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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.13
URTEIL
vom 17. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Oktober 2019
betreffend Fälschung von Ausweisen
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 wurde A____ betreffend einen syrischen Führerausweis der Fälschung von Ausweisen (SW 2018 5 1930) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Fälschung von Ausweisen betreffend einen libanesischen Führerausweis (SW 2018 2 2152) wurde A____ demgegenüber freigesprochen. Im Übrigen wurden die beschlagnahmten Führerausweise eingezogen und festgestellt, dass sie zu Lernzwecken bei der Kriminaltechnischen Abteilung (KTA) verbleiben. Schliesslich wurde A____ aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen und wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 595.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 240.– wurden auf die Staatskasse genommen.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 13. Februar 2020 Berufung erklärt. Er beantragt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten teilweise aufzuheben sei. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen (SW 2018 5 1930) freizusprechen und es seien ihm die beschlagnahmten Führerausweise unter Aufhebung deren Beschlagnahme zurückzugeben; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung erklärt. Mit Verfügung vom 16. März 2020 lehnte die Verfahrensleiterin den Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ab. Mit Berufungsbegründung vom 14. April 2020 hält der Berufungskläger an den Anträgen in der Berufungserklärung fest bzw. beantragt in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf amtliche Verteidigung die Wiedererwägung. Mit Berufungsantwort vom 29. April 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie des Antrags auf amtliche Verteidigung.
In der Berufungsverhandlung vom 17. August 2021 wurden der Berufungskläger und Det Wm. B____ befragt. Danach gelangte der Verteidiger [...], Advokat, zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).
1.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen (SW 2018 5 1930, einen syrischen Führerausweis betreffend) angefochten und diesbezüglich einen Freispruch beantragt. Es ist daher in erster Linie dieser Anklagepunkt (einschliesslich die allfällige Strafzumessung und der entsprechende Kostenentscheid) Thema des Berufungsverfahrens. Weiter beantragt er, es seien ihm die beschlagnahmten Führerausweise unter Aufhebung deren Beschlagnahme zurückzugeben. Der Freispruch von der Anklage der Fälschung von Ausweisen (SW 2018 2 2152, einen libanesischen Führerausweis betreffend) ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Ferner ist auch die den Freispruch betreffende Entschädigung der Privatverteidigung für das erstinstanzliche Verfahren unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Der Berufungskläger hat jeweils weder in den Vor- noch im vorliegenden Berufungsverfahren einen Beweisantrag oder das Gesuch um nähere Begründung des Fälschungsbefundes gestellt, sich aber in formeller Hinsicht gegen die Verwertbarkeit des Untersuchungsberichts der KTA gewendet. Dabei hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei Sache der Strafverfolgungsbehörden («Beweisführungspflicht»), für rechtsgenüglich verwertbare Beweise zu sorgen, und nicht an der betroffenen Person, die Erstellung solcher Beweise im Einzelnen zu beantragen (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 5; Akten S. 213). Konkret bestreitet er sowohl die Verwertbarkeit als auch den Beweiswert des KTA-Berichts zum Nachweis einer Fälschung. Es sei fraglich, ob es sich bei der KTA um eine unabhängige Behörde handle oder ob ihre Ausführungen im Untersuchungsbericht nicht vielmehr eine blosse Parteibehauptung seien. Die KTA sei eine Abteilung der Staatsanwaltschaft und dieser organisatorisch vollständig unterstellt. Ihre Einschätzungen sollten daher lediglich Triagewirkung haben: Sofern sie zur Einschätzung komme, es liege wohl eine Fälschung vor, müsse dies durch ein entsprechendes Gutachten unter Einhaltung gutachterlicher Standards näher abgeklärt werden. Sonst hätte die Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit, selbst Beweise zu produzieren, die sich durch die Betroffenen in keiner Weise überprüfen liessen. Die Untersuchungsergebnisse liessen sich sodann durch einen unvoreingenommenen Leser weder verifizieren noch falsifizieren und es sei dem Betroffenen auch nicht möglich, Fragen an die Sachverständigen zu stellen – damit seien auch das rechtliche Gehör und die Teilnahmerechte verletzt. Zudem befinde sich das Untersuchungsobjekt im Besitz der Staatsanwaltschaft, so dass es keiner privaten Untersuchung unterzogen werden könnte. Dem Untersuchungsbericht der KTA komme somit keinerlei Beweiswert zu (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 4 f.; Akten S. 212/213).
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Hierfür genügt es, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne darf sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 S. 46, 142 III 433 E. 4.3.2 S. 336 f., 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41, 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.4.3 und 4.5; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9; jeweils mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Rechtssuchenden kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; AGE SB.2019.74 vom 14. August 2020 E. 2.1.2 f.; jeweils mit Hinweisen).
2.2.1.2 Es trifft zwar zu, dass der Untersuchungsbericht der KTA relativ kurz ist. Jedoch sind mit den zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid die wesentlichen Aspekte aufgeführt. So wird festgehalten, inwiefern die Fälschung von einem Original abweicht – Drucktechnik und Sicherheitselemente wurden mit dem der KTA zugänglichen Vergleichsmaterial abgeglichen. Sodann ist zu beachten, dass sich der streitbetroffene syrische Ausweis als Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StPO in den Akten befand. Dass die Details des Vergleichs und das Referenzmaterial nicht formell zu den Akten genommen wurden, ist aus polizeitaktischen Gründen bzw. zur Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen im Lichte von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO insofern nicht zu beanstanden, als die Möglichkeit zur Einsicht im Einzelfall gewährleistet bleibt (vgl. das Administrativverfahren betreffend BGer 1C_441/2012 vom 4. März 2013 E. 5.8, mit Hinweisen). Es wäre dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger in den vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle von Zweifeln die genauen Abweichungen seines syrischen Ausweises von entsprechenden Originalausweisen von der zuständigen Stelle detaillierter erklären zu lassen. Dies hat er unterlassen. Abgesehen davon, dass die Strafverfolgungsbehörden den Führerausweis als Beweismittel rechtmässig erhoben haben, die Anrufung des Verwertungsverbots im Sinne der Art. 139 ff. StPO im vorliegenden Kontext nicht verfängt und mithin keine Gründe für ein solches Verwertungsverbot ersichtlich sind, verhält sich der Berufungskläger in einem gewissen Sinne auch widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn er einerseits auf die Stellung von Beweisanträgen zur Darlegung der genauen Gründe des Fälschungsbefundes verzichtet, um daraus andererseits ein Verwertungsverbot abzuleiten. Ob und inwiefern sich die Vorinstanz das polizeiliche Referenzmaterial angesichts des knapp gehaltenen Untersuchungsberichts im Rahmen der Hauptverhandlung auch unabhängig von einem Beweisantrag des Berufungsklägers durch die KTA hätte erörtern lassen müssen oder den Beweis der Fälschung auch nur anhand des Ausweises selber hat feststellen dürfen, kann letztlich ohnehin offenbleiben. Eine damit verbundene allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde mit der Befragung zur Erörterung des Referenzmaterials im vorliegenden Rechtsmittelzug von Amtes wegen geheilt, kommt der Berufungsinstanz – wie erwähnt – doch volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO; vgl. E. 1.2). Eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht im Interesse des Berufungsklägers.
