Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2021.107

 

URTEIL

 

vom 29. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsbeklagte

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,                    Anschlussberufungskläger

Bostadel 1, 6313 Menzingen                                                 Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Privatkläger-

schaft

 

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

Opferhilfe beider Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 19. März 2021

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Drohung,

Beschimpfung, falsche Anschuldigung, Strafzumessung und stationäre

therapeutische Massnahme

 


Sachverhalt

 

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A____ (Beschuldigter) mit Urteil vom 19. März 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, der versuchten Drohung, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26./27. Februar 2019 und der Untersuchungshaft resp. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Mai 2020) sowie zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 30.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Mai 2019, und zu einer Busse von CHF 300.–. Zudem erklärte es die gegen den Beschuldigten am 2. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 40.– als vollziehbar. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschuldigten ferner zur Zahlung von CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Februar 2019 an B____, von CHF 281.10 Schadenersatz und CHF 10'000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Mai 2020, an C____ und von CHF 1’271.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel. Es verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände, wobei es nur einen Teil davon einzog, und auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr. Schliesslich setzte es das Honorar für die amtliche Verteidigung und die unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger fest.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. September 2021 Berufung erklärt und beantragt, der Beschuldigte sei statt der einfachen Körperverletzung der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu erklären und folglich zu einer höheren Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen, wobei die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben sei, dies unter o/e Kostenfolge. Zudem sei der Gutachter aufzufordern, sich nochmals zur Therapiewilligkeit des Beschuldigten resp. zu den Erfolgsaussichten einer Therapie zu äussern. Mit Eingabe vom 28. September 2021 beantragte C____ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit [...], Advokatin, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren, welche ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2021 bewilligt wurde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 hat der Beschuldigte Anschlussberufung erhoben und beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift bezüglicher der Delikte zum Nachteil von B____ freizusprechen und es sei dessen Genugtuungsanspruch abzuweisen. Als Folge dieser Freisprüche sei die Höhe der Freiheitsstrafe auf 3 ¼ Jahren zu reduzieren. Im Übrigen sei die Berufung unter o/e Kostenfolge abzuweisen und es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, zu gewähren.

 

Die Verteidigung stellte folgende Beweis- und Verfahrensanträge: Es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten über B____ zu erstellen und dieser zur Verhandlung zu laden; es sei Herr D____, Betreuer der Pädagogischen Wohngruppe [...] als Zeuge zu laden und es seien die von der Staatsanwaltschaft Basel-Land beschlagnahmten Gegenstände wie das (angebliche) Tatwerkzeug und die Kleider von B____ beizuziehen. Mit Eingaben vom 15. Dezember 2021 und 17. Januar 2022 haben die Berufungsklägerin und der Beschuldigte ihre (Anschluss-)Berufungen begründet. Der Beschuldigte beantragt zusätzlich, es sei E____, Betreuer der Pädagogischen Wohngruppe [...], als Zeuge zu befragen. Zudem sei ein Augenschein am mutmasslichen Tatort im Beisein des Beschuldigten zwecks Rekonstruktion des Tatgeschehens durchzuführen und es sei ein neues Gutachten über die auf dem Messer gefundenen DNA-Spuren zu erstellen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Nachdem die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2022 auf eine Anschlussberufungsantwort verzichtet hatte, nahm der Verfahrensleiter am 4. April 2022 zu den Beweisanträgen Stellung: In Gutheissung der entsprechenden Anträge des Beschuldigten verfügte er den Beizug des beschlagnahmten Küchenmessers bzw. der Kleider von B____ im Parallelverfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und lud diesen zwecks Befragung zur Hauptverhandlung vor. Angesichts der noch immer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten betreffend die Abklärung seiner therapeutischen Erreichbarkeit wurde der Beweisantrag der Berufungsklägerin auf Einholung einer Äusserung des Gutachters zur Therapiewilligkeit sowie die übrigen Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. August 2022 wiederholte die Berufungsklägerin ihren Antrag, es sei ein Gutachter aufzufordern, sich nochmals zur Therapiemotivation des Beschuldigten zu äussern bzw. ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Verteidigung ihrerseits wiederholte ihren Antrag, wonach ein Glaubhaftigkeitsgutachten über B____ zu erstellen sei. Anschliessend wurden der Beschuldigte sowie der – zunächst nicht erschienene und hiernach polizeilich vorgeführte – Privatkläger B____ befragt. In der Folge wurde die Verhandlung zwecks Einholung eines Ergänzungsgutachtens zum Gutachten vom 13. Oktober 2020 über den Beschuldigten ausgestellt.

 

Innert mit Verfügung vom 18. August 2022 gewährter Frist reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. August 2022 ihre Ergänzungsfragen an den Gutachter ein. Der Straf- und Massnahmenvollzug reichte am 26. August 2022 die Vollzugsakten vom 22. September 2020 bis und mit 25. August 2022 (SMV.2020.3066) und am 12. September 2022 den Therapieverlaufsbericht der [...] AG ein. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurde Dr. med. F____ erneut als Sachverständiger ernannt und beauftragt, ein Ergänzungsgutachten zu dem von ihm erstellten Gutachten vom 13. Oktober 2020 über den Beschuldigten einzureichen, insbesondere zur Frage, ob sich an der damaligen Einschätzung (insb. auch bezüglich des Therapiewillens) aufgrund des Zellenbrands vom 16. Dezember 2021, der damit erfolgten Krisenintervention in der [...] anfangs 2022, der Eindrücke in den Protokollen bzw. Aufnahmen der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlungen und der übrigen eingeholten Unterlagen (Bericht [...] etc.) eine Änderung ergeben habe und was die Gründe dafür seien. Dr. med. F____ reichte am 3. November 2022 das in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten ein und stellte für dessen Erstellung am 3. November 2022 eine Rechnung in Höhe von total CHF 8'712.–. Das Honorar wurde ihm am 11. November 2022 ausgewiesen.

 

Am 29. März 2023 wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt. Nachdem der Beschuldigte nochmals zu seiner Person befragt worden ist, wurde insbesondere Dr. med. F____ als Sachverständiger befragt. Im Anschluss sind die Berufungsklägerin, der Vertreter von B____ sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wobei die Parteien an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten haben. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist der Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten sind form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung gegen die rechtliche Würdigung des in Ziffer 2 angeklagten Sachverhalts und folglich auch gegen die Bemessung der Strafe. Zudem sei die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift und folglich die Abweisung der Genugtuungsanprüche von B____ sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe.

 

1.2.3   Mithin sind die Verurteilungen wegen versuchter vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt 3, die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Anklagepunkt 5 für den Zeitraum vor dem 19. März 2018, die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–, die Vollziehbarerklärung der am 2. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 40.–, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des C____ sowie die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft für die erste Instanz in Rechtskraft erwachsen.

 

2.         Beweisanträge

 

2.1      Die Verteidigung wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung ihren bereits in der Berufungserklärung und -begründung gestellten Beweisantrag betreffend die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens hinsichtlich der Aussagen von B____. Dessen Aussagen seien widersprüchlich und unterschiedlich, weshalb man – ohne Gutachten – nicht darauf abstellen könne. Es sei ein Vieraugendelikt und die objektiven Delikte seien nicht ausreichend, weshalb es letztlich um die Glaubwürdigkeit von B____ gehe. Dieser sei vorbestraft und habe eine lange Strafgeschichte hinter sich. Zudem sei er psychisch angeschlagen und habe im Zeitpunkt des Delikts unter Drogeneinfluss (Kokain, Amphetamin) gestanden. Sein Gesundheitszustand sei sicher nicht optimal. Deshalb könne er sich wohl auch nicht genau erinnern und sei es unklar, welche Rolle er tatsächlich im Geschehen gehabt habe. Insgesamt sei seine Glaubwürdigkeit fraglich (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2242 f.). Auch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) habe in seiner Begutachtung ausgeführt, dass für die Abklärung, wessen Aussage glaubwürdiger sei (nämlich diejenige des Beschuldigten oder diejenige des Privatklägers), ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müsste (Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021, Beilage 2 zur Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2163).

 

2.2      Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E 1.1.3 m.H.).

 

Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E 2.4; BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2, 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E 1.1.3, 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2, 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

 

2.3      Zunächst ist klarzustellen, dass die Einwände der Verteidigung, wonach die Aussagen von B____ «widersprüchlich und unterschiedlich» seien, im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind und dass allein hierfür jedenfalls keine aussagepsychologische Begutachtung notwendig ist. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, da es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um ein blosses Vieraugendelikt handelt, sondern etliche objektive Beweismittel bestehen, die mit den Aussagen des Privatklägers in Zusammenhang gebracht werden können (so auch der berechtigte Einwand des Vertreters von B____, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2242).

 

Anders als beim Beschuldigten bestehen in Bezug auf B____ sodann keinerlei Anzeichen zur Annahme einer geistigen Störung, welche dessen Aussageverhalten beeinflusst haben könnte (so bereits die verfahrensleitende Verfügung vom 4. April 2022, Akten S. 2181). Auch lässt der Umstand, dass er gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten zur Ereigniszeit unter der kombinierten Wirkung von Morphin, Citalopram und Benzodiazepinen sowie möglicherweise Cocain stand (IRM-Gutachten vom 25. März 2019, Akten S. 613 f.), keine Zweifel an seiner Aussageehrlichkeit entstehen, zumal bei ihm von einem offensichtlichen Gewöhnungseffekt bzw. einer Toleranzentwicklung auszugehen ist. So hält das IRM Gutachten klar fest, dass das Ausmass der Beeinträchtigung von der Gewöhnung an diese Betäubungsmittel und Arzneistoffe abhängig ist (IRM-Gutachten vom 25. März 2019, Akten S. 613 f.). Fest steht aber, dass B____ damals zweimal täglich 800 mg Sevre Long zur Substitutionsbehandlung einnahm (Einvernahme vom 26. Februar 2019, Akten S. 528) und er nach eigener Aussage einen zweimal wöchentlichen Beikonsum von Kokain hatte [Einvernahme vom 26. Februar 2019, Akten S. 528 f.]). Es dürfte sich bei den nachgewiesenen Substanzen also um die gewohnte Medikation bzw. den gewohnten Betäubungsmittelkonsum von B____ gehandelt haben, womit auch keine wesentliche Beeinträchtigung im Tatzeitpunkt anzunehmen ist.

 

Es besteht folglich auch kein Anlass, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von B____ näher abzuklären. Abgesehen davon räumte er unumwunden ein, dass es ihm früher – bevor er in die Pädagogische Wohngruppe ([...]) am [...] in [...] (nachfolgend: [...]) kam – psychisch schlecht gegangen sei, er an Depressionen gelitten und sein Leben nicht im Griff gehabt habe. In der [...] habe er aber einen Ort gefunden, an welchem er stabil werden und ein normales Leben führen könne (Einvernahme vom 26. Februar 2019, Akten S. 528). So führte er an der erstinstanzlichen Verhandlung denn auch aus, immer noch an einem Arbeitsprogramm der [...] angeschlossen zu sein, aber bereits in einer eigenen Wohnung zu leben (Protokoll, Akten S. 1783); es sei ihm in der [...] immer besser gegangen, sein Rückfallkonsum habe sich verringert und er habe sich selbst gefunden (Protokoll, Akten S. 1789).

 

Dass schliesslich das IRM ein Glaubhaftigkeitsgutachten als unabdingbar eingestuft hätte, stellt eine aktenwidrige Behauptung der Verteidigung dar, zumal das IRM «eine entsprechende juristische Würdigung der gesamten Fallumstände» als Alternative ausdrücklich vorbehielt (IRM-Gutachten vom 11. April 2019, Akten S. 583).

 

2.4      Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, weshalb der dahingehende Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen ist.

 

3.         Angefochtene Schuldsprüche

 

Am Abend des 26. Februar 2019 ist es in der [...] zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B____ gekommen. Dem Beschuldigten wird im Anklagepunkt 2.1 vorgeworfen, B____ unmittelbar als „Arschloch“ beschimpft und angeschrien zu haben, als dieser von einer Beerdigung zurückgekehrt sei und das Wohnzimmer betreten habe. Als B____ hierauf erwidert habe, dass der Beschuldigte ihm den zuvor ausgeliehenen Fernseher zurückgeben solle, sei der 181 cm grosse Beschuldigte noch aggressiver geworden und auf den deutlich kleineren (168 cm) B____ losgegangen. Er habe ihn in Verletzungsabsicht mehrfach mit den Fäusten gegen seinen Kopf und den Oberkörper geschlagen, ihm gesagt, dass er ihn umbringen werde und einen Besen gegen ihn geworfen. Als B____, der zwar nicht infolge der Todesdrohung, wohl aber wegen des gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten, verängstigt gewesen sei, etwas zurückgetreten sei, habe der Beschuldigte weiter auf ihn eingeschlagen. Als B____ zu Boden gestürzt sei und auf der Treppe gelegen habe, habe der Beschuldigte weiter mit den Fäusten heftig gegen seinen Kopf und Oberkörper geschlagen. Zudem habe er auch kräftig mit den Füssen gegen den Oberkörper seines Opfers getreten. Als es B____ – der den Beschuldigten wiederholt angefleht habe, mit den Schlägen aufzuhören – gelungen sei, dem Beschuldigten einen Tritt zu versetzen, habe dieser von ihm abgelassen. Daraufhin sei es B____ gelungen, in sein im oberen Stock gelegenes Zimmer zu flüchten. Der Beschuldigte habe sich in der Folge in die Küche begeben, ein Messer behändigt und sich damit selber verletzt. Zwischenzeitlich habe B____ sein Mobiltelefon geholt und einen Betreuer verständigt, welcher daraufhin die Kantonspolizei Basel-Landschaft requiriert habe. Im Anklagepunkt 2.2 wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, anschliessend gegenüber den Polizeibeamten wider besseres Wissen und in der Absicht, gegen diesen eine Strafverfolgung herbeizuführen, behauptet zu haben, dass er von B____ mit einem Messer attackiert und verletzt worden sei. Seine Behauptung habe er gar mit einer Verletzung untermauert, welche er sich kurz zuvor selber mit einem Messer zugefügt hatte.

 

3.1     

3.1.1   Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die objektiven Beweismittel und die glaubhaften Schilderungen des B____ als erstellt, wobei neben den mehrfachen Faustschlägen gegen dessen Kopf und Oberkörper – in dubio – von einem einzigen Fusstritt gegen den Oberkörper des B____ auszugehen sei. Sie hielt fest, dass die rudimentären, wenig konsistenten und oft widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft bzw. teilweise sinnbefreit seien und diese keine begründeten Zweifel an den Aussagen des B____ aufkommen liessen; erstere seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

 

B____ habe durch die Schläge des Beschuldigten mit anschliessendem Sturzgeschehen sowie durch die weiteren Schläge auf der Treppe und den Fusstritt gegen dessen Oberkörper diverse Verletzungen erlitten, die zwar gravierend seien, deren Intensität aber nicht mit einer schweren Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB gleichzusetzen sei. Das Verletzungsbild entspräche objektiv einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln lebensgefährliche Verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe, zumal sich der Eintritt einer schweren Körperverletzung nicht als derart wahrscheinlich aufgedrängt habe; das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung oder der Verursachung eines bleibenden Schadens liege «bei einem einzigen Fusstritt gegen den Kopf» (recte wohl: gegen den Oberkörper) nicht derart nahe, dass sogleich gefolgert werden müsste, der Täter habe diesen Erfolge in Kauf genommen. Es sei überdies unklar, ob der Fusstritt gezielt und mit welcher Intensität ausgeführt worden sei.

 

Da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens behauptet habe, B____ habe ihn mit einem Messer attackiert und verletzt, und er diese Unwahrheit sogar mittels Vorweisen von selbst zugefügten Schnittverletzungen zu bekräftigen versucht habe, sei er der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff.1 StGB schuldigt zu sprechen. Da der Beschuldigte dem Privatkläger B____ zudem mit dem Tod gedroht habe, dieser dies jedoch nicht ernstgenommen habe, komme es lediglich zu einem Schuldspruch wegen versuchter Drohung. Schliesslich stelle der Ausdruck «Arschloch» eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar, weshalb auch ein entsprechender Schuldspruch ergehe.

 

3.1.2   Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nur mit dem Fusstritt und nicht auch mit den mehreren Faustschlägen gegen den Kopf und Oberkörper des Opfers befasst. Solche Faustschläge gegen den Kopf würden, wenn sie eine gewisse Intensität aufwiesen, regelmässig als versuchte schwere Körperverletzung taxiert. Bei Schlägen mit der Faust gegen den Kopf sei es nämlich für einen Täter nicht ansatzweise steuerbar, welche Verletzungen er damit verursache, dies bleibe allein dem Zufall überlassen. Es sei angesichts der erlittenen Verletzungen auch davon auszugehen, dass diese Schläge von einer erheblichen Heftigkeit gewesen seien. Darüber hinaus sei das Opfer völlig unvorbereitet gewesen und habe dieses zumindest bei einigen der Schläge wehrlos auf der Treppe gelegen. Allein diese Faustschläge gegen den hochsensiblen Kopfbereich wären also bereits geeignet gewesen, eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung zu verursachen, was der Beschuldigte mit seinem Handeln mindestens in Kauf genommen habe. Im Übrigen sei entgegen der vorinstanzlichen Annahme von einem kraftvoll und gezielt ausgeführten Fusstritt auszugehen und sei die erlittene mehrfache Rippenfraktur als potentiell lebensgefährlich einzustufen. Der Beschuldigte habe damit eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung mindestens in Kauf genommen, umso mehr, als er dabei gar noch eine Todesdrohung ausgesprochen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 2138 ff.).

 

3.1.3   Die Verteidigung rügt zusammenfassend, die Vorinstanz hätte auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen und ihn freisprechen müssen. Der Beschuldige habe glaubhaft geltend gemacht, dass er von B____ mit einem Messer angegriffen worden sei und er sich gegen diesen Angriff zur Wehr gesetzt, d.h. in Selbstverteidigung gehandelt habe. Dagegen seien die Aussagen des Privatklägers aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2146 ff.).

