Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.108

 

URTEIL

 

vom 24. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____                                                                                    Privatklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Juni 2021

 

betreffend Betrug, Urkundenfälschung sowie Veruntreuung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2021 von der Anklage des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Veruntreuung freigesprochen. Er wurde dabei bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 11'895.35, zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. November 2020 behaftet. Er wurde zudem zu einer Parteientschädigung von CHF 1'982.05 (inklusive Mehrwertsteuer) an die Privatklägerin verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'037.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 17. September 2021 Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise, nämlich in Bezug auf den Beschuldigten hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung angefochten werde. So sei das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juni 2021 im Strafpunkt aufzuheben. Der Beschuldigte sei gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 110.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, dies unter o/e-Kostenfolge.

 

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde [...] als notwendiger amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die Privatklägerin hat keine Berufung erklärt. Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Berufungsbegründung vom 7. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 8. April 2022 beantragt der Beschuldigte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzuweisen und demgemäss das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2021 vollumfänglich zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.

 

Mit Verfügung vom 29. April 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 4. Mai 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 24. August 2022 geladen worden (Privatklägerin fakultativ).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden. Darauf sind die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin sowie der Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten materiellen Anträgen festgehalten. Der Beschuldigte beantragt jedoch zusätzlich, dass festzustellen sei, dass der Zivilpunkt rechtskräftig geworden sei. Sodann seien die von der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente nicht mehr zu hören und es seien dem Beschuldigten keine Kosten aus diesem Teil der Berufungsverhandlung aufzuerlegen. Schliesslich sei auf die Berufung der Privatklägerin – falls sie als solche angesehen werde – nicht einzutreten. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

 

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

 

Sofern der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Berufung der Privatklägerin – falls sie als solche angesehen werde – nicht einzutreten, so ist diesbezüglich anzumerken, dass von der Privatklägerin gar kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Zwar meldete sie mit Schreiben vom 29. Juni 2021 beim Strafgericht «Anschlussberufung» an, jedoch erfolgte daraufhin keine Erklärung der Anschlussberufung innert der 20-tägigen Frist nach Empfang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Zwar bringt der Beschuldigte zu Recht vor, dass der Entscheid des Strafgerichts im Zivilpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist, die Privatklägerin hat sich jedoch auch als Privatstrafklägerin konstituiert (vgl. Akten S. 15), weshalb sie (fakultativ) zur Berufungsverhandlung geladen wurde. In diesem Rahmen war es ihr auch anheimgestellt, Anträge zum Strafpunkt zu stellen (zur Kostentragung hinsichtlich Anträge und Ausführungen im Zivilpunkt s. hinten E. 8).

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung nur gegen den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung. Demgegenüber sind die Behaftung des Beschuldigten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 11'895.35, zzgl. 5 % Zins seit dem 9. November 2020, die Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'982.05 (inklusive MWST) an die Privatklägerin sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 1'037.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch nicht behandelt wurden.

 

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft wendet sich in materieller Hinsicht gegen den vor­instanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung.

 

Sie bringt hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betrugs (und der Falschbeurkundung) vor, dass der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Tragweite eines laufenden Konkursverfahrens, insbesondere dessen Auswirkungen auf bestehende oder während des laufenden Konkurses neu formierte Einzelunternehmen, verkannt habe, nicht gefolgt werden könne. So habe der Bundesrat umfassend über das Massnahmenpaket informiert, um wirtschaftlich betroffene Unternehmen eine Soforthilfe in der Pandemie zu bieten. Die schnelle und unkomplizierte Kreditvergabe sei sodann an wenige, klar kommunizierte Bedingungen geknüpft gewesen, welche im Kreditformular mittels Checkliste zusätzlich aufgeführt gewesen seien. Eine dieser Zusicherungen habe den Ausschluss von Krediten an Kreditnehmer betroffen, die sich zum Zeitpunkt des Antrags in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden hätten. Der Beschuldigte habe auf dem Formular seinen Umsatz angegeben und dazu gesagt, er habe dabei besonders darauf geachtet, keinen Fehler zu machen. Bei der genannten Bedingung in Bezug auf den Konkurs des Kreditnehmers habe er hingegen weder Zweifel gehabt noch eine besondere Vorsicht oder Zurückhaltung für notwendig erachtet haben wollen. Er habe unterschriftlich bestätigt, dass er sich zum Zeitpunkt des Kreditantrags nicht in einem Konkursverfahren befunden habe. Es sei auch kein Zufall, dass er den Kreditantrag sogleich zum frühmöglichsten Zeitpunkt ausgefüllt und am 26. März 2020 bei der [...] eingereicht habe. Schliesslich seien COVID-Kredite nur für Firmen vorgesehen gewesen, die bereits vor dem 1. März 2020 gegründet worden seien. Da die Schliessung des Konkurses bald gedroht habe, habe der Beschuldigte schnell handeln müssen, ansonsten er keine Firma mehr gehabt hätte, für welche er einen COVID-Kredit hätte beantragen können. In der Einvernahme vom 1. Oktober 2020 habe der Beschuldigte bestätigt, dass er gewusst habe, dass der Konkurs in absehbarer First geschlossen werden würde. Schon nur einen Tag später, am 27. März 2020, sei der Konkurs tatsächlich geschlossen worden, nachdem die Schliessung am 24. März 2020 vom Konkursamt beantragt worden sei. Damit habe die Einzelfirma «[...]», namens welcher der Notkredit beantragt worden sei, nicht mehr existiert. Sie sei in der Folge aus dem Handelsregister von Amtes wegen gelöscht worden. Mit dieser zeitlichen Abfolge der Geschehnisse habe sich das Strafgericht nicht auseinandergesetzt. Das Strafgericht habe mehrfach festgehalten, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, der Konkurs beträfe die Einzelfirma «[...]» und nicht die Einzelfirma «[...]», die der Beschuldigte auf der Kreditvereinbarung angegeben habe, und auch nicht ihn persönlich. Dem Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Januar 2018 sei ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich beim Schuldner um den Beschuldigten gehandelt habe und über ihn persönlich, und nicht etwa irgendeine Firma, der Konkurs eröffnet worden sei. Das Konkursbegehren habe sodann eine private Forderung der Krankenkasse [...] im Zusammenhang mit nicht bezahlten Krankenkassenprämien betroffen. Der Beschuldigte sei mit Beschwerde über den Entscheid an das Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangt. Aus dem Entscheid vom 27. Februar 2018 gehe hervor, dass er mit Forderungen der Krankenkasse über CHF 14'213.75 und einer weiteren Schuldenlast von knapp CHF 200'000.– konfrontiert gewesen sei. Der Beschuldigte habe sodann die Einzelfirma «[...]» am 23. August 2018 im Handelsregister eintragen lassen. Die [...] habe erneut ein Konkursbegehren gestellt, der Konkurs sei daraufhin mit Entscheid vom 13. August 2019 über den Beschuldigten eröffnet worden. Erneut habe es sich nicht um Geschäftsschulden gehandelt und erneut sei im Handelsregister der Vermerk angebracht worden, dass der Konkurs über den Inhaber der Einzelfirma eröffnet worden sei. Weshalb der Beschuldigte hätte annehmen sollen, eine nicht bezahlte Krankenkassenprämie betreffe seine Firma und nicht ihn als versicherte Person, werde vom Strafgericht nicht weiter erläutert. Die Vor­instanz habe auch die Aussage des Beschuldigten vom 1. Oktober 2020 ignoriert, dass die Konkurseröffnung von der Krankenkasse ausgegangen und auf seine Person gerichtet gewesen sei. Sodann habe er mehrfach vorgebracht, dass es sich beim Konkurs um Schulden der Firma «[...]» gehandelt habe bzw. dass «ein kleines Konkursverfahren gegen eine Einzelfirma, das aber nicht die Firma betraf, für welche ich den Kredit eingegeben habe». In diesem Zusammenhang scheine es ihm also doch klar gewesen zu sein, dass seine privaten Schulden auch die Einzelfirma betreffen würden. Das Strafgericht habe diese Aussagen und subjektiven Elemente nicht gewürdigt. Im Wissen darum, dass die Firma nach dem Konkurs keinen Bestand mehr haben würde, habe der Beschuldigte am 23. August 2019 die «[...]» im Handelsregister eintragen lassen. Nach Schliessung des Konkurses habe er am 27. April 2020 die Einzelfirma «[...]» im Handelsregister eintragen lassen, da die «[...]» nicht mehr existiert habe. Er habe die Namenselemente einfach umgetauscht, damit die Änderung nicht auffalle. Die eindeutigen, in ihrem Wortlaut unmissverständlichen Formulierungen und Vermerke in den jeweiligen Gerichtsentscheiden sowie im Handelsregister seien dem Beschuldigten bekannt gewesen und liessen keinerlei Interpretationsspielraum zu. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht vor diesem Hintergrund trotzdem mutmasse, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass der Konkurs nicht über ihn selbst eröffnet worden sei. Sodann komme das Strafgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien und ein Sachverhaltsirrtum vorliege und damit kein Vorsatz gegeben sei. Die widersprüchlichen Feststellungen der Vorinstanz seien angesichts der zahlreichen Indizien sowie der Ermittlungsergebnisse nicht haltbar. Nach dem Gesagten erscheine es lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe die Tragweite des Konkursverfahrens nicht erkannt oder hätte diese gar nicht erst erkennen können. Tatsächlich sei der Beschuldigte seit 2018 mit schwerwiegenden finanziellen Problemen und Konkursverfahren konfrontiert. Nach seinen eigenen Aussagen habe er damit gerechnet, dass seine Einzelfirma, namens welcher er den COVID-Kredit aufgenommen habe, in Kürze aus dem Handelsregister gelöscht würde und er somit keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, einen COVID-Kredit aufzunehmen. Es möge deshalb gerade nicht erstaunen, dass der Beschuldigte die Fehleinschätzung trotz des klaren Wortlauts nicht erkannt habe, weil es sich erst gar nie um eine Fehleinschätzung gehandelt habe. Die vom Gericht angenommene «Fehleinschätzung» sei kein Element des Sachverhaltsirrtums, sondern eine dauernd wiederholte Ausrede und damit ein nicht legitimer Rechtfertigungsversuch des Beschuldigten. Der Beschuldigte bagatellisiere seine finanziellen Probleme und Schulden und zeige mangelnde Einsicht in sein Handeln in Bezug auf den betrügerisch erlangten Notkredit. Stattdessen offenbare er eine Anspruchshaltung gegenüber der staatlichen Nothilfe für die Deckung von privaten Ausgaben. Der Zweck der unbürokratisch gesprochenen und schnell ausbezahlten COVID-Kredite habe gerade nicht darin gelegen, bereits in den Konkurs geratenen Firmen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen und damit Steuergelder zu verschenken. Die aus öffentlicher Hand finanzierten Kredite hätten das Überleben von Unternehmen sichern sollen, die sich aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen der Pandemie in Liquidationsschwierigkeiten befunden hätten und hätten mithin eine reine Überbrückungsmassnahme dargestellt. Der Beschuldigte zeige sich einerseits gerne als Geschäftsmann, der diverse «Mandate» führe, gleichzeitig wolle er aber die finanziellen Folgen seiner Handlungen nicht abschätzen können. Dies zeige, dass er die Verantwortung über sein Vermögen nur dann übernehmen wolle, wenn dies zu einem persönlichen Vorteil für ihn führe. Sofern er nämlich die finanziellen Mittel für private Zwecke brauchen könne, sei für ihn klar, dass die Einzelfirma und sein persönliches Vermögen nicht voneinander zu trennen seien. Gehe es aber um finanzielle Forderungen, Schulden und Konkursverfahren, solle er angeblich nicht in der Lage sein, den entscheidenden Konnex zu erkennen. Dieser Widerspruch entstamme weder aus einem Irrtum, noch einer Unkenntnis der Rechtslage, sondern zeige vielmehr, wie berechnend der Beschuldigte sich seine Lage zurechtlege und sich der Verantwortung für seine Handlungen in Bezug auf den COVID-Kredit entziehen wolle. Der Beschuldigte zeige mangelnde Einsicht und ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein für seine Handlungen. Stattdessen bringe er vor, bei der [...] laufe eine Hetzjagd gegen ihn, der Bankberater sei aber verstorben und er habe alles richtig gemacht. Nach dem Gesagten hätten sich die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft erwiesen. Vielmehr habe er sich mehrfach in inhaltliche Widersprüche verstrickt.