2.2.1.3 Soweit der Berufungskläger sinngemäss die Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs oder die Verletzung seiner Teilnahme- und Informationsrechte geltend macht und daraus ein entsprechendes Verwertungsverbot ableitet, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Der Verzicht der Vorinstanz auf eine Befragung zur Erörterung des Referenzmaterials ist mit Blick auf die untenstehenden Erwägungen aber vorliegend zu Gunsten des Berufungsklägers immerhin im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen (vgl. unten E. 5).
2.2.2 Weiter wirft der Berufungskläger formell besehen die Frage auf, inwieweit die KTA aufgrund ihrer organisatorischen Stellung überhaupt verwertbare Aussagen zur Qualität des potentiell gefälschten Ausweises machen dürfe.
2.2.2.1 Gestützt auf Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung eines Tatvorwurfs bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Sie haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Dabei sind sie nach Art. 139 StPO dazu verpflichtet und gleichermassen auch berechtigt, bei der Sachverhaltsermittlung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzusetzen (kein numerus clausus der Beweismittel), soweit diese nicht unerheblich, offenkundig oder bereits bekannt bzw. erwiesen sind. Der Staatsanwaltschaft kommt auf dem Weg zum gerichtlichen Verfahren die Aufgabe zu, alle entscheidrelevanten Beweise – entlastende und belastende – zu sammeln, um darauf gestützt ihre Anklageschrift zu formulieren oder von einer Anklage abzusehen. Für ihre Aufgaben bedient sie sich verschiedener zugehöriger bzw. angegliederter Stellen, so namentlich der (Kriminal)polizei. Diese trifft die ersten Massnahmen wie etwa Sicherung von Beweismitteln, Fahndung, Ermittlungen, erste Einvernahmen etc. Im Rahmen einer solchen Erhebung von Beweisen ist zwangsläufig eine Bewertung vorzunehmen und zu entscheiden, welche Beweise für das Verfahren relevant sind, sei es in belastender oder in entlastender Hinsicht. Das impliziert eine Einschätzung, bei welcher selbstverständlich auch kriminologische Erfahrung und fachliches Wissen zum Tragen kommen.
2.2.2.2 Dies wird vom Berufungskläger im Ergebnis zu Recht auch gar nicht bestritten, wenn er der KTA eine «Triagefunktion» zubilligt und damit anerkennt, dass die Einschätzung der KTA im Beweisverfahren durchaus eine Rolle spielen kann. Weshalb das nur zugunsten des Berufungsklägers zutreffen soll, wie er geltend macht, ist allerdings nicht einzusehen und hat auch nichts damit zu tun, dass die Staatsanwaltschaft Beweise «produzieren» könnte. Davon wäre nur zu sprechen, wenn ein Beweis erst durch die (fachliche) Beurteilung etwa der KTA Beweiswert erlangen würde, wenn also nicht allein das erhobene Beweisobjekt, sondern erst der Befund der KTA zum Beweismittel würde. Das ist jedenfalls dort nicht der Fall, wo es um Befunde geht, für die es keine oder kaum Sonderkenntnisse braucht bzw. die einem Laien – allenfalls mit der Vorlage des relevanten Untersuchungsmaterials – verständlich gemacht werden können. Dann spricht das betreffende Beweismittel gewissermassen «für sich» und ist die Auskunft der KTA gegebenenfalls als ergänzende Erläuterung zu verstehen. In einem solchen Fall sind der Beweiswert und die Beweisaussagen durch die betroffenen Parteien selbst und durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar, so dass dem Befund der KTA insoweit keine selbständige Bedeutung mehr zukommt. Vergleichbar wäre das etwa mit dem Fall eines Opfers, das nachweislich mehrere Zähne verloren und ein blaues Auge hat. Hier würde man sich mit Fotos in den Akten und/oder einer Beschreibung im Rapport begnügen, um die Verletzungsfolgen als solche bejahen zu können. Ein rechtsmedizinisches Gutachten wäre insoweit nicht erforderlich. Geht es dagegen um die Frage der Wundheilung, innerer Befunde, der Gefährlichkeit etc., ist das Gutachten eigenständiges Beweismittel und muss entsprechenden Anforderungen genügen.
2.2.2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Beweismittel bereits der (potentiell gefälschte) Ausweis selbst ist, nicht der Bericht der KTA. Deren Auskunft wird lediglich dazu benötigt, um die Beweisaussage des Ausweises selbst besser nachvollziehen zu können. Diese Nachvollziehbarkeit wird im vorliegenden Verfahren, wie erwähnt, durch den Beizug des Beweismittels im Original und des Vergleichsmaterials sowie mithilfe der Erläuterungen des Vertreters der KTA nochmals verbessert.
3.
Materieller Streitgegenstand bildet der Schuldspruch in Bezug auf die Fälschung des syrischen Führerausweises des Berufungsklägers (SW 2018 5 1930).
