Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.35

 

URTEIL

 

vom 28. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                 Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch B____, Advokat,                                            Beschuldigte

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                  Berufungsbeklagte

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. November 2019 (SG.2019.166)

 

betreffend qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie Hinderung einer Amtshandlung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. November 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin) der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig erklärt. Sie wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit drei Jahre; unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. März 2019), zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der kriminellen Organisation sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise hinsichtlich der Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) wurde sie hingegen freigesprochen. Zudem wurde A____ für sechs Jahre des Landes verwiesen und die gegen sie am 18. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.‒, Probezeit zwei Jahre, nicht vollziehbar erklärt (hingegen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert). Darüber hinaus wurde der beschlagnahmte Personenwagen [...] eingezogen. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände wurden der Berufungsklägerin zurückgegeben. Ferner sind A____ Verfahrenskosten von CHF 6‘520.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 13’000.– auferlegt worden. Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

 

Die Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____, hat am 14. November 2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 5. Mai 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 25. September 2020 begründet. Es wird beantragt, es sei die Berufungsklägerin in Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts vom Vorwurf der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen (Ziff. 1). Zudem sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei der Berufungsklägerin das beschlagnahmte Fahrzeug [...] unter Aufhebung der Beschlagnahme auszuhändigen (Ziff. 3) und ihr für die Dauer der ungerechtfertigten Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 4). Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei (Ziff. 5).

 

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 12. Mai 2020 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 18. November 2020 begründet. Nachdem mit der Anschlussberufungserklärung ausgeführt wurde, die Anschlussberufung solle dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen, wird mit der Anschlussberufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort (welche ein identisches Schriftstück bilden) beantragt, es sei die Berufungsklägerin der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Zudem sei sie in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich der Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Die Berufungsklägerin sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu verurteilen (Ziff. 3 und 4). Die Landesverweisung und die Busse seien zu bestätigen (Ziff. 5). Über die Nebenfolgen und die Entschädigungsfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden (Ziff. 6), alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 7). A____ beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

 

Die Berufungsklägerin wurde von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2022 dispensiert. Hierbei gelangten ihr amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

1.1.1   Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

 

1.1.2   Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, wobei kein Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses erforderlich ist. Indes ist die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft dann zu verneinen, wenn konkrete Indizien für ein treuwidriges Verhalten sprechen. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann der Fall, wenn eine Anschlussberufung ohne nähere Begründung und ohne Vorbringen neuer Tatsachen, wie von Art. 391 Abs. 2 StPO gefordert wird, einzig zur Strafhöhe eingereicht wird, obschon die erste Instanz den diesbezüglichen Anträgen vollumfänglich entsprochen hatte (BGE 147 IV 505 E. 4.4.3).

 

Zwar wurde in der Anschlussberufungserklärung bloss ausgeführt, die Anschlussberufung solle dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen. Indes ist die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen zum Strafmass (teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilbedingte Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 65.‒ [unter Widerruf und Vollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 18. Dezember 2017], Busse von CHF 400.‒) nicht durchgedrungen bzw. stellt vor Appellationsgericht – wie zuvor erwogen ‒ leicht nach unten angepasste Anträge zum Strafmass. Daher ist die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1363 ff., 1385 f., 1388 f.) nicht anwendbar und die Legitimation der Staatsanwaltschaft betreffend Anschlussberufung trotz der zur Diskussion stehenden Bemerkung in der Anschlussberufungserklärung gegeben.

 

1.1.3   Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist im Ergebnis einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Teilrechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Die Schuldsprüche wegen grober- sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabengesetz, der Freispruch von der Anklage der kriminellen Organisation, die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft [...] am 18. Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.‒ (hingegen Probezeitverlängerung von einem Jahr), die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Personenwagens [...]) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

1.3.3   Für die Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO gelten die Vorschriften von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO sinngemäss. Daher ist in der Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, in welchem Umfang (Art. 399 Abs. 3 StPO) und in welchen Punkten (Art. 399 Abs. 4 StPO) eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils angestrebt wird.

 

In der Anschlussberufungserklärung vom 12. Mai 2020 wurde bekanntlich bloss ausgeführt, die Anschlussberufung solle dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen. Diese Formulierung muss – nachdem sie der Rechtsmittellegitimation nicht schadet – so verstanden werden, dass sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO auf die Strafzumessung beschränkt. Der erst in der Anschlussberufungsbegründung vom 18. November 2020 thematisierte Freispruch von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) ist daher mangels rechtsgenüglicher Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr weiter zu thematisieren. Nachdem dies den Parteien nach kurzer Vorab-Beratung des Appellationsgerichts mitgeteilt wurde, hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Antrag zum Strafmass im Rahmen seines Plädoyers von 16 auf 15 Monate Freiheitsstrafe nach unten korrigiert (Akten S. 1361, 1388 f.).

 

2.         Tatsächliches

 

2.1      Vorbemerkung

 

2.1.1   Nachfolgend wird mitunter die sog. «Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung» (AFV) zitiert. Zwar wurde die Verwertbarkeit dieser Daten als Beweismittel (Akten S. 614 ff.) im vorliegenden Strafverfahren nicht thematisiert. Indes hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass ein Autofahrer im Kanton Thurgau nicht gestützt auf AFV-Aufnahmen wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) hätte verurteilt werden dürfen, da schwere Grundrechtseingriffe einer klaren und ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Das Polizeigesetz des Kantons Thurgau sei nicht ausreichend, zumal dort auch nicht geregelt werde, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft würden. Auch seien Aufbewahrung und Vernichtung der Daten nicht ausreichend geregelt (BGer 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 2-4; vgl. dazu auch AGE SB.2019.63 vom 19. November 2020 E. 2).

