Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.87

 

URTEIL

 

vom 23. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

lic. iur. Sara Lamm  und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____                                                                Anschlussberufungskläger

[...]                                                                                          Privatkläger 1

 

C____                                                                                    Privatkläger 2

[...]

 

D____                                                                                    Privatkläger 3

[...]

 

E____                                                                                    Privatkläger 4

[...]

 

F____                                                                                    Privatkläger 5

[...]

 

G____                                                                                 Privatklägerin 6

[...]

 

H____                                                                                    Privatkläger 7

c/o [...]

vertreten durch, [...], Rechtsanwälte,

[...]

 

I____                                                                                      Privatkläger 8

[...]

 

J____                                                                                     Privatkläger 9

[...]

 

K____                                                                                  Privatkläger 10

[...]

 

L____                                                                                  Privatkläger 11

[...]

 

M____                                                                                  Privatkläger 12

[...]

 

N____                                                                                  Privatkläger 13

[...]

 

O____                                                                                  Privatkläger 14

[...]

 

P____                                                                                  Privatkläger 15

[...]

 

Q____                                                                                  Privatkläger 16

[...]

 

R____                                                                                  Privatkläger 17

[...]

 

S____                                                                                  Privatkläger 18

[...]

 

T____                                                                                  Privatkläger 19

[...]

 

U____                                                                                 Privatkläger 20

[...]

 

V____                                                                               Privatklägerin 21

[...]

 

W____                                                                              Privatklägerin 22

[...]

 

X____                                                                                  Privatkläger 23

[...]

 

Y____                                                                                  Privatkläger 24

[...]

 

Z____                                                                                  Privatkläger 25

[...]

 

AA____                                                                               Privatkläger 26

[...]

 

AB____                                                                               Privatkläger 27

[...]

 

AC____                                                                               Privatkläger 28

[...]

 

AD____                                                                               Privatkläger 29

[...]

 

AE____                                                                             Privatklägerin 30

[...]

 

AF____                                                                                Privatkläger 31

[...]

 

AG____                                                                               Privatkläger 32

[...]

 

AH____                                                                               Privatkläger 33

[...]

 

AI____                                                                                 Privatkläger 34

[...]

 

AJ____                                                                                Privatkläger 35

[...]

 

AK____                                                                               Privatkläger 36

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. April 2020

 

betreffend gewerbsmässiger Betrug, Betrug, gewerbsmässige Warenfäl-

schung, Veruntreuung sowie üble Nachrede

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 24. April 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der gewerbsmässigen Warenfälschung, der Veruntreuung sowie der üblen Nachrede schuldig erklärt und kostenfällig zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung wurde er hingegen freigesprochen. A____ wurde überdies zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2015 an den Privatkläger B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 55’000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der übrigen 35 Zivilforderungen, der beschlagnahmten Gegenstände sowie des Kostenentscheids kann an dieser Stelle auf das vor­­instanzliche Urteilsdispositiv bzw. dessen Anhang verwiesen werden.

 

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 2. Oktober 2020 stellte er den Antrag, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der gewerbsmässigen Warenfälschung, der Veruntreuung sowie der üblen Nachrede freizusprechen. Des Weiteren seien die Zivilforderungen abzuweisen, es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Überdies stellte er den Beweisantrag, es sei ein neues Sachverständigengutachten in Bezug auf die Echtheit der Signaturen einzuholen. Ferner hat der Privatkläger B____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2020 Anschlussberufung erklärt, wobei er sinngemäss beantragt, der Berufungskläger sei zur Zahlung des Betrags von CHF 105'000.– zzgl. 5 % Zins seit 15. Januar 2015 an ihn zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 26. Februar 2021, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

 

Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2020 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...] für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 12. November 2020 stellte der instruierende Präsident fest, dass innert Frist weder die Staatsanwaltschaft noch – nebst B____ – weitere Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts vom Einholen eines Gutachtens betreffend Künstlersignaturen abgesehen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2023 sind die Verteidigung sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt und überdies wurde der Privatkläger B____ als Auskunftsperson befragt. Der Berufungskläger, die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger B____ halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

I.          FORMELLES

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überdies ist die Berufung form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation liegt hier insoweit vor, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat und die Berufung des Privatklägers B____ lediglich die Höhe seiner Forderung betrifft. Das Appellationsgericht kann daher das Urteil des Strafgerichts vom 12. September 2018 sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche als auch der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder zu Gunsten des Berufungsklägers mildern. Hingegen ist es dem Appellationsgericht verwehrt, die Schuldsprüche zu Lasten des Berufungsklägers auszudehnen oder die Strafe zu verschärfen.

 

1.3      Mit der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vor­instanz sowie gegen die Zivilforderungen. Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von keiner Seite angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind.

 

1.4      Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/­Schnee­beli, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

 

1.5      Der Berufungskläger stellt sich zunächst auf den Standpunkt, das Erscheinen an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung hätte für ihn eine Gefahr für seine Gesundheit bedeutet, da zu jener Zeit aufgrund der Covid-Pandemie ausserhalb seiner Wohnung eine grosse Ansteckungsgefahr bestanden habe und damit das Risiko schwer zu erkranken. Die Verhandlung vor Strafgericht sei zu Unrecht nicht ausgestellt worden und zudem sei der abweisende Entscheid in diesem Punkt nicht schriftlich begründet worden. Das angefochtene Urteil sei daher unvollständig, es liege durch den Ausschluss des Publikums eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips vor und es sei ihm überdies das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.

 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV) umfasst im Wesentlichen den Anspruch auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung, das Äusserungsrecht, das Teilnahmerecht, das Recht auf Beweisanträge und deren Abnahme, das Recht auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf eine Begründung. Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich vor der Entscheidung zu gewähren; jedoch genügen auch die Möglichkeit, Säumnisse spätestens in der Gerichtsverhandlung nachzuholen (BGE 109 Ia 178 E. 3), oder das Bestehen eines Rechtsbehelfs, mit dem der Betroffene eine freie Überprüfung erwirken kann (BGE 106 IV 334 E. 3).