 

Was schliesslich die Beweiswürdigung betreffend den Tatvorwurf der Veruntreuung, eventualiter Betrug, betreffe, so habe der Beschuldigte gemäss Kreditformular vom 26. März 2020 unterschriftlich zugesichert, dass er als Kreditnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich beeinträchtig sei und er den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden würde. Das Darlehen sei ihm demgemäss zweckgebunden gewährt worden. Der Beschuldigte habe den Kredit jedoch nicht entsprechend verwendet. So habe er nach Erhalt des Kredits innerhalb von zwei Tagen Ausgaben von rund CHF 11'895.35 getätigt. Sämtliche Transaktionen vom [...]-Kreditkonto und vom Privatkonto seien am 30. März 2020 und 31. März 2020 erfolgt. Am 7. April 2020 habe sich der Beschuldigte noch CHF 20.– auf sein Privatkonto übertragen. Er habe am 1. Oktober 2020 angegeben, am 30. März 2020 CHF 4'000.– in bar bezogen zu haben, da es sich um sein Gehalt gehandelt habe. Er habe jedoch keine Angaben dazu gemacht, wofür das Bargeld verwendet worden sei. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2020 habe der Beschuldigte ausgesagt, auch die Bezahlung der Stereoanlage sei mittels Kredit erfolgt, da er sich ja keinen physischen Lohn auszahle. Sodann habe er geschildert, dass er private Einzelausgaben von den geschäftlichen nicht trennen würde. Aus den Aufstellungen der Staatsanwaltschaft, welche Teil der Einvernahme vom 1. Oktober 2020 seien, sei der jeweilige Zweck der Zahlungen klar ersichtlich. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte am 1. Oktober 2020 angegeben, sein monatliches Nettoeinkommen betrage ca. CHF 4'500.– (inkl. Anteil des 13. Monats­lohns), gemäss Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 2021 habe er demgegenüber ein Grundeinkommen von CHF 9'000.– pro Monat angegeben. Das Gericht habe diese widersprüchlichen Aussagen weder gewürdigt, noch nach allfälligen geschäftlichen Verbindlichkeiten gefragt. Jedenfalls könne der Argumentation des Strafgerichts, es handle sich bei der gesamten Summe des COVID-Kredits um Lohn, nicht gefolgt werden. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz spiele es hierbei keine Rolle, ob etwa die Verbindlichkeiten aus der Bestellung beim Modegeschäft, bei der Autogarage oder dem Zahnarzttermin vor der unrechtmässigen Erlangung des COVID-Kredits entstanden bzw. bereits vorher fällig gewesen seien. Es gehe bei der Frage nach der Verwendung nicht um die Frage, ob irgendwelche Zahlungen getätigt worden seien, sondern wofür und insbesondere, ob es sich um private Verbindlichkeiten gehandelt habe. Es könne auch nicht sein, dass eine bereits verschuldete Privatperson mittels COVID-Kredit einige weitere private Betreibungen verhindere, welche durch nicht geschäftlich bedingte Verbindlichkeiten entstanden seien. Zudem erscheine es geradezu absurd, die zweckfremde Verwendung eines Notkredits damit zu rechtfertigen, dass damit weitere Betreibungen des Beschuldigten, welcher sich zum Zeitpunkt des Antrags in einem laufenden Konkursverfahren befunden habe, verhindert würden. Die nach dem Eingang des COVID-Kredits getätigten Zahlungen seien von den Bankkonten des Beschuldigten erfolgt und seien aktenkundig. Der Beschuldigte sei am 1. Januar 2020 zu jeder Zahlung befragt worden. Er habe angegeben, gewisse Ausgaben wie z.B. der Golfclub seien nicht geschäftsbedingt aber «geschäftsbezogen», da er z.B. beim Golfen potenzielle Geschäftspartner kennenlernen könnte. Einzelne Zahlungen habe er selbst als privat bezeichnet. Es könne keinesfalls Sinn und Zweck der COVID-Kredite des Bundes gewesen sein, dass Privatpersonen diese Nothilfe auf Kosten der Gesellschaft für den Erwerb von Luxusgütern, Onlineshopping sowie die Bezahlung der Mitgliedschaft eines Golfclubs verwenden würden. Insbesondere dann nicht, wenn diese eine Notlage aufgrund der Pandemie geltend machten und die finanzielle staatliche Hilfe ihnen zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses inmitten einer Pandemie dienen sollte. Aus den Bankunter­lagen gehe hervor, dass der Beschuldigte den COVID-Kredit wie einen Konsumkredit für seine privaten Bedürfnisse genutzt habe. Der Beschuldigte hätte aufgrund seiner finanziellen Situation bzw. seiner fehlenden Kreditwürdigkeit nach einer Bonitätsprüfung durch ein Kreditinstitut nie einen Kredit in dieser Höhe erhalten.

 

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Kreditantrags bereits in einem Konkursverfahren befunden habe, müsse angenommen werden, dass der Bund durch die zweckwidrige Verwendung ein maximales Risiko für den Schaden getragen habe bzw. immer noch trage. Schliesslich hätte der Kredit das Überleben des Unternehmens sichern sollen, damit durch die Weiterführung der Geschäfte wiederrum die Rückzahlung des COVID-Kredits erfolgen könne. Gebe der Darlehensnehmer – wie im vorliegenden Fall – den ganzen Notkredit für private Zwecke aus, habe er eben nicht für das Überleben seines Betriebs gesorgt bzw. vorübergehend seine geschäftliche Existenz gesichert, sondern auf Kosten der Gemeinschaft sich persönliche Vorteile verschafft. Schliesslich enthalte der Kreditvertrag eine klare Kündigungsklausel, welcher der Bank das Recht einräume, aufgrund der Verletzung der Kreditvereinbarung – und damit auch der Verletzung von Ziff. 5 – die Vereinbarung jederzeit zu kündigen. Gemäss Vereinbarung würden in diesem Fall die ausstehenden Beträge unmittelbar fällig (Ziff. 8 der Vereinbarung). Weshalb das Strafgericht auch noch folgere, dass der «Kreditgeber» (hier sei wohl die [...] gemeint) aufgrund der Bürgschaftsgewährung kein Verlustrisiko trage, sei aufgrund der klaren Regelung der Solidarbürgschaftsverordnung nicht nachvollziehbar, schliesslich werde bei jedem Ausfall der Bund am Vermögen geschädigt und nicht die Bank. Schliesslich sei es ein bewusster Entscheid gewesen, die Soforthilfen als Kredite und nicht als A-fonds-perdu-Beiträge zu gewähren. Selbst wenn sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stelle, er hätte den Kredit in fünf Jahren zurückbezahlt, zeige sein Verhalten jedoch, dass er die Gelegenheit genutzt habe, rasch und ohne Kontrollen an Geld zu gelangen und dieses sofort für seine Bedürfnisse zweckentfremdet zu verwenden, ohne sich mit einer Rückzahlung des Kredites auseinanderzusetzen. Auch beim Verwendungszweck widerspreche sich das Strafgericht: Zwar habe es bei der Gesamtwürdigung beim Betrug angenommen, dass der Beschuldigte zwischen Privat und Geschäftlich jeweils klar unterschieden habe. Bei der Verwendung des Kredits sei es jedoch zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte glaubhaft darlege, dass private und geschäftliche Einnahmen und Ausgaben beim Einzelunternehmen zusammenlaufen würden. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte überhaupt einen finanziellen Liquiditätsengpass erlitten habe. So habe er anlässlich der Einvernahme am 1. Oktober gesagt, die Liquiditätsengpässe der «[...]» seien aufgrund der Nicht-Durchführung des Fasnachtskellers entstanden. Diesen Ausfall habe der Beschuldigte bereits bei der Ausgleichskasse gemeldet. Zwei Tage bevor der Beschuldigte den Notkredit beantragt habe, habe er mit E-Mail vom 24. März 2020 die Anmeldung für die Erwerbsentschädigung für Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt eingereicht. Er habe angegeben, ein Bruttoeinkommen von CHF 3'000.– erzielt zu haben und habe dort den Ausfall des geplanten Fasnachtskellers der [...] gemeldet. Er habe daraufhin gemäss Akten insgesamt CHF 5'797.10 ausbezahlt erhalten. Schliesslich habe sich das Gericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich das Einkommen des Beschuldigten zusammensetze. Er habe mehre «Mandate» aufgeführt, über welche er unregelmässige Einnahmen generiere. Aus seinen Aussagen und den Unterlagen werde auch nicht klar, welche geschäftlichen finanziellen Verpflichtungen durch seine Arbeitstätigkeit entstehen würden. Inwiefern weitere «Mandate» von der Pandemie betroffen worden seien, ergebe sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten, noch aus seinen Unterlagen.

