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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.23
URTEIL
vom 7. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. September 2020
betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2020 wurde A____ des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober bis zum 13. November 2019 (38 Tage). Es wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS) verfügt. Die beschlagnahmten Turnschuhe seien ihm zurückzugeben. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 5’905.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. März 2021 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei das Urteil vom 3. September 2020 vollumfänglich aufzuheben, der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen und die Landesverweisung aufzuheben. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei weiterhin die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es wurde der Beweisantrag gestellt, es sei eine qualitative Beurteilung der DNA-Spur auf Asservat Nr. Spur A007927 (Schlitzschraubenzieher, ab Griff) durch das Rechtsmedizinische Institut vorzunehmen.
Der Berufungskläger hat anlässlich seiner Berufungserklärung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Verfahrensleiterin hat daraufhin am 8. April 2021 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt, womit sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. April 2021 einverstanden erklärt hat.
Die Berufungsbegründung datiert vom 7. Mai 2021. Es wurde dort neu der Beweisantrag gestellt, es sei zur Klärung der Herkunft der auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers gefundenen Bilder von Schmuckstücken eine amtliche Erkundigung beim Pfandleihhaus Lörrach einzuholen. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Juni 2021. Sie beantragt, der Beschuldigte sei unter Abweisung der Berufung des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft. Er sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen, und dies sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Über die Entschädigungsfolgen sowie über die Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden. Unter o/e-Kostenfolge. Der Verteidiger hat am 15. Juni 2021 seine Honorarnote eingereicht.
Auf Anfrage der Instruktionsrichterin haben die KTA mit E-Mail vom 16. September 2021 und das IRM mit E-Mail vom 21. September 2021 Erläuterungen zur sichergestellten «Handschuh-Wischspur» und dem Vorgehen bei DNA-Vergleichen eingereicht, welche den Parteien in der Folge zugestellt worden sind.
Das nachfolgende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime ‒ die Anfechtung kann auf Teile des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Die nicht angefochtenen Teile erwachsen in Rechtskraft. Vorliegend betrifft dies die von keiner Seite angefochtene Verfügung betreffend Rückgabe der Schuhe und das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
1.4 Der Berufungskläger, welcher bereits erstinstanzlich dispensiert war, hat mit seiner Berufungserklärung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO beantragt (Akten S. 1147). Vorbehältlich allfälliger Einwände der Staatsanwaltschaft hat die Instruktionsrichterin am 8. April 2021 die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nach Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet (Akten S. 1154). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 13. April 2021 damit einverstanden erklärt (Akten S. 1156).
Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen ‒ insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Gerichtsverfahren) ‒ ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll der Beschuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3). Vorliegend ist eine mündliche Verhandlung gemäss diesen Kriterien nicht notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers ‒ auf die er selbst verzichtet ‒ erscheint nicht dringend erforderlich, und ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht nicht zur Diskussion (vgl. BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3; BGer6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 und 3.2.3). Der Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens steht somit nichts entgegen.
2.
2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1, BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1, je m. Hinw.).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3.; 134 I 140 E. 5.3, je m. Hinw.). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je m. Hinw.).
2.2
2.2.1 Der Berufungskläger stellt den Antrag auf «qualitative Beurteilung» der DNA-Spur Nr. A007927 auf dem Schlitzschraubenzieher, ab Griff (Asservat Nr. A007926) durch das IRM (Berufungsbegründung Ziff. 9-1, Akten S. 1162 f.).
2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat sich zu diesem Beweisantrag in ihrer Berufungsantwort dahingehend geäussert, dass der Berufungskläger zwar stets bestritten habe, dass er sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten habe. Nicht bestritten werde hingegen, dass es möglich sei, dass er den am Tatort aufgefundenen Schraubenzieher verwendet habe ‒ beim Umbau der Bar seines Bruders ‒ und es sich somit tatsächlich um seine DNA handle. Daher könne auf die Durchführung einer Wahrscheinlichkeitsberechnung durch das IRM verzichtet werden, da damit lediglich der Beweis über die Tatsache erbracht werden könnte, dass die DNA-Spur auf dem Schraubenzieher mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Berufungskläger stamme, nicht aber, wie der Schraubenzieher an den Tatort gelangt sei (Berufungsantwort, Akten S. 1172).
2.2.3 Ab dem am Tatort aufgefundenen Schlitzschraubenzieher wurde ein DNA-Hauptprofil gesichert, das mit dem inkompletten DNA-Hauptprofil ab der dort ebenfalls gesicherten Handschuhwischspur übereinstimmt; die Profile stimmen wiederum in den vergleichbaren Systemen (angegeben sind 10) mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers überein ‒ ermittelt wurde das durch einen Abgleich mit der Datenbank von Deutschland (Akten S. 588-596, 288).
