Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.89

 

URTEIL

 

vom 29. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Cordula Lötscher,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Juni 2020

 

betreffend mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Drohung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 11. Juni 2020 (Verfahrensnummer ES.2019.716) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.–. Das Strafgericht erklärte die gegen A____ am 8. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Luzern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von dreissig Tagessätzen zu CHF 30.– nicht für vollziehbar, sprach jedoch eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Weiter befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und legte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'390.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auf.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 17. Juni 2020 die Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 die Berufung erklärt. Es wird in teilweiser Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und die Strafe entsprechend zu reduzieren. Mit Berufungsbegründung vom 23. November 2020 hält der Berufungskläger, wiederum vertreten durch [...], an seinen Anträgen fest. Mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024 ist der – nun unvertretene – Berufungskläger vor dem Appellationsgericht erschienen und hat an den mit der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten Anträgen festgehalten.  Für seine Aussagen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

1.3      Teilrechtskraft

 

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020, Akten S. 505; Berufungsbegründung, Akten S. 512) stehen der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung sowie die Einziehung der beschlagnahmten Quittungen nicht mehr zur Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

 

2.         Tatsächliches

 

2.1      Strittiger Sachverhalt

 

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 14. März 2017 drei Quittungen betreffend angeblich an seine Vermieterin B____ getätigte Mietzinszahlungen gefälscht bzw. verfälscht zu haben. Bei den Quittungen der Monate Januar und Februar 2017 habe der Berufungskläger die Unterschrift der Vermieterin sowie den gesamten Inhalt gefälscht (Totalfälschung), bei der Quittung für den Monat März 2017 lediglich das Datum, so dass auf dieser Quittung neu das Datum «27.02.2017» erschienen sei. Diese Quittungen habe der Berufungskläger in der Absicht gefälscht bzw. verfälscht, um sie in den Zivilprozess einzubringen, die Richterinnen bzw. Richter über die tatsächlich geleisteten Mietzinse zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die gefälschten bzw. verfälschten Quittungen habe der Berufungskläger am 14. März 2017 im Rahmen eines Mietausweisungsverfahrens zwischen ihm und seiner Vermieterin B____ dem Zivilgericht vorgelegt, dieses habe die Quittungen mangels Relevanz für das Ausweisungsverfahren jedoch nicht beachtet (Strafbefehl vom 2. November 2018, Akten S. 397 ff.). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl für erstellt (Urteil vom 11. Juni 2020 E. II.1 S. 5).

 

2.1.2   Der angeklagte Sachverhalt ist vom Berufungskläger von Beginn weg bestritten worden. Er verneint seit der ersten Einvernahme, die fraglichen Mietzinsquittungen gefälscht oder verfälscht zu haben (Einvernahme vom 2. Mai 2018, Akten S. 132 f., 135; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 467 ff.; Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020, Akten S. 505; Berufungsbegründung vom 23. November 2020, Akten S. 512; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten 565 ff.). Unbestritten ist, dass zwischen dem Berufungskläger und B____ ein Mietverhältnis bestanden hat (vgl. in der Einvernahme vom 1. Juni 2017 von B____ eingereichte Mietverträge, Akten 271, 301 ff.) und dass der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2017 vor Zivilgericht Kopien von Mietzinsquittungen der Monate Dezember bis März 2017 eingereicht hat (Einvernahme vom 2. Mai 2018, Akten S. 132; Schreiben Zivilgericht vom 28. März 2017, Akten S. 43; Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2017, Akten S. 47).

 

2.2      Objektive Beweismittel und Indizien

 

2.2.1   In den Akten befinden sich Kopien der Mietzins-Quittungen der Monate Dezember 2016, Januar 2017 und Februar 2017 (Akten S. 37, 148), das Original der bei der Sozialhilfe beschlagnahmten (Beschlagnahmebefehl vom 27. März 2017, Akten S. 32 ff.) Mietzins-Quittung des Monats März 2017 (Ass. A016524, Akten vor S. 2) sowie zahlreiche Originale, Durchschläge und/oder Kopien von Mietzins-Quittungen anderer Monate und Jahre (Akten S. 155 ff.,191 ff., 272 ff., 417 f., 442 ff., 542 f.).

