Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

 

SB.2020.43

 

URTEIL

 

vom 20. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Sara Lamm,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...]

[...]

 

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...]

[...]

 

C____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 3

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...]

[...]

 

D____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 4

[...]                                                                                          Beschuldigter

Zustelladresse: [...]

[...]

vertreten durch [...]

[...]

 

E____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 5

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...]

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vertreten durch [...]                                                        Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privatkläger

 

E____, geb. [...]                                                                     Privatkläger 1

[...]

vertreten durch [...]

[...]

 

F____, geb. [...]                                                                     Privatkläger 2

[...]

vertreten durch [...]

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufungen und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 21. November 2019

 

betreffend

 

ad 1: mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Kör-

perverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Men-

schen, Nötigung, Diebstahl, Hinderung einer Amtshandlung, Strafzumes-

sung, Landesverweisung und Zivilforderungen

 

ad 2: versuchte schwere Körperverletzung, Verbrechen gegen das Be-

täubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

Nötigung, Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher versuchter vor-

sätzlicher Tötung, Strafzumessung und Zivilforderungen

 

ad 3: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, mehrfache einfache Körperverletzung, Nö-

tigung, Hinderung einer Amtshandlung, Strafzumessung und Landesver-

weisung

 

ad 4: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, Strafzumessung und Landesverweisung

 

ad 5: Strafzumessung und Landesverweisung

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 21. November 2019 wurde Folgendes entschieden:

 

A____ wurde der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der Nötigung, des Diebstahls, der Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 7 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 5) wurde das Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016 begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. A____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 17’020.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒ auferlegt.

 

B____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und andere Gründe), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde von der Anklage wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, Diebstahls und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes für den Tatzeitraum nach dem 11. Januar 2019 freigesprochen. Die gegen B____ am 7. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 5. Dezember 2017 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert), wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. B____ wurde zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018 und des Polizeigewahrsams vom 18. Mai 2019, unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 50.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3  Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Stadt vom 16. Februar 2018 verurteilt. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 14’199.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ auferlegt.

 

C____ wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren und 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Im Anklagepunkt betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 10) wurde das Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016 begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. C____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde die Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem verfügt. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 9’728.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.‒ auferlegt.

 

D____ wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Im Anklagepunkt betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 31) wurde das Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016 begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Das Verfahren betreffend Drohung (AS Ziff. 13), einfache Körperverletzung (AS Ziff. 14), Drohung (AS Ziff. 15), einfache Körperverletzung und Drohung (AS Ziff. 16), mehrfache Beschimpfung (AS Ziff. 17), geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Hausfriedensbruch (AS Ziff. 20, 21 und 27), Drohung und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 23) und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 26) wurde zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. D____ wurde von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der versuchten Nötigung (eventualiter Drohung AS Ziff. 22) freigesprochen. Die am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. D____ wurde zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. Dezember 2017 bis 22. Januar 2018 und des Polizeigewahrsams vom 7. November 2018 (1 Tag), 7. Februar 2019 (1 Tag), 1. bis 3. März 2019 (3 Tage), 3. bis 6. März 2019 (4 Tage), 15. bis 16. März 2019 (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. März 2019, unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 2’000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beurteilte wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde die Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem verfügt. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 9’132.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 7’000.‒ auferlegt.

 

E____ wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 16. Februar 2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage des Raufhandels freigesprochen. Im Anklagepunkt betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 33) wurde das Verfahren betreffend die vor dem 21. November 2016 begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. E____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde verfügt, die angeordnete Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 10’766.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ auferlegt.

 

 

Zivilforderungen

 

D____ wurde zur Zahlung von CHF 451.25 Schadenersatz an die [...] AG verurteilt. Die Schadenersatzforderungen von E____ und F____ gegen A____ und B____ wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches wurden die Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurde zur Zahlung von CHF 13’000.‒ Genugtuung an E____, davon CHF 3’250.‒ solidarisch mit B____, verurteilt. A____ wurde zur Zahlung von CHF 8’000.‒ Genugtuung an F____ verurteilt, davon CHF 2’000.- solidarisch mit B____, zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Dezember 2017. Die Genugtuungsmehrforderungen im Betrage von je CHF 2’000.‒ wurden abgewiesen.

 

 

Beschlagnahmte Gegenstände

 

Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Betäubungsmittel und -utensilien sowie der Teleskopschlagstock und der Schlagring seien einzuziehen und zu vernichten.

 

Die folgenden Gegenstände seien unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben:

 

- an A____; 1 Mobiltelefon [...] (Verz. 140094 Pos. 4004), 1 Jacke, 1 Trainerjacke, 1 Pullover, 1 Paar Socken, 1 T-Shirt, 1 Unterhose, 1 Portemonnaie ohne Barschaft, 1 Jeanshose (alle Verz. 139767, ohne Pos.);

- an B____; 1 Mobiltelefon [...] mit SIM-Karte (Verz. 140108 Pos. 3001), 1 Verband linke Hand, 1 Verband rechte Hand, 1 Trainerhose, 1 Unterhose, 1 Paar Socken, 1 T-Shirt, 1 Turnhose (alle Verz. 139768, ohne Pos.);

- an C____; 1 Mobiltelefon [...] (Verz. 139777 Pos. 5001), 1 Paar Schuhe, 1 Jacke, 1 T-Shirt (alle Verz. 139769, ohne Pos.);

- an D____; 1 Mobiltelefon [...] (Verz. 104064 Pos. 8007), 1 SIM-Karte [...] (Verz. 140150 Pos. 8004), 1 Jacke (Verz. 139771, ohne Pos.);

- an E____: 1 [...] (Verz. 140097 Pos. 1001), 1 Tafelmesser, 1 Laptop mit Netzteil, 1 Autoschlüssel [...], 1 Autoschlüssel [...] (alle Verz. 14096, Pos. 1104, 1108, 1115, 1116), 1 Trainerjacke, 1 T-Shirt, 1 Paar Socken, 1 Jeanshose (alle Verz. 139766, ohne Pos.)

 

Der Zuger Pass lautend auf [...] (Verz. 139777 Pos. 5004) sei unter Aufhebung der Beschlagnahme der Zugerland Verkehrsbetriebe AG zuzustellen.

 

Sämtliche Verteidiger wurden für ihren erstinstanzlichen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil haben Berufung erklärt:

 

A____ mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 (Akten S. 4225). Er beantragt, er sei von der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, von der versuchten schweren Körperverletzung, von der mehrfachen einfachen Körperverletzung, vom Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, von der Nötigung, vom Diebstahl und von der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Er sei wegen Raufhandels, wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu verurteilen. Von der Verhängung einer Landesverweisung sei abzusehen.

 

B____ mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2020 (Akten S. 4226 f.). Er beantragt, in teilweiser Abänderung von Ziff. 2 des Urteils sei er der einfachen Körperverletzung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und andere Gründe), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der Nötigung freizusprechen. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 3 Jahre, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018 und des Polizeigewahrsams vom 18. Mai 2019 zu verurteilen. Die gegen B____ am 7. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 3 Jahre, durch Urteil der Staatsanwaltschaft, Abteilung 1, Luzern am 5.12.2017 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert, sei vollziehbar zu erklären. Unter Einbezug dieser vollziehbar zu erklärenden Strafe sei er zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 50.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen. Es seien die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen von E____ und F____ vollumfänglich abzuweisen. Es sei die amtliche Verteidigung zu gewähren. Es seien die Kosten für beide Instanzen neu zu verlegen.

 

C____ mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2020 (Akten S. 4228 f.). Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.‒. Der Berufungskläger sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos freizusprechen. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Es seien die vom Berufungskläger zu bezahlenden Verfahrenskosten um 50% auf CHF 4’864.30 und die zu bezahlende Urteilsgebühr um 50 % auf CHF 2’500.‒ zu reduzieren. Es sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.

 

D____ mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2020 (Akten S. 4218 ff.) Er beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Es sei das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen aufzuheben und der Berufungskläger in diesem Punkt freizusprechen. Es sei der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.‒ mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen; unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für die übermässige Haft in Höhe von CHF 200.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Es sei auf eine fakultative Landesverweisung zu verzichten; eventualiter sei zufolge eines Härtefalls auf eine obligatorische Landesverweisung zu verzichten. Es sei die gegen den Berufungskläger am 23. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, Probezeit 3 Jahre, nicht zu widerrufen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

 

E____ mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2020 (Akten S. 4223 f.). Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadts vom 21. November 2019 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei E____ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 16. Februar 2018. Es sei auf eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB aufgrund des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalles zu verzichten. Es seien der ergangene Freispruch der Vorinstanz sowie die Einstellung betreffend mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen. Es sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Unter o/e Kostenfolge.

 

Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt (Akten S. 4248 f.). Sie beantragt:

 

1. A____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der Nötigung, des Diebstahls, der Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 8 ¼ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen.

 

2. B____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des Polizeigewahrsams, zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 50.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen.

 

3. C____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des Polizeigewahrsams, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen.

 

4. D____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel- Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafvollzuges und des Polizeigewahrsams, zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 2’000.‒ zu verurteilen.

 

5. E____ sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen.

 

6. In den übrigen Punkten sei das Urteil vom 21. November 2019 zu bestätigen.

 

7. Die Berufungen von A____, B____, C____, D____ und E____ seien kostenpflichtig abzuweisen.

 

Die Privatkläger E____ und F____ haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Die Berufungskläger haben keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gestellt.

 

Die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 10. August 2020 und 1. Februar 2021 (Akten S. 4301 ff., 4462 ff.), die Berufungsbegründung von B____ vom 4. September 2020 (Akten S. 4308 ff.) und seine Stellungnahme zur Anschlussberufung mit Antrag auf Abweisung vom 24. September 2020 (Akten S. 4345 ff.). Die Berufungsbegründung von A____ datiert vom 6. November 2020 (Akten S. 4373 ff.), die Berufungsbegründung und Stellungnahme zur Anschlussbegründung von D____ vom 30. November 2020 (Akten S. 4408 ff.) und die Berufungsbegründungen von E____ und C____ vom 7. Dezember 2020 (Akten S. 4415 ff., 4435 ff.).

 

Den Berufungsklägern B____, C____, D____ und E____ wurde für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und dem Privatkläger F____ die unentgeltliche Verbeiständung.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. April 2023 wurden die Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte die Verteidigung, der Vertreter des dispensierten Privatklägers F____ und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sämtliche Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt worden, womit darauf einzutreten ist.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

- Bezüglich A____ betrifft dies die Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des BetmG nach Art. 19a BetmG vor dem 21. November 2016, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von E____ und F____ von je CHF 2’000.‒, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

- Bezüglich B____ sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und andere Gründe), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG für den Zeitraum nach dem 11. Januar 2019, die Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls und Konsums von Betäubungsmitteln nach dem 11. Januar 2019, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

 

- Bezüglich C____ sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG und die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens für Tathandlungen vor dem 21. November 2016, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig geworden.

 

- Bezüglich E____ sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Freispruch von der Anklage wegen Raufhandels, die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November 2016, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

 

1.3      Der Berufungskläger D____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die jedoch zu Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Im vom Strafgericht in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2021 wurde ihm für den Tatzeitraum (September/Oktober 2020) mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine (beginnende) schizophrene Erkrankung attestiert. Es wurde ihm eine leichte bis allenfalls mittelgradige eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und daher eine leichte bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit bescheinigt. Es stellt sich somit auch im vorliegenden Verfahren die Frage nach der Schuldfähigkeit hinsichtlich der beurteilten Delikte sowie einem Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme. Es erfolgt daher in Anwendung von Art. 342 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung eine Zweiteilung der Hauptverhandlung; das Gericht beschränkt sich einstweilen auf die Feststellung, welche Tatbestände der Berufungskläger D____ erfüllt hat (siehe dazu E. 3.4). Über die Schuldfrage und die weiteren Punkte wird erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens entschieden. Unabhängig vom Umfang der Anfechtung konnte bei dieser Ausgangslage in seinem Fall keine Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils eintreten.

 

2.         Verfahrensantrag

 

Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers C____ hat anlässlich seines Plädoyers an den bereits mit Eingabe vom 14. November 2022 gestellten Antrag festgehalten, es seien Mutter, Schwester und Partnerin von C____ einzuvernehmen. Die beantragten Zeuginnen könnten Aussagen zur Verwurzelung des Berufungsklägers in der Schweiz, zu seinem hiesigen familiären und sozialen Umfeld sowie zur engen Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie einschliesslich seiner Partnerin und seiner Tochter machen. Sie könnten zudem Auskunft zur fehlenden Beziehung des Berufungsklägers zu seinem Heimatsstaat Albanien geben (Plädoyer, Akten S. 4812.17 ff., Eingabe vom 14. November 2022, Akten S. 4565 ff.).

 

Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Befragung des Umfelds des Berufungsklägers C____ für die aufgeworfenen Fragen neben den vorliegenden Akten und insbesondere seinen eigenen Aussagen erforderlich wäre, weshalb das Gericht auf entsprechenden Einvernahmen verzichtet und der dahingehende Antrag abgewiesen wird.

 

3.         Tatsächliches und Rechtliches

 

3.1      Ziel der Fahrt nach Basel vom 23. Dezember 2017

 

3.1.1   A____ liess mit dem zweitinstanzlichen Plädoyer seines Rechtsvertreters nicht bestreiten, dass der Kauf von Kokain von vornherein geplant war (Plädoyer Rz. 11, Akten S. 4758). Von Seiten der Verteidigung wurde gar eingeräumt, dass A____ zusammen mit B____ und C____ in den Drogenkleinhandel habe einsteigen wollen und zu diesem Zweck eine gewisse Menge Kokain hätte gekauft werden sollen. Es sei von Seiten der Basler versprochen worden, eine genügende Menge vor Ort zu haben. Sie seien davon ausgegangen, dass auf irgendeine Weise eine Bezahlung vereinbart werden könnte, sollte die Qualität des Stoffes stimmen (Plädoyer Rz 14, Akten S. 4759). Der Berufungskläger A____ hat sich diese Ausführungen seines Verteidigers grundsätzlich als seine eigenen anrechnen zu lassen, es ist nachfolgend aber gleichwohl zu beachten, dass er selbst auch noch in der Berufungsverhandlung behauptet hat, er habe lediglich ca. ein Gramm zum Eigenkonsum kaufen wollen (Prot. 2. Instanz, Akten S. 4837). An anderer Stelle korrespondiert die Darstellung des Verteidigers dann wieder mit der Darstellung A____s, wenn ausgeführt wird, die Beschuldigten hätten konsumieren und für den Abend etwas mitnehmen wollen, was sie dann aber nicht getan hätten (Plädoyer, Rz 26, handschriftliche Ergänzung des gesprochenen Wortes durch Gerichtsschreiber, Akten S. 4765).

 

3.1.2   Die Rechtsvertreterin von B____ sagte im Plädoyer vor zweiter Instanz, ihr Mandant habe erst auf der Fahrt nach Basel gehört, dass C____ und A____ etwas Kokain für den Eigenbedarf kaufen wollten, er habe aber nicht weiter nachgefragt, da er selbst nicht daran interessiert gewesen sei und haben sich vorgestellt, dass es um ca. 10 Gramm gehen könnte (Akten S. 4812.1 f.).

 

3.1.3   C____ stellte sich vor zweiter Instanz auf den Standpunkt, er habe vor Weihnachten mit einem ehemaligen Bekannten, den er im Waaghof kennengelernt habe, Kontakt aufgenommen und um Vermittlung einer Adresse für den Verkauf von Drogen gebeten. C____ sei von seinem Bekannten A____ angegangen worden, der für einen seiner Kollegen eine Bezugsquelle für Drogen gesucht habe. Er habe den potenziellen Verkäufer E____ nicht gekannt, sondern nur die Mittelsmänner des Handels, A____ und D____ und habe weder die diskutierten Bezugsmengen noch die Zahlungsmodalitäten gekannt. A____ und B____ hätten offenbar erst vor Ort verhandeln wollen. C____ habe sich erhofft, es würde eine kleine Menge den Eigenkonsum für ihn abfallen (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 4812.20 f.).

 

3.1.4   Das zentrale Beweismittel für die von C____ bei D____ platzierte Bestellung, welche dieser wiederum an E____ weitergab, ist die sichergestellte Facebook-Konversation zwischen C____ und D____. Aus dieser geht hervor, dass D____ ihn am 21. Dezember (2017) aufforderte, bis am Folgetag Bescheid zu geben, da er (ein Dritter) bis dann bestellen müsse («Morn spötischtens muessi es wüsse wege er muess bstelle», Akten S. 2228). Darauf bestätigte C____, dass bestellt werden könne («Ok Bruder; Also er chan bstelle; De kolleg brucht fix» (Akten, a.a.O.). Diese Konversation legt bereits nahe, dass diesem Dialog die Abklärung vorangegangen war, ob die gewünschte Menge beschafft werden könnte. Dass einerseits eigens für die Interessenten Kokain bestellt wurde, diese sich hingegen nicht vorgängig auf eine Bezugsmenge festlegen mussten, erscheint dagegen sehr unwahrscheinlich. Dass sowohl Kaufpreis als auch Bezugsmenge bereits feststanden, hat denn der Verkäufer E____ ‒ nach anfänglicher Behauptung, er sei nicht Verkäufer sondern Käufer (Akten S. 1698 ff.) und zwischenzeitlicher Darstellung, er habe die bei ihm in der Wohnung aufgefundenen rund 70 Gramm Kokain zwei «Junkies» entwendet (Akten S. 2016) ‒ auch zugegeben: Vor erster Instanz hat er ausgesagt, D____ habe gesagt, er kenne Leute, die 50 Gramm wollten. Es sei vorab ein Kaufpreis von CHF 3’000.‒ vereinbart worden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 3849 f.). Diese Angaben hat er vor dem Berufungsgericht bestätigt, wobei er der Ansicht war, es seien CHF 3’200.‒ vereinbart gewesen. Dieser Preis sei bereits vor dem Treffen abgemacht worden, «dass sie überhaupt wissen, ob sie kommen sollen» (Prot. 2. Instanz, Akten S. 4839). In der Berufungsverhandlung räumte E____ erstmals ein, dass er das Kokain nicht von Drogenabhängigen gestohlen hatte, sondern auf Kommission («Kombi») bezogen hatte (Prot. 2. Instanz, Akten S. 4845), was auch mit der Whatsapp-Konversation korrespondiert, wonach er die Ware erst bestellen musste. Da er sich mit diesen Angaben selbst belastet, ohne dass ihm daraus ein Vorteil entstehen würde, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Sie werden denn auch gestützt durch das aufgefundene Kokain in seiner Wohnung, von dem bereits 49,2 Gramm portioniert worden waren (Bericht Hausdurchsuchung, Akten S. 1259 f.; Fotos, Akten S. 1272 f.; Untersuchungsbericht KTA: Akten S. 2118 ff.7).

