|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer
|
SB.2021.120
URTEIL
vom 10. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Cordula Lötscher, lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger-
innen
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2021
(SG.2020.307)
betreffend
mehrfachen qualifizierten Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung,
mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Nötigung, mehrfache
Geldwäscherei, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
(teilweise mit Bereicherungsabsicht), mehrfache Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
(mit Bereicherungsabsicht), Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im
Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Übertretung nach
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Anschlussberufung betreffend Strafzumessung
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 24. Juni 2021 wurde A____ des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mit Bereicherungsabsicht, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht, der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 10. März 2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurde verfügt, der Beurteilte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes zu verweisen. Die angeordnete Landesverweisung sei gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Es erfolgten Freisprüche in den folgenden Punkten: In Bezug auf D____, [...], [...] und eine namentlich nicht ermittelte junge Frau vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels; vom Vorwurf der gemeinsamen Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache Förderung der Prostitution; in Bezug auf [...] vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution; in Bezug auf D____ und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung; in Bezug auf [...] vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei.
Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurde folgendermassen verfügt:
Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB:
aus Verzeichnis 151693:
Pos. 1001 1 Mini-PC ZTAC inkl. Netzteil G153800000788
Pos. 1002 1 SD-Karte 12GB, Extreme Pro BR1504450255G
Pos. 1003 1 Tablet [...], weiss inkl. Schutzhülle, RF2F21QMF2X
Pos. 1004 1 Tablet [...], weiss inkl. Schutzhülle, R58M90A5PQY
Pos. 1005 1 Externe Festplatte [...], 4TB, NA7PBVVP
Pos. 1006 1 Smartphone [...], schwarz, inkl. Schutzhülle,
IMEI 357329079855138
Pos. 1007 1 Smartphone [...] weiss, IMEI 255830062057832
Pos. 1009 1 Tablet [...], inkl. Schutzhülle, RF2F30HVEGN
Pos. 1010 1 Mini-PC, [...], BTCC6350014u
Pos. 1011 Netzteil Asian Power Devices
Pos. 1012 1 Ordner schwarz mit diversen Unterlagen
Pos. 1013 1Laptop, [...], schwarz, inkl. Netzteil (Pos. 1014), SVF15N1C5E
Pos. 1014 1 Netzteil zu Pos. 1013
Pos. 1015 1 USB-Stick [...]
Pos. 1016 1 Bargeldkassette inkl. Schlüssel
Pos. 1017 1 Safebox schwarz inkl. 2 Schlüssel (Nr. 1869)
Pos. 1018 1 Notizbüchlein rosa/lila („Schuhbüchlein“, Buchhaltung von „[...]“)
Pos. 1051 1 Smartphone [...], IMEI 357779035152246
Pos. 1052 1 USB-Stick [...] (überbracht von Auskunftsperson N.V.Y.)
Pos. 1303 1 Ordnerbuch mit diversen Karten in Kreditkartenformat (Bankkundenkarten,
Führerschein etc.)
Pos. 1304 1 Tresor schwarz ohne Schlüssel (Inhalt nicht bekannt)
aus Verzeichnis 151225:
Pos. 1101 1 grüne Tasche, 17 Beutel à 504.4 g - 511.8 g: Inhalt Milchpulver
Pos. 1102 1 Kartonschachtel à 5.0 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure
Pos. 1103 1 Kartonschachtel à 5.08 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure
Pos. 1104 1 Kartonschachtel à 4.48 kg, Plastiksack mit Inhalt: Borsäure
Sicherstellungsräume KTA, SW 2019 8 196:
Pos. 1105 14x 5 Liter Kanister mit Flüssigkeit (Ethanol)
aus Verzeichnis 151183:
Pos. 1051 1 Ausländerausweis B ltd. auf [...], gültig bis 09.10.2018
Pos. 1053 2 Plastikhüllen mit Türschildern: „[...]“ und „[...]“
Pos. 1054 4 Visitenkarten, 1 Notizzettel
Pos. 1055 5 Bank-/Kreditkarten, 1 Karte [...]
Pos. 1056 1 Reisepass Kolumbien, stark beschädigt
Pos. 1057 1 Tokken
Pos. 1058 1 Fahrzeugausweis D ltd. auf [...]
Pos. 1059 1 Reisepass Deutschland ltd. auf [...], gültig bis 21.06.2019
Pos. 1060 1 Reisepass Costa Rica ltd. auf [...], gültig bis 07.11.2020
Pos. 1061 2 internat. Führerausweise Kolumbien, jeweils gültig 1 Jahr, beide abgelaufen
Pos. 1062 1 Ausländerausweis B ltd. auf [...], gültig bis 28.02.2018
Pos. 1063 diverse Schriften:
Pos. 1064 6 gestempelte Empfangsscheine von EZS, jeweils CHF 470.00 an [...]
Pos 1065 1 Bankkarte [...] ltd. auf [...]
Pos. 1066 1 Swisspass ltd. auf [...], grüner Notizzettel mit Tel.-Nr.
aus Verzeichnis 152116:
Pos. 1601 1 Tupperware mit div. Inhalt (Steroide)
Pos. 1602 1 Tasche mit div. Unterlagen und Zertifikaten
Pos. 1603 1 Diethyl Ether-Flasche
Pos. 1604 1 Trinkflasche mit Marihuana und Haschisch
Pos. 1605 2 Zertifikate
Pos. 1606 1 Couvert mit Zertifikat
Einziehung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB:
Kasse Staatsanwaltschaft, Pos. 1016: CHF 2’330.‒, EUR 1‘075.‒ und COP 350'000
Zu Handen des Rechts beschlagnahmt gelassen:
Verzeichnis 151854: Pos. 1008 1 CHE-ID des [...], Nr. C826550
Als Beweismittel bei den Akten gelassen:
aus Verzeichnis 151843:
1 Festplatte WD Elements (Daten [...])
1 USB-Stick (Daten [...])
1 USB-Stick (Daten [...])
1 USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1001)
1 USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1006)
1 USB-Stick (Daten Mobile [...], Pos. 1007)
Dem Berufungskläger zurückzugeben:
Pos. 1301 1 Halskette silberfarbig
Pos. 1302 1 Diamond Report (Zertifikat)
aus Pos. 1017 (Kasse Staatsanwaltschaft):
Pos. 1101 1 Fingerring silberfarben, Cartier 750
Pos. 1102 1 Damenarmbanduhr goldfarben, Zifferblatt weiss
Pos. 1103 1 Diamond Security Karte, linkseitig ein Plastikaufsatz mit 1 Stein.
Pos. 1104 1 International [...] Karte, linksseitig ein
Plastikaufsatz mit einem Stein
Pos. 1105 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1106 1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen.
Pos. 1107 1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen
Pos. 1108 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1109 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1110 1 [...] Karte, linksseitig ein Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1111 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1112 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1113 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1114 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1115 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1116 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1117 1 Plastikaufsatz mit 2 Steinen
Pos. 1118 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1119 1 [...] Karte, Security Seal, mit Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1120 1 [...] Karte, mit Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1121 1 IGL International [...] Karte mit Plastikaufsatz mit
1 Stein
Pos. 1122 1 Diamond Report Karte, in der Mitte Plastikaufsatz ausgeschnitten ohne
Stein
Pos. 1123 1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1124 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1125 1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein unter Watte
Pos. 1126 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1127 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1128 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1129 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1130 1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1131 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1132 1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein in einem Minigrip
Pos. 1133 1 Weisse eckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1134 1 Durchsichtige eckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1135 1 Paar Steckohrringe silberfarben, in Minigrip
Pos. 1136 1 Authenticity Guarantee Karte
Pos. 1137 1 Plastikaufsatz mit 1 Stein
Pos. 1138 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1139 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit kleinem Zettel
Pos. 1140 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit kleinem Zettel
Pos. 1141 1 Durchsichtige rechteckige Schmuckbox mit 3 Steinen
Pos. 1142 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1143 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1144 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1145 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1146 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1147 1 Durchsichtige runde Schmuckbox mit 1 Stein
Pos. 1148 1 Minigripp mit 2 Steinen
Pos. 1149 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1150 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1151 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1152 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1153 1 Grosses Minigrip mit kleinem Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1154 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1155 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1156 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1157 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1158 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1159 1 Minigrip mit 2 Steinen
Pos. 1160 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1161 1 Minigrip mit 2 Steinen
Pos. 1162 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1163 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1164 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1165 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1166 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1167 1 Minigripp mit 1 Stein
Pos. 1168 1 Minigripp mit 2 Steinen
Pos. 1169 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1170 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1171 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1172 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1173 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1174 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1175 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1176 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1177 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos. 1178 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos. 1179 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos. 1180 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos. 1181 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos. 1182 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos. 1183 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos. 1184 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos. 1185 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1186 1 Cellophansäckchen mit 1 Stein
Pos. 1187 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1188 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1189 1 Minigrip mit 1 Stein
Pos. 1190 1 Minigrip mit 1 Stein mit kleinem Zettel
Pos. 1191 1 Minigripp leer
Pos. 1192 1 Minigripp mit leerer Plastikhülle mit Diamond Sorting Report Karte
Pos. 1193 1 Minigrip in Minigrip mit 1 Paar Steckohrringen
Pos. 1194 1 Durchsichtige rechteckige Box mit 12 durchsichtigen runden
Schmuckboxen mit diversen Steinen
Der Beurteilte wurde zu je CHF 7’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2020 an B____ (Privatklägerin 1) und C____ (Privatklägerin 2) verurteilt. Die Mehrforderung der B____ (CHF 2’000.‒ und Zinsmehrforderung) wurde abgewiesen. Der Antrag auf Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte sowie der Geldstrafe und Busse an die Geschädigte B____ gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB wurde zufolge fehlender Abtretung der Forderung an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB) abgewiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 38’820.55 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒ auferlegt. Die damalige Verteidigerin wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägerin B____, [...], wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Überdies wurde der Privatklägerin B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten eine Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Anrechnung des vorgenannten Honorars auf CHF 3’684.20 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin C____ wurde unter Vorbehalt von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 persönlich Berufung erklärt. Er beantragt damit, das Urteil sei vollständig aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er kostenlos freizusprechen. Die Landesverweisung sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm zurückzugeben. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Für das Berufungsverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. November 2021 wurde dem Beschuldigten ein Verteidigerwechsel gewährt und für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt. Am 7. Februar 2022 wurde verfügt, die bisherige Verteidigerin sei für ihren Aufwand im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. Den Privatklägerinnen wurde die unentgeltliche Vertretung durch [...] bzw. [...] antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
Mit Eingabe vom 25. November 2021 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei im Strafpunkt aufzuheben und der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ zu verurteilen. Es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2021 zu bestätigen. Die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.
Die beiden Privatklägerinnen haben kein Rechtsmittel ergriffen.
Die Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwältin wurde am 24. Januar 2022 verfasst. Die Berufungsbegründung der Verteidigung datiert vom 1. Februar 2022. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ist am 18. Februar 2022 ergangen. Der Verteidiger hat sich mit Eingabe vom 1. März 2022 zur Anschlussberufungsbegründung geäussert.
Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. Februar 2022 wurde der Berufungskläger aus der Sicherheitshaft entlassen. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Juni 2024 statt. Der Berufungskläger wurde gleichentags anlässlich der Verhandlung dispensiert. Es gelangten der Verteidiger, die Staatsanwältin und die Vertretungen der beiden Privatklägerinnen zum Vortrag. Der Verteidiger präzisierte seine Anträge dahingehend, dass nicht die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils gefordert werde, sondern die erstinstanzlichen Freisprüche und sonstigen Verfügungen zu Gunsten des Berufungsklägers nicht angefochten würden.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Der Berufungskläger ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Sein Rechtsvertreter hat in der Folge den Antrag gestellt, die Verhandlung sei abzubieten ‒ nachdem der Kontakt zu seinem Mandanten zuvor stets bestanden habe, sei er für ihn kurz vor der Verhandlung nicht mehr zu erreichen gewesen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei unklar, ob er überhaupt noch am Leben sei. Eventualiter sei er zu dispensieren. Die Staatsanwältin hat beantragt, den Berufungskläger zu dispensieren; er sei sehr wohl am Leben und täglich auf Facebook aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3152).
Das Gericht hat den Antrag der Verteidigung in einer Zwischenberatung behandelt und keinen öffentlich einsehbaren Facebook-Account gefunden, der dem Berufungskläger zweifelsfrei zugeordnet werden könnte. Es sind keine Belege dafür vorhanden, dass er aktuell irgendwelchen Aktivitäten nachgeht, die Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand erlauben würden. Es bestehen andererseits aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er verstorben ist. Bereits mit Eingabe vom 30. April 2024 hatte der Verteidiger um eine amtliche Erkundigung beim deutschen Konsulat in Costa Rica ersucht, da er seinen Mandanten seit Monaten nicht mehr erreiche und nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dieser verstorben sei (Akten S. 3089). Bereits am 2. Mai 2024 vermeldete der Verteidiger dann aber telefonisch, der Kontakt sei wieder hergestellt und Weiterungen könnten unterbleiben (Akten S. 3090). Hätte sich der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt in einem akut lebensbedrohlichen Gesundheitszustand befunden, hätte er seinen Verteidiger anlässlich dieser Kontaktnahme mit Sicherheit darüber in Kenntnis gesetzt. Dass er nur etwas mehr als einen Monat später erneut nicht erreichbar ist, lässt somit nicht vermuten, dass er verstorben ist. Dass gravierende gesundheitliche Probleme bestehen, ist hingegen aktenkundig, weshalb der Berufungskläger in Gutheissung des Eventualantrags der Verteidigung von der Berufungsverhandlung dispensiert wurde.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten, in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung bezieht. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Nachdem mit der Berufungsbegründung noch die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils gefordert worden war, nahm der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die erstinstanzlichen Freisprüche und weiteren Verfügungen des Strafgerichts zu Gunsten des Beschuldigten von der Berufung aus (Prot. S. 3153). Von keiner Seite angefochten und folglich in Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Freisprüche: In Bezug auf D____, [...], [...] und eine weitere, namentlich nicht ermittelte jungen Frau vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels; vom Vorwurf der gemeinsamen Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache Förderung der Prostitution; in Bezug auf D____ vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution; in Bezug auf D____ und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung; in Bezug auf E____ vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts; in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei. Rechtskräftig geworden sind zudem die verfügten Rückgaben gewisser beschlagnahmter Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Opfervertreterinnen für das erstinstanzliche Verfahren.
2. Beweisanträge und Verwertbarkeit von Aussagen ohne Konfrontation
2.1 Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem bereits im Laufe des Berufungsverfahrens gestellten Antrag festgehalten, die beiden Privatklägerinnen seien vor Gericht erneut zu befragen. Eine solche Befragung wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 12. Dezember 2023 vorläufig abgewiesen mit der Begründung, dass die Privatklägerinnen im Laufe des Verfahrens mehrfach ausführlich zur Sache befragt worden seien und dies auch im Beisein des Berufungsklägers und seiner damaligen Verteidigerin. Dabei sei explizit auf die Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen hingewiesen worden, womit das rechtliche Gehör des Berufungsklägers umfassend gewährt worden sei. Auch sei nicht ersichtlich, was eine nochmalige Befragung bei der gegebenen Beweislage wesentliches Neues zutage fördern könnte. Die vom Verteidiger dargelegten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffe nicht deren Beweiswert, sondern ihre Würdigung, welche das Appellationsgericht im Berufungsverfahren in jedem Falle erneut vorzunehmen habe. Eine weitere Befragung der Privatklägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung erscheine somit weder erforderlich noch angezeigt, weshalb darauf zu verzichten sei (Verfügung Verfahrensleiterin, Akten S. 3085 ff.). Das Gericht erachtet dies nach wie vor als zutreffend, weshalb es den Verfahrensantrag nach Zwischenberatung in der Berufungsverhandlung abgewiesen hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3153).
2.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen von F____ (Ex-Partnerin des Berufungsklägers und frühere Prostituierte in dessen Etablissement) und D____ (frühere Prostituierte an der [...]) zur Untermauerung der Aussagen der Privatklägerinnen berücksichtigt, obwohl keine Konfrontation mit dem Berufungskläger stattgefunden hatte. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die «Aussagen nicht die einer Hauptbelastungsperson sind» bzw. «weder das einzige Beweismittel noch das Hauptbeweismittel darstellen», weswegen sie indiziell verwertet werden dürften (Akten S. 2668 f.).
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist eine belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss er in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Diesem Anspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je m. Hinw.). Von der direkten Konfrontation des Beschuldigten mit einem Belastungszeugen kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, so wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist (etwa wegen Zeugnisverweigerung, Unauffindbarkeit, Einvernahmeunfähigkeit, Versterbens des Zeugen) oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, darf nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 148 I 295 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1). Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert zudem, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Wie das Bundesgericht weiter ausführt, kann nach der Rechtsprechung des EGMR «sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten» (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, m. Verw. u.a. auf BGE 148 I 295 E. 2.2; ebenso BGer 6B_517_2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2). Aus den zitierten Passagen wird nicht deutlich, ob bei «ausreichend kompensierenden Faktoren» überhaupt jegliche Verwertbarkeit ohne Konfrontation erlaubt sein soll, unabhängig von den Ursachen (was durch das «sodann» suggeriert wird), oder ob das Bundesgericht lediglich ausdrücken will, bei ausreichend kompensierenden Faktoren sei selbst die Verwertbarkeit eines ausschlaggebenden Zeugnisses ohne Konfrontation zulässig, aber immer geknüpft an die erste Voraussetzung, nämlich dass die Konfrontation aus nicht behördlicherseits zu verantwortenden Gründen ausgeblieben ist. Letzteres muss zutreffen: Zum einen hat das Bundesgericht in etwas älteren Entscheiden diesbezüglich klar formuliert: «Dies [dass bei ausreichend kompensierenden Faktoren selbst ein ausschlaggebendes Zeugnis ohne Konfrontation verwertbar ist], gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, das Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen» (BGer 6B_961/2016 vom 10 April 2017 E. 3.3.1 m.w.Hinw.). Und in jüngeren Urteilen verweist das Bundesgericht auf ein dreistufiges Prüfverfahren: «In Nachachtung dieser Grundsätze beurteilt der EGMR die Fairness des Verfahrens in drei Schritten: Zunächst wird untersucht, ob es einen ernsthaften Grund für das Nichterscheinen des Belastungszeugen an der Gerichtsverhandlung bzw. für die fehlende Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen gab. Dann wird die Bedeutung des Beweismittels im Prozess beurteilt, d.h. ob es der einzige oder ausschlaggebende Beweis für die Verurteilung ist. Zuletzt geht es darum, die ausgleichenden Elemente (Verfahrensgarantien) zu identifizieren (...)» (BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.2; BGE 148 I 295 E. 2.2 und 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5.5.1).
Die vom Strafgericht angestellte Erwägung, ein unkonfrontiertes Zeugnis sei allein schon deshalb zuzulassen, weil es nicht das ausschlaggebende sei, scheint gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht statthaft. Hinzu kommt, dass jedenfalls betreffend die Aussagen von F____ nicht nur das Konfrontations-, sondern auch das Teilnahmerecht verletzt sein könnte, weil diese Einvernahmen nicht mehr im polizeilichen Verfahren durchgeführt worden sind. Indessen sind die Aussagen von F____ wie auch jene von D____ aus einem anderen Grund verwertbar: Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann nämlich vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). Das ist hier der Fall. Bei den Einvernahmen von F____ war die damalige Verteidigerin des Berufungsklägers anwesend, nur er selbst nicht. Dass die Verteidigerin seine Abwesenheit nicht zur Sprache gebracht und keine direkte Teilnahme und Konfrontation des Berufungsklägers beantragt hat, bedeutet bereits zu jenem Zeitpunkt einen konkludenten Verzicht, den sich der Berufungskläger anrechnen lassen muss. An der (polizeilichen) Einvernahme von D____ hat die Verteidigerin nicht teilgenommen. Auch ihre Vorladung zwecks Konfrontation wurde aber zu keinem Zeitpunkt beantragt, weshalb nach dem Gesagten ebenfalls von einem Verzicht auszugehen ist. Ohnehin wären die Aussagen von D____ für den noch zu beurteilenden Prozessgegenstand und ausgehend vom aktuellen Standpunkt des Berufungsklägers (es geht im Wesentlichen nur noch um die Frage der Druckausübung auf die Privatklägerinnen) eher zu seinen Gunsten als zu seinen Lasten zu werten. Soweit sie ihn entlasten, bleiben sie trotz fehlender Konfrontation und Teilnahme ohnehin verwertbar.
3.
3.1 Mehrfacher qualifizierter Menschenhandel
3.1.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zusammenfassend festgehalten, dass die Aussagen von C____ und B____ nach Prüfung der Glaubhaftigkeitskriterien und unter Würdigung der ergänzenden Beweismittel als sehr glaubhaft zu betrachten seien, so dass auf diese vollumfänglich abgestellt werden könne. Dadurch und durch die weiteren Beweismittel sei erstellt, dass der Beschuldigte die Rolle innegehabt habe, die ihm gemäss Anklageschrift zugeschrieben werde, namentlich was das Anwerben der Frauen, deren Verbringen in die Schweiz und ihre Beschäftigung als Prostituierte in seiner Wohnung betreffe. Es sei insbesondere nachgewiesen, dass diese beiden Frauen via eine kolumbianische WhatsApp-Gruppe als Sexarbeiterinnen angeworben und ihnen umfangreiche Zusicherungen bezüglich ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen in der Schweiz gemacht worden seien. Er habe ihre Reise in die Schweiz organisiert, wo sie in der Wohnung des Beschuldigten an der [...] untergebracht und in der Folge durch den Beschuldigten an Freier vermittelt worden seien. Die gemachten Zusicherungen bezüglich Arbeits- und Lebensbedingungen seien in verschiedenster Hinsicht zuungunsten der Frauen geändert oder nicht eingehalten worden, insbesondere sei das sogenannte Liebeszimmer gleichzeitig das Schlafzimmer gewesen, sie hätten rund um die Uhr für Einsätze bereitstehen müssen und hätten Preis und Dienstleistungen nicht selber bestimmen und 50 Prozent der Einnahmen abgeben müssen. Überdies hätten sie ‒ nach Begleichung der Reisekosten ‒ für Kost und Logis bezahlen und umfangreiche Tätigkeiten in Haushalt und Betreuung des Beschuldigten vornehmen müssen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672).
Rechtlich hat die Vorinstanz dies zunächst als mehrfachen gewerbsmässigen Menschenhandel qualifiziert. Das Unrecht bestehe dabei in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über welches wie über ein Objekt verfügt, der Mensch geradezu zur Ware degradiert werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege Menschenhandel in der Regel dann vor, wenn junge Frauen aus dem Ausland unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution engagiert würden. Diese besondere Situation könne in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen bestehen. Das Bundesgericht habe präzisiert, dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und die Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen in ihrem Herkunftsland zurückzuführen sei, wobei der Täter von diesen Umständen Kenntnis gehabt haben müsse. In casu stelle sich somit die Frage, ob die Entscheidung von C____ und B____, in die Schweiz zu kommen und sich zu prostituieren, mit freiem Willen und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erfolgt sei. C____ stamme aus ärmlichen Verhältnissen und sei nach der Ausbildung ohne Arbeit und verschuldet gewesen. Der Beschuldigte habe sie in Kenntnis dieser Umstände engagiert und diverse Modalitäten mit ihr vereinbart. Die gemachten Zusicherungen bezüglich Arbeits- und Lebensbedingungen seien jedoch in verschiedenster Hinsicht zuungunsten der Frauen geändert oder nicht eingehalten worden. Insbesondere sei es C____ nicht möglich gewesen, über die wesentlichen Punkte ihrer Tätigkeit zu bestimmen, weshalb von einer wirksamen Zustimmung keine Rede sei könne. Auch bei B____ sei die Wirksamkeit ihrer Zustimmung zu verneinen, obwohl sie aus der Mittelschicht stamme. Auch sie sei über die wahren Bedingungen, unter welchen sie zu arbeiten hatte, getäuscht worden und habe so nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit verfügt. Auch ihre Zustimmung sei daher unbeachtlich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2674 f.).
