|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2020.34
URTEIL
vom 2. Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Januar 2020
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Januar 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 465.90 sowie die Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch [...], Advokat, am 3. Februar 2020 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 14. September 2020 begründet. Er begehrt unter vollständiger Anfechtung des Urteils, er sei unter o/e-Kostenfolge vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 2'479.85 zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es seien der Sohn B____ und die Ehefrau C____ als Auskunftspersonen sowie die Ombudsfrau [...], der ehemalige Chef des Sohnes, [...], und die ehemalige Freundin des Sohnes, [...], als Zeugen vorzuladen. Des Weiteren hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. Juni 2020 die Anhörung des Tonträgers des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls verlangt. Dieser ist ihm mit Verfügung vom 9. Juni 2020 zugestellt worden.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 14. Oktober 2020 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Strafurteils.
An der Berufungsverhandlung vom 2. Juni 2021 ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger hält an den im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht lässt er erneut die Befragung der Ehefrau und des Sohnes sowie zusätzlich die Einsicht in die Unterlagen der Sozialhilfe Basel-Stadt beantragen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO beschränkt werden, was vorliegend nicht zum Tragen kommt, da der Berufungskläger das Urteil vollumfänglich angefochten hat.
2.
2.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 8. Mai 2019 wurden der Berufungskläger und seine Familie im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November 2014 (recte: 2013) durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend: Sozialhilfe) finanziell unterstützt. Die dafür eingereichten Gesuche datierten vom 28. Mai 2008 und 2. Februar 2012. Weiter unterzeichnete der Berufungskläger am 26. Februar 2008 ein Merkblatt, worin die sich aus dem Sozialhilfebezug ergebenden Pflichten genauer erläutert wurden. Am 11. Juni 2013 erwarb er einen Personenwagen Jaguar S-Type 4.0L V8 zu einem Kaufpreis von CHF 6'400.–. Ausserdem löste er am 13. August 2013 ein gebundenes Vorsorgekonto der Säule 3a bei der D____ (nachfolgend: D____) in der Höhe von total CHF 3'252.20 auf und liess sich diesen Betrag auszahlen.
2.2 Die Staatsanwaltschaft warf dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang vor, er habe sich des mehrfachen Betruges schuldig gemacht. So habe er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Mitteilung an die Sozialhilfe unterlassen, dass er das genannte Fahrzeug erworben habe und sich das Geld aus dem Säule-3a-Guthaben habe ausbezahlen lassen. Durch das Verschweigen dieser Tatsachen anlässlich diverser Vorsprachen, Mails und Telefonate mit der Sozialhilfe habe er einerseits konkludent vorgetäuscht, seiner Meldepflicht nachgekommen zu sein. Andererseits habe er aber auch aktiv getäuscht, indem er wissentlich falsche Angaben gemacht habe. So habe er im Rahmen eines Vorsprachetermins am 11. November 2011 (recte: 2013) angegeben, sein Sohn B____ habe den Jaguar erworben, obwohl er selbst den Kaufvertrag abgeschlossen habe und die Versicherung auf ihn eingetragen sei. Den für die Sachbearbeitung zuständigen Personen hätten keine Anhaltspunkte für derartige Vermögenswerte vorgelegen, und die Angaben hätten nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Durch diese Täuschung sei der Sozialhilfe ein Schaden in Höhe von insgesamt CHF 9'685.20 entstanden (vgl. Strafbefehl, Akten S. 87).
2.3 Das Strafgericht führte im angefochtenen Urteil bezüglich des Jaguarkaufs aus, es sei unklar, mit welchem Geld der Berufungskläger das Fahrzeug bezahlt habe. So habe der Sohn B____ zunächst ausgesagt, er habe seinem Vater CHF 6'800.– für den Erwerb zur Verfügung gestellt. Dies könne jedoch anhand der konsultierten Bankunterlagen des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar belegt werden. Die Zahlungen des Sohnes an seinen Vater würden vielmehr für andere Gründe als den Autokauf sprechen. Ebenso gebe zu weiteren Zweifeln Anlass, dass der Name des Berufungsklägers im Kaufvertrag nachträglich durch den Namen des Sohnes ersetzt und das Auto auf den Berufungskläger selbst eingelöst worden sei. Schliesslich habe auch der Autoverkäufer zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger habe nicht gesagt, dass der Jaguar für den Sohn sei. All dies führe zum Schluss, dass die Behauptung, er habe das Auto für seinen Sohn erworben, nicht der Wahrheit entspreche. Er habe den Jaguar für sich selbst gekauft und dies der Sozialhilfebehörde verschwiegen. Er habe es zudem auch auf Nachfrage nicht deklariert und dadurch seine Meldepflicht verletzt. Durch diese arglistige Täuschung sei der Sozialhilfe ein Schaden in Höhe von CHF 6'400.– entstanden.