 

Da C____ dieses Geschäft vermittelte und D____ ihm klar zu verstehen gab, dass sein Kontakt das Kokain vorgängig bestellen müsse, besteht kein Zweifel daran, dass diese beiden den Umfang des vereinbarten Geschäfts kannten. Auch der verkaufende E____ war darüber notwendigerweise (und zugestandenermassen) im Bilde, da er das Kokain auf Kommission bestellen musste. Dass er dies nur nach einer verbindlichen Bestellung und einem bereits ausverhandelten Kaufpreis tun konnte, leuchtet ohne weiteres ein. Dass der Berufungskläger A____ in Basel grundsätzlich Kokain kaufen wollte, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen, wobei er selbst lediglich den Kauf einer kleinen Menge eingeräumt hat ‒ je nach Aussage zwischen 0,5 und etwas über einem Gramm. Im Plädoyer seines Rechtsvertreters wurde dann immerhin von 10 Gramm gesprochen. Aus der Tatsache, dass A____ einer der Käufer war und dem oben Dargelegten ergibt sich zwingend, dass A____ ein von C____ vermittelter Käufer war, welche für den Kauf von 50 Gramm Kokain nach Basel reiste. Seine Rolle beim Treffen mit E____ belegt zudem, dass er auf Käuferseite eine zentrale Stellung innehatte (dazu E. 3.2.4).

 

Es ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass D____ für den Verkäufer E____ und C____ für A____ und allenfalls weitere Personen auf der Käuferseite die Übergabe von 50 Gramm Kokain für einen Preis von CHF 3’000.‒ bis 3'200.‒ vereinbart hatten, bevor es zum Treffen in Basel kam, bei welchem der Verkäufer E____ das Kokain abmachungsgemäss zu verkaufen gedachte. Auf den Tatplan der angereisten Personen zur Erlangung des bestellten Kokains ist zurückzukommen.

 

3.2      Geschehnisse in der Wohnung E____s

 

Nach einigen Kommunikationsproblemen fanden die aus dem Raum Luzern angereisten Personen mit den Basler Beschuldigten zusammen. In der Wohnung von E____ an der [...] in Basel kam es dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den dort anwesenden E____ und F____ auf der einen sowie A____ und B____ auf der anderen Seite.

 

3.2.1   Die Vorinstanz hat für den weiteren Geschehensablauf auf die Aussagen von F____ abgestellt. Dieser habe anlässlich von zwei Befragungen im Vorverfahren, zwei Konfrontationen sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichbleibend ausgesagt, dass er zunächst A____ in die Wohnung von E____ begleitete. Dieser habe das Kokain probiert und Interesse daran gezeigt, jedoch gesagt, nicht er, sondern einer seiner Begleiter habe das Geld. In der Folge habe sich F____ nach draussen begeben, um denjenigen mit dem Geld zu holen und sei davon ausgegangen, dass dies B____ sei. In der Wohnung hätten die Luzerner gefragt, ob man etwas am Preis machen könne, was E____ verneint habe. In diesem Moment habe A____ überraschend E____ mit den Fäusten angegriffen, worauf beide zu Boden gegangen seien und gekämpft hätten; gleichzeitig sei F____ von B____ geschlagen und an Nase und Lippe verletzt worden. Er habe B____ im Gerangel dessen Pullover über den Kopf ziehen können, sodass dieser nichts mehr gesehen habe. Dann sei er von A____ von hinten mit einem Messer gestochen worden, habe sich umgedreht und die Klinge des Messers ergriffen, worauf A____ den mit zwei Messern bewaffneten B____ aufgefordert habe, ihn (F____) abzustechen. Dem sei B____ jedoch nicht nachgekommen, nachdem F____ mit den Worten, er habe Kinder, um sein Leben gefleht habe. Er habe A____ sodann losgelassen, einen Stuhl in Richtung A____ und B____ geworfen und aus der Küche auf den Balkon flüchten können. Als er vom Balkon in den Hinterhof geklettert sei, sei er von einem Stuhl getroffen worden, den A____ und B____ nach ihm geworfen hätten, und zu Boden gestürzt. Die Vorinstanz hat diese Angaben für glaubhaft befunden und dies damit begründet, dass sie inhaltlich konstant, anschaulich, nachvollziehbar und logisch ausfallen seien. F____s Aussagen hätten dabei nie stereotyp gewirkt. Er habe das Geschehen mit örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten verknüpft, verbale Interaktionen und eigene Gefühlsregungen geschildert. Offenbar mache er sich Vorwürfe, die Absichten der «Luzerner» nicht durchschaut zu haben. Übermässige Belastungen der Mitbeschuldigten oder eine Aggravierung der Vorwürfe seien in seinen Aussagen nicht zu finden. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche zudem, dass F____ sich selbst von Anfang an massiv belastet habe, indem er sowohl seine Beteiligung am geplanten Drogendeal als auch seine Schläge gegen B____ zugegeben habe. Er habe seine Aussagemotivation eindrücklich damit begründet, dass das, was in der Wohnung passiert sei, schlimmer sei als der Verkauf von Kokain, weshalb er auch seinen Freund E____ belastet habe. Die Vorinstanz sieht die Richtigkeit dieser Angaben dadurch gestützt, dass sie im Wesentlichen mit den Schilderungen von E____ übereinstimmen würden. Dieser habe das Geschehen ebenfalls von Anfang an gleich geschildert, wenn er auch zunächst versucht habe, sich bezüglich des Drogendeals nicht selbst zu belasten und die Hintergründe daher anders darzustellen versucht habe. Auch E____ habe vom gleichzeitig erfolgten Angriff von A____ und B____ berichtet, in dessen Folge er mit A____ zu Boden gegangen sei. A____ sei aufgestanden, habe ein Messer genommen und drei bis vier Mal auf ihn eingestochen. A____ habe sich dann von ihm abgewendet sei von hinten auf F____ losgegangen. B____ sei ebenfalls mit einem Messer bewaffnet gewesen, er habe jedoch nicht gesehen, ob er damit etwas gemacht habe. Er habe dann den Rollladen hochschieben und vom Balkon in den Hinterhof flüchten können, F____ sei ihm gefolgt. Zuletzt hätten A____ und B____ einen Stuhl auf den vom Balkon kletternden F____ geworfen (Urteil Vorinstanz mit Verweis auf konkrete Aussagen und Aktenstellen, Akten S. 3999-4003).

 

Es wurde erwogen, die Aussagen von F____ und E____ würden in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln ein stimmiges Bild ergeben. E____ habe beim inkriminierten Vorfall zwei 2 cm lange Schnitt- bzw. Stichverletzungen am Kopf, eine Stichverletzung im Nacken und eine 3.5 cm lange Stichverletzung an der linken Oberarmbeugeseite erlitten. Daneben seien diverse Hauteinblutungen an der linken Stirn, der Kopfhaut und um beide Augen, eine Schwellung und Rötung am Nasenrücken sowie Einblutungen am Rücken festgestellt worden (IRM-Gutachten, Akten S. 2298 ff.). F____ habe eine 1,8 und eine 2,1 cm lange Schnittverletzung am Nacken, eine 1,2 cm lange Schnittverletzung (eventualiter Stichverletzung) am Hinterkopf, eine 2 cm lange Schnittverletzung an der Oberlippe sowie eine Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche erlitten. Daneben habe er eine Rissquetschwunde am rechten Auge, eine Nasenbeinfraktur, eine Schleimhautzerreissung an der Oberlippe, Hauteinblutungen entlang des knöchernen Augenhöhlenunterrandes und auf der linken Gesichtshälfte sowie eine Hautläsion am oberen Jochbogenrand aufgewiesen (IRM-Gutachten, Akten S. 2337 ff.). A____ und B____ seien im Gegensatz dazu weniger und leichter verletzt gewesen. Als Folge stumpfer Gewalteinwirkung seien bei A____ eine 3,7 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine Prellung der Nase, verschiedene Schwellungen und Rötungen an der rechten Kopfseite sowie oberflächliche Kratzer am Hals festgestellt worden (IRM-Gutachten, Akten S. 2394 ff.). Diese Verletzungen würden sich ohne Weiteres mit den vom Beschuldigten geschilderten Kampfhandlungen mit E____ in der beengten Küche erklären lassen. Beachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass A____ geltend mache, E____ habe mehrfach auf ihn eingestochen, insbesondere gegen die Bauchregion und den Kopf. Ein derartiges Geschehen lasse sich durch die dokumentierten Verletzungen nicht belegen; vielmehr wären diesfalls Spuren scharfer Gewaltanwendung zu erwarten gewesen. Gegen die Sachverhaltsdarstellung A____s betreffend den Messereinsatz von E____ spreche ausserdem, dass sich an den Kleidungsstücken A____s keine Beschädigungen fänden, die von einem Messer verursacht worden sein könnten (Bericht KTA, Akten S. 2584, p. 4). B____ habe neben verschiedenen Schwellungen, Schürfungen und Einblutungen im Gesicht und an den Armen eine 2,1 cm lange oberflächliche Schnittwunde am Hinterkopf sowie eine 5 cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm aufgewiesen (IRM-Gutachten, Akten S. 2421 ff.). Während er keine Erklärung für die Schnittwunde am Kopf habe und keiner der übrigen Beteiligten beschreibe, wie diese zustanden gekommen sei, mache der Beschuldigte geltend, die Schnittverletzung am Arm sei durch die Abwehr eines Messerstichversuchs von E____ entstanden. Das erscheine prinzipiell möglich, doch sei der Beweiswert dieses Umstandes etwas herabgesetzt, da die rechtsmedizinische Begutachtung eine Selbstbeibringung der Verletzung ‒ insbesondere, weil der Beschuldigte Linkshänder sei ‒ nicht ausschliesse. Dies gelte umso mehr, als B____ zugebe, mindestens ein Messer in der Hand gehabt zu haben und sich an mehreren Messern sein Blut befinde. Im Zusammenhang mit den dargelegten rechtsmedizinischen Befunden sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten F____ und E____ die bei den Beteiligten festgestellten Verletzungen ohne Weiteres erklären würden. Zudem sei die Anzahl der einzelnen Verletzungen sowie deren Schwere bei F____ und E____ deutlich grösser als bei A____ und B____. Durch die rechtsmedizinische Untersuchung nicht gestützt würden im Gegensatz dazu die Aussagen A____s, wonach E____ mehrfach mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihn unter anderem in Gesicht und in der Körpermitte (Bauch) getroffen habe. Von entscheidender Bedeutung sei im vorliegenden Fall sodann die Situation am Tatort, wie sie sich unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall präsentiert habe: Während E____, welcher die Polizei verständigt hatte, obwohl er davon ausgehen musste, dass man in seiner Wohnung eine nicht unbedeutende Menge Kokain und Marihuana sowie Utensilien zum Drogenkonsum finden würde, blutend und verletzt im Hinterhof der Liegenschaft vorgefunden worden sei und der ebenfalls verletzte F____ die Beamten vom Garagendach aus auf sich aufmerksam gemacht habe, seien B____ und A____ vor den eintreffenden Polizeibeamten geflohen. Im Treppenhaus der Liegenschaft an der [...], also auf ihrem Fluchtweg, hätten zwei blutverschmierte Küchenmesser gelegen; ausserdem habe B____ auf dem Trottoir vor der Liegenschaft ein Messer fallen lassen (Urteil Vorinstanz mit Aktenstellen, Akten S. 4001-4003).

 

3.2.2   A____ wendet mit seiner Berufungsbegründung ein, es hätten zwar Betäubungsmittel bezogen werden sollen, es sei indes realitätsfremd, dass die Berufungskläger A____ und B____ zum Erlangen einer relativ geringen Kokainmenge geplant hätten, die Geschädigten zu verletzen oder gar zu töten. Nachvollziehbar sei vielmehr, dass sich die Parteien bei einem Deal in die Haare geraten seien und der Streit in eine Schlägerei und Messerstecherei eskaliert sei. Die Schuld daran liege massgeblich auf der Verkäuferseite (Berufungsbegründung Rz. 10, Akten S. 4379). Im Plädoyer vor zweiter Instanz wurde dazu ausgeführt, der Streit habe seinen Anfang genommen, als einer der Basler Albaner als «Dreck» bezeichnet habe. A____ habe verbal zurückgegeben und alsbald seien Fäuste geflogen und wechselseitig Messer eingesetzt worden. B____ habe bestätigt, dass erst mit A____ verbal gestritten worden sei, einer der Anderen dann A____ geschubst habe, dann Faustschläge gefolgt seien und schliesslich einer der Basler mit zwei Messern auf B____ zugerannt sei (Plädoyer Rz. 28-29, Akten S 4766 f.). A____ habe sich lediglich gewehrt. Er habe zugegeben, auf jemanden eingestochen zu haben, wisse aber aufgrund des schnellen Geschehens und des Adrenalins nicht, auf wen. Er habe klar ausgesagt, dass erst auf ihn eingestochen worden sei, was B____ bestätigt habe (Rz. 31-32, Akten S. 4768 ). Vermutlich habe E____ als erster zugestochen, da er sich in seiner eigenen Küche bestens ausgekannt habe. Entgegen der Anklageschrift habe sich in der Küche kein Messerblock befunden und drei der vier Messer seien offenbar in Schubladen versorgt gewesen (Rz. 33, Akten S. 4769). Die DNA-Spuren würden belegen, dass E____ und F____ das Tafelmesser, das orange/weisse Küchenmesser und violett/weisse Küchenmesser in der Hand gehabt hätten; auf dem silbrigen Küchenmesser habe sich ab den blutfreien Stellen gar nur die DNA von E____ nachweisen lassen. Es sei somit wahrscheinlicher, dass zunächst die Basler die Messer behändigt hätten (Rz. 34, Akten S. 4769). Die Verletzungen von A____ und B____ deuteten auf eine wechselseitige Auseinandersetzung hin (Rz. 36, Akten S. 4770). Der Werfer des Stuhls sei nicht identifiziert worden, und die Annahme der Vorinstanz, A____ und B____ hätten den Stuhl gemeinsam geworfen, sei realitätsfremd (Rz. 42 ff., Akten S. 4773 f.).

 

3.2.3   B____ räumte im Rahmen seiner Berufung ein, dass er hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts als Mittäter zu qualifizieren sei, da er sich im Wissen, dass C____ und A____ Kokain kaufen wollten in die Dealerwohnung begeben habe. Er sei indes von einer Menge von rund 10 Gramm ausgegangen, weshalb sich sein Vorsatz auf eine nicht qualifizierte Menge bezogen habe. Die vorgängigen Abreden über 50 Gramm zwischen C____ und D____ seien ihm nicht bekannt gewesen. Keiner der Luzerner habe auf der Fahrt konkrete Angaben zur Menge gemacht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb B____ als einziger Nichtkonsument darüber hätte informiert werden sollen. B____ selbst habe weder eine Waffe mitgeführt, noch habe er von jenen der Mitfahrenden gewusst. Er habe in sämtlichen Einvernahmen gesagt, dass eigentlich C____ in die Wohnung hätte gehen sollen ‒ nachdem dieser den Deal eingefädelt gehabt habe, wäre dies naheliegend gewesen ‒ C____ habe sich aber nicht wohlgefühlt. Es sei plausibel, dass sich B____ bereit erklärt habe, in die Wohnung zu gehen, weil er sich um A____ gesorgt habe. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass er sich mit dem Vorsatz in die Wohnung begeben habe, zusammen mit A____ 50 Gramm Kokain zu rauben, anderenfalls er die Wohnung nicht unbewaffnet betreten hätte. Ohnehin hätte es bei einem solchen Tatplan näher gelegen, dass A____ seinen Schlagstock gegen E____ eingesetzt hätte, als diese zu zweit in der Wohnung gewesen seien. Damit, dass es in der Wohnung leicht greifbare Messer haben würde, hätten sie nicht rechnen können. Wer den Stuhl in welcher Absicht wohin geworfen habe, sei nicht nachgewiesen (Berufungsbegründung Akten S. 4311 ff.).

 

3.2.4   Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger A____ beim anberaumten Kokaingeschäft eine führende Rolle spielte, da er sich zunächst als einziger der angereisten Personen zur Qualitätsprüfung ins E____s Wohnung begab. Dieser Ablauf bestätigt, dass vorab bereits ein Drogengeschäft vereinbart worden sein muss, welches über den Kauf einer kleinen Konsumportion hinausging, denn wenn A____ ‒ wie er im Gegensatz zu seinem Anwalt im Plädoyer auch noch vor Berufungsgericht behauptet hat ‒ lediglich Kokain im Umfang von rund einem Gramm zum Eigenkonsum hätte kaufen wollen, hätte ihn der ihm zuvor unbekannte Händler mit Sicherheit weder in seiner Wohnung empfangen, noch hätte er ihn die Ware probieren lassen. In der Folge verliess F____ die Wohnung und brachte den Berufungskläger B____ in die Wohnung. Es ist an dieser Stelle zu beleuchten, was der Grund hierfür war. F____ verliess die Wohnung nach eigenen Aussagen, da A____ den vereinbarten Betrag für den Kokainkauf nicht bei sich hatte und er die Person holen sollte, welche das Geld auf sich trug. B____ hingegen will in die Wohnung gegangen sein, da sich sein Kollege A____ schon eine Weile alleine dort befinden habe und er sich Sorgen um ihn gemacht habe. Diese von B____ angeführte Begründung wäre an sich nicht abwegig, jedoch ist sie nicht mit den Interessen des Verkäufers E____ in Einklang zu bringen. Dieser bestand offensichtlich aus Sicherheitsgründen darauf, dass A____ alleine in die Wohnung kam, was angesichts der personellen Überzahl der «Luzerner» ohne weiteres nachvollziehbar ist. Dass er F____ nach unten schickte, um eine weitere Person in die Wohnung zu bringen, ergibt aus seiner Sicht nur dann einen Sinn, wenn diese Person den vereinbarten Kaufpreis mitbringen würde, was wiederum nur dann notwendig war, wenn er mit A____ handelseinig geworden war. Es ist auch in diesem Sachverhaltsabschnitt auf die Aussagen von F____ abzustellen. B____ muss ‒ ob explizit oder konkludent ist unerheblich ‒ gegenüber F____ signalisiert haben, dass er über das Geld verfüge, ansonsten ihn F____ nicht mit in die Wohnung genommen hätte. Dies hat F____ denn auch mehrfach so geschildert: Als er nach unten gegangen sei, um den vermeintlichen Besitzer des Geldes in die Wohnung zu bringen, habe er C____ gefragt, ob er das Geld habe, denn C____ habe es ja organisiert. Dieser habe verneint und auf B____ verwiesen. B____ habe dann auf seine Nachfrage bejaht, das Geld zu haben (Einvernahme F____ vom 5. Februar 2018, Akten S. 2067, Prot. Hauptverhandlung 1. Instanz: Akten S. 3852). A____ spiegelte demnach bis zuletzt vor, das Kokain vereinbarungsgemäss kaufen zu wollen, und B____ verschaffte sich ebenfalls Zugang zur Wohnung, indem er sich als Besitzer der notwendigen Barschaft ausgab. Da letzteres nicht der Wahrheit entsprach, ist erstellt, dass der Berufungskläger B____ in den Plan eingeweiht war, das Kokain in der Folge mit Gewalt zu behändigen.