2.2.4 Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Berufungskläger zwar seine Täterschaft bestreitet, es jedoch durchaus für möglich erachtet, dass sich seine DNA am aufgefundenen Schraubenzieher befindet, da er diesen womöglich auf einer Baustelle verwendet habe, bevor er von Dritten bzw. von B____ entwendet worden sei (siehe zur Glaubhaftigkeit dieser Erklärung E. 3.3.3). Es ist angesichts dieser Aussagen des Berufungsklägers nachvollziehbar, dass bezüglich der vorhandenen DNA-Spuren auf ein umfangreiches Gutachten mit biostatistischer Berechnung verzichtet wurde. Nachvollziehbar ist aber auch, dass die Verteidigung um eine «qualitative Beurteilung» ersucht hat, da für einen Laien aufgrund der knappen und sehr technisch gehaltenen Angaben in den Akten (Akten S. 596) nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, welche Schlüsse aus dem erfolgten DNA-Hit gezogen werden können. Die Instruktionsrichterin hat daher das IRM mit Anfrage vom 20. September 2021 um Erläuterung der vorliegenden Meldung ersucht, wonach das DNA-Profil der Person in den vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil der Spur übereinstimmt und die Anzahl vergleichbarer Systeme mit 10 angegeben wird. [...], wissenschaftlicher Mitarbeiter der forensischen Genetik des IRM Basel-Stadt, hat daraufhin schriftlich erläutert, dass sich die 10 vergleichbaren Systeme auf die Anzahl der genetischen Marker («STR-Systeme/Loci»), die beim Abgleich in der Datenbank zum Treffer zwischen der Spur und dem Personenprofil geführt haben, beziehen. Spuren- und Personenproben würden üblicherweise mit 16 STR-Systemen analysiert und können auch mit maximal dieser Anzahl Systeme an die Schweizer DNA-Datenbank EDNAIS übermittelt werden. Bei Spuren entscheide jedoch die Qualität des DNA-Profils darüber, ob und mit wie vielen Systemen das Profil schlussendlich übermittelt werden könne. Für eine Einstellung in die Datenbank seien für einfache Profile mindestens sechs und für Mischprofile mindestens acht Systeme nötig. Werde von der Datenbank im Suchlauf ein möglicher Treffer gefunden, werde dieser dem jeweiligen Labor zur Überprüfung zugestellt. Im vorliegenden Fall liege eine Übereinstimmung in den 10 vergleichbaren bzw. in der Datenbank gespeicherten Systemen vor, in den restlichen sechs seien aber ebenfalls keine widersprüchlichen Informationen vorhanden, da sonst keine Hitmeldung erfolgt wäre. Der angefragte Mitarbeiter des IRM führt weiter aus, bezüglich Aussagekraft der Übereinstimmung lasse sich ohne spezifische biostatistische Berechnung wenig sagen, da die Ergebnisse stark von den effektiven genetischen Daten der Profile abhängig seien. Generell erhöhe sich die Beweiskraft mit der Anzahl Systeme eines DNA-Profils, die für eine biostatistische Berechnung zur Verfügung stehen würden (Akten S. 1180).
Daraus ergibt sich, dass die Spur die definierte Mindestanzahl an übermittelbaren Systemen aufwies bzw. übertraf, um eingelesen und mit den gespeicherten DNA-Profilen verglichen zu werden, was zum dokumentierten Treffer und der Identifikation des Berufungsklägers als Spurengeber führte. Wie erwähnt, erachtet der Berufungskläger selbst es als möglich, dass es sich um seine DNA handelt. Deshalb und angesichts der weiteren Indizien, namentlich seiner Anwesenheit in der Region zum Tatzeitpunkt, ist auszuschliessen, dass es sich beim vorliegenden DNA-Match um einen Fehler handelt, ohne dass es hierfür eines ausführlicheren IRM-Gutachtens bedarf.
2.3 Der Berufungskläger hat in der Berufungsbegründung weiter den Antrag auf amtliche Erkundigung beim Pfandleihhaus Lörrach gestellt. Er habe bezüglich der Fotos von Schmuckstücken auf seinem Mobiltelefon bereits im Haftprüfungsverfahren dargelegt, dass er verschiedentlich Schmuck beim lokalen Pfandleihhaus erworben und diesen mit einer gewissen Marge weiterverkauft habe. Für sämtliche Objekte seien die entsprechenden Dokumente beim genannten Pfandleihhaus verfügbar (Berufungserklärung Ziff. 18, Akten S. 1164 f.).
Auf die beantrage Erkundigung kann indes in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Es finden sich unter den von B____ und dem Berufungskläger gespeicherten Bildern von Schmuckstücken ‒ von der Verteidigung anerkannt (Berufungsbegründung Ziff. 21, Akten S. 1165) ‒ solche, welche B____ als Beutestücke aus von ihm begangenen Einbruchdiebstählen bezeichnet hat. Es kann daher von vornherein ausgeschlossen werden, dass sämtliche fotografierten Schmuckstücke aus legaler Quelle und namentlich dem Pfandleihhaus stammen.
3.
3.1 Dem Berufungskläger wird ein Einbruchdiebstahl in der Zeitspanne zwischen dem 15. und dem 23. Dezember 2018 vorgeworfen. Er soll zusammen mit einem unbekannten Mittäter am [...] in Riehen mit einem Schlitzschraubenzieher ein Fenster aufgewuchtet, sich so Zutritt zum Haus verschafft und Schmuck und Bargeld entwendet haben. Der Berufungskläger hat dies stets bestritten und in seiner Berufung die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten eines Freispruchs beantragt (Berufungserklärung, Akten S. 1146).
3.2 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1.; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1. ‒ nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). In diesem Rahmen ist auch der Indizienbeweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
3.3
3.3.1 Als wesentliches Beweismittel, durch welches der Berufungskläger überhaupt in den Fokus der Strafermittler geriet, hat die Vorinstanz zunächst den am Tatort aufgefundenen Schraubenzieher genannt, von welchem DNA des Berufungsklägers gesichert werden konnte. Dass rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass es sich bei den DNA-Spuren um jene des Berufungsklägers handelt, wurde bereits dargelegt (siehe E. 2.2.1). Auf die vom Berufungskläger präsentierten Alternativen, wie der Schraubenzieher mit seiner DNA an den Tatort gelangt sein könnte, wird unten eingegangen (E. 3.3.2).
