Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.69

 

URTEIL

 

vom 24. September 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel                   Berufungsbeklagte

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18. Mai 2020 (SG.2020.61)

 

betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und

Strafzumessung

 

sowie Anschlussberufung betreffend Verbrechen gegen das Betäu-

bungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit), Strafzumessung und Landes-

verweisung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. Mai 2020 wurde A____ des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt. Unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. Februar 2019 bis zum 24. Mai 2019 wurde er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon acht Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer fünfjährigen Probezeit, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG wurde A____ freigesprochen und es wurde auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verzichtet. Die gegen ihn am 17. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde zwar nicht vollziehbar erklärt, dafür aber die dreijährige Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Ferner wurden ihm – unter Aufhebung der Beschlagnahme – die in Pos. 1114 beschlagnahmten «Briefschaften» zurückgegeben, die übrigen beschlagnahmten Gegenstände jedoch gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 34'347.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’000.– auferlegt und es wurde sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), amtlich verteidigt durch Advokat [...], mit Eingabe vom 4. August 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 2. November 2020 begründet. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und im Übrigen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (mit Ausnahme der Kostenverteilung), wobei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es seien alle Erkenntnisse (inklusive aller Folgebeweise) aus der Überwachung von B____ sowie alle Erkenntnisse, welche infolge der Hausdurchsuchungen an der Strasse_1____ [...] und an der Strasse_2____ [...] bzw. der Durchsuchungen vom 13. Februar 2018 (Berufungskläger) und vom 19. Januar 2019 (C____) generiert wurden, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Zudem seien diverse Einvernahmen von [...], C____, B____, D____, [...], [...], [...], [...], E____ und ihm selbst aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Eventualiter seien die entsprechenden Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte zu wiederholen bzw. sei er subeventualiter mit den vorgenannten Personen zu konfrontieren.

 

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 2. Mai 2024 wurde der Antrag auf Befragung von C____ gutgeheissen und dieser mit separater Ladungsverfügung als Zeuge, allenfalls Auskunftsperson, zur Berufungsverhandlung geladen. Die übrigen Beweisanträge des Berufungsklägers wurden vorläufig abgewiesen, mit dem Hinweis, dass das Gesamtgericht darüber im Rahmen der Berufungsverhandlung definitiv entscheiden werde. Am 31. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 8. Januar 2021 begründet. Sie beantragt, es sei der Berufungskläger in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 18. Mai 2020 des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) schuldig zu sprechen und hierfür eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszusprechen. Zudem sei er für sechs Jahre bzw. eventualiter für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers kostenfällig abzuweisen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. September 2024 wurde nur der Berufungskläger befragt, nachdem der vorgeladene Zeuge, C____, aus gesundheitlichen Gründen der Verhandlung ferngeblieben ist. Im Anschluss sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Beide haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten, wobei die Staatsanwältin eine leicht reduzierte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer fünfjährigen Probezeit) beantragt hat. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung reichte C____ ein vom 23. September 2024 datiertes Arztzeugnis nach, mit welchem ihm eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 23. September 2023 bis am 24. September 2024 attestiert wurde.

 

Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung des Berufungsklägers ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Sowohl der Berufungskläger wie auch die Staatsanwaltschaft beantragen im Berufungsverfahren die – folglich nicht angefochtene – Verurteilung des Beschuldigten zu einer Busse von CHF 300.– wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in der Zeitspanne von Mai 2017 bis Ende des Jahres 2018 (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 1635; Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1693). Hinsichtlich des vorherigen Konsums bleibt die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung ebenfalls unangefochten. Neu beantragt die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nur noch wegen Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c – und nicht mehr lit. b – BetmG, Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1693). Damit erübrigt sich eine Prüfung der ursprünglich mitangeklagten Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (siehe Anklageziffer 2.1, Akten S. 1476). Schliesslich ist mangels Anfechtung auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

2.         Beweisanträge

 

Der Berufungskläger wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in der Berufungsbegründung gestellten und mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2024 vorläufig abgewiesenen Beweisanträge (siehe oben, Sachverhalt). Das Gesamtgericht schliesst sich der mit Verfügung vom 2. Mai 2024 vertretenen Ansicht der Verfahrensleiterin an und weist die Beweisanträge definitiv ab. Soweit nachstehend kein Freispruch erfolgt und dies in Bezug auf einzelne Anklagepunkte von Relevanz ist, ergibt sich die Begründung der Abweisung aus den folgenden Erwägungen.

 

3.         Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

Im Folgenden werden zunächst die vorgeworfenen Einzelhandlungen geprüft (Anklageziffern 2.2.1 – 2.2.6), ehe anschliessend auf den qualifizierten Vorwurf der gewerbsmässigen Tatbegehung (Anklageziffer 2.3) eingegangen wird.

 

3.1      Besitz und Verkauf von Cannabis an der Strasse_1____ [...] (von April 2017 bis Mitte Januar 2018)

 

In Anklageziffer 2.2.1 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe in der Zeitspanne von April 2017 bis Mitte Januar 2018 während ca. 38 Wochen von seinem Lieferanten mindestens 1.9 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) bezogen. Diese illegalen Betäubungsmittel habe er in seinem Hobbyraum an der Strasse_1____ [...] gelagert, abgepackt und schliesslich mindestens die Hälfe davon – also ca. ein Kilogramm – gewinnbringend an nicht ermittelte Abnehmer verkauft (Akten S. 1477).

 

Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt. Sie erwog vorab, dass am 9. September 2017 anlässlich einer Hausdurchsuchung in einer von B____ gemieteten Liegenschaft in [...] Marihuana gefunden worden sei und dieser angegeben habe, auch an der Strasse_1____ eine Räumlichkeit zu mieten, weshalb diese Liegenschaft ebenfalls durchsucht worden sei (angefochtenes Urteil, S. 8 f.). Im Rahmen der dort in einem Hobbyraum durchgeführten Hausdurchsuchungen vom 10. September 2017 bzw. vom 24. Januar 2018 seien in einer verschlossenen Kasse vier Minigrip mit insgesamt 31 Gramm Marihuana bzw. neben diversem Verpackungsmaterial sowie mehreren Digitalwaagen 74.2 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 20 % gefunden worden. Dieser Hobbyraum sei zwar offiziell von B____ angemietet worden, der Berufungskläger sei aber unbestrittenermassen der faktische Mieter gewesen. Aus einer SMS von B____ vom August 2017 gehe zudem hervor, dass er den Mietvertrag kündigen wolle, da ihm das Risiko zu gross sei. Folglich sei den Benützern des Hobbyraumes ihr rechtswidriges Verhalten durchaus bewusst gewesen. Der Berufungskläger habe denn auch bestätigt, in der besagten Liegenschaft Marihuana konsumiert zu haben. Wenngleich er Verkaufshandlungen bestreite, habe er mehrfach bestätigt, dass die beschlagnahmten Drogen ihm gehören würden. Er kaufe wöchentlich etwa 50 Gramm Marihuana für CHF 400.00, konsumiere davon selber 4 bis 5 Gramm und seine Kollegen jeweils den Rest. Er übernehme also den Einkauf, während ihm seine Kollegen das Geld zurückbezahlen würden. Manchmal würden drei bis vier Personen von dem von ihm gekauften Marihuana konsumieren, manchmal auch 10 bis 12 Personen. Seinen eigenen Angaben nach habe der Berufungskläger damit während der Mietdauer des Hobbyraumes insgesamt 1.9 Kilogramm Marihuana erworben (38 [Wochen] x 0.05 [Kilogramm]). Davon habe er ein Zehntel selber konsumiert und den Rest für den Konsum seiner Kollegen erworben, die ihm das Geld dafür zurückerstatteten. Folglich habe er – der Anklage folgend – mindestens 1 Kilogramm an seine Kollegen veräussert (angefochtenes Urteil, S. 13 f.).

 

3.1.1

3.1.1.1 Der Verteidiger macht – wie schon vor dem Strafgericht – im Wesentlichen geltend, dass sich der vorinstanzliche Schuldspruch auf unverwertbare Beweise stütze. Es habe eine unzulässige «fishing expedition» vorgelegen, weshalb alle Erkenntnisse (inklusive Folgebeweise) aus der Überwachung von B____ sowie alle Aktenbestandteile (inklusive Folgebeweise) der beiden an der Strasse_1____ [...] durchgeführten Hausdurchsuchungen aus den Strafakten zu entfernen seien (Berufungsbegründung, Akten S. 1635 f.).

 

Er führt aus, es habe für die ursprüngliche Observation von B____ und insbesondere für die – zeitlich vorverlagerte – Hausdurchsuchung vom 9. September 2017 in [...] keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO gegeben. Abgesehen davon habe es auch an den übrigen Voraussetzungen für eine zulässige Observation gemäss Art. 282 StPO gefehlt. Insbesondere sei unklar, ob die Observation von B____ von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden sei, wie lange sie gedauert habe und ob nach einem Monat eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft eingeholt worden sei. Mangels Angaben habe der Berufungskläger weder die Möglichkeit gehabt, das Vorliegen der Observationsvoraussetzungen zu prüfen, noch die Observationsverfügung als widerrechtlich anzufechten. Die Ergebnisse der – entsprechend unzulässigen – Observation von B____ seien für das vorliegende Strafverfahren höchstens Zufallsfunde. Da aber schon die primäre Zwangsmassnahme, nämlich die Observation, unzulässig gewesen sei, seien auch die Ergebnisse in Bezug auf den Berufungskläger als Drittperson nicht verwertbar (Berufungsbegründung, Akten S. 1637 ff.).