 

Dass die darauffolgenden Aggressionen von Seiten des Verkäufers E____ ausgegangen sein sollen, ergibt hingegen keinen Sinn. Nachdem die Ware auf Bestellung beschafft werden musste, wurde auch in der Tatnacht ein erheblicher Aufwand betrieben, bis das Treffen mit der Käuferschaft stattfinden konnte. Dass E____ dann aufgrund der Herkunft von A____ einen Streit begonnen haben soll, ist vor dem Hintergrund seiner Geschäftsinteressen abwegig. Hinzu kommt, dass E____ als Bewohner der Wohnung, in welcher eine qualifizierte Menge Betäubungsmittel aufbewahrt wurde, unbedingt vermeiden musste, eine lautstarke oder gar tätliche Auseinandersetzung zu führen, welche die Nachbarn dazu hätte veranlassen können, die Polizei zu rufen. Ein plausibler Grund für einen Streit wäre gewesen, dass die Käuferschaft ihm nach erfolgter Prüfung des Kokains und aufwendig organisiertem Treffen gestehen musste, dass sie den Kaufpreis doch nicht habe auftreiben können. Diese Tatbestandsvariante wurde indes von keiner Seite vorgebracht und kann daher verworfen werden. Vielmehr ist nach dem Gesagten erstellt, dass A____ und B____ versuchten, mit Gewalt an die 50 Gramm Kokain zu gelangen, nachdem sie den Anschein erweckt hatten, diese käuflich erwerben zu wollen, um in die Wohnung E____s zu gelangen.

 

Der Berufungskläger A____ macht bezüglich der erfolgten Eskalation nach wie vor geltend, dass einer der «Basler» als erster auf ihn eingestochen habe und sich dieser lediglich zur Wehr gesetzt habe (Plädoyer Rz. 31 f., Akten S. 4768 f.). Er hat im Untersuchungsverfahren geltend gemacht, E____ habe ihn mehrfach in den Kopf gestochen und zudem in die Bauchgegend, wo die Stiche aber nicht durch die vielen Jacken gedrungen seien. Seine Jacke sei danach komplett zerrissen und zerstochen gewesen (Akten S. 1688, 2074, 2083). Diese Darstellung korrespondiert indes nicht mit den bei ihm festgestellten Verletzungen und lässt sich als Schutzbehauptung widerlegen: Dem Bericht des IRM ist zu entnehmen, dass A____s Kopfverletzung ‒ seinen Angaben entsprechend ‒ im Bericht der Notfallstation zunächst als Schnittwunde vermerkt wurde (Akten S. 2399). Die Gutachterin kommt indes klar zum Schluss, dass auszuschliessen sei, dass die Kopfschwartendurchtrennung durch den geltend gemachten Messerangriff verursacht worden sei (Akten S. 2402). Zu den von A____ geschilderten Messerstichen gegen die Bauchgegend und die dadurch beschädigte Kleidung hat die Vorinstanz bereits ausgeführt, dass sich gemäss Bericht der Kriminaltechnischen Abteilung keine schnitttypische Beschädigung an den Kleidungsstücken A____s habe finden lassen (Akten S. 2587). Wenn der Verteidiger A____s feststellt, dass auf dem Tafelmesser und dem orange/weissen und dem violett/weissen Küchenmesser sowohl DNA von F____ aufgefunden worden sei und auf dem silbrigen Küchenmesser lediglich jene von E____ und daraus ableiten will, dass die Basler als erste die Messer behändigt hätten (Plädoyer, Akten S. 4769), so ist auch dies nicht überzeugend: F____ befand sich bereits geraume Zeit vor der Tat in der Wohnung und kann die Messer abgesehen vom Tatgeschehen bereits zuvor berührt haben. Umso mehr gilt dies für E____ als Wohnungsbesitzer.

 

Auch das Nachtatverhalten der Beteiligten spricht klar für den angeklagten Geschehensablauf. Obschon ihm klar sein musste, dass in der Folge sein Kokain- und Marihuanadepot entdeckt würde, war es E____, welcher die Polizei requirierte, während A____ und B____ die Flucht ergriffen. Die Vorinstanz hat zur Recht festgestellt, dass der Umstand, dass das Kokain am Tatort zurückgelassen wurde, der Annahme dieses Sachverhalts nicht entgegensteht. Es ist anzunehmen, dass A____ und B____ davon ausgegangen waren, die Drogen leichter behändigen zu können und angesichts der massiven Eskalation durch den Messereinsatz A____s, die verletzten Opfer und die ihnen drohenden Konsequenzen überstürzt den Tatort verliessen.

 

Bereits die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, der Einwand, dass sich B____ und A____ in ihren Aussagen nicht hätten absprechen können, treffe nicht zu, hätten sie doch mitbekommen, wie E____ die Polizei verständigt habe und bis zu deren Eintreffen Zeit für eine Absprache gehabt. Dem ist beizupflichten und hinzuzufügen, dass es durchaus möglich ist, dass es zu den von beiden Beschuldigten genannten Beschimpfungen von Seiten E____s gekommen ist, allerdings waren diese aus den genannten Gründen sicherlich nicht der Anlass für die tätliche Auseinandersetzung, sondern erfolgten allenfalls als Reaktion auf die Übergriffe der vermeintlichen Käuferschaft.

 

Es ist nach dem Gesagten erstellt, dass es sich bei den Geschehnissen in der Wohnung F____s nicht um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung handelte, sondern um einen im Voraus geplanten Übergriff, der von den Berufungsklägern A____ und B____ mit Faustschlägen initiiert wurde, um ohne Bezahlung an das bestellte Kokain zu gelangen. Zum Ablauf der Übergriffe kann im Einzelnen auf die auf den Aussagen der Opfer basierenden Feststellungen der Vorinstanz verweisen werden. Demnach haben A____ und B____ die auf Verkäuferseite auftretenden E____ und F____ zunächst gleichzeitig mit Faustschlägen attackiert. Aufgrund der erfolgten Gegenwehr hat A____ ein Messer ergriffen und den am Boden liegenden E____ zweimal im Gesicht und einmal am Oberarm verletzt. Als er gesehen hat, dass B____ im Kampf mit F____ den Pullover über dem Gesicht hatte, hat er F____ von hinten mit dem Messer angegriffen und ihn an Nacken und Hinterkopf verletzt (siehe zu den einzelnen Verletzungen E. 3.3.2.2). F____ hat sich daraufhin umgedreht und mit seiner linken Hand die Klinge des Messers ergriffen. Währenddessen hat A____ den mit zwei Messern bewaffneten B____ aufgefordert, auf F____ einzustechen. Dieser Aufforderung ist B____ jedoch nicht nachgekommen, und F____ hat zu E____ auf den Balkon flüchten können.

 

Nicht zu eruieren ist hingegen anhand der vorhandenen Aussagen und Sachbeweise, wer dem flüchtenden F____ einen Stuhl nachgeworfen hat (dazu E. 3.3.4).

 

3.2.5   Rolle von C____

 

Was den Berufungskläger C____ anbetrifft, so hat sich dieser nicht in die Wohnung begeben und daher selbst keine Gewalt angewendet. Es ist jedoch aufgrund der dokumentierten Vermittlungstätigkeit klar, dass er das Treffen mit E____ organisierte, bei dem ‒ vermeintlich ‒ 50 Gramm Kokain für CHF 3’200.‒ den Besitzer wechseln sollten. Da das Treffen zunächst daran gescheitert war, dass die notwendige Summe nicht beschafft werden konnte ‒ gemäss C____ musste das Treffen daher mehrfach verschoben werden (Akten S. 2009) ‒, liegt nahe, dass dieser Punkt vor der Fahrt nach Basel thematisiert worden war, und es ist daher nicht glaubhaft, dass sich C____ als Vermittler und Kontakt zu D____ nicht darum gekümmert haben will, ob auf der Fahrt nach Basel nun das notwendige Bargeld mitgeführt wurde. Fakt ist, dass die gesamte Barschaft der fünf Passagiere nicht annähernd die erforderliche Summe von gut CHF 3’000.‒ erreichte. Dass C____, in Basel angekommen, eigentlich dafür vorgesehen war, zusammen mit A____ die Wohnung E____s zu betreten und stattdessen aufgrund eines tatsächlichen oder vorgegeben Unwohlseins B____ in die Wohnung schickte, spricht ebenfalls dafür, dass er in den Tatplan eingeweiht war, sich den unmittelbar bevorstehenden Überfall aber nicht zutraute. Dass B____ das nötige Geld hatte, traf jedoch nicht zu, sondern diente offensichtlich dazu, diesem zur Verstärkung A____s Zugang zur Wohnung E____s zu verschaffen und dieser Ablauf zeigt erneut, dass die gewaltsame Aneignung des Kokains dem gemeinsamen Tatplan von A____, B____ und C____ entsprach.

 

3.3      Verwirklichte Tatbestände

 

3.3.1   Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (angefochten durch die Berufungskläger A____, B____ und C____)

 

Dass die Berufungskläger gegen das Betäubungmittelgesetz verstossen haben, ist im Fall von B____ und C____ unbestritten. B____ macht geltend, er habe sich im Wissen darum, dass A____ Kokain kaufen wollte, zu diesem in die Wohnung von E____ begeben. Er habe die Tatausführung durch seine Anwesenheit beeinflusst und sei daher als Mittäter zu qualifizieren. Sein Vorsatz habe sich jedoch auf den Kauf von 10 Gramm Kokain beschränkt, weshalb die überschiessende Menge nicht von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei und er lediglich im Umfang von 8,5 Gramm reinen Kokains und damit einer mengenmässig nicht qualifizierten Menge zu bestrafen sei, mithin eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Plädoyer, Akten S. 4812.1 ff.). Auch C____ beantragt einen Schuldspruch lediglich wegen Vergehens gegen das BetmG, da die Vermittlung ‒ welche zudem in der aktuellen Version des BetmG nicht mehr explizit als Begehungsform genannt werde ‒ sich auf eine unbestimmte, nicht qualifizierte Menge bezogen habe (Plädoyer, Akten S. 4’812.17 ff.). Nach dem oben Dargelegten ist jedoch erstellt, dass vorgängig verbindlich der Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch vereinbart worden war, welches in der Folge plangemäss mit Gewalt erlangt werden sollte, weshalb diese Argumente nicht verfangen und jeweils ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit a zu ergehen hat.

 

Der Berufungskläger A____ stellt sich auf den Standpunkt, es hätte bei diesem Treffen erst ein Kennenlernen der Parteien stattfinden und nach Prüfung des Kokains ein Erwerb in Erwägung gezogen werden sollen. Erst dann und nach der Bemühung der Käuferschaft, das notwendige Geld zu beschaffen, könnte von einem strafrechtlich relevanten Anstaltentreffen ausgegangen werden. Alternativ wäre ein solches denkbar, wenn die Drogen ohne Bezahlung eingesteckt worden wären, was indes nicht geschehen sei. Der Berufungskläger A____ habe sich demnach nicht des Verbrechens gegen das BetmG schuldig gemacht (Plädoyer, Akten S. 4775 f.). Auch in seinem Fall ist jedoch erstellt, dass er durch den Übergriff auf den Kokainverkäufer E____ und den ebenfalls anwesenden F____ zusammen mit B____ den zuvor gefassten Plan in die Tat umsetzte, gewaltsam 50 Gramm Kokaingemisch zu behändigen, womit er die Schwelle des Anstaltentreffens klar überschritten hat und ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. a zu erfolgen hat.

 

3.3.2   Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung (angefochten durch Berufungskläger A____

 

3.3.2.1 Der Verteidiger von A____ bringt vor, dass die entstandenen Verletzungen seinem Mandanten nicht rechtsgenüglich zugeordnet werden können. Aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung unter aktiver Beteiligung aller involvierter Personen sei rechtlich von einem Raufhandel auszugehen. Das Bundesgericht gehe regelmässig von einem Tötungsversuch aus, wenn sich die Todesfolge dem Täter aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als wahrscheinlich hätte aufdrängen müssen. Vorliegend sein zwar eine potentielle Lebensgefahr festgestellt worden, eine Inkaufnahme des Todeseintritts lasse sich daraus aber nicht ableiten. Auf versuchte Tötung sei vom Bundesgericht jeweils dann erkannt worden, wenn ein Stich in den Oberkörper erfolgt sei, was in casu aber nicht der Fall sei. Hätte A____ einem seiner Kontrahenten das Leben nehmen wollen, so hätte er auf den Brustkorb einstechen können, was er aber nicht getan habe (57). E____ und F____ seien stets in der Lage gewesen, aktiv an der Auseinandersetzung teilzunehmen und hätten die Wohnung schliesslich über den Balkon verlassen können, was bei akutem Todesrisiko aufgrund einer Verletzung nicht möglich gewesen wäre. Das Gericht könne daher nicht vom Wissen des Berufungsklägers auf dessen Tötungsvorsatz schliessen (Plädoyer Rz. 52 ff., Akten S. 4778 ff.).

 

3.3.2.2 Was die Zuordnung der Tathandlungen anbelangt, wird auf die glaubhaften Schilderungen von F____ abgestellt, aus denen sich einerseits ergibt, dass einzig der Berufungskläger A____ auf E____ und F____ eingestochen hat und andererseits, dass kein vom Willen aller Beteiligten getragene tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, sondern A____ und B____ überraschend mit Fäusten auf E____ und F____ losgegangen sind und A____ in einer zweiten Phase mit Messern sowohl auf E____ als auch auf F____ eingestochen hat. Die Opfer haben vor ihrer Flucht über den Balkon lediglich versucht, diese Angriffe abzuwehren, was sich an den geringfügigeren Verletzungen ablesen lässt, und das ihnen zustehende Notwehrrecht nicht überschritten.

 

Dem Berufungskläger A____ wird kein direkter Tötungsvorsatz unterstellt, womit die Ausführungen der Verteidigung, dass er trotz entsprechender Möglichkeit nicht auf den Brustbereich seiner Kontrahenten eingestochen habe, ins Leere geht. Die entstandenen Verletzungen, der gesundheitlichen Zustand der Opfer zum Zeitpunkt der Übergriffe oder ihrer Fähigkeit, die Flucht anzutreten, steht der Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht entgegen, da vorliegend jeweils nicht das vollendete Delikt zu prüfen ist, sondern lediglich der Versuch dazu, der auch ganz ohne Verletzungsfolge gegeben sein könnte.

 

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger A____ E____ und F____ Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hat, die objektiv das Mass von einfachen Körperverletzungen erreicht haben. Hinsichtlich des Vorsatzes auf eine weitergehende Schädigung wurde erwogen, dass bereits das kürzeste der als Tatwaffe infrage kommenden Messer mit einer Klingenlänge von 12,5 cm geeignet war, tief genug in den Körper einzudringen, um lebenswichtige Organe zu treffen. Der Beschuldigte habe mindestens vier Mal mit einem Messer auf E____ eingestochen. Dieser sei am Boden gelegen, und A____ habe von oben herab gegen dessen Kopf und das Gesicht gestochen. Mit Verweis auf das rechtsmedizinische Gutachten wurde festgestellt, dass bei E____ zwar keine akute Lebensgefahr bestanden habe, die stumpfe und scharfe Gewalteinwirkung mit vorwiegendem Fokus auf den Kopf allerdings als potentiell lebensbedrohlich zu werten sei ‒ im Gutachten des IRM (Akten S. 2298 ff.) wird zu den Stichverletzungen ausgeführt, die Stichverletzung in der linken Schläfenregion habe zwar keine relevanten inneren Verletzungen nach sich gezogen, jedoch sei der darunterliegende Schädelknochen relativ dünn, und bereits ein geringfügig steileres Eintreffen der Klinge hätte den Knochen perforieren und innere Schädelverletzungen herbeiführen können. Auch verlaufe in unmittelbarer Nähe die Schläfenschlagader, deren Verletzung zu einer relevanten Blutung geführt hätte. Der Stich in den Nacken habe zwar keine der nahen grösseren Gefässe und Nervenbahnen relevant verletzt, auch hier wäre jedoch bei geringfügiger Abweichung von Eintreffwinkel und Stichtiefe mit folgenschweren Verletzungen zu rechnen gewesen (Akten S. 2306 f.). Die Vorinstanz hat somit mit Recht festgestellt, dass es einzig dem Zufall zu verdanken war, dass E____ durch den Messereinsatz im Zuge des dynamischen Geschehens keine tödlichen Verletzungen erlitten hat und bei einem unkontrollierten Stich gegen den Kopf davon auszugehen ist, dass der Täter den Tod im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt. Zu ergänzen bleibt, dass sich die Inkaufnahme des Todes durch Stiche in den Kopf und Halsbereich ebenso deutlich manifestiert wie bei Stichen gegen den Oberkörper. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4009 f.).

 

Bezüglich F____ hat die Vorinstanz erwogen, A____ habe diesem zwei Mal mit dem Messer in den Nacken gestochen. Im Verlaufe der Auseinandersetzung habe er ihn zudem mit dem Messer am Hinterkopf sowie an der Oberlippe getroffen. Wiederum habe er als Tatwaffe eines der drei Messer mit einer mindestens 12,5 cm langen Klinge verwendet. Auch bei F____ hat das IRM im Gutachten (Akten S. 2337 ff.) eine mehrfache (stumpfe und) scharfe Gewalteinwirkung mit vorwiegendem Fokus auf den Kopf- und Halsbereich festgestellt, die als potenziell lebensbedrohlich zu werten sei. Solche Verletzungen könnten grundsätzlich folgeschwere innere Verletzungen verursachen. Die präzise Steuerung von Intensität und Lokalisation der scharfen und stumpfen Gewalteinwirkung gegen die Kopf- und Halsregion im Rahmen eines dynamischen Geschehens sei aus rechtsmedizinischer Sicht als zweifelhaft zu erachten. Zu den einzelnen Verletzungen wird ausgeführt, beim Messerangriff gegen die linke Hinterkopfseite seien keine inneren Schädelverletzungen entstanden, solche seien bei heftigem Zustechen indes nicht auszuschliessen. Beide Schnittverletzungen am Nacken hätten bei tieferem Eindringen schwerwiegende Schäden an Rückenmark, Nervenbahnen oder Blutgefässen verursachen können (Akten S. 2346). Auch bei den Messerstichen von A____ gegen F____ ist die Vorinstanz von Handeln mit (Eventual-)Tötungsvorsatz ausgegangen. Diese Qualifikation ist mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen und dem zu E____ Angemerkten ‒ Messerstiche in den Halsbereich in einem dynamischen Geschehen mit offensichtlicher Inkaufnahme tödlicher Verletzungen ‒ nicht zu beanstanden, und es hat auch in diesem Fall ein Schuldspruch wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu ergehen.