Der Verteidiger vertritt die Ansicht, es sei gar nicht erstellt, dass der Schraubenzieher am Tatort des seinem Mandanten zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl aufgefunden worden sei. Es finde sich keine Bildaufnahme davon in den Akten ‒ das auf einem Foto umkreiste und als Schraubendreher bezeichnete Objekt sehe nicht wie ein Schraubenzieher aus. Der fragliche Schraubenzieher sei seinem Mandanten auch nie gezeigt worden, weshalb sich dieser nie dazu habe äussern können. Mangels einer solchen Konfrontation seien die DNA-Spuren auf dem Schraubenzieher nicht verwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 13, Akten S. 1163).
Dass das erwähnte Tatortbild keinen Schraubenzieher zeigt, ist offensichtlich und wird auch nicht behauptet, denn der Bildlegende ist zu entnehmen, dass der Schraubenzieher aufgrund der Witterungsverhältnisse bis zum Eintreffen der KTA abgedeckt wurde ‒ offensichtlich mit einer Blumenkiste (Akten S. 583). Für die These, dass der Schraubenzieher von einem anderen Tatort stammen könne, gibt es keinerlei Hinweise ‒ er wird bereits im Polizeirapport erwähnt (Akten S. 575.) und ist zusammen mit den anderen Spuren im Spurensicherungsbericht aufgelistet (Akten S. 589). Art. 147 StPO sieht vor, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein. Teilgenommen werden kann an Einvernahmen und Augenscheinen. Kein Anspruch auf Teilnahme besteht hingegen bei forensischen Erhebungen. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht zudem im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt. Ein «Konfrontationsrecht» besteht nur bezüglich Belastungszeugen, nicht aber Sachbeweisen wie dem vorliegenden Spurenträger (siehe dazu Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 3-5, 7-7a, 30 ff.).
3.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urteil S. 5, Akten S. 1110) ist auch der DNA-Fund ab der untersuchten Handschuhwischspur verwertbar (Akten S. Akten S. 592). Gemäss Auskunft der KTA handelt es sich dabei um Handschuhabdrücke am Tatort, von denen DNA gesichert werden konnte, welche durch das Anfassen der Handschuhe oder das Tragen in der Hosentasche auf die Aussenseite der Handschuhe gelangen konnte (Ausführungen KTA, Akten S. 1178). Das gesicherte inkomplette DNA-Hauptprofil stimmt in den vergleichbaren STR-Systemen mit der vom Schraubenzieher gesicherten DNA überein und stammt demnach ebenfalls vom Berufungskläger. Eine «Konfrontation» mit diesem Beweismittel war nicht erforderlich (siehe dazu auch E. 3.3.1), handelt es sich doch nicht um eine belastende Aussage, die der Berufungskläger mit Ergänzungsfragen hätte in Zweifel ziehen können. Der Berufungskläger war über seine Rechte und die Tatvorwürfe belehrt, der Beweis war in den Akten und der Berufungskläger konnte seine Zweifel am Beweiswert anbringen. Es war nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten alle objektiven Beweismittel in einer Einvernahme explizit vorgehalten wurden.
3.3.3 Der Berufungskläger ist unbestrittenermassen mit B____ bekannt, der inzwischen mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2019 (SG.2019.144) wegen einer Serie von Einbruchdiebstählen in Riehen zwischen dem 21. und dem 27. Dezember 2018 rechtskräftig verurteilt worden ist. B____ war in eigener Sache weitgehend geständig, er hat den Berufungskläger aber nicht belastet (Akten S. 467 ff., S. 556 ff.).
Zu beleuchten ist die Intensität dieser Bekanntschaft. Aus den Mobiltelefonen konnten Fotos sichergestellt werden, auf welchen beide Personen abgebildet sind (Akten S. 286-298, 316). Auf Vorhalt eines in einem Basler Tram aufgenommenen Bildes meinte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Oktober 2019 zunächst, er kenne diesen Mann unter dem Spitznamen B____ ‒ er sei mit dessen Bruder (Spitzname C____ einmal in Haft gesessen ‒ er selbst wegen Körperverletzung und C____ «genau wegen solchem Scheiss, wegen Einbruchsdiebstahl». Er habe B____ einmal von Lörrach zum Bahnhof SBB begleitet, damit er den Zug nach Lausanne finde ‒ sonst nichts. Das Foto sei am Messeplatz entstanden (Akten S. 315). Wann, wisse er nicht mehr ‒ er habe das letzte Gespräch mit C____ vor vier bis fünf Monaten gehabt (dies entspräche Mai-Juni 2019; Akten S. 317). «Ich habe wirklich nur den Typen von Lörrach zum Bahnhof SBB gefahren, sonst nichts» (Akten S. 368). Er sei damals «über den ganz normalen Grenzübergang, wo die Haltestellte des 6er-Trams ist» eingereist (Akten S. 368). Er fügte an, C____ habe ihn einmal gebeten, seinem Bruder B____ Geld zu schicken, was er aber abgelehnt habe ‒ er könne den Chat-Verlauf vorlegen (Akten S. 317). In dieser Einvernahme auf den am Tatort gesicherten Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Berufungsklägers angesprochen, verwies er darauf, er habe vier Monate lang die Bar seines Bruders umgebaut «Wissen Sie, wer da alles auftauchen und etwas mitnehmen kann?». B____ brachte er damals aber nicht mit dieser Baustelle in Verbindung (Akten S. 318).
