Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.16

 

URTEIL

 

vom 24. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. November 2019

 

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dazu wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– überbunden.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, privat verteidigt durch Advokat [...], am 25. November 2019 Berufung angemeldet, sie am 17. Februar 2020 erklärt und am 14. April 2020 begründet. Er beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es sei der Dienstplan der Herren B____, C____ und Frau D____ für den 14. November 2018 zu edieren, unter expliziter Aufführung, von wann bis wann sie im Dienstfahrzeug Basilea 03 unterwegs gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde der von der Verteidigung gestellte Beweisantrag unter dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen, da dieser einen nicht entscheidrelevanten Nebenpunkt betreffe. Gleichzeitig ordnete der Instruktionsrichter die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren an und setzte den Parteien Frist zur ergänzenden Stellungnahme.

 

Das vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das gemäss Art. 399 StPO form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (vgl. AGE SB.2019.122 vom 3. Juni 2020, mit Hinweisen).

 

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die entsprechende, mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2020 erfolgte, vorläufige Ankündigung ist zu bestätigen, wofür praxisgemäss kein separater Entscheid ergeht (vgl. statt vieler: AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.2, SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Berufungsurteil wird nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkulationsweg gefällt (vgl. zum Ganzen AGE SB.2019.25 vom 20. Dezember 2019 E. 1.2).

 

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer eine Verkehrsregel dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Abs. 1 setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats voraus. Keine der Tatbestandsvarianten von Art. 90 verlangt, dass durch die Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde. Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 9, 19 ff. und 29). Nach Art. 27 Abs. 2 SVG ist den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. In Konkretisierung dieser Vorschrift hält Art. 16 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) fest, dass den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, alle Strassenbenützer den Vortritt lassen müssen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Begehung dieser Verkehrsregelverletzung strafbar (OGer ZH SU130077 vom 5. September 2014 E. 2.4). Wie im angefochtenen Urteil erwogen wurde, bezwecken diese Vorschriften, den mit besonderen Warnsignalen verkehrenden Fahrzeugen die Fahrt mit allen geeigneten Massnahmen zu erleichtern und diese in keiner Weise zu behindern. Dies beinhaltet auch, nach dem Fahrzeug, von dem das von ihnen wahrgenommene Warnsignal ausgeht, Ausschau zu halten, wenn es (noch) nicht gesehen werden kann, und die weitere Teilnahme am Verkehr ab sofort so zu gestalten, dass der Vortritt im Bedarfsfall unverzüglich gewährt werden kann (OGer ZH SU130077 vom 5. September 2014 E. 2.3). Welche Massnahmen nach Art. 27 Abs. 2 SVG und 16 Abs. 2 VRV zu ergreifen sind, hängt von den Umständen ab (Maeder, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 27 SVG N 95; Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 27 SVG N 24; BGE 99 IV 225 S. 226).

 

2.2      Unbestritten und als erstellt zu betrachten ist, dass der Berufungskläger am 14. November 2018 um 12:36 Uhr mit seinem Personenwagen ([...]) vom Spalentorweg Richtung Schützenmattstrasse auf bzw. über die Kreuzung Schützengraben/Schützenmattstrasse gefahren ist. Fest steht auch, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt das mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn von der Schützenmattstrasse herannahende Polizeifahrzeug wahrgenommen hat. Der Berufungskläger stellt indes in Abrede, dass er dabei den Vortritt des Polizeifahrzeuges verletzt habe.

 