 

2.2.2   Die Quittung des Monats März 2017 wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft untersucht (Akten S. 330 f.). Gemäss dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2017 (Akten S. 332 ff.) sind auf dieser Quittung bei den Wörtern «Miete» und «[...]» latente Schreibdurchdruckrillen vorhanden, die mit den handschriftlichen Leistungen eine hohe Deckungsgleichheit aufweisen (Akten S. 333). Allerdings kommen die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Quittungen nicht als deckungsgleiche Vorlage dieser Schreibdurchdruckrillen in Frage (Akten S. 334). Zudem wurde beim Datum im Bereich des Monats die erste Zahl «2» mit der Zahl «0» und bei der Jahreszahl «2017» die mutmassliche Zahl «6» mit der Zahl «7» überschrieben (Akten S. 333). Hinsichtlich des verwendeten Schrifteinfärbemittels konnte – mit den bei der Untersuchung vorhandenen Mitteln – keine optischen Unterschiede zwischen den Überschreibungen und den übrigen handschriftlichen Leistungen festgestellt werden (Akten S. 334).

 

2.2.3   Sodann befinden sich in den Akten verschiedene von B____ verfasste Schreiben und Eingaben, in denen sie sich zum vorliegend fraglichen Sachverhalt äussert. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 teilte sie der Sozialhilfe Basel-Stadt mit, dass sie das Mietverhältnis mit dem Berufungskläger per 30. November 2016 gekündigt habe. Ein Auszug oder eine Schlüsselrückgabe seien jedoch noch nicht erfolgt und für den Monat Dezember sei auch keine Miete bezahlt worden (Akten S. 255). Am 27. Januar 2017 wandte sich B____ erneut an die Sozialhilfe Basel-Stadt und teilte dieser unter anderem mit, dass sie seit Dezember 2016 keine Mietzinszahlungen mehr erhalten habe (Akten S. 254). Mit Betreibungsbegehren vom 1. März 2017 verlangte B____ die Anhebung der Betreibung gegen den Berufungskläger für die Mietzinsforderungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 (Akten S. 253). Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte B____ der Sozialhilfe Basel-Stadt mit, dass gleichentags eine Verhandlung vor Zivilgericht stattgefunden habe, anlässlich derer vom Berufungskläger, der seit Dezember 2016 keine Miete mehr bezahle, gefälschte Mietzinsquittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 (bzw. Kopien dieser gefälschten Quittungen) vorgelegt worden seien (Akten S. 320). Schliesslich befindet sich in den Akten eine von B____ gegen den Entscheid des Zivilgerichts erhobene «Einsprache» (Postaufgabe: 23. März 2023), in der sie unter anderem geltend macht, dass die letzte Mietzahlung für November 2016 erfolgt sei und die vom Berufungskläger in der Verhandlung vom 14. März 2017 vorgelegten Quittungen der Monate Dezember 2017 bis März 2017 gefälscht seien (Akten S. 103).

 

2.3      Aussagen des Berufungsklägers

 

2.3.1   In der Einvernahme am 2. Mai 2018 führte der Berufungskläger aus, dass er «das Verfahren ans Zivilgericht gebracht bzw. eingeleitet» habe, weil er von B____ ungerecht behandelt worden sei. So habe sie von ihm verlangt, dass er die Wohnung verlasse, obwohl sie den falschen Mietvertrag gekündigt habe («ich sagte dem Gericht, dass ich die Wohnung nicht verlassen werde, da mir der falsche Vertrag gekündigt worden sei» [Akten S. 131]). Die fraglichen Quittungen habe er nur vorgelegt, «um dem Gericht aufzuzeigen, dass ich die Miete regelmässig bezahlt hatte», «ich wollte aufzeigen, dass Frau B____ jeweils das Geld nimmt und mich aus der Wohnung haben möchte» (Akten S. 131 f.). Den Vorwurf, die fraglichen Quittungen gefälscht zu haben, bestreitet er («das ist falsch. Warum hatte mir Frau B____ keine Mahnung geschickt? Warum hatte sie mich nicht betrieben?» [Akten S. 132]; «dies stimmt nicht. Ich habe keine gefälschten Quittungen eingereicht» [Akten S. 135]). Er stellt sich auf den Standpunkt, die Quittungen seien von B____ ausgestellt worden («die Verfälschung auf der Quittung hatte Frau B____ gemacht» [Akten S. 133]; «was ich dem Zivilgericht vorgelegt hatte, wurde durch Frau B____ ausgestellt»; «die Quittungen, welche ich beim Sozialamt eingereicht hatte, hatte mir Frau B____ ausgestellt» [Akten S. 135]).