Bereits zwei Tage später, an der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 9. Oktober 2019, äusserte sich der Berufungskläger anders zu den Umständen dieser Bekanntschaft: Der Bruder von B____ habe ihm gesagt, dass dieser in die Schweiz komme «und ich habe ihn dann in der Shishabar getroffen. Danach habe ich ihm die Baustelle gezeigt, wo ich täglich gearbeitet habe und ich habe ihm den Gefallen gemacht, ihn zum SBB zu begleiten. Und so ist der Kontakt entstanden.» Auf Frage, wie seine DNA an den am Tatort aufgefundenen Schraubenzieher gelangt sei, ergänzte er, «Er [B____] hat mich gefragt, ob ich eine Jacke oder Klamotten hätte, er hatte kein Handgepäck dabei. Ich habe gesagt; hier, von dem alten Besitzer von der Bar, nimm dir raus, was du nehmen kannst. Ob der Schraubenzieher von ihm von der Baustelle entwendet worden ist, kann ich nicht garantieren» (Akten S. 139).
Dass der Berufungskläger B____ nur flüchtig kennen will, ist durch die Akten klar widerlegt. Es liegen mehrere Fotos sowohl aus dem Mobiltelefon von B____ als auch aus jenem des Berufungsklägers vor, die teilweise in einem Basler Tram aufgenommen wurden (S. 292, 316 ‒ wobei der Hintergrund jedenfalls beim Foto auf S. 316 der Akten nicht den Messeplatz zu zeigen scheint) und teils an anderen Orten. Eines zeigt etwa den Berufungskläger und B____ sowie einen Dritten beim Grenzübergang Stettenfeld zwischen Lörrach und Riehen (Akten S. 373, 434), weitere Bilder aus dem Mobiltelefon des Berufungsklägers zeigen B____ in einem Raum mit Pokalen (S. 398) oder vor einem verschneiten Dach (S. 399). Auch der Austausch weiteren, umfangreichen Bildmaterials ist in den Akten dokumentiert. Teilweise waren die gleichen Fotos von Wertgegenständen wie Uhren, Münzen und Diamanten waren auf den Geräten von B____ und dem Berufungskläger gespeichert (Akten S. 400 ff.). Als dem Berufungskläger das Foto vom Grenzübergang Stettenfeld vorgehalten wird, meint er: «Gucken Sie: Die sind nach Deutschland gekommen. Das ist diese Stelle, wo ich Ihnen gesagt habe: ‘kommt, hier ist kein Zoll’. Die waren nur fasziniert von den Kreuzen am Boden» (Akten S. 374). Von einem der Bilder aus dem Telefon von B____ konnten die Meta-Daten ermittelt werden. Demnach wurde dieses Bild am 15. Dezember 2018 um 15:04:08 Uhr erstellt. Auf dem Foto zeigt B____ auf das Grenzschild welches auf weiteren Fotos mit dem Berufungskläger abgebildet ist. B____ trägt auf diesen Bildern dieselbe dicke Winterjacke, deren Ärmel auf dem Foto vom 15. Dezember 2018 zu sehen ist (eine andere übrigens als auf den Fotos z.B. im Tram). Es besteht daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Bilder gleichzeitig aufgenommen worden sind.
Die Bekanntschaft mit B____ ist ein starkes belastendes Indiz dafür, dass der Berufungskläger als Einbrecher aktiv war, auch wenn dem Berufungskläger die Beteiligung an den B____ zur Last gelegten Delikten (und umgekehrt) letztlich nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte (vgl. Akten S. 823 ff.). Die Vorinstanz weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Berufungskläger im vorliegenden Delikt jedenfalls nicht als Alleintäter gehandelt hat, was die unterschiedlichen Fussspuren belegen. Dass die Fussspuren nicht B____ ‒ ebensowenig wie dem Berufungskläger ‒ zugewiesen werden konnten, spricht hingegen nicht gegen deren Täterschaft. Während eine Übereinstimmung von Sohlenabdrücken ein positives Indiz für die Urheberschaft darstellt, erbringt die fehlende Übereinstimmung keinerlei negativen Beweis, da ohne weiteres denkbar ist, dass ein Beschuldigter mit Schuhwerk am Tatort war, welches nicht sichergestellt und verglichen werden konnte. Jedenfalls steht fest, dass mehrere Täter vor Ort waren, was zum Tatvorgehen B____ passt. Die gesicherten Fotos haben sodann mehrheitlich auffällige Inhalte: einen (angeblich früheren, aber am 14. November 2018 ausgestellten) Reisepass des B____, lautend auf einen «[...]» (Akten S. 399) sowie zahlreiche Luxusuhren, Münzen, Schmuck ‒ oft getragen in den Händen bzw. am Handgelenk (einmal mit Preisschild Euro 2'250.‒, Akten S. 419), darunter auch einen Diamanten mit Bescheinigung (Akten S. 406-411). B____ hat seiner Hauptverhandlung vom 24./25. September 2019 zugestanden, dass es sich bei einer fotografierten Uhr um Diebesgut handelt (Akten S. 559).
