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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.39
URTEIL
vom 8. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Februar 2020
betreffend Strafzumessung, Anrechnung Freiheitsentzug, Entschädigung
Mit Urteil vom 13. Februar 2020 wurde A____ (Berufungskläger) vom Strafgericht Basel-Stadt des rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung der Ausgrenzung schuldig erklärt und zu 40 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Freiheitsstrafe von 75 Tagen, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, vom 9. Mai 2017 und vom 21. Oktober 2017. Das Gesuch des Berufungsklägers um Haftentschädigung wurde abgewiesen. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. Dem Verteidiger des Berufungsklägers, [...], Advokat, wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 1’550.– und eine Spesenvergütung von CHF 24.20 (je zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung blieb vorbehalten.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 11. Mai 2020 die Berufungserklärung eingereicht, mit der er beantragte, das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2020 sei teilweise aufzuheben, der Berufungskläger sei des rechtswidrigen Aufenthaltes und der Missachtung der Ausgrenzung schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (unter Anrechnung von einem Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam), unter Auferlegung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Darüber hinaus sei ihm eine Haftentschädigung (Genugtuung) von CHF 18’750.– (75 Tage zu CHF 250.–) nebst Zins zu 5 % seit dem 30. April 2020 (mittlerer Verfall) zu Lasten des Kantons Basel-Stadt zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als Rechtsbeistand zu gewähren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Berufungskläger, es seien ihm die Verfahrensakten zuzustellen und eine angemessene Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung anzusetzen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 12. Mai 2020 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und Letzterem antragsgemäss die Verfahrensakten zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt, was mit Verfügung vom 8. Juni 2020 festgestellt worden ist. Zugleich wurde dem Berufungskläger Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung und zum Stellen von Beweisanträgen gesetzt. Mit Eingabe vom 10. September 2020 hat der Berufungskläger die Berufungsbegründung eingereicht. Darin hält er im Wesentlichen an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung fest, allerdings mit dem Unterschied, dass er nun die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 (nicht mehr 30) Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Anrechnung von einem Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam, begehrt sowie dass er keinen Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs mehr stellt. In ihrer Berufungsantwort vom 13. Oktober 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2020 vollumfänglich zu bestätigen. Hierauf hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 18. April 2023 (versehentlich mit «10. September 2020» datiert, siehe Eingabe des Berufungsklägers vom 22. Mai 2023) unaufgefordert repliziert. Mit Verfügung vom 28. April 2023 hat der Verfahrensleiter den Parteien mitgeteilt, das Urteil werde schriftlich ergehen, da im Berufungsverfahren lediglich Rechtsfragen zu beurteilen seien. Weiter hat er den Parteien Frist zur Einreichung ergänzender schriftlicher Eingaben gesetzt und den Rechtsvertreter des Berufungsklägers um Zustellung seiner Honorarnote gebeten. Letzterer hat mit Eingabe vom 22. Mai 2023 seine Honorarnote eingereicht, für weitere Eingaben auf sein Schreiben vom 18. April 2023 verwiesen und sich sinngemäss mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.
Das vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen, wobei das Urteil am 8. November 2023 in einer nicht öffentlichen Beratung gefällt worden ist. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich (u.a.) Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (lit. d). Dies ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat seinen Entscheid in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen gefällt (Art. 390 Abs. 4 StPO).
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger die Schuldsprüche nicht angefochten. Diese sind somit in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung richtet sich einzig gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe und gegen die Abweisung der beantragten Haftentschädigung. Das Strafmass von 40 Einheiten und die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges werden akzeptiert (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 241 f.).
2.
Die (in Rechtskraft erwachsenen) Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 119 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG in der im Zeitpunkt der Taten geltenden Fassung; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SG 142.20]) sind ergangen, weil sich der Berufungskläger am 26. März 2016 in Basel aufgehalten hat, obwohl gegen ihn am 4. März 2016 ein bis 3. März 2019 gültiges Einreiseverbot für den Schengenraum und am 19. Februar 2016 eine Ausgrenzungsverfügung für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt verhängt worden waren.
