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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.15
URTEIL
vom 3. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. November 2020
betreffend versuchte Nötigung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2020 der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 542.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 200.–) auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 10. Februar 2020 Berufung erklärt und mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Berufungsbegründung vom 15. Juli 2021 beantragt der Berufungskläger, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2020 vollumfänglich aufzuheben und er vollständig und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen sei, dies unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote auszurichten sei. In beweisrechtlicher Hinsicht sei eine amtliche Erkundigung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt durchzuführen, ob das fragliche Telefongespräch zwischen dem Berufungskläger und B____ aufgezeichnet worden sei und es sei die Aufzeichnung gegebenenfalls zu den Akten zu nehmen. Des Weiteren sei C____ als Zeugin zu befragen. Sodann sei die vorinstanzlich durchgeführte Zeugeneinvernahme von B____ zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen. Schliesslich sei B____ als Auskunftsperson zu befragen. Zudem hat der Berufungskläger seine Anträge begründet.
Mit Berufungsantwort vom 11. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft zum einen die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des Berufungsklägers. Zum anderen wird beantragt, dass die Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2020 in allen Punkten zu bestätigen sei. Mit Eingabe vom 23. August 2021 hat sich der Berufungskläger zur Berufungsantwort vernehmen lassen und an sämtlichen Ausführungen der Berufungsbegründung festgehalten.
Mit Verfügung vom 3. März 2022 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist verfügt worden, dass von der Ladung von C____ als Zeugin und B____ als Auskunftsperson unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts abgesehen werde. Ferner ist verfügt worden, dass die Zeugeneinvernahme von B____ – ebenfalls unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – nicht aus den Akten entfernt werde. Es werde jedoch beim Polizeiposten [...] eine amtliche Erkundigung eingeholt, ob die Telefongespräche zwischen dem Berufungskläger und B____ vom 17. und 19. Januar 2020 aufgezeichnet worden seien. Mit Schreiben vom 17. März 2022 hat die Kantonspolizei mitgeteilt, dass die betreffenden Telefongespräche nicht aufgezeichnet worden seien. Mit Vorladung vom 23. März 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 3. Juni 2022 geladen worden (Staatsanwaltschaft fakultativ).
Anlässlich der Berufungsverhandlung, zu der die Staatsanwaltschaft nicht erschienen ist, ist der Berufungskläger befragt worden. Darauf ist dessen Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten materiellen Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Entsprechend ist noch kein Teil des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 In formeller Hinsicht liegen grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die noch zu behandeln wären. Der Berufungskläger stellt aber in seinen materiellen Ausführungen vorfrageweise die Frage, ob die Zeugenaussagen von B____ überhaupt verwertbar seien. So sei sie am 4. Februar 2020 durch [...] als Auskunftsperson befragt worden. Im Rahmen dieser Einvernahme habe B____ ausgeführt, es sei direkt nach Beendigung des Telefonats am 19. Januar 2020 klar gewesen, dass sie eine Anzeige gegen den Berufungskläger wegen Drohung erstatten werde. Dies habe sie, wie aus dem Polizeirapport ersichtlich, auch getan. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sei B____ erneut einvernommen worden, diesmal jedoch als Zeugin. Im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung habe sie sich per E- Mail vom 26. November 2020 ans Strafgericht gewandt und sich nach dem Ausgang des Verfahrens erkundigt, da sie Geschädigte sei. Die Vorinstanz habe B____ darauf das erstinstanzliche Urteil zugestellt und ihr mitgeteilt, dass dagegen Berufung ergriffen worden sei. Spätestens mit der Zustellung des Urteils sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei B____ eine Parteistellung im vorliegenden Strafverfahren angenommen habe. Zwar habe sich B____ gemäss dem Kenntnisstand der Verteidigung nicht schriftlich als Privatklägerin konstituiert, da ihr das vorinstanzliche Urteil aber von der Vorinstanz zugestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass sie dennoch offenbar eine Parteistellung im Strafverfahren innehabe. Ein Wechsel der Parteistellung durch die geschädigte Person könne bis zum Schluss des Vorverfahrens vorgenommen werden. Somit sei davon auszugehen, dass B____ auch schon während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Parteistellung innegehabt habe und demgemäss nicht als Zeugin hätte befragt werden dürfen. Auf ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könne somit aufgrund der Parteistellung, die das Strafgericht angenommen habe, nicht im Rahmen einer Zeugeneinnahme abgestellt werden und diese seien aus den Akten zu entfernen. Ebenfalls könne auf die Würdigung ihrer Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils nicht abgestellt werden.
