Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.74

 

URTEIL

 

vom 25. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

C____                                                                Anschlussberufungskläger

vertreten durch D____,                                                          Privatkläger 1

[...]

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger 2

 

E____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 9. Januar 2020 (SG.2019.188)

 

betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und Drohung

 


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. 2

Sachverhalt 3

Erwägungen. 5

1.               Formelles. 5

1.1            Legitimation.. 5

1.2            Kognition.. 5

1.3            Teilrechtskraft 5

2.               Vorbemerkung. 6

3.               Vorfall vom 2. April 2015 (AS Ziff. 1) 6

3.1            Ausgangslage. 6

3.2            Objektiv Erstelltes. 6

3.3            Die Beteiligten.. 7

3.4            Aussagen des Privatklägers 1. 9

3.5            Aussagen des Berufungsklägers. 9

3.6            Aussagen H____. 12

3.7            Aussagen I____. 12

3.8            Würdigung. 13

3.9            Rechtliches: Tatbestandsmässigkeit 14

3.10         Rechtliches: Notwehrhandlung?. 17

3.11         Ergebnis. 18

4.               Vorfall vom 3. Mai 2018 (AS Ziff. 2) 19

4.1            Ausgangslage. 19

4.2            Aussagen des Berufungsklägers. 20

4.3            Aussagen des Privatklägers 2. 21

4.4            Aussagen G____. 21

4.5            Aussagen F____. 22

4.6            Aussagen K____. 22

4.7            Aussagen J____. 23

4.8            Aussagen L____. 23

4.9            Würdigung. 24

4.10         Rechtliches: Tatbestandsmässigkeit 26

4.11         Rechtliches: Notwehr bzw. Notwehrexzess?. 27

5.               Strafzumessung. 30

5.1            Grundlagen.. 30

5.2            Ausgangslage, systematisches Vorgehen.. 30

5.3            Strafart 31

5.4            Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt (AS Ziff. 2) 31

5.5            Asperation mit der versuchten schweren Körperverletzung in AS Ziff. 1. 33

5.6            Mit Geldstrafe zu ahndende Drohung. 34

5.7            Persönliche Verhältnisse. 34

5.8            Lange Verfahrensdauer 34

5.9            Modalitäten des Vollzugs. 35

6.               Zivilforderungen (hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift) 35

6.1            Überblick über die verfügbaren medizinischen Unterlagen. 35

6.2            Gesetzliche Grundlagen.. 37

6.3            Einordnung für den vorliegenden Fall 37

7.               Beschlagnahmte Gegenstände. 38

7.1            Vorinstanzliches Urteil 38

7.2            Grundlagen.. 38

7.3            Würdigung. 39

8.               Kostenfolgen.. 39

8.1            Erstinstanzliche Verfahrenskosten. 39

8.2            Kosten des Rechtsmittelverfahrens. 40

8.3            Kostentragungspflicht des Privatklägers 1?. 40

9.               Entschädigungen. 41

9.1            Entschädigung des Opfervertreters. 41

9.2            Entschädigung des amtlichen Verteidigers. 42

 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. Januar 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Drohung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt (unter Einrechnung von sechs Tagen Untersuchungshaft), davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Von einer Landesverweisung wurde wegen eines schweren persönlichen Härtefalls ausnahmsweise abgesehen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu CHF 8'000.‒ Genugtuung an C____ (Privatkläger 1) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 12'000.‒ wurde hingegen ab- und die unbezifferte Zivilforderung von E____ (Privatkläger 2) auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde der beschlagnahmte Trainingsanzug (Position 2 und 3 des Verzeichnisses 141607) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben. Indes wurden die ebenfalls beigebrachten Sportschuhe eingezogen (Position 1 des Verzeichnisses 141607). Im Übrigen wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘626.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’000.– auferlegt und dem Opfervertreter des Privatklägers 1 zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9’799.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Ferner ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

 

Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 13. Januar 2020 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 25. August 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 4. Januar 2021 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, als dass der Berufungskläger von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung freigesprochen wird (Ziff. 1). Zudem sei die Zivilforderung des Privatklägers 1 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und es sei Letzterem keine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers zuzusprechen (Ziff. 2). Darüber hinaus seien A____ sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben (Ziff. 3) und ihm auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziff. 4). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sei festzustellen, dass der Berufungskläger keine Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zurückzuzahlen habe und demzufolge Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht anwendbar sei (Ziff. 5). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 7). Der Privatkläger 1 beantragt, die Berufung vollumfänglich unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ersucht ebenfalls um Abweisung der Berufung.

 

In der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung ist zudem seitens A____ beantragt worden, F____ und G____ als Zeugen in die Hauptverhandlung zu laden. Die beiden Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 30. November 2021 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt worden.

 

Der Privatkläger 1 (mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. September 2020 wurde diesem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren gewährt), vertreten durch D____, hat mit Schreiben vom 22. September 2020 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 5. Januar 2021 begründet. Er beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil abzuändern und der Berufungskläger gemäss Anklage schuldig zu sprechen (Ziff. 2a). Zudem sei der Berufungskläger zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 20'000.‒ (Ziff. 2b) und eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 8'674.95 zu bezahlen (eventualiter sei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen [Ziff. 3]). Der Berufungskläger beantragt, die Anschlussberufung unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Privatklägers 1 abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ersucht ebenfalls um Abweisung.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2022 wurde der Berufungskläger befragt (der Privatkläger 1 wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22. Februar 2022 in Anwendung von Art. 338 Abs. 1 und 405 Abs. 2 StPO antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert). Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger, der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag (der fakultative geladene Privatkläger 2 ist nicht erschienen). Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1         Legitimation

 

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Berufungskläger als auch der Privatkläger 1 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2         Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3         Teilrechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Das Absehen von einer Landesverweisung, die Verweisung der unbezifferten Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg, die Aufhebung der Beschlagnahme betreffend Trainingsjacke und -hose (Verzeichnis 141607 Pos. 2 und 3) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

2.         Vorbemerkung

 

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger darauf verzichtet, die in der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten und seitens der Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 30. November 2021 abgelehnten Beweisanträge (Befragung von F____ und G____ als Zeugen) zu Handen des Gerichts zu wiederholen (Akten S. 1173). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.

 

3.         Vorfall vom 2. April 2015 (AS Ziff. 1)

 

3.1      Ausgangslage

 

3.1.1   Der Berufungskläger war seit dem Jahr 2010 bei einer [...] angestellt, wurde später [...]. Mit damals [...] Jahren soll er auf seinen [...]-jährigen Mitarbeiter C____ losgegangen sein, weil dieser massiv unpünktlich war und dem Berufungskläger dann – als dieser ihn ermahnte – noch frech geantwortet haben soll («du Depp»). A____ soll den Privatkläger 1 gegen verschiedene Möbelstücke im Büro gestossen und ihn dann schwungvoll auf den Boden geworfen haben. Dort soll er ihn mit den Händen und einem Knie gegen das Brustbein fixiert und ihm mit «Umbringen bzw. Kaltmachen» – die beiden beleidigten sich auch gegenseitig – gedroht haben.

 

3.1.2   Der Berufungskläger erstattete am 29. Juni 2015 – nachdem er vom Strafverfahren gegen seine Person Kenntnis erhalten hatte – seinerseits «Gegenanzeige» gegen den Privatkläger 1 (Akten S. 287 ff.). Dieser wurde mit Strafbefehl vom 12. November 2015 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Berufungsklägers zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe in Höhe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Auf einen Vorstrafenvollzug wurde verzichtet (C____ wurde indessen verwarnt und die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr verlängert). Gegen den Strafbefehl erhob der Privatkläger 1 Einsprache (Akten S. 796 ff.).

 

3.2      Objektiv Erstelltes

 

3.2.1   Im Anschluss an den Vorfall vom 2. April 2015 begab sich der Privatkläger 1 umgehend zu seinem Hausarzt in [...], der ihn nach einer Zunahme der Schmerzen ins [...] weiterverwies (Akten S. 250, 382). Dort wurde als Hauptdiagnose eine mehrfragmentäre, nicht wesentlich dislozierte laterale Claviculafraktur [Schlüsselbeinbruch] links diagnostiziert (Akten S. 233 f.) und es wurden Fotos der Schürfverletzungen gemacht (Akten S. 235 f., 256). Im Bericht des [...] vom 22. Mai 2015 werden als Diagnosen zusätzlich eine Thoraxkontusion [Thoraxprellung] rechts und eine contusio capitis [Schädelprellung] rechts aufgeführt (Akten S. 254).

 

3.2.2   Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) hat in seinem Gut-achten vom 20. Februar 2017 gestützt auf die diversen aktenkundigen Krankenunterlagen festgehalten, die Schürfungen linksseitig an der Stirn sowie am linken Scheitelbein seien Folgen einer tangential einwirkenden, stumpfen Gewalt, die vom Anschlagen an Gegenständen hervorgerufen werden könnten; ein Sturz als Ursache sei unwahrscheinlich, weil die Verletzungen oberhalb der gedachten «Hutkrempenlinie» lägen (Akten S. 557; entgegen der Ansicht des Berufungsklägers bezog sich die Aussage der Sachverständigen, die Fotodokumentationen sei qualitativ mangelhaft, «nur» auf die in casu vernachlässigbaren Schürfverletzungen [Akten S. 1097 f.]). Der Schlüsselbeinbruch könnte – so die Gutachter – zwar auch durch ein Anschlagen der Schulter an einem Gegenstand entstanden sein, jedoch sei die wahrscheinlichere Ursache ein Sturz auf die Schulter, der mit einer gewissen Krafteinwirkung erfolgte. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden (Akten S. 556 f.).

 

3.2.3   Der erlittene Schlüsselbeinbruch heilte nach einer konservativen Therapie nicht aus, sodass nach sechs Monaten noch ein Bruchspalt (sog. «Pseudoarthrose») erhalten blieb, der dem Privatkläger 1 Schmerzen bereitete und zu Bewegungseinschränkungen führte (C____ war vom 2. April 2015 bis mindestens zum 26. Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig). Auch nach zwei Operationen hatte er – nachdem über ein Jahr seit dem zur Diskussion stehenden Vorfall vergangen war – noch immer Schmerzen. Diese Situation stellt gemäss den behandelnden Ärzten jedoch den Endzustand dar (Akten S. 233 ff.). Entsprechend wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den von ihm bis dahin ausgeübten Beruf attestiert (Akten S.  233 ff., 334, 422, 915 f.). Bei der Pseudoarthrose handelt es sich gemäss IRM um eine Komplikation mit einer Wahrscheinlichkeitsrate von am ehesten 5-10 %. Es könne daher nicht von einer «unvorhersehbaren» Komplikation gesprochen werden. Jedoch zeige nur etwa jeder siebte betroffene Patient dann auch ein klinisch auffälliges Erscheinungsbild mit weiterem Therapiebedarf (Akten S. 557 f.; vgl. dazu im Rahmen der Zivilforderung E. 6).

 

3.2.4   Fest steht sodann, dass das Grössen- und Kräfteverhältnis der beiden Kontrahenten recht ungleich war: Der Privatkläger 1 gibt an, er sei 1.68 Meter gross und wiege 58 Kilogramm. Den Berufungskläger beschreibt er als «sau Maschine», mindestens 1.85 Meter gross und schätzungsweise um die 90 Kilogramm schwer, was sich als haargenau zutreffend erweist (Akten S. 258, 262 f., 277). Auch hatte der Berufungskläger [...]- ([...]) und etwas [...]-Erfahrung (Akten S. 278, 1175). Er bestreitet seine körperlichen und kämpferischen Vorteile denn auch nicht (Akten S. 278).

 

3.3      Die Beteiligten

 

3.3.1   Weiter ergibt sich aus den Akten, dass es sich bei den Involvierten offenbar um Menschen mit einem eher konfliktfördernden Auftreten handelt. Bei C____ scheint es ein überdauerndes Lebensmuster zu sein, für seine eigenen Unzulänglichkeiten andere Umstände oder Menschen verantwortlich zu machen. Am Abbruch der [...]-Lehre waren angeblich Allergien oder aber die Trennung seiner Eltern (welche erfolgte, als er 15-jährig war und ihn psychisch gar nicht verletzt habe; Akten S. 342, 520) schuld. An einer früheren fristlosen Kündigung der Umstand, dass er wegen Beziehungsstreitigkeiten nicht mehr produktiv gewesen (Akten S. 345) oder aber, dass die Stelle abgebaut worden sei (Akten S. 520). Am Zerwürfnis mit dem Berufungskläger trage ausschliesslich dieser die Verantwortung (Akten S. 238 ff, 911 ff.). Auch betreffend die verschiedenen Therapeutinnen und Therapeuten, die der Berufungskläger aufgesucht hat, beklagt er sich über «schlechte Erfahrungen» und nimmt wiederholte Wechsel nach kurzer Zeit vor (Akten S. 379, 419, 521). Demgemäss äussert der Privatkläger 1 gegenüber dem Psychiater, den er vom 11. August bis 22. Dezember 2015 aufgesucht hat, dass er schon ein paar Mal den Job verloren habe, weil er «das Maul aufgerissen» habe (Akten S. 361) sowie, dass er keine Freunde mehr habe und «mit seiner egoistischen, provokativen Art viele Leute verletzt» habe (Akten S. 362).

