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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.132
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 31. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. August 2021 (SG.2020.36)
betreffend Diebstahl
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. August 2021 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) in Abwesenheit des Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt. Vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung, welche sie gemäss der Anklageschrift am 13. Juli 2019 begangen haben soll, wurde sie freigesprochen. Ausserdem wurde die am 5. Dezember 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Raubes (Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution und Diensterschwerung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis 27. Mai 2016 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 19. August 2016, Probezeit 4 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Juli 2019 um 1 Jahr verlängert), vollziehbar erklärt. In der Folge wurde die Berufungsklägerin unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis 24. Juli 2019 für das Verfahren SG.2020.36 sowie des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 19. August bis 5. Dezember 2016 im Verfahren SG.2016.241, sowie zu einer Busse von CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 1. Juli 2019. Des Weiteren wurde sie für 3 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Schliesslich wurden ihr Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'169.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 900.– auferlegt und es wurde ihr amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger der Berufungsklägerin, [...], am 26. August 2021 Berufung angemeldet und dieselbe mit Eingaben vom 22. Dezember 2021 und 7. Juni 2022 erklärt und begründet. Darin beantragt er, es sei die Berufungsklägerin von der Anklage des Diebstahls (zum Nachteil von [...]) freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Anklagepunkt einzustellen. Weiter sei die gegen die Berufungsklägerin am 5. Dezember 2016 vom Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten nicht vollziehbar zu erklären und es sei von der Anordnung der (fakultativen) Landesverweisung abzusehen. Schliesslich sei sie unter Einrechnung des Polizeigewahrsams für das Verfahren SG.2020.36 vom 23. Juli bis 24. Juli 2019 nebst einer Busse von CHF 300.– zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurteilen, alles unter o/e‑Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Der Verfahrensleiter hat der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung antragsgemäss mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2022 beantragt sie sodann die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Nachdem in Erfahrung gebracht wurde, dass die Berufungsklägerin sich in anderer Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befunden hatte, konnte ihr die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2023 trotz ihres ansonsten unbekannten Aufenthaltsortes zugestellt werden. Die heutige Berufungsverhandlung fand dann aber in unentschuldigter Abwesenheit der Berufungsklägerin, jedoch im Beisein ihres Verteidigers, statt. Für seine Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der Berufungsklägerin abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.2.2 Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch die Berufungsklägerin erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise sowie Diensterschwerung (begangen am 23. Juli 2019) und die diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie der Freispruch vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise sowie Diensterschwerung (gemäss Anklageschrift begangen am 13. Juli 2019). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten und zu überprüfen sind demnach der Schuldspruch wegen Diebstahls, die Strafzumessung und die Vollziehbarerklärung der am 5. Dezember 2016 vom Strafgericht bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie die angeordnete Landesverweisung und der von der Vorinstanz getroffene Kostenentscheid.
1.3 Mit Schreiben vom 1. bzw. 6. Februar 2023 wurden die Parteien und die Verteidigung zur heutigen Berufungsverhandlung geladen. Wie bereits erwähnt, konnte der Berufungsklägerin die Vorladung während eines Haftaufenthalts im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt persönlich zugestellt werden (Akten S. 560 ff.). Nichtsdestotrotz ist sie – wie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen – auch der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen ist oder der Rückzug der Berufung fingiert wird.
Wird eine beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, grundsätzlich kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid darf indes auch im Falle einer Vertretung von einer konkludenten Rückzugserklärung ausgegangen werden, wenn die beschuldigte Person selbst für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verstosse nämlich gegen Treu und Glauben. Es könne nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangt und zugleich sämtlich Mitwirkung daran verweigert werden. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.1, mit Hinweisen).
Vorliegend unterscheidet sich die Konstellation allerdings von derjenigen des zitierten Bundesgerichtsentscheids. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung versicherte der amtliche Verteidiger, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil mit der Berufungsklägerin in Kontakt gestanden und von ihr genügend Instruktionen erhalten habe, um die Berufung aufrechtzuerhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 581). Bestehende Kontakte ergeben sich denn auch aus den Leistungsdetails der eingereichten Honorarnote des Verteidigers (Akten S. 578). Entsprechend ist, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen. Dieses kann abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden (AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.4, SB.2020.46 vom 24. März 2021 E. 1.2, SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise nachgewiesen ist (Maurer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014 Art. 366 StPO N 16). Die Berufungsklägerin hatte vorliegend ausreichend Gelegenheit, sich zu den Tatvorwürfen zu äussern, war sie doch anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2019 eingehend dazu befragt worden (Akten S. 310 ff.). Dass es sich bei der besagten Einvernahme der Berufungsklägerin um eine polizeiliche Einvernahme handelte, steht der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen: Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt (angefochtenes Urteil S. 5, Akten S. 454), war bei der Einvernahme sowohl ihr amtlicher Verteidiger als auch ein Dolmetscher anwesend und wurde sie korrekt über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Zudem hat die Berufungsklägerin ihre Gelegenheit wahrgenommen und hat sich zu den zahlreichen Fragen und Vorhalten geäussert. Schliesslich wurde das Protokoll von ihr und ihrem amtlichen Verteidiger unterzeichnet. Ebenfalls anzumerken ist, dass der einvernehmende Detektiv in gleicher Sache auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Geschädigten vom 12. August 2019 (Akten S. 323 ff.) durchführte. Qualitative Unterschiede sind keine zu erkennen. Darüber hinaus konnte der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin ihre Interessen sowohl anlässlich der Einvernahme des Geschädigten (Akten S. 323 ff.) als auch den vorinstanzlichen Verhandlungen (Akten S. 413a ff., 436 ff.) sowie der heutigen Berufungsverhandlung (Akten S. 580 ff.) wahren. Abschliessend lässt, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, auch die Beweislage ein Urteil in Abwesenheit der Berufungsklägerin ohne Weiteres zu. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahren liegen somit auch im Berufungsverfahren vor.
