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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2021.37
URTEIL
vom 9. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel, Beschuldigter
6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
D____ Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E____
F____
G____
B____
H____
I____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
J____
K____
Gegenstand
Berufungen und Anschlussberufungen gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 8. September 2021
betreffend
ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Raufhandel und Unterlassung der Buchführung, Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens, Strafzumessung, Landesverweisung, Zivilforderungen und Einziehung beschlagnahmter Gegenstände
ad 2: versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Landesverweisung, Zivilforderungen
ad 3: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Raufhandel, Strafzumessung, Landesverweisung, Zivilforderungen
Sachverhalt
1. Vorinstanzliches Urteil
1.1 Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. September 2020 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 31. Mai 2018 (4 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 31. Oktober 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒. Von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Die am 9. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 270.‒, abzüglich 2 Tagesätze für 2 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, sowie die am 18. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒, Probezeit 3 Jahre, wurden nicht vollziehbar erklärt. Es wurde über A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen mit Eintragung im Schengener Informationssystem. A____ wurde verurteilt zu CHF 8’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____ und CHF 24’666.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an die K____. Deren Mehrforderung von CHF 12’544.70 wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung von E____ im Betrage von CHF 70’000.‒ und dessen unbezifferte Schadenersatzforderung sowie die Schadenersatzforderung der K____ im Betrage von CHF 122’085.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 wurden abgewiesen. Es wurde verfügt, A____ seien unter Aufhebung der Beschlagnahme folgende Gegenstände zurückzugeben: die Jacke (Veston) (Pos. 2010), die Bundfaltenhose (Pos. 2011), die Schuhe (Pos. 2012), das iPhone X mit Sim-Karte (Pos. 2001), das iPhone X mit Sim-Karte (Pos. 2020), die Arbeitshandschuhe (Pos. 703), der Fingerring (Pos. 103), das Mobiltelefon Nokia N95 ohne SIM-Karte (Pos. B2500), das Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (Pos. B2501), die 4 SIM-Blister (Pos. B2505, Pos. B2505.1, Pos. B2505.2, Pos. B2505.3) und das iPhone 7 mit SIM-Karte (Pos. B2600). A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 46’845.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot von CHF 5’586.84 (CHF 293.‒, 5’260.‒ und 33.84) wurde mit der Geldstrafe und den Kosten verrechnet. Die Mehrkosten von CHF 1’357.40 wurden der Staatsanwaltschaft auferlegt. A____ wurde aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 9’109.25 inkl. MWST zugesprochen.
1.2 Mit dem gleichen Urteil wurde B____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Mai 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____ wurde er freigesprochen. B____ wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen, ohne Eintrag im Schengener Informationssystem. Er wurde verurteilt zu CHF 8’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____. Die unbezifferte Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von J____ und die Genugtuungsforderung von H____ im Betrage von CHF 2’500.‒ wurden abgewiesen. Auf die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von H____ wurde nicht eingetreten. Es wurde verfügt, dem Beurteilten seien unter Aufhebung der Beschlagnahme die Hosen (Pos. 7002), die Schuhe (Pos. 7004) und das T-Shirt (Pos. 7003) zurückzugeben. B____ wurden die Verfahrenskosten von CHF 43’630.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot von CHF 1’500.‒ wurde mit der Busse und den Kosten verrechnet. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 35’080.‒ (zuzüglich CHF 2’701.15 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 1’259.55 (zuzüglich CHF 97.‒ Mehrwertsteuer) ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
1.3 Mit dem gleichen Urteil wurde C____ der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, des Raufhandels und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 14. Dezember 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, diese mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. C____ wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen, mit Eintragung im Schengener Informationssystem. Er wurde verurteilt zur Zahlung von: CHF 10’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 an D____. Die Mehrforderung von CHF 15’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 22’701.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020 an D____. Die Mehrforderung von CHF 2’627.35 wurde abgewiesen. Auf die weitere, nicht bezifferte Schadenersatzforderung wurde nicht eingetreten; CHF 20’000.‒ Genugtuung an E____. Dessen Mehrforderung von CHF 50’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____. Dessen Mehrforderung von CHF 20’000.‒ wurde abgewiesen; CHF 122’085.65 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an K____. Nicht eingetreten wurde auf die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von F____. Es wurde die Rückgabe des iPhone 7 mit SIM-Karte (Pos. B1001) verfügt. C____ wurden Verfahrenskosten von CHF 31’899.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wurden ein Honorar von CHF 12’500.‒ (zuzüglich CHF 962.50 Mehrwertsteuer), eine Spesenvergütung von CHF 1’113.35 (zuzüglich CHF 85.75 Mehrwertsteuer) sowie sonstige Auslagen von 1’234.80 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
2. Berufungen
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat am 6. April 2021 Berufung gegen dieses Urteil ‒ betreffend die Beschuldigten A____ und C____ ‒ erklärt. Sie beantragt, der Beschuldigte A____ sei zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E____ und der mehrfachen Gefährdung des Lebens, eventualiter der Beschuldigte C____ der versuchten vorsätzlichen Tötung von E____ schuldig zu sprechen. Die Schussabgaben von C____ auf die Geschädigten F____ und D____ seien rechtlich als mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung zu werten und C____ folglich der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Die Berufungsbeklagten A____ und C____ seien infolgedessen zu höheren Strafen zu verurteilen.
