich kam einer der Täter von der Seite auf mich zu und sagte ‹Respekt›. Ich fragte ihn warum. Er stand also vor mir und hielt mich am rechten Oberarm fest. Ich gab C____ schnell die Musikbox, da schlug mir der Typ unvermittelt die Faust ins Gesicht. Er traf mich dabei oberhalb des linken Auges. Ich wich dann zurück und sah dann, dass C____ am Boden lag und drei Typen um ihn herum standen. Sie schlugen mit den Fäusten auf ihn ein. C____ lag mit dem Gesicht gegen unten. Ich habe noch gesehen, wie einer C____ von hinten die Faust auf den Kopf schlug. C____ konnte dann aufstehen und wegrennen, er kam zu mir. Ich stand ca. 2–3 Meter weg von ihm. Wir blieben stehen. Ich fragte C____, was passiert ist. Ich sah, dass C____ am Gesicht blutete. Dann kam einer aus der Gruppe mit einem Messer zu uns. Ich habe C____ gesagt, dass wir lieber verschwinden, da dieser Typ ein Messer in der Hand hielt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2020, Akten S. 201). Sie seien davon gerannt und etwa 5 Minuten später habe er die Polizei gerufen. Mit der Ambulanz seien sie im Beisein eines Polizisten ins Spital gefahren. Er sei nicht schlimm verletzt gewesen, er habe nur einen Faustschlag ins Gesicht bekommen (Akten S. 201). «Ich war in der Wartezone am Warten, da sah ich hinter mir einen der Typen, der auf C____ eingeschlagen hat. Ich habe dem Sicherheitsdienst gesagt, dass sie es der Polizei sagen sollen» (Akten S. 201). Auf entsprechende Fragen hin führte B____ in dieser Einvernahme aus, dass es etwa 4 oder 5 Männer gewesen seien, glaublich arabischstämmig. Sie hätten Arabisch gesprochen, er kenne die Sprache. Auf die Frage, wie oft er von diesem Mann geschlagen worden sei, gab B____ an: «Er schlug mir nur einmal die Faust ins Gesicht und traf mich oberhalb des linken Auges» (Akten S. 202). Der Mann habe ganz schwarze Kleider getragen und sei ein bisschen kleiner als B____ gewesen, wohl ca. 165 cm gross. Er habe die Haare glaublich wegrasiert oder eine Glatze gehabt. Er sei 20–30 Jahr alt. Sonst sei B____ an ihm nichts Spezielles aufgefallen. Wenn er ihn aber sehen würde, würde er ihn wohl erkennen. Auf die Frage nach dem Verhalten der anderen Männer führte B____ aus: «Zuerst standen die anderen Typen rechts von mir auf der Seite. Als der Eine mich schlug, gingen die anderen Typen zu C____. Ich habe aber nicht gesehen, was sie gemacht haben. Erst, als ich nach dem Schlag zurückwich, sah ich, dass die anderen auf C____ eingeschlagen haben» (Akten S. 202). Auf die Frage, woran er einen der Täter im Spital erkannt habe, antwortete B____: «Ich habe ihn ja bei der Schlägerei gesehen, ich erkannte sein Gesicht und wegen der Stimme. Ich bin mir zu 100 % sicher, dass es einer der Typen war. Er hat gegenüber den Sicherheitsleuten im Spital auch ‹Respekt› gesagt. Er war aber nicht der, der mich geschlagen hat». Auf die Frage, was dieser Mann im Spital genau gemacht habe, führt B____ aus: «Er stand am Anfang auf der Seite mit den anderen. Kurze Zeit später sah ich ihn mit den anderen bei C____. Ich kann aber nicht sagen, ob er C____ auch geschlagen hatte. Er hat auf jeden Fall auch zu uns ‹Respekt, Respekt› gesagt». Gefragt, ob er die Täter auf Fotos oder auf der Strasse wiedererkennen würde, sagte B____: «Sicher der, der mich geschlagen hat, und der Typ, den ich im Spital wieder gesehen habe. Bei den anderen bin ich mir nicht sicher».