1.4 Wie schon vor der ersten Instanz bringt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren vor, dass es sich beim zur Anklage gebrachten Sachverhalts hinsichtlich des Diebstahls um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache handle und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen sei. Aus den Akten ergebe sich, dass gegen die Berufungsklägerin bereits in Frankreich ein Strafverfahren wegen einfachen Diebstahls geführt und mittels einer «fiche procédure» (vgl. Akten S. 377 ff.) abgeschlossen worden sei. Das Verfahren sei als «classement 21» beendet worden. Es handle sich dabei wohl um eine Einstellung wegen unzureichender Beweise. In diesem Fall sei die Sache gemäss Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) bereits rechtskräftig abgeurteilt. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, mit der Verfahrenshandlung der französischen Behörden sei lediglich geprüft worden, ob ein möglicher Tatort auf französischem Boden gelegen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 7, Akten S. 456), handle es sich dabei lediglich um eine Mutmassung (Berufungsbegründung Rz. 8, Akten S. 519; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3, Akten S. 438).
Aus der sich in den Akten befindlichen Einstellungsverfügung der französischen Strafbehörden geht tatsächlich nicht ohne Weiteres hervor, aus welchem Grund das Verfahren gegen die Berufungsklägerin eingestellt worden ist. Dies kann letztlich aber auch offenbleiben, sofern sich der tatrelevante Sachverhalt vollumfänglich in der Schweiz abspielte. Gemäss Art. 54 SDÜ ist eine Person, die durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Ein Vertragsstaat kann gemäss Art. 55 SDÜ indes erklären, dass er in einem oder mehreren der in Art. 54 SDÜ bestimmten Fälle nicht durch Art. 54 SDÜ gebunden sei. Die Schweiz erklärte einen solchen Vorbehalt im diesbezüglich massgebenden Schengen Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (SAA; SR 0.362.31), das für die Schweiz am 1. März 2008 in Kraft trat (BGer 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Sie erklärte im Sinne von Art. 55 SDÜ, unter anderem dann nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu sein, «wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; in letzterem Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist». Wie aus den nachfolgenden Erwägungen zum Tatsächlichen hervorgeht, hat die Berufungsklägerin den ihr vorgeworfenen Diebstahl ganz in der Schweiz begangen (vgl. unten E. 2.1). Damit zusammenhängende Tathandlungen in Frankreich sind hingegen keine ersichtlich. Unabhängig vom Charakter der französischen Einstellungsverfügung entfaltet diese demnach ohnehin keine Sperrwirkung für die Strafverfolgung und Verurteilung in der Schweiz (vgl. dazu Zurkinden, Urteilsbesprechung, Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_716/2020 vom 2. März 2021, A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem, Willkür., in: AJP 2021 S. 1200, 1205 f.). Der vorliegend in Frage stehende Diebstahl vom 21. April 2019 ist damit noch nicht rechtskräftig abgeurteilt und das Eventualbegehren auf Einstellung des Verfahrens ist abzuweisen.
2. Materielles
2.1 Tatsächliches
2.1.1 Der Berufungsklägerin wird im Anklagepunkt 1 vorgeworfen, sie soll [...] (nachfolgend Geschädigter) das Portemonnaie gestohlen haben, als dieser sie im Rahmen eines Autostopps bei sich habe mitfahren lassen. Konkret habe die Berufungsklägerin am späten Abend des 21. April 2019 an der Hagenaustrasse (evt. Flughafenstrasse) in Basel Autostopp gemacht. Der Geschädigte habe angehalten und sie in sein Fahrzeug einsteigen lassen. Auf der Fahrt seien die beiden ins Gespräch gekommen und in einem unbeobachteten Moment habe die Berufungsklägerin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zum Nachteil des Geschädigten das in der Mittelkonsole bei der Handbremse deponierte schwarze Portemonnaie im Wert von ca. CHF 60.– behändigt. Neben Bargeld in Höhe von CHF 700.– und EUR 20.– seien ihm auf diese Weise ein Ausweis seiner französischen Aufenthaltsbewilligung, ein Führerausweis, eine Bankkundenkarte und eine Krankenversicherungskarte abhandengekommen. Nachdem die Berufungsklägerin das Deliktsgut im Gesamtwert von mindestens CHF 783.– an sich genommen habe, sei sie beim Swissôtel Le Plaza am Messeplatz in Basel ausgestiegen. Der Geschädigte seinerseits habe seine Fahrt zur Autobahn in Richtung Delémont fortgesetzt. Als er kurz darauf das Fehlen seiner Geldbörse bemerkt habe, habe er seinen Personenwagen gewendet und in Basel erfolglos nach der Berufungsklägerin gesucht (Anklageschrift vom 18. Februar 2020 S. 1 f., Akten S 369 f.).
2.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Aussagen des Geschädigten, welche hinsichtlich des Kerngeschehens konstant geblieben seien und diverse Realitätskriterien enthalten hätten. Die vereinzelten Widersprüche in seinen Angaben seien erklärbar. Er habe zudem keinerlei Vorteil aus der Anzeige und dem Strafverfahren gezogen und mache auch keine Zivilansprüche geltend. Anhaltspunkte für eine Falschbeschuldigung seien nicht auszumachen. Demgegenüber seien die Aussagen der Berufungsklägerin, die ihre Identität verschleiert habe, unwahrscheinlich und von den Umständen her lebensfremd. Portemonnaie-Diebstähle seien für sie auch nichts Ungewöhnliches. So sei sie wegen zahlreicher ähnlich gelagerter Delikte vorbestraft (angefochtenes Urteil S. 7 ff., Akten S. 456 ff.).
2.1.3 Die Verteidigung wendet ein, es bestünden keine objektiven Beweise. Eine Videoaufnahme einer Tankstelle, aus welcher gemäss der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ersichtlich sei, dass der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt zweifellos noch im Besitz seines Portemonnaies gewesen sein soll (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 524), finde sich nicht in den Akten. Es sei nicht erstellt, dass das Portemonnaie des Geschädigten überhaupt gestohlen worden sei. Die Aussagen des Geschädigten seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich. Die Aussagen der Berufungsklägerin seien hinsichtlich des Kerngeschehens indes konstant geblieben und anhand der Umstände keinesfalls als lebensfremd zu qualifizieren. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsklägerin in der Vergangenheit wegen ähnlich gelagerter Fälle verurteilt worden sei, könne nicht als erstellt erachtet werden, dass sie auch den vorliegenden Diebstahl begangen habe. Auch der Umstand, dass sie sie mit dem Geschädigten als Anhalterin mitgefahren sei, genüge nicht dazu, ihr das mutmassliche Verschwinden des Portemonnaies anzulasten. Die Verurteilung sei mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar. Es sei nämlich auch denkbar, dass der Geschädigte das Portemonnaie schlicht verloren habe (Berufungsbegründung Rz. 4 ff., Akten S. 517 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 ff., Akten S. 439 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 581 f.).
