Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.3

 

URTEIL

 

vom 29. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Privatklägerin

B____,                                                                                                                   

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18. September 2019

 

betreffend versuchte Vergewaltigung und Fälschung von Ausweisen


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. September 2019 wurde A____ der versuchten Vergewaltigung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 23. April 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Überdies wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen ist. Der Beurteilte wurde zu CHF 7’000.– Genugtuung und CHF 8’240.10 Parteientschädigung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung betreffend Parteientschädigung im Betrag von CHF 807.75 wurde abgewiesen, ebenso wie die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 2’497.10. Ferner entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung der beigebrachten Kleidungsstücke und auferlegte dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8’965.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.–.

 

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung erhoben, mit der er einen vollumfänglichen Freispruch unter Entschädigungsfolge beantragt. In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat er diesen Antrag dahingehend präzisiert, dass in jedem Fall auf eine Landesverweisung zu verzichten sei. Dem Berufungskläger sei überdies eine angemessene Parteientschädigung und Genugtuung, insbesondere für die erlittene Haft, auszurichten und die Forderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin schliessen in ihren schriftlichen Stellungnahmen auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident diverse Beweisanträge der Verteidigung unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides des Gesamtgerichts abgewiesen. In der Verhandlung vom 24. September 2020 sind der Berufungskläger und als Auskunftsperson die Privatklägerin befragt worden sowie der Vertreter des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft (vertreten durch [...]) und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Dabei haben alle Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil wie vorliegend nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).

 

2.

2.1      Der Berufungskläger wiederholt vorab seine bereits schriftlich gestellten Beweisanträge. Danach sollen (1) ein Glaubhaftigkeitsgutachten im Zusammenhang mit Frau B____ (dem angeblichen Opfer) in Auftrag gegeben werden, (2) amtliche Erkundigungen über Frau B____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eingeholt und die bisherigen Verfahrensakten über Frau B____ beigezogen werden, (3) die Staatsanwaltschaft angewiesen werden, mit Frau B____ eine Lebendwahlkonfrontation durchzuführen, (4) in der Liegenschaft [...] in Basel ein Augenschein durchgeführt werden, (5) Frau C____, Bereichsleiterin [...], zur Hauptverhandlung geladen und als Zeugin befragt werden und (6) Frau D____ zur Hauptverhandlung geladen und als Zeugin befragt werden. Für die ausführliche Begründung dieser Anträge ist auf die schriftliche Eingabe des Berufungsklägers vom 7. Januar 2020 und die Ausführungen seines Vertreters anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. September 2020 zu verweisen. Zusammengefasst ist er insbesondere hinsichtlich seines Antrags auf Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens der Meinung, dass genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, wonach bei der Privatklägerin im Zeitpunkt der dem Berufungskläger vorgeworfenen versuchten Vergewaltigung Beeinträchtigungen vorgelegen hätten. Die Privatklägerin soll früher schon einmal Opfer einer Sexualstraftat gewesen sein, nehme eine Vielzahl von Medikamenten ein, sei längere Zeit in betreutem Wohnen gewesen, habe an jenem Nachmittag ein auffälliges Verhalten gezeigt und habe einen hohen Alkoholgehalt aufgewiesen. Sie sei zudem damals in einer Situation gewesen, die sie durchaus aus der Bahn habe werfen können. Dazu kämen mehrere Aussagen von ihr, die nicht kongruent seien. Die Privatklägerin habe auch einen Bericht von Herrn E____ eingereicht, in welchem sich ein Hinweis darauf finde, dass es eine Retraumatisierung gegeben habe. Es bestünden also Anzeichen, dass eine Überlagerung nicht auszuschliessen sei. Es brauche auch Kenntnis über die Vorgeschichte der Privatklägerin, weshalb die Unterlagen der KESB notwendig seien. In Bezug auf die beantragte Lebendwahlkonfrontation sei festzustellen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger weder anhand einer persönlichen Konfrontation noch einer Fotoauswahlkonfrontation je identifiziert habe. Frau C____ sei zu befragen, weil sie sachdienliche Informationen über die Räumlichkeiten der [...] besitze sowie über die Gründe, die zur Kündigung der Wohnung der Privatklägerin geführt hätten. Diese könnten für den Fall von Bedeutung sein. Schliesslich sei auch Frau D____ zu befragen, insbesondere zum genauen zeitlichen Ablauf sowie zu den Geschehnissen, nachdem die Privatklägerin wieder in ihre Wohnung begleitet worden sei. In der Verhandlung des Appellationsgerichts liess der Berufungskläger überdies neu beantragt, im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung sei seine Ehefrau zum Zustand ihrer Ehe zu befragen.

