Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2020.92

 

URTEIL

 

vom 12. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,

Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                         Berufungsbeklagter 1

[...]                                                                  Anschlussberufungskläger 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____, geb. [...]                                                         Berufungsbeklagter 2

[...]                                                                  Anschlussberufungskläger 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____, geb. [...]                                                         Berufungsbeklagter 3

[...]

c/o JVA Thorberg, 3326 Krauchthal 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

D____, geb. [...]                                                         Berufungsbeklagter 4

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 21. April 2020 (SG.[...])

 

betreffend

 

ad 1: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)

 

ad 2: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)

 

ad 3: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei (schwerer Fall)

 

ad 4: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei (schwerer Fall)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 21. April 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Juni 2019, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ferner wurden dem Beschuldigten 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 10'586.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. B____ (nachfolgend Beschuldigter 2) wurde mit selbem Urteil ebenfalls des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft seit dem 6. Juni 2019, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Er wurde zudem für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Dem Beschuldigten 2 wurden für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 10'307.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. C____ (nachfolgend Beschuldigter 3) wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 46 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Juni 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beschuldigte 3 wurde 10 Jahre des Landes verwiesen und die Landesverweisung wurde ebenfalls im Schengener Informationssystem eingetragen. Ihm wurden ferner Verfahrenskosten von CHF 20'237.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. Auch D____ (nachfolgen Beschuldigter 4) wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 29 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Juni 2019, davon 19 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde für sechs Jahre des Landesverwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen. Ihm wurden ausserdem Verfahrenskosten von CHF 18'565.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung beschlossen. Schliesslich beschloss das Gericht betreffend sämtliche Beurteilten über die beschlagnahmten Gegenstände.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. bzw. am 22. April 2020 Berufung angemeldet, diese am 13. Oktober 2020 erklärt und am 8. Januar 2021 begründet. Sie beantragt, es seien – mit Ausnahme der akzeptierten Freisprüche – alle vier Beschuldigten gemäss Anklageschrift wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und wegen qualifizierter Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) sowie die Beschuldigten 3 und 4 darüber hinaus wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und es seien diesen Schuldsprüchen – nach Abzug der zuvor akzeptierten Teilfreisprüche – die in der Anklageschrift aufgeführten, von den Beschuldigten jeweils abgesetzten Betäubungsmittelmengen, erwirtschafteten Umsätze und beiseite geschafften Drogenerlöse zu Grunde zu legen. Der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– und der Beschuldigte 4 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Zudem sei die Landesverweisung des Beschuldigten 1 auf 9 Jahre, diejenige des Beschuldigten 2 auf 10 Jahre, diejenige des Beschuldigten 3 auf 12 Jahre und jene des Beschuldigten 4 auf 12 Jahre zu erhöhen. Die Beschuldigten 1, 2 und 4 beantragen mit ihren Eingaben vom 12. März 2021 (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2) bzw. vom 3. Mai 2021 die Abweisung der Berufung.

 

Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 10. November 2020 Anschlussberufung erklärt und diese am 12. März 2021 begründet. Er beantragt, es sei der Beschuldigte 2 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Im Übrigen sei der Beschuldigte 1 vollumfänglich freizusprechen, es sei von einer Eintragung im Schengener Informationssystem abzusehen und es seien die Verfahrenskosten zufolge Uneinbringlichkeit zu erlassen. Mit Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Anschlussberufung. Mit Replik vom 7. Juni 2021 hat der Beschuldigte 1 vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

 

Der Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 29. April 2020 Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtskammer vom 21. April 2020 angemeldet und diese am 12. Oktober 2020 erklärt. Mit Eingabe vom 6. November 2020 hat er die Berufung zurückgezogen, gleichentags indessen Anschlussberufung erhoben und diese am 12. März 2021 begründet. Die Anschlussberufung richtet sich gegen den Schuldspruch der Geldwäscherei, die Qualifikation des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung und deren Eintrag im Schengener Informationssystem. Mit Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Anschlussberufung.

 

Auch der Beschuldigte 3, amtlich verteidigt durch Advokat [...], hat am 29. April 2020 Berufung angemeldet, diese am 15. Oktober 2020 erklärt und am 8. Februar 2021 begründet. Er hat seine Berufung mit undatierter persönlicher Eingabe (Eingang Strafgericht am 18. Juni 2021) bzw. mit persönlichem Schreiben vom 6. Juli 2021 und Schreiben seines Verteidigers vom 9. Juli 2021 zurückgezogen.

 

Im Instruktionsverfahren gingen schliesslich noch der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 15. Dezember 2021 über den Beschuldigten 3 sowie aktuelle Strafregisterauszüge jeweils vom 17. Dezember 2021 der vier Beschuldigten ein.

 

Mit Verfügung vom 3. November 2021 bzw. Vorladungen vom 15. November 2021 lud die Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2022 vor. Die Vorladungen der Beschuldigten 1, 2 und 4 wurden zudem im Kantonsblatt publiziert und die betreffenden Beschuldigten wurden zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Die Vorladung des Beschuldigten 2 konnte postalisch nicht zugestellt werden. Diejenigen der Beschuldigten 1 und 4 wurden gemäss Sendungsnachverfolgung zwar zugestellt, die Aufenthaltsnachforschung hinsichtlich aller drei Beschuldigten war hingegen erfolglos. Am 17. November 2021 stellte der amtliche Verteidiger ein Dispensationsgesuch für den Beschuldigten 2, welches mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. November 2021 jedoch abgewiesen wurde. Die Beschuldigten 1, 2 und 4 blieben in der Folge der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2022 unentschuldigt fern. Entsprechend wurde anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung lediglich der Beschuldigte 3 befragt. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft sowie die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es seien alle vier Beschuldigten gemäss Anklageschrift wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und wegen qualifizierter Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) sowie die Beschuldigten 3 und 4 darüber hinaus wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– und der Beschuldigte 4 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Zudem sei die Landesverweisung des Beschuldigten 1 auf 9 Jahre, diejenige des Beschuldigten 2 auf 10 Jahre, diejenige des Beschuldigten 3 auf 12 Jahre und jene des Beschuldigten 4 auf 12 Jahre zu erhöhen. Sämtliche Beschuldigten beantragen die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung. Der Beschuldigte 1 hält überdies an seinen Anträgen der Anschlussberufung fest. Demnach sei er der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen sei der Beschuldigte 1 vollumfänglich freizusprechen, es sei von einer Eintragung im Schengener Informationssystem abzusehen und es seien die Verfahrenskosten zufolge Uneinbringlichkeit zu erlassen. Der Beschuldigte 2 beantragt im Rahmen seiner Anschlussberufung, er sei der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen sei er vollumfänglich freizusprechen, es sei von einer Eintragung im Schengener Informationssystem abzusehen und die Kosten seien vom Staat zu tragen. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Beschuldigten 1 und 2 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 400 Abs. 3 lit. b StPO Anschlussberufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Mit Vorladungen vom 15. November 2021 lud die Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2022 vor. Die Vorladungen der sich nicht mehr in Haft befindlichen Beschuldigten 1 und 4 konnten gemäss Sendungsnachverfolgung zugestellt werden, diejenige des Beschuldigten 2 hingegen nicht. Die Beschuldigten 1, 2 und 4 wurden zudem zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben, wobei die Ausschreibungen erfolglos blieben, und die Vorladung des Beschuldigten 2 wurde im Kantonsblatt publiziert (zum Ganzen vgl. Akten S. 4156a). Am 17. November 2021 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 ein Dispensationsgesuch (Akten S. 4165), welches mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. November 2021 jedoch abgewiesen wurde (Akten S. 4170). Die Beschuldigten 1, 2 und 4 blieben in der Folge der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2022 unentschuldigt fern.

 

Konnte eine beschuldigte Person ‒ wie vorliegend ‒ ordnungsgemäss vorgeladen werden, bleibt sie jedoch der Berufungsverhandlung fern, ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren lediglich subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2016.71 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2, SB.2016.23 vom 30. August 2017 E. 1.3). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurden der Beschuldigte 1, 2 und 3 doch sowohl im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (mehrfach) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Da die Beschuldigten 1 und 2 sich an der Berufungsverhandlung vertreten liessen, liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sind, zudem kein Rückzug ihrer Anschlussberufungen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO sind die in Abwesenheit verurteilten Personen darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen können. Hinzuweisen ist jedoch auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. die Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).

 

1.3

1.3.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Vorliegend sind die Schuldsprüche der Beschuldigten 3 und 4 wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ebenso unangefochten geblieben sind die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Für deren Auflistung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich sind mangels Anfechtung die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

2.         Strafgerichtsurteil

 

Das Strafgericht stellte im angefochtenen Urteil in Bezug auf die vorliegend noch umstrittenen Schuldsprüche in einem ersten Schritt fest, über welche Zeiträume die Beschuldigten sich jeweils in der Schweiz bzw. in Basel aufgehalten hätten (angefochtenes Urteil E. C.I.2). Sodann legte es die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen an der Z____strasse [...] (angefochtenes Urteil E. C.I.3) und der Y____strasse [...] (angefochtenes Urteil E. C.I.4) dar, bevor es sich zum Aussageverhalten der Beschuldigten (angefochtenes Urteil E. C.I.5) und zum modus operandi des ihnen vorgeworfenen Betäubungsmittelhandels (angefochtenes Urteil E. C.I.6) äusserte. In drei weiteren Schritten ging das Strafgericht auf die den Beschuldigten konkret vorgeworfenen Absatzhandlungen in den Zeiträumen vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 (angefochtenes Urteil E. C.I.7) und vom 9. bis zum 25. Juni 2019 (angefochtenes Urteil E. C.I.8) ein und stellte fest, welchem Beschuldigten welche Absatzhandlungen anzurechnen seien (angefochtenes Urteil E. C.I.9). Sodann ging das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht auf die den Beschuldigten vorgeworfenen Geldüberweisungen ein, wobei es zum Schluss kam, dass sämtliche zwischen dem 12. März 2019 und 6. Juni 2019 überwiesenen Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammen würden (angefochtenes Urteil E. C.I.10), und es errechnete die von den Beschuldigten insgesamt veräusserten Betäubungsmittelmengen, wobei es zum Schluss kam, dass die Beschuldigten 1 und 2 428.6 Gramm Heroin und 67.3 Gramm Kokain und die Beschuldigten 3 und 4 366.25 Gramm Heroin und 30.07 Gramm Kokain verkauft hätten (angefochtenes Urteil E. C.I.11). Schliesslich erachtete es das Strafgericht hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 3 als erstellt, dass sie bereits vor dem 1. Mai 2019 im Drogenhandel in der Schweiz involviert gewesen seien (angefochtenes Urteil E. C.I.12).

 

3.         Umstrittene Sachverhaltsfeststellungen

 

3.1      Absatzhandlungen von Betäubungsmitteln

 

Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich zunächst gegen die (Teil-)Freisprüche betreffend die den Beschuldigten vorgeworfenen Absatzhandlungen der Anklageziffern 4.6 lit. h, 6.2.4 sowie 6.2.5.

 

Der Beschuldigte 1 macht mit seiner Anschlussberufung seinerseits geltend, ihm (persönlich) seien lediglich vier Verkäufe an den verdeckten Fahnder nachgewiesen worden. Zudem bestünden hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] sichergestellten Betäubungsmittel noch gewisse Anhaltspunkte (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten S. 4209 f.; Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 5, Akten S. 4121). Damit richtet sich die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 in tatsächlicher Hinsicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die ihm vorgeworfenen Verkaufshandlungen an E____ (angefochtenes Urteil E. C.I.7.2) und an F____ (angefochtenes Urteil E. C.I.7.3).

 

3.1.1

3.1.1.1 Hinsichtlich der Anklageziffer 4.6 lit. h erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der im vorliegenden Verfahren eingesetzte verdeckte Fahnder G____ am 6. Juni 2019 über die albanische Telefonnummer [...], über welche diverse Personen Betäubungsmittelbestellungen tätigten (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.1 und C.I.6), vier Minigrips Heroin und ein Kügelchen Kokain bestellt habe. Eine Stunde nach der Bestellung sei es zu einem Treffen mit dem Beschuldigten 1 gekommen, anlässlich welchem G____ vier Minigrips Heroin, netto 19.7 Gramm (Wirkstoffgehalt 11 %) sowie ein Cellophan Kügelchen mit einem Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehatl 72.8 %) zu einem Preis von CHF 410.– übergeben worden sei. An zwei Minigrips und an dem Cellophankügelchen seien in der Folge DNA-Mischprofile erhoben worden, welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten 2 übereingestimmt hätten. In Bezug auf diese Verkaufshandlung sei der Anklagepunkt demnach erstellt (angefochtenes Urteil E. C.I.7.1). Nicht erstellt sei hingegen, dass der Beschuldigte 1 oder 2 dem aus Winterthur angereisten H____ am selben Tag bei der Y____strasse [...] mindestens 10 Gramm Heroingemisch zum Preis von CHF 230.– verkauft habe. Die Angaben von H____ seien in dieser Hinsicht nicht schlüssig; sie liessen sich insbesondere nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass sich sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 seit dem 6. Juni 2019 in Haft befunden hätten. Zudem könne den Akten kein Hinweis entnommen werden, dass er an einem Donnerstag nach Basel gekommen sei. Entsprechend sei dieser Sachverhalt gemäss Anklage nicht hinreichend erstellt (angefochtenes Urteil E. C.I.7.5). In Bezug auf den auf dem anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] beschlagnahmten Mobiltelefon vorgefundenen Chatverlauf zwischen [...] und [...] ergebe sich sodann, dass über Betäubungsmittel diskutiert worden sei. Dies erhelle aus der, für Drogenchats typischen Art zu schreiben, sowie der dahingehenden Bestätigung des Beschuldigten 2. Zudem lasse sich aus dem Chat der zuvor dargestellte Betäubungsmittelverkauf an G____ nachvollziehen. Ferner könne entnommen werden, dass weitere vier Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Abnehmer übergeben worden seien. Hinsichtlich der im Chatverlauf erwähnten 50 Zigaretten, welche fertiggestellt worden seien, würden sich hingegen – so das Strafgericht – keinerlei Hinweise auf eine konkrete Menge oder die Art des Betäubungsmittels ergeben. In Bezug auf diese 50 Einheiten unbekannter Betäubungsmittel sei die Anklage daher nicht erstellt (angefochtenes Urteil E. C.I.7.6).

 

3.1.1.2 Umstritten ist einzig der (Teil-)Freispruch hinsichtlich der «50 Zigaretten». Die Staatsanwaltschaft bringt in dieser Hinsicht vor, selbst das Strafgericht sei der Auffassung, dass es sich bei der Bezeichnung «Zigaretten» um ein Codewort für Betäubungsmittel handeln müsse. Vor dem Hintergrund, dass die Bande ausschliesslich Kokain und Heroin gehandelt habe und für Kokain wiederholt die Bezeichnung «Blondinen» bzw. «Blonde» verwendet worden sei, könne es sich bei den «50 Zigaretten» nur um Heroingemisch handeln. Auch eine Mengenberechnung sei sehr wohl möglich. Die Beschuldigten hätten das Heroin jeweils fünfgrammweise veräussert, weshalb es sich um 50 Portionen zu fünf Gramm, also um gesamthaft 250 Gramm Heroingemisch gehandelt haben müsse (Berufungsbegründung, Ziff. I.1, Akten S. 4063 f.).

 

3.1.1.3 Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den «50 Zigaretten» um ein Codewort für Betäubungsmittel handelt. Der Beschuldigte 2 bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019, dass es im fraglichen Chatverlauf bei den Sätzen betreffend «vier Blondinen» und «vier normale und einem Blonden» um Betäubungsmittel gegangen sei; und zwar könne «man verstehen», dass es sich bei «normal» um ein Minigrip mit Heroin und bei «Blondes» bzw. «Blondinen» um Kokain handle (Akten S. 1685). Der in den Akten befindliche Chat beginnt mit der Begrüssung «Guten Morgen» und der Information, dass 50 Zigaretten «fertig gemacht» worden seien (Akten S. 2185). Damit konnte offensichtlich nur die Herrichtung von 50 Betäubungsmittelportionen gemeint sein, nachdem im Chat zugestandenermassen in codierter Form über Betäubungsmittel gesprochen wurde und der fragliche Satz keinen (anderen) vernünftigen Sinn ergibt.