 

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.–24. April 2020 mit Eingabe vom 7. April 2020 ein Verschiebungsgesuch gestellt hat, welches die Strafgerichtspräsidentin mit begründeter Verfügung vom 15. April 2020 abgewiesen hat. Die Vorderrichterin führte unter anderem aus, dass die Gerichte des Kantons Basel-Stadt als Teil der Verwaltung gelten. Sämtliche Mitarbeitenden, auch diejenigen, die zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehörten, die ihre Tätigkeit nicht im Home-Office ausüben können, seien verpflichtet, ihre Aufgaben an ihrem Arbeitsplatz zu verrichten, sofern die Hygiene – und sozialen Distanzmassnahmen eingehalten werden können (Art.6 Abs. 3 Bst. j; Art.10b Abs.2; Art.10c Abs. 2 COVID-19-Vo 2 Stand 9. April 2020 mit Erläuterungen Stand 8. April 2020 zu Art. 6 Abs.3 Bst. j S.20 und zu Art.10 b und c S. 30). Dasselbe gelte analog für die Teilnahme der Parteien an Gerichtsverhandlungen. Da sämtliche geforderten Massnahmen eingehalten würden, seien auch besonders gefährdete Personen wie der Berufungskläger verpflichtet, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Eine Verschiebung komme daher nicht in Betracht. Das vom amtlichen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht erneut gestellte Verschiebungsgesuch, wurde vom Strafgericht ebenfalls abgewiesen und ausführlich mündlich begründet (vgl. dazu erstinstanzliches Protokoll S. 7 f., Akten S. 3320 f.). Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Vielmehr wurden die Anträge des Berufungsklägers mit hinreichender Begründung abgewiesen. Ein Anspruch, dass auch das vor Strafgericht erneut gestellte Verschiebungsgesuch darüber hinaus auch noch zwingend schriftlich begründet werden muss, besteht nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungskläger geltend gemachten Bundesgerichtsentscheid BGE 134 V 97 ff, welcher das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung betrifft. Der Berufungskläger gehörte wohl grundsätzlich zwar zur Risikogruppe, war aber zum betreffenden Zeitpunkt noch arbeitsfähig. Dies bedeutet, dass er am Arbeitsplatz zu erscheinen hätte, sofern die Abstands- und andere Hygienevorschriften eingehalte werden können. Dasselbe galt zum damaligen Zeitpunkt für Gerichtsverhandlungen. Grundsätzlich lag somit für die Vorinstanz kein Grund vor, die Hauptverhandlung zu verschieben. Hinzu kommt, dass es sich bei der Verhandlung vor Strafgericht nicht um eine Erstverhandlung handelte, sondern der Berufungskläger – noch weit vor der Covid-19-Epidemie – bei der ersten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. In der Sache ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Verhandlung trotz Covid-19-Epidemie nicht verschoben und der Berufungskläger seinem Eventualantrag entsprechend von der Teilnahme dispensiert wurde.

 

1.6      Weiter moniert der Berufungskläger eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips durch die Vorinstanz durch den Ausschluss des Publikums aufgrund der Covid-19-Pandemie.

 

Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit, welche Einblick in die Rechtspflege erlaubt und für Transparenz gerichtlicher Verfahren sorgt. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f.). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorsehen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten.

 

Vorliegend handelt es sich bei Art. 70 Abs. 1 StPO um eine genügende gesetzliche Grundlage, um die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschliessen. Der Ausschluss des Publikums von der Hauptverhandlung ist gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erfolgt, um dem Schutz der Parteien vor dem Hintergrund des sich ausbreitenden Coronavirus gerecht zu werden. Da überdies akkreditierten Journalisten an der vorinstanzlichen Verhandlung zugelassen waren und auch teilnahmen, liegt klarerweise kein Verstoss gegen das Öffentlichkeitsprinzip vor (vgl. zum Ganzen BB.2020.53 vom 10. März 2020).

 

1.7

1.7.1   Des Weiteren macht der Berufungskläger vor Appellationsgericht erneut geltend, die Einschätzungen und Aussagen der Expertin AL____ im Vorverfahren sowie im Rahmen der vorsorglichen Zeugeneinvernahme seien nicht verwertbar.

 

Dabei zweifelt er sowohl ihre Kompetenz als Sachverständige als auch ihre Unbefangenheit an.

 

1.7.2   Das Strafgericht hat sich in diesem Punkt bereits einlässlich mit diesen Einwänden und Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 5–14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese gelten ebenso für das zweitinstanzliche Verfahren. Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht die Kunstexpertise bezüglich Gemälden, sondern vielmehr die Kenntnisse der Sitten und Gebräuche der betreffenden Künstler primär von Bedeutung sind. Während bei psychiatrischen Gutachten oder in medizinischen Spezialgebieten eine besondere Ausbildung verlangt wird, kann bei anderen Fragestellungen auch ein erfahrener Praktiker anstelle eines Spezialisten mit einem hoch qualifizierten Ausbildungsstand beigezogen werden (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 13). Als langjährige Mitarbeiterin der Galerie [...] – eigenen Angaben zufolge arbeitet sie seit 52 Jahren in der betreffenden Galerie (vgl. Akten S. 3137) – verfügt AL____ über die entsprechende Erfahrung und sie wurde der Staatsanwaltschaft von [...] persönlich als Fachperson empfohlen, welche das beschlagnahmte Material beurteilen könne (Akten S. 488). Sie kennt das Angebot und die Preise im Kunsthandel aus ihrer langjährigen Erfahrung und hatte im Laufe ihrer Tätigkeit unzählige Reproduktionen in der Hand (Akten S. 3142). Ihr Sachverständigenstellung für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen ist somit zu bejahen.

 

Hinsichtlich der vom Berufungskläger behaupteten angeblichen Befangenheit und Verletzung der Verteidigungsrechte ist zu betonen, dass AL____ am 28. September 2017 bei einer ersten Sichtung des Materials zugegen war, an welcher jedoch keine Einvernahme stattfand. Bei einer derartigen Vorabklärung des Sachverhalts besteht kein Teilnahmerecht der Verteidigung oder des Berufungsklägers. Es handelt sich hierbei um eine Vorbereitungshandlung für eine nachfolgende Begutachtung der fraglichen Bilder. Bezüglich des Anwesenheitsrechts der Verteidigung gestaltet sich die Situation in gewisser Weise ähnlich, wie bei einer Exploration durch einen forensischen Gutachter oder bei der Abgabe von Fingerabrücken. Auch in diesen Fällen besteht kein Anwesenheitsrecht der amtlichen Verteidigung (vgl. BGE 144 IV 253). Anlässlich der nachfolgenden Befragung von AL____ vor Strafgericht konnte der Berufungskläger teilnehmen und seine Einwände vorbringen. Es kann somit festgehalten werden, dass bezüglich der Sachverständigen AL____ weder eine Befangenheit noch eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Berufungsklägers vorliegt und sich ihre Aussagen als verwertbar erweisen.

 

II.        MATERIELLES

 

1.         Ziffer 2 der Anklageschrift

 

1.1      Allgemeines

 

Dem Berufungskläger wird zusammengefasst gemäss Anklage-Ziffer 2 vorgeworfen, die in der Anklageschrift bzw. deren Anhängen aufgeführten Blätter mit Originalsignatur (bzw. in einigen wenigen Fällen bezüglich des Künstlers Pierre Bonnard mit der handschriftlichen Nummerierung [...]) im Internet namentlich auf den entsprechenden Auktionsplattformen angeboten bzw. verkauft zu haben. Dabei soll der Berufungskläger alleine über seine beiden Accounts der Internetversteigerungsplattform [...] 1‘012 Drucke Pablo Picassos, 658 solche von Andy Warhol, 633 von Marc Chagall, 150 von Henri Matisse, 144 von Salvador Dali, 129 von Joan Miró sowie 114 von Georges Braque – allesamt gemäss seinen Angaben originalsigniert – verkauft haben, wobei dies lediglich eine Auswahl der bekannteren Künstler betrifft. Insgesamt habe er in den Jahren 2011 bis 2015 Bilder, Grafiken und Drucke über diverse Plattformen zu einem Preis von insgesamt CHF 1'252'670.57 in verschiedene Länder verkauft.

