Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.71

 

URTEIL

 

vom 2. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o D____ AG                                                                        Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____

[...]

 

C____

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2019

 

betreffend mehrfache üble Nachrede

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2019 wurde A____ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 2‘550.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Er wurde in den Anklagepunkten Ziffer I. d) sowie Ziffer II e) vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Die nicht bezifferte Zivilforderung des Privatklägers B____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Beurteilte wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 5’500.‒ an den Privatkläger C____ verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 733.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 17. August 2020 Berufung erklärt und beantragt, er sei in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede in den Anklagepunkten I. a), b), c) und e) sowie II. a), b), c), d) und f) von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung des Privatklägers B____ sei abzuweisen. Die Zivilforderung des Privatklägers C____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr seien auf die Staatskasse zu nehmen, und der Berufungskläger sei angemessen zu entschädigen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung oder Anschlussberufung erklärt. Der Berufungskläger hat am 30. November 2020 eine Berufungsbegründung eingereicht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 4. März 2021 hat der Privatkläger B____ beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt sei zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Stellungnahme des Privatklägers C____ datiert vom 12. März 2021.

 

Die Hauptverhandlung vor Appellationsgericht fand am 27. Januar 2023 statt. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 StPO eingegangen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend betrifft dies die Freisprüche von der Anklage wegen übler Nachrede in den Anklagepunkten I.d und II.e.

 

2.         Beweisanträge

 

2.1      Der Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinen Beweisanträgen festgehalten, wonach [...] und [...], die Geschwister und Miterben des Berufungsklägers, als Zeugen zu laden seien. Weiter seien die beiden Privatkläger aufzufordern, sämtliche Korrespondenz mit den vorgenannten Erben zu edieren. Die Ladung der Geschwister des Berufungsklägers sei erforderlich, nachdem ein Vertrag zwischen ihnen und den Willensvollstreckern eingereicht worden sei, mit welchem eine Parteilichkeit zumindest im Raum stehe. Es sei zu klären, wie es zu diesem Vertrag gekommen sei. Wenn die Schwester in einer WhatsApp-Nachricht von einem Komplott spreche und dass man falsch beraten worden sei, so müsse sie dazu befragt werden.

 

2.2      Das Gericht hat die Anträge nach einer Zwischenberatung im Rahmen der Berufungsverhandlung abgewiesen. Es sieht sich imstande, den massgeblichen Sachverhalt mithilfe der bereits vorliegenden Akten zu beurteilen, ohne dass es dazu der Befragung der Miterben oder des Beizugs von Korrespondenz bedarf, zumal für den Gutglaubensbeweis der Wissensstand zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserungen entscheidend ist. Während der Wortlaut der eingelegten WhatsApp-Konversation mit der Schwester des Berufungsklägers eine vorübergehende Annäherung der beiden dokumentiert, haben sie sich seither offenbar wieder zerstritten, sodass eine Befragung der Geschwister ‒ soweit bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt Aussagen getätigt würden ‒ mit Sicherheit nicht im Sinne des Berufungsklägers ausfallen würden.

 

3.         Vorinstanzliches Urteil und Anträge

 

3.1

3.1.1   Der Berufungskläger ist durch die Vorinstanz der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt worden. Sie hat den Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zugelassen, unter den einzelnen Anklagepunkten geprüft, ob ihm dieser Beweis gelinge und dies jeweils verneint.

 

3.1.2   Der Berufungskläger hat die Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Äusserungen ‒ zu Recht ‒ nicht bestritten. Hingegen vertritt er die Ansicht, dass er in allen Anklagepunkten, in denen vorinstanzlich ein Schuldspruch erfolgt ist, erfolgreich den in Art. 173 Ziff. 2 StGB umschriebenen Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis führen könne und daher vollumfänglich freizusprechen sei.

 

3.1.3   Der Privatkläger B____ beantragt im Ergebnis die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, er vertritt indes die Ansicht, dass der Berufungskläger nicht hätte zum Entlastungsbeweis zugelassen werden dürfen.

 

3.1.4   Der Privatkläger C____ hat mit Eingabe vom 12. März 2021 zu einigen Punkten der Berufungsbegründung Stellung genommen und sich im Weiteren vollumfänglich der Stellungnahmen des Privatklägers B____ angeschlossen. Sein Rechtsvertreter hat mit Stellungnahme vom 17. Januar 2023 ebenfalls in Frage gestellt, ob der Berufungskläger überhaupt zum Entlastungsbeweis hätte zugelassen werden sollen.

