Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.125

 

URTEIL

 

vom 26. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. September 2021

 

betreffend Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. September 2021 wurde A____ der Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG 122.200) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe am 11. September 2021) Berufung angemeldet und am 22. November 2021 Berufung erklärt. Der Berufungskläger beantragt sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Überdies beantragt der Berufungskläger sinngemäss die Vorladung von B____, Bevölkerungsamt Basel-Stadt, als Zeuge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 8. März 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Juni 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

 

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die Verfahrensleiterin dem Berufungskläger mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 Frist bis zum 4. Februar 2022 zur Einreichung einer Berufungsbegründung gesetzt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger innert Frist keine die Berufungserklärung ergänzende Begründung eingereicht hat.

 

Das vorliegende Berufungsurteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

 

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021 E. 1.3, SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 1.3; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a, jeweils mit Hinweisen).

 

1.4      Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufungserklärung sinngemäss die Vorladung von B____, Bevölkerungsamt Basel-Stadt, als Zeuge. Dieser Beweisantrag wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (Akten S. 55) abgewiesen. Der Ausschluss neuer Behauptungen und Beweise im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO hindert nicht daran, die von der Erstinstanz abgewiesenen Beweisanträge im Berufungsverfahren zu wiederholen (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1, 6B_695/2012 vom 9. April 2013 E. 2.3.1). Entsprechend ist auch auf den Beweisantrag einzutreten und materiell über ihn zu befinden (siehe dazu unten E. 3.3.3, S. 8).

 

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen erachtete es aufgrund der Bestätigung des Wohnverhältnisses vom 31. Mai 2019 und des Untermietvertrags vom 31. Mai 2019 als erwiesen, dass der Berufungskläger per 1. Juli 2019 in die Liegenschaft an der [...] in Basel umgezogen war. Allerdings habe er, so das Einzelgericht in Strafsachen, seinen Adresswechsel erst im Jahr 2021 der Einwohnerkontrolle mitgeteilt, nachdem diese ihn erstmals mit Schreiben vom 15. Januar 2021 zur Wahrnehmung seiner Meldepflicht aufgefordert habe. Damit sei die Ummeldung mehr als 14 Tage nach dem Wohnungswechsel erfolgt.

 

2.2      In tatsächlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, am 4. Dezember 2020 einen Brief von B____, Bevölkerungsamt, erhalten zu haben. Im Brief sei ihm mitgeteilt worden, er würde verzeigt werden, sofern er nicht innert 14 Tagen die Meldung seines Umzugs bei der Einwohnerkontrolle nachhole. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021, das den gleichen Inhalt wie das Schreiben vom 4. Dezember 2020 aufgewiesen habe, habe ihn B____ erneut zur Ummeldung aufgefordert. Am 28. Januar 2021 sei er mit B____ per E-Mail in Kontakt getreten, um sich über Möglichkeiten zur elektronischen Ummeldung zu erkundigen. B____ habe ihm gleichentags mitgeteilt, er könne die Ummeldung u.a. vornehmen, indem er ihm eine Kopie des Mietvertrags, Untermietvertrags oder irgendeines Vertrags zusende. Am 2. Februar 2021 habe er B____ darauf aufmerksam gemacht, dass kein Mietvertrag vorliege, da er in der Wohnung seiner Freundin wohne. B____ habe ihm daraufhin geantwortet, er solle den Untermietvertrag per E-Mail zustellen oder direkt an den Schalter gehen. Am 3. Februar 2021 habe er sodann die entsprechenden Unterlagen B____ direkt per E-Mail zugestellt. B____ habe noch gleichentags die Ummeldung im System der Einwohnerkontrolle erfasst und die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft vorgenommen (Berufungserklärung, Akten S. 103 ff.).