 

3.3.3   Freispruch von B____ bzgl. mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (angefochten durch Staatsanwaltschaft)

 

3.3.3.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger B____ von der Anklage wegen mehrfacher versuchter Tötung freigesprochen. Sie hat erwogen, nach dem erstellten Sachverhalt habe B____ weder E____ noch F____ mit einem Messer verletzt. Es sei dennoch zu prüfen, ob er sich als Mittäter der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung strafbar gemacht habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirke, sodass er als Hauptbeteiligter dastehe. Es komme dabei darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich sei, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der subjektive Wille allein genüge zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht; der Mittäter müsse vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirke, sei nicht erforderlich; es genüge, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen mache, was auch während laufender Tatausführung geschehen könne. Der Mittäter hafte nur bis zur Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen Beteiligten nicht zurechenbar sei. Voraussetzung für mittäterschaftliches Handeln sei demnach ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei dieser auch konkludent gefasst werden könne.

 

Durch den gleichzeitigen Angriff auf E____ und F____ zusammen mit A____ habe B____ seinen Willen, die Dealer mit Gewalt zur Aufgabe des Gewahrsams über das Kokain zu bewegen, manifestiert. Dass B____ den Entschluss A____s, die Kontrahenten mit einem Messer anzugreifen, mitgetragen habe, könne hingegen nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es sei nach den Schilderungen von E____ davon auszugehen, dass A____ spontan zum Messer gegriffen und B____ zu diesem Zeitpunkt mit F____ gekämpft habe, hierbei zeitweise den Pullover über dem Kopf gehabt und daher den Einsatz des Messers durch A____ nicht mitbekommen habe. Zwar sei aufgrund seiner Aussagen sowie der DNA-Spuren davon auszugehen, dass B____ ebenfalls nach einem oder sogar zwei Messern gegriffen habe, diese aber auf das Flehen F____s hin nicht eingesetzt habe. Es habe zwar mit Gegenwehr und eventuell auch mit dem Einsatz von Waffen gerechnet werden müssen, B____ habe sich jedoch unbewaffnet in die Wohnung begeben und nicht wissen können, dass der Deal in der Küche stattfinden würde, wo mehrere Messer griffbereit herumgelegen hätten. Dass A____ gegen den am Boden liegenden E____ ein Messer einsetzen würde, sei für B____ nicht vorhersehbar gewesen. Gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bei B____ spreche schliesslich, dass der Angriff mit Fäusten eröffnet worden sei und nicht sogleich mit Messern. Unter diesen Umständen liege hinsichtlich der Stichverletzungen, die A____ gegen E____ und F____ mit Tötungsvorsatz ausgeführt habe, ein Exzess A____s vor, für den B____ nicht zur Rechenschaft gezogen werden könne. Die Vorinstanz sprach B____ daher vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung frei (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4014 f.).

 

3.3.3.2 Dieser Freispruch wird von der Staatsanwaltschaft angefochten. Sie argumentiert, B____ habe mehrfach und brutal auf seine Opfer eingeschlagen. Die Staatsanwaltschaft gehe zwar nicht davon aus, dass er einem der Opfer selber mit dem Messer Verletzungen zugefügt hat, sie sei aber der Überzeugung, dass die Messerstiche von A____ vom Wissen und Wollen von B____ getragen gewesen seien. Es sei für alle aus der Innerschweiz Angereisten von Beginn weg klar gewesen, dass man das Kokain gewaltsam behändigen wollte, und für die Umsetzung dieses Planes seien A____ und B____ zuständig gewesen. Es sei wohl nicht von Anfang an geplant gewesen, das Kokain mittels Messergewalt zu behändigen. Dieser Entschluss sei spontan erfolgt, weil sich die beiden Opfer als körperlich überlegen erwiesen hätten, weshalb A____ ein Messer behändigt habe und damit auf E____ losgegangen sei. Dies müsse B____ ‒ auch wenn er kurzzeitig den Pullover über den Kopf gezogen gehabt habe ‒ mitbekommen haben. Indem auch er in der Folge ein Messer ergriffen habe, habe er sich dem Tatplan von A____ konkludent angeschlossen. Dass er sich mit einem Messer bewaffnet habe, spreche dafür, dass er dieses nötigenfalls auch eingesetzt hätte. B____ habe die Tat seines Kollegen auch durch seine physische Präsenz unterstützt. Alleine hätte A____ weder den Angriff auf die beiden Opfer eröffnet, noch die Messer in die Hand genommen und eingesetzt. B____ sei somit als Mittäter von A____ zu betrachten und der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 4303 f.).

 

3.3.3.3 Es ist erstellt, dass sich zunächst A____ und dann B____ unbewaffnet in die Wohnung E____s begaben und dort ‒ ihrem gemeinsamen Tatplan folgend ‒ mit Fäusten auf E____ und F____ losgingen, um das bestellte Kokain zu behändigen. Ob sie sich vorgängig auch darüber unterhalten hatten, was zu tun sei, wenn sie auf diese Weise nicht zum Ziel kommen würden, muss offenbleiben. Jedenfalls konnten sie nicht antizipieren, dass sie in der fremden Wohnung greifbare Messer vorfinden würden. So geht denn auch die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon aus, dass die Eskalation durch den Messereinsatz A____s spontan erfolgte und somit in einer ersten Phase nicht vom ursprünglichen Tatplan abgedeckt sein konnte. Ob bzw. wann der zunächst mit F____ beschäftigte B____ realisierte, dass A____ auf E____ einstach, lässt sich nicht eruieren. Jedoch spricht der Umstand, dass A____ ihn dazu aufforderte, auf F____ einzustechen und B____ dieser Aufforderung keine Folge leistete, klar dagegen, dass B____ diese Eskalation mitgetragen hat. Dass A____ den Angriff ohne Unterstützung B____s nicht gewagt hätte, trifft zwar zu, diese Unterstützung erfolgte jedoch aus der Sicht B____s plangemäss mit dem Ziel, mit Schlägen an das Kokain zu gelangen und kann keine Mittäterschaft beim späteren Messereinsatz A____s begründen. Der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung ist daher zu bestätigen.

 

3.3.4   Versuchte schwere Körperverletzung (angefochten durch die Berufungskläger A____ und B____)

 

Die Vorinstanz hat den Wurf eines Stuhles auf den flüchtenden F____ als von A____ und B____ mittäterschaftlich verübte versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgegangen war. Die beiden Berufungskläger beantragen einen Freispruch.

 

Die Anklage schildert, B____ habe den Stuhl geworfen und «das Gespann B____/A____» habe damit seinen Tod beabsichtigt (Anklageschrift Ziffer 3.1). Es ist anhand der Angaben der Geschädigten jedoch nicht zu eruieren, wer den Stuhl in Richtung des von der Terrasse kletternden F____ geworfen hat. Die Vorinstanz scheint im Urteil zunächst davon auszugehen, dass die beiden den Stuhl gemeinsam geworfen haben («A____ und B____ warfen den aus Metall gefertigten Stuhl nach ihm», Urteil, Akten S. 4011), was abwegig erscheint. Später wird geschildert, einer der beiden habe den Stuhl aus der Küche mitgenommen und der andere habe nicht interveniert, womit beide als Mittäter zu behandeln seien (Urteil, Akten S. 4012). Diese sicher nicht vom ursprünglichen Tatplan erfasste Aktion lässt sich der lediglich anwesenden zweiten Person jedoch nicht zurechnen ‒ ein mittäterschaftliches Zusammenwirken ist weder bei der Planung noch in der Ausführung ersichtlich. Mangels Nachweises der Täterschaft hat im Falle beider Berufungskläger ein Freispruch zu ergehen.

 

3.3.5   Mehrfache einfache Körperverletzung (angefochten durch die Berufungskläger A____ und C____)

 

3.3.5.1 Die Vorinstanz hat die Schläge der Berufungskläger A____ und B____ gegen E____ und F____ als mehrfache einfache Körperverletzungen qualifiziert und neben den beiden aktiven Tätern auch den Berufungskläger C____ als Mittäter verurteilt. Dieser sei mit den übrigen Beschuldigten übereingekommen, dass man das Kokain ohne dafür zu bezahlen an sich nehmen wolle. Es sei ihm dabei bewusst gewesen, dass dies nur unter Anwendung von Gewalt gegen E____ und F____ möglich sein würde. Obwohl er bei der eigentlichen Tatausführung in der Wohnung nicht anwesend gewesen sei, habe er durch das Herstellen des Kontakts mit den späteren Opfern via D____ und das Lotsen der «Luzerner» an den Tatort einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Als Mittäter seien ihm sämtliche von A____ und B____ gegen die beiden Geschädigten ausgeführten Schläge anzurechnen. Der Mittäter hafte jedoch nur bis zur Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen Beteiligten nicht zurechenbar sei (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc). Es gebe keine Hinweise dafür, dass er mit einer schweren Körperverletzung oder gar einer versuchten vorsätzlichen Tötung einverstanden gewesen wäre (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4016).

 

3.3.5.2 Der Berufungskläger A____ fordert einen Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und begründet seinen Antrag damit, dass zwar sämtliche Beteiligten durch Schnitte, Blutergüsse und Schürfungen in ihrer Körperlichen Integrität beeinträchtigt worden seien, sich die einzelnen Verletzungen aber keinem Täter zuordnen liessen, weshalb auf den Tatbestand des Raufhandels zu verweisen sei und ein Freispruch von der Anklage wegen (mehrfacher) Körperverletzung zu ergehen habe (Plädoyer Rz. 71, Akten S. 4787 f.).

 

Dass von einem überraschenden tätlichen Übergriff durch A____ und B____ und nicht von einer vom Willen aller vier Beteiligter getragenen Schlägerei auszugehen ist, wurde bereits dargelegt. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der ausgeteilten Faustschläge auf einfache Körperverletzung erkannt, da diese Hauteinblutungen, Schwellungen und Rötungen im Gesicht zur Folge gehabt hätten. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe A____ durch die Schläge indes nicht den Tod von E____ in Kauf genommen. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung resultiert daraus, dass diese erste Phase der körperlichen Übegriffe noch dem gemeinsam mit B____ (welcher den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung nicht angefochten hat) und A____ gefassten Tatplan erfolgt sind und die durch B____ verursachte Körperverletzung zum Nachteil von F____ somit auch mittäterschaftlich A____ zuzurechnen ist.

 

3.3.5.3 Der Berufungskläger C____ fordert ebenfalls einen Freispruch von diesem Anklagepunkt. Er macht geltend, es könne nicht davon gesprochen werden, dass er zusammen mit A____ und B____ eine gewaltbereite Gruppe gebildet hätte, sodass ihm die spätere tätliche Auseinandersetzung mittäterschaftlich zugerechnet werden könnte. Auslöser der Gewalt sei auch gar nicht der Versuch gewesen, den Baslern die Drogen wegzunehmen, sondern eine nationalistische Provokation E____s. Selbst wenn von der Sachverhaltsvariante der Anklage ausgegangen würde, hätte ein Freispruch zu erfolgen, da C____ noch vor Beginn des Delikts behauptet habe, ihm sei unwohl, weshalb er die Wohnung E____s nicht betreten habe, was als strafrechtlich relevanter Rücktritt zu werten wäre (Plädoyer, Akten S. 4812.28).

 

Für den erstellten Sachverhalt kann auf das Gesagte verwiesen werden: A____ und B____ handelten in der ersten Phase noch in Umsetzung des gemeinsam mit C____ gefassten Tatplans, als sie E____ und F____ mit Faustschlägen traktierten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat C____ an der Planung mitgewirkt und durch das Ermöglichen des Treffens einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Er ist deshalb bezüglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung als Mittäter zu betrachten, nicht jedoch hinsichtlich des von A____ verübten Gewaltexzesses. Dass er sich entgegen dem ursprünglichen Plan nicht selbst an den Übergriffen beteiligte, sondern sich in dieser Rolle von B____ vertreten liess, änderte nichts am von ihm mitgetragenen Tatplan und stellte daher auch keinen Rücktritt dar. Auch in seinem Fall ergeht demnach ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung.

 

3.3.6   Nötigung (angefochten durch die Berufungskläger A____, B____ und C____)

 

3.3.6.1 Die Anklage wirft den Berufungsklägern A____, B____ und C____ weiter eine versuchte Nötigung vor. Dem Anklagesachverhalt ist zu entnehmen, dass es ihrem Tatplan entsprochen habe, die Betäubungsmittel gewaltsam zu behändigen (Anklageschrift Ziff. 2.2). Trotzdem sich nach der Flucht der Verkäufer die Gelegenheit dazu geboten habe, hätten A____ und B____ das Kokain nicht mitgenommen, da sie befürchtet hätten, die Polizei bald am Tatort eintreffen werde (AS Ziff. 3.1). Die Vorinstanz ist dagegen von einer vollendeten Nötigung ausgegangen, welcher sich die Berufungskläger A____, B____ und C____ mittäterschaftlich strafbar gemacht hätten, denn das Ziel, E____ und F____ zur Duldung der Wegnahme des Kokains zu bringen sei durch die Verletzungen und das Erreichen der Flucht der Verkäufer bereits erreicht worden (Urteil Vorinstanz, Akten S. S. 4013).

 

3.3.6.2 A____ ficht diesen Schuldspruch an. Wiederum wird geltend gemacht, die Übergriffe seien wechselseitig erfolgt. Zudem sei zur Erfüllung des Nötigungstatbestands erforderlich, dass der Berufungskläger ein Handeln der beiden Basler hätte erwirken müssen, was aber nicht geschehen sei ‒ sie hätten sich das Kokain nicht angeeignet (Plädoyer Rz. 74, Akten S. 4789).

 

Dass der Angriff einseitig und in der Absicht erfolgte, das Kokain ohne Bezahlung zu erlangen, wurde bereits dargelegt. Weshalb das Kokain nicht mitgenommen wurde, nachdem die Verkäuferseite in die Flucht geschlagen worden war, muss offen bleiben. Die Vorinstanz mutmasst, dass die Täter befürchteten, dass die Polizei bald am Tatort eintreffen werde und sie es allenfalls mitbekommen haben könnten, dass E____ die Polizei requiriert habe. Denkbar ist auch, dass sie wegen der ungeplanten Eskalation erschraken und den Tatort deshalb überstürzt verliessen. Jedenfalls steht fest, dass der Übergriff in der Absicht erfolgte, die Verkäuferseite zur Herausgabe des Kokains ohne Bezahlung zu zwingen und mit der Ausführung dieses Plans begonnen wurde, womit ‒ da das Kokain zurückgelassen wurde ‒ eine versuchte Nötigung vorliegt. Eine vollendete Nötigung ist indes nicht ersichtlich, wenn E____ und B____ auch zum Verlassen der Wohnung veranlasst wurden. Nach dem Anklagesachverhalt wäre die Nötigung erst mit der Wegnahme des Kokain erfüllt gewesen, die indes nicht erfolgte, womit anklagegemäss ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ergeht.

 

3.3.6.3 Auch B____ beantragt einen Freispruch von diesem Anklagepunkt. Weder sei er im Vorfeld in einen Tatplan zur gewaltsamen Behändigung von Betäubungsmitteln involviert gewesen, noch habe er sich einem solchen vor Ort angeschlossen (Plädoyer, Akten S. 4812.4). Dass B____ in den Tatplan eingeweiht war und sich an der Ausführung beteiligte, wurde bereits erörtert (siehe E. 3.2.4), weshalb aus den genannten Gründen auch in seinem Fall eine mittäterschaftlich begangene versuchte Nötigung vorliegt.

 

3.3.6.4 C____ bringt bezüglich der Nötigung die gleichen Argumente vor wie bei der mehrfachen einfachen Körperverletzung (siehe dort; E.3.3.5.3). Es entsprach dem gemeinsamen Tatplan, das Kokain mit Gewalt zu behändigen, und C____ leistete durch das Organisieren des Treffens einen entscheidenden Tatbeitrag, weshalb auch er der versuchten Nötigung in Mittäterschaft schuldig zu sprechen ist.

 

3.3.7   Hinderung einer Amtshandlung (angefochten durch die Berufungsklägern A____ und C____)

 

Die Berufungskläger A____ und C____ fechten den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung an. Es wird nach wie vor die Ansicht vertreten, die Flucht vom Tatort sei als straflose Selbstbegünstigung zu werten (Plädoyer PV, Akten S. 4’789 f.). Nach Ansicht der Verteidigung des Privatklägers C____ flüchteten die «Luzerner» gar nicht vor der Polizei, sondern suchten auf der Flucht vor den «Baslern» vielmehr Schutz (Plädoyer, Akten S. 4812.30 f.).

 

Dass die Flüchtenden den Schutz der Polizei gesucht hätten, ist völlig abwegig, da E____ und F____ die Wohnung ihrerseits bereits fluchtartig verlassen hatten. Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt, dass die Flucht vor einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB tatbestandsmässig ist, wenn die verhinderte Amtshandlung konkret bevorsteht, was in casu durch die Aufforderung anzuhalten klar ersichtlich war (Urteil Vorinstanz mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, Akten S. 4007). Die Berufungskläger A____ und C____ sind somit der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen.

 

3.3.8   Diebstahl (angefochten durch Berufungskläger A____)

 

A____ wurde wegen der Mitnahme des Portemonnaies von E____ des Diebstahls schuldig erklärt. Er bestreitet indes, vorsätzlich gehandelt zu haben, sondern will das Portemonnaie im Schockzustand mit seinem eigenen verwechselt haben, weshalb er zufolge Sachverhaltsirrtums freizusprechen sei (Plädoyer Rz. 77 ff., Akten S. 4790 f.). Die Vorinstanz hat diese Argumentation bereits überzeugend widerlegt, da A____ bei seiner Anhaltung neben dem Portemonnaie von E____ auch sein eigenes auf sich getragen hat, womit eine Verwechslung ausser Betracht fällt und Schuldspruch wegen Diebstahls zu ergehen hat.

 

3.4      Von D____ erfüllte Tatbestände

 

Aus den genannten Gründen (siehe E.1.3) ist im Falle des Berufungsklägers D____ zu diesem Zeitpunkt einzig darüber zu befinden, welche Tatbestände erfüllt worden sind.

