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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.33
URTEIL
vom 13. Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____,
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Februar 2020
betreffend einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar 2020 wurde A____ der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 20.–, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Bezüglich des auf der Effektenverwaltung im Verzeichnis Nr. 147 296 lagernden Datenträgers mit Videoüberwachungsaufzeichnungen wurde entschieden, dass dieser bei den Akten bleibe. Ferner wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 986.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht am 26. Februar 2020 Berufung angemeldet und am 24. April 2020 Berufung erklärt mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hat in der Berufungsantwort vom 10. August 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt und zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
An der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2021 hat der Berufungskläger teilgenommen, die lediglich fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden und zum Vortrag gelangt. Überdies ist die Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 5. April 2017 (nachfolgend: Videoaufnahme) angeschaut worden. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird explizit der Schuldspruch angefochten, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
2.1 Der Berufungskläger bestreitet nicht, den Tatbestand der einfachen Körperverletzung in objektiver und subjektiver Weise erfüllt zu haben. Er macht jedoch im Berufungsverfahren weiterhin das Vorliegen einer Notwehrsituation geltend. Im Strafbefehl vom 21. August 2019, der nach der Überweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird ihm Folgendes vorgeworfen: «Am 5. April 2017, kurz vor 22.00 Uhr, stellte sich der Beschuldigte an der Ladenkasse des Coop Supermarkts [...] in Basel in die Reihe. Von Unmut über die beiden vor ihm bedienten Kunden ergriffen, beklagte er sich über sein schleppendes Fortkommen, sodass die Kassiererin den Sicherheitsangestellten B____ zu sich rief. In der Folge entwickelte sich zwischen dem Beschuldigten und B____ ein Streitgespräch, anlässlich dessen B____ den Beschuldigten mit der linken Hand von sich wegstiess, mit den Händen am Oberkörper packte, mit dem Rücken auf das Rollband der nebenan stehenden Kasse drückte und schliesslich wieder losliess, sodass sich der Beschuldigte wieder aufrichtete. Im darauf folgenden verbalen Streit und Handgemenge schlug B____ dem Beschuldigten mit der linken Hand gegen den Oberkörper, woraufhin der Beschuldigte B____ in der Absicht, diesen an Körper oder Gesundheit zu schädigen, mit der Faust gegen den Kopf schlug, bevor sich die beiden schliesslich wechselseitig mit Schlägen eindeckten. B____ erlitt eine Rissquetschwunde occipital sowie mehrere Schürf- und Kratzwunden an Gesicht und Hals und stellte gleichentags Strafantrag.»
2.2 Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen erachtet, dass der Sicherheitsangestellte B____ den Berufungskläger im Zuge der eskalierenden Diskussion mit beiden Händen gepackt und ihn rücklings auf dem Rollband einer Kasse fixiert habe. Entgegen der Schilderung im Strafbefehl ist die Vorinstanz jedoch davon ausgegangen, dass der Berufungskläger, nachdem er sich wieder aufgerichtet hatte, unmittelbar nach dem Lösen des Griffs durch B____ mit den Fäusten auf diesen losgegangen sei, wonach sich eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung entwickelt habe. Der Berufungskläger habe sich demnach nicht unmittelbar gegen den körperlichen Übergriff gewehrt, sondern habe sich vielmehr für die Fixierung auf dem Rollband rächen wollen. Da der Berufungskläger erst auf B____ losgegangen sei, nachdem ihn dieser bereits wieder losgelassen habe, sei dessen Angriff beendet gewesen. Der Berufungskläger habe sich deshalb nicht mehr in einer Notwehrlage befunden und sei nicht berechtigt gewesen, physisch gegen den Sicherheitsmitarbeiter loszugehen. Selbst wenn man aber die Unmittelbarkeit und Rechtswidrigkeit dieses Angriffs bejahen würde, wäre die erfolgte Abwehr nicht verhältnismässig gewesen, habe sich doch der Angriff in einer schlichten Tätlichkeit erschöpft. Da der Berufungskläger überdies die Situation durch sein aggressives Vorverhalten verschuldet habe, hätte er zurückweichen und sich bereit erklären müssen, das Geschäft unverzüglich zu verlassen.
2.3 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 136 IV 49 zur Notwehr Folgendes ausgeführt: «Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel "Rechtfertigende Notwehr"). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Der Angegriffene ist zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen.»