3.1 Nach Art. 252 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Die von Art. 252 StGB geschützten Schriftstücke sind (amtliche) Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen, wozu unbestrittenermassen auch Führerausweise gehören (vgl. BGer 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 2.3; Boog, in: Basler Kommentar, Art. 252 StGB N 23, mit Hinweisen). Als Tathandlung kommt nicht nur das unmittelbare Fälschen oder Verfälschen eines Dokuments, sondern u.a. auch der Gebrauch eines solchen Dokuments zur Täuschung in Frage. In casu steht die dritte Tatbestandsvariante – das Gebrauchen eines gefälschten Ausweises – zur Diskussion. Zur Täuschung Gebrauchen bedeutet Verwenden im Rechtsverkehr (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.2). Die Artikel 251–254 StGB finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes (Art. 255 StGB). Subjektiv sind neben Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b S. 26, 98 IV 55 E. 2 S. 58 f.; BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2, 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.4, 6B_317/2014 vom 28. April 2014 E. 7, 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2; Boog, a.a.O., Art. 252 StGB N 16; jeweils mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Somit ist nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass die Schrift gefälscht bzw. verfälscht ist, sondern es genügt, dass er mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Auch hinsichtlich der Absicht(en) genügt Eventualabsicht (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.3, mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Es ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen Verfahren neben der Fälschung des syrischen Führerausweises auch die Fälschung des libanesischen Führerausweises des Berufungsklägers im Streit lag. Die Vorinstanz hat den äusseren Sachverhalt in beiden Fällen und somit auch den objektiven Tatbestand in beiden Anklagepunkten als erstellt betrachtet und bejaht. Dabei ist unbestritten, dass der Berufungskläger bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt (MFK) am 22. Februar 2018 ein Gesuch um Umtausch seines libanesischen Führerausweises einreichte und dabei den Ausweis abgab, der gemäss KTA totalgefälscht war. Es handelte sich um eine laminierte Farbkopie (vgl. Akten S. 30-38). Am 23. März 2018 schrieb die MFK dem Berufungskläger, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werde. Es habe sich herausgestellt, dass der eingereichte Ausweis eine Totalfälschung sei (Akten S. 41). Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2019 legte der Berufungskläger eine (angebliche) Beglaubigung ein, mit welcher bestätigt werde, dass er einen Führerausweis im Libanon besitze (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 48, 53-56). In Bezug auf diesen Sachverhalt geht die Vorinstanz davon aus, dass der subjektive Tatbestand nicht erwiesen sei. Dem Berufungskläger könne keine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 E. II.a S. 4). Konkret ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beglaubigung echt sei und er somit eine gültige Fahrerlaubnis im Libanon besitze. Sie sah es als erwiesen an, dass der Berufungskläger diese laminierte Kopie versehentlich für den Originalausweis gehalten habe. Dieser Freispruch ist, wie erwähnt, mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Annahme, dass es sich bei der eingereichten Beglaubigung um ein echtes Papier handelt, ist aber für das Berufungsgericht nicht verbindlich bindend (sollte dies für den zweiten Teil des Sachverhalts von Bedeutung sein, etwa was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und die Täteradäquanz betrifft).
3.2.2 Sodann ist unbestritten, dass der Berufungskläger in der Folge am 30. Mai 2018 ein erneutes Gesuch um Umtausch eines ausländischen Führerausweises einreichte, dieses Mal unter Beilage eines syrischen Führerausweises. Die KTA kam zum Schluss, dass es sich auch hierbei um eine Totalfälschung handle (Akten S. 65-77). Im Bericht hielt sie dazu ebenfalls wörtlich fest: «Das fragliche Dokument weicht qualitativ in Bezug auf Drucktechnik und Sicherheitselemente von dem uns zugänglichen Vergleichsmaterial ab». Der Befund sei durch einen weiteren Detektiv (Det Wm C____) verifiziert worden (vgl. kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 29. Juni 2018; Akten S. 77). Wie oben unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bereits erwogen wurde (vgl. E. 2.2.1), hat die Vorinstanz diesbezüglich festgehalten, dass der Verteidiger des Berufungsklägers zwar zu Recht ausführe, dass der Untersuchungsbericht der KTA relativ kurz sei. Die wesentlichen Aspekte seien jedoch aufgeführt. So werde festgehalten, inwiefern die Fälschung von einem Original abweiche – Drucktechnik und Sicherheitselemente seien mit dem der KTA zugänglichen Vergleichsmaterial abgeglichen worden. Sodann handle es sich bei den Mitarbeitern der KTA um ausgebildete Experten. Det Wm. B____ sei denn auch bereits bei der Echtheitsprüfung des libanesischen Ausweises federführend gewesen und seine diesbezügliche Einschätzung habe sich bekanntlich als absolut zutreffend erwiesen. Schliesslich sei das Ergebnis, zu welchem Det Wm B____ kam, zusätzlich von dem weiteren Experten Det Wm. C____, überprüft und verifiziert worden. Es gebe somit keinen Grund, den Bericht in Zweifel zu ziehen.
3.2.3 Der Berufungskläger hat an der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in materieller Hinsicht ausdrücklich festgehalten, dass er immer noch bestreite, dass es sich beim fraglichen syrischen Führerausweis um eine Totalfälschung handle. Damit stellt er das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente in Frage. Gegen den Bericht der KTA macht er – diesmal in inhaltlicher Beziehung – erneut geltend, dass dieser lediglich die pauschale Behauptung einer Totalfälschung und abstrakte Hinweise enthalte. Vergleichsmaterial liege nicht vor. Der Berufungskläger wiederholt, dass so der unvoreingenommene Leser nicht nachvollziehen könne, wie ein echter Ausweis aussehe und inwiefern das Untersuchungsobjekt davon abweiche (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 6.; Akten S. 214). Das Abstellen auf einen solchen Untersuchungsbericht würde eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung bedeuten.