 

3.4.1   Von Seiten des Berufungsklägers D____ wird der Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen angefochten; der Berufungskläger sei stattdessen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Weiter sei das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen aufzuheben. Nach Ansicht der Verteidigung liegt kein Verbrechen, sondern lediglich ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Dies, da das vermittelte Kokain einzig für die fünf angereisten Personen und deren Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, womit keine Gefährdung vieler Menschen vorgelegen habe. Selbst wenn das Kokain hätte weiterverkauft werden sollen, wäre dies nicht vom Vorsatz von D____ umfasst gewesen ‒ er sei davon ausgegangen, dass es einzig für den Eigenkonsum beschafft werde (Berufungsbegründung S. 3 ff.). Auf fünf Personen verteilt ergebe die vermittelte Menge lediglich 7,8 Gramm reines Kokain. Im Plädoyer wurde bestritten, dass D____ überhaupt gewusst habe, welche Menge Kokain verkauft werden sollte (Akten S. 4812.42 f.).

 

Es wurde bereits dargelegt, dass die gesicherte schriftliche Korrespondenz zwischen D____ und C____ keinen anderen Schluss zulässt, als dass bei E____ eine konkrete Menge Kokain bestellt wurde, welche dieser dann beschaffen musste. Dass diese 50  Gramm betrug, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen E____s, welche dieser neben der wegen Verletzung der Teilnahmerechte gerügten Befragung vom 5. Februar 2018 auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigt hat, sondern auch aus der in dessen Wohnung aufgefundenen abgepackten Kokainmenge. Mit dem Einwand der Verteidigung, dass aufgrund der Beschaffung zum Eigenkonsum von fünf Personen keine mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben sei, hat sich die Vorinstanz bereits befasst und zutreffend erwogen, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle und D____ nicht wissen konnte, was mit dem Kokain geschehen würde (Urteil Vorinstanz S. 57). Anzufügen bleibt, dass es im Falle von B____ nicht zutraf, dass dieser selbst Kokain konsumierte. Die vorinstanzliche Qualifikation als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz erweist sich somit als korrekt.

 

3.4.2   Angefochten wird weiter der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Dieser könne nicht ergehen, da weder vor erster Instanz noch im Vorverfahren eine Befragung dazu stattgefunden habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies trifft so jedoch nicht zu: Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. März 2019 wurde dem Berufungskläger D____ (in Anwesenheit seiner damaligen Verteidigerin) vorgehalten, der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. März 2019 sei zu entnehmen, dass es ihm verboten sei, sich seiner Mutter oder seinem Bruder, dessen Wohnort sowie dem Gartenhaus auf weniger als 100  Meter zu nähern. Er mache sich damit des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig (Akten S. 3223). Der Berufungskläger äusserte dazu, «dann ist es halt so, ändern kann man es nicht mehr», weshalb für das erstinstanzliche Gericht keine offenen Fragen mehr bestanden. Es wäre dem Rechtsvertreter jedoch unbenommen gewesen, seinem Mandanten vor erster oder zweiter Instanz allfällige Fragen zu diesem Anklgepunkt stellen zu lassen. Nachdem er darauf verzichtet hat, kann er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Der Berufungskläger hat den Tatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zugestandenermassen erfüllt.

 

3.4.3   Zusammen mit den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen sind somit folgende Tatbestände erfüllt worden: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Allgemeines zur Strafzumessung

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

4.2      Verfahrensdauer

 

Es wurde von Seiten der Verteidigung verschiedentlich vorgebracht, die lange Dauer des Berufungsverfahrens stelle eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich strafmindernd auswirken müsse. Es ist festzuhalten, dass zwischen dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. November 2019 und jenem des Berufungsgerichts 20. April 2023 beinahe dreieinhalb Jahre vergangen sind, was aussergewöhnlich lange ist. Dies ist einerseits auf die hohe Arbeitslast am Berufungsgericht zurückzuführen, andererseits aber auch auf die erfolgten Verteidigungswechsel mit entsprechender Einarbeitungszeit (dazu Schreiben [...], Akten S. 4246; Schreiben [...], Akten S. 4265 und 4282), auf diverse gewährte Fristerstreckungen im Schriftenwechsel (Gesuche: Akten S. 4285, 4286,4287, 4288, 4289, 4296, 4297, 4298, 4299, 4300, 4327, 4328, 4329, 4330, 4331, 4367, 4368, 4369, 4370) und eine aufwändige Terminsuche mit den diversen beteiligten Parteivertretungen zur Durchführung der Berufungsverhandlung ‒ dies war ursprünglich bereits für Ende 2022 / Anfang 2023 vorgesehen (siehe Schreiben vom 29. August 2022, Akten S. 4503). Wenn die lange Verfahrensdauer somit auch nicht unbegründet ist, so stellte die damit einhergehende Unsicherheit doch zweifellos für alle Berufungskläger eine grosse Belastung dar, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es ist dabei zu differenzieren, ob sie sich in dieser Zeit wohlverhalten und ihren Lebenswandel positiv verändert haben, oder ob sie im Gegenteil erneut kriminell in Erscheinung getreten sind.

 

4.3      A____

 

4.3.1   Die Vorinstanz hat das Verschulden von A____ betreffend die in der Wohnung von E____ begangenen Gewaltdelikte als sehr schwer qualifiziert. Sein Tatvorgehen sei von äusserster Kaltblütigkeit geprägt gewesen. Er habe mit grosser Brutalität auf den bereits am Boden liegenden E____ eingestochen. Auch der Angriff auf F____ zeuge von erheblicher Geringschätzung menschlichen Lebens. Sowohl E____ als auch F____ hätten mehrere Stich- bzw. Schnittverletzungen erlitten, welche eine sofortige medizinische Behandlung im Spital erfordert hätten. Durch den von A____ ausgeführten Messerstich in den Arm E____s wurde ein Nerv teilweise durchtrennt, was trotz chirurgischem Eingriff anhaltende und wohl bleibende Sensibilitätsstörungen an der linken Hand zur Folge habe. Mit seinen Faustschlägen zu Beginn des Angriffs habe A____ E____ zudem im Sinne mehrfacher einfacher Körperverletzungen im Gesicht verletzt. Das Vorgehen des Beschuldigten sei für die beiden Opfer eine in hohem Ausmass traumatische Erfahrung gewesen, die dazu geführt habe, dass beide psychiatrische Hilfe in Anspruch hätten nehmen müssen und für längere Zeit zu vollständiger bzw. teilweiser Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Das Motiv sämtlicher Geschehnisse jener Nacht sei gewesen, die Gegenwehr der Dealer zu brechen, um 50 Gramm Kokain zu «rauben», letztlich also finanzielle Interessen. Leicht zu seinen Gunsten sei zu werten, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dass der Beschuldigte beim Vorfall ebenfalls verletzt worden sei, könne sich angesichts der geringen Verletzungsschwere (Rissquetschwunde am Hinterkopf, Prellung der Nase, Schwellungen und Rötungen im Gesicht, oberflächliche Kratzer am Hals) sowie der durch seine Handlungen hervorgerufenen Notwehrsituation seitens der Opfer nicht zu seinen Gunsten auswirken. Eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren erscheine in Erwägung dieser Umstände dem Verschulden betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung und mehrfache einfache Körperverletzung angemessen. Aufgrund der angenommenen Nötigung erhöhte die Vorinstanz die Freiheitsstrafe um 3 Monate. Der Diebstahl des Portemonnaies wurde mit einem Monat Straferhöhung berücksichtigt. Zum Betäubungsmitteldelikt wurde erwogen, das Verschulden wiege bei der deutlich qualifizierten Menge von 39 Gramm reinem Kokain nicht mehr leicht. A____ sei als treibende Kraft hinter diesem Delikt zu sehen. Für sich alleine beurteilt hätte die Vorinstanz 16 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, in Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Strafe um 10 Monate erhöht. Die Täterkomponente wurde neutral gewertet. Daraus resultierte eine Freiheitsstrafe von 7 ¼ Jahren. Für die Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht vor der Polizei wurde eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.‒ ausgesprochen. Die mehrfache Übertretung des BetmG wurde mit CHF 300.‒ Busse geahndet (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4024 ff.).

 

4.3.2   Der Berufungskläger hat sich für den Fall, dass entgegen seinen Anträgen von versuchten Tötungen ausgegangen würde, zur Strafzumessung geäussert. Auch dann sei die Freiheitsstrafe unter 5 Jahren anzusetzen, da insbesondere die Intoxikation und die enthemmende Wirkung des Kokains zu berücksichtigen seien. Zudem sei zu beachten, dass sich A____ in ein hochkriminelles Milieu von Drogendealern begeben habe und die Geschädigten keine unbescholtenen Bürger seien. Dass A____ die treibende Kraft gewesen sein solle, sei abwegig, da er sich ‒ im Gegensatz zu E____ und F____ ‒ zuvor nie in einem prokriminellen Umfeld bewegt habe. Seit der heute zu beurteilenden Tat vom 23. Dezember 2017 seien mehr als 5 Jahre verstrichen. Der Berufungskläger habe sich in all diesen Jahren wohlverhalten, sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich vom prokriminellen Umfeld von damals distanziert. Dieser Umstand sei strafmindernd zu berücksichtigen (Berufungsbegründung, Akten S. 4380, Plädoyer, Akten S. 4792 ff.).

 

4.3.3   Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt ebenfalls an und beantragt ‒ neben der unangefochtenen Geldstrafe und Busse ‒ eine Freiheitsstrafe von 8 ¼ Jahren. Die Einsatzstrafe sei mit 6 Jahren für das Hauptdelikt angemessen ausgefallen, jedoch sei wegen der Nötigung und des Verbrechens gegen das BetmG eine Erhöhung um jeweils 12 Monate angezeigt, was zusammen mit den weiteren Delikten zum beantragten Strafmass führe (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft, Akten S. 4463).

 

4.3.4   Wenn die Vorinstanz das Verschulden bezüglich der Gewaltdelikte als sehr schwer einstuft, den Eventualvorsatz lediglich leicht zu Gunsten des Berufungsklägers und den vorliegenden Versuch nur ganz leicht strafmindernd berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar, wie bei einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine Einsatzstrafe von lediglich 6 Jahren zustande gekommen ist ‒ zumal mit dieser Strafe sämtliche Gewaltdelikte sanktioniert werden, also zusätzlich die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von F____, die (nach Ansicht der Vorinstanz gegebene) versuchte schwere Körperverletzung sowie die mehrfache einfache Körperverletzung.

 

Die Einsatzstrafe ist korrekterweise anhand des schwersten Delikts zu bestimmen (siehe E. 4.1). A____ wird der mehrfachen versuchten Tötung schuldig erklärt, die mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bedroht ist, wobei der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd berücksichtigt werden kann. Anhand einer der vorliegenden versuchten vorsätzlichen Tötungen ist die Einsatzstrafe zu bilden. Aufgrund der gravierenderen Verletzungsfolgen wird dazu die Tat zum Nachteil von E____ herausgegriffen.

 

Das objektive Tatverschulden des Messereinsatzes als Eskalation eines erst mit Fäusten geführten überraschenden Übergriffs wiegt verglichen mit anderen denkbaren Begehungsweise mittelschwer, was bei einem vollendeten Delikt für diese Tat alleine eine Freiheitsstrafe von mindestens 7 Jahren nach sich ziehen würde. Es ist möglich, dass das Kokain ursprünglich mithilfe der im Auto mitgeführten Waffen hätte geraubt werden sollen ‒ die Darstellung des Verteidigers von A____, wonach den Beschuldigten vor dem Betreten der Wohnung die Waffen abgenommen worden seien (Plädoyer Rz. 89, Akten S. 4795) deutet in diese Richtung, diese Frage muss aber letztlich unbeantwortet bleiben. Nachdem Faustschläge nicht zum Ziel geführt hatten, brachte A____ jedenfalls ohne zu zögern die vor Ort aufgefundenen Messer zum Einsatz. Das subjektive Tatverschulden ‒ Tatmotiv war die gewaltsame Erlangung von Kokain, wiegt ebenfalls nicht leicht und rechtfertigt keine Korrektur des Tatverschuldens. Abzüge zugunsten des Berufungskläger sind vorzunehmen, da kein direkter Tötungsvorsatz vorgelegen hat (20 %) und der Erfolg nicht eingetreten ist, jedoch nur aus Zufall (10 %), woraus sich eine Einsatzstrafe von (gerundet) 5 Jahren ergibt.

 

In einem nächsten Schritt sind die hypothetischen Einzelstrafen für die weiteren Delikte zu bestimmen, welche eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Davon ausgehend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von F____ mit geringfügigeren Folgen für das Opfer wäre für sich alleine mit 4 ½ Jahren Freiheitstrafe zu ahnden. Da dieses Delikt innerhalb des gleichen Geschehens in vergleichbarer Weise begangen wurde, rechtfertigt sich in der Asperation eine Straferhöhung von lediglich 1 ½ Jahren. Auch für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Beim vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angewandten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, der die Schwelle zum mengenmässig qualifizierten Fall darstellt, wurde diese Grenze mit der vorliegenden reinen Betäubungsmittelmenge von 39 Gramm klar überschritten, wenn es sich im Vergleich mit anderen Anwendungsfällen dieses qualifizierten Tatbestands noch immer um eine relativ kleine Menge handelt. Die Vorinstanz ist mit Recht zum Schluss gekommen, dass der Nachweis nicht erbracht werden konnte, dass die Betäubungsmittel hätten weiterverkauft werden sollen und der Berufungskläger A____ ‒ soweit ersichtlich ‒ nicht im Rahmen organisierter Drogenkriminalität agierte. Dass der Verteidiger namens seines Mandanten eingeräumt hat, dieser habe in den Kleinhandel einsteigen wollen (Plädoyer, Akten S. 4759), ist zwar durchaus möglich, es entspricht jedoch weder der Darstellung von A____, noch lässt sich dies in anderer Weise rechtsgenüglich beweisen. Die für den Betäubungsmittelhandel für angemessen erachtete Freiheitstrafe von 16 Monaten trägt den vorliegenden Umständen angemessen Rechnung. In der Asperation führt dies zu einer Straferhöhung von 12 Monaten, was einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ½ Jahren entspräche.

 

Zu berücksichtigen bleibt die Täterkomponente. Die Verteidigung macht geltend, A____ habe zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem Einfluss des unmittelbar zuvor konsumierten hochreinen Kokains gestanden, was enthemmend wirke, Angst vermindere und die Aggressivität verstärken könne (Plädoyer Rz. 88, Akten S. 4794). Gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers durch das Kokain spricht jedoch zum einen, dass die Fahrt nach Basel ohne den vereinbarten Kaufpreis zeigt, dass der durchgeführte Überfall keine spontane Aktion infolge des Kokainkonsums, sondern von langer Hand geplant war. A____ war zudem ein erfahrener Konsument und kannte die Wirkung von Kokain. Dennoch ist ihm bei der Tatausführung eine gewisse Enthemmung durch das Kokain zuzubilligen, die mit einer Strafreduktion von einem halben Jahr berücksichtigt wird.

 

Kooperation zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens kann A____ nicht zugutegehalten werden. Der requirierten Polizei versuchte er sich durch Flucht zu entziehen und bis zuletzt behauptete er entgegen der Darstellung seines Verteidigers, dass er lediglich eine Konsumportion für den Tatabend habe kaufen wollen. Der Streit sei von Seiten der Basler ausgegangen, und er habe sich lediglich gewehrt.

 

Stark zu Gunsten des Berufungsklägers ist hingegen zu werten, dass er nicht nur keinerlei Vorstrafen aufweist, was gemäss Bundesgericht als Normalfall zu betrachten ist und nicht zu einer Strafminderung führt, sondern auch in den Jahren nach der Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insbesondere während der langen Dauer des Berufungsverfahrens hat er in beeindruckender Art und Weise unter Beweis gestellt, dass er sein Leben in geordnete Bahnen gelenkt hat, was er mit tadellosen Arbeitszeugnissen und der laufenden Weiterbildung belegt hat. Dies führt zu einer Strafreduktion um ein weiteres Jahr. Insgesamt resultiert daraus eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.

 

Das Gericht hat sich bei jeder Tat separat zu fragen, welche Strafe es ausfällen würde, hätte es nur diese eine Tat zu beurteilen (Damian K. Graf, Annotierter Kommentar StGB, 1. Auflage 2020, Art. 49 N 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGer). Da jedes Delikt gesondert zu betrachten ist, ist anstelle einer Freiheitsstrafe ‒ wenn es der Strafrahmen ermöglicht und keine spezialpräventiven Bedenken entgegenstehen ‒ die mildere Sanktion der Geldstrafe zu wählen. Einzig der bestehende Sachzusammenhang der Delikte steht einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nicht entgegen. Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft, sodass nicht davon ausgegangen werden muss, dass eine Geldstrafe wirkungslos ist, zudem erfolgt sie in Kombination mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Für die mehrfache einfache Körperverletzung, den Diebstahl, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Hinderung einer Amtshandlung ist daher eine gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Gesamtgeldstrafe festzusetzen. Die angemessenen Geldstrafen von 60 Tagessätzen für die versuchte Nötigung, 50 Tagessätzen für die mehrfache einfache Körperverletzung, 30 Tagessätzen für den Diebstahl, 30 Tagessätzen wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und 10 Tagessätzen für die Hinderung einer Amtshandlung ergeben in der Asperation eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 140.‒. Aufgrund der erwähnten Vorstrafenlosigkeit, dem Wohlverhalten seit den hier beurteilten Taten und der zu erwartenden Wirkung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bemessen werden.

 

Der mehrfache Betäubungsmittelkonsum ist praxisgemäss mit einer Busse von CHF 300.‒ zu ahnden, die bei schuldhafter Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in drei Tage Freiheitsstrafe umzuwandeln ist.

 

4.4      B____

 

4.4.1   Bei der Strafzumessung von B____ hat die Vorinstanz zur Sanktionswahl bei alternativ zur Verfügung stehender Freiheits- oder Geldstrafe ausgeführt, B____ sei betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz und Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig vorbestraft. Diese Vorstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer gleichgelagerter Delikte abhalten können, sodass von einer weiteren Geldstrafe keine spezialpräventive Wirkung zu erwarten sei. Die Nötigung stehe zudem in einem engen deliktischen Zusammenhang mit der Begehung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der versuchten schweren Körperverletzung, weshalb auch hierfür einzig eine Freiheitsstrafe angemessen erscheine.