Bezüglich der Auflösung des Säule 3a-Kontos hielt das Strafgericht fest, dass dieser Vermögenszuwachs offensichtlich gegenüber der Sozialhilfe hätte deklariert werden müssen. Die Version des Berufungsklägers, er sei aufgrund seines Alters bzw. der Pensionierung davon ausgegangen, ab dem 1. August 2013 keine Leistungen mehr von der Sozialhilfe zu erhalten, sei eine reine Schutzbehauptung. Dies belege auch der Umstand, dass er noch im August eine Krankenkassenrechnung eingereicht habe. Der Berufungskläger habe durch diese arglistige Täuschung mindestens in Kauf genommen, dass die Sozialhilfe zu hohe Leistungen ausbezahle und dieser dadurch ein Schaden entstehe. Insgesamt sei der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger daher des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. angefochtenes Urteil S. 7).
2.4 Demgegenüber machte der Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht im Wesentlichen geltend, Sohn B____ habe damals das Geld für den Autokauf des Berufungsklägers bereitgestellt. Schliesslich habe dieser ein Auto für die Fahrausweisprüfung benötigt. Es sei nicht erstaunlich, dass der Jaguar aufgrund der günstigeren Versicherungsprämien auf den Vater eingelöst worden sei. Die Aussagen des Sohnes B____, der Ehefrau C____ und des Berufungsklägers seien stimmig und es seien alle Zahlungsbewegungen bekannt gewesen. Bezüglich der Auslösung des Säule 3a-Kontos führte er vor den Schranken des Gerichts aus, der Berufungskläger sei davon ausgegangen, dass er ab August 2013 durch den AHV-Vorbezug von der Sozialhilfe abgelöst werde und dass damit auch seine gebunde Vorsorge von ihm habe ausgelöst werden dürfen. Ausserdem habe er das Geld für Anwaltskosten in einer Erbschaftssache in Deutschland benötigt. Die Sozialhilfebehörde sei nicht geschädigt worden, und es habe auch kein Vorsatz bestanden (vgl. Protokoll Strafgericht, Akten S. 173).
Dies wiederholte der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht. Zusätzlich führte er aus, der Berufungskläger sei auf den 1. August 2013 frühpensioniert worden und habe ab diesem Zeitpunkt nachweislich eine AHV-Rente erhalten. Es habe nicht in der Kompetenz der Sozialhilfebehörde gelegen, den tatsächlichen Zeitpunkt der Ablösung von der Sozialhilfe auf den 30. November 2013 und damit zeitlich nach hinten zu verschieben. Diese Leistungen seien ausserdem mit den Leistungen der AHV und EL verrechnet worden. Somit habe gar kein Schaden entstehen können (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 260).
2.5 Der Berufungskläger selbst gab sowohl an der Hauptverhandlung vor Strafgericht als auch vor den Schranken des Appellationsgerichts zu Protokoll, dass er den Jaguar damals für seinen Sohn B____ gekauft habe. Er habe zusammen mit diesem das Autofahren geübt. Später sei das Auto aufgrund von Mängeln nur in der Garage gestanden. Ein Kollege des Sohnes habe den Wagen dann günstig repariert, und nun übe sein jüngerer Sohn damit. Bezüglich des Vorbezugs des Guthabens aus der Säule 3a führte der Berufungskläger aus, er sei sich keiner Schuld bewusst. Er habe gedacht, er «sei nicht mehr bei der Sozialhilfe». AHV und EL habe er rechtzeitig angemeldet. Die Sozialhilfe habe zudem gewusst, dass es ein Konto der Säule 3a gegeben habe (vgl. Protokoll Strafgericht, Akten S. 167–168 und 170–171; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 259–260).
3.
3.1 Einleitend ist zunächst festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2019 einige Mängel aufweist, worauf in der Folge näher einzugehen ist.