 

3.3.2   Im vorliegenden Kontext zeigt sich auch, dass der Privatkläger 1 offenkundig ein Problem mit Autoritäten hat (Akten S. 239). Er spricht davon, wie er alles richtig (und besser als der Berufungskläger) gemacht habe, obwohl er selbst nach langer Arbeitslosigkeit noch in der Probezeit war, während der Berufungskläger ein langjähriger und geschätzter Mitarbeiter der Firma war (Akten S. 241, 275, 306 f.). Es wurde ihm nach dem Vorfall denn auch umgehend gekündigt (Akten S. 259), wobei den Berufungskläger dasselbe Schicksal ereilte (Akten S. 260, 275). Augenfällig wird das Verhalten auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, aus der seitenlange Schilderungen des Privatklägers 1 protokolliert sind (Akten S. 914 ff.), in welchen er sich als Opfer äusserer Umstände darstellt, dem mit dem Verlust der Arbeitsstelle (vor fünf Jahren) gröbstes Unrecht angetan wurde, unter welchem er nach wie vor jeden Tag leide. Zugleich will er selbst zu jeder Zeit alles richtig gemacht und sich stets korrekt verhalten haben. Selbst als ihn dann die Vorrichterin auf andere Eindrücke hinweist (etwa, dass er gemäss eigenen Aussagen den Berufungskläger als «Arschloch» betitelt hat, zeigt er nicht die geringste Einsicht, sondern findet auch hierfür noch eine wortreiche Erklärung (Akten S. 917 f.).

 

3.3.3   Ähnlich offenbart auch der Berufungskläger mit seinen Sachverhaltsschilderungen ein rechthaberisches und zuweilen überhebliches Auftreten, was sich in seiner Selbstdarstellung im Übrigen auch in anderen Bereichen widerspiegelt und mit der Wahrnehmung durch Dritte korrespondiert (Akten S. 605, 624, 645; vgl. dazu auch E. 4.1.3). Genau wie beim Privatkläger 1 sind es auch beim Berufungskläger jeweils äussere Umstände oder andere Menschen, die er für einen Misserfolg oder einen Rückschlag verantwortlich macht. So war es etwa nicht seine Schuld, dass er die Lehrabschlussprüfung wiederholen musste; ebenso wie es nicht seine Schuld war, dass er den Abschluss als [...] – zumindest im ersten Anlauf – nicht schaffte (Akten S. 903 ff., 1173 f.; vgl. dazu auch E. 5.7.1). Er bezeichnet sich vor erster Instanz als «zielstrebiger junger Mann» (Akten S. 903 [damals [...]-jährig]) und gefällt sich in der Rolle eines verantwortungs- und pflichtbewussten Chefs (Akten S. 906 ff.).

 

3.4      Aussagen des Privatklägers 1

 

3.4.1   Der Privatkläger 1 berichtet an seiner ersten Einvernahme (rund zwei Monate nach dem Vorfall) freimütig darüber, dass er den Berufungskläger am Telefon schon einmal als «Arschloch» bezeichnet habe (Akten S. 239). In Bezug auf das Geschehen am Tattag sucht er zunächst abwegige Ausreden, weshalb es nicht so schlimm gewesen sei, dass er 30 Minuten zu spät zur Arbeit gekommen war und noch dazu einen Termin um 07.00 Uhr vergessen hatte. Obwohl er wahrnahm, dass der Berufungskläger «kurz vor einer Explosion» stand, bezeichnete er diesen (der aggressiv, aber nicht beschimpfend-primitiv aufgetreten sei) als «Depp» (Akten S. 240). Das sei dann der Auslöser für die körperliche Auseinandersetzung gewesen: «Es war so, wie wenn man auf einen roten Knopf drückt. Er hat mich so durchs Büro geprügelt, dass ich froh sein kann, dass ich keinen Folgeschaden davongetragen habe» (Akten S. 241). Die einzelnen Gewalttätigkeiten schildert er recht anschaulich: Der Berufungskläger habe ihn von hinten auf Brusthöhe gepackt und ihn gestossen «gegen alles, was da stand» (Fensterrahmen mit Griff, Kühlschrank, Tisch, Tresor), aber nicht geschlagen, indessen ganz am Schluss «wie bei einem Judowurf zu Boden gebracht», dabei habe er sich wohl das Schlüsselbein gebrochen (Akten S. 242, 264). Die Wunde am Kopf stamme wohl von einem scharfen, spitzen Gegenstand (Akten S. 256, 264). Auch die Drohung (er sei ein «kleiner Wixer» und der Berufungskläger werde ihn umbringen) schildert er (Akten S. 242 f.).

 

3.4.2   An der Konfrontationseinvernahme (indirekte Konfrontation) mit dem Berufungskläger schildert der Privatkläger 1 den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung in allen wesentlichen Punkten gleich wie zuvor, wenn auch etwas beschönigend hinsichtlich eigener Anteile. Er will nun den Ausdruck «du Depp» nur noch «aus Reflex» benutzt haben. Einen Widerspruch gibt es zwischen seinen (ersten und zweiten) Aussagen und dem Polizeirapport. Dort hatte er deutlich zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger sei von vorne auf ihn zugekommen, habe nach ihm gegriffen, ihn festgehalten und ihn dann gegen den Kühlschrank, die Tischplatte und den Tresor sowie zuletzt auf den Boden geworfen (Akten S. 219). Er wird mit diesem Widerspruch konfrontiert und kann ihn nicht erklären («ganz ehrlich gesagt weiss ich das nicht») und bleibt mehr oder weniger bei seiner aktuellen Version (Akten S. 315 f.).

 

3.4.3   Auch vor erster Instanz – knapp fünf Jahre nach dem Ereignis – schildert der Privatkläger 1 das Erlebte übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen. Das Wort «Depp» sei ihm «rausgerutscht, weil ich so geladen war ab seinem Getue», und «im nächsten Moment machte es «Zäck-Bumm» und landete Kopf voran in Tisch und Fensterrahmen». Der Berufungskläger habe ihm dann auch noch gedroht und ihn «dabei gegen den Tresor gedrückt, hat mich auf den Boden runtergetätscht und mir mit Mord und Tod gedroht» (Akten S. 911). Auf die Frage, ob er nochmals beschreiben könne, gegen welche Gegenstände er gestossen worden sei, gab er zu Protokoll: «Ich weiss nur noch: Tisch, Fensterkante, Tresor, Kühlschrank. Einfach Querbeet durchs Material: Bumm, bumm, bumm und dann auf den Boden» (Akten S. 912). Auf die Frage, wie der Berufungskläger ihn gepackt habe, meint er: «Von hinten» (Akten S. 912). Die Beschimpfung des Berufungsklägers als «Hurensohn» bestreitet er weiterhin: «Das würde ich nie sagen. Erstens ist er mein Vorgesetzter, und zweitens, wenn man so einem Typ dieses Wort sagt, kriegt man zu 100 % aufs Maul. Das würde ich nie machen» (Akten S. 913).

 

3.5      Aussagen des Berufungsklägers

 

3.5.1

3.5.1.1 Der Berufungskläger schildert den Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Juni 2015 anders und macht Notwehr geltend. Seine ausschweifenden Schilderungen über das Verhalten des Privatklägers 1 ihm gegenüber und über die gesamten Umstände bei der damaligen Arbeit (Akten S. 272 ff.) sind glaubhaft und decken sich mit dem Bild eines rechthaberischen und distanzlosen Mitarbeiters, das C____ von sich selbst (wohl eher unfreiwillig) abgegeben hat (vgl. dazu schon E. 3.3.1 und 3.3.2). Immerhin betont der Berufungskläger auch sehr wohlwollend, dass ihm der Privatkläger 1 einen privat gegebenen Vorschuss von CHF 100.– nach Erhalt des Lohnes umgehend und ohne Aufforderung zurückbezahlt habe (Akten S. 272).

 

3.5.1.2 Das eigentliche Tatgeschehen soll nach Darstellung des Berufungsklägers vom Privatkläger 1 ausgegangen sein. Dieser habe ihn [den Berufungskläger] und auch seine Mutter beleidigt und ihn dann «geschupft» und ins Gesicht gefasst, sei erneut auf ihn zugekommen und erst hierauf habe er ihn gepackt und an den Kühlschrank gestossen. Er habe dann selbst eine Faust an den Kiefer erhalten, die ihn aber nicht richtig getroffen habe, weil er sich «mit der Schulter etwas wehren konnte» (Akten S. 275). Als der Privatkläger 1 wieder «gegen» ihn gekommen sei, habe er ihn zu Boden gebracht und gedrückt, aber «sicher nicht geschlagen», sondern nur festgehalten und ihm gesagt, er solle aufhören (Akten S. 274 f., 278). Er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger 1 mit einem Gegenstand auf ihn losgehen könnte, wenn er ihn loslasse – etwa herumliegendes Werkzeug – und sei daher direkt zur Türe und aus dem Büro hinausgegangen. Er sei durcheinander und voller Blut gewesen (Akten S. 275).

 

3.5.2   An der Konfrontationseinvernahme (indirekte Konfrontation) schildert der Berufungskläger das Kerngeschehen ab dem Zeitpunkt, ab welchem es zu Handgreiflichkeiten gekommen ist, teils abweichend. Nun soll der Privatkläger 1 den Berufungskläger am Hals gepackt haben, was dieser «ein wenig lustig gefunden» habe (Akten S. 310). Auf Rückfrage dementiert er dies und beginnt sich zu rechtfertigen (Akten S. 311). Dann habe C____ noch versucht, ihm einen Faustschlag gegen den Kiefer zu geben, «aber keinen richtigen. Und dann lagen da noch Gegenstände wie Teppichmesser und Wasserwaage rum» (Akten S. 310). Weil er sich bedroht gefühlt habe und der Privatkläger 1 weiter auf ihn habe einschlagen wollen, habe er diesen dann zu Boden gebracht (Akten S. 310). Er selbst sei auch zu Boden gegangen (Akten S. 313). C____ bestätigt dann (spontan), dass der Berufungskläger ihn nicht geschlagen habe (Akten S. 313). Die beiden sind sich alsdann uneins, ob der Privatkläger 1 etwas in der Hand gehalten hat, was dieser bestreitet und der Berufungskläger auf Rückfrage behauptet (an der ersten Einvernahme hatte er dies noch nicht erwähnt [Akten S. 312, 315]). Er meint aber, es könne sich um das Arbeitstelefon gehandelt haben (Akten S. 312).

 

3.5.3   An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weist der Berufungskläger (wohl zu Recht; vgl. dazu E. 3.3.2) darauf hin, dass der Privatkläger 1 «ein Autoritätsproblem» gehabt habe. Ansonsten meint er – nach Ausschweifungen und der präsidialen Bitte um konkrete Angaben – er könne sich nicht mehr so genau erinnern, wisse nur noch, dass er sich gewehrt habe. Die Eskalation beschreibt er dann ähnlich wie bisher, aber doch hinsichtlich der gewählten Schimpfworte mit nicht unerheblichen Abweichungen («was ficksch mi so früeh am Morge a?», «Vollhurenschlampe»). Den (angeblichen) Angriff des Privatklägers 1 beschreibt er nun so, dass Letzterer ihn «an der Gurgel gepackt» und ihm «eine abgedrückt» habe. Er selbst habe Angst gehabt wegen der herumliegenden Gegenstände (Brecheisen, Wasserwaage, Teppichmesser). «Und als er mich dann an der Gurgel packte, habe ich ihm im Handgemenge... ich wollte das nicht. Ich bedaure das sehr schwer» (Akten S. 907). C____ habe ihm den Weg versperrt, indem er bei der Türe gestanden sei; sonst wäre er [der Berufungskläger] einfach hinausgegangen (Akten S. 908). Auf die Frage, ob er nicht bestreite, den Privatkläger 1 gegen mehrere Gegenstände – Fensterrahmen, Kühlschrank, Tischplatte, Tresor – geschlagen zu haben, schweift er zuerst ab. Auf Nachhaken meint er: «Ich kann mich nicht erinnern. Es war ein Handgemenge, ich sage... Wissen Sie, dass er ein Drogenproblem hatte? Wer sagt denn, dass er sich diese Verletzungen nicht selber zugefügt hat?» (Akten S. 908). Und auf Vorhalt der Kopfverletzungen: «Nein, nein... Er ist auf mich... Ich habe mich nur gewehrt im Handgemenge. Er hatte mich an der Gurgel gepackt, vielleicht ist er auch gestolpert, aber ich kann mich nicht richtig erinnern. Ich habe mich hauptsächlich gewehrt. Ich wollte das nie machen» (Akten S. 908). Auf die Frage, ob er ihn dann am Boden mit dem Knie gegen das Brustbein fixiert habe: «Nein, meine Knie waren auf der anderen Seite am Boden. Ich kann mich nicht erinnern» (Akten S. 909). Die Drohungen bestreitet er ganz (Akten S. 909).

