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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.129
URTEIL
vom 23. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
[...] Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokatin, Berufungsbeklagter
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2021
betreffend mehrfachen Betrug
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2021 wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. A____ wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 22. März 2023 begründet. Sie beantragt, es sei eine Landesverweisung von fünf Jahren anzuordnen. Am 3. Januar 2022 hat A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) Anschlussberufung erklärt und beantragt, die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe sei auf eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– zu reduzieren. Mit Anschlussberufungsbegründung vom 13. Februar 2023 stellte er den Antrag auf rechtliche Umqualifizierung des Sachverhalts von Betrug auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe, überdies sei zu berücksichtigen, dass ein leichter Fall vorliege; entsprechend sei er mit einer Busse von CHF 200.–, eventualiter mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Mit Anschlussberufungsantwort vom 13. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anschlussberufung. Es wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 24. Juli 2023 eingeholt.
An der Berufungsverhandlung vom 23. August 2023 ist zunächst der Berufungsbeklagte ausführlich befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin und die Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten ist ebenfalls einzutreten (Art. 401 in Verbindung mit 399 StPO; vgl. dazu unten E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung bzw. die Anschlussberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 1, 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Zwar kann das Gericht in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen. Dies jedoch nur in Fällen, wo auf diese Weise eine gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung verhindert werden kann (Art. 404 Abs. 2 StPO). Unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO werden somit die nicht angefochtenen Urteilspunkte rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).
1.2.2 Während die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung angefochten hat, hat der Berufungsbeklagte in seiner Anschlussberufungserklärung vom 3. Januar 2023 zunächst einzig die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten (Akten S. 333-336, vgl. dazu Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Jedoch hat er mit Anschlussberufungsbegründung vom 13. Februar 2023 zusätzlich den Schuldpunkt gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO angefochten und im Hauptantrag geltend gemacht, er sei lediglich wegen eines leichten Falles eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen (Akten S. 385-407).
1.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht entgegen der gesetzgeberischen Konzeption, wonach mit Einreichung der Berufungserklärung der Gegenstand des Berufungsverfahrens fixiert wird (vgl. oben E. 1.2.1), in Nachachtung des Grundsatzes der Untrennbarkeit die Möglichkeit, dass der Verfahrensgegenstand in der Berufungsbegründung nachträglich ausgeweitet wird. Dies soll in Fällen zulässig sein, in denen sich die Verteidigung mit ihren Ausführungen zur Strafzumessung gegen die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz richtet und damit ein innerer Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Grundlagen des Schuldspruchs einerseits und der Bemessung der Strafe andererseits besteht, mit der Folge, dass diese beiden Punkte nicht losgelöst voneinander beurteilt werden können (BGE 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.4.2).
1.2.4 Vorliegend hat der Berufungsbeklagte zwar mit seiner Anschlussberufungserklärung nur die Strafzumessung angefochten, sich jedoch explizit vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt allfällige weitere Beweismittel zwecks Sachverhaltsermittlung zu stellen bzw. einzureichen. Ebenfalls ausdrücklich vorbehalten hat er sich Weiterungen im Tatsächlichen und Rechtlichen (Akten S. 334 f.), woraus sich ergibt, dass auch die tatsächlichen Grundlagen des Schuldspruchs angefochten waren. Dies hat der Berufungsbeklagte in seiner Anschlussberufungsbegründung konkretisiert, indem er sowohl die Erwägungen des Strafgerichts zum Sachverhalt als auch zur rechtlichen Qualifikation angefochten hat. Mit seinen detaillierten Ausführungen in der Anschlussberufungsbegründung hat der Berufungsbeklagte somit einen «engen Konnex» im Sinne des Grundsatzes der Untrennbarkeit geschaffen (vgl. dazu Oehen, in: forumpoenale 4/2019 p. 273 f.). Das Urteil ist damit als Ganzes zu überprüfen.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungsbeklagte habe von September 2017 bis Januar 2018 für die Unternehmung B____ AG gearbeitet und sei ausserdem zwischen Juni 2017 und April 2019 für die Privatperson C____ tätig gewesen, wofür er jeweils einen Lohn erhalten habe. Weil er während dieser Zeit von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt worden sei, ohne seine Erwerbstätigkeit zu melden und zudem falsche Angaben zur Einkommenssituation gemacht habe, habe er sich des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht (Urteil Akten S. 293-298).