3.1.1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt (Riklin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 353 N 1). Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts (Schwarzenegger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 353 N 3; BGE 140 IV 188 E. 1.5 S. 191). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244, mit Hinweisen). Rechtsfolge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 2 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 161 E. 2.7 S. 168).
3.1.2 Gestützt auf diese rechtlichen Ausführungen erscheint fraglich, ob der Strafbefehl die Anforderungen an eine Anklageschrift überhaupt zu erfüllen vermag. So ist diesem zum Betrugsvorwurf hinsichtlich des Jaguarkaufs lediglich zu entnehmen, der Berufungskläger habe am 11. Juni 2013 einen Personenwagen des Typs Jaguar S-Type 4.0L V8 für CHF 6'400.– erworben. Die diesbezügliche Mitteilung an die Sozialhilfebehörde habe er unterlassen. Erst das Strafgericht führte in seinen Erwägungen aus, dass der Autokauf aus verheimlichten Mitteln des Berufungsklägers stattgefunden haben soll. Diese Begründung ist dem Strafbefehl jedoch gerade nicht zu entnehmen. So ist nicht bereits der Autokauf durch einen Sozialhilfebezüger generell unzulässig, sondern erst das aktive Verschweigen von nicht deklarierten Mitteln, die den Autokauf möglich gemacht haben. Ein Sozialhilfebezüger kann sich vielmehr die Mittel für einen Autokauf von den erhaltenen Sozialleistungen durch strenges Sparen zusammentragen, um damit beispielsweise im benachbarten Ausland ein Auto günstig einzukaufen (dazu ausführlich AGE VD.2013.60 vom 6. August 2014 E. 5.4.2 ff.). Aus dem Vorhalt der Staatsanwaltschaft geht nicht klar hervor, aus welchen Gründen der Berufungskläger des Betruges beschuldigt worden ist. Zudem ist der Strafbefehl auch mit einigen zeitlichen Fehlern behaftet: So erfolgte die Ablösung des Berufungsklägers von der Sozialhilfe nicht am 30. November 2014, sondern ein Jahr zuvor (2013), und der erwähnte Vorsprachetermin des Sohnes B____ zum Autokauf fand nicht am 11. November 2011 statt, sondern ebenfalls im Jahr 2013.
Das Gericht hat daher erhebliche Zweifel, ob der Strafbefehl im vorliegenden Fall den gesetzlich engen Anforderungen an eine Anklageschrift zu genügen vermag. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – auch aus materiellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat.
3.2
3.2.1 Bezüglich des Jaguarkaufs ist in tatsächlicher Hinsicht für das Gericht erstellt, dass der Berufungskläger am 11. Juni 2013 einen Kaufvertrag über das erwähnte Auto zu einem Preis von CHF 6'400.– unterzeichnete. Dafür leistete er eine Anzahlung über CHF 900.– sowie eine weitere Zahlung über CHF 5'500.– (SB SH Nr. 55, 56, in den Akten). Der Berufungskläger meldete sich zudem bei der [...] Autoversicherung mit Vertrag vom 12. Juni 2013 als Versicherungsnehmer für den Jaguar an (SB SH Nr. 60, 61, in den Akten). Schliesslich zahlte er auch die diversen Steuern und Gebühren am 11. Juni 2013 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ein (SB SH Nr. 62, 63, in den Akten).
Der Berufungskläger gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 14. September 2017 selbst an, er habe den Kaufvertrag an jenem Tag unterzeichnet und bar angezahlt (Akten S. 49). Diese Angaben wurden vom Autoverkäufer an dessen Einvernahme vom 21. August 2017 bestätigt, wonach der Berufungskläger bei der ersten Ansicht des Jaguars CHF 900.– in bar übergeben habe. Das «restliche» Geld sei ebenfalls in bar bei der Fahrzeugübergabe überreicht worden (Akten S. 44).
Ebenso ist anhand der Vorakten belegt, dass die Sozialhilfe erst am 24. Oktober 2013 aufgrund der Abfrage des Datenmarkts Kenntnis vom Fahrzeugkauf erhielt. Am 11. November 2013 gewährte die Sozialhilfe dem Berufungskläger diesbezüglich das rechtliche Gehör (SB SH Nr. 38, in den Akten).
3.2.2 Weiter ist unstrittig, dass der Berufungskläger am 13. August 2013 sein Säule-3a-Konto bei der D____ per 13. August 2013 auflöste und sich den darauf befindlichen Betrag von CHF 3'285.20 ausbezahlen liess (SB SH Nr. 95, in den Akten). Dies bestätigte er in seiner Einvernahme am 14. September 2017 (Akten S. 51).