3.
3.1 Strittig ist die Sanktion für diese Taten. Da sie sich noch vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 ereignet haben, sind sie nach altem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB). Die Sanktion sowohl für rechtswidrige Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a des im Tatzeitpunkt geltenden AuG wie auch für Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AuG ist – ebenso wie nach Art. 115 Abs. 1 lit. a resp. Art. 119 Abs. 1 des heute geltenden AIG – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3.1.1 Grundsätzlich sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; AGE SB.2019.5 vom 2. Oktober 2019 E. 5.5.1; AGE DGS.2019.23 vom 17. Januar 2020 E. 3.2.3). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, 134 IV 82 E. 4.1).
3.1.2 Im Zeitpunkt der Deliktsbegehung und der erstinstanzlichen Beurteilung betrug die Mindestdauer der Freiheitsstrafe gemäss der damaligen Fassung von Art. 40 StGB in der Regel 6 Monate (seit 1. Januar 2018: 3 Tage). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB in der damaligen – hier anzuwendenden – Fassung (aArt. 41 Abs. 1 StGB) kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Dies ist vom Gericht näher zu begründen (aArt. 41 Abs. 2 StGB).
3.1.3 Wie sich aus den zutreffenden und insofern unangefochten gebliebenen Erwägungen des Strafgerichts ergibt (angefochtenes Urteil S. 7 f.), ist vorliegend eine Strafe im Umfang von 40 «Strafeinheiten» (als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, vom 9. Mai 2017 und vom 21. Oktober 2017) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen, welche wegen ungünstiger Legalprognose unbedingt ausgefällt werden muss. Nach dem oben Gesagten darf eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe nur ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Gemeinnützige Arbeit entfällt hier von vorneherein, da der Berufungskläger in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt ist. Hingegen macht der Vertreter des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung vom 10. September 2020 geltend, dass eine Geldstrafe sehr wohl vollziehbar wäre, da der Berufungskläger in Italien aufenthaltsberechtigt sei, dort auf Bauernhöfen arbeite und dabei einen – wenn auch sicherlich sehr bescheidenen – Verdienst erziele. Bei Anwendung des Mindesttagessatzes von CHF 10.– sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, die Geldstrafe von insgesamt CHF 400.– zu bezahlen. Um den Tatbeweis zu erbringen, werde er den entsprechenden Betrag demnächst an das Gericht überweisen (Akten S. 244). Die entsprechende Überweisung ist am 14. Mai 2021 beim Gericht eingegangen.
3.2 Um eine Vollstreckungsprognose gemäss aArt. 41 Abs. 1 StGB stellen zu können, muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen feststehen. Die Anzahl und die Höhe der Tagessätze sind nach den erläuterten Grundsätzen von Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB festzusetzen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden (BGE 134 IV 60 E. 8.2).
3.2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung sah das Gesetz noch keinen Mindesttagessatz der Geldstrafe vor (seit dem 1. Januar 2018 liegt der Mindesttagessatz gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bei CHF 30.–). Das Bundesgericht hielt in seiner damaligen Rechtsprechung einen Mindesttagessatz von CHF 10.– für angemessen (BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGer 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3). Es hielt fest, die Geldstrafe müsse auch für Mittellose zur Verfügung stehen. Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, sei der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar sei und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheine (BGE 134 IV 60 E. 5.2, 5.4).
3.2.2 Da der Berufungskläger gemäss seinen unbestrittenen und glaubhaften Aussagen in Italien auf Bauernhöfen arbeitet, wo notorisch sehr niedrige Löhne bezahlt werden, ist für den Fall der Ausfällung einer Geldstrafe der Tagessatz auf CHF 10.– festzusetzen. Die angemessene Anzahl Tagessätze liegt wie erwähnt bei 40. Die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe von insgesamt CHF 400.– ist gesichert, da der Berufungskläger diese Summe dem Gericht als Sicherheit bereits geleistet hat. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen ist unter diesen Umständen nach aArt. 41 Abs. 1 StGB unzulässig, so dass die Strafe entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers auf eine unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätze zu CHF 10.– festzusetzen ist.