 

Fraglich ist sodann, um welche Art Betäubungsmittel und welche Menge an Betäubungsmitteln es sich gehandelt hat. Unbestritten und erstellt ist zunächst, dass am 6. Juni 2019 um 14.40 Uhr – und damit rund vier Stunden nach der fraglichen Nachricht – eine Übergabe von vier Minigrips mit 19.7 Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 11 %) sowie einem Cellophankügelchen mit einem Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 72.8 %) an den verdeckten Fahnder stattfand (vgl. angefochtenes Urteil E. I.C.7.1 S. 43 unten und 44 oben). Anlässlich der am 6. Juni 2019 von 15.15 bis 17.05 Uhr durchgeführten Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] wurden im Spülkasten im Badezimmer 13 Kügelchen mit 17.3 Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 72.8 %), 22 Minigrips mit 113 Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 11 %), sechs Minigrips mit sechs Gramm (gepresstem) Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 63.8 %), ein Alupäckchen mit einem Minigrip mit 3.5 Gramm (gepresstem) Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 58.3 %), drei Minigrips mit 15.5 Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 11 %) sowie ein Alupäckchen mit zwei Minigrips mit 10.3 Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 15.4 %) gefunden. Insgesamt konnten somit 27 Minigrips mit 138.8 Gramm Heroingemisch mit Wirkstoffgehalt zwischen 11 % und rund 15 %, sieben Minigrips mit 9.5 Gramm gepresstem Heroingemisch mit vergleichsweise hohem Wirkstoffgehalt von rund 60 % und 13 Cellophankügelchen mit 17.3 Gramm Kokaingemisch sichergestellt und beschlagnahmt werden (vgl. HD-Bericht vom 6. Juni 2019, Akten S. 247 ff.; KTA-Bericht vom 26. Juni 2019, Akten S. 2020 ff.; Forensisch-chemisches Gutachten 21. Juni 2019, Akten S. 2094; zum Ganzen auch angefochtenes Urteil E. C.I.3). In Anbetracht, dass zwischen der in Frage stehenden Chatnachricht und der Hausdurchsuchung lediglich rund fünf Stunden liegen, sowie dem Umstand, dass für Kokain das Codewort «Blondinen» bzw. «Blondes» verwendet wurde, konnte mit «50 Zigaretten» folglich nur die Vorbereitung von 50 Minigrips Heroingemisch gemeint sein. Schliesslich ist aufgrund der in der Wohnung vorgefundenen Mengen sowie den im Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 nachgewiesenen Drogenverkäufen (vgl. insbesondere angefochtenes Urteil E. C.I.7.1) klar, dass ein Minigrip durchschnittlich rund fünf Gramm Heroingemisch mit Wirkstoffgehalt von ungefähr 11 % beinhaltete. Es ist somit mit der Staatsanwaltschaft als erstellt zu erachten, dass insgesamt 250 Gramm Heroingemisch verteilt in 50 Minigrips vorbereitet worden sind, wobei die in der Wohnung vorgefundenen und die an den verdeckten Fahnder veräusserten Minigrips darin enthalten waren. Am 6. Juni 2019 wurden somit zusätzliche 82 Gramm Heroingemisch vorbereitet. Der angeklagte Sachverhalt ist somit auch in dieser Hinsicht erstellt.

 

3.1.2

3.1.2.1 In Bezug auf die Anklageziffer 6.2.4 ist zunächst unbestritten, dass der Beschuldigte 3 I____ am 18. Juni 2019 13 Minigrips mit je fünf Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 17.6 %) für CHF 1'000.– veräusserte und ihr zudem ein Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 80.6 %) kostenlos übergab (angefochtenes Urteil E. I.C.8.3). Hingegen erachtete es das Strafgericht als nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte 3 am selben Tag weitere Betäubungsmittel an eine unbekannte Person, an J____ und an K____ verkauft habe. Da diesbezüglich lediglich der Observationsbericht vorliege, seien diese Verkaufshandlungen nicht nachgewiesen (angefochtenes Urteil E. I.C.8.6). Dasselbe müsse hinsichtlich den vorgeworfenen Betäubungsmittelverkauf an L____ gemäss Anklageziffer 6.2.5 gelten. Auch dieser Vorwurf stütze sich einzig auf den Observationsbericht. Da ansonsten keinerlei Beweise vorliegen würden, könne die Übergabe nicht als erstellt erachtet werden, zumal es keine Hinweise gebe, dass es sich bei L____ um einen Stammkunden handle (angefochtenes Urteil E. I.C.8.9).

 

3.1.2.2 Der Freispruch hinsichtlich der unbekannt gebliebenen Person ist von der Staatanwaltschaft unbestritten geblieben. In Bezug auf J____ und K____ bringt sie dagegen vor, bei diesen handle es sich offensichtlich um Betäubungsmittelkonsumenten und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich ansonsten mit dem Beschuldigten 3 hätten treffen sollen. Im Übrigen sei die Staatsanwaltschaft zugunsten der Beschuldigten von keinen Mindestmengen ausgegangen, sondern habe offen gelassen, um welche Betäubungsmittelarten und –mengen es sich gehandelt habe (Berufungsbegründung, Ziff. I.2, Akten S. 4064). Auch das Treffen zwischen L____ und dem Beschuldigten 4 sei polizeilich beobachtet worden. Der Beschuldigte 4 pflege hier keine sozialen Kontakte und er habe auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei L____ um einen Bekannten handle. Ferner sei das Treffen sehr kurz gewesen und es spiele keine Rolle, ob es sich bei den Abnehmern um Stammkunden gehandelt habe oder nicht (Berufungsbegründung Ziff. I.3, Akten S. 4064).

 

3.1.2.3 Dem Observationsbericht vom 24. Juni 2019 bzw. 7. August 2019 ist zu entnehmen, dass die Spezialfahndung der Kantonspolizei zwischen dem 14. Juni 2019 und dem 25. Juni 2019 die Y____strasse sowie das Geviert Y____strasse/[...]strasse/[...] observierte und mehrere, zum Teil als langjährige Drogenkonsumenten bekannte Personen beobachten konnte, die mit dem Beschuldigten 3 und dem Beschuldigten 4 Kontakt hatten. Es ist ihr dabei verschiedentlich gelungen, die vermuteten Käuferinnen und Käufer nach dem Kontakt mit dem Beschuldigten 3 einer Kontrolle zu unterziehen, welche in Bezug auf Betäubungsmittel positiv verliefen: So wurden bei M____ nach einem Treffen am 14. Juni 2019 u.a. zwei Minigrips mit Heroingemisch, bei E____ nach einem Treffen am 14. Juni 2019 u.a. Heroingemisch und am 25. Juni 2019 ein Minigrip mit Heroin- sowie eines mit Kokaingemisch, bei I____ nach einem Kontakt mit dem Beschuldigten 3 am 18. Juni 2019 13 Minigrips mit je 5 Gramm Heroingemisch sowie ein Gramm Kokaingemisch und bei H____ nach einem Treffen am 20. Juni 2019 11 Minigrips mit 57.5 Gramm Heroingemisch vorgefunden (Akten S. 2287 ff., 3244 ff., 3303 ff., 3347 ff., 3396 ff. sowie 3460 ff.; angefochtenes Urteil E. C.I.8.1–E. C.I.8.4). Sofern der Beschuldigte 3 mit seinem Verweis auf die Ziffern C.I.8.1 bis C.I.8.4 seiner Berufungsbegründung diese Verkaufsvorgänge in Frage stellen möchte (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung, Akten S. 4222), ist darauf aufgrund des Rückzugs seiner Berufung nicht weiter einzugehen. Es ist somit unzutreffend, dass sich die umstrittenen Vorwürfe lediglich auf den Observationsbericht stützen. Vielmehr sind die erfolgreichen Kontrollen von M____, E____, I____ und H____ gewichtige Indizien dafür, dass es bei den jeweils beobachteten Treffen tatsächlich zu entsprechenden Betäubungsmittelübergaben gekommen ist. Ausserdem fanden diese Übergaben örtlich in unmittelbarer Nähe zu den vorliegend noch umstrittenen Treffen statt, was indiziell ebenso zu berücksichtigen ist.

 

Auch bei den Personen K____, L____ und J____ handelte es sich um der Polizei offensichtlich bekannte Personen (vgl. in Bezug auf J____ auch Akten S. 2294). Sowohl bei den Treffen zwischen dem Beschuldigten 3 und J____ (18. Juni 2019, 13.12 – 13.15 Uhr) und demjenigen zwischen dem Beschuldigten 3 und K____ (18. Juni 2019, 14.51 – 14.55 Uhr) als auch beim Kontakt zwischen dem Beschuldigten 4 und L____ (20. Juni 2019, 12.22 Uhr) konnte die Spezialfahndung jeweils einen Austausch beobachten (vgl. Akten S. 2292, 2293 und 2295). Angesichts der Tatsache, dass die beiden Beschuldigten an den jeweiligen Tagen, wie dargelegt, nachgewiesenermassen Betäubungsmittelverkäufe tätigten (vgl. in Bezug auf den Beschuldigten 4 auch das angefochtene Urteil E. C.I.8.8) und die Observation auf die Beobachtung von entsprechenden Verkäufen ausgelegt war, bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es sich bei den beobachteten Treffen und Austäuschen ebenfalls um Betäubungsmittelverkäufe handelte. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ins Feld führt, ist nicht ersichtlich, weshalb es relevant sein sollte, dass es sich bei L____ nicht um einen Stammkunden gehandelt haben soll. Vielmehr ist bekannt, dass die Betäubungsmittelbestellungen über eine albanische Telefonnummer erfolgten, welche offenbar relativ weit verbreitet war (Akten S. 1750; vgl. auch die Angaben von I____ und H____, Akten S. 3367, 3430 f.), und über die auch der verdeckte Fahnder (als nicht Stammkunde) problemlos seine Bestellung aufgeben konnte (Akten S. 1753 f.). Zwar konnte – da eine Kontrolle der Personen nicht gelungen ist – nicht festgestellt werden, um welche Art und Menge an Betäubungsmitteln es sich handelte. Da die Beschuldigten jedoch ausschliesslich mit Kokain und Heroin handelten, muss es sich – wie entsprechend angeklagt – um Heroin und/oder Kokain gehandelt haben. Damit hat der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu gelten.

 

3.1.3

3.1.3.1 In Bezug auf die vom Beschuldigten 1 angefochtenen Schuldsprüche erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 27. Mai 2019 5.5 Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 14.3 %) und 5.2 Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 86.2 %) an E____ und am 3. Juni 2019 fünf Gramm Heroingemisch (Wirkstoffgehalt 11 %) an F____ veräusserte (angefochtenes Urteil E. I.C.7.2 f.).

 

Der Beschuldigte 1 macht mit seiner Anschlussberufung geltend, erstellt und zugestanden seien lediglich vier Verkäufe auf der Strasse an den verdeckten Fahnder. Die Aussagen von E____ und F____ seien mangels Konfrontation nicht verwertbar (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 4209; Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 5, Akten S. 4121).

 

3.1.3.2 Was zunächst die Verkaufshandlung an F____ betrifft, erweist sich der Einwand des Beschuldigten 1 einer Verletzung seines Konfrontationsrechts als haltlos. Der vorinstanzliche Schuldspruch erging ausschliesslich aufgrund der Feststellungen im Polizeirapport der Spezialfahndung vom 4. Juni 2019 (Akten S. 1899 ff.), den Fotografien des bei F____ sichergestellten Minigrips (Akten S. 1903) dem forensisch-chemischen Gutachten des darin befindlichen Heroingemisches (Akten S. 1907 ff.) sowie den Aussagen des Beschuldigten 1 (Akten S. 1922 ff.). F____ selbst hat den Beschuldigten 1 anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2019 gar nicht belastet; weder wollte er sich an den Kauf erinnern, noch wollte er den Beschuldigten 1 bei der Fotokonfrontation erkennen (Akten S. 1911 ff.). Vielmehr gestand der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019, dass es zu einer entsprechenden Übergabe an F____ gekommen ist (Akten S. 1922 ff.). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, erweist sich seine Behauptung, nicht gewusst zu haben, was übergeben worden sei, angesichts der gesamten Umstände – namentlich aufgrund der erwiesenen und zugestandenen Betäubungsmittelverkäufen an den verdeckten Fahnder zwischen dem 23. Mai und 6. Juni 2019 (angefochtenes Urteil E. I.C.7.1) – als reine Schutzbehauptung. Die Verkaufshandlung an F____ ist damit erstellt.

 

3.1.3.3 Auch hinsichtlich der Verkaufshandlung an E____ erweist sich der Einwand des Beschuldigten 1 als unbehelflich.

 

Zunächst ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte 1 sowohl vor Abschluss des Vorverfahrens als auch im erstinstanzlichen Verfahren darauf verzichtete, Beweisanträge, namentlich die (erneute) Befragung von E____ unter Wahrung des Konfrontationsrechts, zu stellen (vgl. Akten S. 3602, 3711). E____ hätte zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt werden sollen (vgl. u.a. Akten S. 3656, auch S. 3689), allerdings konnte ihm die Vorladung formell nicht zugestellt werden und auch die Personenfahndung zwecks Aushändigung der Vorladung blieb erfolglos (Akten S. 3732 f. und 3751 ff.). Entsprechend ist E____ auch nicht zur erstinstanzlichen Verhandlung erschienen. Nicht nur hat der Beschuldigte 1 (wie sämtliche Beschuldigten) die Befragung von E____ in der Folge nicht beantragt (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 17, Akten S. 3773), vielmehr stellte sich sein amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Parteivortrag auf den Standpunkt, dass der ihm vorgeworfene Verkauf erstellt sei (Plädoyer Beschuldigter 1 erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 3804). Vor diesem Hintergrund erscheint der vorliegend erstmals vorgebrachte Einwand des Beschuldigten 1 einerseits widersprüchlich. Zudem kann eine beschuldigte Person nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Es ist in solchem Falle von einem Verzicht auf die Konfrontation auszugehen und die entsprechenden Aussagen bleiben verwertbar (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.1, je mit Hinweisen). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht sich auf die Angaben von E____ stützte. Dass dieser den Beschuldigten 1 als den Verkäufer der bei ihm vorgefundenen Betäubungsmitteln identifizierte, ist sodann unbestritten und erstellt (vgl. Akten S. 1819 ff.).

 

Doch selbst wenn die Aussagen von E____ nicht berücksichtigt würden, würde dies an der Beweiswürdigung nichts ändern. E____ wurde von der Spezialfahndung beobachtet, wie er von der [...]strasse kommend, durch die [...]strasse in Richtung [...]strasse ging. Im Bereich des Verzweigungsgebiets [...]strasse/[...] wurde er angehalten und kontrolliert, wobei 5.5 Gramm Heroingemisch und fünf Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnten (vgl. Akten S. 1802 ff.). Bezeichnend ist, dass sämtliche Absatzhandlungen mit dem verdeckten Fahnder im selben Gebiet (Y____strasse, [...]strasse, [...]strasse) und hinsichtlich des ersten Kaufs am selben Tag nur rund 1.5 Stunden danach stattfanden (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.7.1). Auch F____ wurde in der [...]strasse angehalten und kontrolliert, nachdem er das Heroingemisch beim Beschuldigten 1 gekauft hatte (vgl. Akten S. 1899 f.; E. 3.1.3.2 oben). Zudem fand auch dieser Vorgang am selben Tag statt, wie die Übergabe von vier Minigrips mit Heroin und einem Cellophankügelchen Kokain an den verdeckten Fahnder (6. Juni 2019). Die örtliche und zeitliche Nähe der verschiedenen Vorgänge ist augenscheinlich. Auffallend ist ferner, dass sich der Wirkstoffgehalt der bei E____ sichergestellten Betäubungsmittel nahtlos an die übrigen Verkäufe einreihen lässt: So hatte das Heroin einen Wirkstoffgehalt von 14.3 %, während das Kokaingemisch einen vergleichsweise hohen Wirkstoffgehalt von 86.2 % aufwies (vgl. Forensisch-chemisches Gutachten vom 7. Juni 2019, Akten S. 1808 ff.). Insgesamt bestehen für das Gericht aufgrund dieser geschlossenen Indizienkette keine Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu erachten ist.

 

3.2      Umstrittene Geldüberweisungen

 

3.2.1  

3.2.1.1 Der Beschuldigte 2 bestreitet mit seiner Anschlussberufung Geldwäschereihandlungen nachgegangen zu sein. Er macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass er Personen, welche im Drogenhandel involviert seien, Gelder geschickt habe. Die Empfänger der Gelder würden wohl in Albanien leben, allerdings seien diese von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise nicht in das Verfahren einbezogen worden. Er habe nur eine Geldüberweisung an einen N____ ausgeführt, dessen Name bei keiner anderen Überweisung erscheine. Was es mit dieser Überweisung auf sich habe, habe er genügend erklärt. Weitere Überweisungen seit dem 30. April 2019 seien nicht nachgewiesen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4219 f.).

