Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2020.68

 

URTEIL

 

vom 9. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

und

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Privatkläger

 

B____

 

C____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 24. April 2020

 

betreffend mehrfache versuchte Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache fahrlässige Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), Strafzumessung, Landesverweisung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2020 wurde A____ (Beschuldigter) der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt und zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2018 bis 30. Oktober 2018 und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. Januar 2020, verurteilt, wobei 18 Monate bedingt ausgesprochen wurden, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurde verzichtet. Ausserdem wurde die gegen den Beschuldigten am 21. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt, die unbezifferte Zivilforderung von B____ (Privatkläger 1) in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe des Anspruchs jedoch auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde zudem auf die grundsätzliche Anerkennung der Zivilforderung des Privatklägers 1 behaftet. Schliesslich hob das Strafgericht die angeordnete Schriftensperre auf, verfügte die Rückerstattung der Sicherheitsleistung von CHF 10'000.– an [...], überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 29. April 2020 und der Beschuldigte am 30. April 2020 Berufung angemeldet. Der Beschuldigte hat seine Berufung nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 10. August 2020 erklärt und diese am 30. November 2020 begründet. Er beantragt, er sei der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu erklären und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, dies unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2018 bis zum 30. Oktober 2018 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. Januar 2020, mit bedingtem Strafvollzug sowie unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und es sei dem Beschuldigten auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die amtliche Verteidigung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. August 2020 bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung am 12. August 2020 erklärt und beantragt, es sei der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Hauptpunkt wegen mehrfacher versuchter Tötung zu verurteilen. Ausserdem sei das Strafmass unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Delikts zu erhöhen und als unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe auszusprechen. Schliesslich sei der Beschuldigte des Landes zu verweisen und ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu überbinden. Auf eine schriftliche Begründung sowie eine Berufungsantwort auf die Berufungsbegründung des Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft verzichtet. Weder der Privatkläger 1 noch C____ (Privatkläger 2) haben Anschlussberufung erklärt.

 

Im Instruktionsverfahren wurden ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 12. Mai 2021 und ein aktueller Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 25. Mai 2021 zu den Akten genommen.

 

Mit Verfügung vom 9. April 2021 bzw. Vorladungen vom 21. April 2021 wurden die Parteien zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Verhandlung wurde zunächst der Beschuldigte befragt und anschliessend gelangten die Staatsanwaltschaft sowie die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung mindestens in eine schwere vorsätzliche Körperverletzung, eventuell in eine versuchte vorsätzliche Tötung abzuändern, wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Zudem sei der Beschuldigte 10 Jahre des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte hält an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest. Demgemäss beantragt er, er sei der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu erklären und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 24  Monaten zu verurteilen.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Vorliegend sind die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ebenso unangefochten blieben die in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent gutgeheissene unbezifferte Zivilforderung des Privatklägers 1 sowie die Verweisung auf den Zivilweg bezüglich der Höhe des Anspruchs, die Behaftung des Beschuldigten bei der grundsätzlichen Anerkennung der Zivilforderung des Privatklägers 1, die Rückerstattung der Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 10'000.– an [...], die Aufhebung der angeordneten Schriftensperre (Verz. Nr. 150 469) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Vom Beschuldigten ist mit seiner Berufung lediglich die Strafzumessung angefochten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen gegen die Schuldsprüche der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung (teilweise schwere Schädigung), die Strafzumessung sowie gegen den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung.

 

2.

2.1      Das Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die noch strittigen Schuldsprüche als erwiesen, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2018 von der Eulerstrasse kommend entlang der Schützenmattstrasse einen Mietwagen (VW Golf) während eines kurzen Streckenabschnittes mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 92 km/h (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) gelenkt habe, bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse das Rotlicht einer Lichtsignalanlage missachtet habe, welche bereits seit 4.5 Sekunden auf Rot gestanden sei, und kurz vor 01.43 Uhr bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse frontal mit der hinteren Seite des von der Austrasse mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h herkommenden und vortrittsberechtigten Personenwagens (Toyota Yaris) kollidiert sei. Bei diesem Unfall seien die beiden Fahrzeuginsassen teilweise schwer verletzt worden und es sei an beiden Fahrzeugen erhebliche Sachschäden entstanden. Der Beschuldigte habe bei der beschriebenen Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.11 ‰ aufgewiesen (angefochtenes Urteil S. 6–9).

 

2.2      Dieser Sachverhalt ist von den Parteien mit ihren Berufungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden. Sofern der Berufungskläger nach wie vor in Zweifel ziehen möchte, dass das Lichtsignal bereits seit 4.5 Sekunden auf Rot gestanden ist, als er in die Kreuzung fuhr (Akten S. 799), ist dieser Einwand nicht zu hören. Die Richtigkeit dieser Angabe ist aufgrund des Berichts des Amts für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements vom 22. November 2018 sowie der Angaben des Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne Zweifel erstellt (vgl. Akten S. 243 ff. sowie Akten S. 607 ff.).

 

2.3      Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte befragt, weshalb er mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h durch die Schützenmattstrasse fuhr, das Rotlicht missachtete und die Austrasse überquerte. Er führte dazu aus, dass es nur ein kurzer Moment gewesen sei, in welchem er beschleunigt habe. Er habe gesehen, wie das Lichtsignal auf Orange geschalten habe und habe beschleunigt. Dies sei ungefähr 30 bis 50 Meter vor der Ampel gewesen. Er habe die rote Ampel vermeiden wollen. Auf die Frage, weshalb er die Ampel habe vermeiden wollen, gab er an, vielleicht sei dies gewesen, weil er schnell nach Hause habe kommen wollen. Es sei ihm bewusst, dass man eigentlich bereits bei orangenem Licht halte, er sei aber bereits dazu entschlossen gewesen. Wenn ihm die Konsequenzen bewusst gewesen wären, hätte er angehalten (Akten S. 798–802).

