Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.61

 

URTEIL

 

vom 1. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...],                                                              Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,                                    Beschuldigter

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. Dezember 2019 (SG.2019.174)

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle Nötigung

 


 

Sachverhalt

 

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2019 der versuchten schweren Körperverletzung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. – 17. Mai 2017 (4 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren bezüglich der vor dem 6. Dezember 2016 begangenen Delikte zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des Weiteren wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von CHF  5'847.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF 1'000.– ).

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], am 11. Dezember 2019 Berufung angemeldet, am 15. Juli 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 30. November 2021 begründet. Er hat mit seiner Berufung die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sowie der sexuellen Nötigung vollumfänglich freizusprechen. Er sei wegen einfacher Körperverletzung und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich der nach dem 6. Dezember 2016 begangenen Delikte schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgesprochene Landesverweisung sei aufzuheben. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Juli 2020 Anschlussberufung mit dem Antrag, die Schuldsprüche zu bestätigen und den Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen und ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. Sie hat ihre Anschlussberufung mit Schreiben vom 2. März 2021 begründet und gleichzeitig zur Berufungsbegründung Stellung genommen. Mit der Anschlussberufungsbegründung hat sie zudem einen Strafbefehl gegen den Berufungskläger wegen Sachbeschädigung vom 16. Oktober 2020 und die dazugehörenden Akten eingereicht.

 

Mit Schreiben vom 6. September 2021 hat der Berufungskläger Stellung zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft genommen und beantragt, diese vollumfänglich abzuweisen.

 

Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 bzw. Vorladung vom 19. Juli 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 1. November 2023 vorgeladen worden. Schliesslich ist ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt worden, welcher den Parteien in der Folge zur Kenntnis zugestellt worden ist.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. November 2023 ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind die amtliche Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, so dass sie zur Erklärung der Anschlussberufung (Art. 401 StPO) legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel (Art. 399 StPO) ist daher einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Teilrechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 6. Dezember 2016 zufolge Verjährung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

2.         Vorbemerkung

 

Aufgrund der von der amtlichen Verteidigung eingereichten Unterlagen, namentlich der Berichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 1. September 2020 und 14. September 2020 respektive 26. Oktober 2023 sowie der Angaben des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, leidet dieser an einer schizoaffektiven Störung bzw. an einer paranoiden Schizophrenie sowie an Psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und ist deswegen zurzeit in ambulanter Behandlung (UPK-Berichte, Akten 684 ff.; S. 768 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 797 f.). Obwohl im Rahmen des Berufungsverfahrens von den Parteien keine entsprechenden Anträge gestellt worden sind, ist festzuhalten, dass sich das Berufungsgericht vorab mit der Frage nach einem Gutachten auseinandergesetzt hat. Weder aus den Akten noch anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich Hinweise ergeben, dass der Berufungskläger bereits zu den Tatzeitpunkten im Januar und Mai 2017 unter einer schizophrenen Erkrankung gelitten hat. Vielmehr hat der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung festgehalten, dass die Symptome erst vor drei bis vier Jahren, also seit ungefähr dem Jahr 2020, bestehen (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 798). Seine Angaben stimmen im Übrigen mit den eingereichten UPK-Berichten überein. Demnach wird auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet.

 

3.         Versuchte schwere Körperverletzung (SW 2017 1 805)

 

3.1      Vorwurf gemäss Anklageschrift

 

Dem Berufungskläger wird im ersten Punkt der Anklageschrift vorgeworfen, am 1. Januar 2017, zwischen 6 und 7 Uhr morgens B____ in der [...] an der [...] in Basel erblickt zu haben. Es sei umgehend Wut in ihm aufgestiegen, da ihm seine damalige Freundin C____ zu einem früheren Zeitpunkt erzählt hätte, dass sie von B____ vor fünf Monaten vergewaltigt worden sei. C____ habe mit B____ zu diskutieren begonnen, worauf der Berufungskläger auf letzteren zugegangen sei und ihm auf die Schulter getippt habe. Als sich dieser zu ihm umgedreht habe, habe der Berufungskläger ihm unvermittelt mit einer Glasflasche, die er am Flaschenhals gehalten habe, mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen. B____ sei am Hinterkopf und sowie zwischen Nase und Stirn getroffen worden und habe eine oberflächliche Rissquetschwunde über dem Nasenbein, drei Erosionen im rechten Gesichtsbereich sowie eine Erosion am linken Auge und eine Schwellung über der vorderen Fontanelle erlitten. Eventualiter habe der Berufungskläger B____ mit einem kantigen Gegenstand, der eine glatte Oberfläche aufweise, geschlagen. Daraufhin habe B____ den Berufungskläger gepackt, sodass beide zu Boden gegangen seien.

 

3.2      Erwägungen der Vorinstanz

 

Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich der Berufungskläger hinsichtlich der Tatvorwürfe im Ermittlungsverfahren zwar noch zögerlich gezeigt habe, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings eingeräumt habe, B____ einen Schlag versetzt und dabei eine Flasche [xx] in der Hand gehalten zu haben. Dabei habe er sich an der rechten Hand einen «Riss» zugezogen. Diese Darstellung decke sich grundsätzlich mit den Depositionen von B____, obwohl dessen Ausführungen bezüglich der Frage, ob er die Flasche selbst gesehen habe, widersprüchlich ausgefallen seien. Das Kerngeschehen habe er jedoch von Anfang an gleichbleibend und konstant geschildert und stets erwähnt, mit einer Flasche am Kopf geschlagen worden zu sein. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die beiden Begleiterinnen ebenfalls bestätigt hätten, dass eine Flasche im Spiel gewesen sei. Zur Erhellung des genauen Tatablaufs würden ihre Aussagen allerdings nicht beitragen, zumal die Begleiterin des Berufungsklägers während der Auseinandersetzung auf der Toilette gewesen sei und lediglich gesehen habe, dass der Berufungskläger und B____ «wie Kaugummi aneinandergeklebt» seien. Da ihr Freund an der linken Hand geblutet habe, glaube sie, dass er eine Flasche in der Hand gehalten habe. Die Vorinstanz hat das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 8. April 2019 in Bezug auf die Entstehung der Verletzungen als nicht aufschlussreich erachtet, da es an exakten und detaillierten sowie vollständigen und fachgerechten Befundbeschreibungen und -dokumentationen fehle. Dies führe dazu, dass die Aussagekraft des IRM-Gutachtens eingeschränkt sei. Nichtsdestotrotz seien die Experten aufgrund der Akten zum Schluss gekommen, dass sämtliche Verletzungen auf stumpfe Gewalt zurückzuführen seien. Für die Quetschwunde am Nasenrücken erscheine allerdings weder eine Flasche noch ein Faustschlag geeignet und das Fehlen einer Schwellung oder einer Blutunterlaufung spreche gegen die Einwirkung eines flächigen oder sehr schweren Gegenstandes sowie gegen einen Schlag mit grosser Wucht. Aufgrund des Arztzeugnisses und des Austrittsberichts des Universitätsspitals sei immerhin erstellt, dass B____ eine oberflächliche Rissquetschwunde über dem Nasenbein, drei je 1cm lange Erosionen im rechten Gesicht sowie eine 3x2.5 cm messende Schwellung über der vorderen Fontanelle erlitten habe. Aufgrund der Beweislage sei somit im Ergebnis und in dubio pro reo von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen, wonach er mit einer [xx]-Flasche in der rechten Hand einer spontanen Eingebung folgend einen Schlag in Richtung des Kopfes von B____ ausgeführt habe, welcher sich in diesem Moment zu ihm umgedreht habe, worauf beide zu Boden gestürzt seien. Aus dem Verletzungsbild ergebe sich immerhin, dass B____ am Kopf getroffen worden sei. Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger die Flasche am Hals gehalten habe, gebe es nicht, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des Berufungsklägers davon ausgegangen ist, dass er soeben dabei gewesen sei aus der Flasche zu trinken und diese deshalb am Bauch umfasst habe. Zudem stehe aufgrund der fotografisch festgehaltenen Narben an der rechten Hand des Berufungsklägers fest, dass die Flasche zerbrochen sei. Und da beim Opfer keine tieferen Schnittverletzungen ersichtlich seien, sei eher von einem Zerbrechen der Flasche beim Aufprall auf dem Boden auszugehen, wobei sich der genaue Zeitpunkt des Zerberstens nicht mit Sicherheit bestimmen lasse und auch nicht relevant sei. Zusammenfassend hat die Vorinstanz konkludiert, dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt mit der Korrektur, dass der Berufungskläger die Flasche am Bauch gehalten habe, erstellt sei (vorinstanzliches Urteil, S. 5 ff.; Akten S. 604 ff.).

 

3.3      Standpunkt des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger hat dagegen zusammengefasst vorgebracht, dass es sich um einen spontanen und keinesfalls wuchtigen Schlag aus der Situation heraus gehandelt habe und er sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, eine Flasche in der Hand gehalten zu haben. Der Geschädigte habe sich gänzlich widersprüchlich geäussert und es bleibe unklar, ob er die Flasche gesehen habe oder nicht. Auch nicht konsistent seien die Aussagen des Geschädigten bezüglich der Frage, wo ihn die Flasche getroffen habe. Aufgrund dieser Widersprüche sei zum Schluss zu gelangen, dass die Aussagen zum Kerngeschehen widersprüchlich und entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht konstant seien, zumal der Schlag mit der Flasche der Hauptbestandteil des Kerngeschehens sei. Auch das Gutachten des IRM stütze die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht vollends. So spreche das Fehlen einer Schwellung und die sonstigen erkennbaren Wundmerkmale gegen die Einwirkung eines flächigen oder sehr schweren Gegenstandes sowie gegen einen Schlag mit grosser Wucht. Vielmehr habe es sich um einen spontanen Schlag mit milder Intensität aus der Situation heraus gehandelt. Es sei wahrscheinlich, dass sich der Geschädigte die Verletzungen im Gesicht durch den Aufprall am Boden oder durch die zwei umgefallenen Tische zugezogen habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verletzungen vom Berufungskläger stammen würden (Berufungsbegründung, Akten S. 667; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 782 ff.).

 

3.4      Aussagen der beteiligten Personen

 

3.4.1   B____ hat gemäss Polizeirapport vom 2. Januar 2017 am Tag nach dem Vorfall gegenüber der Polizei angegeben, unvermittelt mit einer Flasche von hinten gegen den Kopf geschlagen worden zu sein. Es habe sich beim Täter um den Berufungskläger gehandelt. Dieser sei mit voller Wucht auf ihn draufgestürmt und habe ihn zu Boden gerissen (Akten S. 253 f.).