2.2 A____ hat am 7. April 2021 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung freizusprechen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, es sei die Beschlagnahme über sämtliche ihm gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte aufzuheben, und diese seien ihm vollumfänglich herauszugeben. Es seien die Zivilforderungen von B____ sowie der K____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien die vorgenannten Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen, und dem Berufungskläger sei eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Haftentschädigung von CHF102’300.00 auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Akten S. 11’056 ff.).
2.3 B____ hat am 8. April 2021 Berufung erklärt und sie gleichzeitig begründet. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Der bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2020 erfolgte Teilfreispruch betreffend den angeklagten Tötungsversuch zum Nachteil von J____ sei zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Der Mitbeschuldigte A____ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 12’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 zu bezahlen. Sämtliche Zivilforderung seien auf den Zivilweg zu verweisen (Akten S. 11’081).
2.4 C____ hat am 8. April 2021 Berufung erklärt. Diese beschränkt sich auf die ausgesprochene Landesverweisung und die Auferlegung der Verfahrenskosten (Akten S. 11'093 ff.). Am 9. Mai 2021 hat C____ zudem Anschlussberufung erklärt. Nicht angefochten wird weiterhin der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise. Hingegen werden mit der Anschlussberufung die folgenden Punkte angefochten: Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens und Raufhandel sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. C____ sei einzig der rechtswidrigen Einreise schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte sei für jeden Tag Überhaft mit CHF 200.‒ zu entschädigen. Die Zivilforderungen von D____, E____, F____ und der K____ seien abzuweisen. Nicht einzutreten sei auf die nicht bezifferte Schadenersatzforderung von F____. Die Verfahrenskosten seien zu 80 % dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger sei nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zu entschädigen (Akten S. 11’117 ff.).
2.5 Der Privatkläger D____ hat am 11. Mai 2021 Anschlussberufung erklärt. Er beantragt, C____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Privatkläger D____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er sei zu verurteilen, dem Anschlussberufungskläger eine Genugtuung von CHF 25'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten (Akten S. 11’123 ff.).
2.6 Die übrigen Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt.
3. Begründungen
Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 17. Juni 2021 (Akten S. 11’160 ff.), die Anschlussberufungsbegründung von D____ vom 15. Juli 2021 (Akten S. 11’178 ff.), die Berufungs- und Anschlussberufungsbegründung von C____ vom 16. Juli 2021 (Akten S. 11’183) und die Berufungsbegründung von A____ vom 30. September 2021 (Akten S. 11’246). Der Privatkläger I____ hat mit Eingabe vom 23. Juli 2021 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Akten S. 11’219 f.).
