|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
SB.2020.45
ENTSCHEID
vom 25. Oktober 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.45 vom 6. Januar 2021)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 6. Januar 2021 wurde festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2019 gegen A____ in Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher Nötigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Beschimpfung, eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung), Tätlichkeiten, Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln;
- die Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. Dezember 2018 bis 3. Juli 2019 (213 Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 2'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- der Verzicht auf eine Landesverweisung;
- die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von 3 Jahren;
- Die Freisprüche von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln im Fall AS Ziff. I.2, der mehrfachen Amtsanmassung in den Fällen AS Ziff. I.5, 6, 7, 8., 10 und 12, der Nötigung im Fall AS Ziff. I.7, der Tätlichkeiten im Fall AS Ziff. I.8 und der Drohung im Fall AS Ziff. I.13;
- die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der Datenbeschädigung (AS, Ziff. I.1);
- der Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches;
- die Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches;
- das Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der [...] sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung des [...];
- der Beschluss über die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verwendung des Kostendepots von EUR 120.–;
- die Anordnung der Verwertung des Personenwagens [...], inkl. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugausweis, und die Verwendung des allfälligen Nettoerlöses zur Deckung der Busse, der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
In Gutheissung der Berufung von A____ wurden die beigebrachten Gegenstände gemäss Verzeichnis [...] (Pos. 100: Mobiltelefon Apple iPhone; Pos. 101: Desktop-Computer Apple iMac und Pos. 104: Notebook Apple MacBook Pro) unter Aufhebung der Beschlagnahme an diesen zurückgegeben.
Mit Eingabe vom 26. September 2022 ersuchte A____ (Gesuchsteller), vertreten durch [...], um Erlass des von seinen Verfahrenskosten noch offenen Betrags von CHF 40'809.84. Dem Gesuch der [...] waren eine ausführliche Begründung des Gesuchstellers persönlich sowie eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 17. August 2022 beigelegt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 1). Das Berufungsurteil vom 6. Januar 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).
2.2 Der Gesuchsteller legt in seinem Gesuch dar, dass er sich aus eigener Initiative sehr bemüht hat, seine sich aus dem genannten Urteil ergebenden Schulden so weit wie möglich zu begleichen. So habe er sich im Sommer 2021 für die Gemeinnützige Arbeit im Vollzugszentrum Klosterfiechten angemeldet und in der dortigen Gärtnerei gearbeitet, wobei seine Arbeit infolge eines Velounfalls mit nachfolgendem Spitalaufenthalt für einige Monate unterbrochen worden sei. Trotz bleibender Schulterbeschwerden habe er die Gemeinnützige Arbeit im Dezember 2021 und Januar 2022 weitergeführt. Durch den Erlös aus der Gemeinnützigen Arbeit sowie den Verwertungserlös seines Fahrzeugs [...] konnte er die unbedingte Geldstrafe und die Busse sowie einen Teil der Verfahrenskosten begleichen (vgl. 1. Mahnung des JSD, Services, Finanzen und Controlling vom 21. Juni 2022). Der Gesuchsteller ist nach eigenen Angaben seit seiner endgültigen Aussteuerung aus der Arbeitslosenkasse von knapp 5 Jahren auf Sozialhilfe sowie seit Sommer 2022 auf wöchentliche Lebensmittelspenden bei der Tafel Schweiz und beim Verein «Tischlein-Deck-Dich» angewiesen. Er lebe seit Mai 2021 – nach der Entlassung aus einem stationären Aufenthalt in den UPK und einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in einer Unterkunft für Randständige (mit Wohnbegleitung) – in einer eigenen Wohnung, wo er behinderungsbedingt begleitet wohnen und zur Ruhe kommen könne. Gesundheitlich sei er stark beeinträchtigt. Neben seiner schweren psychischen Erkrankung leide er unter den Folgen seines Unfalls vom Herbst 2021 sowie an den Folgen einer schweren Covid-Erkrankung im Sommer 2022 (nachhaltig beeinträchtigte Lungenfunktion). Dennoch leiste er bei drei Institutionen regelmässig Freiwilligenarbeit ([...], [...] und [...]). Er sehe diese drei gemeinnützigen Tätigkeiten als für ihn wichtige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und gleichzeitig als eine Art Wiedergutmachung auf seinem Weg der Resozialisierung.
Aus der Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 17. August 2022 ergibt sich, dass der Gesuchsteller – neben der Übernahme der Wohn- und Krankenkassenkosten sowie der Kosten des begleiteten Wohnens durch die Sozialhilfe – monatlich bloss den Grundbedarf von CHF 1'006.– zuzüglich CHF 100.– Integrationszulage für seine freiwilligen Tätigkeiten erhält.
2.3 Es ist somit nachgewiesen, dass der Gesuchsteller mittellos ist. Angesichts der schweren gesundheitlichen Einschränkungen des mittlerweile 61-Jährigen ist zudem davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in naher Zukunft nicht wesentlich verbessern werden. Der Gesuchsteller wird somit mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht in der Lage sein, die Verfahrenskosten von über CHF 40'000.– auch nur teilweise zu bezahlen. Es ist sehr anerkennenswert, dass er trotz diverser Widrigkeiten durch gemeinnützige Arbeit seine Busse, seine Geldstrafe und auch einen Teil der Verfahrenskosten beglichen hat und dass er durch seine Freiwilligenarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten Dienst an der Gesellschaft leistet. Um ihm die Möglichkeit zu geben, seine deliktische Vergangenheit ganz hinter sich zu lassen und wieder nach vorne zu schauen, sind ihm die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 40'809.84 zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Erlassgesuchs werden die verbleibenden der mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2021 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 40'809.84 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller (persönlich)
- [...]
- Justizdepartement, Finanzen und Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.