 

3.5.4   In der Berufungsverhandlung gab A____ zu Protokoll, der Vorfall sei schon sehr lange her, er wisse nicht mehr detailliert Bescheid. Er wolle den Vorfall sowieso hinter sich lassen und sich weiterbilden. Was er noch wisse sei, dass der Privatkläger 1 zu spät zur Arbeit kam und seine Pflichten nicht erfüllt habe. Auf jeden Fall habe C____ ihn initial angegriffen. Er selber habe seine Hände hochgenommen, rausgehen und sich nicht auf Diskussionen einlassen wollen, da er gemerkt habe, dass es «heiss» werde. Der Privatkläger 1 sei aber handgreiflich geworden und habe versucht – so seine Erinnerung – ihn zu schlagen. Er habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen und auch nicht durch das Büro «geschossen». Er habe C____ zwar am Boden fixiert, aber nicht auf der Brust, sondern nebendran. Todesdrohungen habe er keine ausgestossen (Akten S. 1175 f.).

 

3.6      Aussagen H____

 

H____ war Mieter im zweiten Stock desjenigen Hauses, in welchem im Erdgeschoss der zur Diskussion stehende Streit stattfand. Er kannte den Berufungskläger seit gut einem Jahr und hatte ihn vor 15-20 Jahren schon beim Kampfsport gesehen (Akten S. 285). Er wurde als Auskunftsperson befragt (Akten S. 285 ff.). Er sah keine Tätlichkeiten, nahm nur einen lauten verbalen Streit wahr. Er hörte unter anderem das Wort «Hurensohn», das der Privatkläger 1 zum Berufungskläger gesagt haben soll, sowie, dass dieser danach weiterfluchte, während der Berufungskläger ihn aufforderte, sich zu beruhigen und leiser zu sein, wegen den Mietern (Akten S. 285). C____ bestreitet, dieses Wort benutzt zu haben (Akten S. 295, 315). H____ und der Berufungskläger würden sich ausserdem kennen; H____ sei öfters beim Berufungskläger im Büro und die beiden sprächen in ihrer Sprache, welche er [der Privatkläger 1] nicht verstehe (Akten S. 295).

 

3.7      Aussagen I____

 

I____ war zur Tatzeit der Chef der beiden Beteiligten. An der Konfrontationseinvernahme vom 2. November 2017 (Akten S. 296 ff.) erklärt er, dass er zur Zeit der Auseinandersetzung in den Ferien weilte und daher nichts dazu sagen könne. Er habe aber danach einen Anruf des Berufungsklägers bekommen, der von Chaos sprach und davon, dass «sie aufeinander losgegangen seien» und er sich habe wehren müssen (Akten S. 297). Er schildert den Berufungskläger als sehr guten Mitarbeiter, sehr zuverlässig, genau, diszipliniert und auch engagiert mit guter Eigeninitiative (Akten S. 298). Auch mit dem Privatkläger 1 sei er sehr zufrieden. Freundlich, gut angesehen bei den Kunden – «auch wegen der Sprache» – er habe «ein gutes Gefühl» gehabt bei ihm (Akten S. 298). Er bestätigt – erst auf Rückfrage – dass dieser sich bei ihm mehrmals über die Art des Berufungsklägers beklagt habe. Auch erst auf Nachfrage bestätigt er, dass er C____ von früher her kenne und lässt zumindest anklingen, dass Letzterer allenfalls ein Alkohol- oder Drogenproblem hat bzw. hatte (Akten S. 301), wobei eine ausgeprägte Alkoholproblematik (in der Vergangenheit) und auch eine früherer Cannabis-Konsum aus diversen ärztlichen Berichten hervorgeht (Akten S. 345, 360, 374).

 

3.8      Würdigung

 

3.8.1   Die objektiven Beweismittel und Indizien (medizinische Befunde [vgl. dazu E. 3.2.1-3.2.3], Kräfteverhältnis der beiden Involvierten [vgl. dazu E. 3.2.4], Kampfsporterfahrung des Berufungsklägers [vgl. dazu E. 3.2.4] und Persönlichkeitsadäquanz eines solch aggressiven Ausbruchs nach vorangegangener Provokation bzw. einer vorgängigen Meinungsverschiedenheit [vgl. dazu nachfolgend E. 4]) sprechen bereits dafür, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Die Aussagen von H____ widerlegen dies – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.) – nicht, da er den wesentlichen Teil des Tatgeschehens gar nicht wahrgenommen hat. Es wäre etwa gut denkbar, dass er den Zeitpunkt beschreibt, bevor es zum Ausbruch des Berufungsklägers kam. Es leuchtet daher entgegen der Ansicht von A____ auch nicht ein, inwiefern die von H____ erwähnte Aufforderung des Berufungsklägers, sich wegen den Mietern zu beruhigen bzw. leiser zu sein, gegen den angeklagten Sachverhalt sprechen sollte (so aber Akten S. 1169 f.).

 

3.8.2   Als erstellt gelten kann der Sachverhalt mit den überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 11 ff.), auch aufgrund einer Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der beiden Involvierten. Während die Depositionen des Privatklägers 1 nahezu alle Realkriterien erfüllen – bemerkenswert insbesondere die Konstanz und die Selbstbelastung – trifft dies für die Schilderungen des Berufungsklägers entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1095 f., 1168 f.) überhaupt nicht zu. Nicht nur mangelt es ihnen an Konstanz in zentralen Punkten (vgl. dazu auch sogleich E. 3.8.3). Es fällt auch ein massiver Unterschied auf in der Qualität der überaus ausführlichen und lebendigen Schilderungen der gesamten Vorgeschichte und Umstände – hier vermag sich der Berufungskläger selbst nach fünf Jahren noch an alle Einzelheiten zu erinnern – und der auch heute sehr dürftig bzw. farblos ausgefallenen Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen. Was dieses anbetrifft, sagt er lediglich in wenigen knappen Sätzen, wie ihn der Privatkläger 1 angegriffen und wie er selbst sich gewehrt habe und vertieft seine Schilderungen auch auf Rückfrage nicht, sondern wiederholt praktisch denselben Wortlaut, macht fehlende Erinnerung geltend oder schweift ab. Schliesslich erscheint die Verwendung des Ausdrucks «Depp» vor dem Hintergrund der Persönlichkeit (vgl. dazu E. 3.3.1, 5.7.1) auch adäquat, zumal der Privatkläger 1 ausgesagt, dass wenn man so einen Typen wie den Berufungskläger als «Hurensohn» betitle, man zu 100 % aufs Maul kriege (Akten S. 913).

 

3.8.3   Soweit der Berufungskläger seine damalige Befürchtung geltend macht, der Privatkläger 1 hätte herumliegende Gegenstände für einen körperlichen Angriff verwenden können, ist er mangels Glaubhaftigkeit der entsprechenden Depositionen (insbesondere mangelhafte Konsistenz) ebenfalls nicht zu hören. So gab er diesbezüglich in seiner ersten Einvernahme unspezifisch zu Protokoll, er habe Angst gehabt, dass der Privatkläger 1 mit einem Gegenstand, zum Beispiel Werkzeug, auf ihn losgehen könnte (Akten S. 275). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme wollte er sich dann sicher sein, dass der Privatkläger 1 etwas in der Hand gehalten hat, allenfalls sein Arbeitstelefon (Akten S. 312, 315). Gemäss den Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er dann gesehen haben, dass der Privatkläger 1 zu einer Wasserwaage gegriffen hat, zudem soll nun auch noch ein Brecheisen im Büro gelegen haben (Akten S. 910). Heute machte er bloss geltend, er sei angegriffen worden. Dass er Angst vor herumliegenden Gegenständen gehabt hätte, erwähnte er – obwohl dies bei der behaupteten Bedrohlichkeit auch nach längerer Zeit zu erwarten wäre – mit keinem Wort (Akten S. 1175 f.; vgl. zum Ganzen auch die überzeugende Erwägung des Strafgerichts [vorinstanzliches Urteil S. 12 f.]). Im Übrigen erscheint nicht einmal ansatzweise glaubhaft, dass sich der körperlich weit unterlegene C____, der sich bisher immer nur verbal gegen den Berufungskläger aufgelehnt hatte, nun plötzlich körperlich gegen die gemäss eigenen Aussagen «sau Maschine» A____ zur Wehr setzen sollte, wobei auch das Verletzungsbild in keiner Weise zu einer Abwehrhandlung passt. Dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 bzw. dessen Auftreten ohnehin nicht ernst nahm, zeigt nicht zuletzt die an der Konfrontationseinvernahme getätigte Aussage, C____ habe ihn am Hals gepackt, was er der [Berufungskläger] «ein wenig lustig gefunden» habe (Akten S. 310).

 

3.8.4   Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss den Aussagen des Privatkläger 1 – auch hinsichtlich der angeklagten Todesdrohung – mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 11 ff.) erstellt. Was den Verletzungserfolg anbetrifft, ergeben die medizinischen Unterlagen kein klares Bild in Bezug auf die von C____ geltend gemachten Komplikationen nach dem Schlüsselbeinbruch. Fest steht aber, dass es zumindest zu einer Pseudoarthrose kam, welche zwei Nachoperationen erforderte und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. dazu eingehend E. 3.2.3). Dies allein dürfte wohl für die Bejahung eines schweren Verletzungserfolgs im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bereits ausreichen, wenngleich die Schwelle zu einer einfachen Körperverletzung nicht eindeutig überschritten ist (vgl. die Kasuistik bei Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 122 StGB N 11). Da es unter rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis aber keine Rolle spielt, ob ein schwerer Verletzungserfolg eingetreten ist oder nicht (vgl. dazu im Detail E. 3.9.3), braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden.

 

3.9      Rechtliches: Tatbestandsmässigkeit

 

3.9.1   Das Strafgericht hat «nur» auf eine (einmalige) versuchte schwere Körperverletzung erkannt. Es ist davon ausgegangen, dass der Erfolg einer schweren Körperverletzung zwar in Bezug auf den Schlüsselbeinbruch aufgrund der daraus resultierenden massiven gesundheitlichen Folgen gegeben sei, dass diese Folgen jedoch statistisch sehr unwahrscheinlich und für den Berufungskläger daher nicht vorhersehbar gewesen seien. Auch fehle es ihm in Bezug auf den schwunghaften Wurf zu Boden (auf welchen der Schlüsselbeinbruch im Zweifel zurückgehe) wohl an einem auf schwere Körperverletzung gerichteten Eventualdolus. Es wäre daher diesbezüglich höchstens eine fahrlässige schwere Körperverletzung denkbar, diese sei aber nicht angeklagt. In Bezug auf die anderen Gewaltakte (Stossen mit dem Kopf gegen harte Kanten/Oberflächen) wiederum sei zwar der Eventualdolus auf eine schwere Körperverletzung gegeben, doch sei der Erfolg hier nicht eingetreten. Insgesamt habe der Berufungskläger seinem Opfer damit einerseits eine versuchte schwere Körperverletzung, andererseits eine (vollendete) einfache Körperverletzung zugefügt. Weil das gesamte Vorgehen in der Anklage «quasi als Tateinheit» geschildert werde und im Übrigen auch vom Opfer so vorgetragen worden sei («Bumm, bumm, bumm und dann auf den Boden» [Akten S. 912]) gehe auch das Gericht von einer Tateinheit aus. Die einfache Körperverletzung werde in dieser Konstellation konsumiert und es ergehe Schuldspruch nur wegen (einmaliger) versuchter schwerer Körperverletzung (vorinstanzliches Urteil S. 14 ff.).

 

3.9.2   Die Vorinstanz hat eine grundsätzlich gelungene Abgrenzung der verschiedenen Problemstellungen vorgenommen. Angesichts der vom Privatkläger 1 geschilderten und vom Strafgericht in der entsprechenden Erwägung zitierten dynamischen Abfolge der einzelnen Handlungen überzeugt entgegen der Ansicht des Privatklägers 1 (Akten S. 1088) bzw. mit dem Berufungskläger (Akten S. 1170) auch die Annahme von Tateinheit. Geht man allerdings hiervon aus, ist es nicht relevant, ob der Schlüsselbeinbruch auf einen der Stösse gegen einen Gegenstand bzw. eine Kante zurückging oder auf den finalen Wurf zu Boden. Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 in einem einheitlichen Geschehen durch das Büro und auf den Boden geschleudert hat und dass Letzterer dadurch diverse Verletzungen davongetragen hat, die mehrheitlich als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren sind, sich in einem Fall – beim Schlüsselbeinbruch – schliesslich aber aufgrund der Folgen – möglicherweise (vgl. dazu E. 3.8.4) – als schwere Körperverletzung entpuppt haben. Massgeblich ist demnach in einem ersten Schritt (nur), ob der Erfolg einer schweren Körperverletzung der Tathandlung adäquat kausal zuzurechnen ist. In einem zweiten Schritt ist dann zu fragen, ob der Berufungskläger durch das Herumschleudern insgesamt einen schweren Verletzungserfolg in Kauf genommen hat.