3.2.3.1 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der streitbetroffene Führerausweis – es handelt sich um ein Dokument im Kreditkartenformat – auch ohne weitere Erörterungen durch die KTA optisch nicht als ein amtliches Originaldokument erscheint bzw. den Eindruck einer Fälschung hinterlässt. So ist der Druck auf dem Dokument «verwaschen» und wirkt namentlich das Foto des Berufungsklägers darauf unsauber. Im Ergebnis scheint offenbar auch die Vorinstanz dieser Auffassung zu sein, wobei sie auf die Würdigung im Bericht der KTA verweist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die entsprechende Feststellung, wonach es sich beim Führerausweis um eine Fälschung handle, ohne weitergehende Prüfung des Referenzmaterials der KTA durch die Vorinstanz und ohne genauere Begründung unvollständig oder gar willkürlich sei, hat dies nicht zwingend die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge, da das Berufungsgericht den Sachverhalt neu feststellen und allfällige (punktuelle) Beweisergänzungen selber vornehmen darf (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Es ist auch Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). In Art. 343 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 StPO), ist ebenfalls festgehalten, dass das Gericht neue Beweise erhebt und unvollständige Beweise ergänzt (Abs. 1). Wie erwähnt, verfügt das Berufungsgericht über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und Rechtsfragen und ist ein allfälliger Verfahrensmangel im Berufungsverfahren heilbar (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, mit Hinweisen; die analoge Argumentation im Zusammenhang mit der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, bereits oben E. 2.2.1.2). Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges, wie der anwaltlich vertretene Berufungskläger an der Berufungsverhandlung vorbringt (vgl. BGE 110 Ia 81 E. 5d S. 82; zum Ganzen BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3). Die Berufung stellt ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren nach Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO auch dann zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint – und zwar von Amtes wegen, ohne dass es hierfür eines Antrags durch eine Partei bedürfte (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 17).
3.2.3.2 Gefälscht im Sinne des Art. 252 StGB ist ein Dokument, wenn der vorgetäuschte Urheber nicht mit dem Tatsächlichen übereinstimmt. An der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2021 konnte sich das Berufungsgericht in Bezug auf die vorinstanzlichen Einschätzungen nochmals davon überzeugen, dass es sich beim streitbetroffenen syrischen Ausweis um ein gefälschtes bzw. unechtes Dokument handelt. Det Wm B____ legte dem Gericht und dem Berufungskläger an der mündlichen Verhandlung sämtliches Referenz- und Vergleichsmaterial namentlich für syrische Dokumente vor. Dabei hat Det Wm B____ bestätigen können, dass solche Ausweise im Kartenformat grundsätzlich im Offsetverfahren mit einem schönen sauberen Druck erstellt würden. Der Grunddruck sei normalerweise sehr präzise und detailgetreu, so dass man Sicherheitsmerkmale – wie Mikroschriften oder Aussparungen – einbauen könne. Diese Offsetdrucker seien sehr teuer. Die Fälscher würden nicht in solche Maschinen investieren können. Besonders auffällig und ein erster Hinweis auf eine Fälschung sei vorliegend auch, dass das Dokument keine optisch variable Tinte enthalte. Diese sollte Farbwechsel erzeugen, wenn man das Dokument im Licht kippe. Weiter sei die sog. Rohling-Nummer auf der Rückseite des Dokuments nicht taktil bzw. spürbar und enthalte das Dokument keine UV-Sicherung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 17. August 2021, Akten S. 248 ff.).
3.2.3.3 Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB liegen in Bestätigung des angefochtenen Urteils damit offensichtlich vor.
3.3.3 Der Berufungskläger bestreitet sodann die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Mit der Behauptung, der Führerausweis sei echt, stellt er weiterhin implizit in Abrede, dass er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass es sich um ein gefälschtes Dokument gehandelt habe bzw. dass er das gefälschte Dokument zur Täuschung der MFK gebraucht habe oder dies in Kauf nahm. Er verneint mit seiner Berufung nicht nur implizit die Täuschungsabsicht, sondern lässt an der Berufungsverhandlung auch wieder explizit plädieren, dass die Absicht, sein Fortkommen zu erleichtern, verneint werden müsse.
3.3.3.1 Wie dargelegt, ist bereits aufgrund der qualitativen optischen Beschaffenheit des streitbetroffenen syrischen Führerausweises erkennbar und drängt sich mithin dem Betrachter auf, dass es sich um eine Fälschung handelt. Ein weiteres Indiz, welches das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB belegt, stellt zudem insbesondere das höchst widersprüchliche und unklare Aussageverhalten des Berufungsklägers dar.
So hat er an der Einvernahme vom 27. März 2019 angegeben, er habe die Führerprüfung 2005 in [...] gemacht. Das sei ein Quartier in Ost-Beirut, im Libanon (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 45). Vorgängig habe er einen syrischen Führerausweis gehabt. Mit diesem habe er aber im Libanon nicht fahren dürfen, weshalb er ihn habe umtauschen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 46). Zum Erwerb des original syrischen Führerausweises habe er sicher 15 Fahrstunden genommen; das sei vor 25 Jahren gewesen. Im Libanon habe er nur die Fahrprüfung gemacht, keine Fahrstunden genommen (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 46). Auf Frage sagt er allerdings, dass er 2005 in Syrien gewohnt habe – obschon er die Fahrprüfung 2005 im Libanon gemacht haben will. Er ergänzt dann, dass Syrien und Libanon eine offene Grenze hätten, es sei wie Basel und Deutschland, er könne dort zweimal am Tag hin und zurück (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 45). Er behauptet, er habe versehentlich eine Farbkopie des libanesischen Führerausweises eingereicht. Das Original habe er dann in seinen Koffern gesucht und nicht mehr gefunden (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 