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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.127
URTEIL
vom 26. Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
ohne festen Wohnsitz Beschuldigter
Zustelladresse: c/o Gefängnis Arlesheim
Domgasse 2, 4144 Arlesheim
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 3. November 2021
betreffend Strafzumessung, Vollzug der Vorstrafe und Landesverweisung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. November 2021 wurde A____ in Abwesenheit der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis 21. Juni 2020 (1 Tag) und vom 7. bis 9. September 2020 (2 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 100.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurde in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine dreijährige Landesverweisung ausgesprochen. Die am 12. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Zug wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.‒, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Es wurde verfügt, der sichergestellte Ausweis, lautend auf A____, sei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Rückgabe an die deutschen Behörden auszuhändigen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 1’158.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2021 Berufung erklären lassen (Akten S. 381 ff.). Es wird beantragt, er sei der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Verstosses gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) schuldig zu sprechen und zu einer angemessen bedingten Strafe mit zweijähriger Probezeit unter Anrechnung des Polizeigewahrsams von 3 Tagen zu verurteilen. Er sei vom Vorwurf des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und den Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge und unter Gewährung der notwendigen und amtlichen Verteidigung.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt.
Die Berufungsbegründung datiert vom 2. Juni 2022 (Akten S. 420 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. November 2021 bezüglich der Schuldsprüche und Strafe zu bestätigen. Hingegen sei auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten, da dieser bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. März 2022 verfügt worden sei und es sich somit um eine res iudicata handle (Akten S. 432 f.).
Nachdem der Berufungskläger mangels bekannten Aufenthaltsorts zunächst nicht zur Berufungsverhandlung geladen werden konnte, wurde ihm die Vorladung zugestellt, als er sich zur Verbüssung einer Kurzstrafe vom 13. August bis zum 26. September 2022 im Untersuchungsgefängnis Waaghof befand.
Die Berufungsverhandlung fand am 26. Oktober 2022 statt. Nach der Befragung des Berufungsklägers zur Person und zur Sache gelangte [...] als Substitut der Verteidigerin zum Vortrag.
Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung mitunter anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a) und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b). Ficht sie nur Teile des Urteils an, hat sie in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Der Gegenstand der Berufung wird mit der Berufungserklärung fixiert. Die Berufung kann später nicht mehr ausgedehnt, sondern nur noch beschränkt werden (zum Ganzen: BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_1143/2021 vom 11. März 2022; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. Teil von 148 IV 22, E. 2.2; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.).
Vorliegend hat die Verteidigerin das Urteil namens des Berufungsklägers nur teilweise angefochten und in ihrer Berufungserklärung präzisiert, für welchen konkreten Anklagesachverhalt – den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln – sie einen Freispruch beantragt (Akten S. 381 ff). Aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des einzigen Punktes, in welchem ein Freispruch beantragt wurde, nämlich der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, ist eindeutig, dass dies für die anderen Anklagesachverhalte nicht galt. Ansonsten hätte der Antrag auf Freispruch in einem Teil der Ausländerdelikte ebenfalls erwähnt werden müssen. Die Formulierung in der Berufungserklärung ergibt zusammen mit den weiteren Anträgen (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verstosses gegen das AIG und bedingte angemessene Strafe, unter Verzicht auf Landesverweisung und Vollzug der Vorstrafe) ein stimmiges Bild; es ergeben sich auch mit Blick auf die beantragte Sanktion keine Widersprüche oder Inkongruenzen. Entsprechend bleibt kein Raum für eine von der Berufungserklärung abweichende Interpretation und stellt der Antrag auf einen weiteren Freispruch in der Berufungsbegründung (Akten S. 425, Rz. 10) eine unzulässige Ausdehnung der Berufung dar – in den der Berufungsbegründung vorangestellten Anträgen (Akten S. 421) ist der Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts notabene ebenfalls unangefochten. Der anderslautende Antrag in der Begründung ist nach dem Gesagten nicht zu hören. Der in der Berufungsverhandlung anwesende Rechtsvertreter hat zudem nach erfolgtem Geständnis seines Mandanten (Prot. Berufungsverhandlung: Akten S. 494) die Berufung betreffend Betäubungsmittelkonsum zurückgezogen (a.a.O.). Sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche sind somit in Rechtskraft erwachsen. Auch die Aushändigung des beschlagnahmten Ausweises und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren sind mangels Anfechtung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.