3.3 Der Berufungskläger beantragt die Anrechnung (resp. Tilgung) von einem Tagessatz Freiheitsstrafe für einen Tag Polizeigewahrsams. Wann dieser Polizeigewahrsam stattgefunden haben soll, führt er nicht aus. Der Vollzug von 75 Tagen Freiheitsentzug, für welchen er eine Genugtuung beantragt (vgl. sogleich E. 4), kann nicht gemeint sein. Aus dem Polizeirapport vom 26. März 2016 ergibt sich, dass der Berufungskläger an jenem Tag um 18.50 Uhr angehalten und um 20.30 Uhr aus der Kontrolle entlassen worden war (Akten S. 6). Es hat damit kein Polizeigewahrsam stattgefunden, der mit einem Tagessatz der ausgesprochenen Geldstrafe verrechnet werden könnte.
4.
4.1 Der Antrag des Berufungsklägers auf Haftentschädigung beruht auf folgenden Umständen: Die Strafe für die vorliegend beurteilten Taten war von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 24. August 2016 auf 75 Tage Freiheitsstrafe unbedingt festgesetzt worden. Der Strafbefehl konnte dem Berufungskläger nicht zugestellt werden. Es wurde jedoch die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO angenommen. Am 22. März 2017 wurde der Berufungskläger im Kanton Waadt verhaftet und hat die mit dem Strafbefehl vom 24. August 2016 ausgesprochene Strafe in der Folge vollständig verbüsst. Die vom Berufungskläger am 2. Mai 2017 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl wurde vom Strafgericht am 16. Mai 2017 und (nach Beschwerdeerhebung) vom Appellationsgericht am 1. Dezember 2017 als verspätet beurteilt, womit der Strafbefehl mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Demgegenüber entschied das Bundesgericht mit Urteil BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO wegen ungenügender Aufenthaltsnachforschungen der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung gelangen könne (E. 1.4.7). Im Rückweisungsverfahren erkannte das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2017.81 vom 12. April 2019, die am 2. Mai 2017 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. August 2016 sei rechtzeitig erfolgt. Es hob daher die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Berufungsklägers an das Strafgericht zurück, worauf dieses das hier angefochtene Urteil fällte.
4.2 Der Berufungskläger beantragt eine Haftentschädigung für die zu Unrecht ausgestandenen 75 Tage Freiheitsstrafe. Das Strafgericht hat dieses Begehren im angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat erwogen, im Zeitpunkt des Vollzugs der 75 Tage Freiheitsstrafe habe mit dem Strafbefehl vom 24. August 2016 eine gültige Rechtsgrundlage dafür bestanden, diese sei aber nachträglich durch das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 wieder aufgehoben worden. Mit dem Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2020 bestehe nun wieder ein gültiger Rechtstitel für eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Da die auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhende Haft lediglich in der Dauer überschritten worden sei, sei Art. 431 Abs. 2 StPO analog anzuwenden. Art. 431 Abs. 1 StPO falle ausser Betracht, da es sich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe und nicht um eine (rechtswidrige) Zwangsmassnahme gehandelt habe. 35 Tage Haft seien somit als Überhaft i.S. von Art. 431 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Im Falle von Überhaft sei der übermässige Freiheitsentzug nur zu entschädigen, sofern er nicht an wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktionen angerechnet werden könne. Der Berufungskläger sei am 23. März 2017, 9. Mai 2017 und 21. Oktober 2017 mittels drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Waadt zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 180 Tagen verurteilt worden. Diese Haftstrafen seien noch nicht vollzogen, weshalb der Berufungskläger gemäss RIPOL-Auszug vom 13. Februar 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Die 35 Tage Überhaft würden daher an die im Kanton Waadt ausgesprochenen Freiheitsstrafen angerechnet (erstinstanzliches Urteil S. 10 f.).