2.1.4 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.1.5 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen im Wesentlichen die Aussagen der Berufungsklägerin sowie diejenigen des Geschädigten vor. Daher wird nachfolgend deren Glaubhaftigkeit geprüft, wobei in diesem Rahmen auch auf übrige Indizien eingegangen wird.
2.1.5.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
2.1.5.2 Hinsichtlich der Aussagen des Geschädigten ist zunächst zu deren Entstehungsgeschichte festzuhalten, dass weder suggestive Effekte, welche auf die Aussagen Einfluss hätten haben können, noch Motive für eine Falschaussage erkennbar sind. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat er keinerlei Vorteile aus der Anzeige und dem Strafverfahren gezogen und macht er auch keine Zivilansprüche geltend. Auch die Berufungsklägerin und deren Verteidigung machen keine derartigen Umstände geltend. Aus dem Polizeirapport vom 23. April 2019 ergibt sich sodann, dass der Geschädigte am Vormittag des 23. April 2019, also am übernächsten Morgen nach dem Vorfall, bei der Polizeiwache Clara einen Strafantrag gegen die Berufungsklägerin stellte (Akten S. 300 ff.). In seiner Einvernahme vom 12. August 2019 erklärte er in freier Rede, dass er sogar direkt nach dem Vorfall noch am gleichen Abend zum Polizeiposten Clara gegangen sei und habe Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe ihm aber gesagt, er müsse am nächsten Tag wiederkommen (Akten S. 324). Auch ergibt sich aus den Akten, dass er am 22. April 2019, also am Folgetag des Vorfalls, bei der Polizei in St. Louis ebenfalls eine Anzeige erstattete (Akten S. 303, 324, 377). Insofern ist festzuhalten, dass der Geschädigte sich unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall um die Strafverfolgung der Berufungsklägerin bemühte und dabei keine Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich sind oder geltend gemacht werden.
Was sodann die inhaltliche Analyse der Aussagen des Geschädigten anbelangt, weisen diese hinsichtlich des Kerngeschehens eine hohe Aussagequalität auf: In der Einvernahme vom 12. August schilderte er seine Wahrnehmung des Vorfalls in freier Erzählung äusserst detailliert. Die Schilderungen wirken aber nicht etwa stereotyp oder auswendig gelernt, sondern lebensnah, farbig und authentisch. So nahm er erklärend vorweg, dass er in Huningue wohne und an diesem Tag nach Delémont haben fahren wollen. Es habe geregnet und nach dem Grenzübergang beim Bell-Gebäude sei er diesem Mädchen begegnet, welches Autostopp gemacht habe. Wegen des starken Regens habe er angehalten. Das Mädchen habe gesagt, sie müsse an den Claraplatz und habe ihn gefragt, ob er sie mitnehmen und dort abladen könne. Er habe sie mitgenommen. Sein Portemonnaie sei dort gelegen, wo die Handbremse sei. Sie hätten zu reden angefangen und sie habe ihm erzählt, sie heisse A____. Er habe sie gefragt, was sie denn am Claraplatz machen wolle. Sie habe geantwortet, sie wolle dort Freunde treffen, um mit diesen den Abend zu verbringen. Als er am Claraplatz beim Hotel Plaza angekommen sei, habe er sie aussteigen lassen. Sie hätten sich verabschiedet und er sei in Richtung Autobahn Delémont gefahren. 5 Minuten nachdem er abgefahren sei, habe er das Portemonnaie bei der Handbremse gesucht und bemerkt, dass es nicht mehr dort sei. Er habe umgedreht und ganz Basel nach ihr abgesucht. Er habe sie aber nicht gefunden. Dann sei er zur Polizeiwache Clara gegangen und habe Anzeige erstattet. Die Polizei dort habe ihm gesagt, er müsse am nächsten Tag wiederkommen. Das habe er auch getan. In der Zwischenzeit habe er auf Facebook nach einer A____ gesucht und sei fündig geworden. Er habe bemerkt, dass sie nicht weit von ihm entfernt in St. Louis wohne. Deshalb habe er dort ebenfalls Anzeige erstattet. Ihm sei gesagt worden, die Berufungsklägerin sei wegen solchen Geschichten schon bekannt. Sie hätten ihm gesagt, er sei das achte Opfer innert 6 Monaten. Die Polizei habe ihn auch gefragt, ob sie angeboten habe, ihm einen zu blasen. Sie hätten gesagt, die Berufungsklägerin würde dies oft tun und zeitgleich die Leute bestehlen. Er habe ihnen aber gesagt, bei ihm habe sie das nicht vorgeschlagen. Sie sei schliesslich vorgeladen worden, aber dann sei nichts mehr passiert. Seine grosse Schwester habe die Berufungsklägerin dann zu einem späteren Zeitpunkt am Claraplatz gesehen, als diese zusammen mit anderen Personen Alkohol getrunken habe. Er sei zu ihr hingegangen und habe gesagt: «Du hast mir das Portemonnaie gestohlen mit CHF 700.– und EUR 30.–. Gib mir einfach das Portemonnaie zurück wegen den Ausweisen und dann ist die Sache erledigt». Als er ihr das gesagt habe, habe sie zu flüchten versucht. Er habe die Polizei gerufen. Sie habe ihm den ganzen Arm zerkratzt und ihn mit ihrer Zigarette verbrannt. Zusätzlich habe sie ihm noch Fusstritte gegeben und ihn geschlagen. Nach 15 oder 20 Minuten sei die Polizei vor Ort gekommen. Sie hätten ihm Fragen gestellt und er habe ihnen erklärt, was passiert sei und habe ihnen seine Telefonnummer gegeben. Die Polizei habe gesagt, sie würde sich bei ihm melden und dass die Berufungsklägerin auch hier bekannt sei (Akten S. 324 f.).