 

2.3      Der Berufungskläger macht grundsätzlich keine vom angefochtenen Urteil abweichende Darstellung des Sachverhalts geltend. Insbesondere befinden sich die Schreiben vom 4. Dezember 2020 (Akten S. 5) und vom 15. Januar 2021 (Akten S. 24) sowie der vorgenannte E-Mail-Verkehr (Akten S. 22 f.) bei den erstinstanzlichen Akten und wurden die jeweiligen Dokumente im angefochtenen Urteil berücksichtigt. Eine Ausnahme ergibt sich diesbezüglich für das Schreiben vom 4. Dezember 2020: Während das Einzelgericht in Strafsachen von einer erstmaligen Kontaktaufnahme durch das Bevölkerungsamt mit Schreiben vom 15. Januar 2021 ausging, macht der Berufungskläger zu Recht darauf aufmerksam, dass bereits eine vorgängige Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 erfolgt war (vgl. auch Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 71). Welche Bedeutung dem Inhalt der jeweiligen Schreiben zukommt, ist eine Rechtsfrage, welche nachfolgend mit voller Kognition zu prüfen ist (vgl. zur Unterscheidung zwischen Rechts- und Tatfrage BGer 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 3).

 

3.

3.1      Das Einzelgericht in Strafsachen wies in rechtlicher Hinsicht darauf hin, dass gemäss § 4 Abs. 1 NAG eine Änderung der Wohnadresse innerhalb von 14 Tagen der Einwohnerkontrolle mitgeteilt werden müsse. Vorliegend habe der Wohnungswechsel am 1. Juli 2019 stattgefunden. Die Frist zur Wahrnehmung der Meldepflicht habe daher am 2. Juli 2019 zu laufen begonnen und am 15. Juli 2019 geendet. Der Berufungskläger habe sich in diesem Zeitraum nicht umgemeldet und erfülle demnach den Tatbestand von § 4 Abs. 1 NAG. Die Fristsetzung für die Einreichung der Unterlagen durch das Schreiben des Bevölkerungsamts vom 15. Januar 2021 und die weitere Korrespondenz sei im Hinblick auf diese Widerhandlung nicht relevant. Die neue Frist habe auf die Meldung des Wohnungswechsels gezielt und deren Nichtbefolgung hätte ein weiteres Strafverfahren auslösen können. Überdies könne dem Schreiben vom 15. Januar 2021 entnommen werden, dass die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich vorbehalten worden sei. Mit Versäumen der Ummeldung des Wohnsitzwechsels habe sich der Berufungskläger der Widerhandlung gegen das NAG gemäss § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 NAG schuldig gemacht.

 

3.2      Hiergegen wendet der Berufungskläger ein, ihm sei mit dem Schreiben vom 15. Januar 2021 eine neue Frist von 14 Tagen zur Meldung des Adresswechsels gesetzt worden. Insbesondere sei das Schreiben so zu verstehen gewesen, dass keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolge, wenn die neue 14-Tage-Frist eingehalten werde. Da das entsprechende Schreiben am 19. Januar 2021 bei ihm eingegangen sei, habe der Fristenlauf am 3. Februar 2021 geendet. Die Einreichung der notwendigen Unterlagen zu Handen des Bevölkerungsamts am 3. Februar 2021 sei demnach innert Frist erfolgt. Für die Einräumung einer neuen Frist zur Ummeldung spreche im Übrigen auch der Umstand, dass das Bevölkerungsamt bis zum 3. Februar 2021 mit der Verzeigung bei der Staatsanwaltschaft zugewartet habe (Berufungserklärung, Akten S. 103 ff.).

 

3.3

3.3.1   Wer im Kanton Basel-Stadt zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, die Wohnadresse ändert oder die Wohnung innerhalb derselben Liegenschaft wechselt oder aus der Gemeinde wegzieht, hat dies gemäss § 4 Abs. 1 NAG innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen. Die An-, Um- oder Abmeldung kann durch persönliche Vorsprache am Schalter einer Einwohnerkontrollbehörde, schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 4 Abs. 3 NAG).