4.3 Der Berufungskläger hält dem entgegen, das Bundesgericht habe mit dem Entscheid BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 den Strafbefehl nicht aufgehoben, sondern erkannt, dass die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO nicht gegeben sei und der Strafbefehl somit nicht gehörig bzw. gar nicht eröffnet worden sei. Eine nicht gehörig zugestellte Verfügung sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkungen. Im vorliegenden Fall könne der Mangel auch nicht durch die nachträgliche Eröffnung als geheilt gelten. Bis zur gehörigen Zustellung am 24. April 2017 habe der Strafbefehl vom 24. August 2016 somit keine Rechtswirkungen entfalten und schon gar nicht einen Freiheitsentzug begründen können. Es habe somit im Zeitpunkt des Freiheitsentzugs ab dem 22. März 2017 kein Rechtstitel dafür bestanden, so dass dieser von Anfang an objektiv rechtswidrig gewesen sei. Als der Berufungskläger am 24. April 2017 vom Strafbefehl Kenntnis erhalten habe, sei die Nichtigkeit geheilt gewesen, doch sei der Strafbefehl wegen der laufenden Rechtsmittelfrist bzw. der am 2. Mai 2017 rechtzeitig erfolgten Einsprache nicht rechtskräftig gewesen und habe deshalb auch weiterhin nicht rechtsgültig vollstreckt werden können (Berufungsbegründung, Akten S. 244 ff.).
4.4
4.4.1 Ein nicht rechtsgültig zugestellter Strafbefehl entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Er kann somit auch nicht Grundlage für einen Strafvollzug sein. Der Berufungskläger befand sich demzufolge ohne Rechtstitel und damit widerrechtlich im Strafvollzug. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wurde durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 nicht die im Zeitpunkt des Vollzugs der Freiheitsstrafe bestehende Rechtsgrundlage nachträglich aufgehoben. Vielmehr bestand bis zur rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls gar keine Rechtsgrundlage für den Strafvollzug.
4.4.2 Der von der Vorinstanz sinngemäss angewandte Art. 431 Abs. 2 StPO bezieht sich auf Fälle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, deren zulässige Haftdauer (bei an sich rechtmässiger Anordnung der Haft) überschritten worden ist. In solchen Fällen ist ein Entschädigungsanspruch gegeben, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn die beschuldigte Person (u.a.) zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Die Bestimmung ist auch auf den vorzeitigen Strafvollzug anzuwenden (BGer 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.2, 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2). Vorliegend ging es aber weder um (rechtmässig angeordnete) Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch um rechtmässigen vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO, der den Antrag der betroffenen Person voraussetzt. Art. 431 Abs. 2 StPO kann somit keine Anwendung finden.
4.4.3 Zu prüfen ist die Anwendbarkeit von Art. 431 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 3). Als Zwangsmassnahmen gelten insb. die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Vorführung, polizeiliche Anhaltung, vorläufige Festnahme, Durch- und Untersuchungen, Beschlagnahmungen und geheime Überwachungsmassnahmen. Freiheitsentzug ist bis zur Rechtskraft einer Verurteilung ebenfalls als Zwangsmassnahme zu behandeln; erst nach Rechtskraft des Urteils wird er zur Sanktion (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 N 4). Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht erfüllt sind (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 5; BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.2 m.w.H.).
Da im vorliegenden Fall der durchgeführte Strafvollzug nicht auf einem rechtskräftigen Urteil beruhte, gilt er nach dem Gesagten als Zwangsmassnahme i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO. Diese war jedenfalls bis zur rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls am 24. April 2017 rechtswidrig. Da ein Strafbefehl kein Urteil, sondern ein blosser Urteilsvorschlag ist, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird und damit das Einverständnis des Betroffenen voraussetzt (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.2 m.w.H.), stellte er auch nach seiner rechtsgültigen Eröffnung keine Grundlage für den Strafvollzug dar, zumal der Berufungskläger Einsprache dagegen erhob. Ein vorzeitiger Strafvollzug vor Rechtskraft des Urteils nach Massgabe von Art. 236 Abs. 1 StPO setzt wie erwähnt einen Antrag resp. das Einverständnis des Betroffenen voraus, das vorliegend nicht gegeben war. Es ist somit festzustellen, dass der Strafvollzug während seiner ganzen Dauer rechtswidrig war. Der ohne gültige Rechtsgrundlage durchgeführte Strafvollzug führt daher grundsätzlich zu einem Genugtuungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO resp. Art. 5 Ziff. 5 EMRK.