 

3.2      Der Beschuldigte verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil und bestreitet die Vorbringen der Staatsanwaltschaft. So sei er davon ausgegangen, dass das Konkursverfahren seine ehemaligen Einzelunternehmen «[...]» und «[...]» betroffen habe. Zwar habe er grundsätzlich die Rechtsform des Einzelunternehmens gewählt, um einen Firmenstatus zu erhalten und weil er damit persönlich für die Verbindlichkeiten seiner Unternehmungen hafte, aber es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein allfälliges Konkursverfahren sämtliche bestehenden und auch während des Konkursverfahrens neu gegründete Einzelunternehmen umfasse. Das Strafgericht habe im Hinblick auf die Würdigung seiner Aussagen nachvollziehbar ausgeführt, weshalb seinen Aussagen gefolgt werden könne. Zudem habe der Beschuldigte auch gegenüber der Staatsanwaltschaft jeweils glaubhaft erklärt, von welchen Angaben er ausgegangen sei und wie er die rechtliche Situation verstanden habe. Da es sich beim Beschuldigten nicht um einen in rechtlicher Hinsicht spezialisierten Geschäftsmann handle, der Erfahrung im Konkurswesen gehabt habe, könne ihm diesbezüglich auch kein Spezialwissen angerechnet werden.

 

Insbesondere ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, dass er erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt habe, dass der Konkurs nicht seine damalige Einzelfirma an sich betroffen habe, sondern sein gesamtes privates und geschäftliches Vermögen und er sich daher im Zeitpunkt, als er den Kreditantrag ausgefüllt habe, mit seinem gesamten Vermögen in einem Konkursverfahren befunden habe. Die Staatsanwaltschaft unterstelle ihm in ihrer Berufungsantwort, ohne hierzu irgendwelche Beweise vorzubringen, er habe den Kredit­antrag zum frühmöglichsten Zeitpunkt am 26. März 2020 bei der [...] eingereicht, da die Schliessung des Konkurses gedroht habe. Er hätte ansonsten keine Firma mehr gehabt, für die er einen Kredit hätte beantragen können. Hierzu stütze sich die Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme vom 1. Oktober 2020. Es sei aber zu bemerken, dass der Beschuldigte gerade anlässlich dieser Einvernahme nochmals explizit ausgeführt habe, er sei davon ausgegangen, dass der Privatkonkurs seine laufende Einzelfirma nicht betroffen habe, da diese Bankkonten zwar zuerst gesperrt worden, aber anschliessend wieder freigegeben worden seien. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass eine Trennung bei Einzelfirmen möglich sei. Zudem habe er ausgeführt, er habe den Kreditantrag dann ausgefüllt, als es möglich gewesen sei, nämlich am ersten Tag, als die Banken die Online-Formulare zur Verfügung gestellt hätten. Der Beschuldigte habe bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung konstant ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass er für seine neue Einzelfirma, über die seiner damaligen Ansicht nach kein Konkurs eröffnet worden sei, einen COVID-Kredit habe beantragen dürfen und können. Er habe auf dem Kreditantrag die Einzelfirma «[...]» angegeben, während auf den Dokumenten des Konkursverfahrens diese Einzelfirma jeweils nicht erwähnt worden sei. Dass die Annahme des Beschuldigten, seine Einzelfirma «[...]» sei nicht vom Konkursverfahren betroffen, nicht korrekt gewesen sei, werde vorliegend im Übrigen nicht bestritten. Der Staatsanwaltschaft misslinge es jedoch Beweise vorzubringen, die unmissverständlich darlegen würden, dass sich der Beschuldigte nicht in einem relevanten Irrtum befunden habe. Die Staatsanwaltschaft führe aus, dass das Nicht-zur-Kenntnis-nehmen-wollen im Gegensatz zur Nichtkenntnis eines Sachverhaltes keinen Irrtum darstelle. Damit behaupte die Staatsanwaltschaft mindestens implizit, der Beschuldigte habe sich nicht in einem Irrtum befunden, sondern er habe nicht zur Kenntnis nehmen wollen, dass er sich in einem Konkursverfahren befunden und daher keinen Anspruch auf Auszahlung eines COVID-Kredites gehabt habe. Diesbezüglich sei auf die Angaben von [...] vom Betreibungsamt zu verweisen, der explizit ausgeführt habe, dass der Beschuldigte sich bei ihm erkundigt habe, ob er eine neue Einzelfirma während dem laufenden Konkursverfahren gründen dürfe oder nicht. Der Beschuldigte sei dabei offensichtlich nicht über sämtliche Rechtsfolgen des Konkursverfahrens vollständig informiert worden. Daraus könne aber in keiner Weise die Annahme der Staatsanwaltschaft getroffen werden, dass er den Tatbestand nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen. Vielmehr zeige genau dies, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, was die konkreten Folgen des Konkursverfahrens in Bezug auf weitere neu gegründete Einzelfirmen gewesen seien.

 

Was die Beweiswürdigung betreffend den Tatvorwurf der Veruntreuung, eventualiter Betrug anbelange, so habe das Strafgericht korrekterweise festgehalten, dass das Geschäft des Inhabers einer Einzelfirma letztlich nichts anderes als ein Teil von dessen Vermögen darstelle. Demnach dürfe es für den Inhaber einer Einzelunternehmung nicht darauf ankommen, mit welchem Bestandteil seines Vermögens er ausstehende Forderungen nicht-geschäftlichen Ursprunges begleiche. Der Beschuldigte habe im Laufe des Strafverfahrens jeweils unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie hoch sein monatlicher Nettolohn gewesen sei. Dies könne damit erklärt werden, dass er sich eben gerade keinen regelmässigen Nettolohn ausgezahlt, sondern die beiden (nur imaginär) unterschiedlichen Vermögensmassen jeweils teilweise auch vermischt habe. Zudem ergebe sich aus seinen Aussagen vom 1. Oktober 2020, dass die Ausgaben, die er nur wenige Tage nach Erhalt des Kredites getätigt habe, grösstenteils geschäftliche Ausgaben gewesen seien. Die Annahmen der Staatsanwaltschaft, dass es sich dabei grösstenteils um private Ausgaben gehandelt habe, seien somit klar aktenwidrig und damit haltlos. Weiter verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der Kredit aufgrund der pandemiebedingten Liquiditätseinbusse aus dem weggefallenen Betrieb eines Fasnachtskellers gewährt worden sei. Der Beschuldigte habe damit zweifelsohne eine Einbusse aufgrund der Pandemie erlitten, für die der Kredit gewährt worden sei. Die Staatsanwaltschaft halte wiederholt fest, dass mit dem Kredit einzig private Verbindlichkeiten getilgt worden seien. Dies sei schlicht tatsachenwidrig und vom Beschuldigten mehrfach in den Einvernahmen erklärt worden. Es sei unbestritten, dass einzelne Ausgaben privater Natur gewesen seien. Da er sich jedoch faktisch keinen regelmässigen Monatslohn ausbezahlt habe, habe er diese Verbindlichkeiten mit seinem geschäftlichen Vermögen, das aufgrund der gewählten Gesellschaftsform Teil seines privaten Vermögens sei, beglichen, was gemäss den korrekten Ausführungen des Strafgerichts richtig gewesen sei und keine Veruntreuung dargestellt habe. Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte hätte den erhaltenen COVID 19-Kredit wie einen Konsumkredit für seine privaten Bedürfnisse genutzt, entbehrten jeglicher Grundlage. So habe der Beschuldigte mit den erhaltenen finanziellen Mitteln den pandemiebedingten Wegfall des Einkommens aus dem Fasnachtskeller abgefedert und grösstenteils geschäftliche Verbindlichkeiten damit beglichen. Er habe damit den erhaltenen Kredit in keiner Weise als privaten Konsumkredit verwendet. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach ausgeführt habe, es sei für ihn eine Ehrensache, dass er den Kredit zurückzahlen würde. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er die Privatklage anerkannt und auch kein Rechtsmittel gegen die Kostenauferlegung in der ersten Instanz ergriffen habe. Ein fehlender Rückzahlungswille könne ihm damit in keiner Weise vorgeworfen werden. Zuletzt bringe die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe keinen Liquiditätsengpass erlitten, da er von der Ausgleichskasse eine Erwerbsausfallentschädigung über insgesamt CHF 5’797.10 ausbezahlt erhalten habe. Hierzu sei zu bemerken, dass diese Auszahlung den gesamten Erwerbsausfall des Beschuldigten bis Mitte September 2020 umfasst habe und nicht nur die kurzfristige Liquiditätseinbusse aus dem Betrieb des Fasnachtskellers betreffe. Es habe sich damit nicht um doppelt bezogene Beiträge gehandelt.

