Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.38

 

URTEIL

 

vom 16. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____                                                                                       Privatkläger

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. November 2019

 

betreffend Hinderung einer Amtshandlung

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. November 2019 wurde A____ der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 7. bis 8. Januar 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 522.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 250.–) auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Schreiben vom 18. November 2019 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 8. Mai 2020 Berufung erklärt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 1. Dezember 2020 beantragt der Berufungskläger, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 8. November 2019 vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos freizusprechen. Zudem seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die gesamten Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen und es seien dem Berufungskläger eine Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster Instanz und eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es seien sämtliche Polizeibeamte, die mit den Geschehnissen vom 6. und 7. Januar 2018 direkt oder indirekt befasst waren, zu den damaligen Umständen als Zeugen zu befragen. Die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, diese Personen zu benennen und sämtliche bis dato nicht aktenkundigen Unterlagen, Funkprotokolle, Rapporte und Notizen zu den Geschehnissen vom 6. bzw. 7. Januar 2018 offenzulegen und zu den Akten zu geben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort verzichtet und stattdessen auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Privatkläger hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 24. März 2022 lehnte die Verfahrensleiterin die Beweisanträge des Berufungsklägers – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag – ab. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. März 2022 mitgeteilt, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte.

 

In der Berufungsverhandlung vom 16. August 2022 wurde der Berufungskläger befragt. Darauf ist dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

2.

2.1      Der Verteidiger des Berufungsklägers hielt im Rahmen der Berufungsverhandlung an seinen bereits gestellten Beweisanträgen fest.

 

2.2      Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 48 ff.; jeweils mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1; jeweils mit Hinweisen). Indessen sind nach dem Gesagten auch von den Parteien beantragte Beweise nur abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich erscheinen. Gelangt das Gericht dagegen ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht beeinflusst würde, so kann es – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs – auf die zusätzliche Beweiserhebung verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen).

 

2.3       Die in der Tatnacht diensttuenden Polizeikräfte Wm C____ (Akten S. 275 ff.), Hfw D____ (Akten S. 280 ff.), Gfr E____ (Akten S. 284 ff.) und Wm mbA F____ (Akten S. 289 ff.) sind bereits vor der Vorinstanz unter korrekter Belehrung und Konfrontation als Zeugen befragt worden und haben sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert. In Bezug auf diese Zeugen ist zum Vornherein nicht erkennbar und wird vom Berufungskläger auch nicht erklärt, weshalb eine neuerliche Befragung erforderlich sein könnte. Sodann geht aus dem Polizeirapport hervor (Akten S. 37 ff.), dass neben den bereits befragten Polizeikräften auch Wm mbA G____, Pol H____, Pol I____, Wm1 J____, Gfr K____, Pol L____, Wm M____, Pol N____, Wm O____, Gfr P____, Wm Q____, Gfr R____ und Gfr S____ am fraglichen Einsatz beteiligt waren und es wird auf weitere Polizeikräfte, welche dem Einsatzzettel zu entnehmen seien, verwiesen (Akten S. 41). Tatsächlich sind allerdings auf dem Einsatzzettel (Akten S. 48) keine Personalien von weiteren Polizeikräften und nicht einmal eine bestimmte Anzahl aufgeführt. Was aus dem Einsatzzettel hervorgeht ist jedoch, dass insgesamt 19 Polizeifahrzeuge aufgeboten wurden. Das deckt sich auch mit den Aussagen des als Zeugen befragten Wm C____ (Akten S. 278). Es mussten sich demnach über 40 Polizeikräfte vor Ort befunden haben, welchen 30 bis 50 aufgebrachte Partygäste gegenüberstanden – dies alles in einer eskalierenden Situation mit tumultartigen Szenen, wie u.a. aus den übereinstimmenden Aussagen von Polizeikräften und weiteren Zeugen sowie aus dem beigebrachten, medienbekannten Video ersichtlich wird (Akten S. 69 ff.). Schon aus dieser Konstellation wird deutlich, dass von einer Befragung noch weiterer Polizeikräfte hinsichtlich einzelner allenfalls relevanter Vorgänge keine erhellenden Erkenntnisse zu erwarten sind. So konnten denn bereits die erstinstanzlich vor knapp 3 Jahren befragten Polizisten keine detaillierten Auskünfte mehr geben («Der genaue Ablauf, was nachher draussen war, kann ich nicht mehr sagen»; «Aber wer was dort gemacht hat, kann ich nicht mehr sagen», Akten S. 277; «Das war so ein Chaos dort unten», Akten S. 279; «Aber genaue Details könnte ich jetzt nicht mehr sagen», Akten S. 281 etc.). Das ist indessen auch gar nicht nötig, denn der – für den einzig noch zur Frage stehenden Tatbestand betreffend die Hinderung einer Amtshandlung – massgebliche Sachverhalt lässt sich bei der gegebenen Beweislage auch ohne zusätzliche Befragungen hinreichend zuverlässig feststellen. Aufgrund derselben Erwägungen ist auch der Beizug weiterer Unterlagen abzulehnen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern solche pauschal gefassten Unterlagen etwas Wesentliches zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts beitragen könnten. Unbestritten ist auch, dass der Polizeieinsatz jeweils aufgrund einer Anzeige durch die Nachbarschaft ausgelöst wurde, welche sich durch Lärm in der Nachtruhe gestört fühlte. Soweit der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung insbesondere auf die Bedeutung der Funkprotokolle verweisen lässt, ist schliesslich ebenfalls nicht erkennbar, welche für das vorliegende Verfahren erforderlichen zusätzlichen Informationen sich daraus ergeben. Wie bereits mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24. März 2022 ist damit festzuhalten, dass sämtliche beantragten Beweiserhebungen nicht geeignet erscheinen, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist.

