Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.1

 

URTEIL

 

vom 31. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o B____ Treuhand AG,                                                      Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

und

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privatklägerin

 

C____ AG

c/o [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt und Notar,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18. August 2020

 

betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)

 


Sachverhalt

 

A____ (Berufungskläger) ist eidgenössisch diplomierter Fachmann für Finanz- und Rechnungswesen. Er ist einziger Verwaltungsrat der von ihm geführten B____ Treuhand AG und war vom 2. November 2007 bis zu seinem unfreiwilligen Rücktritt am 23. November 2017 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C____ AG (Privatklägerin). Er nahm diese Funktion treuhänderisch im Auftrag des Aktionärspaars D____ und E____ wahr, zwei Kunstschaffende, welche rechtlich und wirtschaftlich Berechtigte der Privatklägerin waren. Das Gesellschaftskapital der C____ AG bestand hauptsächlich aus dem Verkaufserlös ihrer Kunstwerke und hätte als Altersvorsorge dienen sollen.

 

Über den Basler Anwalt F____ lernte der Berufungskläger G____ kennen. Diesem gehörte die H____ AG (bis 28. Juni 2016: [...] AG). G____ war ihr Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Vizepräsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift war F____.

 

Am 5. Januar 2016 unterzeichnete der Berufungskläger als Geschäftsführer der C____ AG einen Darlehensvertrag, wobei er der H____ AG ein in Tranchen zahlbares Darlehen im Betrag von CHF 870’000.– versprach. Für die Darlehensnehmerin zeichneten der Basler Anwalt F____ sowie G____, der zudem als persönlich haftender Garant (guarantor) mit Verweis auf Art. 112 des Obligationenrechts aufgeführt wurde.

 

In der Zeit vom 11. Februar 2016 bis zum 8. Dezember 2016 bezahlte der Berufungskläger aus dem Vermögen der C____ AG in insgesamt 11 Transaktionen CHF 870’000.– teils an seine eigene B____ Treuhand AG, teils an G____ und teils an die H____ AG, und zwar CHF 385’000.– auf das Konto der B____ Treuhand AG, CHF 275’000.– an G____ und CHF 210’000.– an die H____ AG. Die Zahlungen an die eigene B____ Treuhand AG wurden teils weitergeleitet auf Privatkonti des Berufungsklägers und seiner Frau oder an G____.

 

Nachdem das Darlehen nach Verfall und separater Aufforderung nicht zurückgezahlt wurde, erhob die C____ AG gegen den Berufungskläger am 8. März 2018 Strafanzeige (Akten S. 104 ff.) ein. Mit «Privatstrafklage» vom 14. Januar 2019 konstituierte sich die C____ AG als Privatklägerin (Akten S. 172 ff.).

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. August 2020 wurde der Berufungskläger wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 2 Jahre) und zur Zahlung von Schadenersatz gegenüber der Privatklägerin von CHF 870’000.– (zuzüglich Zins) verurteilt.

 

Mit Berufungserklärung vom 4. Januar 2021 beantragte der Berufungskläger die Aufhebung dieses Strafurteils und einen kostenlosen Freispruch. Er stellte zudem Beweisanträge.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung vom 13. Januar 2021 eine Straferhöhung, nämlich die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt (Probezeit 2 Jahre). Am 26. Februar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die Begründung der Anschlussberufung ein.

 

Mit Berufungsbegründung vom 16. Juli 2021 wiederholte der Berufungskläger die bereits gestellten Anträge und beantragte zudem explizit die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg.

 

Die Privatklägerin ersuchte mit Berufungsantwort vom 13. August 2021 um Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Berufungsantwort vom 16. August 2021 auf Abweisung der Rechtsbegehren und Beweisanträge des Berufungsklägers.

