Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.19

 

URTEIL

 

vom 24. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                       Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____, [...]                                                                    Berufungsbeklagter

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. August 2020

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, fahrlässige

Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Un-

fall, Übertretung des Eisenbahngesetzes sowie groben Unfug

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der fahrlässigen Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der Übertretung des Eisenbahngesetzes sowie des groben Unfugs schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. September 2019 bis zum 26. September 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die gegen A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde B____ von der Anklage des Raufhandels (AS Ziff. 7) in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen. Des Weiteren wurde u.a. A____ zusammen mit C____ zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) Genugtuung, unter solidarischer Haftung, an B____ verurteilt. Die Zivilforderung von A____ gegen B____ in der Höhe von CHF 500.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019), die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 807.75, die Haftentschädigungsforderung in der Höhe von CHF 2'200.– sowie die Schadensersatzforderung in der Höhe von CHF 3'098.25 wurden demgegenüber abgewiesen. Die unbezifferte Schadensersatzforderung von B____ gegen C____ und A____ wurde sodann in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurden das Mobiltelefon [...] (Verzeichnis [...]) sowie die dazugehörige SIM-Karte [...] (Verzeichnis [...]) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'316.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er – neben diversen Beweisanträgen – folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2020 von der versuchten schweren Körperverletzung, vom Raufhandel sowie vom groben Unfug freizusprechen. So oder anders sei die Strafe korrekt zu bemessen. Er sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig zu erklären und unabhängig von der Beurteilung der zuerst genannten Anträge zu einer angemessenen Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Sodann sei die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) an B____ aufzuheben, eventuell auf maximal CHF 1'000.– zu reduzieren. Des Weiteren sei B____ des Raufhandels schuldig zu erklären, angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, dem Berufungskläger für den Vorfall vom 29. Juni 2019 CHF 500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2019 zu bezahlen. Schliesslich sei auf eine Einziehung der SIM-Karte des Berufungsklägers zu verzichten und er sei gemäss Art. 429 StPO angemessen zu entschädigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft sowie B____ haben weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Eingabe vom 4. März 2021 hat der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers beantragt, dass er aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen sei, der Berufungskläger ab sofort durch ihn privat verteidigt werde und der bisherige Aufwand gemäss der Honorarnote zu vergüten sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. März 2021 ist der Antrag gutgeheissen und [...] für seine noch nicht entschädigten Bemühungen als amtlicher Verteidiger ein Honorar von CHF 2'223.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausbezahlt worden. Mit Berufungsbegründung vom 2. August 2021 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet.

 

Mit Berufungsantwort vom 15. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des strafgerichtlichen Entscheids im Straf- und Zivilpunkt. Dies beantragt auch B____ mit Berufungsant­wort vom 8. November 2021.

 

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist das vorinstanzliche Verfahrensprotokoll auf Seite 21 infolge eines offenkundigen Versehens berichtigt worden. Ausserdem sind die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen und die Beweisanträge betreffend Befragung von C____, eines unbekannten [...], von D____ und E____ abgewiesen worden. Mit Vorladung vom 10. Januar 2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 24. April 2023 geladen worden.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. April 2023 sind der Berufungskläger, B____, F____ sowie G____ befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger von B____ zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers sowie die amtliche Verteidigung von B____ haben daraufhin repliziert. Dem Berufungskläger sowie B____ ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt, dass das vorinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels sowie des groben Unfugs freizusprechen sei. So oder anders sei die Strafe korrekt zu bemessen. Der Berufungskläger sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids lediglich der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig zu erklären und unabhängig von der Beurteilung der zuerst genannten Anträge zu einer angemessenen Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Sodann sei die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) an B____ aufzuheben, eventuell auf maximal CHF 1'000.– zu reduzieren. Des Weiteren sei B____ des Raufhandels schuldig zu erklären, angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, dem Berufungskläger für den Vorfall vom 29. Juni 2019 CHF 500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2019 zu bezahlen. Schliesslich sei auf eine Einziehung der SIM-Karte des Berufungsklägers zu verzichten und er sei gemäss Art. 429 StPO angemessen zu entschädigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Mithin sind – neben den allein C____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids – die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen fahrlässiger Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung des Eisenbahngesetzes, die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB, die Verweisung der unbezifferten Schadensersatzforderung von B____ gegen C____ und den Berufungskläger in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg, die Freigabe des Mobiltelefons der Marke [...] (Verzeichnis [...]) zu Händen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwecks weitergehender Beschlagnahme, die Einziehung des Mobiltelefons [...] (Verzeichnis [...]), der Verbleib der Datenträger mit der Mobiltelefonauswertung resp. den Aufzeichnungen der Überwachungskameras bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

In formeller Hinsicht hat der Berufungskläger diverse – noch zu behandelnde – Beweisanträge gestellt resp. im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt.

 

2.1

2.1.1   Erstens seien sämtliche Akten im gegen G____ geführten Strafverfahren beizuziehen, da diese auch im vorliegenden Strafverfahren relevant seien. Dieser habe den Sachverhalt beobachtet, speziell in der ersten Phase, als der Berufungskläger B____ noch stehend, mit einem Glas in der linken Hand mit einer Hand am Gilet gepackt und mit einer «dritten Hand» gleichzeitig mit der rechten Faust geschlagen haben solle. G____ habe aber auch in der erstinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, er habe alles mit dem Stift wegmachen und selber korrigieren müssen, was richtig und falsch gewesen sei. Die Polizisten hätten einfach selbst etwas aufgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft habe mit Berufungsantwort vom 15. September 2021 geltend gemacht, in den Verfahrensakten i.S. G____ würden sich keine von den vorliegenden Akten abweichenden Dokumente befinden. Protokolle mit Korrekturen von G____ seien jedoch bisher keine ersichtlich. Diese seien mithin beizuziehen.

 

2.1.2   Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).

 

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2). In gleicher Weise wird bei der sogenannten «Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen. Ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 68).

 

2.1.3   Im vorliegenden Verfahren wurde G____ mehrfach befragt, zuletzt auch vor dem Straf- und Appellationsgericht. Was seine Behauptungen vor der ersten Instanz – auf den Vorhalt hin, dass er gewisse Dinge zum ersten Mal so erzähle – betrifft, seine Aussagen seien in der vorgehenden Einvernahme von der Polizei falsch protokolliert worden, weshalb er alles mit dem Stift habe wegmachen und selber korrigieren müssen, so sind diese – ebenso wie seine anderen Behauptungen an der erstinstanzlichen Verhandlung – nicht glaubhaft (vgl. dazu eingehend hinten E. 4.3.3). Entsprechend ist schon deshalb anzuzweifeln, dass entsprechend korrigierte Protokolle in anderen Verfahrensakten existieren. Zudem gab die Staatsanwaltschaft an, dass sich in den Verfahrensakten i.S. G____ keine – von den vorliegenden Akten den Berufungskläger betreffend – abweichenden Dokumente befänden. Gestützt darauf kann daher auf einen Beizug der entsprechenden Verfahrensakten in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

 

2.2

2.2.1   Des Weiteren bringt der Berufungskläger vor, es seien die vollständigen Dossiers der Strafverfahren gegen D____ und E____ beizuziehen. H____ seien gemäss deren Aussagen in der vorinstanzlichen Verhandlung in der Voruntersuchung Fotos vorgelegt worden. Dort habe sie ausgesagt, wer was gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft habe D____ in der Einvernahme vom 20. November 2019 vorgehalten: «Die Geschädigte bezeichnete ausdrücklich Sie als die Person welche auf sie gezielt habe.» In den bisherigen Akten sei zu diesem Vorlegen der Fotos und den Aussagen von H____ nichts ersichtlich. Bisher habe das Appellationsgericht über diesen Antrag noch nicht entschieden.

 

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen der Berufungsverhandlung die – im Vorverfahren auch H____ vorgelegten – Fotos der drei angeblich am «groben Unfug» beteiligten Personen eingereicht (Akten S. 2449 ff.). Zudem geht aus den Aussagen von H____ hervor, dass die Person mit dem «weissen T-Shirt» resp. der Wohnungsmieter die Pistole gehalten und damit auf sie gezielt habe (vgl. eingehend hinten E. 4.4). Auf den eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass der Berufungskläger einen dunkelroten Kapuzenpullover trägt. D____ (der Wohnungsmieter, vgl. Akten S. 1684) ist hingegen mit einem hellen Oberteil bekleidet (Akten S. 2449 ff.). Im Sinne eines darauf gestützten vorläufigen hypothetischen Beweisergebnisses ist bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen, dass es sich beim «Schützen» nicht um den Berufungskläger gehandelt haben konnte («Wahrunterstellung» zugunsten des Berufungsklägers als Antragsteller). Entsprechend erübrigt sich der Beizug der Dossiers der Strafverfahren gegen D____ und E____.

 

2.3

2.3.1   Sodann beantragt der Berufungskläger, dass die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage gegen B____ einzuladen sei, da in der Anklageschrift vom 9. März 2020 mehrere Sachverhaltselemente fehlten, welche B____ stark belasten würden.

 

2.3.2

2.3.2.1 Gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz weist das erstinstanzliche Gericht resp. das Berufungsgericht (Art. 379 StPO) eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht, wenn die Akten nicht im Sinn von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder – ausnahmsweise – wenn Beweise zu ergänzen sind (BGE 141 IV 39 E. 1.6; BGer 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.3). Eine Prüfung und Rückweisung im Sinne von Art. 329 StPO kann auch im Berufungsverfahren erfolgen. Es ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 329 Abs. 2 StPO nur Anklageergänzungen erlaubt, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten (vgl. Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.3; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.1). Bei der Prüfung, ob die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift genügt, handelt es sich um eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Sie bezweckt, formell oder materiell klar mangelhafte Anklagen zu verhindern (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4; BGer 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.4, 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 329 N 1 und 14). In ihrem Rahmen ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts lediglich zu beurteilen, ob die Anklage den Sachverhalt im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Straftatbestand rechtsgenügend umschreibt (Griesser, a.a.O., Art. 333 N 1; Schmid/Jo­sitsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 333 N 2). So kommt Art. 329 Abs. 2 StPO namentlich zur Anwendung, wenn die in der Hauptverhandlung relevierten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert und die Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis (bei gleichbleibendem Tatbestand) notwendig ist (vgl. BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.2; Stephenson/Zalunadro-Walser, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 StPO N 12). Hingegen ist die Prüfung des Anklagesachverhalts unter anderen als von der Staatsanwaltschaft angeklagten Straftatbeständen Gegenstand von Art. 333 Abs. 1 StPO und nicht von Art. 329 StPO (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 333 N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 333 N 2). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.4; BGer 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 1.3.2, 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3).

 

2.3.2.2 Vorliegend legt der Berufungskläger nicht dar, auf welche Bestimmung er seinen Antrag abstützt. Sofern er aber geltend macht, in der Anklage würden mehrere Sachverhaltselemente fehlen, welche B____ – in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels – stark belasten würden, wäre nach dem Gesagten eine Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO zu prüfen, würde es sich doch entsprechend um einen anders gearteten Lebensvorgang handeln (etwa das behauptete Packen am T-Shirt und Anschreien von C____ durch B____, vgl. Berufungsbegründung, S. 4, Akten S. 2303) und zu einer allfälligen Anpassung des Sachverhalts führen. Vorliegend hat sich weder vor der ersten Instanz noch an der Berufungsverhandlung ein anders gearteter Lebensvorgang herauskristallisiert, der eine Anpassung des Sachverhalts erfordern würde. Die Staatsanwaltschaft ist bei der Anklageerhebung von dem für sie gegebenen Sachverhalt ausgegangen und durch das Strafgericht gestützt worden. Wie noch eingehend zu zeigen sein wird, geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Sachverhalt in den in diesem Zusammenhang kritisierten Punkte gemäss Anklage abgespielt hat (vgl. hinten E. 4). Lediglich der Umstand, dass der Berufungskläger einen anderen Lebenssachverhalt als gegeben erachtet als die Staatsanwaltschaft, führt nicht zu einer Rückweisung und Ergänzung der Anklage. Ferner gilt es auch zu erwähnen, dass das vom Berufungskläger erwähnte Wegdrücken des Berufungsklägers durch B____ (vgl. Berufungsbegründung, S. 4, Akten S. 2303) bereits in der Anklageschrift aufgeführt wird («[…] woraufhin B____ A____ leicht von sich stiess», AS Ziff. 7a). Der diesbezügliche Antrag des Berufungsklägers ist somit im Ergebnis ebenfalls abzuweisen.

 

2.4      Was schliesslich die Vorbringen des Berufungsklägers anbelangt, das Verfahren gegen ihn sei nicht fair geführt worden, so ist ihm darin zu folgen, dass die jeweils geltend gemachten Kritikpunkte (unwahre Vorhalte, fehlende Protokollierungen, Art und Weise der Fallführung durch die Staatsanwaltschaft insgesamt etc.) bei effektivem Vorliegen grundsätzlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Sofern der Berufungskläger jedoch vorbringt, «am Anfang keine Verteidigung» gehabt zu haben, ist dem bereits hier zu widersprechen. So wurde der Berufungskläger nach seiner Festnahme am 16. September 2019 (Akten S. 550 ff.) aufgefordert, eine Wahlverteidigung zu bestimmen. Dieser Aufforderung kam er nach, indem er gleichentags [...] als erbetenen Verteidiger bestimmte. Gleichzeitig zeigte letzterer mit Schreiben vom gleichem Datum ebenfalls die Übernahme des Mandats an, reichte eine Vollmacht ein (Akten S. 117 ff.) und nahm an der ebenfalls am 16. September 2019 durchgeführten ersten Einvernahme teil (Akten S. 559 ff.). Die notwendige Verteidigung war demnach von Beginn an sichergestellt.

