Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

SB.2020.31

 

URTEIL

 

vom 7. Dezember 2021

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Carl Gustav Mez, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken,                               Beschuldigter

Wilhelm-Klein-Strasse 27, 4007 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Privatklägerschaft

 

B____

 

C____

 

D____

 

E____

 

F____

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 20. November 2019

 

betreffend mehrfache Sachbeschädigung, Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sowie Verurteilung zu Schadenersatz

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2019 wurde A____ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des falschen Alarms, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl) und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. bis 24. März 2019 (1 Tag) sowie seit dem 21. Juni 2019, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 900.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde im Anklagepunkt 7 vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung, in Anklagepunkt 8 vom Vorwurf der Sachbeschädigung hinsichtlich des Vorfalls vom 18. März 2019 und vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs, in Anklagepunkt 16 vom Vorwurf der Nötigung, in Anklagepunkt 22 vom Vorwurf der Drohung sowie in Anklagepunkt 26 vom Vorwurf des mehrfachen falschen Alarms hinsichtlich der ersten drei Vorfälle freigesprochen. In Anklagepunkt 23 wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Die am 7. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt angeordnete ambulante Massnahme wurde in Anwendung von Art. 63a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches aufgehoben und die zugunsten dieser Massnahme wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Schreckung der Bevölkerung aufgeschobene Freiheitsstrafe von 9 Monaten in Anwendung von Art. 63b Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Es wurde festgestellt, dass die Strafe unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 22. Juli 2014, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. Januar bis zum 7. Juli 2015 sowie der obligatorischen stationären Aufenthalte in der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel bereits getilgt sei. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Der Beurteilte wurde zu CHF 1’259.30 Schadenersatz an die C____ verurteilt. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte iPhone 8 sei an den Beschuldigten zurückzugeben, sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Dem Beurteilten wurden reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4’758.45 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 20. April 2020 durch seinen Verteidiger Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Ziffer 9 bis 15 der Anklageschrift freizusprechen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei auf vier Monate zu reduzieren. Die Zivilforderung der C____ sei abzuweisen. Die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei anstelle der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen, subeventualiter sei eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen. Es wurde beantragt, es sei über den Berufungskläger ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten resp. ein Obergutachten einzuholen, und es seien G____ und H____ als Zeuginnen zu befragen.

 

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung oder Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die vorliegende Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung datiert vom 14. August 2020, die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2020.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 wurden der Berufungskläger sowie die Zeuginnen H____ und G____ sowie der Gutachter Dr. I____ befragt. Im Rahmen einer Zwischenberatung beschloss das Berufungsgericht, in Gutheissung des Antrages der Verteidigung eine Neubegutachtung des Berufungsklägers in Auftrag zu geben. Als Gutachter wurde in der Folge Prof. Dr. J____ bestimmt. Das neue Gutachten wurde per 2. September 2021 erstellt. Am 7. Dezember 2021 wurde die Berufungsverhandlung weitergeführt. Es wurden der Berufungskläger sowie der Gutachter Prof. J____ befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Mit der vorliegenden Berufung wird der Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Ziffer 9 bis 15 der Anklageschrift angefochten. Im Weiteren richtet sich die Berufung gegen die Strafzumessung, die Verurteilung zu Schadenersatz an die C____ sowie die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung. Die restlichen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, soweit das Gericht nicht in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten des Berufungsklägers auch nicht angefochtene Punkte überprüft hat (siehe dazu E. 3.). Es wird für die in Rechtskraft erwachsenen Punkte auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

2.

2.1      Mit der Berufung werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung in den Punkten 9 bis 15 der Anklageschrift angefochten (Berufungsbegründung, Akten S. 2004-2008).

 

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.)

 

Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den Sachrichter, welcher den Sachverhalt freilich in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» dennoch selbst feststellt (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1. ‒ nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214;). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Die inkriminierten Beschädigungen sind hinreichend dokumentiert und können ohne weiteres als erstellt gelten. Sie werden vom Berufungskläger insoweit auch nicht bestritten. Er bestreitet indessen seine Täterschaft. Da er nicht in flagranti festgenommen werden konnte, ist die Frage, ob er tatsächlich Verursacher der Schäden war, mittels Indizien zu beantworten. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

 

2.2      Anklagepunkte 11-15

 

Der Berufungskläger war gemäss seiner ersten, spontanen Aussage (Einvernahme vom 24. März 2019 ‒ dem Tag nach dem Tatabend) just zur Tatzeit auf dem Nachhauseweg. Er gab zu Protokoll, er sei am Tatabend eben erst nach Hause gekommen, als nach ca. fünf Minuten «das mit dem Waschmittel passiert» sei (er hatte behauptet, es sei Waschmittel ausgelaufen und daher habe er in der Wut die Waschmittelflasche geworfen, die dann möglicherweise durchs Fenster geflogen sei). Zuvor sei er bei seiner Mutter [...] zum Fondue-Essen gewesen und dort etwa zwei Stunden geblieben. Von dort aus sei er mit den Trams [...] bis zum [...] gefahren und den restlichen Weg zu Fuss zu seiner Wohnung gegangen (Akten S. 783). Der direkteste Weg vom [...] zur [...] führt durch die [...] und den [...], und wenn der Berufungskläger ca. fünf Minuten vor der zweiten Requisition betreffend Wohnung zuhause gewesen wäre, so wäre das um ca. 21:04 Uhr gewesen. Vom [...] zur [...] dauert es zu Fuss eine Minute (gemäss Google-Maps). Demnach wäre der Berufungskläger gemäss seiner eigenen Schilderung zur Tatzeit um 21 Uhr in der [...] auf Höhe der Liegenschaft [...] gewesen und ab da in Richtung [...] gegangen. Der Berufungskläger korrigierte seine erste Aussage zwar, nachdem er auf die Beschädigungen an Autos hingewiesen worden war und ihm offenbar bewusst wurde, dass seine Angaben ungünstig für ihn waren (Akten S. 783 f.); seine neuen Angaben, er habe am Tatabend im Denner an der [...] vier kleine Flaschen Smirnoff gekauft und konsumiert und wisse nicht mehr, wie er danach nachhause gekommen sei, sind aber offensichtliche Schutzbehauptungen. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb er in einen Denner am anderen Ende der Stadt hätte gehen sollen, obwohl es auch in der Nähe seines damaligen Wohnorts im Kleinbasel solche Geschäfte gibt, zum anderen ist es abwegig, dass sich der (durchaus trinkgewohnte) Berufungskläger mit dem gemessenen Atemalkoholwert von 0.48mg/l (d.h. knapp 1 Promille Blutalkohol) nicht mehr daran hätte erinnern können, wo er am Vorabend war bzw. ob ein Fonduessen bei der Mutter am Vorabend oder am Tag zuvor stattfand und wie er danach nach Hause kam (Akten S. 784). Schliesslich ist auch gänzlich unglaubhaft, dass der Berufungskläger sich getäuscht haben will, als er ein paar Minuten zuvor den genauen Ablauf des Vorabends einschliesslich des Nachhausewegs samt benutzter Tramlinien geschildert hatte, denn das Ganze lag gerade einmal ein paar Stunden zurück.