 

In der Berufungsverhandlung vom 31. August 2022 war der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, [...], anwesend. Die Staatsanwaltschaft wurde durch Staatsanwältin [...] vertreten. Während der Befragung zog der Berufungskläger die Berufung teilweise zurück, so dass der Strafpunkt entfiel und das weitere Verfahren auf die Zivilansprüche beschränkt wurde. Danach gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Plädoyer, nachdem der Strafpunkt weggefallen war. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Rechtsmittel wie die Berufung können bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anschlussberufung ist im Verhältnis zur Berufung akzessorisch. Sie fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen wird (Art. 401 Abs. 3 StPO).

 

Der Berufungskläger hat während der Befragung in der Berufungsverhandlung erklärt, dass er den Schuldspruch akzeptiere, sich aber weiterhin gegen die Zivilforderung wende. Die Verhandlung wurde unterbrochen, damit er sich mit seinem Verteidiger besprechen konnte. Danach zog er die Berufung im Strafpunkt zurück. Damit ist auch die auf den Strafpunkt beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen. Das Berufungsverfahren wurde mit Beschränkung auf den Zivilpunkt weitergeführt. Im vorliegenden Urteilsdispositiv ist demnach der Teilrückzug der Berufung, das Dahinfallen der Anschlussberufung und die Abschreibung des Berufungsverfahrens im Strafpunkt festzuhalten. Weiter ist festzustellen, dass Schuldspruch und Strafe gemäss dem erstinstanzlichen Urteil in Rechtskraft erwachsen sind.

 

1.3      Die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein im Zivilpunkt ist zulässig (Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO). Die Frist für die Berufungserklärung endete am 18. Januar 2021 (Postquittung, Akten S. 640; Art. 399 Abs. 3 StPO). Spezifische, auf den Zivilpunkt bezogene Anträge lassen sich der vor Fristablauf eingereichten Berufungserklärung vom 4. Januar 2021 nicht entnehmen. Die explizite Abweisung der Zivilklage wird erst nach Fristablauf mit Berufungsbegründung vom 16. Juli 2021 beantragt. Ein Wille, das Urteil «nur in Teilen» anzufechten (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO), lässt sich den anfänglichen, fristgemässen Anträgen gleichwohl nicht entnehmen, zumal neben dem Freispruch auch die Aufhebung des ganzen angefochtenen Urteils gefordert wurde. Damit können die Zivilforderungen als mitangefochten gelten (vgl. BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, [nicht publ. in 148 IV 22], mit Hinweis auf BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.5 und 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; vgl. auch BGer 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1).

 

1.4      Bei auf den Zivilpunkt beschränkten Berufungen wird das angefochtene Urteil so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Der Streitwert gemäss den vor der Vor­instanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beläuft sich auf CHF 870’000.– (zuzüglich Zins) und liegt damit über der in reinen Zivilfällen anwendbaren Streitwertgrenze von CHF 10’000.– für zivilrechtliche Berufungen (Art. 308 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), deren Unterschreitung eine eingeschränkte (statt umfassende) Prüfung des Zivilanspruchs zur Folge hätte (vgl. AGE SB.2020.109 vom 21. Mai 2021 E. 3.1). Das Berufungsgericht beurteilt die Zivilklage demnach mit voller Kognition (vgl. Art. 310 und den vorliegend nicht anwendbaren Art. 320 lit. b ZPO).

 

1.5      Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 hat die Instruktionsrichterin den Beweisantrag auf Befragung von G____ abgelehnt und den Anwalt F____ betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis angefragt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte Advokat F____ mit, dass er nicht bereit sei, sich durch seinen Mandanten G____ oder durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen. Darauf lehnte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 31. Mai 2022 die Beweisanträge des Berufungsklägers auf Befragung und die damit zusammenhängenden Editionsanträge ab.