4. Berufungsverhandlung
Die Berufungsverhandlung fand vom 7. bis zum 9. Juni 2022 statt. Nach der Befragung der Berufungskläger gelangten die Staatsanwältin, die Verteidiger sowie die Vertreter der am Berufungsverfahren beteiligten Privatkläger zum Vortrag. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Die Berufungskläger sind als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie zur Erhebung von Berufung und Anschlussberufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 401 Abs. Abs. 1 StPO). Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Auch der Privatkläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gestützt auf Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 401 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Sämtliche Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 400 Abs. 3 und 401 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist somit darauf einzutreten.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime; die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Vorliegend betrifft dies die nachfolgenden Punkte, welche von keiner Seite angefochten werden und demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind: Betreffend A____ die Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung der [...] von CHF 12’544.70 betreffend den Geschädigten B____ und die teilweise bereits vorinstanzlich verfügte Rückgabe des Beschlagnahmeguts; betreffend B____ den Freispruch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____, die Abweisung der unbezifferten Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von J____, der Genugtuungsforderung von H____ von CHF 2’500.‒ und der Genugtuungs-Mehrforderung von I____ von CHF 4’000.‒, das Nichteintreten auf die unbezifferte Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach von H____, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren; betreffend C____ den Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG), das Nichteintreten auf die nicht bezifferten Schadenersatzforderungen von F____ und D____, die Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung von CHF 2’627.35 von F____, die Abweisung der Genugtuungs-Mehrforderung von F____ von CHF 20’000.‒ und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
1.3.3 Zufolge Einstellung des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend die Zivilforderungen von E____ nicht rechtskräftig, selbst wenn diese unangefochten geblieben sind (siehe dazu E. 3.3.3)
2. Verfahrensanträge
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung die Ladung des Privatklägers E____ als Auskunftsperson beantragt. Diesem Antrag wurde durch die Verfahrensleiterin entsprochen und E____ mit Verfügung vom 19. Januar 2022 als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Nachdem die Vorladung nicht zugestellt werden konnte, ergab die Nachfrage bei den Einwohnerdiensten [...] und [...], dass sich E____ per 30. September 2021 in die Türkei abgemeldet hatte. Es wurde in der Folge versucht, ihm die Vorladung via seinen Rechtsbeistand zukommen zu lassen, die Auskunftsperson erschien jedoch nicht zur Berufungsverhandlung.
2.2 Der Berufungskläger B____ beantragt, ein Sachverständiger habe festzustellen, ob auszuschliessen sei, dass die auf den Tatwaffen aufgefundenen DNA-Spuren von blossen Abwehrhandlungen herrührten. Sein Verteidiger führt aus, die auf Griffhöhe der Tatwaffen aufgefundene DNA seines Mandanten könnten auch durch schützende Abwehrbewegungen angetragen worden sein, zumal diese Spuren jeweils nur auf einer Griffseite gefunden worden seien. Wenn der Beschuldigte das Messer als Tatwaffe benutzt hätte, wäre seine DNA auf beiden Griffseiten zu finden gewesen (Berufungserklärung: Akten S. 11’082). Die Verfahrensleiterin hat diesen Antrag mit begründeter Verfügung vom 19. Januar 2022 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag hin abgewiesen. Der Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem Antrag festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’646).
Der Berufungskläger führt nicht aus, wer mit der Erstellung dieses Gutachtens beauftragt werden sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Disziplin ein Sachverständiger angehören würde, der sich gewinnbringend zur aufgeworfenen Frage äussern könnte. Aufgabe von Kriminaltechnik und Rechtsmedizin ist die Spurensicherung, die Benennung von Fundort und Spurenträger sowie die Auswertung und Zuordnung der aufgefundenen DNA-Spuren. Die Interpretation dieser Funde mithilfe der Gesamtheit der Beweismittel und namentlich der Aussagen von Beteiligten und weiteren Zeugen und Auskunftspersonen ist hingegen Kernaufgabe des urteilenden Gerichts. Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen ist daher abzuweisen.
2.3 Der Berufungskläger B____ beantragt weiter, die Plädoyernotizen seines Verteidigers vor erster Instanz, [...], seien als gesprochenes Wort zu den Akten zu nehmen. Dieses Anliegen ist bereits verwirklicht, da sich die erstinstanzlichen Plädoyers in Form einer Audioaufnahme im Wortlaut bei den Akten befinden, und der Antrag ist somit hinfällig.
2.4 Verwertbarkeit der Einvernahmen
2.4.1 Rügen von A____
A____ macht in seiner Berufung eine Verletzung der Teilnahmerechte geltend (Berufungsbegründung Ziff. 4, Akten S. 11’248). Er verweist auf die Ausführungen vor 1. Instanz, verzichtet aber explizit auf erneuten Antrag auf Ladung von [...]. Vor 1. Instanz hatte er diesen kurz vor der Hauptverhandlung als Zeugen betreffend den Sachverhaltskomplex «O____ Club» angerufen und darauf beharrt, dass er ein wichtiger Entlastungszeuge sei (Akten S. 10’298, 10’465/6). Der Antrag wurde zunächst vom damaligen Verfahrensleiter und dann vom Strafgericht abgewiesen (Akten S. 10’371, 10’467). Vor erster Instanz hatte der Verteidiger lediglich moniert, das Teilnahmerecht sei nicht bei allen Einvernahmen gewährt worden, vor allem im ersten Fall und dann unter den Ausführungen zum «O____ Club» nochmals erwähnt, betreffend die subjektiven Beweise bestehe das Problem, dass Teilnahmerechte nicht gewahrt worden seien (Protokoll Hauptverhandlung Vorinstanz, Akten S. 10’513). Im Zusammenhang mit dem zweiten Fall («Club N____») hat der Verteidiger diesen Punkt nicht mehr zur Sprache gebracht.