 

3.

3.1      In Bezug auf den relevanten Sachverhalt gehen die Schilderungen der Beteiligten in weiten Teilen nicht wesentlich auseinander.

 

3.1.1   Es ist unbestritten, dass die Polizei wegen Lärmbeschwerden durch die Nachbarschaft mehrmals zur Liegenschaft an der [...] kam und beim ersten Mal von der Strasse aus Ruhe verlangte, worauf die Musik (kurzfristig) abgestellt wurde. Nachdem aufgrund einer weiteren Lärmklage die Polizei nochmals erscheinen musste, gab es am fraglichen Vorfall am 7. Januar 2018 um ca. 3 Uhr morgens dann zuerst ein Gespräch zwischen der Polizei und Mitbeschuldigten im Eingangsbereich der Liegenschaft, d.h. bei der Haupteingangstür, die durch einen nicht abgeschlossenen Innenhof erreicht wird. Die Polizei hatte sich, wie sie unumwunden einräumt, Zutritt ins Innere des Mehrfamilienhauses verschafft, als gerade ein Pärchen durch die Haupteingangstür das Haus verliess. Da das Gespräch nach Auffassung der Polizei nichts fruchtete bzw. es zu keinem «Konsens» kam und von Mitbeschuldigten ein Hausdurchsuchungsbefehl verlangt wurde, schickte sich die Polizei an, weiter ins Treppenhaus zu gehen, wurde dann aber von immer mehr Gästen aufgehalten. Strittig ist, zu welchem Zeitpunkt die Musik abgestellt wurde. Aus den Aussagen der als Zeugen befragten Gäste wird das nicht ganz klar: Irgendwann während des heftig geführten Gesprächs (so heftig, dass die schlafende T____ davon aufwachte [Akten S. 292]) bzw. nachdem, so U____, bereits «ein paar Wagen» vor Ort gewesen seien (Akten S. 293). Die Beschuldigten selbst haben auch nicht genau präzisiert, wann die Musik abgestellt worden ist. Sie behaupten jedenfalls, dies sei während des Gesprächs mit der Polizei im Hauseingangsbereich gewesen. Auch die Polizisten haben den Zeitpunkt nicht genau angegeben. Sie haben aber ganz klar geschildert, dass die Musik noch lief, als Hfw D____ als Ranghöchster anordnete, in das Haus hineinzugehen (Akten S. 280). Letztlich macht der Berufungskläger im Berufungsverfahren auch gar nichts anderes mehr geltend. Er bezweifelt zwar, dass überhaupt eine Lärmstörung vorgelegen habe, nachdem die Musik bereits nach der ersten Visite der Polizei leiser gedreht worden sei. Das deckt sich aber weder mit dem Umstand der erneuten Lärmbeschwerde noch mit sämtlichen Aussagen. Selbst die Zeugin T____, welche als Gast an der Party anwesend war, hat erklärt, dass man die Musik bis unten gehört habe (Akten S. 292) und der Mitbeschuldigte V____ hat an seiner tatnahen Befragung lediglich ausgesagt, man habe die «Wohnungen gewechselt», weil man angenommen habe, dass sich die anliegenden Nachbarn gestört gefühlt hätten. Er hat es aber auf Frage hin für «denkbar» gehalten, dass die Polizei wegen enormen Party- und Musiklärms requiriert worden war und ein sperrangelweit offenes Fenster antraf (Akten S. 53). Unbestritten ist auch, dass 19 Polizeifahrzeuge aufgeboten wurden, was namentlich vom als Zeugen befragten Wm C____ bestätigt wurde (Akten S. 278). Wie bereits erwähnt, mussten sich mithin ca. 40 Polizeikräfte vor Ort befunden haben, welchen 30 bis 50 aufgebrachte Partygäste gegenüberstanden und eskalierte die Situation in tumultartige Szenen, wie aus den übereinstimmenden Aussagen von Polizeikräften und weiteren Zeugen sowie aus dem beigebrachten, medienbekannten Video ersichtlich wird (Akten S. 69 ff.). In der Folge kam es schliesslich zu Anhaltungen und Festnahmen.

