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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.48
URTEIL
vom 3. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 13. Januar 2020
betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Amtsmissbrauch
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 der versuchten schweren Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'117.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 1'500.–) auferlegt. Schliesslich wurde der Zeuge B____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO mit einer Ordnungsbusse von CHF 300.– belegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 5. Juni 2020 Berufung erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2020 aufzuheben und er sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. Sodann sei der Verteidigung die Möglichkeit zu gewähren, im Rahmen einer schriftlichen Berufungsbegründung Argumente darzulegen, Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Zudem sei B____ zur Verhandlung vorzuladen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Berufungsbegründung vom 25. August 2020 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet.
Mit Berufungsantwort vom 1. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger unter Abweisung der Berufung sowie in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 in Anwendung von Art. 122 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 312 StGB der versuchten schweren Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen sei.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass B____ als Zeuge vorgeladen werde. Mit Vorladung vom 2. Februar 2022 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 3. Mai 2022 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Zeuge B____ nicht erschienen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens, bei dem der Berufungskläger befragt wurde, sind dessen Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der Verteidiger hat daraufhin noch repliziert. Dem Berufungskläger kam schliesslich das letzte Wort zu.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. In Rechtkraft erwachsen ist demnach lediglich die Ordnungsbusse gegen B____ in Höhe von CHF 300.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO.
2.
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären. Der Berufungskläger moniert jedoch, dass die Vorinstanz Wm C____ in einer vorsorglichen Zeugeneinvernahme befragt habe, obwohl hierfür kein Grund vorgelegen habe. Wm C____ sei zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht abwesend gewesen und habe keine vorzeitige Befragung beantragt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz mute seltsam an.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorsorgliche Zeugeneinvernahme von Wm C____ dem Berufungskläger zum Nachteil hätte gereichen sollen, waren an der am 8. Januar 2020 durchgeführten vorsorglichen Zeugeneinvernahme vor dem Strafgericht denn auch der Berufungskläger sowie sein Verteidiger anwesend (vgl. Akten S. 197). Ein Nachteil wird vom Berufungskläger denn auch nicht geltend gemacht, sondern lediglich vorgebracht, dass das Vorgehen des Strafgerichts «seltsam» anmute. Wie dem vorinstanzlichen Protokoll der vorsorglichen Zeugeneinvernahme entnommen werden kann, führte allem Anschein nach ein Kommunikationsfehler zwischen dem Strafgericht und der Zentralstelle der Polizei zu einem Missverständnis darüber, ob Wm C____ zwecks Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abkömmlich sei oder nicht (vgl. Akten S. 197 f.). Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die vorsorgliche Zeugeneinvernahme unverwertbar respektive zu wiederholen sei.
3.
3.1 Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. So werde bestritten, dass er dem Opfer einen Faustschlag verpasst habe. Entgegen der Darstellung des Strafgerichts sei der Berufungskläger nicht bei einer Polizeikontrolle des D____ dabei gewesen, sondern er habe sich zunächst im Fahrzeug befunden und sei von den Kollegen beigezogen worden. Richtig sei indessen, dass man B____ gar nicht habe mitnehmen wollen, sich dieser aber aggressiv und beleidigend verhalten habe. Die Vorinstanz stütze sich auf ein rechtsmedizinisches Gutachten, wonach eine einzige Gewalteinwirkung stattgefunden habe. Das Gutachten habe das Fallen auf die eigene Faust nicht ausgeschlossen, es werde aber vermutet, dass man die Hände schützend vor sich nehmen würde. Die Gutachterin habe nicht wissen können, dass die Aussagen von B____ zum Teil falsch gewesen seien. So habe er behauptet, noch Handschellen getragen zu haben. Auch dessen sonstigen Aussagen seien nicht stimmig. Wie selbst das Strafgericht darlege, sei es nicht zutreffend, dass mehrere Polizisten auf ihn eingeschlagen hätten. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es trotz seiner Falschaussagen für seine Glaubwürdigkeit spreche, dass er keine Anzeige habe machen wollen, sei verfehlt, denn das Opfer sei nicht zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erschienen. Alle Versuche, ihn zum Erscheinen zu bringen, seien gescheitert. Somit habe B____ offensichtlich etwas zu verbergen. Es sei nicht einzusehen, weswegen er nicht aussagen wolle. Das Opfer sei kein unbeschriebenes Blatt. Er sei mehrfach in Polizeiprotokollen negativ aufgefallen. Überdies habe er sich hier renitent verhalten, obwohl man ihn gar nicht habe mitnehmen wollen. Sein Alkoholspiegel spreche für sich. Seine Vorgeschichte zeige, dass er nicht etwa ausschliesslich mit der Polizei in Konflikt geraten sei. Tatsächlich sei er immer wieder in Schlägereien mit Drittpersonen verwickelt.
Was die Beweiswürdigung des Strafgerichts betreffe, so sei diese willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung, weil ein wesentliches Teil der Indizienkette fehle. Der Aufenthaltsort von B____ ab seiner Entlassung aus dem Polizeiposten bis zum Spitaleintritt sei völlig unbekannt. Nie und nimmer hätte der Berufungskläger einen Schwerverletzten auf die Strasse entlassen. Es sei deswegen davon auszugehen, dass das Opfer nach der Entlassung in eine erneute Schlägerei mit Dritten geraten sei, was zu seinem aggressiven Verhalten passen dürfte. Die Verurteilung des Berufungsklägers trotz fehlenden Wissens über den Aufenthalt von B____ sei nicht haltbar. Auch die Vorinstanz erkenne, dass diese «Sachverhaltshypothese» nicht einfach von der Hand gewiesen werden könne, bestreite aber die Plausibilität. So werde geltend gemacht, es fehle an einem Polizeirapport oder an weiteren Verletzungen, die auf einen zweiten gewalttätigen Vorfall hindeuten würden. Diese Ausführungen gingen an der Sache vorbei. Zunächst führe nicht jede Schlägerei oder Verletzung zu einem Polizeirapport. Wenn die Polizei keine Kenntnis von einem Sachverhalt habe, trete ein Vorfall aktenmässig nicht in Erscheinung. Das zweite Argument, wonach man von einem «zweiten gewalttätigen Vorfall» nichts wisse, sei ein argumentatorischer In-sich-Schluss. Es gehe gerade nicht um einen zweiten Vorfall, sondern die Frage sei, ob die Verletzung in den Stunden nach der Haftentlassung geschehen sei. Einen ersten gewalttätigen Vorfall mit den in der Anklage beschriebenen Verletzungen habe es im Polizeiposten nicht gegeben. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die Verletzungen im Polizeiposten einfach annehme, um dann zu behaupten, es gäbe gemäss der Gutachterin keinen zweiten Vorfall mit Verletzungen. Die von der Vorinstanz verworfene zweite Verletzung sei effektiv die erste Verletzung, die sich dann aber ausserhalb des Polizeipostens abgespielt habe. Das Zurückstossen und Nasenbluten innerhalb des Polizeigewahrsams habe gerade nicht zu den beschriebenen Verletzungen geführt. Es habe, wie das Gutachten festhalte, nur eine einzige Verletzung gegeben und dies müsse ausserhalb des Polizeipostens geschehen sein. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die These der Verteidigung «lebensfremd» sei, sei verfehlt. B____ sei bis am folgenden Morgen alleine unterwegs gewesen. Er habe auch das Spital in der Nacht nicht aufgesucht und so wisse niemand, was in diesen Stunden geschehen sei. Es sei natürlich einfacher, nachher eine angebliche Polizeigewalt zu schildern, als eine Schlägerei in den Stunden danach mit einem Dritten. Es passe ins Bild, dass das Opfer genau zu dieser Thematik keine Auskunft geben wolle und stattdessen nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei. So blieben mehrere Stunden des Sachverhalts ungeklärt und völlig offen. Es könne nicht angehen, dass diese Beweislücke zu Lasten des Berufungsklägers ausgelegt werde. Des Weiteren sei letzterer Rechtshänder. Hätte er B____ tatsächlich einen Faustschlag versetzt, wäre wohl eher eine Verletzung des linken Auges des Opfers wahrscheinlich. Überdies würde nach einem so heftigen Schlag das Opfer direkt zu Boden gehen und nicht noch, wie beschrieben, 1,5 Meter zurückweichen. Ein so heftiger Schlag hätte beim Berufungskläger zudem zu einer schweren Verletzung der Hand geführt. Der Berufungskläger verfüge im Übrigen auch über keine Kampfausbildung. Somit sei er weder in der Lage noch willens gewesen, einen direkten Faustschlag zu versetzen, was ihm unter dem Kapitel Amtsmissbrauch von der Vorinstanz zu Unrecht vorgehalten werde. Aus diesen Gründen sei der Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen unter anderem ein, dass ein Fallen auf die eigene Faust gemäss den gutachterlichen Ausführungen ein äusserst ungewöhnlicher Vorgang sei und daher als Entstehungsursache der Verletzung bei B____ wohl ausgeschlossen werden könne. Auch das Strafgericht halte zwar fest, dass die Aussagen des Opfers nicht über alle Zweifel erhaben, teilweise unstimmig und mithin gar aktenwidrig seien. Auf der anderen Seite erwähne es aber neben seinem Verzicht auf Anzeigestellung auch seine bereits in der Notaufnahme getätigte Angabe, wonach er von Polizeibeamten einen Faustschlag abbekommen habe. Auch gegenüber seiner Betreuerin habe einen Schlag erwähnt. Sodann habe er in seiner Einvernahme vom 29. November 2016 den Berufungskläger anlässlich einer Fotowahlkonfrontation erkannt, habe aber gleichzeitig geltend gemacht, er könne nicht sagen, ob dieser ihn geschlagen habe. Bei der Befragung vom 6. August 2018 habe er dann denjenigen mit Glatze als Täter bezeichnet, allerdings erneut mit der Einschränkung, dass er nicht sicher sei, ob er von diesem geschlagen worden sei. Es sei B____ somit offensichtlich nicht daran gelegen, den Berufungskläger zu belasten. Aus der Tatsache, dass das Opfer in anderem Zusammenhang bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, könne der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die von der Verteidigung behauptete Schlägerei mit einem unbekannten Dritten nach Entlassung von B____ aus der Polizeikontrolle gebe es keinerlei Anhaltspunkte oder Hinweise. Zwar treffe es zu, dass nicht jede gewalttätige Auseinandersetzung zwingend zu einer Anzeige führe. Allerdings begnüge sich der Berufungskläger damit, seine Täterschaft zu bestreiten und die Ursache der Verletzungen einem unbekannten Dritten anzulasten. Eine solche Behauptung könne nun aber in jedem anderen Fall ebenfalls vorgebracht werden und sei daher nicht zu hören. Aus diesem Grund sei dem Strafgericht beizupflichten, wenn es die These des Berufungsklägers als lebensfremd bezeichne.
3.3
3.3.1 Für die beweisrechtliche Beurteilung des dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalts kann einerseits auf gewisse objektive Beweismittel und Indizien abgestellt werden, andererseits gilt es auch auf die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen Wm C____ einzugehen. Was die Aussagen von B____ anbelangt, so wurde dieser einmal am 29. November 2016 im Rahmen eines gegen ihn als beschuldigte Person laufenden Verfahrens von der Jugendanwaltschaft befragt (Akten S. 68 ff.). Sodann erfolgt eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme am 6. August 2018, in deren Rahmen er als Auskunftsperson befragt wurde und an welcher auch der Verteidiger des Berufungsklägers teilnahm und entsprechend Ergänzungsfragen an das Opfer stellen konnte (Akten S. 109 ff.). Was letztere Aussagen betrifft, so wird auf diese ebenfalls noch einzugehen sein (auf die Aussagen der Einvernahme vom 29. November 2016 kann hingegen nicht abgestellt werden, da das Opfer die dort vorgebrachten belastenden Schilderungen in der Einvernahme vom 6. August 2018 so nicht mehr wiederholte).
3.3.2 Zur Frage des Beweismasses sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren: Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4 Vorliegend grundsätzlich unbestritten ist der Sachverhalt, welcher sich zwischen der polizeilichen Anhaltung und Kontrolle von D____, der Einmischung von B____ und der darauffolgenden Verbringung der beiden durch die Polizei auf den Claraposten am Abend des 13. August 2016 abgespielt hat. Grundsätzlich erstellt ist demnach die Ausgangslage in der Dreirosenanlage, das Verbringen des Opfers auf den Claraposten und dessen renitentes Verhalten (bereits während der Kontrolle und auch auf der Polizeiwache). Was dann aber im Kontrollraum im Einzelnen vorgefallen ist und mithin das Kerngeschehen betrifft, so gehen die Aussagen der verschiedenen Beteiligten auseinander. Fest steht soweit nur – aber immerhin –, dass es auf dem Claraposten zu einem Vorfall zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer gekommen ist. Ob es sich dabei nur um das von ersterem zugestandene Wegstossen von B____ gehandelt hat, dieser vielmehr von einem Faustschlag getroffen wurde oder sich sonst etwas ereignet haben könnte, gilt es im Folgenden darzulegen.
3.4.1
3.4.1.1 B____ selbst gibt an, dass er nicht mehr wisse, was genau auf dem Polizeiposten geschehen sei. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass sich mehrere Polizisten (rund vier bis sieben) im Kontrollraum befunden hätten. Man habe ihm die Fingerabdrücke genommen und er habe sich ausziehen müssen. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob ihm die Handschellen abgenommen worden seien, er glaube aber, dass sie ihm abgenommen worden seien, als er den Raum betreten habe. In der Folge sei er geschlagen worden. Wie und von welchem Polizisten, wisse er aber nicht mehr. Er erinnere sich auch nur an einen Polizisten, den mit der Glatze, welcher anwesend gewesen sei. Er sei auf den Boden gefallen. Es sei ein harter Schlag gewesen, er habe einen steifen Hals bekommen. Wie er geschlagen worden sei, könne er aber nicht mehr sagen, es sei «einfach etwas gewesen». Er habe keine Ahnung, wie er dort verletzt worden sei. An das Nasenbluten könne er sich nicht mehr erinnern. Man habe ihn dann entlassen und er sei nach Hause gegangen. Er habe nicht schlafen können und habe aufgrund der Schmerzen am Morgen direkt das Spital aufgesucht. Dort habe er vier bis fünf Tage bleiben müssen. Nach ca. zehn Tagen sei es ihm wieder besser gegangen. Er habe bereits der Jugendanwaltschaft gesagt, dass er mit der Sache abgeschlossen habe und keine Anzeige machen möchte. Er möchte mit der Polizei nichts zu tun haben (Akten S. 109 ff.).
3.4.1.2 Der als Zeuge befragte Wm C____ schilderte, dass er auf dem Claraposten mit dem Berufungskläger zusammen B____ kontrolliert habe, nachdem bei diesem eine Atemalkoholprobe genommen worden sei. Während er selber am Computer mit Rapportieren beschäftigt gewesen sei, habe sich der Berufungskläger um die Kontrolle von B____s Kleider gekümmert. Aufgrund des fehlenden Ausweises des Opfers habe man auch noch eine FAST ID Nachfrage gemacht. B____ habe herumgeschrien und sich respektlos verhalten. Er sei alkoholisiert gewesen. Auch habe er sich trotz wiederholter Abmahnung immer wieder auf den Berufungskläger zubewegt, geschimpft und sich in aggressiver Haltung vor diesem aufgebaut (Akten S. 87 ff., 198 ff.). In der Voruntersuchung beschrieb C____ zunächst, wie B____ plötzlich sehr nah vor dem Berufungskläger gestanden sei, weshalb letzterer aus Selbstschutz das Opfer mit beiden Händen flach gegen dessen Brust gestossen habe. Hierauf sei B____ rückwärts gestolpert und mit dem Kopf hinten gegen die Wand gestossen. Dann sei er nach vorne gefallen, habe den Kopf an der Tischkante angeschlagen und sei zu Boden gegangen (Akten S. 90). Auf die Nachfrage, wie der Berufungskläger die Stossbewegung ausgeführt habe, gab er zu Protokoll, dies nicht genau gesehen zu haben, vielmehr habe der Berufungskläger ihm erzählt, dass er B____ mit beiden Händen gegen die Brust weggestossen habe (Akten S. 91). Anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme betonte Wm C____, dass er den Anfang nicht genau gesehen habe, weil er am Schreiben gewesen sei. Er habe einfach wahrgenommen, dass etwas passiere. Dann habe er aufgeschaut und gesehen, wie B____ zurückgestolpert, in die Wand hineingestossen, während des Falls auf die Tischkante geknallt und dann auf den Boden gefallen sei (Akten S. 198 f.). Sowohl in der Voruntersuchung als auch an der Hauptverhandlung schilderte Wm C____, wie man B____ hiernach wieder aufgesetzt und festgestellt habe, dass er aus der Nase geblutet habe. Das Nasenbluten sei schnell vorbei gewesen. Das Opfer sei ab diesem Zeitpunkt ruhiger gewesen. Auch habe er über keine Schmerzen geklagt. Schliesslich habe man ihn entlassen können (Akten S. 86 ff.).