 

2.1.2   In casu stellt sich die vom Bundesgericht diskutierte Problematik indes nicht: Zum einen stützt sich die Aufzeichnung der Daten auf Art. 108, 110f, 112 Abs. 2 lit. e und Art. 114 des Zollgesetzes (ZollG, SR 631.0), womit eine formelle gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff vorliegt. Zudem regelt die Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.053) die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten umfassend. Zum anderen geht es vorliegend um die Aufklärung schwerer Straftaten (bei Art. 116 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] handelt es sich um ein Verbrechen), wobei selbst – wovon in casu nicht auszugehen ist – rechtswidrig erhobene Beweismittel verwertet werden dürfen (BGer 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 4.2; vgl. dazu auch AGE SB.2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 10).

 

2.2      Fahrt vom 28. März 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 6)

 

2.2.1   Hinsichtlich der Fahrt vom 28. März 2019 ist unbestritten und aufgrund des AFV-Durchfahrtberichts auch erstellt, dass das Fahrzeug [...] mit dem Kontrollschild [...] am 28. März 2019 um 20.31 Uhr über die unbewachte Grenze bei Ponte Tresa in die Schweiz einreiste (Akten S. 633). Zudem wurde die Berufungsklägerin gleichentags als Lenkerin des obgenannten Fahrzeugs (dessen Halter nicht die Berufungsklägerin, sondern C____ war) mit vier Mitinsassen [...] Staatsangehörigkeit in Basel im Verzweigungsgebiet Schanzenstrasse/St. Johanns-Vorstadt – nachdem sie kurz vor der Grenze die Autobahn verlassen hatte (vgl. zum modus operandi E. 2.6.1) – einer Kontrolle unterzogen, wobei sie sich dieser zunächst per Flucht entziehen wollte (Akten S. 407 ff., 1166 f.). Ferner untermauert die Zieleingabe im Navigationsgerät «Schmiedgasse/Erlensträsschen in 4125 Riehen» die im Vorverfahren gemachte Aussage von A____, wonach sie diese Fahrt im Auftrag von D____ gemacht und ein Beifahrer auf dessen telefonische Anweisung im Navigationsgerät «Riehen» als Zielort eingegeben habe (Akten S. 409, 455). Sodann dokumentiert der am Abend vom 28. März 2019 mit E____ geführte Chatverlauf, dass die Berufungsklägerin mit den vier Mitreisenden von Basel über die Grenze bis Freiburg im Breisgau fahren wollte (Akten S. 535 f., 547 f.).

 

2.2.2   Weiter belegen der Festnahmerapport sowie das Effektenverzeichnis, dass die vier Mitreisenden jeweils lediglich im Besitz einer [...] Identitätskarte waren und somit nicht über gültige Visa verfügten (Akten S. 532, 784 ff., 806 ff., 821 ff., 841 ff.). Folglich muss auch die Unschuldsbeteuerung der Berufungsklägerin, die von ihr transportierten Personen hätten über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt (Akten S. 1296 f., 1374), als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die vier Ausländer diesfalls nicht wegen rechtswidriger Einreise festgenommen und anschliessend aufgefordert worden wären, sich zwecks Einreichung eines Asylgesuchs bei der Empfangsstelle des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu melden (Akten S. 782 ff., 804 ff., 819 ff., 839 ff., 1166 f., 1122). Auch in Anbetracht dessen, dass die Berufungsklägerin im Auftrag von D____ mitten in der Nacht vier ihr unbekannte Personen transportierte, sowohl für die Ein- als auch die geplante Ausreise einen unbesetzten Grenzübergang abseits der (schnelleren) Autobahn auswählte, sich der Polizeikontrolle durch Flucht zu entziehen versuchte und überdies bei der Anhaltung eine falsche Identität ([...], geboren am [...]) angab (Akten S. 407 ff.), ist offenkundig, dass A____ wusste, dass die vier Ausländer über keine gültigen Visa für die Einreise in die Schweiz respektive Deutschland verfügten. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass D____ gemäss eigenen Aussagen der Berufungsklägerin für dessen Dienstleistung ein im Verhältnis zu üblichen Transportmitteln hohes Entgelt von jeweils EUR 600.‒ erhielt (Akten S. 455), zumal ein «Flixbus-Ticket» von Mailand nach Freiburg im Breisgau etwa EUR 50.‒ gekostet hätte (https://cutt.ly/438k0BH, zuletzt besucht am 21. Februar 2023). Im Übrigen ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 1296 f., 1374) undenkbar, dass jemand, der rechtmässig in ein EU-Land einreisen möchte, eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung wegwerfen oder bei einer Kontrolle nicht vorzeigen würde (vgl. ergänzend auch E. 2.6.2).

