Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

SB.2021.29

 

URTEIL

 

vom 14. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Dezember 2020 ([...])

 

betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversiche-

rung oder der Sozialhilfe

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts (Einzelgericht) vom 16. Dezember 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.– verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wurde er freigesprochen.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 21. Dezember 2020 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 15. März 2021 Berufung erklärt und diese mit Schreiben vom 4. August 2021 begründet. Sie beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Berufungsbeklagte wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Strafe von 12 Monaten bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.

 

Der Berufungsbeklagte hat am 9. April 2021 Anschlussberufung erklärt und verlangt, das Verfahren sei wegen Verletzung des Akkusationsprinzips einzustellen. Eventualiter sei er kostenlos freizusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm sei auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit Verfügung vom 13. April 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Anschlussberufungserklärung zu spät der Post übergeben worden sei und darum auf die Anschlussberufung nicht eingetreten werde.

 

Mit Eingabe vom 15. November 2021 hat der Berufungsbeklagte zur Berufungsbegründung der Berufungsklägerin Stellung genommen und die vollumfängliche Abweisung der Berufung verlangt.

 

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft repliziert. Der Berufungsbeklagte hat auf eine Duplik verzichtet.

 

Mit Verfügungen vom 26. Mai 2021 und 19. November 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

 

Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

 

1.3      Der Berufungsbeklagte ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Um die zwanzigtägige Frist ab Zustellung der Berufungserklärung am 19. März 2021 einzuhalten (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO), hätte die Anschlussberufungserklärung spätestens am 8. April 2021 der Post übergeben werden müssen. Die Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 9. April 2021, so dass – entsprechend der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. April 2021 – auf die verspätete Anschlussberufung nicht einzutreten ist.

 

1.4      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.5      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend beantragt die Staatsanwaltschaft zwar die Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 16. Dezember 2020. Sie moniert aber einzig die rechtliche Qualifikation der Tathandlung, weswegen alle übrigen Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.

 

1.6      Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) sowie (kumulativ) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist, und wenn das schriftliche Verfahren mit Art. 6 EMRK vereinbar ist (BGE 127 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2 und 2.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ausserdem sind ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Die Berufung wird darum im schriftlichen Verfahren beurteilt.

 

2.

2.1      In Bezug auf den Sachverhalt erwog die Vorinstanz, es stehe fest, dass der Berufungsbeklagte von Juli 2006 bis Januar 2018 von der Sozialhilfe der Gemeinde [...] finanziell unterstützt worden sei. Weiter sei erstellt, dass die Ehefrau des Berufungsbeklagten in diesem Zeitraum teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und der Berufungsbeklagte der Sozialhilfe die Einnahmen seiner Ehefrau nicht bzw. nicht vollständig gemeldet habe (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S. 284 und 288). Unbestritten sei auch, dass die Sozialhilfe bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen das Erwerbseinkommen der Ehefrau mangels Kenntnis nicht berücksichtigt und dem Berufungsbeklagten in der Folge entsprechend zu hohe Unterstützungsleistungen ausgerichtet habe. Erwiesen sei schliesslich, dass der Berufungsbeklagte im Januar 2014 zur Selbstanzeige geschritten sei, in deren Folge eine Schuldanerkennung unterschrieben und die Gemeinde [...] eine (inzwischen) rechtskräftige Rückerstattungsverfügung erlassen habe (Verfügung vom 31. März 2014, Separatbeilagen SH Ri / 16).

 

In Anbetracht der Selbstanzeige im Januar 2014 unterteilte das Strafgericht den Sachverhalt in zwei Phasen: Bezüglich der ersten Phase (Juli 2006 bis Januar 2014) habe der Beschuldigte anerkannt, der Sozialhilfebehörde Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau in der Höhe von CHF 146'591.50 nicht gemeldet zu haben. Aus den Protokollen der Sozialhilfebehörde sei ersichtlich, dass die Erwerbstätigkeit der Ehefrau nur zu Beginn der Unterstützung sowie in den Jahren 2007 und 2008 thematisiert worden sei. Zwischen Juli 2008 und dem Moment der Selbstanzeige im Januar 2014 seien hingegen keinerlei Rückfragen hinsichtlich einer allfälligen Erwerbstätigkeit der Ehefrau mehr erfolgt. In Bezug auf die zweite Phase (Januar 2014 bis Juli 2018) hielt die Vorinstanz fest, die Gemeinde [...] habe den Berufungsbeklagten mit der Rückerstattungsverfügung ermahnt, in Zukunft sämtliche Einnahmen zu melden und entsprechende Belege abzuliefern. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, nach der Selbstanzeige sämtliche Einkünfte seiner Ehefrau gemeldet zu haben, werde durch die Protokolleintragungen der Sozialhilfebehörde klar widerlegt. Der Berufungsbeklagte habe abermals gewisse Einkünfte der Ehefrau sowie von ihm selbst generierte Einnahmen in der Höhe von insgesamt CHF 450.00 (Januar und November 2016) nicht deklariert. Am 26. März 2018 sei darum erneut eine Rückerstattungsverfügung ergangen (Verfügung vom 26. März 2018, Separatbeilagen SH Ri / 79).

 

2.2      In rechtlicher Hinsicht stellte das Strafgericht in Bezug auf die erste Phase fest, der von der Berufungsklägerin angeklagte Tatbestand des Betrugs durch Unterlassen sei mangels Garantenstellung des Berufungsbeklagten nicht gegeben, so dass dieser für den besagten Zeitraum vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen sei. Selbst wenn von einem Handeln ausgegangen werden könnte und dem Schweigen des Berufungsbeklagten ein positiver Erklärungsinhalt zukommen würde, wäre nach Ansicht der Vorinstanz der Tatbestand des Betrugs mangels Arglist bzw. aufgrund des leichtfertigen Verhaltens der Sozialhilfebehörde nicht gegeben. Auch für die zweite Phase sei der angeklagte Tatbestand des Betrugs durch Unterlassen mangels Garantenpflicht des Berufungsbeklagten nicht erfüllt. Das Strafgericht verwies wiederum auf die Opfermitverantwortung, weshalb der Betrugstatbestand selbst bei Annahme einer konkludenten Täuschung nicht erfüllt sei. Das Gericht sah indessen den Tatbestand des am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 148a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als verwirklicht an und sprach den Berufungsbeklagten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 schuldig.

 

2.3      Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, sie habe entgegen der Auffassung des Strafgerichts kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun angeklagt. Die Anklageschrift beschreibe ein «aktives Verschweigen» (Berufungsbegründung, Akten S. 339) und damit eine konkludente Täuschung, die nur durch aktives Tun erfolgen könne. Dem Verschweigen der Lohneinnahmen während der Treffen mit dem Sachbearbeiter der Sozialhilfe komme ein positiver Erklärungsinhalt zu, selbst wenn an den Treffen die finanzielle Lage selbst kein Thema gewesen sei. Der Berufungsbeklagte habe die Sachbearbeitung der Sozialhilfe durch das teilweise Einreichen der Lohnabrechnungen von der Überprüfung der Angaben abgehalten, so dass weitere Handlungen hinzugetreten seien, denen objektiv die Erklärung beizumessen sei, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert (Replik, Akten S. 359). Auch die Ansicht der Vorinstanz, selbst bei Annahme eines aktiven Tuns liege kein Betrug vor, sei nicht richtig. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung könne gemäss Bundesgericht nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Arglist sei somit nur zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet würden. Es sei indes nicht nachvollziehbar, inwiefern der Sachbearbeitung der Sozialhilfebehörde eine leichtfertige Handlungsweise vorgeworfen werden könne (Berufungsbegründung, Akten S. 342).