 

3.2.1.2 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 am 6. Juni 2019 CHF 2'600.– an eine Person in Albanien namens N____ überwiesen hatte (vgl. auch Akten S. 632 ff.). Wie bereits das Strafgericht zutreffend darstellte, sind die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten 2 inkonsistent und widersprüchlich: Gegenüber der O____ GmbH gab der Beschuldigte 2 offenbar an, dass das besagte Bargeld aus «Ersparnissen» stamme und das Motiv des Geldtransfers nach Albanien die Renovierung eines Hauses sei (vgl. Transaktionsbeleg, Akten S. 635). Anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2019 führte er aus, beim Empfänger des Geldes handle es sich um seinen Cousin und beim Geldbetrag um die Begleichung von Schulden, die im Zusammenhang mit einem Auto stünden (Akten S. 1333). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2019 soll es sich bei N____ entgegen seinen früheren Aussagen nicht um seinen Cousin, sondern um seinen Bruder gehandelt haben. Zudem könne er sich auch nicht erklären, weshalb auf dem Transaktionsbeleg die Renovation eines Hauses als Motiv angegeben sei (Akten S. 1380). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich zunächst aus, das Geld sei für seinen Onkel gewesen und stamme aus einem Autoverkauf, nur um wenig später zu Protokoll zu geben, dass es sich bei N____ um seinen Bruder handle (Akten S. 3765). Entgegen der Auffassung seines Verteidigers sind die Angaben des Beschuldigten betreffend die in Frage stehende Überweisung somit keineswegs überzeugend.

 

3.2.1.3 Der Beschuldigte 2 logierte im Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 zusammen mit dem Beschuldigten 1 unbestrittenermassen in der Einzimmerwohnung an der Z____strasse [...], in welcher im Rahmen der am 6. Juni 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung u.a. 34 Minigrips mit insgesamt 148.3 Gramm Heroingemisch und 13 Cellophankügelchen mit 17.3 Gramm Kokaingemisch sowie mit Kokain und Heroin kontaminiertes Bargeld sichergestellt und beschlagnahmt werden konnte. Ausserdem wurde die DNA-Spur des Beschuldigten 2 an einem Betäubungsmittel beinhaltenden Kaffeebecher sowie einem Plastiksack vorgefunden, welcher ebenfalls mit Minigrips und Alupäckchen mit Betäubungsmitteln gefüllt war. Zudem wurde seine DNA-Spur an einem Minigrip und einem Alupäckchen vorgefunden (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.3). Ferner wurden an den Betäubungsmittelverpackungen, welche an den verdeckten Fahnder veräussert wurden, DNA-Mischprofile erhoben, welche mit seinem DNA-Profil übereinstimmen (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.7.1). Der Beschuldigte 2 bestreitet zwar nicht, die Betäubungsmittelverpackungen angefasst und geöffnet zu haben. Er behauptet jedoch, er habe die Betäubungsmittel lediglich aus Neugier angesehen und mit dem Betäubungsmittelhandel nichts zu tun gehabt (u.a. Akten S. 1781 f., 1791 ff., 1877 ff., 1938 ff. 1948 ff.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4220). Diese Behauptungen sind jedoch angesichts der Tatsache, dass die Betäubungsmittel im Spülkasten der Toilette versteckt waren (vgl. HD-Bericht vom 6. Juni 2019, Akten S. 247 ff.) und sich nicht – wie von ihm behauptet – einfach «im Badezimmer» befanden (vgl. Akten S. 1328), wenig glaubhaft. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 – seinen Angaben zufolge – den Beschuldigten 1 vor seiner Ankunft in Basel nicht gekannt haben will und es deshalb reichlich abwegig erscheint, dass der Beschuldigte 1 bei dieser Ausgangslage den Betäubungsmittelhandel offen vor ihm betrieben gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass der vom Beschuldigten 2 angegebene Grund für seinen Aufenthalt in der fraglichen Wohnung ebenfalls gänzlich lebensfremd erscheint. So will er durch eine ihm völlig fremde Person, die er nach seiner Ankunft in Basel zufälligerweise in einem Kaffee kennengelernt habe, an den ihm ebenfalls unbekannten Beschuldigten 1 vermittelt worden sein, welcher ihn in der Folge mietfrei die Einzimmerwohnung mitbenutzen haben lassen soll (vgl. Akten S. 1325 f.). Vielmehr erscheint aufgrund der dargestellten Umstände klar, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 gekannt und gemeinsam den Betäubungsmittelhandel betrieben haben. Als weiteres gewichtiges Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten 2 am Betäubungsmittelhandel zu erwähnen ist, dass er in der Zeit zwischen dem 22. März 2019 und dem 25. April 2019 mehrfach telefonischen Kontakt mit der albanischen Telefonnummer hatte, über welche die Endkonsumenten und der verdeckte Fahnder ihre Betäubungsmittelbestellungen tätigten (vgl. Akten S. 2205). Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 im Handel mit den Betäubungsmitteln involviert war, zumal er selbst zu drei verschiedenen Gelegenheiten zugestandenermassen ein Kügelchen Kokaingemisch an M____ abgab (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4220) und von dieser lediglich deshalb kein Geld dafür verlangt habe, weil sie ihm gesagt habe, dass sie keines habe (Akten S. 1582).

 

Der Beschuldigte 2 gab anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Juni 2019 zu Protokoll, dass er mit dem Bus eingereist sei, er EUR 600.– Bargeld auf sich getragen habe und hier keiner Arbeit nachgegangen sei (Akten S. 1324 f. und 1329). Zudem wurden weder bei der Hausdurchsuchung noch im von ihm beschlagnahmten Portemonnaie irgendwelche Bankkarten vorgefunden (vgl. Verzeichnis 148794, Pos. 1003, Akten S. 652; HD-Bericht vom 6. Juni 2019, Akten S 546 ff.). Das am 6. Juni 2019 nach Albanien überwiesene Geld konnte somit weder von seinen Ersparnissen noch von irgendeinem Autoverkauf stammen. Es war aufgrund dieser gesamten Umstände nicht notwendig ein Rechtshilfegesuch nach Albanien zu stellen, etwa um den Empfänger des Geldes zu eruieren. Mit dem Strafgericht kann vielmehr nur der Schluss gezogen werden, dass das nach Albanien überwiesene Geld aus Betäubungsmittelgeschäften stammt.

 

3.2.2

3.2.2.1 Das Strafgericht kam im angefochtenen Urteil ferner zum Schluss, dass sämtliche der zwischen dem 12. März 2019 und dem 6. Juni 2019 überwiesenen Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammen würden (angefochtenes Urteil E. C.I.10). Hinsichtlich der beiden weiteren vom Beschuldigten 2 getätigten Überweisungen seiner Aufenthalte in Basel vor dem 2. Mai 2019 bestünden hingegen nicht genügend Hinweise, dass er bereits im Betäubungsmittelhandel involviert gewesen sei (angefochtenes Urteil E. C.I.12).

 

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, der Beschuldigte 2 habe sich bereits ab dem 12. Februar 2018 wiederholt und ohne plausiblen Grund in Basel aufgehalten. So habe er bereits am 27. März 2018 CHF 1'000.– an denselben Empfänger in Albanien überwiesen, an welchen auch der Beschuldigte 1 am 15. Mai 2019 CHF 420.– überwiesen habe. Selbst das Strafgericht gehe davon aus, dass es sich bei sämtlichen überwiesenen Geldern um Drogenerlös handeln müsse (Berufungsbegründung Ziff. 4.4a und Ziff. 5, Akten S. 4065 f. und 4067).

 

3.2.2.2 Das Strafgericht führt im angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass der Beschuldigte 2 sich bereits im Frühjahr 2018 sowie Anfang 2019 in Basel aufgehalten habe, bevor er ab dem 1. Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung am 6. Juni 2019 erneut in Basel anwesend gewesen sei. Auf die zutreffende Erwägung kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. C.I.2.2). Sodann ist aufgrund der Auskunft der O____ GmbH sowie der dazugehörigen Transaktionsbelege erstellt, dass der Beschuldigte 2 am 28. Januar 2019 CHF 480.– und am 27. März 2018 CHF 1'000.– von Basel nach Albanien transferierte (Akten S. 632 ff.). Wie das Strafgericht zu Recht erwog, bestehen durchaus gewisse Indizien dafür, dass bereits diese Geldbeträge aus dem Betäubungsmittelhandel stammen. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Umstand hin, dass die Überweisung vom 27. März 2018 an denselben Empfänger erfolgte, wie jene des Beschuldigten 1 vom 2. Mai 2019 (vgl. Akten S. 655 ff.), was grundsätzlich verdächtig erscheint. Zudem sind für die Aufenthalte des Beschuldigten 2 in Basel keine plausiblen Gründe ersichtlich und er hatte bereits zwischen dem 22. März 2019 und dem 25. April 2019 telefonischen Kontakt mit der bekannten albanischen Bestellnummer (vgl. hierzu der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten 2, Akten S. 2205 f.). Ob diese Indizien reichen, um die Geldwäschereihandlungen als erstellt zu erachten, kann letztlich offenbleiben. Dem Beschuldigten 2 wird in der Anklage nämlich vorgeworfen, die aus dem hiesigen bandenmässigen Betäubungsmittelhandel stammenden Einnahmen von CHF 1'480.– zur Verschleierung der verbrecherischen Herkunft und Vereitelung der Einziehung unbefugt nach Albanien überwiesen zu haben (vgl. Anklageziffer 4.1). Für einen bandenmässigen Betäubungsmittelhandel bestehen in den Zeitpunkten rund um die fraglichen Geldüberweisungen vorliegend jedoch keine genügenden Nachweise. Die übrigen Beschuldigten begaben sich erst nach der zweiten Überweisung nach Basel (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. C.I.2.1, C.I.2.3 und C.I.2.4). Was die albanische Bestellnummer anbelangt, so ist dem Rapport des Fahndungsdienstes vom 27. Mai 2019 zu entnehmen, dass die Nummer zwar bereits seit Oktober 2018 aktiv gewesen sein dürfte. Allerdings wurde den Behörden erst aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung vom 14. Februar 2019 bekannt, dass über die entsprechende Telefonnummer in der Schweiz Betäubungsmittel bestellt werden können (Akten S. 1750). Wie das Strafgericht zudem zu Recht erwog, ist nicht erstellt, dass der telefonische Kontakt zwischen dem Beschuldigten 2 und der albanischen Bestellnummer von der Schweiz oder mit einer Schweizer SIM-Karte erfolgte. Mangels anderweitiger Nachweise ist im Zweifel damit davon auszugehen, dass der (bandenmässige) Handel in der Schweiz erst ab dem Bekanntwerden der albanischen Nummer am 14. Februar 2019 ausgeübt wurde. Somit hat es das Strafgericht zu Recht als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet, dass die beiden vom Beschuldigten 2 am 27. März 2018 und 28. Januar 2019 überwiesenen Geldbeträge aus dem (bandenmässigen) Betäubungsmittelhandel stammen.

 

3.3      Bandenmässiges Zusammenwirken der Beschuldigten

 

3.3.1   Für die Zurechnung der einzelnen Absatzhandlungen bildete das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht zwei getrennt voneinander zu beurteilende Täterduos. Es fasste zum einen den Beschuldigten 1 und 2 und zum anderen den Beschuldigten 3 und 4 zusammen (angefochtenes Urteil E. C.I.9).

 

Mit ihrer Berufung wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen diese vorinstanzliche Bildung von zwei separaten Täterduos. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass sich sämtliche vier Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten derselben Bande angeschlossen hätten (Berufungsbegründung Ziff. 4, Akten S. 4065 ff.).

 

Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten mit ihren jeweiligen Anschlussberufungen dagegen, sich überhaupt einer Bande angeschlossen zu haben (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 5 unten und 6 oben, Akten S. 4121 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4210; Anschlussberufungsbegründung Beschuldigter 2 S. 2, Akten S. 4116).

 

3.3.2

3.3.2.1 Zunächst bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Beschuldigten 3 und 4 – wie vom Strafgericht ausgeführt – jeweils gemeinsam im Betäubungsmittelhandel involviert waren. Die dahingehenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Beschuldigten 3 und 4 sind im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) bestritten, weshalb diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichtsurteils verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. C.I.9.2).

 

In Bezug auf die Beschuldigten 1 und 2 wird das bandenmässige Zusammenwirken allein schon aufgrund ihrer Anhaltesituation sowie der Auswertung der im Rahmen der Hausdurchsuchungen an der Z____strasse [...] am beschlagnahmten Gut asservierten Spuren ersichtlich. Unter dem Titel der umstrittenen Geldüberweisungen wurde bereits dargelegt, dass die beiden Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 zusammen in der Einzimmerwohnung an der Z____strasse [...] logierten, in welcher im Rahmen der am 6. Juni 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung Heroin- und Kokaingemisch sowie mit Kokain und Heroin kontaminiertes Bargeld sichergestellt und beschlagnahmt wurden. Nicht nur wurde die DNA-Spur des Beschuldigten 2 an gewissen Verpackungen der in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln vorgefunden, sondern auch an den Betäubungsmittelverpackungen, welche an den verdeckten Fahnder veräusserten wurden, konnten DNA-Mischprofile erhoben werden, welche mit seinem DNA-Profil übereinstimmen. Wie ebenfalls bereits festgestellt wurde, ist nicht nur seine Geschichte, wie er in die fragliche Wohnung gekommen ist, sondern auch seine Behauptungen, wie seine DNA-Spur auf die Verpackungen gelangte, völlig unglaubhaft (vgl. zum Ganzen E. 3.2.1.3 oben). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 – wie von ihm behauptet – nicht wusste, dass der Beschuldigte 1 dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen ist und es bestehen vielmehr keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 ebenfalls involviert war. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, inwiefern es – wie vom Beschuldigten 2 vorgebracht (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4220) – von Relevanz sein sollte, dass die Wohnung an der Z____strasse [...] von einer (nicht näher bekannten) Drittperson gemietet worden war. Im Gegenteil spricht es für ein bandenmässiges Vorgehen, wenn den beiden Beschuldigten eine entsprechende Wohnung von Drittpersonen zur Verfügung gestellt wird, um in Basel den Betäubungsmittelhandel zu betreiben. Wie das Strafgericht zudem völlig zu Recht ausführt, ist nicht nur bekannt, dass der Beschuldigte 2 am 3. Juni 2019 den Beschuldigten 1 per WhatsApp angewiesen hatte, Alufolie zu kaufen (vgl. Akten S. 2247), sondern es ist ferner erstellt, dass die in der Wohnung vorgefundene Alufolie und das Haushaltspapier die DNA-Spur des Beschuldigten 2 aufwies (vgl. Akten S. 2062 ff.) und die an den verdeckten Fahnder veräusserten Betäubungsmittelpäckchen in Haushaltspapier und Alufolie gewickelt waren (vgl. Akten S. 1860 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 5 unten und 6 oben, Akten S. 4121 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4210), bestehen somit auch über das gemeinsame Logis hinaus klare Indizien für das gemeinsame Zusammenwirken der beiden Beschuldigten und durfte das Strafgericht mit Recht annehmen, dass der Beschuldigte 2 namentlich bei der Konfektionierung der Drogen beteiligt war. Dass in der Wohnung an der Z____strasse [...] keine Gerätschaften zum Strecken und Konfektionieren gefunden wurden, ändert angesichts der gesamten Indizienlage nichts. Schliesslich ist zu berücksichtigten, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 Drogenerlös nach Albanien transferierten (vgl. angefochtenes Urteil E. C.I.10 sowie E. 3.2.1 oben). In Anbetracht, dass der Beschuldigte 2 drei unentgeltliche Abgaben an M____ zugestand (vgl. hierzu Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4220), ist der Transfer des Drogenerlöses ein weiteres eindeutiges Indiz für das gemeinsame Zusammenwirken – und zwar in Hinsicht auf den übergeordneten Willen, in der Schweiz den Betäubungsmittelhandel zu betreiben und den Erlös nach Albanien zurückfliessen zu lassen.

 

3.3.2.2 Es bestehen aber nicht nur klare Indizien, dass die Beschuldigten jeweils in Zweierteams agierten, sondern, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu Recht geltend macht, auch dafür, dass sie zu ein und derselben (Drogen-)Bande gehört haben.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten 2, 3 und 4 alle aus derselben Ortschaft in Albanien stammen, nämlich aus [...] im Landkreis [...] (vgl. Akten S. 378, 684, 1022). Das Strafgericht hat sodann zutreffend eruiert, zu welchen Zeiten sich die Beschuldigten jeweils in der Schweiz aufgehalten haben. So war der Beschuldigte 1 vom 24. April 2019 bis zu seiner Verhaftung am 6. Juni 2019, der Beschuldigte 2 zunächst im Frühjahr 2018 und Anfang 2019 sowie ab dem 1. Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung am 6. Juni 2019, der Beschuldigte 3 vom 22. Februar 2019 bis am 2. Mai 2019 und vom 12. Juni bis zu seiner Festnahme am 25. Juni 2019 und der Beschuldigte 4 vom 9. bis zum 16. Juni und vom 18. bis zum 25. Juni 2019 in der Schweiz anwesend. Da diese Feststellungen unbestritten sind, kann für die Begründung auf die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. C.I.2.1 – E. C.I.2.4). Bereits in dieser Hinsicht bestehen zwischen den Aufenthalten der Beschuldigten 1 und 2 sowie dem Beschuldigten 3 zeitliche Überschneidungen. Zudem liegen klare Hinweise vor, dass sich die drei Beschuldigten in Basel getroffen haben. Bereits das Strafgericht wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sich in den Akten Fotografien des Beschuldigten 1 und 3 finden, welche am selben Ort in Basel und am selben Tag geschossen worden waren (Akten S. 1636 ff.), was ein gewichtiger Anhaltspunkt darstellt, dass sie gemeinsam unterwegs waren. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der Beschuldigte 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2019 selbst angab, dass er, nachdem er im Mai 2019 in Basel angekommen war und sich mit dem Beschuldigten 1 zur Wohnung an der Z____strasse [...] begeben hatte, in der Wohnung auf den Beschuldigten 3 traf (Akten S. 2795 ff. und 3763).