 

2.2.3   Auch ist das Aussageverhalten der Berufungsklägerin in Bezug auf die Fahrt vom 28. März 2019 mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 25) als widersprüchlich und wenig überzeugend zu bezeichnen. So hat A____ im Vorverfahren anfänglich eingeräumt, dass sie die Fahrt vom 28. März 2019 unter D____s Androhung gemacht habe und die vier Ausländer Letzterem hierfür je EUR 600.‒ bezahlt hätten (Akten S. 140, 455). In einer späteren Einvernahme fügte sie an, dass D____ selber bedroht worden sei und er sie gebeten habe, die vier Personen zu fahren (Akten S. 532). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin sodann eine gänzlich neue Version zu Protokoll. Demnach habe D____ ihr die vier [...] als Bodyguards zur Verfügung gestellt. Jene hätten sie nach Basel begleitet, um bei der Geldübergabe an [...]» Fotos von dessen Fahrzeug zu erstellen (Akten S. 1110 f.). Diese geradezu absurde Geschichte ist offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie sich nicht einmal ansatzweise mit dem zuvor Referierten bzw. den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt (vgl. dazu E. 2.2.1, 2.2.2). Zudem vermag mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 25) auch die erstmalige Behauptung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es zwei unterschiedliche D____s gäbe, nicht zu überzeugen, zumal die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Berufungsklägerin nicht schlüssig sind und die nachgeschobene Behauptung im Gesamtkontext ohnehin unglaubhaft erscheint (Akten S. 1110 ff.).

 

2.2.4    Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

 

2.3      Fahrt vom 5. Dezember 2018 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 1)

 

2.3.1   Dass die Berufungsklägerin am 5. Dezember 2018 den Personenwagen [...] mit zwei Mitfahrern (erneut) auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Norden lenkte, wird durch zwei Radarbilder (zumindest auf dem ersten Bild ist sie eindeutig als Lenkerin erkennbar) objektiviert (Akten S. 485 f.) und von A____ nach anfänglichem Bestreiten auch zugestanden. Die Angaben der Berufungsklägerin betreffend die Identität der transportierten Personen sind indes von zahlreichen Widersprüchen geprägt. So gab sie in den ersten Einvernahmen zunächst an, dass sie am 5. Dezember 2018 den Cousin von «[...]» bzw. «[...]» in Malpensa am Flughafen abgeholt und in der Folge am Bahnhof in Luzern einen Zwischenstopp eingelegt habe, um einen Bekannten von «[...]» abzuholen (Akten S. 481 ff., 502 ff., 514 ff.). Demgegenüber will A____ in einer weiteren Version «[...]» persönlich abgeholt haben (Akten S. 507). Ab Luzern seien sie zu dritt nach Basel respektive Deutschland gefahren (Akten S. 503, 514 ff.). Obschon die Berufungsklägerin die Begleitumstände der Fahrt vom 5. Dezember 2018 im Vorverfahren detailliert geschildert hatte, stellte sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann plötzlich auf den Standpunkt, am besagten Tag keine Fahrt nach Deutschland unternommen zu haben (Akten S. 1118). Schliesslich hat sich A____ in Bezug auf die Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse der von ihr (angeblich) transportierten Personen vollends in Widersprüche verstrickt. Während der Cousin gemäss Aussage im Vorverfahren über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt und sowohl Deutsch als auch [...] gesprochen haben soll, soll er gemäss den inkonsistenten Angaben der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz [...] Staatsangehöriger sein, der lediglich [...] und [...] spreche (Akten S. 481, 503, 1119).

 

2.3.2   Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 27), bestehen mit Blick auf die frappanten Ähnlichkeiten zu den restlichen Fahrten (gleiches Auto; die Berufungsklägerin war nicht die Halterin des Autos; Reiseroute; Transport spät abends; kurze Zeitspanne zwischen der Einreise von Italien in die Schweiz und der Wiedereinreise von Deutschland in die Schweiz; vgl. dazu E. 2.2, 2.6, 2.7) bzw. aufgrund der unglaubhaften Angaben der Berufungsklägerin, insbesondere bezüglich der Identität der Personen, keine Zweifel, dass A____ auch am 5. Dezember 2018 mindestens zwei unbekannte Personen nach Deutschland transportierte, die über keine gültigen Ausweisdokumente bzw. Visa für die Einreise nach Deutschland verfügten (vgl. dazu eingehend E. 2.2.2, 2.6.2), zumal erneut kein anderes plausibles Reisemotiv ersichtlich ist (vgl. zum modus operandi E. 2.6.1). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zutreffend geltend macht, fuhr A____ eigenen Angaben zufolge in Basel von der Autobahn ab und benützte den Grenzübergang Kleinhüningen: «In Basel war der Grenzübergang dort wo auch das Tram über die Grenze fährt. Es hat auch eine Brücke» (Akten S. 506 f.), was – wenn sie angeblich zu einem in Deutschland befindlichen Ort mit «N» 15 Minuten von Basel entfernt fahren wollte (Akten S. 506) – objektiv betrachtet effektiv keinen Sinn ergibt (Akten S. 1314) und als weiteres Indiz für eine erneute Schlepperfahrt spricht. Dass die restlichen angeklagten Fahrten allesamt zeitlich später, nämlich im Februar und März 2019 stattfanden, schliesst entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1315 f.) keineswegs aus, dass die Berufungsklägerin bereits zwei Monate früher, anhand des identischen Musters delinquierte. Schliesslich ist auch bei der vorliegenden Fahrt davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin bzw. D____ im üblichen Umfang entschädigt wurden.

 

2.3.3   Nach dem Gesagten ist auch der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt hinsichtlich der Fahrt vom 5. Dezember 2018 erstellt.