4.5
4.5.1 Es stellt sich die Frage, ob die rechtswidrig vollzogene Strafe mit den vorliegend ausgesprochenen 40 Tagessätzen Geldstrafe in diesem Verfahren und mit 35 Tagen der später von der Staatsanwaltschaft Waadt rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafen verrechnet werden kann, wie dies die Vorinstanz getan hat. Der Berufungskläger verneint dies. Er macht geltend, rechtswidrige Haft i.S. von Art. 5 Ziff. 5 EMRK, wie sie hier vorliege, müsse auf jeden Fall entschädigt werden. Für eine Anrechnung der Haft an die ausgesprochene Geldstrafe und an die im Kanton Waadt ausgesprochenen Freiheitsstrafen fehle eine gesetzliche Grundlage. Vollzugshaft vor Rechtskraft eines Urteils sei keine Untersuchungshaft. Da dem Berufungskläger entgegen den Vorschriften von Art. 5 Ziff. 1 lit. a-f EMRK die Freiheit entzogen worden sei, habe er gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK bzw. Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung. Mangels Verfahrensidentität sei eine Anrechnung an die im Kanton Waadt ausgefällte Sanktion ohnehin nicht möglich (Berufungsbegründung, Akten S. 246 f.).
4.5.2 Es trifft zu, dass der fragliche Freiheitsentzug als rechtswidrig i.S. von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 431 Abs. 1 StPO zu beurteilen ist, und dass er daher grundsätzlich zu entschädigen ist. Der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleitete Entschädigungsanspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die zuständige Strafbehörde entscheidet über den Anspruch von Amtes wegen im Endentscheid, wobei die Frage nach dem Ob einer Entschädigung aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung nicht im Ermessen der Strafbehörde liegt. Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 N 3e). Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich, dass unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 5 EMRK ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht (vgl. Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 133).
4.5.3 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter «während dieses oder eines anderen Verfahrens» ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Auch wenn Art. 51 StGB nur die Untersuchungshaft nennt, kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde. Es gilt das Prinzip der ausnahmslosen und zwingenden Anrechnung (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 51 N 13 ff., 32). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Der Gesetzgeber strebte eine umfassende Anrechnung an mit dem Leitgedanken, zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren. Dass jede Form von Freiheitsentziehung in Betracht kommen muss, ergibt sich aus dem Grundprinzip der umfassenden Anrechnung (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar 2018). Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (resp. allgemein des Freiheitsentzugs) an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Ausgleich von erlittenem Freiheitsentzug soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 239 E. 3.3 m.w.H.).
4.5.4 Dass diese Grundsätze im Fall einer rechtswidrig angeordneten Freiheitsstrafe nicht gelten sollen, ergibt sich weder aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch aus der ratio legis. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Ringeisen/Österreich (EGMR 2614/65 vom 17. Juni 1972, § 21) erkannt, dass der Umstand, dass auf die über eine Person verhängte Freiheitsstrafe die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit angerechnet wird, bei der Schadensberechnung «sicherlich in Betracht zu nehmen» sei. Allerdings habe eine solche Anrechnung keineswegs den Charakter einer restitutio in integrum. Es brauche neben dem Realausgleich noch eine finanzielle Entschädigung. In einem die Schweiz betreffenden Urteil (Porchet/Suisse, EGMR 36391/16 vom 8. Oktober 2019, § 18 ff.) hat der EGMR ebenfalls festgehalten, dass das Recht auf Wiedergutmachung, das durch Artikel 5 Ziff. 5 EMRK garantiert wird, zwar hauptsächlich, aber nicht zwingend finanzieller Natur sei, sondern einen weiter gefassten Inhalt haben könne. Was die Höhe betreffe, so garantiere Art. 5 Ziff. 5 EMRK nicht das Recht auf einen bestimmten Betrag als Wiedergutmachung. Es ging in jenem Urteil um einen Fall, in dem der Beschwerdeführer während 16 Tagen unter unzumutbaren Bedingungen in Untersuchungshaft war. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht hatten die Rechtwidrigkeit der Haftbedingungen in ihren Urteilen festgestellt und dafür einen Strafnachlass von 8 Tagen gewährt. Der EGMR erachtete dies als angemessene und ausreichende Entschädigung. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Anrechnung eines rechtswidrigen Freiheitsentzugs an die ausgesprochene Strafe im Sinne von Art. 51 auch bei rechtswidrigem Freiheitsentzug durchaus möglich ist, wobei allerdings gegebenenfalls zusätzlich zu diesem Realausgleich eine finanzielle Entschädigung auszurichten ist.