 

Sodann finden sich in den Akten auch konkrete Hinweise, dass die Beschuldigten gemeinsam bzw. derselben Drogenbande angehörig im hiesigen Betäubungsmittelhandel involviert gewesen waren. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zunächst völlig zu Recht darauf hin, dass sowohl auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 3 als auch auf jenem des Beschuldigten 4 die albanische Bestellnummer unter dem Namen [...] abgespeichert gewesen war (Akten S. 3005 f. und 3186 ff.). Bereits unter dem Titel der umstrittenen Geldüberweisungen wurde dargestellt, dass auch der Beschuldigte 2 mehrfach telefonischen Kontakt mit der fraglichen Nummer hatte (E. 3.2.1.3 oben). Sowohl der verdeckte Fahnder, als auch weitere Abnehmer (I____, E____ und H____) tätigten ihre (Drogen-)Bestellungen jeweils bei dieser Nummer, bevor es im Anschluss zum Treffen und dem Austausch mit dem Beschuldigten 1 oder 3 gekommen ist (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.7.1; ferner Akten S. 1820 ff., 3366 ff., 3430 ff.). Sämtliche Beschuldigten hatten somit einen Bezug zu der inkriminierten Telefonnummer. Kommt hinzu, dass die beiden vom Strafgericht gebildeten Täterduos mit M____ und E____ teilweise dieselben Abnehmer hatten (vgl. angefochtenes Urteil E. C.I.7.2, C.I.7.4, C.I.8.1, C.I.8.2 und C.I.8.8). Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts, kann in diesem Zusammenhang auch das Auswertungsergebnis der in der Y____strasse [...] vorgefundenen DNA-Spur auf dem mit Heroin gefüllten Minigrip indiziell mitberücksichtigt werden (Akten S. 1627 ff.). Zwar trifft es zu, dass das DNA-Profil des Beschuldigten 2 nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte. Allerdings konnte sein DNA-Profil im komplexen DNA-Mischprofil, im Gegensatz etwa zu denjenigen der Beschuldigten 1 und 4, als (Mit-)Spurengeber gerade nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 1631 f.). Sodann konnte auf dem vom Beschuldigten 1 beschlagnahmten Mobiltelefon ein WhatsApp-Chatverlauf mit dem Beschuldigten 3 zwischen dem 25. April 2019 und dem 1. Mai 2019 – also zu einer Zeit, während der gemäss den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen das Täterduo bestehend aus dem Beschuldigten 3 und 4 noch nicht bestanden haben soll – festgestellt werden, in welchem über «Bestellungen» gesprochen wurde. Der Beschuldigte 1 teilte dem Beschuldigten 3 mit, dass «um 8 Uhr» «5» benötigt würden, und fragte ihn, ob er (der Beschuldigte 1) es selber messen solle, oder ob der Beschuldigte 3 komme, woraufhin der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 1 mitteilte, dass er selber komme (Akten S. 2145 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1, konnte es sich bei diesem Chatverlauf aufgrund der gesamten Umstände nur um Drogenbestellungen gehandelt haben. Es bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte 3 bereits zu jenem Zeitpunkt im Betäubungsmittelhandel tätig war und mit dem Duo bestehend aus dem Beschuldigten 1 und 2 zusammenarbeitete. Das Strafgericht kam denn auch zum (zutreffenden) Schluss, dass es sich bereits bei den vom Beschuldigten 3 zwischen dem 12. März 2019 und dem 24. April 2019 getätigten Geldüberweisungen um Drogenerlös handelte, welcher aus dem Land geschafft wurde. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 3 am 24. April 2019 Geld an dieselbe Person in Albanien transferierte, wie der Beschuldigte 1 am 15. Mai 2019 (Akten S. 342, 344, 991 und 997). Aufgrund dieser geschlossenen Indizienkette bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Beschuldigten 1, 2 und 3 alle derselben Drogenbande angehörten und teilweise zusammen und zur gleichen Zeit im hiesigen Betäubungsmittelhandel involviert waren. Auch der Beschuldigte 4 gehörte zweifelsohne derselben Bande an. Dies geht bereits aus seiner Zugehörigkeit zum Beschuldigten 3 und dem Umstand hervor, dass er mit E____ ebenso einen Abnehmer hatte, welcher bereits vom Duo des Beschuldigten 1 und 2 beliefert worden war (angefochtenes Urteil E. C.I.8.8). Ausserdem ist es bezeichnend, dass er drei Tage nach den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 vom 6. Juni 2019 und lediglich zwei Tage nach dem zunächst erfolglosen Wiedereinreiseversuch des Beschuldigten 3 am 9. Juni 2019 in Basel eingetroffen ist.

 

3.3.2.3 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sämtliche vier Beschuldigten derselben (international tätigen) Drogenbande angehörten. Bleibt zu klären, über welchen Zeitraum die Beschuldigten in der Organisation tätig waren.

 

Wie unter E. 3.2.2.2 erläutert, ist für das Gericht erstellt, dass die Bande seit dem 14. Februar 2019 in der Schweiz den Betäubungsmittelhandel betrieb. Klar ist zunächst, dass die Beschuldigten jeweils nur bis zu ihrer Verhaftung zugehörig sein konnten. Ferner kann den Beschuldigten jeweils nur während ihrer Anwesenheit in der Schweiz die Zugehörigkeit zur Bande vorgeworfen werden. Für die jeweilige Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz kann grundsätzlich auf E. C.I.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Somit waren der Beschuldigte 1 vom 24. April 2019 bis zum 6. Juni 2019, der Beschuldigte 2 vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019, der Beschuldigte 3 vom 22. Februar 2019 bis zum 2. Mai 2019 sowie vom 12. Juni 2019 bis zum 25. Juni 2019 und der Beschuldigte 4 vom 9. Juni 2019 bis zu seiner Verhaftung am 25. Juni 2019 Teil der Bande. Die kurze Aus- und Wiedereinreise des Beschuldigten 4 vom 16. und 18. Juni 2019 vermag keinen Unterbruch zu begründen.

 

3.4      Gesamtmenge der anzulastenden Betäubungsmittel

 

3.4.1   Das Strafgericht bestimmte die Gesamtmenge an veräusserten Betäubungsmitteln anhand einer Rückrechnung der nach Albanien überwiesenen und anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Drogengeldern. Es erwog hierzu, ausgehend von den konkret nachgewiesenen Betäubungsmittelverkäufen, den dabei erzielten Einnahmen sowie den durchschnittlichen Preisen von CHF 70.– pro Gramm Kokain und CHF 60.– pro 5 Gramm Heroin, liesse sich errechnen, dass 52.2 % des von den Beschuldigten 1 und 2 erzielten Gewinns aus dem Verkauf von Heroin und 47.8 % aus dem Verkauf von Kokain stamme. Angewendet auf das nach Albanien überwiesene und anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Geld von insgesamt CHF 9'853.– ergebe dies 428.6 Gramm Heroin und 67.3 Gramm Kokain, welche die beiden Beschuldigten 1 und 2 in Basel veräussert hätten. In gleicher Weise liesse sich die von den Beschuldigten 3 und 4 umgesetzten Betäubungsmittelmengen berechnen. Ihnen könne daher der Verkauf von 366.25 Gramm Heroin und 30.07 Gramm Kokain angelastet werden (angefochtenes Urteil E. C.I.11).

 

3.4.2   Erstellt ist zunächst, dass im Zeitraum vom 27. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 insgesamt 90.9 Gramm Heroingemisch und 14.2 Gramm Kokaingemisch veräussert wurden (angefochtenes Urteil E. C.I.7.1 ff.; E. 3.1.3 oben). Zudem wurden weitere 82 Gramm Heroingemisch mit unbekanntem Wirkstoffgehalt zum Verkauf vorbereitet (vgl. E. 3.1.1 oben) und anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] 148.3 Gramm Heroingemisch und 17.3 Gramm Kokaingemisch sichergestellt (angefochtenes Urteil E. C.I.3). Im Zeitraum vom 9. Juni 2019 bis zum 25. Juni 2019 wurden sodann 158.13 Gramm Heroingemisch und 12 Gramm Kokaingemisch umgesetzt (angefochtenes Urteil E. C.I.8.1 ff.). In der Wohnung an der Y____strasse [...] wurden zudem 1'261.2 Gramm Heroingemisch und 74.5 Gramm Kokaingemisch sichergestellt (angefochtenes Urteil E. C.I.4). Sofern der Beschuldigte 3 mit seinem Verweis auf die Ziffern C.I.8.1 bis C.I.8.4 seiner Berufungsbegründung diese Mengenangaben in Frage stellen möchte (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung, Akten S. 4222), ist darauf aufgrund des Rückzugs seiner Berufung nicht weiter einzugehen.

 

3.4.3   Unzweifelhaft ist, dass die mengenmässig nachgewiesenen Verkäufe lediglich die Mindestmengen der von den Beschuldigten abgesetzten Betäubungsmitteln darstellten. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass gewisse Übergaben von der Spezialfahndung observiert worden waren, ohne dass in der Folge eine Personenkontrolle möglich war und die Mengen sowie die Art der Betäubungsmittel nicht festgestellt werden konnten. Ausserdem wird auch aus den nach Albanien überwiesenen und den anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Drogenerlösen deutlich, dass von der Bande eine grössere Menge an Betäubungsmitteln umgesetzt wurde. Bereits aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2019 betreffend die den Beschuldigten zurechenbaren Betäubungsmittelmengen, erwirtschafteten Gesamtumsätze und unbefugt beiseite geschafften Drogenerlös (Akten S. 3636 ff.) wird indessen erkennbar, wie schwer sich die konkrete Bestimmung der Menge gestaltet. Einerseits ist unklar, ob es sich bei den nach Albanien überwiesenen Geldbeträgen um Gewinn oder, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, um den erzielten Umsatz handelte. Da die Beschuldigten zudem sowohl Heroin als auch Kokain veräusserten, ist auch eine Rückrechnung kaum möglich; entsprechend gibt die Staatsanwaltschaft denn auch alternativ eine Menge Heroin und eine Menge Kokain an, obschon auch sie konstatiert, dass es sich letztlich um eine «Mischrechnung dieser beiden Drogen» gehandelt haben musste. Die vom Strafgericht vorgenommene Rückrechnung vermag daher ebenfalls nicht zu überzeugen, erscheint es doch relativ zufällig und von der Endkonsumentin oder vom Endkonsumenten bzw. deren Bestellungen abhängig, ob und in welcher Menge jeweils Heroin oder Kokain sichergestellt wurde. Kommt hinzu, dass vier Vorgänge aufgrund von Bestellungen vom verdeckten Fahnder getätigt wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Zusammenstellung der Bestellung (grössere Menge an Kokain und kleinere Menge an Heroin) problemlos möglich gewesen wäre, zumal selbst die Staatsanwaltschaft nicht eruieren konnte, woher und von welcher Quelle die Beschuldigten die Betäubungsmittel jeweils geliefert erhalten haben (vgl. Anklageziffer 2.2). Die vorinstanzliche Berechnung beruht demnach auf relativ viel Spekulation. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend aufgrund der nachgewiesenen Betäubungsmittelverkäufen sowie der in den Wohnungen vorgefundenen Betäubungsmittelmengen hinsichtlich sämtlicher vier Beschuldigten der Qualifikationsgrund der grossen Gesundheitsgefährdung erfüllt (vgl. E. 4.3 unten). Vor dem Hintergrund, dass die exakte Betäubungsmittelmenge zunehmend an Bedeutung verliert, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] N 94 mit Hinweisen), sämtliche Beschuldigten derselben Drogenhandelsorganisation angehörten und damit den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit erfüllen (E. 4.2 unten), und bei Mitgliedern einer entsprechenden Organisation ohnehin deren Funktion bzw. deren (Hierarchie-)Stellung primäre Bedeutung bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens zukommt (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 215a mit Hinweisen), kann vorliegend die von den Beschuldigten letztlich veräusserten Betäubungsmittelmengen offengelassen werden.

 

4.         Rechtliches betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

4.1      Grundtatbestand

 

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Handel mit Heroin und Kokain bzw. die Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Heroin und Kokain bzw. das Anstaltentreffen hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben die Beschuldigten die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl. E. 4.2 unten). Wie vom Bundesgericht jüngst entschieden, handelt es sich bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, welche durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, Akten S. 4219 f.), hat er sich demnach nicht bloss der Gehilfenschaft bzw. des verbotenen Besitzes schuldig gemacht, sondern haben sich die Beschuldigten vielmehr die Tathandlungen der jeweils anderen Beschuldigten während ihrer Bandenzugehörigkeit in der Schweiz zurechnen zu lassen. Sämtliche Beschuldigten erfüllen somit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG.

 

4.2      Bandenmässigkeit

 

4.2.1   Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).

 

4.2.2   Zunächst nicht erforderlich ist, dass sich die Beschuldigten ausdrücklich zu einer Bande zusammengefunden haben; der Zusammenschluss kann stillschweigend und auch in Form eines Beitritts zu einer bereits kriminell agierenden Bande erfolgen (Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1068). Dass die Beschuldigten demnach möglicherweise von Hintermännern «zusammengefunden» und zu verschiedenen Zeiten nach Basel gesandt wurden, um hier den Betäubungsmittelhandel zu betreiben, steht der Qualifikation der Bandenmässigkeit demnach nicht entgegen. Fehl geht auch der Einwand des Beschuldigten 3, wonach die Beschuldigten keinerlei Entscheidungs- und Handlungsmacht gehabt hätten (Akten S. 4221 f.). Es mag zutreffen, dass sie innerhalb der Bandentätigkeit weisungsgebunden agierten. Sich der Bande angeschlossen und im Rahmen der Bandentätigkeit den Drogenhandel in der Schweiz betrieben, haben sie jedoch aus freiem Entschluss; keiner der Beschuldigten gab je zu Protokoll, von irgendwelchen Hintermännern unter Druck gesetzt oder zum Handeln gezwungen worden zu sein. Ferner ist es, entgegen den Einwänden der Beschuldigten (Akten S. 4119, 4205 f., 4221, 4223), nicht notwendig, dass sie hinsichtlich der einzelnen Absatzhandlungen «arbeitsteilig» zusammengewirkt haben. Für die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist es nicht erforderlich, dass die Bandenmitglieder die Straftaten gemeinsam ausführen; auch ein selbständiges Tätigwerden der einzelnen Mitglieder im Rahmen des Vereingungsziels reicht aus. Für eine bandenmässige Tatverübung spricht zudem bereits ein Eingebundensein in eine Organisation oder eine professionelle Vorgehensweise (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1070 ff.). Für den (internationalen) bandenmässigen Drogenhandel ist es denn auch geradezu typisch, dass konkrete Aktivitäten nur von Einzelpersonen durchgeführt werden, damit das Risiko vermindert und ökonomisch vorgegangen werden kann (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1076 und 1079).

 

4.2.3   Aus den nachgewiesenen Absatzhandlungen wird ersichtlich, dass die Betäubungsmittelbestellungen über eine albanische Nummer getätigt wurden, woraufhin es in der Folge zu den jeweiligen Übergaben gekommen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der von den Beschuldigten geführte Betäubungsmittelhandel vom Ausland, konkret von Albanien aus gelenkt wurde. Dies spricht für ein äusserst professionelles Vorgehen. Bereits unter E. 3.3 oben wurde eingehend dargelegt, weshalb für das Gericht keine Zweifel bestehen, dass sämtliche Beschuldigten teilweise zu verschiedenen Zeiten derselben (international tätigen) Drogenbande angehörten – dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Bezug, den jeder Beschuldigte zu dieser Bestellnummer hatte. Zwar ist festzuhalten, dass keiner der vier Beschuldigten zu den ranghöchsten Mitgliedern gehört haben dürfte und vergleichsweise leicht austauschbar war. Dies ändert jedoch – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 3 f., Akten S. 4119 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 4206) – nichts an der Tatsache, dass sie im Sinne des übergeordneten Bandeninteresses, nämlich dem Betreiben des hiesigen Betäubungsmittelhandels und dem Rückführen des Drogenerlöses an die Hintermänner, ihre Tathandlungen ausübten. Dass die Beschuldigten den Handel wohl weisungsgebunden betrieben haben, spricht nicht gegen ein bandenmässiges Vorgehen, sondern unterstreicht – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung, Akten S. 4221 f.) – vielmehr das Vorhandensein einer entsprechenden Organisationsstruktur. Bezeichnend für die professionelle Organisation der Bande sowie die Austauschbarkeit der Beschuldigten ist denn auch, dass der Beschuldigte 4 lediglich drei Tage nach den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 vom 6. Juni 2019 und zwei Tage nach dem zunächst erfolglosen Wiedereinreiseversuch des Beschuldigten 3 vom 7. Juni 2019 (Akten S. 775) am 9. Juni 2019 in Basel eingetroffen ist und die Geschäfte der Drogenbande fortführen konnte. Der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit ist somit klarerweise gegeben. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einem entsprechenden bandenmässigen Vorgehen gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, womit sich jedes Bandenmitglied die Handlungen der anderen Bandenmitglieder zuzurechnen lassen hat (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Es bleibt jedoch anzumerken, dass die vom Beschuldigten 1 geltend gemachte tiefe hierarchische Stellung (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 3 f., Akten S. 4119 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 4206) im Rahmen der Strafzumessung sehr wohl ihre Berücksichtigung findet und im Hintergrund agierende Bandenmitglieder entsprechend auch empfindlichere Strafen drohen, als etwa sich gegen aussen exponierende Strassenläufer.