 

Seinen Depositionen stehen die Aussagen zweier Zeuginnen gegenüber, die jeweils in Anwesenheit der damaligen Verteidigerin des Beschuldigten befragt wurden. G____ wurde am 26. März 2019 befragt (Akten S. 860 ff.). Die Zeugin sagte aus, sie habe zur Tatzeit mit einer Kollegin (H____) gesprochen, die in der [...] gewohnt habe. Sie hätten beobachtet, wie ein Mann mit dem Ellbogen und den Füssen gegen die Rückspiegel parkierter Autos geschlagen habe. Eine Sachbeschädigung habe er praktisch vor ihnen begangen, die anderen hätten sie nicht mehr gesehen, sondern nur noch gehört, wie es krachte. Der Mann sei auf der rechten Seite entlang des [...] von der Stadt her durch die [...] gekommen. Sie und ihre Freundin seien auf der anderen Strassenseite gestanden. Der Mann habe eine aggressive Haltung gehabt. Als er die Frauen gesehen habe, habe er zu ihnen hinüber geschrien, sie sollten abfahren. Er habe zwei Schritte auf sie zugemacht, sei dann aber doch weitergegangen, und man habe gehört, wie er weitere Sachbeschädigungen begangen habe. Der Mann habe Baseldeutsch gesprochen. Er habe ein dunkles Käppli, evtl. eine Baseballkappe getragen, ferner ein dickes dunkles oder schwarzes Sweatshirt mit Kapuze ‒ vorne sei etwas aufgedruckt gewesen. Weiter habe er dunkle Hosen getragen, welche nicht eng gewesen seien. Auf der Fotowahlkonfrontation erkannte G____ den Berufungskläger lediglich als «ähnlich», einen anderen Mann hingegen als «sehr ähnlich». H____ wurde am 27. März 2019 einvernommen (Akten S. 867 ff.). Sie gab zu Protokoll, sie seien im Auto von G____ gesessen, das vor H____s Haus an der [...] gestanden habe. Sie konnte sich daran erinnern, dass G____ es mit der Angst zu tun bekam und das Auto von innen verschloss (Akten S. 870). Sie hätten einen Mann beobachtet, der von der Stadt herkommend in der [...] plötzlich zwei Mal gegen ein parkiertes Fahrzeug getreten habe. Dabei habe er sie auf der anderen Strassenseite im Fahrzeug sitzen gesehen und sie angeschrien: «Und ihr fahred ab, aber schnell» (Akten S. 868, 870). Während G____ das Auto von innen verschlossen und sogleich der Polizei telefonierte habe, konnte H____ gemäss ihrer Schilderung beobachten, wie der Mann gegen ein zweites und drittes Fahrzeug trat, was jeweils auch zu hören gewesen sei. Er sei dann in Richtung stadtauswärts gelaufen (Akten S. 870). Der Täter habe in einem Basler Dialekt gesprochen. Er habe einen Dreitagebart und eine hellgelbe oder beige Baseballkappe getragen, dazu eine dünne dunkle Jacke mit Kapuze und eine dunkle Hose. Die Barthaarfarbe sei dunkel gewesen (Akten S. 868).

 

Die beantragte direkte Konfrontation der Zeuginnen mit dem Berufungskläger fand in der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2021 statt. H____ konnte den Berufungskläger nicht zu 100 Prozent als den damaligen Täter identifizieren. Sie schilderte, sie sei damals mit ihrer Kollegin im Auto gesessen. Bevor sie den Täter gesehen habe, habe sie zweimal ein komisches, lautes Geräusch gehört. Beim dritten Mal habe sie gesehen, wie er mit dem Bein ausgeholt und gegen ein Auto getreten habe. Gleichzeitig habe er die beiden Frauen im Auto entdeckt und habe sie über die Strasse angeschrien, worüber sie erschrocken seien, und ihr erste Gedanke sei gewesen, die Tür zu schliessen. Er sei dann weitergegangen, und sie wisse nicht, ob er gegen weitere Autos getreten habe. Dann hätten sie die Polizei angerufen. Er habe etwas auf Baseldeutsch gesagt, in der Richtung «haut ab». Es sei sehr bedrohlich gewesen. Er sei vom [...] durch die [...] gekommen und weiter in Richtung [...] gegangen. Sie könne Entfernungen schlecht schätzen. Als er zu ihnen herübergeschrien habe, sei das schräg über die Strasse gewesen in etwa eineinhalb Häusern Distanz (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2072-2073). G____ sagte vor Gericht aus, sie habe ihre Freundin nachhause gebracht und in einer Aussparung angehalten. Auf der anderen Strassenseite habe es gekracht, und sie hätten einen fluchenden Mann gesehen, der den Fuss gehoben habe. Dann sei ein Stück eines Seitenspiegels in Richtung Strasse geflogen. Sie habe «goht’s no» gerufen, worauf er bedrohlich über die Strasse gekommen sei und gefragt habe «was hast Du?». Sie habe zugemacht und gehofft, er gehe wieder. Er habe sich dann in Richtung Endstation der [...]-Linie entfernt. Er habe gewirkt, als habe er getrunken und die Situation sei ihr unangenehm gewesen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2073).

 

Die Aussagen von G____ und H____ sind glaubhaft. Beide sind neutrale Augenzeuginnen und die Aussagegenese ergibt keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Ihre Aussagen sind in sich stimmig und von angemessenem Detailreichtum; sie erscheinen authentisch und lebendig. Das Erlebte wird räumlich und zeitlich in eine Situation eingebettet. Es werden auch innerpsychologische Vorgänge und Beobachtungen geschildert (aggressives Auftreten des Täters, G____ habe es mit der Angst zu tun bekommen) und die kurze Kommunikation wird in direkter Rede wiedergegeben. Beide Zeuginnen erklären genau, was sie gesehen haben und was nicht, wobei es durchaus einleuchtet, dass H____ etwas mehr beobachten konnte als G____, die derweil die Polizei anrief. Die Aussagen beider Zeuginnen stimmen in sämtlichen wesentlichen Teilen überein ‒ bis hin zur Wortwahl des Berufungsklägers ‒ und weisen in sich keinerlei Widersprüche auf. Der Berufungskläger wird durch diese Aussagen massiv belastet, zumal beide Augenzeuginnen recht detaillierte Beschreibungen seines Auftretens und Aussehens, insbesondere seiner Kleidung und des Baseballcaps, abgegeben haben, welche mit den dokumentierten Feststellungen anlässlich seiner kurz darauf erfolgten Festnahme weitgehend übereinstimmen (Akten S. 768 ff.).

 

Ausserdem sprechen auch die örtlichen und zeitlichen Umstände klar für die Täterschaft des Berufungsklägers: Er war mit grösster Wahrscheinlichkeit tatsächlich zur Tatzeit am Tatort, befand sich dieser doch auf seinem Weg nachhause, wo er kurz darauf angetroffen wurde. Es kommt hinzu, dass die Tathandlungen sich als persönlichkeitsadäquat erweisen, hat der Berufungskläger doch unbestrittenermassen auch in der von ihm bewohnten Wohnung randaliert und diverse Sachschäden verursacht, in einem Fall sogar unmittelbar nach den Vorfällen in der [...]. Von einem zufälligen Zusammentreffen all dieser Umstände kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgegangen werden. Was der Berufungskläger selbst gegen diese Würdigung vorbringt, erweist sich als unbehelflich: Bei der monierten Unstimmigkeit betreffend Tatzeit (Berufungsbegründung, Akten S. 2007) handelt es sich offenkundig um ein Versehen im Polizeirapport, das aber durch sämtliche weiteren Beweismittel ohne weiteres korrigiert wird. Der Hinweis, die Zeuginnen hätten bei der Fotokonfrontation eine andere Person als ähnlicher bezeichnet, trifft zwar zu, macht aber die Zeugenaussagen insgesamt weder unglaubhaft, noch schränkt es deren Beweiskraft sonstwie ein. Insgesamt besteht bei der vorliegenden Beweislage kein Anlass, an der Täterschaft des Berufungsklägers zu zweifeln. Diese ist aufgrund der bestehenden, geschlossenen Indizienkette hinreichend erstellt.