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dem Berufungskläger durch sein Handeln ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob er durch die Vorinstanz zu Recht des mehrfachen Betruges schuldig gesprochen worden ist.
3.3
3.3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).
3.3.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1, mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, mit Hinweis). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine S. 18, 131 IV 83 E. 2.2 S. 89, 127 IV 163 E. 2b S. 166; BGer 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1, 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3).
3.3.3 Trifft den Täter gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht, dann kann das Delikt auch durch Unterlassung begangen werden (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2 S. 109, 140 IV 11 E. 2.3.2 S.14). Da die im Sozialhilferecht vorgesehenen gesetzlichen Meldepflichten eine solche aber nicht begründen, ist Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich (BGE 140 IV 11 E. 2.4.3 S. 16; BGer 6B_793/2015 E. 3.1; dazu auch BGer 6S.288/2000 E. 4/bb, wonach bezüglich Ergänzungsleistungen die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten keine Garantenstellung für den Leistungsbezüger begründet; ebenso auch für Basel-Stadt in BGer 6B_793/2015 vom 27. November 2015 E. 3.1, wonach ein Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei, da trotz der gesetzlichen Meldepflicht gemäss § 14 Abs. 2 Sozialhilfegesetz [SHG; SG 890.100] keine Garantenstellung besteht). Vielmehr setzt die Erfüllung des Tatbestandes in diesen Fällen ein Verhalten voraus, dem ein von der Wirklichkeit abweichender positiver Erklärungswert hinsichtlich sozialhilferechtlich relevanter Tatsachen zukommt. Namentlich müssen zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzutreten, welchen objektiv die Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert, wie etwa ein Schweigen auf ausdrückliches Nachfragen hin (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 S. 18). Schliesslich betrifft eine allfällige Leistungskürzung als verwaltungsrechtliche Sanktion der Meldepflichteverletzung nicht den ursprünglichen Unterstützungsanspruch und begründet (rückwirkend) keinen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB (BGer 6B_793/2015 vom 27. November 2015 E. 3.1).
3.3.4 Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). So handelt nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (BGer 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3 [nicht publiziert in: BGE 142 IV 378], 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3, mit Hinweisen).
3.3.5 Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält (zum Ganzen vgl. BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38). Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175, 128 IV 18 E. 3b S. 21).
3.3.6 Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, als auch dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Eventualdolus genügt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht (Mäder/Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., 2019, Art. 146 StGB N 271, mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Im Rahmen der Einsprache gegen den Strafbefehl reichte der Berufungskläger bezüglich des Jaguarkaufs einen einseitigen Kontoauszug seines Bankkontos bei der D____ für den Monat Juni 2013 ein. Wie bereits das Strafgericht in seinem Urteil darlegte, betrug der Saldo dieses Privatkontos demgemäss Ende Mai 2013 lediglich CHF 63.80 (Akten S. 99). Am 27. Juni 2013 ist eine Einzahlung über CHF 4'600.– verzeichnet. Jedoch ist auf diesem Auszug weder die bei Besichtigung des Jaguars getätigte Anzahlung über CHF 900.– ersichtlich, welche der Berufungskläger gemäss eigener Aussage kurz vor dem 11. Juni 2013 von diesem Konto abgehoben haben soll, noch ist die Herkunft der bei Fahrzeugübergabe ausgehändigten restlichen CHF 5'500.– darauf abgebildet. Darauf gestützt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Bankunterlagen nicht genau zu belegen vermögen, woher die Mittel für den Fahrzeugerwerb am 11. Juni 2013 tatsächlich gestammt haben.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht reichte der als Zeuge befragte Sohn des Berufungsklägers, B____, ebenfalls Kontoauszüge seines Bankkontos bei der D____ ein. Diese bilden einen Zeitraum vom 28. Juni 2013 bis zum 29. Juli 2014 ab. Demgemäss erfolgte am 4. Juli 2013 ein Geldbezug über CHF 900.– am Bankomat. Diese Summe entspricht grundsätzlich der vorstehend erwähnten Anzahlung des Jaguars. Ob der Sohn diesen Betrag seinem Vater tatsächlich übergeben hat, erschliesst sich daraus jedoch nicht. Die in den Kontoauszügen befindlichen Angaben belegen keine eindeutigen Transaktionen über den Fahrzeugkauf, wenngleich diverse Überweisungen an den Vater ersichtlich sind (Akten S. 145 ff.).
