Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.32

 

URTEIL

 

vom 29. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé     

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

substituiert durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Oktober 2020

 

betreffend fahrlässige Körperverletzung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent. In Bezug auf die Höhe des Anspruches wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurden die Schadenersatzforderung (Haushaltsschaden) des Privatklägers im Betrag von CHF 1'000.– auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 1'000.– abgewiesen. Überdies wurde der Berufungskläger zu einer Parteientschädigung von CHF 3'726.70 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an den Privatkläger verurteilt, die Mehrforderung im Betrag von CHF 755.50 wurde dagegen abgewiesen. Schliesslich überband das Strafgericht dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 12. Oktober 2020 Berufung angemeldet, diese am 25. März 2021 erklärt und am 1. Juni 2021 die Begründung eingereicht. Er beantragt, es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen, es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen, eventualiter sei die gesamte Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen und es sei die Genugtuungsforderung von CHF 1'000.– abzuweisen. Zudem sei dem Berufungskläger zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 3'497.75 auszurichten, eventualiter sei jede Partei zur Tragung ihrer Parteikosten zu verurteilen, subeventualiter sei der Berufungskläger zu einer Parteientschädigung an den Privatkläger von CHF 1'500.– zu verurteilen. Schliesslich seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien die Verfahrenskosten auf CHF 500.– festzulegen. Als Eventualbegehren beantragt der Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung des Strafgerichtsurteils und die Rückweisung zur neuen Begründung und Entscheidung. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten betreffend Plausibilität/Realitätsbezug der Sachverhaltsschilderungen in Auftrag zu geben, es sei ein rechtsmedizinisches Gutachten betreffend Plausibilität/Realitätsbezug der angeblich erlittenen Verletzungen des Privatklägers in Auftrag zu geben und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Berufungskläger, der Privatkläger sowie die beim fraglichen Verkehrsunfall anwesenden Polizeibeamten seien zum Sachverhalt zu befragen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt.

 

Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2021 beantragt der Privatkläger die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Zudem seien sämtliche Beweisanträge abzuweisen. Sämtliche Anträge stellt er unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort.

 

Im Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 30. September 2021 eingeholt.

 

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. August 2021 bzw. mit Vorladung vom 26. August 2021 wurden der Berufungskläger, der Privatkläger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Zudem wurden mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. August 2021 sämtliche Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2021 wurden der Berufungskläger und der Privatkläger befragt. Im Anschluss gelangten der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie der Vertreter des Privatklägers zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der Berufungskläger hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest und wiederholte die ebenfalls bereits gestellten Beweisanträge. Auch der Privatkläger hielt an seinen Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Beweisanträge. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht Berufung ist daher einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Vorliegend sind einzig die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 1'000.– sowie die Abweisung der Mehrforderung der Parteientschädigung an den Privatkläger im Betrag von CHF 755.50 unangefochten geblieben. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden.

 

2.

2.1      Der Berufungskläger wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge. Demgemäss seien ein verkehrstechnisches Gutachten betreffend Plausibilität der Sachverhaltsschilderungen und ein rechtsmedizinisches Gutachten betreffend Plausibilität der angeblich erlittenen Verletzungen des Privatklägers in Auftrag zu geben sowie die beim Unfall damals anwesenden Polizeibeamten zum Sachverhalt zu befragen (Akten S. 312).

 

2.2      Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1. je mit Hinweisen).

 

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3.; 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

 

2.3      Die Verfahrensleiterin wies die Beweisanträge des Berufungsklägers mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2021 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts ab. Zur Begründung wurde Folgendes festgehalten:

 

«Die beantragten Gutachten und Befragungen sollen Erkenntnisse über Details des Unfallgeschehens erbringen und die «Plausibilität/Realitätsbezug der Sachverhaltsschilderungen» bzw. «der angeblich erlittenen Verletzungen des Privatklägers» klären. Dabei geht es namentlich um die Frage, ob der Berufungskläger den Fuss des Privatklägers überfahren oder touchiert hat und mit welchem Rad dies geschehen ist. Welcher Ablauf überhaupt realistisch oder eben – im Sinne der Ausführungen des Verteidigers – nicht realistisch ist, lässt sich vom Gericht ohne spezifische verkehrstechnische Fachkenntnis prüfen. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen sind sodann in den Akten durch medizinische Berichte und Fotos gut dokumentiert. Inwieweit sie dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind, ist wiederum eine Frage der (juristischen) Zurechnung, welche das Gericht selbst vorzunehmen hat. Die an den Unfallort gerufenen Polizisten schliesslich können nichts aus eigener Wahrnehmung über den Unfallhergang berichten. Sie haben weder den Unfallhergang noch die Unfallendstellung des Fahrzeugs oder des Geschädigten gesehen. Auch haben sie aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten keine genaueren Angaben zum Unfallgeschehen erheben können. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass eine Befragung von ihnen etwas neues Relevantes zutage fördern könnte. Angesichts der vorliegenden Beweislage ist somit nicht davon auszugehen, dass diese beantragten Beweiserhebungen einen wesentlichen Erkenntnisgewinn bringen und die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Sie sind damit verzichtbar.»

 

Der Berufungskläger verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Begründung der Beweisanträge in der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung und führte ergänzend aus, dass die Polizeibeamten gemäss Angaben des Berufungsklägers ausgesagt hätten, dass sie sich den Unfall nicht erklären könnten (vgl. Akten S. 312). Das Appellationsgericht schliesst sich hinsichtlich der Einholung eines rechtsmedizinischen sowie eines verkehrstechnischen Gutachtens der Begründung der verfahrensleitenden Verfügung vom 9. August 2021 vollumfänglich an. Ebenso schliesst es sich der Begründung hinsichtlich der Befragung der Polizeibeamten an. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungsklägers, wonach sich die Polizeibeamten den Unfall nicht hätten erklären können (Akten S. 37), keine Stütze in den Akten findet. Vielmehr wird aus dem Polizeirapport ersichtlich, dass eine Verständigung mit den Beteiligten aufgrund sprachlicher Probleme praktisch nicht möglich gewesen sei, weshalb an Ort keine Angaben zum Ereignis entgegengenommen worden seien (Akten S. 30). Es bleibt somit dabei, dass eine Befragung der Polizeibeamten nichts neues Relevantes zutage fördern könnte. Die Beweisanträge sind damit abzuweisen.

 

3.

3.1      Der Berufungskläger macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend. Er moniert, die Anklageschrift bezeichne keine Verletzung von Strassenverkehrsnormen. Es gehe nicht an, dass dem Berufungskläger einerseits vorgeworfen werde, er sei zu schnell gefahren oder habe zu wenig Abstand gehalten, er andererseits aber keine Norm des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verletzt habe. Die Angabe der erfüllten Straftatbestände sei zwingend und diene der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff., Akten S. 295 ff.). Ferner werfe die Anklageschrift dem Berufungskläger vor, er habe den Fuss des Privatklägers «überfahren», während er ihn jedoch «höchstens» touchiert habe. Schliesslich seien die Verletzungsfolgen in der Anklageschrift nicht rechtsgenüglich geschildert (Berufungsbegründung Ziff. 8 f., Akten S. 255 f.).

 

3.2      Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1, 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.2, 6B_2020 vom 10. März 2021 E. 2.2, 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2).

 

Nach dem Gesagten erfüllt das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten. Ungenauigkeiten in der Anklageschrift sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welches Verhalten ihm angelastet wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2. mit Hinweis). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht denn auch nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 . Hinw.). Diese Auffassung hat das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt. Auch nach einem Entscheid vom Februar 2021 lässt es der Anklagegrundsatz explizit zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht – die Fixierung des Anklagesachverhalts gehe nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich sei (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2; vgl. auch BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).

