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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.20
URTEIL
vom 8. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____ Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. September 2019
betreffend versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegen-
stand
Mit Urteil des Strafeinzelgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2019 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu acht Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre). Vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises wurde der Berufungskläger freigesprochen. Die Genugtuungsforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger) von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Das Gericht überband dem Berufungskläger reduzierte Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger am 27. September 2019 Berufung, erklärte diese am 5. März 2020 und reichte am 24. September 2020 die Begründung ein. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Oktober 2020 unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Berufungsantwort. Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Im Instruktionsverfahren wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 5. Februar 2024 vom Berufungskläger eingeholt.
Mit Verfügung vom 3. November 2023 bzw. Vorladung vom 8. November 2023 wurden der Berufungskläger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vom 8. März 2024 vorgeladen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 bzw. Vorladung vom 29. Februar 2024 wurde der ursprünglich mitbeschuldigte, mangels Erklärung seiner Berufung mittlerweile rechtskräftig verurteilte C____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) als Zeuge zur Berufungsverhandlung vom 8. März 2024 geladen. Der Mitbeschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Auch die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und der fakultativ geladene Privatkläger blieben der Berufungsverhandlung fern. Anlässlich der Verhandlung wurde zunächst der Berufungskläger befragt, bevor sein amtlicher Verteidiger zum Vortrag gelangte. In beweisrechtlicher Hinsicht hält der Berufungskläger an seinem Antrag, der Mitbeschuldigte sei als Zeuge einzuvernehmen, fest. In materieller Hinsicht beantragt er, das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freizusprechen sei. Ausserdem seien sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten und entsprechendes Material zu löschen. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht angefochten wurden vorliegend der Freispruch von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers von CHF 1'000.– sowie das Belassen des USB-Sticks mit den Aufzeichnungen der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt bei den Akten. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenfalls nicht mehr zu überprüfen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Der Berufungskläger stellte in seiner Berufungsbegründung den Beweisantrag, der mittlerweile rechtskräftig verurteilte Mitbeschuldigte sei als Zeuge an die Berufungsverhandlung zu laden zu befragen (Berufungsbegründung Ziff. 11 f., Akten S. 603). Da der Mitbeschuldigte zwar ebenfalls Berufung gegen das angefochtene Urteil erhoben, diese jedoch nicht erklärt hat und er mittlerweile daher rechtskräftig verurteilt ist, kann er im vorliegenden Verfahren grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge einvernommen werden (BGE 144 IV 97 E. 3.4). Dem Beweisantrag des Berufungsklägers wurde daher mit Verfügung vom 19. Februar 2024 auch stattgegeben und der Mitbeschuldigte am 29. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten S. 618 ff.). Mit E-Mail vom 5. März 2024 liess der Mitbeschuldigte allerdings verlauten, dass er an der Berufungsverhandlung nicht erscheinen werde (Akten S. 627.1 ff.).
Der Mitbeschuldigte hat seinen Wohnsitz im Ausland, womit er nicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (vgl. Art. 207 ff. StPO) zur Berufungsverhandlung polizeilich vorgeführt werden kann. Vielmehr müsste Frankreich um Rechtshilfe ersucht werden (BGE 140 IV 86 E. 2.4). Der Berufungskläger hält anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem Antrag an einer (allenfalls rechtshilfeweise durchzuführenden) Befragung des Mitbeschuldigten fest. Auf eine entsprechende rechtshilfeweise Befragung verzichtet das Appellationsgericht indessen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte eine freundschaftliche Bekanntschaft pflegen; so waren sie auch am fraglichen Tatabend zusammen im Ausgang unterwegs. Der Mitbeschuldigte ist mittlerweile rechtskräftig verurteilt und hat damit keinerlei Interesse, den Berufungskläger mit seinen Angaben unnötig zu belasten. Von einer rechtshilfeweisen Befragung, welche erfahrungsgemäss ohnehin eine lange Dauer in Anspruch nehmen würde, verspricht sich das Appellationsgericht folglich keine zusätzlichen Erkenntnisse, zumal es – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch ohne entsprechende Aussage zum Schluss kommt, dass es nicht als erstellt erachtet werden kann, dass der Berufungskläger das Fahrzeug in den Privatkläger lenkte.
3.