44). Die Vorinstanz hat ihm das in dubio geglaubt (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 E. II.a S. 4). In Bezug auf den syrischen Führerausweis macht er geltend, das Original sei total vernichtet worden durch Benzin. «Ich habe jemand in Beirut angerufen und um Hilfe gebeten, dass er mir einen Ersatz besorgt. Selber habe ich das nicht gemacht, der Ausweis wurde mir von Syrien geschickt. Sowieso darf ich nicht nach Syrien reisen, deshalb wurde mir der Ausweis zugesandt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 48). Dies widerspricht ganz offensichtlich der Aussage, die Grenzen seien offen gewesen und er habe problemlos hin und her reisen können. Auf Frage erklärt er, es sei ein Kunde von ihm im Libanon gewesen, der ihm den Führerausweis zugeschickt habe. «Diese Person reiste immer zwischen Syrien und Libanon hin und her, er hat das für mich besorgt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 49). Auf Frage nach dem Namen bezeichnet er diesen Helfer als D____. Er habe den Ausweis von Damaskus (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 49). Belege von einer Amtsstelle in Damaskus gebe es nicht: «Nein, es gibt keine Belege, aber mein Originalausweis, der vernichtet wurde, habe ich selber gemacht (geholt) und sah genauso aus wie der neue» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 49). Er habe den syrischen Führerausweis sicher seit mehr als 25 Jahren, er habe ihn mit 18 Jahren erhalten (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 50). Die Frage, ob er ausser diesen beiden Führerausweisen von Syrien und Libanon noch weitere Führerausweise habe oder hatte, verneint der Berufungskläger (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 50). Auf den Vorhalt, dass es sich beim syrischen Ausweis um eine Totalfälschung handle, meinte er, davon habe er keine Ahnung. Und auf Frage, ob er demnach nicht wisse, woher sein Kollege den Führerausweis bezogen habe: «Nein, normalerweise muss man das in Syrien machen und hätte ich gewusst, dass er den fälschen lässt, hätte ich das nicht gemacht. Ich bin nicht an einem gefälschten Ausweis interessiert» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 50). Und auf Frage, was er damit meine, normalerweise müsse man das in Syrien machen: «Es gibt Syrer die in Libanon leben, welche aus Sicherheitsgründen nicht nach Syrien gehen dürfen. Diese Person hat uns immer geholfen offizielle Dokumente in Syrien zu machen und nach Libanon zu bringen. Wir selber durften nicht nach Syrien, diese Person war wie eine Verbindungsperson und erledigte die offiziellen Angelegenheiten in Syrien» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 51). Hier wiederholt sich der vorher genannte Widerspruch zu seinen angeblichen Möglichkeiten des Hin- und Herreisens. Ihm wird dann vorgehalten, dass er «mit der Einreichung von gefälschten Führerausweisen und dem Gesuch um Umtausch [...] die schweizerischen Gesetze bezüglich der Führerprüfung umgehen» wollte. Hierauf antwortet er: «Der libanesische Führerausweis ist nicht gefälscht, ich habe alle Schritte gemacht, um ihnen zu beweisen, dass dieser Führerschein nicht gefälscht ist. Ich könnte auch zum libanesischen Konsulat gehen und noch Beweise holen». Und auf nochmaligen Vorhalt, die eingereichten Dokumente seien eben doch gefälscht gewesen: «Die Kopie beizulegen war wirklich doof, das war unabsichtlich, ich konnte das selber gar nicht unterscheiden. Aber ich habe die Beweise erbracht, dass ich einen richtigen Führerausweis besitze und dass es sich um eine Kopie davon handelt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 51). Zuletzt merkt der Berufungskläger noch an: «Der alte syrische Ausweis war aus Papier und der neue war im Kreditkartenformat» (Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 52).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führt der Berufungskläger erneut aus, es habe sich beim libanesischen Ausweis um eine Kopie des Originals gehandelt, was er nicht bemerkt habe. Er präzisiert auf Rückfrage, dass er die Kopie bereits im Libanon gemacht habe (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten S. 162; p.m.: Er war nach seinen Angaben seit 17. August 2017 in der Schweiz). Zum syrischen Ausweis erklärt er, syrische Führerausweise gälten im Libanon schon, aber es hänge von den Personen ab, welche einen kontrollierten. Und da er grosse Autos gefahren sei, sei er ständig kontrolliert worden. Weiter führte er jeweils auf Frage (a.F.) aus: «Danach kontaktierte ich einen jungen Mann aus Syrien. Der arbeitete zwischen Syrien und Libanon. Wenn jemand in Syrien einen Ausweis braucht, dann kann man sich an ihn wenden. Er geht dann zu den Behörden. Ich habe ihm gesagt, dass mein Ausweis total kaputt ist. Er hat mir dann einen Neuen gegeben. Es handelt sich um eine Erneuerung des Alten. Ich wusste nicht, dass dies eine Fälschung ist, ich dachte, das wurde offiziell ausgestellt. (a.F.) Ich weiss nicht, wie er sich das offiziell ausstellen konnte. Er stellt häufig offizielle Dokumente aus. (a.F.) Ich denke man muss in Syrien eine Polizeimeldung machen, dass der Ausweis kaputt ist. Was man hier machen kann, weiss ich nicht. Nachdem die Sache bei der Staatsanwaltschaft war, habe ich dort jemand kontaktiert, dass er die Akten der Behörden zustellt. (a.F.) Als ich in Libanon, war hat er es mir gegeben und ich habe es eingereicht. (a.F.) Ich habe diese Person, E____, auf Facebook kontaktiert. Ich habe ihm gesagt, ich habe einen originalen Führerschein, ich brauche einen neuen Führerschein und ob Sie für mich zum Strassenverkehrsamt gehen und einen neuen ausstellen lassen können. Ich gebe ihm nur meinen Namen, dann kann er es ausstellten. Zwei Tage später hat er gesagt, dass er es ausstellen kann, er braucht aber ein Personalfoto. Dann hat er mir gesagt, dass er 100 Dollar brauche. Ich sagte, dass ich ihm nicht Geld geben werde, ohne sicher zu gehen, dass der Ausweis original ist. Dann sagte er mir, wie es garantiert ist, dass ich später bezahlen würde. Ich habe gesagt, dass es eine Person gibt, welche auch dort arbeitet und ich diese Person kontaktieren werde. Sobald der Ausweis sicher ist, werde ich diese Person