 

3.3      Dem Berufungskläger wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er sei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit nicht angepasster Geschwindigkeit und zu nahem Abstand am Privatkläger vorbeigefahren, sei mit dem rechten Hinterrad des Personenwagens über den rechten Fuss des Privatklägers gefahren und habe diesen dabei verletzt. Durch diese pflichtwidrige Unvorsichtigkeit habe der Privatkläger einen Bruch des rechten Sprunggelenks erlitten, was zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist damit die Verletzung, welche der Privatkläger vom Unfall davongetragen haben soll, hinreichend geschildert. Es ist offenkundig, dass sich die dargestellte Verletzung sowohl auf die Haupt- als auch die Eventualvariante des Unfallhergangs bezog, wurde die entsprechende Passage – wie im übrigen auch die Feststellung betreffend rechtsgültigen Strafantrag – doch durch einen Absatz deutlich von der Eventualanklage getrennt. Damit sind die für eine rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung wesentlichen Aspekte hinreichend genau umschrieben und ist es dem Berufungskläger möglich gewesen, sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzen. Ob sich letztlich eine geringfügige Abweichung – über den Fuss Fahren versus Touchieren des Fusses oder nur über die Ferse Fahren – ergibt, ist für seine Verteidigungsstrategie ohne Belang und ändert auch nichts Relevantes am Tatvorwurf. Ebenso ist die Frage, ob die Verletzungen des Privatklägers unmittelbar durch den Kontakt mit dem Rad des Personenwagens entstanden sind oder ob sie Folge eines durch den Unfall ausgelösten Umknickens des Sprunggelenks waren, bezüglich des Anklagegrundsatzes nicht entscheidend, zumal der Berufungskläger die letztere Version in seine Verteidigungsstrategie eingebaut hat. Inwieweit sich dieser Unterschied auf die Einordnung der Verletzungen hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit auswirkt, ist eine Frage der rechtlichen Zuordnung und nicht eine solche des Akkusationsprinzips. Die vom Berufungskläger aufgeworfene These wiederum, wonach das Auto gar nicht ursächlich für die Verletzungen gewesen sei, vielmehr der Privatkläger gegen das Fahrzeug getreten oder sich auf andere Weise ungeschickt verhalten und sich selbst am Fuss verletzt habe, ist bei der Feststellung des Sachverhalts zu prüfen. Sollte sie sich als zutreffend erweisen bzw. die Kausalität des Fahrverhaltens zur Verletzung nicht hinlänglich nachgewiesen sein, würde dies den Berufungskläger selbstverständlich entlasten, ganz unabhängig vom Anklageprinzip.

 

Schliesslich nicht von Belang ist, dass in der Anklage keine Strassenverkehrsnormen genannt werden, welche der Berufungskläger verletzt haben soll. Der Berufungs­kläger wurde vorliegend wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und erstinstanzlich verurteilt, nicht dagegen, obwohl grundsätzlich denkbar, auch wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln. Die Missachtung von Verkehrsregeln ist einzig für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung massgebend. Insofern waren die Strassenverkehrsnormen auch in Anbetracht von Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO nicht zu nennen. Ohnehin ist die Bezeichnung der verletzten Gesetzesnormen nur von relativer Bedeutung, da das Gericht gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschrieben Sachverhalt gebunden ist (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Die Sorgfaltspflichtverletzungen, welche dem Berufungskläger zur Last gelegt werden, gehen hinreichend klar aus der Anklageschrift hervor. Es wird ihm namentlich vorgeworfen, beim Passieren des Privatklägers seine Geschwindigkeit nicht angepasst und keinen ausreichenden Abstand eingehalten zu haben. Inwiefern der Berufungskläger bei dieser Formulierung seine Verteidigungsstrategie nicht wirksam hätte wahrnehmen können, ist nicht im Geringsten ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist es auch unzutreffend, wenn der Berufungskläger geltend macht, dass im angefochtenen Urteil der Hauptanklage- und der Eventualanklagesachverhalt vermischt worden seien (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 297). Die Sorgfaltspflichtverletzungen der nicht angepassten Geschwindigkeit und des mangelnden Abstands werden dem Berufungskläger sowohl in der Haupt- als auch der Eventualanklage zur Last gelegt.

 

Zusammenfassend erweist sich die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes demnach als unbegründet. Soweit der Berufungskläger dem Strafgericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 296), so geht auch dieser Vorwurf fehl. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung machte der Berufungskläger keine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend, sondern stellte sich unter dem Titel der Sorgfaltswidrigkeit lediglich auf den Standpunkt, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, u.a. weil der Berufungskläger nicht wegen einem SVG-Delikt angeklagt und entsprechend keine SVG-Norm genannt worden sei (Akten S. 157). Aufgrund der vorgehenden Ausführungen hatte das Strafgericht demnach keinen Anlass, auf eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes einzugehen.

 

4.

4.1      Die Anklage wirft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er sei am 26. März 2019 gegen 11.10 Uhr als Lenker eines Personenwagens in Basel entlang der [...]strasse in Richtung [...]strasse gefahren. Als der Berufungskläger auf der Höhe der Durchfahrt zwischen den Liegenschaften [...]strasse 22 und [...]strasse 24 den als Hilfsperson einen Lieferwagen einweisenden und dabei seinen Blick zum Verkehr richtenden Privatkläger bemerkt habe, habe er zunächst bewusst dessen Präsenz und insbesondere dessen Handzeichen ignoriert und habe es beim anschliessenden Vorbeifahren/Passieren aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit und noch dazu mit einer der konkreten Gefahrensituation nicht angepassten Geschwindigkeit unterlassen, einen ausreichenden Abstand einzuhalten und seine Geschwindigkeit entsprechend an die Gegebenheiten anzupassen, wodurch er in der Folge mit dem rechten Hinterrad seines Personenwagens über den rechten Fuss des Privatklägers gefahren sei und diesen dabei verletzt habe.

 

Eventualiter habe der Berufungskläger auf der Höhe der Durchfahrt zwischen den Liegenschaften [...]strasse 22 und [...]strasse 24 aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit den als Hilfsperson einen Lieferwagen einweisenden und dabei seinen Blick zum Verkehr richtenden Privatkläger übersehen. Infolge dessen habe er es aufgrund seiner pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit unterlassen, beim anschliessenden Vorbeifahren/Passieren einen ausreichenden Abstand einzuhalten und seine Geschwindigkeit entsprechend an die Gegebenheiten anzupassen, wodurch er mit dem rechten Hinterrad seines Personenwagens über den rechten Fuss des Privatklägers gefahren sei und diesen dabei verletzt habe.

 

Durch diese pflichtwidrige Unvorsichtigkeit habe der Privatkläger einen Bruch des rechten Sprunggelenks erlitten, was zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers geführt habe.

 

4.2      Das Strafgericht erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, mit der Abweichung, dass offengelassen werden müsse, mit welchem Rad der Berufungskläger über den Fuss des Geschädigten gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Es erwog hierzu, die Anklage stütze sich in erster Linie auf die Aussagen des Privatklägers. Diese würden mit jenen des Berufungsklägers insofern übereinstimmen, als auch dieser nicht in Abrede stelle, dass er mit dem Auto über den Fuss des Privatklägers gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 4). Nach einer Gegenüberstellung der Aussagen der beiden Parteien (angefochtenes Urteil S. 5 f.) und einer Darstellung der objektiven Beweismittel (angefochtenes Urteil S. 6), kam das Gericht zum Schluss, dass unbestritten sei, dass der Berufungskläger den Privatkläger gesehen habe und sein Fahrverhalten entsprechend angepasst habe. Dass dieses Verhalten jedoch nicht gereicht habe, liege auf der Hand, da es ansonsten nicht zur Verletzung gekommen wäre (angefochtenes Urteil S. 6).

 

4.3

4.3.1   Zum Unfallhergang liegen nur wenige objektive Beweismittel vor.

 

Im Unfallrapport vom 26. März 2019 wurde festgehalten, der Berufungskläger sei mit seinem rechten Hinterrad über den linken Fuss des Privatklägers gefahren (Akten S. 26). Dabei handelt es sich allerdings offenbar um ein Versehen – die Verletzung betraf aktenkundig den rechten Fuss, und auch nur dieser wurde anlässlich der Unfallaufnahme fotografiert (Akten S. 89a). Der Privatkläger sei durch die Kollision erheblich verletzt worden (Akten S. 26).