 

Diese Ausführungen erscheinen angesichts der Zeitspanne, während welcher die Lichtsignalanlage bereits auf Rot geschaltet hatte, wenig glaubwürdig. Aus der Berechnung der Geschwindigkeit anhand der Induktionsschlaufen der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. Oktober 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte in 2.2 Sekunden eine Distanz von 56 Metern zurücklegte (Akten S. 312). Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte demnach die erste Induktionsschleife mehr als 56 Meter vor der Kreuzung passierte, war die Signalanlage bereits seit mehr als 2 Sekunden auf Rot geschalten. Als das Lichtsignal auf Orange wechselte, musste der Beschuldigte folglich rund 100 Meter oder mehr vor der Kreuzung gewesen sein, zumal die Orangephase zusätzliche drei Sekunden dauerte (Akten S. 608). Seine Darstellung, dass er kurz vor dem Lichtsignal beschleunigte, um noch bei Orange über die Kreuzung zu gelangen, ist daher als reine Schutzbehauptung abzutun.

 

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung einen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Tötung und anlässlich der Berufungsverhandlung eventualiter einen Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher schwerer Körperverletzung beantragt.

 

In rechtlicher Hinsicht kam das Strafgericht zum Schluss, dass die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen von ihrer Intensität her und in Ermangelung eines rechtsmedizinischen Gutachtens objektiv noch keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB darstellen würden, sondern von einer einfachen Körperverletzung auszugehen sei. Beim Privatkläger 2 habe dagegen eine konkrete Lebensgefahr bestanden und der Unfall habe seine Arbeitsfähigkeit massiv tangiert; er sei auch zum jetzigen Zeitpunkt als Gipser noch zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem habe er einen langwierigen Heilungsprozess hinter sich. In objektiver Hinsicht liege daher eine vollendete schwere Körperverletzung vor (angefochtenes Urteil S. 10 f.). In subjektiver Hinsicht prüfte das Strafgericht, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine Tötung der beiden Privatkläger in Kauf genommen habe, oder ob er sich bloss wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten habe. Es kam zum Schluss, die vom Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer und würde in einer isolierten Betrachtung der Sachverhaltsumstände – Fahrunfähigkeit, krasse Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Missachtung eines Rotlichts – wohl zur Annahme führen, der Beschuldigte habe mit seinem Handeln einen Unfall mit Todes- oder Verletzungsfolgen in Kauf genommen. In einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts sei indessen ein kantonaler Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung bestätigt worden, bei welchem der Automobilist das Rotlicht missachtet habe und dabei mit einem von links kommenden Motorradfahrer kollidiert sei. Zudem könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Tatbestandsverwirklichung gerade nicht ohne Weiteres auf Eventualvorsatz geschlossen werden, sondern es seien im Sinne einer Gesamtbetrachtung weitere Tatumstände zu würdigen. Im vorliegenden Fall sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Vorfeld des Unfalls kein aggressives, rowdyhaftes Fahrverhalten an den Tag gelegt habe. Ausserdem sei die Geschwindigkeitsüberschreitung nur während eines kurzen Streckenabschnitts erfolgt; insbesondere sei der Geschwindigkeitsexzess nicht über mehrere Kreuzungen und Rotlichter hinweg aufrechterhalten worden. Zwar habe sich der Verkehrsunfall innerorts zugetragen, jedoch mitten in der Nacht gegen 01.41 Uhr an einem verkehrsarmen Sonntagabend auf einer zu dieser Zeit kaum befahrenen Strecke. Auch würden keine Hinweise vorliegen, die auf die Präsenz von weiteren Verkehrsteilnehmern schliessen lasse. Komme hinzu, dass der Beschuldigte mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut gewesen sei, sodass er gewusst habe, dass um diese Uhrzeit weder mit Tram- noch mit Busverkehr zu rechnen gewesen sei. Aus diesen Gründen habe sich für den Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls mit möglicher Todesfolge auf der ihm bekannten Strecke sowie aufgrund des zur Tatzeit herrschenden geringen Verkehrsaufkommens nicht als derart wahrscheinlich aufgedrängt. Im Übrigen habe für den Taxifahrer aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit sowie der örtlichen Verhältnisse zwar eine geringe, aber eine reelle Abwehrchance bestanden, eine Kollision mit tödlichen Verletzungsfolgen abzuwenden. Der Nichteintritt des tatbestandsmässigen Erfolges habe nicht überwiegend vom Zufall oder vom Glück abgehangen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg befunden habe und er weder seine fahrerischen Fähigkeiten unter Beweis habe stellen wollen noch sich selber derart habe gefährden wollen. Aus diesem Gründen habe der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich, sondern lediglich bewusst fahrlässig gehandelt (angefochtenes Urteil S. 11–15).

 

3.2      Unbestritten ist, dass in objektiver Hinsicht der Privatkläger 1 eine einfache Körperverletzung und der Privatkläger 2 eine schwere Körperverletzung vom Unfall davontrugen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 10 f.). In Anbetracht des Unfallhergangs und den daraus resultierten Verletzungen sind die objektiven Voraussetzungen der Tatbestände der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB bzw. der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) ohne weiteres erfüllt. Streitig ist, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, welcher sowohl beim vollendeten als auch beim ausschliesslich ins Versuchsstadium gelangten Delikt erfüllt sein muss (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 1 mit Hinweis). Da der subjektive Tatbestand auch bei der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB gegeben sein muss, ist nachfolgend zunächst auf diesen einzugehen.