Die Verteidigung will die sowohl von B____ als auch dem Berufungskläger abgespeicherten Bilder von Schmuckstücken nicht als belastende Indizien gelten lassen. Sie führt dazu aus, es sei unklar, ob es sich bei der Datierung der Bilder um die Aufnahme- oder die Empfangsdaten handle, weshalb nicht erstellt sei, dass diese Bilder im inkriminierten Deliktszeitraum ausgetauscht worden seien. Der Austausch könne auch erst viel später stattgefunden haben (Berufungsbegründung Ziff. 17, Akten S. 1164). Es sei auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei diesem Schmuck um Deliktsgut handle ‒ der Berufungskläger habe darauf hingewiesen, dass er Schmuck im Pfandleihhaus in Lörrach angekauft und mit Gewinn weiterveräussert habe und dass die Dokumentation sämtlicher Stücke dort erhätlich zu machen sei (a.a.O., Ziff. 18, Akten S. 1164 f.). Auch könne es keine strafrechtliche Haftung des Berufungsklägers begründen, wenn B____ dem Berufungskläger Bilder von Deliktsgut zukommen lasse (a.a.O. Ziff. 21, Akten S. 1165). Diese Argumente sind aber nicht stichhaltig: Dass nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei den Bildern um Diebesgut handle, trifft nicht in allen Fällen zu. Wie auch die Verteidigung einräumt, konnte einzelne Stücke der Beute von B____ zugeordnet werden, was dieser auch zugestanden hat. Und selbst wenn der Austausch der Bilder nicht im Tatzeitraum erfolgt sein sollte, bleibt der Berufungskläger die Erklärung schuldig, weshalb ein Einbrecher Fotos seiner Beute mit einem unbescholtenen Dritten teilen sollte. Es ist vor diesem Hintergrund absolut unglaubhaft, wenn er versichert, er kenne den Absender nur flüchtig und schon gar nicht aus deliktischem Zusammenhang. Schliesslich gelingt es der Verteidigung auch nicht, durch die geäusserten Zweifel am Datum des Austauschs dieser Bilder den Kontakt des Berufungsklägers zu B____ im Deliktszeitraum zu widerlegen oder schon nur Zweifel daran zu wecken, denn gemäss Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers telefonierte er am 16. Dezember 2018 mit B____ (Akten S. 433). Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass es sich bei den 44 Anrufen B____ zwischen dem 16. Dezember 2018 und dem 23. Januar 2019 mehrheitlich nicht um Gespräche, sondern um unbeantwortete Anrufe handelte (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 1165), bereits die acht kurzen Gespräche in diesem Zeitraum belegen indes einen recht häufigen Kontakt.
Es liegt auf der Hand, weshalb der Berufungskläger gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht Aussagen zu B____ machte, die von seinen früheren Depositionen abwichen: Offensichtlich erblickte er die Möglichkeit, mit B____, einen plausiblen alternativen Täter zu präsentieren und sich so zu entlasten. Er musste B____ dazu mit der Baustelle in Verbindung bringen, von welcher der aufgefundene Schraubenzieher stammen soll, womit er bereits zuvor seine DNA am Tatort begründet hatte. Ansonsten wollte er mit B____ aber weiterhin möglichst nicht in Verbindung gebracht werden und spielte die Intensität der Verbindung der beiden auch dann noch herunter, nachdem seine Version bereits widerlegt worden war. Spätestens hier wäre aber eine entlastende Erklärung für die zahlreichen Kontakte der beiden zu erwarten gewesen, wenn es denn eine solche gegeben hätte. So ist es nach der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, m. Hinw. u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist («C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable» BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). B____ bestritt an seinen Einvernahmen bezeichnenderweise jegliche Bekanntschaft mit dem Berufungskläger ‒ oder mit sonst irgendjemandem aus Lörrach; er sei noch gar nie in Lörrach gewesen (Akten S. 492). Auf Vorlage eines Fotos mit dem Berufungskläger berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (Akten S. 493).
3.3.4 Der Berufungskläger versuchte kurzzeitig, seine Täterschaft durch Abwesenheit im Tatzeitraum zu widerlegen: Er sei Mitte November 2018 für drei bis vier Wochen im Kosovo gewesen (Akten S. 307). Der Tatzeitraum zwischen dem 15. und dem 23. Dezember 2018 ist davon jedoch gar nicht abgedeckt. Der Berufungskläger selbst sagte dann, am 19. Dezember 2018 sei seine Tochter [...] auf die Welt gekommen, weshalb er zuhause gewesen sei (Akten S. 306/7). Nachdem dies zugestanden ist, geht die Argumentation seines Verteidigers ins Leere, der noch in der Berufungsbegründung darauf beharrt hat, es sei nicht erwiesen, dass sein Mandant sich im Tatzeitraum in der Region Basel aufgehalten habe und nicht im Kosovo (Berufungsbegründung Ziff. 20, Akten S. 1165).