 

Der Privatkläger rief im Anschluss an den Unfall via Notrufnummer 117 die Polizei. Eine Unfallaufnahme durch die Verkehrspolizei konnte nicht erfolgen, da die Ressourcen dafür fehlten. Daher begab sich ein Einsatzfahrzeug der Kantonspolizei Basel-Stadt vor Ort und fand dort alle Beteiligten vor; die Unfallfahrzeuge (und der verunfallte Privatkläger) waren jedoch nicht mehr in Unfallendstellung. Es konnten keine Spuren festgestellt werden. Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei an, er benötige keine Ambulanz, er werde selbständig nach [...] zurückkehren. An beiden Autos stellte man keine Beschädigung fest. Da die Verständigung aufgrund sprachlicher Probleme kaum möglich war, wurden keine Angaben vor Ort entgegengenommen (Akten S. 30). Immerhin erwähnt die Polizei, dass die beiden Beteiligten den Unfallhergang nicht identisch schilderten. Es werde jedoch von keiner Partei bestritten, dass es zu einer Berührung zwischen dem Personenwagen und dem Fuss des Privatklägers gekommen sei. Als Schlussfolgerung hält sie dann fest, dass der Berufungskläger den Privatkläger am Bein «touchierte». Der Berufungskläger habe angegeben, der Privatkläger habe sich umgedreht, einen Schritt zurück gemacht und sei dabei mit dem Fuss unter das rechte Hinterrad des Fahrzeugs geraten. Damit sei es «nicht bestritten, dass es zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug A____s und dem Fuss des Fussgängers B____ kam» (Akten S. 32).

 

Der Privatkläger meldete sich am späten Abend des 2. April 2019 bei der Polizei und gab an, er befinde sich im Spital in [...], weil die Verletzung am Bein dort operiert worden sei. Weiter erklärte er, er werde einen Rechtsanwalt beiziehen (Akten S. 30 f.). Am 15. April 2019 meldete sich dann seine Vertreterin und reichte eine Vollmacht ein (Akten S. 9 ff.).

 

4.3.2   Hinsichtlich der Verletzungsfolgen ist auf den sich in den Akten befindenden Fotografien (Akten S. 89a) zu sehen, dass das rechte Bein des Privatklägers auf der Aussenseite gerötet ist und eine Schürfung aufweist. Ausserdem ist auch eine Rötung im Fersenbereich (oberer Teil, unterhalb des Knöchels) zu erkennen. Die in den Akten befindlichen Bilder lassen demnach entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 254) durchaus ein verletztes Bein bzw. einen verletzten Knöchel erkennen. Diese Feststellung stimmt insofern auch mit der Auskunft des Berufungsklägers selbst überein, welcher sowohl an der ersten Einvernahme vom 23. Oktober 2019 als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, er habe gesehen, dass der Fuss (unter dem Knöchel) ein wenig geschwollen gewesen sei (Akten S. 36 und 149). Auch das vom Verteidiger als «entspannt und mit gekreuzten Beinen» beschriebene Sitzen (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 254) gestaltet sich so, dass der Privatkläger das rechte Bein, mit unbeschuhtem Fuss, etwas angewinkelt über dem ausgestreckten linken Bein abgelegt hat – die im Fall einer Verletzung an Fuss/Ferse sowie unteren Bein wohl schonendste Haltung.

 

Die Einwände des Berufungsklägers hinsichtlich der Verletzungsfolgen erweisen sich insgesamt als äusserst konstruiert. Die Verletzungsbefunde samt den notwendigen Eingriffen sind in den Akten des Gesundheitszentrums [...] und des [...] Kantonsspitals (Akten S. 104–116) bestens dokumentiert. Sie betreffen klar den rechten Fuss des Privatklägers. Das passt zur auf den Fotos ersichtlichen Rötung und Schürfung am unteren rechten Bein, die sich durch den vom Berufungskläger ins Feld geführten Misstritt nicht in Übereinstimmung bringen liessen (vgl. hierzu Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.), sehr wohl aber mit dem Touchieren durch das Rad eines Motorfahrzeugs. Zudem werden die Befunde der Tibiafraktur mit Gelenkbeteiligung OSG als mit dem vom Privatkläger geschilderten Unfallereignis («[…] von einem PKW angefahren worden. Re. Aussenknöchel tangiert» vereinbar und plausibel bezeichnet (Akten S. 104). Die These des Berufungsklägers, wonach der Privatkläger nicht selbständig nach [...] hätte zurückkehren können, wenn sein Fuss/Bein tatsächlich überfahren worden wäre (Akten S. 323; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 296; Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.), lässt sich (auch aus medizinischer Sicht) daher nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist es absolut nachvollziehbar, dass eine nicht ortsansässige Person, soweit möglich und erträglich, ein Krankenhaus am oder in der Nähe von ihrem Wohnort aufsuchen möchte, erst recht, wenn – wie vorliegend – eine Kollegin oder ein Kollege sie mit einem Fahrzeug fahren kann (vgl. die dahingehenden Aussagen des Privatklägers, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 318). Auch die Vermutung des Berufungsklägers, dass der Privatkläger sich die Verletzung auf dem Weg nach [...] habe zuziehen können (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 296), ist unter den gegebenen Umständen geradezu abwegig, zumal sich der Unfall um ungefähr 11.10 Uhr zugetragen hat (Akten S. 25) und die ärztliche Erstbehandlung in [...] bereits um 14.16 Uhr erfolgte (Akten S. 104). Es stimmt zwar, dass der Privatkläger anlässlich der Behandlung vom 26. März 2019 offenbar berichtete, er sei «von einem Auto am rechten Fuss angefahren/tangiert» worden und danach «nach innen mit dem Sprunggelenk umgeknickt» (Akten S. 114). Selbst wenn der Bruch nicht unmittelbar durch den Kontakt mit dem Motorfahrzeugrad, sondern durch das dadurch ausgelöste Umknicken des Sprunggelenks verursacht worden wäre, ändert dies indessen nichts an der Zuschreibung im Rahmen der Kausalität (dazu E. 5.2 unten). Dass dieser Punkt auch unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht von Bedeutung ist, wurde bereits erläutert.

 

4.4      Neben den dargestellten objektiven Beweismitteln liegen betreffend den Unfallhergang insbesondere die Aussagen der beiden Parteien vor.

 

4.4.1   Der Privatkläger gab anlässlich der ersten Einvernahme vom 11. Juli 2019 an, er habe seinem Chauffeur mit der Hand geheissen, er solle anhalten. Dem entgegenfahrenden Berufungskläger habe er ebenfalls Handzeichen gegeben; dem Liefer­wagen mit der linken und dem Auto auf der Strasse mit der rechten Hand (Akten S. 42 f.). Der Lieferwagen habe das Haltezeichen berücksichtigt, er sei gestanden (Akten S. 43). Der Lenker des Personenwagens habe dagegen «nicht verstanden was ich meinte und hat mich am rechten Bein touchiert, ich bin auf den Boden gefallen. Ich bin sehr schnell wieder aufgestanden. Der Wagen fuhr einfach weiter, der Chauffeur hat mich vermutlich im Spiegel gesehen, er dachte, dass ich seine Nummer notieren wollte». Der Lenker des Personenwagens habe dann ca. 200 bis 300 Meter weiter vorne angehalten. Er selbst habe sofort die Polizei angerufen. Der Fahrer sei ausgestiegen und zu ihm gekommen, man habe sich aber aufgrund der Sprachbarriere nicht unterhalten können (Akten S. 42). Auf Frage ergänzte der Privatkläger, er habe den herannahenden Berufungskläger ca. 100 bis 200 Meter vor der Kollision gesehen. Er sei auf der Strasse gestanden, der Berufungskläger habe genügend Zeit gehabt um anzuhalten (Akten S. 44). Er habe jedoch nicht gestoppt, sondern sei einfach durchgefahren – immer in der gleichen Geschwindigkeit (Akten S. 44). Auf Frage nach den Verletzungen meinte der Privatkläger, das rechte Sprunggelenk sei gebrochen, er habe operiert werden müssen. Der Bruch habe mit zwei Schrauben fixiert werden müssen (Akten S. 43). Er sei ab dem Unfalltag bis Ende Juni 100% arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. Juli 2019 dürfe er wieder 50% arbeiten (Akten S. 43).