 

2.2      Was letzteren Antrag betrifft, so ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Behauptung des Berufungsklägers bestehen, wonach die Ehe intakt sei, weshalb vom geschilderten Sachverhalt auszugehen ist. Bei dieser Situation erübrigt sich eine Befragung der Ehefrau des Berufungsklägers. Die weiteren Anträge hat bereits der instruierende Appellationsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 8. Mai 2020 abgewiesen. Er hat unter anderem ausgeführt, dass die Krankheit der Privatklägerin prima vista nicht auf ein Glaubhaftigkeitsdefizit hinweise, ebenso wenig wie deren Aussagen. Die Begleitumstände des Aufenthalts des Berufungsklägers am Ort der Geschehnisse würden überdies von Drittpersonen bestätigt. Ferner stelle das IRM-Gutachten ein nicht unbedeutendes Indiz für den behaupteten Geschehensablauf dar. All dies spreche auch gegen eine Lebendwahlkonfrontation. Von den übrigen beantragten Zeugen seien keine zusätzlichen sachdienlichen Angaben zu erwarten. Diese Begründung erweist sich als zutreffend; an ihr wird mit den nachfolgenden Ergänzungen und unter Hinweis auf das angefochtene Urteil, welches sich auch schon mit den diesbezüglichen Fragen befasst hat, festgehalten.

 

2.3      Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).

 

2.4      Was das beantragte Glaubhaftigkeitsgutachten über die Privatklägerin betrifft, so ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts und ist auf eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (statt vieler BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Die Verteidigung versucht darzulegen, dass die Privatklägerin unter psychischen Störungen leidet, die möglicherweise einen Einfluss auf ihre Aussagefähigkeit haben könnten. Anhaltspunkte dafür liegen aber keine vor. Es ist zwar unbestritten, dass die Privatklägerin ein langjähriges Alkoholproblem aufweist, sie an einer bipolaren Störung leidet und sie am Nachmittag (bereits) vor dem Geschehen aufgebracht war. Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass ihre Aussagen in Bezug auf den erhobenen Vorwurf der versuchten Vergewaltigung unzuverlässig wären. Ihre Aussagen zeichnen sich in Bezug auf das Kerngeschehen durch eine hohe Konstanz und logische Konsistenz aus. Dies hat auch das Berufungsgericht feststellen können, welches die Privatklägerin ein weiteres Mal befragt hat, um sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen zu können. Auch anlässlich dieser Befragung hat sie konsistente Aussagen gemacht und überdies Details erwähnt, die ihre Schilderung als sehr lebensnah haben erscheinen lassen. So hat sie etwa erklärt, sie habe dem Berufungskläger ihren Namen eigentlich nicht sagen wollen, sie habe dies jedoch aus Höflichkeit getan. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, hat ferner Detektiv-Wachtmeister [...] von der Kriminalpolizei in einer Aktennotiz festgehalten, B____ habe auf sie anlässlich der Einvernahme unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall einen wachen, klaren und normalen Eindruck hinterlassen und habe den Fragen sehr gut folgen können, sodass die Fragen nicht hätten wiederholt werden müssen - trotz eines festgestellten Atemalkoholwertes von 0.93 mg/L. Auch dem Rapport vom 23. April 2019 und dem Bericht über die rechtsmedizinische Untersuchung, welche unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall von einer medizinischen Fachperson durchgeführt worden sei, liessen sich keine Hinweise auf ein akutes psychisches Problem der Privatklägerin entnehmen, welches sie dazu hätte veranlasst haben können, das von ihr Berichtete im Sinne einer Wahnvorstellung zu „erfinden“. Im Gegenteil habe sie gegenüber den Beamten vor Ort detaillierte (und mit den späteren Aussagen übereinstimmende) Angaben zum Sachverhalt gemacht (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil, S. 10). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht nur, wie so oft bei Sexualdelikten, Aussage gegen Aussage steht. Vielmehr liegen mehrere weitere Anhaltspunkte wie beispielsweise die Anwesenheit des Berufungsklägers im fraglichen Zeitpunkt am Ort des Geschehens vor, die die Aussagen der Privatklägerin stützen (vgl. dazu die materielle Würdigung des Sachverhalts in Ziff. 3). Bei dieser Situation kann auf die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens verzichtet werden.

 

