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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2020.54
URTEIL
vom 21. März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsklägerin 2
[...], Beschuldigte 2
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 27. März 2020 (SG.2019.200)
betreffend
ad 1: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
ad 2: mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, 812.121) schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen ihn am 27. Juni 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. November 2018 bis zum 19. Juli 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurde die gegen ihn am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt. A____ wurde demgegenüber in Bezug auf AKS Ziff. I. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.10 freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft mit Haftentlassungsverfügung vom 19. Juli 2019 angeordnete Schriftensperre wurde schliesslich zur Sicherung des Strafvollzuges aufrechterhalten. Die angeordnete wöchentliche Meldepflicht wurde aufgehoben.
Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. März 2020 wurde B____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig erklärt. Die gegen sie am 11. September 2017 vom Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Umfang von 21 Monaten von insgesamt 36 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde sodann in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt. B____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft resp. des vorläufigen Strafvollzuges seit dem 20. November 2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctional de l’Est Vaudois vom 11. September 2017. B____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem eingetragen.
Von den in beiden Fällen beschlagnahmten Gegenständen wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme folgende Gegenstände zurückgegeben: Von Pos. 1611, CHF 10'000.– an die Eltern von A____; Pos. 2200, 1 thailändischer Reisepass, lautend auf B____, gültig bis 19. Oktober 2022, an B____. Von den beschlagnahmten Geldwerten wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten, den Kosten der amtlichen Verteidigung und der Urteilsgebühr von A____ sowie, wenn vorig, mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von B____ verrechnet: Aus Pos. 1122: USD 1'100.–; Pos. 1175: CHF 3’124.25 und EUR 137.60 (entspricht CHF 123.70); Pos. 1602: CHF 680.–; Pos. 1501: CHF 65.50; Pos. 1536: CHF 41'490.– (Verwertungserlös [...]); Pos. 1400: CHF 691.–; Pos. 1403: CHF 1'753.–; Pos. 1404: CHF 7'810.–; Pos. 1908: CHF 36.60; Pos. 1916: CHF 88.–; Pos. 1920: CHF 40.–. Sodann wurden die Sperren über die Konten IBAN [...] bei der [...] AG: CHF 5'942.96 (6. Dezember 2018) und IBAN [...] bei der [...] AG; CHF 7'296.82 (6. Dezember 2018), beide lautend auf A____, aufgehoben und die Guthaben verrechnet. Des Weiteren wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände und Geldwerten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bzw. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (vgl. Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 4555 ff.).
Ferner wurden A____ und B____ ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 56'351.55; B____: CHF 28'986.40) und eine Urteilsgebühr von je CHF 10'000.– auferlegt. Schliesslich wurden dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], ein Honorar von CHF 4'600.– (zuzüglich CHF 354.20 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 54.50 (zuzüglich CHF 4.20 MWST) sowie dem damaligen amtlichen Verteidiger von B____, [...], ein Honorar von CHF 11'410.– (zuzüglich CHF 878.55 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 128.80 (zuzüglich CHF 9.90 MWST) sowie Kosten für die Übersetzung von CHF 630.– aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B____ (nachfolgend Beschuldigte 2) am 8. Juni 2020 (Beschuldigter 1) bzw. 29. Juni 2020 (Beschuldigte 2) Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März 2020 teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei der Beschuldigte 1 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 24 Monate bedingt, und zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen und es sei der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung freizusprechen. Zudem sei die Beschlagnahme über die Positionen 1611, 1612 sowie 1536 vollumfänglich aufzuheben und an die Eltern des Beschuldigten 1 herauszugeben. Ausserdem sei auf den Widerruf der am 12. Juli 2016 seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.– zu verzichten und diese als nicht vollziehbar zu erklären, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Beschuldigte 2 beantragt – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Teils von 21 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und stattdessen eine Verwarnung, allenfalls eine Verlängerung der Probezeit, die Reduktion der Freiheitsstrafe und Verzicht auf Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, den Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung bzw. Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls, eventualiter die Reduktion der Dauer der Landesverweisung und Verzicht auf die Ausschreibung im SIS, die Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände und des Bargelds sowie die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Verfahrensausgang. Allfällige Beweisanträge würden noch vorbehalten.
Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber mit Eingabe vom 3. August 2020 Anschlussberufung erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März 2020 aufzuheben und der Beschuldigte 1 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges [...] sei als Deliktswerkzeug (resp. Erlös aus der Verwertung eines Deliktswerkzeuges) einzuziehen. Des Weiteren sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. März 2020 aufzuheben und die Beschuldigte 2 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctional de l’Est Vaudoise vom 11. September 2017. Die Beschuldigte 2 sei ferner für 10 Jahre des Landes zu verweisen und diese Landesverweisung im SIS einzutragen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichtes vom 27. März 2020 zu bestätigen. Die Berufungen der beiden Beschuldigten seien abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Berufungsbegründungen vom 19. Oktober 2020 (Beschuldigter 1) und vom 23. November 2020 (Beschuldigte 2) sowie mit Anschlussberufungsbegründung vom 1. Februar 2021 haben die Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen gestellten Anträge begründet.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass C____ sowie D____ als Zeuginnen vorgeladen werden. Mit Vorladung vom 5. Januar 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 14./18./21. März 2022 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigerin der Beschuldigten 2 diverse Vorfragen und folgende Anträge gestellt: Es seien sämtliche Beweismittel als unverwertbar aus den Akten zu weisen, das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 sei entschädigungspflichtig einzustellen, eventualiter sei sie freizusprechen. Eventualiter seien diverse Beweismittel gegen die Beschuldigte 2 als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Subeventualiter seien die genannten Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Anträge beantragt. Im Anschluss sind die beiden Beschuldigten sowie D____ als Zeugin befragt worden (C____ ist nicht erschienen). Daraufhin hat das Berufungsgericht über die aufgeworfenen Vorfragen entschieden und diesen Entscheid mündlich begründet. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die jeweilige amtliche Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die jeweilige amtliche Verteidigung der Beschuldigten hat daraufhin repliziert. Den Beschuldigten kam schliesslich das letzte Wort zu.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Die Parteien fechten alle Punkte des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme der Freisprüche in Bezug auf AKS Ziff. I. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (hinsichtlich der Beschuldigten 2), 2.2.4 (hinsichtlich der Beschuldigten 2) und 2.2.10 (hinsichtlich des Beschuldigten 1), der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (angefochten jedoch Pos. 1131, 1161,1536, 1612, 2200, 2204, 2205, 2206, 2207, 2208, 2209, 2210, 2211) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren an. Sie genannten Punkte sind mithin bereits in Rechtskraft erwachsen.
2.
In formeller Hinsicht haben die Beschuldigten verschiedene Anträge gestellt.
2.1
2.1.1 Der Beschuldigte 1 hat im Rahmen des Berufungsverfahrens in beweisrechtlicher Hinsicht moniert, dass er in seiner Einvernahme vom 18. Januar 2019 nicht vertreten gewesen sei. Daher seien die dort durch ihn getätigten Aussagen nicht verwertbar und es dürfe nicht auf diese abgestellt werden.
Diesen Ausführungen des Beschuldigten 1 kann nicht gefolgt werden. So ist aus einer Aktennotiz vom 14. Januar 2019 (Akten S. 107) ersichtlich, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten 1 zwecks Vereinbarung von Befragungsterminen kontaktiert wurde. Dieser habe erklärt, dass es ihm in der laufenden Woche praktisch nicht möglich sei, an Einvernahmen teilzunehmen. Sollte der Beschuldigte 1 jedoch einverstanden sein, dass diese Befragungen ohne ihn durchgeführt würden, könnte man den Beschuldigten 1 ohne den Verteidiger befragen. Noch gleichentags kontaktierte der zuständige Sachbearbeiter den Beschuldigten 1 und informierte ihn über die Aussagen seines Verteidigers. Der Beschuldigte 1 erklärte sich in der Folge damit einverstanden, ohne den Verteidiger befragt zu werden. Im Ergebnis sind daher die Aussagen des Beschuldigten 1 aus der Einvernahme vom 18. Januar 2019 verwertbar.
2.1.2 Des Weiteren bringt der Beschuldigte 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits Anfang März 2018 von seinen Drogengeschäften Kenntnis gehabt hätten (Observation, technische Überwachung) und ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vorgelegen habe. Es sei entsprechend nicht nachvollziehbar, weshalb man nicht schon früher zu einer Festnahme geschritten sei, dies insbesondere im Hinblick auf das mit dem Betäubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut der Gesundheit der Gesamtbevölkerung und auf die strafprozessuale Strafverfolgungspflicht.
Auch diese Vorbringen des Beschuldigten 1 verfangen nicht. So hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es dem üblichen Vorgehen entspricht, dass in der Anfangsphase der Ermittlungen handfeste Beweise gesammelt werden, die die bestehenden Verdachtsmomente zu stützen vermögen. Gerade bei grösseren Betäubungsmittelfällen – wie dem Vorliegenden – muss eruiert werden, welche Personen involviert sind und welche Dimension der Fall hat, was naturgemäss eine gewisse Zeit beansprucht. Zudem ist festzustellen, dass die Täterschaft in casu stets eigenverantwortlich handelte, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde das weitere Vorgehen in irgendeiner Form provoziert oder sonst beeinflusst hätte, sondern sich darauf beschränkte, die Verdächtigen durch geeignete und bewilligte Massnahmen zu überwachen (vgl. Akten S. 649 ff., 1356 ff.). Auch ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass es keinen Anspruch auf die eigene Verhaftung gebe. Die Allgemeinheit oder der Einzelne könnten als potentielle Opfer von Straftaten von den Strafverfolgungsbehörden einen im Rahmen des Möglichen und Zulässigen wirksamen Schutz vor Begehung von Straftaten erwarten. Diesbezügliche Unterlassungen der Behörden könnten gegebenenfalls einen Anspruch aus Staatshaftung begründen. Hingegen hätten Verfassung und Strafprozessrecht für den tatsächlichen oder den mutmasslichen Täter eine vollkommen andere Schutzrichtung: Sie gewährleisteten den Anspruch des Angeschuldigten, von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der persönlichen Freiheit oder anderen Grundrechtspositionen eingeschränkt zu werden. Der Delinquent könne weder aus Verfassung noch aus Strafprozessrecht den Anspruch ableiten, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen verhaftet und damit an der Begehung weiterer Straftaten gehindert zu werden (BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 4.2). Diesen höchstrichterlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Wollte man anders entscheiden, hiesse dies, dem Staat gegenüber dem frei entscheidenden potentiellen Täter eine Garantenstellung zuzuschreiben. Daraus würde folgen, dass die Verantwortung für alle den Behörden bekannten und deshalb tolerierten zukünftigen Delikte vom Täter wenigstens teilweise auf den Staat überginge, obwohl der Täter sich frei gegen das Recht entschieden hat oder entscheiden wird. Der Täter könnte sich darauf berufen, über die Statuierung eines strafrechtlichen Verbots hinaus nicht hinreichend von der Begehung einer Straftat abgehalten worden zu sein. Damit käme der Staat gegenüber dem potentiellen Täter in eine – paternalistische – Rolle, die dem geltenden liberalen und auf dem Schuldprinzip beruhenden Strafrechtskonzept, offensichtlich fremd ist (vgl. BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5.3).
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Die Beschuldigte 2 macht in formeller Hinsicht geltend, dass grundsätzlich nicht klar sei, wann und wie überhaupt ein Verfahren gegen den Beschuldigten 1 eröffnet worden sei. Der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten 1 habe sich auf nicht verwertbare Beweismittel gestützt und die angeordnete Observation letztlich der Begründung respektive Herleitung eines eigentlichen Tatverdachts gedient und stelle somit eine «fishing expedition» dar, was zu deren Unzulässigkeit führe. Gestützt auf die Ergebnisse der Observation seien schliesslich weitere Überwachungsmassnahmen (GPS-Standortüberwachung, Audio-Fahrzeuginnenraumüberwachung, etc.) angeordnet worden, die letztlich zu den ursprünglichen belastenden Beweismitteln gegen die Beschuldigte 2 geführt hätten. So seien die Ermittlungen gegen den Beschuldigten 1 wohl basierend auf der Strafanzeige vom 9. November 2016 der Stadtpolizei Lausanne und des Ermittlungsberichts der Kriminalpolizei Freiburg gestartet worden. Der Anfangsverdacht habe sich demnach einerseits gestützt auf die Aussagen zweier Personen in einem Verfahren in Lausanne ergeben. Fakt sei jedoch, dass der Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt im Verfahren mit den Personen konfrontiert worden sei, deren Aussagen zur Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn geführt hätten. Andererseits hätten die Strafverfolgungsbehörden nach Eingang des Ermittlungsberichts der Kriminalpolizei Freiburg vom 19. Dezember 2017 sogleich die Observation des Beschuldigten 1 angeordnet. Gemäss diesem Ermittlungsbericht sei aber zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen, dass der Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 auf mündlichen – ausserhalb einer Einvernahme geäusserten – Aussagen von E____ sowie auf weiteren «vertraulichen Informationen» basiert habe. Die Staatsanwaltschaft sei sich also bewusst gewesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten 1 angeordnet habe, obwohl sich der Anfangsverdacht auf unverwertbaren Beweismitteln bzw. auf angeblichen, aus einem anderen Kanton stammenden, anonymen Quellen abgestützt habe.
2.2.1.2 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Verlangt werden dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, N 1228; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 309 N 24). Der Verdacht muss sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Person muss allerdings nicht namentlich bekannt sein. Es reicht für eine Verfahrenseröffnung gegen unbekannte Täterschaft, wenn die Täterschaft nur namentlich nicht bekannt, ansonsten aber bestimmbar ist, d.h. ein Täterprofil vorliegt und der Kreis der potentiellen Täter eingeschränkt ist. Alles andere, wie Tatumstände oder konkrete Tatbeteiligung des Verdächtigten, wird erst im Verlaufe der Untersuchung aufgearbeitet. Es genügt sogar, dass die beschuldigte Person bloss beiläufig in einer Strafanzeige erwähnt wird, ohne dass konkrete Vorwürfe gegen sie erhoben worden wären, sofern sich aus den Umständen eine derartige Verknüpfung zur beschuldigten Person ergibt, wodurch der Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie an den angezeigten Straftaten beteiligt war. Die Annahme des Bestehens eines genügend konkreten Anfangsverdachts durch die Strafverfolgungsbehörden beinhaltet entsprechend oft mangels gesicherter Fakten einen gewissen Ermessensspielraum in der Rechtsanwendung (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 309 StPO N 28 ff.).
2.2.1.3 Sofern die Beschuldigte 2 vorbringt, dass die «ursprünglichen Beweismittel», die den Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten 1 begründet hätten, nicht verwertbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Vorliegen eines Anfangsverdachts bereits aus unterschiedlichsten Hinweisen ergeben kann. Ausreichend sind bereits «vage tatsächliche Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters)» (Wohlers, a.a.O., Art. 309 N 26). Ein hinreichender Tatverdacht, der nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur Eröffnung des Verfahrens führt, kann sich wie dargelegt aus «Informationen und Berichte der Polizei» (Polizeirapporte) ergeben, d.h. aus polizeilichen Abklärungen, die ohne Einbezug der Staatsanwaltschaft, namentlich ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen, erfolgten. Wenn die Beschuldigte 2 nun moniert, dass für den Anfangsverdacht auf unverwertbare Beweismittel abgestellt worden sei, da es sich dabei etwa um ausserhalb einer Einvernahme geäusserte Aussagen von E____ (sowie um weitere «vertrauliche Informationen») gehandelt habe, so gilt es festzuhalten, dass die Frage der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht mit der Frage der späteren Verwertbarkeit einzelner Beweismittel gleichzusetzen ist. Sofern nun der Rapport der Kriminalpolizei Freiburg vom 19. Dezember 2017 auf Aussagen gewisser Personen verweist, aufgrund derer sich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 ergeben hat, steht dies einer Verfahrenseröffnung nicht entgegen; entsprechende Hinweise – insbesondere in der Form von Polizeirapporten (die in Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO explizit genannt werden), sind vielmehr geboten, um überhaupt einen Anfangs- und sodann einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person entstehen zu lassen. Ob genau diese Aussagen verwertbar sind (z.B. allfällige Verletzung der Teilnahmerechte der Parteien, insb. des Konfrontationsrechts der beschuldigten Personen) und schliesslich zu einer Verurteilung der beschuldigten Person führen, ist eine andere Frage (s. sogleich E. 2.2.2 ff.). Aufgrund der Nennung des Namens des Beschuldigten 1 im Polizeirapport vom 19. Dezember 2017 – obgleich der Polizei wohl noch nicht klar war, ob es sich dabei um dessen richtigen Namen handelte, weshalb sich die Zwangsmassnahme gegen «unbekannt» richtete – kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei der unmittelbar daraufhin angeordneten Observation des Beschuldigten 1 (vgl. Akten S. 649 f.) um eine – wie von der Beschuldigten 2 geltend gemachten – «fishing expedition» gehandelt haben soll. Bei letzterer handelt es sich um eine Beweisausforschung, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2, 128 II 407 E. 5.2.1). Vorliegend lag durch den Rapport jedoch ein hinreichender Tatverdacht vor, wobei es sich bei der verdächtigen Person auch um eine namentlich noch unbekannte Person handeln kann (Wohlers, a.a.O., Art. 309 N 25). Detaillierte Ausführungen dazu, welche weiteren Ermittlungen getätigt wurden und worauf sich diese gestützt haben, ist ausserdem dem Antrag auf Anordnung einer technischen Überwachung vom 25. Juni 2018 zu entnehmen (Akten S. 674 ff.). So ist in diesem aufgeführt, dass am 21. Dezember 2017 – d.h. unmittelbar nach Einsicht in den Rapport der Kriminalpolizei Freiburg – unter dem Aktionsnamen [...] gegen eine unbekannte Person ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aufgrund verschiedener in anderen Kantonen durch die jeweilige Kantons- und Stadtpolizei sowie Staatsanwaltschaften getätigten Ermittlungen wurde bekannt, dass ein bislang nicht identifizierter «Türke aus Basel», welcher sich [...] nenne, im Verdacht stehe, seit März 2017 Amphetamin zu beschaffen und zu liefern. Der Beschuldigte 1 wurde entsprechend ab dem 5. Januar 2018 durch die Kantonspolizei Basel-Stadt polizeilich beobachtet. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht – wie von der Beschuldigten 2 vorgebracht wird – erstaunlich, dass die Polizeiaktion gegen den Beschuldigten 1 «[...]» genannt wurde. Zwar wurde die Aktion zunächst gegen eine unbekannte Person durchgeführt, jedoch wurde bereits in der Anordnung einer Observation vom 21. Dezember 2017 (gleichzeitig Startdatum der Aktion «[...]») aufgeführt, dass es sich bei der Zielperson vermutlich um den Beschuldigten 1 handle (Akten S. 650).
Doch selbst wenn es sich bei der angeordneten Observation um eine «fishing expedition» und damit um eine Verletzung einer beweisrechtlichen Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 141 N 32) gehandelt hätte, so steht dies einer Verwertung nicht entgegen, sofern dieser Beweis zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Bei einer schweren Straftat i.S.v. der Bestimmung handelt es sich primär um Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB (Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 141 N 8). Bei den dem Beschuldigten 1 (und auch der Beschuldigten 2) vorgeworfenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Strafdrohung von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich klarerweise um Verbrechen (in der Literatur ist teilweise vorgeschlagen worden, auf den Deliktskatalog bei Überwachungsmassnahmen [z.B. Art 269 Abs. 2 StPO] abzustellen. Vorliegend ergibt sich daraus jedoch kein anderes Ergebnis, da auch dort Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG aufgelistet sind [Art 269 Abs. 2 lit. f StPO]). Ein allfälliger Verstoss gegen die von der Beschuldigten 2 monierte beweisrechtliche Gültigkeitsvorschrift würde vorliegend somit ebenfalls nicht zu einer beweisrechtlichen Unverwertbarkeit führen. Ferner wäre – aufgrund der Verwertbarkeit der Observation aufgrund der Schwere der in Frage stehenden Straftat – auch nicht von einer Fernwirkung auf die darauffolgenden Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO auszugehen.
Im Ergebnis ist daher nicht von einer Unverwertbarkeit der ersten Beweismittel und damit auch von einer Unverwertbarkeit sämtlicher darauf basierender Beweise auszugehen.
2.2.2
2.2.2.1 Des Weiteren bringt die Beschuldigte 2 vor, dass diverse Einvernahmen mangels Konfrontation und Gewährung der Teilnahmerechte nicht verwertbar seien. Es handle sich dabei zum einen um die Einvernahmen von C____ vom 18.Oktober 2018 sowie vom 20. Februar 2019. Bei der zweiten Einvernahme seien die Teilnahmerechte zwar gewahrt worden, die Auskunftsperson sei aber in unrechtmässiger Weise beeinflusst worden, da man ihr zu Beginn der Einvernahme Vorhalte gemacht habe, die sie in der zuvor unverwertbaren Einvernahme gemacht habe und sie so beeinflusst habe, dass sie wieder ausgesagt habe, die Betäubungsmittel von der Beschuldigten 2 bezogen zu haben. Des Weiteren seien auch die Einvernahmen von F____ (betreffend Polizeirapport und alles, was auf der Einvernahme basiere), G____, H____, I____, J____ und K____ betroffen. Alle diese Beweismittel sowie die darauf gestützten Polizeirapporte seien mangels Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte aus den Akten zu weisen. Eventualiter wird beantragt, dass all diese Personen unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beschuldigten 2 nochmals befragt werden.
2.2.2.2 Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts ist der Konfrontationsanspruch mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und sind die konfrontierten Aussagen aus früheren Einvernahmen verwertbar. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 in E. 1.3 (bestätigt in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019) seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs nochmals zusammengefasst und führt dazu aus: «Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1, je m.H.)». Es ist deshalb keineswegs so, dass unkonfrontierte (Erst)aussagen zwangsläufig unverwertbar sind und immer zur Unverwertbarkeit sämtlicher nachfolgender Aussagen derselben Person führen. Dies trifft einzig zu, wenn unkonfrontierte Aussagen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme der Person, die die Aussage gemacht hat, vorgelesen werden und diese Person dieselben nur noch als richtig bestätigt, ohne sich nochmals zur Sache auszulassen (vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3 m.H.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).
2.2.2.3 C____ wurde in der zweiten Einvernahme vom 20. Februar 2019 nochmals zur Sache befragt. Dies geschah in Anwesenheit der damaligen Verteidigung der Beschuldigten 2, der es entsprechend möglich war (Ergänzungs-)Fragen an C____ zu stellen. Zwar bringt die Beschuldigte 2 zutreffend vor, dass C____ in der zweiten Einvernahme gewisse Aussagen, die sie bereits in der Einvernahme vom 18. Oktober 2018 gemacht hatte, nochmals vorgehalten wurden. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs. Anders wäre nur dann zu urteilen, wenn man die früheren Aussagen anlässlich der zweiten (konfrontierten) Befragung tel quel vorlegen und sich darauf beschränken würde, sie durch die befragte Person bestätigen zu lassen. Das hat aber die Untersuchungsbehörde keineswegs getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung von C____ vorgenommen, die sich in freier Rede und auch ausführlich auf ergänzende Fragen hin zum Sachverhalt geäussert hat, insbesondere, bei welchen Personen sie welche Mengen von Betäubungsmitteln welcher Qualität bezog (Akten S. 3077 ff.). Auch ist anzumerken, dass der damalige Verteidiger der Beschuldigten 2 am Ende der Befragung keine einzige Ergänzungsfrage an C____ stellte (Akten S. 3088). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass für die Menge der von der Beschuldigten 2 an C____ gelieferten Betäubungsmittel vielmehr ihre eigenen Aussagen in der Einvernahme vom 15. Januar 2019 massgebend sind, wo sie von sich aus – und ohne Vorhalt einer Aussage einer Drittperson oder einer eigenen früheren Aussage – zugab, C____ insgesamt 20 Gramm Crystal Meth verkauft zu haben (Akten S. 2939; vgl. dazu auch hinten E. 5.9).
Im Ergebnis ist daher der Antrag der Beschuldigten 2 auf Unverwertbarkeit der Aussagen von C____ in den Einvernahmen vom 18. Oktober 2018 und vom 20. Februar 2019 abzuweisen.
2.2.2.4 Anders verhält es sich hingegen mit den übrigen von der Beschuldigten 2 genannten Einvernahmen. Zum einen sind die Einvernahmen von L____ und M____ für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Belang, da die diese beiden Personen betreffenden AKS Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 bereits zu rechtskräftigen Freisprüchen geführt haben (dies betrifft auch die Aussagen von I____, der ebenfalls in diesem Themenkomplex befragt wurde). Gleiches gilt für die Einvernahmen von J____ (AKS Ziff. 2.2.3) sowie von K____ (AKS Ziff. 2.2.4), da der jeweilige vorinstanzliche Freispruch hinsichtlich der dortigen Zurechnung der Betäubungsmittelmenge des Beschuldigten 1 an die Beschuldigte 2 von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde und damit jeweils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund fehlender Konfrontation sind schliesslich die Aussagen von F____, G____ und H____ nicht verwertbar.