3.3.5 Am Sonntag, den 6. Oktober 2019, kurz nach 23 Uhr fielen der Berufungskläger und sein Begleiter einer Polizeipatrouille auf. Als sie ihr Fahrzeug gewendet hatten, trafen die Polizisten aber zunächst nur noch auf [...], der ihnen mitteilte, der Beschuldigte wohne in der Nähe und sei bereits nachhause gegangen. Dies stellte sich als unzutreffend heraus, denn die Polizisten entdeckten den Berufungskläger hinter einer Hecke («Eigene Feststellung», Akten S. 299). Die Geschichte der beiden Kontrollierten, wonach sie im Sole Uno (Rheinfelden) gewesen seien, die Badehosen beim in Riehen wohnhaften Bruder des Begleiters deponiert hätten und der Berufungskläger kurz zum Austreten hinter die Hecke gegangen sei, wirkt recht abenteuerlich (vgl. Akten S. 299-302; 306). Allerdings wohnt gemäss Einwohnerregister tatsächlich eine Familie A____ mit den vom Berufungskläger genannten (Vor)namen an der angegebenen Adresse [...] in Riehen. Selbst wenn sein Bruder in der Nähe wohnte, mutet das von der Polizei beobachtete Verhalten verdächtig an, zumal er ja beim vorangegangenen Besuch des Bruders dessen Toilette hätte benutzen können. Die Verteidigung erklärt das Verhalten ihres Mandanten denn auch anders, nämlich damit, dass er ein Minigrip mit Marihuana mit sich geführt habe (Berufungsbegründung Ziff. 23, Akten S. 1166). Dies erscheint möglich, wenn es auch erfolgversprechender erscheint, Drogen vor einer Polizeikontrolle wegzuwerfen, als sich damit im Gebüsch zu verstecken. Dass die Vorinstanz dieses Verhalten als verdächtig erachtet, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, bezogen auf den Tatvorwurf kommt diesem Indiz jedoch nur sehr geringe Bedeutung zu.
3.3.6 Der Berufungskläger bestreitet jede Beteiligung an Einbruchdiebstählen auch mit dem Hinweis darauf, dass er dies finanziell nicht nötig habe, da er gut verdiene (Akten S. 335). Er sei als Teamleiter und Schichtleiter bei [...] fest angestellt und verdiene EUR 3’900.-- im Monat (Akten S. 374).
Dass Geldbedarf als Motiv für einen Diebstahl nicht infrage kommen soll, ist jedoch keineswegs erwiesen. Die Behauptung, der Berufungskläger habe zur Tatzeit bei der [...] GmbH gearbeitet und auch die von ihm genannten Eckdaten dieser Anstellung (Lohnhöhe, Festanstellung) sind unbelegt: Die Verteidigung konnte lediglich einen alten Arbeitsvertrag beibringen (Akten S. 161 ff.). Gemäss diesem war der Beschuldigte von Mai 2017 bis Ende April 2018 befristet bei der besagten Firma angestellt und verdiente brutto lediglich EUR 2’962.29. Laut Begleitschreiben der Verteidigung vom 28. Oktober 2019 sei der Beschuldigte jedoch inzwischen unbefristet dort angestellt (Akten S. 159). Gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht musste der Beschuldigte dann aber am 12. November 2019 einräumen, er habe ein Problem gehabt, weil er eine Krankmeldung nicht eingereicht habe, weshalb er die Kündigung erhalten habe. Der Beschuldigte gab an, er habe Familie mit Kindern und habe nicht ohne Arbeit bleiben wollen, weshalb er sich bei einer anderen Firma beworben habe (Protokoll Zwangsmassnahmengericht: Akten S. 215). Dem Zwangsmassnahmengericht konnte er dann wiederum nur ‒ aber immerhin ‒ einen wiederum auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Springer bei einer [...] Reinigungsfirma vorlegen (Akten S. 224 ff.). Der Beschuldigte sollte diese Arbeit gemäss Vertrag jedoch erst am 25. November 2012 antreten. Wie lange er zuvor ohne Arbeit war, ist unbekannt. Der Brutto-Stundenlohn von EUR 10,56 bei zu leistenden 39 Arbeitsstunden pro Monat ergibt bei dieser neuen Beschäftigung einen Brutto-Monatslohn von EUR 1'730.‒. Zum ungewissen legalen Einkommen zum Tatzeitpunkt kommt ein erhöhter Finanzbedarf, der sich aus den Angaben des Beschuldigten ergibt, wonach er täglich kiffe und Kokain konsumiere (Akten S. 335 f.). Monatlich belaufen sich die Kosten für Betäubungsmittel nach seinen Angaben auf 500 bis 600 Euro (Akten S. 380), was bereits bei seinem angeblichen früheren Lohn von 3’900 Euro einen grossen Posten dargestellt hätte und umso mehr ohne Lohneinkommen oder bei legalen Verdienstmöglichkeiten, wie sie gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht aufgezeigt wurden.
3.3.7 Als wesentliches Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers ist zweifellos auch die Täteradäquanz zu berücksichtigen (vgl. statt vieler SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den wortreichen Beteuerungen des Berufungsklägers und den damit einhergehenden derben Verwünschungen der angeblich wahren Täterschaft (stellvertretend: Akten S. 335 oben) und seinen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft, er sei nicht vorbestraft (Einvernahme zur Person, Akten S. 5), sind ihm Delikte der vorliegenden Art keineswegs fremd. Vielmehr weist er eine eindrückliche kriminelle Vita auf und wurde namentlich immer wieder wegen Diebstählen ‒ auch mehrfachen und teils in Kombination mit Gewalt und Drohung ‒ verurteilt (vgl. Akten S. 9 – 66). Dem internationalen Vollstreckungsbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 13. November 2019 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger bereits in Deutschland wegen Diebstahls zahlreicher Schmuckstücke im Wert von knapp 70'000.– EUR aus einer Schmuckwerkstatt verurteilt worden ist, in welche er ‒ vermutlich zusammen mit unbekannten Mittätern ‒ im Oktober 2013 eingestiegen war (Akten S. 54-55). Bereits dort verübte der Berufungskläger somit einen Einbruchdiebstahl und erbeutete eine Vielzahl von Schmuckstücken. Es ist augenfällig, dass sich die Parallelen zwischen den einschlägigen Vorstrafen und dem aktuellen Tatvorwurf nicht darin erschöpft, dass es sich um Diebstähle handelt, sondern dass auch der modus operandi und die Art der Beute vergleichbar sind.
