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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.2
URTEIL
vom 10. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Cordula Lötscher, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2020
betreffend einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2020 wurde A____ der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Ebenso wurde er verpflichtet, der Privatklägerin B____ eine Parteientschädigung von CHF 2'400.– zu bezahlen. Ihre Mehrforderung im Betrag von CHF 2'365.20 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen wurde ihm eine Entschädigung von CHF 100.– zugesprochen, welche gemäss Urteil mit den Verfahrenskosten zu verrechnen ist.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Berufung eingelegt, wobei er das Urteil vollumfänglich anficht, «da unrichtige Feststellungen des Sachverhalts vorliegen». Er sei «in allen Punkten freizusprechen und die Zivilforderung sei vollumfänglich abzuweisen». Mit Berufungsbegründung verlangt er zusätzlich, es sei ihm für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen eine Entschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen und es seien ihm «eine vollumfängliche Parteientschädigung, Schadenersatz- und Genugtuungsforderung in angemessener Höhe zu leisten».
Mit Berufungsantwort vom 8. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und verweist zur Begründung auf ihre Vorbringen vor Strafgericht sowie auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
Mit Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 lässt die Privatklägerin und Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragen. Sie lässt die Sachverhaltsausführungen des Berufungsklägers, soweit nicht anerkannt, bestreiten und verweist ebenfalls auf die ihres Erachtens korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil.
Mit Replik vom 17. Juni 2021 hält der Berufungskläger sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest und moniert, dass das seinerseits von ihm gegen die Berufungsbeklagte eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe «in mehrfacher Hinsicht gegen die Rechtsstaatlichkeit verstossen».
Mit Eingabe vom 4. August 2021 hat der Berufungskläger die Beigabe einer amtlichen Verteidigung beantragt. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August 2021 ist der Berufungskläger aufgefordert worden, seine finanzielle Bedürftigkeit zu belegen und ist ihm mitgeteilt worden, dass das Gericht – im Falle seiner Bedürftigkeit – ihm eine amtliche Verteidigung bestellen werde, sofern er selber nicht eine Verteidigung vorschlage. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. September 2021 ist [...] als amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers eingesetzt worden und sind ihr die Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden.
An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und sind der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte je zur Sache befragt worden. Die Verteidigerin und die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten sind je zum Vortrag gelangt. Die Verteidigerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafpunkt und die Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten. Ausserdem seien die erkennungsdienstlichen Daten zu löschen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates und unter Genehmigung der Honorarnote der amtlichen Verteidigung. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten beantragt die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Sodann habe dieser der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten, welche zu Folge Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszuweisen sei. Die Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt wurde, hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das Berufungsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
1.2 Gegenstand der Berufung kann indessen nur sein, was im angefochtenen Strafurteil beurteilt worden ist. Auf den Antrag des Berufungsklägers, es seien seine erkennungsdienstlich erfassten Daten zu löschen, wird deshalb nicht eingetreten.
Auch der Unmut des Berufungsklägers über die Einstellung des von ihm gegen die Berufungsbeklagte angestrebten Strafverfahrens ist nicht in diesem Berufungsverfahren zu behandeln; die genannte Verfahrenseinstellung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Strafurteils. Allerdings hat der Berufungskläger dazu auch keinen Antrag gestellt, sondern einzig seinen empfundenen Ärger zum Ausdruck gebracht. Es bedarf damit keines Nichteintretensentscheids im Dispositiv.
2.