2.4.2 Teilnahmerechte
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 m. Hinw.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1 je m. Hinw.).
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2, je m. Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüberhinausgehendes Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung keine selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn. 81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs).
Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018) umfassend damit auseinandergesetzt, was dies für den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, aussagt. Es hält fest, dass die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein nicht genüge, «um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zitierten Entscheid aber auch, dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Dabei habe es das Bundesgericht im Leiturteil BGE 139 IV 25 explizit offen gelassen, «ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.2, unter Hinw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff. und BGE 141 IV 220 E. 4.4). In E. 2.2.1 resümiert es dann freilich recht pragmatisch: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen».
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Markus Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2.A. 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.
Der Vorfall im Umfeld des «O____ Club» ereignete sich am frühen Morgen des 27. Mai 2018. Unmittelbar danach wurden erste Einvernahmen ohne Wahrung der Parteiöffentlichkeit durchgeführt: Zahlreiche bereits am Tattag (J____ als Beschuldigter, Akten S. 4’818 ff. sowie H____ als Auskunftsperson, [...], [...] (Name bekannt), L____, [...], [...], [...], [...], [...] (Bruder des Berufungsklägers 1), [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...]: Akten S. 4’629 - 4‘816), einige am folgenden Tag, darunter A____ als Beschuldigter sowie (zum zweiten Mal einvernommen) [...] und [...], beide nun ebenfalls als Beschuldigte, ferner B____ als Auskunftsperson sowie [...]: Akten S. 4’838 ff. Am 29. Mai 2018 fanden weitere Einvernahmen statt, darunter jene von B____ als Beschuldigter (Akten S. 5’156 ff.). Am 30 Mai 2018 erfolgte die zweite Einvernahme von J____, nach wie vor als Beschuldigter (Akten S. 5’266 ff.).
Über die weiteren kurz nach der Tat, am 29. Mai 2018, durchgeführten Einvernahmen von [...], [...] (2. Einvernahme), [...] und [...] wurde der damalige Verteidiger von A____, [...], bereits vorgängig informiert (Akten S. 106, 107, 111, 112), er verzichtete dann teils auf eine Teilnahme (Akten S. 5189, 5116, 112), teils liess er sich substituieren (durch [...], Akten S. 107-109, 5070). Auch auf eine weitere Einvernahme vom 14. Juni 2018 mit [...] wurde der damalige Verteidiger [...] rechtzeitig hingewiesen, er verzichtete aber offenbar auf eine Teilnahme (vgl. Akten S. 123) ‒ die Verteidiger von I____ und B____ nahmen daran teil. Für die weiteren, ab Dezember 2018 durchgeführten Einvernahmen erfolgten jeweils rechtzeitige Terminabsprachen mit dem damaligen Verteidiger (Akten S. 135 ff.). Einzig in Bezug auf die Einvernahmen von I____ als Beschuldigtem am 18. Juni 2018 und von H____ vom 10. Dezember 2018 findet sich in den Akten keine Orientierung an den Verteidiger von A____.
Umgekehrt ist auch die Einvernahme von A____ als Beschuldigtem vom 10. Mai 2019 offenbar ohne Orientierung des Verteidigers von B____ erfolgt, und dieser hat auch nicht teilgenommen (Akten S. 5’651 ff.).