 

3.3     

3.3.1   Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Es handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

 

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (eingehend BGE 96 IV 99, 130 IV 58 E. 8.3 m.w.H). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Hier darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3).

 

Im Strassenverkehr droht ein Fahrzeuglenker durch sein Fahrverhalten meist selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.1.2, mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

 

3.3.2   Der Beschuldigte hat mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand unter grober Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein rotes Lichtsignal missachtet und ist in eine Strassenkreuzung hineingefahren. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass bei einem Rotlicht für seinen Verkehrsverlauf, der von der Austrasse kommende Verkehr grünes Licht haben dürfte, zumal sein Verkehrssignal bereits seit über 4 Sekunden auf Rot geschaltet war. Auch wenn sich der Unfall an einem Montag frühmorgens um 01.43 Uhr zugetragen hat und daher kein grosses Verkehrsaufkommen zu erwarten war, musste der Beschuldigte aufgrund der Signalisation dennoch damit rechnen, dass ein anderer vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung fahren könnte. Aufgrund der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit und dem Überfahren des Rotlichts wusste er demnach um die grosse Gefahr einer Kollision mit einem von links kommenden Verkehrsteilnehmer. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ist eine solche Kollision unter den gegebenen Umständen sodann auch zweifelsohne geeignet, schwerste Körperverletzungen zu verursachen oder in allfälligen Todesfolgen zu enden, was für den Beschuldigten auch ohne weiteres vorauszusehen war. Die Wissensseite des subjektiven Tatbestands ist damit erfüllt.

 

3.3.3  

3.3.3.1 In Bezug auf das Willenselement des subjektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung ist zunächst festzuhalten, dass – wie bereits vom Strafgericht grundsätzlich zutreffend erwogen – die vom Beschuldigten begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen schwer wiegen. Nicht nur hat er bei einer Kreuzung das Rotlicht missachtet, sondern er führte sein Fahrzeug innerorts, stark alkoholisiert und mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Entgegen seinen Beteuerungen beschleunigte er auch nicht erst kurz vor der Signalisation, um gerade noch bei Orange über die Kreuzung fahren zu können, sondern es ist aufgrund der Tatsachen erstellt, dass die Signalisationsanlage rund 100 Meter vor der Kreuzung bereits auf Rot geschaltet hatte (E. 2.3 oben). Sämtliche Verkehrsregelverletzungen beging der Beschuldigte zudem direktvorsätzlich (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 15–17). Gröbere Sorgfaltspflichtverletzungen sind kaum denkbar. Das Fahrverhalten des Beschuldigten, welches zum vorliegenden Verkehrsunfall führte, kann nicht mehr als fahrerischer Fehler bzw. Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten erachtet werden. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Ausgangslage wesentlich von einer Vielzahl der Fahrmanöver, welche den vom Strafgericht aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lagen und bei welchen der Eventualvorsatz verneint wurde (nicht überholen lassen [BGE 133 IV 9], zu schnelles Befahren einer Kurve [BGE 136 IV 76; BGer 6B_519/2007 vom 29. Januar 2008]). Diese Feststellung vermag auch das vom Strafgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Bundesgerichtsurteil BGer 6B_1145/2018, 6B_1157/2018 vom 28. Mai 2019 nicht zu relativieren. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in jenem Fall, in welchem ein Automobilist ein Rotlicht missachtete und dabei mit einem von links kommenden Motorradfahrer kollidierte, den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung bestätigte. Allerdings trat es auf die vorgebrachten Rügen gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht ein, weil die Beschwerde(n) den Begründungsanforderungen nicht genügten (E. 2.3). Insofern wurde die Frage, ob es sich beim Überfahren einer bereits seit 0.6 Sekunden bzw. 2.7 Sekunden auf Rot stehenden Ampel mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h um ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen handelt (vgl. E. 2.2), vom Bundesgericht materiell gar nicht beurteilt.

 

Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise das Risiko eines schweren Verkehrsunfalles geradezu herausgefordert. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts spielt es dabei keine Rolle, dass der Beschuldigte vor dem Unfall kein aggressives, rowdyhaftes Fahrverhalten an den Tag gelegt hatte. Entscheidend ist, dass er innerorts mit rund 92 km/h über eine Kreuzung fahren wollte, deren Signalisation seit rund 4 Sekunden auf Rot gestanden ist. Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund der Tageszeit und mangels anderweitiger Angaben ruhige Verkehrsverhältnisse geherrscht haben dürften und es sich um eine relativ breite Fahrbahn gehandelt hat. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht einwendet, ist es nicht unüblich, dass die Signalisationsanlagen in der Nacht ausgeschaltet werden resp. lediglich gelb blinken. Insofern kommt der roten Ampel eine zusätzliche Bedeutung zu. Der Beschuldigte musste somit selbst um diese Uhrzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen – auch wenn es sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, in erster Linie um Automobilverkehr gehandelt haben dürfte. Er konnte folglich nicht darauf vertrauen, dass kein anderes Auto auf die Kreuzung fährt. Kommt hinzu, dass sich die Kreuzung trotz der grundsätzlich breiten Fahrbahn der Schützenmattstrasse in Bezug auf den von der Austrasse kommenden Verkehr unübersichtlich präsentiert. Die Verkehrsteilnehmer können sich erst nach dem Passieren des Eckhauses Austrasse/Schützenmatt­strasse gegenseitig erkennen (vgl. auch Akten S. 415). Bei der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit konnte er bei dieser Ausgangslage nicht auf seine fahrerischen Fähigkeiten vertrauen, um eine Kollision zu verhindern, zumal seine Reaktionsfähigkeit aufgrund seines alkoholisierten Zustands beträchtlich eingeschränkt gewesen sein musste. Dies wird vorliegend eindrücklich daraus ersichtlich, dass es dem Beschuldigten lediglich noch möglich war, kurz vor der Kollision die Bremsung für weniger als eine Sekunde zu betätigen (vgl. Kurzbericht Elektronische Daten/Event Data Recorder des Forensischen Instituts Zürich vom 21. Februar 2019, Akten S. 327 ff., 329). Auch der von der Austrasse kommende Taxifahrer musste aufgrund der in seine Fahrtrichtung auf Grün stehenden Ampel nicht mit dem Beschuldigten rechnen und er hatte keine Veranlassung, seinen Blick nach rechts zu wenden. Ferner errechnet selbst das Strafgericht einen Anhalteweg von ungefähr 20  Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 36 km/h (angefochtenes Urteil S. 14 f.), womit auch der Taxifahrer – nachdem er das Eckhaus passierte – selbst bei einem Blick nach rechts kaum in sicherer Distanz hätte anhalten können. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass die Verkehrsteilnehmer in einem rechten Winkel aufeinandertrafen, sodass selbst ein seitliches Ausweichen wenig zielführend gewesen wäre. Ob es zu einer Kollision kommt, wie sie sich vorliegend zugetragen hat, war aufgrund der dargestellten Umstände somit einzig vom Zufall abhängig. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenen, bei welchen die Verkehrsteilnehmer etwa durch fahrerisches Geschick eine reelle Abwehrchance hatten (vgl. bspw. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Mit seiner Fahrweise und aufgrund der konkreten Verkehrssituation konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der Erfolg einer Kollision nicht eintreten wird, wenn ein korrekt fahrendes Fahrzeug in die Kreuzung fährt. Ausser Frage steht auch, dass bei der vorliegend zu beurteilenden Kollision, nicht zuletzt auch aufgrund der massiven Geschwindigkeit des Beschuldigten, die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung der am Unfall beteiligten Personen äusserst gross war. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs einer schweren Körperverletzung drängte sich unter den vorliegenden Umständen demnach als derart wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Wie dargelegt, spielt es dabei keine Rolle, dass der Beschuldigte sich den Verkehrsunfall bzw. die Verletzung der beiden Privatkläger nicht wünschte (vgl. E. 3.4.1 oben). Ebenso wenig ändert an dieser Feststellung etwas, dass sich der Beschuldigte durch seine Fahrweise selbst gefährdete. Das Motiv für sein Fahrverhalten war rein egoistisch. Er wollte schlicht sein Fahrzeug nicht beim Lichtsignal anhalten und allfälligen Folgen gegenüber zeigte er sich mit seinem Verhalten gleichgültig (vgl. auch BGer 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3). An dieser Stelle sei erwähnt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die beim Beschuldigten wohl durchaus vorhanden gewesene Hoffnung, der Tatbestand werde sich dank glücklicher Fügung nicht verwirklichen, den Eventualvorsatz nicht ausschliesst (BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2 mit Hinweis). Hinsichtlich der Tatbestandserfüllung der schweren Körperverletzung handelte der Beschuldigte nach dem Gesagten somit eventualvorsätzlich.

 

3.3.3.2 Bleibt zu prüfen, ob dem Beschuldigten auch hinsichtlich des Tatbestands der (versuchten) Tötung eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann.

 

In Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzungen kann zunächst auf E. 3.3.3.1 oben verwiesen werden. Wie dargelegt, hat der Beschuldigte elementare Verkehrsregeln in krasser Weise verletzt, sodass grundsätzlich nicht mehr lediglich von einer Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten gesprochen werden kann. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz bezüglich der schweren Körperverletzung, sprechen die übrigen Tatumstände jedoch gegen die Annahme eines solchen in Bezug auf den Tatbestand der versuchten Tötung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ereignete sich der vorliegend zu beurteilende Verkehrsunfall um ungefähr 01.43 Uhr an einem verkehrsarmen Montagmorgen. Zudem ist ebenfalls mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war und er wusste, dass er um diese Uhrzeit weder mit Tram- noch mit Busverkehr rechnen musste; wie bereits unter E. 3.3.3.1 oben ausgeführt, musste der Beschuldigte in erster Linie mit Automobilverkehr rechnen. In Bezug auf andere Verkehrsteilnehmer bestehen denn auch keinerlei Hinweise. Hinsichtlich einer Kollision mit einem Automobilisten ist sodann zu berücksichtigen, dass aufgrund der massiven Geschwindigkeit zwar die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung äusserst gross war, diejenige eines Unfalls mit Todesfolgen jedoch geringer einzustufen ist. Einerseits sind entsprechende Unfälle statistisch gesehen deutlich weniger oft anzutreffen, als solche mit schwer- oder leichtverletzten Personen. So sind im Jahr 2020 von insgesamt 7'605 mit einem Personenwagen verunfallten Personen 611 schwer verletzt, 6'923 leicht verletzt und «lediglich» 71 getötet worden (vgl. Statistik verunfallte Personen nach Verkehrsmitteln des Bundesamts für Statistik, Sektion Mobilität, abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet‑verkehr/unfaelle‑umweltauswirkungen/verkehrsunfaelle/strassenverkehr.html). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Fahrtrichtung des Beschuldigten und der Verkehrskonstellation keine Frontalkollision drohte, sondern sich mit dem vorliegenden rechtwinkligen Aufeinandertreffen die schlimmste Möglichkeit eines möglichen Unfalls realisierte. Aufgrund dieser Gesamtumstände durfte der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – gerade noch darauf vertrauen, dass sich das als möglich erkannte Risiko eines Verkehrsunfalls mit Todesfolge nicht verwirklichen werde. Da der Eventualvorsatz in dieser Hinsicht zu verneinen ist, erfolgt kein Schuldspruch wegen (mehrfacher) versuchter Tötung.