 

3.2

3.2.1   In Bezug auf den Anklagesachverhalt sind den Akten mehrere objektive Beweismittel zu entnehmen. Der Verständlichkeit halber ist vorab auf die damalige Verteilung der Wohnräume innerhalb der [...] hinzuweisen: Im Erdgeschoss befand sich das Zimmer des Beschuldigten, sowie eine Toilette, die Küche und das Wohnzimmer. Im ersten OG befanden sich ungenutzte Räume und ein Bad. Im 2. OG, im Dachstock, befand sich das Zimmer von B____ (Rapport, Akten S. 497; vgl. auf Foto-Index, Akten S. 512 f.).

 

3.2.1.1 Unbestritten ist, dass der Betreuer der [...], E____, am besagten Abend durch B____ – und nicht etwa durch den Beschuldigten – alarmiert worden ist. Schon das allein spricht indiziell gegen die Version des Beschuldigten, wonach er es gewesen sei, der von B____ mit einem Messer angegriffen worden wäre.

 

Zudem ist erstellt, dass B____ E____ (erstmals) um 18:54 Uhr anrief. Zu diesem Zeitpunkt hätte der vermeintliche, vom Beschuldigten geschilderte Messerangriff von B____ schon erfolgt sein müssen. Im Zeitpunkt des zweiten, nachweislich um 19:05 Uhr getätigten Anrufs von B____ an E____ war die Polizei noch nicht zugegen, sie muss also erst kurz nach 19:05 Uhr eingetroffen sein. Bei ihrer Ankunft traf die Polizei den Beschuldigten auf seinem Fahrrad an. Dieser habe auf der Strasse auf sich aufmerksam gemacht und deren Ankunft befürwortet («Er […] sagte, es sei gut, dass wir da seien», Rapport, S. 497).

 

Folgt man nun den Schilderungen des Beschuldigten ist zum einen nicht begreiflich, weshalb er nach einem behaupteten Messerangriff, und nachdem er seinem Aggressor mit mehreren Schlägen eine Lektion erteilt habe, über 10 Minuten zugewartet hätte, bis er sich zum Weg zum Haupthaus machte, um seinen Betreuer D____ zu holen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779). Zum anderen befindet sich das Haupthaus der [...] gleich ums Eck («Man geht links heraus[,] dann rechts und weiter vorne, gerade links am Eck ist das Haupthaus», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1780), weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte auf der Strasse mit seinem Fahrrad angetroffen wurde. Naheliegender erscheinen die Schilderungen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte habe «abhauen» wollen, nachdem jener die Polizei alarmiert hatte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 534; vgl. auch die diese Schilderung wiedergebende Aussagen von E____, Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 533 f. [hierzu unter, E. 3.2.2.1.4]), und er diese ursprüngliche Absicht überspielt hat, als er der Polizei regelrecht in die Arme lief bzw. fuhr.

 

3.2.1.2 Auch die im Wohnhaus angetroffene Situation spricht eher für die Version von B____: Nachdem dieser beim Eintreffen der Polizei von seinem Zimmer im Dachstock aus laut umhergerufen und mit einer Taschenlampe zum Fenster herausgeleuchtet hatte, kam er erst hinunter, als er die Polizei erkannt hatte (Rapport, Akten S. 497). Mit «Blut im Gesicht und auf dem Pullover» wirkte er gegenüber den Polizisten «verängstigt und weinerlich». Im Treppenhaus befanden sich frische Bluttropfen, welche bis ins 1. OG reichten (Rapport, Akten S. 497). Dagegen wies der Beschuldigte zwar ebenfalls eine sichtbare Schnittverletzung sowie eine sichtbare Stichverletzung am linken Unterarm auf (Rapport, Akten S. 497); es konnten bei ihm jedoch keine sonstigen relevanten Blut- oder Angriffspuren festgestellt werden. Der Beschuldigte wurde während der Sachverhaltsaufnahme sodann als «sehr angespannt» beschrieben; er habe Anweisungen nur marginal oder gar nicht befolgt, habe sehr viel, teils wirr gesprochen und sei «angetrieben» gewesen. Obgleich er gemäss Rapport ständig Angst gehabt habe, dass B____ hinter seinem Rücken auftauche (Akten S. 497), gab er noch am Tatort gegenüber den Polizisten an, «keine Angst vor dem Zwerg B____» zu haben; er sei der einzige der ihm Paroli biete; er habe im Knast zu kämpfen gelernt, ihn «mit einem Aikidowurf zu Boden gebracht und zwei Mal zugeschlagen» (Rapport, S. 499). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte die gegenüber der Polizei demonstrierte Angst vor B____ – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Berufungsbegründung, S. 4) – möglicherweise auch nur vorgetäuscht haben könnte, zumal von B____ – schon angesichts der Anwesenheit der Polizisten – offensichtlich keine Gefahr (mehr) bestand. Damit ist zugleich die Schilderung des Beschuldigten relativiert, wonach er zuvor von B____ angegriffen worden sei. Der von der Polizei beschriebene «angetriebene» Zustand des Beschuldigten spricht eher von einer von ihm ausgehenden Gefahr. So wurde am darauffolgenden Tag – auf Anraten des aufgebotenen Notfallpsychiaters, Dr. med. [...], hin – schliesslich auch dessen fürsorgerische Unterbringung aufgrund Eigen- und Drittgefährdung angeordnet (Rapport, Akten S. 501).

 

3.2.1.3 Gemäss nachträglich erstelltem forensisch-toxikologischem Gutachten vom 16. Mai 2019 stand der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Blutentnahme (27. Februar 2019, 2.30 Uhr) unter der kombinierten Wirkung von Morphin und Benzodiazepinen, wobei zudem eine Alkoholwirkung zur Ereigniszeit aufgrund der Atemalkoholmessung anzunehmen sei (Akten S. 639). Namentlich vor dem Hintergrund der langjährigen Toleranzentwicklung wurde aber aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine wesentliche Beeinträchtigung des Beschuldigten aufgrund dieser Substanzen festgestellt (vgl. Gutachten vom 13. Oktober 2020 [nachfolgend: forensisch-psychiatrisches Erstgutachten], Akten S. 1557). B____ stand gemäss forensisch toxikologischem Gutachten vom 25. März 2019 zur Ereigniszeit ebenfalls unter der kombinierten Wirkung von Morphin, Citalopram und Benzodiazepinen sowie möglicherweise Cocain (Akten S. 613 f.). Angesichts der ebenso anzunehmenden Toleranzentwicklung von B____ (hierzu bereits oben E. 2.3), kann bei ihm – entgegen der Ansicht der Verteidigung – kaum von einer durch das Cocain erzeugten Rauschwirkung «mit einer erhöhten Risikobereitschaft» (vgl. Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2150, mit Verweis auf die Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021 [Beilage 2], Akten S. 2162) ausgegangen werden, erst recht nicht, nachdem das Cocain gar nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte («Eine zusätzliche Beeinträchtigung zur Ereigniszeit durch Cocain kann aufgrund fehlender Angaben zum Zeitintervall zwischen Ereignis und Blutentnahme derzeit nicht ausgeschlossen werden», IRM-Gutachten vom 25. März 2019, Akten S. 613 f.). Der belegte Substanzkonsum beider Beteiligten zum Tatzeitpunkt ist daher als neutral zu werten.

 

3.2.1.4 Weiter liegen die am Tatabend durch die Polizei erstellten Fotos bei den Akten. Nebst Ganzkörperfotos der Beteiligten wurden auch die Verletzungen am Unterarm des Beschuldigten sowie Situationsaufnahmen des Hauses fotografisch festgehalten (Foto-Index, Akten S. 509 ff.). Im Nachgang zur Tat wurde die Situation in der [...] nochmals durch die Polizei fotografiert und das Tatgeschehen mit B____ nachgestellt und ebenfalls bildlich festgehalten (vgl. Foto CD, ad acta).

 

3.2.1.4.1 Gemäss IRM-Gutachten vom 17. April 2019 wurde beim Beschuldigten in unmittelbarer Nähe des Ellenbogens, im oberen Drittel des linken Unterarms, «eine oberflächliche, glattrandige […] Hautverletzung von ca. 5.0 cm Länge» festgestellt (Akten S. 631). Der Wundmorphologie nach sei die Verletzung am ehesten infolge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden; es handle sich demnach um eine Schnittverletzung. Als Entstehungsmechanismus einer solchen Verletzung könne eine tangentiale Bewegung einer Schneidekante eines scharfen Tatwerkzeuges (z.B. Messer) auf der Hautoberfläche von oben-links nach unten-rechts, oder umgekehrt angenommen werden. Weiter wurde im mittleren Drittel des linken Unterarmes eine weitere glattrandige Stichverletzung «ohne näher beurteilbaren Wundgrund» festgestellt, welche ebenfalls am ehesten infolge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden sei.

 

Die von B____ geäusserte Vermutung, wonach sich der Beschuldigte seine beiden Armverletzungen selber zugefügt haben musste, wurde im rechtsmedizinischen Gutachten als zumindest plausibel betrachtet («Die Verletzungen des Herrn A____ sind ebenfalls an Körperstellen lokalisiert, die für die eigene Hand durchaus erreichbar sind und auch selbst verursacht werden können, insofern ist eine Selbstbeibringung nicht auszuschliessen», Akten S. 583). Obgleich die Stichverletzung im Bereich der Tätowierung des Beschuldigten liegt und diese insoweit punktuell beschädigt wurde, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Tätowierung des Beschuldigten durch die längere «Schnittverletzung» jedenfalls unbeschädigt geblieben ist (vgl. Akten S. 511, angefochtenes Urteil, S. 19; insoweit die unberechtigte Kritik der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung, Akten S. 2149), was in Bezug auf die plausible Selbstverletzung durchaus indiziellen Charakter hat.

 

Abgesehen davon würde der vom Beschuldigten beschriebene Geschehensablauf eher eine Verletzung an dessen rechten – und nicht linken – Arm erwarten lassen, zumal er behauptet, im «Drehstuhl» (tatsächlich handelte es sich wohl um einen nicht drehbaren Ledersessel, vgl. Akten S. 512) gesessen zu sein, als der Privatkläger ihn von hinten, aus der Küche kommend, angegriffen habe. Ausgehend von den Räumlichkeiten müsste sich der Beschuldigte demnach zur Seite der Küche und damit nach rechts abgedreht haben, womit zu erwarten wäre, dass er sich gegen den vermeintlich unmittelbar erfolgten Angriff mit dem rechten – und nicht mit dem linken – Arm abgewehrt hätte. Zugleich ist zumindest erstaunlich, dass sich der Beschuldigte – obgleich er bei der Abwehr eines dynamischen Messerangriffs gleich zweimal getroffen worden sein will – nur derart oberflächliche Verletzungen zuzog (so auch der berechtigte Einwand von B____ auf den Vorhalt hin, dass er den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen habe [erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1788]).

 

3.2.1.4.2 Bezüglich des Verletzungsbildes von B____ liegen das IRM-Gutachten vom 11. April 2019 (Akten S. 575 ff.) sowie der Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 28. Februar 2019 (Akten S. 585 ff.) bei den Akten. Der ärztliche Bericht des Kantonsspitals Baselland stellte eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) sowie undislozierte Frakturen der ventralen vierten und fünften Rippe sowie eine Schwellung des linken Fusses im Bereich der Grosszehe, eine Schwellung, Rötung und Erwärmung des rechten Ellenbogen sowie ein blutiges linkes Trommelfell und eine Ohrmuschelschwellung fest. Zudem wies B____ im Bereich einer möglicherweise älteren, mehrfragmentären Nasenbeinfraktur ein (geringes) Hämatom auf (Austrittsbericht des Kantonsspital Baselland vom 28. Februar 2019, Akten S. 585 ff.), wobei der Nasenrücken des Privatklägers auch gemäss IRM-Gutachten geschwollen gewesen sei (Akten, S. 580). Das IRM führt weiter aus, dass am linken Ohr ein frisch eingeblutetes Areal habe abgegrenzt werden können, das durch einen Faustschlag zu erklären sei. Zu einem Faustschlag passten auch die Verletzungen an der Oberlippe und die dazu korrespondierenden Widerlagerverletzungen der Mundvorhofschleimhaut. Die kratzerartigen Anteile könnten auf das Tragen von Fingerschmuck hinweisen. Die Hauteinblutungen am linken Schulterdach seien ebenfalls auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Die Rippenbrüche und die damit verbundenen Schmerzen beim Einatmen und Betasten seien eine weitere Folge von stumpfer Gewalt, allerdings könne diesbezüglich kein eindeutiger Entstehungsmechanismus festgehalten werden. Möglich sei die Entstehung durch einen Schlag, einen Tritt oder auch durch einen Sturz auf oder gegen die Treppe; auch das Herunterdrücken des Körpers mit entsprechender Kraft komme als Verletzungsursache in Frage. Eine konkrete Lebensgefahr habe aber nicht bestanden (IRM-Gutachten, Akten S. 582 f.). B____ wurde zur weiteren Untersuchung ins Spital [...] gebracht und konnte am nächsten Morgen aus der vorläufigen Festnahme entlassen werden. Er war in der Folge vom 26. Februar 2019 bis zum 12. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Akten S. 606).

 

3.2.1.5 Ferner wurden die Kleider der Beteiligten und in der Küche der [...] ein Messer sichergestellt, beschlagnahmt und untersucht.

 

3.2.1.5.1 Dass sich die Beteiligten in der Zwischenzeit hätten umziehen und der Beschuldigte sein Pullover erst nach der Auseinandersetzung und vor dem Verlassen des Hauses hätte anziehen können, weshalb nicht sicher sei, ob die untersuchten Kleider auch diejenige gewesen seien, welche die Beteiligten während der Auseinandersetzung getragen hätten, ist eine rein theoretische Behauptung der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2152 und Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021 [Beilage 2], Akten S. 2165), welche vom Beschuldigten selber gar nie erst vorgebracht worden ist. Im Gegenteil führte der Beschuldigte auf Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sogar explizit aus, den Pullover auch schon vor der Auseinandersetzung im Wohnzimmer angehabt und die Ärmel des Pullovers nach oben geschoben zu haben (Protokoll, Akten S. 1793). Folglich ist es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung S. 2152) – auch erklärbar, weshalb im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung am Pullover des Beschuldigten weder blutverdächtige Antragungen noch Gewebeverletzungen, welche auf ein Schneidewerkzeug hinweisen, festgestellt wurden, zumal er lediglich am Unterarm verletzt worden war und zuvor die Ärmel seines Pullovers hochgekrempelt hatte.

 

3.2.1.5.2 Die fotografisch dokumentierten Kleidungsstücke von B____ wiesen am Hemd, auf dem Pullover und an den Schuhen Blutantragungen auf (Kriminaltechnischer Bericht, Akten S. 657 f.; Fotodokumentation, Akten S. 660 ff.), welche allesamt ihm selbst zugeordnet werden konnten (DNA-Ermittlungsbericht, Akten S. 677 ff.). Auch dies spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten, zumal er B____ – nach dessen Messerangriff – zu Boden geworfen und dort geschlagen haben will. Folglich wäre zu erwarten gewesen, dass auch seine frisch zugefügten Unterarmverletzungen Blutspuren auf der Kleidung des Privatklägers hinterlassen hätten, zumal der Beschuldigte selber angab, die – wenngleich nur oberflächlichen – Verletzungen doch geblutet hätten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1781; vgl. der berechtigte Einwand von B____ auf den Vorhalt hin, er habe den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen, worauf dieser ihn entwaffnet habe: «Dann wäre er ja mit seinen Verletzungen auf mir gewesen, wenn er mich entwaffnet hätte. Dann wäre sein Blut ebenfalls an meinen Kleidern. Es war aber nur mein Blut», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1788).

 

3.2.1.5.3 In Bezug auf das beschlagnahmte Messer ist dem Rapport tatsächlich nicht zu entnehmen, wo genau dieses aufgefunden worden ist. Den Schilderungen von B____ nach sei dieses aber auf dem Herd gelegen, was der Beschuldigte – trotz seines diesbezüglich teils widersprüchlichen Verhaltens – auch selber in seinen tatnahen Aussagen so geschildert hat: «Das Messer […] legte ich auf den Herd und rannte nach draussen zur Polizei» (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 517; vgl. auch seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung: «Ich habe das Messer auf oder unter den Herd gemacht» [Protokoll, Akten S. 1777]; «Es war unter oder auf dem Herd» [Protokoll, Akten S. 1779]). Es ist diesbezüglich auf seine tatnächsten Aussagen abzustellen, mit welchen die Aussagen von B____, wonach das Messer auf dem Herd gelegen sei, bestätigt wurden.

 

Sowohl das am Griff des Messer sichergestellte DNA-Hauptprofil als auch die ab der Klinge des Messers untersuchte Blutspur konnten dem Beschuldigten zugeordnet werden (DNA-Auswertungsbericht, Akten S. 686 ff.). Am Messer fand sich zudem der Fingerabdruck des rechten Daumens des Beschuldigten (Daktyloskopische Spurensicherung, Akten S. 695 f.). Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung konnte dieser Fingerabdruck nicht «am Messergriff» (angefochtenes Urteil, S. 12), sondern «ab der Klinge» des Messers gefunden werden (Bericht vom 22. November 2019, Akten S. 695 f.), was – auch angesichts des erwogenen Entstehungsmechanismus durch eine tangentiale Bewegung von oben-links nach unten-rechts (hierzu E. 3.2.1.4.1) – erst recht auf eine Selbstverletzung des Beschuldigten mit der rechten Hand deuten lässt. Dieser Befund belastet den Beschuldigten objektiv erheblich, hat er doch selber keine Erklärung dafür liefern können, wie dieser Fingerabdruck – ausgehend von seinen Schilderungen – hätte entstehen können: Folgt man seinen Erklärungen, wonach seine DNA am Griff des Messers nur deshalb gefunden worden sei, weil er es ja weggeschossen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782), so ist nicht ersichtlich, wie es bei diesem «Wegwurf» zu einem Fingerabdruck an der Klinge des Messers gekommen sein könnte. Angesichts des Spurenbildes ist jedenfalls klar, dass dieses Messer dasjenige war, mit welchem der Beschuldigte am Tatabend verletzt worden ist (ansonsten die Blutspur an der Klinge des Messer ihm nicht hätte zugeordnet werden können, was selbst die Verteidigung einräumt [Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021, Beilage 2 zur Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2166). Da der Beschuldigte – auch seinen Schilderungen nach – nur im Erdgeschoss verletzt worden sein will, müsste es sich dabei also um die mutmassliche (einzige) Tatwaffe gehandelt haben.