 

2.3      Anklagepunkt 9

 

Betreffend die Beschädigung des Autos von K____ ist die Täterschaft des Berufungsklägers ebenfalls erstellt. Er versucht hier vergeblich, Zweifel an seiner Täterschaft zu wecken, indem er eine unglaubhafte Version des Geschehens ins Spiel bringt. So soll der unbestrittenermassen von ihm stammende Speichel durch die Witterungsverhältnisse in der Tatnacht in feuchtem Zustand konserviert worden und nur deshalb frisch erschienen sein. Er soll versehentlich «beim auf den Boden spucken» (Berufungsbegründung, Akten S. 2004) auf das Fahrzeug gelangt sein, was schon angesichts der Fundorte der Speichelspur (Windschutzscheibe, Kotflügel Akten S. 817, 801) nicht zutreffen kann. Zudem will der Berufungskläger rein zufällig jenes Auto ‒ versehentlich ‒ bespuckt haben, das kurz danach Objekt einer offensichtlich mutwilligen Sachbeschädigung wurde. Dieser Vandalenakt wäre überdies nur wenige Tage vor den weiteren, exakt gleich gelagerten Akten erfolgt, die ‒ wie vorstehend erörtert ‒ zweifelsfrei dem Berufungskläger zugeschrieben werden können. All dies ist offensichtlich abwegig. Mit Blick auf die weiteren Vorfälle erweist sich das inkriminierte Verhalten nicht nur als täteradäquat, sondern es fällt darüber hinaus auch zeitlich in dieselbe Phase, in welcher der Berufungskläger offenbar wiederholt seine Aggressionen an fremdem Eigentum ausgelassen hat. Auch vom Tatmuster her sind die Übereinstimmungen offensichtlich ‒ von den Fusstritten und dem Abschlagen der Rückspiegel bis hin zur Reaktion auf den in Erscheinung tretenden K____, auf welchen der Täter zuerst zuging, ihn ansprach, um sich dann wieder abzuwenden und davonzugehen. Ein ‒ wenn für sich alleine auch eher schwaches ‒ Indiz ist schliesslich die Täterbeschreibung, die K____ abgegeben hat (Akten S. 795 f.). Immerhin handelt es sich beim Berufungskläger um einen eher jüngeren Mann von schlanker Statur mit kurzen Haaren. Auch dass er fünf Tage später die von K____ beschriebene Kleidung und ein Baseball-Cap trug, ist als Indiz zu berücksichtigen. Somit ist die Täterschaft des Berufungsklägers auch in Anklagepunkt 9 rechtsgenüglich erstellt.

 

2.4      Anklagepunkt 10

 

Anders verhält es sich mit dem Sachverhalt unter Anklageziffer 10. Im Polizeirapport wird festgehalten, die Polizei habe sämtliche Fahrzeuge [Anm. Gerichtsschreiber: neben dem beschädigten Audi des requirierenden K____] in der [...] auf Beschädigungen abgesucht und nichts feststellen können (Akten S. 794). Unklar ist, wo die beiden Fahrzeuge der Gebrüder K____ und L____ gestanden haben sollen, als der Vandalismus geschah, und ob die Fotos in den Akten deren ursprüngliche Standorte wiedergeben. Beide Autos sollen an der [...] parkiert gewesen sein. Im Rapport heisst es, K____s Auto habe im Parkverbotsfeld gestanden (vgl. auch Auftrag KTA Akten S. 818); im Strafantrag steht «weisses Parkfeld» (Akten S. 797); dort ist das Fahrzeug auch auf den erstellen Fotos zu sehen. Betreffend L____s Wagen wird als Tatort «weisses Parkfeld» angegeben (Akten S. 825) ‒ in der Anklage ist bei ihm jedoch in Klammern die Ergänzung «Innenhof» angebracht. Dies könnte erklären, weshalb das beschädigte Auto von L____ bei einer ersten Kontrolle in der [...] nicht bemerkt wurde. Wie der Hinweis «Innenhof» in die Anklage gelangt ist, ist jedoch unklar und lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen. Dieser Standort des Fahrzeugs ist demnach nicht erstellt. Ansonsten spricht nichts dafür, dass L____s Wagen tatsächlich auch von den Sachbeschädigungen mitbetroffen war. Neben der erwähnten Feststellung im Rapport spricht der Umstand gegen eine Beschädigung, dass auf den Fotos kein entsprechender Personenwagen zu sehen ist ‒ weder vor noch hinter dem Auto von K____, das vor der Liegenschaft [...] stand. Ausserdem hätte K____ das Auto seines im selben Haus am [...] wohnhaften Bruders zweifellos gekannt und darauf bestanden, dass dieses auch auf Schäden kontrolliert worden wäre, wenn es tatsächlich in der Nähe gestanden hätte. Dass solche Schäden übersehen worden wären, ist also unwahrscheinlich. Auch sind die an L____s Personenwagen festgestellten Schäden nicht derselben Art der Verursachung zuzuschreiben wie die Schäden an allen übrigen Fahrzeugen und insoweit nicht dem Tatmuster des Berufungsklägers entsprechend. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass L____, nachdem ihn sein Bruder über das Vorgefallene informierte, die Gelegenheit ergriff, alte Parkschäden im Nachhinein dem Berufungskläger anzulasten und die Rechnungen auch für die Reparaturen über seinen Bruder der Staatsanwaltschaft einzureichen (Akten S. 833-835). Diese Variante einer Falschbezichtigung erscheint aufgrund der bestehenden Beweislage zumindest ebenso wahrscheinlich wie die Annahme einer Täterschaft des Berufungsklägers. In dubio pro reo ist ihm dieser Sachverhalt daher nicht anzulasten, und es ergeht ein Freispruch von diesem Punkt der Anklage.

 

2.5      Rechtliches

 

Tathandlung der Sachbeschädigung ist das Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer Sache (Art. 144 Abs. 1 StGB). Das Beschädigen eines Rückspiegels stellt zweifellos eine Sachbeschädigung dar. In rechtlicher Hinsicht ist die Vorinstanz somit zutreffend von mehrfacher Sachbeschädigung ausgegangen. Dabei hat sie in Anklageziffer 9 (PW K____) nicht ausgeführt, ob sie das Bespucken des Autos ebenfalls unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert hat. In der Anklageschrift wird dies zumindest suggeriert, da ansonsten kein Anlass bestanden hätte, das Bespucken als eigenständige Tathandlung zu schildern. Verunreinigungen können unter den Begriff des Beschädigens fallen, wenn sie sich nur schwer wegputzen lassen (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 144 StPO N 4). Aber auch das Bespucken eines Gegenstandes kann nicht ohne Weiteres vom Begriff des Beschädigens ausgenommen werden, obschon sich Speichel in aller Regel relativ gut entfernen lässt, ohne einen Schaden zu hinterlassen, denn hier ist auch der Aspekt des Ekels zu berücksichtigen, der ein Wegwischen der Verunreinigung schwieriger gestalten mag. Bereits die normale Nutzung eines Autos führt jedoch zuweilen zu Verschmutzungen von Karosserie und Scheiben, und diese Oberflächen sind daher so beschaffen, dass sie leicht zu reinigen sind. Speichel lässt sich leicht abwaschen ‒ von Hand oder in einer automatischen Waschanlage. Das Bespucken des Fahrzeugs bleibt somit straflos; da Anklagepunkt 10 nicht auf mehrfache Tatbegehung lautet, erfolgt jedoch kein formeller Freispruch.

 

3.         Schuldfähigkeit

 

Die Vorinstanz ist unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ vom 12. Oktober 2019 (Gutachten I____, Akten S. 1544, p. 30) für sämtliche Delikte ausser dem geringfügigen Diebstahl von einer schwergradig reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Im neu erstellten psychiatrischen Gutachten wird diese Frage differenzierter beantwortet. Für die Delikte, die in Zusammenhang mit psychotischem Erleben stehen, wird von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Bzgl. Anklageziffer 8 fänden sich neben intoxikationsbedingten Beeinträchtigungen Zeichen eines akuten Erregungszustandes, der ebenfalls mit der Schizophrenie in Zusammenhang stehen könne und eine aufgehobene Handlungssteuerung und damit ebenfalls Schuldunfähigkeit bedinge. Für die Delikte 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 26, für die zunächst kein direkter Zusammenhang mit einer Wahnsymptomatik festgestellt werden könne, sei festzuhalten, dass weitere Symptome der schizophrenen Grunderkrankung wie eine Impulshaftigkeit, aber auch eine reduzierte Kritikfähigkeit relevant gewesen seien. Insbesondere bei Hinzutreten weiterer konstellativer Faktoren, hier dem Konsum von Kokain und Alkohol, werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen (Gutachten J____, Akten S. 2223 f.)