 

3.4      Nach dem Gesagten erfolgt somit ein Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlicher) schwerer Körperverletzung sowie wegen (eventualvorsätzlicher) versuchter schwerer Körperverletzung.

 

4.

Das Strafgericht sprach den Beschuldigten ausserdem wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig. Die diesbezügliche rechtliche Würdigung durch das Strafgericht wurde vom Beschuldigten mit seiner Berufung nicht angefochten; vielmehr beantragt er eine Bestätigung dieses Schuldspruches (Akten S. 764 sowie 805). Auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts kann daher verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 15–17). Ergänzend ist hinsichtlich der Frage der Konkurrenz zwischen den Schuldsprüchen der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung auf der einen und der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung auf der anderen Seite zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht nur die Gesundheit der beiden Privatkläger in erhöhtem Masse gefährdete, sondern durch seine Fahrweise eine erhöhte abstrakte Gefährdung weiterer Personen schuf. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, besteht beim Fahren mit massiv erhöhter Geschwindigkeit auch die naheliegende Möglichkeit des Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug, wodurch der Lenker von der Fahrbahn geraten könnte. Kommt in dieser Hinsicht erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war und seine Reaktionsfähigkeit daher deutlich eingeschränkt gewesen ist. Ausserdem wird aus dem Polizeirapport vom 21. November 2019 und der dazugehörigen Fotodokumentation ersichtlich, dass die beiden Unfallfahrzeuge durch die heftige Kollision jeweils auf das Trottoir geschleudert wurden (Akten S. 200 ff.), wodurch offenkundig eine erhebliche abstrakte Gefährdung allfälliger Fussgänger geschaffen wurde. Zwischen der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung und der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung besteht somit echte Konkurrenz (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 SVG N 183). Somit ergeht ein Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG.

 

5.

5.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe festzulegen. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten bzw. Tatgruppen zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). In einem fünften Schritt sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um das konkrete Strafmass festzulegen. Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen.

 

5.2      Für die Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt auszugehen, was vorliegend die schwere Körperverletzung ist, welche gemäss Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

 

In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Privatkläger 2 massive Verletzungen vom Unfall davontrug. Er erlitt unter anderem ein Polytrauma, ein hyperaktives Delir, ein schweres Schädelhirntrauma, ein stumpfes Abdominaltrauma, ein stumpfes Thoraxtrauma sowie mehrere Frakturen, darunter insbesondere auch solche an der Halswirbelsäule (Akten S. 427 f.). Wie bereits das Strafgericht zutreffend zusammenfasste, musste sich der Privatkläger 2 insgesamt fünf Operationen unterziehen und er befand sich, nachdem er einen Monat auf der Intensivstation hospitalisiert war, bis zum 28. Juni 2019 in einer stationären Behandlung in der [...] und danach in einer Behandlung in der Tagesklinik der [...] (Akten S. 429 f., S. 447 ff., 456). Seit dem Unfall war der Privatkläger 2 mindestens bis zur erstinstanzlichen Verhandlung zudem zu 100% arbeitsunfähig (Akten S. 456) und es ist mit der Vorinstanz als eher unwahrscheinlich zu sehen, dass er im Falle der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in seinen angestammten Beruf als Gipser zurückkehren wird. Zudem erkannte das Strafgericht auch zu Recht, dass die Verletzungen nicht nur langwierige Folgen für den Privatkläger 2 haben, sondern er durch den Unfall auch in eine konkrete Lebensgefahr versetzt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Die Verletzungen gehen demnach deutlich über das Ausmass hinaus, welches für die Erfüllung des Tatbestands notwendig wäre. Das Handeln des Beschuldigten erscheint ferner insofern verwerflich, als dass er sich in angetrunkenem Zustand hinter das Steuer des von ihm angemieteten Fahrzeugs setzte und aus rein egoistischem Grund das Rotlicht unter massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überfuhr – nämlich, wohl um möglichst schnell nach Hause zu gelangen (vgl. E. 2.3 oben). Allerdings fällt in subjektiver Hinsicht verschuldensmindernd das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten beträchtlich ins Gewicht. Es bestehen keine Zweifel, dass der tatbestandsmässige Erfolg vom Beschuldigten – auch wenn dieser letztlich in Kauf genommen wurde – nicht angestrebt oder gewünscht war. Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten für die vollendete schwere Körperverletzung nicht am unteren Rand angesiedelt werden. Die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung ist demnach – insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen – mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bemessen.

 

5.3      Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen, welche ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, wobei das Gericht aufgrund der nicht vollendeten Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N 27).

 

Auf der objektiven Seite ist auch bei der versuchten schweren Körperverletzung zu berücksichtigen, dass das Handeln des Beschuldigten insofern verwerflich erscheint, als er sich in angetrunkenem Zustand hinter das Steuer des von ihm angemieteten Fahrzeugs setzte und aus rein egoistischem Grund das Rotlicht unter massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überfuhr – nämlich, um möglichst schnell nach Hause zu gelangen. In subjektiver Hinsicht kann ferner auf die Ausführungen betreffend die vollendete schwere Körperverletzung verwiesen werden (E. 5.2 oben). Insbesondere fällt auch in dieser Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Da die Verletzungen des Privatklägers 2 deutlich über das Ausmass hinausgingen, welches für die Erfüllung des Tatbestands notwendig wäre (vgl. E. 5.2 oben), ist das Tatverschulden für das hypothetisch vollendete Delikt zum Nachteil des Privatklägers 1 ein wenig tiefer als dasjenige der vollendeten schweren Körperverletzung einzustufen. Bei einem leichteren Verschulden rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)­Strafe von 12  Monaten Freiheitsstrafe.