 

Der Geschädigte ist in der Folge am 2. März 2017 zum Vorfall einvernommen worden. Er hat in freier Rede davon erzählt, unvermittelt eine Flasche auf die Nase erhalten zu haben. Er habe dies nicht kommen sehen, da er mit dem DJ im Gespräch gewesen sei. Als er sich umgedreht habe, habe er den Freund von C____ erkannt. Er habe ihn dann gepackt und sie seien zusammen zu Boden gegangen. Dabei hätten sie ein oder zwei Tische umgestossen. Mehrere Personen hätten sie daraufhin getrennt und sie seien vor die Tür gestellt worden. Auf konkrete Nachfrage hat B____ erneut gesagt, mit einer Flasche geschlagen worden zu sein, gleichzeitig hat er allerdings angegeben, die Flasche nicht gesehen zu haben. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich um eine [yy] Flasche gehandelt habe. Die Flasche sei zu Bruch gegangen und am Boden sei alles voller Scherben gewesen. Er sei am Hinterkopf getroffen worden und weil er sich gedreht habe auch noch am linken Nasenflügel. Er habe über dem Nasenbein und am Augenlid eine Schnittwunde erlitten und seine Stirn sei angeschwollen gewesen. Auch auf dem Hinterkopf habe er eine Beule gehabt. Er habe auf dem Boden zuschlagen wollen, doch seien sie so schnell getrennt worden, dass er keine Zeit gehabt habe. Der Angriff sei sehr überraschend gekommen, er habe nicht mal gewusst, dass sich der Berufungskläger überhaupt in der Bar aufgehalten habe (Akten S. 277 ff.).

 

In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Dezember 2018 hat B____ den Tathergang erneut in freier Rede geschildert. Demnach habe er in der Bar Bekannte begrüsst und sei zum DJ Pult gegangen. Dort sei der Berufungskläger von hinten gekommen und habe ihn mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen. Sie seien dann von Leuten getrennt geworden und hätten nach draussen gehen müssen. Dort habe er bemerkt, dass er blute. Er hat zudem angegeben, dass C____ am DJ Pult gestanden sei und mit ihm zu streiten begonnen habe, dies sei jedoch keine bedrohliche Situation gewesen. Er habe sich Verletzungen zwischen Nase und Stirn zugezogen. B____ hat präzisiert, dass der Berufungskläger von hinten gekommen sei, ihn an der Schulter angefasst und er sich umgedreht habe, um zu sehen wer da hinter ihm sei. Dann sei der Schlag gegen die Nase/Stirn gekommen. Er habe beim Umdrehen nur die [yy] Flasche gesehen. Diese sei weiss, also durchsichtig, mit einer schwarzen schrägen Etikette gewesen. Er wisse nicht mehr, wie der Berufungskläger die Flasche in der Hand gehalten habe, er habe einfach die Flasche in der Hand gesehen als der Berufungskläger ihn geschlagen habe. Er habe den Berufungskläger gepackt und sie seien zusammen zu Boden gegangen. Die Flasche sei nicht kaputtgegangen. Der Berufungskläger habe nur einmal geschlagen, er sei mit der Flasche getroffen worden, dies habe er genau gespürt. Er könne die Heftigkeit des Schlages nicht genau beurteilen, er habe einfach den Schlag gespürt und dann seien sie zu Boden gegangen. Er habe die Flasche nicht gesehen, sondern gespürt. Er wisse aus Erzählungen, dass es sich um eine 1 Liter [yy] Flasche gehandelt habe (Akten S. 336 ff.).

 

3.4.2   D____ ist im Ermittlungsverfahren am 28. Februar 2017 zur Sache befragt worden und hat angegeben, an besagtem Neujahrsmorgen mit B____ in der [...] Bar gewesen zu sein. Sie seien zusammen ins Untergeschoss gegangen und B____ habe dort den DJ begrüsst. Es sei dann alles sehr schnell gegangen. Es sei plötzlich eine Person mit einer Flasche auf ihn losgegangen. Mehrere Personen hätten versucht die beiden zu trennen. Sie habe gesehen, dass B____ im Gesicht geblutet habe. Sie seien vor die Bar gegangen und B____ sei sehr aufgebracht gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, ob es eine [zz] oder eine [yy] Flasche gewesen sei, es sei einfach eine Glasflasche gewesen und der Schlag sei von hinten gekommen. Sie könne zudem nicht sagen, ob die Flasche zerbrochen sei oder nicht. Am Boden seien jedenfalls beide mit den Fäusten aufeinander losgegangen. Der Berufungskläger habe die Flasche am Hals gehalten und sei so auf B____ losgegangen. Den Schlag mit der Flasche habe sie nicht genau gesehen, da die Sicht versperrt gewesen sei (Akten S. 264 ff.).

 

3.4.3   C____ ist am 9. März 2017 zum Vorfall am Neujahrsmorgen 2017 einvernommen worden. Sie hat gesagt, dass sie B____ in der Bar gesehen und ihn nach dem Kontaktverbot gefragt habe. Danach sei sie nach oben auf die Toilette gegangen und als sie zurückgekommen sei, habe sie gesehen, wie der Berufungskläger und B____ wie Kaugummi aneinandergeklebt seien. Die anwesenden Personen hätten versucht, die beiden zu trennen, was sie von der Treppe aus beobachtet habe. Sie habe draussen vor dem Lokal gesehen, dass ihr Freund an der Hand geblutet habe. Er habe an der linken Hand geblutet und sie glaube, dass er eine Flasche in der Hand gehalten habe, was für eine es gewesen sei, wisse sie nicht mehr, die Flasche sei grün gewesen. Er habe sich mit der Flasche an der Hand geschnitten, sie habe allerdings nicht gesehen, wie er sich geschnitten habe. Sie habe nicht mitbekommen, wie der Berufungskläger eine Flasche gegen den Kopf von B____ geschlagen habe, dass er dies getan habe, könne allerdings möglich sein (Akten S. 307 ff.).

 

3.4.4   Der Berufungskläger ist am 14. Mai 2017 das erste Mal zum Vorfall mit B____ einvernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt hat er sich bereits wegen des zweiten inkriminierten Vorfalls in vorläufiger Festnahme befunden. In freier Rede hat der Berufungskläger geschildert, dass er, nachdem er in dieser Nacht zuerst in einem anderen Club als DJ aufgelegt habe, mit C____ in die [...] Bar gegangen sei. Er habe den Typ gesehen, der seine Freundin vergewaltigt haben soll. Da habe sein Blut zu kochen begonnen und er sei ausgerastet. B____ habe mit C____ diskutiert und sie hätten sich mit den Händen angefasst. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Er habe B____ voll gerade eine Faust an den Kopf gegeben. Andere Personen seien dann dazwischen gegangen. Der Berufungskläger habe sich an den Händen mit einer Flasche geschnitten, die Flasche sei kaputtgegangen. Es sei eine grüne [xx] Flasche gewesen, die er in der rechten Hand gehalten habe, da er am Trinken gewesen sei. Er habe von vorne geschlagen, nicht von hinten. Er habe an diesem Tag sehr viel Adrenalin in sich gehabt und könne sich nicht mehr an alles erinnern. Er wisse einfach noch, dass er sich an der Hand geschnitten habe und ihm dies heute noch weh tue. B____ habe ihn auch verletzt. Der Berufungskläger hat auch auf mehrmalige Nachfrage bestätigt, eine Flasche in der Hand gehalten zu haben und sich daran geschnitten zu haben, als er auf den Boden gefallen sei. Geschlagen habe er ihn allerdings mit der Faust und nicht mit der Flasche. Auch draussen sei er noch wütend auf B____ gewesen und habe weiter geschimpft. Er habe auch etwas viel getrunken (Akten S. 322 ff.).

 

In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Dezember 2018 hat der Berufungskläger die Vorgeschichte bestätigt und ebenfalls gesagt, dass er an diesem Abend viel getrunken habe. Er habe das Gefühl gehabt, B____ lache ihn aus, da dieser seine Freundin vergewaltigt habe, aber noch auf freiem Fuss sei. B____ habe mit seiner Freundin C____ gesprochen und sie hätten miteinander gestritten. Da habe er ihn mit der Hand geschlagen. Er habe [xx] getrunken, jedoch nicht gewusst, ob er ihn verletzt habe. Er habe dann einen starken Schlag im Nacken gespürt und dann seien sie gemeinsam zu Boden gegangen. Er habe sich an der Hand verletzt, wahrscheinlich, weil er die Flasche gehalten habe. Er habe mit rechts geschlagen, wisse jedoch nicht mehr, ob er mit der Flasche geschlagen habe. Auf konkrete Nachfrage hat er ausgesagt, die Flasche im Zeitpunkt des Schlags in der rechten Hand gehalten zu haben. Er habe B____ von hinten seitlich geschlagen. Er habe ihn mit der linken Hand an der Schulter gehalten und dann mit der rechten Faust von der Seite ausgeholt und ihm diese Faust gegen den Kopf geschlagen. Es sei so schnell gegangen, dass er nicht gemerkt habe, noch eine Flasche in der Hand zu halten. Es sei nicht seine Absicht gewesen, ihn so stark zu verletzen, er habe ihn nur von seiner Freundin wegbringen wollen, da er gedacht habe, sie würden streiten. Den Vorhalt, die Flasche am Flaschenhals gehalten zu haben und damit auf B____ losgegangen zu sein, hat er verneint.

 

Ein weiteres Mal ist der Berufungskläger am 1. April 2019 zur Sache befragt worden. Auch in dieser Einvernahme hat der Berufungskläger angegeben, betrunken und sehr wütend gewesen zu sein. Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, mit einer Flasche zugeschlagen zu haben, er habe mit der Faust geschlagen, es sei eine spontane Aktion gewesen. Er habe in diesem Moment seine Freundin schützen wollen. Er hat hingegen bestätigt, am Trinken gewesen zu sein und deshalb eine Flasche in der Hand gehalten und sich an der Hand geschnitten zu haben. Er habe dann einen starken Schlag im Nacken gespürt und sei zu Boden gefallen (Akten S. 350 ff.).

 

Anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger nun zugegeben, beim Schlag eine Flasche in der Hand gehalten zu haben und sich dabei einen Riss an der Hand zugezogen zu haben. Die Flasche sei in seiner Erinnerung zerbrochen, als er auf den Boden gefallen sei (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 560 ff.).

 

Schliesslich wurde der Berufungskläger ein letztes Mal anlässlich der Berufungsverhandlung am 1. November 2023 einvernommen. Er hat erneut angegeben, viel Alkohol getrunken zu haben. Er sei von B____ provoziert worden. Es sei dann das passiert, was passiert sei, mehr wolle er dazu nicht mehr sagen (Protokoll, zweitinstanzliche HV, Akten S. 798 f.).