 

3.1.2   Des Weiteren ist erstellt, dass der Berufungskläger in der Tatnacht gegenüber der Polizei in Erscheinung trat, als diese die Anhaltung von Personen ausserhalb der Liegenschaft veranlasste. Ob er bereits vorher im Hauseingang mit zwei Polizisten sprach, wie von U____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde (Akten S. 293), ist nicht weiter massgebend. Gemäss Polizeirapport vom 7. Januar 2018 hat der Berufungskläger während der Anhaltung des Mitbeschuldigten W____ gegen die Fahrzeugtüre des Dienstfahrzeugs (AP IV/1) getreten. Zudem habe er sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht entfernen wollen. Als Wm mbA F____ ihn vom Dienstfahrzeug habe entfernen wollen, habe sich dieser körperlich stark dagegen gewehrt und sich der Kontrolle entziehen wollen. Aufgrund dessen sei er auch in Handfesseln versetzt worden. Dabei habe er sich gewehrt und wiederum gesperrt (Akten S. 42). Im zur Anklageschrift erwachsenen Strafbefehl wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass dieser sich im alkoholisierten Zustand (Atemalkohol 0.41 mg/l) der Zusammenrottung angeschlossen habe, und, als einer der zuvor angehaltenen Angreifer in ein Dienstfahrzeug gesetzt und auf die Polizeiwache verbracht werden sollte, zum Polizeiwagen begab und unter Inkaufnahme von Sachbeschädigungen gewaltsam gegen die Fahrzeugtüre trat. Die mehrmalige Aufforderung der Polizisten, sich zu entfernen, habe er ignoriert. Als daher Wm mbA F____ den Berufungskläger vom Einsatzwagen wegbringen wollte, habe der Berufungskläger diesen unvermittelt tätlich angegriffen, indem er sich unter Inkaufnahme von Verletzungen zum Nachteil des Polizisten körperlich heftig dagegen gewehrt und versucht habe, sich der Kontrolle zu entziehen. Aufgrund seines uneinsichtigen Verhaltens seien ihm sodann Handfesseln angelegt worden, wogegen er sich ebenfalls zur Wehr setzte (Akten «A____» S. 61). Zu Recht hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil relativierend erwogen, dass sich anhand des Polizeirapports nicht erstellen lässt, dass sich der Berufungskläger durch einen unvermittelten, tätlichen Angriff unter Inkaufnahme von Verletzungen zum Nachteil von Wm mbA F____ gegen diese Kontrolle gewehrt habe, wie das in seinem Strafbefehl geschildert wird; hier ist nur allgemein von körperlich starker Gegenwehr die Rede (vgl. Akten S. 42). Eine konkrete Gewalthandlung gegen die Polizisten könne ihm jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, auch wenn er sich passiv gegen seine Festnahme gewehrt hat. Der als Zeuge zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung geladene Wm mbA F____ hat denn auch lediglich zu Protokoll gegeben, dass bei diesem Vorfall eine Person gegen die Fahrzeugtür des Polizeiautos getreten habe, als sie jemanden ins Fahrzeug setzen wollten. Er habe denjenigen zur Seite genommen; er sei von ihm aber nicht angegriffen worden. Sodann hat er