Abgesehen davon, dass weder der Berufungskläger noch sein Sohn strafrechtlich zur Abgabe dieser Kontoauszüge zu Beweiszwecken verpflichtet waren, sind diese freiwillig eingereichten Unterlagen höchstens als Indizien zu werten. Das Gericht stützt sich bezüglich der Fahrzeugfinanzierung daher vor allem auf die Aussagen der Beteiligten. So blieb der Berufungskläger von Beginn an bei seiner Aussage, er habe das Auto zwar gekauft, aber das dafür verwendete Geld habe er vom Sohn zurückerhalten. Er gab bereits im Gespräch mit der Sozialhilfe im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 11. sowie am 27. November 2013 an, er habe insgesamt CHF 5'500.– von seinem Sohn B____ in bar erhalten, die restlichen CHF 900.– (Anzahlung) habe er dem Sohn vorgestreckt. Der Wagen sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn selbst eingelöst worden (SB SH Nr. 38, 40, in den Akten). Vier Jahre später gab er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 14. September 2017 an, er müsse seine Hypothek vierteljährlich bezahlen, und deshalb habe er das Geld für die Anzahlung gehabt. Das Ersparte habe aber nicht gereicht, daher habe er «den Rest» von seinem Postcheckkonto geholt. Das sei Geld gewesen, das er normalerweise brauche. Er habe aber gewusst, dass er «das Geld» von seinem Sohn wiederbekommen werde. Das Auto sei für B____ gedacht gewesen, da dieser volljährig geworden sei, eine Lehre mache und gerade den Lernfahrausweis absolviere. Er habe das Auto auf seinen eigenen Namen eingelöst, da sein Sohn als Neulenker eine höhere Versicherungsprämie hätte bezahlen müssen und auch keine Vollkaskoversicherung hätte abschliessen können (Akten S. 49, 50). Bei dieser Aussage blieb der Berufungskläger auch im Rahmen der Befragung vor dem Strafgericht, wo er angab, er habe «das Geld» von seinem Sohn zurückbekommen, da er sonst seine Hypothek nicht hätte bezahlen können. Sein Sohn habe eine Lehre gemacht und Geld verdient, und er habe während der Absolvierung der Rekrutenschule kein Geld gebraucht (Protokoll, Akten S. 167).
Im Grundsatz bestätigte auch sein Sohn B____ im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, dass sein Vater den Jaguar für ihn gekauft habe. Er habe seinem Vater kurz nach dem Kauf alles gegeben, was er in bar gehabt habe. Er habe in seinem Zimmer über Ersparnisse in Höhe von CHF 3'000.– in bar verfügt, «den Rest» habe er später überwiesen (Protokoll, Akten S. 169, 170).
Ebenso führte die Ehefrau, C____, vor dem Strafgericht aus, es sei abgemacht gewesen, dass der Sohn das Auto bezahle, und sie wisse, dass es bezahlt worden sei (Protokoll, Akten S. 166).
Diese Aussagen der Beteiligten sind für das Gericht insgesamt plausibel. Es ist durchaus möglich, dass der Autokauf aus angesparten Mitteln des Berufungsklägers und aus Ersparnissen seines Sohnes bzw. dessen Lehrlingslohn finanziert worden ist, wenngleich die detaillierten Mittelflüsse nicht gänzlich nachvollziehbar sind. Der Kauf eines Autos aus angesparten Mitteln ist – wie bereits eingangs erwähnt – für Sozialhilfeempfänger weder unmöglich noch strafbar (vgl. dazu oben E. 2.6.2, mit Verweis auf die Rechtsprechung).