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Privatkläger das Geschehen im Wesentlichen gleich. Er meinte allerdings, er habe dem herannahenden Berufungskläger mit beiden Händen Handzeichen gegeben und «Stopp» gezeigt. Das Auto sei gekommen, habe nicht gestoppt und dann sei er gestürzt, auf dem Boden gelegen und habe nicht aufstehen können. Der Berufungskläger habe angehalten, als er ihn am Boden gesehen habe. Auf Nachfrage bestätigte er, er sei gestürzt, weil der Berufungskläger ihn überfahren habe. Auf die Frage, wo der Unfallwagen ihn berührt habe, meinte er, das sei am Sprunggelenk gewesen. Die Frage, ob er das Gefühl gehabt habe, der Berufungskläger habe ihn gesehen, bejahte er: «Ja, ich glaube» – und auf die Frage, weshalb: «Als ich gesehen habe, dass er nicht anhält, versuchte ich wegzugehen.» (Akten S. 152). Sein Kollege im Lieferwagen sei nach vorne gekommen und habe ihm geholfen (Akten S. 152). Auf die Frage, ob er die Geschwindigkeit einschätzen könne, meinte der Privatkläger: «Ich würde sagen 30–50 km/h» (Akten S. 152). Er beschrieb in der Folge nochmals den eigentlichen Unfallmoment: «Als er dabei war, mich anzufahren, habe ich versucht wegzugehen, da habe ich nicht gesehen, was er für eine Bewegung gemacht hat». Der Berufungskläger sei direkt auf ihn zugefahren, der Privatkläger habe weggehen wollen (Akten S. 153 f.).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Privatkläger aus, er sei nicht einmal einen halben Meter auf der Strasse gestanden, als er den Lieferwagen auf die Strasse habe lotsen wollen. Ungefähr von 50 bis 100 Metern Entfernung habe er den Berufungskläger gesehen. Als er bemerkt habe, dass der Berufungskläger nicht anhalten wollte, habe er mit dem linken Fuss einen Schritt nach vorne in Richtung Trottoir gemacht und sei vom Fahrzeug am rechten Fuss erwischt worden. Der Berufungskläger habe ungefähr 250 Meter weiter vorne angehalten (Akten S. 317 f. und 319). Er habe dem Berufungskläger mit der Hand ein Zeichen gegeben zu stoppen. Mit dem linken Arm habe er seinem Kollegen gleichzeitig auch das Zeichen gegeben, dass er anhalten solle, aber sein Gesicht habe er zum Berufungskläger gerichtet gehabt (Akten S. 318, 320). Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, dass er am Fuss erwischt worden sei. Er sei umgefallen, habe versucht aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei, woraufhin er nochmals hingefallen sei (Akten S. 318 und 319).

 

4.4.2   Der Berufungskläger führte anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 aus, der Privatkläger sei hinter dem Lieferwagen plötzlich hervorgekommen und auf die Strasse gelaufen. Er habe ihn vorher nicht sehen können. Als er ihn gesehen habe, sei er noch etwas mehr nach links gefahren und habe ca. einen Meter seitlichen Abstand zum Mann gehabt. Dieser habe zuerst gegen die Strasse geschaut. Er sei mit ungefähr 35 km/h an ihm vorbeigefahren und mit der Front des Wagens bereits ca. 1.5 Meter an ihm vorbei gewesen, als sich der Mann umgedreht und mit einem Fuss einen Schritt zurück gemacht habe. Er sei mit der Ferse des Fusses unter sein Hinterrad gekommen. Er habe etwas bemerkt und habe im Rückspiegel gesehen, wie der Privatkläger das Bein gehalten habe. Er habe hierauf das Auto parkiert und den Mann gefragt, was passiert sei. Dieser habe nicht gut Deutsch gesprochen. «Der Mann zog den Schuh aus und zeigte mir den Fuss. Ich sah, dass der Fuss unter dem Knöchel ein wenig geschwollen war. Ich sah kein Blut» (Akten S. 36). Auf sein Geheiss habe der Privatkläger die Polizei gerufen, aber erst nach etwa 15 Minuten – er selbst habe das nicht tun wollen, weil er nur ganz wenig Deutsch spreche. Der Mann habe ihm aber mehrmals gesagt, er solle weggehen. Er vermute, dass der Mann absichtlich rückwärts einen Schritt gemacht habe, sonst hätte er ihn doch nicht weggeschickt (Akten S. 36). Der Privatkläger habe sich wohl umgedreht, um dem Lieferwagen ein Zeichen zu geben, weiter zu fahren. Ein Haltezeichen habe er nie gesehen resp. der Privatkläger habe keines gemacht. «Wenn er ein Haltezeichen gegeben hätte, hätte ich angehalten, ich sah ihn ja von vorne. Er trug auch keine gelbe Weste, wie Arbeiter dies tragen» (Akten S. 37).

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger eine ähnliche Version vor. Er gab an, ungefähr 10 Meter vor der Unfallstelle sei der Privatkläger gekommen und habe sich zur Strasse gedreht. Der Privatkläger habe gesehen, dass er komme und habe ihm den Rücken zugekehrt. Er sei mit ca. 30–35 km/h unterwegs gewesen und sei mit ungefähr 1.5 Meter Abstand am Privatkläger vorbeigefahren. Der Privatkläger habe seinen rechten Fuss gestreckt und hinter sein Hinterrad gestellt (Akten S. 149). Auf die Frage, wie er das habe sehen können, meint er: «Das ist genau die Frage, die ich mir auch stelle. Wie kann mein Hinterrad seinen Fuss erwischen». Auf erneute Nachfrage gab er an: «Nein, ich habe es nicht gesehen» (Akten S. 149). Er habe etwas an seinem Hinterrad «gehört». Auf Nachfrage konkretisierte er: «Also, ich habe es gespürt. Dann habe ich das bemerkt und in den Rückspiegel geguckt. Dann guckte ich nach hinten, ich war schon fast zwei Meter weg. Ich habe dann einen Mann gesehen, der mit der Hand sein Bein hielt. Ich habe dann angehalten. Ich habe gemerkt, etwas ging schief. Ich habe gehalten und die vier Blinker gestellt. Ich bin zum Herrn und habe gefragt, was passiert ist. Dann hat er gesagt, dass ich seinen Fuss überfahren hätte. Das ist nicht möglich» (Akten S. 149). Auf die nochmalige Frage meint er: «Ja, ich habe hinten etwas gespürt» (Akten S. 149). Der Privatkläger habe kein Zeichen gemacht, er sei allein auf der Strasse gewesen. Auf die Frage, wann er sich umgedreht habe, meinte der Berufungs­kläger, er sei am Fahrzeug vorbei, sei zur Strasse gekommen und habe sich gedreht. Die Frage, ob der Privatkläger sich dann gedreht habe, sodass er den Berufungs­kläger angesehen habe, bejahte er und meinte, der Privatkläger habe ihn gesehen. Er habe den ganzen Körper zum Fahrzeug gedreht gehabt, den Rücken zur Strasse. Zum Berufungskläger habe er sich nicht gedreht. Auf Nachfrage bestätigte er jedoch, dass der Privatkläger ihn gesehen habe. Augenkontakt hätten sie indes keinen gehabt. Seinen Abstand beim Vorbeifahren beschrieb der Berufungskläger nun mit «etwa 1 Meter oder 1.5 Meter» (Akten S. 150, 154). Auf Frage, ob er eine Verletzung gesehen habe, meinte er: «Ja, es war geschwollen» und zeigte an die Ferse (Akten S. 149). Der Privatkläger habe gewollt, dass er gehe und ihm seine Personalien und die Autonummer gebe. Der Privatkläger habe gesagt, er werde alles erledigen. Das habe er selbst aber nicht gewollt. Er habe darauf bestanden, dass entweder der Privatkläger oder er selbst die Polizei riefen. Der Privatkläger habe dann die Polizei angerufen, weil er besser Deutsch könne (Akten S. 149).

 

Schliesslich führte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Privatkläger sei 10 Meter, bevor er angekommen sei, auf die Strasse getreten. Er habe dabei den Berufungskläger angesehen. Er habe dem Berufungskläger dann den Rücken zugedreht (Akten S. 314 f.). Der Berufungskläger bestätigte weiter, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger einen Lieferwagen auf die Strasse habe lotsen wollen. Er habe einen Bogen mit ungefähr 1.5 Metern Abstand um den Privatkläger gefahren. Der Privatkläger habe aber sein Bein absichtlich zurückgestellt. Er gehe davon aus, dass der Privatkläger auf das Auto zugesprungen sei (Akten S. 315). Gesehen habe er es aber nicht. Er habe lediglich etwas an seinem Auto gehört, als er am Privatkläger vorbeigefahren sei. Auf Nachfrage konkretisierte er, dass er etwas gehört und gespürt habe. Danach habe er unmittelbar angehalten; ungefähr drei bis vier Meter danach (Akten S. 316).

 

4.5      Den genauen Unfallablauf hat kein neutraler Zeuge gesehen. Es stehen sich insoweit die Aussagen der beiden unmittelbar Beteiligten gegenüber, die aber teilweise durch die objektiven Beweismittel gestützt bzw. widerlegt werden.