den Berufungskläger als den fraglichen Täter identifiziert und weiter ausgeführt, dass dieser nachher noch versucht habe, die Tür des Polizeiautos zuzuhalten (Akten S. 288 f.). Gemäss Vorinstanz hat der Berufungskläger gegen die Fahrzeugtür getreten und sei davor stehengeblieben, als die Polizisten W____ in dieses Polizeiauto einladen wollten, sodass Wm mbA F____ habe intervenieren müssen. Nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich ausgesagt hat, er habe nie mit Gewalt gedroht oder Gewalt angewendet, hat sich der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung zur Sache etwas detaillierter geäussert: Die Situation sei unübersichtlich gewesen und er könne sich nicht mehr an Details erinnern. Er hat aber bestätigt, dass er sich eingemischt habe, als sein Kollege W____ von den Polizeibeamten festgenommen worden sei. Er störe sich aber daran, dass man sagen würde, dass er sich gewehrt habe. Er sei Barfuss und in Partykleidung gewesen und bestreite, gewalttätig gewesen zu sein. Vielmehr sei er bei der Festnahme zu Boden gedrückt und verletzt worden (Akten S. 425). Diese Aussagen des Berufungsklägers sind glaubwürdig. Was sein Aussageverhalten anbelangt, ist insbesondere festzuhalten, dass er die Tatvorwürfe nicht umfassend bestreitet und sich nicht vollumfänglich zu entlasten versucht, sondern im Gegenteil auch ausgesagt hat, dass er die Türe möglicherweise habe verschliessen wollen. Zudem ergibt sich aus der Befragung der Zeugin T____ dass «alle nackte Füsse» hatten und «oft nur im T-Shirt» gewesen seien (Akten S. 291). U____ hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hinsichtlich eines Mitbeschuldigten ausgesagt, dass dieser «barfuss im Wagen stand» (Akten S. 294). Darauf, dass der Berufungskläger in der Tatnacht barfuss gewesen sei, ist somit abzustellen.

 

3.1.3   In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich betreffend das Verhalten des Berufungsklägers zusammengefasst, dass die Polizei um ca. 3 Uhr morgens aufgrund einer Lärmklage ausrücken musste und die Intervention die jungen Partygäste aufgebracht hat. Aktenkundig ist weiter, dass der Berufungskläger in der Tatnacht erst in Erscheinung trat, als die Polizeibeamten die Anhaltungen vornahmen. Nachdem der Berufungskläger von der Festnahme seines Freundes W____ Kenntnis erlangt hat, hat er in angetrunkenem Zustand (Atemalkohol 0.41 mg/l) barfuss gegen die Türe des Dienstfahrzeugs (AP IV/1) getreten. Er blieb vor dem Polizeiauto stehen, als sein Kollege W____ ins Polizeiauto gebracht werden sollte. Dass der Berufungskläger versucht habe, die Türe des Polizeiwagens zuzuhalten, ergibt sich demgegenüber nicht aus dem Strafbefehl und ist mithin nicht Bestandteil der Anklage. In Bezug auf die Reaktion des Berufungsklägers bei seiner Festnahme bleiben die verschiedenen bisweilen unterschiedlichen Aussagen äusserst vage und lässt sich diese nicht mehr genau feststellen.