3.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 15. Mai 2019 zusammengefasst vorgeworfen, am frühen Morgen des 19. Aprils 2015 zusammen mit dem Mitbeschuldigten zunächst in einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club [...] an der [...]strasse involviert gewesen zu sein. Auch der Privatkläger sei an dieser Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Nachdem sich der Privatkläger entfernt gehabt habe, habe sich die Auseinandersetzung vors [...] verschoben. Als der Mitbeschuldigte den Privatkläger auf der gegenüberliegenden Strassenseite wiederentdeckt habe, seien die beiden Beschuldigten zu ihrem Fahrzeug gerannt; der Berufungskläger habe sich auf der Fahrerseite und der Mitbeschuldigte auf der Beifahrerseite ins Fahrzeug gesetzt. Sie hätten in der Folge mindestens konkludent den Entschluss gefasst, den davonrennenden Privatkläger mit dem Fahrzeug zu verfolgen und ihn in skrupelloser Weise anzufahren. Sie seien wissentlich, willentlich und in skrupelloser Weise mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h direkt auf den Privatkläger zugefahren und hätten diesen mit dem Fahrzeug erfasst, wobei der Privatkläger sich geistesgegenwärtig unmittelbar vor der Kollision noch gegen das Fahrzeug habe drehen und etwas hochspringen können. Der Privatkläger sei durch die Wucht des Aufpralls auf den Kotflügel und gegen die Frontscheibe gefallen, sei jedoch glücklicherweise auf den Beinen auf der Strasse zu stehen gekommen. Nach dem Aufprall hätten die beiden Beschuldigten das Fahrzeug angehalten, seien ausgestiegen und auf den Privatkläger zugerannt, um mit vereinten Kräften auf diesen einzuschlagen. Der Privatkläger sei in Todesangst in Richtung [...] geflüchtet. Da die Beschuldigten ihm nicht genügend schnell hätten nacheilen können, seien sie zum Fahrzeug zurückgekehrt und vom Tatort nach Frankreich geflüchtet (angefochtenes Urteil S. 3 ff.).
3.2 Das Strafgericht erachtet es aufgrund der Angaben des Privatklägers sowie jener von [...] als erstellt, dass es im Bereich des Durchgangs zum Innenhof des an der [...]strasse [...] gelegenen Clubs zu einer ersten Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher zwei Insassen eines blauen Peugeot mit französischem Nummernschild sowie der Privatkläger beteiligt gewesen seien. Ebenso erachtet es als erstellt, dass die beiden Insassen den Peugeot ungebremst mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 30 km/h in den sich zu Fuss auf der Flucht von ihnen befindlichen Privatkläger gelenkt hätten, nach dem Aufprall das Fahrzeug in feindseliger Weise in Richtung des Privatklägers verlassen hätten, sich jedoch wieder ins Fahrzeug gesetzt hätten, nachdem der Privatkläger in Richtung [...] davongerannt sei, und schliesslich weggefahren seien (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Das Strafgericht befasste sich in der Folge mit der Frage nach der Identität der beiden Fahrzeuginsassen, wobei es zum Schluss gelangte, dass an jenem frühen Morgen der Berufungskläger sowie der Mitbeschuldigte im fraglichen Peugeot unterwegs gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Aufgrund der Depositionen des Privatklägers, wonach es sich im Durchgang zum Club [...] beim Fahrer und beim Anfahrmanöver beim Beifahrer um einen «Arabertyp» oder «Türken» mit schlanker, kräftiger Statur, kurzen Haaren, Dreitagebart, blauem Oberteil sowie «brauner Haut, wie ein Nordafrikaner» und beim Fahrer des Anfahrmanövers um einen «weisslichen Europäertyp» gehandelt habe, sowie der eigenen Wahrnehmungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Berufungskläger einen weissen und der Mitbeschuldigte einen dunklen Teint habe, stand für das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Kollision mit dem Privatkläger am Steuer des Fahrzeugs gesessen sei und er das Fahrzeug absichtlich in den Privatkläger hineingelenkt habe (angefochtenes Urteil S. 13).