 

3.9.3   Erstere Frage ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) zu verneinen. Die Komplikationen, die sich aus dem Schlüsselbeinbruch ergeben haben, treten nach Angaben des IRM ausgesprochen selten auf (vgl. dazu schon E. 3.2.3). Mag die Pseudoarthrose aus medizinischer Sicht mit einer Wahrscheinlichkeit von 5-10 % noch nicht ungewöhnlich sein, so trifft das jedenfalls für den noch siebenmal selteneren Verlauf mit klinisch auffälligem Erscheinungsbild zu. Die diesbezüglich geltend gemachten Schmerzen waren es aber, welche aufwändige Nachoperationen nötig machten und auch zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. dazu eingehend E. 3.2.3). Diese Folgen mögen zwar im Sinne einer natürlichen Kausalität auf das tatbestandsmässige Verhalten des Berufungsklägers zurückgehen. Sie stellen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch keinen Erfolg dar, der bei einem gegen Gegenstände und zu Boden Stossen eines Menschen vorhersehbar ist, erst recht nicht für einen medizinischen Laien wie den Berufungskläger. Damit können sie ihm – entgegen der Ansicht des Privatklägers 1 (Akten S. 1086 ff., 1158 f.) – nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, wie sie nach der Adäquanztheorie zu fordern ist, zugerechnet werden (vgl. dazu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 25 ff.; Hurtado Pozo/Godel, Droit pénal général, 3. Auflage, Zürich 2019, Rz. 375 ff.; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 12 StGB N 29 ff.).

 

3.9.4

3.9.4.1 Indessen könnte der Berufungskläger, indem er den wesentlich kleineren und leichteren C____ (vgl. dazu schon E. 3.2.4) gegen verschiedene harte und kantige Gegenstände gestossen und schliesslich zu Boden gebracht hat, eine versuchte schwere Körperverletzung verwirklicht haben. Ein Schuldspruch wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB hat bereits dann zu erfolgen, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3). Gefordert ist somit, dass mit den für eine schwere Körperverletzung notwendigen Ausführungshandlungen begonnen worden ist und dass dem Täter ein auf Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteter (Eventual)vorsatz nachzuweisen ist.

 

3.9.4.2 Der Beginn der Ausführungshandlungen ist hier unzweifelhaft und braucht nicht weiter diskutiert zu werden (vgl. dazu nur BGer 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2).

 

3.9.5

3.9.5.1 Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Einritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Solche Umstände liegen namentlich dann vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3).

 

3.9.5.2 Bei der vorliegenden Situation hat der Berufungskläger den Erfolg einer ernsthaften Kopfverletzung und damit einen nach Art. 122 StGB tatbestandsmässigen Verletzungserfolg im Sinne eines Eventualvorsatzes mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 14 f.) in Kauf genommen. Beim Packen des Privatklägers 1 und Stossen seines Köpers mit Anschlagen des Kopfes gegen diverse harte Oberflächen wie den Kühlschrank, einen geöffneten Fensterflügel oder den Tresor hat der Berufungskläger es zweifellos zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, seinem Opfer lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. Es ist allgemein bekannt, dass der Kopf eine sehr empfindliche Körperregion ist, und ein wuchtiges Anschlagen gegen harte Oberflächen(-kanten) beispielsweise knöcherne Verletzungen am Schädel oder eine Hirnblutung und demzufolge eine lange andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben kann (vgl. dazu BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 2.2; Geth, a.a.O., Art. 122 N 11).

 

3.9.6   Dass die gegenüber dem Privatkläger 1 geäusserten Todesdrohungen den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllen, ist mit Verweis auf die Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 16) ebenfalls zu bejahen.

 

3.10    Rechtliches: Notwehrhandlung?

 

3.10.1 Die vom Berufungskläger geltend gemachte Notwehr (Akten S. 1098 f.) scheidet beim hier zugrunde gelegten Sachverhalt aus (vgl. dazu insbesondere E. 3.8.3). Es fehlt gemäss dem dargestellten Beweisergebnis an einer Notwehrsituation, nachdem der Privatkläger 1 den Berufungskläger wohl beleidigt hat («du Depp»), aber nicht handgreiflich geworden ist. Zwar können grundsätzlich auch Ehrverletzungsdelikte einen notwehrfähigen Angriff darstellen (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 15 N 4), doch wäre ein solcher Angriff vorliegend bereits abgeschlossen gewesen (zumindest gibt es keine Hinweise darauf, dass der Privatkläger 1 im Begriff gewesen wäre, weitere Beschimpfungen zu äussern). Notwehr ist indessen nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1).

 

3.10.2 Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2). Die – vom Bundesgericht hoch angesetzten – Voraussetzungen zur Annahme einer allfälligen Putativnotwehr sind vorliegend – da sich der Berufungskläger nicht bedroht fühlte (vgl. dazu E. 3.5.2, 3.8.3) – indessen nicht erfüllt. So wird verlangt, dass «der vermeintlich Angegriffene Umstände nachweisen können [muss], die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr» (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.4).

 

3.10.3 Ausserdem wäre, selbst wenn eine als Angriff verstandene Provokation weiterhin zu bejahen gewesen wäre oder die Befürchtung von ernsthafteren Verletzungshandlungen plausibel erscheinen würde, die Reaktion des Berufungsklägers auf einen solchen vermeintlichen Angriff offensichtlich unverhältnismässig gewesen und könnte höchstens einen Exzess darstellen. Auch die Annahme eines allfälligen (Putativ)Notwehrexzesses würde indessen spätestens an den subjektiven Erfordernissen scheitern, da augenfällig ist, dass das Handeln des Berufungsklägers im vorliegenden Kontext nicht von einem Abwehrwillen oder vom Willen zur Notwehr getragen war. Vielmehr dürfte es ihm ab dem vorlauten Privatkläger 1, der zu spät zur Arbeit erschien und ihn nun auch noch als «Depp» betitelte bzw. provozierte, den «Hut gelupft» haben, wobei er ausgetickt ist. Fehlt der Abwehrwille, ist keine Notwehr gegeben und auch kein Exzess, sei er entschuldbar oder nicht. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass Notwehr ein Institut des Rechtsgüterschutzes sei und «nicht zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden» könne. Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr [...]» (BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008; vgl. dazu auch BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, 6B_281/2014 vom 11. November 2014). Ein solcher auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille war beim Berufungskläger nicht vorhanden. Sein Verhalten gegenüber dem Privatkläger 1 ist daher nicht durch Notwehr gedeckt.

 

3.11    Ergebnis

 

Nach dem Gesagten erfolgen hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Drohung.

 

4.         Vorfall vom 3. Mai 2018 (AS Ziff. 2)

 

4.1      Ausgangslage

 

4.1.1   Der Berufungskläger, damals [...]-jährig, fuhr am 3. Mai 2018 zum [...] in [...] und stellte den [...]-jährigen J____ wegen einer angeblichen Verfehlung zur Rede (er soll den Fussball des [...]jährigen Cousins des Berufungsklägers mit einem Messer zerstochen haben). Es kam zum Disput, wobei der Berufungskläger J____ unter anderem mit «Hurensohn» betitelt haben soll (J____ hat keinen Strafantrag deswegen gestellt). In der Folge kam der [...]-jährige Privatkläger 2 dazu und mischte sich ein. Er trat nahe an den Berufungskläger, der an sein Auto angelehnt war, heran und stellte ihn zur Rede. Daraufhin soll der Berufungskläger E____ mit beiden Händen am Hals gepackt haben. Es kam dann zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Privatkläger 2 schliesslich am Boden lag und der Berufungskläger ihm mehrere Tritte in die Bauch-/Rippengegend und zuletzt mindestens einen wuchtigen Fusstritt mitten ins Gesicht versetzt haben soll.

 

4.1.2   Der Privatkläger 2 erlitt aufgrund des Vorfalls eine Gehirnerschütterung und eine mehrfragmentäre, leicht dislozierte Nasenbeinfraktur beidseits (mit Beteiligung des knöchernen Nasenseptums). Daneben erlitt er zahlreiche Schürfungen und Hauteinblutungen im Gesicht, an den Armen und am rechten Knie (diejenigen im Gesicht stellen nach Ansicht des IRM unter anderem einen Schuhsohlen-Abdruck dar [Akten S. 722]; das Strafgericht spricht aber von Turnschuhschnürung [vorinstanzliches Urteil S. 19 f.]) sowie strichförmige Kratzer und streifenförmige Hautschürfungen am Hals, beidseitig, sowie eine Hautrötung am Hals vorderseitig (laut IRM dokumentiert dies einen Angriff auf den Hals [Akten S. 722 f.]). Der Privatkläger 2 war vom 3. bis zum 5. Mai 2018 hospitalisiert und bis zum 28. Mai 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Akten S. 679 ff., 699 ff., 717 ff.). Der Berufungskläger trug allenfalls oberflächliche Verletzungen davon (Akten S. 594 ff.).

 

4.1.3   Wie bereits beim zuvor erörterten Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift bestand auch hier ein ungleiches Kräfteverhältnis zu Lasten des mutmasslichen Opfers E____ (1.78 Meter gross und 65 Kilogramm schwer). Auch die Eskalation erinnert an die Situation im [...]büro. Der Berufungskläger fühlte sich wieder im Recht und war überzeugt, den jugendlichen Übeltäter J____ zur Rede stellen zu dürfen, ohne dass sich der bereits erwachsene Privatkläger 2 einzumischen hätte.

 

4.1.4   Der Privatkläger 2 wurde wegen des Vorfalls seinerseits mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2019 der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig (Akten Separatbeilagen S. 323 ff.).

 

4.2      Aussagen des Berufungsklägers

 

4.2.1   Der Berufungskläger hat anlässlich seiner ersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall ausgeführt, der Privatkläger 2 habe sich in das Gespräch zwischen ihm und J____ eingemischt und sei dabei körperlich sehr nahe an ihn herangerückt bzw. habe ihn bedrängt. Plötzlich habe ihn E____ am Kragen gepackt und ihn gegen sein Auto gedrückt. Er habe Letzteren wegstossen wollen und ihn auf die Motorhaube seines Autos gedrückt. Weil er den Privatkläger 2 auch festgehalten habe, seien sie dann beide zu Boden gefallen, wobei E____ mit seinem Gesicht frontal zu Boden gestürzt sei. Es sei nur ein Handgemenge gewesen, er habe den Privatkläger 2 nicht geschlagen. Er selber habe danach Schmerzen an der rechten Hand, am Knie und am Knöchel verspürt (Akten S. 610 ff.).

 

4.2.2   Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger 2 vom 30. Oktober 2018 hat der Berufungskläger den Ablauf des zur Diskussion stehenden Vorfalls anders geschildert: E____ habe ihn am Kragen gepackt, worauf er einen Tritt in die Genitalien und zwei Faustschläge auf seinen Hinterkopf erhalten habe, sodass ihm schlecht geworden sei. Nachher sei es zu einem Handgemenge zwischen ihm und dem Privatkläger 2 gekommen, in dessen Verlauf sie auf der Motorhaube gelandet seien. Sodann sei er auf der Beifahrerseite zu Boden gestürzt und habe dabei E____ mitgerissen, den er immer noch festgehalten habe. Der Privatkläger 2 sei bei diesem Sturz mit seinem Gesicht auf den Boden gefallen. Dann sei er [der Berufungskläger] wieder aufgestanden und habe sich von E____ getrennt. Der Berufungskläger bestreitet, dem Privatkläger 2 irgendwelche Schläge verpasst zu haben. Jedoch könne es sein, dass er im Handgemenge mal ausgerutscht und Letzteren im Gesicht getroffen habe (Akten S. 683 ff.).

 

4.2.3   In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger ausgesagt, der Privatkläger 2 habe ihn gepackt, woraufhin er diesen zurückgestossen habe. Er [der Berufungskläger] habe Letzteren an der Schulter packen wollen, sei jedoch mit seinen Händen an den Hals von E____ weggerutscht. Danach sei ein Handgemenge losgegangen. Er habe den Privatkläger 2 nicht geschlagen, von ihm jedoch einen gut spürbaren Tritt in seine Genitalien erhalten, der sich sehr unangenehm angefühlt habe. Im weiteren Verlauf seien sie ums Auto herumgekommen und gemeinsam umgefallen. Er [der Berufungskläger] sei dann schnell wieder aufgestanden, woraufhin der Privatkläger 2 ihn am Bein gepackt habe und dabei mit seinem Kopf vorne an seinem Fuss, wo man die Schuhe binde, gewesen sei. Als er [der Berufungskläger] sein Bein aus dieser Umklammerung wieder rausziehen wollte, habe er seinen rechten Fuss weggezogen und dabei E____ unabsichtlich im Gesicht getroffen (Akten S. 919 ff.).

 

4.2.4   Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat A____ angegeben, sich wie bereits beim Vorfall vom 2. April 2015 nur verteidigt zu haben. Es sei nämlich «von der anderen Seite» her eskaliert, wobei auch dieser Vorfall schon lange her sei und er sich nicht exakt erinnere. Auf jeden Fall sei seine damalige Freundin im Auto gesessen, währendem er entspannt an seinem Auto gelehnt habe, mit den Füssen überkreuzt. Da habe sich der Privatkläger 2 in das Gespräch eingemischt. Dieser habe ihn plötzlich gepackt, woraufhin er ihn «wegschupfen» wollte. Dann sei ein Handgemenge losgegangen. E____ habe ihn an den Füssen packen wollen, sodass er [der Berufungskläger] auf den Hinterkopf falle. Deshalb habe er seinen Fuss hochgezogen. Es könne sein, dass er ihn dabei getroffen habe. Er habe den Privatkläger 2 weder geschlagen noch beleidigt. Angesprochen auf die Unmöglichkeit der zuvor erörterten Verletzungen, wenn er effektiv nur seinen Fuss hochgezogen hätte, gab er zu Protokoll, E____ sei am Boden gelegen und habe ihn an den Füssen gepackt. Als er auf den konkreten Tatvorwurf (heftige Tritte in Rippen und Gesicht) und die Unvereinbarkeit mit seiner Tatbestandsvariante hingewiesen wird, antwortete er, jeder Mensch sei halt anders, er habe den Privatkläger 2 nie mit Absicht geschlagen. An seine ursprüngliche Aussage, wonach E____ auf sein Gesicht gefallen sei, konnte oder wollte er sich nicht mehr erinnern (Akten S. 1175 ff.).