 

4.         Zulassung zum Entlastungsbeweis

 

4.1      Es ist zunächst zu prüfen, ob der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht vor, dass sich der Beschuldigte der üblen Nachrede nicht strafbar macht, wenn er beweisen kann, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. In Ziff. 3 der Bestimmung wird jedoch festgehalten, dass der Beschuldigte nicht zum Beweis zugelassen und für Äusserungen strafbar ist, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet worden sind, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

 

4.2      Die Voraussetzung für die Nichtzulassung zum Wahrheitsbeweis, dass die Äusserungen des Berufungsklägers vorwiegend in der Absicht verbreitet worden sind, um jemandem Übles vorzuwerfen, hat die Vorinstanz bejaht. Sie hat dazu erwogen, bei der Beleidigungsabsicht (animus iniurandi), müsse es dem Beschuldigten vorwiegend darum gehen, die angegriffene Person zu Fall zu bringen, ihr Übles vorzuwerfen, sie zu schmähen. Die durchwegs polemisch, abfällige und unflätige Sprache, mit welcher der Beschuldigte den Willensvollstreckern gegenüber seine Geringschätzung zum Ausdruck bringe, lasse keinen Zweifel an seiner Beleidigungsabsicht. Die meisten seiner direkt oder in Kopie an die Privatkläger gerichteten E-Mails würden nichts weiter als deren maximale Verunglimpfung und Kränkung bezweckten. Nicht anders als mit dem Wunsch, die Privatkläger mit grösstmöglicher Wirkung zu treffen und schlechtzureden, lasse sich auch erklären, dass der Beschuldigte seine Schimpftiraden gegen die Privatkläger stets in einem relativ breiten Empfängerkreis streue; daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Empfängerinnen und Empfänger aus dem Umfeld der beteiligten Anwaltskanzleien bzw. der D____ AG stammten und in der einen oder anderen Form mit den bewussten Nachlassstreitigkeiten in Berührung gekommen seien. Der Beschuldigte mache denn auch keinen Hehl daraus, dass er es auf eine möglichst breitgestreute Verunglimpfung und effektive Rufschädigung der beiden ihm missliebigen Willensvollstrecker angelegt habe. Die Vorinstanz belegt dies mit Auszügen aus inkriminierten E-Mails vom 25. August und 6. September 2017, worin der Berufungskläger von einer neuen Plattform spricht, welche er nutzen werde «um die Geschichte des ,unabhängigen‘, neutralen und deshalb unparteiischen ,Willens‘-Vollstreckers B____ einem noch grösseren Kreis zur Kenntnis zu bringen» und die Beschreitung des Rechtswegs begrüsst, «denn ich benötige dringend eine Plattform, um dem unsagbaren Treiben der Herren Vollstrecker [...] ein Ende zu bereiten. Basel soll wissen, wie die Vollstrecker eigens (!!!) ausgearbeitete Verträge, die zum Teil sogar notariell beurkundet sind, als Makulatur betrachten, nur um Erben gegeneinander aufzuhetzen, ja sie regelrecht aufzugeilen, um dann den grossen Reibach machen zu können, was ihnen vorerst sogar gelungen ist». Mit Verweis auf diese überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die erfolgten Äusserungen ohne Zweifel in Beleidigungsabsicht erfolgt sind.

 