3.3
3.3.1 Die Vorgeschichte beim Durchgang zum Innenhof des Clubs sowie die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das (absichtliche) Anfahren des Privatklägers mit dem Peugeot wird vom Berufungskläger mit seiner Berufung nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig bestreitet der Berufungskläger, dass er Insasse des fraglichen Peugeot war. Er stellt sich mit seiner Berufung jedoch auf den Standpunkt, dass nicht rechtsgenüglich erstellt sei, dass er der Fahrzeuglenker gewesen sei. Vielmehr müsse in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Mitbeschuldigte Lenker des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 3 ff. Akten S. 602 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 648 f.).
3.3.2
3.3.2.1 Wie dargelegt (E. 3.2 oben), basiert die Feststellung des Strafgerichts, wonach der Berufungskläger den Peugeot in den Privatkläger gelenkt habe, namentlich auf den Angaben des Privatklägers. Gemäss Polizeirapport vom 19. April 2015 bezeichnete dieser den Fahrer beim Durchgang zum Club [...] als «Arabertyp», ca. 165 cm gross, schlanke kräftige Statur mit blauem Oberteil. Den Beifahrer bezeichnete er als «Europäertyp». Vom Fahrer habe er ohne Vorwarnung einen Schlag abgekommen (Akten S. 112 f.). Zur Identität des Fahrers bei der zweiten Phase, als er vom Fahrzeug erfasst wurde, äusserte sich der Privatkläger nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2015 gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe den Fahrer bei der Auseinandersetzung vor dem Club von hinten zurückgehalten, damit dieser aufhöre. Als er ihn losgelassen habe, habe er einen Faustschlag vom Fahrer erhalten. Der Fahrer habe dann drei Securities vom Club hinzugeholt und sei wieder direkt auf ihn zugekommen. Er (der Privatkläger) sei über die Tramgleise davongerannt, um auf die andere Strassenseite zu gelangen (Akten S. 118). Als er in der Folge die Fortsetzung der Auseinandersetzung beim Pub [...] beobachtet habe, habe der Fahrer ihn erblickt und sei in seine Richtung gerannt. Er habe sich zu Fuss auf die Flucht begeben und sei dann vom Fahrzeug frontal erfasst worden. Er sei mit der rechten Seite auf die Motorhaube gefallen, habe sich aber auf den Beinen halten können. Dann seien die Türen aufgegangen und – so wie er sich erinnern könne – sei der ursprüngliche Fahrer mit dunkelblauem T-Shirt dieses Mal von der Beifahrerseite ausgestiegen. Er denke, dass der andere gefahren sei (Akten S. 118 f.).
3.3.2.2 Es erscheint aufgrund der differenzierten Angaben des Privatklägers anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2015 zwar durchaus plausibel, dass der Berufungskläger – wie vom Strafgericht angenommen – am Steuer des Peugeot sass, als dieser in den Privatkläger gelenkt wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der Privatkläger im Zeitpunkt der Kollision mit dem Fahrzeug in einer Ausnahmesituation befunden haben dürfte. Entsprechendes gab er denn auch zu Protokoll, indem er auf die Frage(n), was er sich gedachte habe, als das Fahrzeug auf ihn zugefahren kam, angab, in jenem Moment habe sein Hirn «abgestellt», er habe Angst gehabt, und auf Nachfrage, ob etwas gesprochen worden sei, als sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien, erwiderte, er wisse es nicht mehr, sein Adrenalin sei so hoch oben gewesen, er habe nichts mehr mitbekommen (Akten S. 121). Seine Erinnerung an das Aussteigen der beiden Beschuldigten, nachdem er vom Fahrzeug angefahren worden war, ist demnach mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten. Kommt hinzu, dass die oben dargestellten Aussagen in freier Rede bereits mit gewissen Ungewissheiten versehen waren («wie ich mich erinnern kann», «Ich denke, dass der andere gefahren ist»; Akten S. 119) und der Privatkläger im Verlauf der Einvernahme bekräftigte, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sei (vgl. Akten S. 120). Es erscheint aus diesen Gründen fraglich, ob es allein gestützt auf diese Angaben des Privatklägers als rechtsgenüglich erwiesen erachtet werden kann, dass der Berufungskläger am Steuer des Peugeot sass, als dieser in den Privatkläger gelenkt wurde.