 

4.3      Aussagen des Privatklägers 2

 

Der Privatkläger 2 hat in seiner ersten Einvernahme vom 4. Mai 2018 ausgesagt, dass er vom Berufungskläger mit beiden Händen am Hals gepackt und geschüttelt worden sei. Als er gestürzt sei, habe dieser ihn wieder auf die Motorhaube raufgezogen, woraufhin er wieder zu Boden gestürzt sei. Als er am Boden lag, habe ihm der Berufungskläger mehrere Fusstritte gegen seinen rechten Fuss, auf die rechte Bauchseite und auch gegen sein Gesicht verpasst, worauf er kurz bewusstlos gewesen sei (Akten S. 624 f.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme hat E____ den Vorfall gleich geschildert und dabei präzisiert, dass er die Fusstritte am Schluss nicht aufs Mal kassiert habe, sondern dass der Berufungskläger ihn immer wieder aufs Neue gekickt habe, als er habe aufstehen wollen. Den letzten Tritt habe er dann in das Gesicht bekommen (Akten S. 677). Bei seiner Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Privatkläger 2 den Vorfall ebenso gleichbleibend geschildert, jedoch angegeben, dass er zu Beginn der Auseinandersetzung noch einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe und dass er am Boden liegend zwei Fusstritte ins Gesicht bekommen habe, wovon einer ihn richtig getroffen habe, sodass er sofort Nasenbluten bekommen habe (Akten S. 923 f.).

 

4.4      Aussagen G____

 

G____ (Teamleiterin des [...]) sagte an ihrer Konfrontationseinvernahme vier Tage nach dem Vorfall (nur) aus, dass sie gesehen habe, wie sich der Privatkläger 2 dem Berufungskläger zu sehr näherte, sich «aufplusterte» und ihn darauf ansprach, dass dieser ihn «Hurensohn» genannt habe. Das war denn auch der Moment, bei welchem die Zeugin «wusste, jetzt muss ich hinuntergehen» und die Feuertreppe auf der Nordseite des Hauses hinunterlief (Akten S. 630 f.). Den Beginn der Schlägerei sah sie somit nicht und sie sah auch nicht bzw. konnte aus ihrer Erinnerung nicht mehr abrufen, wer wen wie geschlagen oder getreten habe. Aus ihrer Sicht war da «ein Knäuel und es sah schon so aus, dass E____ aufgrund seines Alters und der Statur gegen A____ nicht viel Chancen hatte. Ich weiss nicht mehr, was ich gesehen habe. Ich weiss auch nicht mehr, ob ich gesehen habe, dass A____ auf E____ am Boden eintrat oder ob dies aus Erzählungen stammt» (Akten S. 631). Sie räumt ein, dass sie dem Berufungskläger zuerst fälschlicherweise gesagt hatte, sie habe gesehen, wie E____ ihn angriff, erklärt aber, das habe sie einfach aus dessen Haltung geschlossen (Akten S. 630 f.). Dazu ergänzt sie auf entsprechende Frage noch, ja, sie habe diese Aussage gemacht: «Das war die Schlussfolgerung aus der Körperhaltung von E____ und meiner Erfahrung, dass meine Jugendlichen meist die Schuldigen sind» (Akten S. 633).

 

4.5      Aussagen F____

 

F____ wurde gemäss seinen Aussagen an der Konfrontationseinvernahme vom 9. Mai 2018 erst durch einen lauten Knall auf das Geschehen aufmerksam und begab sich hinter das [...], wo er sah, wie der Berufungskläger und der Privatkläger 2 «fighteten» (Akten S. 651). Er gibt an, nicht gesehen zu haben, wer von den beiden zuerst Gewalt angewendet hatte. Er habe auch den ursprünglichen Streit zwischen J____ und dem Berufungskläger nicht gesehen, sondern sei erst dazu gekommen, als die Prügelei bereits im Gang war (Akten S. 651). Er sah, dass der Berufungskläger E____ Faustschläge ins Gesicht versetzte und wie Letzterer das ebenfalls versuchte, was ihm aber «praktisch nicht» gelungen sei. Immerhin sei E____ nachdem er «fast ausgeknockt» worden sei, nochmals auf den Berufungskläger losgegangen und habe ihn mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlagen wollen, «was jedoch nicht wirklich klappte». Hierauf habe der Berufungskläger dem Privatkläger 2 nochmals Faustschläge ins Gesicht versetzt. Als E____ aufgrund dieser Schläge zu Boden gegangen sei, habe der Berufungskläger ihm einen Tritt in die Rippen und einen gegen die Nase versetzt, was der Zeuge seinen Angaben zufolge klar gesehen hat (Akten S. 651 f., 654).

 

4.6      Aussagen K____

 

Die Aussagen von K____ an seiner Einvernahme vom 9. Mai 2018 stimmen im Wesentlichen mit jenen von F____ und auch mit jenen von G____ überein. K____ sah, dass der Privatkläger 2 den Berufungskläger «zur Rede gestellt» habe. Die beiden hätten sich dann gegenseitig am Kragen gepackt, worauf der Berufungskläger E____ auf die Motorhaube seines Autos gedrückt habe; «in dieser Position schlugen beide auf sich ein». Dabei sei der Privatkläger 2 am Kopf getroffen und «fast ausgeknockt» worden. Dieser habe seinerseits versucht, den Berufungskläger zu treffen. Ob das gelang, vermochte K____ – da es zu schnell gegangen sei – nicht zu sagen. Er habe auch gesehen, dass E____ dem Berufungskläger einen Tritt zu geben versuchte, was aber «nicht klappte» (Akten S. 659). Nach dem Kickversuch habe der Privatkläger 2 das Gleichgewicht verloren bzw. sei ausgerutscht und seitlich oder rücklings auf den Boden gefallen (Akten S. 659 ff.). Da habe der Berufungskläger diesem zunächst einen Fusstritt gegen die Rippen und danach noch einen gegen die Nase versetzt (Akten S. 659).

 

4.7      Aussagen J____

 

4.7.1   J____ stützt mit seiner Aussage als Auskunftsperson gegenüber der Polizei Basel-Landschaft unmittelbar nach der Tat und im Beisein des Berufungsklägers in wesentlichen Teilen ebenfalls die Darstellung von F____, K____ und letztlich G____. Er beschreibt, dass der Privatkläger 2 dem Berufungskläger gesagt habe, er solle ihn – J____ – nicht beleidigen (als «Pisser»). Die beiden hätten diskutiert und dann habe der Berufungskläger E____ am Hals gepackt und auf die Motorhaube gedrückt. Hierauf habe er mit den Fäusten auf den Privatkläger 2 eingeschlagen. Dieser sei zu Boden gefallen und habe Schläge eingesteckt, habe aber wieder aufstehen können. Beide hätten geschlagen. E____ sei erneut zu Boden gefallen. Da habe der Berufungskläger gegen sein Gesicht gekickt (Akten S. 605).

 

4.7.2   Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab J____ zum Kerngeschehen zu Protokoll, der Privatkläger 2 sei etwas zu nahe an den Berufungskläger herangerückt und habe A____ aufgefordert zu gehen, woraufhin er [E____] aufs Auto «geflogen» sei. Dann habe er zuerst ein paar Fäuste ins Gesicht bekommen. «Und dann sind sie auf die Hauptstrasse gegangen, wo die Schlägerei weiterging. Dann wollte E____ ihm einen Kick geben, aber er hat ihn nicht getroffen, ist abgerutscht, und dann hat E____ einen Kick in die Nase bekommen» (Akten S. 932). Daneben habe der Privatkläger 2 – so glaube er – noch einen Kick in die Rippen erhalten. Daran, ob das Opfer am Hals gepackt worden sei, könne er sich nicht mehr erinnern (Akten S. 933).

 

4.8      Aussagen L____

 

4.8.1   L____, die damalige Freundin des Berufungsklägers, schildert anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Mai 2018 ihre grundsätzlichen Bedenken bezüglich dessen Aggressionspotential (Akten S. 644) und beschreibt auch dessen zunehmende Aufgebrachtheit, welche in verbalen Beleidigungen gegenüber dem ruhig bleibenden J____ gipfelte («J____ blieb ruhig und stritt weiterhin ab, etwas mit der Sache zu tun zu haben. Es kam dann dazu, dass A____ zu [J____] sagte, er sei ein Hurensohn» [Akten S. 645]). Nach Aussagen von L____ soll es aber der Privatkläger 2 gewesen sein, der den Berufungskläger gegen das Auto gedrückt und ihn dagegen gestossen habe (Akten S. 645). Auch soll er es gewesen sein, der zuerst wild um sich geschlagen habe, «wie einer, der sich nicht mehr unter Kontrolle hat». Der Berufungskläger habe dann «auch die Kontrolle über sich» verloren (Akten S. 645). Es habe sich ein «regelrechter Boxkampf» entwickelt mit gegenseitigen Faustschlägen gegen Oberkörper und Schultern und das Geschehen habe sich auf die Strasse verlagert. Sie selbst habe versucht, dazwischen zu gehen (Akten S. 645). Der Berufungskläger soll nach einem Tritt in die Genitalien auf den Boden gegangen sein, worauf der Privatkläger 2 weiter mit Händen und Füssen auf ihn losgegangen sei. Der Berufungskläger «versuchte dann aufzustehen und drückte E____ auf den Boden. E____, rücklings auf dem Boden liegend, klammerte sich an A____ Bein fest. A____ machte eine Trittbewegung, um sich loszureissen, und dabei traf er E____ im Gesicht. E____ blieb darauf liegen und A____ ging 3 Meter zurück und hörte sofort auf» (Akten S. 645 f.). Selbst L____ hat – wie alle anderen Befragten mit Ausnahme des Berufungsklägers – einen Sturz auf das Gesicht als Ursache für die Gesichtsverletzungen des Privatklägers 2 nicht beobachtet und geht davon aus, dass er durch den Fusstritt des Berufungsklägers im Gesicht getroffen wurde (Akten S. 646 f.).

 

4.8.2   An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – als der Berufungskläger und sie kein Paar mehr waren – gab L____ zu Protokoll, der Privatkläger 2 sei schon «sehr geladen und sehr aggressiv» aus dem [...] rausgekommen. Er sei sehr nahe an den Berufungskläger herangetreten und habe ihn aggressiv gefragt, was er mache, was das soll. «Dann ging das eigentlich relativ schnell, dass A____ dann massiv mehrere Male gegen das Auto gedrückt wurde, sodass er diesem Herrn sagen musste, er sollte bitte aufhören» (Akten S. 929). «Dann ging das eigentlich relativ schnell ums Auto herum nach vorne: Herr E____ hat dann mehrere Mal auf den Oberkörper von Herrn A____ eingeschlagen. Und Herr A____ hat dann versucht, die Hände zu ergreifen und ihn davon abzuhalten, weiter auf ihn einzuschlagen. Das hat wohl nicht viel gebracht: Der Herr E____ war meiner Meinung nach sehr, sehr aggressiv: ich habe ihn für sehr aggressiv empfunden. Dann ging diese Rangelei ums Auto herum, und irgendwann konnte dann Herr A____ meiner Meinung nach auch nichts mehr machen, er konnte die Hände nicht mehr halten. Er hat sich dann einfach geschützt und in dem Moment hat dann Herr E____ den Herr A____ sozusagen in die Genitalien getreten. Daraufhin ist Herr A____ zu Boden gefallen, hat sich wieder aufgerafft, hat dann den Herrn E____ zu Boden gedrückt. Er ist zu Boden gefallen, hat sich am Fuss von Herrn A____ festgehalten. Herr A____ hat seinen Fuss weggedrückt und hat ihn damit dann im Gesicht getroffen. Aber der Fusstritt, das war kein Fusstritt, der gewollt war, sondern Herr E____ hat sich an der Jogginghose von Herrn A____ festgekrallt, weil er sich wieder aufraffen wollte, und Herr A____ hat ihn dann sozusagen mit seinem Fuss weggedrückt; das hat ihn dann in seinem Gesicht getroffen» (Akten S. 929). Faustschläge des Berufungsklägers habe sie nicht mitbekommen, er [der Berufungskläger] habe den Privatkläger 2 aber von sich weggedrückt (Akten S. 930).