2.2.3
2.2.3.1 Sodann bringt die Beschuldigte 2 vor, dass sämtliche aufgezeichneten Gespräche aus der technischen Überwachung des Fahrzeugs vom Beschuldigten 1 gegenüber der Beschuldigten 2 aus den Akten zu weisen seien. Diese Überwachung habe sich gegen den Beschuldigten 1 gerichtet. Daher seien die Gespräche der Beschuldigten 2 richtigerweise als Zufallsfunde bezeichnet worden. Die Staatsanwaltschaft habe nach dem 10. Oktober 2018 die Genehmigung der Gespräche von Juli und August 2018 als Zufallsfunde beantragt, was das Zwangsmassnahmengericht zwei Tage später genehmigt habe. Eine zusätzliche Anordnung der Überwachung der Beschuldigten 2 sei jedoch nicht erfolgt. Auch sei das Gesuch um Genehmigung der Zufallsfunde nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäss der Strafprozessordnung habe dies umgehend zu geschehen. Es sei davon auszugehen, dass man im Juli 2018 noch nicht gewusst habe, wer die weibliche Person gewesen sei, die sich in den Gesprächen befinde. Erst am 13. August 2018 sei durch die Polizei vermutet worden, dass es sich um die Beschuldigte 2 handeln könnte. Dies habe sich aufgrund der Observation am 22. August 2018 bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hätte das Genehmigungsverfahren spätestens dann einleiten müssen, als sie die mit der Auswertung der laufenden Überwachung der Zwangsmassnahme betrauten Personen instruiert habe, auch auf den neuen Verdacht zu achten, oder wenn sie zur Klärung des neuen Tatverdachts weitere Untersuchungsmassnahmen veranlasst hätte. Die Instruktion an die Polizei sei vorliegend wohl spätestens Mitte August 2018 erfolgt, als man versucht habe, die unbekannte weibliche Person zu identifizieren. Die Staatsanwaltschaft habe spätestens mit Bericht vom 18. September 2018 gewusst, dass man diese Person habe identifizieren wollen, trotzdem habe man nochmals einen Monat – bis zum 10. Oktober 2018 – mit dem Genehmigungsantrag gewartet. Der Antrag sei demnach zu spät erfolgt.
2.2.3.2 Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung einer geheimen Überwachung (noch) keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Bei Vorliegen eines Zufallsfunds ordnet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist dabei weit auszulegen, da Zufallsfunde nicht zwingend sofort als solche erkennbar sind und sich die Erkenntnis, dass die Überwachung einer verdächtigen Person einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat, oft erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis ergibt. Ein Zufallsfund muss auch keineswegs aus einem klar umgrenzten Gesprächs- oder Textabschnitt bestehen, sondern setzt sich häufig aus mehreren Fragmenten zusammen, die nicht selten auch für den ursprünglichen Tatverdacht Bedeutung haben oder untrennbar mit entsprechenden Äusserungen verflochten sind. Die Genehmigung kann deshalb auch nach Einstellung der Überwachung erteilt werden. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch das Genehmigungsersuchen spätestens 24 Stunden nach den ersten Anordnungen zur weiteren Klärung des Zufallsfunds zu stellen (Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 278 StPO N 27; Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 278 N 94). Wesentlich (und im Hinblick auf den Rechtsschutz der Betroffenen ausreichend) ist, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der verdächtigen Person vorgehalten werden (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 278 N 95).
2.2.3.3 Vorliegend ist fraglich, ob der Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 (Akten S. 689) rechtzeitig erfolgt ist. So war den Strafverfolgungsbehörden spätestens seit dem 22. August 2018 die Identität der Beschuldigten 2 zweifelsfrei bekannt (vgl. Akten S. 690), worauf gleichentags eine Observation der Beschuldigten 2 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde (Akten S. 688), womit die Überwachungsergebnisse respektive der Zufallsfund für die Anordnung weiterer Ermittlungen (Observation) verwendet wurden. Vorliegend kann die Frage jedoch offenbleiben, da die Bestimmung, dass die Genehmigung unverzüglich einzuholen ist, eine reine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führt, sofern die Genehmigung – wie im vorliegenden Fall – im Nachhinein noch erfolgt (BGer 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4; vgl. auch BGer 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.8; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 2.3.5.5, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.2.2).
2.2.4
2.2.4.1 Sodann moniert die Beschuldigte 2, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Genehmigung des Zufallsfundes der Beschuldigten 2 formell nicht korrekt eröffnet worden sei, sodass sie sich nicht dagegen habe wehren können. Genehmigungen von Zufallsfunden müssten nach Art. 279 StPO spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens bekannt gegeben werden. Ab dann laufe entsprechend auch die Rechtsmittelfrist. Vorliegend sei die Beschuldigte 2 mit Mitteilungen vom 6. November 2018 (Akten S. 705, 707) darüber informiert worden, dass sie observiert worden sei und eine akustische Überwachung im [...] stattgefunden habe. Ihr sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung des Zufallsfundes jedoch nie formell eröffnet worden, weshalb die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Entscheid sei daher noch nicht rechtskräftig. Ein Zufallsfund unterliege einem absoluten Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO.
2.2.4.2 Gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (dies gilt auch für die von einem personellen Zufallsfund betroffene Person, Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 297 N 6; Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O, Art. 279 StPO N 5). In welcher Ausführlichkeit die Mitteilung zu erfolgen hat, hängt von der Beantwortung der Frage ab, in welchem Umfang den Betroffenen Akteneinsicht zu gewähren ist. Eine knappe Mitteilung reicht aus, wenn man davon ausgeht, dass der betroffenen Person eine umfassende Akteneinsicht zusteht und sie in diesem Zusammenhang auch Einsicht in die vollständigen Genehmigungsakten nehmen und die Begründung der Anordnung detailliert nachprüfen kann. Sinnvollerweise ist in der Mitteilung bereits darüber zu informieren, dass die Überwachung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt wurde (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 19). Art. 279 sieht keine bestimmte Form der Mitteilung vor. Die Mitteilung muss aber in Form einer fristauslösenden Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung nach Art. 279 Abs. 3 erfolgen. Weil sie eine Frist auslöst, muss sie eingeschrieben zugestellt oder gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden (Art. 85 Abs. 2, Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 279 N 36; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 297 N 6).
2.2.4.3 Diese Anforderungen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall eingehalten: Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 den im Rahmen der – vom Zwangsmassnahmen bereits am 26. Juni 2018 bewilligten – technischen Überwachung des [...] des Beschuldigten 1 erlangten Zufallsfund zwecks Verwendung im Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2 (Akten S. 691 f.). Am 21. November 2018 wurde der Beschuldigten 2 die geheime Überwachungsmassnahme (akustische Überwachung) im Rahmen der damaligen Einvernahme mitgeteilt. Ebenso wurde ihr dargelegt, dass der Antrag auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der geheimen Überwachung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden war (Akten S. 2458). Zusätzlich zur mündlichen Mitteilung erhielten die Beschuldigte 2 sowie ihr Verteidiger eine schriftliche Mitteilung der Überwachung, deren Empfang jeweils durch die Unterschrift der Verteidigung sowie der Beschuldigten 2 bestätigt wurde (Akten S. 707 f.). Durch das der Beschuldigten 2 aufgrund ihrer Verfahrensstellung umfassend zukommende Akteneinsichtsrecht war es ihr in der Folge mithin auch möglich, die vollständigen Genehmigungsakten samt der Begründung der Anordnung sowie auch den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Oktober 2018 detailliert zu überprüfen. Auch enthielt die Mitteilung der akustischen Überwachung vom 6. November 2018 eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO (Akten S. 707). Damit sind die geheimen Überwachungsmassnahmen rechtsgenüglich eröffnet worden.
2.2.5 Sofern die Beschuldigte 2 ausserdem vorbringt, dass – nach der Erhebung des die Beschuldigte 2 betreffenden Zufallsfunds – eine zusätzliche Anordnung bzw. Ausdehnung der Überwachung von ihr hätte erfolgen müssen, kann dieser Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. So ist auch bei personellen Zufallsfunden nach Art. 278 Abs. 2 StPO keine neue Anordnung erforderlich. Insbesondere kann der Zufallsfund aus der Überwachung auch verwendet werden, wenn gegen die neu verdächtigte Person selbst keine neue Überwachung verfügt wird. Dies gilt auch für nach der Genehmigung des (personellen) Zufallsfundes durch die weiterlaufende Überwachung erhobenen Beweise, solange die ursprüngliche Überwachung weiterläuft (vgl. Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 278 N 88, 92).
Der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass Formfehler im Genehmigungsverfahren betreffend Zufallsfunde ohnehin nicht zur Unverwertbarkeit der dadurch erhobenen Beweise führen. Das Erfordernis der Genehmigung ist als Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu würdigen; daraus folgt dass selbst Zufallsfunde ohne Genehmigung verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist, wobei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz offensichtlich als «schwere Straftaten» in diesem Sinne verstanden werden können (vgl. Katalog Art. 269 Abs. 2, 3 StPO; zum Ganzen Jean-Richard-Dit-Bressel, a.a.O., Art. 278 StPO N 29 ff.; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 2.3.5.4). Dies muss erst recht gelten, wenn die Genehmigung – wie im vorliegenden Fall – effektiv vorliegt (AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 2.3.5.4).
2.2.6 Sodann hat die Beschuldigte 2 in der Berufungsbegründung vom 23. November 2020 weitere formelle Rügen vorgebracht, die jedoch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch gleichwohl noch kurz auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen.
2.2.6.1 So hätten die ersten belastenden Beweismittel gegenüber der Beschuldigten 2 aus den Audio-Überwachungen im Fahrzeug des Beschuldigten 1 resultiert. Zu Beginn hätten die Strafverfolgungsbehörden lediglich die Stimme einer unbekannten weiblichen Person erkannt. Im Antrag auf Genehmigung dieses Zufallsfundes vom 10. Oktober 2018 werde dann erstmals behauptet, diese unbekannte weibliche Person hätte am 22. August 2018 am Flughafen Zürich als Beschuldigte 2 identifiziert werden können. Weitere Angaben hierzu fehlten jedoch gänzlich. Aus den Akten gehe nicht hervor, wer die Beschuldigte 2 angeblich identifiziert habe und wie es dazu gekommen sei. Es handele sich bei dieser angeblichen Identifizierung um eine Behauptung, die in keiner Weise bewiesen worden sei. Jedoch sei dies für das weitere Vorgehen bzw. letztlich für die Verhaftung der Beschuldigten 2 entscheidend gewesen.
Den Ausführungen der Beschuldigten 2 ist auch in diesem Punkt nicht zu folgen. So wird bereits im Bericht vom 18. September 2018 von DK [...] dargelegt (Akten S. 1897), wie die Ermittlungsbehörde zur Erkenntnis gelangt ist, dass es sich bei der am 1. Juli 2018 akustisch aufgenommenen Stimme einer weiblichen, den Ermittlungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt noch unbekannten Person, welche sich mit dem Beschuldigten 1 über Crystal Meth unterhielt, um die Beschuldigte 2 handeln muss. Aufgrund einer Verknüpfung der Gesprächsinhalte von überwachten Gesprächen mit den Ergebnissen der Observationen lässt sich einwandfrei nachweisen, dass es sich bei der Aufnahme um die Beschuldigte 2 gehandelt haben muss.
2.2.6.2 Sodann hat die Beschuldigte 2 in der Berufungsbegründung moniert, dass sich lediglich die belastenden Gespräche/Audioaufnahmen in den Akten befänden. Insgesamt seien vier Gespräche belegt. Die Audioüberwachung der Fahrzeuge habe jedoch vom 26. Juni 2018 bis zur Verhaftung der Beschuldigten 2 angedauert, weshalb davon auszugehen sei, dass zahlreiche Gespräche (anhand der Nummerierung mindestens 314) aufgezeichnet worden seien, die entlastend sein könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sämtliche Gespräche in die Akten genommen worden seien.
Hierzu gilt es anzumerken, dass es der Verteidigung von Anfang an freigestanden wäre, Einsicht in sämtliche Geprächsprotokolle zu verlangen, was sie jedoch nicht getan hat. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, Audiodateien respektive Transkripte in das Verfahren miteinzubeziehen, die strafrechtlich nicht relevant sind.
2.2.7 Im Ergebnis sind somit alle formellen Anträge der Beschuldigten 2 – mit Ausnahme der Unverwertbarkeit der unter E. 2.2.2.4 genannten Einvernahmen – abzuweisen.
3.
In materieller Hinsicht gibt der Beschuldigte 1 in Bezug auf den Vorwurf der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu, dass er ab Oktober 2017 mit Crystal Meth (Methamphetamin) gehandelt hat. Er habe insgesamt etwa 2'500 Gramm Crystal Meth gekauft, davon sei rund 1'000 Gramm beschlagnahmt worden, die restlichen 1'500 Gramm habe er mit der Beschuldigten 2 teilweise konsumiert und vor allem verkauft (Akten S. 2961 f., 3054 ff., 4450 f.). Unbestritten sei dadurch der mengenmässig qualifizierte Fall sowie der Umstand, dass er durch den Verkauf von Betäubungsmitteln einen Gewinn von über CHF 10'000.– erwirtschaftet habe. Bestritten wird hingegen ein gemeinsames (mittäterschaftliche) Agieren mit der Beschuldigten 2 – und somit auch Bandenmässigkeit – sowie Schuldsprüche (vor allem hinsichtlich der angerechneten Betäubungsmittelmenge oder der mittäterschaftlichen Zurechnung) in gewissen Anklagepunkten (AKS Ziff. 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 2.2.12, 2.2.13, 2.2.14, 2.2.15). Sodann werden auch der Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (AKS Ziff. 5) sowie die Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) bestritten (AKS Ziff. 6). Unbestritten ist die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Die Beschuldigte 2 wendet sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Insbesondere bestreitet sie das diesbezüglich mittäterschaftliche respektive bandenmässige Vorgehen zusammen mit dem Beschuldigten 1. Die Beschuldigte 2 könne demnach nur für die von ihr zugestandenen 96 Gramm Crystal Meth verurteilt werden, die sie selbst verkauft habe (betreffend AKS Ziff. 2.2.6, 2.2.8, 2.2.10 wird der darüberhinausgehende angeklagte Anteil bestritten; der Verkauf von 40 Gramm an N____ [2.2.7] ist gänzlich unbestritten). Ein Freispruch habe hinsichtlich des Verkaufs an C____ (AKS Ziff. 2.2.11) zu erfolgen. Unbestritten ist die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Die Staatsanwaltschaft schliesslich akzeptiert gewisse (Teil-)Freisprüche (AKS Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.10), verlangt in ihrer Anschlussberufung jedoch einerseits verschiedene zusätzliche Schuldsprüche in Anklagepunkten, bei welchen die Vorinstanz zu Freisprüchen gelangt ist (AKS Ziff. 2.2.3, 2.2.4). Andererseits geht sie bei diversen Fällen davon aus, dass eine grössere Menge an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft wurde, als dies durch das Strafgericht als erstellt angesehen wurde (AKS Ziff. 2.2.6, 2.2.7, 2.2.9, 2.2.11, 2.2.12, 2.2.13, 2.2.14, 2.2.15).
Nachfolgend sind somit zunächst die einzelnen – noch umstrittenen – Anklagepunkte hinsichtlich der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 2.2.3 bis 2.2.15) sowie der Eigenkonsum der Beschuldigten zu behandeln (E. 5). Daraufhin gilt es zu eruieren, ob eine allfällige Mittäterschaft zwischen den beiden Beschuldigten vorlag, um eine entsprechende Zurechnung der Betäubungsmittelmengen ausschliessen oder vornehmen zu können. Diesen Ausführungen schliesst sich daraufhin auch die entsprechende rechtliche Würdigung der Betäubungsmitteldelikte an (E. 6). Sodann wird auf die vom Beschuldigten 1 bestrittenen Vorwürfe der mehrfachen Geldwäscherei (AKS Ziff. 5) sowie der Verstösse gegen das AIG (AKS Ziff. 6) eingegangen (E. 7 und 8).
4.
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
5.
5.1 Wie bereits festgehalten wurde, erfolgten in den AKS Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 Freisprüche durch das Strafgericht, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Der Freispruch des Beschuldigten 1 betreffend O____ (AKS Ziff. 2.2.3) wird jedoch von der Staatsanwaltschaft angefochten.
5.1.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Konfrontation des Beschuldigten 1 mit O____ als Belastungszeugin stattgefunden habe, deren Angaben das Hauptbeweismittel darstellen würden. Die Aussagen seien daher nicht verwertbar. Darüber hinaus lägen keine ausreichenden Beweise und Indizien vor, die einen rechtsgenüglichen Nachweis des deliktischen Vorwurfs erlaubten, so dass der Beschuldigte 1 in diesem Punkt freizusprechen sei.
5.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass der Zeuge J____ sich in Konfrontationseinvernahme zwar nicht mehr habe erinnern können respektive den Beschuldigten 1 nicht erkannt habe, seine früheren Aussagen habe er indessen aber nicht widerrufen, womit sie verwertbar und auch massgebend seien.
5.1.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 1 33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f.).
J____ wurde als beschuldigte Person durch die Polizei Neuenburg am 19. Dezember 2017 einvernommen (Akten S. 2179 ff.) sowie in der Einvernahme vom 16. Juli 2019 als Auskunftsperson mit dem Beschuldigten 1 konfrontiert (Akten S. 3891 ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten 1 zumindest in formeller Hinsicht Rechnung getragen.
In materieller Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass sich die einvernommene Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. So führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken, nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 31 f.; dies., Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).
Vorliegend belastete J____ den Beschuldigten 1 in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Juli 2019 nicht (mehr). Vielmehr sagte er aus, dass er den Beschuldigten 1 zuvor nicht gesehen habe (Akten S. 3893 f.) und sich auch an das Auto des Lieferanten nicht erinnern könne (Akten S. 3895). Da sich die Auskunftsperson mithin nicht mehr zum Sachverhalt äusserte und die in der Konfrontationseinvernahme vorgebrachten Schilderungen im Ergebnis nicht einmal eine formale Bestätigung der früheren Aussagen enthielten, war es dem Beschuldigten 1 diesbezüglich nicht möglich, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Aufgrund der Verletzung des (materiellen) Konfrontationsanspruchs können daher die in der ursprünglichen Einvernahme vom 19. Dezember 2017 gemachten Aussage von J____ nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden.
Jedoch ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 im Rahmen der Observation im Kanton Freiburg am 6. September 2017 bei einem Treffen mit O____ in [...] beobachtet werden konnte. Letztere stieg in das Fahrzeug [...] des Beschuldigten 1 und fuhr mit ihm eine kurze Strecke, bevor sie nach nur einer Minute das Fahrzeug wieder verliess (Akten S. 2176 f.). Diese Tatumstände lassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Übergabe von Betäubungsmitteln (Crystal Meth) schliessen, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen hat. Offenbleiben muss jedoch, welche Menge vom Beschuldigten 1 an O____ übergeben wurde.
5.2 Ein Freispruch durch das Strafgericht erfolgte sodann in der AKS Ziff. 2.2.4 betreffend angebliche Crystal Meth-Verkäufe des Beschuldigten 1 an K____. Die Staatsanwaltschaft hat auch diesen Freispruch angefochten.
5.2.1 Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich festgehalten, dass weder eine Konfrontation mit der Belastungszeugin stattgefunden habe noch sonst ausreichende Beweise und Indizien vorlägen, die einen rechtsgenüglichen Nachweis der vorgeworfenen Delikte erlaubten.
5.2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass K____ am 25. August 2017 in Zürich mit 70,8 Gramm Crystal Meth angehalten worden sei. In ihren Effekten sei ein Schlüssel für die Wohnung des Beschuldigten 1 gefunden worden. Sie habe offenbar auch eine Affäre mit ihm gehabt, dies während der Zeit, in welcher die Beschuldigte 2 in Haft gewesen sei.
5.2.3 Vorliegend ist erstellt, dass K____ bei ihrer Anhaltung am 25. August 2017 in Zürich 70,8 Gramm Crystal Meth (Reinheitsgrad von 101 % als Hydrochlorid) auf sich trug (Akten S. 2238.44 ff.). Zudem wurde ein Schlüssel in ihren Effekten gefunden, der zur Wohnungstür des Beschuldigten 1 an der [...] in Basel passte (vgl. Akten S. 2238.46 f., 2238.61). Allein aufgrund dieser Umstände kann jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass K____ das Crystal Meth beim Beschuldigten 1 erworben hatte. Sodann sagte sie auch selbst aus, dass sie die Betäubungsmittel nicht vom Beschuldigten 1 erhalten habe (Akten S. 2238.50; belastende Aussagen ihrerseits wären aufgrund einer fehlenden Konfrontation sowieso nicht verwertbar). Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo hat in diesem Punkte daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch zu erfolgen.
5.3 Was den angeklagten Verkauf von Crystal Meth an P____ an den Beschuldigten 1 anbelangt (AKS Ziff. 2.2.5), verlangt letzterer zwar keinen Freispruch, jedoch eine Reduktion der als erstellt angesehenen Betäubungsmittelmenge.
5.3.1 Die Vorinstanz führt aus, dass die Verkäufe von insgesamt 700 Gramm Crystal Meth an P____ vom Beschuldigten 1 im Ermittlungsverfahren in einem wesentlichen Umfang zugestanden worden seien. Der Vorhalt sei durch die Überwachungsmassnahmen, namentlich durch den nachgewiesenen telefonischen Kontakt, durch die Observation samt GPS- und Mobiltelefonauswertung, die 28 Drogenumschlagstreffen ergeben habe, und durch die festgestellte DNA des Beschuldigten 1 auf einem bei P____ anlässlich ihrer Festnahme am 7. März 2018 sichergestellten Minigrip objektiv erstellt. Zudem lägen die detaillierten Angaben von P____ selbst vor.
5.3.2 Der Beschuldigte 1 moniert, dass es zwar unbestrittenermassen zu 28 Kontakten zwischen ihm und P____ gekommen sei, wobei entsprechende Kontakte teilweise am selben Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt seien. Aufgrund der von P____ gemachten Angaben, mit welchen der Beschuldigte 1 im Einzelnen auch nicht konfrontiert worden sei, könne jedoch die ihr vom Beschuldigten 1 gelieferte Menge Methamphetamin nicht mit Sicherheit eruiert werden. Die seitens der Berner Behörden durchgeführten Berechnungen seien von P____ in ihrer Einvernahme zudem nicht bestätigt worden. Die von der Vorinstanz angenommene Menge in der Grössenordnung von 700 Gramm Crystal Meth sei objektiv nicht erstellt, sodass höchstens von einer entsprechenden Lieferung im niedrigen dreistelligen Grammbereich ausgegangen werden könne.
5.3.3 Wie der Beschuldigte 1 sowie das Strafgericht zutreffend ausführen, sind insgesamt 28 Treffen über einen Zeitraum von rund sechs Monaten zwischen dem Beschuldigten 1 und P____ erstellt (Akten S. 2165 f.). Wie der Beschuldigte 1 jedoch korrekterweise ausführt, liefert dieses keinen Beleg dafür, welche Menge an Methamphetamin er P____ effektiv übergab. So gab der Beschuldigte 1 auch an, P____ nicht bei jedem Treffen respektive bei jeder seiner Fahrten mit Crystal Meth beliefert zu haben, sei sie doch ein- oder zweimal nicht zuhause gewesen oder habe sie die Betäubungsmittel nicht gewollt, weshalb er sie wieder zurückgenommen habe (vgl. Akten S. 3845). Sofern P____ angibt, dass es bei jedem Treffen zu einer Übergabe gekommen sein soll, so kann darauf nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte 1 mit den Aussagen nie konfrontiert wurde. Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich entsprechend um insgesamt 700 Gramm gehandelt habe müsse, die der Beschuldigte 1 P____ verkauft habe, beruht mithin auf einer reinen Mutmassung. Zweckes Bestimmung der effektiv übergebenen Menge Methamphetamin kann mithin nur auf den vom Beschuldigten 1 selbst zugestandenen Umfang abgestellt werden. So gab er einerseits in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2019 an, «ca. 200 Gramm» an P____ geliefert zu haben (Akten S. 2982). In einem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2019 spricht er von 200 Gramm bis maximal 740 Gramm (Akten S. 3340). Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist demnach von einer Menge von 200 Gramm auszugehen, die er an P____ verkaufte. Der angeklagte Sachverhalt ist entsprechend in diesem Umfang als erstellt anzusehen.
5.4 Der Beschuldigten 2 wird gemäss Anklage ein Verkauf von 100 Gramm Crystal Meth an D____ zur Last gelegt (AKS Ziff. 2.2.6). Die Vorinstanz hat eine verkaufte Menge von 40 Gramm als erstellt angesehen. Die Beschuldigte 2 verlangt einen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen 100 Gramm verlangt.
5.4.1 Das Strafgericht führt aus, dass der vorgehaltene Verkauf von Crystal Meth an D____ durch die Beschuldigte 2 im Umfang von 40 Gramm zugestanden und durch die vorliegenden Beweismittel erstellt sei. Dabei handle es sich insbesondere um die Berichte der Kantonspolizei Zürich, den [...]-Kontakt und die Aussagen von D____ selbst samt dem Urteil in ihrer eigenen Sache.
5.4.2 Die Beschuldigte 2 gibt an, die Menge von 40 Gramm grundsätzlich nicht zu bestreiten. Allerdings sei sie zu keinem Zeitpunkt mit D____ konfrontiert worden, weshalb deren Aussagen vorliegend unverwertbar seien. Das gleiche gelte für das Geständnis der Beschuldigten 2, sofern es auf Vorhalt der – unverwertbaren – Aussagen von D____ basiert habe. Entsprechend könne in diesem Punkt kein Schuldspruch erfolgen.