 

3.

3.1      In materieller Hinsicht erachtet es die Vorinstanz hinsichtlich des Vorfalls am 29. Juni 2019 zunächst als erstellt, dass sich C____, B____ sowie der Berufungskläger an diesem Datum bei der [...] in Basel aufgehalten hätten und es dort zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, aufgrund derer B____ massive Verletzungen im Gesicht erlitten habe. In Bezug auf den genauen Ablauf respektive den Verletzungshergang würden jedoch die Aussagen der drei (Haupt-)Beschuldigten sowie der einvernommenen Zeugen diametral divergieren. Es liege in der Sache der Natur, dass Aussagen verschiedener Personen betreffend ein dynamisches Geschehen auseinandergingen, da sich der Fokus der einzelnen Personen unterscheiden könne. Daher sei es unabdingbar, die einzelnen Aussagen der Beteiligten einander gegenüberzustellen, diese im Anschluss zu würdigen sowie mit den objektiven Beweismitteln abzugleichen. Was zunächst die Aussagen von C____ anbetreffe, würden sich diese als äusserst widersprüchlich erweisen und in keiner Weise zu überzeugen vermöchten. So wichen seine Aussagen bereits in Bezug auf die erste Einvernahme und die Konfrontationseinvernahme diametral voneinander ab, welche lediglich rund einen Monat auseinanderlägen. Vor Gericht habe er wiederum nochmals eine andere Version der Geschehnisse geschildert. Auf seine Angaben könne daher nicht abgestellt werden. Sodann könnten auch die Aussagen des Berufungsklägers alles andere als überzeugen. Seine Schilderungen betreffend den Verlauf der Auseinandersetzung bei der [...] seien wenig aussagekräftig und stünden im Widerspruch sowohl zu den Aussagen von C____ als auch zu denjenigen von B____. Seine Unschuldsbeteuerungen seien als reine Schutzbehauptungen zu werten und seine Aussagen gesamthaft als nicht glaubwürdig einzustufen.

 

Demgegenüber habe B____ vor Gericht einen authentischen und aufrichtigen Eindruck hinterlassen. Den Vorfall bei der [...] habe er in den Kernpunkten durch alle Befragungen hindurch, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, weitgehend gleichbleibend geschildert, ohne dass seine Aussagen dabei auswendig gelernt erscheinen würden. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung seien die wenigen Abweichungen seiner Aussagen im Vergleich zu früheren Depositionen in der Gesamtwürdigung ohne Relevanz. Aufgrund des Umstandes, dass für ihn der Selbstschutz im Vordergrund stehe, sei es davon abgesehen nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an sämtliche Details habe erinnern können, was seine Glaubhaftigkeit nicht zu schmälern vermöge. Davon abgesehen seien seine Depositionen sehr detailliert ausgefallen und er habe seine beiden Widersacher nicht übermässig belastet. Gesamthaft würden die Aussagen von B____ das Gericht zu überzeugen vermögen. Motive für eine Falschbelastung seien nicht erkennbar, zumal B____ seine beiden Widersacher vor diesem Vorfall nicht persönlich gekannt habe. Ferner würden seine Aussagen durch objektive Beweismittel untermauert und stimmten in den wesentlichen Punkten mit der Version der Geschehnisse des Zeugen G____ überein. Letzterer habe im Grossen und Ganzen die Auseinandersetzung in gleichbleibender Weise geschildert, wobei er an der Hauptverhandlung erstmals ausgesagt habe, dass auch der Berufungskläger B____ Faustschläge verpasst habe. Auch wenn seine Depositionen mit Blick auf sein Verhalten zu Beginn der Verhandlung nicht vollumfänglich zu überzeugen vermögen würden, sei von Bedeutung, dass seine Aussagen mit denjenigen von B____ in den wesentlichen Punkten in Einklang zu bringen seien und diese zusätzlich stützten.

 

Was schliesslich die Aussagen von I____ anbelangt, so hätten diese nichts Wesentliches zum genauen Ablauf der Geschehnisse beitragen können. So habe er relativ pauschal und wenig detailreich geschildert, dass es zu einem Streit gekommen sei, es habe eine «1 gegen 1» Situation gegeben, er habe versucht die Personen zu entzweien und sich dabei selbst verletzt. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, wer was gemacht habe, allerdings habe B____ eine Verletzung am Auge davongetragen.

 

Insgesamt würden keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass B____ sowohl von C____ als auch vom Berufungskläger traktiert worden sei. Allfällige Restzweifel würden sodann durch die weiteren objektiven Beweismittel beseitigt. Der Anklagesachverhalt werde namentlich durch die ausführliche Strafanzeige von B____ objektiviert. Dem der Strafanzeige beigelegten Arztzeugnis respektive dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel-Stadt könne zudem entnommen werden, dass B____ sich beim geschilderten Vorfall unter anderem eine linksseitige Orbitabodenfraktur sowie eine linksseitige mediale Orbitawandfraktur zugezogen habe und für rund zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Ferner gebe das rechtsmedizinische Gutachten vom 17. September 2019 Aufschluss darüber, dass als weiterer Befund auch eine verminderte Sensibilität im Bereich des linken Jochbogens festgestellt worden sei. Ferner sei es zu einer Prellung des linken Auges gekommen, wobei dies zu einem bleibenden Sehverlust oder Sehstörungen hätte führen können. Weiter kommt das rechtmedizinische Gutachten zum Schluss, dass die erlittenen Verletzungen mit stumpfer Gewalteinwirkung zu vereinbaren seien, wobei keine abschliessende Differenzierung erfolgen könne, ob die Verletzungen durch Fäuste oder Tritte entstanden seien. Das im Gutachten beschriebene Verletzungsbild lasse sich ohne Weiteres mit den Angaben von B____ in Einklang bringen, wonach er mehrere Schläge ins Gesicht erhalten habe.

 

Eine Präzisierung des Anklagesachverhaltes dränge sich hingegen in Bezug auf die gegenseitigen Schläge zwischen B____ und dem Berufungskläger am Boden auf, da dieser Vorwurf einzig auf den Aussagen von C____ gründe, welche sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Somit sei der in der Anklageschrift enthaltene Vorwurf, wonach B____ dem Berufungskläger ebenfalls Faustschläge verpasst und versucht haben solle, diesem mit den Fingern in die Augen zu drücken, nicht erstellt. Zu Gunsten von B____ sei entsprechend davon auszugehen, dass sich dieser lediglich gewehrt habe, indem er zunächst den Berufungskläger von sich weggestossen und diesen, nachdem er von ihm einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe, in den Schwitzkasten genommen habe.

 

Im Ergebnis erweise sich demnach der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorangehenden Pr.isierungen als erstellt.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft schliesst sich grundsätzlich den Erwägungen des Strafgerichts an und sieht den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ebenfalls als erstellt an.

 

3.3      Der Berufungskläger kritisiert die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der beteiligten Personen und Zeugen. So seien insbesondere die Aussagen von B____ nicht glaubhaft und würden in mehreren Punkten eindeutig nicht zutreffen. Was den effektiven Ablauf der Ereignisse am 19. Juni 2019 betreffe, könne zunächst festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift S. 7, Ziff. 7, bis und mit dem Satz «Darüber hinaus sagte er [Herr G____] zu B____, dass man Leute wie C____ schlagen müsse, weil dieser Kurden hasse, auch dies in der Absicht die Situation aufzuheizen» zutreffend sei bzw. der Berufungskläger teilweise nicht beurteilen könne, ob der Sachverhalt gemäss Anklage korrekt sei, weil er nicht beteiligt gewesen sei.

 

Es sei sodann von folgendem Ablauf auszugehen: B____ habe daraufhin gesagt, dass er schon einmal 15 Leute zusammengeschlagen habe. Er habe dann plötzlich angefangen, C____ anzuschreien, er sei zu ihm gegangen und habe ihn angepackt. C____ habe jedoch nicht darauf reagiert. Er habe ihn wieder losgelassen und sei zum Berufungskläger gelaufen. Der Berufungskläger habe zu B____ gesagt, dass er ihm nicht passe/gefalle. Bei seiner Aussage habe der Berufungskläger immer noch sein Glas in der Hand gehabt und sichtlich nach Alkohol gerochen. Dann sei B____ ausgerastet. Er habe zum Berufungskläger gesagt, dass er sich verpissen solle. B____ sei zum Berufungskläger gegangen und habe ihn am T-Shirt gepackt. Danach habe ersterer den Berufungskläger mit seinen Händen von hinten am Hals gepackt und zugedrückt. Der in dieser Phase einzig durch B____ erwähnte Faustschlag vom Berufungskläger treffe nicht zu. Er diene B____ einzig zur Rechtfertigung, dass er den Berufungskläger massiv körperlich angegangen habe. Er habe den Berufungskläger in den Schwitzkasten genommen, ihn von hinten am Hals gepackt und zugedrückt. Dabei seien beide auf den Boden gefallen. G____ habe dann gesehen, wie B____ mit seinen Knien auf dem Berufungskläger gelegen sei. B____ habe mit einem Knie die Arme des Berufungsklägers fixiert und versucht, mit zwei Fingern dem Berufungskläger in dessen Augen zu drücken. Dabei habe sich der Berufungskläger diverse Kratzer unter dem Auge zugezogen. Nach ein paar Sekunden sei C____ auf B____ zugelaufen und habe ihn mit seinen Fäusten an seinen Kopf und Oberkörper geschlagen. Es seien mehrere Schläge gewesen, die C____ B____ verpasst habe. G____ habe ein paar Meter entfernt gestanden und sei dann zu C____ hingegangen, habe ihn von hinten gepackt und von B____ weggerissen. Dabei habe B____ nach wie vor auf dem Berufungskläger gekniet, welcher am Boden gelegen sei. G____ habe anschliessend C____ einige Meter zurückgezogen. In der Folge habe B____ den Berufungskläger aus seinem Würgegriff losgelassen. Danach habe C____ G____ gefragt, warum er dies mache. C____ sei wütend auf G____ gewesen, weil er ihn weggezogen habe. G____ habe C____ gesagt, er soll aufhören und abhauen. Dessen ungeachtet sei dann C____ abermals auf B____ losgegangen und habe ihm weitere Faustschläge gegen sein Gesicht, den Rücken etc. verpasst. Dann seien zwei Unbeteiligte, vermutlich Schweizer, hinzugekommen, welche «Polizei, Polizei» geschrien hätten, wodurch die Angelegenheit beendet gewesen sei. Aufgrund der Aussagen des Zeugen I____ müsse davon ausgegangen werden, dass noch weitere Personen mitgewirkt hätten. Die Verletzungen von B____ erklärten sich durch die Schläge und Fusstritte von C____.

 

3.4      Für die beweisrechtliche Beurteilung der dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte gilt es insbesondere auf die Aussagen der einzelnen am Vorfall beteiligten Personen einzugehen. Dies umfasst insbesondere die Aussagen von B____ (unten E. 3.5.1), C____ (unten E. 4.3.2), G____ (unten E. 4.3.3) sowie diejenigen des Berufungsklägers selbst (unten E. 4.3.4). Sodann kann auch auf gewisse (objektive) Beweismittel und Indizien abgestellt werden (unten E. 4.3.6).

 

3.5

3.5.1   Was die Aussagen von B____ betrifft, so wurde er mehrfach zum Vorfall befragt.

 

3.5.1.1 In der ersten Einvernahme vom 20. August 2019 (Akten S. 1506 ff.) führte er aus, dass er an diesem Samstag mit seiner ganzen Familie am Nachmittag beim Birsköpfli gewesen sei. Dort hätten sie den ganzen Nachmittag/Abend bis ca. 21.00/22.00 Uhr verbracht. Anschliessend sei er alleine nach Hause gelaufen. Anschliessend habe er um 23.00 Uhr wieder das Haus verlassen mit der Absicht, noch etwas unter die Leute zu gehen, weshalb er zum Hafen gelaufen sei, wo immer Partys stattfänden. Dort angelangt, habe er sich an einen Tisch gesetzt, um die Leute etwas zu beobachten. Er sei noch nicht müde gewesen, weshalb er dorthin gegangen sei. Er sei dort an der Bar an einem Tisch gesessen, wo schon jemand gesessen sei. Er habe diese Person aber nicht gekannt. Diese Person sei sicher schon ca. 60 bis 70 Jahre alt gewesen. Er habe diesen gefragt, ob er sich zu ihm setzen könne, was dieser bejaht habe. Anschliessend habe er sich etwas mit diesem Mann unterhalten (Akten S. 1507).