 

Die Aussagen des Privatklägers sind insgesamt glaubhaft. Sie erfüllen eine Vielzahl von Realkriterien und sind mit den objektiven Beweismitteln gut in Einklang zu bringen, namentlich mit den Verletzungsbefunden (vgl. E. 4.3.2 oben). Seine Darstellung des Unfallablaufs ist anschaulich und schlüssig. So gab er konstant über sämtliche Befragungen an, seinen Kollegen im Lieferwagen auf die Strasse gelotst zu haben, als der Berufungskläger sich ihm näherte. Sodann führte er aus, dem Berufungskläger ein Haltezeichen gezeigt zu haben, was dieser jedoch missachtet habe. Er habe mit seinem linken Bein einen Schritt nach vorne gemacht und der Berufungskläger habe mit seinem Fahrzeug sein rechtes Sprunggelenk erwischt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.) hat der Privatkläger den darauffolgenden Sturz stets mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers in Verbindung gebracht. Die Angaben des Privatklägers betreffend das Geben von Handzeichen werden zudem durch die Aussagen von C____ gestützt, welcher damit zugleich der Darstellung des Berufungsklägers widerspricht (Akten S. 48). Dass C____ nicht einfach einseitig zu Gunsten seines Kollegen ausgesagt hat, erhellt schon daraus, dass seine Depositionen sehr zurückhaltend waren und er insbesondere angegeben hat, den Unfall selbst gar nicht gesehen zu haben. So gab er an, er habe den Privatkläger auf der Strasse stehen gesehen, um den Verkehr anzuhalten. Er habe jedoch nicht sehen können, was geschehen sei. Er habe den Privatkläger plötzlich auf dem Boden gesehen. Er sei ausgestiegen und habe ihm aufgeholfen. Er könne nichts über die Fahrweise des Berufungsklägers sagen (Akten S. 48). Es lässt sich keinerlei Hinweis darauf erblicken, dass er bemüht gewesen wäre, den Berufungskläger übermässig zu belasten. Sodann trifft es auch – anders als dies der Berufungskläger verstanden haben will (vgl. Akten S. 320) – nicht zu, dass der Privatkläger angegeben habe, auch Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn Handzeichen gegeben zu haben. An der vom Verteidiger erwähnten Fundstelle der Einvernahme des Privatklägers vom 11. Juli 2019 führte dieser aus, seinem Kollegen im Lieferwagen angegeben zu haben, er solle anhalten. Einem entgegenkommenden Fahrzeug habe er ebenfalls das Haltezeichen mit der Hand gegeben. «Das fahrende Auto hat nicht verstanden was ich meinte und hat mich am rechten Bein touchiert, ich bin auf den Boden gefallen, ich bin sehr schnell wieder aufgestanden. Der Wagen fuhr einfach weiter [...]» (Akten S. 42). Es ist hinreichend klar, dass den Schilderungen des Privatklägers folgend das «entgegenkommende Fahrzeug» jenes gewesen war, welches ihn auch am rechten Bein touchiert haben soll. Damit stimmt diese Version mit jener überein, welche der Privatkläger auch zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung angab (vgl. Akten S. 320). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Akten S. 323 ff.) spricht auch der Umstand, dass der Privatkläger nicht genau zu beschreiben vermag, wie er vom Fahrzeug des Berufungsklägers erfasst worden war, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr erscheint es absolut nachvollziehbar, dass er, während dem er versuchte, dem Fahrzeug des Berufungsklägers mit einem Schritt nach vorne auszuweichen, nicht mitbekommen hatte, wie er genau vom Fahrzeug getroffen worden war, und spricht es für die Glaubhaftigkeit, dass er in dieser Hinsicht keine konkreten Vorwürfe macht. Auch seine Darstellung, dass er zunächst versucht habe, aufzustehen, er in der Folge jedoch festgestellt habe, dass sein Fuss verletzt sei, erscheint schlüssig. Es ist üblich, dass der Schmerz nach einem derart plötzlichen Ereignis verzögert einsetzt.

 

Die Aussagen des Berufungsklägers dagegen sind teilweise inkohärent und wenig plausibel. Seine Schilderung, der Privatkläger habe seinen rechten Fuss gestreckt und hinter sein Hinterrad gestellt, mutet geradezu abenteuerlich an – der Berufungskläger muss denn auch einräumen, dass er solches gar nicht habe sehen können, weshalb es sich offensichtlich um reine Spekulation handelte (so ausdrücklich: Akten S. 316). Gleich zu beurteilen ist die vom Verteidiger ins Spiel gebrachte Version, wonach der Privatkläger möglicherweise gegen das Auto getreten habe (Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 255 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 298). Sie wäre nicht nur völlig lebensfremd, sondern sie würde auch die Schürfung am Bein nicht erklären (vgl. E. 4.3.2 oben). Ausserdem wäre sie auch mit der Schilderung des Berufungsklägers selbst nicht in Einklang zu bringen. Dieser hat nichts von einem Tritt gesagt, den er anders hätte spüren müssen als ein Überfahren oder Touchieren, und er hat angegeben, der Privatkläger habe sich umgedreht und sei ihm im Moment des Unfalls mit dem Rücken zugewandt gewesen – der Berufungskläger gibt daher seinerseits eher einen Schritt rückwärts als mögliche Unfallursache an. Darüber hinaus wendet der Privatkläger zu Recht ein, dass bei dieser Körperstellung ein Tritt gegen das rücklings durchfahrende Fahrzeug nicht besonders plausibel erscheint, zumal der Berufungskläger seinen Angaben zufolge rund 1.5 Meter Abstand zum Privatkläger gehabt haben soll. Wenn der Verteidiger sodann ausführt, «bereits aus logischen Gründen» müsse «die Bewegung unter das Auto passiert sein, als der Beschuldigte den Geschädigten bereits mit dem Vorderrad passiert hatte», weil ansonsten der Fuss bereits vom Vorderrad hätte getroffen werden müssen (Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S. 256 f.; auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 298), so ist entgegen seiner Auffassung auch daraus nichts Wesentliches zugunsten des Berufungsklägers abzuleiten. Nach der Darstellung des Privatklägers hat dieser, als er realisiert hat, dass der Berufungskläger nicht anhalten werde, versucht, sich durch einen Schritt mit seinem linken Fuss nach vorne (also von der Strasse weg) in Sicherheit zu bringen. Es ist absolut plausibel und nachvollziehbar, dass bei dieser Gelegenheit das rechte Bein etwas zurückgerückt ist – womit es just im Zeitpunkt, als der Berufungskläger (zu nah) am Privatkläger vorbeigefahren ist, vor dessen Hinterrad geriet. Zudem führte selbst der Berufungskläger aus, einen Bogen um den Privatkläger gefahren zu sein, was ein Erfassen mit dem Hinterrad bei zu gering gehaltenem Abstand umso plausibler macht. Die Schlussfolgerung, dass der Abstand «sicher ausreichend» gewesen sei, «ansonsten der Beschuldigte den Geschädigten von vorne überfahren hätte» (Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S. 256 f.), ist folglich nicht haltbar. Noch viel unhaltbarer ist es, wenn der Verteidiger sich in die Deutung versteigt, der Privatkläger habe sich «offenbar unters Hinterrad geworfen» (Berufungsbegründung Ziff. 11, Akten S. 256). In diesem Zusammenhang ist auch die Vermutung hinsichtlich eines allfälligen Motivs des Privatklägers für ein entsprechendes Verhalten vollkommen haltlos (vgl. Akten S. 323). Nicht nur liegen vorliegend absolut keine Indizien dafür vor, welche den vom Berufungskläger gehegten Verdacht, dass der Privatkläger einen Versicherungsbetrug hätte begehen wollen, erhärten würden. Vielmehr erscheint es völlig lebensfremd, dass der Privatkläger sich zu einem solchen Vorhaben relativ spontan entschlossen gehabt haben soll, während er – wie selbst vom Berufungskläger entsprechend beobachtet – seinen Kollegen im Lieferwagen auf die Strasse lotste. Die Darstellung schliesslich, der Privatkläger sei «nota bene mitten auf der Fahrbahn» gestanden (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 256) bzw. er habe sich «ohne klares Handzeichen» und dem Verkehr den Rücken zugekehrt auf die Strasse hinaus bewegt (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 297) wird nicht einmal vom Berufungskläger selbst gestützt, hat dieser doch auf Frage erklärt, der Privatkläger «war etwas auf der Strasse» (Akten S. 149), ungefähr 50 cm (Akten S. 316), und er bestätigte, dass der Privatkläger den Berufungskläger angesehen habe, als er auf die Strasse getreten sei (Akten S. 314 f.).