4.3      Alleine die Beleidigungsabsicht führt indes noch nicht zum Ausschluss vom Entlastungsbeweis. Erforderlich ist weiter, dass die Äusserung ohne begründete und objektiv bestehende Veranlassung erfolgt ist (Riklin, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N 27). Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger eine solche begründete Veranlassung zugebilligt. Sie hält dazu fest, die der Klage der Willensvollstrecker vom 11. August 2015 betreffend Durchsetzung erbrechtlicher Informationsansprüche zugrundeliegende Erwartung, der Nachlass könnte sich um Forderungen im Wert von CHF 332’326.‒ bzw. 2’566’260.‒ erhöhen, habe sich nicht bestätigt. Wie aus den schriftlichen Stellungnahmen des Beschuldigten hervorgehe, stosse sich dieser primär daran, dass den Miterben durch das Vorgehen der Willensvollstrecker falsche Hoffnungen auf grössere Erbanteile gemacht worden seien. Aufgrund des seine Position teilweise stützenden Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 sowie des Schreibens des Willensvollstreckers C____ vom 9. Oktober 2019, woraus hervorgehe, dass die strittige Kaufpreiszahlung durch den Beschuldigten tatsächlich weitgehend erfolgt sei und dass sich die Willensvollstrecker ungeachtet des dezidiert gegenteiligen Standpunkts des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 mit einer gewissen Hartnäckigkeit nach wie vor auf eine erhebliche Forderung des Nachlasses aus der Vereinbarung vom 4. Juni 2003 zu kaprizieren scheinen würden, sei der Unmut des Beschuldigten insoweit grundsätzlich nachvollziehbar, und die deshalb getätigten inkriminierten Äusserungen seien mit objektiv begründeter Veranlassung erfolgt.

 

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger B____ hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Willensvollstrecker die ihnen obliegende Aufgabe der Inventarisierung wahrzunehmen hatten und zu diesem Zweck beim Berufungskläger anfragten, den im Safe der ihm gehörenden D____ AG befindlichen Schmuck der Erblasserin für eine Schätzung herauszugeben, nachzuweisen, dass ein darlehensweise gestundeter Aktienkaufpreis (340 Aktien der D____ AG) zwischenzeitlich bezahlt worden sei und Auskünfte über das Thema «Überbauung [...]» zu erteilen, in deren Zusammenhang sich aus den vorliegenden Unterlagen eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben habe, dass die D____ AG dem Nachlass den Betrag von CHF 2’566’260.‒ schulde (Stellungnahme Pkl. B____ vom 4. März 2021 Rz. 6, Akten S. 1262). Dass die notwenige Beantwortung dieser Fragen mithilfe einer Auskunftsklage erfolgen musste, hat sich der Berufungskläger selbst zuzuschreiben, da er die notwendigen Auskünfte verweigert hatte und den von Seiten der Willensvollstrecker mehrfach anberaumten Gesprächen zur Klärung dieser Fragen unbestrittenermassen ferngeblieben ist (Aussage Bkl. vor Strafgericht: «Vier Parteien gegen mich. Was hätte ich dort noch ausrichten sollen?», Akten S. 1146 f.). Durch ein konstruktives Zusammenwirken mit den Willensvollstreckern hätte er demnach den langwierigen und kostenintensiven Rechtsweg vermeiden können. Dass die Abklärungen der Willensvollstrecker keinesfalls als unbegründete Schikane abgetan werden können, ergibt sich daraus, dass mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 7. April 2017 betreffend erbrechtliche Informationsansprüche, welcher von der Vorinstanz zu seinen Gunsten angeführt wird, in Gutheissung der entsprechenden Rechtsbegehren verfügt wurde, dass den Klägern über die im Eigentum des Nachlasses befindlichen Schmuckstücke und Goldmünzen umfassende Auskunft zu erteilen und dieselben für eine Schatzung zur Verfügung zu stellen seien und über die Frage der Leistung des aus dem Kaufvertrag vom 25. September 1996 über den Erwerb von 340 Stimmrechtsaktien der D____ AG zum Erwerbszeitpunkt gestundeten Kaupreises von Fr. 332’326.‒ umfassend Auskunft zu erteilen sei (Urteilsdispositiv, Akten S. 1312), womit die Willensvollstrecker mit ihrer Auskunftsklage in zwei von drei Punkten durchgedrungen sind. Wenn der Berufungskläger davon ausgegangen sein sollte, dass die Willensvollstrecker aufgrund der vor dem Versterben der Erblasserin getroffenen Vereinbarungen keinerlei Abklärungen mehr hätten tätigen müssen oder dürfen, mag dies seinen Unmut geweckt und ihn zu den ehrverletzenden E-Mails veranlasst haben, von einer dadurch objektiv begründeten Veranlassung für seine diffamierenden E-Mails kann jedoch keine Rede sein. Der Berufungskläger kann sich auch nicht darauf stützen, dass materiell keine Ansprüche gegen ihn oder die D____ AG bestanden hätten. Für den Schmuck im Safe trifft dies nicht zu; der Schmuck befand sich noch im Safe der D____ AG, sodass eine Forderung zugunsten des Nachlasses auf Herausgabe bestand. Für das Auskunftsbegehren betreffend die Bezahlung der Stimmrechtsaktien lautete die materielle Antwort zwar zugunsten des Berufungskläger, dass keine Forderung des Nachlasses mehr bestand. Aber auch diese materielle Verneinung eines Anspruchs führt nicht dazu, dass die Auskunftsbegehren unberechtigt gewesen wären. Es war vielmehr das Ziel der Auskunftsbegehren der Willenvollstrecker, genau diese Fragen zu klären. Als Erbe war der Berufungskläger zur Auskunft verpflichtet (Art. 607 Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 ZGB). Dass er die Auskunft nicht auf unkompliziertem Weg gegeben hat, sondern dass eine Durchsetzung der Auskunftsansprüche auf dem Zivilweg notwendig war, hat er sich ‒ wie dargelegt ‒ selbst zuzuschreiben.