3.3.2.3 Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch offenbleiben. Weder der Berufungskläger noch sein amtlicher Verteidiger wohnten der fraglichen Einvernahme mit dem Privatkläger vom 19. April 2015 bei. Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil diesbezüglich erwogen, das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren gegen den Berufungskläger sei mit dem Befehl für eine erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO bzw. für eine WSA-Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 255 StPO am 6. Mai 2015 eröffnet worden, womit erst ab diesem Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung hätte sichergestellt sein müssen. Da im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch kein Teilnahmerecht bestehe, sei unter anderem auch die Einvernahme des Privatklägers vom 19. April 2015 verwertbar; lediglich alle zwischen dem 6. Mai 2015 und dem Zeitpunkt der Bestellung der notwendigen Verteidigung im August 2017 erhobenen Beweise seien ungültig (angefochtenes Urteil S. 9 und 11). Der Berufungskläger stellt diese vorinstanzlichen Erwägungen mit seiner Berufung zwar nicht in Frage. Er beanstandet jedoch, dass er mit den Angaben des Privatklägers vom 19. April 2015 nicht rechtsgenüglich konfrontiert worden sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 648).
Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Der Konfrontationsanspruch gilt nicht nur in den parteiöffentlichen Einvernahmen, sondern auch betreffend die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei getätigten Aussagen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).
Am 18. März 2019 fand eine Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger, dem Berufungskläger und dessen Verteidiger sowie dem Mitbeschuldigten und dessen Verteidigerin statt, anlässlich derer die beiden Beschuldigten bzw. deren jeweilige Verteidigung die Möglichkeit hatten, dem Privatkläger ihre Fragen zu unterbreiten (Akten S. 300 ff.). In formeller Hinsicht wurde das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers damit gewahrt. Der Berufungskläger weist in seinem zweitinstanzlichen Plädoyer jedoch zu Recht auf den materiellen Gehalt des Konfrontationsrechts hin (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 648). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Ausübung des Konfrontationsrechts nämlich voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3, je mit weiteren Hinweisen).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2019 wurde der Privatkläger zwar zum fraglichen Vorfall inhaltlich befragt und er konnte über weite Teile auch noch in freier Rede über die Geschehnisse der fraglichen Nacht resp. des frühen Morgens berichten. Die vorliegend interessierende Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hatte, als es ihn erfasst hatte, konnte der Privatkläger allerdings auch auf Nachfrage nicht mehr beantworten. So gab er lediglich an, dass er «bei der ersten Aussage» gesagt habe, wer gefahren sei. «Aber jetzt ist das zu lange her. Ich verweise auf meine früheren Aussagen» (Akten S. 310). Es ist verständlich, dass sich der Privatkläger rund vier Jahre nach dem Vorfall und seiner ersten Einvernahme nicht mehr daran zu erinnern vermochte, wer das Fahrzeug in ihn gelenkt hatte bzw. wer von beiden auf welcher Fahrzeugseite ausgestiegen war, und es ist dem Verteidiger des Berufungsklägers zuzustimmen, dass es nicht wirklich nachvollziehbar erscheint, weshalb selbst nach der Bestellung der notwendigen Verteidigung abermals mehr als eineinhalb Jahre verstrichen sind, bis es zur fraglichen Konfrontationseinvernahme gekommen ist. Es ist dem Verteidiger bei dieser Ausgangslage daher auch zu folgen, dass der Berufungskläger seine Verteidigungsrechte unter diesen Umständen nicht wirksam ausüben und insbesondere die Angaben des Privatklägers betreffend Aussteigen der beiden Beschuldigten nach der Kollision in Frage stellen konnte. Auf die (im Übrigen vagen [vgl. E. 3.3.2.2 oben]) Angaben des Privatklägers vom 19. April 2015 kann für die Frage, wer beim Zusammenstoss mit dem Privatkläger am Steuer des Peugeot sass, aus diesen Gründen nicht abgestellt werden.