2.2 Der Berufungsbeklagte macht geltend, es treffe zu, dass er der Sozialhilfe die Lohnzahlungen der B____ AG in Höhe von CHF 5'198.– verschwiegen habe. Für seine Arbeitstätigkeit bei C____ habe er aber entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen lediglich einen monatlichen Lohn von CHF 80.– bis 100.– erhalten, so dass für diesen Zeitraum nur von einem Zusatzverdienst von rund CHF 2'000.– (und nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 7'617.–). auszugehen sei. Insgesamt betrage damit die Summe der dem Berufungsbeklagten von der Sozialhilfe zu viel ausbezahlten Leistungen und damit die Gesamtschadenssumme lediglich CHF 4'099.60 und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, CHF 8'970.45. Gegenüber der Sozialhilfe habe der Berufungsbeklagte einfache falsche Angaben getätigt, welche mit Leichtigkeit hätten überprüft werden können; diese habe es unterlassen, ihn zu dem in seinem ersten Unterstützungsgesuch, nicht aber in den folgenden Unterstützungsgesuchen angegebenen Konto der [...] ergänzend zu befragen. Zudem habe die Sozialhilfe jeweils einmal im Jahr den vorletztjährigen IK-Auszug des Berufungsbeklagten kontrolliert, obwohl ihr eine Kontrolle der letztjährigen IK-Auszugs zumutbar gewesen wäre. Ein arglistiges Vorgehen des Berufungsbeklagten sei damit nicht gegeben, weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Es sei vielmehr mangels Arglist vom Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und angesichts der deutlich reduzierten Schadenssumme zudem von einem leichten Fall gemäss Art. 148a Ziff. 2 StGB auszugehen (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 394 f., Plädoyer Akten S. 508 ff.).
2.3
2.3.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist betrügerisches Verhalten strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Täuschung muss demnach auch arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe, vgl. unten E. 2.3.3), sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.).
2.3.2 Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn die vom Täuschungsangriff betroffene Person die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).
2.3.3 In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. In ständiger Rechtsprechung hält es fest, dass wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, mit weiteren Hinweisen). Zur Arglist präzisiert das Bundesgericht: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (...), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (...). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht erblickte eine konkludente arglistige Täuschung etwa darin, dass bei Vorlage eines angeforderten Kontoauszugs ein anderes bestehendes Konto (mit einem beachtlichen Vermögensbetrag) verschwiegen wurde (BGE 127 IV 163 E. 2). Es verneinte hingegen Arglist in einem Fall, in dem die Sozialhilfebehörde bei widersprüchlichen Angaben keine Rückfragen stellte (vgl. BGer 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2 und 4.2).
2.3.4 Zum Stichwort der Opfermitverantwortung formuliert die (jüngere) Lehre tendenziell höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Staates: Während die 3. Auflage des Basler Kommentars noch festhielt, der Staat, der sich seine Kunden nicht aussuchen könne, müsse sich auf die Angaben seiner Bürger verlassen können, weshalb jede durch die Verletzung einer Deklarationspflicht begangene Täuschung arglistig sei (Arzt, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 146 N 95 ff.), kritisieren die Kommentatoren der aktuellen Ausgabe diese Ansicht explizit: Eine Täuschung des Staates könne nicht schon deshalb arglistig sein, weil der Staat vielleicht viel zu tun habe. Zwischen Behörde und Bürger bestehe kein besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb an die Arglist dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei anderen Opfern. Was der Staat mit zumutbaren Kontrollen hätte aufdecken oder in zumutbarer Weise hätte überprüfen können, sei darum nicht arglistig (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 92). Im Ergebnis gleicher Ansicht ist Krieger Aebli (Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale 2010, S. 169, 172), die betont, das Gemeinwesen sei „weder dumm noch schwach“ und müsse gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden (zum Mass der erwarteten Aufmerksamkeit vgl. etwa BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). Auch sie ist jedoch der Ansicht, wo ein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden müsse, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, sei die Zumutbarkeit der Überprüfung zu verneinen (z.B. bei Bankverbindungen im Ausland oder beim bewussten Verheimlichen von mehreren Temporäranstellungen (Krieger Aebli, a.a.O., S. 173).