kontaktieren, dass er es bezahlt. (a.F.) Ich habe ihm mein Foto per Whatsapp / Facebook geschickt und noch meinen vollständigen Namen und das Geburtsdatum. Er brauchte meine Angaben, dass er mein Dossier finden kann. (a.F.) Was das Strassenverkehrsamt dort braucht, weiss ich nicht, diese Person sollte das wissen, er hat gesagt, dass er Personalausweise ausstellen kann, damit hat er auf Facebook geworben. Er hat es meinem Kollegen gegeben und mein Kollege hat es mir auf die Post gegeben. Als ich den Führerausweis sah, habe ich gemerkt, dass er gefälscht war. (a.F.) Ich habe nichts bezahlt. Mein Kollege war Schlüsselfigur und wenn ich nicht weiss, dass der Führerausweis echt ist, konnte ich nicht bezahlen. (a.F.) Es waren zwei Personen. Die Person via Facebook ist nicht mein Kollege, der andere, welcher dort eine Garantie war zwischen mir und der Person auf Facebook, ist mein Kollege. (a.F.) Mein Kollege pendelt zwischen Libanon und Syrien. (a.F.) Niemand hat etwas bezahlt. Weil ich im Voraus gesagt habe, dass ich die Zahlung erst mache, wenn es sich um ein Original handelt. An der Grenze wurde es sofort kontrolliert. (a.F.) Ich habe es nicht an der Grenze gegeben. Ich wurde an der Grenze kontrolliert, wurde nach dem Führerschein gefragt, ich hatte den libanesischen. Sie sagten, sie brauchen das Original. Ich sagte, dass ich nur den hatte und sie kontrollierten dann das Portemonnaie. (a.F.) Für den zweiten Ausweis habe ich nichts bezahlt. (a.F.) Weil ich noch nicht ganz sicher war, ob es original ist oder gefälscht. Für den aus Libanon habe ich 50 Franken bezahlt. (a.F.) Ja, weil ich nicht sicher war, ob es eine Fälschung ist. Wie soll ich einer Person, die auf Facebook solche Sachen anbieten, vertrauen. (a.F.) Ja, ich war noch nicht sicher. Diese Person auf Facebook kenne ich nur von dort. (a.F.) Der Ausweis, der bei der Kontrolle genommen wurde, ist gefälscht. Der, den ich eingereicht habe, bin ich nicht sicher. Ich war sicher, dass er nicht gefälscht ist. (a.F.) Ich habe diesen Führerschein von Libanon hierher gebracht. Und die Person, welche das gemacht hat, hat viele Dokumente hergestellt. (a.F.) Doch dafür habe ich im Libanon gezahlt, 50 Franken. (a.F.). Die Gebühren für den libanesischen Ausweis waren 80 Franken. 120'000 libanesische Lira.». Der Verteidiger weist sodann darauf hin, dass es eine Verwirrung gebe wegen eines zweiten syrischen Ausweises, der Gegenstand eines separaten Strafverfahrens und eines Strafbefehls vom 6. September 2019 bilde (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten S. 164 ff.). Die Aussagen des Berufungsklägers sind verwirrend, wenn er sagt, für den zweiten Führerausweis, den er am 13. Juli 2019 beim Strassenverkehrsamt eingereicht habe, habe er 50 Dollar bezahlt für den zweiten syrischen habe er nichts bezahlt. Und dann noch: Der vorgelegte Ausweis sei «der erste Ausweis, für welchen ich 50 bezahlt habe und nicht der zweite» (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten S. 165). Das meint auch sein Verteidiger (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten S. 165). Im Schlusswort meint der Berufungskläger noch: «Der libanesische Ausweis ist echt, beim zweiten kann ich es nicht beurteilen» (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten S. 166).
Der Vorinstanz ist mit Verweis auf ihr Urteil beizupflichten, dass die Aussagen des Berufungsklägers wenig glaubhaft sind. Es überzeugt nicht, dass er in einem Quartier in Beirut, der Hauptstadt von Libanon, im Jahr 2005 einen Ausweis gemacht haben will, um damit problemloser in Beirut herumzufahren – obschon er 2005 noch in Syrien gewohnt habe. Es wäre auf der Hand gelegen, seinen bereits einige Jahre zuvor in Syrien gemachten Führerausweis zu verwenden bzw., sollte er einem Brand zum Opfer gefallen sein, ein Duplikat ausstellen zu lassen. Ebenso wenig leuchtet ein, wieso der Berufungskläger, nachdem er dann offenbar im Libanon lebte und dort eigens noch einen libanesischen Führerschein erworben hatte, doch wieder mit Hilfe eines Mittelsmannes einen syrischen Führerausweis besorgte – der ihm doch bei Kontrollen eher Probleme bereitete. Sodann kann sich der Berufungskläger offenbar nicht entscheiden, ob nun die Grenzen zwischen Syrien und dem Libanon völlig offen gewesen seien («es ist wie Basel und Deutschland» und er konnte «zweimal am Tag hin und zurück» [vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2019; Akten S. 45]) oder ob er – und andere Landsleute – nicht nach Syrien fahren durften, weshalb sie sich etwa für die Beschaffung von amtlichen Dokumenten eines Mittelsmannes bedienen mussten. Um wen es sich dabei handelte, wird im Weiteren auch nicht klar. Ist es einerseits zunächst ein Kunde, so handelt es sich später um einen semiprofessionellen Anbieter, den er via Facebook kontaktierte und dem er nicht so recht getraut habe. Schliesslich sind gar mehrere Personen beteiligt. In jedem Fall sind die Einlassungen des Berufungsklägers alles andere als kohärent und schlüssig. Er scheint sich gar nicht mehr so richtig an frühere Versionen zu erinnern und ergänzt, auf Ungereimtheiten angesprochen, seine Darstellung durch neue, abweichende Elemente. Etwa wenn er auf Rückfrage plötzlich behauptet, dass zwei Personen am Beschaffen des Führerausweises beteiligt gewesen sein sollen – sein (bisher erwähnter) «Kollege» und der ominöse, in der früheren Einvernahme nie erwähnte Anbieter auf Facebook. Jedenfalls lässt sich bereits daraus schliessen, dass die Aussagen des Berufungsklägers ausgesprochen unglaubhaft sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Bescheinigung, die der Berufungskläger ins Recht gelegt hat, tatsächlich echt ist. Immerhin darf diesbezüglich festgehalten werden, dass, wenn man eine solche Bescheinigung beibringen kann, es auch möglich sein sollte und naheliegend gewesen wäre, direkt ein Duplikat des fraglichen Ausweises beizubringen. Ausserdem stimmt die Beglaubigung gar nicht ganz mit dem (kopierten) Führerausweis überein. Dieser ist ausgestellt am 12. Februar 2005 und gültig bis 5. Juli 2025 (vgl. Übersetzung; Akten S. 33). Auf der Bescheinigung hingegen ist eine Gültigkeitsdauer bis 5. Juli 2024 angegeben (vgl. Übersetzung; Akten S. 53).