 

Aufgrund des DNA-Gutachtens steht zweifelsfrei fest, dass nur der Beschuldigte dieses Messer in den Händen gehalten haben kann, was wiederum auch die Hypothese einer Selbstbeibringung seiner Verletzungen am linken Arm stützt. Der Einwand der Verteidigung, wonach die auf dem Messer gefundenen DNA-Spuren nicht mit der bekannten DNA des Privatklägers überprüft worden sei, geht fehl: Gemäss Aktennotiz und Mail der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4./5. März 2021 war die DNA von B____ in der Datenbank eingelesen. Folglich wäre automatisch ein Hit generiert worden, wenn auch dessen DNA auf dem Messer zu finden gewesen wäre (so bereits die verfahrensleitende Verfügung vom 4. April 2022, Akten S. 2181). Im Übrigen konnte an der Klinge des Messers ohnehin nur eine einzige auswertbare daktyloskopische Spur gesichert werden und konnte diese dem Beschuldigten zugeordnet werden. Auch bezüglich der am Messergriff gesicherten Spuren konnte das im komplexen Mischprofil bestehende Nebenprofil nicht verwertet werden («Komplexes Mischprofil mit partieller Hauptkomponente, die in den vergleichbaren Systemen mit dem DNA-Profil von A____, […], übereinstimmt. Nebenprofil nicht verwertbar», Akten S. 687) und fand sich an der Messerklinge auch nur ein einfaches männliches DNA-Profil, welches dem Beschuldigten zugeordnet wurde. Eine weitergehende DNA-Abklärung erübrigte sich folglich auch vor diesem Hintergrund.

 

3.2.1.6 Schliesslich fand die Polizei im EG auf der Treppe einige Seiten Handnotizen, die der Beschuldigte für B____ geschrieben und dort hinterlegt hatte (Rapport, S. 497 f.). Soweit verständlich schrieb jener, B____ solle ihn «nie mehr» wecken und ihn in Ruhe lassen; er lüge zum fünften Mal; dass er (der Beschuldigte) ihn (B____) in Ruhe lasse, habe dieser sich selber eingebrockt. Darüber hinaus scheint der Beschuldigte B____ in diesen Notizen vorzuwerfen, sieben Tage lang jemanden in der [...] wohnen lassen zu haben, CHF 900.– gestohlen und die Familie des Beschuldigten verrückt gemacht zu haben. Er solle lieber sein Zeug machen, als sich um das Zeug des Beschuldigten zu kümmern. Und was man schenke, sei geschenkt; er habe ihn auch nicht um die Brille gebeten. Schliesslich bittet er B____, seine Familie in Ruhe zu lassen (Akten S. 505 ff.). Diese zuvor verfassten Notizen lassen zumindest darauf schliessen, dass der Beschuldigte über B____ bzw. dessen Verhalten vor der Auseinandersetzung sichtlich verärgert gewesen war, was unter Umständen auch ein Motiv für den von B____ beschriebenen Wutausbruch des Beschuldigten gewesen sein könnte.

 

3.2.1.7 Insgesamt sprechen schon die objektiven Beweise dafür, dass sich das Tatgeschehen entsprechend dem Anklagesachverhalt ereignet hat und damit gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten. Dass B____– der sich beim Eintreffen der Polizei nachweislich in seinem Zimmer im Dachstock der [...] verbarrikadiert hatte – auf das Beweisergebnis eingewirkt hätte, während der Beschuldigte das Haus kurzzeitig verlassen hatte (so der Einwand in der Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2021, Beilage 2 zur Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2161 ff.), ist nicht anzunehmen und wird im Übrigen nicht einmal vom Beschuldigten selbst geltend gemacht. Angesichts der Ergebnisse der Spurenauswertung steht jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Beschuldigte seine Unterarmverletzungen nicht bei der Abwehr eines von B____ ausgehenden Messerangriffs zugefügt haben kann, zumal am fraglichen Messer, an welchem auch die Blutspur des Beschuldigten vorgefunden wurde, ausschliesslich die DNA des Beschuldigten und nicht auch jene von B____ vorgefunden worden ist. Da an der Messerklinge zudem auch eine Fingerabdruckspur des rechten Daumens des Beschuldigten erkannt wurde, ist schon aufgrund des objektiven Beweisergebnisses folglich in Bezug auf die Schnitt- bzw. Stichverletzungen des Beschuldigten mit der Anklage von einer Selbstverletzung auszugehen.

 

3.2.2   Auch wenn sich die Aussagen des Beschuldigten schon aufgrund der objektiven Beweislage als unglaubhaft erweisen, ist damit nicht automatisch von der Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen von B____ auszugehen. Diese – und die übrigen subjektiven Beweise – bleiben vom urteilenden Gericht einlässlich zu würdigen. Es kann diesbezüglich aber zum grossen Teil auf die im vorinstanzlichen Urteil (S. 13 ff.) wiedergegebenen und bereits eingehend gewürdigten Aussagen der Beteiligten sowie des Betreuers E____ verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf die neuen Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren und verstehen sich ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen um Wiederholungen zu vermeiden.

 

3.2.2.1 Als subjektives (und – entgegen der Ansicht der Verteidigung [Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2147; zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2427] sowie den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 10 f.) – nicht objektives) Beweismittel gelten zunächst die Aussagen von E____. Diese widerlegten nach Ansicht der Verteidigung die Schilderungen von B____, wonach bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kein Messer im Spiel gewesen sei; er habe erst nach dem Eintreffen der Polizei überhaupt von einem Messer erfahren und sei darüber sehr baff gewesen. Dagegen habe E____ ausgesagt, B____ habe ihm am Telefon direkt nach der körperlichen Auseinandersetzung gesagt, dass auch ein Messer im Spiel gewesen sei; der Beschuldigte habe auch mit dem Messer herumgefuchtelt. Da überhaupt keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Betreuer E____ diese Aussage erfunden habe, müsse als bewiesen gelten, dass bei der Auseinandersetzung zwischen B____ und dem Beschuldigten im Erdgeschoss tatsächlich ein Messer im Spiel gewesen sei. Diese Tatsache habe die Vorinstanz gänzlich ausgeblendet (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2147 f.; zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2427).

 

3.2.2.1.1 Wie die Verteidigung dies selbst vorbringt, kann E____ «keine direkte Aussage zum Geschehen machen, da er nicht dabei war» (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2148). Tatsächlich ist aber mit der Verteidigung festzustellen, dass sich dessen Aussagen kaum mit den Schilderungen von B____ in Übereinstimmung bringen lassen und dass die Vorinstanz diesen Umstand zu Unrecht in ihrer Würdigung ausser Betracht liess. In der Tat hat B____ selber nämlich nie behauptet, den Beschuldigten während der Auseinandersetzung zu irgendeinem Zeitpunkt mit einem Messer in der Hand gesehen zu haben (vgl. zu seinen Aussagen weiter unten, E. 3.2.2.2).

 

3.2.2.1.2 Belegt und unbestritten ist, dass B____ am fraglichen Abend der Auseinandersetzung E____ ein erstes Mal um 18:54 Uhr anrief, woraufhin dieser sogleich um 18:57 Uhr die Polizei requirierte und kurz darauf, um 19:05 Uhr, einen zweiten Anruf von B____ erhielt (vgl. betreffend den Zeitpunkt der Polizeimeldung den Anzeigerapport, Akten S. 495, sowie betreffend die Anrufzeiten das Einvernahmeprotokoll von E____ vom 26. Februar 2019, Akten S. 534; hierzu auch oben, E. 3.2.1.1). Gemäss Anzeigerapport sei bei der Polizei Basel-Landschaft am 26. Februar 2019 um 18:57 Uhr die Meldung eingegangen, «wonach sich zwei Bewohner vom Heim offenbar gestritten und geschlagen hätten und offenbar unter Drogeneinfluss stehen» würden, ohne dass ein Messer erwähnt worden wäre (Akten S. 495). Folglich ist davon auszugehen, dass B____ gegenüber E____ jedenfalls im ersten Telefonat unmittelbar vor der Polizeimeldung – entgegen den späteren Aussagen von E____ (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 533) – gerade (noch) kein Messer erwähnt hatte, ist doch anzunehmen, dass E____ diesen bedrohlichen Umstand gegenüber der Polizei in jedem Fall erwähnt hätte. So wurde auch gemäss dem im Anzeigerapport aufgenommenen Sachverhalt kein Messer erwähnt, bis zum Zeitpunkt, in dem sich B____ in seinem Zimmer im Dachgeschoss in Sicherheit hatte bringen können (vgl. Rapport, Sachverhalt, Akten S. 498).

 

Dass E____ dies in seiner späteren Einvernahme am Tatabend anders – und insoweit undifferenziert – wiedergab, lässt sich in mehrerlei Hinsicht erklären: Zum einen lag eine hektische Wahrnehmungssituation vor, erfolgte die Polizeimeldung durch E____ doch nur gerade 3 Minuten nach dem Anruf von B____, mit welchem er seinen Betreuer um Hilfe bat. Weiter ist davon auszugehen, dass sich ein allenfalls später von B____ erwähntes «Messer» als Waffe tief ins Gedächtnis von E____ eingeprägt haben dürfte, was dessen Erwähnung gleich zu Beginn seiner Einvernahme erklären könnte. Dabei dürfte es für E____ keinerlei Bedeutung gehabt haben, ob B____ das Messer ihm gegenüber während seines ersten oder zweiten Anrufs erwähnt hatte, weshalb diesbezüglich auch keine besondere Aussagegenauigkeit von ihm zu erwarten war. Schliesslich ist bekannt, dass E____ bei seinem Eintreffen in der [...] im Beisein der Polizei das Messer selber wahrgenommen hat, er mithin spätestens dann erfahren hatte, dass ein Messer eingesetzt worden war. Somit ist auch nicht auszuschliessen, dass E____ erst nachträglich zur Überzeugung gelangt ist, dass ein solches bereits am Telefon von B____ erwähnt worden war (sog. «Falschinformationseffekt, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/‌Baumer/‌‌Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 71 f.). Es ist diesbezüglich jedenfalls von einer unbewusst falschen Aussage von E____ auszugehen und aufgrund der objektiv erstellten Anrufzeiten sowie der rapportierten Polizeimeldung anzunehmen, dass B____ jedenfalls während des erstens Telefonats mit E____ kein solches Messer erwähnt hatte.

 

3.2.2.1.3 Ob B____ während des zweiten Telefonats mit E____ ein Messer erwähnt hatte, ist damit zweitrangig und kann letztlich offenbleiben, zumal dies jedenfalls das angeklagte – und zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene – Kerngeschehen nicht (mehr) betraf. Es geht hierbei einzig um die gewissermassen nachgelagerte Frage, ob der Beschuldigte sich – nach der körperlichen Auseinandersetzung im Erdgeschoss und nachdem B____ in sein Zimmer im Dachgeschoss geflüchtet war – «anschliessend eines Messer behändigt [habe] und damit dem Geschädigten bis ins 2. OG gefolgt [sei,] ohne ihn mit dem Messer anzugreifen» (vgl. der beschriebene «Modus» im Rapport, Akten S. 496). Dafür spricht, dass der Beschuldigte selber einräumte, dem Privatkläger bis ins Dachgeschoss hinterhergerannt zu sein und dort immerhin vorgetäuscht zu haben, im Besitz eines Messers zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 516 f.).

 

Zudem ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2148) – auch ohne weiteres erklärbar, dass B____ diesen Umstand – sollte er sich so ereignet haben – in seinen Aussagen unerwähnt liess, zumal er sich in diesem Zeitpunkt bereits in seinem Zimmer in Sicherheit gebracht hatte, er sich zur Not auch mit dem dort offenbar ergriffenen Sackmesser hätte verteidigen können (vgl. hierzu unten, E. 3.2.2.2.3) und der Beschuldigte ihn in diesem zweiten Abschnitt des Geschehens – selbst wenn er tatsächlich mit einem Messer herumgefuchtelt hätte – gerade nicht (mehr) angegriffen hat. Dass sich dieser Sachverhaltsabschnitt zufolge dessen Bedeutungslosigkeit im Vergleich zur unmittelbar davor erfolgten – heftigen – Aggression im Erdgeschoss überhaupt nicht ins Gedächtnis von B____ eingeprägt hatte, zeigt sich daran, dass dieser anlässlich der Berufungsverhandlung gar nicht mehr wusste, dass der Beschuldigte ihm überhaupt noch bis ins Dachgeschoss gefolgt war ([a.F.] «nein… ich weiss gar nicht… Er ist nicht raufgekommen»; [a.F.] «Nein, glaube nicht»; [a.F.] «ah ja? Ist er raufgekommen? Hören Sie, das ist schon eine Zeit lang her; das kann ich nicht mehr genau sagen»), obgleich er zu Beginn der Befragung angab, noch zu wissen, was am fraglichen Abend vorgefallen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254 f.).

 

3.2.2.1.4 Im Übrigen wird der Anklagesachverhalt durch die Aussagen von E____ bestätigt: Er gab an, dass B____ am Telefonat «sehr aufgelöst» gewesen sei und er ihm «einen ängstlichen, etwas verstörten Eindruck gemacht» habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 533). Er habe ihm gesagt, dass er nach einem Schlag ins Gesicht nun eine blutige Nase habe und er nicht verstanden habe, um was es gegangen sei («Er fragte mich, was den heute hier los war», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 533). Zudem habe B____ sich offenbar gar nicht mehr wohl gefühlt und ihn gebeten, in die [...] zu kommen und die Polizei zu kontaktieren. E____ habe dann Geschrei im Hintergrund gehört; es habe sich wie ein Rufen durchs Treppenhaus angehört, das eindeutig vom Beschuldigten ausgegangen sei. B____ habe ihm dann gesagt, dass der Beschuldigte zu ihm hochkomme. Wenige Minuten später habe B____ nochmals angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte vor seinem Zimmer Radau gemacht und geklopft habe. Zudem habe dieser gesagt, dass er nun abhauen werde, woraufhin B____ ihm geantwortet habe, er solle auf E____ und die Polizei warten, ansonsten er ein Feigling sei (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 533 f.).

 

3.2.2.2

3.2.2.2.1 Was die Entstehung der Aussagen von B____ betrifft, ist zunächst festzustellen, dass er offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung jedoch, wenn sie vorbringt, das vorliegende Verfahren kranke bereits an einem grundsätzlichen Verfahrensfehler, da B____ immer als (angebliches) Opfer/Geschädigter und nicht als Mitbeschuldigter befragt worden sei (Berufungsbegründung, S. 1). B____ wurde am 26. Februar 2019 erst als beschuldigte Person einvernommen (Protokoll, Akten S. 523), ehe er zufolge der Verfahrenstrennung im späteren Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht als Auskunftsperson befragt worden ist. Woraus dem Beschuldigten ein Nachteil erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt. Insbesondere behauptet die Verteidigung auch nicht, dass die Verfahrenstrennung zu Unrecht erfolgt sei bzw. hierfür kein sachlicher Grund bestanden hätte.

 

Ebensowenig gefolgt kann den Ausführungen der Verteidigung in ihrer Verteidigungsschrift vom 11. Februar 2011 (Beilage 2 zur Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2162), wenn sie vorbringt, die Motivlage spräche eher dafür, dass B____ etwas vom Beschuldigten gewollt habe (sei es einen zuvor ausgeliehenen Fernseher bzw. die Begleichung einer Forderung für eine ausgeliehene Brille) und deshalb jener als Aggressor aufgetreten sei. Es ist daran zu erinnern, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen versuchter Tötung zum Nachteil von C____ offensichtlich gerade aufgrund eines auszuleihenden Gegenstands bedroht gefühlt hatte («Dem Gericht erschliesst sich nicht, wie sich der Beschuldigte durch die Bitte, allenfalls einen Spachtel auszuleihen, bedroht gefühlt haben soll (…)», angefochtenes Urteil, S. 24). Auch der Verurteilung durch das Strafgericht vom 19. März 2014 (Akten S. 22) lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. So ging der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von [...] ein verbaler Streit voraus, während der Verurteilung wegen mehrfacher Drohung die Absicht des Beschuldigten zugrunde lag, ausgeliehenes Bargeld von CHF 100.– und eine ausgeliehene X-Box Spielkonsole zurückzuerhalten (vgl. Anklageschrift vom 2. Oktober 2021, Akten S. 426 f.). Falls also tatsächlich die Rückgabe von ausgeliehenen Gegenständen thematisiert worden wäre, so spräche das vorliegendenfalls eher dafür, dass eine solche Aufforderung den Beschuldigten – wie schon früher – in Rage brachte und er hierauf – ein weiteres Mal – mit Gewalt antwortete.

 

3.2.2.2.2 Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Aussagen von B____ eine hohe Qualität aufweisen. In seinen Ausführungen finden sich verschiedene Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 49 ff.; angefochtenes Urteil. S. 13 und 16 ff.).

 

So schildert er auch Nebensächlichkeiten und reiht das Ereignis detailliert in seinen Tagesablauf ein. Er beschreibt etwa das Geschehen nach der Beerdigung, nämlich dass er erst zu seiner Mutter gefahren sei, dort seine schönen Kleider gelassen habe und dann mit dem Tram nach [...] gefahren sei (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 524). Auch vor Gericht vermochte sich B____ noch an seine damalige Gefühlslage erinnern: Er sei nach der Beerdigung niedergeschlagen gewesen und habe in sein Zimmer gewollt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1783; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254). Weiter erwähnte er etwa den an und für sich belanglosen Umstand, dass der Beschuldigte ihm einen Besen hintergeworfen habe, als er in den Dachstock geflüchtet sei (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 524) und dass er die Tasche mit Kuchen, Fasnachtsküchlein und Zigaretten, die ihm auf der Treppe vor der Flucht noch heruntergefallen sei, von seiner Mutter erhalten habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 524; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1784 f.). Er führte auch aus, wie er in der Eile seine Türe zugeschlossen habe und dass er beim Treppenaufgang ein LED-Licht mit Bewegungsmelder gehabt habe; deshalb habe er gewusst, dass der Beschuldigte vor seiner Türe gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 546 f.).