 

2.4      Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, in der Anklageschrift sei ausdrücklich von einem «Unterlassen» die Rede. Mangels Garantenstellung komme eine Verurteilung wegen Betrug durch Unterlassen nicht in Frage. Sofern die Berufungsinstanz von einer genügenden Anklage des Betrugs durch aktives Handeln ausgehen sollte, sei indes zu beachten, dass das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen ein Handeln nur dann angenommen habe, wenn zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzugetreten seien, welchen objektiv die Erklärung beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert. Solche Handlungen – beispielsweise ein qualifiziertes Schweigen auf ein ausdrückliches Nachfragen der Sozialhilfe – seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Selbst wenn ein aktives Tun angenommen würde, wäre nach Ansicht des Berufungsbeklagten der Tatbestand des Betrugs zu verneinen, weil aufgrund der Opfermitverantwortung die Arglist klarerweise nicht gegeben sei.

 

3.

3.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Frage, ob der Berufungsbeklagte durch das Verschweigen von Erwerbseinnahmen einen Betrug gemäss Art. 146 StGB begangen hat bzw. ob die Vorinstanz zu Recht den Tatbestand des Betrugs verneint hat.

 

3.2

3.2.1   Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

 

3.2.2   Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Trifft den Täter gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht, so kann das Delikt auch durch Unterlassung begangen werden (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2). Da die im Sozialhilferecht vorgesehenen gesetzlichen Meldepflichten keine Garantenpflicht begründen, ist Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer 6B_793/2015 E. 3.1, 6S.288/2000 E. 4/bb, 6B_793/2015 vom 27. November 2015 E. 3.1). Vielmehr setzt die Erfüllung des Tatbestandes in diesen Fällen ein Verhalten voraus, dem ein von der Wirklichkeit abweichender positiver Erklärungswert hinsichtlich sozialhilferechtlich relevanter Tatsachen zukommt. Namentlich müssen zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzutreten, denen objektiv die Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den Anspruchs­voraussetzungen nichts geändert. Dies ist insbesondere der Fall bei qualifiziertem Schweigen des Leistungsbezügers auf ausdrückliches Nachfragen der Sozialhilfebehörde oder des Versicherers. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Fragen eines Betrugs durch Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).

 

3.2.3   Vorab zu klären ist, welche Betrugsvariante die Staatsanwaltschaft angeklagt hat. Die Vorinstanz ist mit dem Berufungsbeklagten von der Anklage eines Betrugs durch Unterlassen ausgegangen und hat den Tatbestand mangels Garantenpflicht von Sozialhilfebezügern als nicht gegeben betrachtet (vgl. oben, E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Gegenzug auf den Standpunkt, sie habe ein aktives Tun angeklagt, habe sie doch ausdrücklich 14 Kontakte zwischen der Sozialhilfe und dem Beschuldigten aufgelistet, die belegten, dass es sich nicht um ein reines Unterlassen, sondern um mindestens 14 aktive Täuschungen handle.

 

Der Vorinstanz und dem Berufungsbeklagten ist insofern beizupflichten, als die Anklageschrift bezüglich der Schilderung des Tatvorwurfs ungeschickt ist. Die Verwendung des Verbs «Unterlassen» im ersten Satz der Tatschilderung erweckt den Eindruck, es werde ein unechtes Unterlassungsdelikt angeklagt. Auch die darauffolgende Formulierung, der Beschuldigte habe «in Anbetracht der mehrfachen Kontakte» mit der Sozialhilfe «durch das Verschweigen des grössten Teils der Arbeitstätigkeiten konkludent vor[getäuscht], dass er seiner Meldepflicht umfassend nachgekommen sei», ist unpräzise. Soweit die Vorinstanz mit ihrer strengen Haltung, es sei ein Betrug durch Unterlassen angeklagt, implizit auch die Formulierung der Anklageschrift als solche kritisiert, ist ihr demnach zuzustimmen (zumal die Anklageschrift – wie die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hat – auch bezüglich des Sachverhalts und der Zeitperioden wenig übersichtlich ist, worauf später zurückzukommen ist, vgl. E. 4.2.6). Nicht gefolgt werden kann dem Strafgericht aber in seiner formalistisch anmutenden Einschätzung, die Staatsanwaltschaft habe einen Betrug durch Unterlassen angeklagt. Diesem Schluss steht die Auflistung von Kontakten zwischen der Sozialhilfebehörde und dem Beschuldigten entgegen, mit der die Staatsanwaltschaft – zwar umständlich, aber nicht anders interpretierbar – auf die weiter oben (vgl. E. 3.2.2) skizzierte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, die einen Sozialhilfebetrug durch konkludente Täuschung unter anderem dann bejaht, wenn Leistungsbezüger in Kontakt mit der Sozialhilfebehörde stehen und auch auf Nachfrage eine veränderte Einkommenssituation nicht deklarieren. Im Übrigen fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen mutmasslichen Sozialhilfebetrug regelmässig mit exakt dieser (suboptimalen) Formulierung anklagt und die Gerichte diesbezüglich mehrheitlich von einer Anklage auf Betrug durch konkludente Täuschung ausgegangen sind (vgl. etwa AGE SB.2020.50 vom 22. Juni 2022, SB.2016.61 vom 12. April 2019, SB.2020.76 vom 9. November 2021, SB.2016.116 vom 13. April 2018, SB.2020.34 vom 2. Juni 2021; ebenso das Strafgericht z.B. in ES.2021.174 vom 19. August 2021, ES.2019.590 vom 1. April 2020, ES.2019.479 vom 22. Januar 2020; nicht aber SG.2022.37 vom 31. Mai 2022 [auf Anklage eines Betrugs durch Unterlassung schliessend]). Es ist darum auch im hier zu beurteilenden Fall von einer Anklage auf Betrug durch aktives Tun (durch qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage) auszugehen.

 

3.3

3.3.1   Mit der Vorinstanz ist der zu beurteilende Sachverhalt in zwei Phasen zu unterteilen und hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs gesondert zu betrachten.

 

3.3.2

3.3.2.1 In Bezug auf den Sachverhalt von Phase 1 (Juli 2006 – Januar 2014) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehefrau zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachging und der Berufungsbeklagte einen grossen Teil dieser Einkünfte nicht deklarierte, obschon Sozialhilfebezüger verpflichtet sind, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen und alle Veränderungen in diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich zu melden (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz Basel-Stadt [SHG, SG 890.100]). Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte in seinem am 20. Juni 2006 unterzeichneten Unterstützungsgesuch angab, er befinde sich in Abklärung für eine IV-Rente. Eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau deklarierte er nicht. Er bezeugte unterschriftlich, dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen und er Änderungen unverzüglich melden würde (Separatbeilagen SH Ri / 2.1). Aktenkundig ist weiter, dass die Sozialhilfebehörde erst infolge der Selbstanzeige des Berufungsbeklagten im Januar 2014 feststellte, dass der Berufungsbeklagte nicht sämtliche Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau deklariert hatte (Separatbeilagen SH Ri / 17). Der Berufungsbeklagte bestreitet weder die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, noch den Umstand, dass er einen grossen Teil dieser Einkünfte der Sozialhilfe verschwiegen hat (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 262; Separatbeilagen SH Ri / 10).