Auch an der Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger die Frage, wie er zu den gefälschten Dokumenten gekommen sei, nicht plausibel erklären. Vielmehr macht er im Widerspruch zu älteren Aussagen neu geltend, dass er, als er im Libanon gewesen sei, eine Person, F____ bzw. G____, die in Syrien sei, beauftragt habe, den syrischen Ausweis verlängern zu lassen. Immerhin kommt er wieder auf seine Aussage in der Einvernahme vom 27. März 2019 zurück, wonach dieser Mittelsmann ein Kunde gewesen sei. Ob dieser neue syrische Ausweis echt sei oder nicht, könne er nicht bestätigen, weil er kein Experte sei. Aber darauf stehe die gleiche Nummer, wie auf dem Ausweis, den er im Libanon gehabt habe. Widersprüchlich sind auch die Aussagen, dass er diesen Ausweis einerseits habe erneuern lassen müssen und andererseits verloren habe (Verhandlungsprotokoll vom 17. August 2021; Akten S. S. 247 f.). Ferner lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb sich der Berufungskläger für die Neuerstellung des Ausweises eines Mittelsmannes hat bedienen müssen. Sollte ihm damals die Einreise nach Syrien aus irgendwelchen (z.B. politischen) Gründen verwehrt gewesen sein, ist nicht ohne Weiteres verständlich, weshalb ihm die dortigen Ämter einen Führerausweis erstellen sollten. Sollte letzteres zutreffen, hätte er bestimmt auch über den Postweg mit der syrischen Motorfahrzeugbehörde korrespondieren und den Ausweis beantragen können. Dass er über einen ihm mehr oder weniger bekannten Vermittler in Syrien einen echten Führerausweis erlangen konnte, musste vom Berufungskläger in jedem Zeitpunkt angezweifelt werden. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass, selbst wenn es grundsätzlich möglich wäre, einen behördlichen Ausweis durch eine Drittperson beantragen zu lassen, diese durch den Berufungskläger – wie auch von dessen Vertreter geltend gemacht (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten S. 166 ff.) – hätte gehörig bevollmächtigt gewesen sein müssen. Dies war aber laut zwischenzeitlichen Aussagen des Berufungsklägers gerade nicht der Fall. So soll die Person, die ihm den Ausweis besorgt habe, seine «Dienste» u.a. via Facebook angepriesen haben. Sodann habe der Berufungskläger dieser Person lediglich per WhatsApp ein Foto von sich, seinen Namen sowie sein Geburtsdatum übermittelt (Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2019; Akten S. 164). Diese Feststellungen vermochte der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch in der Berufungsverhandlung nicht zu widerlegen.
Zusammengefasst ist mit Verweis auf das angefochtene Urteil aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er zumindest hätte wissen müssen, dass der streitbetroffene syrische Führerausweis eine Fälschung gewesen ist. Damit hat er den Gebrauch zur Fälschung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen.
3.3.3.2 Ferner überzeugt auch das rabulistische Vorbringen des Berufungsklägers nicht, dass er sein Fortkommen nicht habe erleichtern wollen. Der Berufungskläger macht diesbezüglich – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, dass er Auto fahren könne und sich mit der Fälschung gar keinen Vorteil habe verschaffen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (vgl. BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2; oben E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Verteidigers wäre die persönliche Lage des Berufungsklägers durch die Erlangung eines schweizerischen Führerscheins durchaus verbessert worden. Ein ausländischer Führerausweis muss innerhalb Jahresfrist grundsätzlich umgeschrieben werden, da sonst die Fahrerlaubnis in der Schweiz wegfällt. Ferner ist der Neuerwerb eines schweizerischen Führerausweises mit Aufwand und Kosten verbunden, welche mit einer formellen Umschreibung nicht anfallen.
3.3.3.3 Schliesslich ist noch auf das konkrete Tatvorgehen und auf die Täteradäquanz hinzuweisen: Der Berufungskläger hatte zunächst versucht, mit einer simplen laminierten Farbkopie zu seinem Ziel zu gelangen. Nachdem er den Bescheid erhielt, dass das Amt von einer Fälschung ausging und ihm – angeblich – klar wurde, dass er versehentlich die Farbkopie eingereicht hatte, bemühte er sich nicht etwa, das Missverständnis aufzuklären, indem er das Original beibrachte oder – da es nicht auffindbar war – die am 25. Juni 2018 ausgestellte Bescheinigung einreichte. Stattdessen reichte er Ende Mai 2018 einen syrischen Ausweis ein, ohne sich zu vergewissern, ob es sich dabei nun um ein echtes Dokument handelte. Dieses Verhalten erscheint verdächtig. Noch verdächtiger wird das Ganze, wenn man das weitere Verfahren berücksichtigt, bei welchem es um einen weiteren, am 13. Juli 2019 eingereichten syrischen Ausweis geht – mutmasslich eine weitere Fälschung. Zwar ist dort noch kein Schuldspruch ergangen. Der Berufungskläger räumt aber selbst ein, dass er jedenfalls in Bezug auf einen der syrischen Ausweise Zweifel an dessen Echtheit hatte. Wäre er sich tatsächlich keiner Verfehlung bewusst gewesen, hätte er zudem spätestens jetzt eine Bestätigung der syrischen Motorfahrzeugbehörde eingereicht, um so gegenüber den Behörden sein korrektes Verhalten zu dokumentieren. All dies sind ebenfalls belastende Indizien.
3.3.3.4 Damit sind in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale ohne Weiteres zu bejahen.
3.5 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen. Eine Ausweisfälschung bzw. der Gebrauch eines gefälschten Ausweises im Sinne von Art. 252 StGB liegt klar vor. Auch die Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, ist ohne Weiteres gegeben. Dass der Berufungskläger «gutgläubig» davon ausgegangen wäre, der eingereichte syrische Führerschein sei echt, ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu verneinen. Das ergibt sich schon aus seinen unglaubhaften Ausführungen dazu, wie und unter welchen Umständen er zu dem Ausweis gelangt sein soll und aus seinem ganzen Vorgehen gegenüber der hiesigen Behörde. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass er zumindest in Kauf nahm, den Behörden einen gefälschten Ausweis vorzulegen. Damit ist Art. 252 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht.
3.6 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt es sich auch, dass der Führerausweis zu Schulungszwecken eingezogen wird. Es ist der Vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass dies auch für den libanesischen Ausweis gilt, der nach unangefochtener Feststellung der Vorinstanz objektiv eine Fälschung darstellt.
4.
Die Vorinstanz hat eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.1 Der Strafrahmen gemäss Art. 252 des StGB reicht von einem Tag Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Gesetzliche Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil keine ersichtlich. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des bei der Strafzumessung massgebenden Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird. Bei den einzelnen für das Verschulden massgebenden Umständen kann es sich um Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe handeln.