 

4.3      Grosse Gesundheitsgefährdung

 

4.3.1   Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In Bezug auf Kokain liegt ein mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab 18 Gramm reinem Kokain vor, bei Heroin ab 12 Gramm reinem Heroin (BGE 109 IV 143, 145 IV 312 E. 2.1.3, 120 IV 334).

 

4.3.2   Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, welche durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Die Beschuldigten haben sich daher jeweils die während ihrer Bandenzugehörigkeit (vgl. hierzu E. 3.3.3.3 oben) umgesetzten bzw. anlässlich der jeweiligen Hausdurchsuchungen vorgefundenen Betäubungsmittelmengen zurechnen zu lassen.

 

Im Zeitraum vom 27. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 wurden insgesamt 90.9 Gramm Heroingemisch sowie 14.2 Gramm Kokaingemisch veräussert und anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] 148.3 Gramm Heroingemisch und 17.3 Gramm Kokaingemisch sichergestellt. Zudem bereiteten die beiden Beschuldigten 1 und 2 weitere 82 Gramm Heroingemisch zum Verkauf vor (vgl. E. 3.1.1 oben). Wie bereits das Strafgericht erwog, bewegte sich der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Heroins zwischen 11 % und rund 60 % und jener des Kokains zwischen 72 % und rund 90 % (angefochtenes Urteil E. C.II.1). Selbst unter Zugrundelegung der tieferen Werte, ist in Bezug auf die Beschuldigten 1 und 2 der Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen erfüllt.

 

Auch hinsichtlich der Beschuldigten 3 und 4 ist die Qualifikation gegeben. Im Zeitraum vom 9. Juni 2019 bis zum 25. Juni 2019 wurde von ihnen 158.13 Gramm Heroingemisch und 12 Gramm Kokaingemisch veräussert und es konnten 1'261.2 Gramm Heroingemisch und 74.5 Gramm Kokaingemisch in der Wohnung an der Y____strasse [...] sichergestellt werden (vgl. E. 3.4.2 oben), womit auch diesbezüglich ein mengenmässig qualifizierter Fall vorliegt.

 

5.         Rechtliches betreffend Geldwäscherei

 

5.1      Das Strafgericht erklärte die Beschuldigten zudem der Geldwäscherei schuldig. Ein bandenmässiges Vorgehen nahm es hingegen nicht an. Es erwog hierzu, die Gelder würden zwar aus dem bandenmässigen Drogenhandel stammen, allerdings bedürfe es zur Annahme der Bandenmässigkeit der Geldwäscherei auch diesbezüglich eines arbeitsteiligen Vorgehens. Eine Arbeits- resp. Rollenverteilung sei in der Anklageschrift jedoch nicht ausgeführt und sei auch nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil E. C.II.3).

 

Die Staatsanwaltschaft erachtet auch hinsichtlich der Geldwäscherei den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit als erfüllt. Sie macht geltend, bis auf den Beschuldigten 4 hätten alle Beschuldigten Auslandsüberweisungen vorgenommen – teilweise an dieselben Empfänger – und diese Empfänger seien für den Wiedereinfluss dieser Drogengelder in den legalen Wirtschaftskreislauf besorgt gewesen. Auch der Beschuldigte 4 habe durch das gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 begangene Verstecken von Drogenerlös in der Wohnung seinen Beitrag am gemeinsamen Tatplan geleistet (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 4067 f.).

 

Die Anschlussberufungen der Beschuldigten 1 und 2 richten sich gegen den Schuldspruch der Geldwäscherei. Der Beschuldigte 1 bringt vor, dem Tatbestand der Geldwäscherei komme keine selbständige Bedeutung zu. Art. 19 BetmG gehe als lex specialis vor. Selbst wenn von echter Konkurrenz auszugehen wäre, sei der Tatbestand nicht erfüllt, da die Überweisungen in eigenem Namen und ohne jede Raffinesse ausgeführt worden seien und der «paper trail» daher nicht unterbrochen worden sei (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 6, Akten S. 4122; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 7 f., Akten S. 4210 f.). Der Beschuldigte 2 macht seinerseits geltend, ihm mangle es am Vorsatz. Die Überweisungen seien an seinen Bruder und einen Bekannten aus Gutmütigkeit erfolgt. Er habe dargelegt, was es mit den Geldüberweisungen auf sich gehabt habe. Er sei keinen illegalen Bandengeschäften nachgegangen. Auch der Anklageschrift lasse sich nicht entnehmen, wie und wann genau solche Geschäfte getätigt worden seien. Der Beweis der Geldwäscherei sei somit nicht erbracht (Anschlussberufungsbegründung S. 1, Akten S. 4115).

 

5.2      Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562).

 

Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Der konkrete Akt der Vortat muss aber nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man die Umstände des Verbrechens im Detail kennt (BGer 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.2). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen); nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3, 122 IV 211 E. 3c, 124 IV 274 E. 3). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 9.3.2).

 

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das soll mit der Formulierung «weiss oder annehmen muss» deutlich gemacht werden, welche nicht etwa eine Fahrlässigkeitshaftung begründet oder eine besondere Beweisvermutung zu Ungunsten des Beschuldigten einführt (Pieth/Schultze, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 305bis N 21, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es, dass er Kenntnis hat von Umständen, welche den dringenden Verdacht deliktischer Tatsachen erzeugen und sich damit abfindet, dass diese Tatsachen zutreffen könnten (BGer 6B_160/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.2; Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis StGB N 59).

 

Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bis StGB u.a. dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Für den Begriff der Bandenmässigkeit kann auf E. 4.2.1 f. oben verwiesen werden. Der Bandenbegriff deckt sich mit jenem gemäss BetmG (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059).

 

5.3      Was zunächst den Einwand des Beschuldigten 2, wonach der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei, wie und wann er illegalen Bandengeschäften nachgegangen sei, ist zunächst festzuhalten, dass die einzelnen Geldüberweisungen – namentlich auch jene, welche der Beschuldigte 2 persönlich vorgenommen hat – in der Anklageschrift detailliert umschrieben sind (vgl. in Bezug auf den Beschuldigten 1 und 2 Anklageziffer 4.5). Sodann ist zu wiederholen, dass der Tatbestand der Geldwäscherei nicht verlangt, dass die Umstände der Vortat, aus welchem die Gelder stammen, im Detail bekannt sind (vgl. E. 5.2 oben; ferner auch Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 36). Es ist zwar nicht möglich, die Geldbeträge einzelnen Betäubungsmittelverkäufen zuzuweisen. Wie unter E. 3.2.1.3 oben dargestellt, bestehen jedoch keinerlei Zweifel, dass der vom Beschuldigten 2 nach Albanien überwiesene Geldbetrag aus dem Betäubungsmittelhandel stammen musste. Gleiches gilt für die weiteren Überweisungen der übrigen Beschuldigten – insofern kann auf die überzeugende vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. C.I.10). Nachdem keiner der Beschuldigten über eine legale Einnahmequelle verfügte, kann auch – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 (vgl Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung, Akten S. 4222) – die Herkunft des anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen Geldes aus dem Drogenhandel nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, zumal die Gelder mit Kokain und Heroin kontaminiert und deliktstypisch kleingestückelt waren (Akten S. 2089 ff. und 2962 ff.).

 

Die Beschuldigten 1 bis 3 übermittelten verschiedentlich Gelder mittels der O____ GmbH an Personen in Albanien. Darin liegt klarerweise ein Verhalten, welches geeignet ist, die Einziehung der Gelder zu vereiteln, womit der weit gefasste Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt ist. Daran ändert auch der Einwand des Beschuldigten 1 nichts, wonach die Überweisungen unter Angabe des eigenen Namens erfolgte. Gemäss Lehre genügt bereits eine Geldüberweisung von einem Schweizer Bankkonto auf ein Auslandskonto um den Tatbestand der Geldwäscherei zu erfüllen, auch wenn dabei der «paper trail» an sich nicht unterbrochen wird. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht zwar relativiert (vgl. hierzu Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 49 mit Hinweisen), was aber vorliegend keinen Unterschied macht. Denn bei den fraglichen Transaktionen handelte es sich nicht um Kontoüberweisungen, sondern um einen Geldtransfer, der in Form einer Bargeldauszahlung an die im Ausland befindliche Person erfolgte (vgl. Akten S. 343 ff., 635, 992 ff.). Spätestens mit der Bargeldauszahlung in Albanien wurde der «paper trail» folglich unterbrochen. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, erfüllt zudem auch das Verstecken des Bargelds im Lüftungsschacht in der von den Beschuldigten 3 und 4 bewohnten Wohnung an der Y____strasse [...] den Tatbestand der Geldwäscherei (angefochtenes Urteil E. C.II.3; Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 46). Angesichts der Tatsache, dass die Geldwäschereihandlungen allesamt Begleitdelikte des von den Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandels darstellten, bestehen auch hinsichtlich des vorsätzlichen Handelns keine Zweifel. Dass der Beschuldigte 1 den Hintergrund der Geldtransaktionen nicht gekannt haben will (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 5, Akten S. 4121), ist daher auch völlig abwegig. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

5.4      Auch die Bandenmässigkeit ist vorliegend gegeben. Wie bereits unter den rechtlichen Erwägungen betreffend den bandenmässigen Betäubungsmittelhandel dargestellt, gehörten sämtliche Beschuldigten teilweise zu verschiedenen Zeiten derselben Drogenhandelsorganisation an. Die Geldwäschereihandlungen – namentlich die Geldüberweisungen – waren offenkundig vom Bandenwillen getragen, nämlich dem Verkauf von Betäubungsmitteln in der Schweiz und der Rückführung des Drogenerlöses; sie waren mithin das Ziel bzw. die Folgedelikte des hiesigen Drogenhandels. Bezeichnend ist denn auch, dass sämtliche Geldüberweisungen nach Albanien erfolgten, teilweise an dieselbe Person. So überwiesen sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 3 einen entsprechenden Betrag an eine Person namens [...] (Akten S. 342 ff. sowie 991 ff.). Wie bereits hinsichtlich des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es – entgegen den Auffassungen der Beschuldigten (Akten S. 4120, 4207, 4219, 4222 f.) – ebenso nicht erforderlich, dass sie die Straftaten gemeinsam, «arbeitsteilig» ausführten; auch ein selbständiges Tätigwerden der einzelnen Mitglieder im Rahmen des Vereinigungsziels reicht aus (vgl. bereits E. 4.2.2 oben). Das Zusammenwirken der Beschuldigten ist vielmehr aufgrund ihrer Zughörigkeit zur Bande und ihren jeweiligen Tathandlungen innerhalb dieser Organisation gegeben. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts, wird daher in der Anklageschrift auch das Handeln als Bande bei den Geldüberweisungen genügend geschildert (vgl. insbesondere Anklageschrift lit. a, Anklageziffer 1 sowie Anklageziffer 2.2). Die nachgewiesenen Verkaufshandlungen zwischen dem 1. Mai 2019 und dem 6. Juni 2019 veranschaulichen denn auch, dass die (entgeltlichen) Drogenübergaben vom Beschuldigten 1 getätigt wurden, es am 6. Juni 2019 dennoch der Beschuldigte 2 war, der CHF 2'600.– Drogenerlös nach Albanien transferierte (vgl. E. 3.2.1 oben). Aufgrund dieser Ausführungen ist die Qualifikation der Bandenmässigkeit somit erfüllt.

 

6.         Schuldsprüche

 

Zusammenfassend sind nach dem Gesagten sämtliche vier Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) zu verurteilen. Zwar ist dem Beschuldigten 1 dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei der Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis steht der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG allerdings in echter Konkurrenz zum Geldwäschereitatbestand nach Art. 305bis StGB (BGE 122 IV 211 E. 4, 132 IV 132). Es gibt vorliegend keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sämtliche Beschuldigten sind daher – neben dem Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen.

 

7.         Strafzumessung

 

7.1      Allgemeine Ausführungen

 

7.1.1  

7.1.1.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

7.1.1.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 484 ff.). Vorliegend ist dies das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sofern für die schwere Geldwäscherei nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.

 

7.1.1.3 Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

 

Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327 ff.).

 

7.1.1.4 Zunächst fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich sämtlicher Beschuldigten mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 StGB N 6). Es ist den Beschuldigten 1 und 2 daher insofern zuzustimmen (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 4, Akten S. 4120; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 4208; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 4219), dass alleine der Umstand, dass von den gehandelten Betäubungsmitteln eine grosse gesundheitliche Gefahr ausgeht, nicht zu einer Straferhöhung führen kann; diesem Umstand ist bereits aufgrund des erhöhten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG Rechnung getragen. Wie bereits das Strafgericht jedoch zutreffend erwog, ist auf der objektiven Seite verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten sowohl mit Heroin als auch Kokain gehandelt haben. Ferner ist zwar mit den Beschuldigten zu konstatieren, dass Sicherheitsvorkehrungen, um eine Entdeckung zu vermeiden, dem organisierten Drogenhandel inhärent sind. Dennoch ist die Bande relativ raffiniert und hartnäckig vorgegangen, indem über eine ausländische Bestellnummer die Drogen bestellt werden konnten, verschiedene Wohnungen über Drittpersonen angemietet wurden, die Beschuldigten mit den benötigten Drogen (auf nicht bekannte Weise) versorgt wurden und festgenommene Bandenmitglieder rasch ersetzt werden konnten. Sodann ist die Qualifikation der «Gewerbsmässigkeit» vorliegend zwar nicht gegeben, da den Beschuldigten nicht nachzuweisen ist, dass sie einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erzielten. Dennoch ist im Rahmen der Strafzumessung, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die vier Beschuldigten den Drogenhandel in der Art eines Berufes betrieben haben und ihr Vorgehen insgesamt gewerbsmässige Züge trägt (vgl. für die straferhöhende Berücksichtigung bandenmässiger Züge, auch wenn diese die Voraussetzungen für die Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen: BGE 120 IV 330 E. 1c/bb; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E. 2.2.2). Die Beschuldigten gingen entweder keiner Arbeit nach oder die Umstände um ihre berufliche Tätigkeit blieben unklar (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen auch E. 7.2.4, 7.3.4, 7.4.5 und 7.5.5 unten). Zudem gaben die Beschuldigten 1, 3 und 4 selbst an, für ihre Tätigkeit entlohnt worden zu sein (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. C.I.5). Es steht daher ausser Frage, dass sie durch ihre Drogenhandelsaktivitäten ihren Lebensunterhalt bestritten. Die nach Albanien überwiesenen sowie die anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen Geldbeträge fallen zwar nicht sonderlich hoch aus (insgesamt weniger als CHF 20'000.–). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass – den Angaben des Beschuldigten 3 zufolge – dieser Betrag mehr als drei Jahreslöhnen in Albanien entspricht, mit dem «man normal leben» könne (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 4217). 

 

7.1.2   Auf der subjektiven Seite ist ebenfalls hinsichtlich sämtlicher Beschuldigten zu berücksichtigen, dass ihre Beweggründe einzig finanzieller Natur waren. Die Beschuldigten 1 und 2 konsumieren selbst keine Betäubungsmittel. Die Beschuldigten 3 und 4 konsumierten zwar vereinzelt selbst Kokain bzw. Kokain und Marihuana, allerdings sind sie nicht suchtabhängig, sondern auch sie sind reine «Moneydealer». Die Beschuldigten handelten zudem direktvorsätzlich.