 

Die von der Vorinstanz als begründete Veranlassung angenommenen Umstände weisen insbesondere einen Zusammenhang zur mehrfach aufgestellten Behauptung auf, die Willensvolltrecker würden die Miterben wider besseres Wissen «aufgeilen» (E-Mails vom 1. und 6. September 2017). Als weiteres Motiv des Berufungsklägers für ehrverletzende Äusserungen ist zu erkennen, dass er die Ansicht vertritt, es hätte nach dem Willen der Erblasserin eine «paritätische Willensvollstreckung» stattfinden sollen, im Rahmen welcher seine Interessen durch den Privatkläger C____ hätten gewahrt werden sollen und jene seiner Geschwister durch den Privatkläger B____. Namentlich die Äusserungen zur angeblichen Parteilichkeit (E-Mails vom 1. und 6. September 2017), dass der Privatkläger C____ «mit dem Gegenspieler B____ den Pakt mit dem Teufel» geschlossen habe und C____ «fahnenflüchtig» sei (E-Mail vom 11. Oktober 2017) sind vor diesem Hintergrund zu sehen, und im E-Mail vom 14. Juni 2018 wird explizit erwähnt: «dass die paritätische Willensvollstreckung das wichtigste Ziel der Verstorbenen war!» Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der Berufungskläger am 18. August 2017 und somit zum Zeitpunkt des ersten inkriminierten E-Mails vom 1. September 2017 bereits im Besitz des Urteils der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2017 war (Beilage Nr. 68 zur Berufungserklärung mit Eingangsstempel, Separatbeilage). In diesem wird die Annahme des Berufungsklägers ausführlich widerlegt: Der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, die Erblasserin habe eine «paritätische» Vertretung der Erben im Rahmen der Willensvollstreckung angeordnet, der im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 enthaltenen letztwilligen Verfügung lasse sich indes nichts dergleichen entnehmen. Aufgrund seiner Verpflichtung gegenüber dem erblasserischen Willen sei ein Willensvollstrecker nicht Vertreter oder Beauftragter der Erben und auch nicht Interessenwahrer einzelner Erben. Er habe stets im wohlverstandenen gemeinsamen Interesse aller Erben zu handeln. Eine Willensvollstreckung in der Art, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebe, stünde mit der ‒ von ihm im vorliegenden Verfahren gerade angerufenen ‒ Pflicht zur Unparteilichkeit in einem unauflöslichen Widerspruch, denn ein Willensvollstrecker habe sein Amt unparteiisch zu erfüllen und alle Erben grundsätzlich gleich zu behandeln, was mit der gleichzeitigen Interessenvertretung zugunsten einer einzelnen Erbengruppe unvereinbar sei (E. 7.1.2). Spätestens nach Erhalt dieser Erwägungen fehlte dem Berufungskläger die objektiv begründete Veranlassung, auf einer paritätisch durchzuführenden Willensvollstreckung zu beharren und darauf basierende ehrverletzende Äusserungen zum Nachteil der Privatkläger zu tätigen.