3.3.3 In den Akten finden sich auch ansonsten keine Aussagen, welche den Berufungskläger als Lenker des Fahrzeugs belasten würden. Das Strafgericht verwies ferner noch auf die Verletzung hin, welche sich der Mitbeschuldigte entweder beim Faustschlag an den Kopf des Privatklägers oder im Rahmen der Auseinandersetzung vor dem [...] an seiner rechten Hand zugezogen habe und wohl – so das Strafgericht – nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken (angefochtenes Urteil S. 13). Es trifft zwar zu, dass sich in den Akten Unterlagen finden, welche eine Handverletzung des Mitbeschuldigten dokumentieren. So geht aus den Krankenakten hervor, dass er von der fraglichen Nacht wohl einen Mittelhandbruch davongetragen hatte (vgl. Akten S. 417 ff.). Wie gravierend die Verletzung war bzw. dass der Mitbeschuldigte aufgrund der Verletzung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug zu lenken, lässt sich hierdurch jedoch freilich nicht belegen. Eine gebrochene Hand schliesst das Lenken eines Fahrzeugs per se denn auch keinesfalls aus. Es ist durchaus üblich, dass Schmerzen, welche entsprechenden Verletzungen entspringen, erst zeitlich verzögert wahrgenommen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die körperliche Auseinandersetzung vor dem Club und dem Pub nach einem abendlichen Ausgang stattgefunden hatte und es folglich nicht völlig auszuschliessen ist, dass der Mitbeschuldigte unter Alkoholeinfluss stand. Ausserdem dürfte er aufgrund der Schlägerei, welche sich offenbar vom Clubeingang bis hin zum Pub bei der [...] hingezogen hatte, unter reichlich Adrenalin gestanden sein. Kommt hinzu, dass gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sowohl der Berufungskläger als auch der Mitbeschuldigte nach der Kollision aus dem Fahrzeug gestiegen und in feindseliger Weise in Richtung des Privatklägers gerannt sein sollen. Es erscheint nicht sonderlich lebensnah, dass der Mitbeschuldigte einerseits derartige Schmerzen in der rechten Hand verspürt haben soll, dass er kein Fahrzeug mehr lenken konnte, er sich andererseits aber gleichzeitig in eine körperliche Auseinandersetzung mit einer anderen Person begeben wollte. Das Appellationsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass auch die Handverletzung kein taugliches Indiz darstellt, um den Nachweis zu erbringen, dass der Berufungskläger am Steuer des Fahrzeugs sass. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger bei der Kollision mit dem Privatkläger als Beifahrer im Fahrzeug sass.
4.
4.1 Obschon das Strafgericht – anders als das Appellationsgericht – zum Schluss kam, dass der Berufungskläger bei der Kollision mit dem Privatkläger am Steuer des Fahrzeugs sass, nahm es Mittäterschaft an und verurteilte auch den Mitbeschuldigten wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Bleibt vorliegend zu prüfen, ob auch hinsichtlich des Berufungsklägers ein entsprechender Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ergehen kann.
4.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e; Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 12). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14).
4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die zu beurteilende Tathandlung – ein (absichtliches) Anfahren mit einem Fahrzeug – naturgemäss nur von einer Person ausgeübt werden konnte. Wie soeben dargelegt, ist eine tatbestandsmässige Ausführungshandlung für die Bejahung einer Mittäterschaft jedoch keine notwendige Voraussetzung. Auch eine massgebliche Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (vgl. Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8, mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die vorliegend vorgeworfene Tat einer versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand durch ein absichtliches Anfahren mit einem Personenfahrzeug erscheint sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch des Tatwerkzeugs selbst für eine gröbere körperliche Auseinandersetzung aussergewöhnlich. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger womöglich in der Auseinandersetzung vor dem Club und dem Pub involviert war, kann für die Annahme der Mittäterschaft folglich klarerweise nicht genügen, sondern es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass er diesen Entschluss mitgetragen hat. Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil, der Umstand, dass die beiden Beschuldigten nach dem absichtlichen Anfahren des Privatklägers sofort in feindseliger Weise aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien und sodann wieder eingestiegen und weggefahren seien, zeige, dass beide einen Groll gegen den Privatkläger gehegt und somit auch beide den Verletzungserfolg angestrebt hätten (angefochtenes Urteil S. 14). Es mag zwar durchaus zutreffen, dass dieses vom Strafgericht geschilderte Verhalten sicherlich keine Missbilligung der Tat durch den Berufungskläger erkennen lässt. Dass er dadurch aber einen Tatentschluss gefasst bzw. sich allenfalls den Tatentschluss des Mitbeschuldigten angeeignet hätte, ist allein dadurch jedoch freilich nicht belegt, zumal eine Entschlussfassung nach Vollendung des Delikts für