5.4.3 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, D____ habe zugegeben, während 10 Monaten mindestens 10 Gramm Crystal Meth monatlich bei der Beschuldigten 2 gekauft zu haben. Darauf sei abzustellen, eine Konfrontation mit D____ sei nie beantragt worden. Letztere wurde denn auch selbst für einen Bezug von 100 Gramm verurteilt. Diese Verurteilung habe sie akzeptiert, was die Richtigkeit impliziere. Deshalb sei die Beschuldigte 2 für einen Verkauf von insgesamt 100 Gramm an D____ zu verurteilen.
5.4.4 Wie die Beschuldigte 2 zunächst zutreffend vorbringt, hätte eine Verurteilung gestützt auf die Aussagen von D____ nicht erfolgen dürfen, wurde sie mit ihr doch bis zur Berufungsverhandlung nicht konfrontiert. D____ wurde jedoch vor dem Appellationsgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeugin befragt und damit formell rechtsgenüglich konfrontiert. Dabei sagte sie auch aus, dass sie von der Beschuldigten 2 insgesamt zehn Mal Crystal Meth bezogen habe, jeweils 7 bis 10 Gramm (Akten S. 4907). Damit belastete sie die Beschuldigte 2 mithin auch (erneut) in freier Rede, weshalb auch in materieller Hinsicht dem Konfrontationsrecht genüge getan wurde. Zu Gunsten der Beschuldigten 2 ist bezüglich Menge von 70 Gramm Crystal Meth auszugehen.
Sofern die Beschuldigte 2 vorbringt, dass D____ sie nur deshalb belaste, weil sie (Beschuldigte 2) in Haft sei und es einfacher sei, diejenige Dealerin zu beschuldigen, die verhaftet worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass D____ sie bereits zum Zeitpunkt ihrer eigenen Verhaftung respektive Haftanordnung am 25. Mai 2018 als «Hauptfigur» bezeichnete (vgl. Akten S. 2217.11 f.) und auch etwa bereits am 5. Juli 2018 angab, dass die Beschuldigte 2 sie mit Crystal Meth beliefert habe (Akten S. 2221), letztere jedoch erst am 20. November 2018 selbst verhaftet wurde (Akten S. 560). Mithin kann keine Rede davon sein, dass D____ die Beschuldigte 2 nur belastet, weil sich letztere selbst in Haft befindet. Auch ist kein sonstiges Motiv für eine Falschaussage zu erkennen, stehen respektive standen sich die Beschuldigte 2 sowie D____ doch zumindest bis zur Verhaftung von ersterer recht nahe, war letztere doch eine Art (inoffizielle) Patentante des Kindes der Beschuldigten 2 (Akten S. 4906).
Im Ergebnis ist somit der angeklagte Sachverhalt in Höhe von 70 Gramm verkauftem Crystal Meth von der Beschuldigten 2 an D____ als erstellt anzusehen.
5.5 Was sodann die Betäubungsmittellieferungen an N____ betrifft, so ist der Verkauf von 40 Gramm Methamphetamin von der Beschuldigten 2 unbestritten. Der Umstand, dass auch der Beschuldigte 1 N____ mit Crystal Meth belieferte, ist grundsätzlich ebenfalls nicht angefochten. Jedoch habe es sich dabei um eine geringere Menge gehandelt, als von der Vorinstanz angenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft geht demgegenüber von einer höheren Menge aus.
5.5.1 Das Strafgericht führt aus, dass die Lieferungen an N____ grundsätzlich durch die Überwachungsmassnahmen (Observationsbericht, Sprachnachrichten), durch die Hausdurchsuchungen, den Mietvertrag sowie durch die Aussagen von N____ und diejenigen des Beschuldigten 1 erstellt seien. Was die Zeit und die Menge anbetreffe, so könne auf die glaubhaften Aussagen von N____ abgestellt werden. Sie habe in verschiedenen Einvernahmen, zuletzt auch in den Konfrontationen mit den beiden Beschuldigten (und in der sie selber betreffenden Hauptverhandlung vom 7. November 2019) sich selbst belastend stets gleichlautend und ohne Anzeichen von Falschbeschuldigung zugunsten eines allfälligen anderen Lieferanten bestätigt, dass sie zunächst von der Beschuldigten 2 insgesamt ca. 40 Gramm Crystal Meth bezogen habe und nach deren Verhaftung am 30. Juni 2016 im Kanton Waadt vom Beschuldigten 1 weiter beliefert worden sei, nämlich mit 20-30 Gramm alle 1-2 Wochen, was einer Menge von insgesamt etwa 1,7 Kilogramm Crystal Meth entspreche. Diese Angaben stünden auch im Einklang mit den Aussagen anderer Abnehmer und stimmten auch mit der festgestellten Wohn- und Spielautomatensituation überein. Was die umgesetzte Menge betreffe, werde indes zugunsten des Beschuldigten 1 auf die Berechnungen des Urteils des Strafgerichts in Sachen N____ vom 7. November 2019 abgestellt; dort sei das Gericht von 52 Bezügen zu 30 Gramm und damit von 1,56 Kilogramm ausgegangen.
5.5.2 Der Beschuldigte 1 bringt vor, dass er N____ während rund eines Jahres von Ende 2017 bis zu seiner Verhaftung im November 2018 mit Methamphetamin beliefert habe. Die erhobenen objektiven Beweise, wie Observationsberichte oder die Überwachung eines Telefonanschlusses, hätten jedoch keine Belege hervorgebracht, welche Verkaufstätigkeiten vor Herbst 2017 an N____ belegten. Insbesondere könne auch den Angaben von H____ und G____ entnommen werden, dass sich der Beschuldigte 1 an der [...] um die dort seinerseits platzierten Spielautomaten gekümmert habe. Auch die Angaben von N____ zum Beginn der Betäubungsmittelkontakte zum Beschuldigten 1 seien insgesamt pauschal ausgefallen. Es sei beispielsweise im Einzelnen nicht geschildert worden, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte 1 vermeintlich ohne Weiteres die Geschäfte seiner damaligen Lebenspartnerin übernommen habe. Grundsätzlich seien genügend Gründe vorstellbar, weshalb N____ nur die beiden beschuldigten Personen als ihre Bezugsquelle von Methamphetamin genannt habe. Grundsätzlich sei ihr bekannt gewesen, dass die beiden Beschuldigten aufgrund eines entsprechenden Verdachtes inhaftiert worden seien. Es falle offensichtlich leichter, eine inhaftierte Person als alleinigen Dealer zu bezeichnen, als eine Person, welche seitens der Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt sei und somit in Zukunft weiterhin als Bezugsquelle dienen könnte. Den Aussagen von N____ lägen zu wenig überprüfbare Realitätskriterien in Bezug auf den ihrerseits angegebenen Bezugszeitraum beim Beschuldigten 1 zu Grunde, sodass diese Angaben grundsätzlich nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden könnten. Zu einzelnen Bezugstätigkeiten äussere sie sich äusserst pauschal und ein Bezug bei einer unbekannten Drittperson könne aufgrund dieser Angaben jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Mangels entsprechender objektiver Hinweise, mit welchen sich die subjektiven Angaben von N____ bestätigen liessen, sei in dubio pro reo von einem Bezugszeitraum September 2017 bis November 2018 auszugehen.
5.5.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass N____ im genannten Bezugszeitraum gemäss ihren eigenen Aussagen im Ein- resp. Zweiwochentakt 30 Gramm bezogen habe. Wenn die Staatsanwaltschaft nun von mindestens 59 Bezügen ausgehe, sei das nicht zu viel, da monatlich ja eher drei oder vier als nur zwei Übergaben stattgefunden hätten. Es sei daher von einem Verkauf von gut 1'700 Gramm an N____ auszugehen.
5.5.4 Was die 40 Gramm Methamphetamin anbelangt, welche von der Beschuldigten 2 an N____ verkauft worden sein sollen, so ist deren Übergabe von der Beschuldigten 2 nicht bestritten respektive zugestanden worden. Mithin ist der angeklagte Sachverhalt in diesem Umfang als erstellt anzusehen.
Hinsichtlich der vom Beschuldigten 1 an N____ verkaufte Menge Crystal Meth gab N____ in der Konfrontationseinvernahme vom 2. April 2019 an, dass der Beschuldigte 1 ihr jeweils pro Lieferung 20 bis 30 Gramm übergeben haben, dies alle ein bis zwei Wochen. Zunächst sagte sie aus, dass er ihr bereits im Jahre 2016 Methamphetamin verkauft habe (Akten S. 3377). Als der Beschuldigte 1 daraufhin antwortete, dass er sie erst ab August 2017 beliefert habe (Akten S. 3379), stimmte sie dieser Zeitangabe zu und gab an, dass sie das frühere Datum genannt habe, da sie sich nicht mehr genau «an die Monate und Jahre» erinnern könne (Akten S. 3380). Auch gab N____ an, neben dem Beschuldigten 1 (und zuvor auch neben der Beschuldigten 2) noch andere Lieferanten gehabt zu haben (Akten S. 3377, 3466). Lediglich gestützt auf die Aussagen von N____ lässt sich der genaue Zeitpunkt des Beginns der Betäubungsmittellieferungen durch den Beschuldigten 1 mithin nicht belegen. Wie der Beschuldigte 1 richtigerweise ausführt, lassen sich auch gestützt auf die übrigen Beweise (Observationsberichte [Akten S. 3837 f.], Sprachnachrichten [Akten S. 3245]) oder durch den Mietvertrag [Akten S. 2394 f.]) keine Bezüge von Crystal Meth von N____ beim Beschuldigten 1 vor dem Jahre 2017 belegen. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist entsprechend von dem von ihm zugestandenen Verkaufszeitraum von August 2017 bis zu seiner Verhaftung am 20. November 2018 (Akten S. 230) auszugehen. Was die Höhe der jeweiligen Betäubungsmittelmenge anbelangt, handelt es sich bei den Annahmen der Staatsanwaltschaft um reine Vermutungen. Auch kann nicht auf die von der Vorinstanz als erstellt angesehenen 1,56 Kilogramm abgestellt werden: Einerseits führt das Strafgericht Aussagen von Dritten auf (Q____, H____ und G____), die mit dem Beschuldigten 1 jedoch nie konfrontiert wurden; andererseits kann auch nicht auf das Urteil des Strafgerichts in Sachen N____ vom 7. November 2019 abgestellt werden, das von einer Menge von 1,56 Kilogramm ausging, gab sie doch – wie besehen – an, neben dem Beschuldigten auch weitere Lieferanten gehabt zu haben. Für die verkaufte Menge Crystal Meth ist daher auf diejenigen Angaben abzustellen, die der Beschuldigte 1 selbst gemacht hat: So schilderte er in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2019, dass er N____ ab Mitte August 2017 bis zum 5. Juli 2018 erst all Monat 20 Gramm gebracht habe, dann alle zwei Wochen durchschnittlich 20 Gramm. Von Juli 2018 bis zur Verhaftung am 20. November 2018 seien es dann nochmals insgesamt 180 Gramm gewesen (Akten S. 3339.1). Folgt man dieser Darlegung, ist von August 2017 bis zum 5. Juli 2018 von einer Menge von rund 320 Gramm auszugehen (August 2017 bis Januar 2018 20 Gramm pro Monat [6 x 20 Gramm], Februar bis Juni 2018 40 Gramm pro Monat [5 x 40 Gramm]; zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der zweimaligen Lieferung pro Monat kürzer andauerte, als die anfänglichen monatlichen Verkäufe, sodann werden pro Monat nur vier Wochen angerechnet). Gesamthaft ist der Sachverhalt mithin für eine Menge von 500 Gramm Crystal Meth vom Beschuldigten 1 an N____ als erstellt anzusehen.
5.6 Was die Lieferungen von Methamphetamin an E____ (AKS Ziff. 2.2.8) anbelangt, so moniert der Beschuldigte 1, dass er bei den ihm von der Anklage vorgeworfenen 700 Gramm lediglich als Bote fungiert habe. Auch sei die Menge von 700 Gramm nicht erstellt. Die Beschuldigte 2 macht bezüglich der ihr vorgeworfenen Verkaufsmenge von 29 Gramm geltend, dass dieser Punkt nur hinsichtlich 12 Gramm rechtsgenüglich erstellt sei.
5.6.1 Das Strafgericht erwägt hierzu, dass die behaupteten Lieferungen von der Beschuldigten 2 an E____, wenn auch mengenmässig nicht ganz eindeutig, so doch weitgehend zugestanden seien. Diesbezüglich lägen objektivierend die Ergebnisse der Observation mit der Anhaltung vom 4. Oktober 2018 und die Auswertung des Mobiltelefons von E____, bei welcher die Nummer der Beschuldigten 2 festgestellt worden sei, vor. Vom Beschuldigten 1 liege indes mengenmässig lediglich ein Teilgeständnis vor. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E____, die sich selbst nicht unerheblich belaste, insbesondere anlässlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten 1, sei jedoch davon auszugehen, dass es zutreffend sei, dass der Beschuldigte 1 700 Gramm Crystal Meth an sie geliefert habe.
5.6.2 Gemäss dem Beschuldigte 1 stehe einzig fest, dass er wohl im Auftrag von N____, ohne dass er selber in entsprechende Verkaufstätigkeiten involviert gewesen wäre, E____ Methamphetamin übergeben habe. Entsprechende Übergaben von Crystal Meth im qualifizierten Bereich seien zwar erstellt, doch habe der Beschuldigte 1 hiervon in keinster Art und Weise profitiert.
5.6.3 Die Beschuldigte 2 bringt vor, dass sie ihre Konfrontationsrechte mit E____ während des bisherigen Verfahrens nicht habe wahrnehmen können. Entsprechend könne nicht auf deren Aussagen abgestellt werden. Genauso unzulässig sei es gewesen, die Beschuldigte 2 mit unverwertbaren Aussagen von E____ zu konfrontieren und dadurch ein Geständnis zu erwirken. Erstellt sei lediglich eine Menge von 12 Gramm Methamphetamin, das die Polizei aufgrund der Observation und der Anhaltung von E____ am 4. Oktober 2018 bei letzterer festgestellt habe.
5.6.4 Was die Betäubungsmittelieferungen des Beschuldigten 1 betrifft, ist eine Übergabe von Methamphetamin im qualifizierten Bereich zwar erstellt, nicht jedoch deren genaue Menge. Die von der Anklage sowie der Vorinstanz angenommene Menge von 700 Gramm wird weder vom Beschuldigten 1 noch von E____ selbst (in der Konfrontationseinvernahme) konkret vorgebracht (angesprochen auf ihre frühere Aussage betreffend 700 Gramm gab sie an, dass sie es nicht mehr genau wisse, Akten S. 3478). Entsprechend kann auch nicht auf diese abgestellt werden. In der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2019 bringt E____ auf Frage nach der durch den Beschuldigten 1 gelieferten Gesamtmenge jedoch vor, dass es wohl knapp 500 Gramm gewesen seien (Akten S. 3478). Dies lässt sich auch mit ihrer Aussage in derselben Einvernahme in Übereinstimmung bringen, dass sie den Beschuldigten 1 insgesamt sechs Mal getroffen und er ihr jeweils zwischen 50 bis 100 Gramm überreicht habe (Akten S. 3477). Der Beschuldigte 1 bestreitet in der Konfrontationseinvernahme die Mengenangaben nicht und macht auch keine eigene Aussage zum Lieferumfang (Akten S. 3479). Zugunsten des Beschuldigten 1 ist daher lediglich von einer von ihm an E____ gelieferten Menge Methamphetamin von 500 Gramm auszugehen. Des Weiteren ist mit dem Beschuldigten 1 darin übereinzustimmen, dass er E____ im Auftrag von N____ nur beliefert, jedoch keinen eigenen Gewinn erzielt hat. So sagte er dies gleichbleibend aus und gab zudem an, für seinen Dienst lediglich ein Gramm Crystal Meth erhalten zu haben (vgl. nur Akten S. 3762). Auch E____ sagte in der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2019 aus, dass der Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten 1 durch N____ zustande gekommen sei, der Beschuldigte 1 ihr Methamphetamin gebracht, sie ihm aber nie Geld gegeben habe. Dieses habe N____ von ihr erhalten (Akten S. 3473, 3476).
Was den Verkauf von Crystal Meth der Beschuldigten 2 an E____ betrifft, so sind diejenigen 12 Gramm eingestanden, welche die Polizei aufgrund der Observation und der Anhaltung von E____ am 4. Oktober 2018 bei letzterer feststellte (s. zuletzt die Ausführungen der Verteidigung, Akten S. 4912; s. allgemein für den Verkauf Akten S. 2937). Was die restlichen 17 Gramm anbelangt, welche die Beschuldigte 2 ihr gemäss Anklageschrift im August/September 2018 verkauft haben soll, so wurde diese Menge von der Beschuldigten 2 nicht zugestanden (vgl. Akten S. 2721). Auch kann nicht auf die diesbezüglichen Aussagen von E____ abgestellt werden, da sie nicht mit der Beschuldigten 2 konfrontiert wurde. Im Ergebnis ist daher nur der Verkauf von 12 Gramm durch die Beschuldigte 2 erstellt.
5.7 Was die diversen angeklagten Verkäufe des Beschuldigten 1 an «[...]» (AKS Ziff. 2.2.9), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.12), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.13), «[...]» (AKS Ziff. 2.2.14) und einen Abnehmer in Delémont (AKS Ziff. 2.2.15) betrifft, so werden die Lieferungen an sich nicht bestritten, jedoch die von der Vorinstanz angenommene Menge der verkauften Betäubungsmittel. Die Staatsanwaltschaft geht hingegen von grösseren Mengen als das Strafgericht aus.
5.7.1 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz stütze sich die Anklage auf die Anzahl der Treffen gemäss GPS-Überwachung und teilweise auf die Preisangaben des Beschuldigten 1, worauf sie auf die jeweiligen Mengen schliesse. Das Strafgericht schliesse sich diesen Schlüssen grundsätzlich an. Namentlich erscheine es als gerechtfertigt, im Fall Delémont von 50 Gramm-Lieferungen auszugehen, zumal der Beschuldigte 1 betreffend die dortigen Verkäufe in der Einvernahme einen relativ tiefen Verkaufspreis von CHF 80.– pro Gramm angegeben habe und bei der Hausdurchsuchung vor allem Minigrips von 50 Gramm hätten sichergestellt werden können. In einem Gespräch vom 5. August 2018 mit einem unbekannten Teilnehmer und in einem Gespräch mit einem gewissen [...] sei in diesem Zusammenhang gar von 200 Gramm-Lieferungen die Rede gewesen. Zugunsten des Beschuldigten 1 gehe die Vorinstanz allerdings teilweise seinen Angaben folgend davon aus, dass es nicht in jedem Fall zu einer Übergabe gekommen sei, sondern dass auch vereinzelt Fahrten wegen Spielautomaten oder Geldübergaben stattgefunden hätten. Reduziere man dementsprechend die Mengen um einen Viertel, so würden sich Crystal Meth Verkäufe von 180 Gramm an «[...]», 345 Gramm an «[...]», 225 Gramm an «[...]», 60 Gramm an «[...]» sowie 938 Gramm an den Abnehmer in Delémont ergeben.
5.7.2 Der Beschuldigte 1 bringt demgegenüber vor, dass objektiv nicht feststehe, welche Mengen er in diesem Zusammenhang geliefert habe. Die Annahmen der Vorinstanz hierzu seien rein spekulativer Natur und durch keine weiteren Hinweise abschliessend substantiiert. Da es zu diversen Treffen gekommen sein müsse und könne, bei welchen keine Betäubungsmittel überbracht worden seien respektive nicht abschliessend gesagt werden könne, in welcher Grössenordnung, seien die entsprechenden Verkäufe sehr viel weitergehend zu relativieren. Die seitens der Vorinstanz angenommenen Verkaufsgrössen an die einzelnen Bezugspersonen seien weiterhin bestritten und, wie ausgeführt, nicht erstellt.
5.7.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 eher die grösseren überregionalen Auslieferungen vorgenommen habe, anzunehmen sei, dass er auch in den vorliegenden Fällen jeweils grössere Mengen in den Kanton Jura und nach Zürich geliefert habe. Es sei somit davon auszugehen, dass es bei jedem Treffen mit diesen Abnehmern respektive Zwischenhändlern zum Verkauf der angeklagten Mengen gekommen sei. Er habe somit 240 Gramm an «[...]», 460 Gramm an «[...]», 300 Gramm an «[...]», 80 Gramm an «[...]» und 400 Gramm Methamphetamin an den Zwischenhändler in Delémont verkauft.
5.7.4 Der Beschuldigte 1 führt zu recht aus, dass sich die Berechnungen der Vorinstanz – sowie auch diejenigen der Staatsanwaltschaft – auf reine Vermutungen abstützen, ist doch einerseits in keinem Fall belegt, ob der Beschuldigte 1 bei jedem Treffen auch Crystal Meth übergab, andererseits steht auch nicht fest, wie gross die – allenfalls – jeweils verkaufte Menge Methamphetamin effektiv war. Es kann vorliegend daher nur auf die Mengen abgestellt werden, die der Beschuldigte 1 jeweils zugestanden hat. So gab er in der Einvernahme vom 23. Mai 2019 folgende Verkaufsmengen zu: Betreffend «[...]» 30 Gramm (Akten S. 3766), bei «[...]» ca. 200 Gramm (Vorhalt: 460-1150 Gramm, Antwort: «nicht mal halb so viel», Akten S. 3767), bei «[...]» ca. 300 Gramm (Vorhalt: 620-1550 Gramm, Antwort: «max. die Hälfte des Minimums die sie mir vorhalten», Akten S. 3768) sowie bei «[...]» 10 Gramm («einmal gab ich ihr 5 Gramm. Das zweite Mal gab ich ihr 5 Gramm auf Kombi», Akten S. 3768). Was den Verkauf an den Abnehmer in Delémont betrifft, stellte sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil heraus, dass es sich dabei um R____ gehandelt haben soll (vgl. etwa die Schreiben der Staatsanwaltschaft Jura vom 19. November 2020 [Akten S. 4743], vom 31. Mai 2021 [Akten S. 4762] sowie vom 20. Januar 2022 [Akten S. 4781]). Letzterer wurde mit Einvernahme vom 8. Oktober 2021 unter anderem zum Kauf von Crystal Meth beim Beschuldigten 1 befragt. Dabei sagte er aus, dass er ihm nicht – wie in der Anklage behauptet – 1'400 Gramm, sondern lediglich ca. 250 Gramm abgekauft habe (Akten S. 4784 f.). Da er nicht mit dem Beschuldigten 1 konfrontiert wurde, kann nicht lediglich auf diese Aussage abgestellt werden, jedoch ist sie zumindest zu Gunsten des Beschuldigten 1 insofern zu berücksichtigen, dass es sich bei der effektiv von ihm an R____ verkauften Menge Methamphetamin um eine Menge weit unterhalb der angeklagten 1'400 Gramm respektive der von der Vorinstanz als erstellt angesehenen Menge von 938 Gramm gehandelt haben muss. Geht man von der Aussage des Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung aus, dass er auch für 10 Gramm Crystal Meth nach Delémont gefahren wäre (Akten S. 4916; dies sagte er auch bereits in der Einvernahme vom 10. Januar 2019 aus, s. Akten S. 2917 f.), so wäre – bei den insgesamt von der Anklage beschriebenen und vom Beschuldigten 1 nicht bestrittenen 25 Treffen – von rund 250 Gramm Betäubungsmitteln auszugehen. Dieser Menge würde sich auch mit den Angaben von R____ decken. Der anklagte Sachverhalt ist mithin in diesem Umfang als erstellt anzusehen.
5.8 Hinsichtlich des Verkaufs an S____ ist der Freispruch vom Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte 2 bestreitet jedoch die ihr zur Last gelegte Menge.
5.8.1 Die Vorinstanz erwägt, dass S____ bereits im Ermittlungsverfahren Angaben zum Kauf von Crystal Meth gemacht, sie ihre Aussagen jedoch in der Konfrontation mit den Beschuldigten insoweit relativiert habe, als sie nur noch den Bezug von ca. 10 Gramm Crystal Meth von der Beschuldigten 2 zugegeben habe. Es sei auf diese Konfrontationsaussage abzustellen, zumal mit Ausnahme des Berichts der Staatsanwaltschaft, der aufgrund der Beschlagnahme eine Verbindung von S____ zu den Wohnungen an der [...] habe herstellen können, keine weiteren Beweise oder Indizien vorlägen.
5.8.2 Die Beschuldigte 2 hält dem entgegen, dass S____ in der Konfrontationseinvernahme nicht von 10 Gramm, sondern von vier bis fünf Mal à jeweils 1-2 Gramm gesprochen habe. Zugunsten der Beschuldigten 2 sei daher von der Minimalmenge von 4 Gramm auszugehen.
5.8.3 Wie die Beschuldigte 2 zu recht darlegt, kann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht eine Methamphetaminmenge von 10 Gramm als erstellt gelten, sagte doch S____ in der Konfrontationseinvernahme vom 3. September 2019 aus, dass die Beschuldigte 2 sie vier bis fünf Mal mit jeweils 1 oder 2 Gramm beliefert habe (Akten S. 3897.4). Zu ihren Gunsten ist daher von einer Menge von lediglich 4 Gramm Crystal Meth auszugehen, welche die Beschuldigte 2 von Anfang des Jahres 2016 bis zum 30. Juni 2016 an S____ verkaufte.
5.9 Schliesslich wird in Bezug auf den angeklagten Betäubungsmittelverkauf der Beschuldigten 2 an C____ von ersterer ein Freispruch beantragt.
5.9.1 Das Strafgericht führt aus, dass die Lieferung von 20 Gramm erstens unbestritten und zweitens durch die vorliegenden Beweismittel, insbesondere durch den Rapport vom 4. Oktober 2018, die Observation sowie durch die Aussagen von C____ selber, erstellt sei.