 

3.2      Fraglich ist, ob der genannte Sachverhalt den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erfüllt.

 

3.2.1   Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).

 

3.2.1.1 Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung entspricht weitgehend der Tatbestandsvariante von Art. 285 StGB, verlangt aber als Tatmittel keine Gewalt oder Drohung, sondern erfasst grundsätzlich jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Dabei ist wie bei Art. 285 StGB nicht erforderlich, dass die Amtshandlung ganz oder teilweise verhindert wird, sondern es genügt, wenn ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2, mit Hinweisen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Der Tatbestand gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB erfasst jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt – ein gegen den Amtsträger gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt. Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49) – der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht für die Erfüllung von Art. 286 StGB. Keine Hinderung einer Amtshandlung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in der verbalen Weigerung, sich einem Atemlufttest zu unterziehen (BGE 110 IV 92), ebenso wenig in der Nichtbeachtung der Weisung, leiser zu sprechen, oder der Anordnung, nicht das Fahrzeug zu benutzen (BGE 120 IV 136 E. 2a; mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.3). Auch etwa die blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshandlung abzusehen, ist noch unter dieser Schwelle (BGE 105 IV 48). Ebenso wenig ist das (versuchte) Abbringen eines Beamten von einer Amtshandlung durch Überreden, Lügen oder eine List von genügender Intensität. Dasselbe hat für blosse Beschimpfungen anlässlich einer Amtshandlung zu gelten. Erreicht ein Betriebener durch die Lüge, über einen betreibungsrechtlich mit Beschlag belegten Computer bereits verfügt zu haben, einen Aufschub der Verwertung, liegt in diesem Verhalten keine Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 286 StGB N 7). Auch der sogenannt passive Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2019 E. 1.3; ferner Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11). Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätigwerden (BGE 120 IV 136 E. 2a S. 140, Pra 1995, Nr. 260, S. 867). Sowohl die Flucht als auch der Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Hinderungshandlungen im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB dar (BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37; BGE 74 IV 57 E. 4). Bei einer Festnahme durch Polizisten kann etwa ein Widerstand mit fuchtelnden Armen oder das Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen tatbestandsmässig sein (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2, 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328). Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher (schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als Hindern zu werten (vgl. BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1: anfängliche Weigerung sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., Art. 286 StGB N 7 ff.; AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 E. 2.2.2). Auch der hier nicht angewandte § 16 Abs. 1 des baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (ÜSTG, SG.253.100), mit welchem noch leichtere Fälle sanktioniert werden können, setzt eine erwiesene wenn auch nur leichte Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das Nichtbefolgen einer Anordnung voraus (AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 3.2). In beweisrechtlicher Hinsicht ist damit darauf hinzuweisen, dass die blosse Feststellung, die Amtsinhaber hätten sich durch ein Verhalten gestört gefühlt, nicht reicht, um ein Verhalten als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 286 StGB zu qualifizieren (BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.2.1). Die Beeinträchtigung der Amtshandlung muss durch die Strafverfolgungsbehörden belegt werden. Wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben, ist gemäss der Entscheidregel «in dubio pro reo» der Tatvorwurf nicht nachgewiesen (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1.1, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214, mit Hinweisen). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt zudem so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; AGE SB.2021.30 vom 3. August 2022 E. 4.4.3, mit Hinweisen).

 

3.2.1.2 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 286 StGB ist eine Widersetzung gegen Amtshandlungen jedoch nur zulässig, wenn deren Widerrechtlichkeit im Sinne der Evidenztheorie offensichtlich ist, Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (BGE 98 IV 41 E. 4b; BGer 6B_113/2007 vom 16. August 2007 E. 2.5). Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; BStGer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021 E. 5.1; Heimgartner, a.a.O., Art. 286 StGB N 15; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, vor Art. 285 N 21 f.).