 

Ferner finde sich in den Strafakten kein Hinweis auf einen Tatverdacht, der Anlass gegeben hätte, die Hausdurchsuchungen an der Strasse_1____ durchzuführen. «Aus der Aussage auf Seite 511» [wohl gemeint die Aussagen von B____ anlässlich seiner Einvernahme vom 9. September 2017, wonach er in Basel beim [...] noch einen Raum mit dem Berufungskläger angemietet habe, um mit Kollegen zu chillen] lasse sich kein dringender Tatverdacht entnehmen. Vor allem aber sei die – unzulässige – Hausdurchsuchung in [...] zeitlich vor dieser Einvernahme erfolgt, weshalb es sich bei dieser Aussage um einen unverwertbaren Folgebeweis handeln würde. Auch für die zweite Hausdurchsuchung an der Strasse_1____ vom 24. Januar 2018 lasse sich kein dringender Tatverdacht nachweisen. Im Gegensatz zum Polizeirapport, wonach diese «aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung» erfolgt sei, behaupte die Staatsanwaltschaft, es habe einen Verdacht auf eine fehlende Betriebsbewilligung gegeben, was lediglich ein vorgeschobener Grund sei. Der angeblich eingegangene Hinweis aus der Bevölkerung lasse sich nicht überprüfen und die Notwendigkeit einer Betriebsbewilligung sei nicht ersichtlich gewesen, zumal eine solche nur für die entgeltliche Beherbergung von Gästen oder die entgeltliche Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum erforderlich sei (Berufungsbegründung, Akten S. 1639 ff.).

 

3.1.1.2 Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, 141 IV 87 E. 1.3.1, 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen).

 

Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Diese Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein (BGE 142 IV 207 E. 7.1, 141 IV 77 E. 4.3, 138 IV 225 E. 7.1 mit Hinweisen). Bei der Durchsuchung zufällig entdeckter Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1).

 

Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme «zwangsläufig» entdeckt werden. Zufallserkenntnisse sind daher regelmässig unvermeidbar (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 N 13 StPO). Solche Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).

 

Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Abgrenzung erfolgt dabei auf subjektiver Ebene: Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war, bezwecken Fishing Expeditions gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die Durchsuchung wird somit bewusst der Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl. Dabei gilt es zwischen drei Fallkonstellation zu unterscheiden: (1) Die Durchführung der Zwangsmassnahme ist nicht durch einen präexistenten hinreichenden Tatverdacht legitimiert; dieser wird erst mit den Ergebnissen der Durchsuchung begründet; (2) es besteht zwar ein Tatverdacht, doch besteht keine rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit, mit dem anzuwendenden Mittel den erstrebten Beweis zu finden; (3) eine grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung wird dazu missbraucht, bezüglich anderer Straftaten auszuforschen (Gfeller/‌Thormann, a. a. O., Art. 243 N 15 ff. StPO). Auch ein Missverhältnis zwischen der «Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete und dem eingesetzten Mittel ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/‌Thormann, a. a. O., Art. 243 N 18 StPO). Anders als bei Zufallsfunden sind aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H., 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.) bzw. gilt dafür die allgemeine Regel des Art. 141 StPO betreffend die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 243 N 4). Sie dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO also nur dann verwertet werden, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 369, unpubl. Erwägung, siehe BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen).

 

3.1.1.3 Hintergrund der ersten Hausdurchsuchung an der Strasse_1____ [...] vom 10. September 2017 war die Aussage von B____ in seiner Einvernahme vom 9. September 2017 (16:42 Uhr), dass er dort noch einen Raum mit dem Berufungskläger angemietet habe, um mit Kollegen zu chillen (Protokoll, Akten S. 506 und 511). Dies nachdem einige Stunden zuvor, um 01:00 Uhr morgens, anlässlich einer Hausdurchsuchung in einem von B____ gemieteten (und von F____ benützten) Hobbyraum an der [...] in [...] eine abgebaute Hanf-Indooranlage mit 110 Stecklingen sowie 2 bis 3 Kilogramm konsumfertiges Marihuana vorgefunden und beschlagnahmt worden waren (vgl. Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 9. September 2017, Akten S. 521 ff.). Anlass für diese zuvor erfolgte Hausdurchsuchung in [...] gab – wie aus dem gleichtägigen Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hervorgeht – die Meldung von Drittpersonen, dass es dort stark nach Cannabis rieche (Akten S. 534). Weshalb der Verteidiger – sowie scheinbar auch die Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, S. 8, letzter Absatz) – in diesem Zusammenhang von einer (verdeckten) «Observation» von B____ im Sinne von Art. 282 f. StPO ausgehen, ist vor diesem Kontext nicht nachvollziehbar.

 

Zwar ist einzusehen, dass in den Akten der eigentliche Requisitionsbericht der Polizei Basel-Landschaft fehlt und sich die vorerwähnte Drittmeldung ausschliesslich aus dem – immerhin vom damals Leitenden Staatsanwalt [...] unterschriebenen – Rechtshilfe­ersuchen vom 9. September 2017 (Akten S. 534 f.) ergibt. Weshalb jedoch die im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Umstände anzuzweifeln wären, ist nicht ersichtlich, nachdem es angesichts der dort aufgefundenen Hanfanlage bzw. Cannabismenge durchaus realistisch erscheint, dass Dritte entsprechende Gerüche ausserhalb des Hobbyraums wahrgenommen hatten und dem Leitenden Staatsanwalt im Übrigen sonst eine Urkundenfälschung unterstellt werden müsste. Abgesehen davon werden diese Umstände anhand der – im Rahmen der Vorbereitung zur Berufungsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neu eingeforderten und den Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung ausgehändigten – ergänzenden Unterlagen bestätigt (Akten S. 1784 ff.). Wie dies unter anderem aus dem rechtskräftigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. September 2017 in Sachen des im basellandschaftlichen Strafverfahren mitbeschuldigten – und im Rechtshilfeersuchen vom 9. September 2017 ebenfalls erwähnten – F____ hervorgeht, hat die Polizei Basel-Landschaft am 8. September 2017 den fraglichen Hobbyraum [...] des Firmengebäudes an der [...] aufgesuchte, «nachdem sie vom Abwart [...] über einen Marihuanageruch informiert worden war» (Akten S. 1794). Gleiches geht aus dem von Staatsanwältin G____ vorbereiteten Entwurf einer Einstellungsverfügung in Sachen B____ hervor, wonach der Hauswart des Firmengebäudes an der [...] am 8. September 2017 gemeldet habe, «dass es aus einem der gemieteten Hobbyräume stark nach Marihuana rieche und dass er eine Hanfindooranlage vermute» (Akten S. 1786; so auch das Vorbringen im Plädoyer der Staatsanwaltschaft, Verhandlungsprotokoll, S. 1813). Nur weil es später aufgrund von neuen Erkenntnissen dennoch zur Anklage gegen B____ kam (vgl. Akten S. 1788), verblieb diese Einstellungsverfügung im Entwurfstadium (vgl. die erklärenden Ausführungen von Staatsanwältin H____ in ihrer Email vom 23. September 2024).

 

Damit besteht aus Sicht des Appellationsgerichts – und entgegen der Stellungnahme des Verteidigers in seinem Plädoyer (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 1812) – kein Anlass, am dringenden Tatverdacht für die an der [...] in [...] in der Nacht vom 8. auf den 9. September 2017 durchgeführte Hausdurchsuchung zu zweifeln, weshalb vorliegend weder von einer fishing expedition und noch viel weniger von einer – irgendwie verheimlichten – Observation von B____ auszugehen ist. Folglich sind auch dessen Aussagen an der Einvernahme vom 9. September 2017 ohne weiteres verwertbar.

 

Dass die Aussagen von B____ einen hinreichenden Tatverdacht für die anschliessend am 10. September 2017 an der Strasse_1____ [...] durchgeführte Hausdurchsuchung begründeten, erscheint offensichtlich, zumal er in seiner Einvernahme vom 9. September 2017 angab, beide Liegenschaften zum gleichen Zweck zu mieten: Den Raum in [...] habe er für einen Kollegen gemietet, der den Raum «zum chillen» habe benützen wollen (Protokoll, Akten S. 507). Genauso habe er den Raum an der Strasse_1____ gemeinsam mit dem Berufungskläger «[z]um chillen» für Kollegen benützen wollen (Protokoll, Akten S. 511 f.). Es bestand damit ein erheblicher und konkreter Verdacht, dass auch dieser zweite Hobbyraum für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz benutzt werden könnte, weshalb ein hinreichender Tatverdacht für die erste Hausdurchsuchung vom 10. September 2017 vorlag und folglich auch die daraus resultierenden Ermittlungserkenntnisse (vgl. Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 10. September 2017, Akten S. 537) verwertbar sind.

 

Auch die zweite Hausdurchsuchung des – der Polizei nunmehr bekannten – Hobbyraumes an der Strasse_1____ vom 24. Januar 2018 erfolgte «aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung», welches das «Einsatzelement Brennpunkte» als Spezialformation der Kantonspolizei dazu veranlasste, «eine gezielte Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel an der Strasse_1____ [...]» durchzuführen (vgl. Rapport vom 25. Januar 2018, Akten S. 553). Schon aufgrund des Dritthinweises auf strafbares Verhalten bestand – angesichts der Vorgeschichte und insbesondere der früheren Sicherstellungen von Betäubungsmitteln im Rahmen der ersten Hausdurchsuchung vom 10. September 2017 – gut vier Monate später ein hinreichend konkreter Verdacht für eine erneute Hausdurchsuchung der Liegenschaft. Kommt hinzu, dass ein gewisser [...] beim Hauseingang der besagten Liegenschaft gegenüber der Polizei angab, ein «Lokal» im Keller aufsuchen zu wollen, um dort ein Fussballspiel zu schauen, obgleich in der erwähnten Liegenschaft kein solches Lokal mit Betriebsbewilligung gemeldet war (vgl. Rapport vom 25. Januar 2018, Akten S. 553, sowie angefochtenes Urteil, S. 9). Wenngleich ein «Lokal» nicht in jedem Fall, sondern nur bei entgeltlich erbrachten Dienstleistungen einer Betriebsbewilligung bedarf, (insoweit kann der Argumentation des Verteidigers mit Hinweis auf § 2 des basel-städtischen Gastgewerbegesetzes [SG 563.100] gefolgt werden), wurde der bereits bestehende Tatverdacht durch den Umstand, dass an der besagten Adresse ein jedenfalls öffentlich zugängliches Lokal ohne Betriebsbewilligung geführt wurde, unter den gegebenen Umständen weiter erhärtet. Folglich ist auch die zweite Hausdurchsuchung an der Strasse_1____ nicht zu beanstanden, weshalb die erhältlich gemachten Beweise auch keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

 

3.1.2

3.1.2.1 Weiter rügt der Verteidiger, die notwendige Verteidigung sei im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO noch vor der Eröffnung der Strafuntersuchung sicherzustellen gewesen, wobei die Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO nicht erst am 2. Februar 2018 sondern sofort nach Kenntnisnahme der angeblichen Involvierung des Berufungsklägers in einen bandenmässigen Betäubungsmittelhandel hätte erfolgen müssen. Folglich habe der Berufungskläger spätestens per 10. September 2017 (nach Durchführung der Einvernahme mit B____) notwendig verteidigt werden müssen, weshalb jegliche Beweise, die vor der Bestellung des notwendigen Verteidigers erhoben wurden, nicht verwertbar seien, zumal auf ihre Wiederholung nicht verzichtet worden sei (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 1648).