 

Nach ca. 15 Minuten seien zwei junge Männer zu ihnen an den Tisch gekommen. Der eine habe gleich zu ihm gesagt, dass er der G____ sei und gefragt, wie er selbst heisse. Er habe ihm daraufhin auch seinen Namen genannt. Danach habe G____ ihn sogleich gefragt, ob er Türke oder Kurde sei. Er habe ihm geantwortet, dass er Kurde sei, dies aber keine Rolle spiele. Nach ca. 2 bis 3 Minuten seien noch zwei weitere Kollegen von G____ erschienen. Einer von ihnen, der Berufungskläger, habe ein Glas Alkohol in der Hand gehabt und habe schon geschwankt. Er habe sichtlich Mühe gehabt, gerade zu stehen, weil er vermutlich schon betrunken gewesen sei. Danach habe er gehört, wie G____ zu ihm gesagt habe, dass er den Kollegen des Berufungsklägers schlagen solle, weil dieser Türke und er selbst Kurde sei. Dieser Kollege des Berufungsklägers solle C____ heissen und er solle «so richtig mega rassistisch und Kurdenhasser» sein (Akten S. 1507). Er (B____) habe ihnen allen anschliessend gesagt, dass sie bitte weggehen sollten. Plötzlich habe G____ mit dem Berufungskläger einen verbalen Streit gehabt. Er habe aber nicht mitbekommen, weshalb. Danach habe er gesehen, wie sich der Berufungskläger wieder zu ihm umgedreht habe und ihm und dem alten Mann gesagt habe, dass sie ihm auch nicht gefallen würden. Bei seiner Aussage sei der Berufungskläger auch immer näher auf ihn (B____) zugekommen. Der Berufungskläger habe dabei immer noch sein Glas in der Hand gehabt und sichtlich nach Alkohol gerochen. Als der Berufungskläger vor ihm gestanden sei, habe er diesem gesagt, dass er sich verpissen und sie in Ruhe lassen solle. Dabei habe er den Berufungskläger etwas mit der Hand weggedrückt (Akten S. 1507). Bei diesem Wegdrücken habe der Berufungskläger ihm mit der rechten Faust auf die linke Seite des Gesichts – auf Augenhöhe – geschlagen. In der linken Hand habe er dabei immer noch sein Glas gehalten. Dieser eine Schlag sei «ziemlich heftig» gewesen (Akten S. 1507). Es sei ihm (B____) aber gelungen, den Berufungskläger sofort von hinten am Hals zu packen und zuzudrücken. Bei diesem Festhalten seien sie beide zu Boden gefallen. Er (B____) habe den Berufungskläger immer noch im Würgegriff gehabt, als er diesem ins Ohr gesagt habe, dass dieser sofort damit aufhören und ihn in Ruhe lassen solle. Als ihm der Berufungskläger geantwortet habe, das dies «ok» sei, habe er ihn aus seiner Umklammerung losgelassen (Akten S. 1507 f.). Fast gleichzeitig hab er (B____) dann aber einen heftigen weiteren Faustschlag erhalten, diesmal an seinen Hinterkopf. Er habe sogleich gesehen, dass C____ ihm einen Faustschlag verpasst habe. Noch am Boden liegend habe er C____ dann gefragt, ob dieser jetzt auch noch anfange. Letzterer habe sogleich «sei still du Hurensohn, jetzt bringe ich dich erst richtig um» gesagt (Akten S. 1508). Anschliessend sei er von C____ und dem Berufungskläger mit weiteren Faustschlägen und Tritten eingedeckt worden. Wie oft er geschlagen und getreten worden sei, wisse er heute nicht mehr, es seien aber viele Schläge/Tritte gewesen. Er habe dann noch gehört, wie glaublich zwei Schweizer zu ihnen hinzugekommen seien und lauthals «Polizei, Polizei» geschrien hätten (Akten S. 1508). Auf Frage, ob G____ ihn auch geschlagen habe, antwortete er: «Vermutlich nicht. Es ging alles so schnell. Ich selber habe ihn nie gesehen, wie er mich geschlagen hat» (Akten S. 1520). Danach gefragt, ob er sich gegen diese diversen Schläge gewehrt und zurückgeschlagen habe, gab er an, dass er versucht habe, sich so gut wie nur möglich zu schützen, er aber nie habe zurückschlagen können (Akten S. 1521). C____ und der Berufungskläger hätten ihn mit ihren Fäusten und Füssen hauptsächlich gegen das Gesicht und nicht gegen den Körper geschlagen bzw. getreten. Er habe gedacht, dass sie ihn umbringen würden. Er wisse, nicht was mit ihm passiert wäre, wenn sich die zwei Schweizer nicht eingemischt und ihm geholfen hätten (Akten S. 1521).

 

3.5.1.2 An der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 24. September 2019 (Akten S. 1573 ff.) gab B____ an, dass er an diesem Abend beim Hafen gewesen und dort an einem Tisch bei einem «Alten» gesessen habe. Nach ca. 2 bis 3 Minuten sei ein Herr zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er sich zu ihnen hinsetzen könne. Er habe ihm (B____) in der Folge gesagt, dass er G____ heisse. Danach habe ihn letzterer gefragt, ob er Türke oder Kurde sei. Er habe G____ geantwortet, dass er 38 Jahre alt sei und keinen Unterschied mehr mache, ob er Türke oder Kurde sei. Nach ca. zwei Minuten seien dann zwei Kollegen von G____ eingetroffen. Einer davon sei der Berufungskläger gewesen. Danach habe ihn G____ gefragt, ob er (B____) den Kollegen vom Berufungskläger schlagen solle. Zu diesem Zeitpunkt habe er weder den Berufungskläger noch seinen Kollegen gekannt. Er habe dann alle gefragt, ob das ein Witz oder Spass sei (Akten S. 1575). Danach habe er gesehen, wie G____ und der Berufungskläger zu streiten angefangen hätten. Um was es gegangen sei, wisse er nicht. Er sei bereits geschockt gewesen, als er gehört habe, dass er jemanden schlagen solle. Daraufhin sei der Berufungskläger, der immer noch einen Becher oder ein Glas mit Alkohol in der Hand gehalten habe, zu ihm gekommen. Er habe zu ihm und dem alten Mann, welcher mit am Tisch gesessen sei, gesagt, dass sie ihm nicht passen würden. Danach habe er (B____) dem Berufungskläger entgegnet, dass er sich verpissen solle. Dann habe es angefangen, der Berufungskläger habe ihn am Gilet gepackt und gleichzeitig mit der Faust gegen sein Gesicht geschlagen. Danach habe er ihn von hinten packen und in den Schwitzkasten nehmen können, wodurch beide auf den Boden gefallen seien. Er habe dem Berufungskläger dann gesagt, dass er ihn nicht schlagen wolle und der Berufungskläger ihn in Ruhe lassen solle. Als der Berufungskläger daraufhin geantwortet habe, dass er einverstanden sei, habe dessen Kollege C____ ihn (B____) von hinten mit der Faust gegen den Hinterkopf geschlagen. In der Folge habe er (B____) den Berufungskläger aus dem Würgegriff freigelassen und dieser habe danach wieder aufstehen können. Er (B____) habe danach C____ gefragt, warum dieser ihn jetzt auch geschlagen habe. Dieser habe geantwortet: «halt dini schnure, jetzt bringe ich Dich um». Danach hätten ihn der Berufungskläger und C____ von vorne angegriffen. Sie hätten ihn mit Fäusten geschlagen und einer von ihnen, auch mit den Beinen, gezielt gegen sein Gesicht. Zu dieser Zeit, als er von beiden angegriffen worden sei, habe er noch am Boden gesessen, (Akten S. 1575). Auf Frage, wann er ein erstes Mal vom Berufungskläger wohin geschlagen worden sei, gab er an, dass der erste Schlag gegen sein Gesicht erfolgt sei, als der Berufungskläger ihn am Gilet gepackt habe (Akten S. 1577). Der Faustschlag sei so heftig gewesen, dass die Haut unterhalb seines linken Auges geplatzt sei. Er habe gespürt, wie nach diesem einen Schlag das Blut geflossen sei (Akten S. 1578). Als er am Boden gelegen habe, seien C____ und der Berufungskläger zusammen auf ihn losgegangen und hätten ihn mit ihren Fäusten und Füssen gegen sein Gesicht geschlagen bzw. getreten. C____ sei sicher der Aggressivere der beiden gewesen (Akten S. 1578). Als er vom Boden habe aufstehen wollen, seien der Berufungskläger und C____ gleichzeitig auf ihn losgegangen. Dabei hätten sie ihn geschlagen und getreten. Sein Kopf sei in der Höhe von ca. einem Meter gewesen, als er dagesessen habe. In dieser Position könne man gut mit den Füssen und den Fäusten zutreten resp. zuschlagen (Akten S. 1582).

 

3.5.1.3 Nur einen Tag später, am 26. September 2019, schilderte B____ seine Sicht der Geschehnisse in der Konfrontationseinvernahme mit G____ (Akten S. 1597 ff.) grundsätzlich übereinstimmend mit seinen vorangegangenen Aussagen. Entsprechende Ausführungen durch B____ erfolgten sodann auch in der Einvernahme vom 15. Januar 2020 (Akten S. 1614 ff.).

 

3.5.1.4 Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2020 machte B____ mit dem bisher Gesagten übereinstimmende Aussagen. So sei er mit seinen Brüdern und den Kindern zusammen in Birsfelden gewesen. Dann habe es Probleme mit der Frau wegen der Tochter gegeben. Seitdem er verheiratet sei, sei er nicht mehr im Ausgang gewesen. Er habe sich gedacht, dass, wenn schon die Tochter nicht komme, er wenigstens ein wenig nach draussen gehen könne. Er sei dann nach Hause gegangen, habe sich umgezogen und habe sich dorthin begeben. Dort habe eine Openair-Party stattgefunden, es sei laut und die Leute seien betrunken gewesen. Es gebe dort kleine Häuschen, wo man sitzen und chillen könne. Er habe dort einen älteren Herrn gesehen und sich zu ihm gesetzt. Dann seien schon G____ und der andere Herr gekommen. Diese hätten gefragt, ob sie sitzen könnten. Er habe geantwortet, dass dies kein Problem sei. G____ habe ihn gefragt, ob er Türke oder Kurde sei, worauf er geantwortet habe, dass dies für ihn keine Rolle spiele. Dann seien die anderen zwei gekommen. G____ habe ihm dann gesagt, dass der andere Türke sei und ihn (B____) gefragt, ob er ihn schlagen könne. Er (B____) habe darauf erwidert: «Junge, ich bin 38 Jahre alt, solche Sachen mache ich nicht». Er habe G____ sodann auch gefragt, warum er provoziere. Daraufhin sei der Berufungskläger mit einem Glas in der Hand gekommen und habe zu ihm (B____) und dem alten Mann gesagt, dass sie ihm nicht gefallen würden. Er (B____) habe darauf geantwortet: «Jungs, wenn wir euch nicht gefallen, könnt ihr wieder gehen». Der Berufungskläger sei dann ganz nahe zu seinem Gesicht gekommen und habe fest nach Alkohol gerochen. Er (B____) habe zu ihm gesagt, er solle Abstand nehmen. In diesem Moment habe der Berufungskläger ihm eine mit der Faust «gedruckt», er wisse nicht mehr genau, ob auf die Lippe oder das Auge, aber es habe richtig geblutet. Weil der Berufungskläger so nah gewesen sei, habe er ihn mit beiden Händen gepackt um ihn zu beruhigen. Aufgrund dessen seien sie daraufhin beide auf den Hintern gefallen. Er habe dem Berufungskläger gesagt, dieser solle sich beruhigen und dass er diesen nicht schlagen wolle. Als er den Berufungskläger gefragt habe, ob dieser sich beruhigt habe, habe dieser geantwortet: «Ja ich habe mich beruhigt». In diesem Moment habe ihn C____ von hinten gegen den Kopf angegriffen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977 f., 1979, 1981). Daraufhin sei er von letzterem und dem Berufungskläger von vorne attackiert worden. Er (B____) habe am Boden gelegen und nichts mehr machen können. Sie hätten ihn treten wollen. Er habe sich mit den Beinen geschützt, damit sie ihn nicht hätten schlagen können, er habe Fäuste und Tritte am Kopf gespürt. Er wisse aber nicht, wer ihm gegen den Kopf getreten habe. Als ihm schwindlig gewesen sei, hätten dann die beiden Schweizer nach der Polizei gerufen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979). B____ bestritt ferner, selbst Schläge ausgeteilt oder versucht zu haben, dem Berufungskläger seine Finger in die Augen zu drücken (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1978, 1992).

 

3.5.1.5 An der Berufungshandlung führte B____ schliesslich erneut aus, dass er zunächst mit seinen Verwandten in Birsfelden bei einem Picknick gewesen sei. Anschliessend sei er zur [...] gegangen und habe sich dort zu einem alten Mann gesetzt, den er früher schon einmal gesehen habe. Dann sei G____ hinzugekommen und habe gefragt, ob er sich dazusetzen könne. Dies hätten sie bejaht. Später seien der Berufungskläger und «der andere Türke» dazu gestossen. Diese hätten Getränke gehabt und seien «am Wackeln» gewesen. G____ habe ihn (B____) daraufhin gefragt, ob er Kurde oder Türke sei, worauf er geantwortet habe, dass dies nicht wichtig sei. G____ habe ihm dann mitgeteilt, dass «der andere» «Türke» und «Rassist» sei und «Kurden nicht gerne» habe. Er (B____) habe dies für einen Witz gehalten. Daraufhin sei der Berufungskläger gekommen und habe gesagt «du gefällst mir nicht». Dieser habe nach Alkohol gerochen und sei «am Wackeln» gewesen. Er habe den Berufungskläger daher weggeschoben [zeigt Stossbewegung mit den Händen nach vorne], so dass dieser weggehe. Der Berufungskläger sei in diesem Moment ausgerastet und habe ihm «eins gedrückt». Der Schlag sei gegen das Auge ausgeführt worden. Er (B____) sei schockiert gewesen und habe den Berufungskläger gepackt bzw. gehalten, wodurch sie beide zu Boden gefallen seien. Er (B____) habe den Berufungskläger gefragt, ob dieser sich beruhigt habe, da er keine Schlägerei wolle. Der Berufungskläger habe die Frage bejaht, worauf er (B____) ihn habe loslassen wollen. Gleichzeitig habe ihn jedoch C____ «hinten in den Kopf gekickt». Diesen Moment habe der Berufungskläger ausgenutzt, indem er – nachdem dieser aufgestanden sei – ihm (B____) «nochmals eins gedrückt» habe. Dann hätten beide ihn während 1-2 Minuten [attackiert]. Nachher hätten 1-2 Leute «Polizei, Polizei» geschrien. C____ und der Berufungskläger seien dann abgehauen. B____ bestritt auch hier, selbst Schläge ausgeteilt oder versucht zu haben, dem Berufungskläger seine Finger in die Augen zu drücken (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482 f.).