 

2.4      Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 2)

 

2.4.1   Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehenden Sachverhalts in Bezug auf den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (der Freispruch von der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl. dazu E. 1.3.3]) hat der die Berufungsklägerin kontrollierende Polizeibeamte rapportiert, er habe im RIPOL festgestellt, dass A____ zwecks Umwandlungshaft zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei. Aufgrund dessen habe man die im Gang befindliche Kontrolle auf dem naheliegenden Polizeistützpunkt fortsetzen wollen, weshalb die Berufungsklägerin aufgefordert worden sei, mit ihrem Personenwagen dem Polizeifahrzeug mit der LED-Rückmatrix «Polizei – Bitte folgen» zu folgen. Kurz vor der Ausfahrt habe sie aber plötzlich ihr Fahrzeug massiv beschleunigt, die Sperrfläche – ohne die Richtungsanzeige zu betätigen – überfahren und die Fluchtfahrt auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern fortgesetzt (Akten S. 651 f.).

 

2.4.2   A____ räumte im Vorverfahren zwar ein, sich anlässlich der Kontrolle mit einer [...] Identitäts- und Krankenversicherungskarte legitimiert zu haben. Dessen ungeachtet will sie – nota bene bereits das zweite Mal (vgl. dazu E. 2.2.1) – nicht vor einer Polizeikontrolle geflüchtet sein, denn ihr sei gar nicht bewusst gewesen, dass sie von Beamten kontrolliert worden sei (Akten S. 561), was angesichts der unmissverständlichen Bedeutung der Leucht-Matrix offensichtlich abwegig ist. Soweit A____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Abweichung von ihren früheren Schilderungen behauptete, dass sie nie kontrolliert worden sei und ihr die Ausweispapiere wohl unbemerkt aus dem Fahrzeug gefallen seien, handelt es sich mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 28) ganz offensichtlich um eine Schutzbehauptung (Akten S. 1120), zumal die Polizeikontrolle durch die Beschlagnahme der Ausweispapiere objektiviert ist und seitens der Polizeibeamten auch keinerlei Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich ist (Akten S. 354 ff., 658 ff.). Dasselbe gilt für die im Berufungsverfahren geltend gemachte Behauptung, es habe sich bei den Kontrollierenden um keine echten Polizeibeamten behandelt (Akten S. 1300, 1304). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1298), hat sich die Berufungsklägerin anfänglich durchaus kooperativ gezeigt, aufgrund der Leucht-Matrix angehalten und den Polizeibeamten ihre Papiere ausgehändigt. Erst als sie gebeten wurde, der Polizei auf den Stützpunkt zu folgen, hat sie den Ernst der Lage offensichtlich erkannt und ist davongefahren. Ihre Behauptung entbehrt daher jeglicher Grundlage.

 

2.4.3   Demnach ist der Sachverhalt hinsichtlich des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) erstellt.

 

2.5      Fahrt vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 3)

 

Das Strafgericht ist bezüglich der Fahrt vom 15. Februar 2019 – im Gegensatz zu den übrigen Fahrten – ohne objektive Beweismittel einzig gestützt auf die als widersprüchlich bzw. unglaubhaft qualifizierten Aussagen der Berufungsklägerin zu einem Schuldspruch gelangt (vorinstanzliches Urteil S. 29). Auch wenn die Aussagen von A____ auch hinsichtlich der Fahrt vom 15. Februar 2019 erneut wenig überzeugend sind, wiederum kein plausibles Motiv für die Reise nach Basel ersichtlich ist, der Aufenthalt in der Schweiz erneut nur sehr kurz war und aufgrund des Gesamtzusammenhangs doch einiges dafür spricht, dass die Berufungsklägerin auch diese Fahrt zwecks Schlepperei unternommen hat, verbleiben hier doch mehr als nur theoretische Zweifel am angeklagten Sachverhalt, zumal effektiv nicht undenkbar ist, dass die Berufungsklägerin Mühe mit den Daten hatte bzw. sich bezüglich der zur Diskussion stehenden Fahrt effektiv irrte und sich am 15. Februar 2019 gar nicht in der Schweiz aufhielt (Akten S. 1300 f., 1373; vgl. zur Beweiswürdigung BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). A____ ist daher von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend den Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freizusprechen.

 

2.6      Fahrt vom 23. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 4)

 

2.6.1   Bei der Fahrt vom 23. Februar 2019 existieren demgegenüber wieder objektive Beweismittel. So liegen zwei Radarfotos, welche die Hin- und Rückfahrt um 22.09 Uhr sowie um 2.34 Uhr untermauern (es handelt sich wiederum um eine kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz, für die kein plausibles Motiv ersichtlich ist) und die Berufungsklägerin mit einer männlichen Person auf dem Beifahrersitz abbilden, vor (Akten S. 591, 593). Die Fahrt, bei welcher wiederum der [...] verwendet wurde, weist zudem offensichtliche Ähnlichkeiten mit jener vom 28. März 2019 auf, anlässlich derer die Berufungsklägerin in flagranti mit vier illegal eingereisten Ausländern kontrolliert worden ist (vgl. dazu E. 2.2). Zudem hat die Berufungsklägerin hinsichtlich dieser Fahrt bzw. dem mehrfach angewandten modus operandi im Vorverfahren geschildert, dass sie jeweils alleine den italienisch-schweizerischen Grenzübergang überquert habe, um sicherzustellen, dass die Grenze unbewacht war. Danach habe sie D____ informiert, der mit vier Personen über die Grenze eingereist sei und ihr anschliessend zwei Personen zwecks Durchreise durch die Schweiz übergeben habe (Akten S. 457 ff., 469, 480). Diese Aussagen erscheinen nicht nur aufgrund ihres Detailreichtums glaubhaft, sondern werden durch den Bericht betreffend die Operation «Lavena» auch gestützt (Akten S. 641 ff., 946 ff., 1028 ff.).