2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 1. Oktober 2018, um ca. 9.00 Uhr, die Berufungsbeklagte nach einem verbalen Disput körperlich angegangen und mitsamt ihrem Fahrrad zu Fall gebracht zu haben. Zum inkriminierten Zeitpunkt befand sich am Ort des angeklagten Vorfalls, der Spitalstrasse, eine grossflächige Baustelle und das Trottoir auf der Seite des Spitals war gesperrt. Sämtliche Fussgänger sowie die Velofahrenden in Richtung Schanzenstrasse mussten deshalb den Gehsteig auf der gegenüberliegenden Strassenseite benutzen. Dieser wiederum war zweigeteilt in eine Fussgängerhälfte und einen Veloweg für die Fahrräder, wobei den Radfahrenden mittels Signalisation (Strassenschild und Bodenmarkierung) die zur Strasse angrenzende Seite des Trottoirs zugewiesen war. Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt zum Schluss, dass der Berufungskläger zur angeklagten Tatzeit der ihm auf dem Fahrrad entgegenkommenden Berufungsbeklagten auf dem Teil des Trottoirs, der für die Velofahrer und -fahrerinnen vorgesehen war, entgegengetreten sei. Er sei ihr dabei nicht ausgewichen, so dass die Berufungsbeklagte sich gezwungen gesehen habe, abzubremsen und anzuhalten. Nachdem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er sich auf dem Veloweg befinde und ihn aufgefordert habe, den Weg frei zu machen, habe der Berufungskläger sie aufgefordert, ihr Fahrrad zu schieben, da die für die zu Fussgehenden vorgesehene Trottoirhälfte zu eng sei. In der darauffolgenden verbalen Auseinandersetzung habe sich der Berufungskläger der Berufungsbeklagten genähert, woraufhin diese ihn gefragt haben soll, ob er sie anzugreifen gedenke. Der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte daraufhin mit der linken, eventuell auch mit beiden Händen an der rechten Schulter bzw. dem rechten Oberarm gestossen, wodurch die völlig überrumpelte Berufungsbeklagte mitsamt ihrem Velo nach links (aus Sicht der Berufungsbeklagten) auf die Fahrbahn gefallen sei. Dabei habe sich die Berufungsbeklagte eine mehrfragmentäre, distale Radius-Fraktur links mit Gelenkbeteiligung sowie eine Hüftkontusion links zugezogen. Der Handgelenksbruch soll insgesamt drei Operationen nach sich gezogen haben.
2.2 Der Berufungskläger bestreitet diesen Sachverhalt, wie er es bereits vor Strafgericht getan hat. Er stellt sich vor dem Berufungsgericht zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei nicht rechtens, dass die Hälfte des Gehwegs zum damaligen Zeitpunkt den Fussgängern und -gängerinnen nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Die damalige Unterteilung des Trottoirs sei «vom Kanton her rechtswidrig» gewesen. Er sei auf dem für die Velofahrenden vorgesehenen Teil des Gehwegs der Berufungsbeklagten entgegengelaufen. Es sei dort sehr eng gewesen. Die Berufungsbeklagte habe sofort ausgerufen. Er habe ihr erklären wollen, weshalb er auf dem (temporären) Veloweg gehe. Sie habe ihm geantwortet, dass interessiere sie nicht, es sei «eine Scheisspolizei». Daraufhin habe sie unmittelbar ihr Fahrrad wieder angeschoben und sei ihm damit ins Bein gefahren. Da er seitlich gestanden sei, hätte sie weiterfahren können. Einander gegenüber seien sie nur gewesen, als er ihr entgegengelaufen sei, danach sei er zur Seite getreten. Durch den Stand sei das Rad des Velos der Berufungsbeklagten schräg gewesen, weshalb «es beim Anfahren ins Bein» gekommen sei. Er habe die Berufungsbeklagte mit den Händen abgewehrt, dann sei sein ihm ins Bein gefahren (Prot. HV act. 1071)
Seine Verteidigerin führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht auch auf die Aussagen der Zeugin abgestellt. Es sei unklar, was diese tatsächlich aus eigner Wahrnehmung zu berichten gewusst und was sie sich «zusammengereimt» habe. Der Berufungskläger habe seinerseits immer gleichlautend ausgesagt, dass er aus Abwehr gehandelt habe, woraufhin die Berufungsbeklagte gestrauchelt und gestürzt sei. Es sei nicht abwegig, dass – als der Berufungskläger der Aufforderung der Berufungsbeklagten, ihr aus dem Weg zu gehen, nicht umgehend nachgekommen sei – die genervte Berufungsbeklagte eine ruckartige Bewegung nach vorne resp. leicht seitlich gemacht habe, um sich Platz für die Weiterfahrt zu verschaffen und dabei mit dem Vorderrad den Berufungskläger am Bein erwischt habe. Auch sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, der Berufungskläger habe solches vor Strafgericht erstmals behauptet. Er habe auch immer angegeben, die Berufungsbeklagte habe wild gestikuliert. Das dokumentierte Hämatom an seinem rechten Unterschenkel stehe sodann mit seinen Ausführungen im Einklang. Der Vorfall habe sich für den Berufungskläger, welcher in unmittelbarer Nähe zur Berufungsbeklagten gestanden sei, als rechtswidriger Angriff dargestellt, gegen welchen er sich reflexartig zur Wehr gesetzt habe. Durch die Abwehrbewegung des Berufungsklägers Richtung des rechten Oberarms der Berufungsbeklagten habe diese das Gleichgewicht verloren und sei zu Fall gekommen. Ein anderes Tatgeschehen sei nicht erstellt.