 

2.3.2   Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestreitet der Berufungskläger, die fraglichen Quittungen gefälscht bzw. verfälscht zu haben («ich bin total nicht einverstanden. Weil das ist falsch, komplett falsch, ich habe das nie gemacht» [Akten S. 467]; «es ist komplett falsch, ich wiederhole die ganze Geschichte nochmals, ich habe so viele Beweismittel»; «ich habe nicht gefälscht und ich schwöre auf Gott und meine Kinder. Ich habe nie gefälscht» [Akten S. 468]; «das stimmt nicht, das stimmt nicht»; «ich habe das nie in meinem Leben gemacht und ich würde das auch nie machen» [Akten S. 470]). Wiederum gibt er an, dass B____ die fraglichen Quittungen selbst ausgestellt habe («ja, sie hat das selber gemacht und ich habe auch nicht beobachtet, ob es eine Unterschrift hat oder nicht» [Akten S. 468]; «Frau B____ hat das gemacht und nicht ich» [Akten S. 469]). Auf die Frage, weshalb B____ ihn am 1. März 2017 – noch bevor sie wusste, dass er im Zivilprozess Quittungen einreichen werde – betrieben habe, meint er: «Weil sie böse Absichten hatte, sie hat immer gesagt, dass sie mir Probleme machen werde und ich wusste nicht wofür» (Akten S. 468). Im Verfahren vor Zivilgericht habe er die von B____ erhaltenen Quittungen mitgebracht, «um zu zeigen, dass ich regelmässig die Miete bezahlt habe» (Akten S. 469).

 

2.3.3   In der Berufungsverhandlung bestreitet der Berufungskläger weiterhin, die fraglichen Quittungen gefälscht bzw. verfälscht zu haben («es ist nicht so geschehen» [Akten S. 565]; «das stimmt nicht» [Akten S. 566]; «ich sage einfach, wenn es ums Überschreiben geht, das habe ich nicht gemacht» [Akten S. 567]). Er habe die fraglichen Quittungen von B____ erhalten («ich habe die Quittungen von Frau B____ erhalten» [Akten S. 566]; «das [die Quittung des Monats März 2017] habe ich so bekommen»; «ich habe das [die Quittung des Monats März 2017] so von Frau B____ gekriegt»; «das habe ich nicht gemacht, wie gesagt» [Akten S. 567]). Wer das Datum auf der Quittung des Monats März 2017 abgeändert habe, wisse er nicht («Herr C____, Herr D____ und Frau B____ haben mir Quittungen gegeben. Wer von ihnen das gemacht hat, keine Ahnung» [Akten S. 566]). Dass er die Miete für Dezember 2016 sowie Januar, Februar und März 2017 nicht bezahlt hätte, sei «komplett falsch» (Akten, S. 566). Wenn das stimmen würde, weshalb habe B____ ihm keine Mahnung geschickt? (Akten S. 566). Auf den Hinweis, dass er für die Mietzinsausstände betrieben worden sei, entgegnet er zunächst, dass eine Betreibung erst nach der Verhandlung vor Zivilgericht erfolgt sei (Akten S. 566), lässt sich dann aber davon überzeugen, dass das Betreibungsbegehren vom 1. März 2017 datiert und die Verhandlung am 14. März 2017 stattgefunden hat («ich bin mir nicht sicher, aber ok» [Akten S. 566 f.]). Auf die Frage, wie es zu erklären sei, dass die bei der Sozialhilfe am 27. März 2017 beschlagnahmte Kopie der Quittung des Monats Februar 2017 (Akten S. 37) sich von der vom Berufungskläger mit E-Mail vom 16. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotografie dieser Quittung unterscheide (die beschlagnahmte Kopie ist datiert und enthält zweimal den Betrag CHF 800.– [vgl. Akten S. 37]; die Fotografie ist undatiert und enthält nur einmal den Betrag CHF 800.– [vgl. Akten S. 143, 149]; ansonsten sind die beiden Quittungen identisch), sagt er zunächst: «Diese Quittung [die Fotografie] hier hat mir Frau B____ damals erstellt, aber ohne Betrag, weil sie wollte das nicht machen. Ohne zu unterschreiben» (Akten S. 568). Auf den Hinweis, dass diese Quittung ja einen Betrag enthalte, meint er: «Das habe ich jetzt falsch gesagt. Was ich sagen wollte: Frau B____ hat mir damals eine gegeben. Und dann, weil ich es nicht gefunden habe, musste ich nochmals zu ihr gehen. Weil in diesem Moment sie versuchte, mit mir einen Kompromiss zu machen», «sie wollte, dass ich meine Anzeige zurückziehe» (Akten S. 568). Auf Nachfrage hin präzisiert er: «Nein, nein. Diese Quittung hat sie mir gegeben. Und die andere Quittung hat sie mir gegeben. Es war Problem, weil ich wusste, wir sind zum Gericht. Wir sind im Gericht und ich brauchte Quittungen. Deshalb musste ich sie nochmals anrufen: ‹Frau B____, bitte›» (Akten S. 568 i.f.). Auf abermalige Nachfrage («erklären Sie mir doch nochmals, was das mit diesen beiden Quittungen soll») gibt er an: «Ich habe damals, wie gesagt, Quittungen gesucht. Ich habe damals Quittungen gesucht, weil ich gesehen habe, es gibt diese intensive Diskussion. [Reicht Unterlagen ein.] Das ist dieser junge Mann, der damals dort gewohnt hat. Er hatte eine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich, aber er durfte hier nicht leben. Ich musste mich bei dieser Person immer einmischen, damit sie bezahlt. Frau B____ ging davon aus, er sei ein Kollege. Weil ich nicht einverstanden bin, schreibt sie eine Drohung» (Akten S. 569). Auf den Hinweis, dass dies nichts mit den Quittungen zu tun habe, sagt der Berufungskläger: «Ich weiss nicht, wie ich mich verteidigen kann. Diesen Fehler mache ich nie wieder in meinem Leben, eine Wohnung bar zu bezahlen» (Akten S. 569).

