Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.14

 

BESCHLUSS

 

vom 23. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2019

 

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

 


Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung:

 

dass   A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt wurde,

 

dass   bei erwähntem Urteil vom 21. November 2019 auf den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen des Urteils der Staats-anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Mai 2016 verzichtet wurde,

 

dass   A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'085.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt wurden,

 

dass   A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

 

dass   die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat,

 

dass   der Rechtsvertreter dem Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mitgeteilt hat, dass er das Mandat mit dem Berufungskläger niedergelegt habe,

 

dass   die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 hat zugestellt werden können,

 

dass   der Berufungskläger der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,

 

dass   dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. November 2021 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum 13. Dezember 2021 Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist,

 

dass   die Verfügung vom 23. November 2021 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021 retourniert wurde,

 

dass   mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 festgestellt wurde, dass die Verfügung vom 23. November 2021 als zugestellt gilt,

 

dass   der Beschwerdeführer somit nicht innert Frist dazu Stellung genommen hat, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist,

 

dass   die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2021.3 vom 23. April 2021, SB.2020.7 vom 10. November 2020, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020 E. 2),

 

dass   das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

 

dass   der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Abstandsgebühr von CHF 800.– einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen, trägt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]),

 

 

und erkennt:

 

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

 

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.