 

Der Berufungskläger hat seine Beweisanträge in der Berufungsverhandlung wiederholt (Akten S. 769 ff.). Das Berufungsgericht hält die gegebene Beweislage für liquid und ausreichend. Für den Nachweis des Sachverhalts liegen Urkunden (wie der Darlehensvertrag, Betreibungsregisterauszüge der H____ AG und von G____, Protokolle der Generalversammlung der C____ AG und Bankauszüge) vor. Nebst dem Beschuldigten wurden der Geschädigte E____ und der Anwalt F____ durch das Strafgericht befragt. Bei der bestehenden Beweislage lassen sich die Tatsachen, welche die Treuepflicht des Beschuldigten, das eingegangene Risiko, die Sicherheit des Darlehens und die Verwendung des abgezogenen Geldes betreffen, zuverlässig beurteilen. Um dies festzustellen, bedarf es keiner weiteren Auskünfte von G____ und F____ oder der Edition von dessen Unterlagen, zumal F____ durch das Strafgericht bereits befragt wurde und sich im Berufungsverfahren einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber G____ widersetzte. Die Berufung auf das Anwaltsgeheimnis steht auch einer effektiven und vollständigen Edition von Unterlagen entgegen. Den Beweisanträgen kann demnach nicht stattgegeben werden.

 

2.

2.1      Nach den vor­instanzlichen Ausführungen hat der Berufungskläger unter Verletzung seiner Pflichten als Vermögensverwalter der C____ AG und ihrer Aktionäre im Umfang des Darlehensbetrags eine Vermögenschädigung bewirkt. Obwohl es sich um Geld für die Altersvorsorge gehandelt habe, welche aus dem Verkauf von Kunstwerken des Aktionärspaars stamme, sei der Berufungskläger ein risikoreiches Darlehen mit einem Startup eingegangen. Aufgrund seiner massgeblichen Beteiligung an den Geschäftsaktivitäten der Kontrahentin habe er ausserdem in einem klaren Interessenkonflikt gehandelt, den er gegenüber den Geschädigten nicht offengelegt habe, wie er auch das Darlehen als solches verschwiegen habe. Der Berufungskläger habe sich ohne wirksame Sicherheit verpflichtet, einen Grossteil des anvertrauten Vermögens – 80 % der liquiden Mittel – auszubezahlen und diese danach tranchenweise abgezogen. Der im Darlehensvertrag eingesetzte Garant und H____-Inhaber G____ sei verschuldet gewesen; gegen ihn seien mehrere Betreibungen in fünf- und sechsstelliger Höhe gelaufen (Betreibungsregisterauszug vom 9. Mai 2019, Akten S. 216 f.). Er sei schlechterdings nicht willens oder in der Lage gewesen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Berufungskläger habe bei der angeblichen Due Diligence-Prüfung weder das Betreibungsregister der H____ AG noch des «Guarantors» G____ konsultiert. Er habe das Darlehenskapital der C____ AG, dessen Verwendungszweck vertraglich klar definiert gewesen sei, systematisch zweckentfremdet und die abgezogenen Gelder über Umwege teils in die eigene Tasche gewirtschaftet.

 

Die inkriminierten Transaktionen bestehen aus 11 Tranchen, die der Berufungskläger teils auf eigene Konten, teils auf Konten von G____ oder der H____ AG überwiesen hat. In Würdigung dieser Transaktionen schloss das Strafgericht, dass der Berufungskläger mit direktem Schädigungsvorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt und die Unterzeichner des Darlehensvertrags von vornherein nicht im Sinne gehabt hätten, die Darlehenssumme zurückzubezahlen.

 

2.2      Die Privatklägerin macht geltend, der Berufungskläger habe seine Vertrauensstellung missbraucht. Er sei ohne das Wissen von D____ und E____ ein partiarisches Darlehen eingegangen, so dass Geld im Betrag von über CHF 870’000.– abgeflossen sei. In seiner Vertrauensstellung als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C____ AG habe er unrechtmässig über deren Vermögenswerte verfügt und die Gesellschaft bzw. deren wirtschaftlich berechtigte Aktionäre geschädigt. Der Beschuldigte habe für den von ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft zugefügten Schaden geradezustehen, dies insbesondere gestützt auf Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220; vgl. Akten S. 106, 173 f.).