2.3 Dem Berufungskläger ist insoweit Recht zu geben, als es keine direkten Zeugen für den angeklagten Vorfall gibt, zumal sich die als Zeugin befragte [...] vor Strafgericht kaum noch an den Vorfall zu erinnern und die im Vorverfahren getätigten Depositionen (welche die Darstellung der Berufungsbeklagten stützen, s. insbesondere act. 101) zu einem Grossteil nicht zu widerholen vermochte. Immerhin bestätigte sie vor Strafgericht, zum fraglichen Zeitpunkt auf der anderen Seite der Spitalstrasse in der Gegenrichtung entlang gefahren zu sein und auf den Vorfall zu Beginn akustisch aufmerksam geworden zu sein. Ein Sturzgeschehen habe ihre Aufmerksamkeit in die Richtung des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten gelenkt, deswegen habe sie die beiden gesehen. Sie glaube, die Berufungsbeklagte sei zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf ihrem Fahrrad gewesen. Der Berufungskläger sei «einfach vor ihr (der Berufungsbeklagten) » gestanden. Sie habe dieses Bild im Kopf, «dass er direkt vor ihr… so Gesicht zu Gesicht. Was ja auch komisch ist, weil das passt ja nicht. So Fussgänger und Velo so dicht nebeneinander» (Prot. HV act. 379 f.).
Damit besteht grundsätzlich eine «Aussage gegen Aussage»-Situation und es sind die Aussagen des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten unter Einbezug der örtlichen Begebenheiten in ihrer Glaubhaftigkeit zu analysieren (s. zur Aussagenanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33) und einander gegenüber zu stellen.
2.4 Der Berufungskläger gab gegenüber der Polizei gemäss deren Rapport vom 1. Oktober 2018 an, die Berufungsbeklagte sei aufgrund einer Abwehrreaktion seinerseits zu Fall gekommen, nachdem sie ihn aufgefordert habe, ihr aus dem Weg zu gehen, und ihm beim unvermittelten Weiterfahren über den Fuss gefahren sei (act. 86). Dass er ein «über den Fuss fahren» gegenüber der Polizei erwähnte, bestätige er an der Befragung vor Strafgericht (s. weiter unten Abschnitt 3).
An der Einvernahme vom 13. Dezember 2018 führte er aus, er habe der Berufungsbeklagten erklären wollen, weshalb er auf dem Veloweg gehe, diese habe aber nicht zuhören wollen, habe mit dem «Fahrrad einen plötzlichen Ruck» gemacht und sei ihm seitlich ins Bein gefahren (act. 138). Er habe ihr nicht den Weg versperrt, da dies nicht möglich sei, wenn er «seitlich stehe und sie mir seitlich ins Bein fährt». Im Widerspruch dazu gab er allerdings kurz darauf auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit die Berufungsbeklagte ihm ins Bein gefahren sein soll, an: «Durch das Anschieben, sie hat ja gestanden. Wir standen uns gegenüber, als sie plötzlich das Fahrrad anschob» (act. 139). Auch erklärte er, er habe nur kurzzeitig auf den Veloweg ausweichen und sich umgehend wieder zurück auf den für die Fussgänger und -gängerinnen vorgesehen Abschnitt des Trottoirs begeben wollen (act. 141). Auf einem von ihm gezeichneten Plan skizzierte er sich selber als in der Mitte zwischen dem Fahrradstreifen und dem Gehweg stehend ein (act. 140). Er meinte auch, es wäre der Berufungsbeklagten möglich gewesen, «…geradeaus mit einem kleinen Schlenker nach links auf der Radspur weiterzufahren, ohne mir ins Bein zu fahren». Die Berufungsbeklagte habe «…dann einfach einen den Ruck mit dem Fahrrad in mein Bein gemacht und ich habe eine Abwehrbewegung gemacht» (act. 142). Er beschrieb mithin ein Verhalten der Berufungsbeklagten, wonach sie ihn unter Einsatz ihres Fahrrads aus dem Weg habe schieben wollen.