2.4
2.4.1 Der Berufungsbeklagte hat zugestanden, der Sozialhilfe seine bei der B____ AG und bei C____ erzielten Einkommen bewusst verschwiegen zu haben (Akten S. 190 ff., 275; SB SOHI S. 88 ff.). Während das bei der B____ AG erzielte Einkommen in Höhe von CHF 5'198.– nicht bestritten ist, macht der Berufungsbeklagte geltend, der von C____ gegenüber der Ausgleichskasse gemeldete Lohnbetrag von CHF 7'617.– sei nicht korrekt; er habe von C____ nur CHF 80.– bis CHF 100.– pro Monat und damit gesamthaft lediglich rund CHF 2'000.– erhalten. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, zwar sei erwiesen, dass der Berufungsbeklagte im April 2019 nicht in der Schweiz gewesen sei und der für diesen Zeitraum von C____ angegebene Lohn nicht stimme. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass auch alle übrigen – durch Lohnabrechnungen oder Lohnmeldungen an die Ausgleichskasse von C____ dokumentierten – Löhne nicht korrekt seien, insbesondere sei kein Motiv ersichtlich, weshalb C____ mehr Lohn hätte deklarieren sollen, als er dem Berufungsbeklagten tatsächlich ausbezahlt habe (Urteil Akten S. 294). Dagegen bringt der Berufungsbeklagte vor, C____ habe als Rollstuhlgänger wohl Anspruch auf einen Assistenzbeitrag im Rahmen einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Dieser Assistenzbetrag bemesse sich gemäss Art. 42quater IVG nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Lohnzahlungen an Unterstützungspersonen; C____ hätte sich somit durch die falsche Meldung höherer Lohnzahlungen durchaus bereichern können und habe folglich ein Motiv für unwahre Angaben gehabt (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 395 f.). Dieses Argument ist nicht von der Hand zu weisen. Nachgewiesen ist, dass C____ für April 2019 tatsachenwidrig deklarierte, dem Berufungsbeklagten einen Lohn ausbezahlt zu haben, obgleich sich jener in den Ferien befand und deshalb nicht für ihn gearbeitet haben konnte. Vor diesem Hintergrund können die übrigen Angaben von C____ nicht einfach unbesehen übernommen werden. Offengelassen werden kann, ob die übrigen Angaben C____ ebenfalls nicht korrekt sind und ob er allfällige falsche Angaben bewusst oder versehentlich gemacht hat. In Nachachtung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» ist in diesem Punkt zu Gunsten des Berufungsbeklagten von seinen Angaben auszugehen. Gesamthaft ist somit zu seinen Gunsten nicht von dem durch C____ gemeldeten, sondern von dem vom Berufungsbeklagten zugestandenen Lohn in Höhe von CHF 2'000.– auszugehen.
2.4.2 Zugestanden ist auch, dass der Berufungsbeklagte in seinem Unterstützungsgesuch vom 21. Februar 2017 das Konto der [...], auf das der Lohn der B____ AG floss, nicht angab (Akten S. 75, 154 ff., 195, 275; vgl. SB SOHI S. 102). Wenn der Berufungsbeklagte geltend macht, die Sozialhilfe hätte bemerken müssen, dass er das betreffende Konto bei seinem ersten Unterstützungsgesuch vom 20. November 2013 noch angegeben hatte, nicht aber in den folgenden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist der Sozialhilfe aufgrund der grossen Anzahl der zu bearbeitenden Fälle nicht zuzumuten, auf mehrere Jahre zurückliegende Unterstützungsgesuche zurückzugreifen und nach allfälligen Ungereimtheiten zu suchen. Massgeblich sind einzig die Angaben im aktuellen Unterstützungsgesuch, das die aktuellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person wiederspiegelt. Hier lagen keine widersprüchlichen Angaben vor, bei denen die Sozialhilfe verpflichtet gewesen wäre, Rückfragen zu stellen oder weitere Nachforschungen anzustellen. Vielmehr durfte sich die Sozialhilfe auf die Richtigkeit der Angaben des Berufungsbeklagten im aktuellen Unterstützungsgesuch verlassen. Auch das Argument des Berufungsbeklagten, die Sozialhilfe hätte durch die Kontrolle des letztjährigen, anstelle des vorletztjährigen IK-Auszugs den Schaden verringern können, führt nicht zur Verneinung der Arglist. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt, in welchem die Täuschungshandlung vorgenommen wird, massgebend ist und die Sozialhilfe letztlich nur die Möglichkeit hat, zuvor verschwiegene Lohneinnahmen im Nachhinein aufzudecken (Berufungsantwort Akten S. 448 f.). Schliesslich hat der Berufungsbeklagte der Sozialhilfe gar vorgegaukelt, er habe eine Arbeit angeboten bekommen, diese jedoch abgelehnt (Akten S. 86; vgl. SB SOHI S. 35), womit für die Sozialhilfe schlicht keinerlei Veranlassung bestand, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
2.4.3 Aufgrund des Gesagten hat der Berufungsbeklagte durch das Vorgeben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Verschweigen seiner Einkünfte die zuständige Sachbearbeitenden wiederholt absichtlich in die Irre geführt. Dieses Vorgehen ist klar als arglistige Täuschung zu qualifizieren. Dadurch hat der Berufungsbeklagte von der Sozialhilfe Vermögensleistungen erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte und durch die er sich unrechtmässig bereichert hat. Die von der Sozialhilfe errechnete Schadenssumme in Höhe der zuviel bezahlten Leistungen von CHF 9'215.– (Akten S. 53, vgl. Rückforderungsverfügung SB SOHI S. 52 f.) wird – in Berücksichtigung des reduzierten Lohnes im Zusammenhang mit der Tätigkeit für C____ – auf CHF 4'099.60 korrigiert (vgl. oben E. 2.4.1).
2.5 Zusammenfassend hat der Berufungsbeklagte mit seinem Vorgehen das Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung zweifellos erfüllt, ebenso wie das Vorsatzerfordernis, wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis genügen würde. Die Vorinstanz hat damit den Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Recht bejaht.
3.