2.1 Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. In der Berufungsbegründung wird moniert, die Einsatzstrafe sei zu hoch ausgefallen, da sie nicht berücksichtige, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Auch die Straferhöhung um zwei Monate für die weiteren Delikte erweise sich aufgrund des leichten Tatverschuldens als zu hoch. Gestützt auf den weit zurückreichenden Strafregisterauszug aus Deutschland sei die Täterkomponente mit drei Monaten Straferhöhung berücksichtigt worden, wovon aufgrund der schwierigen Umstände des Berufungsklägers wieder ein Monat in Abzug gebracht worden sei. Es sei dabei nicht zu seinen Gunsten gewertet worden, dass er im ganzen Verfahren geständig gewesen sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Vorstrafen allesamt kurz und teilweise bedingt gewesen seien. Die Straferhöhung um zwei Monate erscheine somit unverhältnismässig (Berufungsbegründung Rz. 14 ff., Akten S. 426 f.).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sämtliche Straftaten ‒ mit Ausnahme des Betäubungsmittelkonsums, der mit Busse zu ahnden ist ‒ mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind und dies bejaht. Sie hat erwogen, dass der Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffstärkeren Freiheitsstrafe zukomme, bei der Wahl der Sanktion aber die Zweckmässigkeit, die Auswirkung auf den Täter und die präventive Effizienz zu beachten seien. Gegen eine Geldstrafe sprächen vorliegen angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen präventive Überlegungen. Das fehlende Einkommen würde die Bezahlung einer Geldstrafe zudem verunmöglichen und mangels festen Wohnsitzes wäre diese auch nicht einbringlich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 326). Dieser Argumentation, welcher auch die Verteidigung nicht widerspricht, ist zu folgen und bei der Sanktionierung sämtlicher vorliegender Vergehen auf Freiheitsstrafe zu erkennen.
2.2.2 Die Einsatzstrafe ist anhand der schwersten Tat in Form der Sachbeschädigung zum Nachteil der B____ zu bemessen. Das objektive Tatverschulden innerhalb des von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens wiegt aufgrund des beträchtlichen Sachschadens von CHF 8’000.‒ nicht mehr ganz leicht. Das subjektive Tatverschulden wiegt gar mittelschwer: Dass der obdachlose Berufungskläger einen Schlafplatz suchte und diesen unter Begehung eines Hausfriedensbruchs in einer unbewohnten Liegenschaft fand, ist zwar rechtswidrig, jedoch angesichts seiner damaligen Lage nachfühlbar. Dass er die frisch renovierte Wohnung dabei ohne jeden Grund mutwillig derart verschmutzte, ist hingegen destruktiv und unverständlich. Der Einwand der Verteidigung, der Berufungskläger habe damals klar unter Alkoholeinfluss gestanden, verfängt nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Berufungskläger in diesem Zusammenhang zwar auf seinen Alkohol- und Marihuanakonsum, eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit lässt sich daraus indes nicht ableiten, da der Berufungskläger diese Substanzen regelmässig konsumiert und deren Wirkung gewohnt ist. Auch hat er im Strafverfahren zuvor nie geltend gemacht, er habe sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einem Rauschzustand befunden. Die vorinstanzlich bemessene Einsatzstrafe von 6 Monaten erweist sich als dem Tatverschulden angemessen.