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass in den Anklagepunkten 1 bis 8, 16 und 18 bis 25 zufolge Schuldunfähigkeit kein Schuldspruch ergehen kann. Diese Punkte sind zwar nicht angefochten, das Gericht hat jedoch gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO in Durchbrechung der Dispositionsmaxime gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern und kann daher zugunsten des Berufungsklägers auch nicht angefochtene Punkte überprüfen. Es ist somit festzustellen, dass der Berufungskläger die Straftatbestände der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 2, 3, 5, 6, 8 und 19, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt in rechtswidriger Weise erfüllt hat, er diesbezüglich aber gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt auszugehen. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

4.2      Die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Sachbeschädigungen und der falsche Alarm sehen als Strafdrohung jeweils Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei im Regelfall jene Sanktion gewählt werden soll, die weniger schwer in die persönliche Freiheit eingreift. Die Geldstrafe wird unabhängig von ihrer Höhe als milderer Eingriff betrachtet (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings sind bei der Strafzumessung stets auch die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Vorliegend spricht die aktuelle Situation des Berufungsklägers klar für eine Freiheitsstrafe: Er ist bereits in den Jahren 2014 und 2015 verurteilt worden ‒ 2014 zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, welche zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde. Beides hat bei ihm offenbar keinerlei ernsthaften Eindruck hinterlassen. Vielmehr hat er mit den nun zu beurteilenden Straftaten erneut im einschlägigen Bereich delinquiert. Hinzu kommt, dass er seit längerer Zeit nicht in den Arbeitsprozess integriert ist, sondern von einer IV-Rente lebt, und ausserdem hoch verschuldet ist. Seine – seit der vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen unveränderte – finanzielle Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig realistisch erscheinen. Mit Blick auf die Vorstrafen ist insgesamt zu befürchten, dass eine Geldstrafe ihre Wirkung gänzlich verfehlen würde. Damit erweist sich eine Freiheitsstrafe als die unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderliche und zweckmässige Sanktion. Anzufügen bleibt, dass auch der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe beantragt hat (Anträge: Plädoyer, Akten S. 2337).

 

4.3      Nachdem die Drohungen zufolge Schuldunfähigkeit keine Strafe mehr nach sich ziehen können, verbleiben als schwerste Delikte mit einer Strafdrohung von jeweils bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mehrere Sachbeschädigungen sowie der falsche Alarm. Die Sachbeschädigungen sind alle in ähnlicher Weise begangen worden, weshalb die Einsatzstrafe anhand der Sachbeschädigung mit dem höchsten Sachschaden gebildet wird. Dies ist mit einem Schaden von CHF 2’140.‒ jene zum Nachteil von [...] in Anklageziffer 11. Das objektive Tatverschulden wiegt verglichen mit anderen den Tatbestand erfüllenden Begehungsweisen leicht. Der Beschuldigte zerstörte im Vorbeigehen ohne ersichtlichen Grund mit einem Fusstritt den Aussenspiegel des Fahrzeugs. Dieses Vergehen alleine wäre mit 60 Tagen Freiheitsstrafe zu ahnden. Die verbleibenden sechs Sachbeschädigungen wären jeweils mit 45 Tagessätzen bzw. Tagen zu bestrafen, und der falsche Alarm mit 30 Tagen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 180 Tagessätze für die Sachbeschädigungen und 20 Tagessätzen für den falschen Alarm. Dies ergibt als Zwischenergebnis 260 Tage.

 

Bei der Täterkomponente fallen zu Lasten des Beurteilten die Vorstrafen ins Gewicht, was zu einer Erhöhung auf 300 Tage Freiheitsstrafe ‒ entsprechend 10 Monaten ‒führt. Wie bereits die Vorinstanz berücksichtigt auch das Berufungsgericht die stark verminderte Schuldfähigkeit mit einer Strafreduktion um drei Viertel, womit eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen auszusprechen ist. Hinzu kommt zwingend eine Busse wegen des geringfügigen Diebstahls. Diese wäre praxisgemäss auf CHF 150.‒ zu bemessen. Nach der Reduktion um 75 Prozent verbleibt ‒ gerundet ‒ eine Busse von CHF 40.‒.

 

4.4      Angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist die Legalprognose schlecht, und der bedingte Strafvollzug fällt somit ausser Betracht. Der bedingte Vollzug wird von Seiten des Berufungsklägers denn auch gar nicht beantragt. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Busse sind jedoch durch die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits getilgt.

 

5.         Massnahme

 

5.1      Die Vorinstanz hat den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Sie hat sich dabei auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. September 2018 gestützt und es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte an einer Schizophrenie und somit an einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes leide. Der Zusammenhang mit den angeklagten Delikten sei ebenfalls zu bejahen, da er sich in seinem Wahn von der jüdischen Bevölkerung bedroht gefühlt habe. Eine psychiatrische Behandlung liege sowohl im Interesse des Beschuldigten als auch in jenem der Gesellschaft. Mit einer ambulanten Behandlung habe keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können, und um eine Reduktion des Rückfallrisikos zu erreichen sei eine längerfristige stationäre Therapie unumgänglich. Bereits weitere Straftaten von gleichbleibender Qualität wie die begangenen seien untragbar, und es bestünden konkrete Hinweise auf eine Eskalation im Falle der Nichtbehandlung, weshalb eine stationäre Massnahme verhältnismässig sei (Urteil Strafgericht, Akten S. 1785 ff.).

 

5.2      Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufungsbegründung, die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei anstelle der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen, subeventualiter eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB (Anträge, Akten S. 2003).

 

In der Berufungserklärung wird zunächst moniert, die Vorinstanz habe den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt, da die Ergänzungsfragen der Verteidigung an den Gutachter nicht zugelassen worden seien (Berufungsbegründung, Akten S. 2008). Diese Rüge ist mit der Befragung des Gutachters vor Berufungsgericht und der Gelegenheit für Ergänzungsfragen gegenstandslos geworden. Zudem wurde dem Antrag der Verteidigung stattgegeben, dass ein neues Gutachten einzuholen sei, und der neue Gutachter nahm in der Verhandlung vom 7. Dezember 2021 zu den Fragen des Gerichts und den Ergänzungsfragen der Verteidigung ebenfalls Stellung (dazu E. 5.3.3).

 

In materieller Hinsicht bemängelt der Verteidiger mit der Berufungsbegründung, unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten überzeuge die von Dr. I____ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht. Der UPK-Bericht vom 16. August 2018 führe aus, dass bezüglich der akustischen Halluzinationen bzw. des Stimmenhörens von der bisher teilweise gestellten Differentialdiagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis abgekommen werden müsse, da die Symptomatik in Phasen von Kokainabstinenz jeweils komplett remittierte. Daher sähen die Ärzte der UPK die Symptome im Zusammenhang mit dem Kokainkonsum bei zugrundliegender Persönlichkeitsstörung. Auch der Gutachter Dr. I____ räume ein, dass auch die Diagnostik der UPK zutreffen könnte, weshalb er ausführe, es handle sich möglicherweise um eine drogeninduzierte psychotische Symptomatik. Alle dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte stünden im Zusammenhang mit den festgestellten Psychosen, welche Folge des Substanzmissbrauchs und der Abhängigkeit von Drogen, namentlich Kokain, seien. Wenn sich eine stationäre Massnahme überhaupt als verhältnismässig erweisen würde, komme für den Berufungskläger daher nur eine stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB in Betracht. Die Diagnose einer Schizophrenie sei nicht gesichert und es fehle daher an einer schweren psychischen Störung, welche Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB darstelle. Eine solche erweise sich ohnehin als unverhältnismässig. Das schwerste Delikt stelle die Drohung eines Schlages mit einem Bierhumpen dar, wobei sich der Berufungskläger glaubhaft davon distanziert habe, beabsichtigt zu haben, einen Schlag auszuführen. Er stelle aufgrund der ihm zu Last gelegten Delikte keine besondere Gefahr dar und es könne keine Gefährlichkeitsprognose gestellt werden, welche eine mehrjährige stationäre Massnahme zu rechtfertigen vermöge. Es seien auch künftig keine schweren Straftaten zu erwarten (Berufungsbegründung, Akten S. 2008-2013).