 

3.3.2.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Berufungsbeklagte die Sozialhilfebehörde aktiv getäuscht hat. Nach dem weiter oben Ausgeführten (vgl. E. 3.2.2) ist dies möglich durch explizit wahrheitswidrige Aussagen oder mittels einer konkludenten Erklärung durch Verhalten (so genannt «qualifiziertes Schweigen» auf Nachfragen), hingegen nicht durch blosses Verschweigen von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen. Vorliegend hielt die Sozialhilfebehörde bei der Aufnahme des Berufungsbeklagten fest, er sei ausgesteuert und bei der IV angemeldet (Eintrag vom 10. Juli 2006, Separatbeilagen SH Ri / 13). Bezüglich der Ehefrau notierte der zuständige Sozialhilfeangestellte gleichenorts, sie sei ebenfalls arbeitslos und psychisch angeschlagen, weil sie «in ihrer Heimat in Kolumbien mitansehen [musste], wie ihr Ehemann und Vater ermordet wurden». Am 26. Juni 2007 meldete der Berufungsbeklagte gemäss Fallprotokoll (Separatbeilagen SH Ri / 13), seine Frau könne zwei Stunden pro Woche arbeiten, Lohnbelege werde er zukommen lassen. Am 29. August 2007 verfasste der zuständige Sozialhilfemitarbeiter die Notiz, er habe die Unterstützungsgelder nicht ausbezahlt, da der Lohnbeleg der Ehefrau fehle (Separatbeilagen SH Ri / 12.1); der Berufungsbeklagte habe gemeldet, «er habe nichts bekommen» und werde den Lohnbeleg «heute noch vorbei bringen.» Am 3. Oktober 2007 rief der Berufungsbeklagte erneut an, weil er kein Geld erhalten hatte; er gab an, seine Frau habe kein Einkommen gehabt und arbeite erst im Oktober wieder (Separatbeilagen SH Ri / 12.1), worauf er das Geld wiederum bar ausbezahlt erhielt. Einem weiteren Protokolleintrag ist zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte am 16. November 2007 bei der Sozialhilfebehörde vorsprach und mitteilte, seine Ehefrau könne im November und Dezember nicht arbeiten (Separatbeilagen SH Ri/12.1). Am 24. Januar 2008 meldete sich der Berufungsbeklagte telefonisch und meldete, seine Ehefrau könne noch immer nicht einer Erwerbsarbeit nachgehen und werde auch im Februar und März nicht arbeiten, worauf ihm die Unterstützungsgelder erneut bar ausgezahlt wurden (Separatbeilagen SH Ri / 12.1). Am 6. Mai 2008 meldete sich der Berufungsbeklagte ein weiteres Mal, da er noch keine Geldüberweisung erhalten hatte. Gemäss Protokoll bestätigte er, dass seine Ehefrau noch nicht arbeite, worauf der Sozialhilfeangestellte die Überweisung veranlasste (Separatbeilagen SH Ri / 12.1). Gemäss Protokollnotiz wandte sich der Berufungsbeklagte am 1. Juli 2008 mangels Geldüberweisung erneut an die Behörde. Der Sozialhilfemitarbeiter hielt fest: «Ich kläre ihn nochmals auf, dass er uns unbedingt melden muss ob seine Ehefrau gearbeitet habe. Da dies nicht r Fall ist werde ich die zhlung ausnahmsweise BAR machen» (Separatbeilagen SH Ri / 12; Orthographie dem Original entnommen). Die Erwerbstätigkeit der Ehefrau war somit in den ersten zwei Jahren des Sozialhilfebezugs mehrfach ein Thema. In den darauffolgenden sechs Jahren der Phase 1 (also Juli 2008 – Januar 2014) enthält das Fallprotokoll hingegen keinerlei Einträge dazu.

 

Aufgrund der zitierten Protokolleinträge der Phase 1 ist erstellt, dass der Berufungsbeklagte bei der Sozialhilfebehörde eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über die Erwerbstätigkeit seiner Frau hervorgerufen hat. Die Sozialhilfebehörde wurde zunächst über das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Ehefrau getäuscht, ergibt sich doch aus den (erst nach der Selbstanzeige eingeholten, vgl. Separatbeilagen SH Ri / 17) Lohnauszügen der Ehefrau, dass diese ab Juni 2007 monatlich rund CHF 1'100.– von ihrem Arbeitgeber [...] ausbezahlt erhielt, was einer weit höheren Erwerbstätigkeit als den deklarierten 2 Arbeitsstunden pro Woche entspricht. Ausserdem wurde die Sozialhilfebehörde darüber getäuscht, dass die Ehefrau von November 2007 bis Mai 2008 keinerlei Erwerbseinkünfte gehabt habe, was gemäss den Kontoauszügen ebenfalls nicht der Wahrheit entsprach. Damit liegt sogar eine Täuschung durch explizit wahrheitswidrige Äusserungen vor, was die Staatsanwaltschaft allerdings nicht geltend macht. Am 1. Juli 2008 ermahnte der Sozialhilfemitarbeiter den Berufungsbeklagten, er müsse unbedingt wissen, ob die Ehefrau arbeite. Weil der Rapport ab diesem Zeitpunkt bis zur Selbstanzeige im Januar 2014 keinerlei Einträge mehr zu diesem Thema enthält, ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte auch nach dieser Ermahnung die monatlich eingehenden Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau nicht deklarierte. Der Berufungsklägerin ist beizupflichten, dass dieses Schweigen des Berufungsbeklagten auf die Ermahnung durch die Sozialhilfe als qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage zu werten ist, womit ab dem 1. Juli 2008 eine konkludente Täuschung gegeben ist. Wie lange dem Schweigen angesichts der dann bis zur Selbstanzeige im Januar 2014 nur noch äusserst spärlichen Kontakte (bei denen verschiedene Themen zur Sprache kamen, nie jedoch die Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit der Ehefrau) noch ein positiver Erklärungswert beigemessen werden kann, braucht hier nicht vertieft zu werden, scheitert der Vorwurf des Betrugs doch ohnehin infolge mangelnder Arglist, was in der Folge aufzuzeigen ist.