Die Aussagen des Geschädigten erfüllen eine Vielzahl von Realkriterien: Sie sind in sich stimmig und über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet. Er bettete seine Schilderungen in die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten ein. So habe es stark geregnet und er sei auf dem Weg nach Delémont gewesen. Zudem werden zahlreiche Handlungen und Handlungsketten beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Er beschrieb die Abfolge vom Aufladen, Mitnehmen und Abladen der Berufungsklägerin über die Entdeckung des fehlenden Portemonnaies bis hin zur Suche nach ihr sowie den anschliessenden Anzeigebemühungen eingehend und nachvollziehbar. Zudem gab der Geschädigte verschiedene Gespräche mit der Berufungsklägerin aber auch der Polizei wieder, teilweise sogar in direkter Rede. Mit seinem zunächst erfolglosen Anzeigeversuch nach dem Vorfall sowie dem aus seiner Sicht erfolglosen Strafverfahren in Frankreich beschrieb er auch unvorhersehbare Schwierigkeiten und vergebliche Bemühungen. Auch werden nebensächliche Elemente geschildert, wie die Frage der französischen Polizeibeamten, ob die Berufungsklägerin ihm Oralverkehr angeboten habe.
Auf entsprechende Nachfrage hin wiederholte er seine Aussagen sodann grösstenteils gleich. So gab er stets an, die Berufungsklägerin beim Bell-Gebäude aufgeladen und vor dem Hotel Plaza wieder abgeladen zu haben (Akten S. 325). Auch schilderte er nochmals, wie er das Portemonnaie nach dem Tanken in der Mittelkonsole deponiert habe und sich in der Zwischenzeit einzig die Berufungsklägerin in seinem Auto befunden habe, bevor es weggekommen sei (Akten S. 326). Ausserdem äusserte er sich – ebenfalls auf Nachfrage hin – zur Identifikation der Berufungsklägerin. Sie habe zwei Facebook Accounts und er habe sie auf dem Messenger kontaktiert. Er habe ihr geschrieben, sie solle bitte sein Portemonnaie zurückgeben. Sie könne das Geld behalten, aber er wolle die Papiere zurück. Er habe ihr eine Woche Zeit gegeben und gesagt, es sei sehr aufwendig und teuer, die Sachen zu erneuern. Sie habe ihm aber nicht geantwortet. Er sei sich sicher, dass die Person auf den Facebook-Bildern dieselbe sei wie die Person, welche sein Portemonnaie gestohlen habe (Akten S. 327).
Als der einvernehmende Detektiv den Geschädigten über die Situation am 23. Juli 2019 befragte, in welcher seine Schwester die Berufungsklägerin am Claraplatz gesehen haben soll, korrigierte dieser umgehend, dass er selber und nicht seine Schwester die Berufungsklägerin gesehen habe. Er habe nie von seiner Schwester gesprochen (Akten S. 328). Zwar ist dem zu entgegnen, dass er gemäss dem Protokoll am Anfang der Einvernahme noch schilderte, dass seine Schwester die Berufungsklägerin wiedererkannt habe. Ein relevanter Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten in Zweifel ziehen könnte, ist darin entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 440) jedoch nicht zu erblicken, zumal es sich um eine Nebensache handelt und aufgrund des Polizeirapports erstellt und ohnehin unbestritten ist, dass er die Berufungsklägerin am 23. Juli 2019 am Claraplatz mit seinem Vorwurf konfrontiert hat. Insofern dürfte dieser Widerspruch seinen Ursprung vielmehr in einem Missverständnis oder einem Übersetzungsproblem haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermögen auch die Unterschiede zu den im Polizeirapport vom 23. April 2019 festgehaltenen sinngemässen Angaben des Geschädigten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen zu begründen. Zwar bestehen zwischen dem Polizeirapport und der Einvernahme durchaus erhebliche Unterschiede in der Tatschilderung und dem angegebenen Tatort, doch wurde im Polizeirapport explizit festgehalten, dass sich die Sachverhaltsaufnahme aufgrund sprachlicher Barrieren als ziemlich schwierig gestaltet habe (Akten S. 303) und auch der Geschädigte gab in seiner Einvernahme zu erkennen, dass es Verständigungsprobleme gegeben habe (Akten S. 326). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin – wie noch aufzuzeigen sein wird – gar nicht bestreitet, mit dem Geschädigten mitgefahren zu sein. Angesichts dieser Umstände kann der Version im Polizeirapport, wonach der Diebstahl wohl ausserhalb des Autos an der Voltamatte stattgefunden haben soll, keine Aussagekraft zugesprochen werden.
Schliesslich schilderte der Geschädigte in seiner Einvernahme, wie er den Vater der Berufungsklägerin in St. Louis aufgesucht habe, um über diesen sein Portemonnaie zurückzuerlangen. Auch diesbezüglich konnte er detailliert und nachvollziehbar aufzeigen, wie er dessen Adresse in Erfahrung brachte und wie sich die Interaktion mit ihm gestaltete (vgl. Akten S 328 f.). Es scheint unwahrscheinlich, dass der Geschädigte in der Lage wäre, ein derartiges Lügengebäude widerspruchsfrei aufzubauen, was neben der inhaltlichen Qualität seiner Aussagen ebenfalls für deren Erlebnisbasiertheit spricht.