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab B____ – jeweils auf entsprechende Fragen hin – an, den anwesenden Berufungskläger aus der Tatnacht wiederzuerkennen (Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, Akten S. 436). Es sei der Mann gewesen, der ihn an der Jacke gepackt habe, glaublich mit der rechten Hand. Er selbst, B____, habe ihn aufgefordert, ihn sein zu lassen, was der Berufungskläger aber nicht gemacht habe (B____ zeigt ein Packen am linken Oberarm). Dann habe «der ganze Trubel angefangen». Als der Mann ihn am Arm gepackt habe, habe er selbst seinem Freund gesagt, dieser solle die Musikbox nehmen, die er, B____, in seiner rechten Hand hatte. Der Berufungskläger habe ihm einen Boxhieb gegen das Gesicht versetzt. Hierauf sei er selbst weggerannt. Er sei wieder zurückgerannt, weil der Mann angefangen habe, C____ anzugreifen (Akten S. 436 f.). Da habe er seinen Freund am Boden liegen sehen, er habe geblutet. Zwei Personen seien bei ihm gewesen (Akten S. 437). Auf Nachfrage gab B____ an: «In dem Moment, wo ich den Box bekommen habe, war er alleine. Als ich mich umgedreht habe und wieder zurück bin, waren dann zwei Personen dabei» (Akten S. 437). B____ verneint, gesehen zu haben, wie sein Freund geschlagen worden sei. «In dem Moment, wo ich gemerkt habe, dass mein Freund nicht mitgekommen ist, habe ich mich wieder umgedreht. Dort war mein Freund schon am Boden und hat geblutet. Es seien zwei Männer bei ihm gestanden. «Da habe ich mich nicht geachtet, ob der Berufungskläger einer dieser Männer war» (Akten S. 437). Dann sei C____ aufgestanden und man habe nochmal zurück gewollt, um die Musikbox zu holen. «Das war der Moment, wo einer der Männer ein Messer gezückt hat» (Akten S. 437). Einer der Männer habe die Box vom Boden genommen und mitlaufen lassen. Einer habe ein Messer gezückt, aber das sei nicht der Berufungskläger gewesen. Warum das Messer und warum er selbst geschlagen worden sei, das wisse B____ nicht (Akten S. 437). Auf die Frage, ob die verschiedenen Personen zusammengehörten, meint B____: «Ich kann das nicht bejahen, weil als ich den Faustschlag bekommen habe, war er alleine» (Akten S. 438). Im Spital habe er den Berufungskläger gesehen, der geblutet habe. Er habe dort der Polizei aber gesagt, er sei nicht ganz sicher, ob er es war oder nicht. Auf Nachfrage gab B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an: «Ja, heute erkenne ich ihn. […] Er hat mir ins Gesicht geschlagen». Auch auf Frage und Vorhalt der Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren, wonach der Berufungskläger C____ geschlagen haben soll, nicht ihn, bleibt B____ dabei: «Ich kann sagen, dass ich die Person kenne. Das ist die, die mich am [...] geschlagen hat. Heute kann ich sagen, dass er die Person ist, die mich beim [...] geschlagen hat. […] Sonst habe ich die Person niemanden schlagen sehen» (Akten S. 438). Auf die Frage der amtlichen Verteidigung, wen der Berufungskläger geschlagen habe, meint B____: «Was ich gesehen habe, und was ich weiss, er hat nur mich geschlagen» (Akten S. 438).
In der Berufungsverhandlung gibt B____ – auf dem Vorfall am 27. Juni 2020 am [...] angesprochen und jeweils auf entsprechende Fragen hin – an, dass einer der Männer auf ihn und seinen Kollegen, C____, zugekommen sei (Akten S. 690). Dieser Mann habe sich von einer Gruppe am [...] gelöst (Akten S. 691). Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, was dieser Mann zu ihnen gesagt habe, «aber er hat mich als erstes an der Schulter gepackt» (Akten S. 690). Der Mann habe zu ihm und seinem Kollegen gesagt, dass sie etwas herausrücken müssten, was sie nicht dabei hatten. Dann habe «das ganze Durcheinander» angefangen (Akten S. 691). Er, B____, habe – anders als sein Kollege – keinen Schlag erhalten (Akten S. 691). Er sei weggerannt und sein Kollege sei zurückgeblieben. «Als ich zurückging, sah ich, dass er blutete». Zu diesem Zeitpunkt sei nur eine Person bei seinem Kollegen gewesen. Zur gleichen Zeit seien die Leute vom [...] aufgestanden, er habe seinen Kollegen gepackt und sie seien weggerannt (Akten S. 691). Ob der Berufungskläger die Person war, die ihn an der Jacke gepackt oder bei seinem Kollegen gestanden habe, wisse er, B____, nicht mehr (Akten S. 692). Auf die Frage, ob er denn wisse, dass die Person, die er im Spital angetroffen habe, sicher nicht diejenige war, die ihn an der Jacke gepackt hatte, antwortete er, dass er dies wirklich nicht mehr sagen könne (Akten S. 692). Auf die Frage, ob er den Berufungskläger als jemanden erkenne, der bei dem fraglichen Vorfall dabei war, antwortet B____, dass es schwierig sei, ihn wieder zu erkennen (Akten S. 692). Die Frage, ob er wisse, dass der Berufungskläger eine der Personen sei, die bei dem Vorfall dabei waren, bejaht B____ (Akten S. 692). Im Spital habe er ihn nicht von seinem Aussehen her, sondern anhand der gleichen Kleidung erkannt (Akten S. 692).
3.6 Würdigung der Aussagen der Opfer
3.6.1 Die Aussagegenese ergibt keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Beide Opfer haben sich nicht als Privatkläger konstituiert und keinerlei Zivilforderungen geltend gemacht. Sie wurden auch zu keinem Zeitpunkt als mögliche Mittäter einer Auseinandersetzung in Betracht gezogen und hatten auch insoweit keinen Grund, den Berufungskläger und weitere (unbekannt gebliebene) Involvierte im Übermass zu belasten, um von eigenen Anteilen abzulenken.