 

3.3.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist betrügerisches Verhalten strafrechtlich erst relevant, «wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht» (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Täuschung muss demnach auch arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. etwa BGE 135 IV 75 E. 5.2, 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

 

Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen, wobei ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht wird, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine anspruchsrelevanten Hinweise enthalten werden (vgl. BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.3, 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3 (nicht publiziert in BGE 142 IV 378), 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2). Das Bundesgericht erblickte eine konkludente arglistige Täuschung etwa darin, dass bei Vorlage eines angeforderten Kontoauszugs ein anderes bestehendes Konto (mit einem beachtlichen Vermögensbetrag) verschwiegen wurde (BGE 127 IV 163 E. 2). Es verneinte hingegen Arglist in einem Fall, in dem die Sozialhilfebehörde bei widersprüchlichen Angaben keine Rückfragen stellte (vgl. BGer 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2 und 4.2). Als Unterlagen, die zwingend einzufordern sind, bezeichnete das Bundesgericht die Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des Gesuchstellers (BGer 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 a. E.). Die (jüngere) Lehre formuliert tendenziell höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Staates: Während die 3. Auflage des Basler Kommentars noch festhielt, der Staat, der sich seine Kunden nicht aussuchen könne, müsse sich auf die Angaben seiner Bürger verlassen können, weshalb jede durch die Verletzung einer Deklarationspflicht begangene Täuschung arglistig sei (Arzt, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 146 StGB N 95 ff.), kritisieren die Kommentatoren der aktuellen Ausgabe diese Ansicht explizit: Eine Täuschung des Staates könne nicht schon deshalb arglistig sein, weil der Staat vielleicht viel zu tun habe. Zwischen Behörde und Bürger bestehe kein besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb an die Arglist dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei anderen Opfern. Was der Staat mit zumutbaren Kontrollen hätte aufdecken oder in zumutbarer Weise hätte überprüfen können, sei darum nicht arglistig (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 92). Im Ergebnis gleicher Ansicht ist Krieger Aebli (Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale 2010, S. 169, 172), die unterstreicht, das Gemeinwesen sei „weder dumm noch schwach“ und müsse gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden (zum Mass der erwarteten Aufmerksamkeit vgl. etwa BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). Ihrer Ansicht nach muss die Sozialhilfebehörde neben Steuererklärung, Veranlagungsverfügung und Kontoauszügen (die nach Bundesgericht alle zwingend einzuholen sind) immer auch aktuelle Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des AHV-Kontos und – bei (teil)erwerbsunfähigen Personen – die Abrechnungen der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung einholen. Diese Grundabklärungen müssten erfolgen, auch wenn das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage sei, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der bedürftigen Person zu treffen. Wo hingegen ein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden müsse, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, sei Zumutbarkeit zu verneinen (z.B. bei Bankverbindungen im Ausland oder beim bewussten Verheimlichen von mehreren Temporäranstellungen (Krieger Aebli, a. a. O., S. 173).

 

Die Berufungsklägerin verweist in der Berufungsbegründung (vgl. Akten S. 341) auf BGer 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 (Nichtdeklarieren einer grossen Menge Goldschmucks im Anmeldeformular zum Bezug von Sozialhilfe) und unterstreicht, Arglist könne auch bei einfacheren falschen Angaben gegeben sein, da es der Sozialhilfebehörde praktisch unmöglich und nicht zuzumuten sei, die falschen Angaben zu überprüfen. Im zitierten Urteil stellte das Bundesgericht fest, die Sozialhilfebehörde habe nicht leichtfertig gehandelt, indem sie den Gesuchsteller nicht ausdrücklich nach Goldschmuck gefragt habe. Die Behörde sei mangels Anhaltspunkten dafür, dass dieser eine grosse Menge Goldschmucks besitze, nicht zur entsprechenden Abklärung verpflichtet gewesen (E. 6.3.3). Damit unterscheidet sich der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt jedoch wesentlich vom hier zu beurteilenden Geschehen, lagen der Sozialhilfebehörde [...] doch seit der entsprechenden Meldung des Berufungsbeklagten am 26. Juni 2007 Hinweise auf eine (geringfügige) Erwerbstätigkeit der Ehefrau vor. Das Handeln des zuständigen Sozialhilfeangestellten erscheint gleich in mehrfacher Hinsicht leichtfertig: Zunächst ist unverständlich, warum er zu Beginn der Unterstützung des Berufungsbeklagten nie nach der Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern fragte, ging er doch gemäss Fallprotokoll während fast einem Jahr (Juli 2006 bis Juni 2007) davon aus, dass die Ehefrau arbeitslos sei. Nachdem der Berufungsbeklagte am 26. Juni 2007 mitgeteilt hatte, seine Frau könne nun zwei Stunden pro Woche arbeiten, hielt der Sozialhilfemitarbeiter mehrmals die Auszahlung der Unterstützungsgelder mit der Bemerkung zurück, der Lohnbeleg der Ehefrau habe gefehlt (vgl. die entsprechenden Einträge im Fallprotokoll, Separatbeilagen SH Ri / 12 sowie 12.1). Dies belegt, dass die Sozialhilfeunterstützung nur bei Einreichung der Lohnbelege (und unter Anrechnung dieser Einkünfte) hätte gewährt werden sollen und dass die Einforderung dieser leicht erhältlich zu machenden Belege auch aus Sicht der Sozialhilfebehörde zur gebotenen Sorgfalt gehört hätte. Der zuständige Sachbearbeiter hielt zwar mehrfach im Protokoll fest, die Lohnbelege hätten gefehlt und würden noch nachgereicht, doch fehlen vergleichbare Einträge, wonach die Belege eingegangen wären. In den Akten sind Lohnabrechnungen der Ehefrau aus dieser Zeitperiode (ab Juni 2007) jedenfalls nicht vorhanden. Einem Protokolleintrag vom Januar 2014 ist einzig zu entnehmen, dass im Jahr 2007 zwei Löhne der Ehefrau angerechnet worden seien (Eintrag vom 27. März 2014, Separatbeilagen SH Ri / 9.1). Hätte der Sachbearbeiter – wie offenbar im Grunde vorgesehen – auf den Lohnabrechnungen bestanden und diese geprüft, hätte er festgestellt, dass die Ehefrau ab Juni 2007 bei ihrem Arbeitgeber [...] monatlich rund CHF 1'100.– verdiente, was auf ein Pensum von weit mehr als den deklarierten zwei Stunden pro Woche hingedeutet hätte. Dass diese regelmässigen Erwerbseinkünfte nicht konstant angerechnet wurden, lässt sich nur damit erklären, dass der Sachbearbeiter entsprechende Belege nie näher studiert, geschweige denn den bestehenden schriftlichen Arbeitsvertrag eingefordert hatte.

 