3.1.2 Der Berufungskläger hat dagegen eingewendet, eine Mehrheit der Frauen in wirtschaftlich schwachen Ländern gehe nicht der Prostitution nach, C____ habe jedoch seit mehreren Jahren als Prostituierte gearbeitet. Um ihre sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu verringern, habe sie den Entschluss gefasst, in Europa als Sexarbeiterin mehr zu verdienen. Es handle sich somit um den freien Entscheid einer erwachsenen Person, welche dem geringen Lohn einer Putzfrau oder Kassiererin in einem Supermarkt die höheren Margen der käuflichen Liebe vorziehe. Von B____ werde in der Anklage berichtet, dass sie Umweltwissenschaften und Rechtslehre studiert habe und der Mittelschicht angehöre. Sie habe explizit nicht in Armut gelebt. Trotzdem habe sie als Prostituierte gearbeitet, weil sie schnelles Geld habe verdienen wollen. Auch sie dürfe nicht ausgenützt werden, aber es sei der bürgerlich-europäischen Sicht entgegenzutreten, dass unschuldige junge Frauen ihren Familien entrissen würden, um sie als Sexsklavinnen einzusetzen. Der vorliegende konkrete Fall handle jedenfalls nicht von einer solchen Konstellation. Menschenhandel setze ein irgendwie gelagertes Rechtsgeschäft voraus, in dem der Mensch wie eine Ware gehandelt werde. Im vorliegenden Fall liege der objektive Tatbestand nicht vor. Der Berufungskläger habe die Frauen in keiner Art und Weise als Objekte angeboten, vermittelt oder als Objekte angeworben. Er habe allenfalls zwei Frauen geholfen, in der Schweiz der Prostitution nachzugehen. Die problematische Gleichsetzung des Anwerbens mit dem Handel müsse dahingehend interpretiert werden, dass das Anwerben zur Erlangung der «Verfügungsbefugnis» über das Opfer führen müsste. Der Berufungskläger habe aber nie die Verfügungsbefugnis die Privatklägerinnen erlangt. Das Bundesgericht habe in BGE 128 IV 117 die Ansicht vertreten, dass der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sei, wenn junge Frauen aus dem Ausland unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage in der Prostitution in der Schweiz engagiert würden. Immerhin werde anerkannt, dass die Umstände zu berücksichtigen seien. Mittlerweile bestätige das Bundesgericht, dass die selbstbestimmte Einwilligung der betroffenen Person den Tatbestand ausschliesse (BGer 6B_469/2014). Dürftig seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die gemachten Zusicherungen nicht eingehalten worden seien. Die Vorinstanz zeige nicht detailliert auf, dass es sich hier um eine Abweichung von einer Vereinbarung gehandelt habe und dass diese Abweichung besonders gravierend gewesen wäre. Zu den Aussagen der Privatklägerinnen merkt der Verteidiger an, die Ersteinvernahme sei jeweils von besonderer Aussagekraft und dort habe C____ ausdrücklich verneint, dass eine Notlage ausgenützt worden sei oder es zu physischer oder psychischer Gewalt gegen sie gekommen sei. Nachdem sie beraten worden sei und sich als Opfer von Menschenhandel habe darstellen können, habe sie den Berufungskläger plötzlich belastet. In ähnlicher Weise hätten sich die Aussagen von B____ entwickelt. Aber selbst in den späteren Einvernahmen hätten sie dem Berufungskläger nichts Schlechtes unterstellt und B____ habe entgegen der Ansicht von Anklage und Vorinstanz ausgesagt, sie habe sich einzig daran gestört, nicht vorgängig über die Kundenwünsche informiert worden zu sein, sie sei jedoch nicht dazu gezwungen worden, diese zu erfüllen. Der Tatbestand des Menschenhandels liege somit nicht vor (Berufungsbegründung, Akten S. 2898 ff.).
3.1.3 Die Staatsanwältin hat beantragt, der Schuldspruch wegen Menschenhandels sei zu bestätigen und mit ihrer Berufungsantwort auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Akten S. 3072). Im Plädoyer vor Berufungsgericht hat sie ausgeführt, die Verteidigung bagatellisiere die Lage der Opfer in der Heimat, die Motivation der Opfer für ihre Reise in die Schweiz und ihre Lage hierzulande und stelle den Beschuldigten als Wohltäter dar, der den kolumbianischen Sexarbeiterinnen die von ihnen gewünschte Arbeit verschafft habe. Dabei werde jedoch verdrängt, dass er die im Herkunftsland der Opfer herrschenden gesellschaftlichen und ökonomischen Verhältnisse und die Armut und Perspektivlosigkeit von jungen kolumbianischen Frauen sowie deren Hoffnung auf eine bessere Zukunft im Ausland gekannt habe. Er habe diese Umstände genutzt, um die Frauen mit falschen Versprechungen für eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz anzuwerben. Dabei habe er verschwiegen, dass sie sich alleine schon durch die Reise in die Schweiz in ein Abhängigkeitsverhältnis ihm gegenüber manövrieren würden und dass sie einen Schuldenberg abtragen müssten, ehe sie überhaupt etwas verdienen könnten. Der Beschuldigte habe ein Ausbeutungssystem zum Nachteil der Sexarbeiterinnen und zu seinen eigenen Gunsten betrieben, wobei das System durchaus mit dem im Mai 2023 vom Appellationsgericht als ausbeuterisch qualifizierten TAC-System in Thai-Bordellen vergleichbar sei. Und schliesslich werde ausgeblendet, dass der Beschuldigte die von ihm in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht wucherisch hoch bezifferten Schulden der Sexarbeiterinnen geschickt mit den Arbeitsbedingungen zu kombinieren gewusst habe und ihm auch klar gewesen sei, dass die Sexarbeiterinnen ‒ hätten sie vor Arbeitsantritt von diesen Arbeitsbedingungen, insbesondere vom grossen Druck, permanent anschaffen und hohe Einnahmen generieren zu müssen, gewusst ‒ kaum zugesagt hätten und dass ausnahmslos die wirtschaftliche und persönliche Not der Opfer der Grund für den Verbleib und die weitere Tätigkeit im Studio gewesen sei. Die Vorinstanz habe den Schuldspruch betreffend Menschenhandel tatsächlich und rechtlich zutreffend dargestellt (Akten S. 3127 ff.).
3.1.4 Die Vertreterin der Privatklägerin 1 hat im Plädoyer vor Berufungsgericht geäussert, ihre Mandantin sei damals in die Schweiz eingereist, um zu den versprochenen Konditionen in der Prostitution zu arbeiten. Erst in der Schweiz angekommen und in der Wohnung des Beschuldigten untergebracht habe sie realisiert, dass sie massiv über die Arbeitsbedingungen getäuscht worden sei. Damit sei ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht massiv verletzt worden. Es sei unerheblich, ob eine der Prostitution zugeführte Ausländerin in der Heimat in Armut gelebt habe oder nicht. Ausschlaggebend seien die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit und die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, habe die Privatklägerin 1 ihre Einwilligung zur Sexarbeit in der Schweiz nicht frei geben können, da sie über die Arbeitsbedingungen in Basel getäuscht worden sei. Hier angekommen sei ihre sexuelle Selbstbestimmung infolge der ihr aufgezwungenen, verheerenden Arbeitsbedingungen massiv verletzt worden. Der Einwand des Beschuldigten, es sei auf ihre Erstaussage abzustellen und die späteren Aussagen seien infolge von Beeinflussungen durch das Migrationsamt nicht zu berücksichtigen, sei haltlos. Die Privatklägerin 1 sei nach der Festnahme unter Schock und auch unter starkem Druck gestanden. Es dürfe als notorisch bezeichnet werden, dass Opfer von Menschenhandel in einem ersten Schritt grösste Angst hätten auszusagen, insbesondere aufgrund einer möglichen eigenen Strafbarkeit und zu erwartenden Sanktionen durch die Ausbeuter und deren Verbindungsleute im In- und Ausland. Die Depositionen nach der Erstaussage seien in jeder Hinsicht hervorragend. Dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht unnötig belaste, trage zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bei. Der Anklagesachverhalt sei demnach erstellt (Akten S. 3131 f.).
3.1.5 Der substituierende Vertreter der Privatklägerin 2 hat im Plädoyer vor Berufungsgericht ausgeführt, seine Mandantin habe aus Not mit der Prostitution angefangen und sei deswegen in die Schweiz gekommen. Sie sei in arme Verhältnisse hineingeboren worden und habe sich aus diesen nie ganz befreien können. Trotz des abgeschlossenen Studiums der Betriebswissenschaften habe sie in Kolumbien keine Arbeitsstelle gefunden. Auf ihr habe ein grosser finanzieller Druck gelastet, denn der Vater sei schwer krank gewesen, und auch die restlichen Familienmitglieder seien auf Ihre Hilfe angewiesen gewesen. Aus diesen Gründen habe sie sich entschieden, der Prostitution nachzugehen. Da auch diese Erwerbsquelle nicht die erhofften und notwendigen Einnahmen eingebracht habe und ihre Schulden stetig angestiegen seien, habe sie sich notgedrungen dazu entschieden, in Europa dieser Arbeit nachzugehen, und sie sei deshalb 2019 in die Schweiz gekommen. Die Notsituation der Familie werde auch dadurch ersichtlich, dass die Privatklägerin 2 während ihrer Aufenthalte in der Schweiz stets Geld nach Kolumbien geschickt habe. Im Bundesgerichtsentscheid 6B_628/2012 werde festgehalten, dass der Umstand, dass sich jemand bereits zuvor prostituiert habe, an der Beschränkung der Entscheidungsfreiheit und an der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts nichts zu ändern vermöge. Aufgrund der nach wie vor bestehenden finanziellen Notsituation nach ihrem ersten Aufenthalt sei die Privatklägerin 2 ein weiteres Mal in die Schweiz gekommen, um der Prostitution nachzugehen. Sie habe dieses Mal aber andere Umstände vorgefunden, als ihr vom Beschuldigten und E____ versprochen worden seien. Auch habe sich das Verhalten des Beschuldigten im Vergleich zum Jahre 2019 ihr gegenüber völlig verändert. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 2 sei klar verletzt worden. So habe sie ihre Freier und die zu erbringenden Dienstleistungen nicht selber wählen können, Sexualpraktiken gegen ihren Willen ausführen bzw. über sich ergehen lassen, die besonders erniedrigend gewesen seien, während der Menstruation Kunden bedienen müssen, nicht über Häufigkeit und Tageszeit ihrer Tätigkeit entscheiden dürfen, 24 Stunden pro Tag auf Abruf bereit sein müssen und den Preis für ihre Dienstleistungen nicht selber festlegen können. Sie sei nonstop vom Berufungskläger überwacht worden, habe das Geld diesem abgeben müssen, um erst ihre überhöhten Schulden abzuzahlen. Unter den Tatumständen seien namentlich die sadistischen Dienstleistungen zu erwähnen, welche sie habe erbringen müssen, weil es auch Kunden gegeben habe, die die Wohnung nicht ohne gebuchte Dienstleistung verlassen wollten. Sie habe kein Deutsch gesprochen und die Kunden hätten nicht merken dürfen, dass sie nicht alleine in der Wohnung gewesen sei. Viele Kunden hätten im Drogenrausch Dienstleistungen in Anspruch genommen. Sie habe Analsex ertragen müssen, obschon sie dem Berufungskläger klar zu verstehen gegeben habe, dass sie nur Basissex anbiete. Auch das Corona-Virus habe den Berufungskläger nicht davon abgehalten, weiter nach Kunden zu werben und die Privatklägerin der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen. Obwohl sie ausgenutzt, genötigt, ausgenommen, belogen, bedroht und psychisch fertiggemacht worden sei, habe der Berufungskläger verlangt, dass sie sich fürsorglich um ihn und um den Haushalt kümmere (Akten S. 3143 ff.).
3.1.6 Vorhandene Aussagen
3.1.6.1 Berufungskläger
Der Berufungskläger wurde anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme am Tag nach seiner vorläufigen Festnahme gefragt, ob er sich zum Tatverdacht äussern wollte, worauf er meinte, er sei reinen Gewissens, wolle aber bei der Aufklärung mithelfen (Akten S. 116). Bei seiner polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 11. März 2020 bezeichnete er die beiden Privatklägerinnen als gute Bekannte, die ihn besuchten und pflegten, weil seine Lebenspartnerin E____ sich derzeit in Spanien befinde. Er habe die Frauen über seine Partnerin kennengelernt (Akten S. 1663). Sie bezahlten nichts an Miete oder sonstiges (Akten S. 1366, 1368). Was sie nebst der Pflege arbeiten würden, wisse er nicht. Sie könnten machen, was sie wollten, «wir haben ja keinen Arbeitsvertrag oder so was, keine Verpflichtung» ‒ sie könnten kommen und gehen wie sie wollten (Akten S. 1367). Es stimme nicht, dass er Sex-Inserate erstellt habe etc. (Akten S. 1368). Das bei ihm gefundene Bargeld stamme nicht aus dem Sexgeschäft, sondern sei «persönliches Eigentum» seiner Freundin E____ (Akten S. 1370).
In der Einvernahme vom 1. April 2020 stellte er in Aussicht, er wolle «eigentlich ein Zugeständnis machen» (Akten S. 1555). Er blieb aber dabei, nichts mit den Sexfotos und Videos zu tun gehabt zu haben (Akten S. 1556-1558) und auch niemals mit der Verbreitung solchen Bildmaterials gedroht zu haben (Akten S. 1555 f.). Die Frauen hätten gewusst, dass sie mit der Aufnahme ihres Nebenerwerbs nicht legal handelten, und sie hätten sich aus freien Stücken dafür entschieden (Akten S. 1559). Sein «Geständnis» lautete dann, dass seine Ex-Partnerin für die Einrichtung des Etablissements verantwortlich gewesen sei und dort selbst sexuelle Dienstleistungen erbracht habe. Als das aufgeflogen sei und es deswegen Ärger mit der Vermieterin gegeben habe, sei es zum Streit und schliesslich zur gerichtlichen Trennung des Paares gekommen (Akten S. 1560). In der Folge habe er E____ kennengelernt, die ihn zuerst wegen seiner gesundheitlichen Probleme gepflegt habe und als Gegenleistung bei ihm habe wohnen dürfen. Da sie nicht immer hier sei, habe sie Bekannte angeworben für die Pflegetätigkeit und auch die Konditionen gesetzt (Akten S. 1560 f.). Die zugezogenen Frauen hätten in ihrer Freizeit «ihrer Tätigkeit nachgehen können, wenn sie wollen» – sie seien dann auch «ihrer Arbeit nachgegangen. Teilweise ausser Haus, teilweise im Zimmer hätten sie Besucher empfangen» (Akten S. 1561). Das sei Teil der Vereinbarung mit E____ gewesen. Er habe für alle Beteiligten gesorgt und sei für sämtliche Lebenskosten aufgekommen; Miete habe er keine bekommen, aber: «laut Vereinbarung zwischen den einzelnen Mädchen oder den genannten Mädchen und E____ wurde ein Teil ihres Einkommens oder ihrer Einnahmen weitergeleitet, dass E____ zu ihren Konditionen (gemeint wohl: Kommissionen) kommt, weil sie es ja organisiert hatte.» Die Mädchen hätten einen Teil ihrer Einnahmen auch ihm abgegeben, und er habe sie an E____ weitergeleitet (Akten S. 1561). Später sprach er dann explizit von den Kommissionen, die er E____ schicken sollte (Akten S. 1567). Dass die Frauen ihm CHF 2’000.‒ für Miete und Unterhalt hätten bezahlen müssen, bestritt er vehement (Akten S. 1566/7, 1568, 1569). Er habe die Flüge gebucht und mit Mitteln von E____, aber mit seiner Kreditkarte, bezahlt (Akten S. 1561). Die Frauen hätten ihre Termine selbständig ausgemacht und mit den Kunden kommuniziert. Mittels moderner Spracherkennungs- bzw. Übersetzungsprogramme sei das problemlos möglich (Akten S. 1565). Sie hätten kommen und gehen können, wann sie wollten und seien auch alleine rausgegangen. Jede habe ihren Schlüssel gehabt. Tatsächlich hätten ja bei der Hausdurchsuchung beide ihre Ausweise, Reisepässe, auf sich gehabt ‒ er habe ihnen diese nicht etwa weggenommen (Akten S. 1571 f., 1575). Sie hätten auch jederzeit ihren Aufenthalt in der Schweiz beenden und nachhause reisen können; er habe ihnen ebendies während der Corona-Pandemie sehr ans Herz gelegt. Sie hätten das aber strikt abgelehnt und sogar gesagt, sie würden lieber Asyl beantragen oder illegal in der Schweiz bleiben als nachhause zu gehen (Akten S. 1568, 1572). Die Privatklägerin 2 habe ihn gar gefragt, ob er jemanden finden könne zum Heiraten oder ob er sie selbst heiraten würde, nur um hier zu bleiben. Ihr Ansinnen, in der Schweiz bleiben zu können, vermutete der Berufungskläger denn auch als Grund für die angeblich falschen Anschuldigungen zu seinen Lasten (Akten S. 1572/3). Er habe die Frauen in keiner Weise bedroht, belästigt, missbraucht, finanziell abhängig gemacht oder etwa die intimen Fotos von ihnen als Druckmittel verwendet (Akten S. 1573). Gerade in Bezug auf die Privatklägerin 2 zeigte sich der Berufungskläger sehr erstaunt über die geäusserten Vorwürfe, habe er doch mit ihr ein sehr freundschaftliches Verhältnis gehabt (Akten S. 1574). Es sei ihm heute klar, dass er da einen schweren Fehler begangen habe und er wolle «reinen Tisch machen» und bereue es wirklich, sich auf so etwas eingelassen zu haben und fügte an, er habe «mental (...) eigentlich keinen anderen Ausweg gesehen», da es für ihn geistig und körperlich mehr und mehr zu Ende gehe (Akten S. 1562).
Bereits zwei Tage nach dieser Einvernahme bekundete der Berufungskläger gegenüber der Staatsanwaltschaft erneut Klarstellungsbedarf. Am 3. April 2020 präzisierte er seine bisherige Darstellung dahingehend, dass namentlich über die Privatklägerin 2 ein eigentliches Business aufgezogen worden sei. Man habe bei ihm noch weitere Frauen zwecks Betätigung im Sexgewerbe unterbringen wollen, was er aber abgelehnt habe. Er habe Angst gehabt, «dass der Missbrauch mir gegenüber noch grösser wird» (Akten S. 1594). Er sei bedroht worden, für den Fall, dass er nicht mitspielen würde. Ebenso sei es E____ ergangen, welche massive Angst vor der ganzen Geschichte gehabt habe, mit der sie ja eigentlich gar nichts zu tun gehabt habe. Er sei permanent unter Druck gesetzt und auch gezwungen worden, gewisse Dienstleistungen zu erbringen, wie etwa Online-Zahlungen für Werbung, Flug, Tickets, Hotelreservationen und Taxis. Dafür habe er Geld bekommen, als sein Kreditkartenlimit ausgeschöpft gewesen sei. Man habe ihn «voll und ganz in meiner Wohnung ausnutzen wollen oder auch getan», wodurch er sich schwer verschuldet habe. Vom Geld, das er von seiner Familie und von Bekannten bekommen habe, habe er auch E____ etwas zukommen lassen, damit sie wenigstens etwas zu essen und zu trinken gehabt habe, was aus den getätigten Transaktionen ersichtlich sei. E____ sei damals so massiv bedroht worden, dass sie bei ihrer Verwandtschaft in Spanien Schutz gesucht habe. An die mündliche Abmachung, E____ finanziell zu unterstützen, hätten sich die Frauen nicht gehalten. Vielmehr hätten sie ihren Verdienst einbehalten bzw. den Hintermännern in Kolumbien abgeliefert, den eigentlichen Drahtziehern dieses organisierten Verbrechens (Akten S. 1594 f.). Diese Personen seien gewalttätig und hätten auch die «Mädchen schwer unter Druck gesetzt», so dass diese oft nach Gesprächen weinend zu ihm gekommen seien (Akten S. 1595). Er berichtete von der Schleusertätigkeit dieser Hintermänner, der Rolle der Privatklägerin 2, die gar als Köder eingesetzt worden sei, um eine Person in Kolumbien umzubringen. Er sei nicht von Anfang an bereit gewesen, «ein vollständiges und umfangreiches Geständnis abzulegen», weil er um sein Leben gefürchtet habe «und jetzt noch mehr» (Akten S. 1589). Die Privatklägerin 2 habe ihn mit Voodoo krankmachen oder doch in Schach halten wollen, was auch gelungen sei (Akten S. 1597).
Anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2020 (im Beisein der beiden Privatklägerinnen-Vertretungen) blieb er im Wesentlichen bei dieser Darstellung. Die beiden Privatklägerinnen sollen bei ihm gewohnt und Freier bedient haben, während er aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr aus dem Bett gekommen sei. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen, dass jemand da sei, der ihm im Notfall helfen würde (Akten S. 1619). Es sei die Privatklägerin 2 gewesen, welche ihre Kollegin, die Privatklägerin 1, zu ihm geholt habe. Die Privatklägerin 2 habe aus ihrer Erfahrung im Jahr 2019 gewusst, dass es bei ihm «eine einfache Geschichte wäre». Dass er aufgrund seiner Krankheit keine Gefahr darstelle und sie machen könnten, was sie wollten (Akten S. 1619 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 2 freiwillig wiedergekommen wäre, wenn sie sich beim ersten Aufenthalt als Opfer gesehen hätte (Akten S. 1624). Aber auch «die beiden Mädchen» seien «eher in der Opferrolle als in der Täterrolle». «Die würden bestimmt auch so gezwungen wie alle anderen Frauen auch» (Akten S. 1625).
Auch in der Einvernahme vom 27. Mai 2020 war der Berufungskläger trotz vorgehaltener Beweise nicht bereit, eine Betätigung im einschlägigen Milieu zuzugeben (Akten S. 1943 ff.).