3.6.2
3.6.2.1 Entgegen den Vorbringen des Verteidigers gibt C____ keineswegs «bei jeder Befragung eine andere Version zu Protokoll» (Berufungsbegründung vom 21. Mai 2021 Rz. 4, Akten S. 524), auch nicht, was die Musikbox betrifft. Ganz im Gegenteil: Seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stimmen in allen wesentlichen Teilen – auch was die Geschehnisse um die Musikbox betrifft – mit denjenigen an der ersten Einvernahme überein. Was allerdings zutrifft: Zu den im Polizeirapport «sinngemäss» wiedergegebenen Auskünften stehen sie in klarem Widerspruch. Sowohl was die Täterschaft beim ersten Faustschlag auf B____ betrifft, als auch was die Musikbox betrifft und insbesondere auch in Bezug auf die Drohung mit dem Messer. Dazu ist aber zu sagen, dass den Aussagen von Zeugen und Tatbeteiligten in einem Polizeirapport nicht der Beweiswert formeller Befragungen zukommt. Der Beweiswert erschöpft sich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte, wobei die Qualität dieser Aufzeichnungen von der jeweiligen Protokollierungssituation und auch vom jeweils zuständigen Polizisten abhängt. Für die Frage des indiziellen Charakters sind Hinweise auf die Korrektheit der Wiedergabe ebenso zu berücksichtigen wie Anhaltspunkte, die das Gegenteil nahelegen. Stellt sich etwa heraus, dass die sinngemäss zitierten Aussagen durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte, so spricht dies dafür, der Aussage in einem Polizeirapport indiziellen Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen nicht korrekt wiedergibt, hindert das nicht daran, einen Sachverhalt gestützt auf spätere Aussagen von hoher Qualität als erstellt zu erachten.
Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Polizei bei der Aufnahme der Angaben von B____ und C____ eher oberflächlich vorgegangen ist. Sie hat im Rapport zunächst beide Opfer zusammengenommen zitiert (Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten S. 178: «Er und sein Kollege gaben an, ...») und anschliessend zunächst nur C____ Aussagen «sinngemäss» wiedergegeben mit der anschliessenden Bemerkung, B____ habe diese Angaben bestätigt (Akten S. 181). Es liegt nahe, dass diese erste Aufnahme der Angaben durch eine gemeinsame Befragung beider Opfer erfolgte. Daraus würde sich erklären, dass deren – unterschiedliche – Wahrnehmungen in ein und dieselbe Aussage Eingang gefunden haben, welche dann zunächst C____ zugeschrieben wurde. Nachdem die Aussagen von B____ tatsächlich gewisse Widersprüche aufzeigen (dazu nachfolgend), beschlägt dies auch die Darstellung im Rapport. Jedenfalls lässt sich aus dem Rapport nichts für, aber auch nichts gegen den Wahrheitsgehalt etwaiger im Widerspruch dazu stehender Angaben von C____ ableiten. B____ wurde erst später, im Universitätsspital, (nochmals) separat befragt. Dabei soll er den im Spital identifizierten Berufungskläger als denjenigen bezeichnet haben, der ihn selbst am Anfang am Arm gepackt und der auch C____ eine Faust ins Gesicht geschlagen habe. Das wiederum soll C____ bestätigt haben (Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten S. 182 f.). Aus den so zitierten Angaben geht nicht hervor, ob und welche Aussagen B____ zum selbst erhaltenen Faustschlag gemacht haben soll. Es ist ebenso denkbar, dass seine Aussage, der Berufungskläger sei der Mann, der ihn anfangs am Arm gepackt habe, auch einen nachfolgend ausgeführten Schlag auf ihn selbst implizierte, wie es auch denkbar ist, das Weglassen dieses Schlages deute auf eine Dritturheberschaft hin. Auch in Bezug auf ihn gibt der Rapport insoweit nichts her.