 

3.5      Objektive Beweismittel

 

3.5.1   Neben dem Polizeirapport (Akten S. 252 ff.) liegt der Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 2. Januar 2017 vor (Akten S. 294 ff. inkl. Fotos; Arztzeugnis, Akten S. 303). Demnach hat B____ eine oberflächliche Rissquetschwunde über dem Nasenbein ca. 1 cm lang, drei Erosionen im rechten Gesicht, je ca. 0.5 cm lang, eine Erosion am linken Auge 1 cm lang und eine Schwellung 3x2.5 cm über der vorderen Fontanelle erlitten.

 

3.5.2   Mit Schreiben vom 4. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft das IRM beauftragt, ein Aktengutachten über die Verletzungen von B____ zu erstellen und insbesondere Fragen zur Entstehung sowie zur Schwere der Verletzungen zu beantworten (Akten S. 355 ff.). Das IRM-Gutachten vom 8. April 2019 hat eingangs festgehalten, dass die Aussagekraft des Gutachtens eingeschränkt sei, da keine rechtsmedizinische Untersuchung zeitnah zum Ereignis in Auftrag gegeben worden sei und sich die Begutachtung deshalb auf die Akten stütze. Die dokumentierten Verletzungen seien Folge stumpfer Gewalt und die Schwellung an der Fontanelle vereinbar mit einem Schlag durch einen Gegenstand mit einer glatten Oberfläche oder auch einem Anstossen an einem Gegenstand während der Auseinandersetzung am Boden. Die kratzerartigen Hautabschürfungen seien am ehesten im Rahmen des Gerangels am Boden entstanden. Die Quetschwunde am Nasenrücken sei vereinbar mit der Einwirkung einer isolierten Kante eines Gegenstandes. Das Fehlen einer Schwellung oder einer Blutunterlaufung im Bereich dieser Wunde spreche gegen die Einwirkung eines flächigen oder sehr schweren Gegenstandes und auch gegen einen Schlag mit grosser Wucht. Weder eine Flasche, welche in intaktem Zustand eher abgerundete Formen aufweise, noch ein Faustschlag, sofern kein kantiges Schmuckstück getragen worden sei, erscheine deshalb als geeignetes Schlaginstrument ursächlich. Bezüglich der Verletzungsschwere hat das Gutachten festgehalten, dass die Verletzungen erfahrungsgemäss in kurzer Zeit folgenlos abheilen würden. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden, weshalb auch keine medizinische Behandlung notwendig gewesen sei. Unter der Annahme eines Schlages gegen den Kopf könne eine potentielle Lebensgefahr diskutiert werden, da es dabei zu Verletzungen des Gehirns und Blutungen kommen könne, die vital bedrohlich seien. Die Tatsache, dass das linke Auge in unmittelbarer Nähe zum Hautkratzer am linken Oberlid liege, führe dazu, dass der linke Augapfel mit dem Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung des Sehvermögens einhergehe oder gar zu einem linksseitigen Sehverlust hätte führen können (Akten S. 360 ff.).

 

3.6      Sachverhaltswürdigung

 

3.6.1   Der Berufungskläger hat nicht per se bestritten, beim Schlag eine Flasche in der Hand gehalten zu haben. Er macht jedoch geltend, unbewusst gehandelt zu haben und keinesfalls wuchtig zugeschlagen zu haben. Ausserdem seien die Depositionen von B____ widersprüchlich und es könne nicht darauf abgestellt werden. In der Tat sind die Angaben von B____ bezüglich der Flasche nicht frei von Widersprüchen. Doch wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat er das Kerngeschehen, von hinten mit einer Flasche geschlagen worden zu sein, von Anfang an konstant geschildert. Überdies haben auch die beiden Begleiterinnen bestätigt, dass eine Flasche im Spiel gewesen sei, auch wenn ihre Depositionen insgesamt nicht zur Erhellung des genauen Tatablaufs beigetragen haben. Die Widersprüche in den Angaben des Geschädigten beziehen sich auf Details wie die Marke der Flasche und die Art des Haltens der Flasche beim Zuschlagen. Dass B____ dies nicht genau gesehen hat, ist bereits aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger von hinten zugeschlagen hat, nicht erstaunlich. Auch die Alkoholisierung in der Silvesternacht und der Zeitablauf zwischen den einzelnen Einvernahmen, erklären gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen des Opfers. Immerhin hat B____ in seiner ersten Einvernahme noch unmissverständlich festgehalten, dass er die Flasche nicht gesehen, sondern nur gespürt habe. Er habe erst im Nachhinein von Kollegen erfahren, dass es sich um eine [yy] Flasche gehandelt habe. Auch bezüglich der Art der Ausführung des Schlages hat er stets erklärt, nicht zu wissen, wie der Berufungskläger die Flasche gehalten habe. Aus diesen Unklarheiten abzuleiten, dass die Angaben von B____ insgesamt nicht glaubwürdig seien, ginge zu weit. Wie bereits gesagt, sind seine Angaben äusserst differenziert und im Kerngeschehen konstant. Zudem hat er den Berufungskläger nie über Gebühr belastet. Nicht nur hat er stets von nur einem Schlag gesprochen, sondern auch nie in Abrede gestellt, selbst wütend gewesen zu sein, beziehungsweise den Berufungskläger gepackt und auf den Boden gezogen zu haben. Dort wo Unsicherheiten oder Unklarheiten in den Angaben von B____ bestehen, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo stets von der für den Berufungskläger günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. Nicht objektivieren lässt sich aufgrund der gegensätzlichen Depositionen und mangels Beweisen zunächst die Art der Flasche. Hier ist deshalb im Zweifel auf die Depositionen des Berufungsklägers abzustellen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine [xx] Flasche in der Hand gehalten hat. B____ hat zudem nicht gesehen, wie der Berufungskläger die Flasche gehalten hat. Der Berufungskläger hat stets angegeben, am Trinken gewesen zu sein und beim Zuschlagen den Bauch der Flasche und nicht deren Hals umfasst zu haben, weshalb in dubio pro reo von dieser Sachverhaltsdarstellung auszugehen ist. Aufgrund der konstanten Angaben von B____ sowie dem Verletzungsbild ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass B____ am Kopf getroffen worden ist und ihn der Berufungskläger vor dem Schlag von hinten auf die Schulter getippt hat. Ebenso glaubwürdig und konstant hat B____ zudem geschildert, den Berufungskläger nach dem Schlag mit der Flasche um den Bauch gefasst und auf den Boden gezerrt zu haben. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des Schlages zu Boden gefallen ist, sondern dass die beiden nach dem Schlag gerangelt haben und daraufhin umgefallen sind (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 607). Bezüglich der Heftigkeit des Schlages ist weiter festzuhalten, dass der Schlag aus unmittelbarer Nähe erfolgt und der Berufungskläger zugestandenermassen sehr wütend gewesen ist, was für eine gewisse Intensität spricht. Schaut man sich das Verletzungsbild von B____ an, ist hingegen nicht davon ausgehen, dass die Flasche auf seinem Kopf zerbrochen ist, was notabene auch von der Anklage nie so dargestellt wurde, zumal er keinerlei tieferen Schnittverletzungen aufgewiesen hat. Dass die Flasche dennoch zerbrochen ist, legen die beim Berufungskläger festgestellten Narben an der Hand nahe. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie wahrscheinlich am Boden zerbrochen ist (dazu Foto, Akten S. 224). Mit der Vorinstanz und der Verteidigung ist schliesslich festzuhalten, dass das IRM-Gutachten die Frage nach der Entstehung der Verletzungen nicht aufschlussreich beantworten kann, da es an einer vollständigen und detaillierten Befunddokumentation fehlt. Zweifellos geht aus dem IRM-Gutachten im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis und dem Austrittsbericht des Universitätsspitals hervor, dass B____ am Kopf getroffen worden ist. Obwohl die Rissquetschwunde am Nasenrücken aufgrund der erkennbaren Wundmerkmale nicht mit der Einwirkung eines flächigen oder sehr schweren Gegenstandes und somit gerade nicht mit der eher abgerundeten Form einer Flasche vereinbart werden kann, schliesst die geschwollene Fontanelle einen Schlag mit einer Flasche auch nicht aus.

 

3.6.2   In Anbetracht dieser Umstände und gestützt auf die Depositionen des Berufungsklägers sowie die glaubhaften Aussagen des Geschädigten, das Arztzeugnis und den Austrittsbericht des Universitätsspitals sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, mit der vorerwähnten Präzisierung bezüglich des Sturzes auf den Boden, zu bestätigen. Demnach hat der Berufungskläger den Geschädigten von hinten auf die Schulter getippt und mit der um den Bauch gehaltenen Flasche gegen den Kopf geschlagen. B____ hat den Berufungskläger um den Bauch gefasst und im Laufe dieses Gerangels sind sie zu Boden gestürzt.

 

3.7      Rechtliche Würdigung

 

3.7.1   Es steht nach dem Beweisergebnis fest, dass B____ als Folge des vom Berufungsklägers ausgeführten Schlages mit der Bierflasche und dem darauffolgenden Gerangel eine Kopfverletzung erlitten hat. Die Vorinstanz qualifiziert den Schlag mit der Bierflasche als versuchte schwere Körperverletzung, während der Berufungskläger im Falle des erstellten Sachverhalts ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung verlangt.

 

3.7.2  

3.7.2.1 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1; seit dem 1. Juli 2023 lit. a) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2, seit dem 1. Juli 2023 lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3; seit dem 1. Juli 2023 lit. c). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel rechtfertigen (BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2, 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).

 

3.7.2.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 122 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

 

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 f.). Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1, je mit Hinweisen). Allgemein bekannte Tatsachen können einem Täter dabei angerechnet werden (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2, 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen; BGer 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2). Auch der Umstand, dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Vielmehr muss die Körperverletzung mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung bewirkt (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2).

 

Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (vgl. oben E. 2.1.7; BGE 141 IV 369 E. 6.3, 137 IV 1 E. 4.2.3, 135 IV 152 E. 2.3.2; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.4). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.3, 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.4).

 

3.7.2.3 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

 

3.7.3

3.7.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein Schlag mit einer Glasflasche gegen den sensiblen Kopfbereich zu schweren, lebensgefährlichen Körperverletzungen führen könne. Es seien dabei primär an Verletzungen am Auge zu denken, aber auch der seitlich am Kopf verlaufenden Blutgefässe und der für Mimik und Gefühlsempfindungen im Gesicht zuständigen Nerven, der Ohrmuschel sowie bleibende entstellende Narben im Gesicht. Die Gefahr, dass eine Flasche zerbreche, sei so naheliegend und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auch bekannt, dass der Berufungskläger diese in Kauf genommen habe, in dem er den Schlag mit der Flasche in der Hand dennoch ausgeführt habe. Zudem habe er sein Gegenüber mit der Attacke völlig überrascht und dieser habe keine Ausweichmöglichkeit gehabt. Eine Abwehrreaktion sei somit unmöglich gewesen und das Risiko einer schweren Körperverletzung massiv erhöht. Sein Verhalten könne somit nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung ausgelegt werden, weshalb ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu ergehen habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 608 f.).