 

Er zögerte auch nicht den Beschuldigten zu entlasten und verzichtete jedenfalls darauf, ihn übermässig zu belasten. So gab er etwa an, dass er die Todesdrohungen nicht ernst genommen habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 526) und dass es keine Fusstritte gegen den Kopf gegeben habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2256). Auf Vorhalt hin hielt er es an der erstinstanzlichen Verhandlung lediglich noch für «möglich», dass der Beschuldigte ihn als «Arschloch» betitelt habe und verzichtete darauf, dies zu bestätigen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1786).

 

Er schildert auch unverstandene Handlungselemente und insbesondere sein Unverständnis in Bezug auf den Zustand sowie insbesondere den plötzlichen Wutausbruch des Beschuldigten. Dieser sei wie von Sinnen gewesen; es sei echt nicht mehr normal gewesen; er habe einen «sehr irre[n] Blick» gehabt und fast durch einen hindurch geschaut (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 525 f.); er sei damals «ausser Rand und Band» gewesen; so wie er ihn damals erlebt habe, das habe er noch nie gesehen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1786), B____ habe das auch nicht verstanden, zumal sie sich gut verstanden hätten (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 526; vgl. auch die Aktennotiz, Akten S. 543, wonach er dem Beschuldigten lediglich die Frage «Warum?» stellen wollte sowie das entsprechende Schreiben, Akten S. 544). Er habe im Geschehen einfach nicht begriffen, was passiert sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1786). Auch gab er – insoweit ungewöhnlich – an, sich «nicht mal richtig gewehrt» zu haben, und schildert hierzu seinen Gedankengang («Ich dachte mir, das kommt nicht gut, wenn ich zurück schlage» (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 525) sowie die Interaktion mit dem Beschuldigten («Währenddessen rief ich immer wieder, er solle aufhören, ob er spinne, was das solle» [Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 546], «Ich habe auf ihn eingeredet» [erstinstanzliches Protokoll, S. 20]). Dabei räumte er ein, selber «auch unschöne Sachen» gesagt zu haben (erstinstanzliches Protokoll, S. 19). Auch in Bezug auf die Verletzungen des Beschuldigten äusserte er sein Unverständnis («Und ich bin wieder die Treppe runter als die Polizei da war, mit meinem verbluteten Pullover, und dann war er auch verletzt. Dann bin ich gar nicht drausgekommen», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2255), wobei er Folgendes anmerkte: «[…] wenn er sich so etwas selber zufügt, dann ist die Geschichte absolut [k]rank» (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 527).

 

B____ gestand auch ohne weiteres ein, wenn er etwas nicht wusste oder sich daran nicht mehr erinnern konnte. So gab er etwa an der zweiten Einvernahme – knapp anderthalb Jahre nach dem Vorfall – an, dass seine Erinnerung nach der langen Zeit nur noch schemenhaft vorhanden sei (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 547). Auf Nachfrage, mit welchem Messer der Beschuldigte verletzt worden sei bzw. sich verletzt habe, räumte B____ ein, sich nicht sicher zu sein; wenn jener das Messer benutzt habe, das er dann auf den Herd geschmissen habe, dann sei es ein Messer aus seinem Messerblock gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 527). Auch räumte er umgehend Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage ein. So etwa in seiner zweiten Einvernahme vom 23. Juli 2020 auf den Vorhalt hin, dass sich das zuvor erwähnte Telefon gemäss seinen ersten Aussagen nicht in seinem Zimmer befunden habe: «Das ist wahr, ja. Warten Sie… […]. Es ist halt 1,5 Jahre her, ich kann mich an Gewisses nicht mehr erinnern» (Protokoll, Akten S. 548; in Bezug auf die teils widersprüchlichen Aussagen zum Messerblock vgl. weiter erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1790; betreffend die teils widersprüchlichen Aussagen zur Frage, ob er bei seiner Rückkehr in die [...] bis ins Wohnzimmer gelangt sei, vgl. sodann zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258: «ja ok, ja… das ist möglich ja»).

 

Im Übrigen fällt bei einer Gesamtbetrachtung auf, dass der Detaillierungsgrad der Aussagen von B____ mit dem Zeitablauf abnimmt, was wiederum für deren Glaubhaftigkeit spricht.

 

3.2.2.2.3 Die Aussagen von B____ halten denn auch über mehrere Einvernahmen einer Konstanzprüfung stand. Es sind ihnen in Bezug auf das Kerngeschehen keine ernsthaften Widersprüche zu entnehmen. Die vom Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung hervorgehobenen Abweichungen und Ungenauigkeit betreffen aus Opfersicht irrelevante Nebensächlichkeiten und zeugen vielmehr von einem unbefangenen, erlebnisbasierten Aussageverhalten:

 

So hat B____ das Geschehen unmittelbar vor dem Angriff des Beschuldigten im Wesentlichen immer gleich geschildert, wenngleich seine Aussagen zur vorangehenden verbalen Auseinandersetzungen einige Widersprüche aufweisen: So gab er in seiner ersten Einvernahme am Tatabend an, der Beschuldigte habe ihn bei seiner Rückkehr grundlos angegriffen. Er sei im dunkeln Wohnzimmer gesessen und habe sofort begonnen, ihn anzuschreien. Er (B____) habe ihn gefragt was los sei, woraufhin der Beschuldigte aufgestanden sei und ihn u.a. als «Arschloch» betitelt habe. Dann habe B____ ihm entgegengenhalten, dass er ihm in diesem Fall den Fernseher zurückgeben könne, woraufhin der Beschuldigte ihn angegriffen habe (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 524). In seiner Einvernahme vom 23. Juli 2020 – knapp anderthalb Jahre später –  gab er an, er habe bei seiner Rückkehr das Licht im Wohnzimmer gesehen, sei reingegangen, und habe rasch „hallo, ist alles in Ordnung?“ gerufen. Es sei vom Beschuldigten nur ein Grummeln zurückgekommen. Er habe darauf „in dem Fall, schöne Obig“ erwidert, sich umgedreht und die Treppe hinaufgehen wollen. Dann habe er etwas gehört, sich umgedreht und gleich den ersten Faustschlag mitten ins Gesicht gekriegt (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 546). Vor erster Instanz schilderte er wiederum, dass der Beschuldigte im Wohnzimmer gewesen sei. Er (B____) habe dort das Licht brennen sehen, sei aber nur in die Küche (und nicht bis ins Wohnzimmer) gegangen. Er habe sich mit dem Beschuldigten nicht unterhalten und ihn auch nicht gesehen; er habe nur «Sali A____» gerufen. Da habe er aber etwas im Augenwinkel gesehen und als er sich umgedreht habe, habe der Beschuldigte ihm sogleich von hinten kommend eine Faust auf die Nase geschlagen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1784). Auf Nachfrage gab er an, der Fernseher sei eine andere Geschichte gewesen. Den habe er dem Beschuldigten ausgeliehen und mit ihm vereinbart, er könne den TV für CHF 120.– und eine Sonnenbrille für 30.– haben. Dies sei nicht zustande gekommen, doch habe sich der Beschuldigte dann die Quittungen selbst ausgestellt. An diesem Abend hätten sie aber gar nicht über den TV gesprochen; sie hätten dort keine Diskussion geführt. «Von mir aus war das einfach eine Gewalttat von ihm gegen mich» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1786). Es sei aber «möglich», dass der Beschuldigte ihn als «Arschloch» betitelt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1786). An der Berufungsverhandlung gab er zuerst an, dass der Beschuldigte im Wohnzimmer glaublich auf dem Stuhl gesessen sei. Er (B____) habe ihm «Sali» zugerufen und gesagt, dass er raufgehe, wobei er nicht bis ins Wohnzimmer – glaublich nicht mal bis in die Küche – gekommen sei. Auf Vorhalt der Verteidigung hin hielt er es dann aber für möglich, dass er wegen dem Licht im Wohnzimmer zuerst in die Küche gegangen sei, er den Beschuldigten begrüsst habe und auf dem Weg raus gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258). Dann sei der Beschuldigte plötzlich unvermittelt auf ihn losgegangen. Obgleich er zuerst angab, dass sie davor keinen Streit und auch keine Diskussion wegen einem Fernseher gehabt hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254), bejahte er den späteren Vorhalt der Verteidigung, wonach es gemäss seinen früheren Aussagen eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe. Das sei eine leidige Geschichte betreffend einen Fernseher und eine Sonnenbrille gewesen. Sie hätten sich aber deswegen nicht gestritten. Er habe nach der Beerdigung nicht diskutieren wollen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258). Insgesamt sind diesen Aussagen keine gravierenden Widersprüche zu entnehmen. Fakt ist, dass der Angriff des Beschuldigten für B____ gänzlich unerwartet und ohne jeglichen Anlass erfolgt ist, sodass er sich dessen Verhalten im Nachhinein auch nicht erklären konnte («ich weiss es nicht, warum er auf mich losgegangen ist; es sei «total überraschend» gewesen; er wisse nicht, warum es passiert sei; es müsse irgendeinen Auslöser gehabe haben, aber er wisse nicht warum (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2255). Folglich hat er der möglicherweise vorangehenden kurzen Unterredung auch keinerlei Bedeutung beigemessen, weshalb er diese auch nicht in Erinnerung behielt. Kommt hinzu, dass er gerade von einer Beerdigung nach Hause gekehrt war, was ihn scheinbar belastet hatte, und er somit auch keine Kapazitäten für eine entsprechende Diskussion hatte. So verneinte er etwa die Nachfrage, ob er gesehen habe, ob der Beschuldigte im Wohnzimmer gesessen oder gestanden hatte, mit dem Hinweis: «Es hat mich auch nicht interessiert. Ich kam von einer Beerdigung. Ich hatte keine Lust mich zu unterhalten» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1785). Es ist zu vermuten, – aber letztlich nicht relevant –, dass am besagten Abend eine früher entstandene Streitigkeit betreffend einen ausgeliehenen Fernseher bzw. eine Brille kurz erwähnt – nicht aber ausdiskutiert – worden ist (so erwähnte B____ gegenüber der Polizei am Tatort auch, dass der Beschuldigte ihm mal eine Brille geschenkt habe [Rapport, Akten S. 499]). Dass ihn der Beschuldigte zunächst ohne jeglichen Anlass als «Arschloch» betitelt habe, dürfte für B____ – im Vergleich zu den anschliessend erlittenen physischen Verletzungen – zweitrangig gewesen sein, weshalb diesbezüglich grundsätzlich von einem schnelleren Vergessensprozess auszugehen ist. Obgleich der Umstand, dass er diese Beleidigung in seinen späteren Aussagen unerwähnt liess bzw. auf Nachfrage nur noch als «möglich» bezeichnete, damit nachvollziehbar ist, ist davon auszugehen, dass der Angriff des Beschuldigten – wie von B____ bis zuletzt geschildert und betont – gänzlich unvermittelt erfolgt ist und diesem keine nennenswerten Äusserungen vorangegangen sind (so denn auch die klare Aussage des Geschädigten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung: «Vor dem ersten Faustschlag gab es keinen Wortwechsel» [Protokoll, Akten S. 1786]). Selbst wenn aber der Beschuldigten B____ zuvor beleidigt haben sollte, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass B____ diese Beleidigung entsprechend erwidert hätte (so räumte dieser vor erster Instanz ein, selber «auch unschöne Sachen» gesagt zu haben, erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1785).

 

In Bezug auf den konkreten Angriff gab B____ am Tatabend an, der Beschuldigte sei in den Gang gestürmt gekommen und habe ihn mit den Fäusten, glaublich mit der rechten Hand, vielleicht auch rechts und links, geschlagen («Alle Schläge waren mit der Faust», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 526). Er habe ihm zuerst in der Küche eine Faust («ein Schwinger») auf sein linkes Ohr, mit der glaublich rechten Hand, geschlagen. B____ sei deshalb rückwärts in den Vorraum, also im Eingangsbereich im Erdgeschoss, gestolpert. Dann sei der Beschuldigte ihm nachgekommen und habe ihm 2-3 Fäuste fadengrad ins Gesicht und gegen seine linke Brust geschlagen, wobei er ihm angedroht habe, dass er ihn zu Tode schlagen würde, was B____ aber nicht ernst genommen habe. Er habe aber Angst gehabt. Er sei auf der Treppe gelegen, als der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe, und habe ihn versucht mit dem gestreckten Fuss auf Distanz zu halten; er habe ihn aber nicht geschlagen; er habe sich nicht einmal richtig gewehrt. Plötzlich habe der Beschuldigte von alleine aufgehört zu schlagen (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 526). Grundsätzlich gleich schildert er das Geschehen in seiner Einvernahme vom 23. Juli 2020 – knapp anderthalb Jahre (und nicht 4 Monate [Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2154]) später: Er habe zuerst einen Faustschlag mitten ins Gesicht erhalten, dann sei er rückwärts auf die Treppe gefallen und habe sich dort mit den Händen und Füssen abgewehrt. Der Beschuldigte habe weiter geschlagen und ihn mit den Fäusten nochmals stark seitlich aufs Ohr getroffen; da sei das Trommelfell perforiert worden. Erstmals erwähnt B____, dass der Beschuldigte ihn auch mit dem Fuss an der Rippe getroffen habe; es seien 4 oder 5 Faustschläge und glaublich nur ein Fusstritt gewesen. Er (B____) habe versucht, auf ihn einzureden, doch vom Beschuldigten seien nur Schläge gekommen. Auch vor erster Instanz schildert er das Geschehen gleichlautend: Er habe etwas im Augenwinkel gesehen und als er sich umgedreht habe, habe der Beschuldigte ihm sogleich von hinten kommend eine Faust auf die Nase geschlagen. Da sei er rückwärts die Treppe hinuntergefallen bzw. habe der Beschuldigte ihn auf die Treppe gestossen, wo er weiter auf ihn eingeschlagen, ihm sicher 6-7 Faustschläge verpasst und auch mit dem Fuss getreten habe. Er (B____) habe sich mit Händen und Füssen gewehrt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1785). An der Berufungsverhandlung gab er an, der Beschuldigte habe ihn mit dem ersten Schlag direkt auf die Nase getroffen. Er sei dann bei der Ecke der Treppe am Boden gelegen und habe sich einfach nur mir den Händen vor dem Kopf «abgewehrt», ohne selber zuzuschlagen. Der Beschuldigte habe «richtig deftig» und mit Wut zugeschlagen. Dann habe er ihn bei der Rippe nicht mit der Faust, sondern mit dem Fuss getreten. Auf Nachfrage gab er an, der Beschuldigte habe ihn nur mit der Faust geschlagen, doch die Rippenverletzung sei glaublich der Fusstritt gewesen. Er könne nicht sagen, wie viele Faustschläge es gewesen seien, sicherlich 5 bis 6. Auf Nachfrage, gab er an, es habe glaublich noch einen zweiten Fusstritt gegeben, wobei er es nicht mehr genau sagen könne und seine ersten Aussagen sicher näher dran gewesen seien; erinnern könne er sich jedenfalls an den einen Fusstritt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254 und 2256). Insgesamt ist damit von einem konstanten Aussageverhalten auszugehen. Warum B____ den Fusstritt in seinen ersten Aussagen unerwähnt liess, ist grundsätzlich irrelevant, zumal dieser vom Beschuldigten mehrfach zugestanden ist («Ich habe ihm dann mit dem rechten Bein einen Kick gegen seinen Bauch gegeben», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 516; «Ja, ich habe ihm sicher einen Tritt gegeben», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779; «ein Kick gegen den Bauch», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2251). Dessen Nicht-Erwähnung am Tatabend zeugt vielmehr davon, dass B____ nicht darum bedacht war, dem Beschuldigten ein möglichst schweres Tatverhalten anzulasten. Möglicherweise war B____ auf die unmittelbar gegen sein Gesicht gerichteten Faustschläge fixiert (sog. Tunnelblick), weshalb er den – vom Beschuldigten zugestanden – Fusstritt zunächst nicht erwähnt hatte und er das Geschehen erst nachträglich für sich so rekonstruiert hat: «Das schlimmste war der Rippenbruch. Ich hatte die vierte und fünfte Rippe gebrochen. Das muss durch den Tritt der Ferse gegen die Brust gewesen sein» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1789 [Hervorhebung hinzugefügt]). So denn auch seine Antwort auf die diesbezügliche Frage der Verteidigung hin, warum er (B____) am Tag des Vorfalls nur Faustschläge erwähnt habe: «das ist das[,] was am nächsten an mir ist. Dass ich dort in der Ecke gelegen bin und meine Hände vor mir hatte und einfach diese Faustschläge gekommen sind»; ansonsten könne er nicht sagen, warum er den Fusstritt nicht erwähnt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258). Gleiches muss hinsichtlich des später nicht mehr erwähnten Besens, der der Beschuldigte ihm auf der Treppe nachgeworfen habe, sowie insbesondere hinsichtlich der nur in den ersten Aussagen erwähnten Todesdrohung gelten. Auch diese Umstände durften ihm (B____) .da der Besen ihn nicht getroffen und er die Drohung zudem nicht ernst genommen habe – im Vergleich zu den tatsächlich erlittenen Schlägen nebensächlich erschienen haben. Da B____ aber in seinen ersten Aussagen – angesichts des nicht erwähnten Fusstritts – offensichtlich nicht darum bedacht war, den Beschuldigten übermässig zu belasten und er zudem keinen Anlass hatte, den Beschuldigten fälschlicherweise einer Todesdrohung zu beschuldigen, um ihn sogleich mit dem Hinweis zu entlasten, dass er diese nicht ernst genommen habe, hat die – wenngleich nur einmal erwähnte – Todesdrohung als erstellt zu gelten.