2.2 Den Ausführungen des Berufungsklägers ist nicht zu folgen. Wie er selbst zutreffend ausführt, kann den Verfahrensakten nicht entnommen werden, dass sich B____ im Laufe des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituiert hat. Mit E-Mail vom 26. November 2020 an das Strafgericht Basel-Stadt gab B____ lediglich an, dass sie sich erkundigen wolle, wie das Urteil vom 19. November 2020 ausgefallen sei, da sie Geschädigte sei. Hätte sie sich als Privatklägerin konstituieren wollen, so hätte sie dies gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens tun müssen. Eine solche Erklärung ist jedoch nicht erfolgt, womit auch das Strafgericht in seinem Entscheid davon ausging, dass B____ nicht Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO war (vgl. etwa das Titelblatt sowie die «Verteilerliste», Akten S. 143 f.). Ihre vorinstanzliche Einvernahme als Zeugin ist daher nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. So sei das Strafgericht ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass feststehe, dass die Aufmerksamkeit einer unbekannten Fahrzeuglenkerin im Strassenverkehr beeinträchtigt gewesen sei und dass diese Fahrzeuglenkerin ein Fahrzeug, das auf die Gesellschaft des Berufungsklägers eingelöst gewesen sei, gelenkt habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass dieser angebliche Verstoss nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Die Kantonspolizei habe dies mit Schreiben vom 27. Januar 2020 dem Berufungskläger mitgeteilt. Damit stehe fest, dass schon der Sachverhalt der Vorbemerkung durch die Vorinstanz falsch festgestellt worden sei. Zudem ergebe sich aus Screenshots einer [...]-Unterhaltung von C____ mit dem Berufungskläger, dass auch erstere zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers gefahren sei, da sie sich dann in der [...]schule in [...] befunden habe. Was die Aussagen des Berufungsklägers selbst betreffe, so habe die Vorinstanz diese nicht korrekt analysiert. So halte das Strafgericht fest, es sei auffallend, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner ersten Einvernahme keine Angaben zum Inhalt des inkriminierten Telefonates gemacht habe. Auch habe er nicht vorgebracht, dass es sich um ein Missverständnis handle. Dies habe er erst im Rahmen der Hauptverhandlung geltend gemacht. Es bleibe gemäss der Vorinstanz fraglich, weshalb er diese Aussage erst dann gemacht habe und diese sei nicht schlüssig. Mit dieser Argumentation höhle die Vorinstanz das von Gesetzes wegen vorgesehene Recht der beschuldigten Person auf Schweigen komplett aus. Gemäss Art. 113 StPO habe die beschuldigte Person das Recht, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Berufungsklägers als nicht nachvollziehbar und deshalb als nicht glaubhaft taxiert. Indem sie dem Berufungskläger als beschuldigte Person das Recht auf Schweigen abgesprochen und zu seinem Nachteil verwendet habe, habe sie eine grundlegende strafprozessuale Regel verletzt. Schon nur aus diesem Grund könne festgestellt werden, dass der Sachverhalt vorliegend falsch festgestellt worden sei und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden müsse.