4.5.5 Bei der Frage der Anrechnung der verbüssten Freiheitsstrafe an die im vorliegenden Verfahren verhängte Strafe ist die ratio legis von Art. 51 StGB zu beachten: Art. 51 StGB ist eine «Wohltat» und die darin vorgesehene Haftanrechnung liegt grundsätzlich im mutmasslichen Interesse des Beurteilten. Das Bundesgericht erblickt in der Anrechnung der Untersuchungshaft denn auch ein verfassungsrechtliches Gebot (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 2). Der Beurteilte soll, wenn er bereits einen Freiheitsentzug erlitten hat, diesen wenn immer möglich an eine Sanktion angerechnet erhalten. Dies, damit er nicht zusätzlich zum bereits erlittenen Freiheitsentzug noch eine weitere Strafe verbüssen muss. Dieser Aspekt darf auch dann nicht in Vergessenheit geraten, wenn – wie im vorliegenden Fall – nur eine Geldstrafe (mit minimalem Tagessatz) der weit lukrativeren Haftentschädigung entgegensteht. Der Beurteilte besitzt im Rahmen von Art. 51 StGB wie erwähnt kein Wahlrecht. Die Frage der Anrechnung darf nicht unterschiedlich beantwortet werden, je nachdem, ob es sich bei der letztlich ausgesprochenen Strafe um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe handelt.
Würde man die vom Berufungskläger vertretene Auffassung konsequent anwenden, würde das bedeuten, dass etwa ein zu drei Jahren Freiheitsstrafe Verurteilter, der bereits 2 Jahre und 11 Monate verbüsst hat – allerdings ursprünglich gestützt auf einen rechtswidrigen Titel – nunmehr weitere zwei bis drei Jahre Strafvollzug verbüssen müsste, freilich im Gegenzug eine stattliche finanzielle Entschädigung erhielte. Das entspricht nicht dem Sinn von Art. 51 StGB. Entsprechend wird Art. 51 StGB denn auch zugunsten des Beurteilten von Lehre und Rechtsprechung sehr grosszügig ausgelegt und nicht nur auf die im Wortlaut genannte Untersuchungshaft, sondern auf grundsätzlich jede Art des Freiheitsentzugs angewandt (Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51 StGB N 13), so auch Sicherheitshaft, Auslieferungshaft, im Ausland erstandene Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, vorzeitiger Strafvollzug, Ausschaffungshaft, soweit sie auch Funktionen der U-Haft übernimmt, stationäre und z.T. sogar nicht stationäre Ersatzmassnahmen u.a. Schon aus dieser Aufzählung erhellt, dass nicht die formellen Aspekte im Vordergrund stehen können. So ist etwa bei einer im Ausland erstandenen Haft durch unsere Gerichte die formelle Gültigkeit oft schwer überprüfbar. Hat ein Beurteilter, wie vorliegend, einen Freiheitsentzug erlitten, der sich schlussendlich als materiell gerechtfertigt erweist und wird er danach tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe oder einer unbedingten Geldstrafe verurteilt, dann rechtfertigt es sich, in seinem mutmasslichen Interesse eine Anrechnung des Freiheitsentzugs zuzulassen und ihm im entsprechenden Umfang die neu ausgesprochene Sanktion zu erlassen.