 

3.1.2.2 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur «gültig», wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO, vgl. BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022, E. 2.3.1). Die Frage der Erkennbarkeit orientiert sich dabei an objektiven Massstäben (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 438). An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 12 zu Art. 131 StPO); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 131 N 13; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 3.1 [Leitentscheid] sowie BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 und E. 2.6).

 

3.1.2.3 Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Eine andere, die Verteidigungsnotwendigkeit begründende Konstellation von Art. 130 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO ist eine Verteidigung immer dann notwendig, wenn ein hinreichend konkreter Verdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht, zumal das Gesetz in diesem Fall als minimale Sanktion ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Bei Cannabis ist die Annahme eines (bloss) mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, da die Gesundheitsgefährdung, welche vom Konsum von Cannabis ausgeht, als vergleichsweise gering zu bewerten ist (BGE 120 IV 256 E. 2; BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7 m.w.H.). Die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung ist bei dieser Substanz nur wegen Banden- oder Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b bzw. lit. c BetmG möglich (vgl. BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7, 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 3.3; Hug-Beeli, BetmG-Komm, 2016, Art. 19 N 1080).

 

3.1.2.4 Vorliegend deuteten die im Rahmen der beiden Hausdurchsuchungen an der Strasse_1____ vom 10. September 2017 und 24. Januar 2018 gewonnen Erkenntnisse weder auf ein gewerbsmässiges noch – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 1648) – auf ein bandenmässiges Vorgehen hin. Auch aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und jener von B____ lagen bei einer ex ante Betrachtung (noch) keinerlei Hinweise auf eine möglicherweise qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Solche konkreten Hinweise bestanden in der vorliegenden Strafsache erst, nachdem am 21. Januar 2019 im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort des Berufungsklägers bzw. dessen Eltern an der Strasse_2____ [...] grössere Mengen von Cannabis sichergestellt worden waren, die überhaupt erst auf einen möglicherweise qualifizierten Betäubungsmittelhandel schliessen liessen (vgl. hierzu unten E. 3.1.6 sowie den Fahndungsgrund im Auftrag der Personenausschreibung RIPOL vom 22. Januar 2019: «Widerhandlung BG Betäubungsmittel, Handel von Betäubungsmitteln (schwerer Fall)»; vgl. weiter die Anklageschrift vom 10. März 2020, S. 2 und 5, in welcher die Staatsanwaltschaft zur Begründung des Verdachts bezüglich Gewerbs- und Bandenmässigkeit jeweils (auch) auf die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2019 gewonnenen Erkenntnisse abstellt). Unabhängig davon also, dass das Verfahren gegen den Berufungskläger formell (erst) am 2. Februar 2018 eröffnet worden ist (vgl. Eröffnungsverfügung, Akten S. 491), stellte der ihm im vorliegenden Anklagepunkt vorgeworfene Sachverhalt keinen Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO dar, weshalb sich auch in dieser Hinsicht keinerlei Beweisverwertungsfragen stellen.

 

3.1.3   Mit Blick auf das soeben Ausgeführte kann in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung auf die im Übrigen unangefochtenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 13 f. und 18 f.). Nachgewiesen sind in Anklageziffer 2.2.1 folglich die unbefugte Veräusserung von 1 Kilogramm Cannabis sowie der unbefugte Besitz von 31 Gramm Marihuana und 72.4 Gramm Haschisch, was den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG erfüllt.

 

3.2      Besitz von Marihuana (Kontrolle vom 13. Februar 2018)

 

Gemäss Anklageziffer 2.2.2 sei der Berufungskläger bei einer Kontrolle durch die Grenzwacht vom 13. Februar 2018 an der Kreuzung Strasse_2____ / [...] in Basel im Besitz von 12.1 Gramm Marihuana gewesen, was die Vorinstanz als erstellt erachtete. Angesichts der sichergestellten geringfügigen Mengen erwog sie aber, dass ein beabsichtigter Weiterverkauf nicht nachgewiesen sei (angefochtenes Urteil, S. 14).

 

Bei näherer Betrachtung handelt es sich bei der angeklagten Menge an Betäubungsmitteln fälschlicherweise um das Bruttogewicht, obgleich hier lediglich auf die Nettomenge abzustellen ist. So hat der Berufungskläger gemäss Rapport der Grenzwache «in der Jackentasche ein Minigripp, mit 12.1 (Brutto) Marihuana)» mit sich geführt (Akten S. 617.1 ff.). Wie sich dies aus dem Betäubungsmittelverzeichnis vom 16. Februar 2018 ergibt, handelte es sich hierbei um netto 9.3 Gramm (Akten S. 319) und damit um eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis (Art. 19b Abs. 2 BetmG), deren Besitz für den Eigenkonsum gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG straflos ist. In diesem Anklagepunkt ist folglich keine strafbare Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszumachen.

 

3.3      Verkauf von Marihuana an I____, J____ und K____ (28. Dezember 2018)

 

Im Anklagepunkt 2.2.3 wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, am 28. Dezember 2018 – auf Anfrage eines Bekannten namens L____ und nachdem die Modalitäten des Betäubungsmittelverkaufs zuvor anlässlich einer Besprechung der Beteiligten am 21. Dezember 2018 geklärt worden seien – hochpotentes Marihuana an I____, K____ und J____ verkauft zu haben. Er habe diese drei Personen am besagten Tag an der Strasse_2____ [...] empfangen und ihnen vereinbarungsgemäss sechs Vakuumbeutel mit insgesamt 3'311.7 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 12 bis 16 % übergeben.

 

Obgleich der Berufungskläger vor Strafgericht angab, die drei Personen nicht zu kennen (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S. 8), erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt (angefochtenes Urteil, S. 14 f.). Sie erwog, dass I____, K____ und J____ bei der polizeilichen Kontrolle am 28. Dezember 2018 an der Strasse_3____ [...] im Besitz des fraglichen Marihuanas waren und sie in der Folge auch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wurden. Zudem habe sich auf einem der bei I____, K____ und J____ beschlagnahmten Marihuana-Beutel die DNA des Berufungsklägers befunden. Aktenkundig sei weiter eine WhatsApp Nachricht von L____ an K____, in welcher dieser ein Treffen an der Strasse_2____ [...] in Basel mit einer unbekannten Drittperson vermittle. Es würden gleich mehrere Indizien dafür sprechen, dass es sich bei dieser Drittperson – dem Verkäufer des Marihuanas – um den Berufungskläger handle: Die angegebene Adresse befinde sich direkt gegenüber der Wohnung seiner Eltern, wo anlässlich einer einen Monat später stattfindenden Hausdurchsuchung ein grösseres Marihuana-Lager festgestellt worden sei. Gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons von I____ habe dieser am 28. Dezember 2018 neun Mal die Suche «Mein Standort nach Strasse_2____ [...]» auf Google Maps eingegeben, wobei er versehentlich die gleichlautende Adresse in [...] anstatt Basel eingegeben und die Suche dementsprechend wiederholt habe. Weiter spreche auch der Festnahmeort von I____, K____ und J____ an der Strasse_3____ [...] dafür, dass sie das bei ihnen aufgefundene Marihuana kurz vorher beim Berufungskläger bezogen und sich anlässlich der Festnahme auf dem Rückweg zur Autobahn befunden hätten. Erstellt sei ferner, dass sich der Berufungskläger und L____ kennen, zumal der Berufungskläger nachweislich mehrfach telefonischen Kontakt mit diesem gehabt und schliesslich auch zugegeben habe, diesen zu kennen.

 

3.3.1   Der Verteidiger bringt vor, es sei aufgrund des DNA-Treffers lediglich nachgewiesen, dass der Berufungskläger «irgendwann einmal» mit diesen 2.64 Kilogramm (recte 3.31 Kilogramm, vgl. zum Nettogewicht Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 15. Januar 2019, Akten S. 674, sowie forensisch-chemisches Gutachten des IRM vom 17. Januar 2017, Akten S. 701 f.) bzw. zumindest mit dem einen Beutel zu tun gehabt habe. Dass er aber das Marihuana am 28. Dezember 2018 tatsächlich verkauft habe, sei nicht nachgewiesen. Es ergebe sich aus den Akten vielmehr der Verdacht, dass L____ das Marihuana an die drei Abnehmer verkauft habe. Dieser sei ein Verwandter von K____, wohne in Basel und habe unmittelbar vor dem Bezug Kontakt zu diesem gehabt. Die Whatsapp-Nachricht, auf welche sich die Vorinstanz stütze, datiere vom und beziehe sich auf den 21. (nicht 28.) Dezember 2018. Ob L____ das Marihuana vorgängig beim Berufungskläger bezogen habe, sei irrelevant, zumal dieser Sachverhalt nicht angeklagt sei. In dubio pro reo habe in diesem Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen.