2.1.5.3 Anders gestaltet sich die Situation hinsichtlich der Aussagen der Berufungsklägerin. Dass sie bestrebt ist, einen allfälligen Diebstahl abzustreiten ist legitim, aber auch offenkundig. Bereits mit Blick auf diese augenfällige Motivlage kann den Aussagen damit keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Die inhaltliche Qualität der Aussagen ist zudem äusserst dürftig. Bereits anlässlich ihrer polizeilichen Festnahme am 23. Juli 2023 hat sich die Berufungsklägerin gemäss dem Polizeirapport fälschlicherweise als [...] ausgegeben. Ausserdem habe sie den anwesenden Polizeibeamtinnen und -beamten sinngemäss angegeben, dass sie den Geschädigten, der sie zuvor am Claraplatz festhielt, nicht kenne. Sie habe gehen wollen und der Geschädigte habe dies nicht zugelassen. Sie habe sich gewehrt, ihn angeschrien und geschlagen. Sie habe ihm nichts gestohlen (Akten S 308). Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 24. Juli 2019 sagte sie dazu aus, sie habe keine Papiere dabeigehabt und sich deshalb gedacht, es würde schneller gehen, wenn sie sich als [...] ausgebe (Akten S. 319). Weiter gab sie zu, den Geschädigten zu kennen und bei ihrem Autostopp damals mit ihm mitgefahren zu sein. Abweichend von seinen Darstellungen gibt sie indes an, er habe gewollt, dass sie mit ihm an eine Party in Delémont komme. Er habe sie dann in St. Louis aufgeladen und bei einem Hotel gleich nach der Grenze abgeladen. Sie habe Autostopp gemacht, weil sie in diesem Hotel Getränke und Zigaretten habe kaufen wollen. Sie habe sein Portemonnaie aber nicht gestohlen, zumal der Geschädigte ihren Vater und ihren Bruder kenne. Abgesehen davon habe er einen Termin mit ihrem Vater vereinbart und sie hätten über alles gesprochen. Als sie aus seinem Auto ausgestiegen sei, sei jedenfalls alles noch da gewesen, auch das GPS und das Telefon. (Akten S. 312 ff.). Weiter gab sie an, sie habe dem Geschädigten ein falsches Facebook-Profil angegeben. Auf Vorlage von 3 Fotos des angegebenen Profils (Akten S. 315 ff.) sagte sie aus, es handle sich dabei um eine andere Frau, die ebenfalls A____ heisse und auch aus St. Louis komme.
Dass die Berufungsklägerin, sollte sie das Portemonnaie nicht gestohlen haben, bewusst wahrgenommen haben will, welche Wertgegenstände der Geschädigte in seinem Auto liegen hatte, erscheint äusserst zweifelhaft. Gleiches gilt für den von ihr angegebenen Grund, weshalb sie überhaupt Autostopp gemacht habe. Auch die Aussagen hinsichtlich des Facebook-Profils scheinen äusserst unglaubhaft, zumal der Geschädigte die Berufungsklägerin sowohl auf Facebook als auch am Claraplatz offensichtlich wiedererkannte und die Fotos – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – zumindest Ähnlichkeiten mit ihrem Passfoto in den Akten aufweisen (vgl. Akten S. 135). Zudem ist ohnehin nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin mit diesem Verhalten zu bezwecken versuchte. Sie bestreitet nämlich nicht, mit dem Geschädigten mitgefahren zu sein, womit die Identifikation der Anhalterin auch keine weiteren Schwierigkeiten bereitet. In Anbetracht der diversen Verschleierungsversuche und der weiteren geschilderten Auffälligkeiten sind die Aussagen der Berufungsklägerin als unglaubhaft zu werten. Sie vermögen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
2.1.5.4 Soweit die Verteidigung sodann vorbringt, es wäre auch denkbar, dass der Geschädigte sein Portemonnaie schlicht und einfach verloren habe (Berufungsbegründung Rz. 7, Akten S. 518), kann sie nichts zu Gunsten der Berufungsklägerin ableiten. Zwar stimmt es, dass dies rein theoretisch möglich wäre. Doch wie bereits erwogen (vgl. oben E. 2.1.4), sind solche theoretischen Zweifel stets möglich und kann absolute Gewissheit nicht verlangt werden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Geschädigten, seines Nachtatverhaltens und der unglaubhaften Aussagen der Berufungsklägerin ist der angeklagte Sachverhalten aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters jedenfalls über jeden vernünftigen Zweifel erhaben. Unüberwindliche Zweifel an diesem Beweisergebnis bestehen keine. Dies umso mehr, als dass das vorgeworfene Verhalten in Anbetracht der Vorstrafen der Berufungsklägerin (vgl. unten E. 3.4.2) auch persönlichkeitsadäquat erscheint. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 517) hat die Vorinstanz ihren Schuldspruch keineswegs nur mit den Vorstrafen der Berufungsklägerin begründet. Als Indizien dürfen sie indes durchaus bei der Frage mitberücksichtigt werden, ob das angeklagte Verhalten persönlichkeitsadäquat oder -fremd ist (vgl. dazu BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2019.7 vom 21. März 2023 E. 4.3.3, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7).
2.1.5.5 Nach dem Erwogenen ist der angeklagte Sachverhalt somit als erstellt zu erachten.
2.2 Rechtliches
Was die rechtliche Würdigung betrifft, wurde diese von der Verteidigung zu Recht nicht moniert und bietet sie zudem auch keine Schwierigkeiten, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 9 f., Akten S. 458 f.) Die Berufungsklägerin ist somit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen.
3. Strafzumessung
Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird die Berufungsklägerin in zweiter Instanz des Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise sowie der Diensterschwerung schuldig gesprochen.
3.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.2
3.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
3.2.2 Vorliegend sehen sowohl der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB als auch der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nebeneinander Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteils S. 11 f., Akten S. 460 f.) gilt es indes festzuhalten, dass sich bei beiden Delikten eine Geldstrafe nicht anbietet. So weisen die Strafregisterauszüge der Berufungsklägerin diverse einschlägige Einträge vor: Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Dezember 2016 wurde sie wegen Raubs, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution und mehrfachen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt. Auch in Frankreich wurde sie bereits wiederholt wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt (Strafregisterauszug Frankreich vom 29. Juli 2019, Akten S. 27 ff.). Diese Verurteilungen haben sie indes nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten. Neben den vorliegend zu beurteilenden Taten hat die Berufungsklägerin seither auch eine weitere rechtswidrige Einreise sowie eine Sachbeschädigung begangen und wurde sie dafür mit Strafbefehlen zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt (Strafregisterauszug vom 3. Mai 2023, Akten S. 573 f.). Bereits aus spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für den Diebstahl und die rechtswidrige Einreise der Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – die Berufungsklägerin im Ausland wohnt, sich eine Kontaktaufnahme während des ganzen Verfahrens als schwierig erwiesen hat und schliesslich auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie drogenabhängig ist (vgl. unten E. 3.4.2), womit der Vollzug einer Geldstrafe überaus fraglich erscheint. Das Aussprechen einer Geldstrafe kommt unter diesen Umständen unabhängig von der konkreten Verschuldenshöhe sowohl für den Diebstahl als auch die rechtswidrige Einreise nicht in Betracht. Für die Diensterschwerung ist gemäss § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt (Fassung vom 1. Mai 2017; ÜStG, SG 253.100) hingegen zwingend eine Busse auszusprechen. Mangels Anfechtung ist die diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse in angemessener Höhe von CHF 300.– indes nicht mehr zu beurteilen.