Vor erster Instanz blieb er bei seiner Darstellung, wonach seine Ex-Freundin F____ für das Equipment des Studios an der [...] und auch für die Ausstattung der Frauen und die gesamte Werbung zuständig gewesen sei (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2553). Woher die Passkopien von Ungarinnen und tausende Bilder und Dateien auf seinem Computer kommen, wisse er nicht. Der Computer gehöre nicht ihm allein, sondern sei «jedem sein Computer», «wer da ist, benützt ihn» (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2551 f.). Die Sprachnachrichten mit teils eindeutigem Bezug wollte er zum Teil nicht zuordnen können («wer da spricht, habe ich keine Ahnung», «ich kann mich nicht erinnern, um was es geht», Prot. 1. Instanz, Akten S. 2552), teils brachte er sie mit harmlosen Gegebenheiten in Verbindung («Das hat irgendwie mit Fitness zu tun», Prot. 1. Instanz, Akten S. 2552/3). Als ihm schliesslich Bilder vorgezeigt wurden, die seinen sexuellen Bezug zu den Frauen dartun, meinte er, er sei «von diesen Frauen misshandelt, unter Druck gesetzt» worden. «Ich stand da unter Drogeneinfluss. Es gibt medizinische Berichte von unprofessionellen Einspritzungen. Ich wurde niedergespritzt. Ich wurde gezwungen». Er sei «bedroht, handzahm gemacht» worden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2554). Selbst seine Familie sei bedroht worden und er kenne das, dass ganze Familien ausgerottet würden wegen eines Konflikts. Die Privatklägerinnen hätten mit Voodoo versucht, ihn handzahm zu machen. Als er nicht eingelenkt habe, seien dann zwei Personen in seine Wohnung gekommen, einer habe [...] geheissen, und hätten ihn mit einem Messer bedroht. [...] sei auch der Mann, welcher von der Privatklägerin 1 Geld erhalten habe, 3’500.‒ Euro, von Deutschland überwiesen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2556 f.). Er habe von den Frauen kein Geld genommen und habe sie auch in keiner Weise kontrolliert. Die Privatklägerinnen hätten einen Schlüssel erhalten. Er habe den Frauen keine Vorschriften oder Vorgaben gemacht, sie nicht genötigt, ihnen keine Einschränkungen auferlegt. «Sie konnten machen, was sie wollen. Das haben sie auch getan» (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2554/5). Die Frauen hätten Tickets für Hin- und Rückflüge gehabt, aber sie hätten ihrerseits die Schweiz nicht verlassen wollen. Er selbst habe sie nicht mehr in seiner Wohnung haben wollen, weil er nach Thailand habe ausreisen wollen. Das sei aber wegen Corona nicht möglich gewesen (Prot. 1. Instanz, Akten S. 2555).
3.1.6.2 B____ (Privatklägerin 1)
In ihrer Einvernahme vom 10. März 2020 sagte die Privatklägerin 1 aus, ihre Familienangehörigen seien Geschäftsleute; sie hätten in Kolumbien ein Mikro-Geschäft mit Hühnchen-Verkauf. Daneben «fördere» sie Kleiderprodukte. Ab und zu habe sie auch Prostitution betrieben (Akten S. 1303). Sie sei am 18. Januar 2020 in die Schweiz gekommen und habe ursprünglich am 5. März 2020 nach Kolumbien zurückfliegen wollen, um ihren Geburtstag dort mit der Familie zu feiern. Dann habe sie den Flug aber auf den 15. April umgebucht. Sie sei der Meinung, damit noch innerhalb der Norm von drei Monaten zu sein, in der man legal sei. Sie habe sich hier prostituiert, «weil es mir gefällt, niemand zwingt mich, also ich bin frei und ich kann sagen unglücklicherweise haben sie mich erwischt, als ich da war». Mit dem Haus habe sie nichts zu tun, sie kenne niemanden da, nicht einmal den Besitzer (Akten S. 1305). Sie habe unter dem Künstlernamen [...] gearbeitet. Den Mann in der Wohnung kenne sie nicht; sie arbeite auf eigene Rechnung und habe keine sexuelle Beziehung mit ihm. Sie seien alles Freunde. Sie kenne ihn unter dem Namen [...] (Akten S. 1307 f.). Ihr Freund in Kolumbien, [...], habe den Flug als Geburtstagsgeschenk bezahlt, wisse aber nicht, was sie in der Schweiz mache (Akten S. 1310). Die Wohnung habe sie mithilfe einer Freundin gefunden. Die Wohnungsmiete bezahlten sowohl sie als auch die zweite Frau vor Ort («[...]» = Privatklägerin 2) [...] «auf die Hand», je CHF 2’000.‒. Sie würden im selben Zimmer schlafen. Das andere Zimmer habe [...] (Akten S. 1319). Sie prostituiere sich freiwillig, ohne Druck und ohne Drohungen, sie sei unabhängig und ihr fehle nichts. Niemand zwinge oder bedrohe sie. Es gebe viele Fälle in Europa, da nehme man den Frauen den Ausweis weg, in ihrem Fall jedoch nicht, sie sei völlig unabhängig (Akten S. 1312). Sie habe kommen und gehen können, wie sie wollte, sei in Einkaufszentren gewesen und so weiter, habe den Hausschlüssel zur Verfügung gehabt. Das Arbeitszimmer sei gleichzeitig Wohn- und Privatraum gewesen (Akten S. 1314 f.). Die Kontakte mit den Kunden habe sie selbst organisiert. Der Kunde melde sich über die Homepage und man vereinbare Termin, Preis und Service. Sie rede zwar kein Englisch oder Deutsch, aber sie mache die Übersetzung per Handy (Akten S. 1315). Es gebe verrückte Typen, die «komische Sachen» wollten, das mache sie aber nicht. Sie offeriere auf der Website ihren Service. Wenn ein Kunde dann da sei und noch andere Sachen wolle, dann sage sie nein (Akten S. 1315). Sie habe kein Geld abgeben müssen (Akten S. 1316).
In ihrer Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt am 16. März 2020 sagte sie, sie sei als Touristin nach Europa gekommen und habe dann die Gelegenheit erhalten, sich zu prostituieren (Akten S. 782). Der Berufungskläger und seine Freundin E____ hätten die Reise organisiert und (voraus)bezahlt. Sie habe zuerst ihre Schulden abbezahlen müssen. Danach habe sie die Hälfte der Einnahmen behalten können. Sie habe zusätzlich CHF 2’000.‒ pro Monat für das Zimmer bezahlt (Akten S. 782).
Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahmen vom 25. und 31. März 2020 befand sich die Privatklägerin 1 bereits im «Schutzhaus» (Akten S. 1481). Auf die Frage, warum sich ihre Aussagen vor Migrationsamt von den ersten Aussagen unterscheiden würden (Akten S. 1481), antwortete sie, sie habe dem Berufungskläger nicht schaden wollen und am Anfang noch nicht alle Informationen gegeben. Am 11. März habe sie dann E____, die andere Besitzerin des Studios, angerufen und diese gebeten, sie selbst und ihre Kollegin zu unterstützen, denn sie wisse sicher, wie man sich in so einer Situation verhalte. E____ habe ihnen aber nicht geholfen. Beim Migrationsamt habe sie dann die ganze Wahrheit erzählt und sie werde jetzt helfen, «die ganze Wahrheit zu sagen» (Akten S. 1482). Sie «habe von Kolumbien aus Kontakt mit [...] [Berufungskläger] aufgenommen» und ihn darüber informiert, dass sie nicht wie vorgesehen im Dezember 2019 reisen werde, sondern im Januar 2020. Er habe ihr Tipps gegeben, was sie bei der Einreise erzählen solle, falls man ihr Fragen stelle (sie sei als Touristin hier, bleibe nur kurz etc.). Sie sei dann am 19. Januar 2020 nach Europa abgereist und der Berufungskläger habe sie in Basel vom Flughafen abgeholt (Akten S. 1482). Er habe ihr am Folgetag den ganzen Ablauf erklärt und Fotos von ihr erstellt, um in den sozialen Medien Werbung für sie zu machen (Akten S. 1482). Er habe ihr den Künstlernamen «[...]» gegeben. Man habe über die Website direkt anrufen können und er habe jeweils das Telefon abgenommen und Termine für sie abgemacht. Diese habe er ihr dann mitgeteilt, und sie habe sich bereitmachen und dem Kunden die Türe öffnen müssen. Sie habe jeweils nicht gewusst, welche Leistung vereinbart worden sei; das habe sie beim Berufungskläger via WhatsApp erfragt. Er habe aber falsche Angaben gemacht, etwa geantwortet, es sei der «normale Service» gewünscht, obwohl der Kunde dann einen anderen Service verlangt habe. Die Kunden hätten sich dann zum Teil darüber gewundert, dass sie nicht wisse, was der Wunsch sei; denn sie hätten ja gemeint, mit ihr selbst kommuniziert zu haben (Akten S. 1483). Der Berufungskläger sei der Chef gewesen (Akten S. 1533). Er habe die Tarife für die Liebesdienste vorgegeben (Akten S. 1530). Sie habe Kunden nicht ablehnen können, wenn der Berufungskläger das nicht gewollt habe, sonst sei er «hässig» geworden und habe nicht mehr viel geredet, sein Verhalten sei dann anders gewesen (Akten S. 1490). Auch habe sie Dienstleistungen erbringen müssen, die sie eigentlich nicht wollte, ansonsten er ebenfalls «hässig» geworden sei, sich seine Stimmung verändert habe (Akten S. 1524 f.). Freie Tage habe sie nicht gehabt (Akten S. 1528). Sie habe die Wohnung nicht alleine verlassen dürfen (Akten S. 1483), dies wegen der Polizei, wie der Berufungskläger gesagt habe (Akten S. 1530). Der Berufungskläger sei nie tätlich geworden gegen die Frauen. Er habe bei Missfallen nicht mehr mit ihnen geredet, und sie hätten mehr arbeiten müssen. Sexuelle Dienstleistungen hätten sie ihm gegenüber nie erbringen müssen (Akten S. 1535). Sie hätten weder vom Berufungskläger noch von anderer Seite körperliche oder psychische Gewalt erlebt (Akten S. 1540). Sie habe fünf Wochen mit ihm in der Wohnung verbracht und habe da auch gekocht, die ganzen Reinigungen gemacht und auf den Berufungskläger «geschaut» und ihn gepflegt, also beim Rasieren geholfen und seine Haare gefärbt (Akten S. 1483). Nicht alles sei schlecht gewesen. So habe er sich ihr gegenüber sehr gut benommen, als sie einmal eine Woche krank gewesen sei und sie in dieser Woche gepflegt (Akten S. 1483). Er sei kein schlechter Mensch (Akten S. 1528). All dies berechtige ihn aber nicht dazu, sie so auszunützen. Sie habe mit ihrem Gewinn die ganzen Schulden abzahlen müssen (Flugtickets, Hotelreservationen, Krankenkasse) und die 50 Euro, welche sie beim Zwischenaufenthalt in Amsterdam ausgegeben habe. Danach habe er von ihr CHF 2’000.‒ monatlich verlangt als Unterhalt (Miete, Lebensmittel); mehr sei es nicht gewesen. Danach habe sie Gewinn für sich generieren können (Akten S. 1483, 1531 f.). Der Gewinn sei 50:50 aufgeteilt worden (Akten S. 1483, 1492). Es habe öfters Konflikte gegeben, weil der Berufungskläger nicht die Lebensmittel gekauft habe, die sich die Frauen gewünscht hätten (Akten S. 1489). Als dann das Coronavirus gekommen sei, hätten sie nicht mehr gearbeitet (Akten S. 1484, 1491).
In der Einvernahme vom 6. Mai 2020 zeigte sich die Privatklägerin 1 «verletzt» zu sehen, wie der Berufungskläger sie beschuldige (Akten S. 1700). Sie habe durch die Privatklägerin 2 vom Berufungskläger erfahren, mittels einer WhatsApp-Gruppe, und habe sich bei dieser erkundigt, wie das so laufe und ob sie die Telefonnummer des Geschäftsführers haben könne. Die Privatklägerin 2 habe dann zwei Bilder verlangt, die sie dem Geschäftsführer zeigen werde. Falls die Privatklägerin 1 für ihn ins Profil passen würde, erhalte sie seine Nummer. Das sei in der Folge passiert (Akten S. 1710). Die Privatklägerin 2 habe erzählt, dass es für sie beim ersten Mal gut gelaufen sei, dass es ihr gut gegangen sei (Akten S. 1710, 1728). Über ihre Einreise habe sie die Privatklägerin 2 nicht vorgängig informiert, sondern ihr erst eine Audionachricht geschickt, als sie bereits in Europa gewesen sei. Sie habe sich nach der Lage erkundigt, und die Privatklägerin 2 habe gemeint, «gut. Die Leute sind vertrauenswürdig» (Akten S. 1725). Sie selbst habe Interesse am Job gehabt, weil es ihr gefalle «gut leben zu können». Das sei der Grund gewesen, sich zu prostituieren – obwohl sie finanziell in Kolumbien gut dagestanden sei, es «bequem» gehabt habe (Akten S. 1710-1712, 1730). Sie habe bereits in Kolumbien als Prostituierte gearbeitet und so auch ihren Ex-Freund [...] kennen gelernt; er sei ein früherer Freier gewesen (Akten S. 1727). Die meisten Bekannten in Kolumbien wüssten nicht, dass sie sich in Europa befinde, sondern dächten, sie sei in Bogota (Akten S. 1712). Dass es irgendwelche kolumbianischen Männer als Drahtzieher gegeben habe, verneinte die Privatklägerin 1 vehement (Akten S. 1713). Zum Finanziellen sagte sie, sie habe jeweils am 20. des Monats den Unterhalt von CHF 2’000.‒ bezahlt und danach habe man die Einnahmen 50:50 aufgeteilt. Die CHF 2’000.‒ habe sie aber nur zwei Mal bezahlt, danach sei die Corona-Krise gekommen und sie habe es nicht mehr geschafft, dem Berufungskläger den Unterhalt zu bezahlen (Akten S. 1715/6). Sexuelle Dienstleistungen habe der Berufungskläger von ihr nie entgegengenommen, auch von der Privatklägerin 2 nicht. Sie habe auch sonst nie festgestellt, dass er Sex gehabt habe, ausser Telefonsex mit E____, in die er sehr verliebt gewesen sei. Diese nutze das allerdings aus und verlange von ihm Geld, das er jeweils sofort schicke (Akten S. 1721 f.). Erneut gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass sie dem Berufungskläger bei der täglichen Körperpflege und im Haushalt behilflich gewesen sei (Akten S. 1721). Auf Vorlage von Fotos erklärt sie, dass sie mit der Privatklägerin 2 zu zweit ausgegangen sei. Hingewiesen auf den Widerspruch zur Aussage, sie hätten die Wohnung nicht verlassen können, meinte sie, sie hätten tatsächlich grundsätzlich nicht rausgehen dürfen, an jenem Tag sei ihnen das aber egal gewesen, weil sie sich mit dem Berufungskläger gezofft hätten und unbedingt hätten rausgehen wollen (Akten S. 1701). Zuletzt ergänzte sie, dass es damals Streit gegeben habe wegen mangelnder Beteiligung des Berufungsklägers im Zusammenleben (er habe ein Glas Milch getrunken, ohne es anschliessend abzuwaschen). «Es war aber so, dass wir ihm angeboten haben, dass wir zu dritt an die frische Luft gehen könnten. Doch er wollte nicht. Auch wenn wir ohne ihn ausgingen, blieb er ständig in schriftlichem Kontakt (...). Er schrieb, wir sollen mit niemandem reden, wir sollen nicht zu lange wegbleiben, und wenn ein Kunde da war, sollten wir sofort zurückkommen. Wir sagten zu ihm, er solle uns für einmal in Ruhe lassen» (Akten S. 1727). Die Frage, ob der Berufungskläger ihr im März 2020 wegen des Coronavirus empfohlen habe, nach Kolumbien zurückzufliegen, verneinte sie zuerst, fügt dann aber an, man habe über den Zeitpunkt der Heimreise gesprochen und sie habe zuerst am 5. März zurückreisen wollen, um ihren Geburtstag am 8. März zu feiern. «Doch dann habe ich es mir anders überlegt und wollte die vollen 90 Tage ausnutzen, an welchen ich hier legal sein durfte». Also habe sie ihn gebeten, den Flug auf den 15. April umzubuchen, was er aber nie getan habe (Akten S. 1726).
Am 16. Juli 2020 wurde mittels Videokonferenz eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger sowie den beiden Rechtsbeiständen durchgeführt. Die Privatklägerin 1 befand sich immer noch in der Schweiz, in einer Institution; sie arbeite gerade nicht (Akten S. 2026). Sie erklärte, dass sie aus einer stabilen kolumbianischen Mittelschichtsfamilie komme, weder arm noch reich. Sie habe nach dem Gymnasium Umweltwissenschaft und «juristische Untersuchung» studiert, aber in keinem der beiden Bereiche gearbeitet, weil es ihr nicht gefallen habe (Akten S. 2027 f.). Eine Cousine habe ihr dann gezeigt, wie man als Prostituierte arbeite (Akten S. 2028). In die Schweiz sei sie, wie alle Prostituierten, wegen des Geldes gekommen. «Die Entscheidung, hierher zu kommen, habe immer ich getroffen» (Akten S. 2028 f.). Die Privatklägerin 2 habe ihr in einer WhatsApp-Gruppe vom Berufungskläger erzählt, «und sofort traf ich die Entscheidung, hierher zu kommen». Sie habe sofort mit dem Berufungskläger sprechen und wissen wollen, «ob ich zum gesuchten Stereotyp passe. Und nun bin ich hier» (Akten S. 2029). Auf Frage der Verteidigung führte sie näher aus, dass sie am Job beim Berufungskläger interessiert gewesen sei. «Nicht sie [Privatklägerin 2] trat mit mir in Kontakt, sondern ich mit ihr». Die Privatklägerin 2 habe dann sehr positiv über ihre Erfahrungen beim Berufungskläger gesprochen: Es sei ihr gut gegangen, man würde gutes Geld verdienen, es sei ein sicherer Ort, es würde einem nicht der Pass weggenommen und man würde mit einem Mann zusammenleben, der einen respektiere (Akten S. 2055).
Sie habe von Anfang an klargestellt, welche Dienstleistungen sie nicht anbiete. Der Berufungskläger habe zuerst gemeint, das sei kein Problem. Als sie dann in der Schweiz gewesen sei, habe er ihr dann aber gesagt, sie solle es sich gut überlegen, weil es das sei, was am meisten Geld generiere. Sie habe dann doch einzelne der Dienstleistungen angeboten (Akten S. 2031). Der Berufungskläger sei aber nicht ehrlich gewesen und habe teils mit den Kunden Dinge vereinbart, die sie nicht gewollt habe. Manche Kunden hätten dann etwas heftig reagiert und das Abgemachte verlangt. «Und da musste ich halt durch» (Akten S. 2031). Falls sie sich doch geweigert habe, was selten vorgekommen sei, habe sich der Berufungskläger daran gestört, «aber er hat uns nie beleidigt deswegen» (Akten S. 2032). Mit Konsequenzen habe sie nicht rechnen müssen. Der Berufungskläger habe sich unzufrieden gezeigt und etwas gesagt, «aber er behandelte uns nicht schlecht. Er schlug uns nicht» (Akten S. 2049).
Betreffend Verdienst sei bereits beim WhatsApp-Kontakt, als sie noch in Kolumbien gewesen sei, vereinbart worden, dass sie monatlich CHF 2’000.‒ bezahlen und ihre Schulden (von der Reise) abzahlen müsse und dass der restliche Verdienst dann hälftig aufgeteilt werde (Akten S. 2036, 2047). Die abgemachte Aufteilung sei für den Berufungskläger und auch für sie selbst korrekt gewesen, das sei halt der Job gewesen. Erst als der Berufungskläger verhaftet worden sei, sei ihr bewusst geworden, dass das sehr viel Geld sei (Akten S. 2049). Hingegen habe sie sich die Räumlichkeiten angenehmer vorgestellt. Es habe geheissen, in der Wohnung habe jedes Mädchen sein eigenes Zimmer, tatsächlich habe sie aber ‒ als [...] hinzugekommen sei ‒ mit dieser zusammen im gleichen Bett schlafen müssen, in welchem sie auch die Kunden bedient hätten (Akten S. 2033).
In der ersten Woche beim Berufungskläger habe sie nicht gearbeitet. Sie sei am 19. Januar 2020 in der Schweiz angekommen und habe vom 25. Januar bis 9. März 2020 bei ihm gearbeitet und jeweils zwischen drei und neun Kunden pro Tag bedient (Akten S. 2035, 2043). Es sei geplant gewesen, dass sie zwischen dem 5. und dem 15. März abreise. Die Reisekosten habe sie innert drei Tagen abbezahlt gehabt, wohl am 29. Januar 2020. Sie erwähnte, da sie in der ersten Woche ihre Periode gehabt habe, habe sie da sowieso nicht arbeiten können (Akten S. 2057). Sie habe den Berufungskläger bei allem unterstützt, für ihn gekocht, geputzt, sich um ihn gesorgt (Akten S. 2040 f.).
Die Privatklägerin 1 schien sich vor allem daran zu stören, dass der Berufungskläger bzw. vor allem E____ sie dem Zugriff der Polizei aussetzten und sie dann hängen liessen. Die Privatklägerin 1 gab an, sie habe nicht damit gerechnet, dass sie Probleme mit der Polizei bekomme und dann links liegen gelassen werde, wie es einer anderen Frau ([...]) passiert sei, «denn die Sache schien gut zu laufen. Ich hatte das Gefühl, wir würden es gut machen. Jedes Mal verlangte A____, dass der Kunde vor das Gebäude treten sollte, so konnten wir ihn genau sehen und erst dann rein lassen» ‒ aber nun befinde sie sich doch in einer misslichen Lage und könne nicht zurück in ihre Heimat gehen, obwohl sie wolle. All dies falle unter die Verantwortung des Berufungsklägers und von E____, welche diesen manipuliere (Akten S. 2042). Auf Rückfrage erklärte die Privatklägerin 1 deutlich, dass bis zum Erscheinen der Privatklägerin 2 alles gut gelaufen sei ‒ sie habe vollstes Vertrauen in den Berufungskläger gehabt. Er sei auch nie respektlos gewesen. Aber als sie von der Privatklägerin 2 die Geschichte mit dem anderen Mädchen, [...], erfahren habe, habe sie sich gedacht: «Wow. Was ist das für ein Typ? Von da an änderte sich dann mein Chip». Bei [...] sei es so gewesen, dass der Berufungskläger ihr habe helfen wollen, d.h. die Busse wegen illegaler Tätigkeit bezahlen wollte, dann aber von E____ manipuliert worden sei, es doch nicht zu tun. «Bis zum letzten Tag hatte man noch vor, sie zu unterstützen. Und gerade als sie in den Flieger einstieg, hat man sie so quasi auf der Strasse links liegen gelassen. Und ich dachte mir, ich könne mich auch einmal in der gleichen Lage befinden. Ich fragte mich, was für Menschen die beiden sind (...) Und tatsächlich habe ich mich nicht getäuscht, wenn ich sehe, in welcher Lage ich mich jetzt befinde» (Akten S. 2050 f.). Dass sich der Berufungskläger heute in einer misslichen Lage befinde, sei nicht ihre Schuld, sondern seine eigene. «Weil an jenem Tag traf er die Entscheidung, diesen Kunden zu empfangen, der ihn heute da reingebracht hat, wo er sich heute befindet. Und mich dazu gebracht hat, auf Ihre Fragen zu antworten» (Akten S. 2052). Zuletzt meinte die Privatklägerin 1, sie habe erst nach dem Zugriff der Polizei erkannt, dass ihre Tätigkeit nicht legal gewesen sei bzw. die Prostitution in der Schweiz zwar legal sei, aber «man hat ja keine Arbeitsbewilligung» (Akten S. 2058 f.).