 

4.

4.1      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).

 

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

 

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuld- resp. Freisprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Vorausgreifend gilt es bereits hier – da die Verteidigung hierzu Ausführungen im Plädoyer gemacht hat (vgl. Plädoyer, Akten S. 2421 f.) – darauf hinzuweisen, dass die in der Anklageschrift geschilderten Faustschläge am Boden zwischen B____ und dem Berufungskläger nicht mehr zur Debatte stehen, da das Strafgericht diese bereits als nicht erstellt ansah und diese auch gemäss Staatsanwaltschaft, die keine Berufung ergriffen hat, «vom Tisch» seien (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2484).

 

4.2      Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

4.3      Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von B____ zu würdigen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen von C____ (E. 4.3.2), G____ (unten E. 4.3.3) sowie diejenigen des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.4) und die übrigen vorhandenen (objektiven) Beweismittel und Indizien (E. 4.3.5) zu würdigen.

 

4.3.1

4.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen von B____ ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit von B____ in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Seine Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen.

 

4.3.1.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

 

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf B____ bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger – in Bezug auf die Aussagen von B____ – geltend gemacht.

 

Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch vor, dass sehr wohl Motive für Falschaussagen seitens von B____ erkennbar seien, nämlich solche finanzieller Natur. So sei der Berufungskläger der einzige der Beschuldigten, der ein Einkommen erziele. Diese Argumentation verfängt nicht. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen von B____ für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem ist auch die vom Berufungskläger genannte Hypothese für ein mögliches Motiv im Besonderen nicht überzeugend. So finden sich keinerlei Hinweise auf ein mögliches finanzielles Motiv von B____ für eine etwaige Falschaussage – auch der Berufungskläger belegt die von ihm vorgebrachte Hypothese nicht weiter. Zudem hatte B____ zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung am 29. Juni 2019 die beiden Hauptbeschuldigten – C____ und den Berufungskläger – noch nicht gekannt und auch zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 22. Juli 2019 hatte er lediglich die Vornamen der beiden in Erfahrung bringen können. Die Strafanzeige wurde entsprechend auch gegen eine unbekannte Täterschaft gestellt (vgl. Akten S. 1489). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass B____ bereits zu diesem Zeitpunkt wusste resp. wissen konnte, welche der beteiligten Personen was für eine Arbeitstätigkeit mit was für einem Lohn ausübte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass er in den folgenden Einvernahmen keine Belastungen gegen den Berufungskläger vorbrachte, die nicht bereits schon in der Strafanzeige erwähnt wurden. Im Ergebnis bestehen somit keine Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Berufungsklägers durch B____.

 

4.3.1.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen von B____ viele Realkriterien in hohem Mass erfüllen (es gilt anzumerken, dass sich die nachfolgend aufgezeigten Realkriterien auch ohne die Aussagen in denjenigen Einvernahmen ergeben, bei denen der Berufungskläger eine Verletzung des Teilnahmerechte geltend macht [Einvernahmen vom 25. und 26. September 2019, Akten S. 1585 ff., 1597 ff., sowie Einvernahme vom 15. Januar 2020, Akten S. 1614 ff.]. Da diese Einvernahmen jedoch ohnehin keine weitergehenden Erkenntnisse bringen, muss diesbezüglich mithin nicht weiter auf die Vorbringen des Berufungsklägers [vgl. etwa S. 6 der Berufungsbegründung vom 2. August 2021, Akten S. 2305] eingegangen werden). So beschreibt er Interaktionen zwischen sich und den übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Danach sah ich, wie sich der A____ wieder zu mir umdrehte und mir und dem alten Mann sagte, dass wir ihm auch nicht gefallen würden. Bei seiner Aussage kam er auch immer näher auf mich zu. Er hatte immer noch sein Glas in der Hand und er roch sichtlich nach Alkohol. Als er vor mir stand, sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll und sie uns in Ruhe lassen sollen. Dabei habe ich den A____ etwas mit meiner Hand weggedrückt. Bei diesem Wegdrücken hat er mir mit seiner rechten Faust auf meine linke Seite des Gesichts, Höhe meines Auges, zugeschlagen» (Akten S. 1507); «Es gelang mir aber, ihn sofort von hinten am Hals zu packen und zuzudrücken. Bei diesem Festhalten sind wir beide zu Boden gefallen. Ich hatte ihn immer noch in meinem Würgegriff, als ich ihm ins Ohr sagte, dass er jetzt sofort damit aufhören soll und mich in Ruhe lassen soll. Als mir dieser A____ sagte, ist ok, habe ich ihn aus meiner Umklammerung losgelassen» (Akten S. 1507 f.); «Fast gleichzeitig erhielt ich dann aber einen heftigen weiteren Faustschlag, diesmal an meinen Hinterkopf. Ich sah dann sogleich, dass mir der C____ einen Faustschlag verpasste. Noch am Boden liegend, frage ich den C____, dass du jetzt auch noch anfängst. Er sagte mir gleich, ‹sei still du Hurensohn, jetzt bringe ich dich erst richtig um›» (Akten S. 1508); «Anschliessend wurde ich von C____ und dem A____ mit weiteren Faustschlägen und Tritten geschlagen und getreten» (Akten S. 1508); Danach kam der Hr. A____ zu mir, […]. Er sagte zu mir und dem alten Mann, welcher mit am Tisch sass, dass wir ihm nicht passen würden. Danach sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll» (Akten S. 1575); «Dann hat es angefangen, er hat mich an meinen Gilet gepackt und gleichzeitig mit seiner Faust gegen mein Gesicht geschlagen. Danach konnte ich ihn von hinten packen und in den Schwitzkasten nehmen, dabei fielen wir beide auch auf den Boden» (Akten S. 1575); «Als er mir daraufhin sagte, das ist gut, schlug mir sein Kollege C____ von hinten mit seiner Faust gegen meinen Hinterkopf. In der Folge liess ich den A____ aus meinem Würgegriff frei und er konnte danach wieder aufstehen» (Akten S. 1575); «Danach griffen mich der A____ und dieser C____ von vorne an. Sie schlugen mich mit Fäusten und einer von Ihnen, auch mit den Beinen, gezielt gegen mein Gesicht. Zu dieser Zeit sass ich noch am Boden, als ich von Beiden angegriffen wurde» (Akten S. 1575); «Er kam dann ganz nahe zu meinem Gesicht, er stank fest nach Alkohol. Ich sagte zu ihm, er solle Abstand nehmen, in diesem Moment hat er mir eine ‹gedruckt›. Weil er so nah war, habe ich ihn mit beiden Händen gepackt und er ist dann so richtig auf den Arsch geflogen. Ich habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen und dass ich ihn nicht schlagen möchte. In dem Moment als ich das gesagt habe, griff mich der andere von hinten an» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «Ich sagte ihm, er solle weggehen. Dann hat er mir eine gedrückt, auf die Lippe oder das Auge, ich weiss es nicht mehr genau, aber eines von beiden hat er getroffen. Es hat richtig geblutet» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «Ich dachte mir, dass ich ihn packen und beruhigen muss. Ich habe ihn gepackt und wir sind beide auf den Hintern geflogen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1978); «Ich fragte ihn, ob er sich beruhigt habe. Er sagte: ‹Ja ich habe mich beruhigt›. Er stand auf, in diesem Moment haben mich wieder beide angegriffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «[…] er hat mir eine Faust geschlagen, in diesem Moment habe ich ihn gepackt und schnell umgedreht. Damit ich ihn von hinten packen kann» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «Nachdem gesagt wurde, ich gefalle ihnen nicht, kam er Nase zu Nase. Ich sagte ihm, er solle gehen, in diesem Moment hat er mir eine geschlagen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1981); «Dann ist er […] gekommen … du gefällst mir nicht. Dann ist er zu mir gelaufen … so mega … Maul … Alkohol und am Wackeln ist. Dann habe ich nur so gemacht [zeigt Stossbewegung mit den Händen nach vorne] … ein bisschen geschoben, dass er weggeht. In dem Moment ist er ausgerastet … hat er mir eins gedrückt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482); «Und von dem Schock habe ich ihn gepackt […] Dann habe ich ihn richtig gehalten» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482); «Er hat dann gesagt ist gut, ich habe mich beruhigt. Ich habe ihn loslassen wollen, dann hat der andere hinten in den Kopf gekickt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 24822).

 

Des Weiteren gibt B____ auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Der Eine sagte gleich zu mir, dass er der G____ sei und wie heisst du. Ich sagte ihm, dass ich B____ heisse. Danach fragte er mich gleich, ob ich Türke oder Kurde bin. Ich sagte ihm, dass ich Kurde bin, das mir das aber keine Rolle spielt, was ich bin» (Akten S. 1507); «Danach hörte ich wie der G____ mir sagte, dass ich den Kollegen von A____ schlagen solle, weil er Türke und ich Kurde bin» (Akten S. 1507); «Ich sagte ihnen anschliessend allen, dass sie bitte weggehen sollen» (Akten S. 1507); «Danach sah ich, wie sich der A____ wieder zu mir umdrehte und mir und dem alten Mann sagte, dass wir ihm auch nicht gefallen würden» (Akten S. 1507); «Als er vor mir stand, sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll und sie uns in Ruhe lassen sollen» (Akten S. 1507); «Danach fragte mich der G____, ob ich den Kollegen von Hr. A____ schlagen soll. Zu diesem Zeitpunkt kannte ich weder den Herrn, welcher jetzt hier sitzt, noch seinen Kollegen. Ich sagte dann zu allen, ob das ein Witz oder Spass ist» (Akten S. 1575); «Danach kam der Hr. A____ zu mir, […]. Er sagte zu mir und dem alten Mann, welcher mit am Tisch sass, dass wir ihm nicht passen würden. Danach sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll» (Akten S. 1575); «Ich sagte ihm dann, dass ich dich nicht schlagen will und lass mich in Ruhe» (Akten S. 1575); «Ich fragte danach den C____, warum du mich jetzt auch geschlagen hast. Danach sagte er mir, ‹halt dini Schnüre, jetzt bringe ich Dich um›» (Akten S. 1575); «Die beiden kamen und fragten, ob sie sitzen können. Ich antwortete, dass dies kein Problem sei. Dann stellten wir uns vor. Er fragte mich, ob ich Türke oder Kurde sei, ich antwortete, dass dies für mich keine Rolle spiele. Dann kamen die anderen zwei. G____ hat mir dann gesagt, dass der andere Türke sei und mich gefragt, ob ich ihn schlagen könne. Ich habe gesagt: ‹Junge, ich bin 38 Jahre alt, solche Sachen mache ich nicht›» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «Dann kam er […] mit einem Glas in der Hand und sagte zu mir und dem alten Mann, dass wir ihm nicht gefallen würden. Ich sagte: ‹Jungs, wenn wir euch nicht gefallen, könnt ihr wieder gehen›» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «Er […] sagte: ‹Du gefällst mir nicht, dein Kollege gefällt mir nicht›. Ich sagte ihm, er solle weggehen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); Ich fragte ihn, ob er sich beruhigt habe. Er sagte: ‹Ja ich habe mich beruhigt›» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «G____ hat … ja bist du Türke oder Kurde. Ich so häh … ist das so wichtig was ich bin? Er so nein nein, sag … der andere ist Türke, Rassist und so, der hat Kurden nicht gerne. Ich so … ist das ein Witz, willst du neben mir sitzen und willst du Kollegen auf mich hetzen?» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482).

 

Ausserdem schildert er auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich war am Boden und konnte nichts mehr machen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «Ich habe nur gedacht, ich kann ihn vielleicht beruhigen, vielleicht sehen die anderen auch, dass ich ihn nicht schlage, dann lassen sie mich vielleicht in Ruhe. Aber den Moment haben sie einfach ausgenutzt und sind auf mich los» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482 f.).

 

Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte B____ unter anderem aus: «Ich dachte mir, dass sie mich umbringen würden. Ich weiss nicht was mit mir passiert wäre, wenn sich die zwei Schweizer nicht eingemischt hätten und mir halfen» (Akten S. 1521); «Ich dachte mir, dass ich ihn packen und beruhigen muss» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1978); «Als die erste Faust kam, wurde mir schwindlig. Ich fragte mich, was ich machen kann, bevor sie mich schlagen. Mein erster Gedanke, war ihn zu packen, damit er oder andere mich nicht schlagen können» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «Von dem Schock habe ich ihn einfach gepackt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482); «Ich habe nur gedacht, ich kann ihn vielleicht beruhigen, vielleicht sehen die anderen auch, dass ich ihn nicht schlage, dann lassen sie mich vielleicht in Ruhe» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482 f.).