 

3.3.2   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Dabei kennt die Strafprozessordnung keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

 

Wie es das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214]). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

3.3.3   Objektiviert ist zunächst, dass I____, K____ und J____ am 28. Dezember 2018 um 19:20 Uhr an der Strasse_3____ (vis-à-vis der Liegenschaft [...]) im Rahmen einer stationären Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert wurden (vgl. Rapport, Akten S. 629; zur – vorliegend unstrittigen – Zulässigkeit der Verkehrskontrolle vgl. Art. 6 der Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV SR 741.013: «Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig; […]»). Nachdem während der Kontrolle ein Marihuana Geruch aus dem Fahrzeug wahrgenommen worden war und bei den drei Personen keine polizeilich relevanten Substanzen gefunden worden waren, wurde der Kofferraum durchsucht. In einem dort aufgefundenen blauen Kunststoffsack (ca. 60L) wurden sechs vakuumverpackte Beutel mit Marihuana festgestellt (vgl. Rapport, S. 680 ff. sowie Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 15. Januar 2019, Akten S. 670). Anhand der an den Randbereichen der jeweiligen Vakuumbeutel gesicherten Spuren konnten DNA-Profile erstellt werden, die zum grossen Teil nicht interpretierbar waren (vgl. Akten S. 683 ff.). Am Randbereich eines dieser Beutel konnte jedoch ein Mischprofil – und darin ein inkomplettes Hauptprofil, welches mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers übereinstimmte – gefunden werden (Akten S. 696). Weiter ist aufgrund der späteren Ereignisse und insbesondere des Schuldspruchs im Anklagepunkt 2.2.6 (dazu sogleich unter E. 3.1.6) bekannt, dass der Berufungskläger jedenfalls in seinem Zimmer an der Strasse_2____ [...] Marihuana und Haschisch sowie eine Digitalwaage, Handschuhe und diverses Verpackungsmaterial, darunter eine Rolle Kunststoffbeutel (Akten S. 1380) sowie eine Packung «Vakumierfolien» mit zwei Rollen, gelagert hat (vgl. Fotodokumentation, Akten S. 1367 bis 1389). Obgleich der von der Vorinstanz genannte Umstand, dass anlässlich dieser Hausdurchsuchung ein grösseres Marihuana-Lager festgestellt worden sei, vorliegendenfalls nicht berücksichtigt werden darf (vgl. hierzu unten, E. 3.1.6), lassen die vorgenannten objektiven Indizien und Beweisen, nämlich die aufgefundene DNA-Spur des Berufungsklägers, die örtliche Nähe zwischen seinem Wohnort an der Strasse_2____ [...] und dem Anhalteort von I____, K____ und J____ an der Strasse_3____ (nota bene handelt es sich bei der Strasse_2____ und der quer zu ihr verlaufenden [...]strasse gemäss Angaben auf Google Maps um Einbahnstrassen, weshalb vom Standort Strasse_2____ [...] überhaupt nur in die Strasse_3____ abgebogen werden kann) und schliesslich der Umstand, dass knapp einen Monat später in seinem Zimmer Marihuana samt Verpackungs- und insbesondere Vakuumierungsmaterial aufgefunden wurde, keinen ernsthaften Zweifel am Schluss zu, dass der Berufungskläger am 28. Dezember 2018 entgegen seinen Beteuerungen die aufgefundenen sechs Vakuumsbeutel zuvor an I____, K____ und J____ übergeben hatte.

 

Hinzu kommen die weiteren von der Vorinstanz richtig gewürdigten Indizien, die sich aufgrund der Natelauswertungen ergeben haben, nämlich die Whatsapp-Unterhaltung zwischen I____ und K____ vom 21. Dezember 2018 sowie der Chatverlauf zwischen L____ und K____ mit den Nachrichten: «Bra um 21:00 Strasse_2____ [...] Basel Er hollt dich denne» und «Hütte» (Akten S. 704 f.). Dass sich diese Unterhaltung ursprünglich auf den 21. Dezember 2018 bezog, entlastet den Berufungskläger nicht, zumal die Modalitäten des Betäubungsmittelverkaufs gemäss Anklage bereits am 21. Dezember 2018 besprochen worden waren. Zudem ist erstellt, dass der – bei der Anhaltung als Beifahrer vorne sitzende – J____ (und nicht – so die Vorinstanz – I____) am 28. Dezember 2018 zwischen 17:10 und 17:11 Uhr, daher rund zwei Stunden vor der polizeilichen Kontrolle an der Strasse_3____, neun Mal auf Google Maps die Suche «Dein Standort nach Strasse_2____ [...], [...]» eingegeben hat (Akten S. 705; vgl. Rapport, Akten S. 630), wobei – wie die Vorinstanz – davon auszugehen ist, dass diese Adresse versehentlich in [...] statt in Basel angegeben wurde, sich I____, K____ und J____ tatsächlich aber zum Wohnort des Berufungsklägers begeben wollten und J____ als Beifahrer hierfür die Wegbeschreibung gesucht hat. Schliesslich ist auch ein telefonischer Kontakt zwischen dem Berufungskläger und L____ nachgewiesen, womit auch die Verbindung zwischen I____, K____, J____ und dem Berufungskläger bekannt ist.

 

Auch die weiteren Argumente des Verteidigers vermögen den Berufungskläger nicht zu entlasten. Dass die DNA-Spur des Berufungsklägers nur an einem Beutel gefunden wurde, erscheint irrelevant, zumal die an den übrigen Beutel erstellten DNA-Profile zum grossen Teil gar nicht erst interpretiert werden konnten und alle sechs – im Übrigen gleich aussehenden – Beutel im selben Plastiksack gefunden, daher aller Erfahrung nach auch gemeinsam übergeben wurden (so denn auch die erste Annahme des Verteidigers in der Berufungsbegründung, Akten S. 1651). Weshalb es vielmehr L____ sei, auf welchen sich der Verdacht aufgrund der Aktenlage ergebe, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil L____ an der [...]strasse [...] (vgl. Akten S. 704) – und nicht an der Strasse_2____ [...] – wohnhaft ist. Abgesehen davon, dass von ihm keine DNA-Spur gefunden wurde, spricht auch sonst nichts dafür, dass er an der eigentlichen Übergabe des Marihuanas überhaupt anwesend war.

 

Zusammenfassend ist der Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Anklagepunkt schon aufgrund der objektiven Beweislage und der daraus resultierenden geschlossenen Indizienkette zu bestätigen. Damit bleiben die in den Akten befindlichen Aussagen der Beteiligten unbeachtlich, zumal daraus jedenfalls nichts Entlastendes für den Berufungskläger abgeleitet werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14 f., sowie oben E. 3.1.3 zu den vor­instanzlichen Erwägungen, die sich ebenfalls ausschliesslich auf die objektiven Indizien stützten).

 

3.3.4   Im Ergebnis kann auch hier betreffend die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung auf die im Übrigen unangefochtenen Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 14 f. und 18 f.). Nachgewiesen sind in Anklageziffer 2.2.3 folglich die unbefugte Veräusserung von 3'317 Gramm Marihuana, was den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt.

 

3.4      Übergabe von Marihuana an D____ resp. F____ (von August 2018 bis Ende Januar 2019)

 

Weiter soll der Berufungskläger – so der Vorhalt im Anklagepunkt 2.2.4 – in der Zeitspanne von Anfang August 2018 bis Ende Januar 2019 an der Strasse_2____ [...] dem als Kurier tätigen D____ insgesamt mindestens 1 Kilogramm Marihuana übergeben haben, damit dieser es im Auftrag von F____ an verschiedene Abnehmer transportierte.

 

Die Vorinstanz erachtete die Anklage auch in diesem Punkt als erstellt. Sie stützte sich zunächst auf dem Umstand, dass D____ am 9. August 2018 im Besitz von insgesamt 121.2 Gramm und am 23. Oktober 2018 im Besitz von 119.3 Gramm Marihuana kontrolliert wurde. Aufgrund der Auswertung der Telefondaten sei weiter erstellt, dass der Berufungskläger mit ihm in regem Kontakt gestanden habe. Zudem habe D____ anlässlich seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er regelmässigen Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, da dieser für viele Leute ein Lieferant gewesen sei. Er selber sei ca. vier bis fünf Mal beim Berufungskläger gewesen und habe insgesamt ca. 1-1.5 Kilogramm Marihuana für F____ abgeholt. Dass es sich dabei gemäss seinen späteren Angaben an der Konfrontationseinvernahme lediglich um CBD-Hanf gehandelt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten.

 

3.4.1   Seitens der Verteidigung wird im Wesentlichen gerügt, dass anlässlich der Konfrontationseinvernahme Aussagen aus früheren Einvernahmen vorgelesen worden seien, was unzulässig sei. Sie macht sinngemäss geltend, dass die Aussagen von D____ aufgrund der ungenügenden Konfrontation unverwertbar seien.

 

3.4.2   Anders als im vorherigen Anklagepunkt ist festzustellen, dass es keine objektiven Beweismittel gibt, die den Berufungskläger konkret belasten. Fest steht einzig, dass der Berufungskläger und D____ sich kannten und sie in regelmässigem telefonischen Kontakt standen (198 Anrufe im angeklagten Zeitraum von rund 5 Monate). Auf eine Spurensicherung wurde offensichtlich verzichtet. Zudem lässt sich – auch nach Ansicht der Vorinstanz – nicht nachweisen, dass das bei D____ bei seinen zwei Festnahmen gefundene Marihuana tatsächlich vom Berufungskläger stammte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 16).