Leichtfertiges Handeln muss sich die Sozialhilfebehörde auch ab Oktober 2007 vorwerfen lassen: Ab diesem Zeitpunkt liess der Berufungsbeklagte die Behörde (wahrheitswidrig) glauben, seine Ehefrau sei nicht (mehr) erwerbstätig und habe kein Einkommen erwirtschaftet. Die Behörde nahm dies zur Kenntnis und unternahm in der Folge keinerlei nähere Abklärungen: Sie verlangte von der Ehefrau nicht den Lohnausweis 2007 (auf welchem die weiterhin ausbezahlten Erwerbseinkünfte ausgewiesen gewesen wären), forderte vom Berufungsbeklagten weder die Steuererklärung noch Kontoauszüge an und erkundigte sich auch nicht nach einem allfälligen Konto der Ehefrau. Im Juli 2008 hielt die Sachbearbeitung im Protokoll fest, man habe dem Berufungsbeklagten mitgeteilt, er müsse unbedingt melden, ob seine Ehefrau gearbeitet habe. Der Staatsanwaltschaft kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, der Sachbearbeiter sei durch das teilweise Einreichen von Lohnabrechnungen im Jahr 2007 von der genaueren Überprüfung der Angaben abgehalten worden (Replik, Akten S. 359). Vielmehr lässt der erwähnte Protokolleintrag darauf schliessen, dass der zuständige Sozialhilfemitarbeiter gerade nicht – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht – davon ausging, dass die Frau auf längere Zeit nicht erwerbstätig sein würde, sondern zumindest in Betracht zog, dass die Ehefrau wieder arbeitstätig sein könnte. Er wusste mithin, dass die Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit der Ehefrau latent ein zu diskutierendes Thema war. Im Wissen um eine – zumindest zeitweilige – sporadische Erwerbstätigkeit der Ehefrau hätte der Sozialhilfemitarbeiter zwingend nähere Informationen einfordern müssen. Stattdessen thematisierte er die Erwerbstätigkeit der Ehefrau bis zur Selbstanzeige des Berufungsbeklagten und damit während sage und schreibe sechs Jahren kein einziges Mal mehr und bezahlte die Unterstützungsgelder unbesehen einer eventualen Erwerbstätigkeit der Ehefrau aus. Erwiesenermassen verlangte der Sachbearbeiter in all diesen Jahren auch nie Einkommensdeklarationen, weil dieses Formular damals von der Sozialhilfe [...] gar nicht geführt wurde (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft über ein Telefonat mit dem Leiter der Sozialhilfe, Akten S. 169). Erst nach der Selbstanzeige forderte der Sozialhilfeangestellte die Ehefrau des Berufungsbeklagten auf, «Lohnbelege, Kontoauszug + Arbeitsvertrag» einzureichen (Protokolleintrag vom 29. Januar 2014, Separatbeilagen SH Ri / 10).

 

Der strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Vorliegend hielt die Sozialhilfebehörde wie dargestellt grundlegendste Vorsichtsmassnahmen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der jüngeren Lehre nicht ein. Dies wirkt umso unvorsichtiger, als der Berufungsbeklagte, der seit 2018 eine 100%-IV-Rente erhält, gemäss psychiatrischer Einschätzung seit ungefähr 2010 eine «psychotische Symptomatik» (ärztliche Stellungnahme vom 9.1.2020, Akten S. 239) und «Defizite hinsichtlich allgemeiner kognitiver Leistungsfähigkeit, Konzentration, Ausdauer, Merkfähigkeit, Fokussierung» aufweist, weswegen eine Beistandschaft für die Bereiche Administration/Behördenangelegenheiten und Finanzen indiziert sei (ärztliche Bescheinigung vom 8.10.2019, Akten S. 241). Selbst wenn, wie die Staatsanwaltschaft richtig bemerkt (Replik, Akten S. 359), diese Einschätzung des Psychiaters aus dem Jahr 2019 stammt, muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte bereits zuvor mit administrativen Angelegenheiten überfordert war, zumal die psychotische Symptomatik wie erwähnt bereits über Jahre bestand. Dass der Berufungsbeklagte psychisch krank und bei der IV gemeldet war, wusste der zuständige Sozialhilfemitarbeiter seit Beginn der Unterstützung (Protokolleintrag vom 10. Juli 2006, Separatbeilagen SH Ri / 13). Auch wenn eben dieses Krankheitsbild dazu beigetragen haben mag, dass der Berufungsbeklagte nur überfordert und nicht betrügerisch wirkte, so hätte der Sozialhilfemitarbeiter aufgrund seines Fachwissens (vgl. Krieger Aebli, a.a.O., S. 172) und seiner Erfahrung erst recht die minimal gebotene Aufmerksamkeit aufbringen müssen. Dass bei der hier in Frage stehenden Fallführung Fehler passiert sind und der betreffende Sachbearbeiter nicht mit dem nötigen Nachdruck gegenüber dem Klienten vorgegangen ist, gestand schliesslich auch die Sozialhilfebehörde selbst ein (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft, Akten S. 169), wie der Berufungsbeklagte zu Recht anmerkt (Berufungsantwort, Akten S. 352).

 

3.3.2.4 Nach dem Gesagten ist in der Phase 1 (Juli 2006 – Januar 2014) der objektive Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) mangels Arglist nicht gegeben.

 

3.3.3

3.3.3.1 Zu prüfen ist weiter, ob das Verhalten des Berufungsbeklagten in der Phase 2 (Januar 2014 bis Januar 2018) den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsbeklagte am 29. Januar 2014 selbst anzeigte und gegenüber der Sozialhilfebehörde erklärte, seine Ehefrau arbeite seit einiger Zeit als Reinigungskraft und verdiene pro Monat ca. CHF 800.– bis CHF 1'000.–. Die Ehegatten unterzeichneten in der Folge eine Schuldanerkennung und wurden mit Verfügung vom 31. März 2014 zur Rückzahlung der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder verpflichtet. Im Rahmen dieser Verfügung wurden die Eheleute abermals darauf hingewiesen, dass sie jede Änderung in ihren Verhältnissen und damit sämtliche Erwerbseinkünfte der Sozialhilfebehörde zu melden hätten (Verfügung vom 31. März 2014, Separatbeilagen SH Ri / 16). Obwohl dem Beschuldigten somit vollumfänglich bewusst war, dass er sämtliche Einnahmen von sich und seiner Ehefrau melden und die entsprechenden Belege abliefern müsste, tat er dies auch in der hier zu beurteilenden zweiten Phase erwiesenermassen nicht und bezog abermals zu viel Sozialhilfegelder.

 