2.2.1

2.2.1.1  Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil den objektiven Sachverhalt nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die «hypothetische Behinderung eines Polizeifahrzeuges» nicht durch Art. 27 Abs. 2 SVG geschützt sei und der wahre Grund der Anzeige «in einem falschen Rechtsverständnis» liege. Er habe vom Spalentor herfahrend die rechte (äussere) von den zwei Fahrspuren des Schützengrabens genommen, um in Richtung Heuwaageviadukt zu fahren. Das angeblich durch ihn behinderte Polizeifahrzeug sei aus Richtung Schützenmattstrasse gekommen und nach links in den Schützengraben gebogen. Bei einer Strasse, welche über zwei Fahrspuren in die gleiche Richtung verfüge, sei eine Behinderung eines Polizeifahrzeuges aus objektiven Gründen gar nicht denkbar, da es dem Fahrzeugführer des Polizeifahrzeuges ohne jegliche Einschränkung möglich sei, ein anderes Fahrzeug auf der zweiten Fahrspur zu überholen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen des Fahrers des Polizeifahrzeuges, Herrn B____, dieser sein Fahrzeug wegen zwei weiteren Fahrzeugen, welche von rechts über die Kreuzung Schützenmattstrasse/Schützengraben fuhren, habe abbremsen müssen. Der Fahrer B____ sei im Schritttempo über die Verzweigung gefahren. Er habe gewusst, dass er gemäss dem Einsatzbefehl (bzw. dem Ziel seiner Fahrt) nach links in den Schützengraben abbiegen müsse und dass der Schützengraben über zwei Fahrspuren pro Richtung verfüge. Es sei für ihn ohne Einschränkung jeglicher Art möglich gewesen, die linke der zwei zur Verfügung stehenden Fahrspuren zu wählen, um rasch möglichst an seinem Bestimmungsort anzukommen. Eine Behinderung durch andere, mögliche Verkehrsteilnehmer, welche sich auf der rechten der beiden Fahrspuren befunden hätten, habe aus objektiven Gründen nicht stattfinden können. Hätte die Vorinstanz die Tatsache gewürdigt, dass der Berufungskläger auf der rechten Fahrspur gefahren und dem Fahrer des Polizeifahrzeuges die linke Spur zum Vorbeifahren offen gestanden sei, hätte es zu einem Freispruch des Berufungsklägers kommen müssen.

 

2.2.1.2  Der Berufungskläger verkennt, dass die Vorinstanz sich sinngemäss auch mit dieser Argumentation auseinandergesetzt hat. Sie hat zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger beim Passieren der Kreuzung offensichtlich nicht habe wissen können, in welche Richtung das auf die Kreuzung zufahrende Polizeifahrzeug – dessen Blaulicht und Wechselklanghorn er unbestrittenermassen wahrgenommen hat – seine Fahrt fortsetzen werde. Das Polizeifahrzeug hätte nach links in die Fahrtrichtung des Berufungsklägers abbiegen oder aber auch geradeaus über die Kreuzung fahren können. Um dies zu eruieren, hätte der Berufungskläger sein Tempo drosseln und nötigenfalls sein Fahrzeug anhalten müssen. Dies umso mehr, als bei einer Kreuzung wie im vorliegenden Fall es notorisch ist, dass die Verkehrssituation sehr unübersichtlich ist. Da der Berufungskläger dies unterliess, konnte er nicht abschätzen, wohin die Polizei ihre Fahrt fortsetzte. Lediglich ein kurzer Blick in Richtung Dienstwagen entspricht in dieser Situation nicht dem durch Art. 27 Abs. 2 SVG vorgeschriebenen Verhalten (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2019 E. II.2 S. 7). Die Bestimmung verlangt eben auch, eine Strasse frühzeitig für den Bedarfsfall der Dienstfahrzeuge freizuhalten, was eine erhöhte Vorsicht erfordert (vgl. OGer ZH SU130077 vom 5. September 2014 E. 2.3). Eine tatsächliche Behinderung wird für die Verletzung der Norm, welche neben dem ungestörten Verkehrsfluss als abstraktes Gefährdungsdelikt aufgrund der erhöhten Risikosituation zumindest mittelbar auch Leib und Leben schützt, nicht unbedingt vorausgesetzt. Vorliegend tritt im Übrigen erschwerend hinzu, dass der Berufungskläger durch seine Weiterfahrt das aus der Schützenmattstrasse mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf die Kreuzung einfahrende vortrittsberechtigte Dienstfahrzeug schliesslich tatsächlich dazu zwang, bis zum Stillstand abzubremsen. Da der Lenker des Dienstfahrzeuges bremsen und sogar stillstehen musste, hat der Berufungskläger das Polizeifahrzeug auch konkret an seiner Weiterfahrt behindert und ihm somit den Vortritt genommen. Eine Behinderung ist angesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation im streitgegenständlichen Kreuzungsgebiet – welche auch vom Fahrer eines Polizeifahrzeuges grössere Aufmerksamkeit abverlangt – trotz der Fahrt des Berufungsklägers auf der rechten Fahrspur ohne weiteres denkbar.