 

Die Vorinstanz erachtete in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt als erstellt. In rechtlicher Hinsicht kam sie zum Schluss, der Berufungskläger habe sich des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs sowie der Warenfälschung schuldig gemacht. Die Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen nahm sie danach vor, ob die einzelnen Kunden tatsächlich an die Echtheit dieser Unterschriften glaubten oder nicht. In den vereinzelten Fällen, in denen die Käufer tatsächlich ausdrücklich und unzweifelhaft festhielten, dass sie das Blatt ohnehin gekauft hätten, sei der Irrtum wohl zu verneinen. Soweit sich die Einflussnahme des Berufungsklägers auf die Kaufentscheidung jedes Einzelnen – also im Modus Operandi des Anbietens der gefälschten Signaturen über Versteigerungsplattformen – erschöpfte, sei dies noch als einfache Lüge zu bezeichnen. Erst in den Fällen, in welchen der Berufungskläger mittels weiterer besonderer Machenschaften auf die Kunden eingewirkt habe, könne von einem die Arglist begründenden Handeln gesprochen werden. Solche besonderen Machenschaften erkannte die Vorinstanz insbesondere in diesen Fällen, in denen der Berufungskläger den Käufern ein «Certificate of Authenticity» lieferte sowie, wenn der Berufungskläger im persönlichen Kontakt auf seine Käufer einwirkte. In 20 Fällen stellt das Strafgericht ein solches über das blosse Angebot hinausgehendes Handeln des Berufungsklägers fest, welches den Irrtum, es handle sich um Originalsignaturen, bei den Kunden hervorrief oder konsolidierte. In diesen Fällen hat die Vorinstanz die Arglist bejaht und kam zum Schluss, der Berufungskläger habe sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht, indem er den oben genannten Käufern die Bilder als wertvolle handsignierte Drucke angepriesen habe. In den übrigen Fällen gingen die Vorderrichter von gewerbsmässiger Warenfälschung aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 5–14; Art. 82 Abs. 4 StPO).

 

Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, er habe selbst nie Signaturen angefertigt (Akten S. 982). Er habe im Internet nur absolut authentische Ware verkauft. Diese Bücher mit den von ihm verkauften Bildern habe er vor allem von [...] aus deren Nachlass und teilweise bereits zu Lebzeiten erhalten, weil er ein Freund der Familie gewesen sei. Keine einzige Signatur sei von einem ausgewiesenen Sachverständigen als Fälschung bezeichnet worden. Auf Vorhalt, aus Zahlungseingängen und Versandbelegen gehe hervor, dass er in den Jahren 2011 bis 2015 Bilder, Grafiken und Drucke zu einem Preis von insgesamt CHF 1'252'670.57 in verschiedene Länder verkauft habe, erklärte der Berufungskläger, der Betrag könne stimmen, doch er habe nie etwas Unrechtes getan (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.).

 

1.2      Tatsächliches

 

In tatsächlicher Hinsicht erweisen sich die von der Staatsanwaltschaft in den Anhängen 1.1, 1.2 und 2 der Anklageschrift zusammengefassten Verkäufe an eine Vielzahl verschiedener Kunden in der Schweiz als unbestritten und zudem durch die umfangreichen Akten dokumentiert. Streitig ist einzig die Frage, ob die vom Berufungskläger in riesiger Anzahl verkauften bzw. angebotenen Signaturen der Bilder und Lithographien (bzw. die Nummerierungen im Falle des Malers Pierre Bonnard) echt oder gefälscht waren.

 

Die Vorinstanz hat umfangreich dargelegt, weswegen es sich vorliegend um gefälschte Künstlersignaturen gehandelt habe. Falls die betreffenden Unterschriften bzw. Nummerierungen nicht vom Berufungskläger selbst angebracht worden seien, so sei es ihm zumindest klar gewesen, dass diese gefälscht waren. Diese ausführlichen Darlegungen erscheinen für das Appellationsgericht als sorgfältig und überzeugend, sodass zunächst vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 19–24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass für das Vorliegen von gefälschten Künstlersignaturen eine ganze Fülle an Beweismitteln und Indizien bestehen. Offensichtliche Tatsache ist zunächst, dass beim Berufungskläger unter anderem Teile des auseinandergenommenen Kunstbandes «Bonnard Lithographie» aus dem Jahr 1952 gefunden wurde, aus dem der Berufungskläger eine Vielzahl von Seiten als angebliche Lithografien mit handschriftlicher Nummerierung verkauft hat. Es erscheint als höchst evident, dass Pierre Bonnard, welcher am 23. Januar 1947 verstorben ist, nicht 5 Jahre nach seinem Tod noch eigenhändig Lithografien nummerieren konnte, sodass hier zweifellos gefälschte Unterschriften vorliegen müssen.

 

Der Vorwurf der Fälschung der Künstlerunterschriften ist zudem durch die Aussagen der Expertin AL____ (vgl. Akten S. 490 f. sowie vorsorgliche Zeugeneinvernahme, Akten S. 3134 ff.), sowie durch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Akten S. 523 ff.) erstellt. Gemäss dem betreffenden Gutachten wurden die vom Berufungskläger verkauften Werke der Maler Joan Miró, Jasper Johns und Marc Chagall allesamt mit demselben Farbstift unterzeichnet. Das Gutachten konstatierte zum einen zusammengefasst, dass die Unterschriften der Bilder der Maler Joan Miró, Jasper Johns und Marc Chagall mit keiner der angewandten Methoden voneinander unterscheidbar sind und zum anderen, dass die Unterschriften auf den Bildern Picasso (Buchdeckel, weiss) und Warhol (Frauen, blau) nicht von den untersuchten Caran- d'Ache-Farbstiften zu unterscheiden sind. Dabei erscheint insbesondere der Umstand, dass der spanische Maler Joan Miró, der amerikanische Maler Jasper Johns und der französisch-russische Maler Marc Chagall Drucke ihrer Kunstwerke mit demselben Farbstift unterschrieben hätten, äusserst fragwürdig. Dass sowohl Pablo Picasso als auch Andy Warhol ihre Drucke mit Caran d'Ache Farbstiften unterschrieben haben sollen, erscheint ebenfalls als höchst unwahrscheinlich.