Vor Strafgericht gab der Berufungskläger an, die Berufungsbeklagte sei ihm entgegengefahren, als er auf dem Fahrradstreifen gelaufen sei, da der Abschnitt für Fussgänger und -gängerinnen zu schmal gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe «von Anfang an ausgerufen, ich solle auf die Seite, das sei für Velos». Er habe ihr erklären wollen, weshalb er in diesem Moment ausgewichen sei. Dass die Berufungsbeklagte angehalten habe, sei unnötig gewesen. Sie hätte auch abbremsen und langsam fahren können. In dieser Zeit hätte er wieder in den für Fussgänger und -gängerinnen vorgesehenen Bereich des Gehsteigs zurückgehen können. Die Berufungsbeklagte habe aber «…einfach Vollgas gebremst, ausgerufen. Ich wollte ihr einfach erklären warum. Aber sie hat nicht zugehört». Sie habe dann «…nach dem Disput einen Ruck gemacht mit dem Velo, weil sie weiterfahren wollte. Sie ist mir dann seitlich ins Bein gefahren. Ich habe einfach abgewehrt, durch das ist sie dann gestürzt». Sie habe ihm «mit dem Velo das Vorderrad in den Unterschenkel gestossen». Er habe «einen Abwehrreflex gemacht», weshalb sie in Stolpern gekommen und gestürzt sei. Auf Nachfrage gab der Berufungskläger an, er sei seitlich gestanden, hinter sich die Hausfassade und vor sich die Strasse. Auf die Nachfrage, wie die Berufungsbeklagte ihm bei diesem Vorgang ins Bein gefahren sein soll, meinte er, sie habe mit dem «Vorderrad weiterfahren» wollen und sei ihm dann mit dem Vorderrad ins Bein. Auf die Frage, wie das gehe, wenn sie geradeaus habe fahren wollen, gab er an: «Ja. wenn sie steht. Dann ist ja nicht das Velo gerade, da ist das Vorderrad so oder so. Je nachdem wie sie angehalten hat. Durch das Anfahren ist sie mir ins Bein gefahren, was sicher nicht absichtlich war wahrscheinlich». Auf den Hinweis, er habe ausgesagt, sie sei ihm über die Füsse gefahren, führte er aus, sie habe ihm über die Füsse fahren wollen. Auch die Frage, wie er wisse, dass die Berufungsbeklagte ihm über die Füsse habe fahren wollen, antwortete er: «Ja, wenn sie einen Ruck gibt, dann ist es klar, dass sie da eine Tätlichkeit mit Körperverletzung machen will» (Prot. HV act. 373 f.). An der Aussage, wonach er seitlich gestanden sei, als die Berufungsbeklagte ihr Velo wieder angefahren habe und sie ihm dabei ins Bein gefahren sei, hielt er an der Berufungsverhandlung fest. Er habe danach das Fahrrad der Berufungsbeklagen aufgestellt und diese sei selbständig aufgestanden (Prot. HV act. S. 1071).
Bei all seinen Einvernahmen gab der Berufungskläger an, die Berufungsbeklagte habe nicht zuhören wollen, als er ihr habe erklären wollen, weshalb er sich auf dem Fahrradweg befinde, sondern habe sofort ausgerufen und über die «Scheisspolizei» geschimpft (act. 138, Prot. HV act. 374, 1071).
2.5 Demgegenüber gab die Berufungsbeklagte, welche nach dem Vorfall auf den Beizug der Polizei insistiert und diese angerufen hatte (Polizeirapport act. 84 ff.), den requirierenden Polizeibeamten an, sie sei mit dem Fahrrad auf dem Veloweg Richtung Schanzenstrasse gefahren, als ihr ein Mann zu Fuss auf diesem entgegengekommen sei. Sie habe ihn aufgefordert, den Weg freizumachen, woraufhin dieser ihr gesagt habe, sie solle das Fahrrad schieben, es sei zu eng. Auf ihre erneute Aufforderung sie weiterfahren zu lassen, habe er das Vorderrad ihres Velos zwischen die Beine genommen und sie umgestossen. Sie sei linksseitig auf die Fahrbahn gefallen und habe sofort Schmerzen im linken Handgelenk verspürt (act. 86).