 

2.6.2   Hinsichtlich des Einwands, die transportierten Personen hätten über gültige Reisedokumente verfügt (Akten S. 480, 1301 f., 1375), kann ohne weiteres auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Fahrt vom 28. März 2019 verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.2.2), wobei auch nicht einleuchtet, weshalb die Berufungsklägerin im Auftrag von D____ vorgängig die Grenzübergänge hätte kontrollieren müssen, wenn sie Personen mit gültigen Reisedokumenten transportiert hätte. Im Übrigen ist auch hier davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin oder D____ im üblichen Umfang entschädigt wurde. Ergänzend kann auf die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.). Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt hinsichtlich der Fahrt vom 23. Februar 2019 ist demgemäss erstellt.

 

2.7      Fahrt vom 2. März 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 5)

 

2.7.1   Aufgrund der AFV-Durchfahrtsberichte ist objektiv erstellt, dass D____ am 2. März 2019 um 16.47 Uhr und F____ gleichentags um 16.59 Uhr via Ponte Cremenaga – (erneut) nicht einen Grenzübergang auf der Hauptverkehrsachse benutzend – in die Schweiz einreisten (Akten S. 643, 946 ff.). Gemäss dem Bericht der Grenzwache ist F____ einer Kontrolle unterzogen worden, weil er zwei [...] Staatsangehörige, welche lediglich im Besitz einer [...] Identitätskarte gewesen seien, in die Schweiz habe transportieren wollen (Akten S. 946 ff., 1028 ff.). Die Berufungsklägerin ist nur rund vier Minuten später mit dem Fahrzeug [...] (Kontrollschild [...]) just über denselben Grenzübergang in die Schweiz eingereist. Unbestritten ist ferner, dass die Berufungsklägerin gleichentags um 19.01 Uhr in Fahrtrichtung Basel auf der Autobahn A2 in Hergiswil und um 19.43 Uhr in Tenniken geblitzt wurde, wobei auf dem Beifahrersitz jeweils eine männliche Person sass (Akten S. 600 f., 606). Kommt dazu, dass im Rahmen der Operation «Lavena» mitunter auch das von der Berufungsklägerin anlässlich der Fahrt vom 2. März 2019 verwendete Fahrzeug [...] überwacht wurde (Akten S. 641 ff., 946 ff., 1028 ff.).

 

2.7.2   Im Vorverfahren und auch vor Appellationsgericht wendete die Berufungsklägerin ein, dass sie am 2. März 2019 mit E____ eine private Fahrt nach Basel unternommen habe, um D____ zu treffen (Akten S. 518 ff., 1302 f., 1374). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 32), erhellt der AFV-Durchfahrtsbericht vom 2. März 2019 indes, dass D____ respektive dessen Fahrzeug nach seiner Einreise in die Schweiz wenige Minuten später um 16.54 Uhr beim Grenzübergang Ponte Tresa wieder nach Italien ausreiste, weshalb der angebliche Reisegrund (Akten S. 643) mitnichten ein Treffen mit D____ sein konnte. Dass D____ – wie die Verteidigung insinuiert (Akten S. 1303) – kurz nach seiner Ausreise wiederum in die Schweiz eingereist ist, um sich anschliessend mit der Berufungsklägerin und E____ im Raum Basel zu treffen, würde nur dann annähernd Sinn ergeben, wenn Letzterer Einzelheiten der Aktion «Lavena» gekannt bzw. gewusst hätte, welche Fahrzeuge überwacht worden sind. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fügte A____ ergänzend hinzu, dass sie zunächst mit E____ zu dessen Schwester gefahren sei und man nach der Ankunft in San Bernardino um 22.00 Uhr bei [...] und [...] ‒ deren Nachnamen sie nicht wisse ‒ übernachtet habe (Akten S. 1107 ff.). Wie das Strafgericht abermals zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 32), vermag aber auch diese Behauptung den objektiven Beweisen nicht Stand zu halten. Fakt ist nämlich, dass die Berufungsklägerin bis nach Deutschland fuhr, um 01.51 Uhr bei Rheinau erneut in die Schweiz einreiste und diese schliesslich um 04.38 Uhr beim San Bernardino wieder Richtung Italien verliess (Akten S. 643).

 

2.7.3   Gestützt auf das soeben Erwogene und auch mit Blick auf die vorstehend diskutierten Fahrten (vgl. dazu E. 2.2, 2.3, 2.6) kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich auch bei der Fahrt vom 2. März 2019 um eine erneute Schlepperfahrt gehandelt hat, wobei hinsichtlich der Frage des Entgelts und des Wissens um die fehlenden Reisepapiere ohne weiteres auf das diesbezüglich bereits Erwogene (vgl. dazu E. 2.2.2, 2.6.2) verwiesen werden kann.

 

3.         Rechtliches

 

3.1      Mehrfache qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise

 

3.1.1   Die Berufungsklägerin kritisiert hinsichtlich des Rechtlichen bloss, der Gesetzgeber habe Art. 116 AIG als verselbständigte Gehilfenschaft konzipiert, weshalb eine Verurteilung nach Art. 116 AIG nur dann erfolgen könne, wenn eine rechtswidrige Ein- oder Ausreise einer Drittperson (als Haupttat) vorliege bzw. nachgewiesen werden könne. Vorliegend sei aber insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Personen, welche sich jeweils an den verschiedenen Daten im Fahrzeug der Berufungsklägerin befanden, nicht über gültige Ausweispapiere oder gültige Visa verfügt hätten (Akten S. 1303, 1370, 1372, 1374, 1378).