2.5      Auch die weiteren Beweisanträge des Berufungsklägers sind abzuweisen. Sein Verteidiger kann nicht nachvollziehbar erklären, was die Vorgeschichte der Privatklägerin mit dem Vorfall vom 22. April 2019 zu tun haben soll. Die Unterlagen der KESB sind denn auch entbehrlich. Das Gleiche gilt für den gewünschten Augenschein am Ort des Geschehens sowie die Befragung von C____, Bereichsleiterin der [...]. Ob die Wahrnehmung von Lärm aus dem 2. Stock im Parterre möglich ist oder nicht, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebend. Selbst wenn die Zeugin F____ diesbezüglich eine Angabe gemacht hätte, die unzutreffend wäre, würde das den von ihr geschilderten Sachverhalt des für die Beurteilung wesentlichen Geschehens, der sich durch die Videoüberwachung und weitere Zeugenaussagen bestätigen lässt, nicht als unglaubwürdig erscheinen lassen. So hat der Berufungskläger das Haus gemäss Videoaufzeichnung tatsächlich kurze Zeit nach Eintreffen von F____ verlassen, wie es diese ausgesagt hat (vgl. dazu die Videoaufnahmen 454013501 und 454013601, Akten S. 593a). Unmittelbar danach hat F____ die Privatklägerin weinend im Gang des 2. Stocks angetroffen. Ob sie das Schreien bereits unten am Lift gehört hat, ist zwar angesichts der insgesamt sehr präzisen Angaben von F____ wahrscheinlich, jedoch für den Ausgang des Verfahrens völlig unerheblich. Was die geltend gemachte Hellhörigkeit zwischen den einzelnen Wohneinheiten betrifft, so mag dies durchaus zutreffen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Übergriff des Berufungsklägers, wie ihn die Privatklägerin beschrieben hat, unmöglich stattgefunden haben kann. Entgegen der Schilderung der Verteidigung hat die Privatklägerin nämlich nie behauptet, während des gesamten Vorfalls geschrien zu haben (vgl. unten Ziff. 3.1). Ferner möchte der Berufungskläger, dass D____ durch das Berufungsgericht als Zeugin angehört wird. Diese ist im Ermittlungsverfahren befragt worden, und zwar auch zum genauen zeitlichen Ablauf des Geschehens vor und nach der vorgeworfenen versuchten Vergewaltigung. Ihre Aussagen zum Abholen des bei ihr liegen gebliebenen Handys durch den Berufungskläger weichen nicht von denjenigen des Berufungsklägers ab. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse von einer weiteren Befragung zu erwarten wären. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals auf Art. 389 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (vgl. oben Ziff. 2.3). Schliesslich rügt der Berufungskläger weiterhin, dass keine Lebendwahlkonfrontation stattgefunden habe. Eine solche erachtet (auch) das Berufungsgericht für nicht notwendig. Die Privatklägerin hat den sie sexuell bedrängenden Mann als denjenigen identifiziert, der zuvor ihre Nachbarin D____ besucht habe und mit dem sie kurz gesprochen habe. Der Berufungskläger war der einzige männliche Besucher von D____ an jenem Nachmittag. Wie die Videoüberwachung des Hauseingangs zeigt, war er in der Zeit, als der Vorfall stattfand, im Haus anwesend. Aufgrund seiner dunklen Haut ist er im Übrigen nur schwer zu verwechseln. Es hat denn auch gemäss Videoüberwachung kein anderer dunkelhäutiger Mann das Haus kurz nach dem Vorfall verlassen. Bei dieser Situation ist nicht fraglich, dass die Privatklägerin den Berufungskläger und keinen anderen der Tat beschuldigt. Ob er diese auch begangen hat, ist hingegen eine Frage der materiellen Würdigung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen sind.

 

3.