 

4.9      Würdigung

 

4.9.1   Die Vorinstanz hat sorgfältig aufgezeigt, dass die Sachverhaltsdarstellungen des Privatklägers 2 und der weiteren Befragten zusammen mit den weiteren Beweismitteln ein schlüssiges Bild ergeben. Auch hat sie überzeugend dargelegt, dass und weshalb sich der Vorfall nicht so abgespielt haben kann, wie der Berufungskläger und seine damalige Freundin L____ es schilderten (vorinstanzliches Urteil S. 19). Eine Aussageanalyse ergibt, dass die Angaben des Berufungsklägers (erneut) sehr inkonstant sind (beispielsweise die in den ersten beiden Einvernahmen geschilderte Sachverhaltsversion, wonach E____ auf das Gesicht gefallen sei versus die in den beiden Gerichtsverhandlungen geäusserte Erklärung, er habe den Fuss aus der Umklammerung losgerissen und den Privatkläger 2 dabei unabsichtlich im Gesicht getroffen; zudem wird der Beginn der körperlichen Auseinandersetzung immer anders geschildert). Dass er dem Fusstritt, mittels welchem er sich aus der Umklammerung von E____ losgerissen haben will, bis anhin keine besondere Bedeutung zugemessen und zum Handgemenge dazugehörend unerwähnt gelassen habe (Akten S. 1103), ist abwegig. Vielmehr muss dem Berufungskläger im Laufe des Strafverfahrens bewusst geworden sein, dass der Negativabdruck der Schuhsohle im Gesicht des Opfers nicht mit der bisherigen Erklärung (der Privatkläger 2 sei auf sein Gesicht gestürzt) begründet werden kann. Darüber hinaus enthalten die Depositionen des Berufungsklägers teilweise auch lebensfremde Schilderungen (so zum Beispiel, dass es sein könne, dass er im Handgemenge mal ausgerutscht und E____ im Gesicht getroffen habe; ein anderes Mal habe den Privatkläger 2 an der Schulter packen wollen, sei jedoch mit seinen Händen an dessen Hals weggerutscht). Auch fallen seine Depositionen hinsichtlich Nebensächlichkeiten wiederum ausschweifend aus (beispielsweise beschreibt er wie unangenehm der angebliche Tritt in die Genitalien gewesen sei; zudem legt er besonderen Wert darauf, dass er entspannt an seinem Auto gelehnt habe, mit den Füssen überkreuzt). Die Aussagen des Berufungsklägers decken sich ferner auch nicht mit dem Verletzungsbild beim Opfer bzw. lässt sich dieses (insbesondere der Negativabdruck einer Schuhsohle) mit seiner Sachverhaltsdarstellung schlechterdings nicht ein Einklang bringen, wobei ohnehin schwer nachvollziehbar ist, inwiefern bei der beschriebenen Umklammerung ausgerechnet der Kopf des Privatklägers 2 getroffen werden sollte. Schliesslich ist auch auf die Täteradäquanz eines derart aggressiven Ausbruchs nach vorangegangener Provokation bzw. einer vorgängigen Meinungsverschiedenheit zu verweisen (vgl. dazu schon E. 3).

 

4.9.2   Dafür, dass sich der Privatkläger 2, F____, K____ und J____ zufolge ihrer Freundschaft gegenseitig abgesprochen hätten – wie der Berufungskläger insinuiert (Akten S. 1100, 1170) – gibt es keinerlei Hinweise. Vielmehr fällt auf, dass alle Zeugen den Berufungskläger nicht – was bei einer Absprache zu erwarten wäre – übermässig belastet haben. F____ hat zum Beispiel angegeben, er habe nicht gesehen, wer von den beiden den Streit angefangen habe, der Privatkläger 2 habe aber ebenfalls zugeschlagen, wobei es hierbei «bloss» beim Versuch geblieben sei. Auch K____ gibt an, dass E____ nicht rein passiv gewesen sei und sich die Beteiligten zu Beginn der Auseinandersetzung gegenseitig am Kragen gepackt hätten. Darüber hinaus haben F____ und K____ jeweils – obwohl bei einer Absprache Übertreibungen zu erwarten wären – «nur» einen Fusstritt gegen die Nase von E____ geschildert. Auch J____ hat ausgesagt, dass auch der Privatkläger 2 Schläge ausgeteilt hat. Zudem sei dieser körperlich zu nahe an den Berufungskläger herangerückt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass er Erinnerungslücken eingesteht und sich nicht an einen initialen Griff des Berufungsklägers an den Hals von E____ erinnern kann. Schliesslich – das ist von besonderer Wichtigkeit – lassen sich die Aussagen der drei Zeugen mit den objektiven Beweismitteln bzw. dem Verletzungsbild beim Privatkläger 2 ohne weiteres in Einklang bringen, was bei der Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers gerade nicht zutrifft. Dass G____ ausgesagt hat, sie habe nur drei Personen gesehen (den Berufungskläger, E____ und J____) mag zwar zutreffen, bedeutet aber entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1100, 1170) nicht, dass die anderen Zeugen nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen hätten, zumal der Privatkläger 2 und L____ unabhängig voneinander geschildert haben, dass viele Leute aus dem [...] herausgekommen bzw. viele Personen vor Ort gewesen seien (Akten S. 924, 930 f.).

 

4.9.3   Auch die Aussagen von L____ hinsichtlich des Kerngeschehens sind unglaubhaft. Betrachtet man nur schon die im Vorverfahren geäusserte Passage, wonach der Berufungskläger auf dem Boden liegend vom Privatkläger 2 traktiert worden sein soll, dann aber nach dem blossen Versuch aufzustehen, bereits umgekehrt E____ auf den Boden gedrückt haben soll, was schliesslich zum «Unfall» mit dem Fusstritt ins Gesicht geführt habe, so erscheint die fehlende Schlüssigkeit der Darstellung augenfällig. Kommt dazu, dass L____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Mai 2018 noch deutlich zu Protokoll gegeben hatte, auch der Berufungskläger habe Faustschläge ausgeteilt. Vor Strafgericht will sie dann davon nichts mehr wissen. L____ war offensichtlich bemüht, den Privatkläger 2 als eigentlichen Angreifer darzustellen und eine Erklärung für dessen unleugbaren Verletzungen zu präsentieren. Soweit sich die Aussagen von L____ und des Berufungsklägers gegenseitig widersprechen, bringt der Berufungskläger sodann keine Auflösung, sondern macht schlussendlich fehlende Erinnerung geltend (so etwa auf wiederholtes Nachfragen betreffend die von ihm zunächst strikt bestrittene Beleidigung von J____ als «Hurensohn» [Akten S. 683 f.]) oder verstrickt sich in weitere Widersprüche. So hält er den gegenseitigen Boxkampf auf Rückfrage für «durchaus möglich». Er setzt ihn aber viel zu früh an: «Das war vor dem Fall auf die Motorhaube. Es kann sein, dass er mich oder ich ihn getroffen habe» (Akten S. 684).

 

4.9.4   Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 19 f.) erstellt.

 

4.10    Rechtliches: Tatbestandsmässigkeit

 

4.10.1 Der Erfolg einer schweren Körperverletzung ist mit Blick auf die Kasuistik (vgl. dazu Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 122 StGB N 44; Geth, a.a.O., Art. 122 N 11) in casu nicht eingetreten. Indessen kommt wie hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift der Versuch einer solchen in Betracht (vgl. dazu E. 3.9). Dass der Berufungskläger mit den Ausführungshandlungen begonnen hat, ist offenkundig. Sodann besteht eine inzwischen gefestigte Praxis, wonach bei Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung auszugehen ist. Neben der Heftigkeit von Tritten oder auch Schlägen gegen den Kopfbereich kommt auch der Verfassung des Opfers und dabei insbesondere der Frage, ob dieses aufgrund einer allfälligen Alkoholisierung oder sonstiger Umstände nur mehr beschränkt zu einer adäquaten Reaktion in der Lage war, besonderes Gewicht zu. So hat das Bundesgericht festgehalten: «Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers ‒ selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht ‒ zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können» (BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1, 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014; Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB N 8).

 

4.10.2 Der Berufungskläger ist kampfsporterprobt, recht gross und sehr kräftig gebaut. Der etwas kleinere, 25 Kilogramm leichtere E____ war ihm körperlich unterlegen. Er hatte gemäss Beweisergebnis bereits vor dem finalen Fusstritt ins Gesicht erhebliche Schläge einstecken müssen, war bereits zuvor einmal mehr oder weniger umgefallen und hatte sich hochgerappelt. Er lag schliesslich wehrlos am Boden, als ihm der Berufungskläger nach einem Tritt in die Rippengegend einen derart heftigen Tritt mit dem beschuhten Fuss ins Gesicht versetzte, dass die Schuhspuren einen sichtbaren Abdruck in Form von Hauteinblutungen hinterliessen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1103) zu Recht den Versuch einer schweren Körperverletzung bejaht.

 

4.11    Rechtliches: Notwehr bzw. Notwehrexzess?

 

4.11.1 Es ist unklar geblieben und auch von der Vorinstanz offengelassen worden, wer tatsächlich die tätliche Auseinandersetzung begonnen hat. Das Strafgericht hat indessen befunden, es könne «zu keinem Zeitpunkt von einer irgendwie gelagerten Notwehrsituation gesprochen werden», und zwar «aufgrund der massiven körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten» (vorinstanzliches Urteil S. 20).

 

4.11.2 Dies überzeugt nicht restlos. Der Berufungskläger war – wie zuvor erwähnt (vgl. dazu E. 4.10.2) – zwar etwas grösser und einiges schwerer als sein Opfer. Ob man deswegen aber von einer massiven körperlichen Überlegenheit gegenüber dem [...]-jährigen, sportlich wirkenden und nicht irgendwie körperlich beeinträchtigten (auch nicht alkoholisierten oder dergleichen) E____ sprechen kann, erscheint fraglich. Sodann ist auch der körperlich Überlegene nicht gezwungen, einen widerrechtlichen Angriff zu erdulden (dass sich seine Abwehr auf das Verhältnismässige zu beschränken hat, ist eine Frage des allfälligen Exzesses [vgl. dazu nachfolgend E. 4.11.4]). Für das Bestehen einer Notwehr- oder zumindest Putativnotwehrsituation würde vorliegend sprechen, dass sich der Berufungskläger allein in «gegnerisches Gebiet» begeben hatte und sich einer Mehrzahl von Jugendlichen und jungen Männern gegenüberfand (seine damalige Freundin hatte er aufgefordert, im Auto zu bleiben und mit ihrer Hilfe sicher nicht gerechnet). Es ist sodann immerhin erstellt, dass sich der Privatkläger 2 dem Berufungskläger stark und mit «erhobener Brust» genähert hat. Die die Szene beobachtende G____ rechnete denn auch eher damit, dass es von seiner Seite zu einem tätlichen Angriff kommen werde (vgl. dazu schon E. 4.4). Sodann beschrieb auch L____ E____ als «sehr geladen» und «sehr aggressiv» (vgl. dazu schon E. 4.8.2).

 

4.11.3 Unter diesen Umständen ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger in einem ersten Moment gegen einen körperlichen Zugriff seitens E____– durch einen Griff an den Kragen – zur Wehr setzte. Auch danach ist es nach übereinstimmenden Aussagen aller Befragten – soweit sie dazu überhaupt Angaben machen konnten – zu gegenseitigen Schlägen gekommen oder doch zumindest zum Versuch auch seitens E____, den Berufungskläger ebenfalls zu schlagen. Man könnte zwar argumentieren, dass die letzten Fusstritte, insbesondere derjenige ins Gesicht des Privatklägers 2, getrennt zu betrachten seien und sich dann nicht als (übermässige) Abwehr, sondern als einseitigen Angriff auf ein wehrloses Opfer präsentieren würden. Eine solche Abtrennung scheint hier aber nicht sachgerecht, denn im Tatgeschehen ist keine Zäsur angelegt. E____ und der Berufungskläger haben sich nach Aussagen von H____ und L____ «in einem Knäuel» befunden und sich gegenseitig traktiert bzw. zu traktieren versucht. Der Privatkläger 2 hat sogar versucht, den Berufungskläger seinerseits zu kicken und ist dabei dann umgefallen. Unter diesen Umständen erscheinen die letzten Tritte als Teil des Gesamtgeschehens und sind insoweit noch von der Reaktion auf einen – in dubio pro reo anzunehmenden – unrechtmässigen Angriff umfasst. Auch in subjektiver Hinsicht lässt sich der Abwehrwille des Berufungsklägers aufgrund der Gesamtumstände nicht hinreichend klar verneinen. Es ist ihm daher im Zweifel zugute zu halten, dass er in Notwehr gehandelt hat.

 

4.11.4

4.11.4.1 Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen et cetera) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

 

4.11.4.2 Art. 16 StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Art. 16 StGB erfasst nur den intensiven, quantitativen Exzess, der vorliegt, wenn der Täter in der Notwehrsituation die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen Grenzen überschreitet (vgl. dazu Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 16 N 2). Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit prozessual auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 16 StGB N 2).

 

4.11.4.3 Ein Notwehrexzess ist dann entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Die Gemütsbewegung muss nicht heftig sein, aber doch eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 1 E. 3b). Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Bundesgericht legt grundsätzlich einen strengen Massstab an (vgl. dazu BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1). Das Gericht hat jedenfalls einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b; BGer 6B_748/2014 vom 19. Juni 2014 E. 3.4; vgl. auch Donatsch, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 16 N 3). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3, 102 IV 1 E. 3b; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2).