2.2.3 Die Einsatzstrafe ist sodann aufgrund der weiteren erfüllten Straftatbestände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Auf das nachfühlbare Motiv des obdachlosen Berufungsklägers, sich einen geschützten Schlafplatz zu suchen, wurde bereits hingewiesen. Weiter hat bereits die Vorinstanz mit Recht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die gewählten Lokalitäten unbewohnt waren und er sich auf Anordnung der Berechtigten unverzüglich entfernte. Eine geringfügige Straferhöhung von insgesamt einem Monat für beide Hausfriedensbrüche ist daher angemessen. Auch die weitere Straferhöhung um einen Monat für die mehrfache rechtswidrige Einreise ist massvoll. Es wurde berücksichtigt, dass der deutsche Berufungskläger mit einem gültigen Reisedokument grundsätzlich einreiseberechtigt gewesen wäre ‒ allerdings nicht am 10. Mai 2020, als er mit seiner Einreise zusätzlich gegen die damals geltenden COVID-Bestimmungen verstiess.
2.2.4 Wenn der Berufungskläger unter der Täterkomponente zu seinen Gunsten berücksichtigt haben will, dass die vorliegenden Vorstrafen sämtlich kurz, namentlich unter einem Jahre Freiheitsstrafe ausgefallen und zudem teilweise bedingt ausgesprochen worden seien, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Er wurde in Deutschland bereits etliche Male zu unbedingten Freiheitsstrafen von einem Jahr und mehr verurteilt, und dies auch in jüngerer Vergangenheit (Urteil Landgericht Darmstadt vom 13.9.18: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe, Amtsgericht Bad Homburg vom 10.5.16: 1 Jahr 7 Monate Freiheitsstrafe und vom 6.1.2014: 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe [Strafregister D: Akten S. 38 ff.]). Unbestritten ist, dass der Berufungskläger in Deutschland ein eindrückliches Vorstrafenregister aufweist. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung sind in der Schweiz vier weitere Strafbefehle wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, versuchten Diebstahls und mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung hinzugekommen (Strafregisterauszug CH: Akten S. 465 ff.). Diese Vorstrafen und in gewissem Umfang auch das Nachtatverhalten müssen ‒ unbesehen davon, dass es sich dabei mehrheitlich um Kleinkriminalität handelte ‒ zu einer deutlichen Straferhöhung führen.
Weiter moniert der Berufungskläger, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er während des gesamten Strafverfahrens geständig gewesen sei. Es trifft zu, dass er die ihm vorgehaltenen Delikte nicht abgestritten hat, dies wäre angesichts der Beweislage allerdings auch aussichtslos gewesen, sodass ihm keine Kooperation zugutegehalten werden kann, welche zur Aufklärung weiterer Delikte geführt hätte.
Insgesamt erweist sich die Berücksichtigung der Täterkomponente mit einer Straferhöhung um weitere zwei Monate somit als absolut angemessen.
2.3 Entgegen der in der Berufungsbegründung dargelegten Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung Rz. 19, Akten 458) fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs angesichts der zahlreichen Vorstrafen in Deutschland und der Schweiz, der damit demonstrierten Unbelehrbarkeit und der daher zu stellenden schlechten Legalprognose ausser Betracht.
2.4 Die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist separat mit Busse zu ahnden. Die Vorinstanz hat diese mit CHF 100.‒ ungewöhnlich tief bemessen, eine Erhöhung dieser Busse fällt indes mangels Weiterzugs des Urteils durch die Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Es ist daher unverändert eine Busse von CHF 100.‒ auszusprechen.