Weiter werde im vorinstanzlichen Urteil ausgeführt, die Angaben des Berufungsklägers seien nicht schlüssig. Schliesslich hätte er nicht befürchten müssen, dass sein Ansehen geschädigt werde, wenn er eine Busse von CHF 100.– erhalte. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass das fragliche SVG-Verfahren, wie erwähnt, eingestellt worden sei. Der Berufungskläger habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er habe mit B____ Kontakt aufnehmen wollen, um Fotos zu zeigen, dass das Auto nicht gefahren worden sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Verfahrensleiter diese Fotos schliesslich selbst nicht anschauen und zu den Akten nehmen wollen. Weiter habe der Berufungskläger ausgeführt, dass er B____ telefonisch nicht habe erreichen können und am nächsten Tag einen Rückruf von der Polizei erhalten habe. Da der Vorwurf der Polizei eine Frau betroffen habe, habe er das Telefon direkt an seine damalige Freundin weitergegeben. Diese habe ihm dann nach einem kurzen Gespräch mit B____ das Telefon zurückgegeben. Dann habe der Berufungskläger B____ mitgeteilt, dass er die erwähnten Fotos auf dem Polizeiposten habe abgeben wollen. B____ habe aber nur einen ausgefüllten Fragebogen verlangt, den der Berufungskläger nicht habe ausfüllen wollen, da er diesen als Schuldeingeständnis verstanden habe. Weiter habe er ausgeführt, dass er die Busse ohne weiteres bezahlt hätte, wenn er sich tatsächlich etwas zu Schulden hätte kommen lassen. Da der Berufungskläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Inhaber des [...], der oft von Polizeibeamten in ihrer Freizeit frequentiert werde, viele Polizisten als Privatpersonen kenne, habe er diese Angelegenheit richtigstellen wollen. Dies habe er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt. Aus der Audio-Aufzeichnung der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ergebe sich, dass der Berufungskläger relativ schnell und teilweise auch etwas undeutlich spreche. Im Rahmen seiner Sachverhaltsschilderung habe deshalb der Präsident explizit nachgefragt, als der Berufungskläger ausgeführt habe, er hätte die CHF 100.– sofort bezahlt, damit er sein Gesicht vor den Kollegen von B____ nicht verliere. Ein mögliches Missverständnis von B____ während des fraglichen Telefonates könne daher in keiner Weise ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz habe diese Möglichkeit jedoch gar nicht überprüft. Das Telefonat habe der Berufungskläger also einzig geführt, um den Sachverhalt bezüglich des angeblichen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz aufzuklären. Der Berufungskläger hat mehrfach betont und ausgeführt, dass er der zuständigen Polizeibeamtin Fotos habe überreichen wollen, um aufzuzeigen, dass sein Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht bewegt worden sei. Die Vorinstanz habe daraus den Schluss gezogen, dass er bereits vor dem Telefonat vom 19. Januar 2020 die Rapportierung einer allfälligen Verkehrsübertretung habe verhindern wollen. Dies entspreche jedoch nicht den Aussagen des Berufungsklägers.
Zuletzt sei die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen von C____ eingegangen. Obwohl diese die Angaben des Berufungsklägers klar gestützt und vollumfänglich bestätigt habe und die einzige neutrale Ohrenzeugin gewesen sei, habe die Vorinstanz ihre Aussagen für nicht glaubhaft eingestuft. Der Berufungskläger sei ihr damaliger Freund gewesen und sie habe zudem sehr ausweichend ausgesagt. Demgegenüber habe die Vorinstanz die Aussagen von B____ als glaubhaft eingestuft. Es sei jedoch festzuhalten, dass auch sie eine direkt beteiligte Person darstelle. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass sie eine sehr pflichtbewusste Polizeibeamtin sei, die offenbar sofort sämtlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten folge. So habe sie in beiden Einvernahmen ausgeführt, dass sie den Berufungskläger nur kontaktiert habe, weil ihr Vorgesetzter das von ihr verlangt habe. Nicht wirklich nachvollziehbar sei ihre Schilderung des Umstands gewesen, was sie genau nochmals mit dem Berufungskläger hätte klären müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Missverständnis von B____ gehandelt und sie den Berufungskläger falsch verstanden habe. Tatsache sei, dass B____ nach dem Telefonat so aufgebracht gewesen sei, dass sie eine Anzeige bei einem ihrer Kollegen gemacht habe. Von der Vorinstanz sei nicht abgeklärt worden, ob sie den betreffenden Polizeirapport vor der Hauptverhandlung nochmals konsultiert gehabt habe oder nicht. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie dies getan habe. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Rapport vor der ersten Einvernahme nochmals durchgelesen habe. Es sei somit nicht verwunderlich, dass ihre Aussagen mit den Ausführungen im Polizeirapport deckungsgleich seien. Spätestens mit der Aufnahme des Rapportes sei auch darauf hinzuweisen, dass bei B____ mindestens das unbewusste Verlangen der Bestrafung des Berufungsklägers nicht ausgeschlossen werden könne. B____ sei einerseits aus ihrer Sicht die Geschädigte einer versuchten Nötigung und andererseits sei davon auszugehen, dass ihre Berufskollegen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren könnten. Ihr Interesse daran, dass ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft werden und der Berufungskläger gestützt darauf verurteilt werde, könne damit nicht ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen einer «Aussage gegen Aussage»-Situation müsse immer auch der Grundsatz «in dubio pro reo» beachtet werden.
Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt habe. Das dem Berufungskläger vorgeworfene Verhalten habe sich nicht so wie im Urteil und im diesem zugrundeliegenden Strafbefehl zugetragen. Vielmehr habe der Berufungskläger sein Gesicht nicht vor den ihm bekannten Polizisten verlieren wollen. Aus all diesen Gründen sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts. Des Weiteren führt sie aus, dass das angebliche, seitens des Berufungsklägers erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachte «Missverständnis», wonach er anlässlich des inkriminierten Telefonats gesagt habe, er wolle sein Gesicht nicht bei seinen Kollegen verlieren, absurd sei. Dass jemand wegen einer geringfügigen Übertretungsbusse von CHF 100.–, die zudem eine unbekannte Drittperson ohne sein Zutun begangen habe und in Bezug auf welche er lediglich aufgrund seiner Fahrzeughaltereigenschaft polizeilich kontaktiert/angefragt worden sei, gegenüber irgendjemandem in irgendeiner Weise schlecht dastehen oder gar «sein Gesicht verlieren» sollte, sei in einer Weise konstruiert, dass dies lediglich ein weiterer deutlicher Hinweis sei für die auf Seiten des Berufungsklägers gänzlich fehlende Glaubwürdigkeit, dem es offensichtlich einzig «ums Prinzip» gehe.
3.3 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4 Vorliegend stützt sich der Sachverhalt einerseits auf die Aussagen von B____. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gab diese an, der Berufungskläger sei am 17. Januar 2020 mit ihr telefonisch in Kontakt getreten. Anlässlich dieses Telefonats sei der Berufungskläger über ihre Beobachtung vom 13. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt worden (Akten S. 45, 136). Am 18. Januar 2020 hätten Fw 1 D____ und Wm 1 E____ den Beschuldigten vor dem Polizeiposten [...] angetroffen. Letzterer habe ihnen mitgeteilt, dass weder er noch seine Freundin am 13. Januar 2020 das Fahrzeug gelenkt hätten (Akten S. 46). Zudem soll der Berufungskläger das am Vortag geführte Telefonat abgestritten haben (Akten S. 46). Am 19. Januar 2020 habe B____ den Berufungskläger angerufen (Akten S. 46), wobei zunächst C____ das Telefon entgegengengenommen und an den Berufungskläger weitergegeben habe (Akten S. 49 vgl. auch S. 135 und 139). Im Rahmen dieses Telefonates habe der Berufungskläger gegenüber B____ erklärt, dass er viele Leute bei der Polizei kenne und sie ihr Gesicht verlieren würde, sollte sie nicht von der Rapportierung absehen (Akten S. 50). Diese Aussagen hat B____ im Rahmen der Hauptverhandlung sinngemäss wiederholt (Akten S. 137).
Da es sich vorliegend um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt, hat das Strafgericht richtigerweise eine Analyse der Aussagen vorgenommen, um deren Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. grundlegend zur Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baum er/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind dabei die Aussagen von B____ aus folgenden Gründen als glaubhaft zu werten.
Klarerweise liegt bei der Zeugin die Aussagetüchtigkeit vor. Was des Weiteren die Aussageentstehung betrifft, so sind vorliegend von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen auszuschliessen, welche auf B____ bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch vor, dass Motive für Falschaussagen seitens der Zeugin nicht ausgeschlossen werden könnten, etwa das unbewusste Verlangen der Bestrafung des Berufungsklägers. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ihre Berufskollegen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vom Ausgang dieses Verfahrens erfahren könnten. Ihr Interesse daran, dass ihre Aussagen als glaubhaft eingestuft würden und der Berufungskläger gestützt darauf verurteilt werde, könne damit nicht ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden. Die Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen der Zeugin für allfällige diskrepante Aussagen immer äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem finden sich weder für die vom Berufungskläger genannten Hypothesen für mögliche Motive irgendwelche Grundlagen in den Akten, noch werden solche vom Berufungskläger vorgebracht. Vielmehr hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass B____ den Berufungskläger nicht übermässig belastete, sagte sie doch etwa aus, dass dieser während des Telefonats vom 19. Januar 2020 ruhig geblieben und nicht etwa laut oder emotional geworden sei (Akten S. 51), was nicht auf ein «Verlangen der Bestrafung» von B____ schliessen lässt.