3.1      Der Berufungskläger bestreitet den ihm gemachten Vorhalt der versuchten Vergewaltigung nach wie vor. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit seinen Einwendungen befasst und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass der angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen zu erachten ist. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorbringt (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 4 StPO). Es soll deshalb vorliegend nur noch einmal auf ein paar wesentliche Punkte eingegangen werden, wobei Wiederholungen nicht zu vermeiden sind. Auszugehen ist von den Aussagen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat diese sorgfältig gewürdigt und zu Recht als glaubhaft eingestuft, wobei sie sich mit dem Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin habe die Tatvorwürfe aufgrund einer akuten Psychose als echt wahrgenommen beziehungsweise erfunden, auseinandergesetzt hat (angefochtenes Urteil S. 8 bis 10). Daran ist festzuhalten. Zu ergänzen ist, dass es kaum denkbar ist, dass die Privatklägerin ausgerechnet in der kurzen Zeit, in der der Berufungskläger ins Haus zurückgekehrt ist (vgl. dazu unten Ziff. 3.2), eine solche «vorübergehend akute, krankheits- und alkoholbedingte psychotische Dekompensation», die eine Übertragung ausgelöst hätte, erlitten haben soll. Auch hat die Privatklägerin den Berufungskläger als Täter identifiziert, ohne dass ersichtlich ist, wie sie ohne ein tatsächliches Aufeinandertreffen Kenntnis davon hätte haben können, dass er im von ihr genannten Zeitpunkt im Haus anwesend gewesen ist, und das überdies alleine, ohne seine Ehefrau. Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht nur hinsichtlich der 10 Minuten, die er im Haus verbracht hat, wenig aussagekräftig (vgl. dazu unten Ziff. 3.2). Auch bei seinen Aussagen zum Verhalten der Privatklägerin am Nachmittag ergeben sich Auffälligkeiten. So hat er erklärt, sie habe sich völlig verrückt verhalten. Sie habe geweint und «uns dreien», also ihm, seiner Ehefrau und D____, verrückte Geschichten erzählt. Sie habe gesagt, dass sie sterben würde und dass sie sich umbringen wolle. Seine Frau und D____ hätten gesagt, er solle sie einfach lassen. Die Frau sei verrückt. […] Sie sei auch unhöflich zu D____ und seiner Frau gewesen (Akten S. 382). D____ hat in ihrer Befragung vom 8. Mai 2019 eine vollkommen andere Situation geschildert. Auf die Frage, ob es auf dem Balkon zu speziellen Vorkommnissen gekommen sei, hat sie geantwortet, eigentlich nicht, Herr A____ habe einfach mit der Nachbarin gesprochen, weil diese verzweifelt gewesen sei. Was sie geredet hätten, wisse sie nicht (Akten S. 455). Die Nachbarin habe nur mit Herrn A____ gesprochen. Sie glaube, das Gespräch habe normal geendet. Sie glaube, sie [die Nachbarin] sei wieder zu ihrer Wohnung gegangen. Aber sie wisse es nicht (Akten S. 456). Der Berufungskläger hat somit von Anfang an die Privatklägerin in ein schlechtes Licht gerückt und ihren labilen psychischen Zustand völlig übertrieben geschildert. Der Verteidiger hat dies aufgegriffen und ausgeführt, dass die Privatklägerin am Nachmittag «laut weinend und schreiend» auf ihrem Balkon gestanden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 924). Gestützt auf diese unzutreffende Behauptung hat er den Schluss einer akuten psychischen Dekompensation gezogen und letztlich versucht, ihre Glaubwürdigkeit insgesamt in Zweifel zu ziehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderung der Privatklägerin in sich stimmig erscheint. Entgegen der Behauptung der Verteidigung hat sie nicht während des gesamten Vorfalls geschrien (vgl. dazu beispielsweise Akten S. 343: «Er zog dann meine rechte Brust aus dem BH und nahm dies in den Mund und fasste mir mit der Hand in die Unterhose und drang mit einem Finger, ich denke es war der Mittelfinger, in mich hinein. Ich fing dann an um Hilfe zu schreien. Ich schrie lang, ich weiss aber nicht genau wie lange es gegangen ist aber er ist dann irgendwie geflüchtet»). In dem Moment, als sie dem Berufungskläger die Türe öffnete, war sie nur spärlich bekleidet, weil sie duschen gehen wollte. Sie hätte die Türe nicht geöffnet, wenn sie nicht der Meinung gewesen wäre, ihre Tochter komme auf Besuch. Dass sie nicht von Anfang an den bevorstehenden Besuch ihrer Tochter erwähnt, sondern von einer Freundin gesprochen hat, vermag ihre Geschichte nicht zu erschüttern, ist es doch sehr wohl nachvollziehbar, dass sie ihre Tochter aus dem Ganzen heraushalten wollte. Dass die Privatklägerin in dieser Situation durch das Eindringen des Berufungsklägers in ihre Wohnung äusserst überrascht war und sie nicht sofort mit Schreien begonnen hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Verteidiger nennt verschiedene Verhaltensweisen, die von der Privatklägerin zu erwarten gewesen wären. Dass solche Varianten theoretisch auch möglich gewesen wären, vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf des Geschehens nicht zu erschüttern.

 