 

Das einzige, was den Berufungskläger in diesem Zusammenhang belastet, sind die Aussagen von D____. In seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person vom 10. April 2019 behauptete er, dass der Berufungskläger «für viele Leute ein Lieferant» sei und er als Kurier von F____ Kontakt mit ihm gehabt habe (Protokoll, Akten S. 971). Er habe ein paar Mal Cannabis dort geholt (Protokoll, Akten S. 972). Soviel er wisse, habe der Berufungskläger meistens CBD gehabt («Meine Auftraggeber kauften das[,] weil es so günstig war und CBD legal ist. CBD ist legal und THC nicht. Ich war 4-5 Mal bei ihm. Er gab einen Zettel mit, dass dies getestet worden und CBD sei», Protokoll, Akten S. 972 f.). Er schätze, dass er insgesamt vielleicht 1 bis 1.5 Kilogramm beim Berufungskläger geholt habe. Er habe mit diesen Kurierfahrten seine Schulden bei F____ abbezahlt. Seine Auftraggeber hätten ihm den Tank gefüllt und Essen gegeben. Geld habe er aber keines erhalten (Protokoll, Akten S. 974). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Mai 2019 wiederholte D____, dass er beim Berufungskläger vielleicht zwei Mal nicht Marihuana, sondern CBD bezogen habe («Ich habe bei Herr A____ einen eidgenössischen Prüftest gesehen, dass es CBD ist, und ich habe das der dritten Person [seinem Auftraggeber] gebracht» (Protokoll, Akten S. 1097 f.). Er habe vom Berufungskläger lediglich ein Säcklein bekommen mit der Bestätigung, dass es CBD sein solle (Protokoll, Akten S. 1098). Auf Nachfrage gab er an, dass es zwei Blätter in einer Mappe gewesen seien. «Es war ein Test von einem Laboratorium. Es hatte auch ein Foto drauf. Es stand genau drauf was drinnen war. Es war ein Schweizer Laboratorium, welches weiss ich nicht mehr. Es hatte einen Stempel drauf. Es war farbig, wie gross, wie schwer was alles ist» (Protokoll, Akten S. 1101). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bestätigte der Berufungskläger denn auch, dass es sich dabei um CBD gehandelt habe (Protokoll, Akten S. 1100).

 

Damit kann die Frage offenbleiben, ob anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf frühere Einvernahmen hätte Bezug genommen werden dürfen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nämlich festzustellen, dass D____ schon anlässlich seiner ersten Einvernahme darauf hinwies, dass er als Kurier von F____ (und nicht etwa vom Berufungskläger) tätig gewesen sei und dass er beim Berufungskläger jeweils legal attestiertes CBD bezogen habe, was er anlässlich der Konfrontationseinvernahme denn auch – ohne entsprechende Vorhalte – bestätigte. Dass er in dieser ersten Einvernahme je behauptet habe, insgesamt ca. 1 bis 1.5 Kilogramm Marihuana übergeben zu haben, ist falsch: Die entsprechenden Aussagen zur geschätzten Menge bezogen sich klar auf das unmittelbar zuvor erwähnte legale CBD (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 10. April 2019, Akten S. 972 f.). Da er für diese Kurierdienste nach eigenen Angaben kein Geld erhielt, ist der Umstand, dass es sich hierbei lediglich um CBD gehandelt haben soll, nicht von vornherein als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund des gemäss Anklageziffer 2.2.6 untersuchten Sachverhalts (hierzu sogleich unter E. 3.1.6) ist denn auch erstellt, dass der Berufungskläger in seinem Zimmer an der Strasse_2____ [...] tatsächlich separat verpackten CBD-Hanf besass (vgl. Forensisch-chemisches Gutachten vom 1. März 2019, Akten S. 1420). Zwar hatte D____ erwiesenermassen auch mit THC-haltigem Marihuana zu tun (siehe zum sichergestellten Marihuana, das bei den zwei Kontrollen vom 9. August 2018 und vom 23. Oktober 2019 gefunden wurde, Rapport vom 9. August 2018, Akten S. 982; Bericht Nettogewicht, Akten S. 995; Rapport vom 23. Oktober 2018, Akten S. 999 ff. und Forensisch-chemisches Gutachten vom 31. Oktober 2019, Akten S. 1017 ff.). Dass dieses aber vom Berufungskläger stammte, ist – wie bereits ausgeführt – nicht nachgewiesen.

 

3.4.3   Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass es sich bei dem vom Berufungskläger im angeklagten Zeitraum an D____ ausgehändigten Cannabis um THC-haltiges Marihuana handelte. Zufolge des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass lediglich Übergaben von CBD Cannabis erfolgten, weshalb der Berufungskläger in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.

 

3.5      Übergabe von Marihuana an C____ (17. Januar 2019)

 

In Anklageziffer 2.2.5 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am Nachmittag des 17. Januar 2019 C____ zu sich an die Strasse_2____ [...] beordert und ihm 597.1 Gramm Marihuana übergeben zu haben, mit dem Auftrag, dieses zu E____ an die [...]strasse zu bringen. Hierzu habe er seinem Kurier ein Taxi bestellt und den Transport mit CHF 150.– und einer kleinen Menge Marihuana entschädigt.

 

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. C____ seit am 17. Januar 2019 einer Kontrolle unterzogen worden und habe dabei 597.1 Gramm Marihuana auf sich getragen. Dass er dieses Marihuana zuvor vom Berufungskläger erhalten habe, sei unbestritten. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei um CBD-Hanf handle, sei als Schutzbehauptung zu werten.

 

3.5.1   Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für eine Durchsuchung von C____ nicht gegeben gewesen und folglich die durch diese unerlaubte Zwangsmassnahme gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei die Personenkontrolle gemäss basel-städtischem Polizeigesetz nicht voraussetzungslos möglich. Es habe entweder eine Fahndung vorgelegen oder eine Gefahr abgewehrt werden müssen. Beides sei nicht der Fall gewesen. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts hätten ohnehin auch die Voraussetzungen der eidgenössischen Strafprozessordnung erfüllt sein müssen, was vorliegendenfalls ebenfalls zu verneinen sei.

 

3.5.2   In diesem Punkt ist der Verteidigung Recht zu geben:

 

Ausgangspunkt war im vorliegenden Fall die Kontrolle von C____ vom 17. Januar 2019. Gemäss Rapport war die Polizei wegen seinem wartenden Verhalten auf dem Trottoir auf Höhe der Strasse_2____ [...] auf ihn aufmerksam geworden («Donnerstag, 17.01.2019, 1455 Uhr, anlässlich einer Patrouillenfahrt mit dem […], stellten wir auf Höhe der Strasse_2____ [...] auf dem Trottoir stehend, einen Mann (C____) fest. Er schaute sich um und schien auf etwas zu warten» (Akten, S. 792). Als kurz darauf ein Taxi anhielt und C____ einstieg, verfolgte ihn die Polizei bis es auf der Höhe der [...]strasse [...] anhielt, wo denn auch die entscheidende Kontrolle standfand.

 

Art. 34 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (SG 510.100) besagt, dass eine Personenkontrolle «[i]m Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder (…) zum Schutz privater Rechte» durchgeführt werden kann. Diese Grundvoraussetzungen lagen in casu nicht vor. Gemäss Rapport wurde die Anwesenheit von C____ an der Strasse_2____ [...] «anlässlich einer Patrouillenfahrt» (Akten S. 792), also zufällig festgestellt. Für die Annahme der Vorinstanz, wonach zum Zeitpunkt der Kontrolle von C____ bereits der begründete Verdacht des Drogenhandels in der Nähe des [...] bestand (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10), bestehen keine Anhaltspunkte: Den Akten ist weder zu entnehmen, dass besagte Adresse der Polizei – aufgrund etwa früherer Ermittlungen – verdächtig schien, noch dass es an der besagten Adresse konkrete Hinweise auf Betäubungsmitteldelikte gegeben hätte, die der ausgerückten Polizeieinheit («Spezialformationen, Intervention, vgl. Rapport, Akten S. 792) vorab bekannt gewesen wären (vgl. zur andersgelagerten Konstellation im Anklagepunkt 2.2.1, wo an der Strasse_1____ [...] «eine gezielte Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel» durch das «Einsatzelement Brennpunkte» durchgeführt worden war, Rapport vom 25. Januar 2018, Akten S. 553, sowie die obigen Ausführungen unter E. 3.1.1.1.3). Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei nicht um einen organisierten Spezialeinsatz in der Drogenbekämpfung, sondern um eine reguläre Patrouillenfahrt handelte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Polizei C____, nachdem er in das Taxi stieg, verfolgte und bei seiner Ankunft kontrollierte. Auf Ersuchen der Verfahrensleiterin reichte die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung die Akten zum – getrennt geführten – Strafverfahren in Sachen C____ ein. Auch die darin abgebildeten Aufnahmen von C____ am Tag seiner Anhaltung lassen kein verdächtiges Erscheinungsbild erkennen. Im Übrigen bieten ein wartendes Verhalten auf der Strasse und das kurz darauffolgende – und insofern kaum verwunderliche – Einsteigen in ein Taxi angesichts der in Art. 34 des basel-städtischen Polizeigesetz verankerten Voraussetzungen kein Anlass für eine Personenkontrolle.

 

Fraglos sind damit auch die Voraussetzungen für eine Durchsuchung gemäss Art. 241 ff. StPO – insbesondere der hinreichende Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. oben, E. 3.1.1.1.2 [erster Absatz]) – nicht gegeben.

 

Damit war die am 17. Januar 2019 durchgeführte Kontrolle von C____ unzulässig.

 

3.5.3   Da vorliegendenfalls alle übrigen Beweise letztlich auf die – ursprünglich unzulässige – Kontrolle von C____ zurückzuführen sind und ohne diesen ersten Beweis nicht möglich gewesen wären, gelten sie gemäss Art. 141 StPO als unverwertbar. Eine schwere Straftat, aufgrund welcher diese Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ausnahmsweise trotzdem verwertet werden dürften, liegt klarerweise nicht vor (vgl. die Ausführungen zur unzulässigen Beweisausforschung, oben E. 3.1.1.1.3 [letzter Absatz]). Im Ergebnis hat in diesem Anklagepunkt aus formellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen.