 

2.4      Aussagen von B____

 

2.4.1   B____ wurde am 18. Mai 2018 im Verfahren VT.[...] als Auskunftsperson einvernommen (Akten S. 258 ff.). Gemäss ihren Angaben habe sie den Mietvertrag mit dem Berufungskläger per 30. November 2016 aufgrund einer abredewidrigen Untervermietung gekündigt (Akten S. 259 f.). Trotz der Kündigung habe der Berufungskläger die Wohnung nicht verlassen (Akten S. 260). Die Miete habe er letztmals am 31. Oktober 2016 für den Monat November 2016 bezahlt (Akten S. 261). Hinsichtlich der Quittung für den Monat März 2017 gab B____ an: «Die Unterschrift ist von mir. Miete März ist auch meine Schrift. 2017 ist nicht von mir. Die 2 schreibe ich nicht so mit einer Schlaufe unten. Am Datum wurde etwas verändert. Dies stammt nicht von mir. Das 2017 habe ich nicht geschrieben» (Akten S. 262, 265 [Hervorhebung hinzugefügt]). Bezüglich der Quittung für den Monat Januar 2017 sagte sie: «Das [...] habe ich nicht geschrieben. Sie sehen auf den zuvor abgegebenen Originalquittungen, dass ich das B anders schreibe. Auch Miete Januar stammt nicht von mir. Das J schreibe ich ganz anders. Basel und das Datum stammen auch nicht von mir. Die Unterschrift sieht aus wie meine. Vermutlich wurde diese herauskopiert. Siehe aus den abgegebenen Originalquittungen, dass ich nirgendwo Basel geschrieben habe» (Akten S. 265 [Hervorhebung hinzugefügt]). Und in Bezug auf die Quittung für den Monat Februar 2017 führte sie aus: «Die beiden 800 sind von mir. [...] stammt nicht von mir. Miete Februar 2017 stammt nicht von mir. Die Unterschrift sieht aus wie meine. Die Zahlen vom Datum schreibe ich nicht so. Diese stammen nicht von mir» (Akten S. 265 [Hervorhebung hinzugefügt]). Diese gefälschten Quittungen habe der Berufungskläger – so B____ – beim Sozialamt eingereicht und dafür Geld für Mietzahlungen erhalten, dieses aber nicht an sie weitergeleitet (Akten S. 265).