 

5.3     

5.3.1   Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 wurde Dr. I____ zu seinem Gutachten befragt. Dieser hatte zunächst bei diagnostizierter Schizophrenie, kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und schizoiden Anteilen, einem ADHS und einer Abhängigkeitsstörung von Sedativa und Kokain eine Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB empfohlen, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2021 an dieser Empfehlung jedoch nicht mehr vorbehaltlos festgehalten (Gutachten I____: Akten S. 1544; Prot. Berufungsverhandlung vom 18.1.21, Akten S. 2074-2078). Aufgrund dessen und entsprechend dem dahingehenden Antrag der Verteidigung beschloss das Gericht, das Verfahren für eine Neubegutachtung auszustellen.

 

5.3.2   Prof. J____ wurde in der Folge mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt, welches er am 2. September 2021 fertigstellte (Gutachten: Akten S. 2123-2228).

 

Dem Berufungskläger wird im Gutachten von Prof. J____ eine paranoide Schizophrenie attestiert. Zudem wird im Deliktzeitraum von einem Kokainabhängigkeitssyndrom sowie einem schädlichen Gebrauch von Alkohol ausgegangen. Der Gutachter hält fest, die vorgeworfenen Taten hätten in engem Zusammenhang mit den festgestellten Störungen gestanden, insbesondere der Schizophrenie. Die Gefahr erneuter Delikte bestehe in erster Linie aufgrund der schizophrenen Erkrankung bzw. dann, wenn diese unbehandelt oder unzureichend behandelt bleibe und wieder von Substanzkonsum begleitet werde. Die für die Tatzeit festgestellten Störungen würden fortbestehen, auch wenn sich unter den aktuell stationären Bedingungen und unter antipsychotischer Medikation eine Teilremission der Symptomatik eingestellt habe und der Berufungskläger in beschützter Umgebung weder Alkohol noch Kokain konsumiere. Unbehandelt bzw. ohne flankierende Massnahmen bestehe die Gefahr einer erneuten Exazerbation einer psychotischen Symptomatik und der Wiederaufnahme des Substanzkonsums. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Gefahr erneuter Gewalthandlungen, aber auch Drohungen und Nötigungen hoch sei.

 

Die festgestellten Störungen können laut Gutachten effektiv behandelt werden. Im Vordergrund stehe die Behandlung der paranoiden Schizophrenie. Diese könne mittels regelmässiger psychiatrischer medikamentöser Therapie sowie einer ergänzenden psychotherapeutischen Behandlung und zusätzlicher sozial- bzw. beruflich reintegrativer Massnahmen erfolgen. Angesichts des vorbestehenden langjährigen Substanzkonsums, der sich nachteilig auf die psychotische Symptomatik auswirke, und einer langjährigen Vorgeschichte mit Malcompliance bei unzureichender Krankheitseinsicht sei von erschwerten Behandlungsbedingungen auszugehen. Die Fortführung der aktuellen stationären Behandlung werde als notwendig eingeschätzt. Anlässlich des letzten gutachterlichen Untersuchungstermins habe der Berufungskläger trotz einem unzureichenden Krankheitskonzept eine formale Behandlungsbereitschaft angegeben. Er berichte darüber, mit der Etablierung einer Depot-Medikation einverstanden zu sein. Dagegen sei er nach Angaben der behandelnden Oberärztin bis dato nicht bereit gewesen, sich auf eine medikamentöse Optimierung einzulassen. Damit fänden sich Widersprüche bzw. Unsicherheiten hinsichtlich der angegebenen Behandlungsbereitschaft. Im vorliegenden Fall sei die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus psychiatrischer Sicht zweckmässig. Die bereits laufende stationäre Massnahme habe erste Behandlungsfortschritte ermöglicht, die im weiteren Verlauf gefestigt werden sollten. Ob sich unter einer Depot-Medikation, die nicht für alle oral verabreichten Präparate verfügbar sei, eine ausreichende Stabilisierung der psychiatrischen Grunderkrankung einstelle, bleibe im stationären Verlauf abzuwarten. Bei fortbestehender Behandlungsbereitschaft des Berufungsklägers und insbesondere unter regelmässigen Kontrollen der Medikamenteneinnahme und Suchtmittelabstinenz seien Belastungserprobungen im Sinne von schrittweisen Lockerungen sinnvoll.

 

Der Gutachter schätzt eine ambulante Massnahme als wenig erfolgversprechend ein. Das Risiko für die Wiederaufnahme des Substanzkonsums bzw. ein Entziehen aus den ambulanten Kontrollen sei zum aktuellen Zeitpunkt hoch und der Übertritt in eine ambulante Massnahme verfrüht. Der stationäre Aufenthalt sollte laut Gutachten genutzt werden, um weitere Behandlungsfortschritte zu erzielen und die aktuell erreichten Behandlungserfolge zu festigen, die Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung einer ambulanten Massnahme seien. Erste Belastungserprobungen bei erweiterten Freiheitsgraden aus dem stationären Setting heraus sollten positiv verlaufen sein, dabei sollte eine Suchtmittelabstinenz sichergestellt sein, wofür zunächst das Etablieren einer Abstinenzmotivation erforderlich sei. Vor Übertritt in ein ambulantes Setting sollte zudem die Wohnsituation geklärt sein. Aus Sicht des Gutachters könnte der Berufungskläger von einem strukturierten Setting einer betreuten Wohnform profitieren. Die Aussichten, dass der Berufungskläger längerfristig eine wirksame Medikation auch ohne flankierende Strukturen einnehmen würde, werden als gering eingeschätzt. Auch wenn er nach derzeitigem Kenntnisstand nicht unter schwerwiegenden Nebenwirkungen leide, stehe er einer Medikamenteneinnahme kritisch gegenüber und bringe eine Vorgeschichte medikamentöser Malcompliance mit. Eine Zunahme psychotischer Erlebnisweisen bzw. die Verschlechterung der Psychopathologie als auch die erneute Aufnahme des Substanzkonsums würden bedingen, dass er sich nicht verbindlich an Behandlungsvereinbarungen halten könne.

 

5.3.3   Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 stand Prof. J____ für Anschlussfragen zur Verfügung. Er erläuterte, im Gutachten sei die Schizophrenie wegen wiederholter psychotischer Erlebensweisen diagnostiziert worden. Der Berufungskläger habe die Realität nicht als solche wahrgenommen. Insbesondere im Deliktszeitraum August 2018 bis Juni 2019 habe er wiederholt berichtet, er habe Stimmen gehört. Er habe von Zwangskonvertierung gesprochen, was als Wahnphänomene gewertet worden sei. Die Briefe und auch die Einvernahmen würden auf formale Denkstörungen schliessen lassen. Er habe sich von Musik beeinflusst gefühlt, was man als Ich-Störungen werten könne. Dies seien alles Phänomen, die bei schizophrenen Erkrankungen auftreten könnten. Schon 2010 sei berichtet worden, unter der ambulanten Behandlung hätten paranoide Projektionen nachgelassen. Lange Zeit seien diese als Ausdruck des Kokainkonsums gewertet worden, der psychotische Phänomene hervorrufen könne. Eine Drogenpsychose sei jedoch in der Regel mit nachlassender Wirkung innert 48 Stunden beendet. Bei der drogeninduzierten Psychose sei fraglich, ob diese ein eigenständiges Störungsbild sei, weil es eine Vulnerabilität gegenüber schizophrenen Erkrankungen anzeige. Ein Drogenkonsum könne eine vorbestehende Vulnerabilität über die Schwelle der Auslösung von Symptomen heben. Dann habe man eine eigengesetzlich verlaufende schizophrene Erkrankung, sie sich unabhängig vom Drogenkonsum entwickle, ein erneuter Konsum könne aber akzentuierend sein. Wenn jemand unter geschützten Bedingungen schon lange ohne Drogenkonsum sei, die Medikation abgesetzt werde und sich die Symptome verschlechterten, so spreche dies für eine eigenständige verlaufende schizophrene Erkrankung. Er sei als Gutachter gegenüber seinen früher mit dem Berufungskläger befassten Kollegen im Vorteil gewesen, da er einen längeren suchtfreien Zeitraum seit 2019 habe überblicken können. Bei Personen mit begleitendem Substanzproblem empfehle sich eine Depotmedikation, damit im Falle eines Rückfalls, der zum Vergessen der Einnahme der Medikamente führe, ein gewisser Wirkspiegel vorhanden sei. Die Einstellung einer solchen Depotmedikation und die Prüfung der Verträglichkeit nehme Monate in Anspruch, sei aber vorliegend nicht der wesentliche zeitliche Faktor. Dieser bestehe eher in der Vorbereitung des sozialen Empfangsraums und einer Lebensperspektive und der Überprüfung der Absprachefähigkeit. Entscheidend sei die Lockerungsphase mit Belastungserprobungen und Wochenendausgängen mit Abstinenzprüfung. Auf die streckenweise Krankheitseinsicht des Berufungsklägers angesprochen, führte der Gutachter aus, dass aus dem Verlauf hervorgehe, dass es seit Beginn der psychiatrischen Behandlung nicht gelungen sei, ein tragfähiges Behandlungsbündnis herzustellen. Wenn jemand über 10 Jahre Mühe bekundet habe, sich auf Behandlungen einzulassen, seien erzielte Fortschritte erst zu festigen und im Alltag zu erproben (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2350-2356).