3.4.2 Es ergibt sich aus den Vorakten, dass der Berufungskläger im Rahmen des Unterstützungsgesuchs am 26. Februar 2008 das «Merkblatt für Sozialhilfebezüger» unterzeichnete und sich damit zwar verpflichtete, «Änderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse sofort und unaufgefordert» der Sozialhilfe mitzuteilen. Der Umstand, dass er die Sozialhilfe über den Autokauf bzw. die dafür verwendeten Mittel nicht sogleich informierte, stellt jedoch nicht bereits eine betrugstatbestandsmässige Täuschung, namentlich durch Unterlassen der diesbezüglichen Mitteilung, dar. Denn lediglich aufgrund Anerkennung dieses Merkblatts erwuchs für den Berufungskläger gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung keine strafrechtliche Garantenpflicht. Zudem wird aus den umfangreichen Einträgen im Hauptprotokoll der Sozialhilfe ersichtlich, dass der Berufungskläger weder bei den diversen Vorspracheterminen noch in den E-Mails oder im Rahmen von Telefonaten explizit nach einer Änderung seiner Vermögensverhältnisse befragt worden ist. Es ist deshalb auch nicht von einer aktiven oder konkludenten Täuschung der Sozialhilfe, d.h. einem Leugnen auf Nachfrage, durch den Berufungskläger auszugehen. Es erschliesst sich dem Gericht in diesem Zusammenhang im Übrigen auch nicht, inwiefern der Berufungskläger die Sozialhilfe bereits bei der Vorsprache vom 16. Mai 2013 oder dem Telefonat vom 23. Mai 2013 über den Jaguarkauf getäuscht haben soll, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl zum Vorwurf bringt, denn der Kauf fand erst knapp einen Monat später, am 11. Juni 2013, statt.
Dem ersten an die Sozialhilfe gestellten Unterstützungsgesuch vom 28. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger bereits damals auf die Frage nach seinen Besitzverhältnissen durch Ankreuzen der entsprechenden Felder angab, über ein Motorfahrzeug zu verfügen (SB SH Nr. 8, in den Akten). Im zweiten Gesuch vom 2. Februar 2012 hat er die Frage nach einem Fahrzeug hingegen verneint (SB SH Nr. 3, in den Akten). Dies deckt sich mit den glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Demnach habe er phasenweise kein Auto besessen, da er es sich nicht mehr habe leisten können, und er habe daher bei Bedarf bei [...] ein Auto gemietet (Akten S. 49; Protokoll, Akten S. 167). Eine tatbestandsmässig relevante aktive Täuschung der Sozialhilfe durch falsche Angaben in diesen Gesuchen ist somit ebenfalls nicht gegeben.
3.4.3 Schliesslich erhielt die Sozialhilfe per Abfrage des Datenmarkts erstmals am 24. Oktober 2013 Kenntnis darüber, dass der Jaguar per 11. Juni 2013 vom Berufungskläger eingelöst worden ist. Diesbezüglich gewährte sie ihm am 11. und 27. November 2013 das rechtliche Gehör (SB SH Nr. 38, 40, in den Akten). Auf Nachfrage lieferte der Berufungskläger sowohl den Kaufvertrag, den Fahrzeugausweis und die Versicherungspolice als auch Angaben darüber, wie er den Wagen bezahlt habe. Diese Informationen führten in der Folge bei der Sozialhilfe jedoch nicht zu einem Irrtum und damit zur weiteren Auszahlung von Sozialhilfe, sondern umgekehrt gerade zur Aufhebung der bislang erfolgten Unterstützung. So wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 die Beendigung der Auszahlungen angeordnet (SB SH Nr. 41, in den Akten). Damit fehlt auch ein Motivationszusammenhang zwischen dem Verhalten des Berufungsklägers und dem Handeln der Sozialhilfebehörde.
Abschliessend ist festzustellen, dass in Bezug auf dem Kauf des Jaguars der objektive Tatbestand des Sozialhilfebetrugs weder durch konkludentes oder aktives Verschweigen des Berufungsklägers noch durch Unterlassen erfüllt ist. Von einer arglistigen Täuschung durch den Berufungskläger kann somit nicht ausgegangen werden.
3.5
3.5.1 In Bezug auf den Vorwurf, der Berufungskläger habe der Sozialhilfe die Auflösung und Auszahlung seines Säule 3a-Kontos nicht mitgeteilt, ist zunächst folgendes festzuhalten: Sowohl Vermögen der 2. Säule (Freizügigkeitsguthaben) als auch Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ist zusammen mit einem AHV-Vorbezug herauszulösen. Der Lebensunterhalt des sich von der Sozialhilfe ablösenden Empfängers ist dann künftig aus der AHV-Rente zusammen mit dem ausgelösten Guthaben zu bestreiten. Decken AHV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem Guthaben den Lebensunterhalt nicht, können Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden. Aus den Mitteln des ausgelösten Guthabens kann grundsätzlich keine Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe verlangt werden (vgl. dazu auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SOKOS] 2021, Erläuterungen zu E.2.1 und D.3.3; Handbuch Sozialhilfe Basel-Stadt, AHV-Vorbezug und Bezug von Vorsorgeguthaben, Stand März 2021).