3.1 Der Berufungsbeklagte moniert, die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 40.– sei deutlich zu hoch ausgefallen. Es sei zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft sei und sich auch seit der zu beurteilenden Tat – und damit seit über 4 Jahren – nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz ausserdem, dass er aus achtenswerten Beweggründen sowie in einer Bedrängnislage im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB gehandelt habe. Er habe die Taten begangen, um seine in Sri Lanka lebenden Kinder finanziell unterstützen zu können und sei dabei unter dem Druck seiner Ex-Frau gestanden, die ihm gedroht habe, ihm andernfalls den Kontakt mit den Kindern vorzuenthalten. Zudem habe er seine Tat auch aufrichtig bereut und sich dafür entschuldigt, weshalb der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. b (recte: d) StGB anwendbar sei. Schliesslich bezahle er der Sozialhilfe den entstandenen Schaden in monatlichen Raten zurück. Angesichts dieser mildernden Umstände sei eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Mit Blick auf die äusserst knappen finanziellen Verhältnisse und seiner weiterhin bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sei eine Tagessatzhöhe von CHF 10.– angebracht. Zudem sei die Strafe bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren anzuordnen (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 398-400).
3.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10).
3.3
3.3.1 Fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
3.3.2 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit und des vergleichsweise geringen Verschuldens des Berufungsbeklagten ist vorliegend einer Geldstrafe als eingriffsschwächerer Sanktion der Vorrang zu geben.
3.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB reicht der Strafrahmen für Betrug von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden des Berufungsbeklagten für den mehrfachen Sozialhilfebetrug ist mit dem Strafgericht im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln (Urteil Akten S. 298). Aufgrund des über einen Zeitraum von rund zwei Jahren erzielten vergleichsweise geringen Deliktsbetrags von gesamthaft CHF 4'099.60, des nicht besonders raffinierten Tatvorgehens sowie der geleisteten Rückzahlungen ist sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. Als Einsatzstrafe für die Betrugshandlung in Bezug auf die verschwiegenen Lohneinnahmen der B____ AG von September 2017 bis Januar 2018 erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Das Verschulden für die weitere Betrugshandlung bezüglich der verheimlichten Lohneinnahmen für die Arbeitstätigkeit für C____ von Juni 2017 bis April 2019 wiegt aufgrund der wiederholten Deliktstätigkeit ähnlich schwer. Aufgrund des tieferen Deliktsbetrags, welcher jedoch über eine deutlich längere Zeitspanne von fast zwei Jahren erzielt wurde, rechtfertigt es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von ebenfalls 30 Tagessätzen festzulegen, was asperiert eine anrechenbare Strafe von 15 Tagessätzen und somit eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für den mehrfachen Sozialhilfebetrug von 45 Tagessätzen ergibt.
3.5 Der Berufungsbeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft, was neutral zu werten ist. Nach Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit des ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Zwar hat der Berufungsbeklagte ein Geständnis abgelegt und den Deliktsbetrag in monatlichen Raten an die Sozialhilfe zurückbezahlt. Diese Umstände können ihm aber nicht wesentlich strafmindernd zugutegehalten werden, werden sie doch stark relativiert durch die Tatsache, dass das Geständnis die ohnehin nachgewiesenen Deliktshandlungen betraf und der Berufungsbeklagte die Rückzahlungen nicht etwa aus eigener Initiative, sondern auf Anordnung der Sozialhilfe getätigt hat. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB liegen damit nicht vor. Auch die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten achtenswerten Beweggründe für die Taten gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB gehen weder aus seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren und vor Strafgericht noch aus seinen Depositionen im Berufungsverfahren hervor und können entsprechend keine Berücksichtigung bei der Strafzumessung finden. Dass der Berufungsbeklagte gemäss eigenen Angaben die Taten beging, um unter anderem seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen in Sri Lanka wohnhaften Kindern besser nachkommen zu können, kann nicht als achtenswerter Beweggrund gewertet werden und ist im Übrigen nicht nachgewiesen. Auch das Handeln in einer Bedrängnislage gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB kann ihm nicht zugutegehalten werden. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis. Dieser strengen Rechtsprechung ist deshalb zuzustimmen, weil sich viele Täter bei Begehung der strafbaren Handlung in irgendeiner Bedrängnis befinden und zudem die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Regel und eine Strafmilderung nach Art. 48 StGB die Ausnahme sein soll. Nur wenn Abhilfe nicht auf andere Weise möglich war, ist Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis zulässig, was aber nur sehr selten der Fall sein dürfte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 48 N 15 m.w.H.). Der Berufungsbeklagte lebte zwar in finanziell knappen Verhältnissen, befand sich aber nicht in einer eigentlichen Notlage. Hinzu kommt, dass er mit Urteil des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2015 eine Urteilsänderung hatte erwirken können, mit welcher die Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder massiv reduziert worden waren (Akten S. 430 f.). Insgesamt erweisen sich die Täterkomponenten als neutral.