 

Dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Auch wenn die Verletzungen, welche sich der Privatkläger 1 zugezogen hat, nicht in die Nähe einer schweren Körperverletzung gerückt sind, ist dennoch zu beachten, dass er mehrere Subarachnoidalblutungen sowie zahlreiche Kontusionen im Bereich der Handgelenke und des linken Ellenbogens zugezogen hat. Zwar war der Privatkläger 1 lediglich einen Tag hospitalisiert, er war in der Folge jedoch bis am 1. Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Akten S. 461 f., 468). Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Reduktion der hypothetischen Strafe um einen Drittel Rechnung zu tragen. Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung ist somit auf 8 Monate festzusetzen.

 

5.4      Der Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor.

 

Das Strafgericht erachtete eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. Sie führte hierzu aus, das Tatverschulden wiege nicht mehr leicht. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente sei zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt die innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 42 km/h überschritten habe. Der Beschuldigte habe mit seiner gefährlichen Fahrweise – massiv übersetzte Geschwindigkeit und Missachten des Rotlichts – nicht nur ein erhebliches Gefährdungspotential für sich selber und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, vielmehr habe sich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten letztlich konkret realisiert. Zu Gunsten des Beschuldigten sei allerdings zu berücksichtigen, dass sich die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer geraden und relativ breiten Strecke ereignet und angesichts der Tageszeit wenig bis gar kein Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Komme hinzu, dass der Beschuldigte diese Geschwindigkeitsüberschreitung bloss kurzzeitig aufrechterhalten habe. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verletzung elementarer Verkehrsregeln direktvorsätzlich begangen habe. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses Verhalten seien nicht bekannt. Es stehe einzig fest, dass sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg befunden habe. Indessen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine fahrerischen Fähigkeiten unter Beweis habe stellen wollen (angefochtenes Urteil S. 19 f.).

 

Diesen Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt werden. Zu relativieren ist einzig die Gefährdung, welche vom Beschuldigten durch seine Fahrweise geschaffen wurde. In dieser Hinsicht ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Gefährdung der beiden Privatkläger durch die Tatbestände der schweren Körperverletzung bzw. versuchte schwere Körperverletzung abgegolten ist. Zwar bestand aufgrund der gesamten Umstände zweifelsohne eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, konkret wurden vorliegend indes – soweit ersichtlich – keine weiteren Personen durch die Fahrweise des Beschuldigten gefährdet. Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen die hypothetische Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen.

 

5.5     

5.5.1   Der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.1 ‰) lenkte (vgl. angefochtenes Urteil S. 17). Der Tatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG).

 

Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, ist in diesem Zusammenhang zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die gemessene Atemalkoholkonzentration deutlich über der Grenze für den qualifizierten Fall von 0.8 ‰ (Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) liegt. Zudem war es dem Beschuldigten, wie zuletzt an der Berufungsverhandlung zugestanden, bewusst, dass er zu viel getrunken hatte, als er sich hinter das Steuer setzte (vgl. Akten S. 798). Das Verschulden ist daher nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln, wiegt insgesamt jedoch noch eher leicht. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich für dieses Delikt eine Strafe von 30 Tagessätzen, falls eine Geldstrafe auszufällen wäre (vgl. hierzu aber nachstehend E. 5.5.2).

 

5.5.2   Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf die Täterin oder den Täter und das soziale Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen. Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV 82 E. 4.1). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin oder den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 144 IV 217 E. 3.6, 134 IV 79 E. 4.2.2; AGE SB.2018.79 vom 20. November 2020 E. 6.2.2).

 

Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 12. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 5. Juli 2018 nur wenige Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration beim Führen eines Motorfahrzeugs kontrolliert und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. August 2018 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.– verurteilt wurde, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 2 Jahren (Akten S. 772). Bereits diese einschlägige Vorstrafe zeigt, dass die Geldstrafe ihre präventive Funktion verfehlte. Eine Geldstrafe erweist sich aus diesen Gründen offensichtlich nicht als zweckmässig.

 

Somit ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 30 Tagen festzusetzen.

 

5.6

5.6.1   Dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) liegt folgender Sachverhalt gemäss angefochtenem Urteil zugrunde: «Der Beschuldigte verursachte, gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt, einen Unfall mit Verletzten, und es entstand dabei an beiden involvierten Fahrzeugen ein erheblicher Sachschaden. So wurde am Fahrzeug des Beschuldigten dessen Front eingedrückt und infolge des massiven Aufpralls beide Airbags ausgelöst (Akten S. 203, S. 215, S. 228, S. 237 sowie S. 319 ff. ff.). Angesichts dessen musste dem Beschuldigten klar sein, dass auch die weiteren am Unfall beteiligten Fahrzeuginsassen nicht nur geringfügig verletzt sein konnten, zumal bereits Prellungen, Quetschungen und Schürfungen genügen und gerade bei einer Frontalkollision zwischen zwei Autos nebst sichtbaren insbesondere auch mit inneren Verletzungen wie ein Schädel-Hirn-Trauma zu rechnen ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 24). Der Beschuldigte wäre deshalb gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG auf jeden Fall gehalten gewesen, die Polizei hinzuzuziehen. Dessen ungeachtet hat er sich vom Unfallort entfernt und damit den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG erfüllt» (angefochtenes Urteil S. 17 f.). Der Tatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 92 Abs. 2 SVG).