 

Letztlich entscheidend ist, dass selbst der Berufungskläger beschreibt, wie er etwas gespürt habe, als er am Privatkläger vorbeifuhr. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 295; Berufungsbegründung Ziff. 5, Akten S. 254), war der Berufungskläger anlässlich seiner ersten Einvernahme auch noch klar der Auffassung, dieser sei mit der Ferse unter das Hinterrad des Berufungsklägers gekommen (vgl. E. 4.4.2 oben). Dass es zumindest zu einem Touchieren des Fusses bzw. der Ferse kam, ist damit nicht nur durch die Aussagen des Privatklägers und durch die Fotografie vom geschürften Bein erstellt, sondern auch durch die Angaben des Berufungsklägers selbst. Ebenso steht damit fest, dass der Berufungskläger in ungenügendem Abstand am Privatkläger vorbeifuhr – die Varianten «unters Hinterrad Werfen», «gegen das Hinterrad Kicken» oder «den Fuss unters Hinterrad Strecken» sind, wie ausgeführt, klar zu verwerfen.

 

Es ist aber auch erstellt, dass der Privatkläger nur wenig auf der Fahrbahn stand und dass er dabei war, seinen Kollegen aus der Einfahrt zu lotsen. Das ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers und seines Kollegen C____, aber wiederum auch des Berufungsklägers selbst. Ob der Privatkläger im Zeitpunkt, als der Berufungskläger herbeifuhr konkret ein Stopp-Signal an seinen Kollegen und/oder an den herannahenden Berufungskläger gab, ist nicht von Bedeutung. Ebenfalls nicht von Belang ist, von welcher Entfernung der Berufungskläger den Privatkläger gesehen hat. Vielmehr ist relevant, dass der Berufungskläger auch gemäss seiner eigenen Beschreibung die Situation durchaus rechtzeitig erfasst und richtig interpretiert hatte. Er sagte an der ersten Einvernahme, dass der Privatkläger sich wohl umgedreht habe, um dem Lieferwagen ein Zeichen zu geben, dieser solle weiterfahren. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, er habe einen Van gesehen, der in einer Einfahrt mit dem Heck zur Strasse stand, sowie den Privatkläger, der am Auto vorbei und zur Strasse kam, wo er sich dann umdrehte – er denke, der Privatkläger sei dort gewesen, um das Fahrzeug zu lotsen, was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Auch wenn der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die vom Berufungskläger gefahrene Geschwindigkeit in Frage stellen möchte (vgl. Akten S. 325), ist in diesem Zusammenhang schliesslich erstellt, dass der Berufungskläger mit 30 bis 35 km/h am Privatkläger vorbeigefahren ist. Diese Angaben stammen vom Berufungskläger selbst (Akten S. 35 f., 149) und er hat die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht abgestritten, sondern meinte auf die Frage, weshalb er nicht langsamer gefahren sei, nur, weil er (der Berufungskläger) die einzige Person auf der Strasse gewesen und er gut durchgekommen sei (Akten S. 315).

 

Der Sachverhalt ist damit in allen wesentlichen Teilen erstellt: Der Berufungskläger nahte mit seinem Personenwagen heran, sah den Privatkläger, wie dieser um den Van herum zur Strasse kam, etwas auf die Fahrbahn trat und sich umdrehte, offenkundig in der Absicht, den Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen. Kurz nachdem sich der Privatkläger umgedreht hatte, passierte ihn der Berufungskläger mit so geringem Abstand, dass das hintere rechte Bein und der hintere Fuss bzw. die Ferse des Privatklägers vom Hinterrad des Fahrzeugs erfasst wurden, wobei offenbleiben kann, ob es sich um ein «Touchieren», mithin also ein Streifen, oder um ein eigentliches «Überfahren» handelte. Jedenfalls stürzte der Privatkläger infolge der Kollision zu Boden und erlitt einen Bruch des Sprunggelenks, der operativ versorgt werden musste. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt – und zwar jener der Hauptanklage. 

 

5.

5.1      Nach Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist strafbar, wer einen Menschen fahrlässig an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer nicht die Vorsicht walten lässt, die aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich wäre, und die Folge seines Verhaltens aus dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB; statt vieler: BGE 145 IV 154 E. 2.1).

 

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. (BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1; BGE 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3, je mit weiteren Hinweisen).

 

5.2      Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Erfolg einer Körperverletzung fraglos erfüllt. Der Bruch des Sprunggelenks stellt zweifelsohne eine Körperverletzung i.S. von Art. 125 StGB dar.

 

Sie erweist sich entgegen den Einwänden des Berufungsklägers auch als kausal zu seinem Fahrverhalten. Dass die Verletzung vom Unfall stammt, ist aufgrund der Tatsachen erstellt. Sodann ist es unerheblich, ob der Bruch unmittelbar durch den Kontakt mit dem Fahrzeugrad verursacht wurde, ober ob dies Sekunden danach durch ein Umknicken des Fusses geschah. Es änderte nicht einmal etwas, wenn das Umknicken erst bei einem weiteren Fehltritt im Rahmen des Sturzgeschehens passiert wäre, denn die adäquate Kausalität wäre auch in diesem Fall zu bejahen: Um zu beurteilen, ob der Eintritt des Erfolgs auf ein bestimmtes Verhalten der Täterin oder des Täters zurückzuführen ist, wird ausgehend von einem hypothetischen Kausalverlauf geprüft, ob der Erfolg bei anderem Verhalten der Täterin oder des Täters ausgeblieben wäre (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Kausalitätsprüfung im Sinne der Adäquanztheorie ist dabei, wie zuvor ausgeführt, auf die Vorhersehbarkeit abzustellen, d.h. es muss eine Betrachtung vom Zeitpunkt des Handelns aus vorgenommen werden. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die von der Täterin der vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 140 II 7 E. 3.4, 116 IV 306 E. 2c, mit Hinweisen). Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es dabei, wenn das Verhalten der Täterin oder des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1. mit Hinweis, 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E. 5.1 und 2, 130 IV 7 E. 3.2, 128 IV 49 E. 2b, 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4 – a.M. wohl Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 12 StGB N 123 ff.). Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung des Täters die ausschliessliche oder auch nur die Hauptursache für den Erfolg gewesen ist, weshalb ein Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint (BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3; BGE 120 IV 300 E. 3e). Die Adäquanz ist vielmehr nur zu verneinen bzw. der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen – wie etwa das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten –, welche derart ausserhalb des normalen Geschehens liegen, derart unsinnig sind, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3; BGE 142 IV 237 E. 1.5.2, 142 III 433 E. 4.5).

 

Wäre der erlittene Bruch des Sprunggelenks also tatsächlich unmittelbare Folge des Stolperns und Umfallens bzw. eines Fehltritts, so wäre diese Reaktion des Privat­klägers doch klarerweise durch das Fahrverhalten des Berufungsklägers ausgelöst worden und würde keinesfalls als derart «intensive» Drittursache erscheinen, dass sie die Tatsache des konkurrierenden Fahrfehlers verdrängte und diesen als «unbedeutend» erscheinen liesse. Bereits in der Sachverhaltsermittlung konnte ferner ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger sein Bein unter das Fahrzeug des Berufungsklägers hielt, mit seinem Fuss gegen dieses trat oder er sich unvermittelt auf die Strasse zum Fahrzeug des Berufungsklägers bewegte. Ein Mitverschulden bzw. eine «eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung» (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, 5, Akten S. 296, 298; auch Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 256, ferner Akten S. 329), welche den Kausalverlauf unterbrechen würde, kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden. Das Verhalten des Privatklägers – seinen Kollegen im Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen – diente im Gegenteil vielmehr der Verkehrs­sicherheit.

 

5.3

5.3.1   Die Fahrlässigkeitshaftung tritt nur ein, wenn das erfolgsauslösende Verhalten des Täters pflichtwidrig und wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten auch vermeidbar war.

 

5.3.2   Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4, 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1; BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 26 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Im Strassenverkehr sind das die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (statt vieler: BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3).

 

Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweis; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3).