3.5.2 Der Berufungskläger gab bereits im Unterstützungsgesuch vom 28. Mai 2008 auf die Frage nach seinen Besitzverhältnissen durch Ankreuzen der entsprechenden Felder an, über «nicht verfügbares Vermögen (Freizügigkeitspolicen, Geschäftsanteile etc.)» zu verfügen (SB SH Nr. 8, in den Akten). In diesem Formular wurde nicht zwischen den verschiedenen Vorsorgeguthaben unterschieden, was der vorstehend erwähnten Tatsache entspricht, dass Sozialhilfeempfänger beide Guthabenarten bei einem AHV-Vorbezug auslösen müssen. Soweit ersichtlich hat die Sozialhilfebehörde diesbezüglich auch nicht genauer nachgefragt. Denn aus den Protokolleinträgen der Sozialhilfe erschliesst sich, dass der Berufungskläger erstmals am 2. Juli 2013 per E-Mail angehalten wurde, Kontoauszüge über seine Freizügigkeitskonti zur Vorsprache mitzubringen. An der tags darauf erfolgten Vorsprache vom 3. Juli 2013 gab der Berufungskläger an, er habe «den Auszug» nicht so kurzfristig beschaffen können, und er gehe von einem Guthaben von CHF 30'000.– aus (SB SH Nr. 36, in den Akten). An der Vorsprache vom 11. November 2013 legte der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfe dar, er habe im Rahmen eines Nachlassverfahrens seiner Frau «sein Freizügigkeitskonto» auflösen müssen, um die Anwaltskosten von rund CHF 4'000.– bezahlen zu können. Die Sozialhilfe verlangte darüber einen Kontoauszug (SB SH Nr. 38, in den Akten). Diesen lieferte der Berufungskläger schliesslich am 20. November 2013 per Mail nach (SB SH Nr. 39, in den Akten). Das D____-Guthaben betrug am Tag der Ablösung, d.h. am 13. August 2018, insgesamt CHF 3'285.20 (SB SH Nr. 95, in den Akten).
3.5.3 Den Protokolleinträgen sind weiter diverse Angaben bezüglich des AHV-Vorbezugs des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Ablösung von der Sozialhilfe zu entnehmen. So gab die zuständige Sachbearbeiterin dem Berufungskläger bereits erstmals am 5. Januar 2011 bekannt, dass er sich «in drei Jahren als AHV-Bezüger anmelden müsse» (SB SH Nr. 18, in den Akten). Ebenso wurde dies am 25. September 2012 thematisiert ([…] «kann im August 2013 mit AHV-Vorbezug und EL abgelöst werden», SB SH Nr. 27, in den Akten), sowie erneut am 13. November 2011 («bis zur Ablösung mit AHV-Vorbezug im August 2013», SB SH Nr. 28, in den Akten). Am 30. November 2012 wurde der Berufungskläger gar auf seine «Pflicht zum Vorbezug der AHV» hingewiesen (SB SH Nr. 29, in den Akten). Am 9. Januar 2013 gewährte die Sozialhilfe dem Berufungskläger das rechtliche Gehör zur drohenden Verfügung eines AHV-Vorbezugs, sofern er sich nicht bis zum 31. März 2013 selbst anmelde (SB SH Nr. 30, in den Akten). Diese Frist wurde mehrmals verlängert (SB SH Nr. 32, 34, in den Akten). Schliesslich ist dem Eintrag vom 1. Juli 2013 zu entnehmen, dass per Verfügung der Ausgleichskasse vom 26. Juni 2013 ab dem 1. August 2013 eine Altersrente, d.h. ein AHV-Vorbezug, in Höhe von CHF 1'649.– an den Berufungskläger ausbezahlt werde, und dass die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen erfolgt sei (SB SH Nr. 36, in den Akten). Dies ergibt sich auch aus dem Sozialhilfekonto des Berufungsklägers, denn dort ist erstmals am 26. Juli 2013 der Eingang der AHV-Rente in der genannten Höhe vermerkt. Sie wurde soweit ersichtlich bis zum letztmaligen Eingang am 25. Oktober 2013 mit den ausbezahlten Sozialhilfeleistungen verrechnet (SB SH Nr. 53, in den Akten). Die Ergänzungsleistungen wurden gemäss Verfügung der Ausgleichskasse vom 9. Dezember 2014 rückwirkend für den Zeitraum August 2013 bis November 2013 an die Sozialhilfebehörde ausbezahlt. Der Berufungskläger selbst erhielt die Ergänzungsleistungen erst ab Dezember 2013 erstattet (SB SH Nr. 44, in den Akten).