Den von ihr so wahrgenommenen Vorfall schilderte sie gleichbleibend, aber ausführlicher an der Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. November 2018: «…Ich fuhr ganz alleine auf der Fahrradpur und weiter vorne sah ich einen Fussgänger, auch ganz alleine ebenfalls auf der Radspur. Ich dachte, er würde zur Seite gehen, wenn er mich sieht, aber er blieb auf der Velospur stehen und machte den Schritt zur Seite nicht, welchen ihn auf seine Fussgängerspur gebracht hätte. Das wollte er nicht. Ich hielt dann an. ich hatte mein Fahrrad zwischen den Beinen und meine Hände am Lenker und fragte den Mann wörtlich: "Ihnen ist schon klar, dass Sie auf dem Veloweg sind? Gehen Sie bitte auf Ihre Spur, damit ich hier durch kann". Er antwortete darauf nein, das sei ihm zu eng, er könne das nicht machen. Ich wiederholte meine Bitte mit den Worten, er solle doch bitte zur Seite gehen, ich wolle gerne weiterfahren. Er antwortete nochmals nein, das mache er nicht, er wolle mit mir darüber sprechen. Ich antwortete ihm, dass ich nicht sprechen will und gerne weiterfahren würde. Er sah mich daraufhin sehr böse an und sagte, dass er aber reden wolle und kam auf mich zu. Ich bekam Angst und sagte zu ihn: "Sie greifen mich jetzt aber nicht an?". Er antwortete wieder, dass er reden wolle. Aus diesem Grund suchte ich nach einem Weg, um mit meinem Fahrrad ab der Fahrradspur zu kommen. Das war zu diesem Zeitpunkt nicht einfach, weil von der Baustelle diese Absperrpfosten am Strassenrand standen. Ich habe also nach unten geblickt und plötzlich sah ich, wie der Mann mein Vorderrad zwischen seine Beine nahm, das heisst, ich habe einfach seine grauen Hosen gesehen. Gleich darauf spürte ich einen Stoss an meine rechte Schulter und ich stürzte auf die Strasse. Ich hatte keine Möglichkeit, mich irgendwie abzustützen, weil ich mein Fahrrad ja immer noch zwischen den Beinen hatte. Ich fiel auf die linke Hand und wie sich später herausstellte auch auf meine Hüfte. Die spürte ich zu diesem Zeitpunkt gar nicht. Als ich meine Hand ansah, wusste ich gleich, dass diese gebrochen ist. Und noch als ich am Boden lag, sah ich zu ihm hoch, hob meinen Zeigfinger und sagte zu ihm: Sie bleiben hier stehen…» (act. 113). Bei dieser Aussage blieb sie standhaft vor Strafgericht wie auch vor dem Berufungsgericht (Prot. HV act. 377 f., act. S. 1072 f.)
2.6 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist unbestritten, dass es zum inkriminierten Zeitpunkt und Ort zu einer Begegnung des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten gekommen ist. Unbestritten ist auch, dass sich der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt auf der den Velofahrenden zugeteilten Seite des Gehsteigs befand und die Berufungsbeklagte im Rahmen dieser Begegnung zu Boden stürzte. Der Berufungskläger sieht sich selber allerdings entgegen der Anklage als Opfer und nicht als Täter in dem von ihm anders dargestellten Vorfall.