 

Schliesslich ist auch die Annahme, dass die betreffenden renommierten Maler – quasi in Fliessbandmanier – Bücher Seite für Seite durchsigniert hätten, als völlig unplausibel – ja geradezu abwegig – zu bezeichnen. Die schiere Masse an einzelnen vom Berufungskläger verkauften bzw. angebotenen Blätter ist als ein weiteres starkes Indiz dafür zu sehen, dass es sich nicht um echte Unterschriften handeln kann. Zum einen bestätigten die Experten, dass es für die in Frage stehenden Künstler unüblich war, in grossen Mengen Drucke zu signieren (vgl. Email [...], Akten S. 484; Auss. [...], Akten S. 3138; EV [...] v. 09.11.18, Akten S. 1053 f.). Zum anderen erscheint es aber bereits aus wirtschaftlichen Gründen logisch, dass ein Künstler den Markt für seine Bilder nicht durch eine Vielzahl an durch seine Unterschrift aufgewerteten, aber immer noch wesentlich günstigeren Drucken verwässern würde. Die Staatsanwaltschaft führt in der Anklageschrift respektive in den Anhängen dazu weit über 3’000 Drucke auf, wobei es sich dabei um eine durch verschiedene Faktoren eingeschränkte Auswahl handelt. So wurden nur die Verkäufe innerhalb der Schweiz berücksichtigt und es wurden diejenigen Fälle ausgeklammert, bei welchen nur im Auktionstitel, nicht aber in der Beschreibung von einer handschriftlichen Signatur die Rede war (vgl. Aktennotiz S. 1004 ff.). Eine derart exorbitante Menge solcher – angeblich handschriftlich signierter – Drucke lässt sich nicht ansatzweise mit dem Argument der Gefälligkeitsunterschrift erklären. Unter Berücksichtigung all dieser Beweise und Indizien konnte die Staatsanwaltschaft – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers im Verfahren vor Appellationsgericht – aus Gründen der Verfahrenseffizienz darauf verzichten, jedes Einzelstück zu untersuchen.

 

Alles in allem führen die umfangreich vorhandenen Beweise und Indizien zum eindeutigen Schluss, dass der Berufungskläger, wenn er die Fälschungen nicht ohnehin selbst angefertigt hat oder von Dritten hat anfertigen lassen, von Anfang an genau wusste, dass er seinen Käufern ausschliesslich mit gefälschten Künstlersignaturen versehene Buch- oder Heftseiten anbot.

 

1.3      Rechtliches

 

1.3.1   Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässige Warenfälschung

 

a)        Das Strafgericht hat umfangreich dargelegt, in welchen Anklagepunkten gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift sie aus welchen Gründen von gewerbsmässigem Betrug (insgesamt 20 Fälle) und in welchen sie von gewerbsmässigen Warenfälschung (alle übrigen Fälle) ausging. Vom Berufungskläger werden gegen diese rechtliche Würdigung im Eventualstandpunkt keine konkreten Einwände erhoben. Das Appellationsgericht erachtet die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend. In rechtlicher Hinsicht kann somit zunächst vollumfänglich auf diese Ausführungen der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 24–32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einklang mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Anbieten der gefälschten Signaturen per se bereits vom Tatbestand der Warenfälschung gedeckt ist und es für die Annahme der Arglist für die Erfüllung des Betrugstatbestands weiterer, durch den Berufungskläger aktiv getätigter Machenschaften (wie dem Ausstellen eines «Certificate of Authenticity» oder einem persönlichen Kontakt) bedarf. Demnach liegt in den von der Vorinstanz auf S. 29–31 aufgezählten 20 Fällen ein über das blosse Angebot hinausgehendes Handeln des Berufungsklägers vor, welches den Irrtum, es handle sich um Originalsignaturen, bei den Kunden hervorrief oder konsolidierte. In diesen Fällen ist die Arglist und somit auch der Betrug daher zu bejahen. Indem der Berufungskläger in diesen Fällen den betreffenden Käufern die Bilder als wertvolle handsignierte Drucke anpries, machte er sich des mehrfachen Betrugs schuldig. Was das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit betrifft, ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Berufungskläger für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines längeren Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften, dass er die deliktische Tätigkeit klarerweise nach der Art eines Berufes ausgeübt hat.

 

b)        Der Tatbestand der Warenfälschung verlangt keinen Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung. Das blosse Vorspiegeln eines höheren als des wirklichen Verkehrswertes genügt. Es ist ausreichend, dass die Fälschung zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt (vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 155 StGB N 11 ff). Warenfälschung ist im Einklang mit der Vorinstanz entsprechend den obigen Erwägungen in all jenen Fällen anzunehmen, in denen ein über das blosse Angebot hinausgehendes Handeln des Berufungsklägers den Irrtum, es handle sich um Originalsignaturen, bei den Kunden nicht hervorrief oder konsolidierte. In diesen Konstellationen hat der Berufungskläger zum Zwecke der Täuschung jeweils eine Ware in Verkehr gebracht, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt. Dass ein mit der handschriftlichen Signatur eines berühmten Künstlers versehener Druck – selbst im Falle einer ausdrücklich als solche gekennzeichneten Seite aus einem Kunstbuch – einen höheren Marktwert aufweist als ein Druck ohne echte Unterschrift, darf als notorisch bezeichnet werden. Sämtliche in der Anklageschrift (respektive in den Anhängen) aufgeführten Drucke, welche bekanntlich alle als handsigniert angepriesen worden waren, sind somit mit dem Strafgericht als gefälschte Waren im Sinne von Art. 155 StGB zu qualifizieren. Der Berufungskläger offerierte bzw. veräusserte – selbst ohne Berücksichtigung der ins Ausland verkauften und die im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Drucke – über 3’800 solche innerhalb einer Zeitspanne von rund fünf Jahren. Der Deliktsbetrag für die Warenfälschung ist mit rund CHF 400'000.– ausgesprochen hoch. In den übrigen Fällen ist somit aufgrund des bewussten Anbietens von Bildern mit gefälschten Signaturen der Tatbestand der gewerbsmässigen Warenfälschung nach Art. 155 StGB erfüllt.

 

1.3.2   Betrug (Fälle gemäss Anklage-Ziffer 2. h)

 

Da im Falle von Anklage-Ziffer 2. h der Betrug an C____ zum einen direkt über die Webseite des Berufungsklägers abgewickelt wurde und zum anderen rund ein Jahr nach den letzten (der hier angeklagten) Versteigerungen auf den verschiedenen Auktionsplattformen stattfand, ist dieser Vorfall nicht mehr zur Serie der gewerbsmässigen Betrüge zu zählen, sondern führt zu einer separaten Verurteilung wegen Betrugs. Mit anderen Worten ist hier davon auszugehen, dass der Berufungskläger einen neuen separaten Tatenschluss bezüglich C____ gefasst hat.