Nach dem zuvor Ausgeführten erscheint es zulässig, dass bei den Einvernahmen, welche bis am 30. Mai 2018 erfolgt sind, die Parteiöffentlichkeit teilweise nicht gewahrt wurde. Zunächst sind A____ und B____ erst im Verlauf des 28. Mai 2018 festgenommen worden, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf sie noch von einem polizeilichen Ermittlungsverfahren auszugehen ist. Aber auch davon abgesehen ist massgeblich, dass die Einvernahmen sehr kurz nach der Tat stattfanden und den Strafverfolgungsbehörden dazu dienten, einen ersten Überblick über den Sachverhalt und allfällige Involvierte zu gewinnen. Zu jenem Zeitpunkt war noch nicht erkennbar, wer beweiserhebliche Aussagen machen könnte und wer überhaupt als Beschuldigter in Frage kam – das zeigt sich auch darin, dass die Befragten teils in wechselnden Eigenschaften einvernommen wurden. Auch bestand noch keinerlei Klarheit über den Tatablauf und über die Rollen der Beteiligten im Rahmen der Auseinandersetzung. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich somit erst einen eigenständigen und präziseren Eindruck der gegenseitig erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen von ersten Einvernahmen abzuklären, was kurz zuvor vorgefallen sein und wer in welcher Form daran beteiligt gewesen sein könnte. Da den Einvernahmen demnach vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zukam, war der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit unproblematisch, und zwar unabhängig vom Eröffnen des Untersuchungsverfahrens. Soweit es darum ging, aus der Fülle von potentiellen Augenzeuginnen und -zeugen die zur Sachverhaltsklärung relevanten herauszufiltern, waren selbständige polizeiliche Befragungen zulässig. Aber auch soweit erste darüberhinausgehende Erkenntnisse (teils im Rahmen einer zweiten Befragung) unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gewonnen werden konnten, war dies unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. Das ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles: Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Anwesenheit der jeweils Beschuldigten samt ihren Verteidigern bei einer ersten Befragung zu den möglichen Beteiligungen an einer Auseinandersetzung die Qualität der Aussagen erheblich belastet und auch den Boden für gegenseitige Beeinflussungen bereitet. Es brauchte zunächst möglichst präzise Angaben der nächsten Involvierten und Beobachtenden dazu, wann welcher der Beteiligten ins Spiel kam, wie die einzelnen Handlungen aufeinander folgten und welche Kommunikation jeweils zu welchem Zeitpunkt stattfand, um den mutmasslichen Tätern danach ihre konkreten Tatbeiträge vorzuhalten ‒ und zwar ohne, dass diese bereits anlässlich einer Teilnahme an anderen Einvernahmen mögliche Ausflüchte bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld finden oder allfällige Belastungszeugen unter Druck setzen konnten. Die Erfahrung des Strafverfolgungs- und Gerichtsalltags zeigt, dass eine gemeinsame Einvernahme von Mitbeteiligten in einem derart frühen Verfahrensstadium dazu führen kann, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr durchzusetzen vermag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Beeinflussung bei Straftaten wie den vorliegenden, wo zahlreiche Involvierte freundschaftlich oder familiär miteinander verbunden sind, ausserordentlich gross ist. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an den genannten Ersteinvernahmen jedenfalls zu verneinen und kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf diese abgestellt werden (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt in BGer 6B_256/2017 sowie statt vieler AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284).
Für die späteren Einvernahmen gilt, dass der Berufungskläger den Verzicht seines damaligen Verteidigers an der Teilnahme gegen sich gelten lassen muss (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 138 I 97 E. 4.1.5; 138 IV 161 E. 2.4). Die Einvernahmen sind damit in den Fällen, in welchen die Verteidigung auf die angebotene Teilnahme verzichtet hat, ebenfalls verwertbar. In Bezug auf die Einvernahme von I____ vom 18. Juni 2018 und von H____ am 10. Dezember 2018, ist indessen, wie erwähnt, keine Terminabsprache oder zumindest Orientierung der Verteidigung aktenkundig. Dasselbe gilt für die Einvernahme von A____ vom 10. Mai 2019. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen erkannt, soweit sie die Beschuldigten in irgendeiner Weise belasteten (Urteil Vorinstanz, E. II.A. 1.3.1, 1.2.2 und 1.2.1).
Das Gesagte gilt im Grundsatz auch in Bezug auf den Komplex «Club N____». Die ersten Einvernahmen in den Tagen nach der Tat (14.-19. Oktober 2018) erfolgten ebenfalls noch ohne Parteiöffentlichkeit (Akten S. 6’958 ff.). Soweit dieselben Personen mehrfach einvernommen wurden, handelte es sich mehrheitlich um ergänzende Einvernahmen zur Identifizierung von Beteiligten anhand von Fotos (vgl. etwa Einvernahme von F____ vom 17. Oktober 2018, Akten S. 7’231 ff.). Es gab allerdings auch spätere Einvernahmen, an welchen in der Sache erneut befragt wurde, ohne dass einer der Beschuldigten oder ihrer Verteidigung anwesend gewesen wäre (vgl. etwa Einvernahme [...] vom 21. Oktober 2018, Akten S. 7’280). Die Vorinstanz hat diese aber als unwesentlich eingeschätzt, weshalb auf eine erneute Befragung vor Gericht verzichtet werden konnte: Urteil Vorinstanz E. II.B 7.