 

Mit der Verteidigung ist sodann einzusehen, dass sich die Aussagen von B____ in Bezug auf das weitere Geschehen, nachdem der Beschuldigte auf der Treppe von ihm abgelassen hatte, als weniger konstant erweisen: Am Tatabend gab er an, er sei aufgestanden und habe seine Dinge genommen, wobei diese ihm im Stress aus dem Sack gefallen seien. Er habe Nasenbluten gehabt und sei in den ersten Stock gerannt, wobei seine Tasche mit Kuchen, Fasnachtsküchlein und Zigaretten kaputtgegangen sei. Von seinem Zimmer im Dachgeschoss aus habe er telefonieren wollen, doch sein Telefon nicht finden können. Er habe dem Beschuldigten gerufen, dass er ihm das Telefon geben solle. Dieser habe gemeint, er solle doch nur telefonieren. Dann sei er nach unten gegangen und habe sein Telefon in der Küche neben den Katzennapf gefunden. Da sei es zu keiner körperlichen Auseinandersetzung mehr gekommen; sie hätten sich gegenseitig lediglich Fluchworte ausgeteilt (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 526). Er sei zurück in sein Zimmer, habe dort E____ angerufen und in seinem Zimmer gewartet. Von seinem Fenster aus habe er den Beschuldigten vor dem Gartentor auf seinem Fahrrad gesehen und diesen gefragt, ob er abhauen wolle und ob er Angst vor der Polizei hätte. Als B____ wieder runter gegangen sei, sei der Beschuldigte schon wieder im Haus gewesen. Der Beschuldigte sei ihm dann wieder hoch bis in sein Zimmer gefolgt und habe ihm vorgeworfen, dass er ihn geschnitten habe mit dem Messer und er ihn und seine Tattoos verletzt habe. Dann sei er wieder aus dem Zimmer gegangen, er (B____) habe sofort abgeschlossen und auf die Polizei gewartet (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 524 f.). In seiner zweiten Einvernahme vom 23. Juli 2020 schilderte er, dass er in sein Zimmer raufgegangen sei und sogleich den Pikettdienst der [...] angerufen habe. Auf Nachfrage hin räumte er im späteren Verlauf der Einvernahme aber ein, dass das Telefon nicht im Zimmer gewesen sei (Akten S. 548). Der Beschuldigte sei dann hoch gekommen und habe gegen die Türe gepoltert und ihn aufgefordert, die Türe zu öffnen. Er (B____) habe im Zimmer irgendetwas gesucht, um sich zu bewaffnen. Er habe dabei ein Messer (offenbar ein Sackmesser) gefunden, dieses aber nicht benützt. Er habe die Türe einen Spalt weit geöffnet, den Fuss aber dagegen gehalten. Dabei habe er das Sackmesser in seiner rechten Hand gehalten. Das habe der Beschuldigte möglicherweise schon gesehen, da die Türe ein bisschen offen gewesen sei. Der Beschuldigte habe aber nicht versucht, die Türe aufzudrücken, sondern ihn nur angebrüllt. Er (der Beschuldigte) sei dann aber bald wieder die Treppe hinuntergegangen. B____ habe ihm auch gesagt, dass er die Polizei gerufen habe und die sicher bald kommen würde. Er (B____) habe darauf die Türe wieder verschlossen und sei zum Fenster gegangen, um zu sehen, wann die Polizei und der Pikettdienst eintreffen würde. Er habe gesehen wie der Beschuldigte unten im Vorgarten auf dem Velo in Richtung Ausgang gefahren sei. Er habe zu ihm gerufen, dass es keinen Wert habe davonzufahren und dass die Polizei bald da sei; da sei schon das Polizeiauto in den [...] eingebogen. Dann sei der Beschuldigte wieder aufs Haus zugefahren, habe das Velo hingeschmissen und sei wieder ins Haus gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 548 f.). Gemäss seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung sei er in sein Zimmer gegangen und habe dann feststellen müssen, dass sein Natel noch in der Tasche unten gewesen sei (Protokoll, Akten S. 1784 f.). Nachdem er die Tasche geholt habe und wieder in sein Zimmer angekommen sei, habe er sofort den Pikettdienst angerufen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Velo durch den Garten wegfahre und habe nach unten gerufen, dass er jetzt auch nicht mehr gehen müsse, da die Polizei schon da sei. Die Frage, ob der Beschuldigte noch hochgekommen sei, konnte er nicht mehr beantworten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1787); es sei aber «möglich», dass er nach oben gekommen sei, nachdem er seine Sachen unten geholt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1750). Ein Messer habe er höchstens dann in der Hand gehabt, als sein Zimmer offen gewesen sei. Aber das Messer habe er nicht aus dem Zimmer herausgenommen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1788). An der Berufungsverhandlung gab er an, er sei in sein Zimmer raufgerannt und habe dann die Polizei und den Pikettdienst informiert. Dann sei er ans Fenster gegangen; der Beschuldigte sei im Garten gewesen und im Begriff rauszugehen. Da habe er ihm zugerufen, es müsse nicht raus, die Polizei komme grad und dies sei auch der Fall gewesen. Auf entsprechendem Vorhalt hin konnte es sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beschuldigte raufgekommen wäre (Protokoll, Akten S. 2254 ff.). Diese teils widersprüchlichen Schilderung (etwa in Bezug auf die Fragen, ob und wann der Beschuldigte B____ noch bis in den Dachstock gefolgt ist, ob und wie oft B____ nochmals hinunter gegangen ist, ob und wo es zwischen ihnen noch einen Austausch gab etc.) sind insoweit nachvollziehbar, als das traumatische Geschehen für den Privatkläger zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war und er zu diesem Zeitpunkt – anders wie das die Verteidigung annimmt – gerade nicht mehr unmittelbar gefährdet war. So konnte er sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung etwa an weitere – aus seiner Sicht – Nebensächlichkeiten nicht erinnern, etwa daran, dass sie eine Katze im Haus hatten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2256). Zudem war B____ unmittelbar davor Opfer eines plötzlichen Angriffs geworden, wobei er unter anderem Faustschläge gegen den Kopf erlitten und sich eine Gehirnerschütterung zugezogen hatte, weshalb von ihm in Bezug auf das Nachtatverhalten auch nicht die gleiche Aussagegenauigkeit erwartet werden kann. So gab er selbst an, nach dem Angriff «total verwirrt» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2255) gewesen zu sein (vgl. auch zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258: «Nach diesen Faustschlägen bin ich total verwirrt gewesen»). Die von der Verteidigung zu Recht hervorgehobenen Widersprüchlichkeiten vermögen daher die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ nicht ansatzweise in Frage zu stellen; –  sie beziehen sich denn auch nicht auf das Kerngeschehen.

 

Schliesslich gab B____ in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 an, dass der Beschuldigte das Messer in Anwesenheit der Polizei auf den Herd geschmissen habe («Als ihr dann da wart, kam er und schmiss das grosse Fleischmesser (…) auf den Herd» [Protokoll, Akten S. 525]; handschriftlicher Zusatz: «Das Fleischmesser, welches Herr A____ auf dem Herd schmiss, in Anwesenheit der Polizei» [Protokoll, Akten S. 527]. Klar dürfte sein, dass B____ keinerlei Anlass hatte, einen Sachverhalt bewusst falsch wiederzugeben, der sich seinen Angaben nach in Anwesenheit und damit unter Beobachtung der Polizei zugetragen haben soll. Seine Aussagen sind nur so zu verstehen, dass er das Messer auf dem Herd gesehen hat, als er sich in Anwesenheit der Polizei wieder in die Küche begeben hatte, und er dies nur so verstehen bzw. für sich rekonstruieren konnte, dass der Beschuldigte – offenbar – dieses Messer in Anwesenheit der Polizei auf den Herd geschossen hatte («Ich habe das erst von der Polizei gehört, als einer der Polizisten zum andren sagte, er solle das Messer vom Herd mitnehmen, das lag anscheinend dort», Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 550). So gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage hin an, nicht zu wissen, wer das Messer der Polizei gezeigt habe; es sei auf der Herdplatte gewesen (Protokoll, Akten S. 2258 f.). Dass er dabei impliziert hätte, dies mit eigenen Augen wahrgenommen zu haben, ist eine falsche Unterstellung der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2149). Wenn jemand dies gesehen haben musste, so wäre das gemäss den Aussagen von B____ seiner Vermutung nach wohl nur die Polizei gewesen. So gab er explizit an, selber nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1787 f.). Er könne betreffend die Sache mit dem Messer auf Frage hin nur sagen, dass der Beschuldigte sich selber verletzt habe, weil er nie ein Messer in der Hand gehabt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2255). So auch seine spätere Erklärung: «[…] er hat sich den Schnitt irgendwie selber hinzugefügt, weil er irgendwie Angst hatte […]. Er hatte einfach wahrscheinlich Angst, dass etwas passiert, weil er mich geschlagen hat, ich verstehe es immer noch nicht…» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2258). Die Schnittverletzungen habe sich der Beschuldigte selber zufügen müssen, wohl als er im Garten auf die Polizei gewartet habe. Während der Auseinandersetzung habe er keine Verletzungen gehabt. Er habe sich wohl etwas überlegen müssen, da er gewusst habe, dass die Polizei nun komme (Einvernahmeprotokoll vom 28. Februar 2019, Akten S. 527). Als er ihm heruntergerufen habe, er müsse jetzt nicht mehr gehen, müsse er sich noch selbst verletzt haben, als letzter Ausweg; das sei seine Interpretation. Er habe während dem ganzen Vorfall kein Messer beim Beschuldigten gesehen; er habe erst von der Polizei vom Messer erfahren (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1791). Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist das diesbezügliche Aussageverhalten von B____ durch alle Befragungen hindurch konstant.

 

3.2.2.2.4 Im Ergebnis und im Sinne eines Zwischenfazits ist auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen und von glaubhaften Aussagen des B____ insbesondere zum Kerngeschehen auszugehen. Seine Schilderungen lassen sich denn auch vollständig mit dem objektiven Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen.

 

3.2.2.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung sind schliesslich die Aussagen des Beschuldigten zu prüfen.

 

3.2.2.3.1 Was die Aussageentstehung anbelangt, ist offensichtlich, dass der Beschuldigte ein gewichtiges Motiv hatte, B____ mit einer absichtlichen Falschaussage anzuschwärzen, zumal sich zum fraglichen Zeitpunkt nur sie beide in der [...] befunden hatten und es der Privatkläger war, der zum einen die Polizei alarmieren liess und zum anderen auch die weit gewichtigeren Verletzungen aufwies. Im Übrigen hatte sich der Beschuldigte vor dem Vorfall sichtlich über den Privatkläger aufgeregt und diverse Schuldvorwürfe gegen ihn erhoben. Dies ist in objektiver Hinsicht schon durch die an den Privatkläger adressierten Notizen belegt (siehe E. 3.2.1.6.; vgl. auch die Aussage am Tatort, wonach B____ ihn bei dessen Ankunft in die [...] genervt habe: «Er kam und nervte mich», Rapport, Akten, S. 498]), ergibt sich aber auch durch diverse Aussagen des Beschuldigten: So erwähnte er gegenüber der Polizei am Tatort, dass B____ bei allen sehr unbeliebt sei. Auch seine Katze spüre, dass B____ kein guter sei. Dieser habe seiner Mutter eine Brille verkaufen wollen, dann aber ins Wohnzimmer gekotzt und geschissen; nun sei B____ schuld, dass seine Mutter nicht mehr zu Besuch komme. Zudem jammere er immer, was ihn (den Beschuldigten) sehr nerve. Er (der Beschuldigte) jammere auch nicht darüber, dass die Mutter seiner Schwester eine Woche zuvor mit Exit in den Tod begleitet worden sei. B____ solle aufhören zu jammern, das mache man nicht (Akten S. 499). Gefragt nach ihrem Verhältnis gab der Beschuldigte auch anlässlich seiner späteren Einvernahme an, dass sie sich am Anfang zwar gut verstanden hätten, das aber nicht mehr so sei (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 518). Aus seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gehen sodann weitere Frustrationen hervor. So war der Beschuldigte offenbar der Ansicht, dass nur er in der [...] geputzt und gewaschen habe, der Privatkläger sei an den Putztagen immer von der Mutter ins Jura abgeholt worden oder habe regelwidrigen Besuch gehabt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1775, 1780 und 1782; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2253). Es habe auch einmal wegen der Wäsche «eine Schreierei» gegeben, woraufhin B____ der Katze des Beschuldigten Katzensand angeworfen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1775; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2253). Auch habe der Privatkläger «immer seinen Senf dazu geben» müssen, wenn die Mutter des Beschuldigten ab und zu in die [...] gekommen sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1776) und habe zudem schon oft Probleme gemacht, so habe er etwa oft herumgeschrien und sei respektlos gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten s. 1778). Am Tag des Vorfalls habe B____ dann scheinbar wieder unerlaubten Besuch gehabt, was der Beschuldigte dem Betreuungsteam gemeldet habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1781). Obgleich er auf Nachfrage hin angab, nicht wütend gewesen zu sein, weil der Privatkläger nicht geputzt hatte (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782), fällt auf, dass der Beschuldigte viel Negatives in Bezug auf B____ vorbringt, worin zum Zeitpunkt der Erstaussage des Beschuldigten ein weiteres Motiv für eine – ihn selber entlastende – Falschbezichtigung zu erkennen ist. Auffallend ist auch, dass B____ unmittelbar vor dem Tatgeschehen von einer Beerdigung nach Hause gekommen war und der Beschuldigte vor erster Instanz angab, dass seine Tante einen Tag vorher gestorben sei, er aber nicht habe an die Beerdigung gehen können, weil die Katze frisch kastriert gewesen sei und B____ im Haus gewesen sei (Protokoll, Akten S. 1777), was er ihm damit implizit vorzuwerfen schien.

 

Der Verteidigung kann also nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es gebe aus objektiver Sicht keine Gründe, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger ohne Grund hätte attackieren sollen (vgl. der Einwand in der Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2157). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Polizei den Beschuldigten am Tatabend in einem verwirrten Zustand antraf und im Nachgang zur Tat entsprechend auch eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist, womit im Übrigen auch ein grundloser Angriff erklärt werden könnte.

 

3.2.2.3.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind auch inhaltlich dürftig.

 

Zunächst springt ins Auge, dass der Beschuldigte anlässlich seiner gerichtlichen Befragungen diverse Fragen ausweichend beantwortete: Auf Nachfrage, wo er während des Geschehens gewesen sei: «Es ist so wie ich es gesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1777); auf Vorhalt hin, er habe gesagt, dass der Privatkläger plötzlich mit einem Messer hinter ihm gestanden sei: «So wie ich es gesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778); auf Frage, wo er gestanden sei: «So wie ich gesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778); auf Nachfrage hin, ob er den Privatkläger habe entwaffnen können: «Es ist so wie ich es ausgesagt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778 f.); auf die Frage hin, warum er dem Privatkläger nach dem vermeintlichen Messerangriff hinterher gerannt sei: «Schauen Sie, es war so, wie ich es erzählt habe» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779). Die gleiche Antwort gab der Beschuldigte auf die weiteren Fragen, ob und wie er anlässlich des behaupteten Messerangriffs verletzt worden sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1781), ob er dem Privatkläger das Messer aktiv weggenommen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2251) sowie auf den Vorhalt hin, dass er mit der Polizei die [...] nochmals betreten und das Messer erwähnt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2252).

 

Seine Aussagen sind auch inhaltlich nicht schlüssig: So will er etwa die von E____ durchs Telefon gehörten Rufe im Treppenhaus damit erklärt haben, dass er als Folge des Messerangriffs durch B____ erzürnt gewesen sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2149). Dies wäre dann nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte es bei diesen Rufen belassen und Hilfe bzw. die Polizei geholt hätte. Er erklärte aber selber, dem Privatkläger bis ins Dachgeschoss gefolgt zu sein, obgleich er unmittelbar zuvor von diesem mit einem Messer angegriffen worden sein will und er darüber hinaus gewusst habe, dass der Privatkläger in seinem Zimmer Messer aufbewahre (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 517). Weshalb sich der Beschuldigte unter diesen Umständen freiwillig in die Nähe seines Aggressors begeben hätte, ist nicht begreiflich und konnte von ihm auch nicht schlüssig erklärt werden (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779).

 

Genauso wenig nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte – seinen Schilderungen nach – am linken Arm verletzt worden wäre (vgl. hierzu bereits E. 3.2.1.4.1): In seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 unmittelbar nach dem Vorfall gab er an, er sei im Wohnzimmer mit dem Rücken zur Küche in einem Sessel gewesen. Der Privatkläger habe ein erstes Mal zugestochen, als er gerade seinen Kopf in Richtung Küche gedreht habe und seinen linken Arm nach oben gehoben habe. Anschliessend habe er sich zu ihm gedreht und mit dem linken Arm sein Gesicht geschützt. Da habe B____ ein zweites Mal zugeschlagen (Einvernahmeprotokoll, Akten S. 516). Während die zweite Abwehrhandlung (linker Arm vors Gesicht) nachvollziehbar erscheint, als der Beschuldigte dem Privatkläger gegenübergestanden sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb er, als er seinen Kopf in Richtung Küche – aufgrund der Räumlichkeiten also nach rechts – gedreht habe, den linken und nicht den – der behaupteten Gefahrquelle nähergelegenen – rechten Arm gehoben hätte. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Schilderungen zur Frage, wie er B____ entwaffnet habe: Vor erster Instanz gab er an, er habe dessen Arm mit seinem rechten Arm zu Boden geschlagen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778). Damit konnte nur der rechte Arm von B____ gemeint sein, zumal der Beschuldigte in seinen ersten Aussagen angab, jener habe das Messer in der rechten Hand gehalten («Danach schlug ich gegen seinen rechten Arm und er liess das Messer fallen», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 516). Der Beschuldigte behauptet aber, sich während der Auseinandersetzung zum Privatkläger gedreht zu haben, ihm also gegenübergestanden zu sein. Folglich hätte er die rechte Hand des Privatklägers kaum mit seiner rechten Hand halten können, sondern hätte hierzu wohl seine linke benützen müssen. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der Selbstbeibringung seiner Verletzungen am linken Arm fällt weiter auf, dass der Beschuldigte die Frage, ob er Links- oder Rechtshänder sei, mit Blick auf das Geschehene nur unklar und vage beantwortete (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2250: Er sei «beides». Auf Nachfrage hin, was er denn eher sei, gab er folgende Antwort: «schauen Sie, ich bin angegriffen worden und habe mich gewehrt». Auf Vorhalt hin, dass das nicht die Frage gewesen sei, sondern die Frage, welche Hand er mehr benutze, sagte er: «die linke sei ein guter Jab» gewesen; auf nochmalige Nachfrage, welche Hand er denn im Alltag mehr brauche, die linke oder die rechte, antwortete er gänzlich ausweichend: «meine Beine, zum gehen»).