 

Gemäss § 14 Abs. 1 NAG wird mit Busse bestraft, wer § 4 NAG zuwiderhandelt. Die Zuwiderhandlung muss vorsätzlich begangen werden: Die vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2020 geltende Fassung des § 14 Abs. 1 NAG verlangte noch explizit eine vorsätzliche Zuwiderhandlung. Im Rahmen der Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100), die am 1. Juli 2020 in Kraft trat, wurde der ausdrückliche Verweis auf die vorsätzliche Tatbegehung in § 14 Abs. 1 NAG gestrichen. Seither ergibt sich das Vorsatzerfordernis für § 14 Abs. 1 NAG aus der nunmehr auch im baselstädtischen Übertretungsstrafrecht geltenden Regel von Art. 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), gemäss welcher nur die vorsätzliche Begehung strafbar ist, es sei denn, das Gesetz stelle ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung unter Strafe (§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 ÜStG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB; vgl. dazu Ratschlag des Regierungsrats Basel-Stadt zu einer Totalrevision des ÜStG vom 28. März 2018, S. 15).

 

3.3.2   Es ist erstellt, dass der Berufungskläger seit dem 1. Juli 2019 an einer neuen Adresse wohnhaft ist. Weiter steht fest, dass der Berufungskläger dem Bevölkerungsamt diesen Adresswechsel nicht innerhalb von 14 Tagen seit dem Umzug mitgeteilt hat. Vielmehr reichte er die für die Erfüllung der Meldepflicht notwendigen Unterlagen erst am 3. Februar 2021 ein.

 

Sollte der Berufungskläger sinngemäss geltend machen, keine Kenntnis der Meldepflicht gehabt und sich demnach in einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) befunden zu haben, so ist Folgendes festzuhalten: Ein Rechtsirrtum ist praxisgemäss bereits dann ausgeschlossen, wenn der Täter das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 9.4, 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1). Vorliegend machte das Bevölkerungsamt den Berufungskläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 ausdrücklich auf seine Pflicht zur Vornahme der Ummeldung aufmerksam. Das Schreiben enthält ebenfalls den Wortlaut der § 4 Abs. 1 und 14 Abs. 1 NAG, womit der Berufungskläger spätestens nach Kenntnisnahme dieses Schreibens über die ihn treffende Meldepflicht informiert war. Der Berufungskläger hat denn auch angegeben, er habe am 4. Dezember 2020 einen Brief erhalten, mit welchem er auf die 14-Tage-Frist zur Ummeldung aufmerksam gemacht worden sei (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 71; Berufungserklärung, Akten S. 103). Weiter kann aus seinen Aussagen geschlossen werden, dass er sich ohne Weiteres bewusst war, mit der Nichteinhaltung der Frist unrechtmässig zu handeln. So gab er etwa an, die unterlassene Ummeldung sei wie das Überqueren der Strasse bei roter Ampel, für das eine Busse ausgesprochen werden könne, aber – nach seiner Ansicht – nicht müsse (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 70; Berufungserklärung, Akten S. 104). Seine fehlende Reaktion auf das Schreiben vom 4. Dezember 2020 begründete er überdies mit seiner Unzufriedenheit über die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft in anderweitigen Verfahren: Weil zwei von ihm eingereichte Anzeigen seit längerer Zeit noch nicht bearbeitet worden seien, habe er sich gedacht, er warte nun mit der Erfüllung der Meldepflicht ebenfalls zu (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 71; E-Mail vom 28. Januar 2021, Akten S. 51). Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsirrtum auszuschliessen. Da der Berufungskläger zumindest nach Sichtung des Schreibens vom 4. Dezember 2020 nach eigenen Angaben ganz bewusst die ihm bekannte Meldepflicht missachtete, handelte er überdies vorsätzlich.

 

3.3.3   Weiter ist auch das Vorbringen des Berufungsklägers abzulehnen, wonach ihm mit Schreiben vom 15. Januar 2021 eine neue 14-tägige Frist zur Ummeldung gesetzt worden sei.