5.9.2 Gemäss der Beschuldigten 2 sei die Lieferung von 20 Gramm Crystal Meth an C____ an sich unbestritten. Aber auch hier sei festzustellen, dass die Beschuldigte 2 nicht mit C____ konfrontiert worden sei und deren Aussagen entsprechend weder gegen sie verwendet werden, noch gestützt darauf ein Geständnis hätte erwirkt werden dürfen, was zu einem Freispruch führen müsse.
5.9.3 Der Argumentation der Beschuldigten 2 kann nicht gefolgt werden. So war einerseits ihr damaliger Verteidiger an der Einvernahme von C____ vom 20. Februar 2019 zugegen (ohne dass dieser einen Antrag auf persönliche Anwesenheit der Beschuldigten 2 gestellt hatte; Akten S. 3073 ff.). Da nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesgerichts genügt, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (s. vorne E. 2.2.2.2; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Doorson gegen Niederlande vom 26. März 1996, Nr. 20524/92, Ziff. 73), sind die entsprechenden Aussagen von C____ verwertbar. Vorliegend entscheidender sind jedoch die Aussagen der Beschuldigten 2 selbst, hat sie doch den Verkauf von 20 Gramm an C____ in der Einvernahme vom 15. Januar 2019 zugegeben. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten 2 wurden ihr vor ihrem Geständnis auch keine Aussagen von C____ vorgehalten oder gegen sie verwendet respektive wurde nicht gestützt darauf ein Geständnis erwirkt. Vielmehr gab die Beschuldigte 2 in freier Rede und auf offene Fragen zu, ihr insgesamt 20 Gramm verkauft zu haben (Frage: «An welche Personen haben Sie Crystal Meth verkauft?», Antwort: […] Der E____ und der C____» [Akten S. 2937]; Frage: «Können Sie sich an die Gesamtmenge des verkauften Crystal Meth erinnern?», Antwort: «[…] Der C____[…] insgesamt 20 Gramm verkauft» [Akten S. 2939]). Die Beschuldigte 2 wiederholte ihr Geständnis sodann noch in der Einvernahme vom 30. Januar 2019 (Akten S. 3009 f.). Diesbezüglich gilt es auch anzumerken, dass C____ erst in der Einvernahme vom 20. Februar 2019 – und damit erst nach dem Geständnis der Beschuldigten 2 vom 15. und 30. Januar 2019 – die Identität von der Beschuldigten 2 als ihre Lieferantin bestätigte (Akten S. 3076).
Im Ergebnis ist daher der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die von der Beschuldigten 2 an C____ verkauften Mengen von 20 Gramm als erstellt zu erachten.
5.10 Zusammengefasst gelten somit der Verkauf folgender Mengen Crystal Meth des Beschuldigten 1 (von Ende 2016 bis zum 20. November 2018) sowie der Beschuldigten 2 (von Mai 2016 bis zum 20. November 2018) als erstellt:
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AKS Ziff. |
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Betreff |
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Menge Beschuldigter 1 |
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Menge Beschuldigte 2 |
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2.2.3 |
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O____ |
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Menge unbekannt |
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- |
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2.2.4 |
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K____ |
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Freispruch |
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- |
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2.2.5 |
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P____ |
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200 Gramm |
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- |
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2.2.6 |
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D____ |
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- |
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70 Gramm |
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2.2.7 |
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N____ |
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500 Gramm |
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(40 Gramm) |
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2.2.8 |
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E____ |
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500 Gramm (als Bote) |
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12 Gramm |
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2.2.9 |
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«[...]» |
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30 Gramm |
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- |
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2.2.10 |
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S____ |
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- |
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(4 Gramm) |
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2.2.11 |
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C____ |
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- |
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20 Gramm |
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2.2.12 |
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«[...]» |
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200 Gramm |
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- |
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2.2.13 |
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«[...]» |
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300 Gramm |
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- |
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2.2.14 |
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«[...]» |
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10 Gramm |
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- |
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2.2.15 |
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R____ |
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250 Gramm |
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- |
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Total |
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1’990 Gramm |
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102 Gramm (+ 40 Gramm (AKS Ziff. 2.2.7) und 4 Gramm (AKS Ziff. 2.2.10), dafür ist jedoch jeweils eine Zusatzstrafe auszusprechen, s. hinten E. 9.9.1) |
5.11 Hinzu kommt die Menge Methamphetamin, die bei der Hausdurchsuchung vom 20. November 2018 in der Wohnung an der [...] (847,3 Gramm) sowie im [...] (251,8 Gramm) in der Tiefgarage aufgefunden werden konnte. Dabei handelte es sich um Crystal Meth im Gesamtumfang von 1'099,1 Gramm.
5.12 Was schliesslich noch den Eigenkonsum der Beschuldigten von Crystal Meth betrifft, so ist dieser grundsätzlich unbestritten. Unklarheit besteht jedoch über dessen genaue Menge respektive dessen Häufigkeit. Die Vorinstanz führt diesbezüglich lediglich aus, dass die beiden Beschuldigten «in nicht unerheblichem Masse» selbst Crystal Meth konsumierten (Akten S. 4551). Der Beschuldigte 1 gibt an, seit dem Jahre 2017 zu konsumieren (Akten S. 4903). Betreffend Menge und Häufigkeit sagte er aus, von 2017 bis 2018 sporadisch Methamphetamin konsumiert zu haben, ab Sommer 2018 sodann täglich ca. 1-2 Gramm. Diese Angaben wurden durch das forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 12. März 2019 grundsätzlich bestätigt (vgl. Akten S. 151, 3058). Was den Konsum der Beschuldigten 2 anbelangt, so gab deren Verteidigerin in der Berufungsverhandlung an, dass erstere täglich Crystal Meth konsumiert habe (Akten S. 4914). Dies stimmt jedoch nicht mit den Aussagen überein, welche die Beschuldigte 2 selbst getätigt hat. So gab sie in der Einvernahme vom 21. November 2018 an, 2-3 Mal in der Woche zu konsumieren (Akten S. 2449). Diese Angaben bestätigte sie sodann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie habe regelmässig konsumiert, «aber nicht so viel […] 2-3-mal in der Woche» (Akten S. 4456). Entsprechend ist auf diese Angaben zur Konsumhäufigkeit der Beschuldigten 2 abzustellen.
6.
Des Weiteren gilt es zu eruieren, ob ein allfälliges mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen den beiden Beschuldigten vorlag, um eine entsprechende Zurechnung der Betäubungsmittelmengen ausschliessen oder vornehmen zu können.
6.1 Die Vorinstanz geht von einem entsprechenden Zusammenwirken der beiden Beschuldigten aus. So sei die Beschuldigte 2 einschlägig vorbestraft und habe damit Kenntnisse im Crystal Meth-Handel mitgebracht, als der Beschuldigte 1 gemäss dem Beweisergebnis in den Handel eingestiegen sei. Beide seien seit ca. Anfang 2016 zusammen gewesen, zuletzt an der gemeinsamen Wohnung an der [...], und seien zugestandenermassen Konsumenten von Crystal Meth gewesen. In den Effekten der Beschuldigten 2 in der Wohnung an der [...] hätten diverse Luxusgüter sowie CHF 55'000.–, die mit Crystal Meth kontaminiert gewesen seien, sichergestellt werden können. Die Beschuldigte 2 habe eigenen Angaben zufolge freien Zugang zum dort gelagerten Crystal Meth gehabt. Beide hätten diverse Abnehmer mit Methamphetamin beliefert. Aus Sicht von einigen Abnehmerinnen und Abnehmern hätten die beiden zusammengearbeitet. Gemäss den überwachten Gesprächen zwischen den beiden Beschuldigten von Mitte bis Ende 2018 habe ein reger partnerschaftlicher Austausch auf Augenhöhe im Crystal Meth-Geschäft bestanden. Zudem sei der Beschuldigte 1 für den Lebensunterhalt der Beschuldigten 2 aufgekommen. Es bestehe somit kein Zweifel, dass die Beschuldigten im Crystal Meth Handel ein Team gebildet und damit mittäterschaftlich gehandelt hätten. Daher sei grundsätzlich die gesamte umgesetzte Menge Crystal Meth beiden Beschuldigten zuzurechnen. Davon ausgenommen seien allerdings für die Beschuldigte 2 die Aktivitäten des Beschuldigten 1 während ihrer Inhaftierung, also 700 Gramm an E____ und die Hälfte die Lieferungen an N____, mithin ca. 780 Gramm, sowie für den Beschuldigten 1 die 40 Gramm der Beschuldigten 2 an N____ und die 10 Gramm an S____, da der Beschuldigte 1 im Zweifel erst mit der Inhaftierung der Beschuldigten 2 aktiv geworden sei.
6.2 Die beiden Beschuldigten bestreiten demgegenüber das Vorliegen eines solchen Zusammenwirkens.
6.2.1 Es sei gemäss dem Beschuldigten 1 nicht zu erkennen, inwiefern die beiden bei der Entschliessung, der Planung oder Ausführung der jeweiligen Betäubungsmittelgeschäfte in massgeblicher Weise zusammengewirkt hätten. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte 2 die beim Beschuldigten 1 ihrerseits bezogene Methamphetaminmenge selbst bezahlt und diese nachgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko die Betäubungsmittel weiterverkauft oder konsumiert habe. Auch wenn die beiden privat ein Paar gewesen seien, zusammengelebt und auch Betäubungsmittel konsumiert hätten, könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie ihre Betäubungsmittelgeschäfte nicht unabhängig voneinander getätigt, sondern miteinander zusammengewirkt hätten. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern die erstellten Tätigkeiten die andere Person jeweils in ihrer Tätigkeit unterstützt oder diese erleichtert hätte, was bei einer Mittäterschaft jedenfalls Voraussetzung wäre. Auch habe die Befragung von D____ in der Berufungsverhandlung gezeigt, dass die Abnehmer der Beschuldigten die jeweils andere Person nicht gekannt hätten. Es sei auch keine Stellvertretung erfolgt, wenn einer der Beschuldigten etwa in den Ferien gewesen sei. Ferner habe auch keine gemeinschaftliche Tatplanung stattgefunden, bei der man sich auch arbeitsteilig ein bestimmtes Gebiet des anderen zu Nutze gemacht habe. Jeder habe auf eigene Rechnung und eigene Gefahr gehandelt. Mittäterschaft sei somit nicht substantiiert.
6.2.2 Die Beschuldigte 2 führt diesbezüglich unter anderem aus, dass es der Vorinstanz nicht gelinge, zu erklären, wie genau die beiden Beschuldigten zusammengearbeitet haben sollen, wie der gemeinsame Tatplan ausgesehen und wer welche Rolle in dieser angeblichen Partnerschaft eingenommen habe. Fakt sei, dass beide unabhängig voneinander ausgesagt hätten, sie hätten nicht gemeinsam gearbeitet. Der Beschuldigten 1 habe sogar mehrfach erklärt, er habe allein gearbeitet und die Beschuldigte 2 habe nichts mit seinen Abnehmern zu tun gehabt. Er habe dies auch in den diversen Briefen an die Strafverfolgungsbehörden nach seiner Haftentlassung betont. Da die Beschuldigten die jeweiligen Abnehmer des anderen nicht gekannt hätten, hätten sie gar nicht gewusst, wann und wie viel Crystal Meth an diese übergeben worden sei. Hinzu komme, dass auch die Abnehmer erklärt hätten, nichts mit dem jeweils anderen Beschuldigten zu tun gehabt bzw. ihn/sie gekannt zu haben. Unter diesen Umständen könne nicht von Mittäterschaft gesprochen werden. Es habe weder einen gemeinsamen Tatplan noch ein gemeinschaftliches Zusammenwirken gegeben. Vielmehr hätten beide Beschuldigten unabhängig voneinander gearbeitet – und der Beschuldigte 1 in einem viel grösseren Umfang als die Beschuldigte 2. Dass Ersterer zudem nicht erst durch letztere ins Geschäft eingestiegen sei, zeige die Tatsache, dass er seine Verkaufstätigkeiten offensichtlich in der Zeit aufgenommen habe, als die Beschuldigte 2 inhaftiert gewesen sei. Allein dieser Umstand beweise, dass der Beschuldigte 1 nicht auf die Hilfe der Beschuldigten 2 angewiesen, sondern vielmehr bereits bestens im Handel mit Crystal Meth etabliert gewesen sei, als diese aus der Haft entlassen worden sei. Sein Tatplan sei also längstens festgestanden, als die Beschuldigte 2 nach ihrer Haftentlassung zu ihm gekommen sei. Zudem sei er ausserordentlich gut organisiert gewesen und habe ein regelrechtes Glückspiel- und Drogen-Netzwerk unterhalten, in das die Beschuldigte 2 nicht involviert gewesen sei. Während sie jeweils kleinere Mengen an einzelne Abnehmer verkauft habe, sei er bestens organisiert gewesen und habe Wohnungen für seine Mittelsfrauen gemietet, die in seinem Auftrag Wettautomaten betrieben und auch seine Drogen weiterverkauft hätten. In all dies sei die Beschuldigte 2 nachweislich nicht involviert gewesen. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken ergebe sich ferner auch weder aus den Aussagen diverser Abnehmerinnen noch aus den Gesprächen der Audio-Überwachung. Schliesslich habe die Beschuldigte 2 auch ausgesagt, nicht gewusst zu haben, wie viele und wo die Betäubungsmittel zuhause versteckt gewesen seien. So seien – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten 1 – auch keine DNA-Spuren von ihr auf den Drogenpaketen gefunden worden. Aus den Beweismitteln ergebe sich somit zwar, dass die beiden Beschuldigten liiert gewesen seien, aber nicht mittäterschaftlich nach einem gemeinsamen Tatplan delinquiert hätten.
6.3
6.3.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (sog. sukzessive Mittäterschaft, BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2,6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).
6.3.2 Vorliegend kann den Ausführungen der beiden Beschuldigten nicht gefolgt werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, haben sie beim Verkauf des grössten Teils der Betäubungsmittel mittäterschaftlich zusammengewirkt:
6.3.2.1 So ist grundsätzlich unbestritten, dass die beiden Beschuldigten zum Zeitpunkt der meisten Delikte ein Paar waren. Gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 seien sie seit Juni 2016 zusammen gewesen, d.h. rund zwei Wochen, bevor die Beschuldigte 2 in Haft kam. Sie hätten sich jedoch bereits vorher gekannt. Nach der Entlassung der Beschuldigten 2 am 29. September 2017 habe er sie beim Gefängnis abgeholt und sie zu sich an die [...] mitgenommen, da sie nicht gewusst habe, wo sie sonst hätte hingehen sollen. Sie habe bis zur Verhaftung am 20. November 2018 dort gewohnt. Ab dem 29. September 2017 seien sie auch wieder ein Paar gewesen (Akten S. 4899, 4903). Dies bestätigte auch die Beschuldigte 2 (Akten S. 4902, 4904 f.). Ferner ist davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten auch während des Gefängnisaufenthalts der Beschuldigten 2 noch in Kontakt standen, waren sie doch einerseits zu jenem Zeitpunkt bereits ein Paar. Andererseits zeigt der Umstand, dass der Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 gemäss eigenen Aussagen nach der Entlassung aus dem Gefängnis abholte (Akten S. 4899), dass die Beziehung weiterhin bestand. Auch hätten sie während der Haft telefonischen Kontakt gehabt (Akten S. 4899).
Belegt ist sodann, dass die Beschuldigte 2 bereits mit Crystal Meth handelte, bevor sie mit dem Beschuldigten 1 zusammenkam. So wurde sie mit Urteil des Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum von April 2016 bis zum 30. Juni 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, davon 21 Monate bedingt (Akten S. 1961.12 ff.). Belegt ist des Weiteren auch, dass zumindest eine Abnehmerin von Crystal Meth zunächst von der Beschuldigten 2 beliefert wurde, daraufhin – insbesondere aufgrund der Inhaftierung der Beschuldigten 2 – jedoch zum Beschuldigten 1 als Zulieferer wechselte. Erstellt ist dies für N____, die in der ersten Jahreshälfte 2016 zunächst Methamphetamin von der Beschuldigten 2 bezog (diese 40 Gramm sind von letzterer auch zugestanden, s. vorne E. 5.5.4, für die Bestätigung von N____ s. Akten S. 3377, 3466), mindestens von August 2017 bis November 2018 dann jedoch vom Beschuldigten 1 beliefert wurde (s. vorne E. 5.5.4). Auch gab der Beschuldigte 1 selbst zu, gewisse Kreise und Leute betreffend Betäubungsmittelhandel über die Beschuldigte 2 kennen gelernt zu haben (Akten S. 4904). Mit der Vorinstanz ist mithin damit übereinzustimmen, dass die Beschuldigte 2 Kenntnisse im Crystal Meth-Handel mitbrachte und den Beschuldigten 1 in ihr Wissen und ihren Kundenstamm einführte, als dieser selbst in den Handel mit Methamphetamin einstieg. Bei den übrigen namentlich bekannten Abnehmerinnen und Abnehmern ist ferner bezeichnend, dass es sich – wie auch bei N____ – mehrheitlich um weibliche Kundinnen thailändischer Herkunft handelt, was auch für diese den Schluss naheliegen lässt, dass die Geschäftsbeziehungen zum Beschuldigten 1 zumindest teilweise über die Beschuldigte 2 zustande gekommen sind.
Dass die beiden Beschuldigten nach der Entlassung der Beschuldigten 2 gemeinsam Betäubungsmittelhandel betrieben, zeigt sich sodann aufgrund der folgenden Umstände: Beide Beschuldigten wohnten nach der Entlassung der Beschuldigten 2 unbestrittenermassen zusammen an der [...] in Basel. Dort hatte der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Aussagen bereits seit Februar/März 2017 gewohnt (Akten S. 4899). Dort hätten nur sie beide verkehrt (Akten S. 4904). Dass beide Beschuldigten in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt hatten, belegen zudem auch diverse Hinweise auf Fotos, die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 20. November 2018 aufgenommen wurden. So finden sich im Badezimmer zwei Zahnbürsten und Morgenmäntel (Akten S. 748), Damenstiefel im Schuhschrank (Akten S. 750), Herren- und Damenkleider im Kleiderschrank im Schlafzimmer (Akten S. 766 ff.), etc. Zwar stand der Beschuldigten 2 auch die Wohnung am [...] zur Verfügung (vgl. Akten S. 1299, 2453, wohl seit ca. Mitte September 2018, vgl. Einvernahme vom 17. Dezember 2018 «vor ca. 3 Monaten», Akten S. 2853 f., vgl. auch Akten S. 2555), jedoch fanden sich dort nur sehr wenige persönliche Gegenstände von ihr (Akten S. 1303 ff). Bei der Hausdurchsuchung [...] vom 20. November 2018 (Akten S. 726 ff.) wurden des Weiteren diverse Gegenstände und Vermögenswerte aufgefunden, welche auf einen gemeinsamen Methamphetaminhandel hinweisen: In einer schwarzen Papiertüte links neben dem Nachttisch auf der linken Seite des Bettes Crystal Meth-Minigrips (Akten S. 765), ein Minigrip mit Methamphetamin in der Schublade des Nachttisches (Akten S. 766), in einer Schublade im Schreibtisch mehrere originalverpackte «Burnerphones» (Akten S. 767), ein mit Methamphetamin gefülltes Minigrip auf dem Tischchen im Wohnzimmer (Akten S. 752), diverse Bargeldschaften an diversen Orten in der Wohnung (insgesamt CHF 122'000.–, Akten S. 762 ff., 782 ff., etwa CHF 55'000.– im linken Bettkasten, versteckt in einem Etui in einer Luxus-Damenhandtasche, Akten S. 772, Pos. 1161), eine grosse Anzahl leerer Minigrips, eine Digitalwaage und eine Pringelsrolle mit eingebautem (Drogen-)Versteck in der Küche (Akten S. 755 ff.). In der Wohnung konnten gesamthaft 847,3 Gramm Methamphetamin sichergestellt werden; sodann fanden sich auch im Fahrzeug [...] in der zur Überbauung gehörenden Tiefgarage 251,8 Gramm Crystal Meth (sowie eine Digitalwaage hinter dem Fahrersitz [Pos. 1622], vgl. Akten S. 826 f.), insgesamt also rund 1'100 Gramm. Bereits diese Umstände stellen ein starkes Indiz dafür dar, dass – insbesondere das in der Wohnung aufgefundene – Methamphetamin beiden Bewohnern zuzurechnen ist.
Sodann sagte die Beschuldigte 2 selbst aus, im Drogenhandel tätig zu sein und – mit einem eigenen Schlüssel – freien Zugang zur Wohnung an der [...] und dem dort deponierten Crystal Meth gehabt zu haben. Sie habe sich dort nach Belieben bedienen und ihre Kundschaft mit dem Crystal Meth beliefern können (Akten S. 3020 f.). Sie habe sodann Zugang zum Schlafzimmer (die beiden Beschuldigten hätten auch im gemeinsamen Bett im Schlafzimmer geschlafen), zum Tresor (obwohl sie auch angab, den Code nicht gekannt zu haben), zum Bettkasten, zum Kleiderschrank und zum Nachttischchen gehabt zu haben (Akten S. 4906; nota bene alles Orte, an denen Betäubungsmittel oder Erlös aus dem Drogenverkauf aufgefunden werden konnten). Auch sei sie schon in der Garage gewesen und auch schon mit verschiedenen Autos des Beschuldigten 1 mitgefahren (Akten S. 4906). Auch habe sie das Crystal Meth zum Einkaufspreis beziehen, ihren Abnehmerinnen verkaufen und den Reingewinn für sich behalten können (Akten S. 3021, 4452). Sie habe dem Beschuldigten 1 nie im Voraus Geld geben müssen, sondern von ihm zuerst die Drogen erhalten und ihm erst nach dem Abschluss eines Geschäfts das Geld bringen müssen (Akten S. 4452). Auch der Beschuldigte 1 gab damit übereinstimmend an, dass die Beschuldigte 2 ihm die Einnahmen von ihren Methamphetamin-Verkäufen abgegeben habe (Akten S. 2924). Dies habe jedoch nur den Einkaufspreis betroffen, den Gewinn habe sie behalten können (Akten S. 2925, 2928). Sie habe freien Zugang zum Crystal Meth gehabt und es auch einfach so nehmen können (Akten S. 2928). In diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen des Beschuldigten 1 nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte 2 nur zwei bis drei Mal jeweils 10 Gramm Crystal Meth von ihm verkauft und dabei einen maximalen Gewinn von CHF 1'800.– erzielt habe (Akten S. 2925), wurden doch in der einen Handtasche der Beschuldigten 2 CHF 55'000.– sichergestellt, die gemäss ihren eigenen Aussagen – mindestens zum Teil (CHF 20'000.–, vgl. dazu hinten E. 11.2.1) – aus dem Drogenverkauf stammen würden (Akten S. 2857). Dies entspräche einem Vielfachen der vom Beschuldigten 1 angegebenen Menge. Zudem sagte der Beschuldigte 1 im Laufe der Einvernahme vom 11. Januar 2019 schliesslich aus, dass der Verkauf prozentual zu etwa 50/50 aufgeteilt gewesen sei (Akten S. 2928). Diese Aussage widerrief er zwar in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2019, als er sie als «Schutzbehauptung, um [s]eine Menge zu reduzieren» bezeichnete. Die Beschuldigte 2 habe «nicht so viel gemacht» (Akten S. 3028). Dieser «Widerruf» ist jedoch ebenfalls zu hinterfragen, erhellt doch nicht, weshalb er seine damalige Freundin am 11. Januar 2019 noch fälschlicherweise belastet haben sollte, gab er der Staatsanwaltschaft gegenüber doch schon mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 an, dass die Beschuldigte 2 zu Unrecht bestraft werde, da sie nur selbst konsumiert habe, gar nicht bei ihm in der Wohnung habe sein wollen und das in ihrer Handtasche gefundene Geld keinen Drogenerlös darstelle (Akten S. 2883).