 

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in seiner offensichtlichen Unzufriedenheit mit der Arbeit der Willensvollstrecker auf gerichtlichem Wege und unter Ausschöpfung des Instanzenzugs erfolglos versucht hat, deren Absetzung zu erwirken. Eine Vielzahl dieser Verfahren hatte der Berufungskläger bereits angestossen, bevor er die inkriminierten E-Mails versandte (31. Dezember 2015: Klage gegen Pkl. B____ betr. (u.a.) Absetzung Willensvollstrecker [Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gegen Herrn B____, Separatbeilage Nr. 37: nach Akten S. 280 auf CD; 4. Januar 2016: Klage gegen Pkl. C____ gleichen Inhalts [a.a.O., Separatbeilage Nr. 36 nach Akten S. 280 auf CD]; 10. Oktober 2016: Gesuch des Bkl. bei der Zivilrechtsverwaltung BL (Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker) auf Anordnung superprovisorischer Massnahme (Rückgängigmachen Kündigung Bewirtschaftungsvertrag), 23. November 2016: Abweisung Antrag auf vorsorgliche Massnahmen; Gutheissung Eventualantrag auf Sistierung sämtlicher Aktivitäten zur Übergabe der Liegenschaftsverwaltung durch Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, 24. Januar 2017: Abweisung Beschwerde durch Regierungsrat (keine parteiische Mandatsführung erkennbar); 11. August 2017: Abweisung der Beschwerde durch Präsidentin des Kantonsgerichts BL [Akten S. 77 ff. mit Zusammenfassung der gesamten Verfahrensgeschichte]). Zusätzlich hat der Berufungskläger mehrere Strafverfahren gegen den Privatkläger B____ angestossen und die daraufhin erfolgten Nichteintretensentscheide erfolglos weitergezogen (Beschwerdeentscheide BES.2017.28/29/30/31 des Appellationsgerichts vom 12. September 2017 betreffend Nichtanhandnahme der Verfahrens; Beschwerden abgewiesen; BGer 6B_1314/2017 vom 15.8.2018 [Nichteintretensentscheid]), im Falle des Privatklägers B____ mehrere erfolglose Aufsichtsbeschwerden bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt erhoben (Entscheide AK.2016.10 vom 9. Oktober 2018 und AK.2017.11 vom 22. Juni 2018; jeweils keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens) und im Falle des Privatklägers C____ eine ebenfalls erfolglose Anzeige bei der Standeskommission der [...] gestellt (Entscheid Standeskommission vom 25. Februar 2019: Keine Verletzung von Standes- und Berufspflichten, Akten S. 1105 ff.). Da der Berufungskläger die ihm legal zur Verfügung stehenden Instrumente somit durchaus zu nutzen wusste, um gegen die Willensvollstrecker vorzugehen (letztlich ohne Erfolg), ist nicht ersichtlich, welche objektiv begründete und somit schützenswerte Veranlassung bestanden haben sollte, die Privatkläger zusätzlich mit breit gestreuten E-Mails in ihrer Ehre zu verletzen. Dass er in den entsprechenden Verfahren grundsätzlich unterlegen ist, vermag ihm im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Ehrverletzungen nicht zum Vorteil zu gereichen. Er kann sich nicht auf eine schützenswerte Veranlassung zur Ehrverletzung stützen, im Wissen darum, dass die für die Beurteilung der erhobenen Vorwürfe zuständigen Gerichte und Kommissionen die entsprechenden Vorwürfe als unbegründet beurteilt haben.

 

Der Berufungskläger ist somit nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Obschon die Vorinstanz dies noch anders beurteilt hat und einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen hat, verstösst dies nicht gegen das Verbot der reformatio in peius. Der Sinn des Verschlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 144 IV 198 E.5.3 mit Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Vorinstanz den Berufungskläger zwar zum Entlastungsbeweis zugelassen hat, diesen jedoch in keinem Anklagepunkt als erbracht angesehen hat, womit er im Ergebnis nicht schlechter gestellt wird.