3.3.3.2 Für die strafrechtliche Subsumtion ist wiederum von Bedeutung, ob der Berufungsbeklagte nicht nur zu viel Geld bezog, sondern ob er durch wahrheitswidrige Aussagen oder durch konkludentes Verhalten die Sozialhilfebehörde arglistig getäuscht hat (vgl. dazu weiter oben E. 3.2.2 sowie 3.3.2.2). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sozialhilfebehörde nach der Selbstanzeige des Berufungsbeklagten (Januar 2014) von einem Jahreseinkommen der Ehefrau von rund CHF 12'500.– ausging, was dem über längere Zeit ausbezahlten Lohn im Rahmen der Anstellung beim Arbeitgeber [...] entsprechen dürfte (12 x CHF 1'044.–, ohne 13. Monatslohn, vgl. Auflistung der Einkünfte der Ehefrau, Separatbeilagen SH Ri / 80A; vgl. auch E-Mail der Staatsanwaltschaft an die Sozialhilfebehörde [...], Akten S. 173). Im Jahr der Selbstanzeige (2014) kam es nach einem klärenden Gespräch mit dem Ehepaar zu drei weiteren Kontakten zwischen dem Berufungsbeklagten und der Sozialhilfebehörde, bei denen das Einkommen der Ehefrau nicht thematisiert wurde. Die Sozialhilfebehörde ging mithin davon aus, dass die Ehefrau – neben den angerechneten CHF 12'500.– jährlich – keine weiteren Einkünfte generierte. Für das Jahr 2015 liegen sechs Protokolleinträge vor, wobei das Einkommen der Ehefrau anlässlich einer Vorsprache des Berufungsbeklagten vom 10. August 2015 thematisiert wurde (Ehefrau verdiene wieder weniger, Separatbeilagen SH Ri / 9). Zum Jahr 2016 gibt es acht Protokolleinträge, die insbesondere die Gesundheit des Berufungsbeklagten betreffen. Das Einkommen der Ehefrau war in dieser Zeit kein Thema. Erst 2017 kam die Erwerbstätigkeit der Ehefrau wieder zur Sprache: Der Berufungsbeklagte brachte am 14. August 2017 aufgrund eines Schreibens der Sozialhilfebehörde diverse Lohnbelege seiner Ehefrau mit, die bis ins 2014 zurückführten (Separatbeilagen SH Ri / 6.1). Am 26. März 2018 erliess die Sozialhilfebehörde erneut eine Rückforderungsverfügung, nachdem sie festgestellt hatte, dass im Zeitraum von Dezember 2014 bis Januar 2018 Lohneinnahmen von CHF 26'408.40 nicht deklariert worden waren (Separatbeilagen SH Ri / 79 bzw. 80A). Wie sich herausstellte, hatte die Ehefrau des Berufungsbeklagten in Wirklichkeit nicht nur bei ihrem langjährigen Arbeitgeber [...], sondern regelmässig bei zwei weiteren Arbeitgebern ([...] und [...]) Reinigungsarbeiten getätigt und pro Jahr deutlich mehr als CHF 12'500.– erwirtschaftet; im Jahr 2015 etwa hatte sie rund CHF 20'700.– verdient (Separatbeilagen SH Ri / 80A). Weiter hatte der Berufungsbeklagte im Januar sowie im November 2016 nachweislich von ihm selbst generierte Einnahmen in der Höhe von insgesamt CHF 450.– verheimlicht, obwohl ihm spätestens seit der ausdrücklichen Aufforderung, sämtliche Einnahmen zu melden (vgl. Verfügung vom 31. März 2014, Separatbeilagen SH Ri /16), bewusst gewesen sein musste, dass auch diese Einnahmen zu deklarieren sind.

 

Wie aufgezeigt, bezog der Berufungsbeklagte in der Phase 2 nicht nur Sozialhilfegelder, sondern brachte durch sein Verhalten anlässlich der (nunmehr immerhin sporadisch stattfindenden) Kontakte mit dem Sozialhilfemitarbeiter – also durch das Verschweigen der zusätzlichen Erwerbseinnahmen – konkludent zum Ausdruck, dass sich an den Anspruchsvoraussetzungen seit Januar 2014 nichts geändert hatte. Als explizit wahrheitswidrig erweist sich ausserdem die Äusserung des Berufungsbeklagten vom 10. August 2015, wonach seine Ehefrau wieder weniger verdiene: Gemäss (von der Behörde nachträglich erstellter) Auflistung generierte die Ehefrau in den dieser Aussage vorhergehenden Monaten nie weniger als die deklarierten CHF 1'044.60, sondern teilweise deutlich mehr (Separatbeilagen SH Ri / 80A). Es ist somit erstellt, dass der Berufungsbeklagte auch nach der Selbstanzeige im Jahr 2014 durch Vorspiegelung bzw. Unterdrückung von Tatsachen bei der Sozialhilfebehörde eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen hat.

 

3.3.3.3 Allerdings fällt auf, dass nicht nur der Berufungsbeklagte, sondern auch die Sozialhilfebehörde aus der Vorgeschichte offensichtlich keine Lehren zog. Wie aufzuzeigen ist, wäre die Sozialhilfebehörde bei Anwendung der minimalsten Vorsicht nicht getäuscht worden, weshalb die Täuschung auch in Phase 2 nicht arglistig war. Am Tag der Selbstanzeige (29. Januar 2014) wandte sich der zuständige Sozialhilfeangestellte mittels Schreiben an die Ehefrau des Berufungsbeklagten, verlangte von ihr Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und einen Kontoauszug der letzten 6 Monate ihres persönlichen Kontos und hielt explizit fest, man erwarte ab Auszahlung März 2014 jeweils die monatlichen Lohnabrechnungen: «Dies bedeutet, ohne Lohnabrechnung Februar 2014 können wir die Auszahlung für März 2014 nicht auslösen». (Separatbeilagen SH Ri / 17). Offensichtlich setzte er dies jedoch in der Folge nicht um, hielt doch derselbe Mitarbeiter am 14. August 2017 – also gut dreieinhalb Jahre später – im Fallprotokoll fest, der Berufungsbeklagte habe diverse Lohnbelege beigebracht, die bis ins 2014 zurückführten. Wiederum ist zu lesen, er werde «in Zukunft nur noch nach erhalt der Lohnabrechnung auszahlen.» (Separatbeilagen SH Ri / 6.1 und 7, Orthographie dem Original entnommen). Dass er auch diese Ankündigung nicht wahrmachte und nicht auf der Einreichung dieser Belege beharrte, zeigt ein Eintrag vom 1. Februar 2018 des dannzumal neu zuständigen Mitarbeiters mit dem Kürzel «[...]», der kurz zuvor den Fall übernommen hatte: «Zukünftig müssen sämtliche Lohnbelege und Kontoauszüge monatlich eingereicht werden» (Separatbeilagen SH Ri / 6). Im selben Protokolleintrag hielt der neue Zuständige fest: «Es ist schwer nachvollziehbar, welche Angaben das Ehepaar bewusst nicht gemacht hat und wo unsere Fehler liegen.» Die Berufungsklägerin moniert sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf diese Notiz abgestellt und daraus das Eingeständnis von Fehlern abgeleitet, da es sich lediglich um eine Ersteinschätzung des gerade neu zuständigen Sachbearbeiters handle. Tatsächlich handelt es sich explizit um eine «Ersteinschätzung», doch verkennt die Staatsanwaltschaft, dass dieser Notiz nicht bloss ein flüchtiges Aktenstudium, sondern ein Gespräch mit dem Berufungsbeklagten und seiner Ehefrau vorausging. Ausserdem fand im Vorfeld des Termins eine Fallübergabe durch den seit 2006 zuständigen Sachbearbeiter statt und hatte die neu zuständige Person im Vorfeld des Gesprächs die Kontoauszüge von 2014–2017 bestellt und im Detail geprüft. Der Einschätzung dieser unvoreingenommenen Fachperson, die – anders als der frühere Zuständige – nicht seit Jahren in den Fall involviert war, mass die Vorinstanz zu Recht Gewicht bei. Dies gilt umso mehr, als die neu zuständige Person anlässlich einer telefonischen Auskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft (und dannzumal in der Rolle als Leiter der Sozialhilfe [...]) am 6. März 2019 diese kritische Einschätzung wiederholte und ausdrücklich Fehler einräumte (Akten S. 169): Der langjährig zuständige Mitarbeiter sei «nicht immer mit dem nötigen Nachdruck gegenüber dem Klienten […] dahinter gegangen» und habe auch keine Strafanzeige bei der ersten Rückerstattungsverfügung von über CHF 100'000.- erstellt, obwohl dies seine Pflicht gewesen wäre. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob die Sozialhilfebehörde noch die fehlenden Einkommensdeklarationen des Ehepaars einreichen werde, gab der Leiter an, die Sozialhilfe [...] habe solche Deklarationen nie von den Klienten – und demnach auch nicht vom Berufungsbeklagten – verlangt. Unterdessen sei dieses Formular aber eingeführt worden. Zumindest implizit gestand der Leiter der Sozialhilfe [...] auch im Rahmen einer weiteren Auskunft an die Staatsanwaltschaft, dass die betreffende Fallführung nicht (immer) ordnungsgemäss erfolgte: Von der Staatsanwaltschaft gefragt, warum die Behörde der Ehefrau ab 2014 nur ein Jahreseinkommen von rund CHF 12'500.– anrechnete, obwohl nunmehr bekannt gewesen sei, dass sie von 2010 bis 2013 jährlich rund CHF 26'000.- verdient hatte (Separatbeilagen SH S. 80B ff.), antwortete er in einer E-Mail: «Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da die damaligen Vorgänge nicht mehr genau rekonstruiert werden können und der damals zuständige Hr. [...] nicht mehr bei der Sozialhilfe [...] arbeitet» (Akten S. 173).