 

Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGer 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1, 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2). Die Abstandsregel nach Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an Motorfahrzeuge und gilt insbesondere auch gegenüber Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern bei jeglichem Vorbeifahren (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweis). Die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr u.a. nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 2). Ein Abstand von 50 cm beim Überholen eines Fussgängers kann unter gewissen Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. War ein grösserer Abstand ohne weiteres möglich und der Fussgänger auf eine solche Annäherung nicht gefasst, ist dagegen ein Abstand von 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann, gemäss der Rechtsprechung nicht ausreichend (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; BGE 91 IV 86 E. 2).

 

5.3.3   Der Berufungskläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h am Privatkläger vorbei, der mehr oder weniger mit dem Rücken zur Fahrbahn stand. Die Vorbeifahrt geschah so nahe, dass der Berufungskläger Wade und Ferse des Privatklägers mindestens touchierte. Dass der Privatkläger rückwärts in dessen Auto gestolpert wäre, wird von keiner Seite geltend gemacht, und dass er zuvor einen Satz in Richtung des Berufungsklägers gemacht hätte, kann ausgeschlossen werden (vgl. E. 4.5 oben). Ebenso ist aufgrund der Ausführungen des Privatklägers davon auszugehen, dass er beim Bestreben, sich in Sicherheit zu bringen bzw. mehr Abstand zum vorbeifahrenden Berufungskläger zu gewinnen, einen Schritt nach vorne in Richtung Trottoir machte und das Standbein dabei etwas nach hinten rückte. Auch bei diesem Sachverhaltsablauf musste der Berufungskläger aber noch in einem Abstand von höchstens 50 cm am Privatkläger vorbeigefahren sein, um dessen Wade und Ferse zu «erwischen». Der Privatkläger war sodann im Begriff, einen Lieferwagen rückwärts auf die Strasse zu lotsen bzw. den auf der Strasse fahrenden Verkehr zu regeln. Er war nicht etwa daran, die Fahrbahn zu überqueren und sich damit vom Berufungskläger weg und aus dessen Fahrspur zu begeben. Auch das war dem Berufungskläger nach eigenem Bekunden klar. Wird in einer solchen Situation der Abstand derart geringgehalten, dass bereits eine einfache Bewegung beziehungsweise ein einziger Schritt genügt, um mit dem Fahrzeug zu kollidieren – und dies bei mindestens siebenfacher Schrittgeschwindigkeit – so sind die Abstandsvorschriften nicht eingehalten und erweist sich die Fahrweise als pflichtwidrig unvorsichtig. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch, dass dieser Ablauf, mithin die Möglichkeit eines Touchierens, unter den gegebenen Umständen für den Berufungskläger vorhersehbar und keineswegs Folge ungewöhnlicher Einflüsse war. Er musste mit einer Fehlreaktion des ob seiner Fahrweise zweifellos perplexen Privatklägers rechnen bzw. damit, dass dieser ihm nicht in geeigneter Weise ausweichen werde. Daher kann er sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 StGB berufen.

 

Ebenso war die Herbeiführung des Erfolgs ohne weiteres vermeidbar – der Berufungskläger hätte stoppen können, bis der Privatkläger seinen Kollegen ganz auf die Strasse gelotst hätte, oder er hätte zumindest abbremsen und im Schritttempo und mit grösserem Abstand am Privatkläger vorbeifahren können, zumal seinen Angaben zufolge wenig Verkehrsaufkommen geherrscht hatte.

 

5.4      Schliesslich ist bei der Fahrlässigkeitshaftung, wie erwähnt, das erlaubte Risiko zu beachten. Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht hinausgeht, nicht verbieten, sondern gefordert werden kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme. Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will. Dabei geht es um die Frage, welche Risiken allgemein in Kauf zu nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 58 E. 2b, 129 IV 290; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 32).

 

Das erlaubte Risiko spielt gerade im Strassenverkehr eine grosse Rolle, wäre es doch sonst kaum zulässig, überhaupt am motorisierten Verkehr teilzunehmen – das allgemeine Lebensrisiko wird selbst bei angemessener Fahrweise erhöht (Trechsel/Fateh-Moghadam, a.a.O, Art. 12 N 32, mit Hinweisen). Das impliziert aber selbstverständlich nicht, dass jedes unvorsichtige Verhalten eines Automobilisten zulässig wäre. Der Berufungskläger hat mit seiner geradezu rücksichtslosen Fahrweise die Gefährdung des Privatklägers als weiterem Verkehrsteilnehmer keineswegs auf ein Minimum beschränkt, sondern diesen vielmehr völlig unnötig einer erheblichen Gefährdung und Verletzung ausgesetzt. Sein Verhalten erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unrechtmässig.

 

5.5      Zusammenfassend sind somit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Sämtliche Anträge des Berufungsklägers gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch sowie sein Eventualbegehren auf Rückweisung an das Strafgericht sind somit abzuweisen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht erfolgt daher ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.

 

6.

6.1      Gegen die Zumessung der Strafe sind keine Einwände vorgebracht worden. Da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 1. Oktober 2020 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius weder die vom Strafgericht gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), sondern lediglich über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden.

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

 

6.2      Ausgangspunkt ist das Verschulden für die fahrlässige Körperverletzung, welche gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

 

Das objektive Verschulden wiegt insgesamt leicht. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist dem Berufungskläger lediglich ein relativ kurzer Moment der Unaufmerksamkeit vorzuwerfen. Sein Verhalten darf allerdings auch nicht bagatellisiert werden, zumal die Sorgfaltspflichtverletzung eine nicht unerhebliche Verletzung des Privatklägers zur Folge gehabt hat. Er musste sich einer Operation unterziehen und war mehrere Monate arbeitsunfähig. Mittlerweile ist der Privatkläger jedoch wieder voll arbeitsfähig. In subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die objektive Schwere der Tat zu relativieren vermöchten. Ebenfalls nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, dass der Berufungskläger sich nach dem Vorfall zum Privatkläger begeben hat, um sich zu erkundigen, was geschehen sei, und sich nicht auch noch vom Unfallort entfernte. Aufgrund dieser Umstände erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 

 

6.3      Was die Täterkomponenten betrifft, ist über den Berufungskläger bekannt, dass er am [...] in Portugal geboren wurde. Er ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2009 in der Schweiz (Akten S. 148, 313). Im Jahr 2017 habe er einen Unfall gehabt und arbeite seither nicht mehr. Derzeit lebe er von der Sozialhilfe. Seit dem Unfall habe er gesundheitliche Probleme mit seinem Rücken und seinem Kopf. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Diese würden bei der Ex-Frau in Portugal leben (Akten S. 313 f.). Der Berufungskläger ist weder vorbestraft (Akten S. 276) noch wurden bisher strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen gegen ihn ausgesprochen (Akten S. 6). Die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Das Strafgericht hielt dem Berufungskläger zudem ein Geständnis zugute, und dass er sich kooperativ verhalten habe. Diese Auffassung kann vom Appellationsgericht nicht gestützt werden. Vielmehr stritt der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren ab, sich sorgfaltswidrig verhalten zu haben, und machte vielmehr das Verhalten des Privatklägers verantwortlich für den Unfall. Dass er kein Geständnis ablegte, wird zwar nicht straferhöhend gewertet, kann indes auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in der Person des Täters liegen, sind nicht ersichtlich.

 

6.4      In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist die Geldstrafe demnach mit 30 Tagessätzen zu bemessen.

 

6.5      Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 1'700.–. Davon abzuziehen ist der vom Berufungskläger zu bezahlende Mietzins für seine Wohnung von CHF 700.– (Akten S. 148). Er lebt somit vom Grundbedarf. Der Berufungskläger hat zwar zwei Kinder, welche bei der vom Berufungskläger geschiedenen Mutter leben. Da er gemäss seinen Angaben jedoch keinerlei Unterhalt zu entrichten hat, erfolgt in dieser Hinsicht keine weitere Reduktion (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 313). Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangs­lage auf CHF 30.–.

 

6.6      Die Geldstrafe ist bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl. E. 6.1 oben).

 

7.

7.1      Das Strafgericht hiess die Zivilforderung des Privatklägers für den erlittenen Lohnausfall dem Grundsatz nach gut unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent, wies den Anspruch betreffend Höhe jedoch auf den Zivilweg. Es führt im angefochtenen Urteil hierzu aus, da der Lohnausfall durch die Unfalltaggelder nur im Umfang von 80 % ausgeglichen werde, liege es auf der Hand, dass der Privat­kläger Anspruch auf den nicht gedeckten Schaden habe. Allerdings habe der Privatkläger lediglich eine einzige Lohnabrechnung eingereicht, weshalb es dem Gericht nicht möglich sei, den tatsächlichen Lohnausfall zu berechnen (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Ferner sei die geltend gemachte Schadenersatzforderung für den erlittenen Haushaltsschaden in Höhe von CHF 1'000.– in keiner Weise substantiiert worden (angefochtenes Urteil S. 10).