Als erstellt anzusehen ist auch der Umstand, dass die beiden Beschuldigten sich vom Drogenerlös einen luxuriösen Lebensstil leisten konnten (zur genauen Höhe des Gewinns s. hinten E. 6.4.2.1), wurden doch in der gemeinsamen Wohnung an der [...] diverse Luxusgüter (insbesondere diverse Luxushandtaschen in den Effekten der Beschuldigten 2, diverse Armbanduhren, darunter zwei [...] [vgl. auch die Quittung des Kaufs einer [...] vom 14. September 2018 für CHF 11'800.–, Akten S. 821.75] mehrere noch originalverpackte Mobiltelefone, unter anderem auch ein [...], eine Quittung eines Hotelaufenthalts des Beschuldigten 1 in einem Luxushotel in Cannes vom 24.-26. Mai 2018 über EUR 907.– [Akten S. 821.42], eine Einkaufsquittung des Beschuldigten 1 in der [...]-Boutique in Cannes vom 25. Mai 2018 über EUR 590.– [Akten S. 821.42], eine Einkaufsquittung von [...] Basel über CHF 810.– [Akten S. 821.44]), eine grosse Menge an Bargeld sowie in der Garage mehrere Fahrzeuge (zum Teil im Luxussegment anzusiedeln, so etwa der [...] [Occasion-Kaufpreis von CHF 55'000.–, s. Akten S. 4458], sichergestellt (Akten S. 726 ff., 782 ff., 1022 ff.). Was die Luxushandtaschen der Beschuldigten 2 anbelangt, so gibt diese vor, die Taschen seien nicht mit Drogenerlös finanziert worden, habe sie doch für deren Kauf selbst (legal) Geld angespart. Zudem befänden sie sich schon seit langem in ihrem Besitz, noch bevor sie den Beschuldigten 1 kennen gelernt habe (Akten S. 4446, 4902). Auch diese Aussagen sind nicht glaubhaft bzw. widersprechen sie doch anderen von ihr gemachten Ausführungen: So gab die Beschuldigte 2 selbst an, dass es bereits vor ihrer Inhaftierung lange her gewesen sei, dass sie in der Schweiz gearbeitet habe. Dies sei zuletzt 2011 gewesen, als sie für 2,5 Jahre im Service in Basel tätig gewesen sei. Danach sei sie schwanger geworden und habe nicht mehr gearbeitet. Nach ihrer Haftentlassung sei sie dann nur 2-3 Monate in Zürich (März/April 2018) in einer Bar tätig gewesen. Abgesehen davon sei sie bis zur Festnahme im November 2018 keiner Arbeit nachgegangen (Akten S. 4902). Zudem machte sie auch geltend, nach ihrer Haftentlassung teilweise für Essen und Rechnungen bezahlt, eine Brustoperation in Thailand gehabt sowie Geld zu ihren Kindern nach Thailand geschickt zu haben. Mit ihrem eigenen geringen Einkommen, das sie nach ihrem Gefängnisaufenthalt nur während einer kurzen Zeitspanne verdiente, hätte sie somit nicht gleichzeitig noch umfassende Ersparnisse zur Seite legen können (selbst, wenn man das von ihr während des Strafvollzugs behauptetermassen angesparte Peculium miteinbezieht, vgl. Akten S. 4903). Sie gab mithin auch an, dass der Beschuldigte 1 für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei (Akten S. 2446 f.). Ausserdem lässt sich durch das von ihr gespielte bzw. praktizierte «Share» (Kleinkredite auf privater Basis in Thai-Kreisen, vgl. Akten S. 2936, 4903) nicht erklären, wie sie zehntausende von Franken (gemäss ihrer Aussage würden CHF 35'000.– der in ihrer Handtasche sichergestellten CHF 55'000.– aus «Share» stammen, vgl. Akten S. 4902) hätte erwirtschaften respektive gewinnen können. Die Aussagen beider Beschuldigten zur Herkunft der CHF 55'000.– sind zudem ohnehin nicht glaubhaft. So gab der Beschuldigten 1 zunächst in einer Einvernahme an, die in der Handtasche gefundenen CHF 55'000.– gehörten «ausschliesslich» ihm (Akten S. 2884.1), sodann brachte er vor der ersten Instanz vor, dass nur noch ein Teil ihm gehöre (Akten S. 4449). Die Beschuldigte 2 sagte zunächst ebenfalls aus, dass es nicht ihr Geld sei (Akten S. 2577), später änderte sie jedoch ihre Aussage und gab vor, dass das ganze Geld ihr gehöre (Akten S. 2856, 4902). Ferner gibt die Beschuldigte 2 an anderer Stelle an, nach ihrer Entlassung im September 2017 kein Geld gehabt zu haben (Akten S. 4903). Ebenso wenig glaubhaft ist ihre Aussage, dass sich die in der Wohnung an der [...] beschlagnahmten Luxushandtaschen schon seit langem, also schon bevor sie den Beschuldigten 1 gekannt habe, in ihrem Besitz befunden hätten (Akten S. 4446). So konnte etwa für die Damenhandtasche [...] (Pos. 1167, Akten S. 821.54), die in der Wohnung beschlagnahmt wurde, aufgrund einer ebenfalls sichergestellten Quittung klar nachgewiesen werden, dass diese erst am 9. Oktober 2018 – und somit erst, nachdem die beiden Beschuldigten als Paar zusammenwohnten – vom Beschuldigten 1 im [...] Geschäft in Basel gekauft wurde (Akten S. 821.50). Gleiches gilt auch für ein [...] Armband, Sneaker sowie ein Portemonnaie, die am 24. September 2018 erworben wurden (Akten S. 821.48 [Pos. 1530]). Schliesslich stammt auch eine aufgefundene Quittung vom 21. September 2017 und damit aus dem Zeitraum, als die Beschuldigten 2 sich im Strafvollzug befand. Zwar kann daraus nicht eruiert werden, wie die Tasche schliesslich in ihren Besitz kam (die Tasche wurde von S____ bei [...] erworben, Akten S. 821.49 [Pos. 1163]), jedoch war sie ebenfalls nicht schon durch die Beschuldigte 2 erworben worden, bevor sie mit dem Beschuldigten 1 eine Beziehung einging und ihr mittäterschaftliches Zusammenwirken vorgeworfen wird. Was das Einkommen des Beschuldigten 1 betrifft, so gibt er an, 2016 temporär in einem Sonnenstudio gearbeitet zu haben, 2017 habe er nichts gemacht, 2018 habe er dann sein eigenes Solarium betrieben. Mit letzterem habe er monatlich netto zwischen CHF 1'500.– und CHF 2'500.– verdient (Akten S. 4442, 4447), er habe für das Sonnenstudio jedoch zunächst CHF 28'000.– bezahlen müssen (Akten S. 4900). Entsprechend dem vergleichsweise äusserst geringen Verdienst der beiden Beschuldigten sowie der zugegebenermassen durch den Beschuldigten 1 getätigten Investitionen ins Solarium kann mithin als erstellt gelten, dass beide Beschuldigten ihre Ausgaben (insbesondere betreffend Luxusgüter) zu einem nicht unerheblichen Teil aus dem gemeinsam erwirtschafteten Drogenerlös deckten (auch wenn zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass ein Teil der illegalen Einnahmen aus dem Glücksspiel – und nicht nur dem Methamphetaminhandel – stammt, vgl. etwa die Aussage des Beschuldigten 1, Akten S. 4904).
Was sodann das gemeinsame Vorgehen der Beschuldigten betrifft, so sind insbesondere die Gespräche aus der Audioüberwachung im Fahrzeug des Beschuldigten 1 zwischen ihm und der Beschuldigten 2 aufschlussreich. So ist dem Audiotranskript der Konversation vom 1. Juli 2018 zu entnehmen, wie beide darüber diskutieren, dass mehrere Personen («[...]» und «[...]») Methamphetamin («Ice») auch bei anderen Leuten einkaufen würden. Der Beschuldigte 1 fragt sodann die Beschuldigte 2, was «wir mit diesem Material» machen sollen. Die Beschuldigte 2 antwortet ihm daraufhin, dass er es «langsam» verkaufen solle. Der Beschuldigte 1 entgegnet ihr, dass der Verkauf nicht einfach sei, eine Abnehmerin aus Bern wolle es etwa nicht, da sie andere [Zulieferer] habe. Die Beschuldigte 2 rät dem Beschuldigten 1 dann, es «[...]» (gemeint wohl «[...]» alias C____, vgl. Akten S. 2937) zu geben. Der Beschuldigte 1 sagt ihr daraufhin, die Beschuldigte 2 solle auch davon «für Basel» nehmen. Sie meint, sie gebe es «[...]», ihre Kunden seien auch «weit weg», normalerweise würden diese immer «50ig» nehmen. Sie unterhalten sich anschliessend weiter über die Verkaufsmodalitäten und die Konkurrenz in Bern, die ebenfalls qualitativ gutes Crystal Meth anbiete (Akten S. 1898 ff.). Bereits diese Konversation zeigt auf, dass die Beschuldigten sich über das Betäubungsmittelgeschäft austauschten und auch eine gemeinsame Strategie aufstellten, wie sie das Methamphetamin am besten verkaufen konnten. Diese Diskussion widerlegt auch die Aussagen der Beschuldigten 2 an der Berufungsverhandlung, dass sie weder gewusst habe, wann der Beschuldigte 1 (neues) Methamphetamin erhalten habe, noch je mit ihm vereinbart zu haben, wer welche Drogen an welche Abnehmer liefere (vgl. Akten S. 4906). Auch im aufgezeichneten Gespräch vom 22. August 2018 unterhalten sich die beiden Beschuldigten über Verkäufe an verschiedene Personen. Eine davon habe «10 genommen» und habe noch Schulden zu bezahlen. Der Beschuldigte 1 rät der Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang, bezüglich Geld nicht am Telefon zu sprechen, sondern nur zu schreiben, da die Polizei bei «[...]» mithören könne (Akten S. 1902 ff.). In einem anderen Gespräch gleichen Datums dreht sich die Diskussion wiederum um den Verkaufspreis für Crystal Meth. Der Beschuldigte 1 sagt der Beschuldigten 2, dass sie die Preise drücken müssten. Sie unterhalten sich sodann wieder über verschiedene Abnehmer – immer im Wechsel mit Diskussionen über Glücksspiel (Akten S. 1905 ff.). In einem dritten Gespräch vom 22. August 2018 unterhalten sich beide wiederum über diverse Abnehmer betreffend Menge und Preise (Akten S. 4024 ff.). Auch die letzteren Gespräche zeigen mithin klar auf, dass sich beide Beschuldigten auf Augenhöhe über eine Strategie hinsichtlich des Betäubungsmittelverkaufs unterhielten (vgl. dazu auch die Vorhalte der Gespräche an die Beschuldigte 2 und deren Antworten darauf im Rahmen der Einvernahme vom 5. März 2019, Akten S. 3183 ff.). In diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen der beiden Beschuldigten nicht glaubhaft, die Beschuldigte 2 habe sich zum Schluss vom Beschuldigten 1 trennen und sich mit seiner Hilfe eine neue Wohnung suchen respektive ausziehen wollen, als sie mitbekommen habe, dass der Beschuldigte 1 (erneut) Crystal Meth [gemeint wohl in grossem Umfang] gekauft habe. Sie habe erst wieder zurückkommen wollen, wenn er das Methamphetamin wegbringe. Dies habe der Beschuldigte 1 auch tun wollen, er habe gemäss eigenen Aussagen das Crystal Meth mithin verpackt und neben dem Bett gelagert, um es gleichentags – d.h. am Tag der Hausdurchsuchung – wegzubringen (Akten S. 2885, 4446). Dagegen spricht jedoch unter anderem, dass der Beschuldigte 1 angab, die bei der Hausdurchsuchung vom 20. November 2018 vorgefundenen 1'100 Gramm Crystal Meth vor den Sommerferien 2018 – und damit rund vier Monate vor der Verhaftung am 20. November 2019 – gekauft zu haben (gemäss seinen Aussagen vor den Sommerferien insgesamt 1'500 Gramm, Akten S. 2683, 2911, bereits nach den Sommerferien 2017 rund 1'000 Gramm, Akten S. 291). Einerseits fanden die soeben wiedergegebenen Gespräche der beiden Beschuldigten aus der technischen Überwachung jedoch wohl erst nach der Lieferung der 1'500 Gramm statt. Wie aufgezeigt werden konnte, war der Beschuldigten 2 nicht nur bereits damals klar, dass eine entsprechende Lieferung erfolgt war, sie plante sogar mit dem Beschuldigten 2 zusammen deren Verkauf. Andererseits ist auch unabhängig davon die Aussage der Beschuldigten 2 nicht glaubhaft, die in der Wohnung aufbewahrte Menge an Crystal Meth sei ihr effektiv unangenehm gewesen. Hätte dies der Wahrheit entsprochen, so hätte sie bereits früher aus der Wohnung ausziehen können, stand ihr doch zum Zeitpunkt der Lieferung bereits die Wohnung am [...] zur Verfügung, zu der sie – wie bereits dargelegt – wohl bereits Monate vor der Verhaftung im November 2018 Zugang hatte. Sodann widerspricht sich die Beschuldigte 2 diesbezüglich an anderer Stelle, wenn sie angibt, dass sie gar nicht gewusst habe, dass sich eine grosse Menge Crystal Meth in der Wohnung befunden habe (Akten S. 2943 f.) respektive nur vom Drogenversteck in der Küche gewusst zu haben (Akten S. 4905 f.). Hätte sie dies jedoch gar nicht gewusst, hätte sie entsprechend auch keinen Grund gehabt, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen.
Gegen ein mittäterschaftliches Vorgehen spricht auch nicht der Umstand, dass die beiden Beschuldigten möglicherweise von Dritten nicht als «Team» wahrgenommen wurden, kommt es doch keineswegs auf das äussere Auftreten bei einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken an. Aus dem Verweis der Beschuldigten 2 auf die Aussage von C____, dass die thailändische Frau, von der sie das Crystal Meth beziehe, einen ausländischen Hintermann habe (vgl. Akten S. 2354 ff.), von dem sie den Stoff erhalte, kann mithin nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Aussage zeigt vielmehr, dass auch den Kundinnen der Beschuldigten 2 bewusst war, dass letztere nicht alleine und unabhängig vom Beschuldigten 1 den Methamphetaminhandel betrieb, sondern beide zusammenwirkten. Ferner spricht auch der Umstand, dass keine Fingerabdrücke der Beschuldigten 2 auf den in der Wohnung an der [...] sichergestellten Minigrips mit Crystal Meth nachgewiesen werden konnten, nicht gegen ihre Mittäterschaft, stimmt dies doch mit den Aussagen des Beschuldigten 1 überein, dass er die Betäubungsmittel jeweils alleine zuhause verpackt haben will (vgl. Akten S. 4904). Diesbezüglich ist denn auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte 2 erst das Methamphetamin vom Beschuldigten 1 behändigte, wenn sie dies ihren Abnehmerinnen (etwa C____) verkaufte, weshalb entsprechend auch keine DNA von ihr auf den in der Wohnung abgepackten und gelagerten Minigrips nachgewiesen werden konnte.
Was ferner den gemeinsamen Tatentschluss der beiden Beschuldigten betrifft, so ist davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten bereits vor der Inhaftierung der Beschuldigten 2 im Juni 2016 einen Entschluss fassten, gemeinsam in den Verkauf von Methamphetamin einzusteigen. Diesbezüglich ist einerseits bezeichnend, dass der Beschuldigte 1 erst mit dem Verkauf von Crystal Meth begann, nachdem er die Beschuldigte 2 kennengelernt hatte. Letztere führte ihn denn auch, wie bereits ausgeführt, an Abnehmerinnen heran, die ihr bereits aus ihrem zuvor allein ausgeübten Betäubungsmittelhandel als Käuferinnen bekannt waren. Vor ihrer Festnahme war die Beschuldigte 2 denn auch selbst noch im Crystal Meth-Handel tätig, wurden doch die Verkäufe an N____ und S____ noch vor der (ersten) Inhaftierung getätigt. Der ursprüngliche Tatentschluss wurde mithin von den beiden Beschuldigten bereits im ersten Halbjahr 2016 getroffen. Während des Gefängnisaufenthalts der Beschuldigten 2 war es ihr logischerweise nicht möglich, aktiv an Verkaufshandlungen teilzunehmen, welche entsprechend vom Beschuldigten 1 vorgenommen wurden. Zu Gunsten der Beschuldigten 2 werden ihr die in diesem Zeitraum getätigten Crystal Meth-Verkäufe denn auch nicht mittäterschaftlich angerechnet, jedoch ist anzunehmen, dass die beiden Beschuldigten auch während der Haft der Beschuldigten 2 Kontakt pflegten (vgl. die voranstehenden Ausführungen). Nach der Entlassung und mit Einzug in der Wohnung des Beschuldigten 1 hat sich die Beschuldigte 2 (erneut) den Tatentschluss zu eigen gemacht respektive sich diesem sukzessiv (wieder-)angeschlossen und, wie bereits dargelegt, zusammen mit dem Beschuldigten 1 Betäubungsmittelhandel betrieben (dass die Beschuldigte 2 im Vergleich zum Beschuldigten 1 eine untergeordnete Rolle einnahm, gilt es bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, s. unten E. 9.4).
Im Ergebnis ist demnach erstellt, dass vorliegend die für die Mittäterschaft geforderten Voraussetzungen durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung respektive eigenständiges tatbestandsmässiges Handeln (Verkauf) durch beide Beschuldigte erfüllt sind. So wirkten sie koordiniert zusammen, wenn es etwa um das Ausarbeiten einer Strategie für den Verkauf ging. Das Mitwirken der Beschuldigten 2 war diesbezüglich auch von grosser Wichtigkeit, da der Aufbau des gemeinsamen Handels, der während der Haft der Beschuldigten 2 vom Beschuldigten 1 weiter fortgeführt wurde, ohne ihr initiales Zutun mittels des von ihr eingebrachten Wissens betreffend Methamphetamin und Kundenstamm nicht möglich gewesen wäre. Zudem konnte auch dargelegt werden, dass ein gemeinsamer Tatentschluss bereits vor der Inhaftierung der Beschuldigten 2 im Juni 2016 (mit Unterbrechung während des Gefängnisaufenthalts), erneut respektive spätestens aber zum Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung des Beschuldigten 1 an der [...] am 29. September 2017 vorlag.
6.3.2.2 Dies führt dazu, dass jedem der beiden Mittäter – in den Grenzen seines Tatentschlusses bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge des anderen Mittäters angerechnet werden. Wie bereits ausgeführt wurde, kann die Anrechnung entsprechend nicht unterschiedslos für alle als erstellt angesehenen Verkäufe vorgenommen werden (dies wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten). Keine gegenseitige Zurechnung erfolgt so erstens für einen Teil der 200 Gramm (s. vorne E. 5.3.3), die durch den Beschuldigten 1 an P____ verkauft wurden, da die Beschuldigte sich nämlich zu Beginn der Verkaufsperiode (September 2017) noch im Gefängnis befand respektive gerade erst entlassen wurde. Vom Lieferzeitraum von rund sechs Monaten ist ihr daher 1/6 nicht zuzurechnen, was bei der Menge von 200 Gramm einen entsprechenden Abzug von 33,3 Gramm ergibt. Ihr werden daher 167 Gramm Crystal Meth zugerechnet. Zweitens erfolgt keine Anrechnung der von der Beschuldigten 2 an N____ verkauften 40 Gramm Methamphetamin an den Beschuldigten 1, da dieser Verkauf noch aus einem Zeitraum stammt, in dem noch keine mittäterschaftliches Vorgehen belegt ist. Auf der anderen Seite ist auch nicht die gesamte Menge von 500 Gramm, die der Beschuldigte 1 an N____ verkauft hat (s. vorne E. 5.5.4), der Beschuldigten 2 zuzurechnen, da in dem von ihm zugestanden Lieferzeitraum von August 2017 bis zur Verhaftung im November 2018 die Beschuldigte 2 in den ersten beiden Monaten noch im Strafvollzug weilte. Ihr sind entsprechend 40 Gramm (zwei Mal 20 Gramm für August und September 2017) nicht zuzurechnen. Drittens erfolgt keine Zurechnung der 500 Gramm, die der Beschuldigte 1 an E____ geliefert hat (s. vorne E. 5.6.4), an die Beschuldigte 2, da sie sich während des gesamten in Frage stehenden Zeitraums im Gefängnis befand. Schliesslich sind auch die 4 Gramm, welche die Beschuldigte 2 an S____ verkaufte (s. vorne E. 5.8.3), nicht dem Beschuldigten 1 zuzurechnen, da die Tathandlung vor dem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der beiden Beschuldigten erfolgte. Dies ergibt im Ergebnis folgende Menge an Methamphetamin, die den Beschuldigten jeweils zugerechnet werden (inklusive der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Menge): 3'191,1 Gramm für den Beschuldigten 1 sowie 2'618.1 Gramm für die Beschuldigte 2 (bei letzterer kommen noch die 40 Gramm aus AKS Ziff. 2.2.7 und die 4 Gramm aus AKS Ziff. 2.2.10 hinzu. Für diese ist jedoch jeweils eine Zusatzstrafe auszusprechen, s. hinten E. 9.9.1). Der Übersicht halber präsentiert sich die gegenseitige Zurechnung der Betäubungsmittelmengen wie folgt:
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AKS Ziff. |
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Menge Beschuldigter 1 |
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Davon Beschuldigter 2 zurechenbar |
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Menge Beschuldigte 2 |
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Davon Beschuldigtem 1 zurechenbar |
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2.2.3 |
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Menge unbekannt |
|
Menge unbekannt |
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- |
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- |
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2.2.4 |
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Freispruch |
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- |
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- |
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- |
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2.2.5 |
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200 Gramm |
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167 Gramm |
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- |
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- |
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2.2.6 |
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- |
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- |
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70 Gramm |
|
70 Gramm |
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2.2.7 |
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500 Gramm |
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460 Gramm |
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(40 Gramm) |
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- |
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2.2.8 |
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500 Gramm (als Bote) |
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- |
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12 Gramm |
|
12 Gramm |
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2.2.9 |
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30 Gramm |
|
30 Gramm |
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- |
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- |
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2.2.10 |
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- |
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- |
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(4 Gramm) |
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- |
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2.2.11 |
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- |
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- |
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20 Gramm |
|
20 Gramm |
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2.2.12 |
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200 Gramm |
|
200 Gramm |
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- |
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- |
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2.2.13 |
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300 Gramm |
|
300 Gramm |
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- |
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- |
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2.2.14 |
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10 Gramm |
|
10 Gramm |
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- |
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- |
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2.2.15 |
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250 Gramm |
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250 Gramm |
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- |
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- |
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Total |
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1'990 Gramm + 102 Gramm + 1'099,1 Gramm 3'191,1 Gramm |
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102 Gramm + 1'417 Gramm + 1'099,1 Gramm 2'618.1 Gramm (+ 40 Gramm [AKS Ziff. 2.2.7] und 4 Gramm [AKS Ziff. 2.2.10]). |
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6.4 In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, wie der hinsichtlich der Betäubungsmittel als erstellt angesehene Sachverhalt rechtlichen zu qualifizieren ist (auf das rechtliche Konstrukt der Mittäterschaft wurde vorstehend bereits vorausgegriffen).
6.4.1 Der Beschuldigte 1 führt diesbezüglich aus, dass unbestritten sei, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mengenmässig schwerer Fall vorliege, auch wenn von einer geringeren Verkaufsmenge – als von der Vorinstanz angenommen – ausgegangen werde. Jedoch sei der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit nicht erfüllt. Unbestritten sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte 1 mit seiner Verkaufstätigkeit sicherlich einen Gewinn von mehr als CHF 10'000.– erzielt haben dürfte, sodass der Qualifikationsgrund des gewerbsmässigen Handels unbestrittenermassen gegeben sei.
Die Beschuldigte 2 bringt vor, dass sie weder gewerbs- noch bandenmässig gehandelt habe. Dies wird insbesondere damit begründet, dass keine Mittäterschaft vorliege. Sie sei daher lediglich für die Verkäufe zu bestrafen, die sie selbst ausgeführt habe und die man ihr auch mit verwertbaren Beweismitteln nachweisen könne.
6.4.2 Da die Mittäterschaft der Beschuldigten bejaht wurde, ist auf die diesbezüglichen Argumente der Beschuldigten 2 nicht weiter einzugehen. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Handel mit Methamphetamin/Crystal Meth bzw. dessen Lagerung, Besitz und Verteilung bzw. das Anstaltentreffen hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen. Folgend gilt es aufzuzeigen ob die Beschuldigten die Qualifikation der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (E. 6.4.2.1), der Gewerbsmässigkeit (E. 6.4.2.2) sowie der Bandenmässigkeit (E. 6.4.2.3) erfüllt haben.
6.4.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat sich bis vor kurzem nicht zum Grenzwert für Methamphetamin geäussert. In einem aktuellen Entscheid hat es sich jedoch auf eine gutachterliche Stellungnahme der Sektion «Forensische Chemie und Toxikologie» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) gestützt, welche empfiehlt, als Menge für Methamphetamin, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, 12 Gramm zu verwenden (die Angabe bezieht sich auf Methamphetamin-Hydrochlorid). Den von der Vorinstanz angenommenen Grenzwert für einen mengenmässig qualifizierten Fall in entsprechender Höhe hat es als nicht bundesrechtswidrig erachtet, weshalb ebenfalls darauf abzustellen ist (s. BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff.).
Wie bereits erwähnt, handelten die beiden Beschuldigten hinsichtlich des Verkaufs, der Lagerung etc. von Betäubungsmitteln mittäterschaftlich (vgl. hierzu E. 6.3 vorne). Sie haben sich daher jeweils die von ihnen mittäterschaftlich verkauften bzw. anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Betäubungsmittelmengen zurechnen zu lassen. Mittäterschaftlich hat sich der Beschuldigte 1 somit für den Verkauf von 2'092 Gramm (plus den Besitz von 1'099,1 Gramm) und die Beschuldigte 2 für den Verkauf von 1'519 Gramm (plus den Besitz von 1'099,1 Gramm) zu verantworten. Der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel bewegte sich um einen extrem hohen (durchschnittlichen) Reinheitsgrad von 98 % als Hydrochlorid (rund 79 % als Base, s. die Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 4546). Auch der subjektive Tatbestand kann gestützt auf die gehandelte Menge Crystal Meth problemlos bejaht werden, da die Beschuldigten zumindest in Kauf nehmen mussten, dass durch eine in den Handel gebrachte Drogenmenge in einem solchen Umfang die Gesundheit vieler Menschen gefährdet würde. Es handelt sich daher klarerweise um einen mengenmässig schweren Fall.
6.4.2.2 Ein Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die für ihn einen namhaften Beitrag an die Lebenskosten darstellen (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4c, 119 IV 129 E. 3a, 123 IV 113 E. 2c). Beim Betäubungsmittelhandel ist der durch gewerbsmässigen Handel erzielte Umsatz oder Gewinn gemäss Bundesgericht dann gross bzw. erheblich, wenn der Täter einen Umsatz von CHF 100'000.– oder einen Gewinn von CHF 10'000.– erzielt (BGE 129 IV 188 E. 3.1, 129 IV 255 E. 2.2).