 

Ferner gibt B____ Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Anschliessend wurde ich von C____ und dem A____ mit weiteren Faustschlägen und Tritten geschlagen und getreten. Wieviel sie mir dabei geschlagen und getreten hatten, weiss ich heute nicht mehr, es waren aber viele» (Akten S. 1508); «Danach sah ich, wie der G____ und der Hr. A____ anfingen zu streiten. Um was es ging, weiss ich nicht. Ich war da auch schon geschockt, als ich hörte, dass ich jemanden schlagen soll» (Akten S. 1575); «Dann hat er mir eine gedrückt, auf die Lippe oder das Auge, ich weiss es nicht mehr genau, aber eines von beiden hat er getroffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «[…] mit der Faust. Aber ich weiss nicht mehr, ob zuerst auf das Auge oder die Lippe» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1978); [a.F.: Wissen Sie noch, wer Sie gegen den Kopf gekickt hat?] «Nein» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «Und von dem Schock habe ich ihn gepackt … wo wir runtergefallen sind … kann ich mich nicht erinnern» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482).

 

Auch entlastet B____ den Berufungskläger teilweise: «Der Andere, also der C____ war sicher der Aggressivere der Beiden» (Akten S. 1578). B____ belastet sich dabei zudem selbst, wenn er etwa angibt: «Als er vor mir stand, sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll und sie uns in Ruhe lassen sollen. Dabei habe ich den A____ etwas mit meiner Hand weggedrückt» (Akten S. 1507); «Es gelang mir aber, ihn sofort von hinten am Hals zu packen und zuzudrücken. Bei diesem Festhalten sind wir beide zu Boden gefallen. Ich hatte ihn immer noch in meinem Würgegriff, als ich ihm ins Ohr sagte, dass er jetzt sofort damit aufhören soll und mich in Ruhe lassen soll» (Akten S. 1507 f.); «Danach sagte ich ihm, dass er sich verpissen soll» (Akten S. 1575); «Danach konnte ich ihn von hinten packen und in den Schwitzkasten nehmen, dabei fielen wir beide auch auf den Boden» (Akten S. 1575); «Weil er so nah war, habe ich ihn mit beiden Händen gepackt und er ist dann so richtig auf den Arsch geflogen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977); «Ich habe ihn gepackt und wir sind beide auf den Hintern geflogen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1978); «er hat mir eine Faust geschlagen, in diesem Moment habe ich ihn gepackt und schnell umgedreht. Damit ich ihn von hinten packen kann» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); [a.F.: Verbal ausgerastet?] «Normal, das ist menschlich, wenn dir jemand nahe kommt und dir sagt, du sollst dich verpissen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1981).

 

Durch die Beschreibung der Auswirkungen des Faustschlags durch den Berufungskläger schildert B____ ausserdem eine ausgefallene Einzelheit: [Wie heftig war dieser Faustschlag gegen Ihr Gesicht?] «Dieser war so heftig, dass die Haut unterhalb meines linken Auges platzte. Ich spürte, wie mir nach diesem einen Schlag das Blut floss» (Akten S. 1578).

 

Schliesslich weisen die Aussagen von B____ auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Nach ca. 15 Minuten kamen zwei junge Männer zu uns an den Tisch» (Akten S. 1507); «Nach ca. 2 - 3 Minuten erschienen noch zwei weitere Kollegen von diesem G____» (Akten S. 1507); [a.F.: Lagen Sie am Boden?] «Ja. Ich konnte nicht mehr aufstehen, bis die beiden mich herausgezogen und zur Bar getragen haben» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1978); «Ich war am Boden und konnte nichts mehr machen. Sie wollten mich kicken. Ich habe mich mit den Beinen geschützt, damit sie mich nicht schlagen können. Als mir schwindlig war, haben dann die beiden Schweizer nach der Polizei gerufen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979); «[…] in diesem Moment habe ich ihn gepackt und schnell umgedreht. Damit ich ihn von hinten packen kann» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1979).

 

4.3.1.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen von B____ zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

 

B____ hat zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlenden Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Dies gilt für die Vorgeschichte der Auseinandersetzung (Zusammentreffen bei der [...], Provokation durch G____, Aussage von B____, dass er damit nichts zu tun haben wolle), die Provokation durch den Berufungskläger, die Aussage von B____, dass sich der Berufungskläger «verpissen» solle sowie das Wegdrücken des letzteren durch B____, der darauffolgende Faustschlag durch den Berufungskläger in B____s Gesicht, das Zupacken durch B____ («Schwitzkasten»), das gemeinsame Zu-Boden-Fallen, die Aufforderung B____s an den Berufungskläger, dieser solle sich beruhigen, die Zusage des Berufungsklägers, sich zu beruhigen, die zeitgleiche Attacke durch C____ gegen den (Hinter-)Kopf von B____, die darauffolgenden gewalttätigen Einwirkungen durch C____ und den Berufungskläger gegen den sich am Boden befindenden B____ und das Ende der Auseinandersetzung durch das Einschreiten zweier Fremder, welche die Polizei riefen (vgl. vorne E. 3.5.1). Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von B____ nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Was vom Berufungskläger monierten Widersprüche angeht, so gilt es auf diese weiter hinten noch einzugehen (vgl. hinten E. 4.3.1.7).

 

Im Ergebnis kann mithin die Konstanz der Aussagen von B____ ebenfalls bejaht werden.

 

4.3.1.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen von B____ vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Ta­vor, a.a.O., S. 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von B____ in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehenden Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall: So machte er einerseits qualitativ vergleichbare Aussagen zum Nachmittag des gleichen Tages (Picknick mit der Familie am Birsköpfli, vgl. Akten S. 1507, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1977, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482), zu seiner Ankunft bei der [...] und der Vorgeschichte der gewalttätigen Auseinandersetzung (vgl. Akten S. 1507, 1575, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482) sowie deren Nachgang (Eingreifen der beiden «Schweizer», Verbringen zur Bar, Organisieren von Wasser und Eis, Gang zur Notaufnahme, vgl. Akten S. 1508, 1575).

 

4.3.1.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit von B____ kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass er durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von B____.

 

4.3.1.7 Was die vom Berufungskläger monierten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen von B____ anbelangt, so kann diesen Vorbringen nicht gefolgt werden.

 

Sofern der Berufungskläger zunächst vorbringt, dass B____ selbst ausgesagt habe, der Berufungskläger habe ihn in Bezug auf den behaupteten ersten Faustschlag gleichzeitig am Gilet gepackt, ein Glas in der Hand gehalten und den Faustschlag ausgeteilt und ein solches gleichzeitiges Vorgehen gar nicht möglich sei, so ist darauf hinzuweisen, dass B____ in keiner Einvernahme aussagte, dass diese drei Handlungen alle gleichzeitig passiert seien. Entweder gab er an, dass das Packen am Gilet und der Faustschlag gleichzeitig geschehen seien (Akten S. 1575, 1587) oder der Faustschlag passiert sei, als der Berufungskläger noch ein Glas in der Hand gehabt habe (Akten S. 1507, 1599). Daraus ableiten zu wollen, dass diese drei Umstände alle effektiv gleichzeitig und nicht kurz nacheinander passiert sein könnten, erweist sich als nicht opportun. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass Deutsch nicht die Muttersprache von B____ ist und nicht allein aufgrund eines einzigen von ihm gebrauchten Wortes («gleichzeitig») von einer Unmöglichkeit des von ihm geschilderten Sachverhalts ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang relevant ist vielmehr der Umstand, dass das Ausführen des Faustschlags durch den Berufungskläger konstant in jeder Einvernahme geschildert wurde. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers spricht auch die Anklageschrift nicht davon, dass diese drei Handlungen effektiv zur gleichen Zeit passierten («Gleichzeitig trat er, mit einem Glas in der Hand, nahe an B____ heran […]. In der Folge packte A____ B____ an dessen Gilet und verpasste ihm einen Faustschlag ins Gesicht», AKS Ziff. 7a).

 

In Bezug auf den angeblich weiteren Widerspruch, dass der Berufungskläger Linkshänder sei und B____ behaupte, ersterer habe ihn mit der rechten Hand geschlagen, gilt es anzumerken, dass wohl auch der Berufungskläger nicht bestreitet, dass auch mit der nichtdominanten Hand und in angetrunkenem Zustand ein kräftiger Faustschlag möglich ist. Dass der Berufungskläger derart betrunken war, dass er nicht mehr koordiniert hätte vorgehen können, ergibt sich aus den Akten nicht. Zwar wurde er auch von B____ als nach Alkohol riechend und «schon schwankend» beschrieben (vgl. Akten S. 1507, 1575), jedoch gab etwa C____ an, dass er und der Berufungskläger während des ganzen Abends jeweils ca. «5 Bier» à 0.3 Liter getrunken hätten (Akten S. 1529, 1534). Bei einer solche Menge verteilt über mehrere Stunden ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger effektiv derart «schwer alkoholisiert» gewesen sein konnte. Auch will der Berufungskläger sich noch mit diversen Personen unterhalten haben, sich noch an diverse Gesprächsinhalte erinnern und Abstände («5 Meter») einzuschätzen wissen (vgl. Akten S. 1576, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976). Ein Widerspruch in den Aussagen B____s ist daher in dieser Hinsicht ebenfalls nicht erkennbar.

 

Auch in Bezug auf das Vorbringen, dass B____ nicht in jeder Einvernahme ausgesagt habe, dass der Berufungskläger ihn am Gilet gepackt habe, was darauf schliessen lasse, wer die (körperliche) Auseinandersetzung begonnen habe, ist nicht auf einen Widerspruch zu erkennen, ist doch erstens unbestritten, dass das (körperliche) Wegstossen des Berufungsklägers durch B____ zuerst erfolgte (jedoch nach den – zugestandenen [Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1991] – verbalen Provokationen durch den Berufungskläger). Zweitens gab B____ – angesprochen auf das in gewissen Einvernahmen fehlende Erwähnen des Griffs am Gilet – an, dass er dies nicht immer erwähnt habe, da er diesen Umstand als nicht sehr wichtig empfunden habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1981).

 

Des Weiteren steht auch die Aussage von B____, er sei ausgerastet (Akten S. 1587, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1981), nicht im Widerspruch zu seinen anderen Schilderungen, gab er doch an, dass er vom Berufungskläger verbal provoziert worden sei, er diesem entgegnet habe, dass sich dieser «verpissen» solle (Akten S. 1507, 1587, 1601) und er den Berufungskläger mit der Hand von sich weggedrückt habe (Akten S. 1507, 1575, 1599). Er gab denn auch selbst an, dass eine solche Reaktion aufgrund einer Provokation menschlich sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1981).

 

Schliesslich ist dem Berufungskläger auch zu widersprechen, wenn dieser vorbringt, B____ habe einen selbst ausgeführten Faustschlag vor dem Strafgericht zugegeben («Er [Berufungskläger] kam einfach nahe und ich [B____] habe geschlagen»). Zwar wurde diese Aussage von der Vorinstanz derart protokolliert, beim Abhören der Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung erhellt jedoch, dass das Protokoll eine entscheidende Pause in der Aussage von B____ auslässt. Korrekt protokolliert müsste die Aussage lauten: «Er kam einfach nahe und ich habe eben [Pause] geschlagen» (vgl. ab 01:02:45 der Audioaufnahme). Dass B____ hiermit den Schlag durch den Berufungskläger meint, ist offensichtlich, sagte er doch dies auch in den zahlreichen zuvor erfolgten Einvernahmen gleichbleibend aus. Dass er sich plötzlich vor dem Strafgericht erstmals selbst eines Faustschlags bezichtigen sollte, ist mithin auszuschliessen.

 

4.3.1.8 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von B____ festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, dortige E. 7c).

 

4.3.2   Was demgegenüber die Aussagen von C____ betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich seine Aussagen als äusserst widersprüchlich und inkonstant erweisen und in keiner Weise zu überzeugen vermögen. So weichen seine Aussagen bereits in Bezug auf die erste Einvernahme und die Konfrontationseinvernahme diametral voneinander ab, welche lediglich rund einen Monat auseinanderliegen. Vor dem Strafgericht schilderte er wiederum nochmals eine andere Version der Geschehnisse (s. E. 7a des vorinstanzlichen Entscheids). Seine Schilderungen des Tatgeschehens können demnach nicht als glaubhaft gewertet werden, womit nicht auf sie abzustellen ist.

 

Anzufügen gilt es lediglich, dass selbst die Aussagen von C____ den Berufungskläger betr. den ersten Faustschlag gegen B____ nicht entlasten. Er gibt vielmehr an, dass er es nicht wisse, da er die Situation, die zum «Schwitzkasten» geführt habe, nicht mitbekommen habe: «Danach sah ich, wie der Hr. B____ den A____ in den Schwitzkasten nahm. Wie das zustande kam, habe ich nicht gesehen» (Akten S. 1588); [wer hat Ihrer Meinung nach angefangen sich zu schlagen?] «Das kann ich nicht sagen. Ich sah nur, wie der Hr. B____ den A____ in den Schwitzkasten nahm und diese anschliessend beide auf den Boden fielen» (Akten S. 1589); «Als ich mich umgedreht habe, sah ich, wie B____ den A____ in den Schwitzkasten genommen hat. Dann sind beide zu Boden geflogen. Was davor passiert ist, habe ich nicht gesehen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1973); [Hat Herr A____ Herrn B____ auch Schläge verpasst?] «Also ich weiss nicht, ob er zuvor schon einen Schlag verpasst hat» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1974).

 

4.3.3   Was des Weiteren die Schilderungen von G____ betrifft, so gilt es vorausgreifend in Bezug auf die Motivlage festzuhalten, dass er grundsätzlich dem Lager von C____ und dem Berufungskläger zuzurechnen ist, bezeichnete er letztere doch als ihm bekannte «Kollegen» (Akten S. 1560), während er demgegenüber angab, B____ vor der Auseinandersetzung nicht gekannt zu haben (Akten S. 1564). Dies ist mithin bei der Aussagewürdigung zu beachten.