 

2.3      Der Beschuldigte sagte in der Berufungsverhandlung, er sei nicht der einzige, der Geld genommen habe. Er habe nicht alle Geldflüsse selber zu verantworten. Er habe vorgängig eine Due Diligence-Prüfung durchgeführt und die Edition des entsprechenden Ordners verlangt. Der Bezug des Darlehensbetrags in Tranchen habe sich an den Bedürfnissen des Startups orientiert. G____ habe Geld, es leuchte nicht ein, weshalb die Betreibung nicht fortgesetzt worden sei. Der Anwalt F____ als Verwaltungsratspräsident der H____ habe entschieden, wohin das Geld geflossen sei. Der Beschuldigte legte zudem dar, dass er vorgängig bei G____ und der H____ Eigenmittel investiert hatte und das Geld der Privatklägerin dazu verwendete, den eigenen Ausfall zu decken (Audioaufnahme Berufungsverhandlung Teil 1, Spielzeit 14:35; Teil 2, 21:03).

 

3.

3.1      Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO. Die Verfahrensschritte und Beweisaufnahmen, die zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ergriffen werden, liefern gleichzeitig auch die Grundlagen für den Entscheid im Zivilpunkt (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 703, 709). Es gilt eine an die Bedingungen der StPO angepasste Verhandlungsmaxime, so dass das Strafgericht nicht von Amtes wegen für die Wiedergutmachung des zivilrechtlichen Schadens zu sorgen hat. Das Strafgericht bzw. Berufungsgericht kann sich aber im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse stützen. Die vorausgesetzte Konnexität mit der Straftat führt zu einer Relativierung der Verhandlungsmaxime. Auf den im Strafverfahren abgeklärten Sachverhalt darf abgestellt werden und die entsprechenden Tatsachen gelten als gerichts­notorisch im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO. Sachverhaltselemente, die für den Strafpunkt nicht wesentlich sind, müssen aber von der Privatklägerschaft substanziiert werden; diese muss dazu die Beweise nennen. Konnexität bedeutet, dass die Zivilklage auf demselben Sachverhalt beruht wie derjenige, der Anlass zur Strafverfolgung gab (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 122 N 3, 4b ff.; Dolge, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 122 N 23, je mit Hinweisen).

 

Aus den Akten ergibt sich, dass die H____ AG und der Garant G____ gegen die Betreibungen vom 26. Januar 2018 bzw. 24. September 2018 über den gesamten Darlehensbetrag Rechtsvorschlag erhoben haben (Akten S. 97, S. 217), bevor die H____ AG in Konkurs gefallen ist (Entscheid des Zivil­gerichts Basel-Stadt vom 1. April 2019; Liquidator F____; Akten S. 86 f., 199). Das Konkursverfahren gegen die (mittlerweile in [...] umbenannte) H____ AG wurde am 12. April 2021 mangels Aktiven eingestellt (Schreiben des Konkursamtes Basel-Stadt vom 21. April 2021 und 11. April 2022, Akten S. 673, 734).

 

3.2      Der Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist zu ersetzen, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet verursacht wurde.

 

3.2.1   Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 145 III 225 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Reine Vermögensschäden sind ersatzpflichtig, wenn sie – wie vorliegend – auf einem Verstoss gegen eine Schutznorm beruhen (Brehm, Berner Kommentar, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 41 OR N 38d, 85a; vgl. hiernach E. 3.2.2). Die Privatklägerin wurde durch die rechtskräftig festgestellte Straftat an ihrem Vermögen geschädigt. Für die Schadensfeststellung kann auf die unbestrittenen Darlegungen im Strafurteil abgestellt werden. Die Verminderung von Aktiven erfolgte vorliegend durch den pflicht- und treuwidrigen Abzug von Bankguthaben in 11 Tranchen. Der Schaden besteht aus den tranchenweisen Belastungen im Gesamtbetrag von CHF 870’000.–, zuzüglich Schadenszins von 5 % gemäss Art. 73 OR. Dieser ist vom Zeitpunkt an geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (BGE 131 II 217 E. 4.2 S. 227), vorliegend also vom Tag der Überweisung der jeweiligen Tranche an.