 

3.3      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist die Beweiswürdigung in Berücksichtigung dieser Grundsätze vorzunehmen.

 

3.4

3.4.1   Vorliegend ist der objektive Tathergang hinsichtlich der Beantragung des Covid-Kredits bei der [...] von den Parteien unbestritten. So hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte am 26. März 2020 mittels Kreditvereinbarungsformular bei der [...] einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 11'900.– für das Einzelunternehmen «[...]» (CHE-[...]), dessen Inhaber er war, beantragt hat (Akten S. 77, 94). Dabei hat der Beschuldigte einen für die Festlegung der Kreditsumme relevanten Umsatzerlös von CHF 119'000.– für das Jahr 2019 angegeben sowie unter anderem zugesichert, sich nicht in einem Konkursverfahren zu befinden. Fest steht überdies, dass die [...] aufgrund der Kreditvereinbarung dem Beschuldigten den COVID-19-Kredit antragsgemäss gewährte (vgl. Kontoauszüge, SB [...] 11 und 62). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass über den Beschuldigten als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» am 13. August 2019 der Konkurs eröffnet wurde (Akten S. 74 ff.). Das Konkursverfahren wurde am 27. März 2020 geschlossen (Akten S. 79) und das Unternehmen «[...]» daraufhin am 6. April 2020 aus dem Handelsregister gelöscht (Akten S. 77 f.). Der Beschuldigte befand sich somit am 26 März 2020 (Datum der Kreditvereinbarung) in einem laufenden Konkursverfahren. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als erstellt.

 

3.4.2   Das Strafgericht geht in seinem Entscheid jedoch davon aus, dass der Beschuldigte die Tragweite eines laufenden Konkursverfahrens verkannt habe, insbesondere dessen Auswirkungen auf bestehende oder während eines laufenden Konkurses neu formierte Einzelunternehmen. Zwar sei er sich seiner persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten, welche er mit seinen Einzelunternehmen eingegangen sei, bewusst gewesen, nicht aber, dass der Konkurs nicht über das Einzelunternehmen, sondern aufgrund der untrennbaren Verbindung des Unternehmens mit dem privaten Vermögen des Inhabers über diesen, also den Beschuldigten selbst, eröffnet worden sei. Schliesslich habe er nicht erkannt, dass das nach den Löschungen vorgängiger Einzelunternehmen neu eingetragene Unternehmen lediglich eine neue Bezeichnung dieses Vermögensbestandteils und daher auch vom noch laufenden Konkursverfahren beschlagen gewesen sei, da dieses grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners betreffe. Betrachte man das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten, so falle auf, dass diese Fehleinschätzung grundsätzlich während des ganzen Strafverfahrens vorgelegen habe. Die entsprechenden Angaben erfolgten konstant und teilweise unaufgefordert. Auch auf entsprechende Konfrontation hin habe der Beschuldigte angegeben, er würde die Zusicherung, er befinde sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Kreditvereinbarung nicht in einem Konkursverfahren, auch jetzt noch abgeben. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung habe er sich dahingehend geäussert, dass er die Rechtslage betreffend die Wirkungen des Konkurses nun zwar verstanden habe, nicht aber im Moment, als er die Kreditvereinbarung ausgefüllt habe. Zwar möge erstaunen, dass der Beschuldigte seine Fehleinschätzung trotz des klaren Wortlauts in den Konkurseröffnungsentscheiden und Handelsregisterauszügen nicht erkannt habe, werde in diesen doch explizit die Konkurseröffnung über den Beschuldigten erwähnt und nicht über eines seiner Einzelunternehmen. Allerdings würden sich aufgrund des Gesagten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass er dies alles im Sinne einer Schutzbehauptung nur vorgespiegelt habe. Das Gericht habe daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht bewusst gewesen sei, dass der Konkurs über ihn selbst eröffnet worden sei und sich das laufende Konkursverfahren somit auch auf seine Handlungen mit dem Unternehmen «[...]» habe auswirken können.

 

3.4.3   Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass sich das Konkursverfahren gegen ihn ebenfalls auf seine Einzelfirma «[...]» erstrecke, um eine Schutzbehauptung handelt.

 

Sofern das Strafgericht die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft einstuft, weil er konstant sein damaliges Unwissen beteuert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Rahmen einer aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitswürdigung (vgl. dazu grundsätzlich Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17 ff.) zwar einerseits korrekterweise eine Konstanzanalyse vorzunehmen ist, das Vorliegen von Konstanz allein aber nicht auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage schliessen lässt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Vielmehr ist eine weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Zwar ist beim Beschuldigten fraglos die Aussagetüchtigkeit gegeben, jedoch gilt es in Bezug auf die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten zu konstatieren, dass er nicht unterdurchschnittlich intelligent wirkt und daher zweifellos in der Lage wäre, ein «Lügengebäude» aufrecht zu erhalten. Für ein solches «Lügengebäude» betreffend die Behauptung des Nichtwissens des Konkursverfahren hinsichtlich seiner Einzelfirma «[...]» waren denn auch keine komplexen Ausführungen notwendig, die nur bei tatsächlichem Vorliegen des geltend gemachten Nichtwissens vom Beschuldigten hätten vorgebracht werden können. Allein der vom Strafgericht genannte Umstand der Konstanz der Aussagen des Beschuldigten ist demnach nicht ausreichend, um von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen.

 

Es sprechen denn auch diverse Umstände dafür, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Kreditantrags wusste, dass sich das Konkursverfahren auf sein gesamtes Vermögen – und damit auch auf die neugegründete «[...]» – bezog. Einerseits ist auf den klaren Wortlaut der diversen gerichtlichen (Konkurseröffnungs-)Ent­scheide zu verweisen, die dem Beschuldigten zweifellos zugegangen sind und denen zu entnehmen ist, dass die Konkurseröffnung sich gegen den Beschuldigten als Inhaber und nicht allein gegen die Einzelfirma «[...]» richtete: So hält das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in seinem Entscheid vom 9. Januar 2018 fest, dass der Beschuldigte der Schuldner ist und über ihn der Konkurs eröffnet wird (Akten S. 47 f.). Dies gilt auch für den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Februar 2018 («Über A____ […] wird […] der Konkurs eröffnet», Akten S. 55 ff., 62). Sodann wurde der Beschuldigte auch im Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. August 2019 als Schuldner bezeichnet, über den der Konkurs eröffnet wurde (Akten S. 74 f.). Des Weiteren führen auch die Verfügungen des Handelsregisteramtes Basel-Stadt vom 16. August 2019 betreffend «[...]» und «[...]» jeweils aus, dass «Über den Inhaber dieses Einzelunternehmens […] mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13.08.2019 mit Wirkung ab dem 13.08.2019, 10.30 Uhr, der Konkurs eröffnet worden [ist].» (Akten S. 63, 73). Ferner ist auch in der Verfügung des Handelsregisteramts Basel-Stadt vom 23. August 2019, der die Anmeldung des Beschuldigten auf die Neueintragung der Einzelfirma «[...]» zugrunde liegt, aufgeführt, dass über deren Inhaber der Konkurs eröffnet worden ist (Akten S. 81 ff.). Schliesslich reichte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 (Akten S. 155 ff.) selbst einen Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts Basel-Stadt vom 27. August 2019 ein, auf dem ebenfalls explizit aufgeführt war, dass über den Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» (d.h. diejenige Einzelfirma, für die der Kredit beantragt wurde) mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. August 2019 mit Wirkung ab demselben Datum der Konkurs eröffnet wurde (Akten S. 173). Dem Beschuldigten war es somit bereits allein aufgrund des letzten Dokuments klar, dass auch die «[...]» vom gegen ihn laufenden Konkursverfahren betroffen war.

 

Des Weiteren handelt es sich beim Beschuldigten auch nicht um eine in Geschäftsfragen unerfahrene Person, sei er doch gemäss seinen eigenen Aussagen bis zu seinem dreissigsten Lebensjahr in verschiedenen Angestelltenverhältnissen tätig gewesen (u.a. auch in leitender Funktion) und habe sich daraufhin selbständig gemacht. So habe er mit 30 seine erste Einzelfirma gegründet, später dann eine GmbH (Akten S. 605 f.). Auch in den Jahren vor der Beantragung des COVID-Kredits war der Beschuldigte Inhaber diverser Einzelfirmen («[...]», «[...]» sowie «[...]», vgl. seine Aussagen in Akten S. 342 f.). Der Beschuldigte war demnach mit den Eigenschaften und Rechtswirkungen der Einzelfirma – insbesondre im Unterschied zu einer GmbH – bestens vertraut, was sich auch aus seinen diesbezüglichen Aussagen ergibt. So gab er wiederholt an, dass er bei der Einzelfirma kein Geschäftsvermögen benötige (Akten S. 235), das Privat- sowie das Geschäftsvermögen deckungsgleich seien (Akten S. 239), die Konkurseröffnung von der Krankenkasse auf seine Person gerichtet gewesen sei (Akten S. 235), er als Person mit dem Konkursverfahren zu tun habe (Akten S. 343). Auch durchlief der Beschuldigte bereits zuvor ein Konkursverfahren als Inhaber einer Einzelfirma (Akten S. 604).

 

Sodann entlasten die Angaben von [...] vom Konkursamt Basellandschaft den Beschuldigten, wie von ihm geltend gemacht wird, nicht. So gab ersterer – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – an, dass er dem Beschuldigten gegenüber nicht geäussert habe, dass eine im Konkurs des Inhabers neu gegründete Einzelfirma nicht vom Konkurs betroffen gewesen wäre. Zwar habe man ihn darüber informiert, dass er eine neue Einzelfirma gründen könne, er sich jedoch über die rechtlichen Folgen selbst erkundigen müsse. Das Konkursamt übernehme keine rechtsberatende Funktion zu Nachfolgeunternehmungen. Der Entscheid einer Neugründung unter Berücksichtigung allfälliger rechtlicher Folgen liege allein beim Konkursiten (Akten S. 199). Damit übereinstimmend führt auch der Beschuldigte aus, dass [...] ihm mitgeteilt habe, er solle betreffend (Neu-)Gründung einer Firma «selber schauen» (Akten S 344). Schliesslich ist auch der Aktennotiz vom 4. August 2020 zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen von [...] «sehr gut über seine Situation im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren informiert gewesen [sei]» (Akten S. 188).