 

3.7.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung beantragt. Es sei einzig dem Glück und Zufall zu verdanken, dass der Geschädigte keine schweren Verletzungen erlitten habe. Der Berufungskläger habe durch seinen Schlag mit der Bierflasche in der Hand gegen den Kopf des Geschädigten in Kauf genommen, diesen schwer zu verletzen. Es sei Allgemeinwissen und bedürfe keiner besonderen Intelligenz, dass ein gegen den sensiblen Kopfbereich geführter Schlag mit einer Glasflasche zu schweren, lebensgefährlichen Verletzungen führen könne. Es spiele zudem keine Rolle, wo der Berufungskläger die Flasche gehalten habe, da das Zerbersten der Flasche so naheliegend sei, dass der Berufungskläger diese zumindest in Kauf genommen habe (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 706 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliche HV).

 

3.7.3.3 Der Berufungskläger hat dagegen vorgebracht, weder lebensgefährliche Verletzungen am Kopf noch eine schwere Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit sowie insbesondere auch keine bleibende Beeinträchtigung oder die Zerstörung eines wichtigen Organs in Kauf genommen zu haben. Zudem habe das Bundesgericht in einem Urteil festgehalten, dass ein Schlagen, resp. heftiges Wegstossen mit der Hand, in welcher sich ein Bier bzw. eine kleine Bierflasche befinde, nicht mit einem Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf gleichgesetzt werden könne (6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4). Somit sei davon auszugehen, dass ein Schlag mit der am Bauch gehaltenen Flasche, und damit die Inkaufnahme schwerer Verletzungsfolgen, gerade eben nicht vorliege, zumal eine Getränkeflasche, die derart in der Hand liege, einen kraftvollen und gezielten Schlag verhindere. Auch das IRM-Gutachten habe überdies bestätigt, dass es sich nicht um einen wuchtigen Schlag gehandelt habe. Obwohl es sich beim Gesicht um eine sensible Körperregion handle, könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass bei einem Schlag mit einer Flasche eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen werde. Immerhin habe der Berufungskläger nur ein einzelner Schlag mit der Flasche getätigt, was entschieden gegen ein hohes Risiko des Erfolgseintritts einer schweren Körperverletzung spreche. Auch der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Schlag noch in der Lage gewesen sei, den Berufungskläger zu packen und auf den Boden zu reissen, schliesse den nahen Eintritt des Erfolgs und damit die Inkaufnahme aus. Der Berufungskläger habe vielmehr auf den Nichteintritt des Erfolgs vertraut bzw. diesen gar nicht ernsthaft in Betracht gezogen, da er sich im Moment des Schlages nicht bewusst gewesen sei, eine Flasche in der Hand zu halten. Auch nicht beurteilen lasse sich ohne genaue Analyse die Gefahr, dass die Flasche hätte zerbrechen können. Aus all diesen Gründen habe in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung ein Freispruch zu erfolgen und es werde ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung beantragt (Berufungsbegründung, Akten S. 670 ff.; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 784 f.).

 

3.7.4  

3.7.4.1 Dass der Berufungskläger die Verletzung am Kopf von B____ kausal verursacht hat, ist unbestritten und steht ausser Zweifel. Der objektive Tatbestand zumindest der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt. Gemäss den vorgehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit einer Bierflasche in der Hand einen Schlag aus unmittelbarer Nähe gegen den Geschädigten ausgeführt hat. Entgegen der von der Verteidigung vorgebrachten Rechtsprechung hat der Berufungskläger sein Gegenüber nicht lediglich mit einer Bierflasche in der Hand weggestossen, sondern einen gezielten Schlag mit der um den Bauch gefassten Flasche aus nächster Nähe gegen den sensiblen Kopfbereich von B____ ausgeführt. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist es dem Berufungskläger durchaus bewusst gewesen, dass ein Schlag mit einer Glasflasche gegen den sensiblen Kopfbereich zu schweren, lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Wie die Vorinstanz und das IRM-Gutachten ausgeführt haben, ist dabei an eine Verletzung der Augen, aber auch an die seitlich am Kopf verlaufenden Blutgefässe zu denken. Nicht abwegig sind zudem entstellende Narben im Gesicht. Das Risiko des Zerberstens der Flasche ist zwar aufgrund des Umstandes, dass der Berufungskläger die Flasche am Bauch umfasst hat geringer, doch muss bei einem Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf stets damit gerechnet werden, dass diese zerspringt. Auch wenn die Heftigkeit des Schlages nicht abschliessend beurteilt werden kann, ist aufgrund der Nähe sowie der vom Berufungskläger eindrücklich beschriebenen Wut gegenüber B____ davon auszugehen, dass der Schlag eine gewisse Intensität aufgewiesen hat. Vorliegend haben zudem die Alkoholisierung beider Beteiligten, das dynamische Geschehen sowie das Herantreten von hinten und völlig überraschende Zuschlagen das Risiko einer schweren Verletzung massiv erhöht, zumal diese Umstände auch dazu geführt haben, dass das dem Berufungskläger bekannte Risiko nicht mehr kalkuliert werden konnte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war es dem Opfer aufgrund des überraschenden Angriffs sodann weder möglich auszuweichen noch den Schlag abzuwehren und den Aufprall der Flasche abzufedern. Ausserdem handelt es sich bei einer Flasche, die als Schlaginstrument benutzt wird, grundsätzlich um einen gefährlichen Gegenstand. All dies steigert in diesem konkreten Fall das Risiko des Erfolgeintritts sowie die Inkaufnahme einer schweren Verletzung massiv.

 

Demnach ist das Verhalten des Berufungsklägers als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu verstehen und der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist erfüllt. Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

 

4.         Sexuelle Nötigung (SW 2017 5 219)

 

4.1      Vorwurf gemäss Anklageschrift

 

Der Berufungskläger hat sich am 13. Mai 2017 in seine Wohnung begeben, die er noch mit seiner Ex-Freundin C____ geteilt hat. Gemäss Anklageschrift habe er sie an diesem Abend um die Fortsetzung der Beziehung gebeten, was C____ jedoch vehement abgelehnt habe, da sie einen neuen Partner hätte. Nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung habe er seine Ex-Freundin, welche nur mit einem Badetuch bekleidet gewesen sei, aufs Bett gezerrt und am linken Oberarm aufs Bett gedrückt. Er habe ihr in der Folge mit seinen Fingern an ihre Brüste gefasst, ihre Vagina gerieben und sodann zwei Finger in die Vagina und ein Finger in ihren After gesteckt. Währenddessen habe er sie gewaltsam mit seinen Händen an ihrem Körper bzw. ihren Schultern festgehalten. Anschliessend habe er sie mit beiden Händen am Hals gewürgt. C____ habe sich mit ihren Händen und Füssen gewehrt und lauthals um Hilfe gerufen. Aufgrund der lauten Schreie seien sodann zwei Nachbarinnen zur Hilfe geeilt, worauf der Berufungskläger von C____ abgelassen und die Wohnung verlassen habe.

 

4.2      Erwägungen der Vorinstanz

 

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Anklagesachverhalt primär auf den Aussagen von C____ beruht. Der Berufungskläger habe den inkriminierten Sachverhalt bestritten. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass diese widersprüchlich seien und zudem Bagatellisierungen und Verunglimpfungen von C____ aufwiesen. Insgesamt seien seine Bestreitungen deshalb nicht überzeugend. Obwohl insbesondere in Bezug auf die Abwehrhandlungen und das Würgen auch Widersprüche in den Angaben von C____ erkennbar seien, seien diese insgesamt und gerade in Bezug auf das Kerngeschehen konsistent, lebensnah und durch eine Vielzahl von Realkriterien belegt. So gebe sie Interaktionen und Gesprächsfragmente wieder, schildere eigene psychische Vorgänge und Gefühle und beschreibe auch ungewöhnliche Einzelheiten anschaulich. Insbesondere belaste sie den Berufungskläger nicht über Gebühr, indem sie einen kurzen, erniedrigenden, doch verhältnismässig harmlosen Übergriff geschildert habe. Nicht zuletzt fehle es an der Motivation einer Falschbezichtigung. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass die Schilderungen von C____ durch den Polizeirapport und die Aussagen der Nachbarinnen gestützt sowie ihre Depositionen mit dem Gutachten des IRM korrespondieren würden. Aus all diesen Gründen sei der inkriminierte Sachverhalt erstellt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 609 ff.).

 

4.3      Standpunkt des Berufungsklägers

 

Der Berufungskläger hat nicht bestritten, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, doch macht er geltend, dass diese einvernehmlich erfolgt seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass aus den Verletzungsbefunden des IRM nicht auf Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit der stattgefundenen Handlungen geschlossen werden könne. Die Aussagen der Beteiligten seien einander gegenüberzustellen, wobei auffalle, dass die Aussagen der Geschädigten eine geringe Qualität aufweisen und sich nur eine einzige Einvernahme in den Akten befinde sowie eine Konfrontationseinvernahme fehle. Insbesondere mangle es den Aussagen an einem quantitativen Detailreichtum hinsichtlich des Kerngeschehens und seien auch mehrere Widersprüche festzustellen. Somit seien die Angaben von C____ nicht als konsistent und lebensnah und damit auch der Sachverhalt als rechtsgenüglich nicht erstellt zu erachten. Zudem sei ein Motiv für eine Falschbezichtigung erkennbar, es sei das Ziel von C____ gewesen, dem Berufungskläger eines auszuwischen und ihn aus der damals gemeinsamen Wohnung, sowie falls möglich, insgesamt loszuwerden. Nicht vergessen werden dürfe überdies, dass die Beziehung über eine längere Zeit sehr schwierig gewesen sei und C____ bereits mehrfach, einmal gar mit einem Messer, auf den Berufungskläger losgegangen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 672 ff.).