4.5.6 Im vorliegenden Fall drängt sich eine Anrechnung von 40 Tagen des verbüssten Freiheitsentzugs an die schliesslich ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe insbesondere auch deswegen auf, weil der vom Berufungskläger erlittene Strafvollzug zwar aus formellen Gründen – wegen nicht gehöriger Eröffnung des Strafbefehls – rechtswidrig war, es materiell aber einen – später gerichtlich festgestellten – Grund für den Freiheitsentzug gab. Gerade in solchen Fällen, in welchen sich der erlittene Freiheitsentzug schlussendlich als materiell gerechtfertigt erweist, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten umso mehr, im mutmasslichen Interesse des Beurteilten eine Anrechnung des Freiheitsentzugs an die neu ausgesprochene Sanktion zuzulassen. Es erschiene stossend, wenn der Staat dem Berufungskläger einerseits für 40 Tage der zu Unrecht verbüssten Strafe eine Entschädigung von CHF 200.– oder (entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers) gar CHF 250.– pro Tag bezahlen müsste, während dieser für die schliesslich als 40 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochene Strafe im genannten Verfahren CHF 10.– Tagessatz bezahlen müsste.
Auch das Bundesgericht setzt im Bereich des Freiheitsentzugs eher auf pragmatische als auf formalistische Lösungen. Dies zeigt sich auch bei sonstigen Konstellationen, wo ein Freiheitsentzug aus formellen Gründen zwar rechtswidrig ist (etwa mangels gültigen Hafttitels), materiell aber gerechtfertigt (weil die Haftgründe gegeben sind). Hier erfolgt regelmässig keine Haftentlassung, sondern die materiellen Aspekte gehen vor. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen der unrechtmässigen Haft auch schon Haftentschädigungen verweigert (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1; BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.2-8.4: «Das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führt allerdings nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt. [...] Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters»). Dementsprechend hat auch das Appellationsgericht im AGE BES.2022.60 vom 29. Mai 2023 einem Beurteilten, dessen Inhaftierung aufgrund des vorübergehenden Fehlens eines gültigen strafprozessualen Hafttitels teilweise als formell rechtswidrig zu beurteilen war – was sich erst aufgrund einer nicht vorher absehbaren Praxisänderung des Bundesgerichts im Urteil 1B_375/2022 ergab – bloss eine reduzierte Haftentschädigung zugesprochen.
4.5.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass 40 Tage des erlittenen Freiheitsentzugs mit den ausgesprochenen 40 Tagessätzen Geldstrafe zu verrechnen sind, wodurch die Geldstrafe getilgt ist. Die festgestellte Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs ist indessen zusätzlich zu diesem Realersatz durch eine finanzielle Entschädigung auszugleichen. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Der Umfang der Genugtuung hängt vor allem von der Schwere der physischen und psychischen Leiden als Folge der vom Betroffenen erlittenen Verletzung und von der Möglichkeit ab, durch die Auszahlung eines Geldbetrages die daraus entstandene Unbill merklich zu mildern (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Aufgrund ihrer Natur entzieht sich die Genugtuung, die dafür bestimmt ist, einen Schaden wieder gutzumachen, der schwerlich auf einen blossen Geldbetrag reduziert werden kann, jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre zahlenmässige Festsetzung gewisse Grenzen nicht überschreiten kann. Die zugesprochene Genugtuung muss jedoch angemessen sein (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 in: Pra 2018 Nr. 49, 130 III 699 E. 5.1, in: Pra 2005 Nr. 74; vgl. auch BGE 141 III 97 E. 11.2, in: Pra 2016 Nr. 46). Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger ohne gehörige Zustellung des zugrundeliegenden Strafbefehls und ohne dass ihm der Strafbefehl bei seiner Anhaltung in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt worden war, inhaftiert wurde und in der Folge trotz Erhebung einer Einsprache im Freiheitsentzug behalten wurde, zusätzlich zum Realausgleich durch die Anrechnung an die ausgesprochene Strafe eine finanzielle Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– angemessen.