Was sodann die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann auf die folgenden vorhandenen Realkenneichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.) zum Kerngeschehen verwiesen werden: So beschreibt die Zeugin Interaktionen zwischen sich und dem Berufungskläger sowie seiner Freundin C____ im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen und gibt den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Ich habe sie aufgefordert mir ihre Personalien anzugeben. Dies hat sie mir jedoch verweigert mit der Aussage, dass sie zum besagten Zeitpunkt nicht gefahren sei […].»; «Sie hielt mir auch vor, dass ich meine Beschuldigung beweisen müsse. Auch hier habe ich wiederholt, dass ich an meinen Aussagen festhalte, dass ich das Fahrzeug, sowie eine Lenkerin zum Tatzeitpunkt festgestellt habe.»; «Ich bat sie mir A____ an das Telefon zu holen. Er hat das Telefon sofort übernommen.»; «Ich habe ihn darauf angesprochen, aus welchen Gründen er unser erstes Telefonat anlässlich des Gesprächs mit meinen Chef in Abrede gestellt habe. Er wurde dann immer unfreundlicher.»; «Er sagte mehrfach, dass C____ nicht gefahren sei und er beweisen könne, dass sich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Muttenz befunden hat. Anlässlich des Gesprächs erwähnte er auch, dass er der Besitzer des [...] sei. Ich habe ihm erneut mitgeteilt, dass ich an der Verzeigung festhalten werde. Hierauf sprach er seine Drohungen aus, dass er viele Leute bei der Polizei kennen würde und ich mein Gesicht verlieren würde.»; «Ich sagte ihm, dass ich seine Aussage als Drohung wahrnehme, jedoch trotz seiner Drohungen weiter an der Verzeigung festhalten werde.» (Akten S. 50); «Danach sagte oder drohte er mir, dass er viele Leute bei der Polizei kenne und ich bei der Polizei mein Gesicht verlieren werde, sollte ich die Verzeigung nicht zurückziehen.» (Akten S. 51). Des Weiteren schilderte B____ auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich habe sie aufgefordert mir ihre Personalien anzugeben. Dies hat sie mir jedoch verweigert mit der Aussage, dass sie zum besagten Zeitpunkt nicht gefahren sei.» (Akten S. 50). Überdies kommen in ihren Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte B____ unter anderem aus: «Ich selbst ging davon aus, dass A____ das Zusatzblatt ‹Personalienschema› abgeben wollte.» (Akten S. 49); «Die Art, in der mich A____ angesprochen hat, habe ich in meiner Karriere so noch nie erlebt. Aus meiner Sicht geht seine Aussage auch in eine Rufschädigung hinein» (Akten S. 52); «Wenn mir jemand erklärt, dass ich jobmässig einen Nachteil habe, nehme ich das ernst.»; «[…] das ist etwas sehr Aussergewöhnliches, was ich da erlebt habe.» (Akten S. 138). Ferner gibt B____ Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Ich weiss das nicht mehr. Es war nicht lange. Aber wie lange es genau war, kann ich nicht beantworten. Das ist zu lange her.»; «Wort für Wort weiss ich es nicht mehr.» (Akten S. 137). Schliesslich entlastet B____ den Beschuldigten teilweise: «Er hat seinen Standpunkt, dass dies nicht sein könne vehement vertreten, wurde dabei jedoch nicht laut.» (Akten S. 51).
Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen von B____ zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 64). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, hat die Zeugin zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, nämlich, dass der Berufungskläger ihr Nachteile in Aussicht gestellt habe, dass sie ihr Gesicht verlieren würde, was den Job anbelange, weil er Polizisten kenne und Besitzer des [...] sei. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihr nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Zudem sind auch keine Widersprüche in ihren Aussagen erkennbar und werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht.
Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich und eine Kompetenzanalyse der Aussagen von B____ vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Zeugin in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorne E. 3.4.4.3) eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten (vgl. etwa Akten S. 48 f.). Im Ergebnis spricht somit auch dieser Punkt für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Zeugin.