3.1.6.3 C____ (Privatklägerin 2)
In der Einvernahme vom 10. März 2020 sagte die Privatklägerin 2 aus, sie wolle nicht, dass ihre Familie von ihrem Aufenthalt und dessen Grund erfahre (Akten S. 1336). Sie habe den Kontakt des Berufungsklägers von E____ in Kolumbien erhalten. Diese habe auf die guten Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz hingewiesen und ihr eine Visitenkarte des Berufungsklägers gegeben. Sie hätten sich dann via Mail, WhatsApp und Telefon unterhalten und am 14. Februar 2020 sei sie in der Wohnung an der [...] eingezogen. Sie erbringe dort sexuelle Dienstleistungen (Akten S. 1337 f., 1342). Es sei noch eine andere Frau in der Wohnung. Die Wohnung habe zwei Zimmer, eines zum Leben und das andere für die Arbeit. Wenn in einem gearbeitet werde, verlasse die andere Frau so lange die Wohnung. Der Berufungskläger sei nicht immer da. Wenn er da sei, schlafe er auf einer Matratze in der Küche. Sie bezahle dem Berufungskläger CHF 120.‒ pro Tag für die Miete; das gehe mit ihren Einkünften aus der Sexarbeit, «ich habe keine Schulden». Darin inbegriffen sei die Nutzung der gesamten Wohnung. Lebensmittel kaufe jeder für sich ein (Akten S. 1339). Weitere Geldzahlungen an den Berufungskläger müsse sie nicht tätigen, nur die Miete (Akten S. 1340). Erst auf mehrfache Rückfrage und Hinweis auf die Kontrolle vom 12. August 2019 räumte sie ein, dass sie sich bereits früher dort aufgehalten und gearbeitet habe. Nach der Kontrolle habe sie in ein Hostel ziehen müssen (Akten S. 1343). Damals habe sie etwa 20 Tage hier gearbeitet und CHF 600.‒ pro Woche als Miete bezahlen müssen. Es hätten keine Missstände geherrscht. Auf Frage erklärte sie, es sei weder Druck ausgeübt, noch seien Drohungen ausgesprochen oder eine Notlage von ihr ausgenützt worden: «Nein, überhaupt nichts in dieser Art» (Akten S. 1344). Es seien ihr auch keine Ausweispapiere abgenommen worden (Akten S. 1345). Sie sei weder psychischem noch physischem Druck ausgesetzt gewesen und habe die Wohnung nach Belieben verlassen können (Akten S. 1345). Die einzigen Anweisungen, die sie erhalten habe, sei der Tipp gewesen, die Wohnung nach 22 Uhr besser nicht zu verlassen wegen der Polizei und wegen dieser auch auf die Kleidung zu achten (Akten S. 1344 f.). Die (zweite) Reise in die Schweiz habe sie selbst organisiert und die Tickets bezahlt. Beim ersten Mal sei E____ ihre Kontaktperson gewesen, beim zweiten Mal (Februar 2020) sei sie allein gekommen (Akten S. 1344). Sie habe gewusst, welche Arbeit sie hier erwartete. Dass diese illegal sei, habe man ihr nicht gesagt (Akten S. 1344, 1345). Sie habe hauptsächlich selbst mit den Freiern kommuniziert, nur bei Audionachrichten habe ihr der Berufungskläger geholfen. Er habe sie aufgeklärt, wie die Arbeit hier so laufe. Sie habe aber selbst entschieden, ob sie die Arbeit so durchführe wie vom Kunden gewünscht oder nicht, habe auch Praktiken oder Freier ablehnen können. Zu ungeschütztem Verkehr sei sie nie gezwungen worden. Sie habe auch die Preise selbst festgesetzt und das Geld behalten. Bis auf die Miete habe sie davon nichts abgeben müssen. Ihr Umsatz pro Monat habe zwischen CHF 2’500.‒ und 3’000.‒ betragen (Akten S. 1346-1348). Sie habe nie Probleme mit Kunden gehabt und auch nie Gewalt erfahren (Akten S. 1348). Das Studio habe sie nie gewechselt (Akten S. 1348). Der Berufungskläger habe sie angewiesen, der Polizei ihre Arbeit und den Kontakt nicht offenzulegen. Auf die Frage, warum sie sich nicht an diese Angaben gehalten habe, meinte die Privatklägerin 2. «Ich möchte mit der Polizei kooperativ sein» (Akten S. 1349). Sie lehnte es ab, in einem Schutzhaus untergebracht zu werden, sondern wolle sobald wie möglich zurück in ihre Heimat. Bis dahin wolle sie zurück in die [...] gehen ‒ «Ich habe die Miete ja bezahlt. Er würde mir das Geld ja eh nicht mehr zurückgeben» (Akten S. 1351).
In ihrer Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt vom 16. März 2020 gab die Privatklägerin 2 an, der Berufungskläger habe die Reise von Cali über Panama nach Paris und in die Schweiz organisiert. Er und seine Freundin E____ stünden hinter diesem Geschäft. Sie selbst kenne E____ aus Kolumbien, diese habe sie angeworben. Sie wolle nicht, dass andere Frauen dasselbe durchmachten wie sie (Akten S. 777). Sie habe sexuellen Kontakte mit unerwünschten Kunden, teils Sadisten, gehabt. Sie habe keine Kunden ablehnen können, denn dann sei sie sehr schlecht behandelt worden, indem sie beschimpft worden sei (Akten S. 779). Sie sei angelogen worden, und es sei ihr das ganze Geld abgenommen worden. Es sei ihr versichert worden, alles sei legal und dann sei alles anders gewesen. Es sei gesagt worden, der Flug werde ihr bezahlt und dann seien die Kosten doppelt abgezogen worden. Es sei versprochen worden, sie zahle monatlich CHF 2’000.‒ und das Essen und die persönlichen Hygieneartikel seien darin enthalten, diese Ausgaben habe sie aber selber bezahlen müssen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie 40 Prozent der Einnahmen abgeben müsse, es seien dann aber 50 Prozent gewesen. Auch sei abgemacht gewesen, dass jede Frau ein eigenes Zimmer habe, dann habe sie aber dort schlafen müssen, wo Platz gewesen sei. Sie habe auch arbeiten müssen, wenn sie ihre Menstruation gehabt habe und habe fast nie nach draussen gehen dürfen (Akten S. 778). Der Berufungskläger habe auch mehrmals Dienstleistungen an ihn selbst verlangt, das habe sie aber nicht gemacht – «ich konnte das nicht». Sie schilderte, dass sie Dinge getan habe, die sie eigentlich nicht habe tun wollen, weil immer wieder gedroht worden sei, verfängliche Fotos, welche für die Website angefertigt worden seien, in Kolumbien zu veröffentlichen (Akten S. 779).
Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme vom 24. März 2020 als Auskunftsperson befand sie sich in einem «Schutzhaus» (Akten S. 1419). Auf Frage, warum sich ihre Aussagen vor Migrationsamt von den ersten Aussagen unterscheiden würden, brachte sie erneut ihre Angst vor dem Berufungskläger zum Ausdruck: Dieser besitze intime Fotos und Videoaufnahmen von ihrem Arbeitsort, mit denen er ihr schaden könne. Er habe angedroht, diese zu veröffentlichen, falls die sie der Polizei die Wahrheit erzähle (Akten S. 1419/1420). Ihre Bekannte E____ habe ihr vorgeschlagen, nach Europa zu kommen, weil man hier als Prostituierte gut verdienen könne. Sie habe ihr aber nicht gesagt, dass man eine Arbeitsbewilligung brauche und «es illegal ist» (Akten S. 1422). Es sei klar gewesen, was für eine Arbeit hier zu erwarten sei (Akten S. 1422). Später präzisiert sie: E____ und der Berufungskläger hätten gesagt, solange sie ein gültiges Visum habe, könne sie in der Wohnung arbeiten. Wenn sie draussen sei, solle sie schauen, dass sie in keinen Konflikt gerate. Das Geschäft laufe seit sechs Jahren und sie hätten noch nie Probleme mit Kolumbianerinnen gehabt (Akten S. 1442). Der Berufungskläger sei ihr Chef (bzw. «proxeneta» = Zuhälter: Akten S. 1456) gewesen. Er sei Wohnungsinhaber und habe immer mit den Frauen gewohnt. Während derer Termine habe er sich in der Küche versteckt. Er habe den Frauen das Geld aus den Kundenterminen direkt abgenommen. Sie habe davon 50% behalten dürfen, abgemacht seien aber 60% gewesen; als Entschuldigung hierfür habe der Berufungskläger die schwierige Corona-Situation angeführt (Akten S. 1423). Ausserdem hätten die Frauen monatlich CHF 2’000.‒ für den Unterhalt (Miete, Lebensmittel, Reinigungsmittel) bezahlen müssen, wobei CHF 3’000.‒ abgemacht gewesen seien. Aus Solidarität habe er nur CHF 2’000.‒ verlangt (Akten S. 1420, 1422 f.). Er habe ihre Reise aus Kolumbien finanziert und den Flug gebucht, Termine und Treffen organisiert und sich gegenüber Kunden als eine der Frauen ausgegeben. Sie habe ab und zu Kunden abgelehnt, dann habe er jedoch mit ihr geschimpft. Er habe gesagt, dass man die Kunden aufgrund des Coronavirus nicht ablehnen sollte. Sie sei zum Arbeiten hier und nicht zu Spazieren. Sonst würde er sie wieder zurück nach Kolumbien schicken, er würde nicht bewilligen, dass sie irgendwo in Europa Fuss fassen könne (Akten S. 1425). Mit ihrer Weigerung, während Corona zu arbeiten und sich dem Virus auszusetzen, sei der Berufungskläger «nie einverstanden» gewesen – er liess sie aber offenbar unbehelligt gewähren (Akten S. 1426). Der Berufungskläger habe ihr physisch nie etwas gemacht. Seine Mittel seien Beschimpfungen, erniedrigende Worte gewesen (Akten S. 1427 f.). Man habe ihr gesagt, dass sie 90 Tage hierbleiben könne, wegen dem Visum. Danach hätte sie nachhause zurückgehen oder weiterhin bleiben können, dann aber illegal, d.h. sie hätte nicht auf die Strasse gehen dürfen (Akten S. 1425 f.). Bezüglich Aussagen gegenüber der Polizei habe der Berufungskläger ihr damit gedroht, er werde die intimen Fotos in den sozialen Netzwerken verbreiten. Dann würde ihre Familie erfahren, was sie in der Schweiz mache. Sie sei angewiesen worden zu sagen, dass er lediglich die Wohnung an die Frauen vermiete, aber nicht wisse, was sie darin arbeiteten. Dann habe er weniger Probleme und würde nicht dastehen, als würde er sie verkaufen (Akten S. 1430). Sie sagte, sie stelle keinen Strafantrag wegen dieser Drohung, sondern verlange nur, dass die Fotos und Videos gelöscht würden. Sie wolle das Land verlassen und in ihre Heimat zurückkehren (Akten S. 1427). Allerdings wolle sie schon, dass der Berufungskläger «büssen» müsse für das, was er gemacht habe ‒ entsprechend stellte sie dann doch Strafantrag (Akten S. 1427, 1432). Schliesslich meinte die Privatklägerin 2, dass die Arbeitssituation bei ihrem ersten Arbeitseinsatz ca. im August 2019 im Studio an der [...] ganz anders gewesen sei. Damals seien die Versprechungen eingehalten worden, habe es keine Drohungen gegeben, habe sie mehr Freiheit gehabt. Sie habe auch keine Miete bezahlt; es sei rein 50:50 aus dem Einkommen gewesen (Akten S. 1429).
Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2020 wurde die Privatklägerin 2 mit den Bestreitungen des Berufungsklägers konfrontiert und bezeichnete diese als falsch. Sie sei keineswegs zu seiner Pflege in die Schweiz gekommen, sondern zur Betätigung im Sexgewerbe. Sie sei ja keine Krankenschwester und wisse nicht, wie man eine Person betreue und pflege (Akten S. 1641). Allerdings schilderte sie kurz darauf unter Tränen, wie sie doch umfassende Pflegeleistungen für den Berufungskläger erbracht habe: Es tue ihr weh, dass er sie beschuldige, ihn und seine krankheitsbedingte Lage ausgenutzt zu haben, denn sie hätten ihn immer gut betreut. Sie hätten ihn gebadet, ihm zu essen gegeben, seine Medizin gegeben. E____ habe ihn 2019 verbal misshandelt und ins Gesicht geschlagen; ob das deren sadistischen-Vorlieben geschuldet gewesen sei, wisse sie nicht. Er habe dann jedenfalls geweint und sei zu ihr gekommen (Akten S. 1648 f.). Die Privatklägerin 2 bestritt, dass sie selbst oder auch die Privatklägerin 1 («erst recht nicht») dem Berufungskläger sexuelle Dienste geleistet hätten. Sie habe das ganz klar abgelehnt, als E____ den Vorschlag gebracht habe (Akten S. 1685 f.). Dieser Anspruch sei nur einmal geäussert worden. Als sie nein gesagt habe, sei der Berufungskläger sauer geworden, habe ihr aber physisch nichts getan. Er sei einfach «nicht erfreut darüber» gewesen (Akten S. 1693). Mit E____ habe sie in Kolumbien (Cali) Kontakt gehabt und sei über die Rahmenbedingungen orientiert worden. E____ habe auch erwähnt, dass der Berufungskläger krank sei (Akten S. 1640 f.). Die Privatklägerin 1 habe sie erst in der Schweiz kennengelernt. Dass sie diese in die Schweiz geholt habe, sei «gelogen gelogen und gelogen» (Akten S. 1641). Auch ihre Heiratsabsichten zwecks Verbleibs in der Schweiz seien erfunden. Sie habe nicht die Absicht, hier zu bleiben, sie habe ihr Leben in Kolumbien (Akten S. 1645). Ebenso frei erfunden sei, dass sie selbst von Drittpersonen bedroht oder unter Druck gesetzt worden sei – sie kenne hier in der Schweiz niemanden, auch keine Kolumbianer, keine andere Prostituierte (ausser der Pkl. 1), keinen [...]; und es seien nie kolumbianische Männer in die Wohnung an der [...] gekommen. Der Berufungskläger wolle nur von seinem eigenen Verfahren ablenken. Er sei ein Schauspieler, habe eine unglaubliche Vorstellungskraft (Akten S. 1649-1652). Die Termine mit den Freiern habe der Berufungskläger vereinbart. Sie benutze zwar Google Translate und sie sei vom Berufungskläger auch über Swiftkey orientiert worden, aber das könne keine Audiodateien übersetzen. Zudem hätten die meisten Kunden angerufen. «Da ich kein Deutsch spreche, konnte ich nicht mit ihnen sprechen. Daher machte nicht ich die Termine ab» (Akten S. 1646 f.).
In Bezug auf ihre Darstellung, wonach sie die Wohnung nicht habe verlassen dürfen, wurden der Berufungsklägerin 2 einige Fotos gezeigt, welche sie teils offensichtlich falsch zuordnete ([...] Basel soll in Deutschland gewesen sein, Akten S. 1657-1659), teils mit unstimmigen und teils auch offensichtlich unwahren Erklärungen versah. So ordnete sie etwa Bilder in Zürich sowie mit einem Kollegen im Auto einem Ausflug nach Zürich im Jahr 2019 zu und meinte, der Kollege habe eines der Fotos gemacht. Auf den Hinweis, dass sich das Bild auch bei der Privatklägerin 1 im Mobile befinde, sagte sie, diese und sie hätten sich gegenseitig fotografiert «und in dieser Nacht gingen wird eben zu dritt aus» – was für das Jahr 2019 aber nicht zutreffen kann, denn dann war die Privatklägerin 1 gar nicht in der Schweiz. Auf den Hinweis, es mache den Anschein, sie habe sich frei bewegen können, wendete sie ein: «Im Jahr 2019 hatte ich mehr Freiheiten (...) Wie gesagt, diese Bilder und Videos stammen aus dem Jahr 2019. Im 2020 hat sich dann alles verändert. Da hatten wir keine Freiheiten mehr. Herr A____ verlangte, dass wir pausenlos arbeiten. Ich hatte keinen einzigen freien Tag» (Akten S. 1663 ff., 1674).
Am 14. Juli 2020 fand (wegen der Coronamassnahmen mittels Videoübertragung) eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger statt. Die Privatklägerin 2 teilte diesem zuerst mit, dass sie nicht wütend auf ihn sei, aber auch nicht dankbar, denn seinetwegen sei sie «in dieser Lage», in «diesem Film» – was das für ein Film sei, konnte sie auch auf Nachfrage nicht beantworten (Akten S. 1996). Stattdessen liess sie den Berufungskläger wissen, er solle sich nicht mit ihr und ihrer Familie anlegen. Er sei nicht ihretwegen hier, sie habe ihn nicht angezeigt. Auf Frage meinte sie, er habe ihr «nie gedroht mit dem Tod», aber sie wolle das hier einfach klarstellen. Sie werde «die kolumbianische Polizei und ein vertrauenswürdiges Familienmitglied «über die Sache in Kenntnis setzen, damit falls mir oder einem Familienmitglied etwas passieren sollte, diese Bescheid wissen» (Akten S. 1997). Auf Frage meinte sie, sie würde dem Berufungskläger oder E____ «absolut» zutrauen, dass sie etwas gegen ihre Familie oder sie selbst machen würden, «bei allem, was man bezüglich Herrn A____ herausgefunden hat» (Akten S. 1997). Auf die Frage nach ihren Verhältnissen in der Heimat meinte die Privatklägerin 2, sie sei in extremer Armut aufgewachsen (Akten S. 1999). Sie habe dann ein «Unistudium» in Business Administration bzw. Betriebswirtschaft erfolgreich abgeschlossen. Danach habe sie unentgeltliche Praktika gemacht, aber keine Arbeit in ihrem Fachbereich finden können. Vor zwei Jahren, mit 26 Jahren, sei sie daher in die Prostitution eingestiegen, aus Not, aber auch, um Geld zu verdienen, um sich weiterbilden zu können. Sie habe nicht vor, dies ihr Leben lang zu machen (Akten S. 1999-2001). Allerdings meinte sie in derselben Einvernahme auf Frage der Verteidigerin, sie habe in Kolumbien durch die Prostitution «gutes Geld» verdient, wenn auch «natürlich nicht so viel wie hier». Ihr Studium sei Teils durch den Ehemann ihrer Mutter finanziert worden und der Rest durch ihren damaligen Lebenspartner. Die anschliessenden Weiterbildungen habe sie sich durch die Prostitution finanziert (Akten S. 2019 f.). Auf Frage, in welcher sozialen Schicht sie und ihre Familie heute in Kolumbien lebten, meint sie: «aktuell Mittelschicht» (Akten S. 2020). In die Schweiz sei sie gekommen, weil sie via WhatsApp-Gruppe von E____ eine «Arbeitsofferte» bekommen habe. E____ habe erklärt, dass sie gute Verdienstmöglichkeiten habe und im eigenen Haus arbeiten könne, also nicht in Bars oder Nachtclubs. Dass sie mit dem Geschäftspartner von E____ zusammenwohnen würde, der vertrauenswürdig sei und keine sexuellen Ansprüche erheben werde. Dass dieser als Geschäftsführer die Termine mit den Kunden koordiniere, das Geld einkassiere und ihr dann ihren Anteil geben würde, nachdem sie ihre Schulden wegen der Reise beglichen habe (Akten S. 2001 f.). Auch, dass sie 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen müsste, falls Kunden kommen würden (Akten S. 2003 f.). Ebenso, dass sie ihr Essen selbst zubereiten müsse, dass sie sich beim Putzen der Wohnung beteiligen müsse und dass noch eine weitere Frau da sein werde, gar eine dritte, die dann aber nie gekommen sei (Akten S. 2004). In der Tat habe sie hier dann «jeden Tag rund um die Uhr arbeiten müssen», selbst wenn sie ihre Mens gehabt habe; dass sie sonntags etwa frei gehabt habe, sei eine grosse Lüge (Akten S. 2005). Sie berichtete weiter, dass der Berufungskläger – auf Geheiss von E____ – von ihr selbst vorübergehend CHF 3’000.‒ statt der vereinbarten CHF 2’000.‒ verlangt habe. In den CHF 2’000.‒ hätten alle Kosten für Essen etc. inklusive sein sollen (Akten S. 2005 f.). Im Übrigen habe man, nach Begleichung der Schuld, eine 50:50-Aufteilung des Verdienstes vereinbart gehabt (Akten S. 2004). Anfangs sei ihr der Berufungskläger anständig vorgekommen. Auf Frage, inwiefern er sich verändert habe, meint sie: Dieser Herr ist ein Lügner. Er sagte, er hätte mich gerne, er würde sich um mich kümmern. (...) Und sobald die Einvernahmen begonnen haben, meinte er, ich sei ein Monster (...). Dieser Mann ist zu nichts zu gebrauchen». Er habe sie bei der Einvernahme am 11. März 2020 völlig hintergangen und Lügen über sie erzählt (Akten S. 2015). Die Zeit in der Schweiz betrachtete die Privatklägerin 2 auf Frage als «absolute Zeitverschwendung. Zeit, die wir uns hätten sparen können, wenn Herr A____ als Mann die Eier gehabt hätte, die Sachen so zu akzeptieren, wie sie sind» (Akten S. 2016). Bezüglich Arbeitsbedingungen störte sich die Privatklägerin 2 vor allem daran, dass sie entgegen den Zusagen von E____ kein eigenes Zimmer gehabt habe und ihre Arbeitszeiten nicht frei habe einteilen können. Auch habe sie nicht frei ausgehen und die Stadt erkunden können, da der Berufungskläger gemeint habe, sie sei im Fokus der Polizei und man würde ihr anmerken, dass sie eine Latina sei. Die Polizei könnte sie kontrollieren oder sie könnte auftauchen und sich fragen was sie da täten. Auch mit Kunden habe sie sich nicht anfreunden dürfen (Akten S. 2007, 2015). Sie berichtete auch erneut, dass der Berufungskläger den Kunden manchmal Sexualpraktiken zugesagt habe, die sie selbst ablehne. Das habe dann in einem Streit mit dem Kunden geendet. Es habe auch Situationen gegeben, wo sie etwas gemacht habe, was sie nicht wollte, weil Herr A____ dies mit dem Typen abgemacht habe. Der Typ habe einiges dafür bezahlt. Sobald der Kunde drinnen gewesen sei, habe man ihn nicht mehr rausbekommen. Einige seien verständnisvoll gewesen, andere jedoch nicht. Sie denke, dass im Falle einer Weigerung «vielleicht nichts passiert wäre, denn ich muss ehrlich sagen, dass er mich nie misshandelt hat. Vielleicht wäre das Ganze in einer verbalen Auseinandersetzung geendet. Aber misshandelt hat er mich nie» (Akten S. 2012 f., 2014). Dem Berufungskläger habe es nicht gepasst, wenn sie etwas nicht machen wollte, und er habe sie zu manipulieren bzw. zu überzeugen versucht, sich das Geld nicht entgehen zu lassen (Akten S. 2011 f., 2014).
3.1.6.4 D____
In ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. August 2019 gab D____ an, sie habe in Kolumbien studiert, das Studium aber abgebrochen und teils gejobbt, teils keine Arbeit gehabt. Sie habe in Kolumbien Schulden. Sie sei selbständig in die Schweiz gekommen, um sich hier zu prostituieren. Eine Frau in Cali habe ihr den Kontakt zum Berufungskläger vermittelt (Akten S. 827 f.). Sie habe diesen selbständig kontaktiert, nachdem sie in Madrid keine Gelegenheit zum Arbeiten gefunden habe. Den Flug von Spanien nach Basel habe der Berufungskläger für sie bezahlt (ab Barcelona, dorthin sei sie von Madrid per Bus gelangt) und er habe sie am Flughafen abgeholt (Akten S. 828 f.). Sie wolle nach Kolumbien zurück, so schnell es gehe (hatte Flug für den nächsten Tag), sie habe Angst vor dem Berufungskläger und auch bezüglich der Frau in Cali. Sie wolle nicht, dass die Leute mitbekämen, dass sie mit der Polizei rede (Akten S. 829 f.).