 

5.4      Aussagen der beteiligten Personen

 

5.4.1   Der Berufungskläger ist ein erstes Mal am 14. Mai 2017 zum Sachverhalt befragt worden. Er hat in freier Rede geschildert, dass C____ ihn per SMS um Geld gebeten habe und er deshalb CHF 500.– abgehoben habe, um ihr zu helfen. Er sei nachher nach Hause gegangen um mit ihr zu sprechen. Als er zu Hause angekommen sei, sei sie in der Dusche gewesen und er habe versucht mit ihr zu reden. Eine Woche zuvor hätten sie bereits Sex gehabt. Sie sei nackt aus der Dusche gekommen und sie hätten sich umarmt. Sie habe ihm gesagt, dass sie sein Geld nicht brauche, sondern Sex für Geld mache, wenn sie welches brauchen würde. Er habe ihr Handy genommen und die Nachricht von seinem Kollegen gelesen, sie sei dann durchgedreht. Es sei ja aber sein Handy gewesen, da er es bezahlt hätte. Als er gelesen habe, dass sie mit seinem Kollegen Sex gehabt habe, sei er durchgedreht. Sie hätten gestritten. Er habe sie nicht vergewaltigt, jedoch versucht sie überzeugen mit ihm zusammen zu bleiben. Er habe sie nicht geschlagen, sondern ihr gesagt, sie solle ihm in die Augen schauen und ihr sagen, dass sie das nicht gemacht habe. Er habe sie mit beiden Händen an den Schultern gepackt, sie habe ihn geschlagen und versucht sich zu wehren. Er sei angezogen gewesen und sie nackt, da sie ja aus der Dusche gekommen sei. Er habe versucht sie anzumachen, damit sie nicht mit seinem Kollegen ins Bett gehe. Er habe sie am linken Oberarm festgehalten und auch aufs Bett gedrückt, doch aus seiner Sicht sei dies nicht so fest gewesen. Er habe sie einfach überzeugen wollen. Nachdem er sie aufs Bett gedrückt habe, sei fertig gewesen, er habe gemerkt, dass etwas nicht gut sei. Dann seien auch die Nachbarinnen gekommen. Da er versucht habe, sie anzumachen habe er dabei ihren Körper angefasst, auch zwischen den Beinen, es sei so wie immer gewesen. Am Anfang habe sich C____ gewehrt, dann aber nicht mehr, sie habe geweint, er habe sofort aufgehört, als er gemerkt habe, dass es nicht gut für sie sei. Zum Sex sei es nicht gekommen, er habe sie nur mit der Hand angemacht. Er habe ihr an die Brüste gefasst und sie mit der rechten Hand zwischen den Beinen gerieben. Während er zunächst geltend gemacht hat, nicht in Körperöffnungen eingedrungen zu sein, hat er seine Aussagen insofern relativiert, als er angegeben hat, vielleicht kurz mit dem Finger in den After eingedrungen zu sein. Gewürgt habe er sie nicht, sondern lediglich an den Schultern gehalten. Beschimpft hätten sie sich gegenseitig. Als die Nachbarinnen geklingelt haben, sei er mit ihrem Handy aus der Wohnung gerannt (Akten S. 396 ff.).

 

In der zweiten Einvernahme vom 1. April 2019 hat er nach wie vor zugestanden, dass sie an diesem Abend gestritten hätten. Die sexuellen Übergriffe hat der Berufungskläger verneint. Er hat in dieser Einvernahme von ihren Problemen in der Beziehung erzählt und dass auch sie ihn während der Beziehung mehrmals geschlagen habe. Er habe sie nicht unter Druck gesetzt, damit sie die Anzeige gegen ihn zurückziehe, sie habe dies selbst gemerkt, immerhin hätten sie nach dem Vorfall für anderthalb Jahre die Beziehung noch weitergeführt (Akten S. 428 ff.).

 

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er erneut bestätigt wütend gewesen zu sein. Er habe sie jedoch nicht gegen ihren Willen angefasst. Sie hätten zusammengelebt und er habe sie angemacht (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 562 f.).

 

Auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat er verneint, C____ sexuell genötigt zu haben. Sie hätten einvernehmlichen Sex gehabt und dann sei dieser Anruf gekommen und sie hätten angefangen zu streiten, mehr möchte er nicht mehr dazu sagen (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 799 f.).

 

5.4.2   C____ wurde am 13. Mai 2017 zu den inkriminierten Vorfällen befragt. Zunächst hat sie in freier Rede erzählt, dass sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei und geduscht habe. Der Berufungskläger habe sie mehrfach angerufen und als sie das Telefon dann abgenommen habe, habe er gesagt, er wolle mit ihr was essen gehen, was sie verneint habe, da sie mit einer Kollegin abgemacht hätte. Er habe dann gesagt er würde raufkommen. Sie sei noch im Bad gewesen und nur mit einem Badetuch bekleidet ins Wohnzimmer gegangen, wo er schon gesessen habe. Er habe sie überreden wollen etwas essen zu gehen, was sie jedoch nicht gewollt habe. Da habe er ihr CHF 200.– angeboten, sie habe geantwortet, diese nicht zu wollen. Er sei dann vor ihr in die Knie gegangen und habe sie angebettelt wieder eine Beziehung zu führen. Sie habe ihm gesagt, dass sie einen anderen hätte und dies nicht wolle. Er habe ihr daraufhin gesagt, sie sei eine Schlampe und würde mit Kollegen schlafen, auch schulde sie ihm noch CHF 500.–. Er habe ihr gesagt, sie sei der letzte Dreck. Sie habe dann irgendwann mit der Diskussion aufgehört, und sei ins Schlafzimmer gegangen um sich anzuziehen. Er sei ihr hinterhergekommen und habe sie aufs Bett gezerrt, sie habe das Badetuch kurz vorher abgelegt. Er habe sie am linken Oberarm gepackt. Bevor er ihr zwei Finger in die Vagina gesteckt habe, habe er sie noch gefragt, wieso sie seinen Kollegen ficke und nicht ihn. Ein Finger habe er ihr ins Arschloch gesteckt. Sie sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen und er sei vor ihr vor dem Bett gestanden, seine Knie haben gegen den Bettrand gelehnt. Er habe sie festgehalten und sie von vorne mit seinen beiden Händen am Hals gewürgt. Es habe ungefähr eine Minute gedauert und es sei so gewesen als ob die Zeit stehenbleibe. Ihr Geist sei ruhig geworden. Bewusstlos sei sie nicht geworden, doch ihr Kopf sei rot geworden, wie wenn man z.B. den Handstand mache. Er habe sie schon oft geschlagen und gewürgt, sie würden seit einem Jahr fast jeden Tag streiten. Sie hätten sich auch schon gegenseitig beanzeigt, die Anzeigen allerdings wieder zurückgezogen, damit sie keine Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung bekämen. Sie habe ihn einmal mit einem Messer stechen wollen. Auf Nachfrage hat sie das Kerngeschehen nochmals geschildert: Er sei zuerst mit zwei Fingern in ihre Vagina eingedrungen und habe sie dann gewürgt, sie sei noch aufgestanden und habe versucht sich zu wehren, sie habe geschrien und dann habe es geläutet. Er sei aufgestanden und habe durch den Spion geschaut. Sie habe auch schauen wollen, doch habe er sie zurückgestossen, damit sie die Tür nicht aufmachen konnte. Er habe dann die Tür geöffnet und sei einfach runtergegangen. Er habe ihr Handy mitgenommen. Die Nachbarin habe sie dann gefragt, ob sie die Polizei anrufen wolle, was sie bejaht habe. Sie habe in ihrer Wohnung auf die Polizei gewartet. Nachdem er mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, sei er sogleich noch mit einem Finger in ihren After eingedrungen. Sie habe einen violetten Fleck am Oberarm links vom Festhalten und auch einen Fleck auf der linken Seite des Oberkörpers, sie wisse nicht, wie dieser entstanden sei. Am linken Ohr habe sie noch einen Fleck, den sie jedoch nicht bemerkt habe. Die Ärztin habe es gesehen. In der Vagina habe die Ärztin Kratzer festgestellt und äusserlich bei der Schamlippe habe sie eine Schürfung. Im After spüre sie nichts. Am Hals habe die Ärztin ebenfalls Merkmale festgestellt. Sie habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, als sie auf dem Bett gelegen sei. Sie habe ihn weggeschubst, soviel sie noch wisse, habe sie ihn allerdings weder geschlagen noch gekratzt (Akten S. 386 ff.).

 

5.5      Objektive Beweismittel

 

5.5.1   Der Polizeirapport vom 13. Mai 2017 hat die Beobachtungen der beiden Nachbarinnen festgehalten. Beide haben erzählt, dass sie unabhängig voneinander Lärm aus der Wohnung des Berufungsklägers und C____ gehört hätten und vor die Wohnungstüre gegangen seien, wo sie einen lauten, langgezogenen Schrei gehört hätten. Sie hätten geklingelt um nachzufragen, ob alles in Ordnung sei. Der Berufungskläger habe die Wohnungstür geöffnet und sei an ihnen vorbei aus der Liegenschaft gegangen. Hinter ihm sei C____ völlig nackt gestanden. Sie habe gerufen, dass ihr Freund ihr Mobiltelefon mitgenommen und sie vergewaltigt habe (Akten S. 372 ff.).

 

5.5.2   Kurz nach dem Vorfall ist C____ im Frauenspital des Universitätspitals Basel untersucht worden. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 8. August 2017 hat neben einer Druckdolenz am linken Oberarm, diverse Hautschürfungen und Hauteinblutungen an Ohren, Rücken, rechtem Unterarm sowie linkem Oberschenkel festgestellt. Ebenfalls sind mehrere punktförmige, rötliche Hauteinblutungen vorderseitig am Hals oberhalb der Drosselgrube dokumentiert. Die gynäkologische Untersuchung hat weiter ergeben, dass es innenseitig an der rechten und linken Schamlippe zu Verletzungen gekommen ist (Akten S. 415 ff.). Die Hauteinblutungen oberhalb der Drosselgrube sowie am rechten Ohrläppchen sind gemäss rechtsmedizinischem Gutachten Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung. Die Verletzung oberhalb der Drosselgrube ist als Folge eines Angriffes gegen den Hals zu werten und demnach mit den Schilderungen von C____ in Einklang zu bringen. Hinweise auf eine lebensbedrohliche Kompression der Halsgefässe liessen sich jedoch nicht feststellen. Die am Rücken, dem rechten Unterarm sowie dem linken Oberschenkel festgestellten Hautschürfungen sind Folge einer stumpfen Gewalt mit tangentialer Komponente und am ehesten mit einem Schürfen an einer derartig geformten, rauen Fläche zu werten. Die bandförmige Hautschürfung am Rücken sowie auch die Hautschürfungen am Arm und Bein sind dagegen mit der Einwirkung eines spitzen bzw. scharfkantigen Gegenstandes, beispielsweise von Fingernägeln, zu vereinbaren. Auch die Verletzungen an der linken und rechten Schamlippe sowie die Einblutungen im Scheidenkanal sind Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung mit teils tangentialer Komponente. Das Eindringen mit den Fingern kann mit den Befunden vereinbart werden, zu den Läsionen kann es beispielsweise durch ein Kratzen durch die Fingernägel gekommen sein (Akten S. 422 ff.).

