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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2020.56
ENTSCHEID
vom 10. Oktober 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 21. September 2022)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. September 2022 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu 120 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Sicherheitshaft vom 20. bis 29. April 2020 (10 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Dem Gesuchsteller wurden überdies Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'790.– auferlegt.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2023 hat der Gesuchsteller den Erlass der auferlegten Verfahrenskosen und Urteilsgebühren beantragt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 hat die Verfahrensleiterin den Gesuchsteller zur Einreichung ergänzender und aktualisierter Unterlagen bis Ende August 2023 aufgefordert und gleichzeitig verfügt, dass bis zum Entscheid über das Kostenerlassgesuch von Inkassomassnahmen abzusehen sei. Mit Eingabe vom 25. August 2023 hat der Gesuchsteller aktuelle Unterlagen nachgereicht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Bei einem verurteilten Beschuldigten kann dies auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage sie und die von ihr unterstützten Personen finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Griesser: in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 m. Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2, m. Hinw).
2.2 Der Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt er dieser nicht oder nur ungenügend nach, kann gar ein Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3; 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5, Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021 E. 3 und 5).
2.3 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller seit Mai 2023 fest bei der [...] GmbH angestellt ist und monatlich netto CHF 4'700.– ausbezahlt bekommt (Lohnausweise, bei den Akten). In den Monaten davor hat seine Familie von der Sozialhilfe zwischen CHF 4'405.75 und 4’760.– erhalten (Sozialhilfeauszüge, bei den Akten). Der Gesuchsteller kündigte in seinem Erlassgesuch an, dass seine Ehefrau mit dem dritten Kind schwanger und zurzeit nicht arbeitstätig sei. Wie den Unterlagen der Krankenkasse entnommen werden kann, ist das dritte Kind zwischenzeitlich am [...] geboren (Versicherungsausweis vom 17. Juli 2023, bei den Akten). Angesichts dieses Umstands ist es einleuchtend, dass die Ehefrau momentan keiner Arbeit nachgeht. Auch macht der Gesuchsteller keine über den Monat Juli hinauslaufenden Betreuungskosten für die beiden älteren Kinder mehr geltend, was sich angesichts der zurzeit nicht erwerbstätigen Ehefrau auch nicht mehr rechtfertigen würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seit Antritt seiner Stelle bei der [...] GmbH keine Sozialhilfe mehr bezieht, zumal er mit Schreiben vom 25. August 2023 keine weiteren Leistungsabrechnungen der Sozialhilfe eingereicht hat. Nach wie vor erhält die Familie eine Prämienverbilligung bei der Krankenkasse (Verfügung Prämienverbilligung vom 3.8.2023, bei den Akten).
2.4 Es ist in Anbetracht des Resozialisierungsgedankens zu begrüssen, dass der Gesuchsteller in der Zwischenzeit eine feste Arbeitsstelle gefunden hat und die finanzielle Situation kann demnach als stabil bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Stabilisierung, der Tatsache, dass die Ehefrau aufgrund der dritten Schwangerschaft mittelfristig nichts zum Familieneinkommen beitragen kann und des nichtsdestotrotz engen monatlichen Budgets rechtfertigt es sich, das Gesuch teilweise gutzuheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 1'790.– werden im Umfang von knapp zwei Drittel reduziert und für die Restanz von CHF 600.– wird die Ratenzahlung in 12 monatlichen Raten zu CHF 50.–, erstmals zahlbar per 1. Dezember 2023 bewilligt. Der Erlass der CHF 1’190.– steht allerdings unter der Bedingung, dass die 12 Raten à CHF 50.– regelmässig und pünktlich bezahlt werden. Der Gesuchsteller wird drauf aufmerksam gemacht, dass bei Ausbleiben einer Rate der gesamte Restbetrag sofort fällig wird.
3.
Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch bezüglich der Verfahrenskosten teilweise gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Sofern der Gesuchsteller A____ an die ihn betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'790.– 12 monatliche Raten zu jeweils CHF 50.– und somit insgesamt CHF 600.– bezahlt, wird ihm dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 1'190.– erlassen. Die Raten sind fällig jeweils am ersten Tag des Monats, erstmals zahlbar per 1. Dezember 2023. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen & Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.