3.4.1.3 Der Berufungskläger bestreitet, B____ einen Faustschlag versetzt zu haben. Auf dem Polizeiposten sei beim Opfer zunächst ein Atemalkoholtest durchgeführt worden, dann sei er zwecks Kontrolle in einen Abklärungsraum verbracht worden. Hierbei hätte er die Handschellen noch angehabt. Der Atemalkoholtest habe bei B____ 1.29 Promille ergeben. Er und Wm C____ hätten dann die Kontrolle von B____ übernommen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen Jugendlichen gehandelt habe, er habe ihn vom Aussehen her als etwa Zwanzigjährigen eingestuft. Auch wenn das Opfer kleiner und schmächtiger gewesen sei als er, habe dieser Umstand, gerade bei alkoholisierten und gegenüber der Polizei aggressiven Personen, keine Bedeutung. Man müsse stets genügend Abstand wahren. In der Folge habe man B____ wiederholt sagen müssen, dass er sich auf die im Abklärungsraum befindliche Bank setzen solle. Doch das Opfer sei immer wieder aufgestanden und habe den Raum verlassen wollen. In der Folge habe er die Effektenkontrolle durchgeführt, wofür man B____ die Handschellen abgezogen habe und sich dieser habe ausziehen müssen. Währenddessen sei Wm C____ am Pult bzw. am Computer tätig gewesen. Als er dann die Hosen von B____ kontrolliert und zu diesem Zweck kurz den Blick gesenkt habe, sei dieser plötzlich unmittelbar, d.h. ca. eine halbe Armlänge, vor ihm gestanden, obwohl er ihn zuvor angewiesen habe, hinten im Raum, auf ca. einen Meter Distanz, zu bleiben. Er habe sich erschrocken und B____ reflexartig von sich weggestossen, er wisse nicht mehr, ob gegen Brust oder Bauch. Dies lerne man so auch in der Polizeischule, um den nötigen Abstand zu gewinnen (Akten S. 94 ff., 229 ff., 369). Er habe sich bedroht gefühlt, da das Opfer ihn hätte angreifen oder schlagen können (Akten S: 369). Da das Opfer aufgrund der Kleiderkontrolle keine Schuhe getragen habe, sei er auf dem Novilonboden zurück gerutscht bzw. gestolpert, zwei Schritte rückwärts gelaufen, an die hintere Wand gestossen und hiernach vorwärts auf den Boden gefallen. Er habe das Gefühl gehabt, dass das Opfer gegen die Wand gestossen sei, er wisse aber nicht, ob mit dem Rücken oder dem Kopf (Akten S. 229 ff., 370, 373). Im Rahmen der Voruntersuchung gab er nur ein «plumpes Stürzen» zu Protokoll, während er ein rückwärts Fallen gegen die Wand, wie ihm gestützt auf die Aussage seines Dienstkollegen Wm C____ vorgehalten wurde, lediglich als möglich einstufte (Akten S. 102). In der Berufungsverhandlung gab er an, dass B____ noch an der Wand gestanden sei, bevor er vorwärts zu Boden gestürzt sei (Akten S. 370). Sowohl in der Voruntersuchung als auch an der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung betonte er aber stets, dass B____ komisch bzw. untypisch gefallen sei, wie ein Kartoffelsack, d.h. ohne die Hände vorauszunehmen, um sich abzustützen, wie dies normalerweise der Fall sei. Dies habe wohl am Alkoholpegel gelegen (Akten S. 102, 229 ff., 370). An der Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger sodann zum ersten Mal aus, dass das Opfer die Hände auch nicht neben dem Körper gehabt habe, das hätte er nämlich gesehen. Er müsse sie irgendwie bedeckt vor dem Körper gehabt haben. B____ sei nach dem Sturz etwas benommen gewesen, habe sich dann aber auf die Bank gesetzt. Er habe einen kurzen Moment Nasenbluten gehabt, was sich schnell habe stillen lassen. Er habe weder Schmerzen noch sichtbare Verletzungen gehabt. Auch ärztliche Hilfe habe er auf Nachfrage abgelehnt. Nach dem Vorfall sei er auch nicht mehr aggressiv gewesen, sondern habe sich beruhigt und sich fortan ganz anders verhalten. Sie hätten dann die Kontrolle fortgeführt. In der Folge habe man seine zuvor unbekannten Personalien ausfindig machen können und schliesslich hätten sie ihn aus der Kontrolle entlassen. Er sei ganz normal davongegangen und habe nicht den Eindruck erweckt, dass er sich eine schwere Verletzung zugezogen habe, wie der Vorwurf laute (Akten S. 94 ff., 229 ff., 370 f.). B____ sei bei der Polizei sehr bekannt, er falle immer wieder wegen Alkoholkonsums auf, er habe ein Alkoholproblem. Er halte sich auch immer an den stadtbekannten Hotspots auf und sei an Schlägereien beteiligt (Akten S. 370 f.). Gefragt, weshalb B____ die Polizei belasten sollte, wenn er doch selbst keine Anzeige gestellt habe und dies nur über dessen Betreuerin passiert sei, gab der Berufungskläger an, dass sich das Opfer möglicherweise noch an die Kontrolle erinnern könne, da er dort «nur» 1,3 Promille gehabt habe. Wahrscheinlich habe er dann weiter Alkohol konsumiert und sei irgendwann mit Schmerzen aufgewacht, habe noch gewusst, dass eine Polizeikontrolle stattgefunden habe und daraus abgeleitet, dass er dort geschlagen worden sein müsse (Akten S. 371).
3.4.1.4 Die Zeugin E____, die damalige Betreuerin (Stiftung [...]) von B____, sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie das Opfer damals zwar nur eine kurze Zeit von zwei bis drei Monaten, dafür aber intensiv betreut habe. Sie wisse nicht mehr, von wem sie über den Vorfall informiert worden sei, aber sie sei dann sofort ins Krankenhaus gefahren. Dort habe ihr B____ alles berichtet. Er sei schwer verletzt gewesen. Er habe ihr erzählt, dass er von zwei Polizisten kontrolliert und auf den Posten verbracht worden sei. Es seien ein jüngerer und ein älterer Herr gewesen. In der Zelle sei er fixiert und massiv geschlagen worden. Danach habe man ihn wieder zurück an den Ort oder irgendwohin in Basel gefahren, von wo aus er das Spital aufgesucht habe, wenn sie seine Erzählungen richtig verstanden habe. Sie könne sich nicht vorstellen, dass er alles erfunden habe, er sei schlecht im Lügen. Er habe ihr stimmig und glaubwürdig von den Geschehnissen berichtet. Sie habe den Vorfall dann jemandem, den sie von der Jugendanwaltschaft gekannt habe, mitgeteilt (Akten S. 232 ff.).