 

1.4      Fazit

 

Demnach sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Anklage-Ziffer 2. a.–f.), des Betrugs (Anklage-Ziffer 2. h.) sowie der gewerbsmässigen Warenfälschung (Anklage-Ziffer 2. a.–f.) zu bestätigen.

 

2.         Ziffer 3 der Anklageschrift

 

2.1      Allgemeines

 

Die Vorinstanz kam hinsichtlich Ziffer I.3 der Anklageschrift zum Schluss, der Berufungskläger habe ihm anvertraute Vermögenswerte in der Höhe von CHF 105'000.– Vermögenswerte in seinem Nutzen oder im Nutzen der ihm gehörenden Firma AM____ Ltd AG verbraucht, anstatt sie verabredungsgemäss zur Verfügung des Privatklägers B____ zu halten respektive diesem bei Bedarf auszuzahlen. Er habe sich daher der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

 

Die Verteidigung bringt vor, es stehe in keiner Weise fest, dass der Berufungskläger aufgrund der im Einzelnen unbekannt gebliebenen vertraglichen Bindungen zwischen den Parteien verpflichtet gewesen sein soll, die Vermögenswerte des Privatklägers B____ ständig zur Verfügung zu halten. Es sei einzig erstellt, dass eine Abmachung bestanden habe, welche die Verpflichtung enthalten haben könne, die Vermögenswerte ständig zur Verfügung zu halten oder eben auch nicht. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass diese Verpflichtung nicht bestanden habe, was zu einem Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung führe. Hinzu komme, dass der Eintritt eines Vermögensschadens zulasten des Privatklägers B____ nachzuweisen sei. Dieser habe seine angebliche Provision von CHF 50'000.– erhalten und sei nicht an seinem Vermögen geschädigt worden. Ob jemand anders durch die Tatsache, dass der Berufungskläger später zur vollständigen Rückerstattung nicht in der Lage war, am Vermögen geschädigt worden sei, stehe keinesfalls fest.

 

Dem entgegnet die Staatsanwaltschaft, es sei vollkommen unerheblich, welchen Teil der entsprechenden Summe B____ als Provision für sich selbst vereinnahmen durfte und welchen er auf welche Weise auch immer projektdienlich verwenden sollte. Es sei klar erstellt, dass der Berufungskläger die nach Weiterleitung der rund CHF 152'000.– verblieben CHF 105'000.– weder geschenkt noch als Darlehen zur freien Verfügung erhalten habe und somit zweifellos nicht für sich selbst habe verbrauchen dürfen. Dies gelte mit Blick auf seine völlig desolate finanzielle Lage umso mehr, sei er doch zu keiner Zeit ersatzfähig und entsprechend auch nicht ersatzwillig gewesen. Er habe seine Treuepflicht gegenüber B____ verletzt, indem er die verbliebenen CHF 105'000.– im eigenen Nutzen verwendet habe, und mithin den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt.

 

2.2      Tatsächliches

 

Der dem Berufungskläger unter Ziffer I.3 der Anklageschrift als Veruntreuung zur Last gelegte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht aufgrund der Akten und der Aussagen der Beteiligten grundsätzlich erstellt. Danach wurden dem [...]-Konto Nr. [...] der AM____ Ltd AG am 6. Mai 2014 die Summe von CHF 257‘835.15 gutgeschrieben, welche der Geschädigte und Privatkläger B____ im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Werkvertrags über eine Sortieranlage zwischen der [...] GmbH, [...], und dem [...], [...], erwartete und welche in der Folge bis auf eine Provision in Höhe von CHF 50‘000.– für B____ selbst zur Bezahlung von Montagearbeiten an einer [...] verwendet werden sollten. Belegt ist weiter, dass der Berufungskläger am 9. Mai 2014 CHF 57‘835.15, am 4. Juni 2014 CHF 50‘000.– und schliesslich am 1. Juli.2014 CHF 45‘000.– an den Privatkläger weiterleitete. Weitere erfolgte Zahlungen an den Privatkläger werden vom Berufungskläger weder behauptet noch belegt. Beweismässig erstellt ist hingegen, dass die restlichen CHF 105‘000.– vom Berufungskläger sukzessive verbraucht wurden. Auf die Frage, weswegen er den Betrag von CHF 105'000.– nicht an den Privatkläger weitergeleitet hat, gab der Berufungskläger widersprüchliche Erklärungen zu Protokoll. Vor der zweiten Instanz machte er geltend, er habe diesen Betrag nicht bezahlt, weil der Privatkläger seine Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 50'000.– für die angebliche Beteiligung an seiner Internetfirma nicht beglichen habe (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5 f.).

 

Im Untersuchungsverfahren erklärte er demgegenüber noch, der Privatkläger habe für CHF 40'000.– 40 % Aktienanteil an der Firma AM____ Ltd AG erworben und der Firma überdies ein Darlehen in Höhe von CHF 50'000.– gewährt. Die restlichen CHF 15'000.– seien für Bankspesen aufgewendet worden (Akten S. 670 f.; Akten S. 749).

 

Gemäss einer von B____ eingereichten Aufstellung (Akten S. 589) hätte am 7. August 2014 eine weitere Überweisung in Höhe von CHF 48'000.– erfolgen sollen, was vom Berufungskläger bestätigt wurde. So gab der Berufungskläger an, er wisse heute nicht mehr, warum er diese Summe letztlich nicht überwiesen habe (Akten S. 751). Diese Aufstellung zeigt somit, dass weitere Rückzahlungen hätten erfolgen sollen. Ausserdem ist darin keine Rede von Bankspesen, einem Aktienkauf oder einem Darlehen. Festzuhalten ist sodann auch, dass die CHF 40'000.– im Falle eines Aktienkaufs an den vorherigen Inhaber der Aktien und nicht an die Firma AM____ Ltd AG hätten fliessen sollen – es sei denn, die Firma hätte 40 % ihrer eigenen Aktien gehalten, was gemäss Art. 659 des Obligationenrechts nicht erlaubt wäre. Der Berufungskläger erklärte überdies im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2015 ausdrücklich, er sei nach wie vor bereit, die CHF 105'000.– an den Privatkläger zurückzuzahlen. Er anerkannte somit die Zahlungsverpflichtung und räumte auch ein, das Geld verbraucht zu haben (vgl. Akten S. 671; Akten S. 751 und S. 764). Die vorgebrachten Argumente des Berufungsklägers erscheinen bei dieser Sachlage als unglaubwürdige Schutzbehauptungen. Wie dargelegt steht fest, dass der Berufungskläger von den ihm anvertrauten CHF 257‘835.15 am 9. Mai 2014 CHF 57‘835.15, am 4. Juni 2014 CHF 50‘000.– und schliesslich am 1. Juli 2014 CHF 45‘000.– an B____ überwies. Den Rest in Höhe von CHF 105‘000.– verbrauchte er treuwidrig in seinem eigenen Nutzen, ohne zum Ersatz fähig zu sein. Der angeklagte Sachverhalt ist insofern erstellt.