 

Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich im Wissen darum, dass er mindestens eine Person verletzte, sofort und aus egoistischen Gründen vom Unfallort entfernte, zumal er nicht erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit der Polizei in Konflikt geraten wollte. Allerdings ist dies insofern ein wenig zu relativieren, als der Beschuldigte aufgrund des massiven Unfalls wohl, wie er beteuerte, bis zu einem gewissen Grad unter Schock gestanden haben dürfte und die Flucht nicht vollends durchdacht gewesen war. Das Verschulden ist daher am unteren Rand anzusiedeln und wiegt eher leicht. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich für dieses Delikt eine Strafe von 20 Tagessätzen, falls eine Geldstrafe zu verhängen wäre.

 

5.6.2   Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich auf E. 5.5.2 oben verwiesen werden. Insofern kann aufgrund der Vorstrafe nichts Anderes gelten als bereits in Bezug auf den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Auch bei diesem Delikt erweist sich die Geldstrafe demnach als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

 

Somit ist für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Führerflucht) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen.

 

5.7

5.7.1   Schliesslich wollte sich der Beschuldigte durch das Entfernen vom Unfallort nach dem fraglichen Verkehrsunfall Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entziehen, was ihm jedoch misslang (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 18). Der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) wird gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

Auch dieses Delikt beging der Beschuldigte aus egoistischen Gründen, und zwar um nicht erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit der Polizei in Konflikt zu geraten. Dies ist dem Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen jedoch immanent. Auch in dieser Hinsicht ein wenig zu relativieren ist, dass der Beschuldigte aufgrund des massiven Unfalls wohl bis zu einem gewissen Grad unter Schock gestanden sein dürfte und die Flucht nicht vollends durchdacht gewesen war. Zudem gelang ihm die Vereitelung letztlich nicht und es ist beim Versuch geblieben. Es ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen und es erscheint eine hypothetische Strafe von 10 Tagessätzen für dieses Delikt als angemessen.  

 

5.7.2   Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). In Bezug auf Sanktionsart kann grundsätzlich auf E. 5.5.2 oben verwiesen werden. Auch in dieser Hinsicht kann aufgrund der Vorstrafe nichts Anderes gelten als bereits in Bezug auf den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Auch bei diesem Delikt erweist sich die Geldstrafe demnach als unzweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

 

Somit ist für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.

 

5.8      Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

 

Vorliegend weisen sämtliche Delikte nicht nur einen engen zeitlichen Zusammenhang und eine geringe Selbständigkeit auf, sondern stehen sie in einem engen situativen Konnex. Dies verringert ihren Gesamtschuldbeitrag.

 

Die Einsatzstrafe von 18 Monaten wird in Anwendung des Asperationsprinzips für die versuchte schwere Körperverletzung um 6 Monate, für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln um 9.5 Monate, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) um 25 Tage, für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Führerflucht) um 15 Tage und für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) um 5 Tage erhöht. Insgesamt ergibt sich für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene Sanktion von 35 Monaten Freiheitsstrafe.

 

5.9      Was die (allgemeinen) Täterkomponenten betrifft, ist über den Beschuldigten bekannt, dass er am [...] in Frankreich geboren wurde (Akten S. 3). Er ist am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 38). Er lebt eigenen Angaben zufolge alleine und hat keine Kinder (Akten S. 604). Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht unter dem Titel der Täterkomponente straferhöhend die einschlägige Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. August 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Akten S. 772). Die Vorstrafe betrifft eine Verfehlung im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer, welche er am 5. Juli 2018 begangen hat, und welche zudem ein Administrativmassnahmenverfahren mit Führerausweisentzug nach sich zog (ADMAS-Auszug, Akten S. 21). Dass der Beschuldigte somit unbeeindruckt davon wenige Monate später abermals in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte, zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Das Strafgericht berücksichtigte ferner zu Recht erschwerend, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten in die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft angeordnete Probezeit fallen, sodass sich das einschlägige Delinquieren während der Probezeit straferhöhend auswirkt. Auch ein Geständnis oder Kooperationsbereitschaft kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden. Auch wenn das Strafgericht zu Recht positiv veranschlagte, dass der Beschuldigte sich bei den Privatklägern entschuldigt hat und er die Zivilforderung des Privatklägers 1 im Grundsatz anerkannte, kam sie ebenso zutreffend zum Schluss, dass sich die Täterkomponenten aufgrund der dargelegten Umstände insgesamt straferhöhend auswirken. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägung ist die Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen.

 

5.10    In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB.

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

 

Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorbestraft (Akten S. 772). Allerdings wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 N 38).

 

Bei der Beurteilung der Legalprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe hat, welche nur wenige Monate vor dem zur Frage stehenden Vorfall datiert. Insofern ist von einer eher getrübten Legalprognose auszugehen. Da er nun vorliegend jedoch zum ersten Mal zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Freiheitsentzug für den unbedingten Teil der Strafe eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten haben dürfte. Trotz bestehender Zweifel kann dem Beschuldigten daher keine ungünstige Legalprognose gestellt werden, zumal der Widerruf der Vorstrafe eine zusätzlich abschreckende Wirkung zeitigen dürfte (sogleich E. 5.11 unten). Es ist ihm somit der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.

 

Um den Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten und dem Verschulden in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf das gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird eine Probezeit von zwei Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

5.11    Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. August 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Akten S. 772). Der vorliegende Vorfall fällt in die Probezeit dieser Vorstrafe. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Wie bereits das Strafgericht zutreffend berücksichtigte, muss dem Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafe eine getrübte Legalprognose gestellt werden (vgl. E. 5.10 oben). Besonders ins Gewicht fällt, dass es sich bei der fraglichen Vorstrafe um ein einschlägiges Delikt handelt. In Anbetracht, dass dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der vorliegenden Freiheitsstrafe gewährt wurde, erscheint es aufgrund dieser getrübten Prognose notwendig, die gegen den Beschuldigten am 21. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu widerrufen.

 

6.