 

5.         Rechtliches

 

In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gegenüber Dritten geäusserten Ehrverletzungen als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 (in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1) des Strafgesetzbuches qualifiziert hat. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.1-4, Akten S. 1093 ff.). Nachdem der Berufungskläger in Anwendung von Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist, ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

 

6.         Strafzumessung

 

6.1      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

6.2      Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

6.3      Nach dem Gesagten ist zunächst aufgrund der schwersten Tat die Einsatzstrafe zu bilden. Die Begehungsweise der vorliegenden üblen Nachreden durch E-Mails ist jeweils identisch. Als schwerste Tat kann das E-Mail vom 20. September 2017 (Anklageziffer I.c) herausgegriffen werden, in welchem der Berufungskläger unter anderem behauptet hat, der Privatkläger B____ habe sich im Rahmen seines Mandats als Willensvollstrecker «korrupt» verhalten, was dem Vorwurf eines qualifizierten Fehlverhaltens gleichkommt. Das objektive Tatverschulden wiegt angesichts der inhaltlich gravierenden und grob formulierten Behauptungen innerhalb der denkbaren Begehungsweisen des Tatbestands nicht mehr ganz leicht. Neben dem erwähnten Vorwurf der Korruption ist in diesem E-Mail an weiteren Ehrverletzungen enthalten, der Privatkläger B____ verbreite auf der ganzen Welt Lügen und sei ein aufgeilender Intrigant. Der Berufungskläger hat diese Äusserungen nicht nur gegenüber seinem Bruder, sondern in Kopie auch gegenüber den beiden Privatklägern sowie fünf weiteren Personen getätigt. Die subjektive Komponente, welche für sämtliche Anklagepunkte in gleicher Weise zutrifft, mindert das Tatverschulden leicht, denn es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schärfe der getätigten Aussagen vor dem Hintergrund schon länger schwelender familiärer Unstimmigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu sehen sind, die Übertriebenheit der getätigten Aussagen diese ein Stück weit selbst entlarvten und der Empfängerkreis zwar zahlenmässig relativ breit war, es sich dabei aber um einen ziemlich engen, bereits über die Streitigkeiten informierten Personenkreis handelte, womit der durch die inkriminierten E-Mails entstandene Reputationsschaden nicht allzu gross war. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und einem von 3 bis 180 Tagessätzen reichenden Strafrahmen (Art. 173 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen dem Tatverschulden angemessen.

 

6.4

6.4.1   Es ist in einem nächsten Schritt zu ermitteln, welche Strafen jeweils für die weiteren begangenen Delikte ausgefällt würden, wenn diese alleine zu beurteilen wären. Aufgrund der identischen Begehungsweise durch das schriftliche Verbreiten gemischter Werturteile in drastischen Worten, begangen im Rahmen eines zermürbenden Erbteilungsstreits, kann in weiten Teilen auf das zur Einsatzstrafe Gesagte verwiesen werden.

 

6.4.2   Die Behauptung des korrupten Verhaltens wurde mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 (Anklageziffer II.a) auch zum Nachteil des Privatklägers C____ aufgestellt. Das Mail ging an den Betroffenen selbst, in Kopie jedoch auch an neun weitere Personen. Auch dieses Mail enthielt weitere gravierende ehrverletzende Äusserungen, namentlich, der Privatkläger C____ sei ein «fahnenflüchtiger, hinterhältiger Intrigant», der eine bereits beschädigte Familie absichtlich vollends zerstört habe, um sich in unermesslichem Umfang zu bereichern. Diese üble Nachrede wiegt gesamthaft ebenso schwer wie jene, mit welcher die Einsatzstrafe bemessen wurde und wäre für sich alleine folglich ebenfalls mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Aufgrund der Tatsache, dass diese üble Nachrede zum Nachteil von C____ und damit einem weiteren Geschädigten erfolgte, der Gesamtkontext jedoch der gleiche war, ist im Rahmen der Asperation ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen, sodass die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen ist.

 

6.4.3   Zum Nachteil des Privatklägers B____ kommen zwei weitere E-Mail ehrverletzenden Inhaltes hinzu, mit denen er Dritten gegenüber als parteiisch und als «wider besseres Wissen aufgeilender Intrigant» bezeichnet wurde (Mail vom 1. September 2017, Anklageziffer I.a) bzw. in welchem abermals behauptet wurde, er habe unzählige Lügengeschichten verbreitet, über alle Masse machtmissbräuchlich agiert, die Miterben wider besseres Wissen aufgegeilt und sich «in höchst unanständiger, verachtenswerter Weise über alle Massen bereichert (E-Mail vom 6. September 2017, Anklageziffer I.b). Für sich alleine wären diese E-Mails mit Geldstrafen von je 20 Tagessätzen zu bestrafen. Da sie im Rahmen der gleichen Streitigkeit verschickt wurden und sich gegen den gleichen Geschädigten richteten und auch der Adressatenkreis teilweise überschneiden ist, womit die Rufschädigung bei den bereits bedienten Empfängerinnen und Empfängern nicht mehr in gleicher Intensität eintreten konnte, und sich die strafbaren Formulierungen teilweise wörtlich wiederholen, ist in der Asperation ein höherer Abzug von 50 Prozent vorzunehmen und die Einsatzstrafe um weitere 20 Tagessätze zu erhöhen.