 

G____ wurde im Vorverfahren am 18. September 2019, am 26. September 2019 (Konfrontationseinvernahme mit B____) sowie vor dem Straf- und Appellationsgericht als Zeuge einvernommen (Akten S. 1559 ff., 1597 ff, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1982 ff., Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2481), wobei er bereits vor der ersten Instanz mit ungebührlichem Verhalten auffiel und sich in der Berufungsverhandlung an nichts mehr erinnern wollte. In Bezug auf die Konstanz seiner Aussagen kann bereits hier festgehalten werden, dass seine Aussagen in den – tatnahen – Einvernahmen im September 2019 inhaltlich noch Grossteils übereinstimmen bzw. eine gewisse Konstanz aufweisen. Vor dem Strafgericht wichen seine Schilderungen hingegen zum Teil diametral von diesen ab (so machte er dort etwa erstmals geltend, gesehen haben zu wollen, wie der Berufungskläger und B____ aufeinander zugerannt seien, um sich gegenseitig zu schlagen, dann jedoch ausgerutscht seien, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1984 f.; zudem berichtete er erstmals von diversen Schlägen zwischen dem Berufungskläger und B____ am Boden, vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1983 ff.). Mithin ist auf die Aussagen von G____ vor dem Strafgericht vorliegend nicht abzustellen. Dem folgt grundsätzlich auch die Verteidigung des Berufungsklägers, die vorbringt, dass insbesondere auf die Aussagen in den Einvernahmen des Vorverfahrens abzustellen sei, da die dortigen Erinnerungen «noch frisch» seien (Plädoyer S. 8, Akten S. 2423, vgl. auch Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2485).

 

Wie aus den Einvernahmeprotokollen erhellt, stützen die Aussagen von G____ im Vorverfahren grundsätzlich diejenigen Sachverhaltselemente, die nicht (mehr) bestritten sind, so etwa die anfängliche verbale Provokation durch den Berufungskläger, das «Packen» durch B____, das gemeinsame Zu-Boden-Fallen der beiden sowie das darauffolgende Eingreifen durch C____ (Akten S. 1559 ff.).

 

Keine näheren Rückschlüsse lassen sich bei seinen Aussagen jedoch für die vom Berufungskläger bestrittenen tätlichen Einwirkungen auf B____ ziehen. Zwar gab G____ an, keine Schläge oder Fusstritte seitens des Berufungsklägers beobachtet zu haben (Akten S. 1560 ff., 1599 ff.), entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers kann aus diesen Aussagen von G____ jedoch nicht abgeleitet werden, dass ersterer B____ zu Beginn (gemäss Verteidigung «A., Schlag ins Gesicht») nicht geschlagen hätte und mithin die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ entkräften. Gemäss Aussagen von G____ ist nämlich darauf zu schliessen, dass auch er – ebenso wie C____ – das Hauptgeschehen zwischen dem Berufungskläger und B____ erst konkret mitverfolgte, als letzterer ersteren zwecks Beruhigung zu Boden brachte. So sagte G____ denn auch aus: «Ich habe das nicht gesehen, dass der A____ den B____ geschlagen haben soll […] Ich sah einfach, dass der A____ am Boden lag und von B____ festgehalten wurde, ob er ihn dabei im Würgegriff hatte oder nicht, kann ich jetzt nicht mehr bestätigen» (Akten S. 1565); [wer hat Ihrer Meinung nach angefangen sich zu schlagen?] «Ich habe nicht gesehen, als der Hr. B____ auf dem A____ stand/kniete, ob er ihn dabei auch schlug. Ganz sicher bin ich aber, dass der C____ den B____ anschliessend schlug. Ob das nun der Anfang dieser Schlägerei war, weiss ich nicht» (Akten S. 1602); [als es zu eskalieren begann, haben sie sich umgedreht und gesehen, wie B____ den A____ gepackt hatte und sie zu Boden gingen. Haben Sie unmittelbar vorher gesehen, was vorher passiert ist oder wohin hatten sie zuerst geschaut?] «Ich war mit dem [...] am Reden. Als ich mich umdrehte, sah ich, wie der Hr. B____ mit dem A____ soeben auf den Boden fiel» (Akten S. 1606). Gleiches gilt auch für die Schläge und Fusstritte, die gemäss Ausführungen von B____ C____ zusammen mit dem Berufungskläger ersterem zufügte, als dieser noch am Boden lag («C., Schläge in der Schlussphase»). Auf diese Attacke angesprochen – auch mit dem Vorwurf an G____, er habe dort selbst aktiv mitgewirkt – gab G____ nämlich an, zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr zugegen gewesen sein («Ich habe ihn ganz sicher nie geschlagen. Ich war zu diesem Zeitpunkt vermutlich gar nicht mehr vor Ort, als das passiert sein muss. Als ich die Sirenen der Polizei hörte und der [...] am Davonlaufen war, ging ich ihm hinterher. Was danach mit den Anderen passierte, habe ich nicht mehr mitbekommen»; «Wie ich ja schon mehrfach ausgesagt habe, habe ich den C____ einmal von B____ wegziehen können. Als er sich von mir losreissen konnte […] rannte ich davon»; [Wer also hat wie auf den am Boden liegenden B____ zugeschlagen und/oder getreten?] «Das weiss ich nicht. Da war ich schon nicht mehr vor Ort» (Akten S. 1567).

 

Im Ergebnis vermögen die Aussagen von G____ hinsichtlich des Kerngeschehens mithin weder die Behauptungen des Berufungsklägers zu stützen, noch die Glaubhaftigkeit der Schilderungen von B____ zu beeinträchtigen.

 

Nicht weiter einzugehen ist auf den Vorwurf der angeblichen Suggestivfrage durch DK [...] in der Einvernahme vom 18. September 2019 («Wenn ich Sie also bis anhin richtig verstanden habe, hat der C____ hauptsächlich auf den B____ drein geschlagen. Ist das korrekt?», Akten S 1563), da G____ durch seine Antwort («Ja, der C____ hat hauptsächlich auf den B____ mit seinen Fäusten geschlagen») den Berufungskläger nicht belastet und sich mithin kein Nachteil daraus für ihn ergibt.

 

4.3.4   Was schliesslich die Aussagen des Berufungsklägers selbst anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass diese zum Kerngeschehen wenig aussagekräftig sind (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 7b). Diesbezüglich schildert er von einer tätlichen Auseinandersetzung lediglich den Würgegriff durch B____ und das gemeinsame Zu-Boden-Fallen sowie die ihm angeblich im Gesicht durch B____ zugefügten Verletzungen (Akten S. 1576, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976). Er bestritt pauschal, dass er selbst B____ geschlagen oder gar getreten habe. Auch wollte er zu den erlittenen Verletzungen von B____ keine Aussagen machen resp. eine Erklärung präsentieren. Auch erwähnte er in seinen ersten Einvernahmen eine anfänglich durch ihn ausgehende Provokation von B____ nicht (Akten S. 569, 1576), gab eine solche auf Nachfrage aber immerhin vor der Vorinstanz zu (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1991). Auch vor dem Appellationsgericht sah er von eingehenderen Sachverhaltsschilderungen zum – sich aus seiner Sicht anders zugetragenen – Kerngeschehen ab und bezeichnete die Aussagen von B____ pauschal als widersprüchlich, wollte sich jedoch auch auf Nachfrage nicht dazu äussern, was er damit meinte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2483). In der Berufungsverhandlung machte er sodann auch erstmals dahingehende Aussagen, dass die Verletzungen bei B____ (allein) von den Einwirkungen von C____ herrührten (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2482); dass er nun erstmals seinen Kollegen konkret belastete und (allein) für die gewalttätige Einwirkung auf B____ verantwortlich machte, ist als taktische Schutzbehauptung zu werten, da er wohlweislich derartige Aussagen erst tätigte, nachdem C____ bereits rechtskräftig verurteilt worden war.

 

In Bezug auf die von der Verteidigung gerügte angebliche suggestive Fragetechnik von DK [...] in der Einvernahme vom 24. September 2019 ist dieser zwar zuzustimmen, dass der Vorhalt, dass auch C____ in der Einvernahme vom 28. August 2019 zugegeben habe, dass der Berufungskläger B____ zuerst einen Faustschlag gegen das Gesicht verpasst habe, nicht korrekt war, da der Berufungskläger hierzu jedoch die Aussage verweigerte (vgl. Akten S. 1578), ist ihm kein Nachteil daraus erwachsen.

 

Im Ergebnis gilt es mithin festzuhalten, dass der Berufungskläger zum Kerngeschehen nur sehr zurückhaltend Aussagen machte. Dies kann ihm aufgrund seines Rechts, die Aussage zu verweigern, zwar nicht selbst zum Nachteil gereichen, jedoch kann hierdurch auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ nicht erschüttert werden. Was die Behauptung des Berufungsklägers betrifft, B____ habe ihn im Gesicht verletzt, so ist sogleich darauf einzugehen (s. sogleich E. 4.3.6).

 

4.3.5   Hinsichtlich der Aussagen des Zeugen I____ hat ebenfalls die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass er nichts Wesentliches zum genauen Ablauf der Geschehnisse beitragen konnte, konnte er sich doch nicht mehr daran erinnern, wer was gemacht habe (vorinstanzlicher Entscheid E. 7e).

 

4.3.6   Was schliesslich die objektiven Beweismittel betrifft, so kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzlicher Entscheid E. 7g). Hervorzuheben ist hier insbesondere das Arztzeugnis respektive der Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel-Stadt. Diesem kann entnommen werden, dass sich B____ beim geschilderten Vorfall unter anderem eine linksseitige Orbitabodenfraktur sowie eine linksseitige mediale Orbitawandfraktur zuzog und für rund zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben war (Akten S. 1493 ff.). Ferner gibt das rechtsmedizinische Gutachten vom 17. September 2019 Aufschluss darüber, dass als weiterer Befund auch eine verminderte Sensibilität im Bereich des linken Jochbogens festgestellt wurde. Zudem wird darin ausgeführt, dass, auch wenn keine Lebensgefahr bestanden habe, lebenswichtige Strukturen wie bspw. das Gehirn in unmittelbarer Nähe der Verletzungen liegen würden. Ferner sei es zu einer Prellung des linken Auges gekommen, wobei dies zu einem bleibenden Sehverlust oder Sehstörungen hätte führen können. Weiter kommt das Gutachten zum Schluss, dass die erlittenen Verletzungen mit stumpfer Gewalteinwirkung zu vereinbaren seien, wobei keine abschliessende Differenzierung erfolgen könne, ob die Verletzungen durch Fäuste oder Tritte entstanden seien (Akten S. 1543 ff.). Davon abgesehen lässt sich das im Gutachten beschriebene Verletzungsbild ohne Weiteres mit den Angaben von B____ in Einklang bringen, wonach er mehrere Schläge und Tritte ins Gesicht erhalten habe.

 

Nicht weiter objektivierbar sind hingegen die vom Berufungskläger geltend gemachten Verletzungen in seinem Gesicht (Kratzer, blutende Wunde unterhalb des linken Auges) und an der Schulter, die B____ ihm zugefügt haben soll. Auf diese wies der Berufungskläger zwar wiederholt in verschiedenen Einvernahmen hin, jedoch war es ihm erst im Rahmen des Berufungsverfahrens möglich, ein Arztzeugnis einzureichen (Akten S. 2328). Wie auch die Verteidigung von B____ in ihrem Plädoyer vorbrachte, erscheinen die Umstände rund um die Entstehung dieses ärztlichen Attests jedoch zumindest fragwürdig. So fällt zunächst auf, dass dieses nicht datiert ist. Diverse Indizien lassen jedoch darauf schliessen, dass es erst geraume Zeit nach dem Vorfall eingeholt wurde, um die Behauptungen des Berufungsklägers hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber B____ zu untermauen. So erscheint es zunächst merkwürdig, dass der Berufungskläger im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst angab, er sei nach dem Vorfall vom Juni 2019 nicht zum Arzt gegangen. Dann gab er jedoch zu Protokoll, dass er doch beim Arzt gewesen sei und einen Termin «am Montag» – gemeint wohl der Montag vor der Verhandlung im August 2020 – gehabt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976). Dass das Arztzeugnis erst im Jahre 2020 eingeholt wurde, legt auch der Umstand nahe, dass neben dem Namen des Berufungsklägers dessen Geburtsdatum sowie sein – damals – aktuelles Alter mit «25» angegeben ist. Da der Berufungskläger am [...] 1995 geboren wurde, war er zum Zeitpunkt des Vorfalls im Jahre 2019 erst 24 Jahre alt. Insofern ist höchst fragwürdig, wie aussagekräftig das eingereichte Arztzeugnis ist. Offen bleibt auch, weshalb das Attest nicht bereits vor dem Strafgericht eingereicht wurde.

 

Doch selbst wenn die Verletzungen beim Berufungskläger eingetreten sein sollten, ist einerseits aufgrund der glaubhaften Aussagen von B____ nicht davon auszugehen, dass dieser ihm die Verletzungen direkt zufügte. Nicht vollends davon überzeugt zu sein scheint andererseits auch der Berufungskläger, wenn er etwa angab, dass er nicht genau wisse, wie B____ ihn im Gesicht verletzt habe («Noch im Würgegriff hat er mich im Gesicht verletzt. Wie er das gemacht hatte, weiss ich nicht. Ich war danach auf jeden Fall im Gesicht verletzt. Ich hatte eine Wunde unterhalb meines linken Auge, welche blutete, was ich aber erst später festgestellt hatte», Akten S. 1576, vgl. auch Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976) resp. die Verletzung vor allem durch den Sturz auf den Boden passiert sei ([Verletzungen?] «Kratzer und Prellungen. Wie sagt man dem? Es war keine Platzwunde, einfach weil ich auf den Boden geflogen bin», Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1976).