3.4.1.5 Als Beweismittel liegt schliesslich noch das rechtsmedizinische Gutachten von Dr. med. [...] vom 27. April 2017 vor (Akten S. 123 ff.). Dieses hält fest, dass sich bei der Untersuchung von B____ vom 15. August 2016 am rechten Auge eine Schwellung gezeigt habe. Als korrelierende innere Kopfverletzungen habe im Universitätsspital Basel (USB) ein Knochenbruch an der Innenwand der rechten Augenhöhle sowie am rechtsseitigen Stirnknochen diagnostiziert werden können. Zudem habe es eine Blutung unter die Spinnengewebshaut (Subarachnoidalblutung) am rechten Stirnlappen unterseitig gegeben. In der Umgebung des rechten Auges, wie auch im übrigen Gesicht, sei die Haut intakt gewesen, insbesondere geschürfte Areale seien nicht festgestellt worden. Damit lasse sich die Verletzung auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückführen, die beispielsweise durch einen Faustschlag, jedoch nicht durch ein Sturzgeschehen erklärbar sei. Überdies sprächen die inneren Schädelverletzungen für eine energiereiche, wuchtige Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Dabei hätte das Gehirn einerseits durch direkte Traumatisierung (bleibende) Schäden davontragen können. Andererseits hätte es sekundär zu einer vital bedrohlichen Hirnschwellung mit tödlichem Verlauf kommen können. Gemäss den vorliegenden Krankenunterlagen habe sich B____ aber zu keinem Zeitpunkt in einer lebensbedrohlichen Situation befunden, auch habe er nicht operiert werden müssen. Demzufolge habe aus rechtsmedizinischer Sicht zwar eine potentielle, aber keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Darüber hinaus hätten sich keine Hinweise auf eine neurologische oder funktionelle Schädigung ergeben (Akten S. 130). Das Ergänzungsgutachten von Dr. med. [...] (Akten S. 137 ff.) hält sodann explizit fest, dass sich das besagte Verletzungsbild durch einen Schlag gegen das rechte Auge erklären lasse. Es handle sich daher um einen Verletzungskomplex. Eine mehrfache Gewalteinwirkung könne nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass B____s Stirnbein einer im Vergleich dünnen Normvariante entspreche und den Ausläufer des Bruchs in das Stirnbein begünstigt habe. Im Weiteren könnten unspezifische Symptome wie Nasenbluten und eine Beruhigung infolge besagter Verletzung auftreten. Der Schädelbruch selbst sei von aussen nicht erkenntlich (Akten S. 137 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte und präzisierte Dr. med. [...] ihre im Gutachten gemachten Ausführungen. So legte sie insbesondere dar, dass es sich um eine gewisse Heftigkeit des Schlages gehandelt haben müsse, denn es sei immerhin zum Bruch des Knochens gekommen, der alltäglichen Gewalteinwirkungen standhalte. Dies auch unter dem Aspekt, dass das Opfer ein vergleichsweise sehr dünnes Stirnbein habe, und dass auch die Augenhöhle selber aus sehr dünnen Knochen bestehe. Insofern reiche bei ihm wahrscheinlich etwas weniger Gewalteinwirkung im Vergleich zu jemandem mit dickeren Knochen. Eine umschriebene, aktiv geführte Gewalt gegen die Region des Auges müsse jedoch stattgefunden haben. Auch bestätigte sie, dass es sich beim Verletzungsbild um einen einzigen Verletzungskomplex gehandelt habe. Ferner hielt sie auf die Frage, ob auch ein Sturz als Ursache in Betracht gezogen werde könne, klar fest, dass im Falle eines ebenerdigen und unkomplizierten Sturzes, d.h. kein Kopfanprall an einer Kante oder Ähnlichem, sondern einfach sturzflächig auf den Boden, primär die vorspringenden Regionen des Kopfes betroffen seien, sodass man in der Schläfen-/Jochbeinregion das Primärzentrum hätte finden müssen. Vorliegend habe man aber eine Gewalteinwirkung gegen die innen liegenden Strukturen des Kopfes festgestellt, mithin gegen die Augenregion, die primär geschützt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gewalt an den prominenten Stellen vorbei nach innen gewirkt habe. Dies könne der Fall sein, wenn man kompliziert stürze, etwa gegen eine Kante, wobei dann am Hautmantel eine entsprechende Verletzung zu erwarten wäre. Es sei natürlich auch nicht ausgeschlossen, dass man auf die eigene Faust falle, wobei man normalerweise instinktiv seine Hände schützend vor sich nehme. Möglich sei auch das Fallen auf eine Struktur am Boden, die etwa wie eine Halbkugel geformt sei. Überdies hielt sie hinsichtlich des Anschlagens des Hinterkopfes an die Wand explizit fest, dass an dieser Stelle keinerlei Verletzungen vorzufinden gewesen seien. Ferner erachtete sie es vereinbar mit dem Verletzungsbild, dass B____ bei der Entlassung normal gewirkt habe, da entsprechende Verletzungen erst nach einiger Zeit aussen sichtbar würden. Dass B____ aus der Nase geblutet habe, sei durch den Bruch ausgelöst worden, so habe es aus dem Bruchspalt heraus geblutet. Es hätte sicherlich stärker und länger geblutet, wenn die Nase selbst verletzt gewesen wäre. Die sichtbare Blutung der Nase sei eigentlich ein Sekundärbefund, eine Folge der Verletzung, bei der die Nase miteingeschlossen sei. Eine Gewalt gegen die Nase direkt, was das Nasenbluten ausgelöst hätte, sei nicht erkennbar gewesen. Auch gab die Gutachterin zu Protokoll, dass die Faust eines Schlagenden nicht zwingend Verletzungen oder Schmerzen zur Folge haben müsse. Auch sei nachvollziehbar, dass das Opfer aus der Kontrolle entlassen worden sei und der Berufungskläger ausgesagt habe, B____ sei ganz normal weggegangen (Akten S. 235 ff.). So würden die Unterblutung am Auge sowie die Weichteilschwellungen erst mit einer gewissen Verzögerung nach der Gewalteinwirkung erkennbar. Der Prozess bzw. die Schwellung werde erst nach etwa 1-3 Stunden intensiver bemerkbar. Beim Opfer sei dies nochmals schwieriger zu erkennen, da seine Haut dunkler sei. Es könne daher gut sein, dass man – ausser den Resten der Nasenblutung – nichts bemerkt habe. Auch wenn eine Hirnblutung aufgetreten wäre, die gravierender gewesen wäre, als im konkreten Fall, hätte man nicht unmittelbar nach der Gewalteinwirkung die Verletzungsentstehung bemerkt. Es brauche eine gewisse Zeit, dass es von aussen erkennbar sei, weil sich jemand vielleicht übergebe, Schwindel habe oder über Beschwerden klagt (Akten S. 237 f.).
3.5 Was die Aussagen des Opfers anbelangt, so kann diesen lediglich entnommen werden, dass er auf dem Polizeiposten von Polizisten geschlagen worden sei. Weder konnte er sich an das genau Tatvorgehen erinnern, noch angeben, wer ihn konkret geschlagen habe. Er wusste lediglich, dass er den Berufungskläger bei der Kontrolle respektive auf dem Polizeiposten gesehen habe und konnte diesen auch auf einer Fotowahlkonfrontation wiedererkennen. Direkt belastete er diesen jedoch mit seinen Aussagen nicht. Entsprechende Äusserungen soll er gemäss der Zeugin E____ auch dieser gegenüber gemacht haben. Auch sie konnte vor dem Strafgericht aber keine genauen, vom Opfer ihr gegenüber geschilderten Angaben zum Kerngeschehen machen. Entsprechend kann den Aussagen vom Opfer zum Kerngeschehen grundsätzlich nur entnommen werden, dass er auf dem Polizeiposten geschlagen worden sein soll.