3.3.8 Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz entnehme einem Chat mit «[...]» zum Thema Armband (Akten S. 417 ff.), dieses sei gestohlen, was eine gewagte Interpretation sei. Klar sei jedoch, dass das Armband nichts mit dem vorgeworfenen Einbruchdiebstahl zu tun habe. Es sei unzulässig daraus abzuleiten, der Berufungskläger habe gestohlen und komme daher auch für andere Einbruchdiebstähle in Frage, was auf eine Verdachtsstrafe hinauslaufen würde (Berufungbegründung Ziff. 22, Akten S. 1166). Ohne Zweifel ist jedoch von Relevanz, ob ein Tatverdächtiger ähnliche Delikte begangen hat, auch wenn diese nicht das aktuelle Verfahren betreffen. Ebenso wie die erwähnten einschlägigen Vorstrafen kann der genannte Chat für die Frage der Täteradäquanz herangezogen werden. Nach Ansicht der Vorinstanz belegt der kurze SMS-Dialog, dass der Berufungskläger ein gestohlenes Schmuckstück behalten wolle. «Sie» wüssten nichts davon, womit vermutlich seine Mittäter gemeint seien (Urteil Strafgericht Ziff. 4., Akten S. 1109 f.). Diese Interpretation erscheint nicht zwingend. «Habe es anfergessssen und keiner weis es» kann auch heissen, dass er das Armband in einem Schmuckgeschäft angezogen hat und dann «vergessen» hat, es wieder auszuziehen und mit «Sie», die es nicht gesehen haben, die Ladenangestellten gemeint sind. In jedem Fall trägt auch diese SMS-Konversation zum Eindruck bei, dass auf Schmuck gerichtete Vermögensdelikte täteradäquat sind.
3.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger den inkriminierten Einbruchdiebstahl begangen hat, da am Tatort ein Schraubenzieher sowie Handschuhe mit seiner DNA aufgefunden wurden, der Beschuldigte mit B____ in Kontakt gestanden hat, welcher wegen einer Serie von zwischen dem 21. Und 27. Dezember 2018 in Riehen begangenen Einbruchdiebstählen rechtskräftig verurteilt worden ist, er die Intensität dieses nachweislich intensiven Kontakts heruntergespielt hat und bezüglich B____ widersprüchliche Angaben gemacht hat, die beiden via Handy Fotos von Wertgegenständen ausgetauscht hätten, von denen manche einem von B____ begangenen Einbruchdiebstahl zugeordnet werden konnten, er kein legales Einkommen im tatzeitraum nachweisen konnte, nach eigenen Angaben kokainabhängig ist und mehrfach ‒ teilweise einschlägig ‒ vorbestraft ist.
3.5 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der Vorinstanz übernommene rechtliche Subsumtion des erstellten Sachverhalts als Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist korrekt (Urteil Vorinstanz, E. III., Akten S. 1113) und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.
4.
4.1 Die Verteidigung hat zur Strafzumessung der Vorinstanz bemerkt, es sei nicht einzusehen, weshalb die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat erhöht worden sei. Der Beschuldigte sei inzwischen verheiratet und Vater von drei Kindern. Seit dem 5. Mai 2014 seien keine Verurteilungen wegen Vermögensdelikten mehr gegen ihn ergangen und auch die Vorinstanz habe festgehalten, dass er nach seiner Haftentlassung per 25. November 2019 eine neue Stelle bei der Firma [...] in Lörrach angetreten habe, weshalb alles darauf hindeute, dass er aus seiner deliktischen Vergangenheit seine Lehren gezogen habe und die Rückfallgefahr sowie das Bedürfnis nach Generalprävention entsprechend geringer zu gewichten seien. Eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten reiche dazu vollkommen aus. Es sei auch nicht verständlich, weshalb dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigert werde: Seit dem Jahr 2014 seien gegen ihn lediglich Geldstrafen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ausgesprochen worden. Seine Prognose dürfe deshalb als günstig beurteilt werden, zumal er zwischenzeitlich Familienvater geworden sei und zusammen mit der Mutter die entsprechende Verantwortung für drei Kinder übernommen habe. Eine unbedingte Strafe erscheine somit nicht nur unnötig, sondern im Hinblick auf die Resozialisierung gar schädlich (Berufungsbegründung Ziff. 25-26, Akten S. 1166 f.).
4.2 Es ist zunächst anhand des Diebstahls, dessen Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, eine Einsatzstrafe zu bilden. Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung des eher geringen Deliktsbetrags von CHF 4’450.‒ als nicht allzu schwer einzustufen, jedoch hat bereits die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass ein Einbruchdiebstahl in ein Privathaus das Sicherheitsgefühl der Bewohner nachhaltig erschüttern kann. Die Einsatzstrafe wurde erstinstanzlich auf drei Monate Freiheitsstrafe bemessen, was sicher nicht zu hoch, sondern eher mild erscheint. Die Strafe wurde dann in Anwendung des Asperationsprinzips für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch um gesamthaft einen Monat erhöht, was nicht zu beanstanden ist. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen müssen im Rahmen der Täterkomponente zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden, wobei eine Straferhöhung um einen Monat angemessen ist. Daraus ergibt sich eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Eine Verschärfung fällt aufgrund des einzig durch den Beschuldigten ergriffenen Rechtsmittels aufgrund des Verbots einer Reformatio in peius ausser Betracht, eine geringere Strafe wäre hingegen nicht schuldangemessen.