 

3.1.2   Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber Art. 116 AIG als verselbständigte Gehilfenschaft zu Art. 115 AIG konzipiert hat. Es gilt dabei der Grundsatz der limitierten Akzessorietät. Demgemäss muss die Haupttat mindestens ins Versuchsstadium gelangt sein, tatbestandsmässig und rechtswidrig erfolgen, aber nicht schuldhaft sein. Der Tatbestand setzt kein rechtskräftiges Urteil voraus (vgl. dazu Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 116 AIG N 1; Vetterli/D'Addario Di Paolo, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 116 N 4 ff.). Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum Sachverhalt, steht ausser Frage, dass die durch die Berufungsklägerin transportierten Ausländer Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG verletzt haben, zumal zuvor mehrfach erwogen wurde, dass diese über keine gültigen Ausweispapiere bzw. Visa für die Einreise in die Schweiz respektive Deutschland verfügten (vgl. dazu E. 2.2.2, 2.3.2, 2.6.2, 2.7.3).

 

3.1.3   Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die in allen Teilen überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen Erwägungen des Strafgerichts zum Rechtlichen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 33 ff.; mit der Einschränkung, dass nicht von fünf, sondern von vier Fahrten auszugehen ist). Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung).

 

3.2      Hinderung einer Amtshandlung

 

Durch die Flucht auf die Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern hat A____ – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 35) – die Polizeibeamten an der Fortsetzung der Kontrolle, insbesondere der weiteren Überprüfung der Ausschreibung sowie der Einforderung der Busse von CHF 1'500.– respektive der Durchführung der Festnahme zwecks Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe gehindert. Durch dieses Verhalten hat sich die Berufungsklägerin wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB strafbar gemacht und es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch (vgl. dazu BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3; Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 286 StGB N 7 ff.).

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Grundlagen

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

4.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

 

Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

4.3      Strafart

 

4.3.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

 

4.3.2   Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.4), kommt für den Schuldspruch wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) aufgrund der Verschuldensbewertung, die zu einer überjährigen Freiheitsstrafe führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), bloss eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei damit obligatorisch eine Geldstrafe zu verbinden ist. Hinsichtlich der restlichen Schuldsprüche ist indes nicht einzusehen, weshalb im Sinne des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht eine eingriffsschwächere Geldstrafe verhängt werden könnte.

 

4.4      Qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise

 

4.4.1   Der Strafrahmen hinsichtlich der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei mit der Freiheitsstrafe obligatorisch eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 AIG). Dass die Berufungsklägerin nicht nur einen, sondern gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG erfüllt hat, führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, sondern kann sich gemäss Art. 47 StGB innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1; Vetterli/D’Addario Di Paolo, a.a.O., Art. 116 AIG N 25).

 

4.4.2   Was das objektive Tatverschulden anbelangt, wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Berufungsklägerin gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 2.2.4, 2.3.3, 2.6.2, 2.7.3) innerhalb von nur knapp vier Monaten vier Schlepperfahrten unternommen und ein Dutzend Ausländer von Italien durch die Schweiz an die deutsch-schweizerische Grenze oder gar bis nach Deutschland geschleust hat, wobei die Geschleppten für den Transport jeweils den deutlich übersetzten Betrag von EUR 600.– zu bezahlen hatten. Obwohl A____ am 11. Februar 2019 nur wenige Wochen vor ihrer Festnahme (am 29. März 2019) von der Polizei kontrolliert wurde, liess sie sich dadurch nicht von ihrem deliktischen Treiben abschrecken. Vielmehr setzte erst ihre spätere Festnahme dem deliktischen Handeln der Berufungsklägerin ein Ende. Davon, dass das Tatvorgehen professionell und bestens organisiert war, zeugt die Tatsache, dass die Grenzübergänge vorgängig arbeitsteilig kontrolliert wurden und die unbesetzte Grenze später zeitlich gestaffelt und auf mehrere Autos verteilt überfahren wurde. Entlastend ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin als Fahrerin an vorderster Front tätig war und damit im Gegensatz zu den im Hintergrund agierenden Schleppern – wie insbesondere E____ – einem erhöhten Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt war. Entgegen dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 37) ist zu Gunsten der Berufungsklägerin indes mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1319, 1360 f.) nicht entlastend zu berücksichtigen, dass sie die Ausländer keiner lebensgefährlichen Situation ausgesetzt hat, zumal der Unrechtsgehalt der mit Art. 116 Abs. 3 AIG sanktionierten Verhaltensweisen auch bei nicht gefährlichen Transporten derselbe bleibt. 

 

4.4.3   In Bezug auf das Subjektive belastet die Berufungsklägerin, dass sie sich nicht von humanitären Beweggründen hat leiten lassen, sondern in erster Linie finanzielle Interessen zu ihrem Entschluss, deliktisch tätig zu werden, geführt haben. Ebenso wenig hat bei ihr eine finanzielle Notlage vorgelegen. Psychische Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht.

 

4.4.4   Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und für die qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszufällen. Damit ist gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG obligatorisch eine Geldstrafe zu verbinden, welche mit 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (vgl. für die finanzielle Situation E. 4.7.1) zu veranschlagen ist.