 

3.2.2

3.2.2.1 Der Berufungskläger stellt den objektiven Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB insbesondere unter dem Merkmal der Amtshandlung in Frage (Akten S. 393 ff). Er macht diesbezüglich geltend, die Polizei sei zum Einsatz im nichtöffentlichen Raum nicht befugt gewesen; es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. § 51 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG, SG 510.10) sehe zwar vor, dass die Kantonspolizei auch nicht öffentliche Räume und private Grundstücke betreten dürfe, wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig sei. Abs. 2 dieser Bestimmung schränke diese Befugnis aber insofern ein, als er das Betreten solcher Räume gegen die Einwilligung der berechtigten Person nur zulasse, wenn es entweder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erfolge oder wenn der Verdacht bestehe, dass sich dort eine Person befinde, die in Gewahrsam genommen werden dürfe. Vorliegend habe keine Gefährdungssituation bestanden, selbst wenn man von einer massiven Lärmstörung ausgehen würde. Es habe sich nur ein einziger Nachbar bei der Polizei gemeldet. Nach seiner ersten Meldung um 23.52 Uhr sei die zweite erst um 02.45 Uhr eingegangen. Eine Lärmruhestörung könne auch nicht als unmittelbar drohende bzw. bestehende Gefahr ausgelegt werden. Blosse Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten genügten hierfür nicht. Es handle sich denn auch lediglich um eine mit Busse geahndete Übertretung. § 51 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 PolG seien mithin nicht einschlägig, und die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass eine gesetzliche Grundlage für das Eindringen der Polizei in die Liegenschaft bestanden habe. Vielmehr habe sich die Polizei, die ohne Hausdurchsuchungsbefehl den abgegrenzten Innenbereich der Liegenschaft betreten habe, des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, weshalb ihre Amtshandlungen nicht rechtskonform gewesen seien. Sie seien sogar nichtig gewesen. Bei der Beurteilung der Nichtigkeit sei zu berücksichtigen, dass die fehlerhaften Amtshandlungen somit ihrerseits einen Straftatbestand verwirklichten, was ein Widerstandsrecht des betroffenen Bürgers im Sinne von Art. 15 StGB zur Folge habe. Dass die Polizisten in besagter Nacht nicht in üblicher Weise vorgingen, sondern eben beschlossen, in die Liegenschaft einzudringen, sei auch den Partygästen (Laien) als offensichtlich unberechtigtes Vorgehen aufgefallen – deswegen hätten sie sich auch nach einem Haus-durchsuchungsbefehl erkundigt. Zudem sei das Vorgehen offensichtlich unverhältnismässig gewesen. Die «Schubser» auf der Treppe, gegen welche die Polizisten in der Folge so rigide vorgegangen seien, seien in der Konsequenz als Notwehrhandlung gerechtfertigt. Der Verteidiger verweist für seine Argumentation betreffend die Nichtigkeit auf AGE SB.2013.1 vom 15. April 2014. Dort werde auf die Lehre verwiesen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu offensichtlich rechtswidrigen Handlungen betreffend das Hausrecht zu Recht kritisiere. Ergänzend verweist der Verteidiger noch auf BGE 116 IB 155 E. 3. Hier habe das Bundesgericht erwogen, dass, wer irrtümlich annehme, ein Beamter sei zur Handlung nicht befugt, sich nicht der Hinderung der Amtshandlung schuldig mache. Selbst wenn das Verhalten des Berufungsklägers an sich tatbestandsmässig gewesen wäre, sei er doch aufgrund seines berechtigten Sachverhaltsirrtums nach Art. 13 StGB freizusprechen. Ausserdem macht der Verteidiger noch geltend, die Amtshandlung der Polizisten habe sich vorliegend darin erschöpft, die Lärmstörungsklage zu überbringen. Diese Amtshandlung sei vom Berufungskläger gar nicht gestört worden – davon sei auch im Urteil nie die Rede.