4.3 Formell könnte die vorliegende Sanktion von fünf Monaten Freiheitsstrafe auch als Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgesprochen werden. Gemäss Art. 41 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a.) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.).
Der Beurteilte ist in Deutschland teilweise einschlägig vorbestraft, und seine finanzielle Situation ist angespannt. Es ist hier zu wiederholen, dass seine derzeitigen legalen Verdienstmöglichkeiten bescheiden sind, die eingeräumte Drogenproblematik einen erhöhten Finanzbedarf schafft und der Berufungskläger bereits in Form der erst- und zweitinstanzlichen Kosten und Gebühren hohe Geldforderungen zu begleichen haben wird. Eine zusätzliche Geldstrafe könnte die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern und ihn erneut dazu verleiten, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (so in BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Eine Geldstrafe erscheint deshalb mangels spezialpräventiver Effizienz und Vollstreckbarkeit nicht zweckmässig, weshalb für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB daran anzurechnen.
4.4. Die Vorinstanz hat mit Recht auf die zahlreichen Vorstrafen hingewiesen, welche nur eine schlechte Legalprognose zulassen. Das Argument der Verteidigung, der Berufungskläger sei zwischenzeitlich Familienvater geworden und habe zusammen mit der Mutter der drei Kinder die entsprechende Verantwortung übernommen, überzeugt nicht. Vielmehr hat er trotz bereits zum Tatzeitpunkt vorhandener Familie und im Wissen um die Risiken seines Tuns weiterhin delinquiert und so nicht nur eine beträchtliche Unbelehrbarkeit, sondern auch seine Verantwortungslosigkeit gegenüber der Familie demonstriert. Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB ein Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen ist, es sei denn, dies würde für ihn einen schweren persönlichen Härtefall in Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bedeuten. Dass ein Fall obligatorischer Landesverweisung gegeben ist, wird auch von Seiten des Berufungsklägers nicht bestritten, jedoch liege ein Härtefall vor, da es für den Beschuldigten ausserordentlich wichtig sei, dass er weiterhin zu seinem Bruder in die Schweiz einreisen dürfe. Diese Beziehung bedeute ihm sehr viel und gebe ihm Stabilität, was gerade im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung von besonderer Bedeutung sei. Der kriminalpolitische Zweck der Landesverweisung müsse in Frage gestellt werden, zumal selbst nach Auffassung der Vorinstanz nicht von einer besonders hohen Rückfallgefahr auszugehen sei (Berufungsbegründung Ziff. 27, Akten S. 1167). Ein solcher Härtefall ist jedoch klarerweise nicht gegeben. Der Berufungskläger lebt mit seiner Familie seit jeher im grenznahen Deutschland, ebenso seine Eltern, und auch beruflich gab und gibt es keinerlei Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Beziehung zum in Riehen wohnhaften Bruder nicht aufrechterhalten kann, wenn dieser ihn aufgrund einer Landesverweisung im angrenzen Lörrach besuchen muss. Dass die Vorinstanz die Rückfallgefahr als nicht besonders hoch einstuft, wurde bereits bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung berücksichtigt, welche auf das Minimum von fünf Jahren bemessen wurde. Dass jedoch durchaus von einer Rückfallgefahr auszugehen ist, wurde bereits dargelegt (e. 4.4) und hat dazu geführt, dass dem Berufungskläger bereits vorinstanzlich der bedingte Strafvollzug verwehrt worden ist. Es ist nach dem Gesagten eine Landesverweisung von fünf Jahren auszusprechen.
5.2
5.2.1 Da der Berufungskläger Kosovare und somit Drittstaatsangehöriger ist, hat die Vorinstanz die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem (SIS) gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung verfügt. Die Verteidigung hat sich zu diesem Punkt des Urteils nicht geäussert.
5.2.2 Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im SIS im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Dies ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als Erfordernis einer entsprechenden Mindeststrafandrohung zu verstehen, sondern bedeutet eine Strafandrohung, welche im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6).
Vorliegend sind die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, der Diebstahl gar mit fünf Jahren, womit gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ein Eintrag in das Schengener Informationssystem zu erfolgen hat. Zusätzlich ist aufgrund des in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, wobei an die keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung setzt keine Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8 mit Verweis auf E. 4.5 und 4.7.2). Die Landesverweisung ist somit in das Schengener Informationssystem einzutragen.
Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex).
6.
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden gemäss Verursacherprinzip verlegt. Der Beurteilte trägt daher die vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten von CHF 5’905.‒. Hinzu kommt die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 600.‒.
6.2 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegende Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.
Die amtliche Verteidigung wurde auch für das Rechtsmittelverfahren bewilligt, und der Verteidiger wird gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat der Beurteilte dem Kanton die entstandenen Verteidigungskosten zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe eines Paars Nike-Schuhe an den Beschuldigten
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren
A____ wird in Abweisung seiner Berufung des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober bis zum 13. November 2019,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Er wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 5’905.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’216.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 45.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 174.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).