3.5.4 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt, wie von der Vorinstanz vorgeworfen, die Existenz allfälliger gebundener Guthaben verschwiegen und dadurch die Sozialhilfe getäuscht hat. Er hat die Sozialhilfe nachweislich sowohl von sich aus (2008) als auch auf Nachfrage hin (2013) über die Existenz seines gebundenen Vorsorgeguthabens informiert und auf Verlangen sogar die entsprechenden Kontoauszüge geliefert. Dabei ist es nach dem Gesagten unerheblich, ob es sich um Freizügigkeitsleistungen oder Guthaben aus der Säule 3a gehandelt hat. Selbst wenn der Berufungskläger gestützt auf die Meldepflichten gemäss dem Merkblatt der Sozialhilfe (vgl. oben, E. 3.4.2) dies noch hätte genauer spezifizieren müssen, so erwächst daraus aus strafrechtlicher Sicht keine Garantenpflicht. Im Zeitraum vor dem 2. Juli 2013 wurden Freizügigkeitskonti oder sonstige gebundene Guthaben indessen nie thematisiert, und der Berufungskläger wurde auch zu keinem Zeitpunkt explizit dazu befragt. Zudem wurde er bereits seit dem Jahr 2011 von der Sozialhilfe aufgefordert, sich um die Loslösung der Sozialhilfe durch den Vorbezug seiner AHV-Rente zusammen mit Ergänzungsleistungen zu bemühen. Daher musste er davon ausgehen, dass er ab dem Zeitpunkt der verfügten Pensionierung, mithin ab August 2013, die Gelder seines gebundenen Guthabens der Säule 3a auslösen durfte und diese für den künftigen Lebensunterhalt zu nutzen hatte. Eine Täuschung der Sozialhilfe durch den Berufungskläger, sei dies konkludent oder aktiv oder durch Unterlassen, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
3.6 Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass zwar nicht restlos geklärt werden kann, mit welchen Mitteln der Berufungskläger den Jaguar im Juni 2013 gekauft hat. Seine Aussagen und auch die seines Sohnes und der Ehefrau erachtet das Gericht jedoch als glaubhaft. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist weder bezüglich des Jaguarkaufs noch bezüglich der Auflösung des Vorsorgeguthabens der Säule 3a von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Zudem bleibt festzustellen, dass die Sozialhilfebehörde die AHV-Rente und auch die Ergänzungsleistungen direkt oder nachträglich mit der Sozialhilfe verrechnet hat, womit auch kein Schaden entstanden ist. Der Tatbestand des Betrugs ist vorliegend nicht erfüllt, weder objektiv noch subjektiv. Der Berufungskläger ist daher in Gutheissung seiner Berufung und abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen.
3.7 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über die Beweisanträge des Berufungsklägers zu befinden.
4.
4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei sind nur jene Bemühungen des Verteidigers zu entschädigen, die sachbezogen und angemessen sind, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 15). Der vom Staat zu vergütende Stundenansatz richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 16). In Basel beträgt der Ansatz für Strafverfahren mit einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad CHF 250.–.
4.2 Der Verteidiger hat in seiner Honorarnote vom 22. Januar 2020 für das erstinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 14,62 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 75.10 und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Zuzüglich 3,5 Stunden für die Hauptverhandlung ergab dies eine Parteientschädigung von CHF 4'959.70, welche die Vorinstanz infolge der Privatverteidigung von den damals beiden Beschuldigten (A____ und C____) auf beide Parteien hälftig aufteilte. Demgemäss ergibt sich für den Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'479.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
4.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger mit Honorarnote vom 1. Juni 2021 einen Aufwand von insgesamt 14,43 Stunden (ohne Hauptverhandlung) bei einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 79.50 geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht angemessen. Zuzüglich 2 Stunden für die Hauptverhandlung ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF 4'509.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), welche dem Berufungskläger aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'479.85 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche in der Höhe von CHF 4'509.40 zugesprochen (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Sozialhilfe Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.