 

2.4.2   Ebenfalls am 18. Mai 2018 wurde B____ im Verfahren VT.[...] als beschuldigte Person einvernommen (Akten S. 160 ff.). Unter anderem gab sie an, dass der Berufungskläger für die Monate Dezember 2016 bis und mit Juni 2016 keine Miete bezahlt habe. Für zwei Monatsmieten habe sie ihn betrieben, allerdings ohne Erfolg (Akten S. 174).

 

2.5      Beweiswürdigung

 

2.5.1   Vorliegend liegen verschiedene Anhaltspunkte dafür vor, dass die fraglichen Quittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 nicht von B____ erstellt worden sind.

 

Zunächst bestehen im Schriftbild deutliche Unterschiede zwischen den vier mutmasslich gefälschten Quittungen und den übrigen – unstreitig von B____ ausgestellten – Quittungen der Monate Januar, März–Juni, August, November und Dezember 2015 sowie Februar, März, Mai–August, November und Oktober 2016, die sich als Originale, Durchschläge oder Fotografien in den Akten befinden (Akten, S. 193–196, 272, 274, 276 f., 282–284, 287 f., 290–293, 295 f., 417 f., 442, 444, 542 f.). Unter anderem befindet sich die Ansatzstelle der Zahl «8» bei den unstreitig echten Quittungen stets oben rechts, bei den mutmasslich gefälschten Quittungen dagegen oben links. Weiter beginnt der Buchstaben «e» bei den unstreitig echten Quittungen jeweils mit einer nach unten, d.h. in Richtung der Zeilengrundlinie, gewölbten Bogenbewegung, bei den mutmasslich gefälschten Quittungen jedoch mit einer von der Zeilengrundlinie wegführenden Mittelbandschlaufe. Ferner wurde der Mittelquerstrich beim Buchstaben «t» bei den unstreitig echten Quittungen stets abfallend nach rechts unten, d.h. in Richtung der Zeilengrundlinie, bei den mutmasslich gefälschten allerdings von dieser weg, d.h. nach oben rechts, gezogen. Sodann führt die Unterlänge des Buchstabens «g» bei den mutmasslich gefälschten Quittungen schräg nach links unten, bei den unstreitig echten Quittungen indes schräg nach rechts unten. Und schliesslich zeichnet sich der Buchstabe «a» am Ende von Wörtern auf den unstreitig echten Quittungen – nicht jedoch auf den mutmasslich gefälschten – jeweils durch einen entlang der Zeilengrundlinie geführten, nach unten gewölbten Schlusszug aus.

 

Abgesehen von den Unterschieden im Schriftbild sprechen weitere Umstände gegen eine Ausstellung der Mietzins-Quittungen für die Monate Dezember 2016 bis März 2017 durch B____. So hat sich diese im Januar 2017 zweimal (mit Schreiben vom 2. Januar und 27. Januar 2017) an die Sozialhilfe Basel-Stadt gewandt und dargelegt, dass sie das Mietverhältnis mit dem Berufungskläger per 30. November 2016 gekündigt und dieser letztmalig für den Monat November 2016 bezahlt habe. Zudem hat sie mit Betreibungsbegehren vom 1. März 2017, das heisst knapp zwei Wochen vor der Verhandlung vom 14. März 2017, an welcher der Berufungskläger die mutmasslich gefälschten Quittungen (in Kopie) vorgelegt hat, die Mietzinsforderungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 in Betreibung gesetzt (vgl. oben E. 2.2.3). Es scheint kaum wahrscheinlich, dass B____ dem Berufungskläger Mietzins-Quittungen für die Monate Dezember 2016 bis März 2017 ausstellt und den Behörden zugleich mehrfach mitteilt, dass er keine Miete mehr bezahlen würde.