 

5.6      Sachverhaltswürdigung

 

5.6.1   Der Berufungskläger hat durchwegs in Abrede gestellt, C____ gegen ihren Willen angefasst und gewürgt zu haben. Im Übrigen hat der Berufungskläger nie in Abrede gestellt, sie mit den Händen angemacht zu haben, indem er sie zwischen den Beinen gerieben und kurz einen Finger in den After gesteckt habe. Auch hat er im Vorverfahren noch bestätigt, sie an den Schultern gehalten zu haben, damit sie ihn anschaue und ihm sage, dass sie ihn nicht betrogen habe. Schliesslich geht aus seinen Aussagen hervor, dass sich C____ zur Wehr gesetzt hat. Nicht nur hat er mehrfach angegeben, gemerkt zu haben, dass etwas nicht stimme, sondern hat er auch bestätigt, sie am linken Oberarm festgehalten und aufs Bett gedrückt zu haben (Akten S. 399 f.). Die Verteidigung hat die Angaben von C____ als unglaubwürdig taxiert. Ihre Depositionen seien insbesondere in Bezug auf ihre Abwehrhandlungen widersprüchlich und im Kerngeschehen inkonsistent und äusserst kurz, zumal sie auch nur einmal befragt worden sei (Berufungsbegründung, Akten S. 675 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten sorgfältig gewürdigt, worauf grundsätzlich zu verweisen ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 610 f.). Es fällt auf, dass C____ in ihren Angaben viele Gespräche wiedergegeben hat. So hat sie insbesondere den Dialog zwischen ihr und dem Berufungskläger bezüglich des Geldes dargelegt aber auch wortwörtlich seine Beschimpfungen und Beleidigungen wiedergegeben. Sie hat Interaktionen sowie ungewöhnliche Einzelheiten geschildert, indem sie beispielsweise angegeben hat, dass er sie noch gefragt habe, wieso sie seinen Kollegen und nicht ihn ficke, bevor er ihr seinen Finger in den After gesteckt hat. Oder sie hat sich daran erinnert, dass er sie zurückgestossen und selbst die Türe geöffnet hat, als es geklingelt hat. Ungewöhnlich ist auch ihre Schilderung, dass ihr Kopf beim Würgevorgang so rot geworden ist wie wenn man einen Handstand mache. In ihren Aussagen finden sich auch Schilderungen von eigenen psychischen Vorgängen: als er sie gewürgt habe, sei es so gewesen als ob die Zeit stehen geblieben wäre, ihr Geist sei ruhig geworden. Insbesondere beschönigt sie in ihren Angaben auch eigenes Fehlverhalten nicht und gibt unverblümt zu, den Berufungskläger einmal mit einem Messer bedroht zu haben, zumal ihre Beziehung problembeladen gewesen sei. Schliesslich hat sie jeweils deklariert, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder sich nicht erklären konnte, z.B. den von der Ärztin entdeckten blauen Fleck auf der linken Seite ihres Oberkörpers (Akten S. 387 ff.). Obschon in den Aussagen von C____ zu erkennen ist, dass sie wütend auf den Berufungskläger ist, fällt bei der Würdigung ihrer Angaben auf, dass sie ihn nie über Gebühr belastet hat. All diese Realkriterien sprechen dafür, dass C____s Schilderungen erlebnisbasiert sind. Es ist im Übrigen nicht ungewöhnlich, dass bei sexuellen Übergriffen das Kerngeschehen in wenigen, knappen Worten beschrieben wird und die Vorgeschichte verhältnismässig ausschweifend. Daraus kann allerdings noch nichts bezüglich der Aussagequalität abgeleitet werden. Zieht man die Angaben der Geschädigten bei der Polizei und anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung als Indiz hinzu, fällt vielmehr auf, dass sie bereits dort das Kerngeschehen in freier Rede ebenso geschildert hat wie in der nachfolgenden formellen Einvernahme (Polizeirapport, Akten S. 373, rechtsmedizinische Untersuchung, Akten S. 418). Auch wenn in Polizeirapporten wiedergegebene Aussagen nicht derselbe Beweiswert einer formellen Befragung zukommt, ist davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt, gerade wenn diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.21, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3). Hinsichtlich der von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche in den Angaben von C____ darf zudem nicht vergessen werden, dass die formelle Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Übergriff sowie kurz nach der körperlichen Untersuchung durch den rechtsmedizinischen Dienst stattgefunden hat. Es ist nicht erstaunlich, dass die Geschädigte noch unter dem unmittelbaren Einfluss des vorangegangenen Ereignisses gestanden hat und entsprechend aufgewühlt gewesen ist. Zudem ist der Vorinstanz im Übrigen zuzustimmen, dass die massgebliche Einvernahme etwas unstrukturiert erfolgt ist und auch teilweise darauf verzichtet worden ist, nachzufragen. Insbesondere bei dem von der Verteidigung geltend gemachten Widerspruch, dass der Berufungskläger das Opfer festgehalten und gleichzeitig gewürgt hat, wurde nicht nachgefragt, wie genau er sie festgehalten hat, was nun einen grossen Interpretationsspielraum offenlässt (Akten S. 388). Weder das Fehlen einer Konfrontationseinvernahme noch der Umstand, dass nur eine einzige Einvernahme mit C____ durchgeführt worden ist, ist dazu geeignet ihre Ausführungen insgesamt zu disqualifizieren. Hat doch der Berufungskläger selbst explizit auf eine Konfrontationseinvernahme verzichtet und das Nichterscheinen von C____ an die erstinstanzliche Hauptverhandlung ist vielmehr auf ihre Desinteressenserklärung zurückzuführen als auf die Unwahrheit ihrer Angaben (Akten S. 425 f.). Auch die später erneut erfolgten sexuellen Kontakte sowie die On/Off Beziehung zwischen den beiden lassen keinen Zweifel an den glaubwürdigen Angaben der Geschädigten aufkommen. Vielmehr entkräftet die Desinteressenserklärung das von der Verteidigung geltend gemachte Motiv für eine Falschbezichtigung. Schliesslich stimmen die Angaben des Opfers mit den Befunden des rechtsmedizinischen Gutachtens überein. Der Einwand der Verteidigung, dass aus dem Gutachten noch nicht auf Unfreiwilligkeit geschlossen werden könne, greift zu kurz. Insbesondere das vom Berufungskläger durchwegs bestrittene Würgen wird durch das Gutachten objektiviert und ist damit nicht nur ein Beleg dafür, dass der Berufungskläger gewaltsam und gegen den Willen seiner Ex-Freundin vorgegangen ist, sondern auch, dass die Angaben der Geschädigten im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers glaubwürdig sind und insgesamt auf diese abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die festgestellten Verletzungen im Vaginalbereich und an den Oberarmen zu würdigen. Diese verdeutlichen die gewalttätigen Übergriffe und damit auch die Unfreiwilligkeit sowie die Depositionen der Geschädigten. Ferner stützt der Polizeirapport die Schilderungen von C____ und objektiviert ihre Depositionen auch deshalb, weil zwei Nachbarinnen die Schreie gehört, an der Wohnungstüre geklingelt und gesehen haben, wie der Berufungskläger die Wohnung verlassen hat und C____ dahinter nackt zum Vorschein gekommen ist. All dies verdeutlicht, dass die sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich erfolgt sind.

 

Demgegenüber vermögen die Angaben des Berufungsklägers insgesamt nicht zu überzeugen. Nicht nur ist in den Depositionen des Berufungsklägers trotz einigen Eingeständnissen ein Hang zur Verharmlosung sowie zur Verunglimpfung der Geschädigten festzustellen, sondern verstrickt er sich insbesondere bezüglich des zeitlichen Ablaufs in Widersprüche (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 609). Während er anlässlich der ersten Hauptverhandlung die Vorfälle noch als Spielerei bezeichnet hat, hat er anlässlich der Verhandlung vor zweiter Instanz schliesslich erstmals angegeben, dass er erst nach dem einvernehmlichen Sex per Anruf von dem neuen Mann erfahren habe. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Berufungskläger im Vorverfahren noch mehrfach angegeben hat, er sei durchgedreht, als er erfahren habe, dass C____ mit einem Kollegen Sex gehabt habe und er habe versucht, sie anzumachen, damit sie nicht mit seinem Kollegen ins Bett gehe (Akten S. 399). Darauf ist abzustellen, zumal sich die ursprüngliche Variante auch mit den Angaben von C____ deckt.

 

5.6.2   Insgesamt erweist sich somit der inkriminierte Sachverhalt als zweifelsfrei erwiesen und die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind zu bestätigen.

 

5.7      Rechtliches

 

Nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wie das Strafgericht richtig ausgeführt hat, erfüllt bereits das intensive Anfassen des Geschlechtsteils oder der Brüste einer Frau über den Kleidern das Erfordernis einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung (Maier, Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich relevanten Verhaltens aus sexualwissenschaftlicher Sicht, AJP 1999, S. 1398). Vorliegend war C____ sogar nackt und der Berufungskläger hat seine Finger in ihre Vagina und den After eingeführt, was klarerweise unter den Begriff einer sexuellen Handlung zu subsumieren ist. Diese Einordnung wird denn auch vom Berufungskläger nicht bestritten. Der Berufungskläger macht hingegen geltend, dass weder aus dem körperlichen Unterliegen von C____ noch aus dem Festhalten des Oberarms das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals «Gewalt» geschlossen werden könne, zumal die Geschädigte den Berufungskläger problemlos wegschubsen konnte. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend die körperliche Unterlegenheit der Geschädigten hervorgehoben und auch festgehalten, dass er sie am linken Oberarm gepackt und auf das Bett gedrückt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 612). Bezüglich des Ausmasses der Gewalt reicht bereits ein Niederdrücken oder ein Festhalten mit überlegener Körperkraft – beides ist vorliegend zu bejahen (vgl. Maier, BSK-StGB, Art. 189 N 22 f. m.w.H.). Ferner fehlt es dem Berufungskläger auch nicht am Vorsatz bezüglich der Gewaltanwendung, wie seine Verteidigung vorbringt (Berufungserklärung, Akten S. 677; Plädoyer zweitinstanzliche HV, Akten S. 789). C____ hat dem Berufungskläger durch Schreien und Wegstossen unmissverständlich klargemacht, dass sie diesen Sexualkontakt nicht möchte und der Berufungskläger hat den Widerstand, den ihm die Geschädigte mit ihrem Schreien und Wegstossen entgegensetzte mit dem Einsatz der erwähnten Gewalt wissentlich und willentlich gebrochen und somit die Tat vorsätzlich begangen. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung ist daher zu bestätigen.

 

6.         Strafzumessung

 

6.1      Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragt. Der Berufungskläger hat im Falle eines Schuldspruches gemäss Vorinstanz die Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe verlangt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 619; Plädoyer Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliche HV, Akten S. 778; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 790).

 

6.2      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

6.3      Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b, BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

6.4

6.4.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1, BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

 

6.4.2   Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H., BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen.