 

3.6      Sicherstellung von Cannabis an der Strasse_2____ [...] (21. Januar 2019)

 

In Anklageziffer 2.2.6 wird dem Berufungskläger schliesslich vorgeworfen, im Januar 2019 von einem unbekannten Lieferanten knapp 15 Kilogramm Marihuana sowie eine grössere Menge CBD-Hanf entgegengenommen und ein Grossteil davon im Kofferraum des in der Einstellhalle am Wohnsitz seiner Eltern parkierten Fahrzeugs der Marke Peugeot gelagert zu haben. Bevor er das THC-Marihuana mit dem CBD-Hanf – wie beabsichtigt – habe strecken und gewinnbringend weiterverkaufen können, seien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2019 in seinem Zimmer 221.9 Gramm THC-haltiges Marihuana, 6,4 Gramm Haschisch sowie eine Digitalwaage, diverses Verpackungsmaterial und Handschuhe und in der Einstellhalle 28 abgepackte Beutel mit 14‘503,8 Gramm Marihuana (THC-Wirkstoffgehalt zwischen 1-12 %) und 3‘958,4 Gramm CBD-Hanf gefunden worden.

 

Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift im Grundsatz als erstellt. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er davon ausgegangen sei, es habe sich um CBD-Hanf gehandelt, hielt sie für eine Schutzbehauptung, u.a. weil er «Muster» der verschiedenen Hanfblüten in seinem Zimmer aufbewahrt und diesbezüglich Listen geführt, somit also klar über die unterschiedliche Qualität des Marihuanas Bescheid gewusst habe. Dank entsprechender Markierungen habe seine Kundschaft denn auch zwischen verschiedenen Marihuana-Qualitäten auswählen können. Da es sich bei 5'168.5 Gramm der sichergestellten Mengen um Marihuana mit einem tiefen Wirkstoffgehalt von 1-2 % handelte, wurde diesbezüglich zugunsten des Berufungsklägers von CBD – statt wie in der Anklageschrift von Marihuana – ausgegangen. Insgesamt seien damit 9'993 Gramm Marihuana mit mittlerem bis sehr hohem Wirkstoffgehalt sichergestellt worden.

 

3.6.1   Die Verteidigung bringt vor, es handle sich bei der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2019 an der Strasse_2____ [...] um einen unverwertbaren Folgebeweis aus der unzulässigen und unverwertbaren Durchsuchung von C____ (dazu soeben). Bei einem Fund von 500 Gramm Marihuana sei insbesondere nicht auf ein Verbrechen zu schliessen, so dass dieser Folgebeweis auch nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unerlässlich sei.

 

3.6.2

3.6.2.1 Entgegen dem Einwand der Verteidigung ging der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2019 ein Festnahmebefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 207 StPO voraus, nachdem der Berufungskläger zuvor bereits einige Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten war, so insbesondere bereits am 28. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf von 3.3 Kilogramm Marihuana an die Abnehmer I____, K____ und J____ (vgl. oben E. 3.1.3).

 

3.6.2.2 Gestützt auf diesen Festnahmebefehl sprach der Fahndungsdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt am 21. Januar 2019 an der Strasse_2____ [...] am Wohnort der Eltern vor, zumal Hinweise bestanden, dass der Berufungskläger dort wohnhaft sein oder diese Wohnung als Unterschlupf benutzen könnte (vgl. Festnahmebefehl, Akten S. 88). Vor Ort erklärte die allein anwesende Mutter des Berufungsklägers, M____, gegenüber den Fahndern, dass ihr Sohn zwar nicht mehr bei ihr wohne, ihm aber ein Zimmer zur Verfügung stehe. Nachdem die Mitarbeitenden des Fahndungsdienstes daraufhin einen Marihuanageruch festgestellt hatten, verfügte die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung. Die Fahndung führte diese sogleich im Zimmer des Berufungsklägers im Beisein von M____ durch (Akten S. 321). Danach erkundigten sich die Mitarbeitenden der Fahndung bei M____, ob sie oder ihr Sohn ein Fahrzeug parkiert hätten, worauf sie erklärte, dass sowohl ihr Mann wie auch der Berufungskläger ein Fahrzeug hätten, wobei sie weder dessen Marke noch dessen Kennzeichen kenne. Zudem habe ihre Familie drei Parkfelder in der Einstellhalle der Strasse_2____ [...]. Aufgrund dessen begab sich der Fahndungsdienst gemeinsam mit M____ in die Einstellhalle. Hierauf bezeichnete M____ vorerst nur zwei Parkfelder: Auf dem einen stand das Auto einer Firma, die das Parkfeld benützen dürfe, wenn ihr Ehemann, N____, am Arbeiten sei; auf dem anderen das Fahrzeug eines Dritten, der das Parkfeld miete. «Nur zögerlich» zeigte sie dem Fahndungsdienst das dritte Parkfeld der Familie, auf welchem ein roter Peugeot ohne Kennzeichen parkiert war. Zur Frage, wem das Auto gehöre, habe M____ keine Angaben machen können. Nachdem der Fahndungsdienst in unmittelbarer Nähe zum parkierten Peugeot den auf einem Siphon versteckt deponierten Schlüssel entdeckt hatte, fand er im Kofferraum eine grosse Tasche mit dem später sichergestellten Marihuana (vgl. zum Ganzen Bericht Hausdurchsuchung Strasse_2____ [...] vom 21. Januar 2019, Akten S. 321 ff.).

 

3.6.2.3 Festzustellen ist, dass es vorliegend nur aufgrund der Aussagen von M____, wonach die Familie drei Parkplätze habe, und es sich beim dritten Parkplatz um jenen handle, auf welchem der fragliche rote Peugeot stand, überhaupt erst zum Marihuana Fund in der Einstellhalle gekommen ist. Obgleich dies von der Verteidigung nicht vorgebracht wurde, ist vorliegend von Amtes zu prüfen, ob diese Angaben von M____ prozessual verwertbar sind, zumal dem Bericht der Hausdurchsuchung nicht entnommen werden kann, dass vorab irgendwelche Rechtsbelehrungen erfolgt wären.

 

Zu klären ist zunächst, welche prozessuale Stellung die Mutter des Berufungsklägers anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2019 hatte (vgl. Entscheid des Kantonsgericht Appenzell K 8-2019 vom 1. September 2020, E. 3.6.1. ff.). Die Strafprozessordnung sieht für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie Einvernahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Nach Art. 162 Abs. 1 StPO ist Zeugin eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. Nach Art. 178 lit. d StPO wird unter anderem als Auskunftsperson befragt, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Davon zu unterscheiden ist die polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO. Führt nämlich die Polizei Befragungen durch, kann sie grundsätzlich nur beschuldigte Personen und Auskunftspersonen befragen. Das Recht zur formellen Zeugeneinvernahme steht ihr hingegen – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme delegierter Befragung nach Art. 142 Abs. 2 StPO – nicht zu. Während sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte somit zu entscheiden haben, in welcher Form die zu befragende Person einvernommen werden soll, nämlich als Beschuldigte(r), Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson, befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, generell als Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO (siehe BGE 144 IV 28 E. 132 m.w.H.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgericht Appenzell K 8-2019 vom 1. September 2020, E. 3.6.1. ff.).

 

Fraglich ist weiter, ob die anlässlich der Hausdurchsuchung gestellten Fragen an M____, insbesondere jenen zu allfälligen Fahrzeugen und Parkfelder in der Einstellhalle, im Rahmen einer Einvernahme im Sinne der Strafprozessordnung erfolgt sind. Neben den formellen Einvernahmen gibt es die informellen Befragungen z. B. am Unfall- oder Tatort. Bei Letzteren entfällt die Pflicht der Polizei, die Auskunftsperson auf die fehlende Aussagepflicht aufmerksam zu machen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 179 StPO N 3). Solche informellen Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig, so vor allem etwa bei Anhaltungen (dieselben, a.a.O., Art. 158 StPO N 6), Verkehrsunfällen oder bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten durch informelle Befragungen unterlaufen werden (Dominik Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, Diss. 2019, S. 58; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 158 StPO N 6). Vorliegend kann nicht mehr von einer informellen Einvernahme gesprochen werden, da die Polizei vor Durchführung der Hausdurchsuchung bereits Ermittlungen durchgeführt hatte und namentlich informiert war, dass der Berufungskläger möglicherweise bei seinen Eltern wohnte oder dort Unterschlupf gefunden hatte (vgl. soeben, E. 3.6.2.2). Sie musste sich deshalb vor der Hausdurchsuchung Überlegungen zur Rolle der Eltern (in casu insbesondere der Mutter) des Berufungsklägers machen, gegen die kein Tatverdacht vorlag und die insofern von der durchgeführten Zwangsmassnahme unfreiwillig mitbetroffen waren. Diese geplante Zwangsmassnahme ist deshalb nicht mit einem Unfall- oder Tatort bzw. einer Anhaltung vergleichbar. Daher kam in dem Zeitpunkt, als die Polizei die Wohnung an der Strasse_2____ [...] betrat, eine informelle Befragung nicht mehr in Frage, weshalb zwingend die für eine übliche Befragung erforderlichen Belehrungen zu erfolgen hatten, bevor die Polizeibeamten M____ Fragen stellten (vgl. mit der gleichen Begründung und dem gleichen Ergebnis Entscheid des Kantonsgericht Appenzell K 8-2019 vom 1. September 2020, E. 3.7).