3.6 Aufgrund des Gesagten und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle trägt eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen Rechnung. Da er nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und der damit für Ersttäter praxisgemäss verbundenen Vermutung einer guten Legalprognose wird die Strafe bedingt ausgesprochen, mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahre.
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung seien erfüllt. Trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz liege mangels Integration in kultureller, wirtschaftlicher, beruflicher und sprachlicher Hinsicht des Berufungsbeklagten kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Jedoch sei der Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) tangiert. So lebe der Berufungsbeklagte bereits die Hälfte seines Lebens in der Schweiz, weshalb trotz fehlender Integration doch von einer gewissen sozialen Verwurzelung auszugehen sei. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, mit der er versuche, seinen Lebensunterhalt zumindest zum Teil zu bestreiten, habe er zudem ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf das geringe Verschulden sowie den Umstand, dass er nicht vorbestraft sei, den verursachten Schaden in monatlichen Raten zurückzahle und sich seit der Tat nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, sei ihm eine günstige Legalprognose zu stellen. Unter diesen Umständen scheine eine Landesverweisung unverhältnismässig und unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK in einem demokratischen Rechtsstaat nicht notwendig für die nationale oder öffentliche Sicherheit. Aus diesen Gründen werde auf die Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet (Urteil Akten S. 302 f.).
4.1.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf die Landesverweisung. Hierzu führte die Staatsanwaltschaft aus, die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gelangt, es liege im vorliegenden Fall kein Härtefall vor. Die Erwägungen des Strafgerichts, wonach die Landesverweisung im Ergebnis nicht verhältnismässig erscheine und unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK für die nationale oder öffentliche Sicherheit nicht notwendig sei, sei hingegen nicht richtig. Aus der langen Aufenthaltsdauer von 28 Jahren und der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsbeklagten könne nicht ohne weiteres auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden. Entscheidend sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr, dass die ausländische Person für sich sorgen könne, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen beziehe und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschulde (Berufungsbegründung Akten S. 353 f. mit Verweis auf BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5.1). Der Berufungsbeklagte werde seit 2015 von der Sozialhilfe unterstützt; eine Verbesserung seiner finanziellen Lage sei nicht ersichtlich. Er sei weder in finanzieller, noch in kultureller oder persönlicher Hinsicht in die Schweiz integriert und habe offenbar selbst die Absicht gehabt, die Schweiz im Jahr 2016 nach Sri Lanka zu verlassen. Entsprechend sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt (Akten S. 354). Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das öffentliche Fernhalteinteresse jedoch das private Interesse des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb eine Landesverweisung für fünf Jahre anzuordnen sei (Berufungsbegründung Akten S. 350-359, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 539, Plädoyer Akten S. 498-507).
4.1.3 Dagegen macht der Berufungsbeklagte geltend, die Vorinstanz habe zu Recht von einer Landesverweisung abgesehen. Es liege ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor, zudem wäre eine Ausweisung unverhältnismässig. Nach einer wie vorliegend sehr langen Aufenthaltsdauer von 30 Jahren sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK klar eröffnet. In einem solchen Fall liege zwar nicht «automatisch» bereits ein Härtefall vor, vielmehr sei eine Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beurteilen und habe sich darauf zu richten, zukünftige Straftaten der jeweiligen Person auf dem Staatsgebiet zu verhindern. Entsprechend komme der Legalprognose ein erhebliches Gewicht zu; diese falle im vorliegenden Fall äusserst positiv aus. Angesichts der sehr geringen Tatschwere, der langen Dauer seines Aufenthalts, seines tadellosen Nachtatverhaltens sowie seiner gelungenen sozialen, sprachlichen und kulturellen Integration in der Schweiz, der fehlenden Bindung zu seinem Heimatland sowie des angeschlagenen Gesundheitszustandes des inzwischen 60 Jahre alten Berufungsbeklagten sei eine Landesverweisung klar unverhältnismässig (Akten S. 385-407, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 539, Plädoyer Akten S. 512-514).
4.2
4.2.1 Das Gericht verweist die ausländische Person, die wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB unter anderem im Bereich der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
4.2.2 Der Berufungsbeklagte ist srilankischer Staatsangehöriger. Er wird zweitinstanzlich wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Sozialhilfe und damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind damit erfüllt.
4.3
4.3.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungsbeklagten führen würde (unten E. 4.4). Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 4.5). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 4.6; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
4.3.2 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente, wie die Rückfallgefahr, wiederholte Delinquenz sowie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f. mit Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
4.3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann bei der Ausweisung eines Ausländers auch ohne Familienbezug tangiert sein. Jedoch ergibt sich aus diesem Anspruch ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für die betroffene Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen).
4.3.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR insbesondere die Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; BGer 305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3).