3.2      Im vorliegenden Fall werden die Aussagen der Privatklägerin entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, wonach der angeklagte Sachverhalt einzig auf den Aussagen der Privatklägerin basiere, von diversen weiteren Indizien gestützt. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht diesbezüglich die Auswertung der Videoüberwachung des Hauseinganges im Vordergrund. Danach ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, nachdem er zuvor das Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen hatte, um 20.56 Uhr alleine zurückgekehrt ist und sich bis 21.06 Uhr während 10 Minuten in diesem aufgehalten hat (mp4-Dateien [...]454013101 und [...]454013601; vgl. Zeitstempel der Videosequenzen, Akten S. 404 f. und 416). Für diese lange Dauer seiner Anwesenheit hat der Berufungskläger auch anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts keine Erklärung liefern können. Nachdem er gemäss Aussage in seiner ersten Befragung, als er noch keine Kenntnis von der Videoüberwachung des Hauseingangs gehabt hat, erklärt hat, er sei lediglich mit seiner Frau nach Hause gegangen («ich habe mein Fahrrad genommen und meine Frau den Bus, das ist alles gewesen, ansonsten ist nichts mehr geschehen an diesem Tag», vgl. Einvernahme vom 24. April 2019, Akten. S. 386), hat er dann in der erstinstanzlichen Verhandlung zugestanden, nochmals ins Haus zu D____ zurückgekehrt zu sein, um sein bei ihr vergessenes Handy zu holen (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 7, Akten S. 767). Er sei dann gegangen. Sobald er im Treppenhaus gewesen sei, habe er auf sein Telefon geschaut, während er langsam hinuntergegangen sei. Er sei auf Facebook gewesen (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 8, Akten S. 768). Allerdings überzeugt es nicht, dass der Berufungskläger während rund fünf Minuten im Treppenhaus online gegangen ist, befand er sich doch auf dem Weg nach Hause, wohin seine Frau schon länger unterwegs war. Vor allem hätte er diesen Umstand jedoch von Anfang an erwähnt und nicht erst dann, als er die lange Dauer seiner zweiten Anwesenheit im Haus erklären musste. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger ausgesagt, er sei «nicht so lange» bei D____ geblieben, er habe sein Telefon gesucht. Auf Rückfrage hin hat er gesagt, «ich kann es schwer erklären, dort gibt es sogar einen Lift, aber ich nehme nie den Lift, ich kann das nicht erklären, es ist zu viel für mich, ich bin sicher, dass ich das Telefon genommen habe und dass ich gemütlich nach Hause gegangen bin», «die 10 Minuten, ich weiss nicht, ich habe mein Telefon genommen, das war alles» (beides Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts S. 8, Akten S.1044). D____, in deren Wohnung der Berufungskläger sein Handy vergessen hatte, hat verschiedene Aussagen gemacht, die für die Beurteilung des Vorfalls von Interesse sind. Sie hat Folgendes ausgesagt: «Um ca. 20.45 Uhr oder 20.50 Uhr kam Herr A____ nochmals zu mir, weil er sein Handy vergessen hatte. Er ist dann wieder gegangen. Ich ging dann auf meinen Balkon um eine zu rauchen. Dann hörte ich schon meine Nachbarin, welche um Hilfe rief» (Akten S. 455). Im weiteren Verlauf der Befragung hat sie auf die Frage, was geschehen sei, nachdem sich ihr Besuch aus ihrer Wohnung verabschiedet habe, geantwortet: «Herr A____ hatte eben sein Handy vergessen und hat es 5 Minuten später geholt. Er ist dann grad wieder gegangen» (Akten S. 457). Die Frage, wie lange das gedauert habe beziehungsweise wie lange er sich bei ihr aufgehalten habe, hat sie beantwortet mit «nicht lange, vielleicht 2 Minuten» (Akten S. 457). Als Resultat ist somit festzuhalten, dass es einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten gibt, für den nicht klar ist, wo sich der Berufungskläger innerhalb des Hauses aufgehalten hat. Sowohl die Daten der Videoüberwachung des Hauseingangs als auch die Angaben von D____ sind mit der Schilderung der Privatklägerin vereinbar, während die Aussagen des Berufungsklägers nicht ins Bild hineinpassen.

 

3.3      Es kommt hinzu, dass die Privatklägerin nicht nur ausgerechnet in diesen fünf Minuten ihren wahnhaften Schub hätte erleiden sollen, sondern dass sie sich auch noch an der richtigen Stelle hätte selbst verletzen müssen. Denn gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. Juni 2019 zeigte sich bei der klinisch-forensischen Untersuchung, die zweieinhalb Stunden nach dem Ereignis durchgeführt wurde, an frischen Verletzungen und als Folge stumpfer Gewalteinwirkung mit tangentialer Komponente eine glatt begrenzte Schürfung am äusseren Genitale. Als ursächlicher Verletzungsmechanismus wurde ein Reiben durch einen Finger oder Fingernagel als plausibel bezeichnet (Akten S. 551). Zwar konnte das Gutachten nicht zwischen einer Selbst- oder Fremdbeibringung unterscheiden. Auf die Vermutung, dass die Platzierung eines Tampons ursächlich hätte gewesen sein können (vgl. Berufungsbegründung S. 10, Akten S. 931), kann indessen nur ein Mann kommen. Denn jede Frau weiss, dass die Einführung eines Tampons problemlos und ohne Verletzungsgefahr möglich ist, sofern einmal eine gewisse Übung besteht. Die Privatklägerin war am 22. April 2019 45 Jahre alt, weshalb sie in all den Jahren, in denen sie ihre Monatsblutung hatte, mit Sicherheit einige Gewandtheit im Einführen von Tampons erworben hatte. Dass sie sich selbst, und zwar ausgerechnet am fraglichen Tag, eine glatt begrenzte Schürfung am äusseren Genitale zugefügt hat, kann deshalb ausgeschlossen werden.

 

3.4      Schliesslich ist auf die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen hinzuweisen, insbesondere diejenigen von F____, die den durch die Privatklägerin geschilderten Ablauf der Geschehnisse stützen. Diesbezüglich ist ohne weitere Ergänzungen auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen (Urteil S. 11). Was die fehlenden DNA-Spuren des Berufungsklägers betrifft, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass dieser unschuldig ist. Nur im umgekehrten Fall, wenn nämlich seine DNA gefunden worden wäre, würde dies ein Indiz für seine Täterschaft darstellen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine nicht zu unterdrückenden Zweifel am Sachverhalt, wie ihn die Privatklägerin geschildert hat, bestehen. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz als versuchte Vergewaltigung, welche die vollendete sexuelle Nötigung konsumiert, gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der diesbezüglich ergangene Schuldspruch ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

 

4.