2.5 Gegen den Berufungskläger wurden seit den in diesem Verfahren beurteilten Delikten mehrere Strafbefehle erlassen (Strafregisterauszug CH: Akten S. 465 ff.). Die zu bemessende Strafe ist als Zusatzstrafe zu diesen rechtskräftigen Strafbefehlen auszusprechen, soweit dort einerseits ebenfalls auf Freiheitsstrafe oder Busse erkannt worden ist und die mit dem Strafbefehl bestraften Taten andererseits vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Strafverfahren stattgefunden haben (siehe dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 49 N 7, 18). Kumulativ trifft dies einzig auf den Strafbefehl vom 8. März 2022 und die darin ausgesprochene Busse zu. Keine Zusatzstrafe ist mangels Gleichartigkeit der Sanktionen zum Strafbefehl vom 7. August 2022 auszusprechen, und auch zu den Strafbefehlen vom 8. Juli und 15. August 2022 ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, da sie rechtswidrige Aufenthalte sanktionieren, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 3. November 2021 ereignet haben.
Die wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums auszusprechende Busse hat somit als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. März 2022 zu ergehen, welcher neben einer Geldstrafe auch eine Busse von CHF 700.‒ enthält. Diese formelle Zusatzstrafe führt jedoch zu keiner Strafreduktion. Wie erwähnt wurde der mehrfache Betäubungsmittelkonsum durch die Vorinstanz sehr mild geahndet ‒ üblich sind CHF 300.‒. Schon deshalb kann über die Asperation keine Strafreduktion erfolgen. Die mit Strafbefehl vom 8. März 2022 ausgefällt Busse von CHF 700.‒ erfolgte zudem nicht im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, weshalb die mit der Asperation einhergehende Reduktion ohnehin kaum ins Gewicht fallen würde.
2.6 Zusammenfassend ist der Berufungskläger demnach zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Polizeigewahrsam von drei Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Zudem wird eine Busse von CHF 100.‒ ausgesprochen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. März 2022. Die Busse wird bei schuldhafter Nichtbezahlung in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
3.
Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft beantragen Verzicht auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 12. November 2019. Tatsächlich wurde diese mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2022 bereits widerrufen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist (res iudicata).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Landesverweisung von drei Jahren damit begründet, dass die vom Berufungskläger begangenen Delikte (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und rechtswidrige Einreise) zwar nicht allzu gravierend seien, die Taten sowie die diversen Vorstrafen aber von einer massiven Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erneut ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Diebstahl eröffnet habe, gelte der Berufungskläger als unbelehrbarer Wiederholungstäter. Dies begründe ein erhebliches Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung, welche die privaten Interessen des über keinerlei Bezugspunkte zur Schweiz verfügenden Berufungsklägers überwiegen würden. Auf das Freizügigkeitsabkommen könne er sich mangels Nachweises einer aktuellen Anstellung in der Schweiz oder Nachweises der Arbeitssuche nicht berufen (Urteil Vorinstanz: Akten S. 329-331).
4.2 Der Berufungskläger ficht die ausgesprochene Landesverweisung an. Er macht geltend, die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, weshalb das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung entgegen der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Berufungskläger angemessen erscheine, obwohl die Strafe klar unter einem Jahr liege und die einzelnen Delikte in ihrer Schwere grösstenteils am unteren Rand anzusiedeln seien. Somit verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, und es sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten (Berufungsbegründung Rz. 21 f., Akten S. 428 f.).
4.3 Die Vorinstanz hat mit Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung keine Verurteilung zu einer Mindeststrafe erfordert (BGer 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). Sie hat erwogen, dass die diversen Vorstrafen die Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung manifestierten und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des als unbelehrbarer Wiederholungstäters zu qualifizierenden Berufungsklägers dessen Interessen überwiegen würden. Dieser Eindruck der Unbelehrbarkeit ist durch die vier nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangenen Strafbefehle noch verstärkt worden. Der Berufungskläger hält sich gewöhnlich gar nicht in der Schweiz auf und macht keinerlei schützenswerte Interessen zur Schweiz geltend ‒ in der Berufungsverhandlung hat er eingeräumt, dass eine frühere vorhandene Freundschaft in der Schweiz inzwischen nicht mehr bestehe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 493). Es ist auch festzuhalten, dass der Berufungskläger durchaus bereits längere Freiheitsstrafen verbüsst hat und dies auch noch in jüngerer Vergangenheit (siehe E. 2.2.4). Das von der Verteidigung gezeichnete Bild des harmlosen Landstreichers traf dabei nicht immer ihn zu, und unter den Verurteilungen in Deutschland finden sich auch Gewaltdelikte, zuletzt eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte vom 18. Januar 2019 (Akten S. 40).