 

4.5      Mit Geldstrafe zu ahndende Vergehen

 

4.5.1   Hinsichtlich des (rechtskräftigen) Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin auf der Autobahn nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit mit 163 km/h geblitzt wurde und die angegebene Höchstgeschwindigkeit damit um deutliche 43 km/h überschritten hat. Demgegenüber ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 38) bzw. entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1319, 1361), die den Einzelfall zu wenig berücksichtigt bzw. zu schematisch vorgeht, verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn spätabends begangen wurde und folglich kein reges Verkehrsaufkommen zu erwarten war. Angesichts eines eher leichten Verschuldens (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) ist die bisher zugemessene Geldstrafe um 25 Tagessätzen (ausgehend von 30 Tagessätzen Geldstrafe) zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

 

4.5.2   Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (der Strafrahmen beträgt Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze) ist die bisher zugemessene Geldstrafe um fünf Tagessätze (ausgehend von zehn Tagessätzen Geldstrafe) zu asperieren (Art. 49 Abs. 1 StGB), sodass insgesamt eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– resultiert.

 

4.6      Mit Busse zu ahndende Übertretungen

 

Die in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB gebildete Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe; vgl. dazu vor-instanzliches Urteil S. 39 f.) ist zu bestätigen, was neben der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1319, 1362) denn auch die Berufungsklägerin selbst beantragt (Akten S. 1304).

 

4.7      Persönliche Verhältnisse

 

4.7.1   Die Berufungsklägerin ist im Jahr [...] in [...] geboren und dort mit ihrer Schwester und der Mutter aufgewachsen. Im [...] besuchte sie während zwölf Jahren die Schule. Eine Ausbildung schloss sie aber nie ab. Im AIter von 20 Jahren zog die ledige Berufungsklägerin zu ihrem Vater und dem Bruder nach [...], wo sie auch heute noch [...] lebt. Ihre berufliche und finanzielle Situation blieb während des gesamten Verfahrens aufgrund widersprüchlicher Aussagen unklar (Akten S. 5, 1105 ff., 1345 f.).

 

4.7.2   In den Akten ist zwar dokumentiert, dass die Berufungsklägerin unter starken Rückenschmerzen leidet, womit auch das Dispensationsgesuch begründet wurde (Akten S. 1384). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356). Demgemäss kann A____ aus ihren gesundheitlichen Problemen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

 

4.7.3   Die Berufungsklägerin wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Akten S. 1345 f.) mit Urteil der Staatsanwaltschaft [...] vom 18. Dezember 2018 wegen Veruntreuung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.– verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft). Dass A____ trotz dieser Verurteilung innerhalb der laufenden Probezeit erneut delinquierte, zeugt zwar von einer gewissen Unbelehrbarkeit, kann angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einschlägige Delikte gehandelt hat, gerade noch einmal unberücksichtigt bleiben. Den Bedenken bezüglich der Legalprognose kann einerseits bei der Festsetzung der Probezeit hinsichtlich der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. dazu E. 4.9). Andererseits wurde die Probezeit im Rahmen der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe um ein Jahr verlängert (vgl. dazu E. 1.3.2).

 

4.7.4   Da der Berufungsklägerin auch kein (konstantes) Geständnis (wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat [vorinstanzliches Urteil S. 38], hat sie ihr anfängliches Teilgeständnis widerrufen und ab diesem Zeitpunkt gegen jegliche Evidenz die gegen sie erhobenen Vorwürfe vehement bestritten und sich in der Folge immer wieder neuer Schutzbehauptungen bedient) oder besondere Einsicht oder Reue zugutegehalten werden können, sind die bisher zugemessenen Strafen unverändert zu belassen.

 

4.8      Verletzung des Beschleunigungsgebots?

 

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft im November 2020 und der Ladungsverfügung im August 2021 nicht kurz war. Indes ist damit noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots verbunden, zumal es sich nicht um einen dringlich zu behandelnden Haftfall handelte. Den Interessen der Berufungsklägerin an einer raschen Erledigung des Verfahrens ist aber bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 8.2).

 

4.9      Modalitäten des Vollzugs

 

4.9.1   Sowohl für die Geld- als auch die Freiheitsstrafe wäre der bedingte Strafvollzug in formeller Hinsicht grundsätzlich möglich. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38 f.).

 

4.9.2   In Bezug auf die Legalprognose hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz stimmt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 39) zwar die (nicht einschlägige) Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts sowie die Delinquenz während der laufenden Probezeit etwas nachdenklich. Auch die Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit trotz der polizeilichen Anhaltung vom 11. Februar 2019 spricht für eine gewisse Hartnäckigkeit und lässt am künftigen Wohlverhalten der Berufungsklägerin Zweifel offen. Andererseits vermögen allein diese Umstände die Vermutung einer günstigen Prognose nicht umzustossen, zumal die Berufungsklägerin bis anhin noch nie eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen hatte und sie im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal eine Haftzeit erlitten hat. Somit ist von einem im Wiederholungsfall erneut drohenden Freiheitsentzug eine genügende Warnwirkung zu erwarten. In Anbetracht dessen kann A____ der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den verbleibenden Bedenken bezüglich der Legalprognose kann bei der Festsetzung der Probezeit begegnet werden. Zudem wurde die Probezeit im Rahmen der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe um ein Jahr verlängert (vgl. dazu E. 1.3.2). Die bereits ausgestandene Haft ist der Berufungsklägerin anzurechnen (Art. 51 StGB), wobei es unerheblich ist, dass diese bedingt ausgesprochen worden ist (BGE 135 IV 126, E. 1.3; Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 43 f.). Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung ist demgemäss abzuweisen.