 

7.2      Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 1

 

7.2.1  

7.2.1.1 Wie erwähnt, kommt der genauen Betäubungsmittelmenge bei der Strafzumessung vorliegend keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. E. 3.4.3 oben). Trotz allem stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und kann bei der Bewertung des Verschuldens nicht vollkommen ausgeblendet werden (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Dem Beschuldigten 1 ist zwar eine Betäubungsmittelmenge anzulasten, welche einen qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründet. Allerdings ist festzuhalten, dass die veräusserte Menge von 90.9 Gramm Heroingemisch und 14.2 Gramm Kokaingemisch, die anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] sichergestellten 148.3 Gramm Heroingemisch und 17.3 Gramm Kokaingemisch, sowie die zusätzlich vorbereiteten 82 Gramm Heroingemisch, welche er sich aufgrund seiner Bandenzugehörigkeit gesamthaft anzurechnen lassen hat (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2), nicht sonderlich hoch ausfallen. Auch der Drogenerlös, welcher im Zeitraum seiner Bandenzugehörigkeit vom 24. April 2019 bis zum 6. Juni 2019 nach Albanien zurückgeführt wurde (CHF 8'743.–; vgl. angefochtenes Urteil E. C.I.10 und E. 3.2.1 oben), und jener, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z____strasse [...] sichergestellt wurde (CHF 370.– und EUR 740.–; vgl. Akten S. 247 ff.), sprechen dafür, dass die Betäubungsmittelmenge im Vergleich etwa zu anderen Fällen bandenmässigen Drogenhandels nicht sonderlich hoch ausfällt, was bei der Verschuldensbewertung durchaus mit zu berücksichtigen ist. Erschwerend ist einzig zu werten, dass die Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund der Festnahme des Beschuldigten 1 ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

 

7.2.1.2 Da der Beschuldigte 1 innerhalb einer (internationalen) Drogenbande tätig war, ist auf der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb dieser Bande zu beurteilen.

 

Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog und auch von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere Berufungsbegründung Ziff. II.1.2.d, Akten S. 4071), agierte der Beschuldigte 1 als Strassenläufer und somit an vorderster Front. Er exponierte sich demnach gegen aussen und setzte sich entsprechend einem grossen Entdeckungsrisiko aus. Zudem belieferte er keine Zwischenhändler, sondern vielmehr Endverbraucher. Der Beschuldigte 1 war in seinem Handeln weitestgehend weisungsgebunden – so lieferte er jeweils die bei den Hintermännern bestellten Mengen aus – und er hatte zudem keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber weiteren Bandenmitgliedern. In dieser Hinsicht ist dem Beschuldigten 1 daher zuzustimmen, dass es ein wenig sonderbar erscheint, wenn das Strafgericht einen bzw. mehrere von ihm beliebig gewählte Friseurbesuche bei seiner Einstufung mitberücksichtigte. Ein Zusammenhang zum bandenmässigen Betäubungsmittelhandel ist jedenfalls nicht erkennbar. Auch mag es diskutabel erscheinen, ob in der Einrichtung eines Hotspots auf einem Smartphone ein besonderes Geschick zu sehen ist, welches seine Vorgesetzten nicht gehabt hätten. Immerhin verdeutlicht aber dieser Umstand, dass der Beschuldigte 1 nicht irgendeine aussenstehende Person, sondern er vielmehr ein Mitglied der Organisation war, welches zumindest insofern ein gewisses Vertrauen genoss, als dass ihm Manipulationen mit dem inkriminierten Mobiltelefon, welches dem modus operandi der Bande diente, anvertraut wurden (vgl. hierzu auch angefochtenes Urteil E. C.I.6; ferner Akten S. 1514 ff.). Wie unter E. 3.3 und 4.2 oben festgestellt, bestehen an seiner Zugehörigkeit zur Drogenbande ohnehin keine Zweifel – bereits das gemeinsame Logis mit dem Beschuldigten 2 sowie die von ihm durchgeführten Überweisungen von Drogenerlös nach Albanien zeigen, dass der Beschuldigte 1 nicht lediglich ein schlecht entlohnter, der Bande nicht angehöriger Läufer war. Der Beschuldigte 1 war selbst nicht von Betäubungsmitteln abhängig, reiste nur in die Schweiz, um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen, und hat eigenen Angaben zufolge CHF1’000.– für einen Monat erhalten, währendem er die Verkaufshandlungen hätte vornehmen sollen (Akten S. 3767). Er war damit zugestandenermassen nicht nur für einmalige Dienste, sondern für einen längeren Zeitraum namentlich für die Abgabe der Betäubungsmittelbestellungen an die Endverbraucher sowie die Rückführung von Drogenerlösen in die Organisation integriert. Nicht bekannt ist indessen, ob der Beschuldigte 1 genaue Kenntnisse der Organisationsstruktur hatte, geschweige denn, ob er direkten Kontakt mit den Hintermännern im Ausland hatte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 kann er aufgrund des soeben Referierten dennoch nicht in der untersten Hierarchiestufe eingeordnet werden, auch wenn gewisse Kriterien für eine solche Zuordnung sprechen (vgl. für die Kriterien der 5. Hierarchiestufe: Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336 f.). Vielmehr ist der Beschuldigte 1 – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – in den von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien am untersten Rand der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln. Für die Hierarchiestufe 4 schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vor (vgl. Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336).

 

7.2.1.3 In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen werden.

 

7.2.1.4 Da der Beschuldigte 1 durchaus auch gewisse Kriterien der 5. Hierarchiestufe erfüllt, erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) insgesamt angemessen.

 

7.2.2  

7.2.2.1 Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei festzusetzen. In dieser Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des Beschuldigten 1 zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Allerdings fällt der ins Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 8'743.– relativ gering aus. Deutlich entlastend zu werten ist ferner, dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits beim Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des Beschuldigten 1 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 1 noch als leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

7.2.2.2 Da für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Minimaltagessatzhöhe von CHF 30.– erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen.

 

7.2.3   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Die qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um vier Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar, inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert, rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 24 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um 4 Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–.

 

7.2.4   Der 23-jährige Beschuldigte 1 ist in [...] geboren und dort mit seinen Eltern aufgewachsen. Nach dem Gymnasiumabschluss habe er ein Studium in Betriebsmanagement begonnen. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder und wohne bei seinen Eltern. Er habe keine gesundheitlichen Probleme und konsumiere keine Betäubungsmittel (Akten S. 5, 3760). Diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 sind neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 1 aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

7.2.5  

7.2.5.1 Damit sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Beschuldigten 1 eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– auszufällen.

 

7.2.5.2 Bei diesem Strafmass scheidet hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB.

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

 

Der Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Akten S. 4175 f.), womit der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 N 38). Für eine ungünstige Legalprognose liegen vorliegend keine Hinweise vor. Vielmehr verweist das Strafgericht zu Recht darauf, dass es wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte 1 nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sein Studium weiterführen wird. Es ist dem Beschuldigten 1 somit der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei der unbedingt vollziehbare Teil mit Blick auf das Verschulden mit 10 Monaten zu bemessen ist. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

7.2.5.3 In Bezug auf die Geldstrafe ist dem Beschuldigten 1 als Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB).

 

7.3      Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 2

 

7.3.1  

7.3.1.1 Auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 ist zunächst zu wiederholen, dass ihm eine Betäubungsmittelmenge anzulasten ist, die relativ gering ist. Der Beschuldigte 2 gehörte während dem Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 6. Juni 2019 der Bande an, womit ihm dieselbe Betäubungsmittelmenge, wie jene des Beschuldigten 1 anzulasten ist. Insofern kann auf E. 7.2.1.1 oben verwiesen werden. Erschwerend ist jedoch auch beim Beschuldigten 2 zu werten, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund seiner Festnahme ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

 

7.3.1.2 Was die Einordnung des Beschuldigten 2 in der Bande anbelangt so hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass sich seine Tätigkeit vornehmlich im sicheren Hintergrund abspielte. Einzig für die unentgeltlichen Übergaben an M____ sowie für eine Geldüberweisung hat er sich gegen aussen exponiert. Wie aus vorgehenden Erwägungen hervorgeht (vgl. E. 3.3.2.1 oben), ist für das Gericht zudem klar, dass sich der Beschuldigte 2 u.a. um die Verpackung der Betäubungsmittel kümmerte. Erstellt ist ferner, dass er verschiedentlich Kontakt mit der albanischen Bestellnummer hatte (vgl. hierzu E. 3.2.1.3 oben). Zwar datieren diese Verbindungen vor seiner Bandenzugehörigkeit. Jedoch zeigt dieser Umstand, dass der Beschuldigte 2 einen Bezug zu gewissen Hintermännern gehabt haben musste. Bereits aufgrund dieses Umstands erscheint klar, dass der Beschuldigte 2 hierarchisch ein wenig höher einzuordnen ist, als der Beschuldigte 1. Ob er allerdings – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht (Berufungsbegründung Ziff. II.1.2 lit. a, Akten S. 4069 f.) – eine hohe Vertrauensstellung innegehabt und die Organisationsstruktur bestens gekannt hatte, ist nicht bekannt; diesbezüglich liegen zu wenige Anhaltspunkte vor. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie den Beschuldigten 2 als das höchstpositionierteste Bandenmitglied erachtet, welchem Weisungsbefugnisse gegenüber ihm unterstellten Mitgliedern zugekommen sei, und er in seiner hiesigen Tätigkeit weder überwacht worden sei, noch Rechenschaft habe ablegen müssen. Dass der Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschuldigten 1 tatsächlich weisungsbefugt gewesen wäre, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Der Chatverlauf betreffend Kauf von Aluminiumpapier lässt keine genügenden Rückschlüsse zu (Akten S. 1701). Sodann erfolgten die Bestellungen jeweils über die albanische Telefonnummer, woraufhin – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage selbst darstellte (vgl. Anklageziffer 2.2) – die sich in Basel aufhaltenden bandeninternen Läufer die von «weiteren Bandenmitgliedern konsumfertig verarbeiteten sowie vertriebsfertig präparierten» Betäubungsmittelmengen behändigten. Es erscheint offenkundig, dass auch der Beschuldigte 2 weisungsgebunden agierte und keine übermässigen Freiheiten im hiesigen Vertrieb genoss. Vielmehr erscheint klar, dass die Bestellungen und die Aufträge an die Beschuldigten über das Ausland abgewickelt wurden. Wie austauschbar der Beschuldigte 2 zudem gewesen war, zeigt sich denn auch im Umstand, dass die Beschuldigten 3 und 4 nur kurz nach seiner Festnahme den von der Bande gelenkte Drogenhandel in Basel unbeirrt fortsetzen konnten. In Anbetracht dieser Aspekte erscheint eine Einstufung in die Hierarchiestufe 3 deutlich zu hoch. Vielmehr ist er – ähnlich wie vom Strafgericht – im unteren bis mittleren Bereich der Stufe 4 anzusiedeln.

 

7.3.1.3 In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen werden.

 

7.3.1.4 Insgesamt erweist sich in Anbetracht der gesamten Umstände eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) angemessen.

 

7.3.2  

7.3.2.1 In Bezug auf die Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass es sich um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des Beschuldigten 2 zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Allerdings fällt der ins Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 8'743.– relativ gering aus. In diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen ist überdies, dass er vom Drogenerlös von CHF 8'743.– lediglich CHF 2’600.– selbst nach Albanien transferierte und er sich die restlichen CHF 6’143.– aufgrund seiner Bandenzugehörigkeit anrechnen lassen muss. Deutlich entlastend zu werten ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 2, dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie auch beim Beschuldigten 1, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des Beschuldigten 2 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 2 als eher leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten gerechtfertigt.

 

7.3.2.2 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

Der Beschuldigte 2 weist zwar keine Vorstrafen auf, allerdings können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschuldigten Person unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der beurteilten Person in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Der Beschuldigte 2 geht keiner geregelten Arbeit nach bzw. blieb seine berufliche Situation bis zuletzt unklar (vgl. E. 7.3.4 unten). Es ist davon auszugehen, dass er als reiner «Moneydealer» in die Schweiz gekommen ist, um hier den Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen nachzugehen. Wie dargelegt, hat er dabei gewerbsmässige Züge an den Tag gelegt, um sich seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Daher liegt die Annahme nahe, dass eine Geldstrafe dem Beschuldigten 2 erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde. Aus spezialpräventiven Gründen ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

 

7.3.2.3 Da für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 2 zu hoch. Sie wird auf 30 Tagessätze zu CHF 30.– festgesetzt.

 

7.3.3   Für die theoretischen Ausführungen betreffend Gesamtstrafe kann auf E. 7.2.3 oben verwiesen werden.

 

Die qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um zwei Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar, inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert, rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 30 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um 2 Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–.

 

7.3.4   Der 50-jährige Beschuldigte 2 ist in der Nähe der Kleinstadt [...], Albanien geboren und dort mit seinen Eltern aufgewachsen. Er sei das jüngste von insgesamt fünf Kindern. Er habe acht Jahre die Primarschule und anschliessend vier Jahre das Gymnasium besucht. Eine höhere Schule habe er aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Albanien nicht besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe danach diverse Jobs gehabt. Wie bereits das Strafgericht ausführte, bleibt aber insgesamt unklar, womit der Beschuldigte 2 seinen Lebensunterhalt bestritt. Ebenso unklar ist, ob er vor seiner Festnahme eine Anstellung hatte (vgl. Akten S. 377 f. sowie 3760 f.). Seinen Angaben zufolge ist der Beschuldigte 2 ferner ledig und hat keine Kinder. Er nehme regelmässig Medikamente wegen eines Ohrenleidens, das auf ein beschädigtes Trommelfell zurückzuführen sei. Ansonsten gehe es im gesundheitlich gut. Er habe früher einmal Kokain ausprobiert, konsumiere heute allerdings keine Betäubungsmittel (Akten S. 378 sowie 3761). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 sind neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 2 aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

7.3.5   Damit sind in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Beschuldigten 2 eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– auszufällen.

 

Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug für die auszufällende Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Für die theoretischen Ausführungen kann auf E. 7.2.5.2 oben verwiesen werden. Auch der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (Akten S. 4181 f.), womit dem Beschuldigten 2 mangels Hinweise für eine ungünstige Legalprognose der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren ist, wobei der unbedingt vollziehbare Teil mit Blick auf das Verschulden mit 10 Monaten zu bemessen wird. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

Auch für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten 2 als Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB).

 

7.4      Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 3

 

7.4.1

7.4.1.1 Im Zeitraum, während dem der Beschuldigte 3 der Drogenbande angehörte, wurden 158.13 Gramm Heroingemisch und 12 Gramm Kokaingemisch veräussert und es konnten 1'261.2 Gramm Heroingemisch und 74.5 Gramm Kokaingemisch in der Wohnung an der Y____strasse [...] sichergestellt werden (vgl. E. 3.4.2 oben). Die ihm anzulastende Betäubungsmittelmenge ist zwar grösser, als jene der Beschuldigten 1 und 2, allerdings erscheint sie im Vergleich mit anderen Fällen von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz dennoch nicht sonderlich hoch. Auch der Drogenerlös, welcher im Zeitraum seiner Bandenzugehörigkeit vom 22. April 2019 bis zum 2. Mai 2019 sowie vom 12. Juni bis zum 25. Juni 2019 nach Albanien zurückgeführt wurde (CHF 3'399.–; vgl. Akten S. 991 ff.), und jener, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung an der Y____strasse [...] sichergestellt wurde (CHF 3'240.–; vgl. Akten S. 957), sprechen dafür, dass die Betäubungsmittelmenge im Vergleich etwa zu anderen Fällen bandenmässigen Drogenhandels nicht sonderlich hoch ausfällt. Verschuldenserhöhend zu werten ist allerdings, dass auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass er aus eigenem Antrieb seine Drogenhandelsaktivitäten eingestellt hätte, sondern diese lediglich aufgrund seiner Festnahme ein Ende fanden.