 

Wie oben ausgeführt erfolgte die Befragung von M____ vorliegendenfalls nur deshalb als Auskunftsperson, weil es die organisationsrechtlichen Einvernahmebestimmungen der Polizei grundsätzlich verwehren, formelle Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Mutter des Berufungsklägers in materieller Hinsicht klarerweise Zeugenstellung zukommt. Das Bundesgericht stellte im Leitentscheid 144 IV 28 E. 1.3 klar, dass die einzuvernehmende Person diesfalls auch im polizeilichen Verfahren zwingend über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren ist: Wer, wie in casu, mit der beschuldigten Person in gerader Linie verwandt ist, kann das Zeugnis verweigern (Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO). Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 141 StPO N 7).

 

Da M____ vorliegendenfalls nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde und im Übrigen auch jeder Hinweis dafür fehlt, dass sie als Mutter des Berufungsklägers um die Möglichkeit wusste, jegliche Aussage gegenüber den Polizeibeamten zu verweigern, sind ihre Angaben zu den Parkfeldern in der Einstellhalle unverwertbar, zumal die in Frage stehende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach der Rechtsprechung und nach Ansicht des Appellationsgerichts nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne dieser Ausnahmebestimmung vorliegt,  die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist dabei nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3; 141 IV 459 E. 4.1 S. 462; je mit Hinweisen; BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2; zur Einstufung der Schwere des Falls im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln siehe weiter ZR 119 [2020] Nr. 48 E. 5.2.5). Selbst bei Berücksichtigung des Drogenfundes im Fahrzeug des Berufungsklägers wäre vorliegend kein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG anzunehmen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verneinung der Qualifikation der Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 19 f.). Kommt hinzu, dass es vorliegend ausschliesslich um Cannabis geht und damit um eine Substanz, die von vorneherein nicht dazu geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen und von der – auch bei einer Menge von knapp 10 Kilogramm – keine besondere Gefährlichkeit ausgeht.

 

3.6.2.4 Ausgehend von der Unverwertbarkeit der Aussagen von M____ zu den Parkfeldern ist schliesslich die Verwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse, nämlich insbesondere des Drogenfunds im Fahrzeug des Berufungsklägers, zu prüfen.

 

Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.4). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig dann zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.4, 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4, 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1).

 

Dass der Fahndungsdienst das besagte Fahrzeug des Berufungsklägers in casu auch ohne Aussagen dessen Mutter rechtzeitig gefunden und durchsucht hätte, ist nicht leichthin anzunehmen, erst recht nicht, nachdem aktenkundig ist, dass der Berufungskläger unmittelbar nach der Hausdurchsuchung von seiner Mutter gewarnt wurde und untergetaucht ist (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den Haftgründen im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. Februar 2019, Akten S. 114: «Aufgrund der Hausdursuchung an der Strasse_2____ [...] in Basel bei den Eltern, dürfte er von der Mutter, welche bei der Hausdurchsuchung anwesend war, darüber orientiert worden sein, dass die Polizei ihn suche und bei seinen Eltern zu Hause war. Diese Warnung nütze der Beschuldigte und tauchte bis zum 18.02.2019 unter»). Zwar hätte sich der Fahndungsdienst möglicherweise auch ohne die Aussagen von M____ im Nachgang zur Hausdurchsuchung beim Grundbuchamt oder der Liegenschaftsverwaltung erkundigt, ob zu der im Stockwerkeigentum von M____ und N____ stehenden Wohnung weitere Räumlichkeiten gehören bzw. ob etwaige Parkplätze als Sondernutzungsrecht an deren Stockwerkeinheit gebunden sind. Nicht anzunehmen ist aber, dass sie dannzumal die gleiche Situation vorgefunden hätten. Vor dem Hintergrund des unmittelbaren Untertauchens des Berufungsklägers scheint es ebenso wahrscheinlich bzw. sogar wahrscheinlicher, dass er –  nach der entsprechenden Warnung seiner Mutter – sofort Anstalten getroffen hätte, um das Fahrzeug bzw. das darin befindliche Marihuana dem Zugriff der Verfolgungsbehörden zu entziehen und der Fahndungsdienst bei seinem Eintreffen in der Einstellhalle nichts Inkriminierendes gefunden hätte.

 

Folglich greift hier die Fernwirkung von Art. 141 Abs. 4 StPO und sind nicht nur die Aussagen von M____ als rechtswidrig erworbene Primärbeweise unverwertbar, sondern auch der Drogenfund im Fahrzeug als Folgebeweis.

 

3.6.3   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweise in Bezug auf das sichergestellte Marihuana im Kofferraum des Fahrzeugs des Berufungsklägers nicht verwertbar sind, nachdem sie als Folgebeweise ohne die prozessordnungswidrig erhobenen Aussagen von M____ wahrscheinlich nicht erlangt worden wären und der dem Berufungskläger in diesem Anklagepunkt vorgeworfene Sachverhalt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls jedenfalls nicht die geforderte Schwere von Art. 141 Abs. 2 StPO erreicht. Damit liegen keinerlei belastende Beweise vor, auf welche zur Erstellung des dem Berufungskläger in der Einstellhalle vorgeworfenen Sachverhalts abgestellt werden könnte. Er ist entsprechend in diesem Umfang freizusprechen. Im Ergebnis ist unter der Anklageziffer 2.2.6 und entsprechend der Anklage lediglich der unbefugte Besitz von 221.9 Gramm Marihuana und 6.4 Gramm Haschisch nachgewiesen, was den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt.

 

3.7      Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG)

 

Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufungsbegründung, das Strafgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Umsatzes von über CHF 100'000.– verneint, da die lediglich gelagerte Menge von immerhin 10 Kilogramm Cannabis bei der Berechnung des Umsatzes miteinzurechnen sei, zumal sie mit Drogengewinn erworben worden sei (vgl. Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1693). Nachdem jedoch im Anklagepunkt 2.2.6 in Bezug auf den grössten Drogenfund, nämlich die im Fahrzeug des Berufungsklägers gefundenen und sichergestellten rund 10 Kilogramm Marihuana, ein Freispruch erfolgt (siehe soeben, E. 3.6) und der Berufungskläger sich im Übrigen «nur» noch für die unbefugte Veräusserung von rund 4.3 Kilogramm (statt wie im vorinstanzlichen Urteil [S. 18] noch 6 Kilogramm) Marihuana zu verantworten hat, sind die Voraussetzung für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Grundlagen

 

4.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

4.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

4.2      Sanktionsart

 

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

Vorliegend bestehen aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Berufungsklägers und der Tatsache, dass er seine Schulden unbekümmert auflaufen lässt, erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe (vgl. Jonas Achermann, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar, 2020, Art. 41 N 4 StGB, wonach eine kurze Freiheitsstrafe zur Straftatsprävention insbesondere dann im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geboten sein könne, wenn der Täter sich aufgrund seiner Vermögenssituation von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lasse. Dies treffe namentlich auf Personen zu, die weder Einkommen noch Vermögen und daher finanziell «nichts zu verlieren» hätten). Der achtseitige Betreibungsregisterauszug des Berufungsklägers weist 144 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 236'550.05 sowie etliche weitere offene Betreibungen auf (vgl. Akten S. 1703 ff.). Er gibt selber an, aktuell Schulden zwischen CHF 260'000.– und CHF 300'000.– zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1810). Während ein Grossteil davon Steuerschulden sind, betragen die Schulden gegenüber der Sozialhilfe allein schon CHF 151’96.75. Selbst unbedingte Zahlungspflichten gegenüber staatlichen Institutionen vermögen den Berufungskläger ganz offensichtlich nicht zu beeindrucken. Zudem geht er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und ist noch immer auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1808). Nach dem Versterben seines Vaters, N____, beträgt das – mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zu teilende – Nachlassvermögen CHF 617'118.27, wobei die Liegenschaft an der Strasse_2____ nur mit einem Inventarwert und zwei Liegenschaften in Italien mit CHF 0.00 aufgeführt sind (vgl. Verfügung der Sozialhilfe vom 7. Oktober 2021, Akten S. 1770). Der Liquidationsanteil des Berufungsklägers an der noch unverteilten Erbschaft seines Vaters wurde bereits gepfändet (vgl. Schreiben des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. September 2024, Akten S. 1783). Aktuell soll die Liegenschaft an der Strasse_2____ mithilfe eines beantragten Baukredits saniert und zu einem höheren Erlös verkauft werden. Der Wert der beiden Wohnungen in Italien schätzt der Berufungskläger auf insgesamt CHF 80'000.– (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1811). Ob mit seinem dannzumaligen Anteil am Nachlassvermögen eine komplette Schuldensanierung gelingt, erscheint mehr als fraglich. Aus spezialpräventiver Sicht scheint aber vor allem relevant, dass diese Schuldensanierung nicht aus eigenem Antrieb und auch nicht mit selber erarbeitetem Einkommen erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine blosse Geldstrafe vorliegendenfalls nicht geeignet, überhaupt in irgendeiner Weise präventiv auf den Täter einzuwirken, weshalb für jedes der begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.

 

4.3      Mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

4.3.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die unbefugte Veräusserung von 3'317 Gramm Marihuana (Anklageziffer 2.2.3, vgl. oben E. 3.3) und damit die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, was zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist (Wiprächtiger/‌Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 93, mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz dies aber richtig festhält, handelt es sich bei 3.3 Kilogramm um eine Menge, die nicht mehr als gering einzustufen ist und einen relativ hohen Marktwert aufweist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war, zumal jedenfalls nicht von einer finanziellen Not auszugehen ist und auch der Eigenkonsum eigenen Angaben zufolge eher beiläufig war, weshalb auch nicht von einer Beschaffungsdelinquenz ausgegangen werden kann. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht und folglich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Einsatzstrafe von 6 Monaten festzusetzen ist.