 

6.4.3   Vorliegend sehen sowohl die versuchte Körperverletzung als auch die sexuelle Nötigung eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Art. 122 Abs. 1 StGB in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Version als lex mitior, ebenso Art. 34 StGB in der alten Fassung als lex mitior – Geldstrafe bis 360 Tagessätze möglich). Nicht nur weisen die Delikte insbesondere einen zeitlichen Konnex auf, da sie innerhalb einer kurzen Zeitspanne geschehen sind, sondern ähneln sie sich auch vom Vorgehen. So handelt es sich um schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität im sozialen Nahraum. Auch rechtfertigt sich aus Gründen der Spezialprävention die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf beide Schuldsprüche, da der Berufungskläger so vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und 6B_523/2017 vom 23. August 2018 E. 1.3.2).

 

6.4.4   Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

 

6.5

6.5.1   Vorliegend hat sich der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Auszugehen ist von der Strafdrohung für schwere Körperverletzung, als abstrakt schwerstes Delikt, mit einer Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe und einer oberen Strafgrenze von 10 Jahren Freiheitsstrafen, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27, Strafrahmen von Art. 122 Abs. 1 StGB in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Version als lex mitior).

 

6.5.2   In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen und zu berücksichtigen, dass die effektiven Verletzungen von B____ eher geringfügig ausgefallen sind. Durch den Schlag hat das Opfer eine oberflächliche Rissquetschwunde über dem Nasenbein, drei Erosionen im rechten Gesicht sowie eine Schwellung über der vorderen Fontanelle erlitten. Nicht nur sind die Verletzungen folgenlos abgeheilt, sondern hat auch zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden. Erschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass der Berufungskläger von hinten auf das Opfer zugegangen ist und der Angriff deshalb überraschend erfolgt ist, was eine Abwehr verunmöglichte. Zudem hat der Berufungskläger beim Schlag aus nächster Nähe eine Flasche in der Hand gehalten und ist nicht davor zurückgeschreckt, das Opfer damit in den sensiblen Gesichtsbereich zu schlagen. Nichtsdestotrotz kann in minimalem Masse zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden, dass er die Flasche nicht aufgezogen hat, sondern – wenn auch aus nächster Nähe – mit dieser in der Hand ein einziges Mal zugeschlagen hat. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln, insgesamt aber doch noch als eher leicht zu bezeichnen.

 

6.5.3   In subjektiver Hinsicht ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers entlastend zu berücksichtigen, dass er davon ausgegangen ist, dass B____ seine Freundin vergewaltigt hat. Er war äusserst wütend, als er seinen Gegenspieler erblickt hat. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass bis zu einem gewissen Grad eine alkoholbedingte Enthemmung zu der heftigen Reaktion beigetragen hat. Selbstverständlich entschuldigt diese emotionale Betroffenheit seine Tat nicht, doch ist festzuhalten, dass die Tat nicht geplant bzw. gezielt erfolgt ist. All dies ist leicht zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Strafe zudem zu mildern, wenn sich der Erfolg nicht verwirklicht hat, was vorliegend zutreffend ist. Die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung bei der Ausführung eines Schlages mit einer Flasche aus nächster Nähe ist äusserst gross, weshalb die Vorinstanz den Versuch zu Recht nur in geringem Ausmass strafmildernd berücksichtigt hat.

 

Eine Einsatzstrafe von 12 Monaten erweist sich vor diesem Hintergrund als dem Verschulden angemessen.

 

6.6

6.6.1   Was die vom Berufungskläger begangene sexuelle Nötigung anbelangt ist das objektive Verschulden als nicht mehr ganz leicht einzustufen. So ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Übergriff im Vergleich zu anderen vorstellbaren Varianten bezogen auf die angewandte Gewalt sowie auf die konkreten sexuellen Handlungen nicht besonders schwer wiegt, zumal der Übergriff eher kurz und die Intensität vergleichsweise gering gewesen ist. Doch auch wenn die äusseren Verletzungen von C____ schnell wieder verheilt sind, waren sie schmerzhaft. Ein solches Erlebnis ist zudem stets einschneidend und demütigend. Hinzu kommt, dass sich der Berufungskläger der nonverbal und verbal geäusserten Ablehnung von C____ mehrfach widersetzt hat. Auch den Umstand, dass sie nackt und damit schutzlos vor ihm gestanden ist, hat er schamlos ausgenutzt, was ebenfalls leicht strafschärfend zu werten ist.

 

6.6.2   Demgegenüber relativiert die subjektive Tatschwere in geringem Umfange die objektive Tatkomponente. Zwar zeigt das Verhalten des Berufungsklägers eindrücklich, dass er sich um die Bedürfnisse seiner Ex-Freundin foutiert und seine körperliche Überlegenheit missbraucht, um ihr gegenüber Macht zu demonstrieren, doch hat er offensichtlich massiv unter der Trennung gelitten. Hinzu kommt, dass die beiden eine äusserst problembelastete Beziehung gehabt haben und es nach dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis offensichtlich zu einer erneuten Versöhnung und kurzfristigen Wiederaufnahme der Beziehung gekommen ist. Dies hat dazu geführt, dass C____ mehrfach das Desinteresse an der Weiterverfolgung des vorliegenden Übergriffs geäussert hat. Angesichts dieser Umstände ist die Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung von der Vorinstanz zu Recht auf 9 Monate festgesetzt worden. Während die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate erhöht hat, erachtet das Berufungsgericht in Anbetracht des Umstandes, dass der Strafzuschlag je zusätzliches Delikt umso grösser ausfallen soll, je kleiner der Bezug zur schwersten Tat ist, eine Erhöhung um 7 Monate als angemessen (vgl. dazu Ackermann in BSK-StGB, Art. 49 N 122a). Zwar sind beide zu beurteilenden Delikte im sozialen Nahraum zu verorten und richten sich gegen die körperliche Integrität, doch sind sie vollkommen unabhängig voneinander erfolgt und weisen keinerlei sonstigen Zusammenhang auf.

 

6.7

6.7.1   Der ledige und kinderlose Berufungskläger wurde im Jahr [...] in der dominikanischen Republik geboren. Er hat dort die Primarschule und das Gymnasium besucht und ist bei seiner Grossmutter aufgewachsen, da seine Mutter viel gearbeitet hat. Mit 17 Jahren ist er mit seiner Mutter und einer seiner Halbschwestern in die Schweiz gekommen. Er hat in der Schweiz für zwei Jahre die Schule für Brückenangebote besucht und danach eine Vorlehre als Schreiner absolviert. Die drauffolgende Schreinerlehre hat er nach wenigen Monaten abgebrochen, um eine Lehre als Maurer anzutreten, die er auch abgeschlossen hat. Allerdings ist ihm nach dem Lehrabschluss die Stelle gekündigt worden und er ist längere Zeit auf Arbeitssuche gewesen, bevor ihm im Jahre 2023 eine IV-Rente zugesprochen wurde (Akten S. 5 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 558 f.; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 797; Zusprache Invalidenrente, Akten S. 763 f.). Im Jahre 2020 ist der Berufungskläger erstmals auf eigene Initiative in die Universitäre Psychiatrische Klinik (UPK) in Basel eingetreten, wobei es seither zu vier weiteren stationären Aufenthalten und drei ambulanten Nachbehandlungen gekommen ist. Gemäss dem Bericht der UPK leidet der Berufungskläger an einer paranoiden Schizophrenie und psychischen Verhaltensstörungen durch Cannabinoide. Durch entsprechende Medikation konnte eine Abnahme des Stimmenhörens bewirkt werden (Bericht UPK, Akten S. 768 ff.). Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten waren die Symptome noch nicht vorhanden, weshalb die Erkrankung im Rahmen der Strafzumessung zu keiner obligatorischen Strafmilderung führt (vgl. oben E. 2.). Insgesamt ist das Vorleben des Berufungsklägers als neutral zu werten.

 

6.7.2   Ebenfalls neutral ist die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers zu werten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 328). Während des Rechtsmittelverfahrens ist er jedoch mit einem Strafbefehl vom 16. Oktober 2020 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre und einer Busse in Höhe von CHF 300.– verurteilt worden, was erschwerend berücksichtigt wird. Auch wenn formell zu diesem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen wäre, da die vorliegend zu beurteilten Delikte vor dem erwähnten rechtskräftigen Entscheid ergangen sind, muss mangels Gleichartigkeit der Strafen darauf verzichtet werden (HEIMGARTNER in: OFK/StGB, Art. 49 N 10a). Ferner ist zurzeit ein weiteres Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig, wobei zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Verhandlung noch keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind und ohnehin die Unschuldsvermutung gilt (6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.4; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 797).

 

6.7.3   Obwohl der Berufungskläger sich teilweise geständig gezeigt hat, ist in Bezug auf die von ihm begangenen Delikte weder Einsicht noch Reue zu erkennen. Vielmehr bagatellisiert er sein eigenes Verhalten und macht gerade im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung seine Ex-Freundin für sein Verhalten mitverantwortlich. Dies ist in leichtem Masse straferhöhend zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger gegen das Kontaktverbot zu C____ verstossen hat, was jedoch durch die beidseitige Bereitschaft auch nach den Vorfällen erneut eine Beziehung einzugehen, relativiert wird (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 616 m.w.H). Ohnehin muss die Beziehung zu seiner Ex-Freundin als problemgeladen bezeichnet werden, wobei in der Vergangenheit offenbar beide Parteien zu Gewaltausbrüchen geneigt haben. Vor dem Hintergrund seiner unterdessen bekannten psychischen Erkrankung ist im Übrigen auch der von der Vorinstanz konstatierte bedenkliche Sozialisierungsgrad zu erklären. So dürften im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung durchaus bereits Anzeichen der psychischen Erkrankung erkennbar gewesen sein, wurde er doch ein gutes halbes Jahr später ein erstes Mal bei der UPK vorstellig (UPK-Bericht, Akten S. 768).

 

6.7.4   Aufgrund des Nachtatverhaltens des Berufungsklägers sowie der Delinquenz während des laufenden Verfahrens ist zusammenfassend die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat nicht zu beanstanden.

 

6.7.5   Allerdings ist es im vorliegenden Fall zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; WOHLERS, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 8. September 2021 und dem 12. Juli 2023 erging seitens des Appellationsgerichts keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für knapp 2 Jahre nicht vorangetrieben wurde. Es rechtfertigt sich darum eine Reduktion der Strafhöhe um 2 Monate.

 

Somit beträgt die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessene Strafe 18 Monate Freiheitsstrafe.

 

6.8

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Trotz der erneuten Delinquenz während des Rechtsmittelverfahrens ist dem Berufungskläger noch eine knapp gute Prognose zu stellen und ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Der Anrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. bis 17. Mai 2017 (4 Tage) steht nichts entgegen.