Der Beschuldigte 1 gibt an, durch seine Verkäufe einen durchschnittlichen Gewinn von CHF 30.– pro Gramm Crystal Meth erzielt zu haben (Akten S. 3340; dieser [im Vergleich zur Anklageschrift geringe] Betrag wird auch – zu Gunsten der Beschuldigten 2 – für die durch sie getätigten Verkäufe angenommen). Rechnet man den durchschnittlichen Gewinn auf die Menge verkaufter Betäubungsmittel um, ergibt sich ein Gewinn von CHF 47'760.– (1'592 Gramm [2'092 Gramm minus 500 Gramm, die lediglich als «Botengang» an E____ geliefert wurden, vgl. vorne E. 5.6] x CHF 30.–) für den Beschuldigten 1 sowie ein Gewinn von CHF 45'570 (1'519 Gramm x CHF 30.–) für die Beschuldigte 2, der jeweils klar über der Grenze von CHF 10'000.– liegt (selbst bei einem weitaus geringeren Gewinn pro Gramm wäre die Grenze noch überschritten). Sodann wurde bereits dargelegt (s. vorne E. 6.3.2.1), dass die beiden Beschuldigten – wenn überhaupt – nur geringe Einnahmen neben dem Betäubungsmittelhandel generierten, sie mittels Verkauf von Methamphetamin regelmässige Einnahmen erzielten und mithin dadurch ein namhafter – wenn nicht fast vollumfassender – Betrag zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten erwirtschaftet wurde. Auch der Vorsatz kann gestützt auf die objektiven Tatbestandelemente problemlos bejaht werden, verkauften die Beschuldigten doch genau aus dem Grund Methamphetamin, um ihren luxuriösen Lebensstil finanzieren zu können. Im Ergebnis ist daher gewerbsmässiges Handeln zu bejahen.
6.4.2.3 Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall schliesslich, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.). Zunächst nicht erforderlich ist, dass sich die Beschuldigten ausdrücklich zu einer Bande zusammengefunden haben; der Zusammenschluss kann stillschweigend und auch in Form eines Beitritts zu einer bereits kriminell agierenden Bande erfolgen (Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1068).
Vorliegend wurde zwar Mittäterschaft zwischen den beiden Beschuldigten bejaht, jedoch ist nicht von einem bandenmässigen Vorgehen auszugehen. Einerseits ist nicht erstellt, dass der Entschluss vorlag sich zu einer kriminellen Bande zusammenzuschliessen. So war die Zusammenarbeit vielmehr durch die partnerschaftliche Beziehung der Beschuldigten vorgegeben. Zudem ist auch nicht von einer für die Bandenmässigkeit erforderlichen Organisationsstruktur auszugehen. Zwar waren auch die Aufgaben bei den Beschuldigten teilweise untereinander aufgeteilt (vgl. vorne E. 6.3.2.1), jedoch kann bei dieser Struktur und dem damit zusammenhängenden Zusammenwirken nicht von einer besonderen Gefährlichkeit an sich gesprochen werden. Zwar bestehen durchaus gewisse bandenmässige Züge im gemeinsamen Crystal Meth-Verkauf (so etwa der auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtete Wille), die im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können (vgl. hinten E. 9.4.1), diese sind jedoch nicht ausreichend, um ihrerseits allein die Intensität eines Qualifikationsgrundes zu erreichen. Im Ergebnis ist daher die Qualifikation der Bandenmässigkeit zu verneinen.
6.4.3 Der mehrfache Betäubungsmittelkonsum ist schliesslich von beiden Beschuldigten eingestanden worden (vgl. vorne E. 5.12) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
7.
Was den Anklagepunkt der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei (AKS Ziff. 5) betrifft, so wird der erstinstanzliche Schuldspruch vom Beschuldigten 1 angefochten.
7.1 So sei gemäss dem Beschuldigten 2 weiterhin bestritten, dass er in irgendeiner Art und Weise die Einziehung seines bereits erwirtschafteten Delikterlöses vereitelt respektive entsprechende Handlungen vorgenommen habe, welche geeignet gewesen wären, eine entsprechende Einziehung zu vereiteln. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei hierzu zu sagen, dass mittels Bankbezügen des Vaters des Beschuldigten 1 nicht habe erklärt werden können, weshalb dieser CHF 29'000.– in die Türkei gebracht habe. Jedenfalls sei die Herkunft der entsprechenden Gelder in keinster Art und Weise klar und eindeutig. Das Geld könne auch aus illegalem Glücksspiel stammen, Gewinn des Solariums darstellen oder von seinem Vater respektive der weiteren Familie stammen. Ein eindeutiger Bezug zu illegalen Tätigkeiten des Beschuldigten 1 liege hierzu keiner vor. Auch die Investitionen in ein Solariumgeschäft könnten nicht zweifelsfrei dem illegalen Betäubungsmittelhandel zugeordnet werden. Bei den Annahmen des Strafgerichts handle es sich um pure Spekulation. Im Tresor der elterlichen Wohnung sei überdies ein Bargeldbetrag von CHF 20'000.– festgestellt worden. Hierzu habe mit Bankbezügen des Vaters dargelegt werden können, dass dieser einen entsprechenden Geldbetrag vorgängig bezogen und bei sich im Tresor deponiert gehabt habe. Der Beschuldigte 1 habe sich einen bestimmten Betrag ausgeliehen und hernach wieder zurückgelegt, was erkläre, dass die Hälfte des vorgefundenen Betrages sehr weitgehend mit Betäubungsmitteln kontaminiert gewesen sei. Die Rückzahlung eines entsprechenden Darlehens stelle noch keine Geldwäschereihandlung dar. Zudem sei es in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend, dass die Lagerung eines Delikterlöses im Tresor der elterlichen Wohnung eine Geldwäschereihandlung darstelle.
7.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562). Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Der konkrete Akt der Vortat muss aber nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man die Umstände des Verbrechens im Detail kennt (BGer 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.2). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a, 126 IV 255 E. 3a, 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a, 127 IV 20 E. 3a, 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung- Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen); nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3, 122 IV 211 E. 3c, 124 IV 274 E. 3). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 9.3.2).
Die Vorinstanz hat den Tatbestand als erfüllt betrachtet, da einerseits davon auszugehen sei, dass die Investitionen in das Solarium des Beschuldigten 1 in Höhe von CHF 40'000.– zumindest teilweise aus den Betäubungsmittelgeschäften stammen würden. Zwar ist dem Strafgericht zuzustimmen, dass bei entsprechender Annahme durch Art. 19 Abs. 2 BetmG eine entsprechende Vortat vorläge, jedoch stützt sich die Annahme der Herkunft der investierten Gelder aus dem Betäubungsmittehandel auf reine Mutmassungen, ist doch nicht belegt, dass die Investitionen nicht durch Eigenmittel und/oder etwa Gewinne aus dem illegalen Glücksspiel getätigt werden konnten. Wäre dies der Fall, würde es sich bei der Vortat jedoch nur um ein Vergehen handeln (vgl. Art. 55 des damals in Kraft stehenden Spielbankengesetzes [SBG, SR 935.52]), womit eine Geldwäschereihandlung nicht tatbestandsmässig wäre.
Was des Weiteren die CHF 29'000.– betrifft, die durch den Vater des Beschuldigten 1 nachweislich in die Türkei überwiesen wurden (vgl. Akten S. 2957), so kann den Ausführungen des Strafgerichts ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater des Beschuldigten ebenfalls im Glücksspielgeschäft involviert war (vgl. Akten S. 1911) und die überwiesenen Vermögenswerte mithin ebenfalls nicht aus einem Verbrechen stammen. Zudem ist – wie in der Anklage ausgeführt wird – den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 seinen Vater «beauftragte», «Drogengeld» ins Ausland zu bringen. Der technischen Überwachung ist lediglich zu entnehmen, dass er seinem Vater Tipps gibt, wie er das Geld am besten unbemerkt durch den Sicherheitscheck (am Flughafen) bringen könnte (Akten S. 2957). Sollte der Vater des Beschuldigten 1 effektiv von letzterem beauftragt worden sein, Betäubungsmittelerlös ausser Landes zu bringen, stellt sich entsprechend auch die Frage, weshalb der Vater nicht von der Staatsanwaltschaft in das Verfahren miteinbezogen wurde.
Hinsichtlich der CHF 20'000.–. die im Tresor der Eltern des Beschuldigten 1 sichergestellt wurden, gilt es schliesslich festzuhalten, dass hierbei – entgegen den Erwägungen des Strafgerichts – ebenfalls nicht erstellt ist, dass es sich dabei um Deliktserlös aus dem Betäubungsmittelverkauf handelt. So liegen einerseits Bankauszüge vor, die belegen, dass der Vater des Beschuldigten 1 jeweils am 7. und 9. November 2018 CHF 10'000.– selbst an einem Bankomaten bezogen hat (Akten S. 949). Der Umstand, dass ein Teil des Bargeldes mit Crystal Meth kontaminiert war (vgl. Akten S. 2506), nachdem der Beschuldigte 1 es behändigt – und gemäss seinen Aussagen «gewechselt» (Akten S. 3757) – hatte, belegt nicht, dass es effektiv aus dem Drogengeschäften stammt, könnte die Kontamination von nicht illegalen Geldmitteln doch auch problemlos durch den – zugegebenen – Kontakt zum Beschuldigten 1 entstanden sein.
Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 daher vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, Geldwäscherei freizusprechen.
8.
Was schliesslich den Anklagepunkt der Widerhandlungen gegen das AIG (AKS Ziff. 5) anbelangt, so wendet sich der Beschuldigte 1 auch gegen diese erstinstanzlichen Schuldsprüche.
8.1 So wird bestritten, dass der subjektive Tatbestand zur Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts erfüllt sei und dass der Beschuldigte 1 N____ in irgendeiner Art und Weise illegal beschäftigt habe. Der Beschuldigte 1 sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass erstere sich in der Schweiz aufhalten dürfe und um eine Wohnsitznahme bemüht sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er in irgendeiner Art und Weise den rechtswidrigen Aufenthalt von N____ in der Schweiz erleichtern würde. Zum weiteren Vorwurf ihrer illegalen Beschäftigung sei zu sagen, dass der Vergleich mit dem Geschäftsführer eines Massagesalons fehlschlage. Das Betreiben von Glücksspielautomaten könne nicht als entsprechende Beschäftigung bezeichnet werden. Gegebenenfalls erfülle dies einen Tatbestand, welcher im Verwaltungsstrafverfahren abzuklären sei, sodass der gleiche Lebenssachverhalt nicht als arbeitsrechtliche Beschäftigung betrachtet werden könne. Somit habe auch ein Freispruch von diesem Vorwurf zu erfolgen.
8.2
8.2.1 Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (gleichlautend wie der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende Art. 116 Abs. 1 lit. a Ausländergesetz [AuG]) macht sich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts strafbar, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Tatbestandsmässig sind dabei Handlungen, mit welchen der Täter den Erlass oder den Vollzug von Verfügungen gegenüber der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltenden Person erschwert bzw. die Möglichkeit des Zugriffs der Behörden auf diese einschränkt (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2). Strafbar ist etwa das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende Ausländer oder deren Beherbergung, weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2). In subjektiver Hinsicht ist Eventualvorsatz ausreichend (Zünd, in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 116 AIG N 4).
Vom Beschuldigten 1 wird der objektive Tatbestand Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts grundsätzlich nicht bestritten, vermietete er doch N____ von Oktober 2016 bis Ende November 2018 eine Wohnung an der [...] in Basel, während sie sich illegal in der Schweiz aufhielt (vgl. Akten S. 3066). Auch ist – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 – davon auszugehen, dass er es zumindest für möglich hielt, dass sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt und er es in Kauf nahm, durch die Vermietung der Wohnung den illegalen Aufenthalt zu fördern, gab er doch in der Einvernahme vom 23. Mai 2019 an, er «habe Wohnung für sie genommen, weil sie keine[n] Ausweis hatte» (Akten S. 3756, vgl. auch Akten S. 4454). Ihm war mithin klar, dass N____ nicht über die erforderlichen Ausweisdokumente verfügte. Entsprechend hat sich der Beschuldigte 1 nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG bzw. AuG der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts strafbar gemacht.
8.2.2 Gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG (gleichlautend wie der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende Art. 117 Abs. 1 AuG) macht sich der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung strafbar, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Begriff des Arbeitgebers wird dabei weit verstanden (vgl. BGE 128 IV 170 E. 4.1). «Beschäftigen» im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen (s. Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 122). Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an (vgl. schon BGE 99 IV 110). Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat (Egli/Meyer, in: SHK Migrationsrecht, Bern 2010, Art. 11 AuG N 6).
Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass N____ für den Beschuldigten 1 während ihres Aufenthalts in der Wohnung an der [...] Spielautomaten betrieb respektive den Betrieb für den Beschuldigten 1 überwachte. Die Vorinstanz vergleicht dieses Vorgehen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit einem Geschäftsführer eines Massagesalons, der unter anderem für dessen Infrastruktur zuständig sei und entscheide, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten könnten. Unerheblich sei dort, dass er den Prostituierten keinerlei Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Freier und die Art der Dienstleistungen etc. erteile. Dieser Vergleich geht jedoch fehl, handelt es sich doch bei der Tätigkeit des Geschäftsführers eines Massagesalons um eine grundsätzlich legale Tätigkeit, was nicht für das Betreiben von Glücksspielautomaten ohne Bewilligung zutrifft. Letztere Tätigkeit lässt sich nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AIG bzw. AuG subsumieren, wird durch die illegale Tätigkeit doch – im Gegensatz zum vom Strafgericht aufgeführten Beispiel – das geschützte Rechtsgut des «Schweizer Arbeitsmarkts» nicht beeinträchtigt. Der Beschuldigte 1 ist daher von der Anklage der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung freizusprechen.
9.
9.1 Der Beschuldigte 1 hat sich demnach des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (beides in Mittäterschaft mit der Beschuldigten 2), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die Beschuldigte 2 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (beides in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.–, die Beschuldigte 2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren sowie ebenfalls zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Der Beschuldigte 1 beantragt dahingegen eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die Beschuldigte 2 stellt diesbezüglich keinen konkreten Antrag.
9.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
9.3
9.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
9.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
9.3.3 Vorliegend ist für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG nur Freiheitsstrafe vorgesehen, wohingegen für die Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG nur das Aussprechen einer Busse möglich ist. Der Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG bzw. AuG sieht jedoch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich nicht dazu geäussert, weshalb sie auf Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkannt hat respektive unzulässigerweise ausgeführt, dass das Delikt «zufolge des engen Zusammenhangs strafzumessungsmässig nicht von den Betäubungsmitteldelikten zu trennen und gemeinsam zu beurteilen» sei. Dieses Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht zulässig. So sind bei einer Gesamtstrafenbildung für die einzelnen Delikte – zumindest hypothetische – Einzelstrafen festzusetzen und es ist für jede Einzelstrafe konkret festzusetzen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Zwar darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Ein solch enger Zusammenhang ist jedoch zwischen der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht gegeben, ging es doch bei der Vermietung der Wohnung an N____ insbesondere um die Betreuung der dort installierten Glücksspielautomaten.
Vorliegend kann aufgrund der Tatbegehung vor der Revision des Sanktionenrechts im Sinne des lex mitior noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, weshalb unabhängig von der Verschuldenshöhe – da Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG bzw. AuG nur eine maximale Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht – bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann. In casu liegen keine Umstände vor, die zugunsten des Aussprechens einer Freiheitsstrafe hätten herangezogen werden können: So weist der Beschuldigte 1 gemäss Strafregisterauszug keine einschlägigen Vorstrafen auf (vgl. Akten S. 4805 ff.), weshalb eine Freiheitsstrafe nicht als geboten erscheint. Zudem gilt es auch zu berücksichtigen, dass in spezialpräventiver Hinsicht gegen den Beschuldigten 1 aufgrund der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (s. sogleich), deren voraussichtliche Wirkung für das spätere Legalverhalten des Täters ebenfalls miteinzubeziehen ist. Im Ergebnis ist somit für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts eine Geldstrafe auszusprechen.
9.4
9.4.1 Das schwerste Delikt bei beiden Beschuldigten stellt jeweils das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, welches einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Hinsichtlich dieses Straftatbestands gilt es folgende allgemeine Ausführungen voranzustellen: Vorliegend fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich beider Beschuldigten mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Gewerbsmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2, 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 StGB N 6; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 34). Sodann ist die Qualifikation der «Bandenmässigkeit» vorliegend zwar nicht gegeben, da den Beschuldigten ein solches Vorgehen knapp nicht angelastet werden kann. Dennoch ist im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die beiden Beschuldigten den Drogenhandel gemeinsam betrieben haben und ihr Vorgehen insgesamt bandenmässige Züge trägt (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb; BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2).
9.4.2 Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch nach dem Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Zwar kommt der genauen Betäubungsmittelmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu. Trotz allem stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und kann bei der Bewertung des Verschuldens nicht vollkommen ausgeblendet werden (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 93). Wie bereits dargelegt wurde, wirkt sich der Umstand, dass die beiden Beschuldigten zwei Qualifikationsgründe des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt haben, bereits straferhöhend aus. Dem Beschuldigten 1 wird sodann eine Verkaufsmenge von 1'592 Gramm beinahe reinen Methamphetamins (als Hydrochlorid) zugerechnet, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sowie der rund 130-fachen Mindestmenge für einen schweren Fall i.S.v. von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 12 Gramm zur einer erheblichen Erhöhung des objektiven Verschuldens führt. Auch die Beschuldigte 2 übertrifft mit der ihr zurechenbaren Menge von 1'519 Gramm diesen Grenzwert um ein Vielfaches, jedoch fällt ihr objektives Verschulden entsprechend leicht geringer aus. Auch ist zu Gunsten der Beschuldigten 2 miteinzubeziehen, dass sie nur eine vergleichsweise geringe Menge Methamphetamin selbst an Abnehmer verkaufte. Sodann zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund der Festnahme der beiden Beschuldigten ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sie aus eigenen Antrieb ihre Aktivitäten eingestellt hätten, lagerten doch noch über 1'000 Gramm Crystal Meth (die ebenfalls, wenn auch geringer, als der verkaufte Teil, in die Verschuldenswertung einfliessen) in der Wohnung bzw. der Tiefgarage der Beschuldigten, das – neben dem Eigenkonsum – noch zum Verkauf bestimmt war (auch die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten 2, sie habe aufgrund der Drogen in der Wohnung an der [...] ausziehen wollen, entpuppten sich als Schutzbehauptungen, vgl. vorne E. 6.3.2.1). Was das gewerbsmässige Handeln anbelangt, so wurde dargelegt, dass der Beschuldigte 1 einen Mindestgewinn von CHF 47'760.– sowie die Beschuldigte 2 einen solchen von CHF 45'570.– durch den Verkauf erwirtschaftete, was die Grenze der Gewerbsmässigkeit von CHF 10'000.– ebenfalls weit übersteigt und zu einer entsprechenden Erhöhung des objektiven Verschuldens führt. Beim Beschuldigten 1 sind sodann die 500 Gramm zu berücksichtigen, die er als «Bote», d.h. ohne Verkaufsgewinn, sondern nur im Austausch für Crystal Meth zwecks Eigenkonsum, an E____ geliefert hat. Das Verschulden ist hierbei jedoch tiefer zu veranschlagen, als wenn er diese Menge gewinnbringen veräussert hätte. Unbeachtlich ist des Weiteren das Vorbringen des Beschuldigten 1, dass seine frühere Festnahme zu einer geringen verkauften Menge geführt hätte, wurde doch bereits ausgeführt, dass ein Beschuldigter kein «Recht auf Verhaftung» zukommt (vgl. vorne E. 2.1.2). Des Weiteren hat auch die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten in die Verschuldenswertung einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv sie ihren Plan verfolgten, welche Mittel sie einsetzten und welchen Aufwand sie betrieben («kriminelle Energie») und wie raffiniert sie vorgingen (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Zwar zeigten die Beschuldigten im Rahmen der Deliktsbegehung keine besonders raffinierte Vorgehensweise, jedoch betrieb insbesondere der Beschuldigte 1 zwecks Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand, lieferte er doch das Methamphetamin auch an Kunden aus, für die er oftmals längere Autofahrten und regelmässige Besuche auf sich nehmen musste und er diese Unterfangen somit mit einer gewissen Professionalität betrieb. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, wurde ein Verteilnetz mit beachtlicher Nachfrage unterhalten, das teilweise geschickt mit illegalen Spielen kombiniert wurde. Mit dem hohen Gewinn leisteten sie sich einen luxuriösen Lebensstil, was durch den Kauf von teuren Fahrzeugen und anderen Luxusgegenständen dokumentiert ist. Was die Aufgabe der Beschuldigten 2 anbelangt, so umfasste diese weniger das operative Geschäft (auch wenn sie gleichwohl selbst Verkäufe tätigte), als strategische Fragen, sorgte sie doch für den anfänglichen Kundenstamm der Crystal Meth-Verkäufe und beriet den Beschuldigten auch später noch, wie und an wen er die Betäubungsmittel abgeben sollte. Trotz mittäterschaftlichen Vorgehens ist der Beschuldigten 2 mithin zugute zu halten, dass ihr Tatbeitrag ein geringeres objektives Verschulden aufweist, als dasjenige des Beschuldigten 1. Das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 ist mithin als mittel bis schwer einzustufen, wohingegen dasjenige der Beschuldigten 2 als mittel einzuordnen ist.
9.4.3 Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass beide Beschuldigten zwar selbst Methamphetamin konsumierten, ihre Beweggründe jedoch gleichwohl vorwiegend finanzieller Natur waren. Insbesondere die Beschuldigte 2 gab – im Gegensatz zum Beschuldigten 1 – selbst an, in den Monaten vor der Verhaftung nicht täglich konsumiert zu haben. Aufgrund des Eigenkonsums war bei den Beschuldigten die Schwelle, nach den inneren und äusseren Umständen die Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt. Nicht zu hören ist diesbezüglich aber die Argumentation des Beschuldigten 1, dass man bei Eigenkonsum eine entsprechende Droge als weniger schlimm empfinde und dies zugunsten des jeweiligen Täters zu berücksichtigen sei. So ist das Bewusstsein um das Sucht- und Gefährdungspotential von Crystal Meth denn längst in der Gesellschaft angekommen. Des Weiteren gingen beide Beschuldigten während ihrer Verkaufstätigkeit zumeist keiner Arbeit nach bzw. generierten durch ihre sonstige (legale) Tätigkeit nur ein geringfügiges Einkommen, mit dem sie sich ihren vergleichsweise luxuriösen Lebensstil nicht hätten leisten können. Die Beschuldigten konnten so mit ihrer illegalen Tätigkeit bedeutend mehr verdienen, als ihnen dies auf legalem Wege möglich gewesen wäre. Gleichwohl ist beiden Beschuldigten zugute zu halten, dass sie mehr als nur Gelegenheitskonsumenten waren und daher nicht vollumfänglich als klassische «Moneydealer» bezeichnet werden können. Unbeachtlich ist jedoch das Vorbringen des Beschuldigten 1, dass seine frühere Festnahme zu einer geringen verkauften Menge geführt hätte, wurde doch bereits ausgeführt, dass einem Beschuldigten kein «Recht auf Verhaftung» zukommt (vgl. vorne E. 2.1.2). Schliesslich ist, wie erwähnt, die Qualifikation der «Bandenmässigkeit» vorliegend zwar nicht gegeben. Dennoch sind bandenmässige Züge, so etwa der auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von zukünftigen Delikten gerichtete Wille, als verschuldenserhöhend miteinzubeziehen. Im Ergebnis wirken sich die subjektiven Tatkomponenten für den Beschuldigten 1 neutral sowie für die Beschuldigte 2 leicht zu ihren Gunsten aus.
9.4.4 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 1 mittel bis schwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Für die Beschuldigte 2 ist von einem mittleren Verschulden auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe führt. Diese Einsatzstrafen erweisen sich auch im Vergleich mit anderen Fällen verschuldensangemessen respektive keinesfalls als zu hoch (vgl. AGE SB.2021.40 vom 22. Februar 2022 E. 3.1.4, SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 E. 7.4.4, SB.2019.49 vom 15. Dezember 2020 E. 8.5, SB.2018.34 vom 20. November 2018 E. 5.4, SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 7.3).
9.5
9.5.1 Sodann gilt es das Tatverschulden des Beschuldigten 1 betreffende die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu bestimmen. In objektiver Hinsicht ist nicht von einer übermässigen Menge krimineller Energie auszugehen, jedoch ist bei seinen Beweggründen hervorzuheben, dass er die Wohnung an der [...] nicht nur N____ zur Verfügung stelle, sondern sie auch noch dazu anhielt, seine dort illegal in Betrieb stehenden Glücksspielautomaten zu betreuen. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nur mit Eventualvorsatz auf die Förderung des illegalen Aufenthalts handelte. Im Ergebnis ist daher nur von einem leichten Verschulden auszugehen, was zu einer verschuldensangemessenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe führt.
9.5.2 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Aufgrund des geringen Einkommens des Beschuldigten 1 (CHF 500.– bis 600.– pro Monat bei [...], vgl. Akten S. 4898) und des Umstands, dass er eine längere Haftstrafe anzutreten hat, ist der Tagessatz auf CHF 30.– festzusetzen.