 

Gegen eine Urheberschaft von B____ in Bezug auf die für den Monat März 2017 ausgestellte Quittung spricht schliesslich auch, dass sich auf dieser Quittung bei den Wörtern «[...]» und «Miete» latente Schreibdurchdruckrillen befinden, die mit diesen Wörtern nahezu deckungsgleich sind (vgl. oben E. 2.2.2). Im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2017 konnten diese Schreibdurchdruckrillen keiner Vorlage zugeordnet werden (Akten S. 334). Am 1. Juni 2018 hat der Berufungskläger indes weitere Quittungen eingereicht, unter anderem das Original der Quittung des Monats Mai 2016 (Akten S. 190). Auf dieser Quittung sind die Wörter «[...]» und «Miete» gut erkennbar mit einem Schreibgerät nachgefahren worden (Akten, S. 193), nicht jedoch auf dem Durchschlag dieser Quittung, der von B____ am 1. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden ist (Akten S. 271, 290). Die nachgefahrenen Wörter auf der Quittung des Monats Mai 2016 weisen mit den im Gutachten auf der Quittung März 2017 entdeckten Schreibdurchdruckrillen eine sehr hohe Deckungsgleichheit auf. Es ist daher davon auszugehen, dass die auf der Quittung des Monats Mai 2016 nachgefahren Worte als Schreibdurchdruckrillen auf die noch leere Quittung des Monats März 2017 gepaust und diese Rillen anschliessend mit einem Schreibgerät nachgefahren worden sind. Dass die Quittung des Monats März 2017 von B____ auf diese Art und Weise ausgestellt worden sein soll, ist höchst unwahrscheinlich.

 

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Quittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von B____, sondern von einer Drittperson ausgestellt worden sind und zwar in der Absicht, B____ als Ausstellerin erscheinen zu lassen.

 

2.5.2   Der Berufungskläger bestreitet vehement, die Quittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 ausgestellt zu haben («ich habe keine gefälschten Quittungen eingereicht» [Akten S. 135]; «ich habe nicht gefälscht und ich schwöre auf Gott und meine Kinder. Ich habe nie gefälscht» [Akten S. 468]; «ich habe das nie in meinem Leben gemacht und ich würde das auch nie machen» [Akten S. 470]; «ich sage einfach, wenn es ums Überschreiben geht, das habe ich nicht gemacht» [Akten S. 567]). Teilweise behauptet der Berufungskläger, die Quittungen seien von B____ ausgestellt und verfälscht worden («die Verfälschung auf der Quittung hatte Frau B____ gemacht» [Akten S. 133]; «was ich dem Zivilgericht vorgelegt hatte, wurde durch Frau B____ ausgestellt» [Akten S. 135]; «die Quittungen, welche ich beim Sozialamt eingereicht hatte, hatte mir Frau B____ ausgestellt» [Akten S. 135]; «ja, sie hat das selber gemacht und ich habe auch nicht beobachtet, ob es eine Unterschrift hat oder nicht» [Akten S. 468]; «Frau B____ hat das gemacht und nicht ich» [Akten S. 469]; «ich habe die Quittungen von Frau B____ erhalten» [Akten S. 566]). Teilweise behauptet der Berufungskläger jedoch auch, dass er nicht wisse, wer die Quittungen gefälscht habe bzw. dass dies womöglich durch C____ oder einen «Herrn D____» geschehen sei («Herr C____, Herr D____ und Frau B____ haben mir Quittungen gegeben. Wer von ihnen das gemacht hat, keine Ahnung» [Akten S. 566]).

 