 

Schliesslich ist auch das Argument des Berufungsklägers nicht zu hören, dass seine Hand eine Verletzung hätte aufweisen müssen, wenn er B____ einen Faustschlag verpasst hätte. Zum einen ist hier wiederum darauf zu verweisen, dass das Arztzeugnis sehr wahrscheinlich erst im Nachhinein eingeholt wurde, zum anderen handelt es sich beim ärztlichen Attest nicht um ein unabhängiges Zeugnis im Sinne eines Gutachtens, bei dem der Berufungskläger vollumfänglich untersucht worden wäre, sondern suchte er vielmehr seinen Hausarzt auf, dem er eine etwaige Verletzung an seiner Hand hätte verschweigen können.

 

Im Ergebnis ist damit davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger die Verletzungen – sofern sie denn überhaupt im von ihm beschriebenen Ausmass vorliegen sollten – im Zusammenhang mit dem Sturz auf den Boden zuzog.

 

4.3.7   Zusammengefasst ist somit auf die Aussagen von B____ – untermauert von den objektiven Beweisen – abzustellen, da einzig diese in Bezug auf das Kerngeschehen als glaubhaft zu werten sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit der zur Anklage gebrachte Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten. Davon ausgenommen sind die nicht erstellten gegenseitigen Schläge zwischen B____ und dem Berufungskläger am Boden sowie der Versuch von B____, seine Finger in die Augen des Berufungsklägers zu drücken (vgl. Entscheid Strafgericht, E. 7g). Zu Gunsten von B____ ist entsprechend davon auszugehen, dass sich dieser lediglich gewehrt hat, indem er zunächst den Berufungskläger von sich wegstiess und diesen, nachdem er von ihm einen Faustschlag ins Gesicht erhalten hatte, in den Schwitzkasten nahm.

 

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers gilt es noch ergänzend festzuhalten, dass der in-dubio-Grundsatz nicht «für jedes Sachverhaltselement» einzeln zu prüfen ist. Wie bereits dargelegt wurde, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. vorne E. 4.1).

 

4.4      In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt beim Vorwurf des groben Unfugs hat die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen der Zeugin H____ als erstellt erachtet (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 9; ihr Ehemann F____ konnte sich in seiner Befragung vor dem Berufungsgericht nicht mehr an den Vorfall mit der Pistole erinnern, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2480). Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden: So beschrieb sie in der Einvernahme vom 17. Oktober 2019 die drei Beschuldigten als «einen schwarzhaarigen dünnen Mann mit einer dunkeln Bomberjacke», den «Wohnungsmieter» als mit einem «weissen T-Shirt» bekleidet und die dritte Person als «kleinere[n] festere[n] Mann». Letzterer sei «mehr im Zimmer drin» gestanden. Die Person mit dem weissen T-Shirt habe die Waffe auf sie gerichtet (Akten S. 1676, 1678 f.). Wie auf dem von der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung eingereichten Fotobogen ersichtlich ist, trug der Berufungskläger am 16. September 2019 einen dunklen Kapuzenpullover (Akten S. 2449), er kann also weder als Person mit weissem T-Shirt (auch war er nicht der Wohnungsmieter) noch als schwarzhaariger dünner Mann mit einer dunklen Bomberjacke bezeichnet werden (der Berufungskläger war gemäss Fototafel zum Tatzeitpunkt von festerer Statur und hatte hellere Haare; vgl. auch Aussage D____: «A____ hat blonde Haare und […] ist etwas fester als E____ und hat ein rundes Gesicht» [Akten S. 1695]). Vielmehr scheint für ihn die Beschreibung derjenigen Person mit festerer Statur zuzutreffen, die gemäss Beschreibung keinen aktiven Part beim Gebrauch der Pistole innehatte. Ferner sagte auch D____ aus, dass «A____ sicher weniger» die Waffe in der Hand gehalten habe (Akten S. 1690). Es kann im Ergebnis mithin nicht als erstellt gelten, dass der Berufungskläger die angeklagte Tathandlung ausgeführt hat. Dies gilt auch für den angeklagten «Showkampf» in der Wohnung, da auch dort unklar ist, welchen Beitrag der Berufungskläger hierzu genau geleistet haben soll. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz spielt es sehr wohl eine Rolle, welche Person welche Handlung vornahm, ist eine – anscheinend von der Vorinstanz angenommene – mittäterschaftliche Handlung doch nicht angeklagt.

 

5.

5.1      Was die rechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte betrifft, kann hinsichtlich der vom Berufungskläger erfüllten Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzlicher Entscheid E. 7h). Die entsprechende rechtliche Würdigung wurde denn auch vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt.

 

Kein Schuldspruch kann nach dem Gesagten hingegen wegen groben Unfugs ergehen, da dem Berufungskläger ein Tatbeitrag nicht nachgewiesen werden kann.

 

5.2      In Bezug auf den vom Berufungskläger verlangten Schuldspruch von B____ wegen Raufhandels ist seinem Vorbringen zu widersprechen, bereits das «Zu-Boden-Bringen» und das «In-den-Schwitzkasten-Nehmen» könnten unabhängig von den weiteren – vom Berufungskläger behaupteten – körperlichen Handlungen von B____ bereits für sich nicht mehr lediglich als Abwehrhandlung betrachtet werden. Wie aus der Beweiswürdigung erhellt (vgl. vorne E. 4) – und entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers, startete letzterer durch seine verbalen Provokationen und seinen Faustschlag die Auseinandersetzung. Das darauffolgende «Zu-Boden-Bringen» und das «In-den-Schwitzkasten-Nehmen» ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht sehr wohl als reine Schutz- bzw. Abwehrmassnahme i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB zu betrachten. Durch seine Handlung wollte B____ nämlich die Situation resp. den Berufungskläger beruhigen, sich selbst vor weiteren Schlägen schützen und gerade verhindern, dass die Situation in eine weitergehende tätliche Auseinandersetzung ausartete. Mithin würde es spätestens auch am subjektiven Tatbestand des Raufhandels scheitern, da B____ durch seine Handlung gerade die Gefährdung von sich und weiterer Personen verhindern wollte. Weitere tatrelevanten Handlungen, im Sinne einer aktiven Handlung, können B____ sodann nicht nachgewiesen werden. Und selbst wenn beim «Zu-Boden-Bringen» und das «In-den-Schwitzkasten-Nehmen» die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB versagt werden würde, wäre eine Notwehrhandlung nach Art. 15 StGB zu bejahen und sein Handeln damit gerechtfertigt.

 

Gleiches gilt schliesslich auch für das Zurückstossen des Berufungsklägers durch B____ nach den anfänglichen Provokationen durch ersteren, wollte letzterer dadurch doch den Berufungskläger auf Abstand halten, nachdem dieser nicht von ihm abgelassen hatte.

 

6.

6.1      B____ wird demnach von der Anklage des Raufhandels (AS Ziff. 7) in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches freigesprochen.

 

Der Berufungskläger wird demgegenüber in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig erklärt, jedoch von der Anklage des groben Unfugs (AS Ziff. 9) freigesprochen.

 

Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. September 2019 bis zum 26. September 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie eine Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), ausgesprochen. Der Berufungskläger hat zur Strafzumessung beantragt, dass er für den Vorfall vom 24. Mai 2019 in Sissach nach richterlichem Ermessen angemessen zu bestrafen sei. Das Strafgericht habe im Urteil vom 27. August 2020 nicht begründet, weshalb hier eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe auszusprechen sei. Ausserdem müsse eine Rechtsverzögerung ausdrücklich gerügt werden. In der Zeit vom 10. November 2021 bis 9. Dezember 2022 sei während 13 Monaten keine Bearbeitung erfolgt, was eine Strafreduktion zur Folge haben müsse.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

 

6.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

6.3

6.3.1   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

6.3.2   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

 

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

 

6.3.3   Vorliegend ist beim Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB ausschliesslich das Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren möglich. Strafmildernd kann zwar gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der Versuch gewertet werden, dieser ist jedoch lediglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (leicht) strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. die nachstehenden Ausführungen unter E. 6.4.3). Bei den übrigen Tatbeständen (Raufhandel, fahrlässige Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [Motorfahrzeugführer] sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) ist – mit Ausnahme der Übertretung des Eisenbahngesetzes, für die eine Busse auszusprechen ist – demgegenüber die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich.

 

Bezüglich dieser Delikte hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Berufungskläger wegen Sachbeschädigung (Strafbefehl vom 30. Januar 2014) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl vom 6. Juli 2016) vorbestraft sei. Die ihm damals auferlegten Geldstrafen hätten ihn somit nicht vor erneuter Straffälligkeit – noch dazu teilweise während laufender Probezeit – abhalten können, so dass von der nochmaligen Verhängung einer Geldstrafe keine genügend abschreckende Wirkung zu erwarten wäre. Darüber hinaus stehe der Raufhandel in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung. Daher komme auch für alle weiteren Delikte, sofern vom Gesetzgeber vorgesehen, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, sind die von den Vorstrafen erfassten Straftaten in Bezug auf die neu zu beurteilenden Delikte doch nicht einschlägig. Zudem ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt integriert, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine gute Prognose zu stellen und nicht davon auszugehen ist, dass für diese Delikte – ebenfalls – eine Freiheitsstrafe verhängt werden müsste, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ferner ist beim Raufhandel, der fahrlässigen Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [Motorfahrzeugführer] sowie beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall das Verschulden jeweils nicht derart hoch, dass keine Geldstrafe mehr ausgesprochen werden könnte (vgl. sogleich E. 6.5). Auch vermag der Umstand allein, dass der Raufhandel in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung steht, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für das Aussprechen einer – gleichartigen – Freiheitsstrafe zu genügen. Zwar darf auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4), was das Bundesgericht insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, bejaht hat (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weshalb auch für den Raufhandel eine – hypothetische – Einzelstrafen festzusetzen und aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3).

 

Mithin ist für die den Raufhandel, die fahrlässige Körperverletzung, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [Motorfahrzeugführer] sowie das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Geldstrafe auszusprechen (dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2021 [Geldstrafe von 15 Tagessätze zu CHF 30.–], vgl. hinten E. 7.6.3).

 

6.4      Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

 

6.4.1   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend waren die Verletzungsfolgen keinesfalls unerheblich. B____ erlitt neben diversen Prellungen und Quetschrisswunden unter anderem einen Knochenbruch des Augenhöhlenbodens sowie der nasenseitigen knöchernen Begrenzung der Augenhöhle. Aufgrund der Verletzungen musste B____ fünf Tage im Spital verbringen und war rund zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig. Schläge gegen den Kopf bergen stets das Risiko verheerender Verletzungen mit Todes- oder lebenslangen Verletzungsfolgen und müssen daher als gravierende Verletzungen bezeichnet werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der relativ glimpfliche Ausgang einzig dem Zufall geschuldet und keineswegs das Verdienst des Berufungsklägers. Vom Verletzungserfolg her ist die erlittene Verletzung der körperlichen Integrität mithin nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Zudem wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend aus. Wie die Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, zeugt es von einer hohen Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. So ging der gewalttätigen Einwirkung, die durch den Berufungskläger mittels eines Faustschlags eröffnet wurde, eine grundlose Provokation seinerseits voraus. Ferner ging der Berufungskläger erneut auf B____ los, obwohl er diesem zuvor dargelegt hatte, dass er sich beruhigt habe. Diese weitere Attacke führte er zudem aus, als B____ bereits durch C____ mit Schlägen eingedeckt wurde und sich gleichsam wehrlos am Boden befand. Durch ihr Zusammenwirken schufen sie ein nicht berechenbares Risiko für die Gesundheit des Opfers, zumal sie sich in der Überzahl befanden. Jedoch muss dem Berufungskläger zugutegehalten werden, dass beim Umfang der Beteiligung im letzten Geschehensabschnitt C____ stärker tätlich auf B____ einwirkte, womit der Tatbeitrag des Berufungsklägers etwas geringer zu veranschlagen ist. Nicht entlastend wirkt sich jedoch aus, dass der Berufungskläger B____ nicht mit weiteren Schlägen verletzte, nahmen er und C____ doch erst von ihrem Vorhaben abstand, als Dritte nach der Polizei riefen. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher im Ergebnis als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.

 

6.4.2   In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass das Motiv für den gewalttätigen Übergriff auf B____ nicht nachvollziehbar erscheint, begann er doch grundlos damit, diesen verbal zu provozieren und verpasste ihm unvermittelt einen Faustschlag, als dieser ihn von sich auf Abstand halten wollte. Zudem prügelte er sodann zusammen mit C____ weiter auf B____ ein, obgleich dieser quasi wehrlos am Boden war und zuvor den Berufungskläger, nachdem er davon ausgegangen war, dass sich dieser wieder beruhigt habe, losgelassen hatte. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers ist hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die Tat nicht von vornherein geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger spontanen (gemeinsame) Entschluss zur Gewaltausübung handelte. Was schliesslich die Möglichkeit des Berufungsklägers anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, so hätte er problemlos von der Auseinandersetzung absehen können, wurde er doch weder von Dritten provoziert, noch in sonst einer Art und Weise veranlasst, Gewalt anzuwenden (die Provokation von G____ bezog sich lediglich auf C____ und B____). Zwar mag beim Handeln des Berufungsklägers die Alkoholisierung eine gewisse Rolle gespielt haben, wie aufgezeigt werden konnte, dürfte diese jedoch nicht derart schwer gewesen sein, dass hieraus eine Strafmilderung für den Berufungskläger resultiert. Mithin ist auch das subjektive Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.