 

2.3      Rechtliches

 

Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung der Veruntreuung besteht in der Aneignung der fremden Sache. «Aneignung» setzt voraus, dass der Täter einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und anderseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148). Auch ein Darlehen kann Objekt einer Veruntreuung sein, nämlich dann, wenn eine Werterhaltungspflicht des Borgers besteht. Es ist möglich, dass ein Darlehen mit der Bedingung gewährt wird, das Geld in bestimmter Weise zu verwenden, wobei die Art der Verwendung die wirtschaftliche Sicherheit des Darleihers bzw. die Begrenzung des Verlustrisikos zum Ziel hat.

 

Vorliegend gehörten die auf das Konto der AM____ Ltd AG im Sinne einer Zahlstelle überwiesenen CHF 257'835.15 wirtschaftlich entweder der [...] GmbH oder dem Privatkläger B____, aber jedenfalls nicht dem Berufungskläger. Vielmehr sind sie diesem nur anvertraut worden. Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die betreffenden Unklarheiten im Innenverhältnis hat sich der Privatkläger B____ nachfolgend bei der Behandlung der betreffenden Zivilforderung entgegenhalten zu lassen. Der Privatkläger hätte mit Sicherheit von einer Zwischenlagerung auf dem Konto der AM____ Ltd AG des Berufungsklägers abgesehen, wenn er gewusst hätte, dass der stark überschuldete Berufungskläger von diesem Geld CHF 105'000.– nicht an ihn weiterleiten, sondern für eigene Zwecke ausgeben würde. Die Festlegung des Zwecks in Form der Sicherheit war für den Privatkläger entscheidend im Hinblick auf die Begrenzung seines Verlustrisikos. Indem der Berufungskläger das Geld für eigene Bedürfnisse ausgab, verwendete er ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig und hat seine Treuepflicht gegenüber B____ verletzt. Der subjektive Tatbestand, der wiederum Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, ist aufgrund des Beweisergebnisses erfüllt und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Somit erfüllt das Handeln des Berufungsklägers den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

 

3.         Ziffer 4 der Anklageschrift

 

3.1      Allgemeines

 

Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger der üblen Nachrede schuldig. Sie sah es als erwiesen an, dass er in einer an [...] und [...] gesendeten E-Mail Nachricht vom 28. September 2016 wahrheitswidrig behauptet habe, der Privatkläger B____ habe beim Berufungskläger sowohl private als auch geschäftliche Schulden in der Höhe von insgesamt circa CHF 170'000.– und er [B____] bediene sich fremder Kassen. Es gelinge dem Berufungskläger nicht, den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung zu erbringen. Allerdings sah es die Vorinstanz nicht als erwiesen an, dass der Berufungskläger die ehrenrührigen Aussagen wider besseres Wissen tätigte. Der Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, entgegen der Meinung der Vor­instanz sei nicht nachgewiesen, dass er die Unwahrheit gesagt habe. Noch weniger stehe fest, dass er im Wissen der Unwahrheit gehandelt habe, weshalb er auch vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der Berufungskläger setzte sich mit der vor­instanzlichen Begründung seiner Verurteilung wegen des Vorwurfs der Verleumdung zum Nachteil von B____ überhaupt nicht auseinander und beschränke sich auf eine lapidare Bestreitung. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Da lediglich der Berufungskläger Berufung erhoben hat, ist aufgrund des strafprozessualen Prinzips des Verbots der reformatio in peius somit mit der Vor­­­instanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger die ehrenrührigen Aussagen nicht wider besseres Wissen tätigte.

 

3.2      Tatsächliches

 

Aufgrund der Akten (Akten S. 795) ist ohne weiteres nachgewiesen und im Übrigen auch unbestritten, dass der Berufungskläger die in der Anklageschrift aufgeführte E-Mail-Nachricht geschrieben hat (Akten S. 791 ff.). Der Angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt.

 

3.3      Rechtliches

 

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; je m. Hinw.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vor­aus­gesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1; 128 IV 53 E. 1a je mit Hinw.). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.; zum Ganzen auch: BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1). Ob die Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).

 

Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden. Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Dritten geschehen. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2). Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten.

 

Die Beweislast für diese Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4, m. w. Hinw). Er wird vom Beweis nur ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 m. Hinw.). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a; 102 IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der – z.B. in Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Im Falle eines Verdachts muss er demnach nur (aber immerhin) dartun, dass die bewiesenen Tatsachen für ihn in guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe sein durften; schwache Anhaltspunkte stellen keine «ernsthaften Gründe» dar (BGE 102 IV 176 E. 2b). Es gilt die logische Unterscheidung: Wer einen blossen Verdacht äussert, muss beweisen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten; wer hingegen eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3; 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 18). Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen. (BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.3 und 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4).

 

Die beiden Äusserungen – B____ habe beim Berufungskläger private und geschäftliche Schulden und bediene sich fremder Kassen – sind zweifellos geeignet, die Ehre einer Person, also den guten Ruf als charakterlich anständiger Mensch zu schädigen. Es wird dadurch zum einen die Kreditwürdigkeit des Privatklägers in Frage gestellt und vor allem wird dieser — wenn auch in sehr genereller Weise – einer Straftat bezichtigt. Diese Äusserungen sind somit als ehrverletzend zu werten. Es handelt sich um eine Schilderung, die als Tatsachenbehauptung im Rechtssinne zu verstehen ist und gegenüber Dritten ([...] und [...]) per E-Mail geäussert wurde. Somit fällt sie unter Art. 173 StGB. Der Berufungskläger kann seine Behauptung, der Privatkläger würde sich fremder Kassen bedienen, mit keinerlei Beweisen untermauern. Dies räumte er auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ein (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 6). Hinsichtlich der angelblichen Schulden des Privatklägers lässt die Tatsache, dass der Berufungskläger trotz dieser vermeintlich bestehenden Forderungen gegenüber B____ ausdrücklich erklärte, er sei bereit, diesem die geforderten CHF 105'000.– zurückzuzahlen (Akten S. 671; Konfrontations-EV v. 15. Dezember 2015, Akten S. 751 und S. 764), an der Stichhaltigkeit seiner Gegenforderung erheblich zweifeln. Des Weiteren ist auf die bereits dargelegte Widersprüchlichkeit und der damit einhergehenden Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers im Rahmen der Prüfung der mit der vorliegenden üblen Nachrede im Zusammenhang stehenden Veruntreuung zu verweisen (vgl. obenstehend E. II.2.2). Demnach misslingt dem Berufungskläger der Wahrheitsbeweis.