6.1      Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

 

Der Beschuldigte ist französischer Staatsangehöriger (Akten S. 3). Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), beides Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.

 

6.2

6.2.1   Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde. Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3).

 

6.2.2   Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).

 

6.3      Der Beschuldigte ist französischer Staatsbürger. Gemäss Auskunft des Amts für Migration der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft ist der Beschuldigte am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 38). Er lebt eigenen Angaben zufolge alleine und hat keine Kinder (Akten S. 604). Er hat eine Schwester, die in Frankreich an der Grenze zur Schweiz lebt (Akten S. 612). Er selbst habe zunächst zwei oder drei Jahre mit einer Niederlassungsbewilligung und danach mit der Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Jahr in der Schweiz gearbeitet (Akten S. 797). Selbst wenn die vom Beschuldigten erwähnten zwei bis drei Jahre berücksichtigt würden, für welche es allerdings in den Akten keine Hinweise gibt, lebte der Beschuldigte keine zehn Jahre in der Schweiz, gemäss welchen nach der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden darf, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei selbst nach zehnjährigem Aufenthalt eine aufenthaltsbeendende Massnahme möglich bleibt (BGE 144 I 266 E. 3.9; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; AGE SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 7.5.1; jeweils mit Hinweisen).

 

Der Beschuldigte spricht eigenen Angaben zufolge zwar Deutsch, dennoch fanden sowohl die erstinstanzliche als auch die zweitinstanzliche Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers statt (Akten S. 604). Auch beruflich hat der Beschuldigte sich nicht integriert. Seit dem 1. September 2018 bezog der Beschuldigte Arbeitslosengeld (Akten S. 28 sowie 32) und er hat sich in der Zwischenzeit bei der Sozialhilfe angemeldet (Akten S. 613). Aufgrund seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz könnte er sich bei einer Rückkehr nach Frankreich auch zweifelsohne rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen. Im Zusammenhang mit seinen Familienverhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinerlei familiären Bezug zur Schweiz hat. Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Beschuldigte somit die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles offensichtlich nicht. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Da schliesslich auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist eine Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen.

 

6.4      Abschliessend gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen. Der Beschuldigte ist französischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche bis am 30. Juni 2023 Gültigkeit hat (Akten S. 33). Damit kann er sich grundsätzlich auf das FZA berufen. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Beschuldigte, da er kurz vor der Aussteuerung gestanden sei und sich aus den gesamten Umständen ergebe, dass er keine beruflichen Aussichten habe, nicht auf das FZA berufen könne (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 804). Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann vorliegend offenbleiben, da eine Landesverweisung auch dann auszusprechen wäre, wenn das FZA zur Anwendung gelangt.

 

Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

 

Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. der vollendeten und versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Es handelt sich mithin um schwerwiegende Delikte, welche die körperliche Integrität tangieren. Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Trunkenheit am Steuer (Akten S. 772) vermag zudem, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 24), begründete Bedenken wecken, dass ähnlich gelagerte Straftaten sich wiederholen könnten. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte allesamt im Zusammenhang mit groben Verkehrsregelwidrigkeiten des Beschuldigten stehen, unter anderem erneut mit Fahren in fahrunfähigem Zustand aufgrund einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration. Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung einen gewissen Anschein von fehlender Einsicht in das Unrecht der von ihm verübten Delikte hinterlassen (vgl. E. 2.3 oben). Hierzu passt denn auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 25. Oktober 2018 beteuerte, dass er nicht mehr Auto fahren werde (Akten S. 126), anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2020 hingegen zu Protokoll gab, den Führerschein zurückerhalten und in der Zwischenzeit einen Schweizer Führerschein beantragt zu haben (Akten S. 157). Auch wenn dem Beschuldigten insgesamt keine ungünstige Legalprognose i.S.v. Art. 43 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, bleibt damit ein gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA bestehen, welches, angesichts dessen, dass dieses Risiko eine Verletzung eines hohen Rechtsgutes (körperliche Integrität) beschlägt, genügt, um die Landesverweisung zu legitimieren (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

 

6.5      Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Bemessung erfolgt innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfzehn Jahre. Angesichts der fehlenden Bindung zur Schweiz, des Verschuldens sowie der Schwere der Delinquenz erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren als angemessen. Da es sich beim Beschuldigten um einen französischen Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

7.

7.1

7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

 

Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren – nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts durch das Berufungsgericht hat keine Auswirkungen hinsichtlich der dem Berufungskläger kausal zuzurechnenden Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 15'546.20 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 6'000.–.

 

7.1.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen und die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt durchgedrungen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Beschuldigten aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 2‘000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

7.2    Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet, wobei auf seine Honorarnote abgestellt werden kann (Akten S. 793 f.). Hierzu werden 30 Minuten zusätzlich für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 24. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       die Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht), in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit.  a des Strassenverkehrsgesetzes, 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 92 Abs.1 und 2 in Verbindung mit 51 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes;

-       die in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent gutgeheissene unbezifferte Zivilforderung von B____ sowie die Verweisung auf den Zivilweg bezüglich der Höhe des Anspruchs;

-       die Behaftung von A____ bei der grundsätzlichen Anerkennung der Zivilforderung von B____;

-       die Rückerstattung der Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 10'000.– an [...];

-       die Aufhebung der angeordneten Schriftensperre (Verz. Nr. 150 469);

-       die Entschädigung des amtlichen Verteidigers [...] für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, der schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung sowie der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2018 bis 30. Oktober 2018 und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Januar 2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 und 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für fünf Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

 

Die gegen A____ am 21. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 15'546.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'220.– und ein Auslagenersatz von CHF 398.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 355.60, somit total CHF 4'974.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       [...], Advokat

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatkläger B____

-       Privatkläger C____

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).