Was die Würdigung der Aussagen des Zeugen Wm C____ und des Berufungsklägers betrifft, so stimmen diese vor den Vorkommnissen des Kerngeschehens sowie danach überein, divergieren jedoch hinsichtlich des dem Berufungskläger vorgeworfenen tatbestandsrelevanten Sachverhaltsabschnitts in nicht unerheblichem Ausmass voneinander. Soll will Wm C____ zwar die vom Berufungskläger gegen das Opfer durchgeführte Stossbewegung nicht selbst gesehen haben, jedoch gab er wiederholt an, dass B____ mit dem Kopf hinten gegen die Wand gestossen und nach vorne gefallen sei, sodann habe er den Kopf an der Tischkante angeschlagen und sei dann zu Boden gegangen. Der Berufungskläger schilderte jedoch in keiner seiner Befragungen einen Fall von B____ auf die Tischkante, obgleich er freie Sicht auf das Opfer hatte und nur wenige Schritte von diesem entfernt stand. Nach dem durch ihn erfolgten Wegstossen sei B____ vielmehr nur zwei Schritte rückwärtsgelaufen, an die hintere Wand gestossen und hiernach vorwärts auf den Boden gefallen. Insofern ist der durch Wm C____ geschilderte Fall des Opfers auf die Tischkante – der grundsätzlich entlastend für den Berufungskläger ausgelegt werden könnte, sofern die festgestellte Verletzung von B____ darauf zurückzuführen wäre (was jedoch durch das IRM-Gutachten widerlegt wird [s. vorne E. 3.4.1.5 sowie sogleich]) – als nicht glaubhaft respektive als nicht erstellt anzusehen. Diesbezüglich ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Zeugen hinsichtlich der Aussageentstehung denn auch nicht ausser Acht zu lassen, dass bei Wm C____ als damaliger Untergebener des Berufungsklägers (ob der Zeuge heute ebenfalls einen höheren Rang bekleidet und dem Berufungskläger damit hierarchisch gleichgestellt ist, spielt keine Rolle, da es lediglich um dessen Stellung zum Zeitpunkt der Aussage geht) eine gewisse Motivation nicht ausgeschlossen werden kann, seinen damaligen Vorgesetzten mit seinen Aussagen nicht zu belasten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 76). Für das eigentliche Kerngeschehen kann ohnedies nicht auf die Aussagen von Wm C____ abgestellt werden, da er weder das vom Berufungskläger zugestandene Schubsen noch den angeklagten Faustschlag gesehen haben will, da er zu diesem Zeitpunkt auf den Computerbildschirm fixiert gewesen sei (wie die Vorinstanz aber zutreffend festgehalten hat, ist es aufgrund der sehr geringen Abmessungen des Abklärungsraums auf dem Claraposten doch eher unwahrscheinlich, dass der Zeuge den Beginn der «Auseinandersetzung» nicht mitbekommen haben will).
Was die Aussagen des Berufungsklägers anbelangt, dass B____ im Untersuchungszimmer aufgrund des Alkoholkonsums aggressiv und aufsässig gewesen sei und sich wiederholt nicht an die Anweisung gehalten habe, auf der Bank sitzenzubleiben, so sind diese durchaus glaubhaft, wäre das Opfer doch bei «normalem» Verhalten gar nicht erst auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Für die Version des Berufungsklägers, dass er das Opfer nur zurückgestossen habe, dieses daraufhin zurück gegen die Wand gestolpert sowie zu Boden gefallen sei und sich dabei nicht die gutachterlich festgestellten erheblichen Verletzungen zugezogen hat, kann insbesondere der Umstand aufgezählt werden, dass zwischen der Entlassung von B____ und seinem Eintritt im USB rund elf Stunden vergingen. Theoretisch wäre es demnach möglich gewesen, dass sich das Opfer die Verletzungen auch in der Zeitspanne bis zur Hospitalisation hätte zuziehen können, indem B____ etwa in eine andere Auseinandersetzung geraten sein könnte. Gegen diese Hypothese sprechen jedoch diverse Indizien, die einerseits im IRM-Gutachten vom 27. April 2017 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 23. Mai 2018 aufgeführt sind und andererseits auch im Zusammenhang mit den Aussagen der beteiligten Personen gelesen werden müssen. So spricht etwa für die Entstehung der Verletzung bei B____ auf dem Claraposten der Umstand, dass er nach der Interaktion mit dem Berufungskläger aus der Nase blutete. Dies wurde unter anderem auch vom Berufungskläger selbst sowie Wm C____ bestätigt. Auch das IRM-Gutachten hält fest, dass Reste von Blut in der Nase des Opfers nachgewiesen werden konnten. Für einen Zusammenhang zwischen dem Nasenbluten und den Knochenbrüchen an der Innenwand der rechten Augenhöhle sowie am rechtsseitigen Stirnknochen spricht sodann der Umstand, dass gemäss Gutachten keine Anzeichen dafür vorliegen, dass gegen die Nase des Opfers selbst Gewalt ausgeübt worden wäre. In einem solchen Fall hätte die Nase auch stärker und länger geblutet, als von den Beteiligten beschrieben wurde (vgl. Akten S. 237). Letztere sagten vielmehr übereinstimmend aus, dass die Blutung schnell habe gestoppt werden können. Das vorliegend aufgetretene Nasenbluten lässt sich denn gemäss Gutachten auch vielmehr mit den beim Opfer festgestellten Brüchen an der Augenhöhle sowie der Stirnwand erklären, da es in einem solchen Fall aus dem Bruchspalt heraus (durch die Nase) geblutet hätte (Akten S. 237). Die Gutachterin hat ausserdem ausgeführt, dass es sich beim Verletzungsbild um einen einzigen Verletzungskomplex handle und daher keine mehrfache Gewalteinwirkung abgeleitet werden könne. Da die Blutung aus der Nase mithin mit einem Knochen- respektive Schädelbruch in Übereinstimmung gebracht werden kann, ist daraus abzuleiten, dass der ganze Verletzungskomplex an der Augenhöhle sowie der Stirnwand von B____ mit den Vorkommnissen auf dem Polizeiposten im Zusammenhang stehen muss, da durch das Gutachten ausgeschlossen werden kann, dass sich das Opfer einen Teil der Verletzungen möglicherweise erst später zugezogen haben könnte. Das Gutachten führt denn auch aus, dass es nichts diesbezüglich gäbe, das «unstimmig» wäre (Akten S. 237). Für eine schwere Verletzung auf dem Polizeiposten selbst spricht des Weiteren der Umstand, dass der Berufungskläger sowie Wm C____ beide aussagten, dass das Opfer nach dem Vorfall sich ganz anders verhalten habe, es sei ruhig und nicht mehr aggressiv gewesen. Eine solche abrupte Veränderung des Verhaltens von B____ mutet seltsam an, habe er sich doch davor aggressiv und respektlos verhalten und herumgeschrien. Aufgrund eines reinen Wegschubsens seitens des Berufungskläger erhellt nicht, weshalb B____ sein Verhalten plötzlich hätte ändern sollen, hätte sich doch seine Gefühlslage sehr wahrscheinlich aufgrund seiner Alkoholisierung und seines aggressiven Grundzustandes dadurch nur noch weiter verstärkt. Auch die plötzliche Gemütswandlung lässt daher als naheliegend erscheinen, dass er sich bereits im Kontrollraum die nicht unerhebliche Verletzung zugezogen haben muss. Als weiteres diese Sachverhaltsvariante stützendes Indiz ist auch zu berücksichtigen, dass kein Polizeirapport o.ä. vorliegt, woraus auf einen zweiten gewalttätigen Vorfall mit Beteiligung des Opfers in der Tatnacht geschlossen werden könnte. Zwar geht der Berufungskläger recht in der Annahme, dass eine fehlende polizeiliche Kenntnisnahme eines solchen Vorfalls nicht auf dessen Nichtvorliegen schliessen lassen kann, jedoch stellt dies wie dargelegt nur ein weiteres Indiz für die in der Anklage dargelegte Sachverhaltsvariante dar. Ferner ist davon auszugehen, dass B____ im Fall eines weitergeführten exzessiven Alkoholkonsums nach der Entlassung vom Claraposten, wie dies als mögliche Hypothese vom Berufungskläger vorgebracht wird, eine entsprechend erhöhte Alkoholintoxikation auch noch am nächsten Morgen aufgewiesen hätte. Diese wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mithin auch noch am 14. August 2016 um 8.21 Uhr, als das Opfer sich – nota bene selbständig – in die Notfallstation des USB begab, festgestellt worden. In den ärztlichen Berichten findet sich jedoch kein Hinweis auf eine noch bestehende Alkoholintoxikation zu diesem Zeitpunkt (vgl. Akten S. 124 ff.). Dass sich das Opfer erst am nächsten Morgen in ärztliche Behandlung begab, ist schliesslich auch damit zu erklären, dass bei ihm erst im Laufe der Nacht grössere Beschwerden auftraten, hält die Gutachterin doch fest, dass Unterblutungen und Weichteilschwellungen erst mit der Zeit auftreten würden.
Im Ergebnis kann daher als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich als erstellt gelten, dass sich B____ sämtliche anklagerelevanten Verletzungen noch auf dem Claraposten zuzog.