 

Aufgrund des bereits erwähnten Verbots der reformatio in peius ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger nicht wider besseres Wissen handelte. Fraglich ist, ob er gutgläubig war. Vorliegend liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Berufungskläger hinsichtlich der im fraglichen E-Mail aufgestellten Behauptungen nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Wie dargelegt hat er auch zudem eingestanden, den betreffenden Betrag dem Berufungskläger zu schulden. Demnach kann der Berufungskläger den Gutglaubensbeweis nicht erbringen und ist der üblen Nachrede schuldig zu sprechen.

 

III.       STRAFZUMESSUNG

 

1.

1.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).

 

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).

 

1.2      Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2. a.– f.), des Betrugs (AS Ziff. 2. h.), der gewerbsmässigen Warenfälschung, der Veruntreuung sowie der üblen Nachrede schuldig gemacht.

 

1.3      Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

 

In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

 

Es ist festzustellen, dass für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafe nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Nebendelikte des Betrugs und der Warenfälschung die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Berufungsklägers, des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs ­der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Berufungskläger sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Appellationsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Daher ist im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar. Demgegenüber steht die Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers B____ nicht im engen Zusammenhang mit den übrigen Taten, sodass hier eine Geldstrafe möglich erscheint. Für die üble Nachrede ist gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.

 

1.4      Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, ist der gewerbsmässige Betrug. Auszugehen ist somit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Mit insgesamt CHF 150'000.– liegt für die Einsatzstrafe ein durchaus beachtlicher Deliktsbetrag vor. Zwar ist zu berücksichtigen, dass dieser teilweise schon im erhöhten Strafrahmen der Gewerbsmässigkeit enthalten ist, jedoch fällt im Rahmen der Gewerbsmässigkeit negativ ins Gewicht, dass sich der Deliktszeitraum über eine lange Zeit, nämlich von 2010 bis 2015 erstreckte, wobei die meisten Verkäufe von 2010 bis 2012 stattfanden. Mit der Vorinstanz ist als erschwerendes Element festzustellen, dass der Berufungskläger seine deliktische Tätigkeit nicht alleine ausführte, sondern ein eigentliches Kleinunternehmen mit Geschäftsräumen und zwei Angestellten aufbaute. Nicht nur zog er damit seine beiden Mitarbeiterinnen in seine unlauteren Machenschaften hinein, sondern er gab sich damit auch einen professionellen Anstrich, welcher seine Betrugsopfer in Sicherheit wiegte, dass es sich um einen vertrauensvollen Anbieter handeln müsse. Der Berufungskläger hatte aber auch keine Skrupel, Kunden um bessere Bewertungen zu ersuchen, ihnen seine Geschichten der angeblichen Provenienz der Drucke im persönlichen Gespräch blumig darzulegen oder die von gewissen Kunden angerufenen Experten als Stümper abzutun. Diese Bereitschaft, in kritischen Situationen immer wieder ein Schlupfloch zu finden, um die deliktische Tätigkeit fortzuführen, zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie.

 

Zur Entlastung des Berufungsklägers ist demgegenüber im Einklang mit dem Strafgericht zu festzuhalten, dass seine Kunden (in den allermeisten Fällen) tatsächlich die gewünschten Kunstdrucke und damit zumindest einen geringen – wenn auch keineswegs im Verhältnis zur Erwartung stehenden – Gegenwert erhielten. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist festzustellen, dass er wohl aus einer gewissen finanziellen Not heraus gehandelt hat. Allerdings vermag dies kaum schuldmindernd ins Gewicht zu fallen, hätte der Berufungskläger doch aufgrund seines Fachwissens und seiner grossen Erfahrung zweifellos auch auf legale Art seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zu betonen gilt es sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte.

 

Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für den von ihm begangenen gewerbsmässigen Betrug als (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten) als mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten als schuldadäquat.

 

1.5      Im Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die übrigen Delikte substantiell zu erhöhen. Das Appellationsgericht legt hierbei zunächst jeweils fest, welche Strafe für die betreffenden Delikte für sich genommen auszusprechen wäre.

 

1.5.1   Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund der gewerbsmässigen Warenfälschung vorzunehmen. Hierbei fällt zunächst verschuldensmässig negativ ins Gewicht, dass mit CHF 400'000.– ein doch sehr hoher Deliktsbetrag vorliegt, der gar denjenigen der Einsatzstrafe deutlich übertrifft. Erschwerend gilt es mit der Vorinstanz zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fälschung der Signaturen um eine Vorstufe zum Betrug handelte und es letztlich weitgehend vom Zufall bzw. den Reaktionen der Geschädigten abhing, ob es bei der Warenfälschung blieb oder noch betrügerische Machenschaften dazukamen. Zudem nutzte der Berufungskläger für den Absatz seiner gefälschten Waren bewusst und sehr planvoll die Mechanismen der Versteigerungsplattform aus (kein Fachpublikum, Zeitdruck beim Kauf, Einflussnahme auf Bewertungen, Sogwirkung der Versteigerung etc., de facto fehlende Überprüfungsmöglichkeiten der Echtheit). Verschuldensvermindernd kann andererseits berücksichtigt werden, dass gewisse Käufer die von ihnen erstandenen Blätter tatsächlich aufhängten, womit der Gegenleistung des Berufungsklägers zumindest ein gewisser affektiver Wert zukam. Für sich genommen wäre hierfür eine Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate.

 

1.5.2   Der Betrug zum Nachteil von C____ gemäss Ziffer 2h der Anklageschrift, welcher direkt über die Webseite des Berufungsklägers lief und rund ein Jahr nach den letzten (der hier angeklagten) übrigen Versteigerungen auf den verschiedenen Auktionsplattformen stattfand, fällt im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug bzw. der Warenfälschung nur geringfügig ins Gewicht, zumal das grundsätzliche Vorgehen wiederum das Gleiche war. Bezüglich des betreffenden Betrugs treten 2 zusätzliche Monate Freiheitsstrafe, die sich asperiert auf 1 Monat reduzieren, zur Einsatzstrafe hinzu.

 

1.5.3   Gesamthaft resultiert somit vor Berücksichtigung der besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände unter Berücksichtigung der Asperation eine hypothetische Freiheitsstrafe von 25 Monaten.

 

1.5.4   Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

 

Der Berufungskläger ist wegen einer Fälschung seines Betreibungsregisterauszugs zwecks Wohnungssuche (Tatzeit 28. Februar 2018 bis 1. März 2018) zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Der Strafbefehl datiert vor dem angefochtenen Urteil vom 24. April 2020. Daher ist das vorliegende Urteil als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2020 auszusprechen.

 

1.5.5   Hinsichtlich der Veruntreuung kann gemäss den obigen Erwägungen eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Bei deren Bemessung gilt es zu beachten, dass der Deliktsbetrag mit CHF 105'000.– relativ hoch ist. Dies berücksichtigend erscheint für die Veruntreuung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die Tagessatzhöhe wird wie von der Vor­instanz auf CHF 30.– festgesetzt. Für die vom Berufungskläger begangene üble Nachrede ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.