3.6.2.2 Die Aussagen von C____ sind ansonsten ausgesprochen konstant und schlüssig, ohne dabei auswendig gelernt zu wirken. Die Schilderungen sind teilweise etwas sprunghaft und erscheinen äusserst lebensnah, farbig und authentisch. Sie sind eingebettet in einen räumlichen und zeitlichen Kontext und weisen einen angemessenen Detailreichtum auf, teils auch untermalt mit Gesten und teils mit Hinweis auf Nebensächliches (etwa, die Musikbox habe nicht B____ selbst gehört [Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, Akten S. 436] – was auch dessen Angaben entspricht [Einvernahme vom 27. Juni 2020, Akten S. 201]). Wenn C____ etwas nicht genau weiss oder wenn er nur über seinen Kollegen B____ Erfahrenes weitergibt, deklariert er das («ich weiss aber jetzt gerade nicht mehr, wo er ihn genau getroffen hatte» [Akten S. 215], «mein Kollege sagte mir, dass er etwas auf Französisch sagte, dies kann ich aber nicht bestätigen» [Akten S. 214], «ich konnte nichts sehen […] ich weiss nicht mehr, wie der Mann geschlagen hat» [Akten S. 215], «wir sind uns ziemlich sicher, dass dieser [ein anderer] ein Messer in der Hand hielt» [Akten S. 212], «nein, ich selbst habe kein Messer gesehen» [Akten S. 436]). Er beschreibt Interaktionen, auch in direkter Rede («dann hat mein Kollege gesagt ‹lass mich, fass mich nicht an›» [Akten S. 212], insbesondere auch den wahrgenommenen Ausdruck «Respekt» [Akten S. 212, 214, 435], den er selbst in der Tatsituation gar nicht recht zuordnen kann). Er äussert sein Unverständnis darüber, dass er und sein Kollege angegriffen worden seien, ohne dies mit einer Entwendung der Musikbox überhaupt in Verbindung zu bringen («ich habe nicht verstanden, warum wir angegriffen wurden [...] wir waren mit einer Musikbox unterwegs […] aber wir haben ihn nicht provoziert» [Akten S. 435]). Dabei stellt er auch Mutmassungen über innerpsychologische Momente beim Täter an («der Mann hat dies [das Ignoriertwerden] irgendwie übel genommen» [Akten, S. 212], «vielleicht hatte der Mann zuviel getrunken […] es machte gar keinen Sinn» [Akten S. 214]) und beschreibt eigenes Empfinden. Er dramatisiert nicht und scheint den Berufungskläger auch nicht im Übermass zu belasten. Vielmehr scheinen seine Aussagen zurückhaltend und differenziert.
Insgesamt ist den Aussagen von C____ somit eine hohe Glaubhaftigkeit zubilligen. Eine bewusste Falschbelastung des Berufungsklägers ist auszuschliessen.
3.6.3
3.6.3.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, weisen die Aussagen von B____ dagegen einige Widersprüche auf, über die nicht hinweggesehen werden kann. Hervor stechen insbesondere die folgenden Ungereimtheiten: Gemäss den im Polizeirapport «sinngemäss» wiedergegebenen Auskünften sei der Mann, den B____ im Spital wiedererkannte, derselbe gewesen, der ihn am Arm gepackt und seinem Kollegen eine Faust ins Gesicht geschlagen habe (Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten S. 182). Demgegenüber gab B____ bezüglich des Schlages auf seinen Kollegen in der ersten Einvernahme, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung an, dass er nicht gesehen habe, wer C____ geschlagen habe (Einvernahme vom 27. Juni 2020, Akten S. 204; Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, S. 437; Verhandlungsprotokoll vom 19. Dezember 2022, S. 691). Hinsichtlich der physischen Einwirkungen auf ihn selbst gab B____ in der ersten – ohne Dolmetscher durchgeführten – Einvernahme an, dass der Mann, der ihn am Arm gepackt, ihn auch ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 201). In der gleichen Einvernahme sagte B____ aber auch aus, dass der Mann, den er im Spital wiedererkannte, nicht derjenige gewesen sei, der ihn geschlagen habe (Akten S. 204). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab B____ an, den Berufungskläger als den Mann wiederzuerkennen, der ihn ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 437). Demgegenüber führt er in der Berufungsverhandlung nun aus, dass er nicht geschlagen, sondern nur gepackt worden sei, und er nicht mehr sagen könne, wer ihn gepackt habe (Akten S. 691 f.).
3.6.3.2 Diese Widersprüche mögen teilweise auf sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen sein. So macht die Vorinstanz richtigerweise darauf aufmerksam, dass die erste Einvernahme zur Sache in Deutsch, ohne Beizug eines Dolmetschers, durchgeführt worden ist, was offensichtlich nicht angebracht war (Urteil vom 20. Oktober 2020, Akten S. 457). So hat Detektiv [...] anlässlich der drei Wochen nach der ersten Einvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation folgende Aktennotiz «Objektive Wahrnehmungen i.S. B____ bezüglich seiner Deutschkenntnisse» verfasst: «Ich habe heute mit B____ eine Einvernahme mit Fotowahlkonfrontation durchgeführt. Anfänglich der Einvernahme verlangte er die Rechtsbelehrungen in portugiesischer Sprache. Die Einvernahme konnte jedoch auf Deutsch weitergeführt werden. Ich konnte feststellen, dass die Deutschkenntnisse von Herr B____ nicht ausreichend sind. Für eine weitere, detailliertere Einvernahme müsste ein Dolmetscher/Übersetzer in portugiesischer Sprache beigezogen werden» (Aktennotiz vom 22. Juli 2020, Akten S. 284). Dass diese Einschätzung zutrifft, hat denn auch B____ selbst anlässlich der (mit Beizug eines Dolmetschers erfolgten) Befragung vor erster Instanz bestätigt. So hat er auf die Frage des Verteidigers, ob er das dort Geschilderte auch gegenüber der Polizei gesagt habe, geantwortet: «Die Polizei hat mich nie explizit gefragt. Aber was ich heute gesagt habe, habe ich auch damals der Polizei erzählt». Und weiter: «Ja, bis jetzt haben die Befragungen auf Deutsch stattgefunden. […] Mein Deutsch ist nicht schlecht, ich verstehe relativ gut. Aber mich zu erklären, ist schwierig für mich» (Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, Akten S. 438).