In der Einvernahme als Beschuldigte vor Migrationsamt vom 14. August 2019 sagte sie, sie sei selbständig und auf eigene Kosten nach Basel gekommen, weil sie den Kontakt des Berufungsklägers von einer Bekannten erhalten habe, die schon einmal hier gewesen sei. Sie bezahle nichts für die Wohnung, gebe aber 50% ihrer Einnahmen dem Berufungskläger ab. Er bezahle auch Essen und Trinken. Er arrangiere alle Kundenkontakte, vereinbare die Termine und mache die Werbung im Internet. Sie könne selbst entscheiden, was sie anbiete und was nicht, hätte auch Kunden ablehnen können. Auf die Frage, ob sie diesfalls mit Repressalien hätte rechnen müssen, meinte sie, das wisse sie nicht, weil sie bis zur Polizeikontrolle nur einen Kunden gehabt habe (Akten S. 759). Sie kenne den Berufungskläger nicht gut und habe auch keinen sexuellen Kontakt mit ihm. Er sei immer in der Wohnung, ab und zu gehe man draussen einkaufen oder etwas trinken. Sie könne aber auch jederzeit alleine ein- und ausgehen, wann immer sie wolle – in Bars, spazieren gehen (Akten S. 759; vgl. auch S. 738/9). Der Berufungskläger habe ihr auch nie den Pass weggenommen, der sei immer bei ihr gewesen (Akten S. 760). Der Berufungskläger wisse, dass sie über keine Arbeitserlaubnis in der Schweiz verfüge, er habe aber gemeint, das sei kein Problem. Die Wohnung sei so diskret und versteckt (Polizeirapport, Akten S. 738 f.; Akten S. 760). Einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag habe sie nicht erhalten (Akten S. 759).
3.1.6.5 G____ (Bekannter der Privatklägerin 2)
In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Mai 2020 sagte G____, er habe die Privatklägerin 2 nur unter dem Namen [...] gekannt. Er habe sie gegen August/September 2019 an der [...] getroffen, wo er das erste Mal bei ihr gewesen sei. Sie hätten in der Folge Ausflüge zu zweit gemacht, in der Stadt oder in Parkanlagen, wobei die Ausflüge immer kurz gewesen seien, weil sie nervös gewesen sei. Das sei etwa drei bis fünf Mal vorgekommen (Akten S. 1774 -1776). Sie habe nie etwas Negatives über ihre Arbeit berichtet, sei aber immer etwas nervös gewesen und habe ständig auf ihr Handy geschaut, als ob sie jederzeit nach Hause müsste. Eine andere Frau habe aufgrund einer Polizeikontrolle das Land verlassen müssen (Akten S. 1779). Er habe mit der Privatklägerin 2 über Google Translate gesprochen, da er kein Spanisch spreche (Akten S. 1780). Er sei etwas verliebt in sie gewesen und sie hätten innigen Kontakt gehabt. Sie hätten auch nach ihrer Abreise nach Cali noch viel Kontakt via WhatsApp gehabt (Akten S. 1776), und zwar «andauernd», d.h. fast täglich, im 2019 und 2020 (Akten S. 1798 f.). Das habe im April 2020 geendet und sie hätten zum Zeitpunkt der Einvernahme nur noch selten schriftlichen Kontakt gehabt; G____ sei zu dem Zeitpunkt in einer Beziehung gewesen (Akten S. 1789, 1799).
Sie habe ihn 2020 «ein wenig angelogen», als sie wieder nach Basel gekommen sei, indem sie dies zuerst verneint habe. Er habe es aber anhand eines Videos, welches sie von der [...] geschickt habe, erkannt. Sie hätten sich dann mehrmals im Februar 2020 getroffen und Sex gehabt, an der [...], aber auch zwei bis dreimal im Hotel. Da sei es nicht um Zahlungen gegangen, sondern nur um sie. Das sei jeweils am Nachmittag gewesen, weil sie abends zurückmusste und nicht wollte, dass man sie an der [...] erwische (Akten S. 1782). Es sei meist ein Versteckspiel gewesen mit dem Mann an der [...], sie sei 2020 nervöser gewesen als 2019. Sie hätten sich nicht gross treffen können, weil sie auch Angst gehabt habe, dass dies über ihre Kollegin herauskommen könnte und sie anschliessend «den Kontakt verboten bekommt» (Akten S. 1784). Allerdings berichtete er wiederum, dass er zwei Ausflüge mit der Privatklägerin nach Bern und nach Spiez gemacht habe. Den letzten im März 2020 (Akten S. 1785), was freilich auch nach der Festnahme des Berufungsklägers gewesen sein könnte (so auch die Vorinstanz, Akten S. 2668), hatte er doch die Privatklägerin 2 am 15. März 2020 zum letzten Mal gesehen (Akten S. 1794). In Zürich seien sie dagegen nie gewesen (Akten S. 1785). Auch berichtete er auf Frage der Verteidigerin, dass er die Privatklägerin 2 im Februar bis Mitte März 2020 ca. 7 bis 9 Mal getroffen habe, es sei etwas mehr gewesen als 2019. «Wenn sie nichts zu tun hatte, also wenn sie raus durfte». Sie seien durch die Stadt gebummelt oder mit dem Auto durch die Gegend gefahren und er habe sie jeweils ein wenig von der Wohnung entfernt abgesetzt. Die Privatklägerin sei auch mit einer Kollegin hinausgegangen. Sie habe aber auch alleine rausgehen dürfen, soviel er wisse. Mit ihm habe sie sich ja auch treffen dürfen, also denke er, dass sie auch sonst alleine raus durfte. «Also meistens am Nachmittag. Am Abend war dies nicht immer der Fall». Sie sei «ja noch mit der aus der Wohnung zusammen unterwegs» gewesen (Akten S. 1794). Das habe sie ihm im Jahr 2020 auch berichtet («dass sie meistens mit einer Kollegin unterwegs war»), wobei sie den Berufungskläger nie erwähnt habe, Akten S. 1797). Gemäss G____ hatten die beiden Privatklägerinnen wohl gemeinsam einen Schlüssel zur Wohnung an der [...] zur Verfügung: Die Privatklägerin 2 habe «einmal gesagt, dass sie auf ihre Freundin warten müsse, damit sie ihr den Schlüssel übergeben könne. Ob sie einen eigenen Schlüssel hatte, vermute ich nicht» (Akten S. 1798). Die Privatklägerin 2 habe im Jahr 2019 einmal erwähnt, dass sie an der [...] noch einen Mann pflegen müsse. «Er sei sehr nett» (Akten S. 1789). Sie habe G____ auch berichtet, wieviel sie von den Einnahmen behalten dürfe. Er hatte sie 2019 und einmal auch 2020 für einen Besuch bei ihr bezahlt, pro Stunde CHF 300.-- «Sie sagte, sie könne CHF 200.‒ behalten und der Rest gehe an die Leute. Für die Organisation und alles (Akten S. 1799).
3.1.6.6 F____ (Ex- bzw. formale Noch-Lebenspartnerin des Berufungsklägers)
Die frühere Partnerin des Berufungsklägers belastete diesen in der Einvernahme vom 19. Mai 2020 schwer, was das frühere Betreiben von Bordellen und Ausnutzen von Frauen aus Lateinamerika betrifft. Sie hatte allerdings keine Kenntnis über die aktuellen Umstände. Sie bezichtigte ihn auch der Geldwäscherei und des Kokainhandels, erwähnte u.a. Streckmittel, das im Keller gelagert gewesen sei (Akten S. 1870 ff.).
In der zweiten Einvernahme vom 17. Juni 2020 bezeichnet sie Sexarbeit als die aus ihrer Sicht «beste Option», um «mehr Geld zu verdienen als etwa ein Anwalt (Akten S. 1979). Ausserdem habe sie «keine andere Option» gehabt, als sie in die Schweiz gekommen sei: Sexarbeit sei «das was ich machen konnte, um schnelles Geld zu bekommen» (Akten S. 1980). Unter Druck gesetzt worden sei sie nicht, aber psychologisch dahingehend motiviert, dass es die beste Option zum Geldverdienen sei und dass sie hier in Europa als Transsexuelle auf eine Marktlücke treffe (Akten S. 1980). Als sie frisch in der Schweiz gewesen sei, sei Sexarbeit auch ihre beste Option gewesen, weil sie kein Deutsch gesprochen habe (Akten S. 1990). Auf Frage, weshalb sie denn immer noch im Sexgeschäft arbeite, wenn sie das doch damals eigentlich gar nicht gewollt habe, meinte sie, es sei damals wie heute ihre beste Option gewesen, Geld zu verdienen, ohne an Arbeitszeiten gebunden zu sein oder Regeln oder Befehle von anderen entgegennehmen zu müssen». Mit Sexarbeit habe sie eine legale und rentable Arbeit, mit der sie ihren Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren könne (Akten S. 1990). Ihren Alltag in der Zeit mit dem Berufungskläger beschrieb sie als angenehm: Morgens Deutschkurs, danach sonstiges wie Einkaufen, sei es allein oder zusammen mit dem Berufungskläger. Allerdings habe er sie ständig kontrolliert, was sie mit anderen sprach und tat; er habe immer alles wissen wollen. Sie vermutete, er habe damit verhindern wollen, dass sie die Augen öffne und realisiere, dass es in den Augen anderer Leute nicht in Ordnung sei, dass sie «sich durch einen sozusagen Zuhälter verleiten lasse» (Akten S. 1981). Ihr sei bewusst geworden, dass das mit dem Berufungskläger keine Partnerschaft gewesen sei, sondern ein Geschäft; er habe mit ihr Geld machen wollen (Akten S. 1982). Sie habe keine Dienstleistungen anbieten müssen, die sie ablehne. «Wenn ich etwas nicht machen wollte, so musste ich es nicht machen» (Akten S. 1983/4). Sie habe sich nach einiger Überwindung auch für Dienstleistungen entschieden, die ihr zunächst nicht so zugesagt hätten, weil man damit am meisten Geld verdienen konnte (Akten S. 1984). Sie habe auch selbst entscheiden können, wie lange sie arbeiten wollte und Kunden absagen, wenn sie Feierabend machen wollte, was oft vorgekommen sei (Akten S. 1987).
3.1.7 Aussagewürdigung
Dass die beiden Privatklägerinnen in der Wohnung des Berufungsklägers der Prostitution nachgegangen sind, ist von allen Seiten unbestritten. Was die Rolle des Berufungsklägers bei der Prostitution der Frauen und den inkriminierten Sachverhalt anbelangt, wonach der Berufungskläger die zuvor vereinbarten Arbeitsmodalitäten einseitig zu seinem Nutzen abgeändert habe, stützen sich die Anklage und die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Aussagen der beiden Privatklägerinnen. Die Aussagen von B____ (Privatklägerin 1) und C____ (Privatklägerin 2) sind nachfolgend unter Berücksichtigung ihrer Entstehung und Entwicklung sowie unter Einbezug der weiteren vorhandenen Aussagen und Sachbeweise auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.
Die Vorinstanz ist zur Ansicht gelangt, dass die Aussagen der beiden Privatklägerinnen nach Prüfung der Glaubhaftigkeitskriterien und unter Würdigung der ergänzenden Beweismittel sehr glaubhaft seien, sodass auf diese vollumfänglich abgestellt werden könne (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672 oben). Wie nachfolgend detailliert aufzuzeigen sein wird, lässt eine Würdigung der vorhandenen Aussagen diesen Schluss indes nicht zu. Es ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz vielmehr festzustellen, dass die Depositionen keineswegs konstant ausgefallen sind: In ihren ersten Aussagen haben die Privatklägerinnen den Berufungskläger weitgehend und auch in Punkten, welche inzwischen bewiesen sind, entlastet. Gerade im Falle der Privatklägerin 1 trat in dieser ersten Phase klar deren Absicht zutage, den Vorwurf der Zuhälterei zu entkräften. Dass zumindest der Privatklägerin 2 die Brisanz dieses Vorwurfs bekannt war, ist schon aufgrund des aus ihrem Handy sichergestellten Chatverlaufs erstellt: Sie schreibt darin, der Berufungskläger gebe die Frauen als Selbständige aus, denn sobald man merke, dass es um Zuhälterei gehe, werde man ihn ins Gefängnis stecken (Akten S. 1670 f.), und es darf angenommen werden, dass sie auch ihre Kollegin entsprechen informiert hat. Dieses Wissen darf aber auch als notorisch gelten, zumal im einschlägigen Milieu. Ausserdem ist das Bestreben, just diesen Vorwurf fernzuhalten, in den ersten Aussagen der Privatklägerin 1 unübersehbar, betont sie doch fortlaufend und aktenwidrig ihre Unabhängigkeit und das Fehlen jeglicher Beteiligung des Berufungsklägers, wobei sie sich teilweise innerhalb derselben Einvernahme widerspricht (sie kenne den Berufungskläger nicht vs. sie wohnten freundschaftlich zusammen vs. beide Frauen bezahlten Miete für das eine Zimmer). Die beiden Privatklägerinnen gingen zudem davon aus, dass ihre eigene Betätigung im Studio nicht unproblematisch sei – trotz ihrer Beteuerung, sie hätten nicht gewusst, dass sie sich illegal verhalten hätten. Auch wenn sie möglicherweise keine genaue Kenntnis über die Erfordernisse einer Arbeitsbewilligung hatten, so waren sie doch durch den Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen unablässig dahingehend ermahnt worden, gegenüber den Behörden bereits bei ihrer Einreise falsche Angaben zu machen, auf der Strasse nicht aufzufallen und mit möglichst niemandem zu sprechen. Sie beschreiben auch, dass man Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe, um ein Auftauchen der Polizei vor Ort zu verhindern und bezeichnen es als unglücklichen Umstand, dass ein verdeckter Fahnder schlussendlich doch Zugang zur Wohnung des Berufungsklägers erlangt habe. Sie mussten also annehmen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch sie selbst in Schwierigkeiten geraten würden, wenn die Behörden über die Vorgänge an der [...] Kenntnis erlangten. Das alles hat ihr Aussageverhalten in der ersten Einvernahme offensichtlich geprägt, was bei der Würdigung dieser Aussagen berücksichtigt werden muss.
Alsdann fällt ins Auge, dass die Privatklägerinnen dem Berufungskläger weniger sein Verhalten während ihrer Tätigkeit als Sexworkerinnen verübeln als sein Unvermögen, sie vor dem behördlichen Zugriff zu schützen, und erst recht sein Verhalten danach. Die Privatklägerin 1 etwa beschreibt, dass sie ihr «vollstes Vertrauen» in den Berufungskläger (erst) verloren habe, als sie erfahren habe, dass er in einem anderen Fall eine Sexarbeiterin hängen liess, indem er ihre Busse nicht bezahlte. Beide sind zudem erzürnt, weil auch E____ als «Geschäftspartnerin» des Berufungsklägers ihnen keine Hilfe angeboten hat, nachdem der Berufungskläger festgenommen worden war. Gemäss übereinstimmenden Angaben hat das die beiden Frauen dazu bewogen, gegen den Berufungskläger auszusagen. Nachvollziehbar ist sodann, dass die Privatklägerinnen, vor allem die Privatklägerin 2, erst recht wütend auf den Berufungskläger werden, als sie realisieren, wie er sich primär selbst entlasten will, sich selbst als Opfer darstellt und zu diesem Zweck die Privatklägerinnen belastet. Zu dieser Motivlage kommt hinzu, dass die Privatklägerinnen behördlicherseits geradezu in die Opferrolle gedrängt wurden. Statt sie, wie von ihnen gewünscht, nach Kolumbien heimreisen bzw. an die [...] zurückgehen zu lassen, wurden sie in einer Schutzeinrichtung untergebracht, (vgl. etwa S. 1351: Die Privatklägerin 2 sagt deutlich, sie wolle nicht in ein Schutzhaus, sondern an die [...] zurückgehen und dann in ihre Heimat). Die ihnen zugedachte Rolle als Opfer und Kronzeuginnen für die Machenschaften eines breit angelegten Menschenhändlerrings trat denn auch in den Befragungen zutage. So erscheinen die immer wieder gleichen Fragen über mehrfache Einvernahmen hinweg recht einseitig. Fragen, welche die reine Opferrolle der Frauen in Zweifel zogen und Widersprüche aufgriffen, kamen fast nur von der Verteidigung. Die Gemengelage aus Enttäuschung und (berechtigter) Wut gegenüber dem Berufungskläger und zugleich der aufgedrängten Opferrolle ist bei der Bewertung der Aussagen jedenfalls zu berücksichtigen. Dass es den Frauen in dieser Situation verwehrt war, weiterhin Geld durch Prostitution zu verdienen, sie sich vom Berufungskläger im Stich gelassen uns sich ihm gegenüber daher auch nicht mehr zur Loyalität verpflichtet fühlten und ihnen behördlicherseits die Opferrolle in einem Fall von Menschenhandel zugedacht war, mag sie auch dazu bewogen haben, einen Teil des entgangenen Gewinns durch Genugtuungsansprüche wieder wettzumachen. Als Opfer eines vom Berufungskläger betriebenen Menschenhandels stellen sie denn auch erhebliche Genugtuungsforderungen (siehe dazu E. 6).
Es ist somit ein Motiv für Falschaussagen oder übertriebene Belastungen zum Nachteil des Berufungsklägers erkennbar. Die Depositionen der Privatklägerinnen betreffend die angeblich zu ihren Ungunsten abgeänderten Arbeitsbedingungen, insbesondere den Verteilschlüssel der Einnahmen, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Bewegungsfreiheit, enthalten denn auch offensichtliche Widersprüche (siehe dazu unten). Durchwegs glaubhaft sind hingegen die Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer Motivation, sich in der Schweiz zu prostituieren und zur Kontaktnahme mit dem Berufungskläger. Aus den Aussagen der Privatklägerinnen selbst und den weiteren erhobenen Beweisen ergibt sich klar, dass sie beide aus eigenem Antrieb und zur Ausübung der Prostitution zum Berufungskläger nach Basel gereist sind. Sie haben über die Vermittlung von E____ aktiv den Kontakt zu ihm gesucht, sich bei ihm gewissermassen beworben und die Bedingungen für ihre Tätigkeit abgesprochen. Beide hatten sich bereits in ihrer Heimat als Sexarbeiterinnen betätigt. Im Fall der Privatklägerin 1 ist keine prekäre Situation, geschweige denn eine Notlage finanzieller Natur zu erkennen, aus welcher heraus sie sich für den so geplanten Aufenthalt in der Schweiz entschieden hätte. Vielmehr ging es ihr nach eigenen Angaben in ihrer Heimat auch finanziell «gut», hatte sie es dort «bequem». Aber auch die Privatklägerin 2, die zunächst von ihrer Kindheit in extremer Armut berichtet hatte, musste auf Fragen der Verteidigerin einräumen, dass diese Situation in den letzten Jahren nicht mehr zutraf. Ihre ehedem arme Mutter hat offenbar inzwischen einen Mann geheiratet, welcher der Privatklägerin 2 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner ein mehrjähriges Studium finanziert hat. Ihre Weiterbildung hat diese sodann selbst finanziert, indem sie sich prostituiert hat, was ihr nach eigenen Angaben «gutes Geld» eingebracht hat. Sie und ihre Familie gehörten zur Tatzeit gemäss eigenen Angaben zur Mittelschicht. Ihr Entscheid, sich in den Räumlichkeiten des Berufungsklägers zu prostituieren, erfolgte somit in beiden Fällen freiwillig. Er war zwar zweifellos finanziell motiviert, erfolgte jedoch nicht aus einer eigentlichen wirtschaftlicher Notlage heraus. In Bezug auf die Privatklägerin 1 ist zu erwähnen, dass sie ihre ursprünglich auf Anfang März geplante Rückreise gemäss eigenen Angaben auf Mitte April 2020 verschieben wollte, wofür sie sich während ihres Aufenthalts beim Berufungskläger entschieden hat. Von einer unfreien Entscheidung, zum Berufungskläger zu kommen und dann für die vorgesehene Zeit bei ihm zu bleiben, kann bei beiden Privatklägerinnen somit schlechterdings nicht gesprochen werden.
Gültig einwilligen konnten die Frauen freilich nur in ihnen bekannte Umstände. Für die Vorinstanz ist erstellt, dass die gemachten Zusicherungen bezüglich Arbeits- und Lebensbedingungen in verschiedenster Hinsicht zu Ungunsten der Frauen abgeändert worden sind. Die Vorinstanz hat diesbezüglich aufgeführt, das Liebeszimmer sei gleichzeitig Schlafzimmer gewesen, die Privatklägerinnen hätten rund um die Uhr für Einsätze bereitstehen müssen, sie hätten Preis und Dienstleistungen nicht selber bestimmen können und 50 Prozent der Einnahmen abgeben müssen. Überdies hätten sie die Reisekosten tragen, für Kost und Logis bezahlen und umfangreiche Tätigkeiten in Haushalt und Betreuung des Beschuldigten vornehmen müssen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2672). Entgegen der Annahme der Vorinstanz lässt sich anhand der Aussagen der Privatklägerinnen jedoch nicht beweisen, dass die aufgezählten Elemente nicht der getroffenen Vereinbarung entsprachen:
Die Privatklägerin 1 hat klar ausgesagt, dass sie bereits in Kolumbien vereinbart habe, dass sie die Reisekosten sowie monatlich CHF 2’000.‒ zu bezahlen habe und die Einnahmen dann hälftig geteilt würden (Akten S. 2036, 2047). Es ist anzunehmen, dass der Berufungskläger die beiden Privatklägerinnen finanziell gleichbehandelt hat, wäre er doch ansonsten Gefahr gelaufen, dass eine solche Ungleichbehandlung bekannt geworden wäre und dies die Stimmung in der gemeinsamen Unterkunft und möglicherweise auch den Geschäftsgang negativ beeinflusst hätte. Die zeitweilige Behauptung der Privatklägerin 2, es hätten ihr absprachegemäss 60 Prozent der Einnahmen zugestanden und sie habe entgegen der Abmachung den Flug selber bezahlen müssen (Einvernahme vom 16. März 2020, Akten S. 778; Einvernahme vom 24. März 2020, Akten S. 1423), steht zudem im Widerspruch zu ihren späteren Aussagen: Am 14. Juli 2020 gab auch sie im Widerspruch zur vorgenannten Darstellung an, es sei vereinbart worden, dass die Einnahmen «nach Begleichung der Schuld» 50:50 geteilt würden (Akten S. 2004). Entgegen ihrer früheren Aussage gab sie in dieser Befragung auch an, es sei vereinbart worden, dass sie zunächst die Flugkosten zurückzuzahlen habe (Akten S. 2002). Auch zur Höhe der monatlich zu entrichtenden Pauschale sagte sie uneinheitlich aus: Nachdem sie am 24. März 2020 angegeben hatte, es seien monatliche CHF 3’000.‒ abgemacht gewesen, der Berufungskläger habe jedoch aus Solidarität wegen Corona nur CHF 2’000.‒ verlangt, machte sie 14. Juli 2020 die gegenteilige Angabe, es seien monatliche Zahlungen von CHF 2’000.‒ vereinbart gewesen, auf Geheiss von E____ habe der Berufungskläger aber vorübergehend CHF 3’000.‒ verlangt (Akten S. 2004). Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu den vereinbarten finanziellen Konditionen waren zusammengefasst inkonstant und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, sodass sich darauf basierend nicht rechtsgenüglich beweisen lässt, dass der Berufungskläger seinen Anteil an den Einnahmen nachträglich zum Nachteil der Berufungsklägerin 2 erhöht oder die weiteren finanziellen Absprachen abgeändert hat.