Hinsichtlich der Fälschung von Ausweisen wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 13. Juli 2018 versucht zu haben, einen nigerianischen Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umtauschen zu lassen. Das Vorhaben scheiterte jedoch daran, dass die Behörde den nigerianischen Ausweis als Totalfälschung erkannt haben. Die Vorinstanz hat die Erklärung des Berufungsklägers, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um eine Fälschung handle, als Schutzbehauptung gewertet. Dies, weil er angab, die Fahrprüfung im Jahre 2016 oder 2017 gemacht zu haben und zuvor über keinen Führerausweis verfügt zu haben, auf dem Dokument jedoch als «date of 1st issue» der 21. Februar 2011 vermerkt ist. Aufgrund dieser nicht korrekten Angabe habe er wissen müssen, dass es sich um eine Fälschung handle. Diesem Schluss der Vorinstanz ist zu folgen. Anzufügen ist, dass nicht nur das Datum der Ausstellung des nigerianischen Ausweises den Berufungskläger hätte misstrauisch werden lassen müssen. Auch die eingetragene Kategorie «commercial class g» (Akten S. 318), welche die Bewilligung zum Lenken schwerer Lastwagen erteilt, hätte ihn stutzig machen müssen. Ein Schuldspruch rechtfertigt sich aber selbst dann, wenn man dem Berufungskläger trotz dieser beiden auffälligen Punkte nicht den Vorwurf machen könnte, er hätte die Fälschung erkennen müssen. Denn in seiner Befragung vom 2. Mai 2019 hat er erklärt, er habe diesen Führerschein in Afrika legal erworben, nachdem er Fahrstunden genommen habe. Die daraufhin folgende Frage, ob er sich noch erinnern könne, wann er diese Fahrprüfung in Nigeria gemacht habe, hat er mit «das war um 2016 oder im 2017» beantwortet (Akten S. 324). Im Formular «Umtausch eines ausländischen Führerausweises» der Kantonspolizei Basel-Stadt (Akten S. 309 f.) hat er die Frage 5.3 nach dem Datum der Führerprüfung jedoch mit «2010» beantwortet (Akten S. 310). Auf diese Diskrepanz ist der Berufungskläger in der Verhandlung des Berufungsgerichts angesprochen worden, hat sie jedoch nicht erklären können, sondern sich weitschweifig zum Thema geäussert, wie man in Afrika einen Führerausweis erhält (Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts S. 9, Akten S. 1045). Dieser Widerspruch, in den sich der Berufungskläger verstrickt hat, macht deutlich, dass ihm die Fälschung seines nigerianischen Ausweises bekannt war. Auch der Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen ist somit zu bestätigen.

 

5.

Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen der Vergewaltigung auszugehen, welche eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. 2 StGB). Den Ausführungen der Vorinstanz, die von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen ist, ist zu folgen. Der Berufungskläger erhebt dagegen im Eventualstandpunkt auch keine Einwendungen. Danach ist von Bedeutung, dass A____ in die Wohnung von B____ eingedrungen ist, an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen versucht und sie damit in ihrer sexuellen Integrität in erheblichem Masse verletzt hat. Zudem hat er an ihr weitgehende sexuelle Handlungen vorgenommen, indem er ihre Brustwarze in seinen Mund genommen und seinen Finger in ihre Vagina eingeführt hat. Abgesehen davon, dass eine derartige Tat für das Opfer erheblich traumatisierend ist, erscheint am Tatvorgehen besonders stossend, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Begegnung und des Gesprächs mit B____ auf dem Balkon um deren labile Verfassung gewusst hat und diese zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse rücksichtslos auszunützen versucht hat. Im Verlauf des Strafverfahrens hat er versucht, B____ zu diskreditieren, wenn er betont hat, sie habe sich an jenem Nachmittag wie eine Verrückte verhalten (vgl. dazu oben Ziff. 3). Auch im Schlusswort anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts hat der Berufungskläger erklärt, er kenne die Privatklägerin nicht, habe aber von verschiedenen Personen gehört, dass sie mentale Probleme habe (Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts S. 14, Akten S. 1050). Im Vergleich zu anderen Fällen kann dem Berufungskläger einzig zugutegehalten werden, dass er keine übermässige Gewalt, sondern nur seine körperliche Überlegenheit eingesetzt hat, der ganze Vorfall nur kurze Zeit gedauert hat und er von B____ abgelassen hat, als diese laut zu schreien begonnen hat, weswegen es nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist. In Würdigung dieser Umstände hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Verschulden von A____ angemessen erachtet, was das Berufungsgericht als relativ milde einstuft, woran es aber wegen dem Verbot der Schlechterstellung (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Auch gefolgt wird den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Strafe für die Fälschung von Ausweisen. Auch wenn diesbezüglich eine Geldstrafe grundsätzlich möglich wäre, ist sie im vorliegenden Fall deshalb nicht angezeigt, weil keine genügende Abschreckung von ihr zu erwarten wäre, haben doch den Berufungskläger nicht einmal mehrfache Gefängnisaufenthalte (vgl. dazu Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 766) von weiterem Delinquieren abhalten können. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten ist deshalb angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Vorinstanz ein Monat einzusetzen ist. Auch zu folgen ist ihr darin, dass sich die Täterkomponenten (nicht einschlägig vorbestraft, kein Geständnis) neutral auswirken. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 19 Monaten erscheint auch im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren und die Anrechnung der ausgestandenen Haft auf die Freiheitsstrafe bieten zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

 

6.