Insgesamt gilt es somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von B____ festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
3.5 Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierzu kann zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 170). Wäre so von der Version des Berufungsklägers auszugehen, mutet es absurd an, dass er darum besorgt gewesen sein sollte, sein Gesicht bei seinen Kollegen zu verlieren, ging es doch lediglich um eine Busse von CHF 100.– und gab er einerseits an, nicht selbst gefahren zu sein und ging andererseits auch die Polizei davon aus, eine Frau habe das Fahrzeug gelenkt. Weiter spricht das persönliche Erscheinen des Beschuldigten vor dem Polizeiposten [...] und das Abstreiten des ersten Telefonats vom 17. Januar 2020 gegenüber den Vorgesetzten von B____ gegen die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung. Diese Handlungen erwecken vielmehr den Eindruck, dass er bereits vor dem Telefonat am 19. Januar 2020 die Rapportierung einer allfälligen Verkehrsübertretung verhindern wollte. Dieses beharrliche Verhalten lässt sich sodann mit der später vorgebrachten Version des Berufungsklägers, wonach es sich bloss um ein Missverständnis handle und sein Ruf geschädigt werden könne, nicht in Einklang bringen. Dass bereits vor dem persönlichen Vorsprechen des Berufungsklägers auf dem Polizeiposten ein Telefonat mit B____ stattgefunden haben musste, legt der Umstand nahe, dass der Berufungskläger vorbringt, er habe bei ihrem (zweiten) Anruf am 19. Januar 2020 das Telefon sofort seiner Freundin weitergereicht, da anscheinend eine Frau das Fahrzeug zum in Frage stehenden Zeitpunkt gelenkt habe («[…] habe ich das Telefon sofort meiner Freundin gegeben, ohne dass ich geredet habe. Es ging ja schliesslich um eine Frau, die gefahren sein soll» [Akten S. 135]). Der Umstand, dass eine Frau gefahren sei, kann jedoch nicht der Übertretungsanzeige vom 14. Januar 2020 entnommen werden (vgl. Akten S. 54). Der Berufungskläger muss daher schon vor dem Telefonat vom 19. Januar 2020 mit B____ Kontakt gehabt haben, ansonsten er diesen Umstand gar nicht gekannt haben konnte. So gab denn auch B____ selbst an, dem Berufungskläger im Rahmen des ersten (vom Berufungskläger bestrittenen) Telefonats vom 17. Januar 2020 mitgeteilt zu haben, dass zum Kontrollzeitpunkt eine Dame gefahren sei (Akten S. 49).
Wie der Berufungskläger jedoch korrekterweise vorbringt, kann ihm der Umstand, dass er in der ersten Einvernahme keine Aussagen machte, nicht zu seinem Nachteil gereichen.
3.6 Was schliesslich die Aussagen von C____ angeht, so hat das Strafgericht ebenso zutreffend dargelegt, dass diese sich zwar zum Zeitpunkt des Telefonats vom 19. Januar 2020 neben dem Berufungskläger im Bett befunden und gehört habe, wie dieser mit B____ telefoniert habe, deren Aussagen jedoch mit Vorsicht zu geniessen sind. Zum einen handelt es sich beim Berufungskläger um ihren damaligen Freund. Zum anderen fiel das ausweichende Aussageverhalten von C____ auf. So antwortete sie auf die Frage, was sie zum Vorwurf sagen möchte, dass ihr Freund so etwas niemals tun würde. Sie kenne ihren Freund seit langer Zeit und wisse, mit wem sie zusammen sei (Akten S. 140). Diese Aussage erstaunt einerseits, da es sich beim vorliegenden Vorwurf nicht um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt, sondern im weiteren Sinne um eine verbale Entgleisung. Dieses atypische Aussageverhalten spricht für eine reine Schutzbehauptung und somit gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____. Andererseits verneinte sie durch diese Schilderung den gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwurf auch nicht explizit, sondern gab nur grundsätzlich an, dass er so etwas niemals tun würde (Akten S. 140).
3.7 Im Ergebnis ist daher der Sachverhalt insofern als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger während des Telefonats vom 19. Januar 2020 B____ gegenüber Folgendes äusserte: «Ich kenne bei der Polizei viele Personen»; «Sie würden Ihr Gesicht verlieren». Diese «Ankündigung» machte er für den Fall, dass sie nicht von der ihm vorgängig angekündigten Rapportierung eines von ihr am 13. Januar 2020 auf der Höhe der Liegenschaft [...] in Basel festgestellten und durch die Lenkerin des auf die Firma des Berufungsklägers immatrikulierten Personenwagens [...], Kontrollschilder [...], begangenen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz absehen würde.