Gegen ein Ausstellen der fraglichen Quittungen durch C____ oder einen «Herrn D____» spricht allein schon, dass sich die beim Erstellen der Quittung des Monats März 2017 als Vorlage verwendete Quittung des Monats Mai 2016 weder bei C____ noch bei «Herr D____» befunden hat. Sodann ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb diese beiden Personen, die in der Vergangenheit schon Quittungen in Vertretung für B____ ausgestellt hatten (vgl. Akten S. 197, 446), nun plötzlich deren Unterschrift imitieren sollten. Demgegenüber legen gewichtige Umstände einer Täterschaft des Berufungsklägers nahe. Er hat ein Motiv, denn er musste seinen Angaben zufolge jeden Monat bei der Sozialhilfe Quittungen über seine Mietzinszahlungen einreichen («ich musste der Sozialhilfe immer die Quittung zeigen, damit ich wieder Geld erhalte für den nächsten Monat» [Akten S. 47]) und er wollte vor Zivilgericht aufzeigen, dass keine Mietzinsausstände bestanden («ich legte dem Gericht Quittungen für Mietzahlungen vor, um dem Gericht aufzuzeigen, dass ich die Miete regelmässig bezahlt hatte» [Akten S. 131 f.]). Sodann lassen sich gewisse Charakteristika im Schriftbild der mutmasslich gefälschten Quittungen auch in der Schrift des Berufungsklägers erkennen. So befindet sich in Schriftproben des Berufungsklägers die Ansatzstelle bei der Zahl «8» – wie auch bei den mutmasslich gefälschten Quittungen, aber anders als bei den unstreitig echten (vgl. oben E. 2.5.1) – oben links (vgl. die vom Berufungskläger in der Einvernahme vom 2. Mai 2018 datierten Seiten des Protokolls, Akten S. 134 und 136). Der Berufungskläger beginnt den Buchstaben «e» – wie auf den mutmasslich gefälschten Quittungen, aber anders als bei den unstreitig echten (vgl. oben E. 2.5.1) – mit einer von der Zeilengrundlinie wegführenden Mittelbandschlaufe (vgl. die vom Berufungskläger in der Einvernahme vom 2. Mai 2018 angebrachte handschriftliche Ergänzung, Akten S. 133). Und beim Buchstaben «t» zieht der Berufungskläger den Mittelquerstrich – wie auf den mutmasslich gefälschten Quittungen auch, aber anders als bei den unstreitig echten (vgl. oben E. 2.5.1) – von der Zeilengrundlinie weg, d.h. nach oben rechts (vgl. die vom Berufungskläger in der Einvernahme vom 2. Mai 2018 angebrachte handschriftliche Ergänzung, Akten S. 133). Für den Berufungskläger als Aussteller der mutmasslich gefälschten Quittungen spricht im Weiteren insbesondere auch, dass sich die zur Herstellung der Quittung des Monats März 2017 als Vorlage verwendete Quittung des Monats Mai 2016 (vgl. oben E. 2.5.1) in seinem unmittelbaren Besitz befand, ehe er sie 1. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft einreichte (Akten S. 190, 193). Schliesslich konnte der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung auch nicht erklären (vgl. oben E. 2.3.3), weshalb sich die von ihm mit E-Mail vom 16. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Fotografie der Quittung des Monats Februar 2017 (Akten S. 143, 149) von der bei der Sozialhilfe am 27. März 2017 beschlagnahmten Kopie derselben Quittung (Akten S. 37) unterscheidet (die beschlagnahmte Kopie ist datiert und enthält zweimal den Betrag CHF 800.–; die Fotografie ist undatiert und enthält nur einmal den Betrag CHF 800.–; ansonsten sind die beiden Quittungen identisch). Dass er über eine Fotografie der noch nicht vollständig ausgefüllten Quittung des Monats Februar 2017 verfügte, deutet deshalb ebenfalls darauf hin, dass diese Quittung durch ihn ausgestellt worden ist.

 

2.5.3   Zusammenfassend kann nach dem Gesagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger die vier Quittungen der Monate Dezember 2016 bis März 2017 ausgestellt hat. Da ihm von der Staatsanwaltschaft lediglich die Fälschung der Quittungen der Monate Januar und Februar 2017 sowie die Fälschung des Datums auf der Quittung des Monats März 2017 vorgeworfen wird (vgl. oben E. 2.1.1), beschränkt sich der strafrechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht im Folgenden auf den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt. In diesem Sinne ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt.

 

3.         Rechtliches

 

3.1      In rechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Berufungserklärung [Akten S. 505], Berufungsbegründung [Akten S. 512]; Protokoll Berufungsverhandlung [Akten S. 565]).

 

3.2      Die rechtliche Qualifikation des ihm vorgeworfenen Sachverhalts kritisiert er jedoch nicht, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (Strafgerichtsurteil E. II/1, Akten S. 487 f.). Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Der Berufungskläger äussert sich nicht zur vorinstanzlichen Strafzumessung (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020 E. III, Akten S. 489 f.).

 

4.2      Der Straftatbestand der Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB), jener der Drohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann im vorliegenden Berufungsverfahren eine bedingte Geldstrafe bis zu sechzig Tagessätzen ausgesprochen werden (vgl. BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.1.2).