 

6.4.4   Zum Nachteil des Privatklägers C____ sind in der Asperation drei weitere ehrverletzende E-Mails zu berücksichtigen. Die Vorwürfe, dieser sei ein heuchlerisches Individuum (E-Mail vom 13. Dezember 2017, Anklageziffer II.b), er verbreite Lügen (E-Mail vom 14. Juni 2018, Anklageziffer II.c) und er gefalle sich «in der Rolle des Lügenverbreiters» (E-Mail vom 5. Oktober 2018, Anklageziffer II.d) wiegen etwas weniger schwer und wären jeweils mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Aus den genannten Gründen ist in er Asperation auch hier ein Abzug von 50 Prozent vorzunehmen, was ‒ abgerundet ‒ eine Straferhöhung von weiteren 20 Tagessätzen nach sich zieht.

 

6.5      Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft, was jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Regelfall anzusehen ist und zu keiner Strafmilderung führt. Er hat im Laufe des Verfahrens keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt. Eine Korrektur der Sanktionshöhe aufgrund der Täterkomponente ist nicht angezeigt.

 

6.6      Gesamthaft würde somit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen resultieren. Aufgrund der Konstellation im Berufungsverfahren, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die beiden Privatkläger ein Rechtsmittel eingelegt haben, greift indes das Verbot der reformatio in peius, und die vorinstanzlich bemessene Sanktion kann nicht überschritten werden. Es bleibt demnach bei einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Einkommen und Vermögen des Berufungsklägers haben sich gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung nicht signifikant verändert, womit auch die vor­instanzlich errechnete Tagessatzhöhe von CHF 2’550.‒ unverändert bleibt.

 

6.7      Aufgrund der erwähnten Uneinsichtigkeit und der auch im Rahmen des Schriftenwechsels des Berufungsverfahrens verwendeten Vokabulars erscheint die Legalprognose hinsichtlich ähnlicher Delikte ungewiss. Das Verschlechterungsverbot greift jedoch auch bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Eine nähere Überprüfung der Legalprognose ist somit hinfällig, und der bedingte Strafvollzug ist mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

 

7.         Zivilforderung und Parteientschädigung

 

7.1      Die Vorinstanz hat die nicht bezifferte Zivilforderung des Privatklägers B____ auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger hat deren Abweisung verlangt. Aufgrund des Unterliegens des Berufungsklägers im Berufungsverfahren bleibt es bei der Verweisung auf den Zivilweg.

 

7.2      Der Privatkläger C____ hat für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang der Kostennote seines Vertreters zuzüglich Berufungsverhandlung geltend gemacht. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 433 N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der entstandene Vertretungsaufwand ist mit Kostennoten belegt und (inkl. Vertretungsaufwand von 4 Stunden für die Hauptverhandlung) mit gesamthaft 19.167 Stunden dem vorliegenden Verfahren angemessen. Die Parteientschädigung ist basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.‒ zuzusprechen und beläuft sich auf CHF 5’501.40 (inkl. CHF 316.40 Auslagen und 7,7 % MWST). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Privatkläger C____ zu Lasten des Berufungsklägers neben der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 5’500.‒ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen.

 

8.         Kosten

 

8.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

8.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger trägt die zweitinstanzlichen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-      Freispruch von der Anklage wegen übler Nachrede in den Anklageziffern I.d und II.e

 

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der mehrfachen üblen Nachrede (Anklagepunkte Ziff. I. a bis c sowie Ziff. II. a bis d) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 2’550.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

Die nicht bezifferte Zivilforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

Der Beurteilte wird für das erstinstanzliche Verfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5’500.‒ und für das Berufungsverfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5’501.40 an C____ verurteilt.

 

Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 733.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ sowie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.