 

Die 14-tägige Frist zur Wahrnehmung der Meldepflicht wird gemäss § 4 Abs. 1 NAG durch den Wohnungswechsel ausgelöst. Eine Möglichkeit zur Verlängerung der Frist sieht das Gesetz nicht vor. Es gilt der allgemeine (verwaltungsrechtliche) Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (vgl. Rinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2020, Rz. 897; Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 22 N 4). Ist die Verlängerung der Frist von § 4 Abs. 1 NAG nicht möglich, kann ebenso wenig durch eine Fristverlängerung die Strafbarkeit der Missachtung der Frist entfallen. Dies hat das Bevölkerungsamt in seinen Schreiben vom 4. Dezember 2020 und vom 15. Januar 2021 zum Ausdruck gebracht. Es teilte dem Berufungskläger in beiden Schreiben ausdrücklich mit, dass «in jedem Fall» eine Verzeigung wegen Nichtbefolgens der Meldepflicht vorbehalten werde. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann beiden Schreiben demnach entnommen werden, dass die Anzeige wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht unabhängig von einer noch nachgeholten Meldung erfolgen könne.

 

Dass die mit Schreiben vom 15. Januar 2021 gesetzte Frist in keiner Verbindung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Verhaltens des Berufungsklägers steht, ergibt sich auch aus dem weiteren Inhalt des Schreibens: Dieses hält zunächst fest, dass der Berufungskläger trotz der Aufforderung im Schreiben vom 4. Dezember 2020 seine Meldepflicht bis anhin nicht erfüllt habe. Es werde dem Berufungskläger daher letztmalig eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um sich umzumelden bzw. darzulegen, weshalb eine Ummeldung nicht vorgenommen werden könne. Sodann erklärt das Schreiben, dass im Falle der Nichtbeachtung dieser Frist eine polizeiliche Vorführung sowie eine kostenpflichtige Ummeldung von Amtes wegen erfolgen würden. Die im Schreiben vom 15. Januar 2021 genannte 14-tägige Frist bezieht sich daher eindeutig auf die polizeiliche Vorführung und die Ummeldung von Amtes wegen, nicht auf die strafrechtliche Relevanz der unterlassenen Ummeldung. Die wiederholte Fristansetzung seitens des Bevölkerungsamtes ist insbesondere vor dem Hintergrund von § 13 NAG zu sehen, gemäss welchem polizeilich vorgeführt werden kann, wer nach wiederholter (d.h. zweimaliger) Aufforderung den gesetzlichen Meldepflichten gemäss § 4 NAG nicht nachkommt. Entsprechend wurde mit dem Schreiben vom 15. Januar 2021 keine Frist angesetzt, deren Beachtung sich strafrechtlich zu Gunsten des Berufungsklägers ausgewirkt hätte. Vielmehr hatte die Einhaltung der neuen Frist lediglich zur Folge, dass es weder zu einer polizeilichen Vorführung im Sinne von § 13 NAG noch zu einer kostenpflichtigen Ummeldung von Amtes wegen im Sinne von § 6 NAG kommen konnte.

 

Im Übrigen kann der Berufungskläger auch aus dem Umstand, dass die Strafanzeige seitens des Bevölkerungsamts erst am 3. Februar 2021 erfolgte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, ist es nachvollziehbar, dass das Bevölkerungsamt die Anzeige an die Staatsanwaltschaft erst vornahm, nachdem das Dossier des Berufungsklägers mit der Eintragung des Wohnsitzwechsels abgeschlossen werden konnte.

 

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von B____ zu den internen Prozessen des Bevölkerungsamtes (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 104) zu einem abweichenden Verständnis der Korrespondenz zwischen dem Bevölkerungsamt und dem Berufungskläger führen könnte. Demnach hat das Einzelgericht in Strafsachen den Antrag des Berufungsklägers auf Befragung von B____ zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Auch vorliegend ist der Beweisantrag des Berufungsklägers folglich abzuweisen.

 

3.3.4   Nach dem Dargelegten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Tatbestand von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 NAG erfüllt hat.

 

4.

Das Einzelgericht in Strafsachen verurteilte den Berufungskläger zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Freiheitsstrafe). Aufgrund der Verhältnisse des Berufungsklägers sowie seines Verschuldens (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 ÜStG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB) ist die vorinstanzliche Bemessung der Busse als angemessen zu beurteilen und zu bestätigen.

 

5.

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das NAG schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.–.

 

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

 

Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Frédéric Barth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.