4.2
4.2.1
4.2.1.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Tatkomponente zu Recht erwogen, dass es sich offenbar um eine relativ plumpe Fälschung handelte und sich die Gefahr einer Täuschung der Behörden daher in Grenzen hielt. Das Vorgehen des Berufungsklägers ist nicht als besonders raffiniert zu bezeichnen und es ist bei diesem keine grosse kriminelle Energie erkennbar. Da es für den Berufungskläger angesichts der politischen Lage wohl tatsächlich schwierig gewesen sein dürfte, persönlich nach Syrien zu reisen und einen neuen Ausweis zu beantragen, ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er «aus einer gewissen Not heraus» gehandelt habe, nicht zu beanstanden.
4.2.1.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz auch in Bezug auf die Würdigung der Täterkomponente. Diese ist als neutral zu qualifizieren. Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft. Zweifellos ist er in einer schwierigen persönlichen Situation – er musste aufgrund des Krieges aus seinem Heimatland flüchten, hat eine Familie zu ernähren und wird in seiner Tätigkeit als Automechaniker eingeschränkt, wenn er nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt. Dennoch wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich auf legalem Wege um einen schweizerischen Führerschein zu bemühen, weshalb seine persönliche Situation nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
4.2.1.3 Es bleibt bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Dem bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB steht nichts entgegen. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt.
4.2.2 Der Berufungskläger gab im vorinstanzliche Verfahren an, er werde mit CHF 2'300.– monatlich von der Sozialhilfe unterstützt. Wenn er mit seiner Tätigkeit als Automechaniker Geld verdiene, werde dieser Betrag abgezogen. An dieser Situation hat sich im Verfahren vor dem Berufungsgerichts nichts Wesentliches geändert, was den Tagessatz von CHF 30.– rechtfertigt.
4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch bei der Straf-zumessung die wesentlichen Gesichtspunkte beachtet hat. Diese erscheint angemessen, was vom Berufungskläger auch im Eventualstandpunkt nicht ausdrücklich bestritten wird. Die Strafzumessung wäre im Übrigen zufolge des Verbots der refomatio in peius bzw. des Verschlechterungsverbots auch gar nicht zu seinen Ungunsten korrigierbar.
5.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Kosten von CHF 595.30 und die Urteilsgebühr von CHF 400.‒ zu bestätigen und hat der Berufungskläger grundsätzlich die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger erst in der Berufungsverhandlung mit der Befragung von Det Wm. B____ umfassende Kenntnis von dem Referenz- und Vergleichsmaterial der KTA, welches die Fälschung seines Ausweises bestätigt hat, erlangen konnte. Angesichts der Tatsache, dass er keinen Beweisantrag gestellt hat und vor dem Hintergrund, dass er im Schuldpunkt vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt sich eine Kürzung um 1/3, weshalb ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen ist (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2
5.2.1 Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 13. Februar 2020 eventualiter die amtliche Verteidigung beantragt. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein solcher Eventualantrag (für den Fall des Unterliegens) unzulässig ist, weil es die bundesgerichtliche Rechtsprechung aushebeln würde, wonach das Honorar für amtliche Mandate aufgrund des umfassenden Verweises in Art. 135 Abs. 1 StPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2 S. 262 ff.). Mit begründeter Verfügung vom 16. März 2020 der hierfür zuständigen Verfahrensleiterin wurde dieser Antrag abgewiesen. Diese Verfügung liess der Berufungskläger unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vom 14. April 2020 seinen Antrag wiederholt und diesbezüglich ausführt, dass die Verfügung vom 16. März 2020 in Wiedererwägung zu ziehen und im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, kann darauf vorliegend infolge res iudicata und in Ermangelung von Wiedererwägungsgründen nicht mehr eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle des Eintretens, dem Antrag kein Erfolg beschieden wäre. Unbestritten ist, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Die Verfahrensleitung ordnet daneben eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die amtliche Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen des Berufungsklägers vorliegend nicht geboten. Es handelt sich hinsichtlich des Strafmasses mithin zweifellos um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO, und zwar um einen solchen von nicht einmal sog. «relativer Schwere». Eine amtliche Verteidigung käme somit höchstens in Betracht, wenn ganz ausserordentliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukämen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre und die den Beizug eines Rechtsvertreters unumgänglich machten (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174; Art. 132 Abs. 2 StPO). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen bundesrechtlichen Anspruch auf amtliche Verteidigung (BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 2). Vorliegend ist der Sachverhalt sehr überschaubar, und auch in rechtlicher Hinsicht sind keine Schwierigkeiten ersichtlich, denen der Berufungskläger auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Auch weisen keine in seiner Person begründeten Umstände darauf hin, dass er sich im Verfahren nicht zurechtfinden könnte (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. S. 38 f., 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ff.). An dieser Einschätzung vermögen auch die ins Feld geführten Auswirkungen auf das hängige Administrativverfahren zum allfälligen Erhalt des schweizerischen Führerausweises nichts zu ändern (vgl. BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4). Dies erst recht, als der Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen inzwischen im Besitze einer Fahrerlaubnis in der Schweiz ist.
5.2.2 Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (SB.2019.107 E. 7.2). Wie dargelegt, sind dem Berufungskläger angesichts des Umstands, dass eine detaillierte Begründung des Fälschungsvorwurfs erst mit der Befragung von Det Wm. B____ in der Berufungsverhandlung erfolgte, die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3 zu reduzieren. An der Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Berufungsklägers, [...], Advokat, die Honorarnote in Höhe von CHF 1'841.20 (inklusive Auslagen und MWST) eingereicht, welcher für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung noch einen Aufwand von 3.25 Stunden à CHE 250.– hinzuzurechnen und die schliesslich im Umfang von 2/3 zu kürzen ist. Damit ist dem privat verteidigten Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF 900.– zuzusprechen (inklusive Auslagen und MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage der Fälschung von Ausweisen (SW 2018 2 2152);
- Entschädigung der Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Fälschung von Ausweisen (SW 2018 5 1930) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 252, 42 Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die beschlagnahmten Führerausweise werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und verbleiben zu Lernzwecken bei der KTA.
A____ trägt die Kosten von CHF 595.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 900.– zugesprochen (inklusive Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt zu Handen Verfahren ES.2019.731
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.