Nun verheddert sich der Berufungskläger aber in Widersprüche, wenn er einerseits aussagt, die Berufungsbeklagte habe wohl nicht mit Absicht gehandelt, als sie ihm ins Bein gefahren sei und ihr andererseits unterstellt, sie habe über seine Füsse fahren wollen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass nicht als abschliessend erstellt gelten kann, dass das von einem Arzt am 4. Oktober 2018 – und damit rund 3 Tage nach dem Vorfall – dokumentierte Hämatom an der rechten Innenseite des Unterschenkels des Berufungsklägers überhaupt Resultat der Begegnung mit der Berufungsbeklagten war, schliesslich besagt der von ihm dazu eingereichte Arztbericht nichts über den Entstehungszeitpunkt desselben aus (act 208). Sodann ist schwierig sich vorzustellen, wie ein Hämatom am rechten Unterschenkel des Berufungsklägers durch ein Anfahren der Berufungsbeklagten entstanden sein soll, wenn dieser seitlich rechts (aus Sicht der Berufungsbeklagten) vor der Berufungsbeklagten gestanden haben will. Wahrscheinlicher wäre diesfalls, dass sie seinen linken Unterschenkel an der Aussenseite touchiert hätte. Nicht schlüssig ist ohnehin die Angabe des Berufungsklägers, er sei zur Seite getreten, um der Berufungsbeklagten die Durchfahrt zu ermöglichen. Hätte er nämlich tatsächlich ausweichen wollen, hätte er dies trotz der begrenzten Platzverhältnisse so tun können, dass er der Berufungsbeklagten überhaupt nicht mehr im Weg gestanden wäre (act. 89, 210). Gänzlich unglaubhaft erscheint, dass sich die Berufungsbeklagte entsprechend den Aussagen des Berufungsklägers derart aggressiv und in Worten ausfällig gegenüber der Polizei geäussert haben soll, dass sie diese mit «Scheisspolizei» betitelte. Glaubhaft erscheint vielmehr die Angabe der Berufungsbeklagten, wonach dieses Wort zwar tatsächlich gefallen sei, aber von Seiten des Berufungsklägers (Prot. HV act. 1074). Schliesslich war es der Berufungskläger, der sich über die baustellenbedingte Verkehrsführung ärgerte (s. seine Aussage der Kanton habe „rechtswidrig“ gehandelt oben E. 2.2) und gemäss den übereinstimmenden Angaben mit der Berufungsbeklagten über diese Situation sprechen wollte. Sodann ist die Thematik der Nutzung und Gestaltung der Allmend ein Thema, dass den Berufungskläger zum damaligen Zeitpunkt aktenkundig umtrieb, wovon seine bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeigen betreffend andere Trottoirsituationen in Basel im Sommer 2017 zeugen (act. 57 ff.). Die Berufungsbeklagte hingegen hatte gar keinen Anlass, sich über die baustellenbedinge Verkehrsführung an der Spitalstrasse bzw. über die Polizei aufzuregen, wie sie selber an der Berufungsverhandlung überzeugend erklärte (Prot. HV act. 1074).
Die Aussagen des Berufungsklägers sind dem Gesagten nach widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und auch aufgrund der Motivationslage der Beteiligten wenig glaubhaft. Zu überzeugen vermögen hingegen die immer gleichbleibenden Aussagen der Berufungsbeklagten, wonach der Berufungskläger ihr den Weg versperrte und sie am Weiterfahren hinderte und schliesslich umstiess. Dazu passen ohne Weiteres, die von ihr erlittenen Verletzungen (s. dazu unten E. 2.7) und sogar das Hämatom des Berufungsklägers am linken Unterschenkel (sofern tatsächlich aus diesem Vorfall stammend) lässt sich zwanglos erklären, da die Berufungsbeklagte linksseitig zur Strasse zu Fall gekommen ist, was der Berufungskläger nie bestritten hat. Die Aussage der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe ihr Vorderrad in diesem Moment zwischen seinen Beinen gehabt, passt jedenfalls zur Entstehung eines blauen Fleckens auf dessen linken Unterschenkel. Letztlich passt dazu auch die Aussage der Zeugin vor Strafgericht, wonach der Berufungskläger in grosser Nähe vor der Berufungsbeklagten gestanden habe (s. oben E. 2.3). Sodann zeichnet sich die Aussage der Berufungsbeklagten durch ihre stets gleichbleibenden Aussagen zum Geschehen, dem erinnerten Gespräch zwischen ihr und dem Berufungskläger, der nachvollziehbaren Wiedergabe ihrer Gedankengänge und Gefühle im Moment des Vorfalls und die Beschreibung ihrer Wahrnehmung des Berufungsklägers als für sie bedrohliche Person in ihrer Gesamtheit als realitätsbasiert aus. Der angeklagte Sachverhalt kann deshalb gestützt auf die Aussagen der Berufungsbeklagten, welche auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten am Tatort in Einklang gebracht werden können und die die physischen Folgen bei den Beteiligten gut zu erklären vermögen, als erstellt gelten.