 

4.3

4.3.1   Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020 E. III, Akten S. 489) – von einem eher leichten objektiven Verschulden auszugehen. Der Berufungskläger ist bei der Fälschung der Quittungen nicht besonders raffiniert oder professionell vorgegangen, allerdings hat er die gefälschten Quittungen mehrfach im Rechtsverkehr – sowohl gegenüber der Sozialhilfe Basel-Stadt als auch gegenüber des Zivilgerichts Basel-Stadt – zur Täuschung gebraucht. Hinsichtlich der Quittung des Monats März 2017 beschränkt sich der strafrechtliche Vorwurf auf die Fälschung des Datums (vgl. oben E. 2.5.3), so dass – im Vergleich mit den totalgefälschten Quittungen der Monate Januar und Februar 2017 – von einem etwas geringeren objektiven Tatverschulden auszugehen ist. In Bezug auf die Drohung ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass C____ auch nach erfolgter Drohung weiter mit dem Berufungskläger diskutierte, was auf eine eher geringe Intensität der Drohung hindeutet. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden ist – wiederum mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020 E. III, Akten S. 489) – zu beachten, dass sowohl die mehrfache Urkundenfälschung als auch die Drohung im Rahmen eines mehrjährigen, von Konflikten geprägten Mietverhältnisses erfolgt sind.

 

Insgesamt ist für die Totalfälschung der Quittung des Monats Januar 2017 eine Einsatzstrafe von dreissig Tagessätzen angemessen. Zudem ist von hypothetischen Einsatzstrafen von ebenfalls dreissig Tagessätzen für die Totalfälschung der Quittung des Monats Februar 2017 und von je zwanzig Tagessätzen für die Verfälschung der Quittung des Monats März 2017 sowie für die Drohung auszugehen. Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte in einem gewissen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang stehen – sie alle wurden im Rahmen des von Konflikten geprägten Mietverhältnisses begangen –, rechtfertigt es sich, in Anwendung Art. 49 Abs. 1 StGB die hypothetischen Einsatzstrafen um je 50 % zu reduzieren.

 

4.3.2   Mit Blick auf die Täterkomponente ist das Vorleben des Berufungsklägers (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 und 5, Akten S. 565 und 570) sowie sein teilweises Geständnis hinsichtlich der Drohung (Urteil vom 11. Juni 2020 E. II/2, Akten S. 488 f.; E. III Akten S. 490) als leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Geldstrafe um fünf Tagessätze auf sechzig Tagessätze zu reduzieren.

 

Ebenfalls strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und dem Ansetzen der Hauptverhandlung über drei Jahre und acht Monate vergangen. Dies ist, da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich bezeichnet werden kann, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um weitere zehn Tagessätze auf insgesamt fünfzig Tagessätze zu mindern.

 

4.3.3   Die Höhe der Tagessätze ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des derzeit arbeitslosen Berufungsklägers (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 565) mit der Vorinstanz auf CHF 30.– festzusetzen (Urteil vom 11. Juni 2020 E. III, Akten S. 490).

 

4.4      Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint, da die Rückfallgefahr als gering eingestuft werden kann, eine Dauer von zwei Jahren als angemessen. Allerdings wird die alleinige Verhängung einer bedingten Geldstrafe dem Verschulden des Berufungsklägers nicht gerecht. Ihm ist deshalb praxisgemäss eine Verbindungsbusse aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB) und diese seinem Verschulden (vgl. oben E. 4.3.1 f.) sowie seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend (vgl. oben E. 4.3.3) auf CHF 350.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festzusetzen.

 

4.5      Hinsichtlich der am 8. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Luzern gegenüber dem Berufungskläger unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– hat die Vorinstanz auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet, dafür aber eine Verwarnung ausgesprochen und eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet. Aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB stand es der Vorinstanz indes gar nicht zu, über die Frage eines allfälligen Widerrufs zu befinden, da im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 11. Juni 2020 seit dem Ablauf der von der Staatsanwaltschaft Luzern am 8. April 2015 angeordneten zweijährigen Probezeit schon über drei Jahre vergangen waren. Folglich sind die vorinstanzlich ausgesprochene Verwarnung sowie die vorinstanzlich angeordnete einjährige Verlängerung der Probezeit aufzuheben.

 

5.         Kosten

 

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird (bereits rechtskräftig ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'390.60 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.–.

 

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich im Schuldpunkt. Im Strafpunkt erfolgt indes aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine geringfügige Anpassung der Strafzumessung zu seinen Gunsten. Folglich sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

 

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

 

A____ wird – nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Die gegen A____ am 8. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Luzern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt und die vorinstanzlich ausgesprochene Verwarnung sowie die vorinstanzlich angeordnete einjährige Verlängerung der Probezeit aufgehoben.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 1'390.60 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.