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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.109
URTEIL
Mitwirkende
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2021
betreffend Beschimpfung
Prüfung der Rechtzeitigkeit und Gültigkeit der Berufungsanmeldung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2021 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt, dies als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 15. Januar 2021.
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) hat mit Mail vom 8. September 2021 beim Strafgericht «Einspruch» gegen dieses Urteil erhoben. Der Verfahrensleiter des strafgerichtlichen Verfahrens hat dieses Mail zusammen mit den Akten dem Appellationsgericht zur Prüfung der Gültigkeit der Berufung übermittelt, da er der Auffassung ist, die Eingabe sei zu spät und formungültig erfolgt. Mit Verfügung vom 30. September 2021 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts angeordnet, dass ein Verfahren nach Art. 403 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durchgeführt werde, da sie Nichteintreten wegen verspäteter Berufungsanmeldung geltend mache (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, sich bis zum 15. Oktober 2021 zum Nichteintretensantrag zu äussern. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. Oktober 2021 mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung vernehmen lassen, da die elektronisch übermittelte Eingabe formungültig sei. Der Berufungskläger hat mit vom 14. Oktober 2021 datierter, aber erst am 21. Oktober 2021 und damit verspätet beim Appellationsgericht eingegangener Eingabe (Poststempel unleserlich) beantragt, es sei auf die Berufung einzutreten, da er sowohl mündlich in der erstinstanzlichen Verhandlung seine Berufung angemeldet als auch noch in der Urteilswoche resp. in der Woche darauf einen handschriftlichen «Rekurs» am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben habe. Auf Anfrage der Verfahrensleiterin vom 21. Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft am 25. Oktober 2021 mitgeteilt, dass an ihrem Schalter im Zeitraum vom 26. August bis 6. September 2021 keine Eingabe des Berufungsklägers abgegeben worden sei. Hierzu hat der Berufungskläger am 30. Oktober 2021 repliziert. Am 11. November 2021 hat sich der Berufungskläger per Mail erneut an das Appellationsgericht gewandt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist in Anwendung von Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts ist dem erstinstanzlichen Gericht gemäss Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StP0, SR 312.0) innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung übermittelt das Strafgericht die Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Ist eine eingegangene Berufungsanmeldung nach Auffassung des Strafgerichts nicht korrekt und/oder rechtzeitig eingegangen, so übermittelt es die Akten samt der fraglichen Berufungsanmeldung praxisgemäss unter vorläufigem Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung dem Appellationsgericht zur Überprüfung der Eintretensfrage.
1.2 Im vorliegenden Verfahren stellt sich der Verfahrensleiter des Strafgerichts auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe zu spät und formungültig Berufung gegen das Urteil vom 26. August 2021 angemeldet. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1 Dem Berufungskläger wurde das Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2021 anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2021 mit kurzer mündlicher Begründung eröffnet und es wurde ihm das Urteilsdispositiv ausgehändigt (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 StPO). Die 10-tägige Frist zum Anmelden der Berufung begann für ihn somit gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 27. August 2021 zu laufen und endete – da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel – am Montag, 6. September 2021 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Das Mail vom 8. September 2021, mit welchem der Berufungskläger «Einspruch» gegen die Berufung erhoben resp. Berufung angemeldet hat, ist damit offensichtlich verspätet erfolgt. Der Berufungskläger hat auch im Rahmen der ihm gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme keine Gründe für diese Verspätung vorgebracht, weshalb es sich erübrigt, eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 94 StPO zu prüfen. Darüber hinaus ist eine Berufungsanmeldung in der vom Berufungskläger gewählten Form als gewöhnliches Mail auch nicht formgültig, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 zutreffend ausführt. Gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO sind elektronische Eingaben im Strafprozess nur gültig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2.2 Der Berufungskläger wendet in seiner Stellungnahme ein, er habe bereits anlässlich der erstinstanzlichen mündlichen Urteilseröffnung die Berufung mündlich angemeldet. Der Richter habe ihn gefragt, ob er «den Prozess weiter ziehe, resp. sagte, dass ich das tun kann, es jedoch noch weitere Kosten verursacht, darauf antwortete ich mit ‘tue ich’». Ausserdem macht der Berufungskläger geltend, er habe «noch in der Urteilswoche resp. in der Woche da darauf» den «Rekurs handschriftlich am Schalter der StaWa BS eingereicht». Er habe dann noch ein E-Mail an den «Richter + Gerichte» geschickt, da die Staatsanwaltschaft «weder E-Mail, noch Briefkasten, noch Fax» habe und er somit mit Recht um den Eingang seiner Post habe fürchten müssen.
2.2.1 Die Vorinstanz zeichnet ihre mündlichen Urteilseröffnungen akustisch auf und nimmt diese Audioaufzeichungen zu den Akten, so dass die Behauptung des Berufungsklägers, er habe in Anschluss an die Urteilseröffnung – zumindest sinngemäss – mündlich Berufung angemeldet, überprüft werden kann. Das Abhören der Audiodatei hat ergeben, dass diese Behauptung wahrheitswidrig ist. Der Berufungskläger hat den Hinweis des Gerichtspräsidenten auf die Möglichkeit eines Weiterzugs, der allenfalls mit weiteren Kosten verbunden sein könnte, absolut schweigend entgegen genommen. Es trat nach diesem Hinweis eine Stille von drei Sekunden ein (Aufnahme 4.15 – 4.17), bis sich dann der Präsident verabschiedete, dem Berufungskläger alles Gute wünschte und der Berufungskläger dies mit einem leisen, aber gut hörbaren «gleichfalls» quittierte.
2.2.2 Die Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 angefragt, ob bei ihr im fraglichen Zeitraum eine (hand)schriftliche Eingabe abgegeben worden sei, und um Übermittlung einer allfälligen Eingabe gebeten. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass im genannten Zeitraum an ihrem Schalter keine Eingabe des Berufungsklägers abgegeben worden sei. Im Übrigen sei die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Staatsanwaltschaft keinen Fax und kein E-Mail habe, falsch. Damit erweist sich auch die Behauptung des Berufungsklägers, er habe eine (hand)schriftliche Berufungserklärung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, als unrichtig. An diesem Beweisergebnis ändert auch die vom Berufungskläger dem Gericht mit Mail vom 11. November 2021 zugestellte Kopie einer mit «26.8.2021» datierten handschriftlichen Berufungsanmeldung nichts, vermag diese doch weder zu beweisen, dass sie tatsächlich am 26. August 2021 erstellt wurde, noch dass sie der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde. Im Übrigen gilt auch für diese Maileingabe, dass sie – wie dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. November 2021 mitgeteilt wurde – keine gültige elektronische Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO ist, da sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.