 

7.2      Der Berufungskläger stellt mit seiner Berufung die Kausalität der Schaden­ersatzforderung in Frage. Er vertritt den Standpunkt, dass das Fahrzeug (bzw. die Fahrweise des Berufungsklägers) nicht ursächlich für die Verletzungen des Privatklägers gewesen sei. Zudem trage der Privatkläger ein Mitverschulden, indem er die gefährliche Situation geschaffen habe, weshalb es nicht angehe, die Schadenersatzforderung mit deiner Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach gutzuheissen (Berufungsbegründung Ziff. 13, Akten S. 257). Auch im Rahmen der zivilrechtlichen Haftpflicht kann der Kausalverlauf durch Selbstverschulden nur dann unterbrochen werden, wenn das Verschulden grob und sehr intensiv war (Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 41 OR N 21, mit Hinweisen). Ansonsten kann ein Selbstverschulden zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen, wenn das Verhalten für den Schaden ursächlich war und die geschädigte Person dessen Gefährlichkeit erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Kessler, a.a.O., Art. 44 OR N 7 mit Hinweisen). Nachdem in Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung erstellt ist, dass das Verhalten des Berufungsklägers kausal war für die vom Privatkläger erlittene Verletzung und dem Privatkläger insbesondere keinerlei Mitverschulden vorgeworfen werden kann (E. 5.2 oben), wurde weder der Kausalverlauf unterbrochen noch rechtfertigt sich eine Reduktion der Haftungsquote. Die Einwände des Berufungsklägers bezüglich der Zivilforderung erweisen sich daher als unbegründet.

 

Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsschadens beantragt der Berufungs­kläger eine Abweisung, mit der Begründung, dass er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen sei (Berufungsbegründung Ziff. 15, Akten S. 257). Nachdem vorliegend der Schuldspruch des Strafgerichts bestätigt wird, erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der geltend gemachte Haushaltsschaden wird in Übereinstimmung mit dem Urteil des Strafgerichts auf den Zivilweg verwiesen.

 

7.3      Sofern der Privatkläger mit seiner Berufungsantwort den von ihm geltend gemachten Lohnausfall von CHF 10'826.65 zu substantiieren versucht (Berufungsantwort Ziff. 7 f., Akten S. 266), ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen, da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erklärt hat.

 

8.

8.1

8.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

 

Der Berufungskläger wird im Berufungsverfahren in vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Wie dargelegt, waren die Rügen des Berufungsklägers einer Verletzung des Anklagegrundsatzes unbegründet, weshalb ein Verzicht auf die Auferlegung der Kosten – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 300) – nicht angezeigt ist. Ebenso rechtfertigt auch die Rückweisung des Straf­befehls durch das Strafgericht (Akten S. 85 f.) keine Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr, da das Strafverfahren erst mit der darauffolgenden Anklage vom 28. Mai 2020 beim Strafgericht anhängig gemacht wurde (vgl. Akten S. 90). Was schliesslich die Höhe der erstinstanzlichen Urteilsgebühr betrifft, ist festzuhalten, dass § 19 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) für Entscheide des Strafeinzelgerichts eine Gebühr von CHF 100.– bis CHF 2'500.– vorsieht. Die Gerichtsgebühr stellt eine Kausalabgabe dar, welche nach den Grundsätzen der Kostendeckung und der Äquivalenz nicht höher sein darf, als die Kosten, die der Staat zur Erbringung der entsprechenden Leistung aufgewendet hat. Sie muss mit dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen Rahmen halten (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 422 N 4). Die vom Strafgericht festgesetzte Gebühr von CHF 700.– bzw. CHF 350.– bei Verzicht auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung bewegt sich im unteren Drittel des Gebührenrahmens und erscheint für den vorliegend zu beurteilenden Fall – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 257 f.) – ohne weiteres als angemessen. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten von CHF 1'205.90 und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 700.– dem Berufungskläger aufzuerlegen sind.

 

8.1.2   Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Berufungskläger aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 1‘000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

8.2      Der Berufungskläger stellt gestützt auf Art. 425 StPO ferner – zumindest sinngemäss – ein Gesuch um teilweisen Erlass der Verfahrenskosten (Berufungsbegründung Ziff. 18 f., Akten S. 257 f.). 

 

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

 

Der Berufungskläger lebt zwar derzeit von der Sozialhilfe und erhält monatlich CHF 1'721.– (vgl. Akten S. 249 f.). Über allfälliges Vermögen ist allerdings nichts bekannt; immerhin war der Berufungskläger jedoch im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Unfalls Halter eines Audi A6 (Akten S. 39). Dass sich der Berufungs­kläger in derart angespannten finanziellen Verhältnissen befindet, dass er die vorliegenden Verfahrenskosten nicht tragen könnte, ist daher nicht erstellt. Zudem gab der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er nur deshalb von der Sozialhilfe lebe, weil derzeit noch ein Verfahren wegen eines früheren Unfalles laufe, aufgrund dessen er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (Akten S. 313). Selbst der Berufungskläger ist demnach der Ansicht, dass sich seine finanzielle Situation in Zukunft ändern bzw. verbessern wird. Das (teilweise) Kostenerlassgesuch des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.

 

8.3

8.3.1   Da der Schuldspruch wegen fahrlässiger Köperverletzung vorliegend bestätigt wird, ist dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren auch keine (Partei-)Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

 

8.3.2

8.3.2.1 Der Privatkläger hat sich zumindest sinngemäss sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt (Akten S. 9 f.). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt; als Zivilklägerin, wenn die Privatklägerin im Zivilpunkt obsiegt (Griesser, a.a.O., Art. 433 N 1). Grundsätzlich ebenfalls als Obsiegen zu werten ist dabei eine zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 433 StPO N 13). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

 

8.3.2.2 Die Vertretung des Privatklägers machte vor erster Instanz einen Aufwand von 17.05 Stunden sowie Auslagen von CHF 240.25 geltend (Akten S. 143 f.). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers erscheint dieser Aufwand für das vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger vorliegend im Strafpunkt wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und die Zivilforderung des Privatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutheissen und lediglich betreffend Höhe des Anspruches auf den Zivilweg verwiesen. Insofern ist von einem Obsiegen des Privatklägers auszugehen. Lediglich seine Genugtuungsforderung von CHF 1'000.– wurde abgewiesen und der geltend gemachte Haushaltsschaden von CHF 1'000.– auf den Zivilweg verwiesen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 4'482.20 um CHF 755.50 reduzierte, zumal die Abgrenzung der Aufwendungen im Einzelnen schwierig ist (vgl. auch den Mandatsrapport, Akten S. 143 f.). In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist dem Privatkläger somit für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 3'726.70 zuzusprechen.

 

8.3.2.3 Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegt der Privatkläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der Berufungskläger ist zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger zu verurteilen. Der von der Vertretung des Privatklägers für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 19.43 Stunden zum Ansatz von CHF 230.– bzw. 2.34 Stunden zum Ansatz von CHF 150.– sowie Auslagen von CHF 165.80 (Akten S. 308) erscheinen angemessen und für die Wahrung der Interessen des Privatklägers auch als notwendig. Hinzuzurechnen sind 2.75 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Stundenansatz von CHF 230.– sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

8.3.3   Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann (Akten S. 301). Hierzu werden 15 Minuten zusätzlich für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Einzig die Weg­entschädigung von CHF 70.– kann nicht gewährt werden. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern allerdings keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, der daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und des Wegfalls oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (AGE BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1, in BJM 2013 S. 48 ff. S. 52). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 1. Oktober 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       die Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1’000.–;

-       die Abweisung der Mehrforderung der Parteientschädigung an B____ von CHF 755.50.

 

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 125, 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Die Zivilforderung von B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 Prozent; bezüglich der Höhe seines Anspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

 

Die Schadenersatzforderung (Haushaltsschaden) im Betrag von CHF 1'000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

B____ wird zu Lasten von A____ für das erst­instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'726.70 und für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 6’050.80 zugesprochen (jeweils inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Aus­lagenersatz von CHF 64.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 251.35 (auf CHF 3'264.50), somit total CHF 3'515.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'205.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).