9.5.3 In casu wurde der Beschuldigte 1 innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb ihm der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen gewährt werden kann. Hierfür muss eine eigentliche Gutprognose vorliegen (Trechsel/Pieth, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 42 N 17). Zwar handelt es sich bei der früheren Strafe nicht um eine einschlägige Vorstrafe, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.2) ist – insbesondere auch aufgrund der vorliegenden Verurteilung – keine «deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters» eingetreten. Im Ergebnis kann daher dem Beschuldigten 1 für die Geldstrafe nicht der bedingte Vollzug gewährt werden.
9.6 Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Eigenkonsum wird eine praxisgemässe Busse für beide Beschuldigten in Höhe von jeweils CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt.
9.7 Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. So ist der Beschuldigte 1 mehrfach vorbestraft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde der Beschuldigte 1 am 27. Juni 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.– (Probezeit 2 Jahre) verurteilt wurde. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einschlägige Vorstrafen, weshalb dieser Umstand neutral zu werten ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist jedoch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er ein Teilgeständnis ablegte und sich kooperativer als die Beschuldigte 2 zeigte, hätte ohne seine Aussagen doch in mehreren Punkten keine Schuldsprüche ergehen können. Sodann gilt es den regelmässigen Eigenkonsum des Beschuldigten 1 in geringem Ausmass zu berücksichtigen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten beim Beschuldigten 1 daher strafmindernd aus, womit sich ein Abzug von 6 Monaten auf insgesamt 5,5 Jahre Freiheitsstrafe rechtfertigt.
Was die Beschuldigte 2 anbelangt, so liegt bei ihr ein Teilgeständnis, das Hinweis auf ihre Einsicht in das Unrecht ihrer Taten zu geben vermöchte, nur in viel geringfügigerem Umfang vor. Ihr Strafregister weist sodann eine einschlägige Vorstrafe auf: Am 11. September 2017 wurde sie vom Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 5 Jahre), verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe ist mithin straferhöhend zu berücksichtigen. Zu Gunsten der Beschuldigten 2 ist ihr Eigenkonsum miteinzubeziehen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten gleichwohl leicht straferhöhend aus, womit sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate auf insgesamt 51 Monate Freiheitsstrafe ergibt.
Bei diesen Strafmassen beider auszufällender Freiheitsstrafen scheidet der bedingte sowie der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus.
9.8 Was des Weiteren die Widerrufe der bedingten Strafen gegen den Beschuldigten 1 betrifft, so kann einerseits die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt 27. Juni 2014 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit 3 Jahren nicht mehr widerrufen werden, da gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind, was vorliegend der Fall ist. Des Weiteren ist für die am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Waffengesetz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.– (Probezeit 4 Jahre) sowie die Busse von CHF 600.– von einem Widerruf gestützt auf Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB abzusehen, da es sich dabei nicht um eine einschlägige Vortat handelt.
9.9
9.9.1 Sodann wäre für die Methamphetamin-Verkäufe der Beschuldigten 2 von 40 Gramm an N____ sowie von 4 Gramm an S____ eine Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017 auszusprechen, da die betreffenden Verkäufe vor dem dortigen Strafentscheid getätigt wurden. Das Appellationsgericht ist vorliegend der Ansicht, dass die im Urteil vom 11. September 2017 festgesetzte Freiheitsstrafe von 36 Monaten für eine Menge von 300 Gramm Crystal Meth überhöht angesetzt ist, weshalb aufgrund der zusätzlichen Menge von insgesamt 44 Gramm Methamphetamin keine höhere Gesamtstrafe ausgesprochen worden wäre und daher auf eine Zusatzstrafe der Grösse Null zu erkennen ist (vgl. dazu Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 16).
9.9.2
9.9.2.1 Fraglich ist jedoch, ob – wie von der Vorinstanz angenommen – der bedingte Teil von 21 Monaten der mit Urteil des Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von gesamthaft 36 Monaten zu widerrufen ist.
9.9.2.2 Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2).
Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
9.9.2.3 Vorliegend hat die Beschuldigte mit den Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz klarerweise ein nach Art. 46 Abs. 1 StGB gefordertes Delikt während der mit Urteil vom 11. September 2017 festgesetzten Probezeit begangen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass die neu auszusprechende Freiheitsstrafe aufgrund ihrer Höhe nicht mehr bedingt vollzogen werden kann. Insofern kann für die Frage des Widerrufs der früheren Strafe nicht mehr in die Berücksichtigung miteinbezogen werden, ob die neue Strafe als Ausgleich nur mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wird. Fraglich ist mitunter nur, ob der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die Beschuldigte 2 werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen.
Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich die Beschuldigte 2 vorliegend der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht, indem sie mittäterschaftlich eine erhebliche Menge Methamphetamin verkaufte. Sodann ist sie einschlägig für ein übereinstimmendes Tatvorgehen, d.h. für den Verkauf von Crystal Meth, durch Urteil des Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois vom 11. September 2017 vorbestraft. Dabei hat sie auch nicht der Umstand vor weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten, dass ein Teil der dort ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Monaten vollzogen wurde. Vielmehr sind bei der Beschuldigten 2 aggravierende Tendenzen festzustellen, handelt es sich bei der vorliegenden Verurteilung doch um eine ungleich grössere Menge an verkauften Betäubungsmitteln. Zudem hat die Beschuldigte 2 auch wieder selbst Crystal Meth konsumiert, als sie am 29. September 2017 aus dem Gefängnis entlassen wurde. Der Umstand, dass sie sich im jetzigen (vorzeitigen) Strafvollzug positiv verhält und sich dem Betäubungsmittelkonsum enthält, bedeutet mithin nicht, dass sie im Falle der Entlassung nicht rückfällig werden kann. Sodann hat die Beschuldigte 2 in der Schweiz gemäss eigenen Aussagen kein soziales Netz (vgl. Akten S. 4902), auf das sie im Falle einer Entlassung zurückgreifen könnte. Dies hat denn auch nach ihrem letzten Gefängnisaufenthalt dazu geführt, dass sie (erneut) im Betäubungsmittelhandel tätig wurde. Gleiches gilt für ihre Arbeitssituation, hatte sie doch auch vor ihrer Verhaftung im November 2018 bereits seit mehreren Monaten keine Arbeitsstelle mehr inne. In diesem Sinne ist ihr – auch bei Berücksichtigung des Vollzugs der neuen Freiheitsstrafe – bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (auch das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung keine Ermessensüberschreitung angenommen, wenn die Vorinstanz von einer schlechten Prognose ausgeht, weil die Täterschaft trotz Vorstrafen, die teilweise auch vollzogen wurden, immer wieder straffällig wurde, vgl. nur BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 2.3). Im Ergebnis ist daher die gegen die Beschuldigte 2 am 11. September 2017 vom Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Umfange von 21 Monaten von insgesamt 36 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB für vollziehbar zu erklären.
9.9.2.4 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Vorliegend handelt es sich bei der neu auszusprechenden sowie der Widerrufenen Strafe um gleichartige Strafen, da es sich in beiden Fällen um Freiheitsstrafen handelt. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. vorne E. 9.3.1) eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Die vorliegend bereits festgesetzte (Einsatz-)Strafe von 51 Monaten ist so aufgrund der widerrufenen 21 Monate angemessen um 9 Monate auf insgesamt 60 Monate respektive 5 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
9.10
9.10.1 Die Beschuldigte 2 macht sodann noch geltend, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde. Einerseits liege bereits eine lange Ermittlungsdauer vor, andererseits habe auch das Appellationsgericht erst nach rund zwei Jahren einen Termin zur Hauptverhandlung festgesetzt. Das Bundesgericht sage klar, dass in Haftfällen die Hauptverhandlung innerhalb von sechs Monaten anzusetzen sei. Entsprechend sei die Strafe massiv zu reduzieren.
9.10.2 Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Das Bundesgericht sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens – inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).
9.10.3 Vorliegend handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf gegen die beiden Beschuldigten und einen umfangreichen Sachverhalt (18 Aktenordner), der in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist. Dies zeigt sich unter anderem auch im Umfang der beiden Berufungen sowie an den diversen beweisrechtlichen Anträgen, welche die Beschuldigte 2 im Berufungsverfahren stellte. Die Komplexität des Falles spiegelt sich nicht auch zuletzt im hohen Honorar, welches die Verteidigerin der Beschuldigten 2 geltend macht, wider (vgl. hinten E. 13.2). Zwar ist es zutreffend, dass das Verfahren in Haftfällen schnell voranzutreiben ist, jedoch ist der Beschuldigten 2 bei ihrem Verweis auf die Frist von 6 Monaten für die Ansetzung einer (gemeint wohl zweitinstanzlichen) Hauptverhandlung nicht zu folgen, handelt es sich dabei doch um die erstinstanzliche Hauptverhandlung (vgl. BGer 1B_672/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.4). Zudem gilt auch diese Frist nur bei «einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall» (BGer a.a.O.). Vorliegend liegt weder letzteres vor, noch handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Es liegt mithin bereits eine erstinstanzliche – wenn auch noch nicht rechtskräftige – Verurteilung der Beschuldigten 2 mit einer vergleichsweise hohen Grundstrafe vor. Eine totale kantonale Verfahrensdauer von unter vier Jahren bzw. Dauer des Berufungsverfahrens von rund zwei Jahren verstösst im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot.
9.11 Damit sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Beschuldigten 1 eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und eine Busse von CHF 300.– sowie für die Beschuldigte 2 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren sowie ebenfalls eine Busse von CHF 300.– auszufällen.
An die Freiheitsstrafen werden jeweils die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
10.
10.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
10.2 Die Beschuldigte 2 beantragt, von einer solchen abzusehen. So spreche sie fliessend Deutsch, verfüge über ein grosses Netzwerk in der Schweiz und lebe seit beinahe 20 Jahren hier. Sie sei also bestens integriert und könnte nach der Haftentlassung problemlos wieder beruflich Fuss fassen. Die Ehe der Beschuldigten 2 mit T____ habe zudem mehr als sechs Jahre gedauert. Ihr sei ein Sohn (U____) entsprossen, der die schweizerische Staatsangehörigkeit besitze. Die Beschuldigte 2 habe eine sehr gute Beziehung zu ihm. Die Besuchsrechte seien im Strafvollzug natürlich beschränkt. Ihr Sohn sei noch jung und müsse folglich jeweils von seinem Vater begleitet werden. Dies sei aufgrund der Distanz lediglich alle 2 Wochen möglich. Daneben stehe die Beschuldigte 2 jedoch jeden Tag in telefonischem Kontakt mit U____. Ein zweiwöchiges Besuchsrecht entspreche der geltenden Praxis in familienrechtlichen Verfahren. Insofern sei – auch unter den speziellen Bedingungen aufgrund des Strafvollzugs – vorliegend von einem regelmässigen und gefestigten Besuchsrecht auszugehen. Dass die Beschuldigte 2 nicht sorgeberechtigter Elternteil sei, hänge zudem lediglich mit der Inhaftierung zusammen. Sie sei derzeit gar nicht in der Lage, das Sorgerecht auszuüben. Dieser Umstand werde sich jedoch mit den absehbaren Vollzugslockerungen ändern, womit die gemeinsame elterliche Sorge wieder ins Auge gefasst werden müsse. Bei einer Landesverweisung wäre es dem Sohn der Beschuldigten 2 als Schweizer Bürger nicht zumutbar, seiner Mutter nach Thailand zu folgen. Entsprechend würde diese Massnahme zu einer Trennung von Mutter und Sohn führen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass ein persönlicher Kontakt mit Blick auf die Distanz zwischen der Schweiz und Thailand nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Auch wenn der Kontakt heute bereits hauptsächlich über das Telefon stattfinde, sei dies nicht mit einer räumlichen Trennung vergleichbar. Die Beschuldigte 2 höre ihren Sohn zwar aktuell auch jeden Tag telefonisch, aber trotzdem könne sie ihn alle zwei Wochen sehen, ihn umarmen und direkt mit ihm sprechen. Dieser physische Kontakt sei äusserst wichtig und nicht mit einem Telefonat vergleichbar – gerade, weil U____ noch so klein sei. Aus diesen Gründen sei vorliegend von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, weshalb auf die Landesverweisung zu verzichten sei. Eventualiter sei die Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jahren zu beschränken und sie sei – aufgrund der Tatsache, dass der minderjährige Sohn der Beschuldigten 2 hier lebe – nicht im SIS auszuschreiben, sodass die Beschuldigte 2 wenigsten berechtigt wäre, sich in einem Nachbarland aufzuhalten, wo ihr Sohn sie besuchen könnte. Wenn sich die Beschuldigte 2 jedoch in keinem europäischen Land aufhalten dürfe, werde das Besuchsrecht in unzumutbarer Weise beschränkt.
10.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass die Beschuldigte 2 aufgrund ihres dreisten Vorgehens für eine Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen sei. Neben den Ausführungen der Vorinstanz sei insbesondere darauf zu verweisen, dass ihr die Aufenthaltsbewilligung bereits durch das Migrationsamt Zürich entzogen worden sei.
10.4
10.4.1 Das Gericht verweist eine Ausländerin, die wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
10.4.2 Die Beschuldigte ist thailändische Staatsangehörige und hat die zur Diskussion stehenden Delikte – mit Ausnahme der Lieferungen von Crystal Meth an N____ und S____ – nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Sie wird zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
10.5
10.5.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).
Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3). Auch ist gemäss ausländerrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).
Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insbesondere aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. «Drogenhandel» führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a Bundesverfassung [BV, SR 101]); vgl. BGer 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1, 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Selbst ein geringes Risiko für einen Rückfall ist nicht hinzunehmen (BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 2.3), besteht doch ein erhebliches Interesse, Drogenhändler von der Schweiz fernzuhalten (BGer 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.4 ff.).
10.5.2 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Art. 66a StGB ist so etwa EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 200, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Diese Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein. Einen weiteren Hinderungsgrund kann sodann das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) darstellen.
10.6
10.6.1 Was die persönliche und familiäre Situation der Beschuldigten 2 betrifft, so reiste die thailändische Staatsangehörige am 11. Dezember 2003 das erste Mal in die Schweiz ein. Nach zwei gescheiterten Ehen wurde sie mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 15. September 2011 aus der Schweiz wegewiesen, woraufhin sie am 4. Juni 2012 die Schweiz verliess. Am 30. März 2013 reiste sie zur Vorbereitung der Heirat erneut in die Schweiz ein und heiratete am 17. April 2013 T____, der die schweizerische Staatsbürgerschaft innehat. Bereits vor der Hochzeit kam der gemeinsame Sohn U____ am 29. August 2012 auf die Welt. Seit September 2017 sind die Ehegatten getrennt und mit Urteil vom 29. Oktober 2019 wurde die Ehe geschieden. Der Vater hat die alleinige elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn. Mit rechtskräftiger Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 23. Oktober 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschuldigten 2 widerrufen (vgl. zum Ganzen Akten S. 4710 ff., s. auch Akten S. 4389 ff.).
Was die familiären Beziehungen der Beschuldigten 2 zu ihrem Heimatland angeht, so ist davon auszugehen, dass sie mit Thailand respektive den dortigen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut ist bzw. sie dort ein grösseres soziales Netzwerk hat, als in der Schweiz. So ist auch ihre Aussage, dass sich ihre Bekanntschaften mehrheitlich in der Schweiz befänden (Akten S. 4445) unglaubhaft, gab sie doch an anderer Stelle an, dass sie ausser ihrem Kind «niemanden mehr» in der Schweiz habe (Akten S. 4902). Zudem hielt sich die Beschuldigte 2 in den letzten Jahren wiederholt und zum Teil auch über längere Zeit in ihrem Heimatland auf. Neben ihrer Rückkehr für eine Dauer von neun Monaten in den Jahren 2012/2013 führte sie auch mit ihrem Ex-Ehemann zwei bis drei Mal gemeinsame Familienbesuche in Thailand durch (Akten S. 4716). Nicht zuletzt verbrachte sie gemäss eigenen Angaben im Jahre 2017 einen Monat in Thailand bei ihrer Familie (Akten S. 4903). Auch sonst gibt die Beschuldigte 2 an, Kontakt zur ihrer Familie in Thailand zu haben. Sie hat zudem zwei Töchter, die ebenfalls in Thailand wohnen und volljährig sind. Diese zwei Kinder seien immer in Thailand gewesen (Akten S. 4444). Zudem versuchte die Beschuldigte 2 im Jahre 2016, ihre beiden Töchter aus Thailand in die Schweiz nachzuziehen und gab in der Berufungsverhandlung an, sie würde einmal pro Woche mit ihnen skypen (Akten S. 4901). Zu diesen habe sie einen guten Kontakt (Akten S. 3016). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass weiterhin eine durchaus enge Beziehung zu ihren Zwillingstöchtern besteht. Es besteht mithin noch ein gefestigtes soziales und familiäres Netz in ihrem Heimatland, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen könnte. So gab sie auch an, nach ihrer Rückkehr nach Thailand bei ihrer Mutter wohnen zu können, wo auch ihre beiden Töchter sowie ihr Bruder leben würden (Akten S. 4901, 4903). Nicht zuletzt ist sie auch des Thailändischen mächtig.
Zwar hat die Beschuldigte 2 mit ihrem Ex-Ehemann ein gemeinsames Kind in der Schweiz, deren gegenseitige Beziehung durch einen Landesverweis berührt würde. Wie bereits erwähnt wurde, geht jedoch aus dem Scheidungsurteil hervor, dass dem Vater von U____ das alleinige Sorgerecht sowie die Obhut über den Sohn zugeteilt worden ist. Momentan hat die Beschuldigte 2 das Anrecht auf einen zweistündigen Besuch all 14 Tage während der Inhaftierung. Aufgrund dieser Umstände ist bereits fraglich, ob zwischen der Beschuldigten 2 und ihrem Sohn eine (affektive und wirtschaftliche) schützenswerte Beziehung besteht. So bestand denn auch zu Beginn der erneuten Inhaftierung kein Besuchsrecht (wohl auch, da sich die Beschuldigte 2 zunächst in Untersuchungshaft befand) und hatte der Sohn anscheinend kein Wissen um die Inhaftierung seiner Mutter bis zur Scheidung der Eltern im Oktober 2019 (vgl. Akten S. 4715). Auch aufgrund der aktuellen vorzeitigen Strafverbüssung ist eine gefestigte gegenseitige Beziehung eher zu verneinen. Dies hat sich die Beschuldigte 2 jedoch nicht zuletzt auch aufgrund ihrer wiederholten Betäubungsmitteldelinquenz im qualifizierten Bereich selbst zuzuschreiben, hielt sie doch auch der Umstand, dass sie einen minderjährigen Sohn hat, nicht von deren Begehung ab. Dass sie die Beziehung zu U____ nicht prioritär behandelte, legt auch der Umstand nahe, dass sie ihren Wohnsitz nach Basel und nicht nach Zürich verlegte, wo ihr Sohn wohnhaft war bzw. ist. So wurde denn auch die in Zürich wohnhafte D____ wiederholt von der Beschuldigten 2 dafür eingesetzt, U____ zu hüten (vgl. Akten S. 4906). Abgesehen von ihrem Sohn hat die Beschuldigte 2 schliesslich gemäss ihren eigenen Aussagen keine weiteren Verwandten in der Schweiz, deren familiäre Beziehungen noch zu behandeln wären.
10.6.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Integration der Beschuldigten 2 ist des Weiteren relevant, dass sie es nicht geschafft hat, sich in dieser Hinsicht zu integrieren. So hat sie – insbesondere in den letzten Jahren vor ihren Inhaftierungen – nur sporadisch ein (legales) Einkommen erzielt und sonst von ihren jeweiligen Partnern oder Einkünften aus dem Betäubungsmittelhandel gelebt. Wie etwa den Aussagen von T____ vom 13. Dezember 2018 zu entnehmen ist, sei er während der ehelichen Gemeinschaft der Hauptverdiener gewesen, wohingegen die Beschuldigte 2 über kein geregeltes Einkommen verfügt habe (dies stimmt auch mit den bereits dargelegten Umständen bzw. Aussagen der Beschuldigten 2 selbst überein, vgl. vorne E. 6.3.2.1). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 14. Februar 2018 gehen des Weiteren sieben Verlustscheine in Höhe von CHF 17'979.50 hervor, was eine nicht unerhebliche Verschuldung aufzeigt. Zwar hält sie sich schon – mit einem Unterbruch von zehn Monaten – seit dem Jahr 2003 in der Schweiz auf, gleichwohl ist sie nicht der deutschen Sprachen mächtig, war es ihr doch auch an der Berufungsverhandlung vom 14. März 2022 nicht möglich, mehr als nur einfache Aussagen ohne die anwesende Dolmetscherin vorzutragen (vgl. die entsprechende Tonaufzeichnung). Auch kam die Beschuldigte 2 erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz, zuletzt reiste sie im Alter von 30 Jahren erneut ein. Sie wuchs mithin weder hier auf, noch machte sie in der Schweiz ihre Ausbildung. Den grösseren Teil ihres Lebens sowie ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte sie mithin in Thailand. Hinzu kommt, dass sie ihren Aufenthalt von 2003 bis 2012 jeweils nur durch Heirat mit einem aufenthaltsberechtigten Ausländer oder einem Schweiz Bürger aufrechterhalten konnte, sie konnte sich in dieser Zeit jedoch nicht selbst wirtschaftlich integrieren. Dies trifft auch für ihren Aufenthalt nach ihrer Wiedereinreise zu, ging sie doch auch dann keiner geregelten Arbeit nach, sondern trat vielmehr wiederholt strafrechtlich in Erscheinung.
Was eine berufliche (Wieder-)Eingliederung in Thailand anbelangt, so verfügt sie über genügend Verwandte in Thailand, die ihr auch bei der beruflichen Wiedereingliederung in ihrem Heimatland behilflich sein können. Dass die wirtschaftlichen Aussichten in Thailand grundsätzlich weniger günstig sein mögen als in der Schweiz, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das oftmals gegeben Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. allenfalls die hiesigen Sozialleistungen nutzen respektive in Anspruch nehmen zu können, vermag die Interessenabwägung regelmässig nicht zu Gunsten der betroffenen Person ausgehen zu lassen (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2C_187/1010 vom 21. April 2010 E. 3.2.4). Auch ist ihr der Aufbau einer neuen Existenz in Thailand zumutbar, da sie, wie bereits erwähnt, dort ihre schulische Ausbildung abgeschlossen hat und die Sprache problemlos beherrscht, zumal sie gemäss eigenen Aussagen auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten zu pflegen scheint (vgl. Akten S. 4445).
Die Beschuldigte 2 ist überdies in der Schweiz bereits straffällig geworden, was zeigt, dass sie sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. Wie bereits dargelegt wurde, befand sich die Beschuldigte 2 vom 1. Juli 2016 bis zum 29. September 2017 im Strafvollzug. Am 20. November 2018 wurde sie erneut fest- und in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 29. Mai 2019 befindet sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil vom 11. September 2017 sprach das Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois die Beschuldigte 2 unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe mit teilbedingten Vollzug von 36 Monaten und einer Busse von CHF 300.–. Neben dem vorliegenden Strafverfahren besteht sodann ein laufendes Verfahren gegen die Beschuldigte 2 betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele. Die bisher ausgesprochenen (teilbedingte) Strafe hat die Beschuldigte 2 mithin nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern ihre Resozialisierungschancen erheblich. Insgesamt kann die Integration der Beschuldigten 2 folglich in jeder Hinsicht als nicht gelungen bezeichnet werden.
10.6.3 Nach Prüfung der relevanten Kriterien erscheint bereits die Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung abwegig. Zudem verfügt die Beschuldigte 2 über gar kein Anwesenheitsrecht (mehr) in der Schweiz. Doch selbst wenn noch von einem Härtefall ausgegangen werden sollte, so wirkt sich auch die in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz zu ihrem Nachteil aus.