 

Aufgrund des schwersten Verschuldens wurde erst eine Einsatzstrafe für die vorliegenden Gewaltdelikte gebildet. Dieses wiege schwer: B____ habe F____ völlig überraschend körperlich angegriffen und ihn im Gesicht verletzt. Dem Beschuldigten sei daher eine erschreckende Gewaltbereitschaft zu attestieren. In der Folge habe er einen Stuhl nach F____ geworfen, als dieser im Begriff gewesen sei, vom Balkon in den Hinterhof zu klettern. In dieser Situation einen Stuhl gegen eine ohnehin schon verletzte flüchtende Person zu werfen, zeuge von einer grossen Geringschätzung gegenüber der körperlichen Integrität des Opfers. Unter Berücksichtigung dieser Verschuldenselemente erscheine für die versuchte schwere Körperverletzung sowie die mehrfache einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 2 Jahren angemessen. Bei der Nötigung bestehe ein grosses Missverhältnis zwischen dem Nötigungsmittel und dem angestrebten Ziel, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate zur Folge habe. In Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde festgehalten, dass der Beschuldigte für eine Kokainmenge von 50 Gramm extra von Luzern nach Basel gereist und dafür das Auto seiner Mutter bereitgestellt habe. In subjektiver Hinsicht kämen bei B____ einzig finanzielle Motive in Betracht, konsumiere er doch kein Kokain. Für das Betäubungsmitteldelikt wurden isoliert betrachtet 16 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen erachtet und die Einsatzstrafe wurde asperierend um 10 Monate erhöht. Das Vergehen gegen das Waffengesetz durch das Mitführen eines Schlagrings am 17. Juli 2018 führte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln führte gesamthaft zu einer weiteren Straferhöhung um einen Monat. Zur Täterkomponente wurde ausgeführt, dass der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft sei (Körperverletzungsdelikte, Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz, SVG, Waffengesetz), was seine Unangepasstheit belege. Er habe alle Delikte innert der mit Urteil vom 7. Juli 2016 angeordneten dreijährigen Probezeit begangen. Besonders verwerflich sei, dass gegen B____ ein Strafverfahren wegen Transports von einem Kilogramm Marihuana hängig gewesen sei, als er sich entschlossen habe, sich an der Beschaffung von 50 Gramm Kokain unter Einsatz von Gewalt zu beteiligen. Dass er mittlerweile eine Berufsausbildung absolviert habe, vermöge diese straferhöhenden Umstände nicht auszugleichen, sodass die hypothetische Gesamtstrafe um weitere 3 Monate auf 3 ¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen sei. Die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen geahndet, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Februar 2018. Die am 7. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen wurde vollziehbar erklärt und zusammen mit der neuen Geldstrafe eine Gesamtstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 50.‒ gebildet. Die einfache Verkehrsregelverletzung (Nichttragen des Gurts) und die Übertretung des BetmG wurden mit einer Busse von CHF 300.‒ bestraft (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4027 ff.).

 

4.4.2   Der Berufungskläger B____ beanstandet bezüglich der Strafzumessung der Vorinstanz, B____ habe den Messereinsatz A____s nicht mitbekommen, da ihm der Pullover über den Kopf gezogen worden sei. Die Vorinstanz habe angenommen, dass bei B____ in Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmitteigesetz einzig finanzielle Motive in Betracht kämen, da er kein Kokain konsumiere, womit suggeriert werde, er hätte beabsichtigt, den Stoff zu verkaufen. Dafür gebe es aber keinerlei Hinweise. Dem Strafregister sei vielmehr zu entnehmen, dass er nie mit harten Drogen gehandelt habe. Seine Geständigkeit und insbesondere der Umstand, dass er das Kerngeschehen stets gleich geschildert habe, sei nicht angemessen berücksichtigt worden. In Anbetracht der beantragten Freisprüche und unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils erscheine eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten seinem Verschulden angemessen. Es sei nicht notwendig, eine unbedingte Strafe auszufällen, um den Berufungskläger B____ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wohl habe er einige Vorstrafen aufzuweisen, welche jedoch allesamt mit Geldstrafen sanktioniert worden seien. In der Zwischenzeit habe er sich eine gute berufliche Ausgangslage geschaffen und befinde sich seit fünf Jahren in einer stabilen Beziehung. Nachdem die finanziellen Grundlagen geschaffen worden seien, gedenke das Paar zusammenzuziehen. Eine unbedingte Strafe würde diese Entwicklung infrage stellen. Allfälligen Bedenken könnte mit einer verlängerten Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen werden. Die übrigen von der Vorinstanz angeordneten Sanktionen und der Widerruf der bedingten Vorstrafe würden akzeptiert (Berufungsbegründung, S, 4324 ff.). Im Plädoyer wurde korrigierend ergänzt, für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung sei eine Geldstrafe auszufällen, womit die Freiheitsstrafe auf lediglich 19 Monate zu bemessen sei. Die Strafe setze sich zusammen aus zehn Monaten für die einfache Körperverletzung, fünf Monaten wegen Vergehens gegen das BetmG, je einem Monat für das Vergehen gegen das Waffengesetz und den verursachten Autounfall sowie eine Erhöhung von zwei Monaten aufgrund der Täterkomponente. Der Beschuldigte habe seine Lehre als Bauwerktrenner inzwischen längst abgeschlossen und sei nach wie vor auf dem Beruf tätig, allerdings habe er sich letzten Herbst einer schweren Operation unterziehen müssen und erst kürzlich wieder ins Arbeitsleben einsteigen können. Er lebe schuldenfrei in geordneten Verhältnissen. Im Juni 2020 sei er wegen der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs und der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer Geldstrafe verurteilt worden, was aber vorliegend nicht ins Gewicht falle. Für die hängigen Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Es sei zu berücksichtigen, dass seit dem Antrag in der Berufungsbegründung bereits mehr als 2,5 Jahre verstrichen seien, ohne dass nach Abschluss des schriftlichen Teils des Berufungsverfahrens irgendwelche Aktivitäten von Seiten des Appellationsgerichts zu verzeichnen gewesen wären. Aus diesem Grund werde beantragt, eine Freiheitsstrafe von lediglich 16 Monaten auszusprechen. Auch erscheine es angemessen, die Probezeit lediglich auf zwei Jahre zu bemessen, weil seit den zu beurteilenden Delikten bereits einige Jahre verstrichen seien. Was den Widerruf der Vorstrafe vom 7. Juli 2016 angehe, werde der Verzicht auf Vollziehbarklärung beantragt. Ein Vollzug der Vorstrafe wäre prozessual zwar noch möglich, angesichts der dem Urteil zugrundeliegenden Tatzeiten aus dem Jahre 2015 erscheine ein Vollzug heute aber nicht mehr angemessen. Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung sei der Beschuldigte zusätzlich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu verurteilen. Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. Februar 2018. Die vorinstanzlich ausgesprochene Busse werde nicht angefochten (Plädoyer, Akten S. 4812.12 ff.).

 

4.4.3   Die Staatsanwaltschaft beantragt für B____ eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu CHF 50.‒ und der Busse von CHF 300.‒. Dieser Antrag erfolgte in Annahme eines Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung. Für die Nötigung und das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes erachtet die Staatsanwaltschaft je eine Erhöhung um 10 Monaten für schuldangemessen, da die Rolle von B____ beim Drogengeschäft etwas untergeordneter gewesen sei als diejenige von A____. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- und Waffengesetz sei die vom Strafgericht vorgenommene Strafzumessung korrekt. Was sich beim Berufungskläger B____ im Gegensatz zu seinem Mittäter deutlich strafschärfend auswirke, sei die Täterkomponente. Selbst bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches in Bezug auf das Rechtliche seien 3 Monate zu wenig. Der Beschuldigte habe mehrfach während hängiger Verfahren weiterdelinquiert und sei erheblich vorbestraft (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 4464).

 

4.4.4   Der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung wird im Berufungsverfahren bestätigt, und es ergeht zudem ein Freispruch von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die Einsatzstrafe ist anhand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bilden (Strafrahmen:1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe). Was die Motivation von B____ war, sich an der Behändigung von 50 Gramm Kokaingemisch zu beteiligten, muss offenbleiben. Da er selbst kein Kokain konsumierte, liegt die Vermutung nahe, dass es monetäre Gründe waren ‒ sei es, dass er seinen Anteil der Betäubungsmittel selbst weiterzuverkaufen gedachte oder sich von seinen Kollegen für seine Dienste hätte bezahlen lassen. Es sind diesbezüglich jedoch keine gesicherten Erkenntnisse vorhanden, die zu einer anderen Bewertung des Tatverschuldens führen würden als bei A____. Die Einsatzstrafe ist somit auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen.

 

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger B____ wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft ist und ihn die Vorstrafe nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, weshalb von einer weiteren Geldstrafe keine präventive Effizienz zu erwarten sei und daher ‒ wo es der Strafrahmen vorsieht ‒ auf Freiheitsstrafe zu erkennen sei. Die Einsatzstrafe wird daher aufgrund der mehrfachen einfachen Körperverletzung um sechs Monate erhöht. Für die versuchte Nötigung ist eine Straferhöhung um lediglich zwei Monate angezeigt, da ein Grossteil des zu sanktionierenden Unrechtsgehalts bereits durch die Bestrafung der Gewaltanwendung abgegolten ist. Für die mehrfachen Vergehen gegen das SVG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfolgt eine Straferhöhung um je einen weiteren Monat. Daraus ergäbe sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten.

 

Die Vorinstanz hat die Täterkomponente zu Lasten von B____ gewertet, da er bezüglich sämtlicher Delikte einschlägige Vorstrafen aufweise, innerhalb einer laufenden Probezeit delinquiert habe und sich während eines hängigen Strafverfahrens wegen des Transports von einem Kilogramm Marihuana dazu entschlossen habe, sich an der gewaltsamen Beschaffung von 50 Gramm Kokain zu beteiligen. Auch ihm kann für die gravierendsten Delikte keine nennenswerte Kooperation im Verfahren zugutegehalten werden, hat er doch bis zuletzt behauptet, sich nicht zur gewaltsamen Behändigung des Kokains, sondern lediglich aus Sorge in die Wohnung E____s begeben zu haben und sich dort lediglich verteidigt zu haben. Der Täterkomponente wurde insgesamt zu Recht mit eine Straferhöhung um drei Monate Rechnung getragen.

 

Am 25. Juni 2020 wurde B____ wegen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs und Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.‒ verurteilt, was jedoch nicht ins Gewicht fällt. Von dieser Verurteilung abgesehen ist auch in seinem Fall davon auszugehen, dass er sich seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. November 2021 wohlverhalten hat. Es sind zwar mehrere Strafverfahren hängig, deren Ausgang indes ungewiss ist und die ihm aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil gereichen können. Nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung lebt B____ in stabilen Verhältnissen und ist beruflich seit Jahren als Bauwerktrenner tätig, wegen eines Berufungsunfalls derzeit allerdings nur zu 20 Prozent. Das anzunehmende Wohlverhalten bei langer Verfahrensdauer wird mit einer Strafreduktion von fünf Monaten berücksichtigt, was insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24  Monaten ergibt.

 

Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs formell möglich, angesichts seiner Beteiligung am Überfall auf einen Drogenhändler in der Absicht, sich einer qualifizierten Kokainmenge zu bemächtigen erscheint eine vollbedingte Strafe jedoch nicht schuldangemessen. Hinzu kommt, dass die Legalprognose angesichts der einschlägigen Vorstrafen nicht als gut bezeichnet werden kann. Nachdem ihn mehrere unbedingte Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz haben abhalten können, erscheint nur noch ein unbedingter Strafanteil geeignet, dem Berufungskläger die Folgen seines Tuns aufzuzeigen. Dieser Zweck lässt sich mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit dem maximal möglichen unbedingten Strafanteil von einem Jahr erreichen. Hiervon ist die ausgestandene Untersuchungshaft von gut zwei Monaten in Abzug zu bringen. Die andere Strafhälfte wird bedingt ausgesprochen, womit der Beurteilte für die Dauer der zweijährigen Probezeit unter Beweis stellen muss, dass er inskünftig gewillt ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.

 

Die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung wurde von der Vorinstanz praxisgemäss mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen geahndet, was nicht zu beanstanden ist. Die Tagessatzhöhe wird unverändert auf CHF 50.‒ bemessen. Aufgrund der zu erwartenden Wirkung der teilweise zu verbüssenden Freiheitsstrafe kann die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen werden. Diese Geldstrafe stellt teilweise eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Februar 2018 dar. Ebenfalls teilweise als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ist aufgrund des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums und der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne vom Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von CHF 300.‒ auszusprechen (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

 

Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 7. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 3  Jahre, vollziehbar erklärt. Zwar wäre ein Widerruf auch jetzt noch möglich, da die Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 5. Dezember 2017 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert worden ist und der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB bis 3 Jahre nach Ablauf der Probezeit angeordnet werden kann, also bis zum 7. Juli 2024. Aufgrund des anzunehmenden jahrelangen Wohlverhaltens während des Berufungsverfahrens und der spürbaren Sanktion in Form einer teilbedingten Strafe kann jedoch auf den Widerruf verzichtet werden.

 

4.5      C____

 

4.5.1   Die Vorinstanz hat zur Strafzumessung im Falle von C____ ausgeführt, bei diesem sei das schwerste Delikt das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, welches eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsehe. C____ habe sich als Vermittler von 50 Gramm Kokain betätigt und dabei einen nicht unwesentlichen Teil der Organisation übernommen. Er habe nicht nur den Kontakt zu D____ hergestellt, sondern sei am Vortag und am Abend der Tat in stetigem Kontakt zu diesem gestanden und habe den Fahrer an die [...] in Basel gelotst. Auch bei ihm rechtfertige sich unter diesen Umständen eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Als Mittäter sei er zudem an der Umsetzung des Raubs der Betäubungsmittel beteiligt gewesen, wobei er lediglich den Vorsatz zur einfachen Körperverletzungen mitgetragen habe. Er habe zwar die Verletzungshandlungen nicht selbst ausgeführt, aber dennoch die Verletzung zweier Personen in Kauf genommen. Sein Verschulden sei unter diesen Umständen als eher schwer zu bezeichnen. Für die einfache Körperverletzung sowie die Nötigung wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten seinem Verschulden angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheine eine Gesamtstrafe von zwei Jahren angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponente wirke sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte bezüglich der Drogen- und Gewaltdelikte einschlägig vorbestraft sei. Als Jugendlicher sei er im Jahre 2013 unter anderem wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Raubes (mehrfach, teilweise versucht), Nötigung, versuchter einfacher Körperverletzung und Angriffs zu 10 Monaten Freiheitsentzug nach JStG verurteilt worden. Den Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (als Beilage bei den Akten) sei zu entnehmen, dass der Verurteilung unter anderem ein Vorfall zugrunde liege, bei dem der Beschuldigte am «Raub» von Marihuana im Wert von CHF 3’000.‒ aus einer Privatwohnung beteiligt gewesen sei. Dieser Sachverhalt weise auffällige Parallelen zum vorliegenden Fall auf. Ebenfalls straferhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während eines laufenden Verfahrens (welches durch die Verurteilung wegen Raubes durch das Obergericht Schaffhausen vom 19. Januar 2018 abgeschlossen worden sei) begangen habe. Die am 19. Januar 2018 angeordnete stationäre Massnahme für junge Erwachsene sei in der Zwischenzeit zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben, und C____ verbüsse seither den Rest der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Strafmindernde Umstände könnten ihm hingegen nicht zugutegehalten werden. Insbesondere sei nicht von einem das Strafverfahren erleichternden Geständnis des Beschuldigten betreffend das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Vielmehr seien seine diesbezüglichen Aussagen alles andere als konstant gewesen, was sich nicht zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung gezeigt habe, als der Beschuldigte wiederum darum bemüht gewesen sei, A____ und B____ betreffend die Kokainmenge nicht zu widersprechen. Die hypothetische Gesamtstrafe sei unter diesen Umständen um 4 Monate zu erhöhen. Die Freiheitsstrafe wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018 ausgesprochen, mit welcher C____ zu einer Freiheitsstrafe von 22 ½ Monaten verurteilt worden war. Es wurde festgestellt, dass bei damaliger Mitbeurteilung der hier behandelten Delikte 4 Jahre Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wären. Die Zusatzstrafe wurde daher auf 2 Jahre und 1 ½ Monate Freiheitsstrafe bemessen. Die im Anschluss an die Delikte vom 22. Dezember 2017 begangene Hinderung einer Amtshandlung wurde mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ geahndet und für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von CHF 300.‒ ausgesprochen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4030 ff.).

 

4.5.2   Der Berufungskläger C____ beantragt, er sei zu einer bedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten mit vierjähriger Probezeit zu verurteilen. Die Vermittlung eines unbestimmten Drogendeals stelle lediglich ein Vergehen mit Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe dar. Es liege sicher kein schweres Verschulden vor, da er sich trotz Drängen seiner Kollegen nicht an den Ort des eigentlichen Drogenhandels begeben habe. Er habe sich von der Vermittlung ‒ getrieben von seiner Sucht ‒ erhofft, es falle etwas Kokain für ihn ab. Er leide seit Herbst 2022 wieder vermehrt unter seiner Sucht und habe den diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt: Er werde sich in stationäre Behandlung begeben ‒ der Verteidiger hat hierzu auf das eingereichte Zeugnis verwiesen (Plädoyer, Akten S. 4812.31 f.).

 

4.5.3   Die Staatsanwaltschaft geht für das Betäubungsmitteldelikt von einer leicht höheren Einsatzstrafe von 20 Monaten aus. Diese sei gerechtfertigt, da der Berufungskläger C____ der Vermittler gewesen sei und damit eine wichtige Funktion versehen habe. Auch bei ihm sei wegen der Nötigung eine Erhöhung um zehn Monate vorzunehmen, wegen der einfachen Körperverletzung eine weitere um zwei Monate. Aufgrund seiner diversen Vorstrafen sei in Bezug auf die Täterkomponente eine Erhöhung um ein halbes Jahr gerechtfertigt. Wären auch die Vorwürfe aus dem Kantons Schaffhausen mit den vorliegenden zu beurteilen, hätte wohl eine Strafe von knapp 5 Jahren resultiert. Daraus ergebe sich eine für C____ beantragte Zusatzstrafe von drei Jahren (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft, Akten S. 4465).

 

4.5.4   Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist auch hier das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Vermittlung des Betäubungsmittelgeschäfts erfolgte mutmasslich in der Hoffnung, dass der Betäubungsmittelkonsument C____ eine Provision in Form von Kokain erhalten hätte. Seinem Tatverschulden trägt eine Einsatzstrafe von 16 Monaten ebenfalls angemessen Rechnung. Dass er beim Versuch der gewaltsamen Behändigung nicht selbst in Erscheinung trat, vermag ihn nur geringfügig zu entlasten, war er doch in die Planung dieses Überfalls involviert und ermöglichte das Treffen durch seinen Kontakt zu D____. Die mehrfache einfache Körperverletzung ist somit in seinem Fall mit vier Monaten Straferhöhung zu berücksichtigen und die versuchte Nötigung mit zwei weiteren Monaten.