 

Über den behaupteten – und in objektiver Hinsicht schon widerlegten – Messerangriff hinaus, sind den Aussagen des Beschuldigten diverse Aggravierungstendenzen und unnötige bzw. wahrheitswidrige Belastungen zum Nachteil von B____ zu entnehmen: So ist etwa die Behauptung, B____ habe ihm angedroht, er würde seine Katze aufschlitzen, wenn der Beschuldigte zum Betreuer gehe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2252), kaum glaubhaft, zumal dieser kurze Zeit später selber den Betreuer alarmierte. Als klares Lügensignal ist in diesem Kontext die Aussage des Beschuldigten zu werten, wonach der Privatkläger ihn auch schon früher mit einem Messer angegriffen habe («Es ist nicht das erste Mal, dass er mit einem Messer auf mich losgegangen ist», Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 519). Daraus wird eine klare Dramatisierung in den ersten Aussagen des Beschuldigten erkennbar, zumal er Entsprechendes vor Gericht nicht mehr erwähnte und auf Frage hin, ob sie zuvor einmal Streit gehabt hätten, lediglich angab, dass es einmal «eine Schreierei» gegeben habe; der Privatkläger habe geschrien und der Katze Sand angeworfen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1775). Dass dieser ihn aber jemals zuvor mit einem Messer angegangen hätte, wird mit keinem Wort erwähnt, was aber – wenn dem so gewesen wäre – zu erwarten gewesen wäre. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies dem Betreuungsteam mitgeteilt hätte und folglich auch E____ nicht von einem bisher unbelasteten Verhältnis ausgegangen wäre. Im späteren Verlauf seiner erstinstanzlichen Befragung räumte der Beschuldigte auf Nachfrage hin denn auch ein, dass der Privatkläger zuvor «nicht tätlich» gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778). Damit erweist sich auch etwa die wiederholte Behauptung des Beschuldigten, wonach er unmittelbar vor dem Vorfall ein Gespräch mit seinem Betreuer D____ gehabt und dieser ihm gesagt habe, er solle sich bei ihm melden, wenn B____ «wieder» tätlich (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 516) bzw. «wieder» Probleme machen würde (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2249), als unglaubhaft: Der Beschuldigte verneinte später nicht nur, dass B____ ihm gegenüber zuvor je tätlich geworden sei, sondern räumte – in Übereinstimmung mit den Aussagen von B____ –  auch ein, dass sie eigentlich keine Probleme zusammen gehabt hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2253).

 

In dieser Aggravierungstendenz reihen sich auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ein, wonach er vom Privatkläger während der Abwehr des behaupteten Messerangriffs auch geschlagen worden sei und auch ein paar Schläge gegen den Kopf erhalten habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2251), obgleich er dies zuvor nie erwähnt hatte und aufgrund des Zeitablaufs eher mit weniger als mit mehr «Details» in der Wiedergabe eines erlebnisbasierten Geschehens gerechnet werden durfte.

 

3.2.2.3.3 Obgleich der Beschuldigte anlässlich der (zweiten) Einvernahme vom 23. Juli 2020 sämtliche Aussagen verweigerte, daher lediglich seine Aussagen vom 26. Februar 2019 sowie seine Aussagen vor Gericht analysiert werden können, und obgleich er explizit darum bedacht war, sich anlässlich seiner Befragungen nicht zu widersprechen, wozu er sich wiederholt auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (siehe hierzu soeben E. 3.2.2.3.1; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782, zur wesentlichen Frage, ob er dem Privatkläger das Messer weggenommen habe: «Ich möchte mich da nicht verstricken, sonst heisst es ich würde einen Seich erzählen. Halt so wie ich es gesagt habe»), halten diese einer Konstanzprüfung – entgegen der dahingehenden Behauptung der Verteidigung (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2151) – gerade in Bezug auf das Kerngeschehen nicht stand.

 

Der Beschuldigte behauptet zwar – insoweit konstant –, im Wohnzimmer in einem (Dreh-)Sessel mit dem Rücken zur Küche gesessen zu haben, als B____ von der Beerdigung nach Hause gekommen sei und ihn von hinten mit einem Messer angegriffen habe. Er habe sich lediglich verteidigt, wobei er sich selber einige Schnittverletzungen bzw. eine Schnitt- und eine Stichverletzung zugezogen habe.

 

Die Abwehr des behaupteten Messerangriffs bzw. das anschliessende Einschlagen auf B____ wird jedoch unterschiedlich geschildert: Gegenüber der Polizei erwähnte er am Tatort, dass er B____ mit einem Aikidowurf zu Boden gebracht und zwei Mal zugeschlagen habe (Akten S. 498 f.). Er habe ihm mit dem rechten Bein einen «Kick» in den Bauch gegeben und ihn mit dem rechten Arm und seinem ganzen Gewicht zu Boden gedrückt. Danach habe er gegen seinen rechten Arm geschlagen, sodass B____ das Messer habe fallen lassen. Er habe ihm alsdann in der Küche mit der Faust zweimal ins Gesicht – auf die Nase und in die Mundgegend – geschlagen (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 517). An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, er habe mit dem rechten Arm seinen Arm zu Boden schlagen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1778) und habe ihm sicher auch einen Tritt gegeben (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1779). Entgegen seinen ersten Aussagen, wonach er ihn in der Küche geschlagen habe, gab er an zu wissen, dass er ihn auf die Treppe geworfen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1777). Vor Berufungsinstanz gab er an, er habe ihm vier Schläge und einen Kick in den Bauch verpasst, wobei er seine Rippe kaputt gemacht habe. Er habe ihm auch das Messer aus der Hand geschlagen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2249 ff.). Danach habe es eine Rangelei gegeben; er berichtet von einem Strampeln und Gegenschlagen des Privatklägers; am Schluss der Schlägerei habe er dem Privatkläger Schläge gegen den Kopf verpasst, wobei er erstmals behauptete, dass auch er ein paar Schläge gegen den Kopf erhalten habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2251). Auf der Treppe sei jedoch – entgegen seinen früheren Aussagen – nichts passiert (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2252).

 

Als gänzlich widersprüchlich erweist sich in diesem Zusammenhang aber vor allem das Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf die wesentlichen Fragen, wie er den Privatkläger habe entwaffnen können und ob er das Messer selber in der Hand gehabt habe: Am Tatabend gab er zunächst an, er habe ihm in der Küche das Messer aus der Hand geschlagen. Erst nach der zweiten Auseinandersetzung und kurz bevor er rausgegangen sei, habe er das Messer dann auf den Herd gelegt (Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2019, Akten S. 516 f.). An der erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, er habe das Messer «auf oder unter den Herd gemacht», nachdem er den Privatkläger auf die Treppe gestossen hatte, aber bevor es zur zweiten Auseinandersetzung im Dachgeschoss gekommen sei (Protokoll, Akten S. 1777). Auf Nachfrage hin gab er an, nicht mehr zu wissen, was genau er mit dem Messer gemacht habe; es sei unter oder auf dem Herd gewesen (erstinstanzliches Protokoll, S. 1779). Auf erneute Nachfrage hin, wie er sich seine DNA am Messergriff erklären könne, gab er aber explizit an, das Messer weggeschossen zu haben (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1782). An der Berufungsverhandlung gab er auf Nachfrage hin schliesslich an, er habe den Handrücken des Privatklägers auf den Boden geschlagen; da habe der Privatkläger das Messer fallen lassen und dann sei es unter den Herd verschwunden. Die Nachfrage, ob das Messer durch den Schlag, den er dem Privatkläger verpasst habe, unter den Herd gelangt sei, hat der Beschuldigte sodann – entgegen seinen früheren Aussagen – bejaht; das Messer sei dann für keinen mehr erreichbar gewesen. (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2251). Das – jedenfalls in dieser Hinsicht – widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten lässt ihn mit Blick auf den objektiv belastenden DNA-Befund am Messer als äussert unglaubhaft erscheinen.

 

3.2.2.3.4 Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten aufgrund ihrer eingeschränkten Nachvollziehbarkeit, der enthaltenen Widersprüchlichkeiten in Bezug auf das Kerngeschehen sowie nicht zuletzt angesichts der ihnen entgegenstehenden (objektiven) Beweismittel als gänzlich unglaubhaft zu werten.

 

3.2.3   Mit Ausnahme der dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschimpfung, welche nach den obigen Ausführungen nicht nachgewiesen werden konnte (E. 3.2.2.2.3), ergibt sich zusammengefasst, dass der Sachverhalt im Übrigen in den Umfang erstellt ist, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (angefochtenes Urteil, S. 18 f.; oben E. 3.1.1). Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von B____ ist präzisierend aber einerseits davon auszugehen, dass B____ aufgrund des ersten Faustschlags gegen seinen Kopf rückwärts von der Küche in den Eingangsbereich gestolpert und auf die Treppe gefallen ist (E. 3.2.2.2.3). Andererseits ist anzunehmen, dass alle Faustschläge gegen die Kopfregion erfolgt sind und die Verletzung am linken Oberkörper durch den zusätzlichen Fusstritt erfolgt ist. Da B____ nicht mehr genau sagen konnte, wie viele Faustschläge es gewesen seien, ist auf das Eingeständnis des Beschuldigten abzustellen, wonach er ihm jedenfalls vier Schläge und einen Fusstritt verpasst habe (E. 3.2.2.3.3).

 

3.3     

3.3.1   Unbestritten ist, dass das Verletzungsbild von B____ objektiv einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB entspricht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 20; oben E. 3.1.1). Fraglich ist hingegen, ob der Beschuldigten durch seine Faustschläge und den Fusstritt gegen den Oberkörper des Geschädigten auch eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zumindest in Kauf genommen hat.

 

3.3.1.1 Laut Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.1, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1).

 

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGer 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2; vgl. auch BGer 6B_918/2022 vom 2. März 2023 E. 3.5).

 

3.3.1.2 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte in einem plötzlichen Wutanfall B____ unvermittelt, sozusagen aus dem Nichts, angegriffen und ihm dabei als erstes mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt hat, wovon der Geschädigte rückwärts weggestolpert und auf die Treppe gefallen ist. Dort hat der Beschuldigte weiter auf sein auf der Treppe liegendes Opfer eingeschlagen und ihm mindestens drei weitere Faustschläge «fadengrad ins Gesicht» und einen Fusstritt gegen den linken Oberkörper versetzt (vgl. oben E. 3.2.3).

 

Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Dies stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das mehrfach festgehalten hat, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.4; ferner 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchen schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in denjenigen Fällen, in denen erheblich aggravierende Umstände vorlagen, verschiedentlich auch Schuldsprüche wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu beurteilen waren (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1).

 

Der dem Beschuldigten körperlich ohnehin unterlegene B____ hatte schon aufgrund des Überraschungsmoments bzw. der Unvorhersehbarkeit des ersten Faustschlags gegen seinen Kopf keinerlei Abwehrmöglichkeiten. Auch die weiteren Faustschläge gegen seinen Kopf erfolgten, als er wehrlos auf der Treppe lag und sich mit Händen und Füssen vergebens zu schützen versuchte. Schon allein daraus, dass der Beschuldigte B____ unter diesen Umständen mindestens vier Faustschläge gegen den Kopf versetzt hat, könnte bereits auf eine eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung geschlossen werden. Entgegen den vor­instanzlichen Erwägungen (oben, E. 3.1.1) ist aber auch die Heftigkeit der Schläge erstellt: Nachdem B____ wiederholt geschildert hatte, dass der Beschuldigte «ausser Rand und Band» und wie «von Sinnen» gewesen sei, bestätigte er in der Berufungsverhandlung denn auch, dass der Beschuldigte «richtig deftig» und «mit Wut» zugeschlagen habe (vgl. hierzu den ähnlich gelagerten BGer 6B_918/2022 vom 2. März 2023 E. 3.7, wo von einem «véritable acharnement» die Rede war). So fiel B____ denn auch aufgrund des ersten Faustschlags rückwärts in den Eingangsbereich und auf die Treppe. Dabei ist anzumerken, dass der Beschuldigte selber schon vor der Polizei erwähnte, früher sportmässig geboxt zu haben (Rapport, Akten S. 499; vgl. auch zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2254) und dass er während des Angriffs zudem eine Todesdrohung aussprach (so der berechtigte Hinweis der Staatanwaltschaft (siehe oben, E. 3.1.2). Im Rahmen der nachträglichen Untersuchungen konnten denn auch beidseits Hautverfärbungen an den Fingergrundgelenken des Beschuldigten festgestellt werden, die sich grundsätzlich mit einem aktiven Zuschlagen mit den Fäusten erklären liessen (IRM Gutachten, Akten S. 633). Schliesslich deutet auch die – objektiv belegte – Wucht des Fusstritts, der immerhin einen zweifachen Rippenbruch zur Folge hatte, auf die Heftigkeit der im gleichen Handlungsvorgang versetzten Faustschläge hin. In Bezug auf die durch den Fusstritt erlittenen Verletzungen wurden zwar keine verschobenen Brüche der Rippen festgestellt, weshalb im vorliegenden Fall keine konkrete Lebensgefahr abgeleitet wurde. Das IRM hielt aber fest, dass verschobene (dislozierte) Rippenbrüche als lebensbedrohlich angesehen werden müssten, weil solche Brüche Lungen- und/oder Herzverletzungen und dementsprechend Blutungen verursachen könnten, die tödlich ausgehen könnten. Auch die Entstehung einer Luftbrust mit konsekutiver Spannungsbrust (Pneumothorax / Spannungspneumothorax) wäre typische Folge und könne vital bedrohlich verlaufen (Gutachten vom 11. April 2019, Akten S. 582).

 

Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass B____ im zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen, namentlich «nur» eine Gehirnerschütterung und kein schwereres Schädelhirntrauma, undislozierte und damit keine lebensbedrohlichen Rippenfrakturen sowie etwa eine Ohrmuschelschwellung und kein perforiertes Trommelfell erlitt, zumal dem Beschuldigten nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen wird. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Fakt ist aber, dass der Beschuldigte schlicht die Beherrschung verloren hatte, als er auf B____ einschlug, so dass er die Intensität der Schläge und des Fusstritts unmöglich steuern bzw. auch nur ansatzweise dosieren konnte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verhalten des Beschuldigten auch nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge bzw. seines Fusstritts dosiert hat (vgl. die ähnliche Schlussfolgerung im Urteil des Obergerichts Zug S 2022 27 vom 2. Februar 2023, E. 3.5.2). Mit den unkontrollierten Faustschlägen gegen den Kopf und namentlich auch gegen das Ohr des zunächst ahnungslosen und später auf der Treppe liegenden Opfers drohte diesem zudem auch eine bleibende Beeinträchtigung oder Entstellung des Gesichtes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu etwa den Entscheid des Obergerichts Zürich SB160225-O/U/ag vom 28. April 2017, E. 2.2.2.2 b).

 

3.3.1.3 Dem Beschuldigten musste sich bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre (vgl. BGer 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2). Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die Gefahr einer schwerwiegenderen Kopfverletzung, einer bleibenden Beeinträchtigung oder Entstellung des Gesichtes oder etwa einer lebensgefährlichen Rippenverletzung verwirklichen würde oder nicht.

 

3.3.1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass (Putativ-)Notwehr oder ein entsprechender Exzess bei diesem Sachverhalt zum Vornherein ausser Betracht fallen. Es bestand objektiv keine Notwehrsituation, weil schon gar kein unrechtmässiger Angriff auf den Beschuldigten vorlag, was diesem – aufgrund seiner gemäss forensisch-psychiatrischen Erstgutachten (Akten S. 1557) uneingeschränkten Einsichtsfähigkeit – auch unzweifelhaft klar gewesen sein musste. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass B____ ihn zuerst angegriffen hätte, so wäre jedenfalls von einem qualitativen, extensiven Exzess auszugehen, der ohnehin unbeachtlich bliebe (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen), zumal der Beschuldigte auch nachdem er B____ das Messer aus der Hand geschlagen haben will, weiterhin auf diesen einschlug.

 

3.3.1.5 Es ergeht somit ein Schuldspruch wegen versuchter schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB.

 

3.3.2   Weiter sind die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und versuchter Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB zu bestätigen. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 21; oben, E. 3.1.1).

 

3.3.3 Freizusprechen ist der Beschuldigte dagegen vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Dass der Beschuldigte B____ vor dem physischen Angriff mit dem Wort «Arschloch» beschimpft habe, ist nicht erstellt. Abgesehen davon ist anzumerken, dass die Vorinstanz von einem «verbalen Gefecht» ausgegangen ist (angefochtenes Urteil, S. 18), womit wohl ohnehin eine Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB anzunehmen und folglich eine Strafbefreiung zu prüfen gewesen wäre.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Zusammenfassend wird der Berufungskläger somit in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Drohung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt. Die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sind bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt deren Erhöhung auf 6 Jahre. Der Beschuldigte stellt zwar die Wahl der Sanktionsart und damit die angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, beantragt aber eine angemessene Reduktion des Strafmasses. Da er die Reduktion der vorinstanzlich ausgefällten Strafen jedoch ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist auf seine Ausführungen mit Blick auf vorgenannte Erwägungen nicht weiter einzugehen.

 

In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Appellationsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt.

 

4.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

4.3

4.3.1   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

4.3.2   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

 

4.3.3   Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen.

 

4.3.3.1 Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (BGer  6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).