 

6.4.3   Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal entlastend aus, war es, wie bereits erwähnt, letztlich doch nur dem Zufall zu verdanken, dass sich B____ keine noch schwerwiegenderen Verletzungen zugezogen hat. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

 

6.4.4   Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.

 

6.5

6.5.1   Was die übrigen Straftaten anbelangt, für die eine Geldstrafe auszusprechen ist, ist der abstrakte Strafrahmen bei diesen vergleichbar. Da beim Raufhandel das Verschulden jedoch am höchsten ist, ist dieser zwecks Festsetzung einer Einsatzstrafe als erstes zu behandeln. Hierbei kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum Verletzungsdelikt verwiesen werden, es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass ein Teil des verwirklichten Unrechts soeben bereits bei der Bildung der Freiheitsstrafe berücksichtigt worden ist.

 

6.5.1.1 Was mithin die objektiven Tatkomponenten betrifft, hat sich der Berufungskläger mit mehreren Faustschlägen gegen B____ am Raufhandel beteiligt, was von einer erhöhten Gewaltbereitschaft und Impulsivität zeugt. Kommt hinzu, dass er nicht bloss am Rande tätig geworden ist, sondern durch sein provozierendes Verhalten massgeblich zur Eskalation und dem weiteren Verlauf der Auseinandersetzung beigetragen hat.

 

6.5.1.2 In subjektiver Hinsicht ist auch hier nicht ersichtlich, aus welchen Beweggründen der Berufungskläger die Eskalation suchte. Verschuldenserhöhend ist ihm zudem ein direkter Vorsatz vorzuwerfen.

 

6.5.1.3 Im Ergebnis erscheint auch hier das Verschulden als nicht mehr leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen erscheint.

 

6.5.2   Was den Tatkomplex vom 24. Mai 2019 betrifft, gilt es zunächst die fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von [...] abzuhandeln.

 

6.5.2.1 In objektiver Hinsicht hat sich das Opfer dabei leichte Verletzungen (Blutergüsse, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule) zugezogen, während sich in subjektiver Hinsicht keine besonderen Bemerkungen aufdrängen.

 

6.5.2.2 Das Verschulden ist mithin noch als leicht zu werten, wofür eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint.

 

6.5.3   Betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall drängen sich keine speziellen Ausführungen auf. Aufgrund des grundsätzlich leichten Verschuldens in beiden Fällen rechtfertigt sich eine jeweilige hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.

 

6.6

6.6.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

6.6.2   Es besteht zwischen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

 

6.6.3   Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den Raufhandel von 120 Tagessätzen Geldstrafe wird um 40 Tagessätze für die fahrlässige Körperverletzung sowie um jeweils 15 Tagessätze für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall erhöht. Da keine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen ausgesprochen werden kann, wäre bei dieser Höhe bereits das Maximum der Gesamtgeldstrafe erreicht. Zu beachten gilt es jedoch zudem, dass die vorliegende Gesamtgeldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Januar 2021 auszusprechen ist, in dem bereits eine Geldstrafe von 15 Tagessätze zu CHF 30.– verhängt wurde. Vorliegend kann demnach eine Geldstrafe von lediglich 165 Tagessätzen ausgesprochen werden. Hinzu kommt die Freiheitsstrafe in Höhe von 16 Monaten sowie eine Busse für die Übertretung des Eisenbahngesetzes in Höhe von CHF 100.–.

 

6.7      In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2123 f.), wonach sich diese neutral auswirken.

 

Jedoch ist dem Berufungskläger eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zuzugestehen, da in der Zeit vom 10. November 2021 bis 9. Dezember 2022 keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 16 Monaten um einen Monat auf 15 Monate zu reduzieren. Bei der Geldstrafe hätte ein ebensolcher Abzug zu erfolgen, aufgrund des Umstands, dass die Geldstrafe jedoch höher ausgefallen wäre, wäre sie nicht als Zusatzstrafe auszusprechen, wird ein solcher Abzug kompensiert, weshalb die 165 Tagessätze Geldstrafe bestehen bleiben.

 

6.8

6.8.1   Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

6.8.2   Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen Bruttoverdienst des Berufungsklägers von CHF 6'300.–. Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse, Steuern, etc. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis praxisgemäss auf CHF 120.–.

 

6.9

6.9.1   Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft. Auch ist er seit seiner letzten Verurteilung, abgesehen von den vorliegenden Delikten, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin sogar eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

 

6.9.2   Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

 

6.10    In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, eine Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 120.–, jeweils mit bedingtem Vollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse in Höhe von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2021. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

 

7.

Was die noch von der Vorinstanz eingezogene SIM-Karte [...] sowie den Kartenträger ([...]) betrifft, so können diese nicht nach Art. 69 StGB eingezogen werden, da sie weder ein productum sceleris darstellen noch von ihrer Gefährlichkeit bzw. einem durch die Einziehung erhöhten Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren ausgegangen werden kann. Entsprechend werden sie dem Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

 

8.

8.1      Die Vorinstanz hat B____ zu Lasten des Berufungsklägers eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zugesprochen. Der Berufungskläger beantragt diesbezüglich, dass – falls wider allem Erwarten eine Genugtuung zugesprochen werde – diese auf maximal CHF 1'000.– festzulegen sei. So habe B____ mit der tätlichen Auseinandersetzung angefangen und seine medizinische Behandlung sei bereits seit langer Zeit beendet. Ferner sei seine Behauptung, mehrere Monate Schmerzen im Gesicht gehabt zu haben, als unbelegt zurückgewiesen geworden.

 

8.2      Es steht, wie es bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat, aufgrund des genannten Schuldspruches und der entstandenen Verletzungsfolgen ausser Zweifel, dass vorliegend eine Genugtuung geschuldet ist (vorinstanzlicher Entscheid E. IV.1.).

 

Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rz. 403). Praxisgemäss werden bei weitgehend komplikationslosen Verletzungen wie Knochenbrüchen Beträge zwischen rund CHF 1’000.‒ und CHF 3’000.‒ zugesprochen; wenn die Verletzungen durch Schuss- oder Stichwaffen zugefügt wurden bis zu CHF 5’000.‒. Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10'000.‒ und 20'000.‒ (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 27). Derart gravierende Folgen hatten die tätlichen Einwirkungen, die auch nicht durch eine Waffe zugefügt wurden, auf B____ nicht. Die vor der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung erscheint demnach als überhöht. Jedoch erschiene auch eine Genugtuung von lediglich CHF 1'000.‒ den vorliegenden Tatfolgen nicht angemessen. Wie es bereits die Vorinstanz getan hat, ist zu berücksichtigen, dass erstens das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht wiegt. Zweitens waren auch die Verletzungen von B____ nicht unerheblich. So erlitt er nachweislich diverse Brüche und Verletzungen im Gesicht, verbunden mit einer operativen Versorgung und einem fünftägigen Spitalaufenthalt sowie einer 100 %-gen Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juni 2019 bis zum 14. Juli 2019 (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 1543 ff.). Gemäss Angaben im Berufungsverfahren klagt B____ auch noch heute darüber, dass er aufgrund der Verletzungen und der damit zusammenhängenden Schmerzen nicht gut schlafen könne (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2479). Nicht belegt ist vorliegend jedoch, dass B____ von den Verletzungsfolgen überdurchschnittlich betroffen wäre und er langfristig beruflich oder privat in gravierender Weise psychisch beeinträchtigt wäre. Im Vergleich mit ähnlichen Präjudizien (vgl. etwa Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 23, Vergleichsfall 28 [CHF 3'000.–, Schlägerei, in deren Verlauf das Opfer am linken Auge getroffen wurde; die Brille zerbrach. Körperverletzung. Augenverletzung (Hornhautperforation), Operation, stationär drei Tage, Arbeitsunfähigkeit 2 Wochen 100%, Verletzung ausgeheilt, aber zweiten Schlag vermeiden, kein Mitverschulden, Beteiligung untergeordnet]; vgl. auch AGE SB.2019.56 vom 29. Januar 2020 E. 7.4, SB.2014.96 vom 11. Mai 2016 E. 5.3; Landolt, a.a.O., Tabelle II, Fall 324, 353) ist mithin die Genugtuung auf CHF 3'000.– zu reduzieren.

 

Nach dem Gesagten wird der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2019 an B____ verurteilt.

 

8.3      Demgegenüber wird die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers gegen B____ aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs in der Höhe von CHF 500.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) abgewiesen.

 

9.

9.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Berufungskläger wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des groben Unfugs – schuldig gesprochen. Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihm diese weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den Vorwurf des groben Unfugs keine eigenen Kosten ausgeschieden hat (s. den Kostenbogen i.S. Berufungskläger). Aufgrund des entsprechenden Freispruchs ist jedoch die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 10 % auf CHF 5'400.– zu reduzieren.

 

9.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen nur zu einem kleinen Teil (Freispruch vom Vorwurf des groben Unfugs, teilweise in Bezug auf die Strafzumessung, Reduktion der Genugtuung), weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 10 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) zu tragen hat. Die Zeugenentschädigung von CHF 30.– geht zu Lasten des Staates, da im entsprechenden Punkt der Freispruch erfolgte.

 

9.3      Demgegenüber trägt B____ aufgrund des kostenlosen Freispruchs keinerlei Verfahrenskosten.

 

10.

10.1    Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

 

10.2

10.2.1 Da zum einen der Freispruch für den Vorwurf des groben Unfugs ergangen ist, ist dem Berufungskläger mithin die entsprechende Parteientschädigung gemäss separater Honorarnote, aufgerundet auf CHF 700.–, auszurichten.

 

10.2.2 Was den Vorfall vom 29. Juni 2019 betrifft, ist dem Berufungskläger aufgrund des teilweisen Obsiegens pauschal eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzusprechen.

 

10.2.3 Im Ergebnis wird dem Berufungskläger somit für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'700.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

10.3    [...] werden zudem für die zweite Instanz des Weiteren antragsgemäss für seine Aufwände im Rahmen der amtlichen Verteidigung bis zum 4. März 2021 – zusätzlich zum bereits mit Verfügung vom 9. März 2021 zugesprochenen Honorar – ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.45, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 24.15, somit total CHF 337.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

10.4    Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’340.– (inkl. 3 Stunden für die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 27.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 336.30, somit total CHF 4'703.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 27. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Verurteilung von C____ wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, mehrfachen teilweise geringfügigen Diebstahls, Erpressung (Gewaltanwendung), Sachbeschädigung, mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Drohung, Pornografie, Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern;

-       Einstellung des Verfahrens gegen C____ wegen des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) gemäss AS Ziff. 1 zufolge Eintritts der Verjährung;

-       Nichtvollziehbarerklärung der gegen C____ vom Gerichtspräsidium Rheinfelden am 30. September 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 13. Dezember 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 100.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches;

-       Schuldsprüche von A____ wegen fahrlässiger Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung des Eisenbahngesetzes;

-       Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches;

-       Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 54.48 Schadensersatz an die [...] Tankstelle und Verweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 145.52 auf den Zivilweg;

-       Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 50.– Schadensersatz an die [...] Tankstelle;

-       Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 68.75 Schadensersatz an die [...] Tankstelle und Verweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 100.– auf den Zivilweg;

-       Verweisung der unbezifferten Schadensersatzforderung der [...] Tankstelle gegen C____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung auf den Zivilweg;

-       Verurteilung von C____ zur Zahlung von CHF 5'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) Genugtuung an B____;

-       Verweisung der unbezifferten Schadensersatzforderung von B____ gegen C____ und A____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung auf den Zivilweg;

-       Rückgabe der beigebrachten Herrenjacke der Marke [...] ([...]), des Herrenhemds ([...]) sowie des Schlüssels ([...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____;

-       Freigabe des Mobiltelefons der Marke [...] ([...]) zu Händen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zwecks weitergehender Beschlagnahme;

-       Einziehung des Mobiltelefons [...] ([...]);

-       Verbleib der Datenträger mit der Mobiltelefonauswertung resp. den Aufzeichnungen der Überwachungskameras bei den Akten;

-       Auferlegung der persönlichen Verfahrenskosten von CHF 11'170.15 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 3'000.–) hinsichtlich C____;

-       Verrechnung des Kostendepots von C____ im Betrage von CHF 1'600.– mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.

 

1.

A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. September 2019 bis zum 26. September 2019 und zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 120.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2021,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1 sowie Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird von der Anklage des groben Unfugs (AS Ziff. 9) freigesprochen.

 

A____ wird zur Zahlung von CHF 3'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) Genugtuung an B____ verurteilt.

 

Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____ in der Höhe von CHF 500.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2019) wird abgewiesen.

 

Die SIM-Karte [...] sowie der Kartenträger (Verz. 150'163: Pos. 2) werden A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

 

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 2'316.85 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen). Die Zeugenentschädigung von CHF 30.– geht zu Lasten des Staates.

 

A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'700.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

[...] werden für die zweite Instanz für seine Aufwände im Rahmen der amtlichen Verteidigung bis zum 4. März 2021 – zusätzlich zum bereits mit Verfügung vom 9. März 2021 zugesprochenen Honorar – ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.45, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 24.15, somit total CHF 337.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

2.

B____ wird von der Anklage des Raufhandels (AS Ziff. 7) in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

 

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’340.– und ein Auslagenersatz von CHF 27.30, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 336.30, somit total CHF 4'703.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigte 1 und 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).