 

5.4      Nach Vorliegen des neuen Gutachtens und der Befragung des Gutachters vor Berufungsgericht hat sich der Verteidiger in seinem Plädoyer unverändert gegen die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ausgesprochen. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei nicht gesichert und erstmals vom vormaligen Gutachter Dr. I____, gestellt worden. In früheren Gutachten sei diese Diagnose nicht gestellt worden und auch nicht im Bericht der UPK vom 8. August 2017, nachdem der Berufungskläger dort während zwei Jahren ambulant behandelt worden sei. Eine paranoide Schizophrenie trete nicht erst Ende 30, sondern zwischen 16 und 35 Jahren erstmalig auf. Dr. I____ halte differenzialdiagnostisch auch eine drogeninduzierte psychotische Phase für möglich, welche auch bis zu sechs Monate nach dem Absetzen der Drogen persistieren könne. In Frage zu stellen sei die Diagnose auch deshalb, weil Prof. J____ in seinem Gutachten im persönlichen Kontakt kein Defektbild habe feststellten können, wie es sich bei langjährig Erkrankten finde. Ohne gesicherte Diagnose der paranoiden Schizophrenie könne nicht ohne weiteres von einer schweren psychischen Störung als Voraussetzung einer Massnahme nach Art. 59 StGB ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Delikte im Zusammenhang mit Psychosen gestanden hätten, die Folgen des Substanzmissbrauchs und der Abhängigkeit seien, und wenn eine solche überhaupt verhältnismässig sei, so wäre eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen, welche von Prof. J____ nicht als Alternative in Erwägung gezogen worden sei. Beantragt werde jedoch eine ambulante Massnahme, da der Berufungskläger keine sonderlich schweren Straftaten begangen habe und auch künftig keine solchen zu erwarten seien, womit sich eine stationäre Massnahme als unverhältnismässig erweise. Für den Fall, dass das Gericht dennoch eine stationäre Massnahme anordne, sei diese – unter Einbezug des vorzeitigen Massnahmevollzugs – auf maximal zwei bis drei Jahre zu beschränken. Dies sei aufgrund der Verhältnismässigkeit geboten und vertrage sich mit der gutachtlichen Einschätzung, wonach eine erfreuliche Entwicklung nach Beendigung der Massnahme durchaus möglich sei. Die notwendige Medikamentenumstellung sei bereits in Planung und nach Umstellung auf ein Depotmedikament bedürfe es lediglich einiger Wochen Beobachtung. Auch die Erprobung weiterer Freiheitsgrade bedürfe nicht mehrerer Jahre. Bei einer Verlängerung um 3 Jahre würde noch ein ganzes Jahr Zeit bleiben, um alles für eine Entlassung Notwendige aufzugleisen (Plädoyer vom 7.12.21, Akten S. 2330-2338).

 

5.5      Der Berufungskläger wurde in der Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2021 nach seinem aktuellen Befinden und seinen Vorstellungen für seine zukünftige Wohn- und Therapiesituation befragt. Er schilderte, dass er in der UPK eingesperrt sei und seine Freiheit verloren habe. Er habe ein Therapieangebot und finde es positiv, dass er etwas zu tun habe. Anhand der ihm vorgelegten Briefe habe er gesehen, dass sein Verhalten nicht ganz normal gewesen sei, was aber auch damit zu tun gehabt habe, dass er eingesperrt gewesen sei. Er glaube nicht, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie zutreffe. Er sei kokainabstinent. Es gehe ihm viel besser, und er sei viel klarer, was er beibehalten wolle. Solange er im stationären Setting sei, sehe er den Sinn einer Depotmedikation nicht. Er sei nicht grundsätzlich dagegen, wolle aber nicht zu viel erhalten, da dies nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Er sei noch immer gegen eine stationäre Massnahme (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2349 f.). Er würde im Falle einer Entlassung ein begleitetes Wohnen in Betracht ziehen, er wohne jedoch seit seinem 18. Altersjahr alleine und zöge es vor, vorübergehend zu seiner Mutter zu ziehen und sich dann etwas Eigenes zu suchen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2356).

 

5.6      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer beantragt, es sei gestützt auf die Gutachten von Dr. I____ und Prof. J____ eine stationäre Massnahme anzuordnen. Gemäss Bericht des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. August 2020 habe der Berufungskläger zu Beginn seines Aufenthaltes in den UPK noch an Schreiattacken und gelitten und Selbstgespräche geführt, was sich unter antipsychotischer Medikation verbessert habe. Es sei dennoch schwierig, ihn von der Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme zu überzeugen. Er bagatellisiere sein Verhalten, und aus den Akten gehe weiter hervor, dass sich die Einstellung des Berufungsklägers seiner Krankheit gegenüber lange Zeit nicht in ausreichendem Umfang geändert verbessert habe und er sich selber in der Opferrolle sehe. Zwischenzeitlich habe er zwar die Diagnose der paranoiden Schizophrenie annehmen können, davon habe er sich in der Berufungsverhandlung aber wieder distanziert. Er habe seine Briefe aus dem Gefängnis selbst als krank bezeichnet. Da er diese nach monatelanger Betäubungsmittelabstinenz geschrieben habe, zeige sich deutlich, dass dieses Verhalten nichts mit der Betäubungsmittelabhängigkeit zu tun habe und die paranoide Schizophrenie klar im Vordergrund stehe. Erfreulicherweise könne er sich inzwischen ansatzweise auf die therapeutische Arbeit einlassen, allerdings bezeichne das Obergutachten die Krankheitseinsicht nach wie vor als unzureichend. Die Angaben zur Bereitschaft zu einer Depotmedikation seien widersprüchlich. Bereits in der Vergangenheit habe er Probleme mit der Medikamentencompliance gezeigt. Prof. J____ gehe von einer hohen Gefahr für erneute Gewalthandlungen, aber auch für Drohungen und Nötigungen aus, und auch die UPK schätzten die Legalprognose zurzeit als eher ungünstig ein. Ob der Beschuldigte ausserhalb des geschützten Rahmens der UPK abstinent leben könnte, müsse aufgrund der langjährigen Suchtproblematik bezweifelt werden. Auch bestehe kein geeigneter sozialer Empfangsraum, weshalb Prof. J____ das strukturierte Setting einer betreuten Wohnform vorschwebe. Ob die Mutter des Berufungsklägers ihn seinem Wunsch entsprechend bei sich aufnehmen würde, sei ungeklärt. Zur Begründung der Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme hat die Staatsanwältin ausgeführt, dass gemäss beiden Gutachten eine erhöhte Gefahr für weitere ähnliche Delikte bestehe, was insbesondere für die jüdische Gemeinde unzumutbar sei. Der Beschuldigte habe mehreren Personen den Tod angedroht und mit dem Aufziehen eines Bierhumpens gegenüber E____ entgegen den Ausführungen der Verteidigung beinahe eine Körperverletzung begangen, welche für den Betroffenen schwerste Verletzungen hätte nach sich ziehen können. In der Zeit vor seiner Verhaftung sei eine deutliche Aggravation der Taten zu beobachten gewesen. Negativ ins Gewicht falle sodann das regelmässige Mitführen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen sowie die Androhung eines Raubüberfalls. Schliesslich habe er mit Briefen vom 25. und 26. Oktober 2019 und damit während des laufenden Verfahrens den Präsidenten der KESB Leimental und einen Mitarbeiter des Veterinäramts Basel-Stadt bedroht. Im weiteren Verlauf könnten schrittweise Lockerungen erfolgen, wenn sich sowohl die Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft als auch die Ergebnisse der Behandlung weiterhin verbesserten (Plädoyer StA, Akten S. 2327-2329, Ergänzungen in Prot. HV, Akten S. 9).