Fraglich ist jedoch, wie diese Verletzungen zustande kamen. Was aufgrund der Schilderungen der Gutachterin klar als Ursache der Verletzungen ausgeschlossen werden kann, ist einerseits der von Wm C____ geschilderte Sturz auf die Tischkante sowie andererseits ein ebenerdiger Sturz auf den Boden. Vielmehr müsste eine «umschriebene aktiv geführte Gewalt gegen die Region des Auges» stattgefunden haben», die an den prominenten Stellen vorbei nach innen gewirkt habe. Da im Kontrollraum am Boden auch keine Erhöhungen bzw. ball- oder faustähnliche Strukturen vorhanden waren, ist auch deswegen ein entsprechender Sturz als Ursache auszuschliessen. Auszuschliessen ist gemäss Gutachten auch eine Selbstbeibringung, da die Verletzung für eine solche atypisch sei. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei eine Fremdbeibringung wesentlich plausibler (Akten S. 130). Vom Berufungskläger wird jedoch vorgebracht, dass B____ bei seinem Sturz auf den Boden auf seine eigene Faust gefallen sein könnte. Das Gutachten halte dies nur deshalb für unmöglich, da die Gutachterin fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Hände des Opfers zum in Frage stehenden Zeitpunkt auf dem Rücken gefesselt gewesen seien. Zwar ist vorliegend ebenfalls davon auszugehen, dass B____ während der Kleider- und Effektenkontrolle keine Handschellen mehr trug, jedoch ist die Hypothese des Sturzes auf die eigene Faust aus folgenden Gründen zu verwerfen: Zum einen kann damit nicht erklärt werden, warum das Opfer überhaupt zu Boden gefallen ist. Wäre er nur vom Berufungskläger weggestossen worden, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb er gemäss dem Berufungskläger zuerst an der Wand gestanden und dann «wie ein Kartoffelsack» umgefallen sei. Eine solche Reaktion wäre etwa zu erklären gewesen, wenn B____ aufgrund des Stosses mit dem (Hinter-)Kopf wuchtig gegen die Wand geschlagen wäre, jedoch hielt die Gutachterin fest, dass am Hinterkopf- und Nackenbereich keine frischen, dem Ereignis zuordenbaren Verletzungen objektiviert werden konnten. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend ausführt, ist zum anderen nicht plausibel, dass B____ sich nicht mit den Händen abgestützt hätte, ist doch eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille für einen – auch gemäss den Aussagen des Berufungsklägers – gewohnten Trinker (gemäss Aussagen des Berufungsklägers sei das Opfer manchmal mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,5 Promille in den Morgenstunden angetroffen worden, Akten S. 371) nicht derart viel, dass seine Reflexe völlig ausgesetzt wären (vgl. dazu auch Pschyrembel online, Alkoholintoxikation [bei einer Blutalkoholkonzentration von 1-2 Promille befindet sich eine Person noch im sog. Exzitationsstadium]). Zudem war es dem Opfer vor der Polizeikontrolle gemäss eigenen Aussagen auch noch möglich, Basketball zu spielen (vgl. Akten S. 72), was ebenfalls nicht mit einem solchen Zustand vereinbar gewesen wäre. Ausserdem wäre sein Zustand wohl auch von den Polizisten anders beschrieben worden, wenn er zu keiner Reaktion respektive keinen Reflexen mehr fähig gewesen wäre. Vielmehr charakterisierten sie das Opfer vor dem Vorfall aber als aggressiv und aufmüpfig. Ferner brachte der Berufungskläger vor dem Appellationsgericht zum ersten Mal vor, dass das Opfer beim Sturz die Hände auch nicht neben dem Körper gehabt habe. Er müsse sie vielmehr irgendwie bedeckt vor dem Körper gehabt haben. Diese neue Sachverhaltsschilderung würde zwar seine Version stützen, wonach B____ auf seine eigene Faust gestürzt sein könnte, jedoch ist ihr aufgrund der erstmaligen Erwähnung in der Berufungsverhandlung kein grosses Gewicht zuzumessen, ist doch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger eine im Nachhinein für ihn vorteilhafte Sachverhaltsinterpretation vorzunehmen versucht.
Des Weiteren steht zu dieser Sachverhaltsfeststellung auch nicht der Umstand im Widerspruch, dass die Verletzungen am rechten Auge von B____ aufgetreten sind. Zwar gibt der Berufungskläger an, dass er Rechtshänder sei, jedoch hätte ein Faustschlag mit der rechten Hand je nach Position des Kopfes des Opfers auch die Region des rechten Auges von B____ treffen können. Zwar kritisiert der Berufungskläger richtigerweise die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ihm eine «jahrelange Kampfsporterfahrung» zu Lasten gelegt werde, wofür es keinerlei Belege gibt, jedoch ist eine solche auch keinesfalls zwingende Voraussetzung, um einen Faustschlag gegen eine andere Person auszuführen. Ferner verfängt auch das Vorbringen des Berufungsklägers nicht, dass B____ bei einem solchen Faustschlag nicht noch zwei Schritte nach hinten an die Wand zurückgewichen, sondern direkt zu Boden gefallen wäre, reagieren einerseits Personen in unterschiedlichster Weise auf derartige Einwirkungen. Andererseits ist gutachterlich erstellt, dass das Stirnbein des Opfers mit einer Dicke von lediglich 2 bis 3 Millimetern unterdurchschnittlich dünn sei und den vorgefallenen Bruch daher begünstigt habe. Mithin musste der Schlag des Berufungsklägers nicht gleichstark sein wie bei einer durchschnittlichen Person, um entsprechende Verletzungen auszulösen. Auch daher erscheint es plausibel, dass die Wucht des durchgeführten Schlags zwar zu einem Bruch führen konnte, das Opfer jedoch nicht direkt niederstrecken musste. Schliesslich hätte der Faustschlag gemäss Gutachterin auch nicht zwingend zu Unterblutungen, Schürfungen oder Schmerzen an der Hand des Berufungsklägers führen müssen (Akten S. 239).
Die Versetzung eines Faustschlags, der die entsprechenden Verletzungen hervorrief, steht sodann auch nicht im Widerspruch zum Umstand, dass B____ in der Folge ruhig gewesen sei, man keine Verletzungen bei ihm festgestellt und er auch selbst nicht über Schmerzen geklagt habe, führt die Gutachterin doch aus, dass unspezifische Symptome wie eine Beruhigung (und auch Nasenbluten) aufgrund der besagten Verletzung auftreten können. Auch wären die Unterblutung am Auge sowie die Weichteilschwellungen erst mit einer gewissen Verzögerung nach der Gewalteinwirkung erkennbar gewesen, da der Prozess bzw. die Schwellung erst nach einigen Stunden intensiver bemerkbar geworden wäre (beim Opfer wäre dies aufgrund seiner dunkleren Haut nochmals schwieriger gewesen). Der Schädelbruch selbst war denn auch von aussen nicht feststellbar. Selbst bei einer Hirnblutung, die gravierender gewesen wäre, als im konkreten Fall, hätte man gemäss Gutachterin nicht unmittelbar nach der Gewalteinwirkung die Verletzungsentstehung bemerkt. Es war daher mit dem Verletzungsbild vereinbar, dass B____ bei seiner Entlassung gemäss den Feststellungen des Berufungsklägers normal wirkte und auch «normal» weggegangen sei.
Warum B____ weder vor dem Strafgericht noch in der Berufungsverhandlung erschienen ist, muss offen bleiben, es ist aber durchaus denkbar, dass er grundsätzlich den Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden versucht, da er in der Vergangenheit bereits zahlreiche, aus seiner Wahrnehmung unangenehme Erfahrungen mit der Justiz und insbesondere mit der Polizei gemacht hat. So verzichtete er im vorliegenden Fall denn auch auf eine Anzeigestellung. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wäre sein Handeln damit aus seiner Sicht nur konsequent und lässt entgegen der Argumentation des Berufungsklägers nicht den Schluss zu, das Opfer habe etwas zu verbergen. Zudem hat er in dieser Sache bereits zweimal Aussagen zur Sache gemacht, davon einmal in Gegenwart der Verteidigung.
Im Ergebnis ist daher der angeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen, dass der Berufungskläger in seiner Stellung als Polizist im Kontrollraum auf dem Claraposten B____ einen heftigen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte zufügte, der zu den gutachterlich festgestellten Verletzungen führte.