 

4.3.2   Die beiden weiteren Vergehen gegen das Betäubungsmittel unterscheiden sich lediglich in Bezug auf die Menge an Cannabis. Im Übrigen kann sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatverschuldens auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden (E. 4.3.1). Da sich das Verschulden – bei gleichbleibenden übrigen Kriterien – aufgrund der kleineren Mengen verringert, würde sich für die unbefugte Veräusserung von 1 Kilogramm Cannabis und dem unbefugten Besitz von 31 Gramm Marihuana und 72.4 Gramm Haschisch (Anklageziffer 2.2.1, vgl. oben E. 3.1) eine hypothetische Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. für den unbefugten Besitz von 221.9 Gramm Marihuana und 6.4 Gramm Haschisch (Anklageziffer 2.2.6, vgl. oben E. 3.6) eine solche von 2 Monaten rechtfertigen.

 

4.4      Gesamtstrafenbildung

 

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Vorliegend erstreckt sich die Delinquenz zwar über einen relativ grossen Zeitraum von anderthalb Jahren (September 2017 bis Januar 2019), doch stehen die Betäubungsmitteldelikte zueinander in einem engen sachlichen Zusammenhang, was den Gesamtschuldbetrag doch erheblich verringert. Es rechtfertigt sich deshalb die Einsatzstrafe von 6 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt drei Monate für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (2 Monate im Zusammenhang mit der unbefugten Veräusserung von 1 Kilogramm Cannabis und dem unbefugten Besitz von 31 Gramm Marihuana und 72.4 Gramm Haschisch sowie 1 Monat im Zusammenhang mit dem unbefugten Besitz von 221.9 Gramm Marihuana und 6.4 Gramm Haschisch) zu erhöhen.

 

Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

 

4.5      Täterkomponente

 

In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 23). Die Verhältnisse haben sich vier Jahre später kaum verändert (vgl. Befragung zur Person, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1807 ff.). Zu Gunsten des Berufungsklägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2011 und 2012 nicht mehr im Strafregisterauszug erscheinen und diese somit auch nicht mehr negativ berücksichtigt werden dürfen. Als Folge davon ist die Täterkomponente nunmehr als neutral zu werten und auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe zu verzichten.

 

4.6      Beschleunigungsgebot

 

Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 5 StPO N 1). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die Beschuldigten – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).

 

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m. Hinw.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; AGE SB.2020.54 vom 21. März 2020 E. 9.10).

 

In casu erging am 21. Januar 2019 ein Festnahmebefehl gegen den Berufungskläger wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, woraufhin er vom 18. Februar 2019 bis zum 24. Mai 2019 in Untersuchungshaft war. Ein Jahr später erging das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts. Zwischen der anschliessenden Berufungserklärung des Berufungsklägers und der heutigen Berufungsverhandlung sind über vier Jahre vergangen. Wenngleich sich das Strafverfahren als eher komplex herausstellte, ist dies als eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Freiheitsstrafe ist deshalb um ein Drittel zu reduzieren und dementsprechend auf 6 Monate festzusetzen.

 

4.7      Gesamtfreiheitsstrafe

 

In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Beim diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.

 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat eine Prognose für das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs setzt folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Hinblick auf weitere künftige Verbrechen und Vergehen voraus (BGE 134 IV 60 E. 7.2).

 

Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1694) können die von der Vorinstanz noch angeführten einschlägigen Vorstrafen für die Prognosestellung nicht (mehr) berücksichtigt werden, nachdem sie nicht mehr im Strafregisterauszug erscheinen (hierzu bereits oben, E. 4.5). Die übrigen Umstände lassen nicht grundsätzlich an der vermutungsweise guten Prognose zweifeln. Wenngleich der Berufungskläger noch immer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat er sich in den letzten Jahren – namentlich mit dem erlangten Wirtepatent (Akten S. 1780) und dem Restaurationsbetrieb «[...]» (Akten S. 1781) – bemüht, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, diverse Projekte angehen zu wollen (Immobilienbranche, KI-Software, etc.) und zudem die Immobilienbewirtschaftung bzw. die Arbeiten rund um die Renovation und dem anschliessenden Verkauf der Liegenschaft an der Strasse_2____ für die Familie zu übernehmen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1810). Der Verteidigung ist auch darin Recht zu geben, dass die bereits verbüsste Untersuchungshaft eine deutliche Warnwirkung auf den Berufungskläger hatte. So ist er seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

 

Aufgrund des Gesagten ist von einer grundsätzlich guten Legalprognose auszugehen und folglich der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Angesichts der bestehenden Vorstrafe aus dem Jahr 2018 (dazu sogleich) ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.

 

4.8      Widerruf Vorstrafe

 

Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juli 2018 wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 30.–, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Obgleich der Berufungskläger die vorliegend beurteilten Delikte innerhalb der laufenden Probezeit begangen hat, darf der Widerruf der bedingten Strafe gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht (mehr) angeordnet werden, nachdem seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

 

5.         Landesverweisung

 

Da in casu kein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ergeht, liegt kein Anlassdelikt für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 (lit. o) StGB vor. Zu prüfen ist im Folgenden einzig die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB, wonach das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahren des Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.

 

5.1      Die Staatsanwaltschaft beantragt eine solche fakultative Landesverweisung für 5 Jahre mit der Begründung, dass der Berufungskläger mit seinem über zwei Jahre dauernden Cannabishandel in grober Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen habe und ein erhebliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe. Zudem läge kein Härtefall vor (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1694).

 

5.2

5.2.1   Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis). Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49). Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (BGer 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2, 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4, 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

 

5.2.2   Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, dessen Anwendung auf Art. 66abis sinngemäss übertragen wird (vgl. BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen), ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (BGer 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.3, 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.4, 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5, 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2, je mit Hinweisen).

 

5.3      Bereits die Vorinstanz erwog, eine Landesverweisung sei weder verhältnismässig noch angemessen (angefochtenes Urteil, S. 25 f.). Nachdem die Berufung des Berufungsklägers teilweise gutgeheissen wird und in Bezug auf etliche der ihm im Einzelnen vorgeworfenen Handlungen ein Freispruch ergeht, kann sich das Appellationsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Kommt hinzu, dass sich die Integration des Berufungsklägers in wirtschaftlicher Hinsicht namentlich mit dem Erwerb des Wirtepatents (vgl. oben, E. 4.7) und dem ihm zustehenden (wenngleich bereits gepfändeten) Anteil am Erbschaftsvermögen (vgl. oben, E. 4.2) zwischenzeitlich doch gebessert hat. Der heute 19-jährige Sohn des Berufungsklägers hat zudem noch keine Ausbildung und lebt seit drei Jahren bei ihm (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1809). Ferner ist der Berufungskläger seit seiner Verhaftung anfangs 2019 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb ihm heute auch eine grundsätzlich gute Legalprognose gestellt werden kann (vgl. das oben in E. 4.7 Ausgeführte).

 

5.4      Mit der Vorinstanz ist folglich auf das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung zu verzichten.

 

6.         Nebenpunkte

 

6.1      Beschlagnahmen

 

Nachdem sich das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung klar gegen die Einziehbarkeit geringfügiger, für den eigenen Konsum vorgesehener Mengen Cannabis ausgesprochen hat (vgl. BGer 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023 E. 2.8), ist die Beschlagnahme des anlässlich der Kontrolle vom 13. Februar 2018 im Anklagepunkt 2.2.2 unter Pos. 1 beschlagnahmten Minigrips mit netto 9.3 Gramm Marihuana aufzuheben (so denn auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im zweitinstanzlichen Plädoyer, Protokoll, Akten S. 1813). Der Berufungskläger erhält eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Abholung des Marihuanas beim Betäubungsmitteldezernat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Binningerstrasse 21, 4051 Basel). Wird es innert Frist nicht abgeholt, ist es zu vernichten. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und in Bestätigung des insoweit unangefochten gebliebenen Urteils eingezogen und vernichtet.

 

6.2      Kosten

 

6.2.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da in diversen Punkten (Anklageziffern 2.2.2, 2.2.4, 2.2.5 und 2.2.6) Freisprüche ergangen sind, rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger nur ein Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, die von der Vorinstanz auf CHF 34'347.70 beziffert wurden. Gleiches gilt für die Urteilsgebühr von CHF 9'000.–, welche bei Verzicht auf eine Berufung lediglich CHF 4'500.– betragen hätte. Dem Berufungskläger ist in Bezug auf die Urteilsgebühr lediglich ein Drittel des Differenzbetrags, daher ein Drittel von CHF 4'500.– (CHF 9'000.– - CHF 4'500.–), also CHF 1'500.– zusätzlich aufzuerlegen. Damit trägt der Berufungskläger die reduzierten Kosten von CHF 11'449.25 (CHF 34'347.70 / 3) und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (CHF 4'500.– + CHF 1'500) für das erstinstanzliche Verfahren.

 

6.2.2   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

Da sich das vorliegende Berufungsverfahren sehr aufwändig gestaltete, wird die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 3'000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Nachdem die Berufung des Berufungsklägers teilweise gutgeheissen wird und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger lediglich ein Drittel der hälftigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, daher CHF 500.– ([CHF 3'000.– / 2] / 3), zu überbinden.

 

6.2.3   Der amtliche Verteidiger, [...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25.6 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen drei Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) und die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 1/3 und in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zu 1/6 vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. Mai 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.–;

-       Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes im Anklagepunkt 3 zufolge Verjährung;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

 

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungshaft vom 24. Januar 2018 bis 25. Januar 2018 sowie vom 18. Februar 2019 bis 24. Mai 2019 (97 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 5 der Strafprozessordnung.

 

Vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) wird der Beurteilte freigesprochen. Zudem wird auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches verzichtet.

 

Die gegen A____ am 17. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

Die Beschlagnahme des anlässlich der Kontrolle vom 13. Februar 2018 unter Pos. 1 beschlagnahmten Minigrips mit netto 9.3 Gramm Marihuana        wird aufgehoben. Der Beurteilte erhält eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Abholung beim Betäubungsmitteldezernat. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

 

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 11’449.25 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/3 vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’720.00 und ein Auslagenersatz von CHF 102.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 458.15 (7,7 % auf CHF 258.80 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 199.35 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 6'280.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/6 vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.