2.7 Als erstellt gelten kann auch, dass sich die Berufungsbeklagte durch diesen Vorfall die in der Anklage umschriebene Verletzung ihres linken Handgelenkes sowie eine Hüftkontusion zugezogen hat. Sie begab sich unmittelbar nach dem Vorfall in Spitalpflege und musste am Folgetag am Handgelenk operiert werden. Die aufgrund des Handelns des Berufungsklägers erlittenen Verletzungen sind entsprechend gut dokumentiert (act. 91 ff., s. auch Fotodokumentation der Polizei act. 89 f.) und der erlittene Trümmerbruch des linken Handgelenks und die linksseitige Hüftkontusion lassen sich zwanglos mit einem linksseitigen Sturz mit dem Fahrrad (entsprechend dem Anklagesachverhalt) vereinbaren und damit zuordnen. Daran vermögen die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach nach dem Sturz keine Verletzung des Handgelenks der Berufungsbeklagten sichtbar gewesen sei und die Berufungsbeklagte die linke Hand uneingeschränkt habe benutzen können (s. Berufungsbegründung vom 4. März 2021 act. 958), nichts zu ändern. Selbst wenn die Berufungsbeklagte ihre Hand nach dem Unfall noch benutzt haben sollte, vermag dies die dokumentierte Fraktur nicht zu widerlegen. Nicht ungewöhnlich ist ohnehin, dass der Schmerz nach einer Unfallverletzung mit der Zeit zunimmt bzw. im ersten Moment des Schocks noch nicht im vollen Umfang wahrgenommen wird. Auch eine mit einer Fraktur einhergehende Schwellung und Prellung wird erst zeitlich verzögert gut sichtbar.
3.
3.1 Der Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass der Berufungskläger sich damit der (zumindest) eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht hat. Der von der Berufungsbeklagten erlittene Trümmerbruch ist als einfache Körperverletzung einzuordnen. Indem der Berufungskläger die Berufungsbeklagte am Weiterfahren hinderte und sie an der rechten Schulter anstiess, während sie mit dem Velo zwischen den Beinen vor ihm stand, hat er sodann zumindest in Kauf genommen, dass sie stürzt und sich dabei verletzt. Dass sein Handeln solche Folgen tätigen kann, war mithin vorhersehbar. Der objektive sowie der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung sind folglich erfüllt (s. dazu Roth/Berkemeier, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 35, 55). Richtigerweise hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass auch eine schlimmere Verletzung aus dem Vorgang hätte resultieren können und es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass dies nicht geschah, schliesslich kam die Berufungsbeklagte direkt an einer viel befahrenen Strasse zu Fall (s. auch unten E. 4).
3.2 Geradezu abwegig ist vor dem Hintergrund des erstellen Sachverhalts die Behauptung des Berufungsklägers, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und sei deshalb berechtigt gewesen, die Berufungsbeklagte abzuwehren. Zu einer Notwehrhandlung berechtigt ist einzig, wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem solchen Angriff bedroht wird (Art. 15 StGB). Der Berufungskläger hat aber gemäss dem erstellten Sachverhalt der Berufungsbeklagten den Weg auf dem von ihr korrekt benutzten Fahrradstreifen versperrt, sie damit zum Anhalten gezwungen und sie nicht weiterfahren lassen, sondern sie zu einem Gespräch über die dortige Verkehrsführung zwingen wollen. Ob er sich damit nicht auch der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gemacht haben könnte, ist einzig aufgrund des Anklagesachverhalts bzw. des Fehlens einer Umschreibung dieses potentiellen Tatvorwurfs in der Anklageschrift, nicht zu prüfen. Ein rechtswidriger Angriff gegen den Berufungskläger seitens der Berufungsbeklagten ist jedenfalls nicht erfolgt. Ein Rechtfertigungsgrund für die vom Berufungskläger ausgeführte Tat liegt nicht vor.
Entsprechend diesen Ausführungen ist das Strafurteil im Schuldpunkt in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
4.