 

Zusammenfassend hat es die Sozialhilfebehörde auch in Phase 2 versäumt, die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Anzulasten ist der Sozialhilfebehörde insbesondere, dass sie trotz mehrfacher Ankündigung die Lohnbelege der Ehefrau jahrelang – und im Wissen um die Unzuverlässigkeit der beiden Klienten – nicht einforderte. Ohne weiteres zuzumuten wäre ihr auch gewesen, periodisch die Kontoauszüge der Ehefrau und die jährlichen Lohnauszüge zu verlangen. Die Täuschung des Berufungsbeklagten war somit auch in Phase 2 nicht arglistig.

 

3.4      Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht sowohl für Phase 1 als auch für Phase 2 den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs verneint.

 

4.

4.1      Am 1. Oktober 2016 ist der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB in Kraft getreten, der als Auffangtatbestand zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert ist (BGer 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013). Für den Zeitraum ab Oktober 2016 bis Januar 2018 ist darum zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte mit seinem Verhalten diesen Tatbestand erfüllt hat.

 

4.2     

4.2.1   Art. 148a StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm nicht zustehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wird Art. 148a StGB anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Dieser qualitative Unterschied schlägt sich im tieferen Strafrahmen mit einer Höchststrafe von bis zu einem Jahr nieder (angefochtenes Urteil, Akten S. 289; BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2).

 

4.2.2   Die umstrittene Frage, ob Art. 148a StGB – im Gegensatz zum Betrug – auch ohne Garantenstellung durch ein reines Unterlassen («Verschweigen von Tatsachen») erfüllt sein kann, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden (contra Unterlassungsstrafbarkeit Jenal, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 148a StGB N 11; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 82, 93; pro Unterlassungsstrafbarkeit BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5, m. w. H., 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.6), hat doch der Berufungsbeklagte im hier zu beurteilenden Zeitraum (Oktober 2016 – Januar 2018) aktiv getäuscht (vgl. oben, E. 3.3.3.2).

 

4.2.3   Anders als Art. 146 StGB verlangt Art. 148a StGB keine Arglist. In Art. 148a StGB wird somit das strafbare Verhalten im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen unter Strafe gestellt, welches nicht als arglistig und damit nicht als Betrug qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz führt aus, die Literatur sei sich uneins, inwieweit dennoch ein gewisses Mass an Opfermitverantwortung zu beachten sei. Es bestehe Einigkeit darüber, dass bei Fehlen von Arglist nicht unbesehen eine Strafbarkeit nach 148a StGB angenommen werden dürfe (mit Verweis auf Jenal, a.a.O., Art. 148a StGB N 19). Wie der Betrug sei auch Art. 148a StGB ein typisches Interaktionsdelikt, weshalb ein gewisses Mass an Opfermitverantwortung auch hier zu beachten sei. Das in Bezug auf die Opfermitverantwortung zu fordernde Mass an Eigenverantwortlichkeit der Sozialhilfebehörde sei jedoch bei Art. 148a StGB tiefer anzusiedeln: Da vorliegend die Sozialhilfebehörde – im Gegensatz zur Periode 1 – immerhin regelmässig Gespräche mit dem Berufungsbeklagten geführt habe und dieser gemäss den Protokollen auch durch die Sozialhilfe aufgefordert worden sei, Belege betreffend die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau beizubringen (Separatbeilagen SH Ri / 9), habe sie das im Rahmen von Art. 148a StGB notwendige Mass an Aufmerksamkeit an den Tag gelegt.

 

Dem ist vollumfänglich zu folgen. Zwar vertritt das Bundesgericht bisher die gegenteilige Meinung, die Opfermitverantwortung solle als Aspekt der Arglist bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit gar keine Rolle spielen (vgl. BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.5.2 und 4.4, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). Auch diese kontroverse Frage kann hier aber offenbleiben, weil nach beiden Ansichten das objektive Tatbestandsmerkmal der Täuschung zu bejahen ist. Mit der Vorinstanz kann im Weiteren festgehalten werden, dass sich die Sozialhilfe aufgrund des Verschweigens der Einnahmen in einem Irrtum hinsichtlich der Bedürftigkeit des Berufungsbeklagten befand und sich in der Folge durch die Auszahlung zu hoher Sozialleistungen selbst an ihrem Vermögen schädigte.

 

4.2.4   Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt mithin das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie den tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Die fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht wird vom Tatbestand nicht erfasst (vgl. BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). In der Lehre wird vertreten, Vorsatz setze bei Art. 148a StGB ein Mindestmass an Beherrschbarkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts voraus, was kaum gegeben sei, wenn ein Gesuchsteller derart plump lüge, dass er geradezu auf die Leichtfertigkeit der Behörde hoffen müsse (Jenal, a. a. O., N 24).

 

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte zwar mit administrativen Angelegenheiten überfordert war, er jedoch (spätestens) seit Januar 2014 – und somit auch im hier zu beurteilenden Zeitraum – wusste, dass er sämtliche Einnahmen melden musste (vgl. E. 3.3.3.1). Auch dass die von ihm selbst generierten CHF 450.– zu melden gewesen wären, muss ihm nach der Vorgeschichte und der ausdrücklichen Aufforderung, sämtliche Einnahmen zu melden, bewusst gewesen sein (vgl. E. 3.3.3.2). Wie weiter oben (vgl. E. 3.3.3.3) festgestellt, handelte die Sozialhilfebehörde wiederholt leichtfertig und unterliess grundlegendste Vorsichtsmassnahmen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ab 2014 war der Kontakt zwischen Behörde und Berufungsbeklagtem zwar enger, doch unterliess es die Behörde weiterhin, regelmässig Belege einzufordern. Somit war für den Berufungsbeklagten der Eintritt des Erfolgs voraussehbar und beherrschbar. Er nahm zumindest eventualvorsätzlich in Kauf, dass die Sozialhilfe ihm zu hohe Leistungen ausbezahlen würde. Auch ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsbeklagte selbst bzw. seiner Familie einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, in: BBl 2013 6039; Jenal, a. a. O., N 25).

 

4.2.5   Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Auffangtatbestand des Art. 148a StGB hinsichtlich der nicht deklarierten Einnahmen ab 1. Oktober 2016 erfüllt ist.