10.7 Das öffentliche Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die Schwere der Straftat und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestimmen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Die Beschuldigte 2 wird unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter ist nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Ein solches ist bei der Beschuldigten 2 nicht hinreichend auszuschliessen, was insbesondere aus ihrer einschlägigen Vorstrafe sowie der vorliegenden Verurteilung erhellt. Nicht einmal die damaligen – im Vergleich zur momentanen Situation stabileren – familiären Verhältnisse haben sie davon abgehalten, aus vornehmlich monetären Interessen (erneut) in den Drogenhandel einzusteigen. Entsprechend wurde auch bereits ausgeführt, dass ihre diesbezüglichen Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen sind.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da die Beschuldigte 2 in der Schweiz ferner keine berufliche Perspektive besitzt bzw. sie bisherige Chancen wiederholt nicht genutzt hat, ihre wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in Thailand angesichts ihrer dortigen Schulbildung und Sprachkenntnisse zumindest intakt sein dürften. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in ihrem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten, als in der Schweiz. Auch hat sie in Thailand zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und ist ihr aufgrund ihrer (teilweise langen) Aufenthalte in ihrem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens bekannt. Auch die bereits dargelegte finanzielle Situation der Beschuldigten 2 kann bei der Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, häufte sie doch nicht unerhebliche Schulden an und ging in den letzten Jahren vor ihren Verhaftungen keiner geregelten Arbeit nach. Hinsichtlich der privaten Interessen an ihrem Verbleib in der Schweiz ist ihre familiäre Beziehung zu ihrem minderjährigen Sohn zu nennen. Indes ist fraglich, ob zwischen der Beschuldigten 2 und ihrem Sohn eine effektive affektive und wirtschaftliche schützenswerte Beziehung besteht (vgl. vorne E. 10.6.1), verbrachte sie doch zwischen Juli 2016 und dem vorliegenden Urteilszeitpunt nur etwas mehr als ein Jahr in Freiheit. In zeitlicher Hinsicht verbrachte die Beschuldigte 2 damit rund die Hälfte des Lebens ihres neunjährigen Sohnes im Gefängnis respektive in Haft! Sodann ist auch davon auszugehen, dass U____ auch nach der Entlassung der Beschuldigten 2 aus dem Strafvollzug bei seinem Vater verbleibt, womit allfällige Schwierigkeiten für ihn in Thailand nicht zu thematisieren sind, da davon ausgegangen wird, dass er in der Schweiz verbleiben kann, wo er durch seinen Vater über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Auf dieses musste denn auch während der langandauernden Gefängnisaufenthalte der Beschuldigten 2 zurückgegriffen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, war die Beziehung der Beschuldigten 2 zu ihrem Sohn auch während der Zeit, als sie sich in Freiheit befand, nicht prioritär, entschloss sie sich denn dazu, in Basel – und nicht in Zürich, wo U____ mit seinem Vater wohnte – Wohnsitz zu nehmen. Es ist der Beschuldigten 2 zudem auch zumutbar und möglich, die – sofern denn bestehende – Beziehung zu ihrem Sohn nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug für die Dauer der Landesverweisung mittels Besuchen von U____ und Mitteln der modernen Kommunikation sowie Briefverkehr aufrechtzuerhalten (vgl. BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4). Auch während ihres Gefängnisaufenthalts wurde der Kontakt gemäss ihren Aussagen denn auch grösstenteils auf telefonischem Weg aufrechterhalten. Insbesondere ist nach ihrem Strafvollzug ein Besuch von Ex-Mann und Kind in Thailand durchaus vorstellbar, zumal der Kindsvater ebenfalls thailändischer Herkunft ist. Eine solche Beziehungspflege kann ihr umso mehr zugemutet werden, als sie umgekehrt seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2003 mit ihren nur zwei Jahre zuvor geborenen Zwillingstöchtern die Beziehung auch über die Distanz aufrechterhalten konnte und letztere im Vergleich zu ihrem Sohn (Alter zum vorliegenden Urteilszeitpunkt: neun Jahre) zum entsprechenden Zeitpunkt deutlich jünger waren. Andere familiäre Beziehungen als zu ihrem Sohn in der Schweiz bestehen schliesslich nicht, wurde doch die Ehe mit T____ am 29. Oktober 2019 geschieden. Auf ein gemeinsames Familienleben mit ihm kann deshalb nicht zu ihren Gunsten abgestellt werden.
Wenn die Beschuldigte 2 die Schweiz nun verlassen muss, mag ihr das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde sie diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie in der Schweiz, wo sie keine Arbeitsstelle besitzt und ihr soziales Netz – sofern es denn vorhanden ist – sie nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven hätte, während sie sich umgekehrt in ihrem Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten kann oder sogar eine weitere Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 10.9) und es der Beschuldigten 2 nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass bereits das Migrationsamt Zürich der Beschuldigten 2 ihre Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entzogen hat, die Beschuldigte 2 die Schweiz mithin ohnehin verlassen müsste. Schliesslich stehen der Landesverweisung auch keine medizinischen Gründe entgegen.
Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit der Beschuldigten 2 bewahrt zu werden gegenüber ihrem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.
10.8 Des Weiteren gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das FZA kann sich die Beschuldigte 2 als thailändische Staatsangehörige nicht berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt.
10.9 Angefochten ist ferner die Dauer der Landesverweisung. Während einerseits die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Landesverweisung auf 10 beantragt, verlangt andererseits die Beschuldigte 2 eine Reduktion auf 5 Jahre.
10.9.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
10.9.2 Die Beschuldigte 2 hält sich zwar, mit Unterbrüchen, schon länger in der Schweiz auf, sie ist hier jedoch weder beruflich noch sozial integriert, ihre Beziehung zur Schweiz erschöpft sich hauptsächlich im Umstand, dass ihr Sohn beim Kindsvater in Zürich wohnt, zu dem ihrerseits jedoch keine effektive affektive und wirtschaftliche schützenswerte Beziehung besteht (vgl. vorne E. 10.6.1). Auch wenn es für die Beschuldigte 2 eine besondere persönliche Härte bedeutet, des Landes verwiesen zu werden, stellt sie aufgrund ihrer Delinquenz ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist sie einschlägig wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Auch die im vorliegenden Fall ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe drückt ein nicht mehr leichtes Verschulden aus (vgl. vorne E. 9). Sie hat die Drogenmenge für die Annahme einer grossen Gesundheitsgefährdung um ein Vielfaches übertroffen.
Die Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren erweist sich denn auch unter Abwägung der privaten Interessen der Beschuldigten 2 an einer Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an ihrer Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch sie begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig.
10.10 Die Berufung der Beschuldigten 2 richtet sich schliesslich gegen die Eintragung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem. Sie macht geltend, dass das Besuchsrecht ansonsten massiv eingeschränkt werde, wenn sie sich auch nicht im Umkreis der Schweiz aufhalten dürfe. Von ihrem Sohn könne nicht verlangt werden, dass er nach Thailand reise.
10.10.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.). Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1, F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).
10.10.2 Die Beschuldigte 2 ist thailändische Staatsbürgerin und als solche Angehörige eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Durch die Verurteilung wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist die vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Im vorliegenden Fall liegt sodann auch die fünfjährige Freiheitsstrafe deutlich über der Jahresschwelle von einem Jahr, welche gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt.
10.10.3 Bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Zu prüfen ist dabei, ob von der Beschuldigten 2 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere dann nicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Nicht verlangt wird, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Selbst eine Verneinung der Rückfallgefahr und das Aussprechen einer bedingt zu vollziehende Strafe steht einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen. Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, sind in erster Linie vielmehr Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.7.1–4.7.7 und E. 4.8).
Die Beschuldigte 2 hat sich unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht, obwohl sie bereits einschlägig vorbestraft war und auch eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte. Zudem handelte sie mit Crystal Meth und damit mit einem der gefährlichsten Betäubungsmittel. Ihre Drogenhandelsaktivitäten fanden jeweils nur aufgrund ihrer Verhaftungen ein Ende. Auch zeigte sich die Beschuldigte 2 zudem weder sonderlich reuig noch besonders einsichtig. Ihr fortgesetztes und hartnäckiges Handeln zeigt, dass eine fortgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist und auch zu einem Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung führt.
Auch ist die Beschuldigte 2 mit ihrem Vorbringen, dass sie ihren Sohn aufgrund der Ausschreibung nicht in einem Nachbarland der Schweiz besuchen könne, nicht zu hören. Einerseits wurde bereits ausgeführt, dass auch U____ Besuche in Thailand zuzumuten sind, ist doch auch sein Vater ursprünglich thailändischer Herkunft und verbrachte er selbst schon Ferien im Heimatland der Beschuldigten 2. Zudem legt die Beschuldigte 2 nicht dar, dass sie besondere Beziehungen zu einem bestimmten Schengen-Staat aufweist, weshalb es ihr auch zuzumuten wäre, ihren Sohn in einem europäischen Nicht-Schengen-Staat zu treffen. Da die SIS-Ausschreibung gemäss Art. 29 Abs. 2 und 5 SIS-II-Verordnung nach drei Jahren automatisch gelöscht wird, sofern die Ausschreibungsdauer nicht verlängert wird (vgl. hierzu Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Vor Art. 66a-66d StGB N 100), ist die von der Beschuldigten 2 geltend gemachte Einschränkung damit ohnehin zu relativieren. Kommt hinzu, dass jeder Mitgliedstaat die Einreise in sein Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein Konsultationsverfahren durchführen kann.
Insgesamt bleibt es somit dabei, dass das Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung schwer wiegt. Die Landesverweisung der Beschuldigten 2 ist demnach im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen bzw. ist die Eintragung im SIS zu bestätigen.
10.11 Ob und wie sich eine Landesverweisung auf die Strafzumessung auswirkt, ist in der Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/ Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier, Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter vom 21. November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56, jeweils m.H.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung systematisch unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen» eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind dahin zu deuten, dass das Bundesgericht einem direkten Einfluss der Landesverweisung auf die Strafzumessung kritisch, wenn nicht sogar ablehnend gegenübersteht (vgl. auch AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 7.11).
Aber auch wenn eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären die Wirkungen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich nach der Dauer der Landesverweisung und nach den Auswirkungen auf das Leben der Täterin gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte sagen, dass eine Anrechnung der Landesverweisung an das Strafmass schon deswegen entfällt, weil die Beschuldigte 2 keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel (mehr) in der Schweiz besitzt und die Landesverweisung auch in Bezug auf das nicht mehr leicht wiegende Verschulden der Beschuldigten 2 nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen würde.
11.
Hinsichtlich der weiteren zu behandelnden Nebenfolgen werden durch die beiden Beschuldigten einerseits verschiedene Einziehungen respektive Verwendungen zur Kostendeckung angefochten. Die Einziehung oder die Verwertung zwecks Kostendeckung derjenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht angefochten wurden und die entsprechend nachfolgend nicht thematisiert werden, sind andererseits in Rechtskraft erwachsen.
11.1
11.1.1 Der Beschuldigte 1 wendet sich einerseits gegen die Verrechnung des Verwertungserlöses des [...] mit den Verfahrenskosten. So sei das Fahrzeug auf den Vater des Beschuldigten 1 eingelöst worden. Aufgrund des Umstandes, dass für den Zeitraum vor Erwerb des [...] keinerlei illegalen Handlungen des Beschuldigten 1 bekannt seien, sei auch nicht erklärlich, woher der entsprechende Geldbetrag, wenn nicht aus dem Vermögen seines Vaters, stammen solle. Das eingereichte Foto des Fahrzeugschlüssels, auf dem der Vater den Schlüssel in der Hand halte, zeige zudem, dass dieser über den zweiten Schlüssel verfügt habe, niemand sonst. Mangels Nachweises der tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten 1 am Fahrzeug sei die Beschlagnahme über den entsprechenden Verwertungserlös aufzuheben und dieser an den Vater des Beschuldigten 1 herauszugeben. Herauszugeben seien andererseits auch die CHF 10'000.–, die im Tresor der Eltern des Beschuldigten 1 sichergestellt worden seien, da kein Hinweis auf deren illegale Herkunft vorliege.
11.1.2 Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist spätestens bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend kommt für den in Frage stehenden [...] keine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB in Betracht, da es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein instrumentum sceleris handelt. Zwar gebrauchte der Beschuldigte 1 den [...] teilweise auch für Lieferungen von Crystal Meth an verschiedene Abnehmer, jedoch spielte dieser «Gegenstand» zur Tatbegehung eine bloss untergeordnete Rolle, verfügte der Beschuldigte 1 doch über mehrere verschiedene Fahrzeuge, auf die er zurückgreifen konnte. Eine – von Art. 69 StGB geforderte (vgl. Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 69 N 5) – künftige Gefährlichkeit ist daher vorliegend zu verneinen. Sodann wird in der Lehre auch die Ansicht vertreten, dass es sich bei einem auf diese Art gebrauchtes Fahrzeug ganz grundsätzlich um einen reinen Beziehungsgegenstand (corpus delicti) handelt, der in die Tat verstrickt war, ohne Mittel zur Tat zu sein (vgl. Trechsel, Human rights in criminal proceedings, Oxford 2005, S. 35 ff.) und auch deshalb keine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB möglich sein soll (vgl. Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Art. 69 N 163). Im Ergebnis ist daher keine Sicherungseinziehung vorzunehmen.
Jedoch kann ein bei der Deliktsbegehung nicht verwendetes Fahrzeuge gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt und entsprechend verwertet werden (Thommen, a.a.O., Art. 69 StGB N 191). Dazu müsste das Fahrzeug jedoch im Vermögen der verurteilten Person, d.h. des Beschuldigten 1, stehen (Art. 268 Abs. 1 StPO).
Obwohl der Beschuldigte 1 angibt, sein Vater habe Eigentum am [...] gehabt, sprechen verschiedene starke Indizien dagegen: Unbestrittenermassen wurde der [...] wiederholt vom Beschuldigten 1 gefahren, unter anderem auch, um Methamphetamin an verschiedene Käufer auszuliefern. Auch gab die Beschuldigte 2 an, dass der [...] dasjenige Fahrzeug gewesen sei, dass der Beschuldigte 1 von allen Fahrzeugen am meisten genutzt habe (Akten S. 4906). Zwar wurde das Fahrzeug bei der Beschlagnahmung auf einem Parkfeld des Vaters in der Tiefgarage sichergestellt, jedoch ist für den Nachweis des Besitzes sowie des Eigentums nicht von Relevanz, auf wessen Parkplatz ein Automobil abgestellt ist; von Bedeutung ist diesbezüglich zum einen, wer die tatsächliche Gewalt über den Zündschlüssel hat. Dass der Vater nicht im Besitz eines Schlüssels war, zeigt gemäss Überwachung der Staatsanwaltschaft der Anruf des Vaters an seinen Sohn am 26. August 2018, als er den Schlüssel zum [...] verlangte, um das Auto zu nutzen. Obschon sich der [...] in der Garage befand, habe der Vater sein eigenes Auto nehmen müssen (vgl. auch AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 1.2.3). Daraus ist zu schliessen, dass der Vater keinen ausschliesslichen Schlüsselbesitz hatte – wenn er überhaupt im Besitz eines Zweitschlüssels war – und somit auch keine alleinige Verfügungsgewalt über den [...]. Diese stand zumindest auch dem Beschuldigten 2 zu. Gegenteiliges belegt auch nicht das in der Berufungsverhandlung eingereichte Foto des Vaters des Beschuldigten 1 (Akten S. 4880 f.), auf dem er mit einem Autoschlüssel zu sehen ist, ist doch weder klar, wann das Foto aufgenommen wurde, noch, ob der aufgezeigte Schlüssel zum in Frage stehenden Fahrzeug passt. Des Weiteren ist zwar unbestritten, dass der Vater des Beschuldigten 1 als Käufer des Fahrzeugs auf dem entsprechenden Kaufvertrag aufgeführt war, das Fahrzeug auf ihn immatrikuliert wurde und er auch als Halter beim [...] registriert war, jedoch sprechen auch hier verschiedene Indizien dafür, dass es sich dabei lediglich um einen vorgeschobenen Anschein handelte, um die wahre Eigentümerschaft am [...] zu verschleiern. So befindet sich denn auch unbestrittenermassen die Telefonnummer des Beschuldigten 1 auf dem Fahrzeugkaufvertrag und lauten die Kontaktangaben beim [...] ebenfalls auf ihn. Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten 1, dass der Grund dafür die schlechten Deutschkenntnisse des Vaters seien, sind nicht glaubhaft, konnte sich sein Vater doch anscheinend allein auf Deutsch mit der Polizei über das nicht einfach zu verstehende Thema der vorzeitigen Verwertung verschiedener Fahrzeuge unterhalten (vgl. die Aktennotiz vom 8. Februar 2019, Akten S. 947). Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen sollte, um ein Telefonat über ein Fahrzeug abwickeln zu können. Sodann machten der Beschuldigte 1 und sein Vater zu Beginn des Verfahrens keine übereinstimmenden Aussagen betreffend Eigentum an einzelnen Fahrzeugen, insbesondere an dem in Frage stehenden [...] und am [...]. So behauptete etwa der Vater im Beschwerdeverfahren BES.2019.53, dass er auch der Eigentümer an letztgenanntem Fahrzeug sei, obgleich der Beschuldigte 1 angab, dieser gehöre ihm (Akten S. 4448), was auch die Angaben zur Eigentümerschaft am [...] in einem anderen Licht erscheinen lässt. An anderer Stelle gab der Beschuldigte 1 etwa auch zu, zumindest einen Teil des Kaufpreises des [...] bezahlt zu haben (Akten S. 4448).
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist entsprechend davon auszugehen, dass es sich beim Kauf des [...] in Biel um ein so genanntes «Strohmanngeschäft» handelte. Der Vater handelte dabei als Strohmann des Sohnes (vgl. Watter, in Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 32 OR N 29). Gemäss Art. 32 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) wird der Vertretene berechtigt oder verpflichtet, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben hat und es dem anderen gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. Der Vater hat sich vorliegend nicht als Vertreter des Sohnes zu erkennen gegeben und der Verkäuferin als Vertreterin der Bieler Garage war es sicherlich gleichgültig, mit wem der Vertragsschluss erfolgen sollte. Dies bedeutet, dass kraft Art. 32 Abs. 2 OR der Kaufvertrag nur zwischen der Bieler Garage und dem Sohn rechtliche Wirkungen entfaltet hat. Es liegt somit eine traditio ex iusta causa vor. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der [...] in Wirklichkeit im Eigentum des Beschuldigten 1 befand. Folglich kann der Verwertungserlös in Höhe von CHF 41'490.– (Pos. 1536) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden.
11.1.3 Anders verhält es sich mit den CHF 10'000.– (Position. 1612), die in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten 1 beschlagnahmt wurden (weitere CHF 10'000.– wurden bereits unter Aufhebung der Beschlagnahme an seine Eltern zurückgegeben). So wurde dargelegt, dass – entgegen den Erwägungen des Strafgerichts – nicht erstellt ist, dass es sich dabei um Deliktserlös aus dem Betäubungsmittelverkauf handelt (vgl. vorne E. 7.2).
Die beschlagnahmten CHF 10'000.– werden daher den Eltern des Beschuldigten 1 (V____ und W____) unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
11.2
11.2.1 Die Beschuldigte 2 bringt vor, dass nicht alle beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in der Wohnung an der [...] aus illegalen Quellen stammen würden. Dies betreffe insbesondere die sichergestellten Taschen sowie das in einer ihrer Handtaschen beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 55'000.–, wovon CHF 35'000.– legal erwirtschaftet worden seien. Dass sämtliches Geld mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen sei, vermöge insofern nicht zu erstaunen, als es mit Drogengeld gemischt worden sei und die Beschuldigte 2 das Geld sicherlich auch angefasst habe, als ihre Finger selbst mit Crystal Meth verunreinigt gewesen seien. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass sämtliches Geld aus illegaler Herkunft stamme. Das Geld stamme vielmehr aus «Share». Sie habe nach der Haft CHF 3'000.– als Peculium gehabt. Dies habe sie investieren und zusätzlich Einkommen generieren können. Auch die Taschen seien nicht deliktischer Herkunft. So würden Quittungen teilweise aufzeigen, dass sie sich bereits seit längerer Zeit im Besitz der Beschuldigten 2 befunden hätten.
11.2.2 Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Was das beschlagnahmte Bargeld (Pos. 1161) im Umfang von CHF 35’000.– anbelangt, so geht die Beschuldigte 2 richtig in der Annahme, dass nicht mit Sicherheit als erstellt angesehen werden kann, dass der ganze Betrag aus illegalem Erwerb stammt, kann es sich doch zumindest teilweise dabei um ihre im Gefängnis erwirtschafteten Ersparnisse sowie «Gewinne» aus «Share» handeln. Auch wenn gleichwohl anzunehmen ist, dass ein grosser Teil der CHF 35'000.– aus dem Betäubungsmittelhandel stammt, so kann aufgrund einer möglichen Vermischung mit legal erworbenen Vermögenswerten die genaue Unterscheidung nicht mehr vorgenommen werden. Entsprechend erfolgt keine Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB, jedoch wird der Bargeldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Was sodann die in Frage stehenden Luxushandtaschen der Beschuldigten 2 betrifft (Pos. 1131: Tasche mit Schmuck und Geld; Pos. 2200: 1 braune Handtasche [...] mit div. Utensilien; Pos. 2204: 1 Handtasche mit SIM-Karte; Pos. 2205: 1 Handtasche [...]; Pos. 2206: 1 Handtasche [...] und 1 Etui [...]; Pos. 2207: 3 Handtaschen [...]; Pos. 2208: 3 Handtaschen [...]; Pos. 2209: 1 Handtasche [...]; Pos. 2210: 1 Handtasche [...]; Pos. 2211: 1 Handtasche [...]), so wurde bereits dargelegt, dass ihre Aussagen zu deren Herkunft nicht glaubhaft sind (vgl. vorne E. 6.3.2.1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei den Taschen um (echte) Surrogate für durch den Crystal Meth-Verkauf erwirtschaftete Vermögenswerte handelt. Entsprechend sind die Luxushandtaschen gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen (eine Einziehung könnte auch erfolgen, wenn es sich um Surrogate aus illegalem Glücksspiel handelt).
12.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung ist auch über die Haftentlassung der Beschuldigten 2 sowie über die Aufrechterhaltung der Schriftensperre über den Beschuldigten 1 entschieden worden. Hierfür kann auf die separat ergangenen Verfügungen vom 21. März 2022 verwiesen werden (Akten S. 4870 ff.).
13.
13.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da beide Beschuldigten auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen werden (die Freisprüche des Beschuldigten 1 sind hierbei aufgrund ihrer marginalen Bedeutung nicht zu berücksichtigen), sind ihnen ihre erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie jeweils die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Der Beschuldigte 1 trägt somit persönliche Verfahrenskosten von CHF 56'351.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren, wohingegen der Beschuldigten 2 persönliche Verfahrenskosten von CHF 28'986.40 und eine Urteilsgebühr von ebenfalls CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt werden.
13.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte 1 obsiegt mit seinen Anträgen nur zum Teil (u.a. Freisprüche betreffend Geldwäscherei und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Strafzumessung), weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich eine hälftige Zeugenentschädigung von CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen) zu tragen hat. Die Beschuldigte 2 unterliegt hingegen mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren, weshalb ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich eine hälftige Zeugenentschädigung von CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen sind.
14.
14.1 Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich 6,5 Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung), mithin ein Honorar von CHF 5'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 107.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 439.50, somit total CHF 6'147.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
14.2 Was die Honorarnote der Verteidigerin der Beschuldigten 2 betrifft, so rechtfertigt sich eine Kürzung um 5,5 Stunden, da einerseits bei einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) nur die Hälfte der Reisezeit – d.h. vorliegend pro Weg am 13. und 21 März 2022 nur jeweils 30 Minuten – als Aufwand vergütet werden können (§ 22 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Anderseits erfolgt eine Kürzung der verrechenbaren Zeit für die Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung sowie die Nachbesprechung: Die Hauptverhandlung am 14. März 2022 dauerte nur fünf Stunden (zzgl. 1,5 Stunden zur Überarbeitung des Plädoyers), die Urteilseröffnung am 21. März 2022 nur eine Stunde (vgl. dafür das Verhandlungsprotokoll, Akten S. 4893 ff.). Für die Nachbesprechung nach der Urteilseröffnung wird schliesslich nur eine halbe Stunde vergütet.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden entsprechend für die zweite Instanz ein reduziertes Honorar von CHF 11'264.– und ein Auslagenersatz von CHF 782.15, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 927.55, somit total CHF 12'973.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
14.3 Der Zeugin D____ wird – neben der Zeugenentschädigung für Barauslagen und Verdienstausfall in Höhe von insgesamt CHF 170.30 (vgl. vorne E. 12.2) – für das Berufungsverfahren umständehalber eine Entschädigung von CHF 750.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Appellationsgericht (Kammer) erkennt:
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 27. März 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche in Bezug auf AS. Ziff. I. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3 (hinsichtlich B____), 2.2.4 (hinsichtlich B____) und 2.2.10 (hinsichtlich A____);
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (ausgenommen der hiernach aufgezählten Gegenstände);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
1.
A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. November 2018 bis zum 19. Juli 2019, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 5 Abs. 1 lit. a und d des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 34, 42 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Bezug auf AS. Ziff. I. 2.2.4, 5 (mehrfache Geldwäscherei) und 6.2 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) freigesprochen.
Die gegen A____ am 27. Juni 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Die gegen A____ am 12. Juli 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Verwertungserlös des [...] (Pos. 1536) in Höhe von CHF 41'490.– wird unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Die beschlagnahmten CHF 10'000.– (Position. 1612) werden den Eltern von A____ (V____ und W____) unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 56'351.55 und die Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 107.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 439.50, somit total CHF 6'147.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt von 75 % vorbehalten.
2.
B____ wird des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes.
Die gegen B____ am 11. September 2017 vom Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes im Umfange von 21 Monaten von insgesamt 36 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
B____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft respektive des vorläufigen Strafvollzuges seit dem 20. November 2018, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctionel de L’Est Vaudois vom 11. September 2017, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Das beschlagnahmte Bargeld (Pos. 1161) wird im Umfang von CHF 35’000.– unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen:
- Pos. 1131: Tasche mit Schmuck und Geld;
- Pos. 2200: 1 braune Handtasche [...] mit div. Utensilien;
- Pos. 2204: 1 Handtasche mit SIM-Karte;
- Pos. 2205: 1 Handtasche [...];
- Pos. 2206: 1 Handtasche [...] und 1 Etui [...];
- Pos. 2207: 3 Handtaschen [...];
- Pos. 2208: 3 Handtaschen [...];
- Pos. 2209: 1 Handtasche [...];
- Pos. 2210: 1 Handtasche [...];
- Pos. 2211: 1 Handtasche [...].
B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 28'986.40 und die Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 85.15 sowie allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein reduziertes Honorar von CHF 11'264.– und ein Auslagenersatz von CHF 782.15, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 927.55, somit total CHF 12'973.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
D____ wird – neben der Zeugenentschädigung für Barauslagen und Verdienstausfall in Höhe von insgesamt CHF 170.30 – für das Berufungsverfahren umständehalber eine Entschädigung von CHF 750.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigte 1 und 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Zürich
- Bundesamt für Polizei (fedpol)
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
- Tribunal Correctionnel de l’Est Vaudois
- [...], Rechtsanwalt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).