 

5.7      Für das Gericht besteht aufgrund des schlüssigen Gutachtens von Prof. J____ kein Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und der im Tatzeitraum bestehenden Suchtproblematik. Prof. J____ hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine drogeninduzierte Psychose aufgrund des nun überblickbaren Zeitraums, in welchem der Berufungskläger drogenabstinent gelebt hat, ausgeschlossen werden kann und die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt werden muss. Die These des Gutachters wird dadurch belegt, dass nach einem Absetzungsversuch der antipsychotischen Medikation (Haldol) im Mai 2020 eine Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes eingetreten ist. Der Berufungskläger habe sich zunehmend formalgedanklich beschleunigt und eingeengt auf die als unverhältnismässig empfundene stationäre Massnahme präsentiert. Er sei distanzgemindert und abwertend gegenüber Mitpatienten und Personal gewesen und habe paranoid anmutend geschildert, dass er vom Personal von oben herab behandelt werde und eine behandelnde Ärztin ihm gegenüber per Handzeichen sexuelle Anspielungen gemacht habe. Unter der Medikation mit Solian sei es dann zu einem Rückgang der psychopathologischen Verschlechterung gekommen (Gutachten, Akten S. 2165 f. und Ausführungen Gutachter in der Berufungsverhandlung, Akten S. 2353). Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass die vorgeworfenen Taten insbesondere mit der Schizophrenie in engem Zusammenhang stehen. Wenn diese unzureichend behandelt und wieder von Substanzkonsum begleitet werde, ergebe sich die Gefahr neuer Delikte. Der Gutachter geht davon, dass eine ambulante Massnahme derzeit nicht zielführend wäre, sondern einzig eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, innerhalb welcher bei fortbestehender Behandlungsbereitschaft und regelmässiger Kontrolle von Medikamenteneinnahme und Suchtabstinenz Belastungserprobungen im Sinne von schrittweisen Lockerungen erfolgen können (Gutachten, Akten S. 2222-2227).

 

Diese Einschätzung des Gutachters korrespondiert mit dem jüngsten Verlaufsbericht der UPK Basel vom 29. November 2021 (Akten S. 2301-2312). Dort wird zunächst positiv erwähnt, dass sich der Berufungskläger innerhalb der bisher erfolgten Lockerungsstufen stets an die getroffenen Vereinbarungen gehalten habe, sodass am 26. November 2021 Stufe 6 (Einzelbegleitung extern) habe genehmigt werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Legalprognose für den Fall einer Entlassung in ein offenes und unstrukturiertes Setting jedoch als eher ungünstig bewertet. Voraussetzung für eine Senkung des Rückfallrisikos sei die weitere Erarbeitung und die Vertiefung der krankheits- und deliktspezifischen Aspekte (Schizophrenie und Suchtproblematik), welche es dem Berufungskläger ermöglichen solle, die eigenen Wahrnehmungen und Verhaltensweisen korrekt einzuordnen, Frühwarnsymptome für eine psychotische Aggravation frühzeitig zu erkennen sowie einen adäquaten Umgang mit ebendiesen zu erlernen. Insbesondere die Aufrechterhaltung der Therapieadhärenz, die Erarbeitung eines Krisenplanes sowie die Etablierung eines geeigneten Entlassungssettings (betreutes Wohnen mit etablierter Tagesstruktur, geschützte Arbeitsstelle) könnten das Rückfallrisiko senken. Im aktuellen Setting unter gebessertem psychopathologischem Befund, engmaschiger therapeutischer Begleitung, sichergestellter Medikamenteneinnahme, Abstinenz von illegalen Substanzen und erhaltener Tagesstruktur sei von keinem wesentlich erhöhten Risiko für erneute Straftaten im Sinne der Anlassdelikte auszugehen. Angesichts der bereits erreichten therapeutischen Fortschritte sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Fortführung der stationären forensisch-psychiatrischen Behandlung sinnvoll. Nachdem der Patient seine psychiatrische Erkrankung erst seit der neuen Begutachtung angenommen habe, sei es aus therapeutische Sicht dringend notwendig, die Krankheitseinsicht sowie Behandlungseinsicht mit neugewonnener Medikamenten-Compliance weiter zu vertiefen und die Abhängigkeitsproblematik vertieft zu behandeln. Zu diesem Punkt ist anzumerken, dass sich in der Berufungsverhandlung gezeigt hat, dass dies Krankheitseinsicht zumindest als fragil bezeichnet werden muss ‒ der Berufungskläger äusserte zuletzt wieder, er glaube nicht, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stimme (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2349).

 

Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme, da weder Anlassdelikte von hinreichender Schwere vorlägen noch solche zu erwarten seien. Der Berufungskläger habe zwar Sachbeschädigungen begangen, jedoch nie jemanden verletzt (Plädoyer, Akten S. 2335 f.). Dies trifft zwar zu ‒ der Gutachter hat in der Berufungsverhandlung erläutert, dass Drohungen gemäss Manual bereits zu den Gewaltdelikten gezählt werden (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2354) ‒, jedoch ist festzuhalten, dass insbesondere die Delikte zum Nachteil von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde nicht im Stadium der Drohungen verblieben, sondern bereits körperliche Übergriffe in Form von Tätlichkeiten verübt worden sind (Anklageziffern 4, 18, 21). Im von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Fall (Anklageziffer 18) ist nicht abzuschätzen, ob es für den Berufungskläger undenkbar war, mit dem bereits aufgezogenen Bierhumpen zuzuschlagen, oder ob diese Auseinandersetzung je nach Reaktion des Opfers auch einen anderen Verlauf hätte nehmen können. Auch in zwei weiteren Anklagepunkten haben tätliche Übergriffe stattgefunden, und in beiden Fällen erscheint es so, dass durchaus auch schwerere Verletzungen hätten entstehen können. Augenfällig ist dies in Anklageziffer 4, dem Wurf eines abgebrochenen Flaschenhalses gegen den Oberkörper des Opfers. Aber auch ein Schlag ins Gesicht (Anklageziffer 21) oder andere unvermittelte Tätlichkeiten könnten, etwa bei einem Sturz des Opfers, weitaus gravierendere Verletzungen nach sich ziehen. Es ist auch weitgehend vom Zufall abhängig, ob es bei einem Sachschaden bleibt, oder es zu gravierenden Verletzungen zufällig getroffener Passanten oder Radfahrer führt, wenn im Wahn Gegenstände wie Kochtöpfe und Glasflaschen aus dem Fenster des fünften Stockwerks auf die Strasse geworfen werden (Anklageziffer 8). Bereits die in antisemitischem Kontext verübten Sachbeschädigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten sind für die Betroffenen äusserst bedrohlich und unzumutbar. Umso mehr gilt es zu verhindern, dass sich die bislang im Bereich von Tätlichkeiten verbliebenen Übergriffe in den Bereich von schwereren Körperschädigungen verlagern. Im Oktober 2019 und somit während des laufenden Strafverfahrens wurden erneut Drohungen gegen zwei Personen ausgestossen hat (dazu Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 [nicht rechtskräftig, jedoch tatsächlich unbestritten], Akten S. 2294 ff.). Die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme ist nach dem Gesagten gegeben.