Was die Bewegungsfreiheit der Privatklägerinnen anbelangt, hat die Privatklägerin 2 ausgesagt, dass es der ursprünglichen Vereinbarung entsprochen habe, dass sie 24 Stunden pro Tag zur Verfügung stehen müssten, falls Kunden kämen (Akten S. 2003). Beide Privatklägerinnen gaben an, sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen. So sagte die Privatklägerin 1, sie habe die Wohnung wegen der Polizei nicht alleine verlassen dürfen (Akten S. 1483, 1530). Auf Vorlage von Fotos relativierte sie, sie und die Privatklägerin 2 hätten an diesem Tag Streit mit dem Berufungskläger gehabt und es sei ihnen egal gewesen, dass sie grundsätzlich nicht hätten rausgehen dürfen (Akten S. 1701). Die Privatklägerin 2 stellte es zunächst so dar, dass sie keinen einzigen freien Tag gehabt habe, und behauptete, die Fotos, welche sie ausserhalb der Wohnung zeigten, seien 2019 entstanden, als sie noch Freiheiten genossen, welche sie 2020 nicht mehr gehabt habe. Dies kann jedoch nicht zutreffen, da sich die beiden Privatklägerinnen gegenseitig fotografierten und die Bilder somit 2020 entstanden sein müssen. Widerlegt werden diese Angaben auch von G____, der sich sowohl 2019 als auch 2020 mit der Privatklägerin 2 getroffen hatte und angab, die beiden Frauen hätten sich einen Schlüssel geteilt. Er nehme an, sie hätten nach draussen gehen dürfen, denn mit ihm habe sich die Privatklägerin 2 ja auch treffen dürfen (Akten S. 1794). Die Privatklägerin 1 sagte, sie hätten nicht frei die Stadt erkunden können, da der Berufungskläger gemeint habe, sie seien im Fokus der Polizei. Auch mit Kunden habe sie sich nicht anfreunden dürfen (Akten S. 2007, 2015). Auch wenn es den Privatklägerinnen offensichtlich nicht verboten war, sich ausserhalb der Wohnung zu bewegen, so ist doch anzunehmen, dass der Berufungskläger sie anhielt, sich möglichst in der Wohnung aufzuhalten. Dies korrespondiert wiederum mit den Beobachtungen von G____: Die Privatklägerin 2 sei bei ihren Treffen immer etwas nervös gewesen und habe ständig auf ihr Handy geschaut, als ob sie jederzeit nach Hause müsste, was sich mit der Schilderung deckt, dass sie stets auf Abruf bereit sein musste. G____ wusste in diesem Zusammenhang auch zu berichten, eine andere Frau habe aufgrund einer Polizeikontrolle das Land verlassen müssen, was nahelegt, dass die Frauen ‒ und auch der Berufungskläger ‒ deshalb im öffentlichen Raum eine Kontrolle mit den gleichen Konsequenzen befürchteten (Akten S. 1779). Es leuchtet ein, dass der Berufungskläger aus eigenen geschäftlichen Interessen aber auch im Interesse der illegal arbeitenden Prostituierten das Risiko zu minimieren versuchte, dass diese polizeilich kontrolliert würden. Dass ihm zudem nicht daran gelegen war, dass sie sich ‒ wie im Falle der Privatklägerin 2 und dem Kunden G____ geschehen ‒ auch ausserhalb seiner Wohnung mit Freiern trafen, ist ebenfalls glaubhaft, bestand doch die Möglichkeit, dass sich die Frauen ausserhalb seiner Kontrollsphäre prostituierten und ihm so Einnahmen entgingen. Dass es den Frauen verboten war, die Wohnung zu verlassen, ist hingegen mit den vorhandenen Fotos und den Aussagen G____s klar widerlegt.
Die Wohnsituation wurde von beiden Privatklägerinnen bemängelt. Die Privatklägerin 1 sagte am 16. Juli 2020 aus, sie habe sich die Räumlichkeiten angenehmer vorgestellt. Es habe geheissen, jedes Mädchen habe sein eigenes Zimmer, tatsächlich habe sie aber mit [...] zusammen im gleichen Bett schlafen müssen, in dem auch die Kunden bedient worden seien (Akten S. 2033). Auch die Privatklägerin 2 gab an, sie habe entgegen den Zusagen von E____ kein eigenes Zimmer gehabt (Akten S. 2007). Objektiv sind die Wohnverhältnisse an der [...] als desolat zu bezeichnen: Die beiden Frauen hatten sich ein Bett zu teilen, in dem sie auch Freier bedienten und bei Kundenbesuchen der Privatklägerin 1 hatte die Privatklägerin 2 gemeinsam mit dem Berufungskläger auf einer schmalen Matratze auf dem Boden zu liegen (Auss. Pkl. 1, Akten S. 1546, 2037 ff., Bild Matratze, Akten S. 2061). Dass ihnen eigene Zimmer versprochen wurden, ist dennoch zumindest unwahrscheinlich. Die Berufungsklägerin 2 kannte die Platzverhältnisse in der Wohnung bereits von ihrem Aufenthalt im Jahr 2019, und sie gab nie an, dass sich an der Raumaufteilung seither etwas geändert hätte. E____ habe ihr gesagt, dass sie sie mit ihrem Geschäftspartner ‒ dem Berufungskläger ‒ zusammenwohnen werde und dass noch eine zweite und gar eine dritte Frau da sein werde (Akten S. 2004) Es ist vor dem Hintergrund dieser Aussagen nicht glaubhaft, dass sie mit einem eigenen Zimmer gerechnet hatte. Da sich die Privatklägerin 1 die Arbeitsbedingungen vorgängig durch die Privatklägerin 2 hatte schildern lassen («sie habe sich bei ihr erkundigt «wie das so laufe», Akten S. 1710), ehe sie gegenüber dem Berufungskläger ihr Interesse bekundete, ist anzunehmen, dass auch sie über die Wohnverhältnisse im Bilde war ‒ das Gegenteil lässt sich jedenfalls nicht beweisen.
Auch dass der Berufungskläger für das Anwerben der Freier zuständig sein und die Preise für die gebuchten sexuellen Dienstleistungen festlegen würde, war den beiden Privatklägerinnen bereits vor Antritt ihrer Tätigkeit bekannt. Die meisten Kunden hätten sich telefonisch gemeldet, und da die Privatklägerin 2 [wie auch die Privatklägerin 1] kein Deutsch spreche, habe der Berufungskläger die Termine gemacht (Auss. Pkl. 2, Akten S. 1646/47). Die sprachlichen Probleme lassen dieses Vorgehen zweckmässig erscheinen, beide Privatklägerinnen gaben jedoch an, dass der Berufungskläger zuweilen Dienstleistungen vereinbart habe, zu denen sie sich nicht bereit erklärt hätten. Die Privatklägerin 1 führte dazu aus, sie habe via WhatsApp beim Berufungskläger nachfragen können, welche Leistungen er mit dem Kunden vereinbart habe. Er habe aber falsche Angaben gemacht, etwa es werde «normaler Service» gewünscht, der Kunde habe aber in Wahrheit einen anderen Service verlangt. Die Kunden hätten sich dann zum Teil gewundert, dass sie dies nicht wisse, da sie gemeint hätten, direkt mit ihr kommuniziert zu haben (Akten S. 1483). Auch die Privatklägerin 2 berichtete, der Berufungskläger habe den Kunden manchmal Sexualpraktiken zugesagt, die sie selbst ablehne. Es sei vorgekommen, dass sie etwas getan habe, was sie nicht wollte, weil dies vom Berufungskläger abgemacht worden sei (Akten S. 2012 f.). Es stellt sich somit die Frage, ob die Frauen ausserhalb ihrer generellen Einwilligung, sich zu prostituieren, sexuelle Handlungen ausüben oder erdulden mussten. Zunächst muss festgestellt werden, dass aus den Befragungen der Privatklägerinnen nicht hervorgeht, welche sexuellen Dienstleistungen sie als «normalen Service» ansahen und welche Praktiken sie ablehnten. Die dokumentierte Einrichtung der Wohnung an der [...] (Akten S. 963) und die in den Akten vorhandenen Werbetexte (Akten S. 958 ff.) belegen, dass in der Wohnung des Berufungsklägers sowohl sado-/masochistische Praktiken als auch sexuelle Handlungen mit Exkrementen angeboten wurden. In den Annoncen betreffend die Privatklägerinnen («[...]» = Pkl. 1, Akten S. 1235 ff.; «[...]» = Pkl. 2, Akten S. 1246 ff.) wurde ein sehr ausführlicher Katalog an sexuellen Dienstleistungen angeboten, darunter ebenfalls Handlungen mit Exkrementen und aus dem SM-Bereich wie «NS [Natursekt] Spiele (aktiv)» für die Privatklägerin 1 und «Natursekt (aktiv)», «Domina (soft)», «Spanking (aktiv)» und «Kaviar KV (aktiv)» für die Privatklägerin 2. Die Privatklägerinnen haben glaubhaft ausgesagt, dass der Berufungskläger sie zu überzeugen versucht habe, weitere Praktiken anzubieten, da diese besonders lukrativ seien. Die Privatklägerin 1 führte aus, sie habe von Anfang an klargestellt, welche Dienstleistungen sie nicht anbiete, was der Berufungskläger zunächst akzeptiert habe. In der Schweiz habe er dann aber gesagt, sie solle es sich gut überlegen, weil es das sei, was am meisten Geld generiere. Sie habe dann doch einige der Dienstleistungen angeboten (Akten S. 2031). Letztgenannte Aussage deutet eher darauf hin, dass sich die Privatklägerin 1 vom Berufungskläger überzeugen liess, sich aus monetären Gründen nachträglich und freiwillig doch auf gewisse Praktiken einzulassen, die sie ursprünglich abgelehnt hatte. Auch die Ex-Partnerin des Berufungsklägers F____ schilderte, sie habe sich nach einiger Überwindung auch für Dienstleistungen entschieden, die ihr zunächst nicht so zugesagt hätten, weil man damit am meisten Geld verdienen konnte (Akten S. 1984). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Nachweis zu erbringen ist, dass die Privatklägerinnen darüber hinaus gezwungen wurden, von ihnen nicht erwünschte Sexualpraktiken auszuüben. Ohne Zweifel ist es verwerflich, dass der Berufungskläger mit Freiern sexuelle Praktiken vereinbarte, welche die Frauen nicht von sich anboten. Die Privatklägerinnen hatten dann das «Missverständnis» mit dem Freier zu klären, was zumal aufgrund der erwähnten Sprachbarriere zweifellos unangenehm war. Keine der beiden Privatklägerinnen hat jedoch geschildert, dass sie in einem solchen Fall zur Vornahme der unerwünschten Handlung gezwungen worden wäre ‒ weder vom betroffenen Freier noch vom Berufungskläger. Offenbar kam es durchaus vor, dass sie in dieser Situation Freierwünsche ablehnten. Auf eine solche Weigerung habe der Berufungskläger jeweils mit schlechter Laune reagiert, weitere Nachteile hätten sie indes nicht zu befürchten gehabt. Auch wenn der Berufungskläger wohl versucht hat, die Frauen zu weitergehenden Dienstleistungen zu bewegen ‒ einerseits durch Überzeugungsarbeit, andererseits durch falsche Versprechungen an die Freier in der Hoffnung, die Frauen würden einwilligen ‒ hatten die Privatklägerinnen offenbar die Möglichkeit, sich diesen Wünschen zu verweigern und machten zuweilen auch Gebrauch von dieser Option. Im Ergebnis konnte der Berufungskläger die vereinbarten Arbeitsbedingungen somit auch in diesem Punkt nicht gegen den Willen der Privatklägerinnen abändern und versuchte seine Vorstellungen auch nicht mit Gewalt durchzusetzen.
Als vom Berufungskläger eingesetztes Nötigungsmittel wurde hingegen geschildert, er habe die Privatklägerin 2 mit der Drohung unter Druck gesetzt, das zu Werbezwecken angefertigte Fotomaterial ihrer Familie in Kolumbien zukommen lassen. Die Privatklägerin 2 sprach von der Drohung, ihre Fotos in den Social Media zu verbreiten und in Kolumbien herumzuerzählen, was sie in der Schweiz mache, so dass die Familie davon erfahren würde. Diese Nötigungsmittel erscheint allerdings von vornherein untauglich, nachdem die Privatklägerin 2 selbst ihre Dienste mit Fotos auf Social Media angepriesen hat, sich bereits in Kolumbien als Prostituierte betätigt hat und in entsprechenden WhatsApp-Gruppen aktiv war. Unter diesen Umständen musste sie ohnehin damit rechnen, dass ihre Tätigkeit bekannt würde, weit eher als durch einen vornehmlich in der Schweiz aktiven Zuhälter ohne jeglichen Bezug zu ihrem privaten Umfeld in Kolumbien. Auch die Privatklägerin 1 war bereits in Kolumbien als Prostituierte aktiv und hat sich mitunter in einschlägigen Kreisen bewegt und an entsprechenden WhatsApp-Gruppen beteiligt. Ihren Ex-Partner hat sie als früheren Freier kennengelernt. Inwiefern der Berufungskläger unter diesen Voraussetzungen ein zusätzliches Risiko für rufschädigendes Gerede darstellen konnte, leuchtet nicht ein. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb der Berufungskläger diese Drohung bei nahezu identischen Verhältnissen der beiden Privatklägerinnen lediglich im Falle der Privatklägerin 2 ausgesprochen haben sollte – die Privatklägerin 1 hat keine solchen Drohungen geschildert. Dass die Privatklägerin mit der Drohung einer weitergehenden Veröffentlichung kompromittierender Bilder genötigt worden sein sollte, ist nach dem Gesagten nicht erstellt.
Es wurde von Seiten der Privatklägerin 2 weiter geschildert, sie habe während der Menstruation arbeiten müssen (Akten S. 2005). Auch die Privatklägerin 1 hat dies in einer Einvernahme ausgesagt (Akten S. 2037), an anderer Stelle aber erwähnt, die gesamte erste Woche in Basel habe sie nicht arbeiten können, da sie ihre Periode gehabt habe (Akten S. 2057). Dass die Privatklägerinnen während ihrer Menstruation zum Arbeiten gezwungen worden sein sollen, ist aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben nicht erstellt. Ein weiterer Vorwurf der Privatklägerin 2 lautet, sie hätten währen der Corona-Pandemie weiterarbeiten müssen und sich so dem Risiko einer Infektion ausgesetzt. Die Privatklägerin 1 sagte hingegen aus, als das Coronavirus gekommen sei, hätten sie nicht mehr gearbeitet (Akten S. 1484, 1491). Und auch die Privatklägerin sagte an anderer Stelle, eine Woche vor der Polizeikontrolle hätten sie nicht mehr gearbeitet wegen dem Virus. Sie hätten Angst gehabt, sich selbst oder die Kunden anzustecken. Der Berufungskläger sei damit nicht einverstanden gewesen und habe sie zu den Kunden nachhause schicken wollen, das habe sie aber abgelehnt (Akten S. 1426).
Es wurde bereits erwähnt, dass die Befragungen der Privatklägerinnen den Eindruck vermitteln, dass sie dem Berufungskläger nicht sein Verhalten während ihrer Tätigkeit als Prostituierte und des Zusammenlebens übelnehmen, sondern dass sie ihn einerseits für die polizeiliche Aufdeckung ihrer Tätigkeit und das damit einhergehende Ende ihrer hiesigen Verdienstmöglichkeiten verantwortlich machen und sie es andererseits als Verrat empfinden, dass er sich in seinen Einvernahmen nicht zu seiner Rolle bekannt hat. Dass ihr Unmut ihm gegenüber zu einem grossen Teil erst nach Auflösung der Wohngemeinschaft an der [...] entstand, illustrieren die lebensnahen Schilderungen zu den aufgetretenen Schwierigkeiten des Zusammenlebens: Die Beanstandungen der Privatklägerinnen, er habe die falschen Lebensmittel gekauft (Auss. Pkl. 1, Akten S. 1489) und er sei «zufällig» immer dann am meisten krank gewesen, wenn Putztag gewesen wäre (Auss. Pkl. 2, Akten S. 1647), erinnern an typische Klagen über in Ungnade gefallene Mitbewohner. Dass es zu einem erwähnenswerten Eklat führte, als er ein Glas Milch nicht abgespült hatte (Auss. Pkl. 1, Akten S. 1727), lässt vermuten, dass sich das Zusammenleben ansonsten recht unauffällig abspielte. Hätte sich der Berufungskläger der von der Privatklägerin 2 geschilderten ständigen Drohkulisse bedient und absprachewidrige Arbeits- oder Lebensbedingungen durchgesetzt, wäre einerseits kaum zu erwarten gewesen, dass es den Frauen möglich gewesen wäre, gegen solches recht harmloses Fehlverhalten im Zusammenleben aufzubegehren. Andererseits hätten sie es, wären sie in anderer Weise derart stark in ihren Freiheiten beschränkt worden, gegenüber der Polizei kaum als erwähnenswert erachtet.
Den soeben gewürdigten und zumindest in den Beschreibungen ihrer Arbeitssituation und Aufgabenteilung mit dem Berufungskläger grundsätzlich glaubhaften Aussagen stehen jene des Berufungsklägers gegenüber. Er hat seine von den Privatklägerinnen geschilderte Rolle im Zusammenhang mit deren Prostitution von Anbeginn bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung negiert und sich zuweilen gar als Opfer dargestellt. Die Vorinstanz hat seine Depositionen zutreffend als unglaubhafte Schutzbehauptungen qualifiziert und neben den vorliegenden belastenden Aussagen die zahlreichen Sachbeweise aufgeführt, welche im Widerspruch zu seinen Angaben stehen. Zusammengefasst sind dies die Wohnungskontrolle mit beiden anwesenden Privatklägerinnen und dem Berufungskläger im Nebenzimmer, die Observation der [...] mit diversen mutmasslichen Freierbesuchen, die auf seinen technischen Geräten gesicherten Milieuverbindungen inklusive Audiodateien mit einschlägigem Inhalt, tausende auf seinem Computer gespeicherte Bilder mit Rotlicht-Konnex, darunter Aufnahmen der Privatklägerinnen, mit der Kreditkarte des Berufungsklägers bezahlte Sex-Inserate betreffend die Privatklägerinnen, ein abgehörtes Gespräch zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2, in dem er sagt «Ich schaue auf meine Mädchen», die aufgefundene rudimentäre Buchhaltung der Privatklägerin 1 mit ihren Einnahmen und Zahlungen an den Berufungskläger, darunter die monatliche Pauschale von CHF 2000.‒ sowie die hohen Bareinzahlungen des Berufungsklägers (siehe im Einzelnen Urteil Vorinstanz, Akten S. 2669 ff.). Die aufgezeigten teils widersprüchlichen, teils ungereimten und teils durch andere Beweismittel widerlegten Aussagen der Privatklägerinnen ändern nichts daran, dass ihre Depositionen weite Passagen enthalten, die konzis und schlüssig erscheinen, konstant und übereinstimmend vorgebracht worden sind und die in ihrer Darstellung so authentisch und mit immer gleichbleibenden Details ausgestaltet sind, dass ein Realitätsbezug gegeben scheint. Sie werden gestützt durch die erwähnten objektiven Beweismittel und durch die Aussagen weiterer Zeugen bzw. Auskunftspersonen, so dass auf sie insoweit abgestellt werden kann.
Es ist somit erstellt, dass die Privatklägerinnen über WhatsApp-Gruppen und mit Hilfe von E____ mit dem Berufungskläger in Kontakt getreten sind, um bei ihm für einige Wochen bis maximal drei Monate als Prostituierte zu arbeiten. Die Privatklägerin 1 ist zunächst durch die Privatklägerin 2 auf diese Arbeitsmöglichkeit aufmerksam geworden und hat sich dann beim Berufungskläger beworben. Der Berufungskläger hat die Flugreisen organisiert und im Sinne eines Vorschusses bezahlt. In der Schweiz haben die Privatklägerinnen mit ihm zusammen in beengten Verhältnissen gelebt, wobei sie sich zum Schlafen entweder auf eine Matratze in die Küche legen oder das Bett im für Sexdienstleistungen vorgesehenen «Liebeszimmer» benutzen mussten. Dass ihnen Gegenteiliges versprochen worden war, kann nicht angenommen werden. Neben den sexuellen Dienstleistungen haben die Privatklägerinnen den krankheitsbedingt eingeschränkten Berufungskläger bei der Körperpflege und im Haushalt unterstützt. Er selbst beteiligte sich kaum an der Hausarbeit. Sie konnten die Wohnung zwar frei verlassen, dies aber unter dem ständigen und vom Berufungskläger geförderten Druck, nicht aufzufallen, um nicht im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle aufgegriffen zu werden. Auch den Zeitpunkt ihrer Rückreise konnten sie innerhalb der Maximaldauer von drei Monaten selbständig bestimmen. Die Werbung mit Fotos und Texten auf einschlägigen Webseiten und die Termine mit den Freiern organisierte der Berufungskläger. Er traf wiederholt auch Absprachen über Dienstleistungen, die nicht den Wünschen der Frauen entsprachen. Hielten sie sich nicht daran, wurde er schlecht gelaunt und sprach weniger mit den Frauen; misshandelt oder anderweitig sanktioniert hat er sie jedoch nicht. In dubio konnten die Privatklägerinnen die Dienstleistungen verwehren, mussten dann aber ohne Unterstützung des Berufungsklägers allein mit dem Kunden fertig werden. Teils endete das im Streit mit dem Freier, teils war dieser verständnisvoll; zuweilen kamen die Privatklägerinnen widerwillig den Wünschen nach, weil sich das finanziell lohnte, oder weil es ihnen zu unangenehm war, es auf eine Eskalation mit den verärgerten Kunden hinauslaufen zu lassen. In finanzieller Hinsicht war vereinbart, dass die Privatklägerinnen ihre Reisekosten zurückerstatteten und anschliessend je CHF 2’000.‒ pro Monat für Kost und Logis bezahlten sowie jeweils die Hälfte ihrer Einnahmen dem Berufungskläger ablieferten. Trotz des hohen Betrags für Kost und Logis berücksichtigte der Berufungskläger die Essenswünsche der Frauen nur ungenügend. Mit Ausbruch der Coronakrise hörten die Frauen auf zu arbeiten (im Zweifel. ganz, vgl. Auss. Privatklägerin 1, Akten S. 1484, 1491). Der Berufungskläger war darob zwar verstimmt, liess sie jedoch gewähren Er verzichtete auf die vereinbarten CHF 2’000.– für Kost und Logis (wobei unklar bleiben muss, ab wann dies alles geschehen sein soll: Ausrufung der «besonderen Lage» mit Absage Grossveranstaltungen/Fasnacht: 28. Februar 2020; Festnahme des Berufungsklägers am 10. März 2020; vgl. Auss. Privatklägerin 1, Akten S. 1484, 1491; 1715 f.).
3.1.8 Rechtliches
Nach Art. 182 Abs. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer zum Zweck der sexuellen Ausbeutung mit einem Menschen Handel treibt oder ihn anwirbt. Abs. 2 enthält die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit.