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf eine versuchte schwere Körperverletzung sowie auf Amtsmissbrauch erkannt. Der Berufungskläger hat aufgrund seines beantragten Freispruchs keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht.
4.2 Das Strafgericht hat zutreffend dargelegt, dass die B____ zugefügten Verletzungen letztlich das Ausmass einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht überschritten haben. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist jedoch vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger darüber hinaus eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf genommen hat. So hält das Bundesgericht fest, dass für sich nicht ohne Weiteres genüge, dass eine Tathandlung abstrakt geeignet sei, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeizuführen, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergebe sich bereits aus dem Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trage. Die Körperverletzung müsse mit einem Tatmittel verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB bewirke. Da Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern dabei nicht als gefährliches Werkzeug i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gelten würden, müssten bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung i.S.v. Art 122 StGB schliessen lassen. Dass der Täter in Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis «schwere» Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (z.B. Nasenbeinbruch, «Kopfverletzung») eventualvorsätzlich gehandelt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 StGB für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, da als schwere Körperverletzungen nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen gelten, deren Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden könne (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2). Zwar hat der Berufungskläger durch seinen Faustschlag und die dadurch herbeigeführten Knochenbrüche eine durchaus «schwere» Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von B____ herbeigeführt, es kann aber nur aus diesem Umstand allein nicht darauf geschlossen werden, dass er «nur» mit seiner Faust und dem einzelnen ausgeführten Schlag eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeiführen wollte bzw. eine solche für möglich hielt und in Kauf nahm. Zugunsten des Berufungskläger gilt es auch auszuführen, dass derselbe Faustschlag bei einer anderen Person mit grosser Wahrscheinlichkeit weniger schwerwiegende Verletzungen hervorgerufen hätte, hält das Gutachten doch fest, dass das Stirnbein des Opfers mit einer Dicke von lediglich 2 bis 3 Millimetern unterdurchschnittlich dünn sei und einen derartigen Bruch daher begünstigt habe. Da sich der Berufungskläger beim Schlag dessen nicht bewusst war, ist anzunehmen, dass er es umso weniger für möglich hielt und in Kauf nahm, dass eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung bei B____ hätte eintreten können. Wie bereits festgehalten wurde, kann dem Berufungskläger auch nicht vorgehalten werden, er verfüge über «jahrelange Kampfsporterfahrung», weshalb er entsprechende Risiken besser einschätzen könnte und eine schwerere Verletzung in Kauf genommen habe.
Entsprechend hat daher ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu erfolgen. Jedoch liegt diesbezüglich eine qualifizierte Form i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB vor, da die Tat an einem Wehrlosen begangen wurde. Dafür genügt es nämlich, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.3, 85 IV 125 E. 4b). Dies kann vorliegend ohne Weiteres bejaht werden, befand sich das Opfer doch allein mit zwei Polizisten – und damit in Unterzahl – im Abklärungsraum der Polizeiwache, aus dem ihm grundsätzlich eine Flucht unmöglich war. Zudem wies B____ eine Blutalkoholintoxikation von 1,29 Promille auf. Diese Umstände waren denn auch dem Berufungskläger bekannt, als er den Schlag ausführte.
4.3 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Berufungskläger in (Putativ-)Notwehr handelte.
4.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.).
Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
4.3.2 Vorliegend ist nicht erstellt, dass objektiv eine Notwehrlage vorlag, als B____ an den Berufungskläger herantrat, als letzterer die Hose des Opfers kontrollieren wollte und dafür seinen Blick senkte. Aufgrund des vorherigen aggressiven und aufmüpfigen Gebarens von B____ sowie den Aussagen des Berufungsklägers, dass er sich in diesem Moment bedroht gefühlt habe, da das Opfer ihn hätte angreifen oder schlagen können (Akten S. 94 ff., 229 ff., 369), ist jedoch zu konzedieren, dass der Berufungskläger irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch B____ vorliege (Putativnotwehr). Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht demnach die Tat zu Gunsten des Berufungsklägers nach dieser Vorstellung des Sachverhalts.
Des Weiteren fand dieser irrtümlich vom Berufungskläger angenommene Angriff in seiner Vorstellung unmittelbar statt, ging er doch davon aus, dass das Opfer sich direkt zuvor auf ihn zubewegt hatte, um ihn zu attackieren. Zu ergänzen ist hierbei, dass der Berufungskläger sich sogar hätte wehren dürfen, wenn der (in seinen Augen vorliegende) Angriff erst unmittelbar bevorstünde (vgl. Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 18 m.H. auf die Rechtsprechung). Ferner hätte es sich bei der irrigerweise vom Berufungskläger vorgestellten Attacke von B____ um einen unrechtmässigen Angriff gehandelt, wäre dieser doch nicht seinerseits bei seinem Angriff gerechtfertigt gewesen.
In der Vorstellung des Berufungsklägers lag damit eine Notwehrlage vor. Im Rahmen einer damit zu untersuchenden Putativnotwehr sind des Weiteren auch noch die übrigen Notwehrvoraussetzungen, d.h. die Notwehrhandlung zu prüfen.
4.3.3 Bei der Notwehrhandlung gilt es zu beurteilen, ob der (irrigerweise angenommene) Angriff in angemessener Weise abgewehrt wurde. Vorliegend war der Faustschlag des Berufungsklägers klarerweise auf die Beendigung des Angriffs gerichtet und auch geeignet, diesen zu unterbinden.
Was hingegen die Angemessenheit der Abwehr angeht, so ist unter dem Punkt der Subsidiarität zu konstatieren, dass der Berufungskläger auch ein milderes Mittel hätte einsetzen können, um den Angriff abzuwehren. So hätte er B____ denn auch nur – wie er dies in Bestreitung des Faustschlags auch selbst ausführt – von sich wegstossen können, um sich Platz zu verschaffen oder diesem den Faustschlag, statt gegen den Kopf, gegen die Brust verpassen können. Dies hätte von ihm denn auch erwartet werden können, verfügte der Berufungskläger doch über eine grosse Erfahrung sowie eine Ausbildung, um mit solchen Situationen umgehen zu können. Zudem war er dem Opfer körperlich – und zusammen mit Wm C____ auch zahlenmässig – überlegen und wies B____ eine Blutalkoholintoxikation von 1,29 Promille auf. Der Berufungskläger hat somit die Grenzen der angemessenen Notwehr mit dem ausgeführten Faustschlag überschritten. Seine Tat ist von Art. 15 StGB daher nicht mehr gedeckt.
4.3.4 Es gilt somit prüfen, ob der Berufungskläger in einem entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt hat.
Art. 16 StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 16 N 2). Das Gesetz regelt nur den intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1, 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1, m.H.).
Ein Notwehrexzess ist nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Bundesgericht setzt einen strengen Massstab für die Entschuldbarkeit (BGE 109 IV 5, E. 3; BGer, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1; vgl. auch Mausbach/Straub, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 16 N 4). Es ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGer 6B_748/2014 vom 19. Juni 2014 E. 3.4). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Es kommt dabei auf die individuellen Verhältnisse des konkret Betroffenen an. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3, 102 IV 1 E. 3b; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2 m.H.; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 16 StGB N 3).
Diese Regeln kommen auch zur Anwendung, wenn der Täter irrigerweise annimmt, er befinde sich in einer Notwehrsituation. Dabei handelt es sich um einen sog. Putativnotwehrexzess (Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 16 StGB N 10; vgl. auch BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.5, 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 5.4;).
Vorliegend wurde dargelegt, dass der Faustschlag des Berufungsklägers nicht erforderlich war, um den vermeintlichen Angriff abzuwehren, die Abwehrhandlung jedoch unmittelbar während bzw. vor dem irrigerweise angenommenen Angriff erfolgte. Es handelt sich daher um einen intensiven Putativnotwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB. Was dessen Entschuldbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB betrifft, so wurde vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt dargetan, dass er sich aufgrund des irrigerweise angenommenen Angriffs durch B____ in Aufregung oder Bestürzung befunden habe. In Anbetracht des diesbezüglich anzuwendenden strengen Massstabs und der nicht unerheblichen Verletzung des Opfers wären zudem auch hohe Anforderungen an den Berufungskläger zu stellen, nicht besonnen oder verantwortlich zu reagieren. Im Lichte der individuellen Verhältnisse und damit des bereits erwähnten Umstands, dass es sich beim Berufungskläger um einen erfahrenen Polizisten handelt, der des Öfteren auch mit aggressiven und renitenten Personen wie dem Opfer zu hat, kann ihm denn auch in casu kein Handeln aus entschuldbarem Affekt zugutegehalten werden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB mildert das Gericht jedoch die Strafe (vgl. hinten E. 5.5.4).