 

Die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, dass das wechselhafte Aussageverhalten nicht als strafminderndes Geständnis interpretiert werden kann. Bei der Täterkomponente fallen sowohl die gravierenden Vorstrafen vor der Tatbegehung ‒ der «Raub» von Marihuana mit frappanten Parallelen zum vorliegenden Verfahren ‒ als auch die erneute Delinquenz während des Verfahrens ‒ Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen am 23. August 2022 ‒ ins Gewicht. Die der Delinquenz wohl zumindest teilweise zugrundeliegende Suchtproblematik besteht offenbar weiterhin und dem von der Verteidigung eingereichten Spitalbericht lässt sich keine Einsicht des Berufungsklägers in diese Problematik entnehmen (siehe dazu E. 5.3.4). Die Täterkomponente wäre nach dem Gesagten deutlich zu Ungunsten des Berufungsklägers zu werten, aufgrund der langen Verfahrensdauer, die auch für C____ eine grosse Belastung dargestellt haben wird, kann indes auf eine weitere Erhöhung verzichtet werden. Da eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 19. Januar 2018 (22 Monate und 15 Tage Freiheitsstrafe) auszusprechen ist, ist diese statt der errechneten 22 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Diese Gesamtstrafe übersteigt das Strafmass von 36 Monaten, welches die Prüfung des teilbedingten Strafvollzugs noch erlauben würde. Angesichts der anhaltenden Drogenproblematik und der weiteren Delinquenz würde dieser indes auch aus materiellen Gründen ausser Betracht fallen.

 

Die Hinderung einer Amtshandlung hat die Vorinstanz zusätzlich mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum mit CHF 300.‒ Busse (ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sanktioniert, was nicht zu beanstanden ist.

 

4.6      E____

 

4.6.1   E____ wurde erstinstanzlich zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde erwogen, da er wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sei und der ausserdem geplante Weiterverkauf von 22 Gramm Kokain und rund 500 Gramm Marihuana in einem engen deliktischen Zusammenhang dazu stünden, sei für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das Verschulden betreffend das Verbrechen gegen das BetmG wurde als eher schwer bezeichnet, da er sich am Verkauf von 50 Gramm Kokain habe bereichern wollen und dazu seinen Freund F____ eingespannt habe. Dies führte zu einer Einsatzstrafe von 16 Monaten. Dass er weitere 22 Gramm Kokain und rund ein halbes Kilogramm Marihuana besass, um dieses ebenfalls zu verkaufen, wurde mit einer Straferhöhung um 6 Monate berücksichtigt. Die Täterkomponente ‒ weitgehende Kooperation einerseits, Vorstrafen andererseits ‒ wurde neutral gewertet. Die eigene Tatbetroffenheit wurde mit einer Reduktion um 6 Monate berücksichtigt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4034 ff.).

 

4.6.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt eine höhere Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Verkauf von 50 Gramm sehr reinen Kokains aus pekuniären Motiven ein relativ schweres Tatverschulden darstelle, dem eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe angemessen sei. Die mehrfachen Vergehen gegen das BetmG seien mit 6 Monaten Straferhöhung zu berücksichtigen, während die Täterkomponente, welche nach Darstellung der Staatsanwaltschaft auch die Betroffenheit durch die Tat berücksichtigt, neutral zu werten sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 4465).

 

4.6.3   Der Berufungskläger E____ beantragt mit seiner Berufungsbegründung eine Freiheitsstrafe von lediglich 14 Monaten und begründet dies einerseits damit, dass er nicht aus pekuniären Gründen gehandelt habe, sondern den Stoff zunächst selbst habe konsumieren wollen. Den Entschluss zu verkaufen, habe er erst gefasst, als er eine entsprechende Anfrage erhalten habe. Weiter werden die schwere persönliche Betroffenheit durch die Tatfolgen und die Abkehr von seinem damaligen Umfeld betont. Zum Antrag der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren hat er durch seinen Rechtsvertreter ausführen lassen, die höhere Einsatzstrafe werde nicht begründet. Die Vorinstanz habe die vorgebrachten Argumente in ihrer Strafzumessung bereits berücksichtigt, und es sei kein Grund für eine Straferhöhung ersichtlich (Berufungsbegründung, Akten S. 4418, 4420 ff.). Im Plädoyer vor Berufungsgericht wurde auf die bleibenden gesundheitlichen Schäden, die erfolgte psychiatrische Behandlung und den nun mangelnden Therapieplatz hingewiesen und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs beantragt (Akten S. 4846).

 

4.6.4   E____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, welches eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren nach sich zieht. Auch für ihn gilt bezüglich der Menge, dass es sich innerhalb der mengenmässigen Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um keine sonderlich grosse Menge handelt, die Mindestmenge von 18 Gramm reinen Kokains aber doch deutlich überschritten wurde, weshalb der Verkauf einer solchen Menge eine Sanktion klar über der Mindeststrafe von einem Jahr nach sich ziehen muss. Wenn der Berufungskläger E____ bei diesem Geschäft auch als Verkäufer aufgetreten ist, so hat er dies doch offensichtlich nicht aus einer hohen Stellung innerhalb des organisierten Kokainhandels heraus getan, sondern auf Kommission und wohl zur Finanzierung seines eigenen Konsums. Sein Tatverschulden als Händler ist leicht höher zu gewichten als jenes seiner Abnehmer, und führt zu einer Einsatzstrafe von 20 Monaten. Hinzu kommt der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der geplante Weiterverkauf von weiteren 22 Gramm Kokaingemisch sowie 500 Gramm Marihuana hätte für sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr gerechtfertigt. Asperierend sind diese Vergehen, die das gleiche Rechtsgut betreffen, mit einer Erhöhung um sechs Monate zu berücksichtigen.

 

E____ wurde als Folge des vereinbarten Drogengeschäfts schwer verletzt und leidet noch heute unter den Tatfolgen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass kein Fall von Art. 54 StGB gegeben ist, welcher eine Strafbefreiung erlaubt, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Anwendung dieser Bestimmung bedingt eine unmittelbare Betroffenheit durch die Tat selbst, welche auf den Täter zurückgeschlagen hat ‒ klassischerweise etwa bei einer Querschnittlähmung des Fahrers nach selbstverschuldetem Unfall oder schwersten Verletzungen nach Verursachung einer Feuersbrunst (Riklin, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 54 N 14, 16). Der beabsichtigte Verkauf von Kokain an sich führte nicht zu den Verletzungen, sondern der Versuch der gewaltsamen Aneignung durch die Käuferschaft. Die zur Annahme von Art. 54 StGB notwendige Konstellation ist somit nicht gegeben. Dennoch sind die Folgen des Geschehens in der Gesamtbetrachtung der Täterkomponente klar zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.

 

Nur leicht negativ fallen die Vorstrafen ins Gewicht, da diese ‒ SVG Delikte sowie Urkundenfälschung ‒ nicht einschlägig sind. Die Kooperation im Verfahren ist bestenfalls neutral zu werten. Zwar hat der Berufungskläger seine Betätigung als Drogenhändler zuletzt umfassend zugestanden, zunächst wollte er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden jedoch glaubhaft machen, dass er beim vereinbarten Handel der Käufer gewesen sei. Danach räumte er die Verkäuferstellung zwar ein, behauptete aber, zufällig an das bei ihm aufgefundene Kokain gelangt zu sein, das er in einer Tasche gefunden habe, welche er zwei Drogenkonsumenten gestohlen habe. Erst zuletzt räumte er ein, die Drogen auf Kommission bezogen zu haben. Die erlittenen Verletzungen überwiegen die negativen Aspekte der Täterkomponente jedoch deutlich, und die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion um sechs Monate trägt den gesamten Umständen angemessen Rechnung.

 

Gegen E____ läuft ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, auch in seinem Fall gilt jedoch die Unschuldsvermutung. Es ist somit auch in seinem Fall davon auszugehen, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Allerdings hat er die Zeit nicht erkennbar genutzt, um seine Lebensumstände zu stabilisieren. Im ersten Urteil wurden diese als instabil geschildert, da er regelmässig Kokain und Marihuana konsumiere, keinen Beruf erlernt habe, immer wieder von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei und keinen geregelten Tagesablauf habe. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Umstände seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert haben, wobei anzunehmen ist, dass die Stellensuche durch die erlittenen Verletzungen und das Strafverfahren erschwert sind, wie der Verteidiger im Plädoyer dargelegt hat. Im Fall des Berufungsklägers E____ rechtfertigt sich aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Strafreduktion von vier Monaten auf 16 Monate Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Formell wäre bei diesem Strafmass der bedingte Strafvollzug möglich, dies würde jedoch aufgrund der Vorstrafe vom 1. Juli 2015 (210 Tagessätze Geldstrafe) gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände erfordern, die klarerweise nicht gegeben sind.

 

Für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum ist zudem eine Busse von CHF 300.‒ auszusprechen (bei schuldhafter Nichtbezahlung umzuwandeln in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

 

5.         Landesverweisung

 

5.1      Allgemeines

 

5.1.1   Die Berufungskläger A____, C____ und E____ sind ausländische Staatsangehörige und haben jeweils einen oder mehrere Straftaten des Katalogs der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB begangen. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E.  2.4.1).

 

5.1.2   Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde. Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

 

5.1.3   Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und es ist den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).

 

5.1.4   Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten (vgl. Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EMRG insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu dem nach Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (Urteil BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.4; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1).

 

5.2      A____

 

5.2.1   A____ wurde durch die Vorinstanz für neun Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) verfügt. Es wurde erwogen, der Beurteilte sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, lebe mit Mutter und Geschwistern in [...] bei Zug, habe eine Lehre als Heizungsmonteur abgeschlossen, arbeite derzeit temporär und sei wirtschaftlich integriert. Er habe Verwandte im Kosovo, die er aber nur selten besuche und spreche die dortige Sprache. Es wurde ihm attestiert, dass eine Landesverweisung für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde. Allerdings habe er schwere Gewaltdelikte und ein Verbrechen gegen das BetmG begangen, wobei diese Delikte als besonders sozialgefährlich gelten würden. Sein hiesiges Umfeld habe ihn nicht von dieser Delinquenz abgehalten, und das Aufrechterhalten des Kontakts zu seiner Familie sei nach einer Landesverweisung auch mittels moderner Kommunikationsmittel zumutbar. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege somit seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4037 f.).

 

5.2.2   Der Berufungskläger A____ beantragt, es sei auch im Falle von Schuldsprüchen gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Er habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht, spreche einwandfrei Schweizerdeutsch, habe seine Ausbildung hier absolviert und sei danach ohne Unterbruch arbeitstätig gewesen. Er habe bereits in jungen Jahren die Rolle des Vaters übernehmen müssen und für die Familie gesorgt. Im Dezember 2013 sei ihm dies alles über den Kopf gewachsen. Heute habe er jedoch «die Kurve gekriegt». Seit Mai 2020 arbeite er als Heizungsinstallateur und befinde sich daneben in Ausbildung zum technischen Kaufmann. Er sei nicht mehr straffällig geworden. Er sei somit besonders gut integriert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Er wolle der Gesellschaft etwas zurückgeben. Die vorliegende Tat habe sich im Drogenmilieu unter dem Einfluss von Kokain ereignet, und auch E____ und F____ hätten dazu beigetragen. Der Berufungskläger habe seine Fehler eingesehen, und es bestehe keine Rückfallgefahr für weitere Straftaten. Die Reintegrationschancen in der Schweiz könnten kaum besser sein, während er nach einer Landesverweisung im Kosovo vor dem Nichts stehen würde. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen A____s somit nicht überwiegen (Plädoyer Rz. 98 ff., Akten S. 4798 ff.).

 

5.2.3   Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf das grosse öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten und dem Umstand, dass der Berufungskläger hier keine eigene Familie und im Kosovo aufgrund der bestehenden Beziehungen und der Sprachkenntnisse intakte Resozialisierungschancen habe, die Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung mit Eintragung ins SIS beantragt (Plädoyer, Akten S. 4812.47).

 

5.2.4   In der vorzunehmenden Interessenabwägung fällt stark ins Gewicht, dass der Berufungskläger mehrere Straftatbestände erfüllt hat, die jeweils eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen, was unbestreitbar ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung begründet. Auf der anderen Seite ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger hier geboren und aufgewachsen ist und sein soziales Umfeld daher hier ist. Zweifellos würde eine Landesverweisung für den Berufungskläger aufgrund seiner Verwurzelung in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall darstellen, was auch die Vorinstanz angenommen hat und von Seiten der Staatsanwaltschaft unbestritten ist. Art. 66a Abs. 2 StGB hält ausdrücklich fest, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren sind, was bei A____ der Fall ist. Hinzu kommt, dass er die seit den beurteilten Taten verstrichene Zeit von rund 5 ½ Jahren in geradezu mustergültiger Art und Weise dazu genutzt hat, seine berufliche Integration unter Beweis zu stellen ‒ er konnte dies mit einem guten Arbeitszeugnis seines Arbeitgebers und einer Bestätigung zur laufenden Weiterbildung zum Technischen Kaufmann eidg. FA untermauern (Akten S. Akten S. 4621 f.). Was sich in der Abwägung der Interessen der Gesellschaft und seiner eigenen zudem zu seinen Gunsten auswirkt ist sodann, dass der beurteilte Tatkomplex eindeutig im Zusammenhang mit seinem damaligen Kokainkonsum stand und auch die Gewaltdelikte zum Nachteil von Akteuren im Drogenhandel erfolgten. Aufgrund dieser Limitierung seiner kriminellen Aktivität und der Annahme, dass die Drogenproblematik inzwischen überwunden ist, lässt sich ihm eine gute Legalprognose stellen, was der Annahme gleichkommt, dass er für die Gesellschaft inskünftig keine Gefahr darstellen wird. Für das Vorliegen einer thematisch wie zeitlich isolierten kriminellen Phase in seinem Leben spricht insbesondere, dass er weder vor dem beurteilten Vorfall noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (Strafregisterauszug, Akten S. 4635 f.). Es kann somit festgestellt werden, dass das Interesse der Gesellschaft an einer Landesverweisung sein Interesse am Verbleib zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überwiegt. Auf eine Landesverweisung ist daher zu verzichten.

 

5.3      C____

 

5.3.1   C____ wurde von der Vorinstanz mit einer Landesverweisung von sieben Jahren mit Eintrag ins SIS belegt. Es wurde dabei festgestellt, dass er in der Schweiz geboren ist und als Kleinkind mit seiner Mutter für drei Jahre in Albanien gewohnt hat. Im Rahmen des Massnahmenvollzugs habe er eine Lehre zum Metallbauer abgeschlossen. Seit 2019 sei er Vater einer Tochter. Auch ihm wurde das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls attestiert. Auf Seiten des öffentlichen Interesses an einer Landesverweisung wurde berücksichtigt, dass C____ bereits im Jahr 2013 vom Strafgericht Zug unter anderem wegen Angriffs, mehrfachen teilweise versuchten Raubes, Nötigung und Vergehens gegen das BetmG, versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu 10 Monaten Freiheitsentzug nach JStG verurteilt worden sei. Eine weitere Verurteilung sei 2014 wegen Diebstahls erfolgt, im Jahr 2018 sei er wegen Raubes zu 22 ½ Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, die zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden sei. Diese sei jedoch nach Wegfall der Massnahmewilligkeit aufgehoben worden. 2013 sei er gemäss Akten des Migrationsamtes unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung formell verwarnt worden. Nach eigenen Angaben habe er rund CHF 80’000.‒ Schulden und sei weder sozial noch wirtschaftlich als integriert zu betrachten. Vorliegend werde er wegen Verbrechens gegen das BetmG und Mittäterschaft zu Gewaltdelikten verurteilt. Im Ergänzungsgutachten vom 2. August 2017 sei ihm ein hohes Risiko für weitere Gewaltstraftaten attestiert worden. Der Kindsmutter und der noch nicht schulpflichtigen Tochter mit Staatsbürgerschaft der Dominikanischen Republik dürfte es möglich sein, ihn nach Albanien zu begleiten. Es bestehe demnach ein überwiegendes Öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Urteil Vorinstanz, Akten S. 4038 f.).

 

5.3.2   Der Berufungskläger C____ moniert, die Vorinstanz habe zwar eine Härtefallprüfung vorgenommen, die vorliegenden Umstände jedoch unrichtig gewertet. Sein Vater sei bereits in der Schweiz geboren und der Berufungskläger damit Ausländer dritter Generation in der Schweiz. Er sei mit kleinen Unterbrüchen in der Zentralschweiz aufgewachsen. Zwar habe er früh delinquiert, jedoch im Rahmen eines Massnahmenvollzugs einen Lehrabschluss gemacht. Seit zwei Jahren sei er nicht mehr im Strafvollzug und habe zwei Arbeitsstellen gehabt, wobei er diese aus wirtschaftlichen Gründen und wegen Corona wieder verloren habe. Er wohne in [...] und pflege ein enges Verhältnis zu Mutter und Schwester. Seit fünf Jahren lebe er in fester Beziehung mit seiner Partnerin mit Bürgerrecht [...], die über eine hiesige Niederlassungsbewilligung verfüge und am [...] arbeite. Seit dem [...] seien sie Eltern einer Tochter. Zu den beiden habe er auch während seiner Inhaftierung ein möglichst gutes Verhältnis mit Besuchen, Telefonaten und Briefwechseln geführt. Die Vaterschaft habe ihm eine neue Lebensperspektive eröffnet, und seit der Geburt seiner Tochter habe er auf Drogen verzichtet. Mit Albanien verbinde ihn nichts mehr, und auch die letzte Verwandte, die er dort gehabt habe ‒ seine Grossmutter ‒ lebe inzwischen in der Schweiz. In seiner Familienkonstellation seien nicht nur die Kriterien von Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachten, sondern auch das in Art. 8 EMRK verbriefte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Er habe sich zwar in der Vergangenheit nicht klaglos verhalten, jedoch könne ihm eine vorsichtig positive Legalprognose gestellt werden. Die Vorinstanz habe ohne Abklärung der Lebensumstände der Partnerin des Berufungsklägers angenommen, diese könnte ihm mit der Tochter nach Albanien folgen. Der Umgang der albanischen Bevölkerung mit den im Land lebenden Roma, ihre ablehnende Haltung gegenüber der LGBT-Community und die Gewalt gegen Frauen im Land, die in den Berichten von Amnesty international und der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) regelmässig kritisiert würden, legten jedoch zumindest nahe, dass dies sehr schwierig wäre. Eine solche Übersiedlung der Familie sei wohl unzumutbar, womit die Tochter bei einer siebenjährigen Landesverweisung ohne ihren Vater aufwachsen müsste. Auch für den Berufungskläger selbst wäre ein Neustart in einem ihm fremden Land derart schwierig, dass eine Rückkehr zu seiner kriminellen Laufbahn zu befürchten wäre. Angesichts dieser schweren Belastung für den Berufungskläger und seine Familie würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vergleichsweise gering wiegen, weshalb davon abzusehen sei (Plädoyer, Akten S. 4812.32 ff.).