4.5.8 Das Strafgericht hat den die Dauer von 40 Tagen überschreitenden Teil der zu Unrecht vollzogenen Freiheitsstrafe (35 Tage) an die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt rechtskräftig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 180 Tagen angerechnet. Eine Erkundigung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts bei der Strafvollzugsbehörde hat ergeben, dass die genannten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt ausgesprochenen Strafen zwar (noch) nicht verbüsst wurden, dass sie jedoch inzwischen verjährt sind (Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 8. August 2023, Akten S. 271). Die Vollstreckungsverjährung von Strafen unter einem Jahr beträgt gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB 5 Jahre. Eine Anrechnung des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzugs an diese Strafen ist somit heute nicht mehr möglich. Dieser Teil des unrechtmässigen Freiheitsentzugs kann somit nicht teilweise in Form einer Anrechnung an eine andere Strafe entschädigt werden, sondern ist vollumfänglich in finanzieller Form zu entschädigen ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 m.w.H.).
Die vom Berufungskläger beantragte Entschädigung von CHF 250.– pro Tag erscheint zu hoch. Es ist vorliegend kein Grund für eine Erhöhung der Basisgenugtuung von CHF 200.– pro Tag ersichtlich, zumal die Lebenshaltungskosten in Süditalien, wo der Berufungskläger lebt, niedriger sind als in der Schweiz. Es ist dem Berufungskläger somit für 35 Tage der ungerechtfertigten Freiheitsstrafe eine Genugtuung von CHF 7'000.– auszurichten.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung seiner Berufung wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilen ist, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, 9. Mai 2017 und 21. Oktober 2017, getilgt durch 40 Tage der bereits ausgestandenen Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Für die zu Unrecht verbüsste Freiheitsstrafe von 75 Tagen ist dem Berufungskläger – zusätzlich zur Anrechnung von 40 Tagen an die ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen – eine Haftentschädigung (Genugtuung) von insgesamt CHF 9'000.– zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins seit dem 30. April 2020 (mittlerer Verfall).
5.2 Die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach Art. 426 Abs. 1 StPO, wonach die verurteilte Person die Verfahrenskosten zu tragen hat. Der schuldig gesprochene Berufungskläger hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.30 und die erstinstanzliche Grundgebühr von CHF 200.– (einfache Gebühr) zu tragen. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Berufung können ihm indes die zusätzlichen CHF 200.– Urteilsgebühr, welche für die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung und mithin infolge der Berufung angefallen sind, nur zur Hälfte auferlegt werden.
5.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren zu rund drei Vierteln durchgedrungen. Es ist ihm daher eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– aufzuerlegen. Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.– ist mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen.
5.4 Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 22. Mai 2023 macht er einen Aufwand von 13,75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 144.50, jeweils zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, allerdings beträgt der Stundenansatz für amtliche Verteidigungen bloss CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung in Gerichtsverfahren, Honorarreglement, SG 291.400). Dem Verteidiger sind somit ein Honorar von CHF 2'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 144.50, zuzüglich 7,7 % MWST, somit total CHF 3'117.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.
5.5 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO somit vollumfänglich vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von rund drei Vierteln obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss einen Viertel des dem Verteidiger zweitinstanzlich zugesprochenen Honorars.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 119 Abs. 1 des Ausländergesetzes;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird wegen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ausgrenzung in teilweiser Gutheissung seiner Berufung verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.–, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 23. März 2017, 9. Mai 2017 und 21. Oktober 2017, getilgt durch 40 Tage der bereits ausgestandenen Freiheitsstrafe von 75 Tagen,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Dem Berufungskläger wird eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 9'000.– zugesprochen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2020.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 144.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 222.90, somit total CHF 3'117.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von einem Viertel dieses Betrags bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
- Migrationsamt Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Strafvollzugsbehörde des Kantons Waadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).