 

Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe jedoch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

 

4.3.3.2 Die Vorinstanz hält fest, dass die Heftigkeit der begangenen Gewaltdelikte eine Geldstrafe bereits von vornherein als nicht zweckmässig erscheinen liessen. Auch komme eine solche aufgrund der Höhe der Strafe nicht als Sanktionsart in Betracht (angefochtenes Urteil, S. 31). Dies ist – wie noch zu zeigen sein wird – in Bezug auf die versuchte Tötung, die versuchte schwere Körperverletzung sowie die falsche Anschuldigung richtig. Einzig für die versuchte Drohung käme theoretisch auch das Aussprechen einer Geldstrafe in Betracht. Bei der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation für diese zusätzliche, weniger schwerwiegende Straftat eine zu asperierende Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist, scheint jedoch aufgrund der zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der Drohung einerseits und der versuchten schweren Körperverletzung sowie der falschen Anschuldigung andererseits mit Blick auf obgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Gesamtbetrachtung angezeigt. Mit Blick auf die Gesamtheit der Handlungen erscheint eine – für ein einzelnes Delikt theoretisch mögliche – Geldstrafe unzweckmässig, was die Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte – ungeachtet der Verschuldenshöhe – rechtfertigt. Abgesehen davon erscheint eine Freiheitsstrafe vorliegend ausnahmsweise auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit angezeigt. Zwar wiegt die Geldstrafe als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. bereits BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.). Mit Blick auf die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (dazu sogleich unter E. 5) ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, anders als eine (unbedingte) Geldstrafe, zugunsten einer gleichzeitig ausgesprochenen stationären Massnahme aufgeschoben wird, womit eine (unbedingte) Freiheitsstrafe den Beschuldigten bei erfolgreichem Massnahmenvollzug letztlich weniger hart trifft, als wenn auf eine Geldstrafe erkannt würde.

 

4.3.3.3 Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

 

4.3.4   Ausgangspunkt für die Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen der versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27). Für die Beurteilung des Verschuldens kann grundsätzlich auf die – unangefochten gebliebenen – Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 32).

 

Somit ist in Bezug auf die objektive Tatschwere insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinem Opfer zwei Stichverletzungen zufügte, welche mit beträchtlichen Schmerzen verbunden waren. Erschwerend wirken sich zudem die zu vermutenden psychischen Konsequenzen des Opfers nach einem solchem Gewaltakt einer noch dazu befreundeten Person auf offener Strasse, wenngleich darüber nur wenig aktenkundig ist. Immerhin gab [...] vor den Schranken der Vorinstanz knapp 10 Monate nach der Tat aber an, dass sich C____ sehr verändert habe und er sich fast nicht mehr in die Öffentlichkeit begebe. Er habe sich eingeschlossen und sei praktisch nur noch zu Hause gewesen. Sie habe das Gefühl, dass er noch immer in einem Angstzustand lebe (erstinstanzliches Protokoll, S. 56). Als äusserst verwerflich erscheint sodann der Umstand, dass der Beschuldigte das Messer ohne erklärbaren Anlass zog und nicht zögerte, dieses gegen seinen unbewaffneten und ahnungslosen Freund einzusetzen. Mit diesem Messereinsatz manifestierte der Beschuldigte eine grosse Gewaltbereitschaft. Insgesamt wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht erheblich und ist dieses im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)­Strafe von 7 ½ Jahren rechtfertigen würde.

 

In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte sein Opfer aus nichtigem Grund anging, wobei es sich um eine völlig unverhältnismässige und nicht nachvollziehbare überschiessende Reaktion im Rahmen eines verbalen Streits handelte. Da das forensisch-psychiatrische Erstgutachten dem Beschuldigten jedoch eine mittelgradige Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit für diese Tat attestiert (Akten S. 1568), rechtfertigt es sich die (Erfolgs-)Strafe um die Hälfte, daher auf 3 ¾ Jahre zu reduzieren.

 

Zu berücksichtigen gilt es letztlich, dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist und das Opfer schliesslich in körperlicher Hinsicht keine gravierende Verletzung davongetragen hat. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen Tathandlung erscheint jedoch gänzlich zufällig und ist somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer geringen Reduktion von weiteren 6 Monaten Rechnung zu tragen, womit für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von C____ im Ergebnis eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahre festzusetzen ist. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre wird somit verzichtet.

 

4.3.5 Sodann ist das Tatverschulden für die versuchte schwere Körperverletzung zu bestimmen, die einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wobei das Gericht aufgrund der nur versuchten Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N 27).

 

In objektiver Hinsicht führte der Beschuldigten schon den ersten Faustschlag mit einer derartigen Wucht aus, dass das Opfer rückwärts auf die Treppe fiel, was von einer gewissen Brutalität zeugt, zumal das Opfer darüber hinaus körperlich unterlegen und aufgrund des unvermittelten Angriffs auch offensichtlich wehrlos war. Weiter wirkt sich erschwerend aus, dass es der Beschuldigte nicht bei diesem Schlag bewenden liess, sondern er weiter auf sein – auf der Treppe liegendes und sich zu schützen versuchendes – Opfer mit den Fäusten mindestens drei weitere Male einschlug und ihm zusätzlichen einen derart heftigen Fusstritt versetzte, dass das Opfer einen zweifachen Rippenbruch erlitt, dessen Folgen ihn heute noch einschränken. Damit wiegt das objektive Verschulden jedenfalls nicht mehr leicht, weshalb die hypothetische (Erfolgs-)Strafe nicht mehr im unteren Drittel, sondern im untersten Bereich des zweiten Drittels des Strafrahmens, daher auf 3 Jahre und 4 Monate festzusetzen ist.

 

In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger einerseits zu Gute zu halten, dass er keine schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers angestrebt, sondern solche lediglich in Kauf genommen hat. Obgleich dem forensisch-psychia­trischen Erstgutachten keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit zu entnehmen ist, zeigt andererseits schon die anschliessende fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten sowie dessen nicht nachvollziehbarer Wutausbruch, dass dieser sich zum Tatzeitpunkt jedenfalls in einem Ausnahmezustand befand (vgl. hierzu oben E. 3.2.1.2). Aufgrund der Akten und der bekannten Gesamtumstände ist daher von einem eingeschränkten subjektiven Verschulden auszugehen, weshalb die schuldangemessene hypothetische (Erfolgs-)Strafe um 8 Monate auf 2 Jahre und 8 Monate festzusetzen ist.

 

Dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist auch hier wiederum dem Zufall zu verdanken, handelt es sich vorliegend doch um einen vollendeten Versuch. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – offensichtlich von sich aus – plötzlich von seinem Opfer abliess, obgleich er die Möglichkeit gehabt hätte, weiter auf sein Opfer einzuschlagen. Selbst wenn das Opfer zwei Tage stationär behandelt und hiernach bis zum 12. März 2019, daher während 2 Wochen vollständig arbeitsunfähig war (hierzu oben E. 3.2.1.4.2 sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals Baselland vom 4. April 2019, Akten S. 606), ist zudem festzustellen, dass dessen Verletzung nicht in die Nähe einer schweren Körperverletzung gerückt sind. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer – im Vergleich zur vorangehend beurteilten versuchten Tötung – etwas grosszügigeren Reduktion von einem Jahr Rechnung zu tragen. Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung ist somit auf 1 Jahr und 8 Monate festzusetzen.

 

4.3.6 Zu prüfen ist weiter das Tatverschulden für die versuchte Drohung, für welche Art. 180 StGB ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorsieht. Objektiv schwer wiegt hier der Umstand, dass es sich um eine Todesdrohung, mithin eine der schwersten Formen einer Drohung handelt, und dieser zudem mit den zeitgleich verübten Schlägen auch entsprechend Nachdruck verschafft wurde. Verschuldensmindernd wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte es bei dieser einmaligen Drohung bewenden und sich kurz darauf von seinem Vorhaben abbringen liess. Zudem ist in subjektiver Hinsicht wiederum der Ausnahmezustand zu berücksichtigen, in welchem sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt befand, was die Tatschwere erheblich reduziert. Insgesamt ist daher von einem leicht bis mittelschwerem Verschulden auszugehen und erscheint eine hypothetische (Erfolgs-)strafe von 6 Monaten gerechtfertigt. Weiter wirkt sich die Tatsache, dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist und sich das Opfer «nur» von den Schlägen, nicht aber von der verbalen Drohung einschüchtern liess, strafmindernd aus, womit im Ergebnis eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten festzusetzen ist.

 

4.3.7 Schliesslich ist das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung festzulegen, für die gemäss Art. 303 i.V.m. 40 StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren in Frage kommt. Die Vorinstanz hat hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe im untersten Bereich des anwendbaren Strafrahmens (12 Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt, obwohl sie von einem schweren Verschulden ausging (angefochtenes Urteil, S. 34). Wie die Vorinstanz richtig festhält, wiegt zwar schwer, dass der Beschuldigte B____ nicht nur eines Messerstichs beschuldigt, sondern sich zwecks Untermauerung seines Vorwurfs auch gleich selbst zwei Verletzungen zugefügt hat. Dies zudem im Wissen, dass B____ bereits vorbestraft war und für ihn eine erneute Verurteilung potentiell folgenschwer gewesen wäre. Verschuldensvermindernd wirkt sich aber aus, dass die falsche Anschuldigung schliesslich keine folgenschweren Konsequenzen nach sich trug. B____ wurde zwar nach dem Vorfall kurze Zeit vorläufig festgenommen, ehe er hospitalisiert wurde, doch wurde das gegen ihn eröffnete Strafverfahren inzwischen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. September 2021 rechtskräftig eingestellt. Im Übrigen war die falsche Anschuldigung Teil der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten, was sein Verschulden weniger verwerflich erscheinen lässt. Gerade auch angesichts des weitreichenden Strafrahmens und im Vergleich zu allen denkbaren falschen Anschuldigungen, die unter Umständen in eine längere Inhaftierung münden können, ist entgegen den vor­instanzlichen Erwägungen von einem noch leichten Verschulden auszugehen, womit jedoch – gleich wie im Ergebnis die Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu veranschlagen wäre.

 

4.3.8   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Es besteht zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ und der rund 1 ¼ Jahr zuvor ausgeübten Delikte zum Nachteil von B____ kein enger zeitlicher, sachlicher oder situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag kaum verringert. Dagegen besteht ein solcher Zusammenhang zwischen der zum Nachteil von B____ begangenen versuchten schweren Körperverletzung, der zeitgleich erfolgten versuchten Drohung und der sogleich, noch vor Ort erfolgten falschen Anschuldigung, was die Gesamtschuld insgesamt doch verringert.

 

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen. Die Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung von 3 ¼ Jahre (39 Monate) wird um 1 ½ Jahre (18 Monate) für die versuchte schwere Körperverletzung, um 8 Monate für die falsche Anschuldigung und um weitere 2 Monate für die versuchte Drohung zum Nachteil von B____ erhöht.

 

4.3.9   Was die Täterkomponente anbelangt, erwog die Vorinstanz zunächst, dass der Beschuldigte keine unbeschwerte Kindheit und Jugend hatte, zumal er schon früh mit dem Konsum von Betäubungsmitteln begann und er – wohl auch in Folge davon – in rund 30 verschiedene Institutionen aufwuchs. Die von Hürden und Schwierigkeiten geprägte Kindheit wurde dem Beschuldigten denn auch zu Gute gehalten (angefochtenes Urteil, S. 34). Der Beschuldigte ist zwar mehrfach vorbestraft, doch liegen die meisten Delikte über mehr als zehn Jahre zurück, abgesehen davon, dass sie auch nur teilweise einschlägig sind. Seit der letzten Verurteilung durch das Strafgericht vom 19. März 2021 ist der Beschuldigte einzig wieder im Oktober 2018 wegen Strassenverkehrsdelikte in Erscheinung getreten, ehe er die vorliegend zu beurteilten Straftaten verübte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtfertigt dies keine Erhöhung der Strafe um weitere 3 Monate. Vielmehr rechtfertigt es sich, auch unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens – immerhin beteuerte der Beschuldigte mehrfach, dass er die Tat zum Nachteil von C____ sehr bereue –, die hypothetisch ermittelte Gesamtstrafe um einen Monat auf insgesamt 5 ½ Jahre abzurunden.

 

5.         Massnahme

 

Die Vorinstanz verzichtete auf den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Therapie. Sie ging von einer geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten aus und erwog, dass dessen fehlende Motivation die Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung weiter senken würde. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei die Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben.

 

5.1      Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

 

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).

 

5.2      Zunächst ins Leere zielt die Kritik der Verteidigung an das Gutachten selber.

 

Soweit sie vorbringt, der Gutachter sei zu Unrecht von der Hypothese ausgegangen, der Beschuldigte habe alle in der Anklageschrift angeklagten Delikte verübt (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2431), so ist dem entgegen zu halten, dass ein Gutachtenauftrag immer auch eine Darstellung des Untersuchungsgegenstands enthalten muss. Durch den Auftrag werden dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen erläutert, die ihm als Ausgangslage dienen sollen. Der Sachverständige hat für seine Begutachtung sodann von dem ihm unterbreiteten Sachverhalt auszugehen und hat insbesondere nicht weitere mögliche Hypothesen zu prüfen (Drzalic, Gutachten und Richter im Strafprozess, ZStV 2021, S. 165). Da das Sachverständigengutachten (ohne Schuldinterlokut) während des Strafverfahrens und daher zeitlich immer vor der Urteilsfällung erstellt wird, hat ein Sachverständige seine Begutachtung immer auf die ihm unterbreitete Sachverhaltshypothese zu stützen. Abgesehen davon wird der Beschuldigte vorliegend in den fraglichen beiden Anklagepunkten I.2 und I.4. schuldig gesprochen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, von welchen falschen Tatsachen sich der Gutachten zu Lasten des Beschuldigten hätte leiten lassen.

 

Inwiefern der Gutachter sodann zwingend eine Fremdanamnese hätte einholen müssen, da der Beschuldigte seine Mitwirkung am Gutachten verweigert hat (vgl. den dahingehenden Einwand im zweitinstanzlichen Plädoyer, Akten S. 2431), wird von der Verteidigung nicht näher substantiiert und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, nachdem sowohl im forensisch-psychiatrischen Erstgutachten (Akten S. 1523 ff.) wie auch im Ergänzungsgutachten vom 3. November 2022 (nachfolgend: Ergänzungsgutachten) (Akten S. 2330 ff.) frühere Gutachten und ärztliche Berichte ausführlich berücksichtigt worden sind.

 

In Bezug auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2432 ff.) – nicht (ausschliesslich) auf der Annahme basieren, dass der Beschuldige als Folge der Einnahme des Medikaments Focalin eine Psychose erlitten habe, aufgrund welcher er die Matratze in seiner Zelle angezündet habe. Zum einen wurde im Ergänzungsgutachten auch der weitere Verlauf nach der letzten Begutachtung «schon vor dem Zellenbrand am 16.12.2012» berücksichtigt (Akten S. 2343). Zum anderen wurde in Bezug auf die dem Zellenbrand zugrundeliegende Ursache einerseits zwar die Substanz Focalin genannt, welche bei entsprechender Disposition zu Wahrnehmungsveränderungen führen könne, andererseits aber auch ein nicht offengelegter Substanzkonsum in Betracht gezogen, für welchen es – wiederum entgegen der Ansicht der Verteidigung – durchaus Anhaltspunkte gibt, zumal der Beschuldigte im Rahmen der Krisenintervention nach dem Vorfall angegeben habe, im Vorfeld Cannabis konsumiert zu haben (Ergänzungsgutachten S. 2343 und 2350).

 

5.3      Weiter ist grundsätzlich unbestritten, dass beim Beschuldigten mehrere schwere psychische Störungen diagnostiziert wurden, welche in einem engen Zusammenhang zu den Anlasstaten der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C____ vom 25. Mai 2020 sowie zur versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ vom 26. Februar 2019 standen.

 

In Bezug auf die genaue Diagnose hielt Dr. med. F____ in seinem forensisch-psychiatrischen Erstgutachten fest, dass damals beim Beschuldigten am ehesten ein beginnendes delirantes Zustandsbild bei multiplem Substanzkonsum (Anlasstat vom 25.05.2020; ICD-10 F19.03) bzw. eine akute Mischintoxikation (Anlasstat vom 26.02.2019; ICD-10 F19.0) vor dem Hintergrund eines polyvalenten Abhängigkeitssyndroms, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 60.2) am ehesten mittlerer Ausprägung als auch eine ins Erwachsenenalter persistierende einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) vorlagen (Akten S. 1567). Im Ergänzungsgutachten ergab sich hinsichtlich der Diagnostik die Ergänzung einer verzögert auftretenden psychotischen Störung bei polyvalenter Substanzabhängigkeit (ICD-10 F11.7) (Akten, S. 2349). Im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Berichte und Symptombeschreibungen wurde zudem aber auch die Möglichkeit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F2) diskutiert (Akten S. 2344 ff.). Die Abgrenzung zwischen einer – als wahrscheinlichste Erkrankung diagnostizierten – verzögert auftretenden psychotischen Störung bei polyvalenter Substanzabhängigkeit und einer – als weniger wahrscheinlich erachteten, im Verlauf jedoch weiter zu prüfenden – überdauernden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bedinge jedoch zum einen Klarheit über den Substanzkonsum sowie zum anderen einen Mindestbeobachtungszeitraum von einem Monat. Beides war im vorliegenden Fall nicht gegeben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2470). Dass eine schizophrene Erkrankung aber nach wie vor denkbar ist, verdeutlichte Dr. med. F____ an der heutigen Verhandlung auf Frage der Verteidigung hin in aller Deutlichkeit: Man könne eine solche nicht ausschliessen; es sei zu beobachten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2470).

 

Schliesslich weist Dr. med. F____ auch in seinem Ergänzungsgutachten darauf hin, dass sich betreffend die diagnostische Zuordnung im vorliegenden Fall erneut die Schwierigkeit ergebe, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Exploranden die Validität der diagnostischen Zuordnung eingeschränkt bleibe. Die diagnostischen Diskussionen erfolgten zwar aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit ausreichender Sicherheit, doch sollte die Belastbarkeit der Diagnosen im Verlauf im persönlichen Kontakt mit dem Exploranten überprüft und gegebenenfalls die Diagnosen verbessert werden (Akten S. 2342).