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass keine Nötigung vorliege, da eine gewisse Schwere und Intensität der Drohung gefordert sei, die auch bei Annahme der Aussagen von B____ nicht vorliegen würden.
4.2 Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die Betroffene entgegen ihrem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).
4.3 Gemäss dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger gegenüber B____ am Telefon Folgendes geäussert: «Ich kenne bei der Polizei viele Personen»; «Sie würden Ihr Gesicht verlieren». Diese «Ankündigung» machte er für den Fall, dass B____ den Fall der von ihr und ihrem Kollegen behauptetermassen bezeugten Verkehrsregelverletzung weiterverfolgen respektive der Staatsanwaltschaft übermitteln würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann den Aussagen des Berufungsklägers nicht entnommen werden, dass er sie «diffamieren» werde. So ist denn auch darauf hinzuweisen, dass bereits der gegen den Berufungskläger erlassene Strafbefehl in seiner Interpretation der getätigten Aussagen weiter über das hinausgeht, was gemäss Beweisergebnis effektiv vom Berufungskläger geäussert wurde. Ein «denunzieren» durch die Bezichtigung «einer fehlerhaften Rapportierung, einer ungetreuen Berufsausübung bzw. einer Falschanschuldigung» kann vorliegend nicht darunter subsumiert werden.
Hinsichtlich der Androhung eines ernsthaften Nachteils wäre vorliegend lediglich die Aussage zu prüfen, dass B____ ihr Gesicht verlieren würde. Erstens ist die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils aus der Perspektive von B____ zu verneinen, war sie doch ebenfalls davon überzeugt, dass die den Sachverhalt zusammen mit ihrem Kollegen korrekt festgestellt hatte. Auch war sie aufgrund ihres Berufs als Polizistin gewohnt, mit «uneinsichtigen» beschuldigten Personen zu verkehren und wusste, was in derlei Situationen für Äusserungen getätigt werden können. Eine verständige Person in ihrer der Lage – d.h. als Polizistin – würde bei einer solchen Aussage einer beschuldigten Person wohl nicht von einem ernsthaften Nachteil ausgehen. Die Aussagen des Berufungsklägers waren daher nach objektiven Kriterien auch nicht geeignet, B____ «gefügig» zu machen respektive hätten diese nicht dazu führen können, ihre Karriere sowie ihren persönlichen Ruf zu zerstören. Zwar soll damit keinesfalls impliziert werden, dass sich Mitarbeitende der Polizei alles gefallen lassen müssen, die Aussagen des Berufungsklägers können vorliegend jedoch als (gerade) noch sozialadäquat taxiert werden.
Zweitens befand sich der Berufungskläger vorliegend zweifelsohne in der Überzeugung, dass weder er noch seine damalige Freundin das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gelenkt haben konnten. Es ist denn auch zu konstatieren, dass das Verfahren gegen den Berufungskläger nicht weiterverfolgt respektive von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft abgesehen wurde (vgl. Akten S. 251). Mithin müssen seine Schilderungen auch im Zusammenhang mit der zum damaligen Zeitpunkt bei ihm vorliegenden Emotionalität gewertet werden. Wenn der Berufungskläger entsprechend die Dienstausübung von B____ durch seine Aussagen kritisierte und ihr dabei mitteilte, sie werde – aufgrund ihrer wohl falschen Wahrnehmung und daher ungerechtfertigten Rapportierung – ihr Gesicht verlieren (der Gesichtsverlust würde aus seiner Sicht auch darum stärker sein, da er aufgrund seiner Stellung als Inhaber des [...] viele ihrer Berufskollegen kennen würde), wenn sie den Fall weiterverfolge, kann darunter kein Wille der Androhung eines ernsthaften Nachteils verstanden werden. Er durfte sich vielmehr gegen die – aus seiner Sicht falsche – Anschuldigung zur Wehr setzen. Als Laie kann von ihm bei der Wortwahl auch nicht die gleiche Vorsicht abverlangt werden, die etwa von einem Juristen erwartet werden könnte.
Der Tatbestand der (versuchten) Nötigung ist daher als nicht erfüllt zu betrachten.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der versuchten Nötigung kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Ihm wird entsprechend eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'577.35 und eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 6'641.– (jeweils inkl. 1,5 Stunden für die erst- und zweitinstanzliche Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Gutheissung der Berufung – von der Anklage der versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen.
A____ wird eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'577.35 und eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 6'641.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.