 

7.4.1.2 Was die Einordnung des Beschuldigten 3 in der Bande anbelangt so ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er von sämtlichen Beschuldigten am längsten im hiesigen (bandenmässigen) Betäubungsmittelhandel involviert war (vgl. hierzu E. 3.3.2.3 oben). Das Strafgericht ging darüber hinaus zu Recht davon aus, dass er von sämtlichen Beschuldigten hierarchisch am höchsten einzustufen ist. So nahm er offensichtlich bereits den Beschuldigten 2 in Empfang, als dieser in Basel angekommen ist (vgl. E. 3.3.2.2 oben), und es kann die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung gestützt werden, wonach der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 2 die ähnlichen Aufgaben wahrgenommen und sich dabei abgelöst haben. Dies zeigt sich auch am Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 3 vom 30. April 2019 – also zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2 noch nicht im hiesigen Betäubungsmittelhandel involviert war –, in welchem sich der Beschuldigte 1 beim Beschuldigten 3 erkundigte, ob der Beschuldigte 3 komme, um «es» zu wiegen, was dieser bestätigte. Da der Beschuldigte 1 sich offensichtlich veranlasst sah, dies beim Beschuldigten 3 nachzufragen, erscheint zudem klar, dass dem Beschuldigten 3 gegenüber dem Beschuldigten 1 gewisse Weisungsbefugnisse bzw. Beaufsichtigungsaufgaben zugekommen sind (vgl. Akten S. 1526 f. und 1530). Wie das Strafgericht zudem zu Recht erwog, ist aufgrund der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 3 gefunden Fotografien von Notizzetteln mit Additionen und Subtraktionen von Beträgen davon auszugehen, dass er für die Verwaltung der Drogenerlöse zuständig war (vgl. hierzu Akten S. 2761 ff. und 3025 ff.). Zudem war die inkriminierte albanische Bestellnummer auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, was dafürspricht, dass der Beschuldigte 3 zu gewissen Hintermännern in Kontakt stand. Allerdings fand die Tätigkeit des Beschuldigten 3 nicht ausschliesslich im Hintergrund statt. So hat er sich in der ersten Phase durch selbständige Geldüberweisungen bzw. Geldtransfers durchaus auch gegen aussen exponiert. Nach den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 hat er sich sodann insbesondere durch Verkäufe an Endkonsumenten auf der Strasse einem grossen Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Die rasche Wiedereinreise des Beschuldigten 3 nach den Festnahmen der Beschuldigten 1 und 2 und die neue Aufgabenwahrnehmung an der Front zeigt einerseits, dass er von der Drogenbande vielseitig eingesetzt werden konnte, verdeutlicht aber auch, dass er vergleichsweise leicht auswechselbar war. Auch wenn er hierarchisch am höchsten einzustufen ist und ihn deshalb von allen vier Beschuldigten das grösste Verschulden trifft, ist aus den dargelegten Gründen dennoch davon auszugehen, dass er kein ranghohes Mitglied der Organisation war und er im hiesigen Drogenhandel weisungsgebunden agierte. Der Beschuldigte 3 konsumierte zwar gelegentlich Betäubungsmittel, ist allerdings nicht von solchen abhängig und reiste zu zwei Gelegenheiten in die Schweiz, nur um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen, wofür er eigenen Angaben zufolge mit CHF 50.– pro Tag entlohnt worden sei (Akten S. 2513). Insgesamt erscheint aufgrund der dargestellten Umstände eine Einstufung in die Hierarchiestufe 3 klar zu hoch. Vielmehr ist er – gerade auch mit Blick auf die Einstufung des Beschuldigten 2 – eher im mittleren Bereich der Stufe 4 einzuordnen. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen werden.

 

7.4.1.3 In Anbetracht des Gesagten erscheint eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) angemessen.

 

7.4.2

7.4.2.1 In Bezug auf die Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass es sich um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Zudem ist festzuhalten, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb auch die aktive Rolle des Beschuldigten 3 zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Allerdings fällt der ins Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 3'399.– gering aus. Hinzuzurechnen ist indes der im Lüftungsschacht in der Liegenschaft an der Y____strasse [...] versteckte Drogenerlös von CHF 3'240.–. Wie bereits beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist auch bei der qualifizierten Geldwäscherei hervorzuheben, dass der Beschuldigte 3 am längsten für die Bande tätig war. Deutlich entlastend zu werten ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 indes, dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits bei den vorigen beiden Beschuldigten, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des Beschuldigten 3 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 3 als gerade noch leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

7.4.2.2 Da für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 3 angemessen. Da der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 keine Vorstrafen ausweist (Akten S. 4177), ist auch ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die sehr weit in der Vergangenheit liegenden Verurteilungen gemäss italienischem Strafregisterauszug (vgl. Akten S. 703 ff.) sowie die (wohl) nicht einschlägigen Verurteilungen gemäss albanischem Strafregisterauszug (Akten S. 709 ff.) vermögen daran nichts zu ändern.

 

7.4.3   Schliesslich hat sich der Beschuldigte 3 des (mehrfachen) unbefugten Konsums von Kokain schuldig gemacht (vgl. die unangefochten gebliebenen Erwägungen des angefochtenen Urteils E. C.I.13 und C.II.2). Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Die vom Strafgericht ausgesprochene Busse von CHF 300.– ist nicht zu beanstanden.

 

7.4.4   Für die theoretischen Ausführungen betreffend Gesamtstrafe kann auf E. 7.2.3 oben verwiesen werden.

 

Die qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um vier Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar, inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert, rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 42 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um vier Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten – womit ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB) –, eine (bedingt zu vollziehende) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 300.–.

 

7.4.5   Der 47-jährige Beschuldigte 3 ist in [...] in Albanien geboren und dort mit seinen Eltern aufgewachsen. Er habe einen Gymnasiumabschluss, jedoch keine weitere Ausbildung. Die Jahre vor dem Jahr 2004 habe er in verschiedenen Ländern in Europa verbracht, bevor er in Italien wegen diverser Delikte verurteilt und mit einem zehnjährigen Einreiseverbot für Europa belegt worden sei. Von 2004 bis 2018 habe er dann als Polizist in [...] in Albanien gearbeitet. Nach einem Unfall, bei dem Alkohol im Spiel gewesen sei, sei er vom Polizeidienst entlassen worden. Seither sei er arbeitslos. Er lebe zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern im Elternhaus mit seinen Eltern. Er konsumiere vereinzelt Kokain, sei aber nicht suchtabhängig. Gesundheitliche Probleme habe er ebenfalls nicht (Akten S. 684 f., 3761 und 4216 f.). Diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 sind neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten 3 aus. Die Vorstrafen gemäss italienischem Strafregisterauszug liegen bereits weit in der Vergangenheit (vgl. Akten S. 703 ff.) und betreffend diejenigen gemäss albanischem Strafregisterauszug ist – mit Ausnahme des Umstands, dass es sich wohl nicht um einschlägige Vorstrafen handelte – nichts Näheres bekannt (vgl. Akten S. 709 ff.). Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Wie bereits das Strafgericht erwog, kann ihm insbesondere kein kooperatives Verhalten zu Gute gehalten werden. Auch Wohlverhalten im Strafvollzug ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.4, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, a.a.O., N 392).

 

7.5      Konkrete Strafzumessung Beschuldigter 4

 

7.5.1  

7.5.1.1 Der Beschuldigte 4 gehörte während dem Zeitraum vom 9. Juni 2019 bis zum 25. Juni 2019 der Bande an, womit ihm dieselbe umgesetzte und zum Verkauf vorbereitete Betäubungsmittelmenge, wie jene des Beschuldigten 3, anzulasten ist. Insofern kann auf E. 7.4.1.1 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Beschuldigten 4 ist somit festzuhalten, dass die ihm anzulastende Betäubungsmittelmenge im Vergleich mit anderen Fällen von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht sonderlich hoch erscheint, zumal dem Beschuldigten 4 die vom Beschuldigten 3 im Zeitraum vom 12. März 2019 bis am 24. April 2019 nach Albanien überwiesenen Drogenerlöse mangels Bandenzugehörigkeit zu jener Zeit nicht angelastet werden können. Erschwerend ist jedoch auch beim Beschuldigten 4 – wie bisher bei jedem der Beschuldigten – zu werten, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund seiner Festnahme ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

 

7.5.1.2 In Bezug auf die hierarchische Einordnung des Beschuldigten 4 hat das Strafgericht zunächst zu Recht berücksichtigt, dass auf seinem Mobiltelefon die inkriminierte albanische Bestellnummer abgespeichert war und er mit dieser per WhatsApp auch in Kontakt stand (vgl. hierzu Akten S. 2701 ff.). Auch der Beschuldigte 4 hatte somit einen Bezug zu gewissen Hintermännern und ist hierarchisch ein wenig höher einzuordnen als der Beschuldigte 1. Allerdings ist über den Beschuldigten 4 ebenso bekannt, dass er während seiner Bandenzugehörigkeit selbst zwei Drogenverkäufe tätigte (vgl. angefochtenes Urteil E. C.I.8.8 f. sowie E. 3.1.2 oben). Er hat somit durchaus auch Handlungen vorgenommen, durch welche er sich gegen aussen exponierte. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte 4 bereits über entsprechende Erfahrungen im Betäubungsmittelhandel verfügt haben müsse, er nicht leicht austauschbar gewesen sei und bei den Hintermännern grosses Vertrauen genossen habe (Berufungsbegründung Ziff. II.1.2.c, Akten S. 4070 f.), kann nicht gestützt werden. Einerseits bestehen für diese Annahmen keine konkreten Anhaltspunkte – die rasche Einreise in die Schweiz nach der Festnahme der Beschuldigten 1 und 2 vermag diese Annahmen für sich alleine jedenfalls nicht zu stützen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 4 zeitgleich mit dem Beschuldigten 3 in Basel tätig war, welcher der Bande am längsten angehörte, weshalb es durchaus möglich erscheint, dass dieser den Beschuldigten 4 in die operativen Tätigkeiten einführte; bezeichnend ist denn auch, dass erst nach der Ankunft des Beschuldigten 3 konkrete Absatzhandlungen nachgewiesen werden konnten (vgl. angefochtenes Urteil E. C.I.8). Dass der Beschuldigte 4 nur kurze Zeit nach der Verhaftung der Beschuldigten 1 und 2 in Basel eingetroffen und in den Drogenhandel eingestiegen ist, unterstreicht – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – vielmehr die Auswechselbarkeit seiner Funktion innerhalb der Bande. Wie bereits bei den Beschuldigten 1 und 2 ist deshalb davon auszugehen, dass er weisungsgebunden agierte und über keine grossen Freiheiten in der operativen Tätigkeit genoss. Dass es ihm «erlaubt» war, aus familiären Gründen für zwei Tage zurück nach Albanien zu reisen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 4 mit dem Strafgericht im untersten Bereich der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann auf E. 7.1.3 oben verwiesen werden.

 

7.5.1.3 Mit Blick auf die Einsatzstrafe des Beschuldigten 1 für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (22 Monate bzw. 24 Monate gemäss angefochtenem Urteil) erscheint die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten zu hoch. Nach Ansicht des Appellationsgerichts wurde vom Strafgericht bei deren Festsetzung insbesondere zu wenig berücksichtigt, dass er von allen Beschuldigten die deutlich kürzeste Bandenzugehörigkeit hatte. Da er jedoch eigenen Angaben zufolge eine höhere Entschädigung als der Beschuldigte 1 für seine Aktivitäten versprochen erhielt (Akten S. 1131 und 3772), rechtfertigt sich eine etwas höhere Einsatzstrafe als jene des Beschuldigten 1. In Anbetracht der gesamten Umstände wird sie daher für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) auf 25 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

 

7.5.2  

7.5.2.1 In Bezug auf die Geldwäscherei ist zu berücksichtigen, dass es sich um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Deutlich entlastend zu werten ist allerdings, dass der Beschuldigte 4 selbst keine Überweisungen ins Ausland tätigte. Es blieb während seiner Bandenzugehörigkeit beim Verstecken von CHF 3'240.– in der Wohnung an der Y____strasse [...]. Es handelt sich dabei zudem um einen äusserst geringen Betrag. Ferner ist auch beim Beschuldigten 4 zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des Beschuldigten 4 ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 4 als leicht einzustufen. Isoliert betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten gerechtfertigt.

 

7.5.2.2 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Für die theoretischen Ausführungen betreffend Wahl der Strafart kann auf E. 7.3.2.2 oben verwiesen werden.

 

Wie bereits beim Beschuldigten 2 kommt für den Beschuldigten 4 die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Frage. Er weist zwar keine Vorstrafen auf, allerdings blieb auch beim Beschuldigten 4 die berufliche Situation bis zuletzt unklar (vgl. E. 7.5.5 unten) und es ist davon auszugehen, dass er als reiner «Moneydealer» in die Schweiz gekommen ist, um hier den Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen nachzugehen. Wie dargelegt, hat auch er dabei gewerbsmässige Züge an den Tag gelegt (vgl. E. 7.1.1.4 oben), um sich seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Daher liegt die Annahme nahe, dass eine Geldstrafe dem Beschuldigten 4 erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde. Aus spezialpräventiven Gründen ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

 

7.5.2.3 Da für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– erscheint mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 4 angemessen.

 

7.5.3   Schliesslich hat sich der Beschuldigte 4 des (mehrfachen) unbefugten Konsums von Kokain und Marihuana schuldig gemacht (vgl. die unangefochten gebliebenen Erwägungen des angefochtenen Urteils E. C.I.13 und C.II.2). Der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Die vom Strafgericht ausgesprochene Busse von CHF 300.– ist nicht zu beanstanden.

 

7.5.4   Für die theoretischen Ausführungen betreffend Gesamtstrafe kann auf E. 7.2.3 oben verwiesen werden.

 

Die qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Das Strafgericht asperierte die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um zwei Monate für die Geldwäscherei. Da es jedoch keine hypothetische Einsatzstrafe für den (Grund-)Tatbestand der Geldwäscherei festsetzte, bleibt unklar, inwieweit es in der Gesamtstrafenbildung dem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zwischen den Delikten Rechnung getragen hat. Da sich aufgrund des sehr engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert, rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 25 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit wie bereits das Strafgericht um zwei Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 300.–.

 

7.5.5   Der 43-jährige Beschuldigte 4 ist in [...] in Albanien geboren und dort mit seinen Eltern aufgewachsen. Er habe acht Jahre die obligatorische Grundschule und danach vier Jahre das Gymnasium besucht. Eine Lehre habe er nicht gemacht. Nach der Schule habe er bis 2014 mit seinem Vater einen Lebensmittelladen geführt. Bevor er in die Schweiz gekommen sei, habe er bei einer italienischen Firma in [...] gearbeitet. Zudem arbeite er als Bauer. Allerdings gab er bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, erwerbslos zu sein und kein Einkommen zu generieren. Insgesamt bleibt auch in Bezug auf den Beschuldigten 4 die berufliche Situation unklar. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Gesundheitlich gehe es ihm gut und er sei auch nicht betäubungsmittelabhängig. Konsumiert habe er Drogen nur einmal in der Schweiz (Akten S. 1021 ff. und 3762). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).

 

Das Strafgericht hielt dem Beschuldigten 4 zu Gute, dass er als einziger der vier Beschuldigten bereits im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eingestanden habe, in die Schweiz gereist zu sein, um hier während 20 Tagen Betäubungsmittel zu verteilen. Zudem habe er sich während des gesamten Verfahrens kooperativ gezeigt und stets Aussagen gemacht (angefochtenes Urteil E. III.5). Dieser Auffassung ist zuzustimmen (vgl. namentlich die vom Strafgericht erwähnte Fundstelle der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, Akten S. 1130). Ein Geständnis und kooperatives Verhalten können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden (Mathys, a.a.O., Rz. 363 ff.) In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 4 daher um drei Monate auf 24 Monate zu reduzieren.

 

7.5.6   Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte 4 weist keine Vorstrafen auf (Akten S. 4179 f.) und es sind vorliegend auch keine anderen Gründe erkennbar, welche für eine ungünstige Legalprognose sprechen würden. Dem Beschuldigten 4 ist daher sowohl der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe als auch der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, wobei die Probezeiten jeweils auf zwei Jahre festgesetzt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

8.         Landesverweisung

 

8.1      Allgemeine Ausführungen

 

Die Beschuldigten sind allesamt albanische Staatsangehörigee und haben die zur Diskussion stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Sie werden zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

 

Von einer solchen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

 

8.2      Anordnung der Landesverweisung

 

Keiner der Beschuldigten ist in der Schweiz geboren oder aufgewachsen. Sie haben ihren Wohnsitz allesamt in Albanien und weisen keinerlei familiären oder beruflichen Verbindungen zur Schweiz auf. Sie sind lediglich in die Schweiz gereist, um hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen; sie sind mithin reine Kriminaltouristen. Es bestehen aufgrund des Gesagten hinsichtlich keinem der Beschuldigten irgendwelche Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Auch Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Landesverweisung an sich wurde denn auch von keinem der Beschuldigten angefochten. Sie sind somit in Anwendung von Art. 66a lit. o StGB des Landes zu verweisen.

 

8.3      Dauer der Landesverweisungen

 

8.3.1   Der Beschuldigte 1 wurde vom Strafgericht für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von neun Jahren (vgl. Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072). Das Strafgericht erwog zur Dauer der Landesverweisung, der Beschuldigte 1 sei nicht vorbestraft und befinde sich derzeit in Ausbildung. Aufgrund der durchaus vorhandenen Zukunftsperspektiven und dem Verhältnis zur verhängten Strafe sei die Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum festzusetzen (angefochtenes Urteil E. E.I). In Anbetracht, dass die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren keine Erhöhung erfährt, und mit Verweis auf die durchwegs überzeugende vorinstanzliche Erwägung, erscheint eine Erhöhung der Landesverweisung nicht angemessen. Der Beschuldigte 1 ist somit für fünf Jahre des Landes zu verweisen.

 

8.3.2   Der Beschuldigte 2 wurde vom Strafgericht für sieben Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von zehn Jahren. Zudem habe der Beschuldigte 2 Personen in die Schweiz gebracht, welche gemeinsam mit ihm dem qualifizierten Drogenhandel nachgegangen seien (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.2, Akten S. 4071; Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072). Der Beschuldigte 2 erachtet seinerseits eine Dauer von fünf Jahren als angemessen, ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4220). Die vom Strafgericht ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren erweist sich mit Blick auf das Verschulden sowie auch in einem Quervergleich mit der Landesverweisung des Beschuldigten 1 als angemessen. Für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach der Beschuldigte 2 Personen in die Schweiz gebracht habe, um in der Schweiz den Betäubungsmittelhandel zu betreiben, liegen überdies keinerlei Nachweise vor. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 erst nach dem Beschuldigten 1 nach Basel gekommen und hier vom Beschuldigten 3 in Empfang genommen worden war (vgl. E. 3.3.2.2 oben). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die vom Strafgericht angeordnete Dauer zu erhöhen. Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte 2 für sieben Jahre des Landes verwiesen wird.