3.3 Ausserdem besteht vorliegend ein Fall einer teilweise retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen ist der Strafbefehl vom 1. Juli 2019, mit welchem die Berufungsklägerin wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt worden ist (Akten S. 573). Den Diebstahl vom 21. April 2019 hat sie vor diesem Urteil verübt, wohingegen sie die rechtswidrige Einreise vom 23. Juli 2019 nach diesem Urteil begangen hat.
Gemäss präzisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wie folgt vorzugehen (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1): Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (vgl. dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 549 ff.).
Das bedeutet, dass zunächst im ersten Schritt in Bezug auf den Diebstahl eine Zusatzfreiheitsstrafe zum Strafbefehl vom 1. Juli 2019 auszufällen ist, die anschliessend in einem zweiten Schritt mit der für die rechtswidrige Einreise auszufällenden Freiheitsstrafe zu addieren ist.
3.4 Zunächst gilt es die Zusatzstrafe für den am 21. April 2019 zum Nachteil des Geschädigten begangenen Diebstahl zu bemessen. Der Strafrahmen des Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei das Aussprechen einer Geldstrafe nach dem Erwogenen vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. oben E. 3.2.3).
3.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden beispielsweise eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
In objektiver Hinsicht gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorgehen der Berufungsklägerin als dreist zu bezeichnen ist. So hat sie den Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten begangen, welcher ihr einen Gefallen machte und sie in seinem Auto mitfahren liess. Zudem nahm sie offenbar in Kauf, dass er den Diebstahl bemerken und sie konfrontieren könnte. Der Deliktsbetrag in Höhe von knapp CHF 800.– ist hingegen klar im unteren Bereich anzusiedeln. In Anbetracht dieser Umstände ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht als nicht mehr ganz leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsklägerin einerseits direktvorsätzlich und einzig aus rein monetären Interessen handelte, ihre persönliche und finanzielle Lebenssituation andererseits aber prekär erscheint (vgl. dazu unten E. 3.4.2). Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive daher nicht relativiert. Es rechtfertigt sich damit eine Einsatzstrafe von 2 ½ Monaten.
3.4.2 Weiter gilt es die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 462) festgehalten werden, dass die 34-jährige Berufungsklägerin die französische Staatsangehörigkeit besitzt und offenbar in St. Louis, Frankreich lebt. Wie aus der Einvernahme zur Person hervorgeht, hat sie drei Kinder. Sie hat keine Ausbildung absolviert, ging zum Zeitpunkt der Einvernahme keiner Erwerbstätigkeit nach und erhielt auch sonst keine finanzielle Unterstützung (Einvernahme zur Person vom 24. Juli 2019 Akten S. 4 f.). Gemäss den Angaben ihrer Verteidigung in der Berufungserklärung vom 22. Dezember 2021 hat sich ihre finanzielle Situation in der Zwischenzeit nicht verbessert (Akten S. 496). Zudem bestehen in den Akten diverse Anhaltspunkte, dass die Berufungsklägerin drogenabhängig ist und einen starken Bezug zum Rotlicht-Milieu aufweist (vgl. Akten S. 85, 119 ff., 328, 335, 555). Schliesslich weisen die Strafregisterauszüge der Berufungsklägerin sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich zahlreiche Einträge vor (Akten S. 570 ff. und 27 ff.). Sie begeht seit Jahren Delikte, regelmässig auch Diebstähle und regelmässig auch in der Schweiz. Ausserdem offenbarte sie ihre ausgeprägte Einsichtslosigkeit, indem sie die vorliegend zu beurteilenden Delikte während einer laufenden Probezeit begangen hat und auch seit dem erstinstanzlichen Urteil in vorliegender Sache weiterdelinquierte. Insbesondere die vielen Vorstrafen und ihre offensichtliche Unbelehrbarkeit sind straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Monat. Dies würde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten führen.
3.4.3 Diese ist indes als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl vom 1. Juli 2019 verhängten Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen rechtswidriger Einreise auszufällen. Da im dortigen Verfahren keine Tatmehrheit bestand, rechtfertigt sich für die vorliegende Zusatzstrafenbildung eine Asperation von einem Drittel auf 1 Monat, womit sich insgesamt eine hypothetische Gesamtstrafe von 4 Monaten ergeben würde. Nach Abzug der im Strafbefehl vom 1. Juli 2019 festgesetzten Strafe von 45 Tagen beträgt die Zusatzstrafe für den Diebstahl somit 2 ½ Monate.
3.5 Weiter ist die Strafe für die am 23. Juli 2019 begangene rechtswidrige Einreise zu bestimmen, für welche Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten offenbarte, dass sie einem gültigen Einreiseverbot offenbar keinerlei Bedeutung zumisst (angefochtenes Urteil S. 13, Akten S. 462). In Anbetracht dessen erscheint eine Freiheitsstrafe von ½ Monat angemessen. Diese ist mit der soeben für den Diebstahl bestimmten Zusatzstrafe von 2 ½ Monaten zu addieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Monaten.
3.6
3.6.1 Bei der Höhe der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe käme formell der bedingte Strafvollzug in Frage (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Hierfür genügt grundsätzlich die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb im Regelfall nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden, wobei dem Gericht bei der Prüfung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 1 E. 4.2.2). Vorliegend ist allerdings ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bräuchte es daher besonders günstige Umstände. Die Vorstrafe stellt damit zwar keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte Strafe dar, sie ist jedoch ein relevantes Kriterium bei der Prognosebildung (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 144 IV 277 E. 3.1.2). Unter «besonders günstigen Umständen» sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Anders als bei der nicht rückfälligen Täterin ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen der Täterin (vgl. zum Ganzen BGer 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.6.2 Für die Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgeblich. Die Bewährungsaussichten der Täterin sind anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu prüfen, wobei dies sowohl unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 als auch von Abs. 2 StGB gilt (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134 IV 140 E. 4.4; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2). Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter der Täterin und die Aussichten ihrer Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere auch die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten sowie das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2).