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Polizei zunächst nur bis in den Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses eintrat, was ihr möglich war, weil zwei Personen das Haus verliessen. Der Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses ist anders als die Mietwohnung für alle Mietparteien, die Hauseigentümerschaft, die Hausverwaltung und Ähnliches zugänglich, ebenso für alle Personen, welchen eine der Mietparteien oder eine der anderen Berechtigten Einlass gewährt – etwa Gäste, Handwerker, der Postbote, Mitarbeitende der IWB etc.. Das Hausrecht der einzelnen Mietparteien ist diesbezüglich eingeschränkt; diese haben insoweit nicht zu entscheiden, wer das Mehrfamilienhaus betreten darf und wer nicht. Damit fällt auch ein von der Polizei begangener Hausfriedensbruch ausser Betracht. Auf diesen für verschiedene Personen zugänglichen Bereich ist vielmehr § 51 Abs. 1 PolG anwendbar, wonach die Kantonspolizei auch nicht öffentliche Räume und private Grundstücke betreten darf, wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist. Ob die Polizeikräfte danach gegen den Willen der Mietpartei bzw. Wohnungsinhaberin ohne Hausdurchsuchungsbefehl hätten in die Wohnung eintreten und diese durchsuchen dürfen, ist fraglich, zumal die strengeren Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 PolG («zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr» [Ziff. 1] bzw. «wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf» [Ziff. 2]) unbestrittenermassen nicht erfüllt sind. Die Frage der Anwendung von § 51 Abs. 2 PolG kann letztlich aber offenbleiben. Einerseits ist vorliegend nämlich nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass die Polizei irgendwelche Anstalten gemacht hätte, in die Wohnung, wo die Party stattgefunden hat, einzutreten. Sie hat sich lediglich angeschickt, sich einen Weg dorthin zu bahnen. Nach Angaben der Polizisten bestand auch gar nicht die Absicht, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Vielmehr sei man sich bewusst gewesen, dass diesbezüglich wohl keine Berechtigung bestand – sondern es ging nur darum, den verantwortlichen Bewohner zu treffen, um ihm die Lärmklage zu überbringen (Akten S. 283). Das wäre auch unter der Wohnungstür bzw. im Hausgang möglich gewesen. Es darf angenommen werden, dass die Polizei entsprechend geschult ist. Jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass die Polizei beabsichtigt hätte, die private Wohnung im Sinne von § 51 Abs. 2 PolG zu «durchsuchen». Andererseits wäre selbst eine Unregelmässigkeit seitens der Polizei nur dann wesentlich für die Strafbarkeit oder eben Nicht-Strafbarkeit einer (passiven) Abwehr, wenn das polizeiliche Vorgehen erkennbar nichtig gewesen wäre. Die Frage der Berechtigung könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Berufungskläger Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen (vgl. AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 4.2). Selbst wenn man sich der Kritik der Lehre an den sehr restriktiven Auslegung der massgeblichen Nichtigkeit anschliesst und die sehr weitergehenden Kriterien (Rechtsmittel gegen die entsprechende Amtshandlung lassen keinen wirksamen Schutz erwarten und Widerstand dient der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) nicht verlangt (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 StGB N 15 ff.; Trechsel/Vest, a.a.O., vor Art. 285 N 22 ff.; AGE SB.2013.1 vom 15. April 2014 E. 2.4, mit Hinweisen), so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei vom Berufungskläger nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Damit entfällt auch sein Argument des Sachverhaltsirrtums. Es war von Anfang an klar, worum es der Polizei ging und was sie beabsichtigte, nämlich das Eruieren der Lärmquelle, um dort direkt darauf hinzuwirken, dass die Musik leiser gestellt werde, Nichts deutete darauf hin, dass die Polizisten vorhatten, zu diesem Zweck in eine private Wohnung einzudringen. Sie wurden aber bereits bei den ersten Schritten ins Innere des Mehrfamilienhauses aufgehalten und massiv angegangen, was sie dann zu den Festnahmen veranlasste. Es lässt sich unter diesen Umständen nicht behaupten, dass der Berufungskläger von einer Verletzung des Hausrechts ausgehen konnte, welche in offensichtlicher Weise durch keine gesetzliche Vorgabe gedeckt war. Ebenso wenig lässt sich behaupten, dass er von einer gänzlich unberechtigten Festnahme seines Freundes W____ ausgehen konnte, selbst wenn er dessen Tätlichkeit gegenüber einem Polizisten nicht gesehen hatte und die Festnahme als unverhältnismässig empfand. Sie war jedenfalls nicht nichtig, und das konnte auch der Berufungskläger nicht annehmen. Seine Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen, sind somit unbehelflich. Eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB lag damit vor, was freilich – mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen – gar nicht abschliessend erörtert werden muss.