6.1      Das Gericht verweist den Ausländer, der u.a. wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1). Der Berufungskläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er wird auch zweitinstanzlich wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.

 

6.2      Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1). Als konkrete Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat in Betracht. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 21). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 101 f.). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen.

 

6.3      Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3 S. 164 f., E. 3.4 S. 166 f., publ. in: Pra 11/2019 S. 1256).

 

6.4      Die Vorinstanz führt zu den konkreten Verhältnissen des Berufungsklägers im Hinblick auf eine Landesverweisung Folgendes aus: «A____ ist 1982 in Nigeria geboren. Den Akten des Migrationsamts (als Beilage bei den Akten) ist zu entnehmen, dass er im Jahre 2006 als 24-Jähriger zum ersten Mal und unter der falschen Identität [...] in die Schweiz eingereist ist. Nach 327 Tagen Untersuchungshaft wurde er in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft versetzt und befand sich insgesamt lediglich rund 2 Jahre auf freiem Fuss in der Schweiz. Schlussendlich erfolgte am 21. Januar 2010 die Ausschaffung nach Nigeria. Der Beschuldigte hat im Jahre 2016 in Nigeria eine Schweizerin geheiratet, ist im Rahmen des Familiennachzugs im November 2017 wieder in die Schweiz gereist und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit seiner Ehefrau, die von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebt (vgl. Schreiben des Beistands v. 29. Mai 2019, Akten S. 572), hat der Beschuldigte eine Tochter (geboren 2010). Vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren war er bei [...] als Lagerist tätig (Auss. Besch., Akten S. 4). Angesichts der kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz und seiner familiären Situation, die es der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ohne Weiteres erlaubt, dem Beschuldigten nach Nigeria zu folgen oder ihn wie auch schon in den sechs Jahren, die er nach der Geburt der Tochter in Nigeria gelebt hat, zu besuchen, ist vorliegend nicht von einem Härtefall auszugehen.»

 

6.5      Der Verteidiger macht geltend, die Aussprechung einer Landesverweisung würde die Familie des Berufungsklägers zerreissen. Diese Familie habe eine bewegte Geschichte, sie sei schon einmal auseinandergerissen worden, weil der Berufungskläger in seine Heimat habe zurückkehren müssen. In der Zeit seiner Abwesenheit habe ihn die Familie besucht. Die Tochter sei damals noch sehr klein gewesen, sie habe ihn vielleicht damals noch nicht so sehr vermisst. Heute sei sie 10jährig, da wäre die Situation anders. Der Berufungskläger habe von Anfang an Arbeit gehabt, er habe auch immer wieder eine Stelle gesucht, wenn er mit einem Temporäreinsatz fertig gewesen sei. Er sei noch nie bei der Sozialhilfe gewesen. Er habe eine intakte familiäre Beziehung zu Frau und Kind. Das Kind gehe zurzeit in eine Sonderklasse, es bestehe aber die Hoffnung, dass es nächstes Jahr in eine Regelklasse komme. An diesem Erfolg der Tochter sei der Berufungskläger massgeblich beteiligt gewesen durch die Unterstützung, die er ihr in seiner freien Zeit gebe. Es möge sein, dass das Verhalten der Ehefrau zu Beginn dieses Verfahrens einen seltsamen Geschmack hinterlasse. Es müsse aber darauf hingewiesen werden, dass sie durch eine psychische Krankheit beeinträchtigt gewesen sei und es noch immer sei. Die Ehefrau hätte, hätte man sie angehört, bestätigt, dass die Familie intakt sei. Der Berufungskläger lerne Deutsch. Er habe noch Hemmungen, habe aber grosse Fortschritte gemacht. Es gebe keine Vorstrafen. Wäre tatsächlich so etwas passiert, wie es ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfen wird, wäre das ein Einzelfall. Es fehle aber ein Motiv dafür, weshalb er so etwas hätte tun sollen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger nie Sozialhilfe bezogen habe. Es stelle sich die Frage, weshalb die Schweiz ein Interesse an der Wegweisung haben sollte.