3.6.3 Vorliegend kommt mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 464) die Gewährung des bedingten Vollzugs aufgrund dieser Kriterien nicht in Betracht. Nicht nur weist die Berufungsklägerin zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf. Auch hat sie seit dem vorinstanzlichen Urteil erneut delinquiert. Der letzte gegen sie ergangene Strafbefehl stammt vom 12. September 2022. Eine positive Wende in ihrem Leben ist nicht auszumachen. Insofern sind klarerweise keine besonders günstigen Umstände gegeben und lassen sich solche auch nicht aus dem Vollzug der Vorstrafe ableiten (vgl. dazu sogleich E. 3.7). Ein Strafaufschub ist somit nicht zu gewähren.
3.7 Des Weiteren gilt es über den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Basel‑Stadt vom 5. Dezember wegen mehrfachen Raubes (Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls und mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu befinden.
3.7.1 Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2).
Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140 E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
3.7.2 Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit dem Diebstahl vom 21. April 2019 klarerweise ein nach Art. 46 Abs. 1 StGB gefordertes Delikt während der mit Urteil vom 5. Dezember 2016 festgesetzten und mit Strafbefehl vom 1. Juli 2019 verlängerten Probezeit begangen. Wie bereits unter den Ausführungen zur Täterkomponente erwähnt (vgl. oben E. 3.4.2), ist die Berufungsklägerin mehrfach vorbestraft und hat sie sich auch von früheren empfindlichen Sanktionen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Offenbar haben sie weder frühere Strafverbüssungen noch die Warnwirkung eines bedingten Vollzugs oder die Verlängerung der Probezeit nachhaltig zu beeindrucken vermocht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich die deutliche Schlechtprognose durch den Vollzug der neuen Strafe (vgl. dazu oben E. 3.6) hinreichend verbessern würde. Zudem lässt sich auch sonst kein Wandel in ihrer Lebensgestaltung abzeichnen (vgl. dazu E. 3.4.2 und 4.4.1). In diesem Sinne ist ihr – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der neuen Freiheitsstrafe – bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte eine Schlechtprognose zu stellen (auch das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung keine Ermessensüberschreitung angenommen, wenn die Vorinstanz von einer schlechten Prognose ausgeht, weil die Täterschaft trotz Vorstrafen, die teilweise auch vollzogen wurden, immer wieder straffällig wurde, vgl. nur BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 2.3). Der Vollzug auch der Vorstrafe ist somit erforderlich. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die mit Urteil vom 5. Dezember 2016 festgesetzte vierjährige und mit Strafbefehl vom 1. Juli 2019 um ein Jahr verlängerte Probezeit im Dezember 2021 abgelaufen ist. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB steht dem Widerruf somit nicht entgegen.
3.7.3 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Vorliegend handelt es sich bei der neu auszusprechenden sowie der widerrufenen Strafe um Freiheitsstrafen und somit gleichartige Strafen. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Die vorliegend bereits festgesetzte Strafe von 3 Monaten ist so aufgrund der widerrufenen 10 Monate angemessen um 8 Monate auf insgesamt 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3.8 Damit ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für die Berufungsklägerin, neben der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–, eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 11 Monaten auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
4. Landesverweisung
4.1 Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin sodann in Anwendung von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. Zwar sei die Schwere der von ihr begangenen Delikte nicht allzu gravierend. Doch müsse ihr aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen eine schlechte Prognose gestellt werden. Zudem weise sie keinen Bezug zur Schweiz auf, womit die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung ihren privaten Interessen gegenüber eindeutig überwiegen würden (angefochtenes Urteil S. 15 f., Akten S. 464 f.).
4.2 Die Verteidigung beantragt, es sei von der Anordnung einer (fakultativen) Landesverweisung abzusehen. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung sei unverhältnismässig, insoweit nicht ersichtlich sei, inwiefern eine solche notwendig erscheine. Sie habe sich nicht mit milderen Massnahmen auseinandergesetzt und habe lediglich die angeblich ungünstige und nicht eingehend begründete Legalprognose der Berufungsklägerin angeführt. Sie habe bei der Interessenabwägung die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin zu wenig berücksichtigt. Angesichts der nicht besonders ins Gewicht fallenden Tatschwere sei daher vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen (Berufungsbegründung Rz. 11 ff., Akten S. 520).
4.3 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht eine ausländische Person für 3‑15 Jahre des Landes verweisen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die der Berufungsklägerin mit dem vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen nicht unter den in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog, es stellt sich jedoch die Frage einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB.
Die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121 Abs. 3–6 BV und Art. 66a StGB aufgeführten – Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 6.2, SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 7.2, SB.2017.124 E. 2.5.1). Zu berücksichtigen sind dabei die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, die zwischen Straftat und der strittigen Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person in dieser Zeitspanne sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und Zielland (AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 6.2, SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.3.2).
4.4
4.4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, weist die Berufungsklägerin keinen Bezug zur Schweiz auf. Soweit ersichtlich hat sie weder Angehörige hier, noch ist sie in anderer Weise sozial oder kulturell mit der Schweiz verbunden. Vielmehr waren ihre Aufenthalte in der Schweiz aufgrund des vom 6. Dezember 2016 bis 5. Dezember 2020 gültigen Einreiseverbots (Akten S. 347) rechtswidrig. Soweit ihre Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe ihre persönlichen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt, ist nicht erkennbar, was sie daraus ableiten möchte. So ist nicht ersichtlich und macht sie auch nicht geltend, inwiefern vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz eine Verbesserung ihrer Lebenssituation mit sich brachten bzw. in Zukunft mit sich bringen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie einzig oder zumindest vorwiegend zum Zweck des Delinquierens in die Schweiz gekommen ist. Die privaten Interessen der Berufungsklägerin an einer Aufenthalts- bzw. Einreisemöglichkeit sind daher als sehr gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als gross. Hinsichtlich der vorliegenden Anlasstaten ist ihr zwar kein schweres Verschulden vorzuwerfen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Berufungsklägerin um eine unbelehrbare Wiederholungstäterin handelt. Für die diversen Vorstrafen in der Schweiz und auch in Frankreich kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 3.4.2). Aus dem erwähnten Strafbefehl vom 12. September 2022 geht zudem hervor, dass sich auch aktuell keine Besserung abzeichnet. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass am 26. Januar und am 22. April 2023 zwei weitere Strafverfahren wegen Diebstahls bzw. mehrfachen Diebstahls gegen sie eröffnet worden sind (Strafregisterauszug vom 3. Mai 2023, Akten S. 571 f.). Von der Berufungsklägerin geht somit aufgrund ihrer hartnäckigen Delinquenz eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, welche ihre sehr geringen privaten Interessen an einer fortlaufenden Einreisemöglichkeit deutlich überwiegt. Eine Landesverweisung lässt sich anhand der vorgebrachten Kriterien begründen, da die Massnahme notwendig erscheint, um die Berufungsklägerin von weiteren Straftaten in der Schweiz abzuhalten. Zu prüfen ist nun, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten (FZA, SR 0.142.112.681) einer solchen Landesverweisung entgegenstehen könnte.