Art. 182 StGB zählt systematisch zu den Delikten gegen die Freiheit und schützt als Rechtsgut die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers über seinen eigenen Körper, sei es in Bezug auf Sexualität, Arbeitskraft oder Organe (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 182 StGB N 6 ff.). Dem Begriff «Menschenhandel» ist immanent, dass es um die Behandlung des Menschen als Ware geht. Das hat die Botschaft denn auch für den Tatbestand des Menschenhandels festgehalten. Der Mensch wird hier nicht mehr als Subjekt behandelt, sondern über ihn wird gleichsam wie über ein Objekt verfügt. In einigen früheren Entscheiden hat das Bundesgericht den Anwendungsbereich des Menschenhandels zu weit ausgedehnt, indem es diese Ausrichtung zu wenig berücksichtigt hat. So würde im Bereich der Zuhälterei gar keine Abgrenzung mehr zu Förderung der Prostitution bestehen, bei welcher der Angriff auf die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit ebenfalls ein Aspekt der Entscheidungsfreiheit anvisiert ist (vgl. Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 195 N 2a). Für die Annahme von Menschenhandel sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen, wie sich auch aus einem Vergleich mit dem Strafrahmen von Art. 195 StGB ergibt: Bei Art. 195 StGB ist die Freiheitsstrafe (als Alternative zur Geldstrafe) auf maximal 10 Jahre begrenzt, während Menschenhandel mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe plus bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, bei Gewerbsmässigkeit gar mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Auch angesichts dieses Strafrahmens, der weiter gefasst ist als etwa derjenige bei sexueller Nötigung oder Schändung (Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe), erscheint eine extensive Auslegung des Tatbestands nicht gerechtfertigt.
Folgerichtig schliesst nach inzwischen wohl herrschender Lehre und Praxis die Einwilligung der betroffenen Person bereits den objektiven Tatbestand des Menschenhandels grundsätzlich aus (vgl. Annatina Schultz, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, ZStStr, Zürich 2020, S. 106). Vorausgesetzt ist aber, dass die Zustimmung in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgt ist und dem tatsächlichen Willen der betroffenen Person entspricht. Das bedingt, dass diese den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen der Entscheidung erfassen kann. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und Überführung in die Schweiz zu diesem Zweck ist insbesondere nicht wirksam, wenn die Einwilligung auf die schwierigen Verhältnisse des Opfers in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist. So wird Menschenhandel in der Regel bejaht, wenn junge, aus dem Ausland stammende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit, namentlich bei prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten zur Prostitution engagiert werden. Bei dieser Sachlage fehlt die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Flattich, in: annotierter Kommentar [Hrsg. Damian K. Graf] Bern 2020, Art. 182 StGB N 8; vgl. auch BGer 6B_4/2020 E. 4.1). Dies gilt auch dann, wenn sich das Opfer im normativen Sinn «freiwillig» auf ein Angebot einlässt, welches aber ausbeutend ist und welches das Opfer annimmt, um einer Notlage zu entrinnen (vgl. Annatina Schultz, a.a.O., S. 109).
In casu ist von diesen Voraussetzungen einzig ein zweifellos ausbeuterisches Element zu bejahen. Dieses ist aber bereits durch den Tatbestand der Förderung der Prostitution abgedeckt (dazu nachfolgend E. 3.2). Das weiter erforderliche Element der (tatsächlichen) Unfreiwilligkeit wäre nur bei einer Notlage der Privatklägerinnen zu bejahen, wie sie nach dem vorstehend Ausgeführten aber nicht vorliegt. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass beide Privatklägerinnen bereits in ihrer Heimat der Prostitution nachgegangen sind und folglich nach der Reise in die Schweiz zwar ihr Arbeitsort neu war, nicht aber ihre Betätigung im Bereich der Prostitution. In der Motivation, ihre bereits zuvor ausgeübte Tätigkeit aus finanziellen Gründen in der Schweiz erbringen zu wollen, unterschieden sie sich nicht grundsätzlich von Arbeitskräften aus anderen Branchen, welche der besseren Bezahlung wegen in der Schweiz arbeiten wollen.
Die tatbestandsausschliessende Zustimmung setzt die Kenntnis der tatsächlichen Sachlage voraus: Wer über die Situation, in welche er einwilligt, in wesentlichen Punkten falsch informiert ist, kann auch nicht im Sinne einer echten Willensbildung sein Einverständnis geben. Eine Unfreiwilligkeit könnte damit vorliegend auch gegeben sein, wenn die Privatklägerinnen über die hier angetroffenen Umstände in relevanter Weise getäuscht worden wären. Dies liegt etwa vor, wenn einer Frau eine Beschäftigung als Haushalthilfe in der Schweiz in Aussicht gestellt wird, sie dann aber tatsächlich als Prostituierte arbeiten muss. Dergleichen ist vorliegend nicht geschehen. Die Privatklägerinnen haben sich vielmehr in Kenntnis aller relevanten Umstände zur Einreise in die Schweiz und zum Antritt ihrer Tätigkeit beim Berufungskläger entschlossen. Dass sie sich verschiedentlich mit Kundenwünschen konfrontiert sahen, die nicht dem von ihnen vorgesehenen Angebot entsprachen, kann daran nichts ändern. Zum einen ist nicht hinlänglich erstellt, ob und welches «Basis-Angebot» mit dem Berufungskläger überhaupt vereinbart gewesen war. Zum anderen ist auch nicht nachgewiesen, dass die Frauen tatsächlich gezwungen waren, unerwünschte sexuelle Dienstleistungen zu erbringen bzw. inwieweit solche Dienste letztlich doch ihrem (vielleicht aus wirtschaftlichem Kalkül geänderten) Willen entsprachen. Ohne Zweifel befanden sie sich in einer unangenehmen Situation, wenn ein Kunde eine unerwünschte Dienstleistung forderte, die er zuvor vermeintlich mit der Prostituierten selbst, tatsächlich aber mit dem Berufungskläger vereinbart hatte. Die Privatklägerinnen haben aber weder geschildert, dass sich die Freier in solchen Situationen mit Gewalt oder unter Gewaltandrohung über ihren Willen hinweggesetzt hätten, noch dass sie aufgrund vorangegangener Geschehnisse mit solchen Konsequenzen rechnen mussten, wenn sie das Gewünschte ablehnten. Es kam denn auch vor, dass sie Kundenwünsche ablehnten, was einzig die schlechte Laune des Berufungsklägers zur Folge hatte. Die blossen Überzeugungsversuche des Berufungsklägers, seine mangelnde Unterstützung gegenüber fordernden Freiern oder seine Verstimmung, wenn die Frauen einen lukrativen Service ablehnten, reichen nicht aus, um das Mass an Unfreiheit zu bejahen, welches für Art. 182 StGB erforderlich wäre.
Es ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerinnen auch nicht erstellt, dass die Arbeitsbedingungen, namentlich die Arbeitszeiten, die Einsätze auf Abruf, die Festlegung der Preise durch den Berufungskläger, die zu entrichtende monatliche Pauschale von CHF 2000.‒, die zu erstattenden Reisekosten und der Verteilschlüssel der Einnahmen von der zuvor mit dem Berufungskläger getroffenen Vereinbarung abgewichen wären. Dass sie auch während ihrer Periode hätten arbeiten müssen, hat die Privatklägerin 1 klar verneint. Es wurde sodann geltend gemacht, dass die Unterbringung in der Wohnung des Berufungsklägers ohne eigenes Bett und das Übernachten im gleichen Bett, in dem die sexuellen Dienstleistungen zu erbringen waren oder mit dem Berufungskläger zusammen auf einer Matratze in der Küche, nicht den Vorstellungen der Frauen entsprochen habe. Dass die Zustände in der Wohnung des Berufungsklägers alles andere als optimal waren, ist offensichtlich, jedoch ist auch hier nicht erstellt, dass etwas anderes in Aussicht gestellt worden ist. Im Falle der Privatklägerin 2 ist zu betonen, dass sie nie geschildert hat, dass ihre Unterbringung im Jahr 2019 anders organisiert gewesen wäre. Es kann daher nicht behauptet werden, dass sie über diesen Aspekt ihres Aufenthalts getäuscht worden ist. Die Frauen hätten die Möglichkeit gehabt, alsbald wieder aus ihrer Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger auszusteigen und nachhause zu reisen, jedenfalls nachdem sie den Flugpreis und die monatlich zu entrichtende Pauschale von CHF 2’000.‒ zurückerstattet hatten, was gemäss ihren Auskünften bereits nach wenigen Tagen der Fall war. Von dieser Option machten sie indes nicht Gebrauch. Im Gegenteil gelangte die Berufungsklägerin 1 mit dem Wunsch an den Berufungskläger, ihren Rückflug von März auf April zu verschieben. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bekundete die Privatklägerin 2 zudem deutlich ihren Willen, statt an einen geschützten Ort wieder in die Wohnung an der [...] zurückzukehren.
Die Staatsanwältin vertritt die Ansicht, der Beschuldigte habe zur Ausbeutung der Frauen eine Verschuldung generiert, mit welcher ein unsittlicher und unmoralischer Druck verbunden gewesen sei. Er habe ihnen verschwiegen, dass er ihnen zumindest bis zur vollständigen Abarbeitung dieser Schulden den gesamten Dirnenlohn abnehmen würde. Das vom Berufungskläger betriebene Ausbeutungssystem des Berufungsklägers sei vergleichbar mit dem TAC-System in Thai-Bordellen, welches das Appellationsgericht zuletzt im Mai 2023 als ausbeuterisch qualifiziert habe (Plädoyer, Akten S. 3128). Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch in verschiedenen Punkten vom Vergleichsfall SB.2020.113, mit welchem sich das Appellationsgericht am 30. Mai 2023 zu befassen hatte und im Falle der dortigen Berufungsklägerin zu einem Schuldspruch wegen mehrfachen Menschenhandels gelangte. Nach den damaligen Erkenntnissen des Berufungsgerichts mussten sich die Prostituierten im Umfang des Zehnfachen der Reisekosten verschulden, um nach Europa zu gelangen, was dazu geführt habe, dass sie sich während Monaten 17 Stunden pro Tag zur Abtragung der exorbitanten Schulden hätten prostituieren müssen, ohne darüber hinaus etwas daran zu verdienen. Als sie sich in Thailand beworben hätten, hätten sie zudem die Bedingungen nicht gekannt, welche sie in Basel erwarten würden (E. 4.2, 4.4.). Dies unterscheidet den zitierten Entscheid wesentlich vom vorliegenden Fall.
Zusammenfassend ist dem Berufungskläger nicht nachzuweisen, dass er die mit den Frauen getroffene Vereinbarung betreffend die Umstände ihrer Tätigkeit als Prostituierte in relevanten Punkten nachträglich zu ihren Ungunsten abgeändert hat. Aufgrund der gültigen Einwilligungen der beiden Privatklägerinnen ist der objektive Tatbestand des Menschenhandels nicht erfüllt. Der Berufungskläger ist somit vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung freizusprechen.
3.2 Mehrfache Förderung der Prostitution
Der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB macht sich gemäss den hier in Frage kommenden Tatbestandsvarianten strafbar, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (lit. b), wer die Handlungsfreiheit einer Person, welche Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (lit. c) sowie wer eine Person in der Prostitution festhält (lit. d). Geschütztes Rechtsgut ist in der seit 2014 in Kraft stehenden Fassung (nur noch) das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers. Niemand soll gegen seinen Willen dazu gebracht werden, sich zu prostituieren, noch soll die Entscheidungsfreiheit von Menschen, die sich bereits prostituieren, eingeschränkt werden (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 195 StGB N 1).
Der Prostitution führt im Sinne von Art. 195 lit. b StGB zu, wer jemanden in dieses Gewerbe einführt und zu dessen Ausübung bestimmt. Der Täter muss mit einer gewissen Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen angenommen werden kann; dies verlangt mithin mehr als blosses Anregen oder Motivieren. Ein Zuführen kann aber bereits darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert oder Kunden vermittelt. Nicht genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet (BGE 129 IV 71 E. 1.4; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2, m. Hinw. auf Botschaft vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009 ff., 1083). Das Zuführen zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB ist nur strafbar, wenn eine Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter wegen eines Vermögensvorteils handelt. Der Begriff der Abhängigkeit ist weit zu verstehen und bestimmt sich nach den konkreten Umständen. In Betracht kommt neben einem Arbeitsverhältnis jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit, etwa finanzieller Art oder aufgrund von Drogensucht (BGE 129 IV 71 E. 1.4; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2). Das alternative Tatbestandsmerkmal eines beabsichtigten Vermögensvorteils verschmilzt mit dem Motiv des Täters. Die Vorschrift soll das Gewicht der Strafbarkeit auf die ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters verlegen. Einkommensleistungen der Prostituierten dürfen nur dann straflos entgegengenommen werden, wenn dem daran Beteiligten weder ein Zuführen zur noch ein Festhalten in der Prostitution um eines Vermögensvorteils willen nachgewiesen werden kann, d.h. solange, als die betreffende Person die freie Entscheidung über ihr Einkommen behält (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2 m. Hinw. auf Botschaft, BBl 1985 II 1084). Das alles gilt aber, wie schon der Wortlaut erkennen lässt, nur dort, wo eine Person neu dazu gebracht wird, sich zu prostituieren. Das ergibt sich einerseits bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («zuführt»), andererseits auch aus deren Ausrichtung auf den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Wer eine Person, die bereits als Sexarbeiterin tätig ist, anwirbt, um sich in einem neuen Umfeld zu betätigen und ihr sowohl Räume als auch Kundenkontakte anbietet, fällt demnach nicht unter Art. 195 lit. b StGB. Bei den Privatklägerinnen scheidet diese Tatbestandsvariante somit aus.
Art. 195 lit. d StGB stellt als «Festhalten» in der Prostitution ein Verhalten unter Strafe, mit welchem eine Person vom Ausstieg aus dem Sexgewerbe gehindert wird. Auch diese Tatbestandsvariante wurde von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt, wollten doch beide Privatklägerinnen ihre bereits seit längerem ausgeübte Tätigkeit als Prostituierte aus freien Stücken weiterführen, sei es in der Schweiz oder anderswo.
Nach Art. 195 lit. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die bereits Prostitution betreibt, beeinträchtigt, indem er sie bei der Prostitution überwacht oder Einfluss auf deren Gestaltung nimmt. Massgeblich ist eine Machtposition, die es erlaubt die Handlungsfreiheit der Prostituierten einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Vorausgesetzt ist dabei, dass ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sich die Prostituierte nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2 S. 84; 126 IV 76 E. 2 m. Hinw.; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.3). Ähnlich wie beim Menschenhandel nach Art. 182 StGB ist das formale Einverständnis der Betroffenen unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt mithin nicht, wenn das Opfer sich aufgrund einer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage auf die Ausbeutung einlässt und auf seine Handlungsfreiheit zeitweise verzichtet, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.3). Von Art. 195 lit. c StGB sind neben der Anwendung eigentlicher Zwangsmittel auch subtilere Methoden erfasst. Zu denken ist etwa an den typischen Fall, dass der Täter die prekäre wirtschaftliche Lage und die schwache Stellung der Prostituierten als illegale Aufenthalterin ausnützt, um ihr die Bedingungen ihrer Tätigkeit zu diktieren. Der Täter profitiert dabei von der Zwangslage des Opfers, welche diesem keine andere Möglichkeit lässt, als sich den vom Täter diktierten Bedingungen zu unterziehen. Die Verletzlichkeit des Opfers besteht hier regelmässig aufgrund des wirtschaftlichen und sozialen Drucks der Betroffenen oder beruht auf seiner Mittellosigkeit, dem illegalen Aufenthaltsstatus, fehlenden Sprachkenntnissen und sozialer Isolation. Wegen der genannten Umstände sind die Betroffenen oft angewiesen auf die Beherbergung durch die Täterschaft, mangels alternativer Erwerbsmöglichkeiten insbesondere aber auf die Beschäftigung durch sie. Solche Umstände bewirken folglich eine Abhängigkeit der Opfer und führen zu einem ausgeprägten Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten. Gerade in dieser Verbindung zwischen beschränkter Entscheidungsfreiheit des Opfers aufgrund fehlender Alternativen und erzieltem Vorteil des Täters liegt die sexuelle Ausbeutung in der Prostitution (BGE 129 IV 81, E. 1.4; Annatina Schultz, die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, ZStR Zürich 2020 S. 177/8).
Die Grenze zwischen den gerade noch zulässigen und den von Art. 195 lit. c StGB erfassten Anwendungsfällen ist regelmässig nicht einfach zu ziehen und so auch im vorliegenden Fall. So sind etwa im vorstehend erwähnten, auch in der aktuellen Literatur vornehmlich zitierten Grundsatzurteil BGE 129 IV 81 erhebliche Druckmittel angewendet worden, welche in casu fehlen: Gezieltes Anstellen von Frauen aus möglichst armen Verhältnissen unter Ausscheidung von «schönen Frauen», weil diese weniger gefügig seien und eine Ehe anstrebten, Abnahme des Passes, umfassende Kontrolle und ständige Überwachung, Präsenzzeit von 17 Stunden täglich, Aufbürdung horrender Schulden, deren Abarbeiten mindestens einen Monat beanspruchte, Androhung einer massiven «Konventionalstrafe» für den Fall vorzeitigen Verlassens des Salons und Einbehalten des gesamten Verdienstes bis zur Abreise, «Geldbussen» bei Regelverstössen und weiteres lässt den Sachverhalt erheblich schwerwiegender erscheinen als vorliegend. In einem kurz darauf ergangenen Leitentscheid wiederum hat das Bundesgericht den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 StGB nicht als erfüllt betrachtet beim Geschäftsführer eines Saunaclubs, der von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil von 40% verlangte. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre Freiheit ansonsten nicht weiter eingeschränkt (BGE 126 IV 76 E. 3). Auch in BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 hat das Bundesgericht eine Verurteilung gestützt auf Art. 195 StGB aufgehoben, obwohl «nicht von der Hand zu weisen» sei, dass auf den Frauen, die aus armen Verhältnissen stammten, kaum Deutsch konnten und sich mutmasslich illegal in der Schweiz aufhielten «ein wirtschaftlicher und sozialer Druck lastete». Der Beurteilte habe diesen Druck aber nicht ausgenutzt oder verstärkt. Die Frauen seien nicht nur betreffend die Auswahl der Freier, die angebotenen Dienstleistungen, deren Preise und den Ablauf des Kundenkontakts frei gewesen, sondern sie hätten insbesondere weder einen Mindestumsatz erzielen müssen noch seien sie durch fiktive Darlehensforderungen wie etwa frei erfundene Reisekosten in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen. Auch auf ihre Freizeit habe der Beurteilte keine Kontrolle und keinen Einfluss ausgeübt und die Frauen nicht von der Umwelt isoliert. «Mithin konnten sich die Frauen in Beruf und Freizeit frei und ohne Kontrolle bewegen» (BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 2.4).
Massgeblich muss für die Grenzziehung das Ausmass der tatsächlich verbliebenen Entscheidungsfreiheit der Prostituierten sein. Im vorliegenden Fall überschreitet dieser Parameter die Grenze des Zulässigen klar, obgleich die angewendeten Druckmittel mit dem erwähnten Leitentscheid 129 IV 81 nicht vergleichbar sind. Der Berufungskläger hat den Privatklägerinnen zwar grundsätzlich die Möglichkeit gelassen, jederzeit auszusteigen und in ihre Heimat zurückzukehren. Sie hatten ihm jedoch zunächst den Flugpreis zurückzuzahlen (was freilich recht bald geschah) und konnten auch danach aufgrund der Rahmenbedingungen ihren Lebensunterhalt faktisch nur durch Prostitution verdienen: Aufgrund ihres illegalen Aufenthalts, der mangelnden Sprachkenntnisse und keiner weiteren Anlaufstellen waren sie auf den Berufungskläger angewiesen, zumal sie in dessen Wohnung sowohl arbeiteten wie auch mit ihm zusammenwohnten. Sie waren zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtet und wurden bei ihren zwar geduldeten Ausgängen durch eindringliche Warnungen und auch durch Telefonate des Berufungsklägers unter Druck gesetzt. Dabei nährte er ihre Angst vor einer polizeilichen Kontrolle systematisch. Dies und die finanziellen Bedingungen (Bezahlung eines erheblichen Betrags für Kost und Logis) waren denn auch ein Grund, weshalb die Frauen sich trotz der unzumutbaren Wohnverhältnisse an der [...] aufhielten und gar noch die Arbeiten im Haushalt und in der Pflege des Berufungsklägers übernahmen. Der Berufungskläger bestimmte auch in zeitlicher Hinsicht und bezüglich der mit Kunden vereinbarten Dienstleistungen die gesamte Tätigkeit der Frauen und nahm dabei keine Rücksicht auf die Wünsche der Privatklägerinnen, die schon aus sprachlichen Gründen Mühe hatten, sich den Forderungen der Freier zu widersetzen. Um den angestrebten Profit aus ihrem hiesigen Aufenthalt zu ziehen, akzeptierten sie die vom Berufungskläger vorgegebenen Bedingungen. Insgesamt ist vorliegend mit der Vorinstanz ein Anwendungsfall von Art. 195 Abs. 3 lit. c StGB zu bejahen (vgl. in diesem Sinne auch BGE 125 IV 269 E. 2; BGer 6P.162/2001 vom 22. März 2002 E. 6).
3.3 Mehrfache Nötigung
Die Vorinstanz sieht mehrfache vollendete Nötigungen als gegeben, weil zahlreiche Drohungen ausgesprochen worden seien, welche dazu geführt hätten, dass sich die Frauen gefügt hätten, unliebsame Praktiken ausgeführt und jederzeit zur Verfügung gestanden hätten. Wie vorstehend ausgeführt, ist dieser Teil des Anklagesachverhalts nicht erstellt, womit auch ein Schuldspruch wegen vollendeter oder versuchter Nötigung entfällt. Soweit ein gewisser Druck auf die Frauen zu bejahen ist, wird dieser durch den Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB abgegolten. Es ergeht somit Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung.
3.4 Mehrfache, teilweise qualifizierte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (in Bereicherungsabsicht)
Der Berufungskläger bestreitet mit der vollumfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen Schuldsprüche auch jene wegen (teilweise) qualifizierter Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung. Sein Rechtsvertreter hat dazu in der Berufungsbegründung lediglich ausgeführt, sein Mandant bestreite, ein Gewerbe organisiert zu haben. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach Menschenhandel vorliege, würde die gleichzeitige Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften ausschliessen (Berufungsbegründung Rz. 34, Akten S.). Vor Berufungsgericht hat er sich nicht zu diesen Anklagepunkten geäussert (Prot. S. 4 f.).
Nachdem erstellt ist, dass die beiden Privatklägerinnen in der vom Berufungskläger zur Verfügung gestellten Wohnung ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterinnen nachgegangen sind, ist auch der Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts erstellt. Dasselbe trifft auf D____ zu. In Bezug auf die beiden Privatklägerinnen ist ohne Weiteres auch die Qualifikation der Bereicherungsabsicht zu bejahen. Offenbar hat die Vorinstanz diese Qualifikation auch in Bezug auf D____ bejaht ‒ im Schuldspruch ist die nicht qualifizierte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nur in Bezug auf E____ enthalten und der Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts bezieht sich gemäss Dispositiv explizit nur auf letztere. Es ist aufgrund der Aussagen von D____ sowie aufgrund der gesamten Umstände erstellt, dass sie nicht unentgeltlich in der Wohnung des Berufungsklägers logiert und ihr Gewerbe ausgeübt hat, sondern dass sie ihm sehr wohl eine Gewinnbeteiligung abgeben musste, womit der vorinstanzliche Schuldspruch nicht zu beanstanden ist. Betreffend E____ hat die Vorinstanz lediglich das zur Verfügung Stellen der Wohnung als erstellt erachtet und nur eine einfache (nicht qualifizierte) Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts angenommen. Die Prüfung des qualifizierten Tatbestands entfällt mangels Anfechtung des Urteils im Strafpunkt durch Staatsanwaltschaft oder Privatklägerschaft aufgrund des Verschlechterungsverbots.