die Annahme einer Mittäterschaft nicht ausreicht (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8, mit Hinweisen) und blosse Billigung einer Tat ebenso nicht genügt (Trechsel/Geth, a.a.O., vor Art. 24 N 13, mit Hinweisen). Auch aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten von der Auseinandersetzung vor dem [...] gemäss Angaben der Auskunftsperson [...] zum Fahrzeug gerannt seien, dieses brüsk angefahren hätten und dem davonrennenden Privatkläger nachgefahren seien (Akten S. 148), vermag den gemeinsam getragenen Tatentschluss nicht zu belegen. So erscheint es angesichts der Beobachtungen der Auskunftsperson zwar nicht sonderlich glaubhaft, dass sich der Berufungskläger – wie von ihm in seiner Berufungsbegründung geltend gemacht (vgl. Ziff. 17, Akten S. 604 f.) – lediglich mit der Absicht ins Auto setzte, nach Hause zu fahren. Selbst wenn der Berufungskläger aber bereits in jenem Zeitpunkt feindselige Absichten gehabt hätte, so ist im Zweifel doch davon auszugehen, dass es ihm lediglich darum ging, den Privatkläger einzuholen, um die tätliche Auseinandersetzung fortzusetzen, und er in jenem äusserst dynamischen Vorgang nicht konkludent den (eher aussergewöhnlichen) Entschluss fasste, den Privatkläger mit dem Fahrzeug zu erfassen und zu verletzen.
Das Strafgericht war im angefochtenen Urteil schliesslich der Ansicht, es sei dem Beifahrer – gemäss Strafgerichtsurteil war dies noch der Mitbeschuldigte – durchaus möglich gewesen, im letzten Moment eine Kollision zu verhindern, indem er mit der linken Hand die Handbremse hätte ziehen, den Gang hätte rausnehmen oder ins Lenkrad hätte greifen können (angefochtenes Urteil S. 14). Abgesehen davon, dass hinsichtlich des Fahrzeugs mit Ausnahme der Marke sowie der Farbe nichts Näheres bekannt ist und es somit ohnehin fraglich erscheint, ob die vom Strafgericht genannten Handlungen tatsächlich möglich gewesen wären, müssten – wie der Berufungskläger zu Recht moniert (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 605 f.) – für eine entsprechende Verurteilung die Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts erfüllt sein. Das bedeutet insbesondere, dass den Berufungskläger eine Garantenpflicht hätte treffen müssen (vgl. dazu Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 46 ff.). Eine solche ist jedoch weder in der Anklage geschildert (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 11 StGB N 74, mit weiteren Hinweisen) noch ist ersichtlich, woraus sich eine Garantenstellung des Berufungsklägers ergeben sollte.
4.4 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte vorhanden, welche ein mittäterschaftliches Vorgehen rechtsgenüglich belegen würden. Auch eine Gehilfenhandlung nach Art. 25 StGB ist nicht gegeben. Der Berufungskläger ist demnach in Anwendung des «in dubio pro reo»-Grundsatzes vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen.
5.
Der Berufungskläger beantragt schliesslich, dass sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten und entsprechendes Material zu löschen seien.
Gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs bis zur Rechtskraft des Entscheids ausserhalb des Aktendossiers verwendet werden, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht. Mit der Rechtskraft des Entscheids sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten jedoch (von Amtes wegen) zu vernichten bzw. löschen (vgl. dazu auch Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 261 StPO N 1 ff.).
Vorliegend erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers mithin von Gesetzes wegen, sofern die Strafverfolgungsbehörde keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 StPO geltend machen sollte. In einem solchen Fall hätte der Berufungskläger jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen, weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden kann.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Für das erstinstanzliche Verfahren wurde dem amtlichen Verteidiger, [...], ein Honorar von insgesamt CHF 4'316.15 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens des Berufungsklägers keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird dem amtlichen Verteidiger für seinen Aufwand gemäss Honorarnote zuzüglich die Bemühungen der Berufungsverhandlung insgesamt CHF 4'365.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 640 ff.). Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 17. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises;
- Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1'000.–;
- Belassen des USB-Sticks mit den Aufzeichnungen der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt bei den Akten;
- Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand kostenlos freigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'992.95 und ein Auslagenersatz von CHF 53.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 318.35 (7,7 % auf CHF 2'363.40 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'683.35 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 4'365.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Privatkläger
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.