 

2.2.2

2.2.2.1  Der Sachverhalt stützt sich vorliegend auf die Aussagen der Polizeibeamten ab, deren Glaubwürdigkeit der Berufungskläger anzweifelt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass bei einer korrekten Würdigung der Aussagen die Vorinstanz hätte zum Schluss kommen müssen, dass die Beweislage für seine Verurteilung nicht ausreiche. Entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz seien die Schilderungen der involvierten Polizisten nicht glaubhaft, sondern in sich widersprüchlich. In diesem Zusammenhang führt er an, dass in der Stellungnahme vom 24. April 2019 B____ keine Ausführungen mehr zu den zwei Fahrzeuglenkern, welche sie bei ihrer Dringlichkeitsfahrt effektiv behindert hätten, gemacht habe. Zudem fehle eine Ausführung, weshalb ein Fahrzeuglenker, welcher auf der rechten von zwei Fahrspuren des Schützengrabens fahre, eine Behinderung für ihn dargestellt habe. Bezüglich der Glaubwürdigkeit sei im Weiteren auch zu berücksichtigen, dass die Ausführungen der Polizeibeamten bezüglich des angeblich mit dem Berufungskläger geführten Telefonates widersprüchlich seien. Die befragte Zeugin D____ habe gemäss ihren eigenen Aussagen zudem keine beweisrelevanten Erkenntnisse beobachtet. Die Zeugin habe überhaupt keine Aussagen gemacht, welche den Berufungskläger belasten würden. So habe sie nicht von zwei Bremsmanövern gesprochen. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Der "wahre" Grund der Verzeigung sei nicht die Behinderung, sondern ein falsches Rechtsverständnis bezüglich Art. 27 Abs. 2 SVG gewesen.

 

2.2.2.2  Der Berufungskläger vermag mit dem Hinweis, dass die zwei Fahrzeuge in der Stellungnahme nicht mehr erwähnt worden seien, keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen und auch der Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten B____ keinen Abbruch zu tun. Die Tatsache, dass zunächst von rechts zwei andere Fahrzeuge über die Kreuzung gefahren seien, so dass B____ erneut habe abbremsen müssen, musste von B____ in seiner Stellungnahme zur Erhöhung seiner Glaubwürdigkeit im Einspracherverfahren nicht nochmals wiederholt werden. Auch die Frage, weshalb die beiden anderen Fahrzeuge nicht angezeigt worden sind, musste mangels Entscheidrelevanz im vorliegenden Kontext nicht gewürdigt werden.

 

Ins Leere zielt sodann auch die Rüge, dass D____ bezüglich des relevanten Sachverhaltes überhaupt keine Aussagen gemacht habe, welche den Berufungskläger belasten würden. Zutreffend ist, dass D____ den Sachverhalt nochmals aus einem dritten Blickwinkel geschildert hat, bei dem der Berufungskläger auch nicht unnötig belastet wurde. Diese Schilderungen untermauern das Ereignis, stehen nicht im Widerspruch zu den übrigen Aussagen und vermögen auch deren Glaubwürdigkeit nicht zu relativieren. Vielmehr hat D____ ausgesagt, dass ein Fahrzeug sehr nahe an ihnen vorbeigefahren sei. Dieses sei derart nahe vorbeigefahren, dass ihr Kollege habe reagieren und das Polizeifahrzeug mitten auf der Kreuzung zum Stillstand bringen müssen. Diese Feststellungen schliessen nicht aus, dass zwei Bremsmanöver stattgefunden haben. Weshalb ein erstes Bremsmanöver spürbarer gewesen sein und dies die Aussagen der Polizeibeamten relativeren müsse, vermag der Berufungskläger nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Geschichte, wann und wo die Polizeibeamten mit dem Berufungskläger telefoniert haben, betrifft nicht das Kerngeschehen, sondern einen Nebenpunkt. Der Berufungskläger vermag jedenfalls auch damit die Glaubwürdigkeit der Polizeiaussagen nicht in Frage zu stellen. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind irrelevant und wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, wonach der Dienstplan der Herren B____, C____ und Frau D____ für den 14. November 2018 zu edieren sei, mit Verfügung vom 27. Mai 2020 zu Recht abgewiesen. Schliesslich sind mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den ihn unbekannten Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollten.

 

2.3      Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sowie deren rechtliche Würdigung erweisen sich nach dem Gesagten als zutreffend und es ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle auf den Entscheid der Vorinstanz und die Akten verwiesen werden.

 

2.4      Die Vorinstanz hat die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF 300.– geahndet. Diese Höhe der Busse erscheint angemessen und wird denn auch mit der Berufung zu Recht nicht explizit beanstandet, womit das Urteil auch unter dem Aspekt der Strafzumessung zu bestätigen ist.

 

2.5      Zusammenfassend ist der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig zu erklären. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 des SVG und Art. 16 Abs. 1 der VRV sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches (StGB, SR  311.0).

 

3.

Der Berufungskläger unterliegt vollständig. Unter diesen Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil (CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.–) und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung kann ihm unter diesen Umständen nicht ausgerichtet werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abweisung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 16 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.