 

Ferner ist auch die zeitliche Abfolge ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass das Konkursverfahren gegen ihn auch die Einzelfirma «[...]» betraf. Zwar bestreitet er, dass er aufgrund eines Umgehungsgedankens bereits am 26. März 2020 den Kredit beantragte, jedoch musste er mit einer zeitnahen Schliessung des Konkursverfahrens gegen ihn rechnen. Mithin sah er sich zum Handeln veranlasst, den Kredit schnellstmöglich zu beantragen, bevor seine Einzelfirma «[...]» wegen der Schliessung aufgrund des Konkurses gelöscht werden würde und er demnach nicht mehr berechtigt gewesen wäre, mit einer neu gegründeten Einzelfirma einen Kreditantrag zu stellen (gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV, SR 951.261] musste das Einzelunternehmen vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein, womit für die erst am 27. April 2020 eingetragene Einzelfirma «[...]» [vgl. Akten S. 84] kein Kreditantrag hätte eingereicht werden können). Dass der Beschuldigte in zeitlicher Bedrängnis war, wird denn auch durch den Umstand belegt, dass bereits einen Tag(!) nach seiner Beantragung des Kredits das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft-West am 27. März 2020 den Konkurs für geschlossen erklärte (Akten S. 72). Am 6. April 2020 wurde sodann die Einzelfirma «[...]» aus dem Handelsregister gelöscht (Akten S. 77).

 

Dass das vom Beschuldigten geltend gemachte Nichtwissen und in diesem Zusammenhang auch die wiederholt von ihm betonte Transparenz und «Ehrlichkeit» von ihm als Einzelunternehmer (vgl. Akten S. 186, 603), nicht glaubhaft ist, zeigt sich auch an dem widersprüchlichen Umstand, dass der Beschuldigte sich nach der Mitteilung über die Schliessung des Konkurses sowie der Löschung der «[...]» aus dem Handelsregister nicht umgehend bei der Kreditgeberin meldete und seinen behaupteten Irrtum darlegte. Der Entscheid zur Schliessung des Konkurses erging, wie erwähnt, bereits am 27. März 2020 und die Löschung der Einzelfirma «[...]» erfolgte kurz darauf am 6. April 2020. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschuldigte merken müssen, dass seine Annahme, dass die «[...]» nicht vom Konkurs über ihn als Inhaber der Einzelfirma betroffen sei, unzutreffend war. Dass es der Beschuldigte mit seinen Angaben zu seinen Einzelfirmen jedoch nicht so genau nimmt, zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass er in der Berufungsverhandlung angab, ein C____ habe nie für ihn gearbeitet (Akten S. 606), er diesem jedoch gemäss Auszug aus der Buchhaltung der Einzelfirma «[...]» am 10. September 2019 einen Lohn auszahlte (vgl. Akten S. 219).

 

Im Ergebnis ist demnach die Beteuerung des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass eine während des Konkursverfahrens neu gegründete Einzelfirma nicht ebenfalls vom gegen ihn als Inhaber laufenden Kornkursverfahren betroffen gewesen sei, als unglaubhaft und damit als reine Schutzbehauptung zu werten.

 

3.4.4   Was die Vorbringen der Staatsanwaltschaft betrifft, es sei unberücksichtigt geblieben, dass diverse widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten zu seinem Lohn und der Verwendung des Kredits vorlägen, so ist hierzu Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass einzelne Ausgaben des Beschuldigten aus dem Kredit privater Natur waren. Beim grossen Teil der Ausgaben ist jedoch entweder von einer geschäftlichen Natur auszugehen oder deren Verwendungszweck kann nicht mehr eruiert werden. Letzteres gilt etwa für die CHF 4'000.– die der Beschuldigte am 30. März 2020 in bar bezog. Zu der ihm in der Einvernahme vom 1. Oktober 2020 vorgelegten Ausgabentabelle gab der Beschuldigte sodann an, dass zwei Drittel der darauf aufgeführten Ausgaben geschäftlicher Natur seien, er aber grundsätzlich keinen Unterschied zwischen privat und geschäftlich mache (vgl. Akten S. 238 ff.). Entsprechend markierte er auch in der Tabelle die privaten und geschäftlichen Ausgaben (Akten S. 242 f.). Sofern die Staatsanwaltschaft moniert, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 1. Oktober 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.– angegeben habe, so ergibt sich bei Addition aller als privat gekennzeichneten Ausgaben (gemäss Akten S. 242 f.) lediglich ein Betrag von CHF 2'829.90 (sogar inkl. der Ausgaben für den Golfverband [...]), und damit ein Betrag noch innerhalb des Lohngefüges (dieser Betrag würde sich sogar mit einem Bruttogehalt von CHF 3'000.– decken, das der Beschuldigte gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Stadt angab, vgl. Akten S. 251 ff.). Sofern die Staatsanwaltschaft ferner einen Widerspruch in den unterschiedlichen Lohnangaben des Beschuldigten erblickt, so ist dies durchaus damit zu erklären, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Geschäftstätigkeit respektive seiner Arbeit auf Provisionsbasis ständig wechselnde Einkommenshöhen vorwies (vgl. Akten S. 606 f.). Im Zweifel ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der grösste Teil der Ausgaben geschäftlicher Natur war. Entsprechend kann auch nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte die privaten Ausgaben von seinem sich ausbezahlten Lohn beglich (selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es dem Beschuldigten – trotz der Rechtsform des Einzelunternehmens – erlaubt gewesen wäre, beim Eingehen finanzieller Verpflichtungen eine Unterscheidung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben zu machen).

 

Was des Weiteren die monierte «doppelte» Geltendmachung von Unterstützungsgeldern anbelangt, so ist es erstens keineswegs so, dass sich das Gesuch bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 24. März 2020 lediglich auf ein einzelnes Ereignis bezog, sondern auf den Erwerbsausfall für eine Zeitspanne bis September 2020 (Akten S. 251 ff.). Zweitens wurden ihm die Entschädigungen der Ausgleichskasse erst nach dem COVID-Kredit ausgezahlt, womit der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Kreditantrags und der Auszahlung der CHF 11'900.– (noch) Liquiditätsengpässe aufwies. Auch konnte er zu jenem Zeitpunkt nicht wissen, ob er eine Entschädigung der Ausgleichskasse erhalten und wie hoch diese sein würde.

 

In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft angesprochene unklare Zusammensetzung des Einkommens des Beschuldigten ist schliesslich auf dessen Angaben an der Berufungsverhandlung hinzuweisen, dass er gemäss seinen Aussagen für ein Unternehmen in Zürich im Mandatsverhältnis tätig gewesen sei, die AHV ihn jedoch nicht als selbständig erwerbend eingestuft habe, weshalb er in ein Angestelltenverhältnis habe wechseln müssen und zudem nur im Falle der Gründung einer GmbH zwei weitere Mandate als Selbständigerwerbender habe behalten könne.

 

4.

4.1      In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs zwar ausgeführt, dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, dem Beschuldigten jedoch in subjektiver Hinsicht zugutegehalten, dass er sich in einem Irrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB befunden habe. So habe er die konkursrechtlichen Begebenheiten und somit den Umstand, dass er sich als Antragssteller in einem laufenden Konkursverfahren befunden habe, verkannt. Daraus folge, dass er sich der damit einhergehenden Täuschung der [...] nicht bewusst gewesen sei. Der Beschuldigte habe mithin vorsatzlos gehandelt. Da der Tatbestand des Betrugs keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsehe, finde Art. 13 Abs. 2 StGB keine Anwendung.

 

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Was die objektiven Voraussetzungen des Betrugs anbelangt, so hat das Strafgericht noch zu Recht angenommen, dass der Beschuldigte durch die entsprechende Angabe auf der Kreditvereinbarung vorspiegelte, er befände sich gegenwärtig nicht in einem laufenden Konkursverfahren. Auch ging die Vorinstanz – wie noch zu zeigen sein wird – zutreffend davon aus, dass durch den aufgrund dieser Irreführung gewährten Kredit und die darauffolgende Inanspruchnahme der Privatklägerin als Bürgin letztere im Umfang der gewährten Kreditsumme geschädigt wurde.