 

5.3.3   Auch die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer im Fall von C____, der hier geboren ist und ein Tochter hat, einen Härtefall angenommen. Sie hat jedoch mit Verweis auf die Schwere der begangenen Delikte, die Vorstrafen, welche seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung belegen würden und die bestehende Arbeitslosigkeit festgestellt, dass nicht von einer guten Integration gesprochen werden könne. Es bestünden erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden seine privaten Interessen am Verbleib überwiegen, weshalb die Landesverweisung mit SIS-Eintrag zu bestätigen sei (Plädoyer, Akten S. 4812.48).

 

5.3.4   Es ist der Staatsanwaltschaft angesichts der Strafregistereinträge, der aktuell beurteilten Delikte, der Schulden und der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers beizupflichten, dass der Berufungskläger nicht erfolgreich integriert ist. Für seine Legalprognose erscheint sein Umgang mit der vorhandenen Suchtproblematik entscheidend. Die Ausführungen seines Verteidigers vor Berufungsgericht hierzu sind widersprüchlich. So hat er zwar im Zusammenhang mit der Landesverweisung mit der neuen Lebenssituation als Vater einer kleinen Tochter argumentiert, welche ihn dazu bewogen habe, seit Geburt des Kindes (also seit Februar 2019) auf Betäubungsmittel zu verzichten. An anderer Stelle im Plädoyer wurde dann allerdings darauf verwiesen, dass der Berufungskläger seit Herbst 2022 wieder vermehrt unter seiner Sucht leide (Akten S. 4812.32). Es wurde eine Einsicht des Berufungsklägers C____ in dessen Suchtproblematik geltend gemacht, indem in Aussicht gestellt wurde, er werde sich daher in stationäre Behandlung begeben. Dem von der Verteidigung eingereichten Bericht der [...] ist jedoch zu entnehmen, dass C____ sich am 19. September 2022 aufgrund von Angstzuständen nach Kokain- und THC-Konsum freiwillig in stationäre Behandlung begeben hat, was prima vista auf eine Problemeinsicht und Behandlungsbereitschaft schliessen lässt. Allerdings ergibt sich aus dem Bericht klar, dass C____ als Grund für seine Aufnahme angegeben hat, seine Mutter und seine Schwester hätten ihn zum Klinikaufenthalt gedrängt. Ihm selbst sei ein Klinikaufenthalt sinn- und nutzlos erschienen. Er habe von seinem Anspruch auf Übernachtungsurlaub Gebrauch gemacht und sei dann nicht mehr in die Behandlung zurückgekehrt. Er habe ein telefonisches Austrittsgespräch gewünscht und sei gebeten worden vorbeizukommen, um die Gefährdungsaspekte besser beurteilen zu können. Er habe angekündigt, im Verlaufe des Tages vorbeizukommen, was dann aber nicht geschehen sei (Akten S. 4812.51 f.). Dem Gericht liegen somit klare Hinweise auf eine unbewältigte Suchtproblematik ohne eigene Problemeinsicht vor, die im Zusammenhang mit der Legalprognose klar negativ zu gewichten sind.

 

Besondere Betrachtung erfordert in seinem Fall das Recht auf Familienleben, da er eine inzwischen vierjährige Tochter mit einer ebenfalls in der Schweiz wohnhaften [...] hat. Eine Trennung wäre zweifellos eine Belastung sowohl für den Berufungskläger als auch für seine Partnerin und das gemeinsame Kind. Dass es der Kindsmutter nicht zumutbar wäre, ihrem Partner nach Albanien zu folgen ist nicht offensichtlich. Nach Darstellung des Berufungsklägers hat sie keinerlei Familie in der Schweiz. Sicher wäre es ohne Sprachkenntnisse schwer für sie, in Albanien beruflich und gesellschaftlich Fuss zu fassen, nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb der Umgang der albanischen Bevölkerung mit den im Land lebenden Roma und die ablehnende Haltung gegenüber der LGBT-Community der Partnerin des Berufungsklägers ein Leben in Albanien erschweren würde. Aber auch wenn es der Kindsmutter nicht zumutbar sein sollte, dem Berufungskläger nach Albanien zu folgen, ist der Kontakt zwischen Vater und Kind mithilfe von Ferienaufenthalten in Albanien, (Video-)telefonaten und Briefen ohne weiteres möglich. Es ist hier anzumerken, dass die Beziehung bereits bisher zuweilen unter erschwerten Bedingungen gelebt wurde, als sich der Berufungskläger im Strafvollzug befand, und auch der von ihm in Aussicht gestellte stationäre Therapieaufenthalt würde Einschränkungen mit sich bringen.

 

Unter Berücksichtigung insbesondere der gravierenden Delinquenz, der früheren Delikte und der aktuellen Lebenssituation sowie der damit einhergehenden Legalprognose überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die Interessen des Berufungsklägers. Die vorinstanzliche Landesverweisung ist demnach zu Recht erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass die beurteilten Delikte bereits 5 ½ Jahre zurückliegen wird eine Landesverweisung von 5 Jahren jedoch für ausreichend erachtet.

 

5.4      E____

 

5.4.1   E____ wurde von der Vorinstanz für 6 Jahre des Landes verwiesen, mit Eintragung ins Schengener Informationssystem. Es wurde erwogen, er sei seit 2009 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt worden, weshalb er lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht aber eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Er sei in der Schweiz bereits vorbestraft wegen Raufhandels, diverser SVG-Delikte, Urkundenfälschung und mehrfacher Übertretung des BetmG. Bereits nach seiner Verurteilung durch das Basler Strafgericht im Jahr 2015 sei er durch das Migrationsamt ermahnt worden, sein Verhalten zu überdenken, anderenfalls ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen sei. Dass er in Serbien niemanden habe und schon lange nicht mehr dort gewesen sei, wurde bezweifelt, da er 2018 ein Gesuch um ein Rückreisevisum gestellt habe, um in Serbien die Hochzeit seiner Schwester zu besuchen. Es wurde festgestellt, aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei wohl von einem Härtefall auszugehen, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege jedoch (Urteil 1. Instanz, Aktgen S. 4040 f.).

 

5.4.2   E____ bringt vor, es sei klarerweise von einem schweren Härtefall auszugehen und von einer Landesverweisung abzusehen. Er sei 1994 mit sechs Jahren in die Schweiz gekommen und bis vor dem beurteilten Vorfall beruflich integriert gewesen. Er habe nach dem 10. Schuljahr keine Ausbildung gemacht, aber auf dem Bau gearbeitet. Er werde alles daran setzen, wieder in den Arbeitsmarkt zu kommen. Er sei von den Folgen des Delikts schwer beeinträchtigt ‒ sein Arm werde nie wieder so werden wie zuvor. Bei diesem Gesundheitszustand wäre eine Ausweisung tragisch. Er leide bereits genügend unter den Tatfolgen, werde nie wieder dealen und weise somit eine gute Legalprognose auf. Der Berufungskläger lebe mit den Eltern und seinen Schwestern; die gesamte Kernfamilie des Berufungsklägers und seine Freunde lebten in der Schweiz, wogegen er in Serbien weder Verwandte noch Freunde habe (Plädoyer, Akten S. 4846 f.).

 

5.4.3   Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung. Es sei zwar gemäss Strafgericht wohl von einem Härtefall auszugehen, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden aber vorgehen. Der Berufungskläger verfügte lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, deren Entzug bereits thematisiert worden sei. Er sei keineswegs «besonders gut integriert», habe keine Ausbildung und keine Arbeitsstelle (Plädoyer, Akten S. 4812.48 f.).

 

5.4.4   Auch wenn den Berufungskläger E____ eine Landesverweisung insbesondere aufgrund seiner familiären Beziehungen in der Schweiz zweifellos hart trifft und er anlässlich des verübten Verbrechens gegen das BetmG gravierend verletzt wurde, ist zu seinen Lasten anzuführen, dass ihm von Seiten des Migrationsamtes für den Fall weiteren Fehlverhaltens bereits der Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war und er sich dennoch dafür entschied, im grösseren Stil mit Kokain zu handeln. Beruflich ist er derzeit nicht integriert, wobei davon auszugehen ist, dass ihm verschiedene Verletzungen, Versicherungsfragen und sein Aufenthaltsstatus die Arbeitssuche erschwert haben dürften. Das Ausmass seines derzeitigen Drogenkonsums, welcher im Zusammenspiel mit der Arbeitslosigkeit einen erheblichen Finanzbedarf mit sich bringen kann und daher relevant ist für die Legalprognose hinsichtlich ähnlich gelagerter Delikte, ist unklar. Ein Verfahren wegen Vergewaltigung ist hängig, es gilt jedoch die Unschuldsvermutung, weshalb daraus nichts zum Nachteil des Berufungsklägers abgeleitet werden darf. Eine Integration in Serbien erscheint zumutbar. Die gleiche Art von Arbeitseinsätzen, die der Berufungskläger wieder aufzunehmen gedenkt ‒ sei es auf dem Bau oder im Reinigungsgewerbe ‒ wird er auch in Serbien anbieten können. Seine Interessen am Verbleib in der Schweiz erscheinen somit geringer als die Interessen der Allgemeinheit an einer Landesverweisung. Aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Tatbegehung und seiner eigenen Tatbetroffenheit wird diese auf die nach Art. 66a StGB minimal mögliche Dauer von 5 Jahren bemessen.

 

6.         Zivilforderungen

 

6.1      Schadenersatz

 

6.1.1   Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen von F____ und E____ gegen A____ und B____ dem Grundsatz nach gutgeheissen und sie bezüglich der Höhe ihrer Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen.

 

6.1.2   Der Berufungskläger A____ hat mit seiner Berufungserklärung noch die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, in der Berufungsverhandlung jedoch den Schadenersatz im Grundsatz anerkannt (Plädoyer, Akten S. 4809 [handschriftlich Ergänzung gemäss gesprochenem Wort durch Gerichtsschreiber]), wobei er zu behaften ist. Der Berufungskläger B____ beantragt nach wie vor die vollumfängliche Abweisung der Schadenersatzforderungen.

 

6.1.3   Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, dass aufgrund der Verletzungen und des traumatischen Erlebnisses mit Spätfolgen physischer und psychischer Natur zu rechnen sei. Auch die Gutheissung der Schadenersatzforderungen dem Grundsatz nach gegenüber B____ erweist sich als korrekt und ist so zu bestätigen. Bezüglich der Höhe ihres Anspruches werden die Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen.

 

6.2      Genugtuung

 

6.2.1   Weiter hat die Vorinstanz befunden, es sei Genugtuung geschuldet. E____ sei von A____ angegriffen und im Verlaufe des Kampfes mit einem Messer mehrfach verletzt worden. F____ sei von B____ unvermittelt tätlich angegriffen und von A____ ebenfalls mit einem Messer verletzt worden. Beide Privatkläger hätten sich in der Folge in psychologische Behandlung begeben müssen und seien für längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Bei E____ kämen die anhaltenden gesundheitlichen Probleme in Form von Sensibilitätsstörungen in der Hand hinzu. Es wurde unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle eine Genugtuung von CHF 8'000.‒ für F____ und CHF 13’000.‒ für E____ für angemessen befunden. Die Genugtuungsmehrforderungen im Betrag von jeweils CHF 2’000.‒ wurden abgewiesen. Aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens der beiden Beschuldigten sei grundsätzlich von einer solidarischen Haftung auszugehen. Da es sich bei der versuchten vorsätzlichen Tötung gegenüber E____ und F____ jedoch um einen Exzess A____s gehandelt habe und B____ nur mit einem Vorsatz auf Nötigung und Körperverletzung gehandelt habe, wurde B____ lediglich für ein Viertel der Genugtuungssumme haftbar gemacht, in solidarischer Verbindung mit A____.

 

6.2.2   Mit der Anfechtung des gesamten vorinstanzlichen Urteils wurden durch A____ auch die zugesprochene Genugtuungen angefochten. Im Unterschied zu den Schadenersatzforderungen sind diese auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten worden. Im Plädoyer hat sich sein Rechtsvertreter dahingehend geäussert, dass aufgrund der aktiven körperlichen Auseinandersetzung, an welcher sich auch F____ und E____ beteiligt hätten, keine Genugtuung geschuldet sei (Plädoyer, Akten S. 4809). B____ beantragt ebenfalls, die Genugtuungsforderungen abzuweisen, ohne dies im Einzelnen zu begründen (Plädoyer, Akten S. 4812.15 f.).

 

6.2.3   Aufgrund der erfolgten Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung durch A____ in der erstellten Weise sind zweifellos Genugtuungszahlungen geschuldet. Die Vorinstanz hat die geschuldeten Genugtuungssummen aufgrund der Verletzungsfolgen im Falle von E____ auf CHF 13’000.‒ und im Falle von F____ auf CHF 8’000.‒ (zuzüglich 5% Zins seit dem 23.  Dezember 2017) bemessen. Diese Genugtuungssummen sind überzeugend begründet und in der Höhe von Seiten des Berufungsklägers A____ auch nicht beanstandet worden, weshalb sie in unveränderter Höhe zuzusprechen sind. Hingegen zieht die Beteiligung B____s, welche sich auf Verletzungen von der Qualität einfacher Körperverletzungen beschränkt, keine Genugtuung nach sich. Die entsprechenden Forderungen gegenüber B____ sind demnach abzuweisen.

 

7.         Kosten

 

7.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

7.2      A____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17’000.‒. Sein Obsiegen im Berufungsverfahren wird auf 20 Prozent beziffert, womit er eine in diesem Umfang reduzierte vorinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8’000.- und eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2’400 zu tragen hat.

 

7.3      B____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14’199.45 und eine dem Verfahrensausgang entsprechend um 30 Prozent reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5’600.‒ sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2’100.‒.

 

7.4      C____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9’728.55 sowie um 15 Prozent reduzierte Urteilsgebühren von CHF 4’250.‒ für die erste und CHF 2’125.‒ für die zweite Instanz.

 

7.5      E____ hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10’766.35 sowie um 10 Prozent reduzierte Urteilsgebühren von CHF 3’600.‒ für die erste und CHF 1’800.‒ für die zweite Instanz zu tragen.

 

8.         Honorare und Rückforderungsvorbehalt

 

8.1      Die amtlichen Verteidiger sind für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang ihres Unterliegens im Berufungsverfahren rückzahlungspflichtig sind, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Falle des Verteidigers von C____ wurde ein Aufwand von 60 Stunden zuzüglich 10 Stunden für die Hauptverhandlung für angemessen erachtet und die Honorarnote entsprechend gekürzt, womit sich [...] einverstanden erklärt hat. Die übrigen Honorare der amtlichen Verteidiger werden gemäss den eingereichten Kostennoten zugesprochen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

8.2      Der Berufungskläger A____ wird im Berufungsverfahren privat verteidigt. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens sind ihm 20 Prozent des Verteidigungsaufwands zu einem Stundensatz von CHF 250.‒ als Parteientschädigung auszurichten. 90 Stunden Aufwand und eine Spesenpauschale von 3 Prozent dieses Betrags werden als angemessen erachtet. Der Verteidiger [...] hat sich mit der entsprechenden Kürzung des in Rechnung gestellten Aufwands einverstanden erklärt. Die so errechnete Parteientschädigung beläuft sich auf CHF 4’635.‒.

 

8.3      Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers F____, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von 4’320.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 90.85 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 339.65 ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:   1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit.a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. d WG) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (19a Ziff. 1 BetmG);

-      Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November 2016;

-      Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von E____ und F____ von je CHF 2000.‒;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird ‒ neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen ‒ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der versuchten Nötigung, des Diebstahls und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis zum 7. März 2018, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 140.‒, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, und 286 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 2 lit a des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Er wird von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung freigesprochen.

 

Es wird auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet.

 

A____ wird bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen von E____ und F____ dem Grundsatz nach behaftet; bezüglich der Höhe ihres Anspruches werden die Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen.

 

A____ wird zu CHF 13’000.‒ Genugtuung an E____ und zu CHF  8’000.‒ Genugtuung an F____ verurteilt, letztere zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Dezember 2017.

 

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 17’020.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF2’400.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’635.‒ ausgerichtet.

 

      2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art 286 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. d WG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und andere Gründe [91 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b i.V.m. 31 Abs. 2 SVG]), mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 35 Abs. 1 und 31 Abs. 1, SVG, Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 57 Abs. 5 SVG) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

-      Freisprüche von der Anklage wegen Diebstahls (Anklagepunkt A.4.) und Konsums von Betäubungsmitteln nach dem 11. Januar 2019;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

B____ wird ‒ neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen ‒ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 7. März 2018 und des Polizeigewahrsams vom 18. Mai 2019, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Februar 2018,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Bestäubungsmittelgesetzes sowie Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Er wird von der Anklage wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung freigesprochen.

 

Die gegen B____ am 7. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.‒, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 5. Dezember 2017 um 1 Jahr 6 Monate verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.

 

Die Schadenersatzforderungen von E____ und F____ werden auf den Zivilweg verwiesen, ihre Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.

 

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 14’199.45 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’100.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 8’000.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 109.10 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 624.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 70 % vorbehalten.

 

      3. Betreffend C____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (19a Ziff. 1 BetmG);

-      Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November 2016;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

C____ wird ‒ neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch ‒ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom vom 23. Dezember 2017 bis zum 22. Januar 2018, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 123 Ziff. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 286, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

C____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 9’728.55 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’250.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’125.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 14’000.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’078.‒ ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 85 % vorbehalten.

 

       4. Betreffend D____ wird festgestellt, dass folgende Tatbestände erfüllt sind:

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfaches unberechtigten Verwenden eines Fahrrads (Art. 94 Abs. 4 SVG) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

In Anwendung von Art. 342 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung wird die Hauptverhandlung zweigeteilt und über die Schuldfrage und die weiteren Punkte nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens entschieden.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 9’683.35 und eine Spesenvergütung von CHF 148.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 757.‒ ausgerichtet.

 

      5. Betreffend E____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

-      Freispruch von der Anklage wegen Raufhandels;

-      Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln zufolge Verjährung vor dem 21. November 2016;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

E____ wird verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Dezember 2017 bis 16. Februar 2018 sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

E____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 10’766.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 9’008.30 und eine Spesenvergütung von CHF 89.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 700.50 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 90% vorbehalten.

 

Dem Vertreter des Privatklägers F____, [...], werden ein Honorar von 4’320.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 90.85 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 339.65 ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1– 5

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger 2

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsämter der Kantone Basel, Zug und Zürich

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei (wegen Verbrechens gegen das BetmG sowie an die Zentralstelle Waffen)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).