 

Das Strafgericht erkannte rechtskräftig auf eine Vermögensschädigung im Sinne eines Totalausfalls, indem es festhielt:

 

«Wie […] zu erwarten war, erfolgte auch keine termingerechte Rückzahlung des Darlehens per 30. November 2017. Stattdessen wurde über die zwischenzeitlich in [...] umbenannte H____ AG per 1. April 2019 der Konkurs eröffnet (Akten S. 199) und ist für die Gläubigerin mit einem Totalausfall zu rechnen, zumal auch der vertraglich als Garant eingesetzte G____ auf Betreibung über den gesamten Darlehensbetrag Rechtsvorschlag erhoben hat (Akten S. 210 f.). Damit ist der Eintritt eines Vermögensschadens bei der Privatklägerin im Umfang des Darlehensbetrags von CHF 870‘000.– zuzüglich Verzinsung zu bejahen» (angefochtenes Urteil S. 26).

 

Der Beschuldigte wendet ein, dass die Forderung gegenüber G____ in zivilrechtlicher Hinsicht durchaus einbringlich sei, da jederzeit eine provisorische oder eine definitive Rechtsöffnung verlangt werden könne.

 

Dem ist die zutreffende Einschätzung entgegenzuhalten, dass die Forderung der Privatklägerin faktisch wertlos geworden ist, nachdem über die Schuldnerin H____ AG der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Dasselbe gilt für den Garanten G____, dessen Betreibungsregisterauszug bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Sicherheiten erwarten liess. Bei den gegebenen Umständen konnte die Forderung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung ohne weiteres auf null abgeschrieben werden (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 179 E. 2a; BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3, 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.1; vgl. Vest, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2021, S. 374 N 220 ff.; Ackermann et al., Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S. 91 ff.; Maeder/‌Niggli, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 185 ff.). Weitere Schritte gegen die Schuldnerin (Einstellung des Konkurses mangels Aktiven) und gegen den Garanten (hohe Schulden gemäss anfänglichem Betreibungsregisterauszug) erweisen sich als offensichtlich aussichtslos, und der Beschuldigte vermag diesen Befund mit seinen Vorbringen in keiner Art und Weise in Frage zu stellen. Es bleibt demnach bei einer definitiven wirtschaftlichen Einbusse der Privatklägerin, so dass die Schadensvoraussetzungen erfüllt sind. 

 

3.2.2   Widerrechtlich ist eine Schadenszufügung dann, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; BGE 123 III 306 E. 4a S. 312; 122 III 176 E. 7b S. 192; 119 II 127 E. 3 S. 128).

 

Der Berufungskläger wurde wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verurteilt. Bei dieser Strafbestimmung handelt es sich um eine Verhaltensnorm zum Schutz des Vermögens (Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 39). Der Berufungskläger hatte das risikoreiche Darlehen nicht mit der Treugeberin abgesprochen und hätte es nie eingehen dürfen, namentlich angesichts des mit dem Startup-Charakter verbundenen Risikos, seiner eigenen Verstrickung in das Geschäft und der im Betreibungsregister verzeichneten Schulden von G____. Bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 5. Januar 2016 sind im Registerauszug von G____ ab August 2014 neun Betreibungen im Umfang von insgesamt rund CHF 440’000.– ersichtlich, davon nur eine in Höhe von rund CHF 37’000.– bezahlt (an eine Anwaltskanzlei). Sie betreffen nebst Inkassobüros, Kreditkartenunternehmen und der Anwaltskanzlei auch einen Luxus-Kleiderladen im Betrag von ca. CHF 47’000.– und einen Pferdehändler mit offenen Ausständen von knapp CHF 190’000.–.