4.4.2 Französische Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des FZA. Das FZA gewährt indes kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.6.1, 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3, mit Hinweis). Entsprechend seiner Zielsetzung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zum Ganzen: BGE 145 IV 55 E. 3.3; BGE 145 IV 364 E. 3.4.4). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Freizügigkeit nach dem FZA unter Missbrauchsvorbehalt steht, so dass eine Einreise zu den von den Zielen des FZA nicht gedeckten Zwecken, dessen Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit des FZA ist daher für sog. «Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 64, mit Hinweisen). Das Völkerrecht ist denn auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung angelegt. Das gilt ebenso für das FZA. Das Bundesgericht hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich ausgeführt: «In casu ist bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der Beschwerdeführer kommt nicht umhin einzuräumen, dass er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. […]. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 e contrario), erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre des Landes verwiesen und ist während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann» (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Und ebenso: «Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner nicht ‘rechtmässig’ im Sinne des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. […]. Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB entgegen» (BGer 6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).
4.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin zwischen 2009 und 2010 eine Grenzgängerbewilligung hatte (Akten S. 36). Seither hat sie indes offenbar über keine Aufenthaltsberechtigung (zwecks Erwerbstätigkeit oder zu einem anderen Zweck) verfügt, die sie zum (allenfalls längerfristigen) Verbleib in der Schweiz berechtigt hätte. Ein entsprechendes Aufenthaltsrecht macht die Berufungsklägerin denn auch gar nicht geltend. Aufgrund des bereits Erwogenen ist vielmehr davon auszugehen, dass sie einzig bzw. zumindest vorwiegend zum Zweck des Delinquierens in die Schweiz gekommen ist. Die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme gegen die als Kriminaltouristin unbestrittenermassen über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügende Berufungsklägerin richtet sich demzufolge auch nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA. Mangels eines rechtmässigen Aufenthalts im Sinne des FZA ändert an diesem Ergebnis auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht nichts (vgl. AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021 6.3.2 f., SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 5.2). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass vorliegend, selbst unter Annahme der Anwendbarkeit des FZA, die durch das Abkommen eingeräumten Rechte nach Anhang I Art. 5 FZA aufgrund der hohen Rückfallgefahr (vgl. dazu oben E. 3.6.3, 3.7.2 und 4.4.1) ohnehin eingeschränkt werden könnten. Im vorliegenden Fall steht das FZA der Verhängung einer Landesverweisung somit nicht entgegen.
4.4.4 Die von der Vorinstanz ausgesprochene fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist demnach zu bestätigen. In Anbetracht des leichten Verschuldens, das der Berufungsklägerin für die vorliegend beurteilten Delikte zur Last gelegt wird, ist die von der Vorinstanz ausgesprochenen Dauer der Landesverweisung von 3 Jahren angemessen, zumal es sich um die Mindestdauer handelt und keine Anschlussberufung erhoben wurde.
4.5 Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, stellt sich die Frage, ob das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius auch im Zusammenhang mit der Eintragung einer Landesverweisung im SIS zur Anwendung kommt. In BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass das Verschlechterungsverbot zumindest dann nicht zur Anwendung gelange, wenn die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS von der ersten Instanz unbeantwortet gelassen worden sei. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Frage offengelassen (vgl. AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 6.3). Auch vorliegend kann diese Frage offenbleiben, da das Strafgericht zu Recht auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS verzichtet hat und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohnehin zu bestätigen wäre.
5. Kosten
5.1 Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die Berufungsklägerin auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt sie Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'169.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 900.– für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Berufungsklägerin unterliegt vorliegend mit ihrem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF 4'016.65 (inkl. zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Stundenansatz von CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 108.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 317.65, somit total CHF 4'442.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Im Urteilsdispositiv, das den Parteien im Anschluss an die Berufungsverhandlung zugestellt wurde, ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers von 2 Stunden für die Berufungsverhandlung versehentlich nicht mitberücksichtigt worden. Mit der vorliegenden schriftlichen Begründung wurde dies nachgeholt. Der Differenzbetrag von CHF 430.80 wurde bzw. wird dem amtlichen Verteidiger nachträglich separat überwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. August 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise sowie Diensterschwerung (begangen am 23. Juli 2019) gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie § 16 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt (Fassung vom 1. Mai 2017) und die diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- der Freispruch vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise sowie Diensterschwerung (gemäss Anklageschrift begangen am 13. Juli 2019);
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abwesenheit und in Abweisung ihrer Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Diebstahls schuldig erklärt.
Die gegen A____ am 5. Dezember 2016 vom Strafgericht Basel‑Stadt wegen mehrfachen Raubes (Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution und Diensterschwerung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis 27. Mai 2016 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 19. August 2016, Probezeit 4 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 1. Juli 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis 24. Juli 2019 für das Verfahren SG.2020.36 sowie des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 19. August bis 5. Dezember 2016 im Verfahren SG.2016.241, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Juli 2019,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 367 der Strafprozessordnung sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'169.50 und die Urteilsgebühr von CHF 900.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 108.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 317.65, somit total CHF 4'442.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).