Es ist deshalb möglich, dass sich B____ in der ersten Einvernahme wegen sprachlicher Schwierigkeiten gerade in Bezug auf die Frage der konkreten Täterschaft bzw. der Tatanteile des Berufungsklägers unpräzise und missverständlich ausgedrückt hat. Es ist auch gut denkbar, dass er dieser Frage gar keine so grosse Bedeutung beigemessen hat. Wesentlich war für ihn, zumal unmittelbar nach dem Vorfall, das Erlebte und der Umstand, dass er im Spital einen der Männer entdeckte, die am Tatgeschehen beteiligt waren. So hat er auch gegenüber dem Strafgericht freimütig erklärt, dass er sich nicht darauf geachtet habe, ob der Berufungskläger einer der beiden Männer war, die er bei C____ gesehen hatte (Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, S. 437). Jedenfalls nicht mit sprachlichen Unzulänglichkeiten erklärt werden kann, dass B____ in der – unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführten – erstinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte, vom Berufungskläger gepackt und geschlagen worden zu sein, in der – ebenfalls unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführten – Berufungsverhandlung nun jedoch angegeben hat, nicht geschlagen worden zu sein und nicht mehr zu wissen, wer ihn damals gepackt habe. Hinsichtlich der Frage der konkreten Täterschaft der zu seinem Nachteil erfolgten körperlichen Einwirkung fehlt es seinen Aussagen somit an Konstanz und Homogenität über die verschiedenen Befragungen hinweg. Seine vor erster Instanz getätigte Aussage, dass er vom Berufungskläger gepackt und geschlagen worden sei, ist daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
3.6.3.3 Davon abgesehen weisen die Aussagen von B____ jedoch eine hohe Qualität auf. Sie sind – abgesehen vom soeben erwähnten Widerspruch – weitgehend konstant und wirken keinesfalls auswendig gelernt. Die Schilderungen sind teilweise untermalt mit Gesten (so zeigte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wie er am linken Oberarm gepackt wurde; Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, Akten S. 437), mitunter finden sich Hinweise auf Nebensächliches (die Musikbox habe nicht ihm selbst, sondern einem Kollegen namens [...] gehört; Einvernahme vom 27. Juni 2020, Akten S. 201). B____ äussert sein Unverständnis darüber, dass er und sein Kollege angegriffen wurden («ich weiss nicht, warum ich geschlagen wurde» [Akten, S. 437]), aber er dramatisiert nicht (er habe «nur einen Faustschlag ins Gesicht bekommen» und sei «nicht schlimm verletzt gewesen» [Akten S. 201]) und scheint den Berufungskläger auch nicht im Übermass zu belasten («Es ist schwierig, ihn [den Berufungskläger] wieder zu erkennen» [Verhandlungsprotokoll vom 19. Dezember 2022, Akten S. 691], zudem habe er nicht gesehen, ob der Berufungskläger seinen Kollegen geschlagen habe [Akten S. 204, 437, 691]). Auch sonst deklariert B____, wenn er unsicher ist oder etwas nicht (mehr) genau weiss («Ich weiss nicht, wer bei [C____] war, ich kenne die Leute nicht» [Akten S. 437], «Er [der Angreifer] hat etwas verlangt, aber ich weiss nicht mehr, was genau» [Akten S. 690]). Zudem räumte B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass er in besagter Nacht im Spital der Polizei gesagt habe, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob es sich bei der dort angetroffenen Person um einen der Beteiligten handle (Akten S. 438). Und in der Berufungsverhandlung hat er sogar angegeben, nicht genau sagen zu können, ob er vom Berufungskläger an der Jacke gepackt worden sei (Akten S. 692), obwohl dies aufgrund der an seiner Jacke sichergestellten DNA des Berufungsklägers als erstellt gelten kann (KTA-Bericht, Akten S. 251 ff; DNA-Auswertung, Akten S. 258).
3.6.3.4 Insgesamt sind die Aussagen von B____ – mit Ausnahme der vor erster Instanz gemachten Angabe, vom Berufungskläger gepackt und geschlagen worden zu sein – als glaubhaft zu qualifizieren. Eine bewusste Falschbelastung des Berufungsklägers ist auszuschliessen. Die angesprochenen Widersprüche dürften zumindest teilweise auf sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen sein.
3.7.1 Dass sich am frühen Morgen des 27. Juni 2020 ein Vorfall ereignet hat, bei welchem B____ und C____ die beschriebenen Verletzungen erlitten haben, kann – obschon B____ in der Berufungsverhandlung angegeben hat, nicht geschlagen, sondern nur gepackt worden zu sein (vgl. oben, Ziff. 3.5.5) – aufgrund der Arztzeugnisse und Fotos als erstellt gelten (vgl. oben, Ziff. 3.4). Die Beteiligung des Berufungsklägers an diesen Vorfall ist durch die überzeugenden, übereinstimmenden – und durch den Nachweis der DNA des Berufungsklägers an der Jacke von B____ objektivierten (vgl. oben, Ziff. 3.4) – Angaben der Geschädigten ebenfalls erstellt (vgl. oben, Ziff. 3.5.4 f.). Wenn der Berufungskläger in der heutigen Berufungsverhandlung ausführt, die DNA des Beschwerdeführers hätte auf ganz verschiedene Art und Weise (z.B. durch Händeschütteln oder Vorüberstreifen) an die Jacke von B____ gelangen können (vgl. oben, Ziff. 3.5.2), so vermag er damit lediglich abstrakte und theoretische Zweifel zu wecken, welche freilich immer möglich und deshalb unbeachtlich sind.