 

Zusammengefasst sind beim Beschuldigten jedenfalls mehrere schwere psychische Störungen festzustellen. Aktuell ist von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Suchterkrankung (sowie einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) auszugehen, wobei die Diagnose einer schizophrenen Erkrankung weiterhin zu prüfen bleibt.

 

5.4      Ferner ist aufgrund der psychischen Störung des Beschuldigten von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen.

 

Gemäss Einschätzung von Dr. med. F____ in seinem forensisch-psychia­trischen Erstgutachten habe sich in der integrativen Gesamtbeurteilung aus psychiatrischer Sicht in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei einer Rückkehr in einen risikobehafteten sozialen Empfangsraum (keine Tagesstruktur und Arbeit, Rückkehr in deliktnahes Milieu) mittel- und langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Betäubungsmitteldelikte (inklusive Eigentumsdelikten im Sinne von Beschaffungskriminalität) und Gewaltstraftaten ergeben. Gewaltstraftaten würden dabei im mittel- und längerfristigen Zeitraum auch aufgrund der klinisch- idiographischen Einschätzung wohl im Bereich der statistisch bestimmten Rückfallrate verbleiben (76 % innerhalb von 7 Jahren bzw. 82 % innerhalb von durchschnittlich 10 Jahren). Auch erscheine das Risiko für Deliktkategorien schwerer Gewaltstraftrafen im Vergleich zur entsprechend männlichen Altersgruppe insgesamt erhöht (Akten S. 1569). In seinem Ergänzungsgutachten wies Dr. med. F____ mit Blick auf den im Strafvollzug erfolgten Zellenbrand darauf hin, dass zudem das Risiko einer erneuten Brandstiftung durch den Beschuldigten ohne therapeutische Interventionen oder kontrollierende Massnahmen in einem Bereich von ca. 25 % innerhalb von 2 bis 5 Jahren anzunehmen sei. Ansonsten sei keine Änderung der ersten Einschätzung in Bezug auf die Deliktkategorien Betäubungsmitteldelikte und Gewaltstrafen vorzunehmen (Akten S. 2350; vgl. auch zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2468).

 

Der Einwand der Verteidigung, wonach die Tatsache unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschuldigte zwischen dem Jahr 2009 bis ins Jahr 2019 – abgesehen von den aus seinem Strafregister hervorgehenden SVG-Delikten – während 10 Jahre straffrei gelebt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2432), vermag keine grundsätzlichen Zweifel an dieser Risikobeurteilung zu wecken. Hierzu befragt, räumte Dr. med. F____ an der Berufungsverhandlung offen ein, dass wohl relativ viel zusammengekommen sei, es aber nur schwer nachzuvollziehen sei, welche stabilisierenden und deliktspräventiven Faktoren in diesem Zeitraum vorgelegen hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2471). Tatsache ist jedenfalls, dass aus Sicht des Sachverständigen stabilisierende und deliktspräventive Faktoren vorgelegen haben mussten. Zudem basiert die hier interessierende Risikobeurteilung vor allem auch auf die zwischenzeitlich erfolgten Delikte, weshalb dem deliktfreien Zeitraum vor der erneuten und hier beurteilten Deliktstätigkeit des Beschuldigten kaum (mehr) eigenständige Relevanz zukommt und dieser insbesondere auch die Aussagekraft des Gutachtens – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – nicht in Frage stellt.

 

Folglich ist vorliegend von einer erheblichen Rückfallgefahr insbesondere hinsichtlich Gewaltdelikte, aber auch bezüglich Betäubungsmitteldelikte (inklusive Eigentumsdelikten im Sinne von Beschaffungskriminalität) und Brandstiftung auszugehen.

 

5.5      Fraglich – und von der Vorinstanz letztlich abgelehnt – ist, ob für die festgestellten psychischen Störungen des Beschuldigten wirksame Behandlungen bestünden.

 

Bereits im forensisch-psychiatrischen Erstgutachten hielt Dr. med. F____ fest, dass das Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer adäquaten Therapie massgeblich verringert werden könne. Angesichts der multiplen Problemfelder des Beschuldigten müsste der Beschuldigte aber in einen intensiven psychotherapeutischen Prozess einbezogen werden (Akten S. 1565). Neben einer suchtspezifischen Behandlung sollten die geringe Frustrationstoleranz, die geringe Stressbelastbarkeit mit in der Folge erhöhter emotionaler Labilität, erhöhte Kränkbarkeit und der Hang zur Projektion eigenen Fehlverhaltens auf Dritte als auch ein Hang zum Substanzkonsum zur Regulierung aversiver Affektzustände behandelt werden. Zudem sollte der Kontakt zu milieunahen Peers kritisch mit dem Exploranden reflektiert und prosoziale Alternativen des sozialen Empfangsraumes erarbeitet werden. Zu diesem Zweck könnte der Beschuldigte im Rahmen einer stationären Therapie nach Art. 59 StGB leichter in einem allfälligen beschäftigungstherapeutischen Programm einbezogen werden. Auch wäre er dort in einem stärker strukturierten und sichernden Rahmen untergebracht (Akten S. 1565). Aus Sachverständigensicht käme vor allem eine Abteilung mit psychotherapeutischen und milieutherapeutischen Ressourcen für eine derartige gebotene Behandlung (wie z. B. die Therapieabteilung in der JVA Pöschwies, JVA Witzwil oder der JVA Solothurn) in Frage. Die Behandlung sollte aufgrund der multiplen Problemfelder zunächst geschlossen geführt und begonnen werden. Jedoch sollten dem Exploranden je nach therapeutischen Fortschritt Lockerungsschritte in Aussicht gestellt werden (Akten S. 1570). An dieser ersten Einschätzung hielt Dr. med. F____ auch in seinem Ergänzungsgutachten fest: Es bestehe aus ärztlicher und forensisch-psychiatrischer Sicht nach wie vor eine klare Therapieindikation und -notwendigkeit (Akten S. 2351).

 

Obgleich also grundsätzlich Therapiemöglichkeiten fraglos bestünden, stellt sich aufgrund der commorbiden psychischen Störungen des Beschuldigten und dessen fehlenden Therapiemotivation die Frage, ob von hinreichenden Behandlungsaussichten auszugehen ist. Die Vorinstanz erwog gestützt auf das forensisch-psychiatrische Erstgutachten (Akten S. 1566), dass generell von einer geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit ausgegangen werden müsse, wobei die fehlende Motivation die Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung weiter senken würde, weshalb sie letztlich auf die Anordnung einer stationären Therapie verzichtete (angefochtenes Urteil, S. 39). In Bezug auf die therapeutische Beeinflussbarkeit hielt Dr. med. F____ im forensisch-psychiatrischen Erstgutachten fest, dass bei hypothetisch durchgängig aktiver Therapiebereitschaft der Beschuldigte für längere Zeit (sicherlich drei Jahr oder länger) in einen intensiven psychotherapeutischen Prozess einbezogen werden müsste. Diese Intervention habe jedoch nur eine Aussicht auf Erfolg, sollte sich der Beschuldigte zu dieser bereit erklären (Akten S. 1565). Im Ergänzungsgutachten stellte Dr. med. F____ aber klar, dass die geringere bzw. völlig fehlende Motivation des Exploranden zu einem stationären Setting zwar ein deutlicher Nachteil wäre, dass aber fester Bestandteil forensischer Therapien auch die Erarbeitung einer Motivationsgrundlage sei, so dass hier eventuelle noch Änderungen stattfinden könnten (Akten S. 2351). Hierzu befragt, gab Dr. med. F____ an der Berufungsverhandlung an, es sei Teil eines therapeutischen Prozesses, einen bestimmten Zeitraum für die Motivationsarbeit zu reservieren, um die Person an die Therapie und deren Vorteile heranzuführen. Erst wenn man in diesem nach ungefähr einem Jahr nicht weiter komme und sich im Motivationsgefüge keine Änderung abzeichne, sei absehbar, dass die Therapie kaum Aussicht auf Erfolg habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2468).

 

Die blosse Tatsache, dass der Beschuldigte einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB noch immer ablehnend gegenübersteht, spricht jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegen deren Erfolgsaussichten, ist die therapeutische Motivationsarbeit doch Teil der Behandlung und Aufgabe der jeweiligen Institution bzw. des zuständigen Therapeuten. Kommt hinzu, dass die ablehnende Haltung des Beschuldigten zumindest teilweise auf prozesstaktischen Gründen zu beruhen scheint. Als der Beschuldigte etwa vor Strafgericht gefragt wurde, warum er gegen die Erstellung eines Gutachtens gewesen sei, gab er keine Antwort, sondern schaute seinen Verteidiger an und schwieg, woraufhin der Verteidiger angab, ihm angeraten zu haben, ein Explorationsgespräch zu verweigern (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1773). Auch scheint sich der Beschuldigte durchaus bewusst, auf therapeutische Unterstützung grundsätzlich angewiesen zu sein. So gab er an, es gäbe bei seiner Freilassung das Therapiezentrum Basel (Dr. [...]) und erklärte sich auch ausdrücklich dazu bereit, ausserhalb der Haft zu einem Psychiater zu gehen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2466). Vor Strafgericht gab er gar an, dass er es gut fände, wenn er «länger betreut werden» könnte (Protokoll, Akten S. 1774). Von einer strikten Verweigerungshaltung in Bezug auf eine – wenn auch stationär angeordnete – Therapie kann somit nicht die Rede sein.

 

5.6      Die stationäre therapeutische Massnahme muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E.1.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

 

Ausser Frage steht, dass eine eingriffsschwächere ambulante Massnahme vorliegend nicht bzw. jedenfalls nicht gleich geeignet als eine stationäre Massnahme erscheint, um das Rückfallrisiko zu mindern (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz im angefochtenen Entscheid, S. 38). Eine solche wurde im forensisch-psychiatrischen Erstgutachten zwar erwogen, da der Beschuldigte zu einer solchen wohl einfacher zu motivieren wäre und die therapeutische Arbeit an Einstellungen und Ansichten alltagsnäher durchgeführt werden könnten (Akten S. 1565), jedoch klar abgelehnt: Es könne in einem ambulanten nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eine therapeutische Beeinflussbarkeit des Exploranden angenommen werden, so wie auch die bisherigen ambulanten Behandlungsversuche nicht erfolgsversprechend hätten durchgeführt werden können (Akten S. 1566). Auch in einem vollzugsbegleitenden ambulanten Setting erscheine die generelle Erreichbarkeit des Beschuldigten durch geeignete psychotherapeutische Interventionen eher gering (Akten S. 1566). Aus Sachverständigensicht ergibt sich daher die Notwendigkeit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, um die Legalprognose positiv zu beeinflussen und den Beschuldigten therapeutisch zu erreichen (forensisch-psychiatrisches Erstgutachten, Akten S. 1570 f.; Ergänzungsgutachten, Akten S. 2352).

 

Aus Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ist vorliegend jedoch eine kürzere Massnahmendauer anzuordnen als die gesetzlich vorgesehene Regelbefristung auf höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Dies, zumal nur solange von hinreichenden Behandlungsaussichten ausgegangen werden kann, als die Motivation des Beschuldigten aus therapeutischer Sicht noch erarbeitet werden kann. Wie oben ausgeführt (E. 5.5), dürfte dies innert Jahresfrist absehbar sein. Unter Berücksichtigung der zu vermutenden Wartezeit bis zur Aufnahme des Beschuldigten in eine geeignete Institution, welche zuzüglich einer allfälligen internen Wartezeit jedenfalls nicht länger als ein Jahr betragen dürfte, erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme für die Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt (vgl. hierzu zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2469 f.). Sollte der Beschuldigte bis dahin wie erhofft eine hinreichende Therapiemotivation an den Tag legen, wird die stationäre Massnahme alsdann zu verlängern sein. Anderenfalls wird angesichts der Anlasstaten und des gutachterlich angenommenen Rückfallrisikos allenfalls gar die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung zu prüfen sein.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Verteidigung mit ihrem Einwand, wonach sich der Beschuldigte seit fast 3 Jahren im Strafvollzug befinde und die Anordnung einer stationären Massnahme wieder praktisch bei Null beginnen würde, nicht zu hören. Zwar ist zu bedauern, dass die Freiheitsstrafe nicht schon von der Vorinstanz zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgehoben worden ist, doch erscheint eine zweijährige Massnahmendauer – angesichts der gleichzeitig auszusprechenden Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren – noch längst verhältnismässig. Da zudem die Dauer der Freiheitsstrafe aufgrund der psychischen Erkrankung massgeblich reduziert worden ist (namentlich wurde die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von C____ – vor Berücksichtigung des Versuchs – um die Hälfte, daher von 7 ½ auf 3 ¾ Jahre gekürzt) und vorliegend qualifizierte Verbrechen als Anlasstaten beurteilt wurden, aufgrund welcher auch die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB in Frage kommen würde, ist davon auszugehen, dass auch ein allfälliger Verlängerungsentscheid in Bezug auf die vorliegend anzuordnende Massnahme – bei gegebenen Voraussetzungen – einer Verhältnismässigkeitsprüfung aller Voraussicht nach standhalten dürfte.

 

5.7      Zusammenfassend ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von zwei Jahren anzuordnen und der (restliche) Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmenvollzugs gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben.

 

6.         Zivilforderungen

 

Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zur Leistung einer Genugtuung von CHF 2'000.– an B____. Die Verteidigung beantragt zwar die Abweisung dessen Genugtuungsanspruchs, verzichtet aber auf eine diesbezügliche Begründung (vgl. Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2158). Folglich wurde der Antrag um Abweisung der zugesprochenen Genugtuung einzig aufgrund des zugleich beantragten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, nachdem vorliegend in diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch ergeht (E. 3.2). Die vor­instanzlich festgesetzte Genugtuung erscheint dem – wenngleich leicht reduzierten – Verschulden des Beschuldigten und den Auswirkungen für das Opfer denn auch angemessen.

 

7.         Kosten

 

7.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren in den allermeisten Punkten schuldig gesprochen wurde und er mit seiner Berufung nur betreffend den untergeordneten Vorwurf der Beschimpfung durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'199.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– aufzuerlegen.

 

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 3'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 8‘712.– sowie der Kosten für die Expertise vor den Schranken von CHF 1‘900.–) festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zum grössten Teil durchdringt, unterliegt der Berufungskläger mit seiner Berufung – bis auf den erzielten Freispruch vom untergeordneten Vorwurf der Beschimpfung – vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

 

7.3      Dem amtlichen Verteidiger des Beurteilten, [...], wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 2441 ff.), abzüglich des bereits von der Vorinstanz vergüteten Aufwands vom 12. Januar 2021 (3.25 Stunden à CHF 200.–) sowie der Bemühungen betreffend das Verwaltungsverfahren VD.2023.7 im Zeitraum vom 19. Januar 2023 bis zum 6. Februar 2023 (7 Stunden à CHF 200.– zzgl. Auslagen von insg. CHF 50.30) ausgerichtet, wobei der für die Fortsetzung der Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand (inkl. Vor- und Nachbesprechung) von 5 auf 4 Stunden gekürzt wird. Sodann wird der Auslagenersatz gemäss § 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400] auf maximal 3 % gekürzt. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 2459 ff.), zuzüglich eines Aufwands von 2 ½ Stunden à CHF 200.– für die heutige Verhandlung, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Der unentgeltlichen Vertreterin von C____, [...], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss Aufstellung in Höhe von CHF 483.35 und 3 % Auslagenersatz von CHF 14.40 (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie 7,7 % MWST von CHF 38.35, insgesamt also CHF 536.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Kommunikations-, Kopier- und Portokosten sind nicht zu entschädigen. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

19. März 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-     Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-     Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt 3;

-     Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Anklagepunkt 5 für den Zeitraum vor dem 19. März 2018;

-     Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–;

-     Vollziehbarerklärung der am 2. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 40.–;

-     Verurteilungen zur Zahlung von CHF 281.10 Schadenersatz und CHF 10'000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Mai 2020, an C____ und von CHF 1’271.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel;

-     Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-     Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft, [...] und [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.

 

A____ wird in (teilweiser) Gutheissung der staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie in Abweisung seiner Anschlussberufung und neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Drohung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. Februar 2019 bis zum 27. Februar 2019 sowie der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Mai 2020,

in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22, 180 i.V.m. 22 Abs. 1 und 303 Ziff. 1 sowie Art. 49 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

Vom Vorwurf der Beschimpfung wird A____ freigesprochen.

 

Es wird eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für die Dauer von 2 Jahren angeordnet. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des Strafgesetzbuches zu Gunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben.

 

A____ wird zur Leistung einer Genugtuung von CHF 2'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2019 an B____ verurteilt.

 

Zudem werden ihm die Verfahrenskosten von CHF 28'199.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens von CHF 8‘712.– sowie der Kosten für die Expertise vor den Schranken von CHF 1‘900.–) auferlegt.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Beurteilten, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 66 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 13‘200.– und 3 % Auslagenersatz von CHF 396.– sowie 7,7 % MWST von CHF 1'047.–, insgesamt also CHF 14'643.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Kommunikations-, Kopier- und Portokosten sind nicht zu entschädigen. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, [...], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2‘400.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 60.85 sowie 7,7 % MWST von CHF 189.50, insgesamt also CHF 2‘650.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Der unentgeltlichen Vertreterin von C____, [...], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss Aufstellung in Höhe von CHF 483.35 und 3 % Auslagenersatz von CHF 14.40 sowie 7,7 % MWST von CHF 38.35, insgesamt also CHF 536.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die zusätzlich verrechneten, im Auslagenersatz jedoch bereits enthaltenen Kommunikations-, Kopier- und Portokosten sind nicht zu entschädigen. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter (Verteidiger)

-       B____

-       C____ (auszugsweise: Erwägungen 1, 4, 5 und 7 sowie Dispositiv)

-       Opferhilfe beider Basel (auszugsweise: Erwägung 1 und Dispositiv)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Dr. med. F____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).