4.4 Was den Tatbestand des Amtsmissbrauchs anbelangt, so kann hierfür vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 267 f.).
5.
5.1 Der Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt.
5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
5.4
5.4.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
5.4.2 Vorliegend ist bei den Tatbeständen der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass in casu ein Gewaltdelikt im Vordergrund stehe und eine Strafe von 360 Strafeinheiten angemessen erscheine, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Der Amtsmissbrauch spiele nur eine geringfügige Rolle, aufgrund des engen Konnexes, mithin des einheitlichen Handlungsabschnitts, sei dieser mit der gleichen Strafart zu ahnden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da keine Umstände i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StGB vorliegen, die zugunsten des Aussprechens einer Freiheitsstrafe hätten herangezogen werden können: So weist der Berufungskläger gemäss seinem Strafregisterauszug vom 4. April 2021 keine Vorstrafen auf (Akten S. 332). Insofern ist bereits keine Verhängung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Überdies ist er als langjähriger Angestellter der Kantonspolizei Basel-Stadt in der Arbeitswelt integriert, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine gute Prognose zu stellen und nicht davon auszugehen ist, dass eine Freiheitsstrafe verhängt werden müsste, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Da vorliegend aufgrund der Tatbegehung vor der Revision des Sanktionenrechts im Sinne des lex mitior noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann und aufgrund des jeweiligen Tatverschuldens jeweils keine höhere Anzahl an Strafeinheiten auszusprechen ist (vgl. sogleich E. 5.5), ist somit für beide Delikte eine Geldstrafe als gleichartige Strafe auszusprechen.
5.5
5.5.1 Das abstrakt schwerste Delikt stellt der Amtsmissbrauch dar, der einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Da der Amtsmissbrauch unmittelbar mit der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung, die einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe aufweist, zusammenhängt, ist nachfolgend zusammen auf die Tatkomponenten einzugehen.
5.5.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, hat der Berufungskläger B____ gezielt einen heftigen Faustschlag auf dessen rechtes Auge verpasst. Das Ausmass der Verletzung war nicht unerheblich, so führte der Faustschlag zum Schädelbruch mit einer potentiellen Lebensgefahr und hatte fünf Tage Spitalaufenthalt zur Folge. Zugute zu halten ist dem Berufungskläger dabei aber, dass das Opfer ein vergleichsweise sehr dünnes Stirnbein hatte und auch die Augenhöhle selber aus sehr dünnen Knochen bestand. Insofern reichte bei diesem eine vergleichsweise weniger starke Gewalteinwirkung aus, um eine entsprechende Verletzung hervorzurufen. Letztlich zog aber auch diese Verletzung beim Opfer keine allzu gravierenden und bleibenden Folgen nach sich, was jedoch auch dem Zufall zu verdanken war. Ferner blieb es immerhin bei einem einzigen Faustschlag, wodurch sich auch die Art und Weise des Tatvorgehens nicht erschwerend auszuwirken vermag. In diesem Zusammenhang kann auch nicht von einem hohen Mass an aufgebrachter «krimineller Energie» die Rede sein, ging der Berufungskläger doch durch seinen selbst durchgeführten Faustschlag – trotz dessen nicht zu vernachlässigbaren Härte – nicht übermässig grausam oder brutal vor. Das objektive Tatverschulden ist daher jeweils gerade noch als leicht zu werten.
5.5.3 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers zu seinen Gunsten hervorzuheben, dass der Faustschlag spontan aufgrund der Situation erfolgte (zum Milderungsgrund s. sogleich E. 5.5.4). Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass das renitente Verhalten von B____ entscheidend zu dieser Eskalation beigetragen hat. Auch drängte sich letzterer im Vorfeld der Kontrolle mehr oder weniger auf. Alkoholbedingt legte das Opfer von Beginn an ein aggressives Verhalten an den Tag und provozierte den Berufungskläger und seine Amtskollegen stark, u.a. auch indem er den wiederholten Weisungen keinerlei Folge leistete und sich dem Berufungskläger immer wieder näherte, statt den Abstand zu wahren, wodurch es in der Folge zum Faustschlag kam. Erschwerend ist jedoch zu beachten, dass der Berufungskläger nach den inneren und äusseren Umständen wohl in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, da er als langjähriger Polizist, der darüber hinaus an sogenannten Brennpunkten im Einsatz war, im Umgang mit renitenten Personen entsprechende Erfahrung mitbrachte und im Umgang mit alkoholisierten jungen Erwachsenen geübt war bzw. ist. Zudem war sein Dienstkollege Wm C____ anwesend, womit sie in der Überzahl waren.
5.5.4 Sodann gilt es den Milderungsgrund des Putativnotwehrexzesses zu berücksichtigen, der sich vorliegend noch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd auf das Verschulden hinsichtlich der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung auswirkt.
Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als leicht (einfache Körperverletzung) bzw. gerade noch als leicht (Amtsmissbrauch) einzustufen, weshalb in Würdigung der Umstände – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe für den Amtsmissbrauch sowie von 90 Tagessätzen Geldstrafe für die (qualifizierte) einfache Körperverletzung als schuldangemessen erscheint.
5.6
5.6.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.6.2 Vorliegend besteht zwischen den beiden Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, da sie durch dieselbe Handlung verwirklich wurden und mithin in Idealkonkurrenz zueinander stehen. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.
5.6.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den Amtmissbrauch von 180 Tagessätzen Geldstrafe wird um 60 Tagessätze für die (qualifizierte) einfache Körperverletzung auf insgesamt 240 Tagessätze Geldstrafe erhöht.
5.7 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angeht, so wurde er am [...] in Basel geboren. Er machte keine Angaben zu seinem Vorleben, lediglich, dass er seit mehr als dreissig Jahren bei der Kantonspolizei Basel-Stadt arbeite (Akten S. 4 f., 227, 368). Der Berufungskläger hat keine Vorstrafen zu verzeichnen, was neutral zu werten ist. Des Weiteren hat sich der Berufungskläger seit der Tat wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt. Das vorliegend weder besonders komplexe noch umfangreiche Strafverfahren hat von der Verfahrenseinleitung bis zur zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung rund 5,5 Jahre gedauert, wobei Phasen von jeweils mehr als einem Jahr nachgewiesen sind, während derer keinerlei das Verfahren vorantreibende Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden.
Im Ergebnis rechtfertigt sich darum eine Reduktion der Strafhöhe um 60 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze Geldstrafe.
5.8
5.8.1 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
5.8.2 Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von CHF 7'600.–. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse, Steuern, etc. Der Berufungskläger hat zudem zwei Kinder, die er aufgrund ihrer Ausbildung unterstützt. Entsprechend ist praxisgemäss ein Abzug von 15 % für das erste und 12,5 % für das zweite Kind vorzunehmen. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis praxisgemäss auf CHF 140.–.
5.9
5.9.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.9.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.10 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 140.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
6.
6.1 Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, jedoch ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund des Schulspruchs wegen (qualifizierter) einfacher Körperverletzung im Vergleich zum erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung um 40 % zu reduzieren. Demgemäss trägt er die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'117.80 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren teilweise, wohingegen die Staatsanwaltschaft teilweise unterliegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend ebenfalls um 40 % zu reduzieren. Der Berufungskläger trägt daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
7.
Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers ist ihm eine Parteientschädigung im Umfang von 40 % seiner geltend gemachten Aufwendungen für die erste und zweite Instanz auszurichten.
Dem Berufungskläger wird entsprechend eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'638.65 (inkl. 4 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung) und eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'207.85 (inkl. 3,5 Stunden für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13. Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Ordnungsbusse gegen B____ in Höhe von CHF 300.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 140.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 312 sowie Art. 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 34 (alte Fassung), 42 Abs. 1, 44 und 49 des Strafgesetzbuchs.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3'117.80 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'638.65 und eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'207.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.