Dennoch ergibt sich aus den in diesem Verfahren beurteilen Delikten kein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, welches das Interesse des Berufungsklägers an der Einreise überwiegen würde. Wenn der Berufungskläger auch keine beruflichen oder engen persönlichen Bindungen zur Schweiz hat, so lebt er doch im Raum Basel und ist offensichtlich in seiner Lebensgestaltung zumindest teilweise auf die Stadt Basel ausgerichtet. Die illegalen Einreisen waren ‒ mit Ausnahme der Verstösse gegen die damalige COVID-19-Verordnung II ‒ nur deshalb als solche zu qualifizieren, da er als grundsätzlich einreiseberechtigter deutscher Staatsbürger kein Reisedokument mitführte. Er ist denn auch kein Kriminaltourist, der jeweils einzig zum Zweck der Deliktsbegehung in die Schweiz einreist; die Verstösse gegen das AIG und die Hausfriedensbrüche waren vielmehr Konsequenz seines Lebensentwurfs als Obdachloser, der (selbstgewählt) ohne staatliche Unterstützung lebt. Die Hausfriedensbrüche in Form des Übernachtens in unbewohnten Liegenschaften erreichen nicht die für eine Landesverweisung erforderliche Tatschwere, und der Marihuanakonsum kann als Übertretung ohnehin keine Landesverweisung begründen. Eine andere Qualität weist die vorliegende Sachbeschädigung auf. Diese ist nicht zu bagatellisieren, jedoch erscheint sie im Gegensatz zu den übrigen Delikten nicht als für den Berufungskläger typische und somit erneut zu befürchtende Verhaltensweise.
Eine Landesverweisung erscheint nach dem Gesagten unangemessen, und es wird darauf verzichtet.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Im Umfang von CHF 2’000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr verdoppelt. Von den weiteren CHF 2’000.‒ trägt der Berufungskläger CHF 1’330.‒, entsprechend zwei Dritteln. Dies, da er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag betreffend Landesverweisung ‒ im Gegensatz zur beantragten tieferen Strafe und dem beantragten bedingten Strafvollzug ‒ durchdringt, was als Obsiegen im Umfang eines Drittels zu werten ist.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu einem Drittel durch und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3 Artikel 425 StPO sieht vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können. Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger auch längerfristig nicht in der Lage sein wird, die ihm auferlegten Kosten ganz oder teilweise bezahlen zu können. Es rechtfertigt sich daher, sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Kosten und Gebühren auch ohne entsprechendes Gesuch zu erlassen.
5.4 Die von der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 19. September 2022 eingereichte Honorarforderung sowie die vom substituierenden Rechtsvertreter in der Berufungsverhandlung eingereichte zusätzliche Kostennote sind nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf zwei Drittel dieses Betrags. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes und teilweise i.V. mit Art. 3 Abs. 1 und 4 der COVID-19-Verordnung 2 sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
- Aushändigung des sichergestellten Ausweises an die deutschen Behörden;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).
A____ wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis 21. Juni 2020 (1 Tag) und vom 7. bis zum 9. September 2020 (2 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 100.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tage Freiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. März 2022,
in Anwendung von, Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
Die am 12. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Zug wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.‒. abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, wurde bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2022 widerrufen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1’158.50.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’330.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden umständehalber erlassen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’616.65 sowie eine Spesenvergütung von CHF 57.60 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 205.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Dritteln (CHF 1’920.10) vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- B____
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).