 

Der Berufungskläger vernachlässigte nach den zutreffenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz die Prüfung des Betreibungsregisters von G____. Er überging die Interessen der Treugeberin und liess sich von sachfremden Interessen leiten, da sowohl er selber wie auch der Anwalt F____ mit ihrem Privatvermögen bei G____ und der H____-Gruppe engagiert waren und die eigenen Ausfälle nun mit fremden Geld der Treugeberin decken konnten. Zudem hat der Berufungskläger Teile der Darlehenssumme für eigene Zwecke verbraucht (vgl. zur Analyse der Zahlungsflüsse das angefochtene Urteil, S. 19 ff.). Durch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ist der Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zum Schutz des Vermögens unzweifelhaft nachgewiesen. Damit ist die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit gegeben.

 

3.2.3   Ein Ereignis gilt als kausal im natürlichen Sinne für den eingetretenen Schaden, wenn es im Sinne einer ‘conditio sine qua non’ nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Schaden entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 m.w.H.). Ein Ereignis gilt darüber hinaus als adäquate Ursache eines Schadens, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433 E. 4.5 m.w.H.).

 

Das Eingehen eines weisungs- und interessenwidrigen Risikogeschäfts und die zweckwidrige Verwendung anvertrauter Gelder bildete die Grundvoraussetzung, dass die Schädigung eintreten konnte. Die Verteidigung des Beschuldigten wendet ein, es seien bis zum Eintritt des angeblichen Schadens diverse Zwischenschritte notwendig gewesen, die er nicht zu vertreten habe. Primär kausal sei die Entscheidung der H____ AG gewesen, die Darlehenssumme nicht zurückzuzahlen. Dabei übersieht die Verteidigung, dass die H____ AG ohne das Zutun des Beschuldigten nie in den Besitz des Geldes gekommen wäre. Wenn ein Treuhänder – ohne Wissen des Treugebers und entgegen dessen Interessen – anvertrautes Geld einem unseriösen, erkennbar verschuldeten Geschäftspartner aushändigt, damit teilweise sogar eigene Rechnungen bezahlt, ohne für die vereinbarte Rückzahlung zu sorgen, dann ist diese Handlung nach der allgemeinen Lebenserfahrung kausal für den Schaden. Wie bereits beim Schaden erwähnt, sind die betreibungsrechtlichen Schritte, die der Treugeber ergreift, für die Beurteilung nicht entscheidend (hiervor E. 3.2.1). Beim gegebenen Betreibungsregisterauszug von G____ und dem Konkurs der H____ AG bilden unterbliebene Vollstreckungshandlungen kein Selbstverschulden der Gläubigerin, welches den Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Damit erweist sich das vorgeworfene Handeln als natürlich und adäquat kausal für den Schadenseintritt.

 

3.2.4   Verschulden ist ein rechtlich missbilligtes, tadelnswertes Verhalten, das dem Handelnden persönlich zum Vorwurf gereicht (Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 168 mit Hinweisen). Die objektive Verschuldensseite erstreckt sich auf die in Art. 41 Abs. 1 OR genannten Ausprägungen von Absicht (bzw. Vorsatz) und Fahrlässigkeit. Subjektiv wird Urteilsfähigkeit vorausgesetzt. Gemäss der rechtskräftigen strafrechtlichen Beurteilung hat der Berufungskläger mit direktem Schädigungsvorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt. Davon ist auch für die zivilrechtliche Beurteilung auszugehen. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit des Berufungsklägers sind nicht gegeben.

 

Der Berufungskläger bringt vor, es könne ihm keine konkrete Schädigungsabsicht gegenüber der Privatklägerin vorgeworfen werden. Er habe mit G____ extra einen Garanten eingesetzt, der seines Wissens über ein Vermögen verfüge. Diese Behauptungen erweisen sich als tatsachenwidrig. Der Berufungskläger ist mit dem Altersguthaben der Geschädigten ein hochriskantes Geschäft eingegangen, zu dem er nicht ermächtigt war. Sieben von insgesamt elf Tranchen der Darlehenssumme hat er dem Konto seines eigenen Geschäfts, der B____ Treuhand AG, gutgeschrieben und damit teils eigene Rechnungen bezahlt. Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass er das fremde Geld mit Wissen und Willen zweckwidrig verwendete und direktvorsätzlich handelte. Damit ist das Verschulden gegeben.