 

3.2.2.2 Der Berufungskläger stellt an der Berufungsverhandlung in Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB auch in Frage, ob sein Verhalten das Handeln der Polizei überhaupt gehindert habe und mithin das Tatbestandsmerkmal der «Hinderung» der Amtshandlung vorliege.

 

Betrachtet man die angeklagte Tathandlung genauer, bezieht sich der Vorwurf betreffend die Hinderung der Amtshandlung (in casu die polizeilichen Anhaltungen und Festnahmen) gegenüber dem Berufungskläger einerseits auf den Fusstritt gegen das Dienstfahrzeug und andererseits auf eine angebliche irgendwie geartete Renitenz bei seiner Festnahme. Anhand des Beweismaterials lässt sich nicht feststellen, ob und inwiefern mit dem Fusstritt des Berufungsklägers in die Türe des Dienstfahrzeugs der Dienst der Polizeibeamten erschwert wurde bzw. diese in ihren Handlungen gehindert worden sein sollen. Dass der angeklagte Fusstritt und die Präsenz des Berufungsklägers die reibungslose Aufgabenbewältigung der Polizei – etwa durch eine allfällige diensterschwerende Ablenkung oder eine eigentliche Sitzblockade (vgl. AGE SB.2015.96 vom 1. Dezember 2017) – gestört haben soll, wird denn auch nirgends konkret geltend gemacht. Dass der Fusstritt eine Intensität erreicht hätte, durch welchen die Aufgabenbewältigung der Polizei erschwert oder verzögert wurde, liesse sich vorliegend auch nicht (mehr) nachweisen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Tritts in die Türe leicht angetrunken, barfuss und somit vulnerabel gewesen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Türe des Fahrzeugs geschlossen war und der Berufungskläger mit dem Fusstritt ähnlich einer verbalen Beschimpfung lediglich seinen Unmut – oder wie es sein Rechtsvertreter nennt – «Protest» bezüglich der Festnahme seines Freundes zum Ausdruck bringen wollte. Auch lässt sich anhand der Akten nicht zweifelsohne erstellen, dass der Berufungskläger sich im Zeitpunkt seiner Arretierung in einem Ausmass gewehrt hat, welches die diensthabenden Polizeibeamten in ihrem Handeln bei der Festnahme des Berufungsklägers beeinträchtigte. Anhand der diffusen Beweislage lässt sich die Hinderung einer Amtshandlung nicht eindeutig bejahen. So lässt sich namentlich den Aussagen der Polizeibeamten nicht klar entnehmen, ob und in welcher Intensität sich der Berufungskläger bei seiner Festnahme zur Wehr setzte. Sofern der Berufungskläger nicht bereitwillig die Hände hingestreckt und sich allenfalls kurz gegen seine Festnahme gesperrt haben sollte, wäre dies hier als natürlicher Reflex zu betrachten und würde vorliegend knapp noch keine Hinderung einer Amtshandlung begründen, was in dubio zu einem Freispruch führen muss.

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

 

4.2      Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Ihm wird entsprechend eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'577.35 und eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 6'641.– (jeweils inkl. 1,5 Stunden für die erst- und zweitinstanzliche Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).

 

4.3      Der Berufungskläger beantragt zudem eine Entschädigung bzw. Genugtuung für den zu Unrecht erlittenen Polizeigewahrsam. Er befand sich während zwei Tagen vom 7. bis 8. Januar 2018 zu Unrecht in Polizeigewahrsam, wofür ihm eine Haftentschädigung von CHF 400.– zuzusprechen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird ‒ in Gutheissung seiner Berufung ‒ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos freigesprochen.

 

Dem Berufungskläger werden Parteientschädigungen von CHF 1’627.60 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 3'836.90 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Dem Berufungskläger wird eine Haftentschädigung von CHF 400.– für den zu Unrecht ausgestandenen Polizeigewahrsam von zwei Tagen vom 7. bis 8. Januar 2018 zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.