 

8.3.3   Der Beschuldigte 3 wurde vom Strafgericht für zehn Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von zwölf Jahren. Zudem habe auch der Beschuldigte 3 Personen in die Schweiz gebracht, welche gemeinsam mit ihm dem qualifizierten Drogenhandel nachgegangen seien (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.2, Akten S. 4071; Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072). Auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 liegen keine Nachweise vor, dass er Personen in die Schweiz gebracht hätte, um hier dem Betäubungsmittelhandel nachgehen zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er, sowie sämtliche Beschuldigten, von den Hintermännern in Albanien hierfür in die Schweiz geschickt worden sind. In Anbetracht, dass die Strafe des Beschuldigte 3 im vorliegenden Verfahren keine Verschärfung erfährt, erscheint die vom Strafgericht ausgesprochene Dauer der Landesverweisung auch mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 3 angemessen. Es bleibt somit dabei, dass er für zehn Jahre des Landes verwiesen wird.

 

8.3.4   Der Beschuldigte 4 wurde vom Strafgericht für sechs Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt u.a. mit Verweis auf die von ihr geforderte Erhöhung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung von zwölf Jahren (vgl. Berufungsbegründungsantrag 3, Akten S. 4072). Eine solche Erhöhung fällt mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten 4 von vornherein ausser Betracht. Wie vorgehend dargestellt, war er von allen Beschuldigten während der kürzesten Dauer Mitglied der in der Schweiz agierenden Drogen- und Geldwäschereibande. In Anbetracht des Verschuldens des Beschuldigten 4 sowie in einem Quervergleich mit den übrigen Beschuldigten erscheint daher die vom Strafgericht verhängte Dauer von sechs Jahre zu hoch. Sie wird auf das Minimum von fünf Jahren reduziert.

 

8.4      SIS-Eintragung

 

8.4.1   Die Anschlussberufungen der Beschuldigten 1 und 2 richten sich schliesslich gegen die Eintragung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem. Sie machen zusammenfassend geltend, diese erweise sich als unverhältnismässig.

 

8.4.2  

8.4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS.

 

8.4.2.2 Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.). Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1, F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, C-329/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).

 

8.5      Die Beschuldigten sind allesamt albanische Staatsbürger und als solche Angehörige eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Durch die jeweiligen Verurteilungen zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist die vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe in Bezug auf sämtliche Beschuldigten klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6).

 

8.6      Bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Zu prüfen ist dabei, ob von den Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere dann nicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Nicht verlangt wird, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Selbst eine Verneinung der Rückfallgefahr und das Aussprechen einer bedingt zu vollziehende Strafe steht einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen. Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, sind in erster Linie vielmehr Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.7.1–4.7.7 und E. 4.8).

 

Die Beschuldigten haben sich insbesondere mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Zudem handelten sie nicht nur mit Kokain, sondern mehrheitlich auch mit Heroin, und damit mit zwei der gefährlicheren Betäubungsmittelarten. Ihre Drogenhandelsaktivitäten fanden jeweils nur aufgrund ihrer Verhaftungen ein Ende. Mit Ausnahme des Beschuldigten 4 zeigten sich die Beschuldigten zudem weder sonderlich reuig noch besonders einsichtig. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 (vgl. Stellungnahme zur Replik der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2021 S. 2, Akten S. 4136), erscheint es in Bezug auf die SIS-Ausschreibung grundsätzlich nicht relevant, dass er eine relativ tiefe hierarchische Stellung innehatte und vornehmlich als «Läufer» den Endkonsumenten die Drogen veräusserte. Vielmehr ist entscheidend, dass der Beschuldigte 1 sowie sämtliche übrigen Beschuldigten sich einer aus dem Ausland agierenden Drogenhandelsorganisation angeschlossen haben und gezielt in die Schweiz gekommen sind, um dem Drogenhandel nachzugehen. Insoweit liegt ein grenzüberschreitender, internationaler Sachverhalt vor. Von den Beschuldigten geht daher eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

 

Daran ändern auch die Einwände der Beschuldigen 1 und 2 nichts. Wie dargelegt, stehen der einwandfreie Leumund, das Fehlen einer negativen Rückfallprognose und das Aussprechen einer (teil-)bedingten Freiheitsstrafe der Ausschreibung nicht entgegen. Vielmehr vermögen sie angesichts der vorgehenden Ausführungen die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerade nicht aufzuwiegen. Dass der Beschuldigte 2 seine im Schengenraum lebenden Angehörigen nicht besuchen und keine Gelegenheitsjobs in Italien wahrnehmen kann (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4220), hat er hinzunehmen, zumal seine Eltern und damit wohl seine nächsten Bezugspersonen zusammen mit ihm in Albanien leben (vgl. Akten S. 378) und nicht ersichtlich ist, weshalb die übrigen Familienangehörigen ihn nicht in Albanien besuchen können sollten. Bereits unter E. 7.3.4 oben wurde zudem ausgeführt, dass die Angaben des Beschuldigten 2, was seine berufliche Situation anbelangt, ohnehin äusserst unklar sind. Auch das Argument des Beschuldigten 1, wonach ihm durch eine SIS-Ausschreibung der Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt verwehrt werde (vgl. hierzu Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 7, Akten S. 4123; Stellungnahme zur Replik der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2021 S. 1 f., Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 4212; Akten S. 4135 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 4220), spricht nicht gegen eine entsprechende Ausschreibung. Vielmehr ist gerade aufgrund seiner derzeit offenbar verfolgten Ausbildung und seinem jungen Alter davon auszugehen, dass er auch auf dem Arbeitsmarkt in Albanien gefragt sein dürfte. Im Übrigen befand sich der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt seiner Festnahme eigenen Angaben zufolge erst im zweiten Studienjahr, dessen Prüfungen er aufgrund der Festnahme darüber hinaus nicht habe ablegen können (vgl. Akten S. 5 und 3760). Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Ausbildung noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Da die SIS-Ausschreibung gemäss Art. 29 Abs. 2 und 5 SIS-II-Verordnung nach drei Jahren automatisch gelöscht wird, sofern die Ausschreibungsdauer nicht verlängert wird (vgl. hierzu Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Vor Art. 66a – 66d StGB, N 100), ist die vom Beschuldigten 1 geltend gemachte Einschränkung damit ohnehin zu relativieren. Kommt hinzu, dass jeder Mitgliedstaat die Einreise in sein Hoheitsgebiet – wie zuvor erwogen – im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein Konsultationsverfahren durchführen kann.

 

Insgesamt bleibt es somit dabei, dass das Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung schwer wiegt. Die Landesverweisung sämtlicher Beschuldigten ist demnach im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.

 

9.         Kostenentscheid

 

9.1     

9.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

9.1.2  

9.1.2.1 Da der Beschuldigte 1 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'586.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–.

 

9.1.2.2 Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 4'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer Berufung teilweise durch. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 eine reduzierte Gebühr von CHF 800.– der Gesamtkosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

 

9.1.2.3 Der Beschuldigte 1 stellt gestützt auf Art. 425 StPO ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.

 

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

 

Der Beschuldigte 1 begründet sein Kostenerlassgesuch nicht einmal mit seinen auch künftig schlecht stehenden wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern macht namentlich geltend, der Beschuldigte 1 weise keinen Bezug zur Schweiz auf, weshalb die Kostenauferlegung resp. –eintreibung ein «bürokratischer Leerlauf» darstelle (Berufungsantwort und Anschlussberufungserklärung S. 7, Akten S. 4123; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 4213). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, müsste dies bei Kriminaltouristen ansonsten stets angenommen und entsprechend auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet werden. Bereits aus diesem Grund ist das Kostenerlassgesuch abzuweisen. Der Beschuldigte 1 ist derzeit zwar (wohl) – wie von ihm geltend gemacht (Stellungnahme zur Replik der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2021 S. 3, Akten S. 4137) – mittellos. Allerdings präsentiert sich die finanzielle Lage des Beschuldigten 1 nicht anders, als bei anderen verurteilten Personen. Zudem hat er keinerlei Unterstützungspflichten und es kann erwartet werden, dass sich seine finanzielle Situation nach dem Abschluss seines Studiums verbessern wird. Auch unter diesem Aspekt ist das Kostenerlassgesuch somit abzuweisen.

 

9.1.3  

9.1.3.1 Da auch der Beschuldigte 2 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt er für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'307.– und eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.–.

 

9.1.3.2 Auch der Beschuldigte 2 unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer Berufung teilweise durch. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2 ebenfalls eine reduzierte Gebühr von CHF 800.– der Gesamtkosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 8.1.2.2 oben) aufzuerlegen.

 

9.1.4  

9.1.4.1 Auch der Beschuldigte 3 wird im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen. Somit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt er für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 20'237.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 7’000.–.

 

9.1.4.2 Der Beschuldigte 3 zog seine Berufung zurück und erhob keine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung zwar teilweise durch, allerdings erfolgte im Berufungsverfahren namentlich keine Erhöhung der ausgefällten Freiheitsstrafe und der angeordneten Dauer der Landesverweisung. Eine Kostenauferlegung für das Rechtsmittelverfahren rechtfertigt sich daher nicht. Entsprechend gehen die Kosten ihn betreffend zu Lasten des Staates.

 

9.1.5

9.1.5.1 Schliesslich wurde auch der Beschuldigte 4 im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen. Somit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt er für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 18'565.– und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.–.

 

9.1.5.2 Der Beschuldigte 4 erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung zwar teilweise durch, allerdings erfolgte im Berufungsverfahren namentlich keine Erhöhung der ausgefällten Freiheitsstrafe und der angeordneten Dauer der Landesverweisung. Im Gegenteil: Sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Dauer der Landesverweisung erfolgte eine Reduktion. Entsprechend gehen die Kosten ihn betreffend ebenfalls zu Lasten des Staates.

 

9.2

9.2.1   Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Advokat [...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 40 Minuten zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–, 60 Minuten Wegzeit zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– sowie 20 Minuten zum Ansatz von CHF 100.– für seine juristische Mitarbeiterin geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da der Beschuldigte 1 mit seiner Anschlussberufung unterliegt, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise obsiegt, weder die ausgesprochene Freiheitsstrafe noch die Dauer der Landesverweisung eine Erhöhung erfahren, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung die Hälfte des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

9.2.2   Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Advokat [...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 4.83 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da der Beschuldigte 2 mit seiner Anschlussberufung unterliegt, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise obsiegt, weder die ausgesprochene Freiheitsstrafe noch die Dauer der Landesverweisung eine Erhöhung erfahren, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung die Hälfte des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

9.2.3   Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3, Advokat [...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25.77 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise durchgedrungen, allerdings erfuhren weder die ausgesprochene Freiheitsstrafe noch die Dauer der Landesverweisung eine Erhöhung, weshalb auf einen Rückerstattungsvorbehalt betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung verzichtet wird.

 

9.2.4   Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4, Advokatin [...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 8.75 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen drei Stunden Aufwand zum amtlichen Ansatz für die vorliegende Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung zwar teilweise durchgedrungen, allerdings erfuhren sowohl die ausgesprochene Freiheitsstrafe als auch die Dauer der Landesverweisung im vorliegenden Berufungsverfahren eine Reduktion, weshalb auf einen Rückerstattungsvorbehalt betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung verzichtet wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 21. April 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Betreffend A____

 

-        die Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der gemäss Verzeichnis 149255 aufgeführten Pos. 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, K01, K02, K03/301, K03/302 und K04;

-        die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an A____ der gemäss Verzeichnis 149255 aufgeführten Pos. 2008, 2009, 2010, 2011;

-        das Belassen des USB-Sticks mit den vom IC ab dem an Pos. 2000 beschlagnahmten iPhone gesicherten Daten (Verzeichnis 149255);

-        die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Betreffend B____

 

-        die Einziehung folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:

die gemäss Verzeichnis 148794 aufgeführten Pos. 1001, 1002 und 1003,

die gemäss Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (€ 340.– [Pos. 1003.1] und CHF 20.– [Pos. 1003.2]),

die gemäss Verzeichnis 148795, Pos. 1007 und 1008 aufgeführten Gegenstände;

-        die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an B____ der gemäss Verzeichnis 148795 aufgeführten Pos. 1004, 1005 und 1006;

-        das Belassen des USB-Sticks mit den vom IC ab dem an Pos. 1001 i.S. B____ beschlagnahmten iPhone gesicherten Daten (Verzeichnis 149634) und des USB-Sticks mit den vom IC ab der an Pos. 1008 i.S. B____ beschlagnahmten SIM-Karte [...] gesicherten Daten (Verzeichnis 149365);

-        die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Betreffend C____

 

-        die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-        die Einziehung folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:

die gemäss Verzeichnis 149525, Pos. 4000 aufgeführten Gegenstande,

die gemäss Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 750.– [Pos. 4001], CHF 280.– und € 50.– [Pos. 4002] sowie CHF 10.– [Pos. 4003]),

die gemäss Verzeichnis 149525, Pos. 4004, 4005, 4006, 4007, 4008 und 4009 aufgeführten Gegenstände;

-        die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an C____ der gemäss Verzeichnis 149525 aufgeführten Pos. 4010 und 4011;

-        die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Betreffend D____

 

-        die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-        die Einziehung folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:

die gemäss Verzeichnis 149440, Pos. 200 aufgeführten Gegenstände,

die gemäss Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 850.– [Pos. 201] und € 200.– [Pos. 202]),

die gemäss Verzeichnis 149440, Pos. 2000, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 aufgeführten Gegenstände sowie der gemäss Beilage beschlagnahmte Vermögenswert aus Pos. 2002 (CHF 53.80 und € 3.–);

-        die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an D____ der gemäss Verzeichnis 149441 aufgeführten Pos. 203, 204 und 205;

-        das Belassen des USB-Sticks mit den vom IC ab dem an Pos. 2000 beschlagnahmten iPhone gesicherten Daten (Verzeichnis 149473) und des USB-Sticks mit den vom IC ab der an Pos. 200 beschlagnahmten Samsung Galaxy gesicherten Daten (Verzeichnis 149474);

-        die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

 

sowie

 

-        die Einziehung folgender beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und folgender Vermögenswerte in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches:

die gemäss Verzeichnis 149366, Pos. 1001, 1003, 1011, 1014 und 1015 aufgeführten Gegenstände sowie die 4 separat verpackten Gläser und die Spurensicherungssäcke mit diversen Kleidungsstücken, die keinem Beschuldigten zugeordnet werden konnten,

die beim Archiv BMD beschlagnahmten Gegenstände gemäss Pos. 1012, 1013 und 1017,

die gemäss Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 320.– [Pos. 1004], € 400.– [Pos. 1014.1] und CHF 30.– [Pos. 1016],

die beim Archiv BMD beschlagnahmten Gegenstände gemäss Pos. 1000, 1001, 1002, 1003, 1004, 1005, 1013, 1014, 1015, 1016 und 2001,

die gemäss Beilage [Drogenerlös] beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 270.– [Pos. 1008] und CHF 3'240.– [aus Pos. 1013]).

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Juni 2019 bis 23. April 2020, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'586.30 und die Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

Dem amtlichen Verteidiger von A____, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'366.65 und ein Auslagenersatz von CHF 27.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 261.35, somit total CHF 3'655.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 50 % vorbehalten.

 

B____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Juni 2019 bis 23. April 2020, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'307.– und die Urteilsgebühr von CHF 6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

Dem amtlichen Verteidiger von B____, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'566.65 und ein Auslagenersatz von CHF 13.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 121.70, somit total CHF 1'701.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 50 % vorbehalten.

 

C____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 46 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Juni 2019, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

C____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

C____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 20'237.50 und die Urteilsgebühr von CHF 7’000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf C____ gehen zu Lasten des Staates.

 

Dem amtlichen Verteidiger von C____, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’754.– und ein Auslagenersatz von CHF 249.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 462.30, somit total CHF 6'466.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

D____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 25. Juni 2019 bis 23. April 2020, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b sowie 34, 41 Abs. 1, 42 Abs. 2, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

D____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

D____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 18'565.– und die Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf D____ gehen zu Lasten des Staates.

 

Der amtlichen Verteidigerin von D____, Advokatin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 40.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 184.05, somit total CHF 2'574.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter 1 – 4

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Bundesamt für Polizei (fedpol)

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die in Abwesenheit Beurteilten können gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei haben sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnten. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilten ordnungsgemäss vorgeladen worden waren und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben sind (Art. 368 Abs. 3 StPO).

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).