Auch der Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht ist bezüglich der beiden Privatklägerinnen zweifellos erfüllt. Bezüglich D____ und E____ sind Freisprüche ergangen, welche unangefochten und daher bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
Zusammenfassend ergehen demnach Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht) sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht.
3.5 Geldwäscherei
Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen hat und dieser Teilfreispruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, sind nur noch die die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Handlungen zu überprüfen. Die Verteidigung hat sich in diesem Punkt auf die Feststellung beschränkt, dass mangels Vorliegens einer strafbaren Vortat keine Geldwäscherei vorliegen könne (Berufungsbegründung Rz. 35, Akten S. 2996).
Art 305bis StGB verlangt, dass die betroffenen Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen, was auch nach Wegfall des Menschenhandels gegeben ist ‒ die Förderung der Prostitution ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht und stellt demnach nach Legaldefinition von Art. 10 StGB ebenfalls ein Verbrechen dar. Dass die vom Berufungskläger vorgenommenen Handlungen den Geldwäschereitatbestand erfüllen, wird nicht bestritten und ist von der Vorinstanz überzeugend begründet worden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2677 ff.). Bezüglich der Geldüberweisungen ins Ausland hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts überzeugend dargelegt, dass die Gefährdung der Einziehung von nach Kolumbien transferierten Geldern aufgrund der erfahrungsgemäss nicht reibungslos funktionierenden Rechtshilfe zu bejahen ist. Es ergeht somit Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei.
3.6 Betäubungsmittelkonsum
Die Vorinstanz hat den Betäubungsmittelkonsum des Berufungsklägers aufgrund der Aussagen der Privatklägerinnen und der in der Wohnung beschlagnahmten Betäubungsmittel für erstellt erachtet. Dass das vorliegende forensisch-toxikologische Gutachten (Akten S. 526 f.) THC nicht erwähne, spreche dem nicht entgegen, da wahrscheinlich keine entsprechende Untersuchung stattgefunden habe. Zudem sei der Nachweis des Konsums bei geringer Aufnahme und ‒ wie beim Beschuldigten ‒ gefärbten Haaren zuweilen nicht möglich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2679).
Die Argumentation der Vorinstanz ist zwar nachvollziehbar, jedoch findet sich kein Gutachtensauftrag in den Akten und ein solcher lässt sich offenbar auch nicht mehr beibringen, womit offenbleiben muss, wie der Auftrag gelautet hatte (vgl. handschriftlichen Vermerk der Staatsanwältin, Akten S. 526). Im Ergebnis liegt jedenfalls kein Untersuchungsergebnis vor, welches den Berufungskläger des Cannabiskonsums überführen würde. Kein belastendes Indiz ist das in der Wohnung des Berufungsklägers sichergestellte Marihuana und Haschisch, denn gemäss Bericht zur Hausdurchsuchung vom 18. August 2020, anlässlich welcher die Betäubungsmittel in der Küche vorgefunden wurden, hatte sich seit der letzten Hausdurchsuchung offensichtlich jemand in der Wohnung befunden (Akten S. 561, 564). Es muss daher offen bleiben, wann und wie die Drogen in die Küche gelangt sind ‒ anlässlich der vorangegangenen Hausdurchsuchungen vom 10., 25. und 26 März sowie am 8. Mai und 3. Juni 2020 waren sie jedenfalls noch nicht gefunden worden, was es verunmöglicht, sie zuverlässig dem Berufungskläger zuzuordnen.
An belastenden Momenten liegen somit einzig die Aussagen der beiden Privatklägerinnen vor. Die Privatklägerin B____ meinte, der Beschuldigte konsumiere jeden Tag Marihuana. Einige Kunden würden ebenfalls Drogen konsumieren. Er habe es auch den Privatklägerinnen angeboten, aber sie habe abgelehnt wie wohl auch die Privatklägerin C____. Das Marihuana helfe dem kranken Berufungskläger, stabil zu bleiben (Akten S. 1718 f.) Auch C____ berichtete vom Marihuanakonsum des Berufungsklägers. Er habe dieses, «als Dopingmittel, um ruhig zu bleiben» konsumiert und daher «für seine Gesundheit» (Akten S. 1648). Die Aussagen der Privatklägerinnen legen somit zwar nahe, dass der Berufungskläger tatsächlich regelmässig Cannabis konsumiert hat, allerdings wohl aus medizinischen Gründen. Es ist somit nicht erstellt, dass es sich bei der konsumierten Substanz überhaupt um Betäubungsmittelhanf gehandelt hat.
Nach dem Gesagten ist der Berufung somit in dubio vom Vorwurf des Betäubungsmittelkonsums freizusprechen.
3.7 Verletzung der An- und Abmeldepflichten
Mit dem beantragten kostenlosen Freispruch ist auch der Schuldspruch wegen Verletzung der An- und Abmeldepflichten angefochten, ohne dass sich die Verteidigung jedoch in der Berufungsbegründung oder dem Plädoyer dazu geäussert hat. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2663), wonach die Behauptung des Berufungsklägers, mehrheitlich nicht in Basel gewohnt zu haben im Widerspruch zu den nachweisbaren Gesamtumständen und zu seinen eigenen früheren Depositionen stehen. Demzufolge hat in diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch zu ergehen.
3.8 Zusammenfassend ist der Berufungskläger somit der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht und der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung
4.1 Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und hat sich für den Fall eines vollumfänglichen oder teilweisen Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung geäussert.
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat ‒ unter Annahme unveränderter Schuldsprüche ‒ beantragt, es seien eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und eine Busse von CHF 500.‒ auszusprechen. Die Ausführungen zum Tatverschulden haben sich sowohl in der Anschlussberufungsbegründung als auch im Plädoyer vor Appellationsgericht auf den Menschenhandel bezogen, welcher jedoch vom Berufungsgericht als nicht erfüllt erachtet wird, weshalb diese Vorbringen der Staatsanwaltschaft für die Strafzumessung nicht von Belang sind. Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Staatsanwältin ausgeführt, der Beschuldigte sei trotz seiner Erkrankungen in der Lage gewesen, während Jahren ein Bordell mit zeitweise mehreren angestellten Sexarbeiterinnen zu betreiben, zahlreiche und teils beschwerliche transkontinentale Reisen zu unternehmen und den alltäglichen Verrichtungen inklusive körperlich beanspruchender Aktivitäten im sexuellen Bereich nachzukommen. Unter diesem Gesichtspunkt und mit Blick darauf, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft vielleicht zum ersten Mal überhaupt eine umfassende und suffiziente fachärztliche Betreuung erfahre, sei die Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit übertrieben und die vorinstanzliche Reduktion des Strafmasses um sechs Monate unangemessen hoch ausgefallen (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2975 ff., Plädoyer vor Berufungsgericht, Akten S. 3127 ff.).
4.3
4.3.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3.2
4.3.2.1 Nachdem der Berufungskläger vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung freizusprechen ist, stellt die Förderung der Prostitution mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren das schwerste Delikt dar, anhand dessen die Einsatzstrafe zu bilden ist.
Bei identischem Tatvorgehen bezüglich der beiden Privatklägerinnen wird die Einsatzstrafe anhand der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B____ gebildet. Der Berufungskläger übte zweifellos eine recht umfassende Kontrolle über die in seiner Wohnung untergebrachten Privatklägerinnen aus, indem er nicht nur über die Häufigkeit und den Zeitpunkt ihrer Einsätze bestimmte, weshalb sie sich stets zur Verfügung halten mussten, sondern auch die Art der zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen und die Preise, welche er vorab mit den Freiern aushandelte. Er machte sich dabei zweifellos zunutze, dass die Frauen der deutschen Sprache nicht mächtig waren, wobei zu unterscheiden ist, was aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der Kolumbianerinnen eine notwendige Arbeitsteilung auch im Interesse der Privatklägerinnen darstellte, nämlich, dass er im Vorfeld mit den Kunden verhandelte, und wo er diesen Umstand in weitergehender Weise für seine Zwecke ausnutzte. So nutzte er die Sprachdefizite der Privatklägerinnen in klar unzulässiger Weise aus, indem er sich gegenüber den Freiern als Prostituierte ausgab, die den Wünschen gegen das vereinbarte Entgelt nachkommen würden, ohne den Frauen Gelegenheit zu geben, zu diesem Zeitpunkt in die vereinbarten Praktiken einzuwilligen. Dieses Vorgehen stellt einen neben der Bestimmung von Zeit, Ort, und Ausmass der Tätigkeit zusätzlichen «anderen Umstand» im Sinne von Art. 195 lit. c StGB dar, welcher bei der Strafzumessung zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend hatten die Privatklägerinnen ihre Dienstleistungen in einem gänzlich vom Berufungskläger bestimmten Rahmen zu erbringen, wobei sie auf Zeit, Ort, Entgelt und Häufigkeit kaum Einfluss nehmen konnten und das Ablehnen von Praktiken zwar nicht unmöglich war, jedoch nicht nur das Unverständnis des getäuschten Freiers zur Folge hatte, sondern auch Unmut des auf engstem Raum mit ihnen zusammenlebenden Berufungsklägers nach sich zog und finanzielle Einbussen wegen des entgangenen Kunden zur Folge hatte. In Abgrenzung zu schwerwiegenderen Fällen ist hier jedoch zu beachten, dass die Frauen keine weiteren Konsequenzen und namentlich keine Gewalt von Seiten des Berufungsklägers zu befürchten hatten, wenn sie die von ihm vereinbarten Leistungen verweigerten. In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger einzig aus Gewinnstreben, wobei dies die übliche Tätermotivation darstellen dürfte und sich nicht zusätzlich zu seinen Lasten auswirkt. Dem nicht mehr ganz leichten Tatverschulden trägt eine Einsatzstrafe von 14 Monaten angemessen Rechnung.
4.3.2.2 In einem nächsten Schritt ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Der Berufungskläger befindet sich derzeit mutmasslich in Costa Rica, ist zuweilen selbst für seinen Verteidiger nicht zu erreichen und ohne Angaben von Gründen nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen. Seine finanziellen Verhältnisse und namentlich seine aktuellen Einnahmequellen sind dem Gericht nicht bekannt. Eine Geldstrafe könnte unter diesen Umständen voraussichtlich nicht vollzogen werden, weshalb ‒ wo es der Strafrahmen erlaubt ‒ auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, was dem Gericht gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b. StGB offensteht.
4.3.2.3 Das zur Einsatzstrafe Gesagte gilt auch in allen Teilen für die Förderung der Prostitution zum Nachteil von C____. Die für sich alleine ebenfalls auf 14 Monate zu bemessende Strafe führt in der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Straferhöhung von 6 Monaten.
4.3.2.4 Weitere Straferhöhungen sind aufgrund der Verstösse gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vorzunehmen, namentlich wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht. Die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts fällt hier in der Asperation ins Gewicht, weil neben den beiden Privatklägerinnen, bezüglich derer sich die Verstösse gegen das AIG eher als Begleitdelikte zur Förderung der Prostitution präsentieren, mit E____ und D____ zwei weitere Frauen betroffen waren, wobei die qualifizierte Begehung (neben den Privatklägerinnen) nur bei letztgenannter angenommen wurde. Hier rechtfertigt sich insgesamt eine Straferhöhung von 5 Monaten. Hingegen fällt die mehrfache Beschäftigung der Privatklägerinnen ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht verschuldensmässig neben dem Fördern der Prostitution und der qualifizierten Förderung ihres rechtswidrigen Aufenthalts kaum mehr ins Gewicht, weshalb eine weitere Straferhöhung um einen Monat ausreichend erscheint.
4.3.2.5 Die Geldwäscherei wurde vorinstanzlich mit einer Straferhöhung von lediglich einem Monat berücksichtigt, da sich der Betrag gegenüber der Anklage massiv reduziert habe und es sich dabei um ein Begleitdelikt zu den weiteren Delikten handle. Auch wenn dieser Argumentation grundsätzlich zu folgen ist, erscheint eine Straferhöhung um nur einen Monat angesichts des weiteren geschützten Rechtsguts nicht ausreichend ‒ die Geldwäscherei ist primär als Delikt gegen die Rechtspflege ausgestaltet (dazu Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 305bis N 3 ff.). Eine Straferhöhung um 3 Monate erscheint den vorliegenden Umständen angemessen.
4.3.2.6 Die Vorinstanz hat bei der Täterkomponente festgestellt, dass kein Geständnis und somit auch keine Einsicht oder Reue vorliegen. Zutreffend wurde weiter erwogen, das der Berufungskläger nicht vorbestraft sei, was jedoch als vorauszusetzender Normalfall neutral zu werten sei. Hingegen wurde zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass dieser an diversen schwerwiegenden Krankheiten (insb. Parkinson, Morbus Crohn und Morbus Bechterew) leide. Allerdings sei er trotz dieser Krankheiten, an denen er schon sehr lange leide, straffällig geworden. Die Freiheitsstrafe sei aufgrund der besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten um 6 Monate zu reduzieren. Dass diese Krankheiten bestehen, ist erstellt und auch ein damit einhergehender Pflegebedarf, allerdings erscheint die von der Vorinstanz gewährte Strafminderung mit Blick auf die Konsequenzen des Strafvollzugs für den Alltag des Berufungsklägers als zu hoch. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzung, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013). Wie erwähnt leidet der Berufungskläger an verschiedenen Krankheiten; wie stark er aktuell eingeschränkt ist, ist jedoch unbekannt ‒ Indizien für eine akute Verschlechterung seines Zustands liegen nicht vor (siehe dazu E.1.2). Um seine Strafempfindlichkeit einzuschätzen und ein daran anknüpfende angemessene Strafreduktion zu erreichen, ist das von ihm gestaltete Leben in Freiheit mit den Einschränkungen der Haft zu vergleichen. Nach Darstellung des Berufungsklägers selbst, jedoch auch der beteiligten Frauen, pflegten sie ihn in äusserst beengten Verhältnissen ‒ zuweilen übernachteten der Berufungskläger zusammen mit einer der Frauen auf einer dünnen Matratze auf dem Küchenboden. Es ist somit offensichtlich, dass er im Strafvollzug sowohl in Bezug auf die räumlichen Verhältnisse als auch die erforderlichen qualifizierten Pflegedienstleistungen besser aufgehoben war als in dem von ihm selbst installierten Betreuungssetting mit dafür nicht ausgebildeten Prostituierten (siehe dazu Aussagen der Privatklägerin 2: Akten S. 1641). Unter dem Titel der erhöhten Strafempfindlichkeit rechtfertigt sich somit eine Reduktion von lediglich 2 Monaten. Die Vorinstanz hat ‒ und dies damals zu Recht ‒ festgestellt, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Strafreduktion wegen überlanger Verfahrensdauer angezeigt sei. Da seit dem erstinstanzlichen Schuldspruch 3 Jahre vergangen sind, rechtfertigt sich jedoch für die zweite Instanz ein Abzug von 3 Monaten.
4.3.2.7 Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen. Die vom 10. März 2020 bis zum 8. Februar 2022 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
4.3.3 Bei diesem Strafmass ist der vollbedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB formell noch möglich, und dieser ist dem nicht vorbestraften Berufungskläger denn auch ohne Weiteres mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Strafregisterauszug, Akten S. 3122 f.).
4.3.4 Die Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des AIG wurde von der Vorinstanz praxisgemäss mit CHF 300.‒ Busse geahndet, die im Falle schuldhafter Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist. Diese Sanktion ist nicht zu beanstanden und zweitinstanzlich gleichlautend auszusprechen.
5. Landesverweisung
5.1 Die Vorinstanz hat eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen. Die Verteidigung hat sich nicht zur Landesverweisung geäussert, aufgrund des beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des beantragten vollumfänglichen Freispruchs ist diese jedoch offensichtlich mitangefochten. Die Staatsanwaltschaft hat die Landesverweisung in der ausgesprochenen Höhe trotz beantragter höherer Strafe nicht angefochten.
5.2 Auch die Förderung der Prostitution zieht nach Art. 66a Abs. 1 lit. h. StGB eine obligatorische Landesverweisung nach sich, auf welche nur beim Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls für den betroffenen Ausländer verzichte werden kann (Abs. 2). Ein solcher ist beim in Costa Rica wohnhaften Deutschen Staatsbürger ohne schützenswerte Verbindungen zur Schweiz offensichtlich nicht gegeben, wobei im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Akten S. 2682 f.). Die Höhe einer Landesverweisung beträgt gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB unabhängig von der ausgesprochenen Strafe 5 bis 15 Jahre. Trotz der gegenüber der Vorinstanz tiefer bemessenen Strafe erweist sich die Dauer von 7 Jahren Landesverweisung als dem vorliegenden Verschulden angemessen. Die Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem fällt bei einem deutschen Staatsbürger ausser Betracht.
6. Zivilforderungen
6.1
6.1.1 Die Zivilklägerinnen B____ (Privatklägerin 1) und C____ (Privatklägerin 2) wurden vorinstanzlich als Opfer von Menschenhandel angesehen. Es wurde erwogen, es stehe ausser Frage, dass die davon betroffenen Frauen durch die Straftaten des Beschuldigten in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtig worden seien. Mittels Drohungen unter Druck gesetzt, habe der Beschuldigte ihre Unerfahrenheit und Abhängigkeit schamlos ausgenutzt. Angesichts der erlittenen Unbill erscheine es gerechtfertigt, den Opfern eine Genugtuung von je CHF 7’000.‒ zuzüglich 5% Zins seit dem 10. März 2020 zuzusprechen und den Beurteilten zu entsprechenden Zahlungen zu verurteilen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2684).
6.1.2 Von Seiten der Privatklägerinnen wurden die zugesprochenen Genugtuungssummen nicht angefochten. Es wurde beantragt, diese in der vorinstanzlich bemessenen Höhe auszusprechen (Plädoyers Opfervertretungen, Akten S. 3133 ff., 3134 ff., ).
6.1.3 Die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen erscheinen für die damals angenommenen Straftatbestände angemessen. Auch nach Wegfall des gravierendsten Vorwurfs des Menschenhandels und jenem der Drohung rechtfertigt die Förderung der Prostitution eine Genugtuung, jedoch lediglich im deutlich reduzierten Umfang von jeweils CHF 2’000.‒ zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. März 2020 (mittlerer Verfall gemäss Urteil der Vorinstanz, wobei diese nicht zwischen den beiden Zivilklägerinnen differenziert hat. Privatklägerin B____ hatte vor erster Instanz Zins ab dem 16. Februar 2020 beantragt, was jedoch aufgrund mangelnder Anfechtung des Urteils im Zivilpunkt nicht zu überprüfen ist). Der Berufungskläger wird unter Abweisung der Mehrforderungen zu entsprechenden Zahlungen an die Privatklägerinnen verurteilt.
6.2
6.2.1 Die geltend gemachte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist der Privatklägerin B____ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO unverändert zuzusprechen; sie beläuft sich auf CHF 3’684.20.
6.2.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt im Berufungsverfahren ist die für dieses Verfahren in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO von beiden Privatklägerinnen geforderte Parteientschädigung abzuweisen.
7. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
Keine der Parteien hat sich zu den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten geäussert. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Verfügungen sind denn auch nicht zu beanstanden. Unverändert bleiben daher die Festplatten und USB-Sticks als Beweismittel bei den Akten, und die auf [...] lautende ID bleibt zu Handen wes Rechts beschlagnahmt. Soweit die Vorinstanz die Rückgabe der beschlagnahmten Briefpost, der Diamanten und des Schmucks an den Beschuldigten verfügt hat, ist dies von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden. Aufgrund des modifizierten Antrags der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die zu Gunsten des Berufungsklägers ausgefallenen Verfügungen der Vorinstanz nicht angefochten werden, ist die verfügten Rückgabe diverser Gegenstände bereits rechtskräftig. Die übrigen Gegenstände und Vermögenswerte stehen in deliktischem Zusammenhang und werden in Anwendung von Art. 69 Abs 1 und 70 Abs. 1 StGB eingezogen.
8. Kosten
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2 Aufgrund des geltenden Verursacherprinzips sind die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 38’820.55 trotz teilweise abweichender rechtlicher Würdigung vollumfänglich vom Beurteilten zu tragen, denn der Untersuchungsaufwand bezüglich der Förderung der Prostitution war der gleiche wie jener des Menschhandels. Mit der gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil erfolgten Reduktion der Strafe und dem Wegfall des gewichtigsten Anklagepunktes des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels sowie der mehrfachen Nötigung und des Betäubungsmittelkonsums dringt der Berufungskläger in Schuld- und Strafpunkt teilweise durch, während das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wird, was insgesamt die Reduktion der zweitinstanzlichen Urteilsgebühr um 50 Prozent entsprechend einer Gebühr von CHF 1’500.‒ rechtfertigt. Die vorinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒ wurde dem Beurteilten unabhängig vom Ergreifen eines Rechtsmittels in dieser Höhe auferlegt, da aufgrund des vorinstanzlichen Strafmasses in jedem Fall eine schriftliche Begründung auszufertigen war. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens rechtfertigt sich jedoch eine Reduktion auf CHF 15’000.‒.
8.3 Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, ebenso die unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Entsprechend dem Ausgang der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger im Umfang von 50 % seiner Vertretungskosten (1. Und 2. Instanz) rückerstattungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 24. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche:
In Bezug auf D____, [...], [...] und einer weiteren, namentlich nicht ermittelten jungen Frau vom Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Menschenhandels;
vom Vorwurf der gemeinsamen Tatbegehung in Bezug auf die mehrfache Förderung der Prostitution;
in Bezug auf D____ vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution;
in Bezug auf D____ und E____ vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung;
in Bezug auf E____ vom Vorwurf der qualifizierten Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts;
in Bezug auf die Überweisungen auf das eigene Prepaidkartenkonto und betreffend die gekauften Diamanten sowie bezüglich der Transaktionen bzw. Investitionen vor dem 12. August 2019 vom Vorwurf der Geldwäscherei;
- Verfügung über die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Opfervertreterinnen für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise mit Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht und der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 10. März 2020 bis zum 8. Februar 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.— (ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 195 lit. c sowie Art. 305bis Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage wegen mehrfachen qualifizierten Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, mehrfacher Nötigung und Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Der Beurteilte wird zur Zahlung von Genugtuung von je CHF 2’000.‒ zzgl. 5 % Zins seit dem 10. März 2020 an B____ und C____ verurteilt. Die Genugtuungs-Mehrforderungen werden abgewiesen.
Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beurteilten eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 3’684.20 festgesetzt wird. Die für das Berufungsverfahren geforderten Parteientschädigungen werden abgewiesen.
Von den nicht bereits gemäss Verfügung der Vorinstanz dem Berufungskläger zurückzugebenden Gegenstände bleibt die auf [...] lautende ID zu Handen wes Rechts beschlagnahmt. Die 6 Datenträger aus der Effektenverwaltung 151843 bleiben als Beweismittel bei den Akten. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden in Anwendung von Art 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 38’820.55 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 15’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10’850.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 25.‒, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 840.60 (7,7 % auf CHF 10’075 sowie 8,1 % auf CHF 800.‒), somit total CHF 11’715.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung für die amtliche Verteidigung bleibt für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägerin B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’233.30 und ein Auslagenersatz von CHF 13.‒, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 180.45 (7,7 % auf CHF 377.65 sowie 8,1 % auf CHF 1’868.65), somit total CHF 2’413.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’825.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 8.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 226.25 (7,7 % auf CHF 808.15 sowie 8,1 % auf CHF 2’025.60), somit total CHF 3’060.‒ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerinnen
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt für Polizei
- Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.