 

7.         Landesverweisung

 

7.1      Der Berufungskläger ist Staatsangerhöriger der dominikanischen Republik und hat die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Januar und Mai 2017, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer der wegen versuchter schwerer Körperverletzung und sexueller Nötigung verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtag im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

 

7.2

7.2.1   Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E.  3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2, je mit Hinweisen).

 

7.2.2   Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, je m. Hinw.). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).

 

7.2.3   Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.2 m. Hinw.). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung jedoch Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4).

 

7.3

7.3.1   Die Vorinstanz hat zwar den Umstand, dass sich die Mutter des Berufungsklägers und seine Geschwister in der Schweiz aufhalten und er recht gut Deutsch spricht berücksichtigt, doch einen Härtefall aufgrund der erst im Alter von 17 Jahren erfolgten Einreise in die Schweiz, der langen Unterstützung durch die Sozialhilfe nach absolvierter Lehre sowie des Fehlens konkreter Anstrengungen für eine weiterführende Eingliederung verneint. Sie hat auch erwogen, dass ein Teil der Verwandtschaft des Berufungsklägers nach wie vor in der Dominikanischen Republik lebe. Ferner hat sie das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit gegenüber seinem Interesse am Verbleib in der Schweiz höher gewichtet, da er mit der Begehung der vorliegenden Delikte zwei hochwertige Rechtsgüter verletzt habe. Sie hat den Berufungskläger für 7 Jahre des Landes verwiesen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 618 f.). Die Staatsanwaltschaft hat vor der zweiten Instanz eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren beantragt (Plädoyer Staatsanwaltschaft zweitinstanzliche HV, Akten S. 778 f.). Demgegenüber hat der Berufungskläger beantragt, von einer Landesverweisung abzusehen und einen Härtefall zu bejahen. Nicht nur beziehe er nun eine volle IV-Rente und könne aufgrund seiner Krankheit keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen, sondern müsse er auch täglich Medikamente nehmen und sei in psychiatrischer Behandlung. Zudem habe er in der dominikanischen Republik kein soziales Auffanggnetz. Er sei in der Zwischenzeit gut in der Schweiz integriert und eine Gefahr für die Öffentlichkeit sei ebenfalls zu verneinen, da es sich um Beziehungsdelikte gehandelt habe. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Plädoyer AV zweitinstanzliche HV, Akten S. 790 ff.).

 

7.3.2   Was die persönliche und familiäre Situation des Berufungsklägers betrifft, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in der dominikanischen Republik geboren ist und die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Er hat in der dominikanischen Republik 13 Jahre die Schule besucht und aufgrund der Wegreise keinen Schulabschluss im Heimatland gemacht. Diesen hat er nach seiner Einreise in die Schweiz nachgeholt und eine Lehre als Maurer absolviert. Die Grossmutter des Berufungsklägers lebt noch in der dominikanischen Republik, wobei sie gesundheitlich schwer angeschlagen ist. Gemäss eigenen Angaben hat er keine weitere Verwandtschaft mehr in seinem Heimatland und nach über 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz auch keinen grossen Bezug mehr zu seinem Land. Seine Mutter und seine beiden Schwestern sind unterdessen eingebürgert und er hat einen engen Bezug zu ihnen (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 790 f., Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 798, Angaben zur Person, Akten S. 10 ff.; Unterlagen Migrationsamt, Akten S. 26 ff.). Der Berufungskläger spricht gut Deutsch und ist sprachlich integriert. Gegen eine erfolgreiche Integration spricht der Umstand, dass der Berufungskläger beruflich keinen Fuss gefasst hat. So wurde ihm unmittelbar nach der Lehre bei seinem Arbeitgeber gekündigt und er war danach mehrere Jahre von der Sozialhilfe abhängig und hat trotz abgeschlossener Berufslehre nicht wieder ins Arbeitsleben zurückgefunden. Somit ist er in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich verankert. Vor den vorliegend zu beurteilenden Taten ist der Berufungskläger in der Schweiz nicht straffällig geworden. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass es ihm äusserst schwerfalle, sich an geltende Regeln zu halten und verweist dazu auf sein in der Tat äusserst auffälliges und renitentes Verhalten während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (erstinstanzliches Urteil, Akten S. 617; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 558; S. 564). Dies kann indes nicht als Argument für seine mangelnde soziale Integration verwendet werden, sondern ist vor dem Hintergrund der heute bestehenden Diagnose als Ausfluss seiner Erkrankung zu sehen. Auch die Delinquenz während des hängigen Verfahrens, insbesondere die bereits rechtskräftige Verurteilung wegen der Sachbeschädigung, ist in diesem Lichte zu betrachten, weshalb nicht per se von einer mangelnden Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ausgegangen werden kann. Wie oben ausführlich dargelegt wird ihm noch eine gute Legalprognose gestellt (vgl. oben. E. 6.8). Nichtsdestotrotz vermag die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Verwurzelung in der Schweiz alleine beim Berufungskläger noch kein schwerer persönlicher Härtefall zu begründen.

 

7.3.3   Der Gesundheitszustand des Berufungsklägers hat sich während des Berufungsverfahrens hingegen massiv verschlechtert. So ist bei ihm zwischenzeitlich eine paranoide Schizophrenie sowie eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabinoide diagnostiziert worden. Die Berichte der UPK halten fest, dass der Berufungskläger neben der medikamentösen Behandlung auch regelmässige therapeutische Unterstützung brauche (Akten S. 769 f.). Aufgrund dieser Diagnose und der damit einhergehenden Symptome erhält der Berufungskläger eine 100% IV-Rente und kann nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden. Zu prüfen ist nun, ob die Landesverweisung für den Berufungskläger im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB einen schweren persönlichen Härtefall darstellt.

 

Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine Erkrankung, die zwar mit Medikamenten zu einer deutlichen Verminderung der Symptome führt, nicht jedoch zu einer vollständigen Remission, was eine zusätzliche Gesprächstherapie unabdingbar macht. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Zugang zur Medikation in der dominikanischen Republik gewährleistet ist, ist die Finanzierung der Behandlung durch den Berufungskläger und damit auch die medizinische Betreuung nicht gewährleistet. Mangels Arbeitsfähigkeit bezieht der Berufungskläger eine IV-Rente von 100% und es ist davon auszugehen, dass er auch im Herkunftsland aufgrund seiner Krankheit nicht arbeitsfähig sein kann. Die IV-Rente aus der Schweiz wird ihm in der dominikanischen Republik nicht ausbezahlt, da die beiden Länder kein Sozialhilfeabkommen haben. Somit ist das allgemeine Auskommen bzw. die Finanzierung seines Lebensunterhalts in der dominikanischen Republik nicht gewährleistet. Hinzu kommt, dass es sich bei der Schizophrenie um eine Krankheit handelt, die das Denken und die Gefühlswelt stark beeinträchtigt und zu Realitätsverlust, Trugwahrnehmungen und Wahnvorstellungen führt. Der Berufungskläger leidet unter Stimmenhören, einer inneren Leere und einer Niedergestimmtheit (Bericht UPK, Akten S. 768 f.). Auch berichtet der Berufungskläger von Schlafstörungen (Protokoll zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 798). In der Schweiz ist der Berufungskläger inzwischen einerseits medikamentös eingestellt und andererseits in therapeutischer Behandlung. Hinzu kommt, dass er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ein soziales Netzwerk hat, das ihn unterstützt und auf das er sich im Falle eines Rückfalls bzw. einer akuten Psychose verlassen kann. In seinem Herkunftsland kann ihm wegen seiner Krankheit weder die berufliche Integration zugemutet werden, noch ist die soziale sowie finanzielle Unterstützung gewährleistet. Insbesondere vor dem Hintergrund des Stimmenhörens und der Wahnvorstellungen ist zu befürchten, dass eine Ausweisung zu einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führt, zumal er bei einer Rückkehr in die dominikanische Republik vor dem Nichts stünde, was seine Symptome verstärken könnte. Demnach erachtet das Berufungsgericht die Wiedereingliederungschancen des Berufungsklägers als nicht intakt, sondern vielmehr als angesichts seines Gesundheitszustands destabilisierend. In Anbetracht seiner Erkrankung ist nicht zuletzt das familiäre Netzwerk in der Schweiz unabdingbar. Obschon eingangs ausgeführt wurde, dass seine familiäre Situation in der Schweiz für sich alleine genommen noch keinen Härtefall begründet (vgl. oben E. 7.3.2), ist nach dem Gesagten, angesichts der Kombination des instabilen Gesundheitszustands des Berufungsklägers mit der vergleichsweise gefestigten familiären Stabilität in der Schweiz, von einem schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 auszugehen.

 

7.3.4   Die Vorinstanz hat im Rahmen der Interessensabwägung das öffentliche Interesse höher gewichtet als die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz, da er zwei hochwertige Rechtsgüter verletzt habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 618). Ohne die vorliegend zu beurteilenden Delikte bagatellisieren zu wollen, ist dazu relativierend auszuführen, dass sich die vom Berufungskläger begangenen Delikten verschuldensmässig noch am unteren Rand aller im Rahmen von Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. h denkbaren Tatvarianten bewegen. Zudem ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es sich bei den begangenen Delikten um Beziehungsdelikte im engeren und weiteren Sinne handelt und die problembeladene Beziehung zwischenzeitlich beendet worden ist, wobei sich der Berufungskläger und seine Exfreundin offensichtlich versöhnt haben (Plädoyer AV zweitinstanzliche HV, Akten S. 791, Schreiben C____, Akten S. 771). Die Gefahr für die Öffentlichkeit wird auch durch die noch als gut bewertete Legalprognose des Berufungsklägers relativiert. Schliesslich ist bei der Interessensabwägung das private Interesse des Berufungsklägers miteinzubeziehen und zu beachten, dass die medizinische Behandlung in der Schweiz sowie die Möglichkeit der Ausbezahlung einer IV-Rente dem Berufungskläger nicht nur Stabilität geben, sondern auch dazu dienen, die Rückfallgefahr zu minimieren.

 

7.3.5   Nach dem Gesagten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Berufungsklägers die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen.

 

8.         Kostenfolgen

 

8.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da der Berufungskläger in zweiter Instanz in allen Anklagepunkte schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 5'847.50 sowie die Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2'000.– zu belassen.

 

8.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

8.3      Die Berufung des Berufungsklägers wird insofern gutgeheissen, als dass auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet wird, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 1/3 reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.

 

8.4      Der amtlichen Verteidigerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 793 ff.) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da dem Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-       Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich der vor dem 6. Dezember 2016 begangenen Delikte zufolge Verjährung (AS Ziff. 1 SW 2017 5 1025);

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung und der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13.-17. Mai 2017 (4 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

 

A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 5'847.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'403.30 und ein Auslagenersatz von CHF 57.10 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 651.45, somit insgesamt CHF 9'111.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von zwei Dritteln dieses Betrages bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

-       B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).