4.4
4.4.1 Der zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 60-jährige Berufungsbeklagte ist in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Er absolvierte keine eigentliche Berufsausbildung, arbeitete jedoch in seiner Heimat während einiger Jahre als Militärpolizist, bevor er nach der Heirat mit einer Schweizerin im Alter von 30 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kam. In der Schweiz war er in diversen Jobs in verschiedenen Pensen tätig (Akten S. 416 f.) und verfügt inzwischen über eine Niederlassungsbewilligung. Am 26. August 2013 wurde er von seiner zweiten Ehefrau geschieden und verpflichtete sich, für die beiden 2010 und 2012 geborenen gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe CHF 400.– zu leisten (Scheidungsurteil Akten S. 421-425, vgl. auch Schuldanerkennung Akten S. 429). Nachdem seine ehemalige Frau mit den Kindern wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und der Berufungsbeklagte im Jahr 2015 arbeitslos und sozialhilfeabhängig geworden war, erwirkte er eine gerichtliche Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf je CHF 50.– (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2015). Seit 2018 arbeitet er in einer Festanstellung zu 50% beim [...] als Lagermitarbeiter; weil sein dadurch erzieltes Einkommen zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht ausreicht, wird er nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 14. Juli 2023 weist der Berufungsbeklagte Schulden in Höhe von fast CHF 100'000.– auf (Akten S. 470 ff.). Dazu hat der Berufungsbeklagte erklärt, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten – namentlich die Verschuldung – hätten erst mit der für ihn psychisch sehr belastenden Trennung von seiner Ehefrau begonnen, nachdem er zuvor rund 20 Jahre lang stets selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei. Auch wenn er anschliessend von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen, habe er dennoch stets gearbeitet, wenngleich es ihm nicht gelungen sei, eine Stelle zu finden, mit der er genug habe verdienen können, um seinen Lebensbedarf zu decken (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 405 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er zu seinen privaten Beziehungen ausgeführt, er lebe eher zurückgezogen, an seinem Arbeitsplatz pflege er jedoch sehr gute Kontakte zu den Vorgesetzten und den anderen Mitarbeitenden. Seine privaten Kontakte beschränkten sich auf Menschen, mit denen er aktuell oder an früheren Arbeitsstellen zusammengearbeitet habe. Mit diesen Personen, bei denen es sich fast ausschliesslich um Schweizer und Schweizerinnen handle, würden ihn teilweise langjährige Freundschaften verbinden. Nicht zuletzt aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation gehe er keinen regelmässigen Hobbies oder sonstigen ausserhäuslichen Tätigkeiten nach (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 405; vgl. dazu Schreiben von [...] Akten S. 256, Schreiben von [...] Akten S. 257; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 535 ff.). Zu seinen beiden in Sri Lanka bei der Mutter lebenden Kindern pflege der Berufungsbeklagte regelmässigen und guten telefonischen Kontakt; hingegen sei die Beziehung zu seiner Ex-Frau nach wie vor stark belastet. Auch die betagte Mutter des Berufungsbeklagten sowie seine vier Geschwister leben in Sri Lanka (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 536). Der Berufungsbeklagte leidet an Adipositas, Bluthochdruck, beginnender Diabetes sowie einer Refluxkrankheit; aufgrund dieser Diagnosen sei er auf regelmässige medizinische Kontrollen, eine optimale Ernährung und eine kontinuierliche medikamentöse antihypertensive Therapie angewiesen (Arztzeugnis vom 8. Februar 2023 Akten S. 444, vgl. dazu Auss. des Berufungsbeklagten Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 535). In strafrechtlicher Hinsicht ist der Berufungsbeklagte während seiner 30-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nur ein einziges Mal mit den vorliegend zu beurteilenden Taten deliktisch in Erscheinung getreten (Strafregisterauszug vom 24. Juli 2023 Akten S. 493).
4.4.2 Die Vorinstanz hat die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 30 Jahren zutreffend als starkes Indiz für eine hiesige Verwurzelung des Berufungsbeklagten gewertet. Die Deutschkenntnisse des Berufungsbeklagten sind zwar eher bescheiden, jedoch war in der Berufungsverhandlung eine Verständigung problemlos möglich, womit er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als sprachlich integriert gelten darf (vgl. Auss. des Berufungsbeklagten Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 535-539). Sämtliche Familienangehörige des Berufungsbeklagten leben in Sri Lanka. Obwohl er mit seinen Kindern in regelmässigem telefonischen Kontakt steht, scheint der Berufungsbeklagte – wohl nicht zuletzt aufgrund der problematischen Beziehung zu seiner Ex-Frau – die räumliche Trennung hingenommen zu haben und seine väterliche Verantwortung hauptsächlich durch die finanzielle Unterstützung wahrzunehmen. In der Schweiz pflegt er wenige, aber offensichtlich langjährige Freundschaften zu ehemaligen Arbeitskollegen und deren Familien. Die strafrechtliche Rückfallprognose ist uneingeschränkt positiv. Zusammenfassend ist in persönlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer ausreichenden, wenn auch nicht über das übliche Mass hinausgehende Integration auszugehen.