 

6.6      Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. 6.4) hinzuweisen, die einen Härtefall verneint hat. Die Verteidigung stützt denn auch ihre Argumentation, wonach ein Härtefall bestehe, im Wesentlichen auf die seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene enge Verbindung, die der Berufungskläger zu seiner Tochter hat aufbauen können. Diese gehe in eine Sonderklasse, benötige also stärkere Unterstützung als ein anderes Kind ihres Alters. Das Berufungsgericht bezweifelt nicht, dass die Aussage des Berufungsklägers, wonach die Familie intakt sei und er der Tochter in hohem Umfang beistehe, zumindest zurzeit zutreffend ist. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteile 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3) und bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen. Allerdings hat es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, selbst bei einer stabilen Familie hinzunehmen, wenn die Beziehung künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2). In diesem Zusammenhang ist in Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger die Schweiz bereits einmal zwangsweise, nämlich im Januar 2010, verlassen musste. Im gleichen Monat kam seine Tochter zur Welt. Nachdem er die Mutter des Kindes am […] 2016 in Nigeria geheiratet hatte, konnte er am 18. November 2017 erneut in die Schweiz einreisen. Obwohl der Berufungskläger durch eigenes Verschulden seine Tochter während der ersten (beinahe) acht Lebensjahre nur aus der Ferne aufwachsen sehen konnte und obwohl er aus seiner früheren Erfahrung genau wusste, dass er durch Straffälligkeit seinen hiesigen Aufenthalt aufs Spiel setzt, beging er lediglich 17 Monate nach seiner Einreise die vorliegend zu beurteilende Straftat. Als Folge davon war der Berufungskläger vom 23. April 2019 bis zum 18. September 2019 in Haft. In dieser Zeit musste die Tochter erneut auf die Unterstützung ihres Vaters verzichten. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger somit lediglich während rund zweieinhalb Jahren mit Frau und Tochter zusammengelebt. Unter diesen Umständen stellt es keinen Härtefall dar, wenn die Tochter, die während des grössten Teils ihres bisherigen Lebens in Abwesenheit des Vaters aufgewachsen ist, auch weiterhin auf einen direkten Kontakt mit ihm verzichten muss. Selbst wenn aber von einem Härtefall auszugehen wäre, wäre das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Berufungsklägers höher zu gewichten als sein privates Interesse daran, in der Schweiz im Kreise seiner Familie verbleiben zu können. Denn indem der Berufungskläger das Opfer seines Vergewaltigungsversuchs rein zufällig und offensichtlich auch spontan, aufgrund der ihm günstig scheinenden Situation, gewählt hat, hat er eine Gefährlichkeit offenbart, die die weibliche Bevölkerung der Schweiz treffen könnte. Einsicht in sein Verhalten oder gar Reue ist bis heute keine vorhanden, weshalb auch nicht gesagt werden kann, es bleibe mit Sicherheit bei diesem einzigen Vorfall. Mit der Vorinstanz ist deshalb eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die gewählte Dauer von 6 Jahren angemessen erscheint.

 

6.7      Nach den Ausführungen des Bundesgerichts im Leitentscheid 146 IV 172 darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS. Im vorliegenden Fall liegt die Freiheitsstrafe von 19 Monaten deutlich über der Schwelle von einem Jahr, welche gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch die konkrete Interessenlage spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der Berufungskläger hat mit der versuchten Vergewaltigung gegen die sexuelle Integrität und damit gegen ein hochrangiges Rechtsgut verstossen. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der fehlenden Reue und Einsicht als schlecht bezeichnet werden. Die vom Berufungskläger ausgehende Wiederholungsgefahr stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; ein Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt zweifelsohne vor. Die Eintragung der Landesverweisung im SIS ist demnach zu bestätigen.

 

7.

Die Vorinstanz hat der Privatklägerin für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 7'000.– zugesprochen. Dies ficht der Berufungskläger lediglich deshalb an, weil er nach wie vor seine Unschuld behauptet. Nachdem jedoch der Schuldspruch der versuchten Vergewaltigung im Berufungsverfahren bestätigt wird, erweist sich auch die Zusprechung einer Genugtuung in der genannten Höhe als gerechtfertigt. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin ist durch die Vorinstanz abgewiesen worden, wogegen die Privatklägerin nicht opponiert hat. Diese Abweisung ist demgemäss in Rechtskraft erwachsen. Zur Höhe der Parteientschädigung, die die erste Instanz der Privatklägerin zugesprochen hat, erhebt der Berufungskläger keine Einwendungen. Da er auch weiterhin verurteilt wird, hat er diese, ebenso wie die erstinstanzlichen Kosten, zu tragen.

 

8.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es sind ihm folglich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Sein amtlicher Verteidiger wird entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 18. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 2'497.10;

-      Abweisung der Mehrforderung der Parteientschädigung der Privatklägerin im Betrag von CHF 807.75;

-      Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe diverser Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

 

            A____ wird in Abweisung seiner Berufung der versuchten Vergewaltigung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. April 2019 bis zum 18. September 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

            in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 252, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

            A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.

            Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

            Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.– an die Privatklägerin B____ verurteilt.

 

            Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 8'965.–, und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            Der Berufungskläger hat der Privatklägerin B____ eine Parteientschädigung von CHF 8'240.10 für das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von CHF 4'568.55 für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 69.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 451.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerin

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).