Objektiv erstellt ist – neben der Beteiligung des Berufungsklägers in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall – auch, dass dieser am frühen Morgen des 27. Juni 2020 mit einer Handverletzung den Notfall des Universitätsspitals aufgesucht hat (vgl. oben, Ziff. 3.4). Nachdem sich der Berufungskläger zu den Gründen seiner Handverletzung gegenüber der Polizei, den Mitarbeitenden des Universitätsspitals und in der ersten Einvernahme widersprüchlich und unglaubwürdig äusserte («von einem Sicherheitsmitarbeiter des Spitals geschlagen worden», «Verletzungen beim Claraplatz zugezogen», «alte Verletzung am linken Fuss und am kleinen Finger der rechten Hand]»; vgl. oben, Ziff. 3.5.2), verweigerte er hierzu in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in der Berufungsverhandlung jegliche Aussage (vgl. oben, Ziff. 3.5.2). Demgegenüber hat C____ glaubhaft ausgesagt, dass der Berufungskläger ihn mit der Faust gegen die Nase geschlagen und ihm die beschriebenen Verletzungen zugefügt hat (vgl. oben, Ziff. 3.5.4 und 3.6.2). Aufgrund dieser belastenden Beweiselemente (DNA-Spur an der Jacke des Opfers sowie der glaubhaften Aussagen von C____) darf eine Erklärung des Berufungsklägers für die Gründe seiner Handverletzung vernünftigerweise erwartet werden. Da der Berufungskläger eine solche nicht zu geben gewillt ist, kann – unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung (vgl. oben, Ziff. 3.5.1) – davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger C____ mit der Faust gegen die Nase geschlagen, ihm die beschriebenen Verletzungen zugefügt und sich dabei die erwähnten Handverletzungen zugezogen hat.
3.7.2 Was den von der Vorinstanz für erstellt betrachteten Faustschlag des Berufungsklägers auf B____ anbelangt, so hat dieser seine vor erster Instanz gemachten Angaben, wonach er vom Berufungskläger gepackt und geschlagen worden sei, in der heutigen Berufungsverhandlung nicht bestätigt. Vielmehr hat er ausgesagt, dass er nicht geschlagen, sondern lediglich gepackt worden sei und im Übrigen auch nicht mehr wisse, ob ihn der Berufungskläger oder ein anderer aus der Gruppe gepackt habe (vgl. oben, Ziff. 3.5.5). Trotz der glaubhaften Aussagen seines Kollegen C____, wonach dieser gesehen habe, wie der Berufungskläger B____ geschlagen haben soll, bestehen hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommenen Faustschlags des Berufungsklägers auf B____ mehr als nur abstrakte und theoretische Zweifel (vgl. oben, Ziff. 3.6.3.2), so dass unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen ist, dass zum Nachteil von B____ kein Faustschlag erfolgt ist. Die Anklageschrift ist entsprechend zu korrigieren.
3.7.3 Im Übrigen kann der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt (Urteil vom 20. Oktober 2020 E. 2.a S. 10) gestützt auf die objektiven Beweismittel (vgl. Ziff. 3.4) sowie auf die glaubhaften Aussagen von C____ und B____ (vgl. Ziff. 3.5 f.) als erstellt gelten.
4.1 In rechtlicher Hinsicht erklärte das Strafgericht den Berufungskläger der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig (angefochtenes Urteil, E. II/2/b, Akten S. 459 f.). Der Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Berufungsbegründung, Akten S. 527).
4.2
4.2.1 Wie in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, erweist sich der angeklagte und von der Vorinstanz für erstellt gehaltene Sachverhalt in Bezug auf den Faustschlag auf B____ als nicht nachgewiesen (vgl. oben, Ziff. 3.7.2). Diesbezüglich ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der zum Nachteil von B____ begangenen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB.
4.2.2 Demgegenüber hat der Faustschlag des Berufungsklägers auf C____ als erstellt zu gelten (vgl. oben, Ziff. 3.7.1). Durch diesen Faustschlag erlitt C____ eine Rissquetschwunde an der Nase, eine Kopfprellung sowie Prellungen an der Hand und am Knie (vgl. oben, Ziff. 3.4). Durch dieses Verhalten erfüllte der Berufungsklägers den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit seinem Verhalten eine nicht bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verursacht hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Opfer innere oder äussere Verletzungen erleidet, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern, also Krankheitswert aufweisen. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit verheilen (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 und 4). Erforderlich ist weiter, dass die Verletzungen noch nicht den Tatbestand einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt. Vorliegend gingen die C____ vom Berufungskläger mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, zugeführten Verletzungen einerseits über eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens hinaus, führten aber andererseits weder zu einer unmittelbaren Lebensgefahr noch zu bleibenden Beeinträchtigungen oder Entstellungen. Sie sind daher – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Es ergeht folglich ein Schuldspruch wegen zum Nachteil von C____ begangener einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB.