 

Was die Voraussetzung der arglistigen Täuschung anbelangt, so ist eine solche im vorliegenden Fall in der Variante der qualifizierten Lüge gegeben. Qualifiziert – und damit arglistig – ist eine Lüge, wenn etwa deren Überprüfung unzumutbar ist oder der Täter aufgrund besonderer Umstände – wie einem besonderen Vertrauensverhältnis – damit rechnet, dass die Kreditgeberin von einer Überprüfung absehen wird (BGE 132 IV 12 E. 8.1, 126 IV 165 E. 2; Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 146 StGB N 109 ff.). Vorliegend wurde die Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten vom Bund bewusst niederschwellig gehalten, um den betroffenen Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität zu verschaffen. So war vorgesehen, dass die Kreditinstitute und die Bürgschaftsorganisationen die Gesuche jeweils nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin prüfen (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV; vgl. auch Micheli, Corona Kredite für KMU, Zürich 2021, Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Eine inhaltliche Überprüfung der Angaben in den zahlreichen eingegangenen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich und zumutbar gewesen, was einen langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte. Damit wäre das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe in dieser Ausnahmesituation nicht erreichbar gewesen. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung des Beschuldigten am 26. März 2020 noch keinerlei Vorgaben des SECO, wie bzw. ob eine Prüfung durch die Kreditgeber durchzuführen sei. Den Auftrag zur Ausarbeitung eines solchen Prüfkonzepts gab der Bundesrat am 1. April 2020; die Eckwerte des Konzepts wurden sodann erst am 3. April 2020 vom Bundesrat gutgeheissen und öffentlich kommuniziert (Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept – COVID-19 Solidarbürgschaften, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Version 00.08, 23. Juni 2020, S. 4). Doch selbst, wenn das Prüfkonzept schon zum Zeitpunkt des Kreditantrags gegolten hätte, so könnte daraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, führt doch auch dieses bei den Prüfschritten der Bank nicht aus, dass der Handelsregisterauszug der jeweiligen (Einzel-) Firma hätte geprüft werden müssen (Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept – COVID-19 Solidarbürgschaften, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Version 00.08, 23. Juni 2020, S. 14, Ziff. 5.2.1; vgl. auch Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Eine entsprechende Prüfung bezüglich der Frage eines laufenden Konkursverfahrens konnte somit unter diesen Umständen von der [...] bzw. der B____ nicht verlangt werden. Auch in der Botschaft wurde betont, dass die Covid-19-(Basis-)Kreditgewährung rasch und unbürokratisch auf Grundlage einer Selbstdeklaration erfolgen und die Kredite nach einem einfachen und standardisierten Verfahren gewährt werden sollten. Den Bürgern bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes – von Gesetzes wegen geschaffenes – Vertrauen entgegengebracht. Eine Opfermitverantwortung ist mithin auszuschliessen (vgl. auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.3.2) und die Täuschung arglistig erfolgt (vgl. dazu auch KGer LU 206 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.1.2; Märkli/Gut, in: AJP 2020, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, 722, 728; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68).

 

Unstreitig ist des Weiteren die kausale Vermögensverfügung, da dem Beschuldigten aufgrund des täuschenden Verhaltens und des dadurch ausgelösten Irrtums bei der Bank bzw. der Privatklägerin der Kredit in der beantragten Höhe überwiesen wurde (vgl. dazu Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, Die Profiteure der Krise – Ein Betrug der besonders verwerflichen Art: Strafbarkeit des Missbrauchs von Corona-Krediten aus einer Praxisperspektive, Jusletter vom 3. August 2020, Rz. 24). Was die Voraussetzung des Schadens anbelangt, so sind die Ausführungen des Beschuldigten unbehelflich, dass es für ihn erst ein Betrug sei, wenn er sich in fünf Jahren entscheide, das Geld nicht zurückzuzahlen (Akten S. 343). Dies zeigt lediglich erneut eindrücklich, dass er sich die rechtlichen Konsequenzen in seiner Vorstellung so zu recht bog, wie es ihm gerade am besten passte. Beim sog. Darlehens- oder Erfüllungsbetrug können Täuschungen über Rückzahlungswille und/oder Rückzahlungsfähigkeit zu einer Schädigung schon im Zeitpunkt der Auszahlung eines Darlehens führen, weil der Darlehensgeberin ein geringeres Ausfallrisiko vorgespiegelt wird, als in Wirklichkeit besteht, was den Wert der Rückzahlungsforderung unter den Nominalwert vermindert. Entsprechend wird der Abfluss der Darlehensvaluta nicht mit einer Gegenleistung kompensiert (sog. Gefährdungsschaden, vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4; BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3, 122 IV 279 E. 2.a; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 207). Vorliegend täuschte der Beschuldigte durch das gegen ihn als Inhaber der Einzelunternehmen laufende Konkursverfahren über seine Rückzahlungsfähigkeit, wodurch er – auch wenn der Kredit bzw. die Rückzahlungsfrist noch nicht abgelaufen war – ein erhebliches Rückzahlungsrisiko schuf. Der Kredit hätte bei Kenntnis aller Umstände bei vorsichtiger Buchhaltung durch die Privatklägerin als Kreditgeberin als wertlos abgeschrieben werden müssen, weshalb ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. auch Märkli/Gut, a.a.O., 722, 728; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.o., Rz. 25 ff.; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 72). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt anzusehen.

 

In subjektiver Hinsicht führt das Strafgericht demgegenüber aus, dass der Vorsatz aufgrund des Irrtums des Beschuldigten entfalle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten war gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung bereits anlässlich des Kreditantrags bewusst, dass er bei wahrheitsgemässen Angaben über den Konkurs gegen ihn als Inhaber der Einzelunternehmen keine Überbrückungshilfe erhalten und seine Rückzahlungsfähigkeit – auch aufgrund seiner erheblichen übrigen Schulden (vgl. für die gegen den Beschuldigten laufenden Betreibungen und nicht getilgten Verlustscheine Akten S. 4, 619 ff.) – gefährdet war. Er wusste um seine falschen Angaben und handelte in der Absicht, sich als Inhaber der «[...]» mit einem Vermögenszuwachs zu bereichern, auf den er rechtlich keinen Anspruch hatte. Auch rechnete er damit (oder hielt es zumindest für möglich und nahm mindestens in Kauf), dass aufgrund der Dringlichkeit in dieser Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der Kreditanträge durch die Kreditgeberin würde stattfinden können. Er handelte mithin sowohl vorsätzlich als auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Auch das Merkmal der Stoffgleichheit ist erfüllt, da die durch den Beschuldigten anbegehrte und erzielte geldwerte Besserstellung dem eingetretenen Vermögensschaden bei der Geschädigten entspricht.

 

Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte daher des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht.

 

4.2      Was den Vorwurf der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB betrifft, so hat die Vorinstanz in objektiver Hinsicht offengelassen, ob die Kreditvereinbarung überhaupt die für den Anwendungsbereich der Falschbeurkundung zusätzlichen Anforderungen an eine Urkunde erfüllt, da das Strafgericht – wie auch beim Vorwurf des Betrugs – den Vorsatz verneint hat.

 

4.2.1   Vorliegend verneint der Beschuldigte das Vorliegen der erhöhten Anforderungen, die das Bundesgericht zur Annahme einer Falschbeurkundung voraussetzt. So sei der Bank des Beschuldigten bekannt gewesen, dass über ihn der Konkurs eröffnet worden sei, da die Bankkonten seiner Einzelfirma zeitweise von seiner Bank gesperrt worden seien. Es sei überdies davon auszugehen, dass die Hausbank die Information über das laufende Konkursverfahren ihres langjährigen Kunden im Kundendossier gespeichert habe. Da Einzelfirmen nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht würden und keine weiteren Bankbeziehungen mehr eingehen könnten, müsse dies der Bank bei Gewährung des Kredits bewusst gewesen sein. Eine Urkunde im Sinne der Falschbeurkundung könne daher bei der ausgefüllten Kreditvereinbarung nicht angenommen werden, weshalb auch in objektiver Hinsicht ein Freispruch von diesem Vorwurf, abgesehen von der fehlenden subjektiven Komponente, hätte ergehen müssen.

 

4.2.2   Vorliegend kann auch in Bezug auf diesen Tatbestand den strafgerichtlichen Ausführungen sowie den Vorbringen des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der objektive Tatbestand von Art. 251 StGB verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB versteht man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirkt. Nachfolgend gilt es hinsichtlich des vom Beschuldigten einreichten Kreditantrags die Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen, da dem Beschuldigten vorgeworfen wird, unterschriftlich wahrheitswidrig im Kreditantrag angegeben zu haben, er befinde sich als Inhaber der Einzelfirma «[...]» nicht in einem Konkursverfahren. Ihm wird mithin die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2, 142 IV 119 E. 2.1, 138 IV 130 E. 2.1; je m.H.). Allgemein gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser) einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher Judikatur nicht vorhanden. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden. In seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine qualifizierte schriftliche Lüge wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E. 8.1; Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 251 StGB N 68 ff. und 84). Eine besondere Wahrheitsgarantie kann sich jedoch daraus ergeben, dass das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau vorschreibt (BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3).

 

Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, kommt grundsätzlich einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht – etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten – keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E 2.2.3; BGer 6B_453/2017 vom 16. März 2018, E. 6.2.1). Dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund des speziellen Falls der Corona-Kredite aus folgenden Gründen keine Anwendung: Beim vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditantrag vom 26. März 2020 handelt es sich um eine Schrift, die menschliche Gedankenäusserungen beinhaltet und den Beschuldigten als Aussteller erkennen lässt. Der Kreditantrag ist grundsätzlich bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, nämlich die Willensäusserungen des Beschuldigten, einen Kreditvertrag abschliessen zu wollen und die notwendigen Voraussetzungen dazu zu erfüllen. Der Urkundencharakter ist somit zu bejahen. Im Tathandlungszeitpunkt bestand die rechtliche Ausgangslage darin, dass der Beschuldigte gemäss der damals geltenden Covid-19-SBüV gegenüber der [...] bzw. der Privatklägerin unter anderem zu erklären hatte, dass er sich als Inhaber der Einzelfirma «[...]» nicht in einem Konkursverfahren befand (Art. 3 Abs. 1 lit. b Covid-19-SBüV). Gleichzeitig musste er gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung zu befolgen ist, genau vorschrieb und den Beschuldigten zur Wahrheit anhielt. Zusätzlich unterschrieb der Beschuldigte eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte Textpassage, die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen – etwa Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB etc. – hinwies, die bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden. Dadurch bestand eine erhöhte Glaubwürdigkeit dafür, dass die im Formular durch den Beschuldigten unter Androhung von erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen bestätigten Angaben korrekt waren. Auch das Antragsformular selbst war als Anhang 2 Bestandteil der Covid-19-SBüV und damit Teil eines materiellen Gesetzes. Alleine von diesem Formular bzw. den darin angegebenen Informationen war abhängig, ob man den Kredit erhielt oder nicht, womit die darin gemachten Angaben rechtlich erheblich waren. Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen beim sog. «Formular A», welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person von ihren Kunden verlangen. Dieses Formular A erfüllt eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität und besitzt gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem Formular A demnach eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundencharakter zukomme (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; BGer 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). Auch das vorliegende Kreditantragsformular musste gegenüber einem Finanzintermediär – vorliegend der [...] – abgegeben werden, damit diese schnell und unkompliziert den Kredit gewähren konnte. Die [...] musste davon ausgehen, dass die Angaben des Beschuldigten korrekt sind. Genau wie das Formular A konnte auch das vorliegende Kreditformular nicht auf Korrektheit überprüft werden. Man musste sich auf die gemachten Angaben verlassen können, schliesslich baute das ganze System der schnellen und reibungslosen Kreditgewährung auf diesem Formular und dem Prinzip der Selbstdeklaration auf, damit die schädlichen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie möglichst schnell abgedämpft werden konnten. Ohne ein solch unkompliziertes Prozedere wäre eine – zum damaligen Zeitpunkt erforderliche – schnelle finanzielle Unterstützung nicht möglich gewesen, war es aufgrund der grossen Anzahl von Kreditgesuchen (über 130'000 Firmen haben Kredite im Umfang von gegen 17 Milliarden Franken beantragt, vgl. Geleitwort von Bundesrat Ueli Maurer, in: Corona Kredite für KMU, Zürich 2021, V f.) weder möglich noch zumutbar, die einzelnen Anträge für Solidarbürgschaften mit erleichterten Voraussetzungen gemäss Art. 3 Covid-19-SBüV – im Gegensatz zu den übrigen Solidarbürgschaften nach Art. 4 Covid-19-SBüV – zu überprüfen. Von einer solchen Überprüfung wurden die Finanzinstitute – wie bereits beim Tatbestand des Betrugs dargelegt wurde – denn auch entbunden (vgl. sodann auch Erläuterung zur COVID-19-SBüV vom 14. April 2020 zur Art. 11: «Die Bürgschaftsorganisation überprüft gemäss Absatz 3 die Gesuche für Solidarbürgschaften nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit»). Sofern der Beschuldigte nun vorbringt, dass seiner Bank hätte bekannt sein müssen, dass er sich in einem Konkursverfahren befunden habe, da seine Bankkonten zweitweise gesperrt gewesen seien und davon auszugehen sei, dass die Hausbank Informationen über laufende Konkursverfahren ihres langjährigen Kunden im Kundendossier gespeichert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte davon ausgeht, dass der Kreditgeberin sofortige Kenntnis sämtlicher ihr intern zugänglicher Informationen zuzurechnen wäre. Eine genauere Überprüfung der jeweiligen Kundendossiers war jedoch – wie bereits ausgeführt wurde – aus Zeit- und Effizienzgründen nicht vorausgesetzt. So hielt denn auch Bundesrat Ueli Maurer fest, dass «das Prozedere […] so einfach sein» müsse, «dass ein A4-Blatt genügt und Kredite innert einer halben Stunde gewährt werden können.» (Geleitwort von Bundesrat Ueli Maurer, a.a.O., V). Eine Überprüfung des Kundendossiers wäre mit diesem Ziel der Kreditvergabe innerhalb einer halben Stunde bei der grossen Anzahl der Kreditgesuche schlicht nicht möglich gewesen (vgl. auch Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 26. März 2020 die Bankkonten des Beschuldigten gerade nicht gesperrt waren (der Beschuldigte berichtete [...] denn auch erst mit E-Mail vom 16. April 2020, dass seine Konten tags zuvor gesperrt worden seien, vgl. Akten S. 178). Beim Kreditantrag des Beschuldigten handelte es sich mithin um das entscheidende Dokument, das darüber entschied, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der Falschbeurkundung zukommt (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2; KGer LU 2O6 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2 [zum Urteilszeitpunkt noch nicht rechtskräftig]; für den Urkundencharakter auch Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 55; Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 33; AK StGB-Inderbit­zin, Bern 2020, Art. 251 N 23). Nicht vergleichbar ist das Kreditantragsformular der Covid-19-SBüV sodann mit einer Steuererklärung, der keine gleichermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Im Gegensatz zu den Covid-19-Kreditgesuchen sind bei der Steuererklärung neben der Selbstdeklaration die benötigten Dokumente beizulegen und Überprüfungen durch die Steuerverwaltung vorgesehen (vgl. etwa Steuergesetz Basel-Stadt [StG, SG 640.100], § 151 ff., insb. § 158 Abs. 1 StG: «Die Steuerverwaltung prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.»). Schliesslich ist der Kreditantrag nach Covid-19-SBüV auch nicht mit privatrechtlichen Kreditgesuchen vergleichbar, setzen letztere doch ebenfalls eine Prüfung der Kreditwürdigkeit der Antragssteller voraus (vgl. Art. 22 ff. Konsumkreditgesetz [KKG, SR 221.214.1]).

 

Es liegt folglich eine tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem der Beschuldigte diese echte, aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.

 

4.2.3   In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 128 IV 265 E. 2.2, 135 IV 12 E. 2.2; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff., 209 f.).

 

Vorliegend konnte aufgrund des Beweisergebnisses festgestellt werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und das Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Formular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die [...] zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin bestand, den Kredit in der Höhe von CHF 11'900.– zu erlangen, auf welchen er bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte somit die Voraussetzungen der Falschbeurkundung.

 

4.3      Was den Vorwurf der Verwendung des COVID-19-Kredits betrifft, so sah die Vorinstanz den Tatbestand der Veruntreuung als nicht erfüllt an, da der Verwendungszweck des Kredits vorliegend nicht verletzt sei.

 

4.3.1   Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass die COVID-19-Kredite für den klar kommunizierten Zweck ausgerichtet worden seien, die laufenden Liquiditätsbedürfnisse von Unternehmen zu sichern, welche von der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen gewesen seien, damit diese trotz Corona-bedingten Umsatzeinbussen ihre laufenden Fixkosten decken könnten. Diese Zweckbindung sei ausdrücklicher Inhalt der vom Beschuldigten unterzeichneten Kreditvereinbarung und diene auch unmittelbar den Interessen der Bürgschaftsorganisationen bzw. dem Bund. Der Beschuldigte habe mit der unterschriftlichen Zusicherung mittels Kreditformular vom 26. März 2020 die Kreditgeberin arglistig über das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses sowie über die tatsächliche Verwendung des Kredits getäuscht, dies mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er habe den Kreditbetrag für laufende Lebenshaltungskosten sowie die Begleichung von privaten Schulden und damit zweck- und vertragswidrig verwendet. Damit sei auch der Tatbestand des Betrugs erfüllt.

 

4.3.2   Was den Tatbestand der Veruntreuung betrifft, so kann hinsichtlich der dem Tatbestand inhärenten Werterhaltungspflicht auf die zutreffende Darlegung der einschlägigen Voraussetzungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. 2.3.1. des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 325). Zwar kann schon angezweifelt werden, ob in Bezug auf die besonderen Umstände des COVID-Kredits eine Werterhaltungspflicht vorlag (dagegen etwa Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhe­ner, a.a.O., Rz. 44; Michel, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 82), jedoch läge auch keine Veruntreuung beim Vorliegen einer solchen vor. Wie das Strafgericht ausführt, sei aufgrund der Besonderheit des COVID-Kredits ein Verwendungszweck des Kredits vereinbart gewesen (Verwendung einzig zur Überbrückung pandemiebedingter Liquiditätseinbussen). Folgte man dieser Annahme, so stellt das Geschäft des Inhabers eines Einzelunternehmens zutreffenderweise letztlich nichts anderes als einen Teil dessen Vermögens dar. Dadurch können «private» Verbindlichkeiten die Liquidität des Inhabers genauso belasten, wie solche, die direkt aufgrund der Geschäftstätigkeit entstehen. Für den Inhaber eines Einzelunternehmens darf es somit nicht darauf ankommen, mit welchem Bestandteil seines Vermögens er ausstehende Forderungen nichtgeschäftlichen Ursprungs begleicht. Es muss daher auch zulässig sein, einen Teil der Geschäftseinnahmen imaginär als «Lohn» zu betrachten und damit private Verbindlichkeiten direkt zu begleichen, ohne sich zunächst einen separaten Lohn auf ein gesondertes Konto auszahlen zu müssen. Im Ergebnis ist stets dasselbe Vermögen, nämlich das des Inhabers des Einzelunternehmens, betroffen. Anders formuliert könnte ein solcher Lohn auch als Verbindlichkeit des Unternehmens gegenüber dessen Inhaber betrachtet werden, da die Geschäftserträge letztlich den Lebensunterhalt des Inhabers sichern müssen. Damit erscheint die Verwendung des COVID-19-Kredits durch den Beschuldigten vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte kurz vor der Kreditbeantragung aufgrund der pandemiebedingten Absage der Fasnacht einen Umsatzausfall und somit einen Liquiditätsengpass erlitten hat, als vom vereinbarten Verwendungszweck gedeckt. Wie dem Beweisergebnis zu entnehmen ist, ist im Zweifel denn auch zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der grösste Teil der Ausgaben geschäftlicher Natur war. Entsprechend kann auch nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte die privaten Ausgaben von seinem sich ausbezahlten Lohn beglich. Keine missbräuchliche Verwendung läge demnach selbst dann vor, wenn man davon ausgehen würde, dass es dem Beschuldigten – trotz der Rechtsform des Einzelunternehmens – erlaubt gewesen wäre, beim Eingehen finanzieller Verpflichtungen eine Unterscheidung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben zu machen. Konsequenterweise darf dem Beschuldigte letzteres aber nun gerade nicht vorgeworfen werden, wenn derselbe Umstand beim – zuvor bejahten – Tatbestand des Betrugs vorausgesetzt ist, um eine Strafbarkeit wegen Täuschung über den Konkurs des Beschuldigten als Inhaber seiner Einzelunternehmen zu begründen (vgl. vorne E. 4.1).

 

Im Ergebnis ist daher der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Veruntreuung zu bestätigten.