 

4.11.4.4 Vorliegend erweist sich die Reaktion des Berufungsklägers offensichtlich bei weitem als zu heftig. Er hat damit die Grenzen der angemessenen Abwehr deutlich überschritten und sich in einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB begeben. Die Voraussetzungen für einen entschuldbaren Exzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB sind dabei klarerweise nicht erfüllt. Der Berufungskläger hätte in der damaligen Situation, die er doch ein Stück weit selbst hätte voraussehen müssen (dass ein Disput bei einem [...], wo sich erfahrungsgemäss mehrere Jugendliche oder junge Erwachsene aufhalten, im Rahmen eines dynamischen Geschehens, bei dem das eine Wort das andere ergibt, schnell eskalieren kann, erscheint nicht unrealistisch) zweifellos besonnener und massvoller reagieren können, zumal er zum Tatzeitpunkt mit seinen [...] Jahren einiges mehr an Lebenserfahrung aufweisen konnte als J____ und der Privatkläger 2.

 

5.         Strafzumessung

 

5.1      Grundlagen

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

5.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

5.3      Strafart

 

5.3.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

 

5.3.2   Im vorliegenden Fall kommen für die beiden Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu überjährigen Freiheitsstrafen führt (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. dazu E. 5.4.2, 5.5), «bloss» Freiheitsstrafen in Betracht (wobei der Versuch jeweils strafmildernd berücksichtigt werden kann [Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Drohung ist – auch wenn ein enger Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung in Ziff. 1 der Anklageschrift bestehen mag (vorinstanzliches Urteil S. 21) – indes nicht einzusehen, weshalb im Sinne des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht eine eingriffsschwächere Geldstrafe verhängt werden könnte.

 

5.4      Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt (AS Ziff. 2)

 

5.4.1   Für die Festlegung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe wird der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift herangezogen, da dieser Vorfall – auch wenn die Verletzungsfolgen geringfügiger als beim Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift sein mögen – aufgrund der Vorgehensweise das schwerwiegendste Delikt darstellt (vgl. dazu E. 5.4.2). Auszugehen ist daher vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung, der eine Sanktion von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 122 StGB).

 

5.4.2

5.4.2.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

 

5.4.2.2 Hinsichtlich des Vorfalls vom 3. Mai 2018 muss das Vorgehen des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Er hat den Privatkläger 2 – als dieser von den Folgen der bisherigen Auseinandersetzung bereits gezeichnet am Boden lag – zum Schluss einen derart heftigen Tritt ins Gesicht versetzt, dass dort ein Negativabdruck seiner Schuhsohle sichtbar wurde. Ausserdem war ihm sein Kontrahent körperlich unterlegen. Zugutezuhalten ist dem Berufungskläger immerhin, dass er nach finalen Fusstritt von seinem Opfer abliess bzw. es nicht noch weiter malträtierte und dass nach dem Beweisergebnis auch der Privatkläger 2 tätlich wurde. Da die Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders gravierend waren, ist das konkrete Vorgehen nach dem Gesagten am eher unteren Rand aller denkbaren Tatbestandsvarianten anzusiedeln, sodass von einem nicht mehr ganz leichten objektiven Verschulden auszugehen ist.

 

5.4.2.3 Beim subjektiven Tatverschulden muss dem Berufungskläger zur Last gelegt werden, dass er aus nichtigem Anlass zum [...] in [...] gefahren ist und sich dort als erwachsener Mann (er war zur Tatzeit [...]-jährig) mit einem Jugendlichen angelegt hat. Zugutegehalten werden muss ihm, dass er nicht mit dolus directus, sondern «bloss» mit Eventualvorsatz gehandelt hat (vgl. dazu E. 4.10). Psychische Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht. Die soeben thematisierten Aspekte sind leicht verschuldenserhöhend zu werten, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einsatzstrafe ist bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) daher mit 20 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

 

5.4.3   Der Berufungskläger hat – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.11.4) – mit seiner Gegenwehr massiv übertrieben, damit die Grenzen einer angemessenen Abwehr deutlich überschritten und sich in einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB begeben, womit die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern ist (Art. 16 Abs. 1 StGB; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48a StGB N 3). Angesichts der deutlich übertriebenen Reaktion erscheint es angemessen, die bisher zugemessene Einsatzstrafe «bloss» um vier Monate zu mildern.

 

5.4.4   Die verschuldensangemessene hypothetische Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung (im Notwehrexzess) – wäre sie vollendet worden – würde nach dem Gesagten bei 16 Monaten Freiheitsstrafe liegen. Indes ist der vollendete Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 49 E. 1b; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 20). Da es dem Zufall zu verdanken ist, dass der Privatkläger 2 keine schwerwiegenderen Verletzungen erlitten hat, ist der Versuch nur im Umfang von zwei Monaten strafmildernd zu berücksichtigen.

 

5.4.5   Nach dem Gesagten erscheint für den Vorfall vom 3. Mai 2018 (Ziff. 2 der Anklageschrift) eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe schuldangemessen.

 

5.5      Asperation mit der versuchten schweren Körperverletzung in AS Ziff. 1

 

5.5.1   Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April 2015 muss festgehalten werden, dass der Berufungskläger in einer Situation, der eine Beleidigung durch das körperlich unterlegene Opfer (welches auch noch verspätet zur Arbeit erschien und telefonisch nicht erreichbar war) vorausging, mit übertriebener Aggression reagiert hat, wobei die medizinischen Folgen beim Privatkläger 1 zum jetzigen Zeitpunkt schwer einzuordnen sind (vgl. dazu E. 6). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Vorfall eine bereits länger andauernde, konfliktgeladene Zusammenarbeit zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 vorausgegangen ist, auf welche A____ als Vorgesetzter freilich besonnener hätte reagieren müssen (immerhin hatte er eine Vorbildfunktion und unterstand einer gewissen Fürsorgepflicht). Auch hier fallen psychische Auffälligkeiten genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht.

 

5.5.2   Isoliert betrachtet müsste für diesen Vorfall angesichts eines nicht mehr ganz leichten Verschuldens eine schuldangemessene Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Mit Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung in Ziff. 2 der Anklageschrift um zwölf Monate erhöht (die Asperation fällt aufgrund der beiden zeitlich deutlich auseinanderliegenden, beinahe identischen Vorfällen eher gering aus). Für den vollendeten Versuch werden wiederum zwei Monate Freiheitsstrafe in Abzug gebracht.

 

5.6      Mit Geldstrafe zu ahndende Drohung

 

Die Todesdrohung fällt im Kontext des gesamten Vorfalls nicht wesentlich ins Gewicht und ist aufgrund eines leichten Verschuldens mit 50 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der Angaben in der heutigen Berufungsverhandlung (monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’660.–; Akten S. 1174) und der Angaben zur Person (vgl. dazu E. 5.7) auf CHF 120.– festzusetzen.

 

5.7      Persönliche Verhältnisse

 

5.7.1   Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der ledige und kinderlose Berufungskläger im Jahr [...] in [...] geboren wurde. Er ist [...] Abstammung und wuchs zusammen mit seiner älteren Schwester bei den Eltern in [...] auf, wo er auch heute noch lebt sowie regelmässigen und guten Kontakt zu seiner Familie pflegt. Nach der obligatorischen Schulzeit schloss der vorstrafenlose Berufungskläger eine vierjährige Berufslehre als [...] ab. Danach hat er auch noch das [...] erlangt. Aktuell macht er eine weitere Ausbildung zum [...] (EFZ-Diplom), wobei er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und hierzu nach Abschluss des Strafverfahrens nochmals antreten will. Nach der Lehrzeit (mit zwei verschiedenen Arbeitgebern) hatte er diverse Temporärjobs inne und war eigenen Angaben zufolge auch kurze Zeit erwerbslos, bis er im Jahr 2010 bei der [...] als [...] zu arbeiten beginnen konnte, indes nach dem Vorfall vom 2. April 2015 – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.3.2) – gekündigt wurde. Nach kurzer Arbeitslosigkeit stellte ihn in der Folge die [...] als [...] an. Dort ist er heute noch immer tätig und im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft für [...] zuständig. Im Alter von [...] Jahren erlitt der eine Niederlassungsbewilligung besitzende Berufungskläger einen Unfall, bei dem er von einem Lastwagen angefahren wurde. Seither sind [...] irreversibel geschädigt und [...]. Ansonsten verneint er gesundheitliche Probleme oder Suchtkrankheiten (Akten S. 3 ff., 902 ff., 1173 ff.).

 

5.7.2   Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten. Aufrichtige Reue oder besondere Kooperationsbereitschaft sind nicht auszumachen und können daher auch nicht zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.

 

5.8      Lange Verfahrensdauer

 

Wie der Berufungskläger zutreffend vorbringt (Akten S. 1168, 1171), ist zumindest seit dem Vorfall vom 2. April 2015 eine doch lange Zeit vergangen, was ihn gewiss belastet hat (wobei nicht recht einzusehen ist, weshalb vorläufig auf die Teilnahme an Weiterbildungsmassnahmen verzichtet wurde, zumal dies für den Berufungskläger offenbar von grosser Wichtigkeit ist [Akten S. 1104, 1175, 1178]). Da sich der Berufungskläger mit dem Vorfall vom 3. Mai 2018 seither indes nicht wohl verhalten hat, kann Art. 48 lit. e StGB (vgl. dazu BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 39 ff.) nicht angewendet werden. Es rechtfertigt sich trotzdem, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe aufgrund der langen Verfahrensdauer (hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April 2015) um zwei Monate und die Geldstrafe um 20 Tagessätze zu reduzieren.

 

5.9      Modalitäten des Vollzugs

 

Zusammenfassend wird der Berufungskläger damit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– verurteilt. Da aus dem aktuellem Strafregisterauszug keine Vorstrafen (Akten S. 1148 f.) ersichtlich sind bzw. der Berufungskläger seit dem Vorfall vom 3. Mai 2018 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist und mit der seit mehreren Jahren andauernden Festanstellung bei der [...] beruflich auch sehr gut integriert ist, fällt die Legalprognose positiv aus und steht dem bedingten Strafvollzug nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den verbleibenden Zweifeln hinsichtlich der ganz offensichtlich (zumindest in der Vergangenheit) problematischen Impulskontrolle, welcher – beispielsweise mittels Coaching – bisher offenbar nicht begegnet wurde (Akten S. 1104, 1177), kann mit einer verlängerten Probezeit von jeweils drei Jahren Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung von sechs Tagen ausgestandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

 

6.         Zivilforderungen (hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift)

 

6.1      Überblick über die verfügbaren medizinischen Unterlagen

 

6.1.1   Das [...] verordnete aufgrund des bereits thematisierten Verletzungsbilds (vgl. dazu E. 3.2) zunächst nur eine konservative Therapie mit Ortho-Gilet. Die behandelnden Ärzte sprachen eine Woche nach dem Vorfall, am 9. April 2015, von einem «schmerzarmen Patienten» (Akten S. 249). Daran hielten die Ärzte auch im weiteren Verlauf fest und reden am 28. April 2015 von «weiterhin unveränderter Position und klinischer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik» (Akten S. 252). Am 22. Mai 2015 wurde auf das Ortho-Gilet verzichtet und Bewegungen, aber noch keine Belastung, des linken Arms verordnet (Akten S. 255). Am 6. November 2015 wurde zur Linderung der «persistierende(n) Schmerzen» eine Operation vorgenommen, die offenbar unkompliziert verlief (Akten S. 329 f.). Der Privatkläger 1 bekam nochmals ein Ortho-Gilet und dann Physiotherapie verordnet. Er berichtete in der Folge – sechs Wochen nach der Operation – von einem regelrechten Verlauf mit deutlich zurückgehenden Schmerzen (Akten S. 417). Bei der nächsten Nachkontrolle wurde die Entfernung der eingesetzten Metalle geplant, da sie «deutlich störend» seien (Akten S. 419). Dies wurde dann am 1. Juli 2016 vorgenommen (Akten S. 536). Bei der Nachkontrolle am 20. September 2016 – der postoperative Verlauf war komplikationslos – machte der Privatkläger 1 nach wie vor eine «Druckdolenz» geltend. Er könnte sich wegen der Schulter eine 50 %-Tätigkeit vorstellen, doch sei dies nach seiner Auffassung aufgrund seiner psychischen Situation (die er auf den Vorfall zurückführt [Akten S. 538]), verunmöglicht. Als er einen Monat später immer noch Schmerzen bzw. «eine Reizung» geltend macht, kommt das [...] am 26. Oktober 2016 zum Befund, es sei vom Erreichen des Endzustands auszugehen. Aufgrund dessen definiert es das neue Tätigkeitsprofil wie folgt: «Leichte und mittelschwere Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen. Auf schwere Tätigkeiten sowie Überkopftätigkeiten sollte verzichtet werden. Hierfür gilt eine Anwesenheit sowie Leistung von jeweils 100 %. Für die angestammte berufliche Tätigkeit bleibt eine Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 100 % bestehen» (Akten S. 540). Der Kreisarzt der SUVA hat dies anlässlich seiner Untersuchung vom Dezember 2016 indes anders eingeschätzt und die bisherige Tätigkeit als [...] für zumutbar erachtet (Akten S. 541 ff.). Es scheint, als habe der Privatkläger 1 gegen die Verfügung der SUVA keine Einsprache erhoben. Darüber hinaus hat sein Vertreter im Berufungsverfahren – erneut ohne irgendwelche Belege einzureichen (im Adhäsionsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime [Art. 331 Abs. 2, Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 23]) – ausgeführt, ein erstes IV-Gesuch sei zwar im Rechtsmittelverfahren abgewiesen worden, es werde in Kürze aber ein neues Gesuch gestellt werden (Akten S. 1089, 1159).