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
5.2.2 Im vorliegenden Fall kommt für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung (vgl. unten Ziff. 5.3) grundsätzlich sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht.
Vorliegend bietet sich eine Geldstrafe jedoch nicht an, da der Berufungskläger mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist. So wurde er 2016 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Im Juli 2018 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Ebenfalls im Juli 2018 erfolgte eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Diebstahls. Im Dezember 2018 wurde der Berufungskläger wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes unbedingt zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt (Strafregisterauszug, Akten S. 624 ff.). Im Juni 2020 erfolgte eine Verurteilung wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von CHF 2'800.– (Urteil vom 12. Juni 2020, Akten S. 16 ff.). Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 wegen – während des vorliegenden Verfahrens begangenen – Raubes, Raufhandels, Hehlerei, Hausfriedensbruchs, Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu 20 Monaten unbedingter Freiheitsstraffe sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt (Akten S. 611, 626). Da sich der Berufungskläger von den bisherigen Geld- und Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen, erweist es sich unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als notwendig, vorliegend der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf das soziale Umfeld des Berufungsklägers vertretbar sind. Der Berufungskläger befindet sich bereits im Strafvollzug und wird daher nicht aus seinem familiären und beruflichen Umfeld gerissen. Zudem hat er in der Berufungsverhandlung vom 29. November 2022 angegeben, dass es zwischen ihm und seiner ehemaligen Freundin zu einer Trennung gekommen sei und seine Familienangehörigen allesamt in Spanien und in Deutschland lebten (Verhandlungsprotokoll vom 29. November 2022, Akten S. 659).
5.3.1 Auszugehen ist vom Strafrahmen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
5.3.2
5.3.2.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.3.2.2 Das Vorgehen des Berufungsklägers muss als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Er hat C____ mit der Faust einen Schlag gegen den Kopf versetzt und ihn damit zu Fall gebracht. Schläge gegen den Kopf gehen stets mit einer gewissen Gefährdung des Opfers einher. Zugutezuhalten ist dem Berufungskläger, dass er, nachdem C____ zu Boden gegangen war, nicht weiter auf ihn einwirkte, so dass dieser zusammen mit seinem Kollegen fliehen konnte. Da die Verletzungsfolgen von C____ (eine Rissquetschwunde im Gesicht sowie leichte Verletzungen an der Hand und am Knie) im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders gravierend waren, ist das konkrete Vorgehen nach dem Gesagten am eher unteren Rand aller denkbaren Tatbestandsvarianten anzusiedeln, sodass von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen ist.
5.3.2.3 Beim subjektiven Tatverschulden muss dem Berufungskläger zur Last gelegt werden, dass er aus nichtigem Anlass ohne erkennbares Motiv auf C____ eingeschlagen hat. Dies ist verschuldenserhöhend zu werten. In geringem Mass entlastend zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger bei der Tatausführung unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol (mindestens AAK 0.63 mg/l; Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten S. 180) stand. Insgesamt ist gerade noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und dementsprechend eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
5.3.3 Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger am [...] in Algerien geboren und dort aufgewachsen ist. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er in Algerien als Schreiner und Fischer gearbeitet, ist in Europa aber nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung N für Asylsuchende (Einvernahme vom 23. Juli 2020, Akten S. 4 ff.; Einvernahme vom 12. Dezember 2019, Akten S. 7 ff., Verfahrensprotokoll vom 29. November 2022, Akten S. 658). In der Einvernahme vom 23. Juli 2020 gab der Berufungskläger an, unter psychischen Probleme, schlechten Leber- und Magenwerten sowie den Folgen eines sich im Jahr 2016 ereigneten unfallbedingten Beinbruchs zu leiden (Akten S. 4). Zu seinen Lasten wiegt, dass er mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft (vgl. oben, Ziff. 5.2) und während des vorliegenden Verfahrens, nachdem er mit erstinstanzlichem Urteil vom 20. Oktober 2020 aus der Sicherheitshaft entlassen wurde, erneut straffällig geworden ist (vgl. oben, Ziff. 5.2). Weder ein Geständnis noch Kooperationsbereitschaft oder sein Aussageverhalten können dem Berufungskläger zu Gute gehalten werden. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 Monat auf 5 Monate.
5.3.4
5.3.4.1 Der Berufungskläger ist der Auffassung, die Verfahrensdauer müsse strafmindernd berücksichtigt werden (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 705).
5.3.4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Berufungsklägers und dasjenige der Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Berufungskläger nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV 158 E. 8).