2.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger an der Kasse ungeduldig reagiert hat, weil er der Meinung war, er werde zu langsam bedient. Auf der Videoaufnahme ist allerdings kein drohendes Verhalten seinerseits zu sehen. Wer den Sicherheitsangestellten gerufen hat oder ob dieser wegen des bevorstehenden Ladenschlusses von sich aus erschienen ist, kann offenbleiben, da es für die Beurteilung des weiteren Verlaufs der Auseinandersetzung unerheblich ist, aus welchen Gründen der Sicherheitsangestellte hinzugekommen ist. Fest steht jedenfalls, dass sich der Berufungskläger auch nach dessen Eintreffen nicht in einer Art verhalten hat, welche ein physisches Eingreifen erfordert hätte. Die Videoaufnahme zeigt, dass B____ den Berufungskläger aus dem Nichts heraus tätlich angegriffen und ihn mit voller Wucht aufs Band der benachbarten Kasse geworfen hat, sodass der Berufungskläger auf den Rücken zu liegen kam, die Beine in der Luft baumelnd. Dort hat er ihn während rund 30 Sekunden fixiert und ihm auch mit der rechten Hand einen Faustschlag im Kopfbereich versetzt. Der erste, äusserst aggressiv ausgeführte Angriff ist demnach von B____ ausgegangen. Das führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Berufungskläger sich weiterhin in einer Notwehrsituation befunden hat, nachdem B____ von ihm abgelassen hat und der Berufungskläger wieder auf den Beinen gestanden ist. Nur, wenn die Gefährdungslage angedauert hat und der Berufungskläger mit einem weiteren Angriff ernstlich hat rechnen müssen, ist eine Notwehrsituation gegeben.
2.5 Die Vorinstanz hat einen unmittelbar bevorstehenden (weiteren) Angriff des Sicherheitsangestellten verneint und festgehalten, dem Berufungskläger sei es nicht um Abwehr, sondern um Rache gegangen. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl davon ausgegangen, dass in dem der ersten Phase folgenden verbalen Streit und Handgemenge erneut B____ den Berufungskläger mit der linken Hand gegen den Oberkörper geschlagen hat. Auch Detektivkorporal [...] beschreibt die Szene in seinem Bericht über die Sichtung der Videoaufnahme (Akten S. 74) folgendermassen: «21:58:26/Bild 7: Während des Gesprächs greift der Security B____ unvermittelt den ihm gegenüberstehenden A____ an und drückt diesen rücklings auf den Packtisch/Rollband der nebenan stehenden Kasse und fixiert ihn mit seinem Körpergewicht darauf. Anfangs rangeln die beiden in dieser Position (21:58:33/Bild 8). Nach kurzer Zeit entsteht ein Gespräch zwischen den Beiden (21:58:49/Bild 9), offensichtlich entspannt sich die Situation, bis sich der unterlegene A____ zur Seite dreht (21:58:59/Bild 10). Kurzerhand steht A____ auf, die beiden stehen sich im Kassengang gegenüber. 21:59:02/Bild 11 Offensichtlich schlägt der Security B____ erneut seine linke Hand/Arm gegen den Opferkörper des A____, worauf dieser den gegen ihn schnellenden Arm nach unten schlägt (Bild 11 ersichtlich) und den Security mittels Faustschlag angreift (Bild 12).»
2.6 Auch in der Verhandlung des Berufungsgerichts ist die Videoaufnahme unter Kommentierung durch den Berufungskläger angeschaut worden. Aus der massgeblichen Sequenz ergibt sich zwar nicht mit absoluter Klarheit, dass der Sicherheitsangestellte tatsächlich einen weiteren Schlag ausgeführt hat, da sein Rücken seine linke Körperhälfte sowie die rechte Körperhälfte des Berufungsklägers verdeckt. Deutlich zu sehen ist jedoch, dass der Sicherheitsangestellte dem Berufungskläger den Weg nach aussen weiterhin versperrt, sodass dieser gar keine Möglichkeit gehabt hat, der Aufforderung, das Geschäft zu verlassen, nachzukommen. Ferner hat der Sicherheitsangestellte seinen linken Arm zumindest am oder sehr nah am Körper des Berufungsklägers, selbst wenn er nicht geschlagen haben sollte. Von einer Beruhigung der Situation in diesem Moment kann nicht die Rede sein. Wie bereits oben ausgeführt worden ist (Ziff. 2.3), verlangt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Aufgrund der gesamten Situation ist zumindest im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er einen weiteren körperlichen Übergriff des Sicherheitsangestellten nicht hat ausschliessen können. Unter Notwehrgesichtspunkten war er deshalb dazu berechtigt, diesem durch eine physische Abwehr zuvor zu kommen. Dass der Berufungskläger die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten hätte, wird ihm in der Anklageschrift nicht zum Vorwurf gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
2.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger in einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB befunden hat, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen ist. Der Datenträger, auf dem sich die Videoaufnahme befindet, bleibt als Beweismittel bei den Akten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
Der auf der Effektenverwaltung im Verzeichnis Nr. 147 296 lagernde Datenträger mit Videoüberwachungsaufzeichnungen bleibt bei den Akten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.