4.4.3 Dagegen fällt bezüglich der wirtschaftlichen und beruflichen Integration zu Lasten des Berufungsbeklagten ins Gewicht, dass er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Erwerbseinkünften zu bestreiten, sondern nach wie vor auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen ist. Zudem ist er hoch verschuldet. Zugute zu halten ist ihm, dass er seit mehreren Jahren über eine Festanstellung beim [...] verfügt, wo ihm von seinen Vorgesetzten ein ausgezeichnetes Zeugnis ausgestellt wird (Akten S. Akten S. 434-440). Die wirtschaftliche und berufliche Integration des Berufungsbeklagten muss aufgrund des Gesagten aber dennoch insgesamt, namentlich mit Blick auf die weiterhin bestehende Sozialhilfeabhängigkeit und die hohe Verschuldung, als unzureichend bezeichnet werden.
4.4.4 Auch der Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten vermag für sich allein keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, ist doch weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass im Falle seiner Ausweisung eine rapide und irreversible Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation drohen könnte. Daran vermögen auch die vom Verteidiger eingereichten Reisehinweise für Sri Lanka des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 18. August 2023 nichts zu ändern (Akten S. 515-523). Dass unter dem Titel «Medizinische Versorgung» Reisenden empfohlen wird, notwendige Medikamente in ausreichendem Vorrat mitzunehmen und die Möglichkeit von Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten erwähnt wird, bedeutet nicht, dass der lokalen Bevölkerung in Sri Lanka keine Blutdruckmedikamente zur Verfügung stünden. Gestützt auf das eingereichte ärztliche Zeugnis ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte mit Ausnahme der blutdrucksenkenden Medikamente keiner weiteren medikamentösen Therapie bedarf.
4.4.5 Was schliesslich die Resozialisierungschancen des Berufungsbeklagten im Heimatland anbelangt, müssen diese als erheblich erschwert eingestuft werden. Massgeblich ist dabei nicht allein der Umstand, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Sri Lanka grundsätzlich weniger komfortabel sein dürften als in der Schweiz bzw. in Westeuropa. Wesentlich sind vorliegend vielmehr das fortgeschrittene Alter des Berufungsbeklagten und die Tatsache, dass aufgrund seiner jahrzehntelangen Abwesenheit die Chancen auf berufliche Wiedereingliederung in Sri Lanka verschwindend klein sein dürften. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach es ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Militärpolizist und seiner Kenntnisse der singhalesischen Sprache nicht schwer fallen dürfte, in seiner Heimat eine Arbeitsstelle zu finden (Urteil Akten S. 301), kann nicht gefolgt werden. Mit 60 Jahren steht der Berufungsbeklagte kurz vor dem Pensionsalter; eine Wiederaufnahme seiner ursprünglichen Tätigkeit als Militärpolizist scheint in seinem Alter faktisch ausgeschlossen. Diesbezüglich hat er in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage ausgeführt, es würden in Sri Lanka nur Personen bis 40 Jahre beim Militär beschäftigt, was durchaus plausibel erscheint (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 538). Anders als ein junger Mensch ist der Berufungsbeklagte auch nicht mehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch schwere körperliche Arbeit, beispielsweise auf dem Bau zu bestreiten. Zwar ist der Berufungsbeklagte in Sri Lanka geboren und hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwerbslebens in seiner Heimat verbracht, weshalb er mit der Sprache, Kultur und Mentalität zweifellos immer noch vertraut ist. Jedoch verfügt er nach jahrzehntelanger Abwesenheit über keinerlei Kontakte mehr in Sri Lanka, die ihm bei der Beschaffung einer Erwerbstätigkeit behilflich sein könnten. Gestützt auf seine glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass ihn weder seine greise Mutter noch seine Geschwister, die ebenfalls in prekären Verhältnissen leben bei seiner beruflichen Resozialisierung in Sri Lanka unterstützen könnten. Auch von seiner Ex-Frau, zu welcher er seit der Scheidung keine gute Beziehung pflegt, kann er diesbezüglich keine Hilfe erwarten (vgl. Anschlussberufungsbegründung Akten S. 406, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 535-539). Seine Kinder sind mit elf und 13 Jahren noch zu jung, um ihn bei der Jobsuche zu unterstützen oder gar für ihn zu sorgen und bedürfen vielmehr ihrerseits – namentlich auch in finanzieller Hinsicht – der väterlichen Unterstützung. Vor diesem Hintergrund ist äusserst fraglich, wie der heute 60-jährige Berufungsbeklagte in der Lage sein sollte, seinen künftigen Lebensunterhalt in Sri Lanka durch Erwerbsarbeit zu bestreiten. Zudem stünde nicht nur seine eigene wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, sondern er hätte auch keine Möglichkeit mehr, seinen beiden Kindern die zwar bescheidene, aber dringend notwendige finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Die Massnahme der Landesverweisung würde ihn folglich unverhältnismässig hart treffen.