 

4.3.3   Sofern die Staatsanwaltschaft vorbringt, mit der unterschriftlichen Zusicherung mittels Kreditformular vom 26. März 2020 habe der Beschuldigte die Kreditgeberin arglistig über das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses sowie über die tatsächliche Verwendung des Kredits getäuscht, dies mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, so ist hierzu einerseits festzuhalten, dass dieser Vorwurf so nicht angeklagt ist. Zweitens wäre vom «zusätzlichen» Betrugsvorwurf derselbe Schaden wie beim «ersten Betrug» umfasst, der «zweite Betrug» mithin lediglich ein zusätzliches Element zum ersten Vorwurf, da nicht nur über den Konkurs, sondern auch über die Verwendung getäuscht worden wäre. Hierbei wäre von einer einfachen Handlungseinheit auszugehen (und damit nicht von einem Fall echter Konkurrenz), die auf einem einheitlichen Tatentschluss beruht hätte, was nicht zu einem weiteren Schuldspruch führen könnte. Schliesslich hat das Beweisergebnis auch ergeben, dass der Beschuldigte weder über einen Liquiditätsengpass noch über die tatsächliche Verwendung des Kredits getäuscht hat.

 

5.

5.1      Der Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt.

 

5.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

5.3      Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

5.4

5.4.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

 

5.4.2   Vorliegend ist bei den Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich und aufgrund der jeweiligen Verschuldenshöhe (vgl. sogleich E. 5.6) keine Strafe oberhalb von 180 Strafeinheiten auszusprechen. In casu liegen keine Umstände i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StGB vor, die für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe herangezogen werden könnten: So weist der Beschuldigte gemäss seinem Strafregisterauszug vom 22. Juli 2022 keine Vorstrafen auf (Akten S. 565). Mithin kann ihm eine gute Prognose gestellt werden, womit jeweils auf eine Geldstrafe zu erkennen ist.

 

5.5      Ausgangspunkt für die Strafzumessung bilden die Strafrahmen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, welche beide abstrakt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen.

 

5.6      Aufgrund des Zusammenhangs der beiden Delikte ist von einer vergleichbaren Verschuldensschwere auszugehen, vorliegend ist aus Praktikabilitätsgründen der Betrug als Grundlage zur Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen.

 

5.6.1   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105), wobei der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von CHF 11'900.– für sich allein als nicht besonders hoch zu werten ist. Was sodann die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten betrifft, gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Der Beschuldigte ging zwar bei der Täuschung mittels des falsch beurkundeten Kreditantragsformulars planmässig vor, da er das Gesuch vor Beendigung des Konkursverfahren der «[...]» stellen musste und entsprechend ein rasches Vorgehen gefragt war, jedoch erfolgte die Falschbeurkundung lediglich durch die inkorrekte Selbstdeklarierung, die weder einen erheblichen Aufwand noch eine hohe kriminelle Energie oder grosse Raffinesse erforderte. Das objektive Verschulden ist daher noch als leicht zu werten.

 

5.6.2   In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten festzuhalten, dass er zwar eine persönliche Bereicherungsabsicht hatte und wohlwissend den Umstand ausnutzte, dass die Kreditgeber aufgrund der besonderen Lage keine Überprüfung der Kreditgesuche vornahmen und er dadurch Steuergelder zu seinem eigenen Vorteil nutzen konnte, er jedoch aufgrund der schwierigen geschäftlichen Lage durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geriet und aufgrund dieser Liquiditätsengpässe eine Finanzierungshilfe suchte. Was sodann die Frage anbelangt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, so war der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, aufgrund der Pandemie einem gewissen finanziellen Druck ausgesetzt. Andererseits wäre es ihm auch möglich gewesen, auf legalem Weg seine Ausfälle (zumindest zum Teil) geltend zu machen, was nicht zuletzt auch der Umstand zeigt, dass er sich zeitgleich bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt um finanzielle Hilfe bemühte – und schliesslich auch erhielt. Das subjektive Verschulden ist im Ergebnis aber ebenfalls noch als leicht zu werten.

 

5.6.3   Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen ist.

 

5.7      Hinsichtlich des (objektiven und subjektiven) Tatverschuldens gelten die vorher angestellten Überlegungen analog auch für die begangene Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB, weil der Betrug erst durch das falsche Ausfüllen des Kreditantragsformulars möglich wurde und der Kredit dadurch erlangt werden konnte. Entsprechend ist auch für die Falschbeurkundung eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen.

 

5.8

5.8.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

5.8.2   Vorliegend besteht zwischen den beiden Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, da die Urkundenfälschung hinsichtlich des Kreditbetrugs begangen wurde. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

 

5.8.3   Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den Betrug von 40 Tagessätzen Geldstrafe wird um 10 Tagessätze für die Falschbeurkundung auf insgesamt 50 Tagessätze erhöht.

 

5.9      In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so hat er keine Vorstrafen zu verzeichnen, was neutral zu werten ist. Des Weiteren ist der Beschuldigte beruflich integriert und hat sich seit der Tat wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte versuchte jedoch im Laufe des Verfahrens wiederholt, sein Verschulden zu relativieren, indem er einerseits den Umstand, dass sich seine Einzelfirma bzw. er zum Zeitpunkt des Kreditantrags im Konkurs befand, als «Nuancen» bezeichnete (Akten S. 346). Auch schob er die Schuld Dritten zu, führte er doch etwa aus, dass eine Hexenjagd gegen ihn laufe und eine Meldung der Bank nur erfolgt sei, da «ein [...]-Banker sauer war, weil ich ihm sagte, ich wolle nicht mehr mit dieser Filiale arbeiten, da dies alles Hampelmänner seien.» (Akten S. 180, 346). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte trotz des Strafverfahrens und den Beteuerungen, er habe die Konsequenzen des Konkurses verstanden, in der Zwischenzeit am 25. Oktober 2021 eine weitere Einzelfirma, «[...]», im Handelsregister eintragen liess, obwohl am 1. Oktober 2021 bereits zum dritten Mal der Konkurs über ihn eröffnet wurde. Dieser wurde in der Folge mangels Aktiven eingestellt. Reue oder Einsicht kann dem Beschuldigten dadurch nicht zugutegehalten werden.

 

Im Ergebnis sind die Täterkomponenten daher als neutral zu werten, womit es bei einer verschuldensangemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen bleibt. Zwar erfolgt vorliegend ein Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung, jedoch ist der Antrag der Staatsanwaltschaft von 50 Tagessätzen Geldstrafe für alle drei angeklagten Delikte als derart mild zu werten, dass trotz des Freispruchs und gestützt auf die Ausführungen zu den Tatkomponenten keine tiefere Strafe auszusprechen ist.

 

5.10

5.10.1 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

5.10.2 Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Beschuldigten von CHF 6'000.–. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse, Steuern, etc. Der Beschuldigte hat zudem zwei Kinder, für die praxisgemäss ein Abzug von 15 % für das erste und 12,5 % für das zweite Kind vorzunehmen ist. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis praxisgemäss (monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30) auf CHF 110.–.

 

5.11

5.11.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

 

5.11.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Beschuldigten kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

 

5.12    In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten im Ergebnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.

 

6.

Was den Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer vom Beschuldigten bezahlten Geldstrafe gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um bezahlte Geldstrafen handeln muss. Vorliegend wurde dem Beschuldigte eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe auferlegt, weshalb dessen Zahlungspflicht erst entsteht, wenn der bedingte Vollzug infolge einer Rückfalltat nach Art. 46 StGB widerrufen wird. Liegen die Gelder zur Begleichung der Sanktion mithin nicht bereits im Urteilszeitpunkt vor, kann die Geschädigte die Zuweisung bezahlter Geldstrafen erst in einem Nachverfahren verlangen (BGer 6S.203/2004 vom 15. Juni 2006 E. 4.1; Thommen, in: Kommentar KV-KO, Zürich 2018, Art. 73 N 100). Der Antrag der Privatklägerin ist entsprechend abzuweisen.

 

7.

7.1      Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr sind bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Beschuldigte weiterhin Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'037.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren trägt.

 

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Rechtsmittel zu grossen Teilen, während der Beschuldigte mit seinen Anträgen grösstenteils unterliegt. Unter diesen Umständen trägt letzterer die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

8.

8.1      Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B.226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 433 N 3).

 

8.2      Der Beschuldigte beantragt hinsichtlich der Entschädigung, dass festzustellen sei, dass der Zivilpunkt rechtskräftig geworden sei. Entsprechend seien ihm keine Kosten aus diesem Teil der Berufungsverhandlung aufzuerlegen.

 

8.3      Die Privatklägerin macht mit an der Berufungsverhandlung eingereichtem Leistungsnachweis für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'480.90 (zzgl. der Berufungsverhandlung) geltend. In ihrem im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgetragenen Plädoyer hat die Vertreterin der Privatklägerin zum überwiegenden Teil Ausführungen zum Zivilpunkt vorgetragen (vgl. Akten S. 592 ff.). Wie der Beschuldigte jedoch zu Recht ausführt, ist der Zivilpunkt durch seine Anerkennung der Zivilforderung vor der ersten Instanz – und dem durch die Privatklägerin nicht ergriffenen Rechtsmittel – bereits in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend sind der Privatklägerin keine Aufwendungen zu diesem Punkt zu entschädigen. Es rechtfertigt sich daher, von den für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemachten 5 ½ Stunden nur 2 Stunden zu entschädigen. Hinzu kommen 4 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung, was insgesamt zu einem mit einem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigenden Aufwand von 6 ½ Stunden führt.

 

Der Privatklägerin wird demnach im Ergebnis gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 1'750.15 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

 

9.

Für die zweite Instanz werden [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.75, somit total CHF 4'877.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____ im Betrage von CHF 11'895.35, zzgl. 5 % Zins seit dem 9. November 2020;

-       Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'982.05 (inklusive MWST) an die B____;

-       dem Beurteilten auferlegte Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 1'037.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.–.

 

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird von der Anklage der Veruntreuung freigesprochen.

 

Der Antrag der B____ auf Zusprechung einer vom Beurteilten bezahlten Geldstrafe gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB wird abgewiesen.

 

A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der B____ wird zu Lasten von A____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'750.15 zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

 

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 348.75, somit total CHF 4'877.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).