 

4.9.3   In Bezug auf die mit einer Geldstrafe sanktionierten Delikte ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 39) darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Strassenverkehrsrechts eine Häufung von Widerhandlungen vorliegt, die auf eine Unbelehrbarkeit der Berufungsklägerin schliessen lässt. So hat A____ im Rahmen der Schlepperfahrten zahlreiche Geschwindigkeitsübertretungen begangen (zum Beispiel anlässlich der Fahrten vom 5. Dezember 2018, 15. Februar 2019, 24. Februar 2019 und vom 2. März 2019), die getrennt vom vorliegenden Verfahren verfolgt und mit einer Busse geahndet worden sind. Vor diesem Hintergrund – und insbesondere unter Berücksichtigung des Verzichts auf den Widerruf der Vorstrafe (vgl. dazu E. 1.3.2) – ist die Geldstrafe unbedingt zu vollziehen.

 

5.         Landesverweisung

 

5.1      Grundlagen

 

Die Berufungsklägerin ist [...] Staatsangehörige und hat die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Dezember 2018 und März 2019, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Sie wird auch zweitinstanzlich wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung sind damit grundsätzlich erfüllt.

 

5.2      Härtefall?

 

5.2.1   Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. dazu auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

 

5.2.2   Das Strafgericht hat unwidersprochen und mit zutreffender Begründung erwogen, weshalb das Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) vorliegend nicht anwendbar ist. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 40 f.). Unter Bezugnahme auf das zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung Erwogene (vgl. dazu E. 4.7) ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin keinerlei Bezug zur Schweiz hat, zumal sie weder je hier gelebt hat noch über nahestehenden Bezugspersonen wie Familienangehörige oder Verwandte verfügt. Sie ist lediglich zur Deliktsbegehung eingereist. Es liegt daher offensichtlich kein Härtefall vor. Kommt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der illegalen Migration und in casu an der Fernhaltung einer Kriminaltouristin, die in der Schweiz während rund vier Monaten als Schlepperin tätig geworden ist und dabei die rechtswidrige Ein- und Ausreise gefördert hat, schwer wiegt und die privaten Interessen von A____ an der freien Einreise und dem Aufenthalt in der Schweiz überwiegen. Daran ändert auch die unbelegte Behauptung, die Berufungsklägerin treffe die Landesverweisung hart, weil sie als grenznah Wohnende in der Schweiz arbeiten wolle (Akten S. 1379, 1390) nichts, zumal sich die Landesverweisung aufgrund fehlender Rechtskraft bisher nicht ausgewirkt hat und ihre Erwerbstätigkeit in [...] damit nicht verhindert wird. Insgesamt liegt keine Ausnahme im vorzitierten Sinne vor und es ist eine Landesverweisung auszusprechen, wobei diese mit der zutreffenden Begründung des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 41) auf sechs Jahre zu bemessen ist.

 

6.         Einziehung des [...]

 

Da die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) schuldig gesprochen wird, ist der dabei als Transportmittel verwendete [...] als instrumentum sceleris in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.

 

7.        Erstinstanzliche Kosten

 

7.1      Grundlagen

 

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

7.2      Im vorliegenden Fall

 

Die Berufungsklägerin wird im Rechtsmittelverfahren von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freigesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die ihr unabhängig der erfolgten Freisprüche entstandenen (individualisierten) Verfahrenskosten (Akten S. 677 ff.) aufzuerlegen, indes die erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 13'000.‒ um 1/5 zu reduzieren. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

7.3      Rückforderungsvorbehalt erste Instanz

 

Da die Berufungsklägerin eine um 1/5 reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 4/5 vorbehalten.

 

8.         Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

8.1      Grundlagen

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

8.2      Im vorliegenden Fall

 

Die Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als sie einen Freispruch von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) erreicht. Es rechtfertigt sich daher auch hier, ihr um 1/5 reduzierte Kosten, mithin eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Fernmeldedienstleistungen in Höhe von CHF 5'700.‒, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft im November 2020 und der Ladungsverfügung im August 2021 nicht kurz war (vgl. dazu schon E. 4.8), werden der Berufungsklägerin «bloss» die Hälfte der Standgebühren des vorläufig beschlagnahmten bzw. nun eingezogenen [...] in der Höhe von CHF 4'350.10 auferlegt. Die andere Hälfte der Standgebühren von CHF 4'350.10 geht zu Lasten der Gerichtkasse.

 

9.         Entschädigung

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive einer Stunde Nachbesprechung), ausgerichtet (für den genauen Betrag wird das auf das Urteilsdispositiv verwiesen). Da A____ im Berufungsverfahren zu rund 1/5 obsiegt (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabengesetz;

-       Freisprüche von der Anklage der kriminellen Organisation und der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2);

-       Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft [...] am 18. Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.‒ (hingegen Probezeitverlängerung von einem Jahr);

-       die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Personenwagens [...]);

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung und Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 29. März 2019 bis 5. November 2019 (221 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 116 Abs. 3 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes, Art. 286 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freigesprochen.

 

Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. n des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

 

Der beschlagnahmte Personenwagen [...] (Kontrollschild [...]) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 6’520.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 10’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Fernmeldedienstleistungen in Höhe von CHF 5'700.‒, zuzüglich die hälftigen Standgebühren des [...] bis Ende Juni 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 4'350.10, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die andere Hälfte der Standgebühren von CHF 4'350.10 geht zu Lasten der Gerichtkasse.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5'943.35 und ein Auslagenersatz von CHF 51.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 461.60, somit total CHF 6‘456.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang 4/5 vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).