4.4.6 Zusammenfassend führen die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, aus der sich eine gewisse Verwurzelung ergibt, die feste Arbeitsstelle, die hiesigen privaten Kontakte sowie das fortgeschrittene Alter des Berufungsbeklagten und damit verbunden die stark erschwerten Resozialisierungschancen im Heimatland dazu, dass knapp von einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
4.5
4.5.1 Wird das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsbeklagten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen. Der Berufungsbeklagte wird wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zwar handelt es sich bei den Taten des Berufungsbeklagten, der während knapp zwei Jahren mehrfach arglistig die Sozialhilfe getäuscht und dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen krass missbraucht hat, keineswegs um eine Bagatelle. Obwohl der Berufungsbeklagte den verursachten Schaden zurückgezahlt hat, ist die Gesellschaft durch die massiven Schulden und seinen anhaltenden Unterstützungsbedarf zweifellos belastet. Dennoch handelt es sich um reine Vermögensdelikte, welche insbesondere angesichts der niedrigen Deliktssumme verschuldensmässig nicht besonders gravierend sind, was sich auch in der geringen Strafhöhe niederschlägt. Diese Delikte begründen ein deutlich geringeres öffentliches Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte. Schliesslich ist mit Blick auf die Tathintergründe und den Umstand, dass der Berufungsbeklagte weder vor noch nach der Tat jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Damit erscheint das Risiko für weitere Delikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose ableitet. Die bereits dargelegte finanzielle und berufliche Situation des Berufungsbeklagten spricht bei der Interessenabwägung indessen klar zu seinen Ungunsten; seine langjährige Abhängigkeit von der Sozialhilfe sowie sein fortgeschrittenes Alter lassen eine künftige wirtschaftliche Selbständigkeit zweifelhaft erscheinen. Immerhin arbeitet er aber seit mehreren Jahren in einem 50%-Pensum in einem gefestigten Arbeitsverhältnis und bestreitet damit seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise. Diese Arbeitsstelle begründet in Verbindung mit der langen Anwesenheitsdauer sowie den fehlenden wirtschaftlichen Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland ein erhebliches privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Die besondere Situation des kurz vor der Pensionierung stehenden Berufungsbeklagten, dem die Anpassung an neue Lebensbedingungen deutlich schwerer fallen dürfte als einer jüngeren Person, lässt sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gewichtig erscheinen. Im Ergebnis überwiegt somit sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Anordnung einer Landesverweisung.
4.5.2 Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar handelte es sich ebenfalls um einen Fall von Sozialhilfebetrug eines Täters, der nicht in der Schweiz aufgewachsen war, aber seit 13 Jahren hier wohnte. In jenem Fall verneinte das Gericht einen Härtefall, weil der erwerbstätige, aber hoch verschuldete Täter trotz der langen Aufenthaltsdauer sozial, kulturell und persönlich nicht integriert war und nur über marginale Deutschkenntnisse verfügte. Zudem hatte er sich nebst dem Sozialhilfebetrug auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht und es war ihm keine günstige Legalprognose, sondern lediglich keine Schlechtprognose gestellt worden, weshalb die privaten Interessen des Täters das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht überwog (E. 1.4.3). Dies im Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem der Berufungsbeklagte mit einer ungleich längeren Aufenthaltsdauer als sprachlich, sozial und persönlich integriert gelten darf. Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt in den vorliegend fehlenden Resozialisierungschancen im Heimatland sowie der klar positiven Legalprognose; dies führt dazu, dass die persönlichen Interessen des Berufungsbeklagten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwiegen. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist damit in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abzusehen.
4.6 Die Prüfung, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen, erübrigt sich bei der Bejahung eines echten Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.
5.
5.1
5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
5.1.2 Der Berufungsbeklagte wird in zweiter Instanz des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen; damit sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 680.90 zu belassen. Auch die von der ersten Instanz festgesetzte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 700.– bleibt unverändert.
5.2
5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
5.2.2 Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung vollumfänglich. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten wird insofern gutgeheissen, als dass er eine Reduktion der ihm auferlegten Geldstrafe von 85 auf 45 Tagessätze erwirkt und entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet wird. Es sind ihm somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um die Hälfte reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
5.3
5.3.1 Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Honorarnote vom 22. August 2023 (Akten S. 526 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
5.3.2 Da dem Berufungsbeklagten eine um die Hälfte reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung die Hälfte des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2021 ist betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
A____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird auf eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches verzichtet.
Der Berufungsbeklagte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 680.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 700.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7'944.– und eine Spesenentschädigung von CHF 240.35, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 630.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang der Hälfte dieser Summe vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsbeklagter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Sozialhilfe Basel-Stadt
- VOSTRA Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).