 

4.2.6   Der Vorinstanz ist auch bezüglich des Deliktsbetrags zu folgen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Obwohl die Ehefrau des Berufungsbeklagten im hier zu beurteilenden Zeitraum Löhne des Arbeitgebers [...], der Familie [...] sowie der Familie [...] erhielt, setzt sich der Deliktsbetrag wegen der zeitlichen Ungereimtheiten in der Anklageschrift (angefochtenes Urteil, Akten S. 289 f.), welche sich die Berufungsklägerin selbst zuzuschreiben hat, lediglich aus dem Lohn der Familie [...] (CHF 5'875.–) und der einmaligen Zahlung von CHF 200.– an den Berufungsbeklagten (November 2016) zusammen.

 

4.2.7

4.2.7.1 Zu prüfen ist indes, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, der nur mit Busse strafbewehrt ist. Die Unterscheidung des «leichten Falls» vom Grundtatbestand ist vor allem mit Blick auf die Frage der Landesverweisung bedeutsam. Während bei einer Verurteilung zum Grundtatbestand eine obligatorische Landesverweigerung folgen soll, ist dies beim «leichten Fall» nicht so (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; Jenal, a. a. O., N 20).

 

4.2.7.2 Mit der Frage, wann ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen als «leichter Fall» einzustufen ist, hat sich das Bundesgericht jüngst eingehend beschäftigt (6B_1108/2021 vom 27. April 2023, zur Publikation vorgesehen). Es hielt zunächst fest, die bisherige Rechtsprechung greife die Vorgaben der Botschaft (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 6039) auf und stelle bei der Beurteilung auf den Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, also auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, ab, beachte aber auch weitere Elemente, die das Verschulden des Täters oder der Täterin herabsetzen könnten. Dieser (unpublizierten) Rechtsprechung zufolge bilde der Deliktsbetrag somit ein zentrales Kriterium für die Beurteilung eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB. Bis anhin habe das Bundesgericht jedoch keine entsprechenden konkreten Schwellenwerte festgelegt (E. 1.4). Im erwähnten Urteil stellte das Bundesgericht klar, bei Deliktsbeträgen unter CHF 3'000.– sei stets von einem leichten Fall auszugehen. Im mittleren Bereich von CHF 3'000.– bis CHF 35'999.99 sei anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert sei, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertige. Bei Deliktsbeträgen ab CHF 36'000.– scheide die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es lägen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirkten (vgl. E. 1.5.9).

 

4.2.7.3 Vorliegend beläuft sich der Deliktsbetrag auf CHF 6'075.– (vgl. E. 4.2.6) und ist damit gemäss der neuen Rechtsprechung im mittleren Bereich anzusiedeln, bei dem zu eruieren ist, ob das Verschulden in einem Mass herabgesetzt ist, dass die Anwendung des privilegierten Falls von Art. 148a Abs. 2 StGB gerechtfertigt scheint. Gemäss Bundesgericht kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Insbesondere kann gemäss Bundesgericht auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen seien dagegen die Täterkomponenten (vgl. E. 1.5.7). Im konkreten Fall erkannte das Bundesgericht bei einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 13'735.30 auf einen leichten Fall: Es erwog unter anderem, die Dauer des Verschweigens und damit des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs belaufe sich zwar auf sieben Monate und weise somit eine gewisse Erheblichkeit auf (mit Verweis auf BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Es gelte jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur einen einmaligen Zahlungseingang verschwiegen habe. Insgesamt stufte das Bundesgericht die aufgewendete kriminelle Energie als verhältnismässig gering ein.

 

Vorliegend verschwieg der Berufungsbeklagte nicht nur eine einmalige Zahlung, sondern regelmässige Erwerbseinnahmen seiner Ehefrau sowie zwei eigene Einkünfte. Wie weiter oben dargelegt (vgl. E. 3.3.3.2), hat der Berufungsbeklagte den Tatbestand durch aktive Täuschungshandlungen erfüllt und nicht etwa durch blosses Unterlassen. Vorwerfbar ist ihm insbesondere, dass er auch nach der Selbstanzeige und der darauffolgenden Ermahnung, in Zukunft sämtliche Einkünfte zu melden, abermals über einen langen Zeitraum (namentlich während des ganzen hier zu beurteilenden Zeitraums von Oktober 2016 – Januar 2018) unrechtmässig hohe Sozialhilfegelder bezog. Auch wenn der Deliktsbetrag vorliegend an der unteren Grenze des vom Bundesgericht definierten mittleren Bereichs liegt (was indes auch der unsorgfältigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft geschuldet ist, vgl. E. 4.2.6), erscheint es angesichts dieser Umstände nicht gerechtfertigt, von einem privilegierten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen.

 

4.3      Aus dem Gesagten folgt, dass der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist.

 

5.

5.1      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen und dem Berufungsbeklagten den bedingten Strafvollzug bei der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt. Dieses Strafmass erscheint weder übertrieben mild noch übertrieben hart und somit dem Verschulden des Berufungsbeklagten angemessen. Der angefochtene Entscheid ist mithin auch hinsichtlich des Strafmasses zu bestätigen, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid, Akten S. 290 ff.).

 

5.2      Das Strafgericht äusserte sich nicht zur Frage der Landesverweisung, obwohl es von Gesetzes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre: Der Berufungsbeklagte ist ausländischer Nationalität und wurde des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1) schuldig erklärt, was eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Da die Staatsanwaltschaft indes mit ihrer Berufung diesen Punkt nicht aufgreift, ist die (implizite) Nichtanordnung einer Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen, so dass es bei dieser Bemerkung sein Bewenden haben kann.

 

5.3.     Demnach ist der Entscheid der Vorinstanz auch bezüglich der Strafzumessung zu bestätigen und der Berufungsbeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

 

6.

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr sind bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Berufungsbeklagte weiterhin Verfahrenskosten im Betrage von CHF 921.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren trägt.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich, weshalb die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu Lasten des Staates gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

6.3      Die Vorinstanz stellte dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 für das Hauptverfahren einen amtlichen Verteidiger zur Seite. Mittels Anschlussberufungserklärung liess der Berufungsbeklagte beantragen, es sei ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die amtliche Verteidigung ist im Berufungserfahren unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie im erstinstanzlichen Verfahren (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 142 StPO N 10), wobei im Fall einer alleinigen Berufung der Staatsanwaltschaft das Kriterium der Aussichtslosigkeit von vornherein entfällt. Da sich an der Ausgangslage seit Erlass des streitgegenständlichen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Dezember 2020 nichts geändert hat, ist die amtliche Verteidigung auch im vorliegenden Verfahren zu gewähren.

 

6.4      Der amtliche Verteidiger, [...], ist demgemäss für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei diesbezüglich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann (Akten S. 363 ff.). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:  

-      Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung;

-      Entscheid über die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren;

-      Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

           Der Berufungsbeklagte wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren

           in Anwendung von Art. 148a Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

           Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

           Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'249.80 und ein Auslagenersatz von CHF 45.30, zuzüglich 7,7 % MWST (CHF 176.70), insgesamt somit CHF 2'471.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-   Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-   Berufungskläger

-   Strafgericht Basel-Stadt

-   Migrationsamt Basel-Stadt

-   VOSTRA Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nadja Fischer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).