 

Insgesamt rechtfertigt es sich, für dieses Delikt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie dem Umstand, dass eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird, die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen, weshalb bezüglich der üblen Nachrede und der Veruntreuung eine Geldstrafe von 100 Ta­­ges­­­­­sätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen erscheint.

 

1.6      Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.

 

Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Strafurteil SG.201.245 vom 20. März 2020 (vgl. angefochtenes Urteil, S. 39) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Aufgrund des Zeitablaufs und der neuen Aussagen des Berufungsklägers ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers somit neutral zu bewerten.

 

1.7

1.7.1   Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

 

Vorliegend handelt es sich um einen aufwendigen Straffall. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen.  Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (vom 18. Juli 2011 bis zum am 2. April 2019) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer sehr langen Gesamtverfahrensdauer auszugehen ist, welche dem Berufungskläger strafmindernd in Rechnung gestellt werden kann.

 

1.7.2   Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und die Beurteilte sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Strafmilderung kommt jedenfalls dann zur Anwendung, wenn bei Wohlverhalten zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind, wobei diese Zeitspanne in bestimmten Konstellationen unterschritten werden kann (BGE 140 IV 145 E. 3.1, 132 IV 1 E. 6.2; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 48 N 24). Wie der aktuelle Strafregisterauszug vom 24. April 2023 zeigt, wurde der Berufungskläger seit (seit den angeklagten Handlungen) am 22. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Urkundenfälschung verurteilt. Auch wenn es sich hierbei um ein verhältnismässig und verschuldensmässig wesentlich geringeren Fall handelt, kann Art. 48 lit. e StGB mangels Wohlverhalten bei Berufungskläger nicht angewendet werden (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Mathys, a.a.O., Rz. 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 39 ff.).

 

1.7.3   Insgesamt führen die Täterkomponenten sowie die weiteren tat- und täterunabhängiger Umstände unter Würdigung aller Aspekte in leichtem Masse zu einer Herabsetzung der auszusprechenden Strafe. In Abwägung aller Aspekte erscheint eine Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe auf 20 Monate als angemessen.

 

IV.       STRAFVOLLZUG

 

1.

1.1      Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

 

1.2      Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.).

 

Der Berufungskläger weist eine weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafe auf, welche es für sich genommen nicht rechtfertigt, eine unbedingte Strafe auszusprechen. Auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 (Tatzeit 28. Februar 2018 bis 1. März 2018) führt nicht dazu, dass dem Berufungskläger keine bedingte Strafe gewährt werden kann, da es sich um ein vergleichsweise geringfügiges Delikt handelt, welches vor dem vorinstanzlichen Urteil begangen wurde und sich der Berufungskläger seither wohlverhalten hat. Das Appellationsgericht erachtet eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Probezeit ist in casu auf zwei Jahre festzulegen. Ebenso kann die dem Berufungskläger aufzuerlegende Geldstrafe mit derselben Argumentation bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen werden.

 

V.        BESCHLAGNAHME UND ZIVILFORDERUNGEN

 

1.

Der Privatkläger B____ machte mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 105'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. August 2014 geltend (Akten S. 132). Im Berufungsverfahren wurde bestätigt, dass dieser Betrag vom Berufungskläger veruntreut wurde. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob bzw. in welcher Höhe dem betreffenden Privatkläger tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

 

B____ erklärte in seiner Einvernahme vom 24. März 2015, dass von den überwiesenen CHF 257'000.– ein Teil, konkret CHF 50'000.–, als Provision für seine Vermittlertätigkeit vorgesehen gewesen seien. Die restlichen CHF 207'000.– seien Teil des Kaufpreises für die Sortieranlage gewesen und hätten somit faktisch der [...] GmbH gehört (Akten S. 629). Vor Appellationsgericht gab er demgegenüber zu Protokoll, der gesamte Betrag in Höhe von CHF 105'000.– sei für ihn bestimmt gewesen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers (und auch des Berufungsklägers, vgl. Aufstellung Akten S. 589, Akten S. 753 f., zweitinstanzliches Protokoll S. 4 f.) steht nicht fest, welcher Anteil der CHF 105‘000.– dem Privatkläger persönlich zukam. Hinreichend erstellt ist mit der Vorinstanz einzig, dass B____ durch die Handlungen des Berufungsklägers im Umfang von CHF 50'000.– geschädigt wurde. Der Berufungskläger ist daher in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz zur Zahlung von CHF 50'000.–, zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. Januar 2015 an B____ zu verurteilen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 55’000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

2.

Hinsichtlich der übrigen Zivilforderungen bringt der Berufungskläger keine konkreten Einwände vor, für den nun eingetroffenen Fall, dass die Schuldsprüche gegen ihn bestätigt werden. Abgesehen von B____ hat keiner der Privatkläger Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben. Bei dieser Ausgangslage kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 40–44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der übrigen Zivilforderungen ist das Urteil der Vor­instanz somit zu bestätigen, wobei auf den Anhang zum Dispositiv verwiesen wird.

 

VI.       KOSTEN

 

1.

Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Demzufolge trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 27‘828.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'500.– für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019.

 

Die Berufung des Berufungsklägers ist insofern teilweise gutgeheissen, dass ihm der bedingte Strafvollzug in vollem Umfang gewährt und für die Veruntreuung eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Mit allen übrigen Rügen ist er demgegenüber nicht durchgedrungen. Bei diesem Ausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.–.

 

2.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 26. April 2022 geltend gemachte Zeitaufwand von 36,5 Stunden erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen sind. Dem amtlichen Verteidiger werden somit für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 8'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 641.90, insgesamt also CHF 8’978.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 24. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2. a.–f.), des Betrugs (AS Ziff. 2. h.), der gewerbsmässigen Warenfälschung, der Veruntreuung sowie der üblen Nachrede schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von je 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2020,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 146 Abs. 1, 155 Ziff. 2, 138 Ziff. 1, 173 Ziff. 1 und 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 und 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

 

In Abweisung der Anschlussberufung von Privatkläger B____ wird A____ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2015 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 55’000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

Ebenso wird hinsichtlich der übrigen Zivilforderungen das Urteil der Vor­instanz bestätigt, wobei auf den Anhang zum Dispositiv verwiesen wird.

 

Die beschlagnahmte Schachtel Farbstifte (M/1/1), die Schachteln mit Bildern (M/1/3, M/1/4), das Bild (M/1/5) sowie die Bücher Picasso (M/1/7) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

 

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 27‘828.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.–.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 8'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 641.90, insgesamt also CHF 8’978.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.

 

Mitteilung des begründeten Urteils an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Privatkläger 1

-       Privatkläger 7

-       VOSTRA- Koordinationsstelle

 

Mitteilung des Urteilsdispositivs

-       Übrige Privatkläger

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).