 

6.1.2   Der Berufungskläger selber hat anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 10. Juni 2015 als Verletzungsfolgen lediglich regelmässige Kopfschmerzen erwähnt und ausgeführt, dass er froh sein könne, keinen Folgeschaden davongetragen zu haben. In Bezug auf den Schlüsselbeinbruch gab er einzig zu Protokoll, dass dieser wohl noch operiert werden müsse (Akten S. 241 f.). Dass er in psychologischer Betreuung sei, hat er (nur) mit den vom Berufungskläger ausgestossenen Drohungen in Verbindung gebracht (er habe «die Stimmen jeden Tag im Kopf» [Akten S. 242]). Betreffend die im September 2015 immer noch geschilderten Kopfschmerzen ergab das bildgebende Verfahren keine Auffälligkeiten (Akten S. 355). Ein neurologischer Bericht zuhanden der SUVA ergab auch im Mai 2016 (der Privatkläger 1 klagte immer noch über Kopfschmerzen) keine klinischen Auffälligkeiten. Es handle sich «aufgrund der Beschreibung um Spannungstyp-Kopfweh». Wegen der zeitlichen Koinzidenz mit dem Vorfall sei von posttraumatischem Kopfweh auszugehen, «wobei im Verlauf bei gleichzeitigem Vorliegen einer reaktiven psychiatrischen Problematik auch entsprechende Einflussfaktoren mitgewirkt haben dürften» (Akten S. 426).

 

6.1.3   Drei Wochen nach dem Vorfall meldete sich der Privatkläger 1 auf der [...] «aufgrund zunehmender depressiver Symptomatik», die er mitunter auf die Schmerzen und damit verbundene Schlafstörungen seit dem Vorfall zurückführte; er bezeichnete die Operation des Schlüsselbeins als «hoch riskant» (Akten S. 341 f.). Wie aus den Berichten der [...] hervorgeht, hatte er aber bereits nach einer früheren Kündigung im Jahr 2009 («nach einem Gespräch mit seinem Chef freigestellt» und «fristlos gekündigt worden» [Akten S. 345]) und der Trennung von seiner langjährigen Freundin in den Jahren 2010-2012 deutlich depressive Symptome (starke Zurückgezogenheit, Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit [Akten S. 342 f.]). Auch war er offenbar mehr oder weniger seit dann arbeitslos, seit Anfang 2014 bezog er Sozialhilfe (Akten S. 342). Aktuell wird bei ihm eine mittelgradige depressive Episode bei traumatisierendem Ereignis bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) diagnostiziert (Akten S. 342, 1151), wobei auffällt, dass der Privatkläger 1 seine Psychiaterinnen und Psychiater – aufgrund «schlechter Erfahrungen» – häufig gewechselt hat (Akten S. 379, 419, 521, 1151).

 

6.2      Gesetzliche Grundlagen

 

Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO kann das Gericht bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Auch ist nicht jeder Aufwand unverhältnismässig. Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn bei Körperschäden zur Feststellung der Schadenshöhe lang dauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten oder komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde. In einem solchen Fall kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf die Frage beschränken, ob und aus welchen Rechtsgründen der Zivilklägerschaft Forderungen zustehen und die Bestimmung der Höhe der Ansprüche dem Zivilgericht überlassen (BGE 125 IV 153 E. 2b, 123 IV 78 E. 2a-c; Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 45).

 

6.3      Einordnung für den vorliegenden Fall

 

6.3.1   Im vorliegenden Fall ist evident, dass der Berufungskläger dem Privatkläger 1 angesichts der durch ihn verursachten Folgen des Vorfalls vom 2. April eine angemessene Genugtuung schuldet (Art. 47 OR). Indes sind die medizinischen Folgen bei C____ zum jetzigen Zeitpunkt schwer einzuordnen. Er verfügt – wie bereits erwähnt (vgl. dazu bereits E. 3.3.1, 3.3.2) – offenkundig über eine eher problematische Persönlichkeitsstruktur, die ihm das Funktionieren im beruflichen und privaten Alltag erschwert. Überdies war zumindest in der Vergangenheit offenbar eine Alkohol- bzw. Drogenproblematik vorhanden (vgl. dazu E. 3.7). Es ist daher schwer abzuschätzen, wie sehr somatische Beschwerden objektivierbar sind und wie sehr es sich bei den geltend gemachten persistierenden Beschwerden um psychisch bedingte handelt, die gar nicht kausal zum Tatereignis sind, sondern mit der vorbestehenden psychischen Konstellation zu tun haben. Darüber hinaus ist auch fraglich, wie sehr die geltend gemachten Schmerzen Ausdruck von Aggravationstendenzen sind, was nicht zuletzt auch einen Hinweis auf – wohl nicht einmal bewusste – Rentenbegehrlichkeiten darstellen würde, nachdem der Berufungskläger seit mittlerweile zwölf Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachgeht und sämtliche angekündigten beruflichen Neuausrichtungen oder Weiterbildungen offenbar gar nie auch nur angepackt hat. Die SUVA kommt denn auch zum Schluss, die psychogenen Probleme stünden nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfallereignis, weshalb diesbezügliche Leistungen entfielen (Akten S. 541). Bezüglich der körperlichen Beschwerden hält sie am 5. Januar 2017 fest, dass gemäss Untersuchung des Kreisarztes die bisherige Tätigkeit als [...] zumutbar sei (Akten S. 541) und sprach dem Berufungskläger lediglich eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer 10 %-Einbusse zu (Akten S. 542). Auch mit einem (ersten) IV-Gesuch ist der Privatkläger 1 offenbar gescheitert.

 

6.3.2   Der Sachverhalt ist daher – auch weil im Berufungsverfahren keinerlei ergänzenden Unterlagen eingereicht wurden – nicht liquid, vielmehr bräuchte es insbesondere zur Klärung der Frage, welche Verletzungsfolgen kausal auf das Ereignis vom 2. April 2015 zurückzuführen sind, ein Obergutachten, dass die zeitlichen Kapazitäten des Adhäsionsverfahren nach dem zuvor Referierten jedoch sprengen würde. Es rechtfertigt sich daher, die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 dem Grundsatz nach gutzuheissen, bezüglich der Höhe seines Anspruchs den Geschädigten jedoch auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

 

7.         Beschlagnahmte Gegenstände

 

7.1      Vorinstanzliches Urteil

 

Da die beschlagnahmten Sportschuhe (Verzeichnis 141607 Pos. 1) als Deliktswerkzeug verwendet wurden, zog das Strafgericht dieselben in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB ein (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 25). Der Berufungskläger verlangt, die Beschlagnahme über die Sportschuhe aufzuheben und diese an ihn zurückzugeben.

 

7.2      Grundlagen

 

7.2.1   Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat dienten oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung befasst sich demgemäss mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 14.2; Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 13).

 

7.2.2   Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder)-Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die Einziehung muss vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiterreichen, als es der Sicherungszweck gebietet. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch Unbrauchbarmachung bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem Inhaber entsprechend «entschärft» zurückzugeben. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinn sein. Zwischen dem Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand (sehr) wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 14.2; OGer TG, in: RBOG 2015 Nr. 22 E. 4a; Baumann, a.a.O., Art. 69 StGB N 14).

 

7.3      Würdigung

 

Der Deliktskonnex ist vorliegend offensichtlich. Zudem wurde die Probezeit hinsichtlich der Freiheits- und der Geldstrafe aufgrund der zumindest in der Vergangenheit problematischen Impulskontrolle auf drei Jahre festgesetzt (vgl. dazu E. 5.9), sodass nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint, dass das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit Dritter in Zukunft gefährdet sein könnte. Indes ist die Einziehung zur Erreichung des Sicherungszwecks offensichtlich nicht geeignet, kann sich der wirtschaftlich gut integrierte Berufungskläger (vgl. dazu E. 5.9) doch problemlos neue Sportschuhe beschaffen. Da die Sicherungseinziehung nach dem zuvor Erwogenen zudem keinen Strafcharakter hat, ist die vom Strafgericht verfügte Einziehung – auch wenn die Sportschuhe mittlerweile keinen grossen wirtschaftlichen Wert haben dürften – unverhältnismässig und sind die beigebrachten Sportschuhe dem Berufungskläger zurückzugeben.

 

8.         Kostenfolgen

 

8.1      Erstinstanzliche Verfahrenskosten

 

8.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

8.1.2   Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (teilweise begangen im nicht entschuldbaren Notwehrexzess) und Drohung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 5'626.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9’000.–.

 

8.1.3   In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO daher im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

8.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

8.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

8.2.2   A____ obsiegt mit seiner Berufung insofern, als dass der Eventualantrag im Rahmen der Zivilforderungen teilweise gutgeheissen wird und er zudem nur eine reduzierte Parteientschädigung für die erste Instanz zu bezahlen hat. Darüber hinaus werden ihm die beschlagnahmten Sportschuhe antragsgemäss zurückgegeben. Bezüglich der Anschlussberufung des Privatklägers 1 obsiegt er insofern, als dass in Ziff. 1 der Anklageschrift kein Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung erfolgt. In Bezug auf die Anträge zum Zivilpunkt obsiegt er wiederum nur teilweise, da der Genugtuungsanspruch des Privatklägers 1 grundsätzlich gutgeheissen wird, dieser bezüglich der Höhe seines Anspruchs jedoch auf den Zivilweg verwiesen wird. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 50 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

8.3      Kostentragungspflicht des Privatklägers 1?

 

8.3.1   Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, dann auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c).

 

8.3.2   Im vorliegenden Fall wurde die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen. Indes wurde der Privatkläger 1 bezüglich der Höhe seines Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen. Da er damit mit seinem Antrag im Grundsatz durchgedrungen ist, besteht keine gesetzliche Grundlage, ihm für das erstinstanzliche- oder das Rechtsmittelverfahren Kosten aufzuerlegen, wobei es sich bei der entsprechenden Norm ohnehin um eine Kann-Bestimmung handelt und auch keine ausschliesslich den Zivilpunkt betreffende Beweisabnahmen erfolgt sind (vgl. dazu Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 427 N 1).

 

9.         Entschädigungen

 

9.1      Entschädigung des Opfervertreters

 

9.1.1   Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person mitunter dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Obsiegen liegt insbesondere auch dann vor, wenn im Zivilpunkt die Anträge der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen werden (Riklin, a.a.O., Art. 433 N 1).

 

9.1.2   Das Strafgericht sprach dem sich im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger konstituierten C____ (Akten S. 225) eine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers in Höhe des von seinem Vertreter geltend gemachten Aufwands zu (insgesamt CHF 9'799.15). Da der Privatkläger 1 mit seinen Anträgen hinsichtlich der Zivilforderung zwar nicht gänzlich, aber doch im Grundsatz durchdringt, rechtfertigt es sich, die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung um ¼ zu kürzen, sodass dem Privatkläger 1 für die erste Instanz zu Lasten des Berufungsklägers eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7’349.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen wird.

 

9.1.3   Da der vom Vertreter des Privatklägers 1 für das Rechtsmittelverfahren mit seinem Leistungsausweis vom 24. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand von CHF 8’674.95 recht hoch erschien und der Stundenansatz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 200.– beträgt (und nicht wie geltend gemacht CHF 280.–), wurde D____ kurz vor der Urteilseröffnung das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte sich nach kurzer Diskussion mit der pauschalen Festsetzung eines Honorars von CHF 6'000.– (zuzüglich 3 % Auslagen und MWST) einverstanden (Akten S. 1178). Da A____ im Rahmen der Anschlussberufung zu ¼ obsiegt (vgl. dazu schon E. 9.1.2), hat er dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 3/4 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

9.2      Entschädigung des amtlichen Verteidigers

 

9.2.1   Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 3 ½ Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet (Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite vergütet [AGE SB.2019.78 vom 2. Dezember 2021 E. 5.1, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

9.2.2   Da A____ im Berufungsverfahren zu rund der Hälfte obsiegt bzw. unterliegt (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafdreiergerichts vom 9. Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Absehen von einer Landesverweisung;

-       Verweisung der unbezifferten Forderung von E____ auf den Zivilweg;

-       Aufhebung der Beschlagnahme betreffend Trainingsjacke und -hose (Verzeichnis 141607 Pos. 2 und 3);

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

 

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von C____ – der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, teilweise begangen im nicht entschuldbaren Notwehrexzess, sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 24  Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. bis 9. Mai 2018 (6 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 sowie 16 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

Die Genugtuungsforderung von C____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe seines Anspruchs wird der Geschädigte jedoch auf den Zivilweg verwiesen.

 

Die beigebrachten Sportschuhe (Verzeichnis 141607 Pos. 1) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 5‘626.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 9’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

C____ wird für die erste Instanz gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7’349.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

 

Dem Vertreter von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 6’655.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 3/4 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘644.50 und ein Auslagenersatz von CHF 100.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 673.40 (7,7 % auf CHF 8‘745.30), somit total CHF 9‘418.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger 1 (nur Sachverhalt, Erwägungen 2-3, 5-6, 8-9, Dispositiv)

-       Privatkläger 2 (nur Sachverhalt, Erwägungen 4-5, 7-9, Dispositiv)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).