 

3.3      Zusammenfassend sind damit alle Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt, weshalb sich die Zivilforderung der Privatklägerin als begründet erweist.

 

Was schliesslich das Anliegen des Berufungsklägers angeht, er wolle nicht die ganze Schuld alleine tragen, so ist er auf die Grundsätze der Solidarhaftung gemäss Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit 144 OR zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass er als schuldhafter Schadensverursacher gegenüber der Geschädigten (im sog. Aussenverhältnis) auf den vollen Betrag haftet, selbst wenn es weitere Mitverursacher des Schadens geben sollte, die ebenfalls schuldhaft gehandelt hätten. Der Berufungskläger hat also einzeln für den ganzen Schaden einzustehen (Graber, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Auflage 2020, Art. 50 N 14 und 144 N 2, je mit Hinweisen). Parteien des vorliegenden Verfahrens sind der Berufungskläger und die Privatklägerin als Geschädigte. Weitere Personen, die als Mitverursacher in Frage kommen, sind an diesem Verfahren nicht beteiligt. Die Frage des Rückgriffs gegenüber allfälligen Mitverursachern (im sog. Innenverhältnis) kann demnach im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden. 

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Berufung des Berufungsklägers, soweit sie nicht zurückgezogen wurde, abzuweisen und dessen Verurteilung zur Zahlung der strittigen Zivilforderung an die Privatklägerin zu bestätigen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

4.2      Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Parteientschädigung, wenn sie obsiegt. Die Parteientschädigung von CHF 27’572.95 für das erstinstanzliche Verfahren ist mangels substanziierter Anfechtung zu bestätigen.

 

Für das Berufungsverfahren macht der Vertreter der Privatklägerin einen Aufwand von 20 Stunden geltend, welcher sich als angemessen erweist und praxisgemäss zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen ist. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 5’000.–. Hinzu kommen Auslagen (3 % Pauschale CHF 150.–; Fahrspesen CHF 141.40) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 407.45. Der Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf CHF 5’698.85 und ist dem Berufungskläger aufzuerlegen.

 

4.3      Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers wird gemäss Honorarnote entschädigt, welche sich als angemessen erweist und um den Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung ergänzt wird (46,25 Stunden zum amtlichen Tarif von CHF 200.–; Kopien CHF 10.75; Porto CHF 21.40, Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 714.75). Der Berufungskläger hat dem Staat die Verteidigungskosten zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren zufolge Teilrückzugs der Berufung von A____ und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Schuld- und Strafpunkt als erledigt abgeschrieben wird, in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung. 

 

Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 18. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-        Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungs­absicht) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird zu Schadenersatz in Höhe von CHF 870’000.– an die Privat­klägerin verurteilt, zuzüglich Zins zu 5 %

auf CHF 275’000.– seit 11. Februar 2016,

auf CHF 125’000.– seit 14. Juni 2016,

auf CHF 50’000.– seit 27. Juni 2016,

auf CHF 35’000.– seit 25. November 2016,

auf CHF 70’000.– seit 30. Mai 2016,

auf CHF 30’000.– seit 27. Juni 2016,

auf CHF 70’000.– seit 28. September 2016,

auf CHF 30’000.– seit 1. November 2016,

auf CHF 50’000.– seit 14. November 2016,

auf CHF 105’000.– seit 28. November 2016 sowie

auf CHF 30’000.– seit 8. Dezember 2016.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 2’177.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 14’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweit­instanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

A____ hat der Privatklägerin eine Parteientschädigung für das erst­instanzliche Verfahren von CHF 27’572.95 und für das Berufungsverfahren von CHF 5’698.85 zu bezahlen, je einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’250.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 714.75, somit total CHF 9’996.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-        Beschuldigter

-        Privatklägerin

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-        Strafgericht Basel-Stadt

-        Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                                          Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide im Strafverfahren, bei denen nur noch der Zivilpunkt strittig ist, kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (BGE 133 III 702 E. 2.1; 135 III 397 E. 1.1; BGer 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 1), und zwar unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung des Entscheids. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).