5.3.4.3 Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 20. Oktober 2020. Die Berufungserklärung durch den Berufungskläger erfolgte fristgerecht am 21. Dezember 2020, die Berufungsbegründung nach mehrfach erstreckter Frist am 21. Mai 2021. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 23. Juni 2021. Der Berufungskläger wurde am 3. Oktober 2021 in einem anderen Verfahren (VT.[...]) vorläufig festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft gesetzt (Akten S. 538 ff.). In diesem Verfahren erging das erstinstanzliche Urteil am 17. März 2022. In der Folge wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2022 im vorliegenden Verfahren zur Berufungsverhandlung geladen. Die Berufungsverhandlung vom 29. November 2022 musste, nachdem der Zeuge B____ nicht erschienen war, ausgestellt werden.
Vorliegend ist zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und dem Ansetzen der Hauptverhandlung über ein Jahr vergangen. Dies ist, da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich bezeichnet werden kann, als eine gewisse Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um 1 Monat auf 4 Monate zu mindern.
Zusammengefasst wird der Berufungskläger somit zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 37). Wurde der Täter allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da der Berufungskläger seit dem Jahr 2016 insgesamt bereits sechs Mal strafrechtlich verurteilt worden ist (vgl. oben, Ziff. 5.3.3), zuletzt mit Urteil vom 17. März 2022 zu 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 500.–, ist die Frage des bedingten Vollzugs vorliegend nach Art. 42 Abs. 2 StGB zu beurteilen. Besonders günstige Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr muss festgehalten werden, dass sich der Berufungskläger durch die bisher ausgesprochen Geld- und Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen und die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
6.1 Das Strafgericht verwies den Berufungskläger gemäss Dispositiv des angefochtenen Urteils für drei Jahre des Landes.
6.2 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die dem Berufungskläger mit dem vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen nicht unter den in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog (vgl. insbesondere lit. o), es stellt sich jedoch die Frage einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB.
Die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121 Abs. 3–6 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 66a StGB aufgeführten – Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 7.2, SB.2017.124 E. 2.5.1). Zu berücksichtigen sind dabei die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, die zwischen Straftat und der strittigen Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person in dieser Zeitspanne sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und Zielland (AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.3.2).
6.3 Der Berufungskläger hat soweit ersichtlich keinen Bezug zur Schweiz. Es handelt sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylbewerber, der in Algerien aufgewachsen und in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Einvernahme vom 23. Juli 2020, Akten, S. 4; Verfahrensprotokoll vom 29. November 2022, Akten S. 658). In der Schweiz leben den Angaben des Berufungsklägers zufolge auch keine Familienangehörige (Akten S. 659). Einziger Bezugspunkt zur Schweiz ist – seinen eigenen Angaben zufolge und soweit ersichtlich – seine ehemalige Partnerin [...], mit der er noch immer in Kontakt stehe (Akten S. 659). Insgesamt sind die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz daher als gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung als gross. Hinsichtlich der Anlasstat ist ihm zwar kein schweres Verschulden vorzuwerfen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich seine Delinquenz jüngst insbesondere gegen das Rechtsgut Leib und Leben gerichtet hat, an dessen Schutz ein grosses öffentliches Interesse besteht. Zudem muss aus den zahlreichen Vorstrafen des Berufungsklägers sowie den, während des vorliegenden Verfahrens begangenen, erneuten Straftaten geschlossen werden, dass es sich bei ihm – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urteil vom 20. Oktober 2020, Ziff. IV, Akten S. 463) – um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, der offensichtlich kein Interesse daran bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Vom Berufungskläger geht somit aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz mitunter auch im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, welche seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist demnach zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist, da keine Anschlussberufung erhoben wurde, die der gesetzlichen Mindestdauer entsprechende Dauer der Landesverweisung von 3 Jahren.
Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, stellt sich die Frage, ob das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius auch im Zusammenhang mit der Eintragung einer Landesverweisung im SIS zur Anwendung kommt. In BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass das Verschlechterungsverbot zumindest dann nicht zur Anwendung gelange, wenn die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS von der ersten Instanz unbeantwortet gelassen worden sei. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen. Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, da das Strafgericht zu Recht auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS verzichtet hat und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohnehin zu bestätigen wäre.
7.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Im Umfang von CHF 1’000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr verdoppelt. Von den weiteren CHF 1'000.‒ trägt der Berufungskläger CHF 500.‒, da er im Berufungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ freigesprochen wurde, was als Obsiegen im Umfang von rund 50 % zu werten ist.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
7.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu rund 50 % durch und trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Weiter hat der Berufungskläger für die Entschädigung des im Berufungsverfahren befragten Zeugen in Höhe von CHF 60.– aufzukommen (Art. 167 und 422 StPO; § 7 Abs. 3 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300]; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 422 N 17; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 422 N 3).
Die vom substituierenden Rechtsvertreter in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 1,5 Stunden vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf 50 % dieses Betrags. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (AS I Ziff. 1);
- Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon [...];
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____ schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. Juni 2020 bis 20. Oktober 2020 (116 Tage),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der NSIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 3'136.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von insgesamt CHF 60.– und allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'170.– und ein Auslagenersatz von CHF 354.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 403.60, somit total CHF 5'927.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).