Die vorsätzliche Zufügung einer einfachen Körperverletzung ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die vorinstanzliche Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht moniert worden und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als nachvollziehbar und korrekt. Darauf ist zu verweisen und lediglich ergänzend und zusammenfassend festzuhalten, dass die objektive Tatschwere, bestehend aus der Art und Weise des Vorgehens sowie der von der Berufungsbeklagten erlittenen Verletzung, im oberen Bereich eines eher leichten Verschuldens anzusiedeln ist, schliesslich hat die Berufungsbeklagte einen Trümmerbruch ihres linken Handgelenks erlitten, hatte eine lange Genesungszeit und hat sich bis heute nicht vollständig vom Sturz erholt, sondern wurde in ihren körperlichen Fähigkeiten (wohl auch aufgrund vorbestehender Beschwerden) nachhaltig eingeschränkt und war es bloss Zufall oder eben Glück, dass trotz des Sturzes in unmittelbarer Nähe der stark befahrenen Strasse nichts Schlimmeres passiert ist. Belastend ist in subjektiver Hinsicht entsprechend den Ausführungen des Strafgerichts sodann, dass der Berufungskläger seinen Unmut über die Verkehrsführung willkürlich an der Berufungsbeklagten auslebte und er sie sehr beharrlich bedrängte, mit ihm zu reden und sodann wohl seine Wut über die Baustellensituation mit physischer Gewalt gegen die Berufungsbeklagte richtete. Zu Recht wurde überdies in Bezug auf die Täterkomponente nichts zu Lasten des Berufungsklägers ausgemacht und die aufgrund der Tatkomponenten bemessene Strafe von 180 Strafeinheiten belassen. Dass der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe der Vorrang belassen wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal keine Hinweise vorliegen, dass die Geldstrafe den Berufungskläger nicht zu beeindrucken vermag, wenn gleichzeitig eine Verbindungsbusse (106 Abs. 2 StGB) ausgesprochen wird, um der Strafe gleichwohl Nachdruck zu verschaffen. Richtig ist auch, dass aufgrund des Fehlens konkreter Hinweise für eine Schlechtprognose die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde (s. Art. 42 Abs. 1 StGB; Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 38). Die Höhe des Tagessatzes von CHF 30.– sowie der Bussenbetrag von CHF 900.–, welcher die Vorinstanz bei der Anzahl der Tagessätze in Abzug brachte (Reduktion von 180 auf 150 Tagessätze), ist angemessen. Damit ist das angefochtene Strafurteil auch im Strafpunkt zu bestätigen.
5.
Der Berufungskläger lässt auch die Abweisung der Zivilforderung der Berufungsbeklagten beantragen. Da der Schuldspruch der Vorinstanz aber bestätigt wird, besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch der Berufungsbeklagten aufgrund der erlittenen Körperverletzung gegenüber dem Berufungskläger, weshalb die Forderung entsprechend der vorinstanzlichen Erwägungen (Schwierigkeit der Bestimmung des Kausalzusammenhangs zur Tat in Bezug auf alle geltend gemachten Beschwerden bzw. der darauf resultierenden Behandlungskosten etc.) auf den Zivilweg zu verweisen ist.
6.
6.1 Damit unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig und er hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seiner amtlichen Verteidigung wird ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich 2,5 Stunden für die Berufungsverhandlung aus der Gerichtkasse bezahlt, wobei eine Rückforderung bei verbesserten finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers vorbehalten wird.
6.2 Sodann steht der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsbeklagten für ihre anwaltlichen Aufwendungen entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zu. Allerdings ist diese nicht zu Folge Hablosigkeit des Berufungsklägers aus der Staatskasse zu entrichten. Dieses Einstehen seitens des Staates für eine möglichweise beim Schuldner nicht erhältlich zu machende Parteientschädigung kommt einzig der Privatklägerschaft zu, der selber aufgrund ihrer finanziellen Situation die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist (Art. 138 Abs. 2 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 138 N 6; Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2913, S. 312, 314). Dies trifft auf die Berufungsbeklagte nicht zu.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich auch die strafgerichtliche Kostenauferlegung als richtig und ist nicht abzuändern bzw. anzupassen. Damit bleibt es auch bei der Verrechnung des Genugtuungsanspruches des Berufungsklägers von CHF 100.– für die widerrechtlich angewandte Zwangsmassnahme mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten.
Für sämtliche Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird in Abweisung der Berufung der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB.
Auf den Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'400.– für das erstinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin, B____, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 2'365.20 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'654.20 für das Berufungsverfahren an die Privatklägerin, B____, verurteilt.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
Dem Berufungskläger wird gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen eine Entschädigung von CHF 100.– zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 435.– und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'366.65 und ein Auslagenersatz von CHF 39.45, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 185.25, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).