 

Bezüglich Verhältnismässigkeit wird weiter ‒ falls eine stationäre Massnahme angeordnet wird ‒ deren Beschränkung auf maximal drei Jahre beantragt, was unter Berücksichtigung der bereits absolvierten Zeit einer verbleibenden Massnahmedauer von rund einem Jahr entspräche. Es ist klar, dass die Entlassung in das weit weniger engmaschige Setting einer ambulanten Massnahme der Erprobung in Lockerungsschritten bedarf, um eine allfällige Überforderung erkennen zu können. Dem Risiko der Nichteinnahme der Medikamente liesse sich grundsätzlich mit der Verabreichung einer Depotmedikation begegnen, welcher der Berufungskläger aber offensichtlich kritisch gegenübersteht (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2350). Solange er sich nur damit einverstanden erklärt, wenn er aus der stationären Massnahme entlassen wird, besteht hier ein unauflösbarer Widerspruch, denn die Wirkung der Depotmedikation müsste erst über einen mehrmonatigen Zeitraum im Rahmen der stationären Massnahme erprobt werden und eine vorbehaltlose Zusicherung, dass die Depotmedikation die gewünschte Wirkung entfalten und seine Entlassung aus dem stationären Setting erlauben würde, wird nicht möglich sein. Neben der Frage der Medikation bedarf auch die Organisation einer geeigneten Wohnform der Vorbereitung ‒ der Gutachter hat sich zum Wunsch des Berufungsklägers, zunächst bei seiner Mutter zu wohnen, skeptisch geäussert, da dieses Verhältnis stets instabil und konfliktreich gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2353). Es ist der Verteidigung dennoch beizupflichten, dass diese Frage innert eines Jahres geklärt werden könnte. Wie viel Zeit die zu durchlaufenden Lockerungsstufen in Anspruch nehmen werden, ist jedoch nicht absehbar, zumal Rückschläge gerade bei der Erprobung der Abstinenz von Suchtmitteln keine Seltenheit darstellen. Eine zeitliche Beschränkung der Massnahme ist daher nicht angezeigt, zumal weitgehende Lockerungen auch innerhalb der bestehenden Massnahme erfolgen können.

 

6.         Zivilforderungen

 

Aufgrund des beantragten Freispruch bezüglich der beschädigten Fahrzeuge «der Herren K____ und L____» erweist sich die Zivilforderung der C____ nach Ansicht der Verteidigung als unbegründet (Berufungsbegründung, Akten S. 2008). Die Forderung betrifft indes nur das Fahrzeug von K____, in dessen Fall ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfolgt. Der Schaden ist rechtsgenüglich belegt (Akten S. 1337-1339), und der Berufungskläger ist zu Schadenersatz im Umfang von CHF 1’259.30 zu verurteilen.

 

7.         Kosten

 

7.1      Vorinstanzliche Kosten

 

7.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 4.3; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 6.3, je mit Hinweisen).

 

7.1.2   Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ‒ in Annahme einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit für sämtliche begangenen Delikte ‒ die entstandenen Verfahrenskosten im Umfang von 25 Prozent auferlegt. Hinsichtlich jener Delikte, derer der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig erklärt wird, ist die Kostenauflage in diesem Umfang nicht zu beanstanden. Es sind jedoch zuvor sämtliche Kosten zu subtrahieren, welche im Zusammenhang mit Delikten stehen, bei deren Begehung der Beschuldigte nicht schuldfähig war. Ebenfalls nicht zu tragen hat der Berufungskläger die Kosten des ersten Gutachtens; zum einen wurde dieses durch ein neues Gutachten ersetzt, zum anderen wäre aufgrund der Delikte, welche in einem Schuldspruch mündeten, alleine gar kein Gutachten angeordnet worden. Nach diesem Abzug belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 4’697.70, von denen der Berufungskläger CHF 1’173.40 zu tragen hat. Die Mehrkosten von CHF 17’859.60 gehen zu Lasten des Staates.

 

7.2      Kosten im Berufungsverfahren

 

7.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021, E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1, je mit Hinweisen).

 

7.2.2   Aus den oben genannten Gründen hat der Berufungskläger auch die Kosten von CHF 24’671.90, welche aufgrund der neu angeordneten Begutachtung im Berufungsverfahren angefallen sind, nicht zu tragen und ebensowenig das Honorar des Gutachters für seine Präsenz in der Berufungsverhandlung. Hingegen trägt er die Kosten von CHF 60.‒, welche den von ihm beantragten Zeuginnen ausgerichtet wurden, welche zu Sachbeschädigungen aussagten, derer der Berufungskläger schuldig erklärt worden ist.

 

Der Berufungskläger ist hinsichtlich der Massnahme mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und ist daher im Berufungsverfahren im Hauptpunkt unterlegen. Hingegen hat er eine reduzierte Strafe beantragt, die aufgrund des neu erstellten Gutachtens und den neuen Erkenntnissen ausgesprochen worden ist. Bezüglich Strafzumessung ist er demnach mit seiner Berufung durchgedrungen, weshalb die Urteilsgebühr um ein Viertel zu reduzieren und auf CHF 1’500.‒ zu bemessen ist.

 

7.3      Verteidigungshonorar

 

7.3.1   Dem amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss Aufstellung zuzüglich vier Stunden zu CHF 200.‒ für die Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 ausgerichtet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

7.3.2   Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht eine Rückzahlungspflicht des Beurteilten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Entsprechend dem Verfahrensausgang beläuft sich diese auf 75% des ausgerichteten Verteidigungshonorars.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 20. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Anklagepunkt 17: Art. 144 Abs. 1 StGB), geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl: Art. 139 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB) und falschen Alarms (Art. 128bis StGB);

-      Freispruch vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung (Anklagepunkt 7), der Sachbeschädigung hinsichtlich des Vorfalls vom 18. März 2019 und der mehrfachen fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Anklagepunkt 8), der Nötigung (Anklagepunkt 16), der Drohung (Anklagepunkt 22) sowie des mehrfachen falschen Alarms hinsichtlich der ersten drei Vorfälle (Anklagepunkt 26);

-      Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten in Anklagepunkt 23 zufolge Rückzugs des Strafantrags;

-      Aufhebung der am 7. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt angeordneten ambulanten Massnahme. Vollziehbarerklärung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten (getilgt durch Polizeigewahrsam, Untersuchungs- und Sicherheitshaft und stationäre Aufenthalte in den UPK Basel);

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 9 sowie 11 bis 15 schuldig erklärt.

 

Von der Anklage wegen Sachbeschädigung in Anklagepunkt 10 wird der Beschuldigte freigesprochen.

 

Der Beschuldigte hat die Straftatbestände der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 2, 3, 5, 6, 8 und 19 (Art. 144 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB) und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (§ 26) in rechtswidriger Weise erfüllt, er ist diesbezüglich aber gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar.

 

A____ wird zu 75 Tagen Freiheitsstrafe und zu einer Busse von CHF 40.‒ verurteilt, beides getilgt durch die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 Strafgesetzbuches.

 

Über A____ wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.

 

Der Beurteilte wird zu CHF 1’259.30 Schadenersatz an die C____ verurteilt.

 

Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 1’173.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 60.‒ Zeugengeld und allfällige übrige Auslagen). Die weiteren Kosten gehen zu Lasten des Staates.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11’800.‒ sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 213.30 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 925.‒ ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 Prozent (CHF 9’703.75) vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-   Berufungskläger

-   Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-   Privatklägerschaft

-   Strafgericht Basel-Stadt

-   Gutachter Dr. med. I____

-   Gutachter Prof. Dr. med. J____

-   Justiz- und Sicherheitsdepartement,

    Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-   Justiz- und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt

-   Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).