2.4.3 Konfrontationsanspruch
Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Damit eine belastende Zeugenaussage verwertet werden kann, genügt es aber, wenn der Beschuldigte einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Ist dies der Fall, dann sind Aussagen des Betroffenen auch aus früheren Einvernahmen verwertbar: Sein Konfrontationsanspruch ist gewahrt und die Verletzung seiner Teilnahmerechte durch die polizeiliche Befragung ohne seine Anwesenheit oder diejenige seiner Verteidigung geheilt (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.4; Viktor Lieber, in: Kommentar StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage 2020, Art. 389 StPO N. 3 f.; Sven Zimmerlin, ebenda, Art. 409 StPO N. 7). Freilich muss sich, damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Dabei ist aber, wie das Bundesgericht festhält, «keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise» (BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2020 E. 2.2 sowie auch zum Ganzen BGE 140 IV 172 E. 1.5; BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Zu beachten ist bei einer Wiederholung der Befragung bzw. dem Durchführen einer Konfrontationseinvernahme zu späterem Zeitpunkt allerdings dass die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen darf, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.4; mit Verweis u.a. auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.2).
Die zur Sachverhaltserhebung relevanten Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen sind vorliegend sämtlich mit den Berufungsklägern konfrontiert worden, mehrheitlich im Aargauer Verfahren oder anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz. Damit stellt sich das Problem einer mangelnden Konfrontation nicht bzw. wäre die anlässlich früheren Einvernahmen unterbliebene Konfrontation jedenfalls geheilt. Anders wäre nur dann zu urteilen, wenn man die früheren Aussagen anlässlich einer erneuten, konfrontierten Einvernahme vorgelegt und sich darauf beschränkt hätte, sie durch die Befragten bestätigen zu lassen. Das hat aber die Vorinstanz keineswegs getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung der Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen vorgenommen, die sich in freier Rede und auch ausführlich auf ergänzende Fragen hin zum Sachverhalt geäussert haben. Soweit sich Widersprüche in den verschiedenen im Verlauf des Verfahrens gemachten Depositionen ergeben, sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu beleuchten.
2.5 Die prozessualen Fragen betreffend Anklageziffer 2.5 (Alternativanklage betreffend Schuss auf E____) werden im materiellen Teil unter Erwägung 3.3.3 behandelt.
3. Tatsächliches und Rechtliches
3.1 Sachverhalt Komplex «O____ Club»
3.1.1. A____
3.1.1.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Berufungskläger A____ den Berufungskläger B____ mit zwei grossen Messern verletzt hat. Sie hat dazu erwogen, dass B____ wiederholt ausgesagt habe, A____ sei mit einem Messer in jeder Hand auf ihn zugekommen und habe ihn gestochen. Auch L____ habe zumindest im Ermittlungsverfahren davon gesprochen, dass ein Mann, bei dem sie zwei Messer gesehen habe, zugestochen habe, allerdings ohne A____ auf einem Foto zu erkennen. Dies decke sich mit den Erkenntnissen der Sicherung von DNA-Spuren von B____ und A____ ab zwei grossen Messern, die auf der Theke im «O____ Club» sichergestellt worden seien (Urteil Vorinstanz E. II.1.6.4 in Verbindung mit II.1.5.1/1.5.2).
3.1.1.2 Auf der Ausschanktheke des Lokals wurden zwei Messer sichergestellt, ab welchen DNA von mehreren Personen sichergestellt werden konnte. Es kann hierbei die umfassende Darstellung der Spurenfunde aus dem vorinstanzlichen Urteil übernommen werden:
Am Brotmesser, das sich auf der Ablage der Ausschanktheke befand (= A010353, Beschlagnahme. Akt. S. 3’098; Foto, Akt. S. 5745), wurde ausschliesslich DNA von A____ und B____ gefunden: Jene von B____ an der Klinge links, beim Übergang zum Griff (Kropf), ab einer nicht verwertbaren Dakty-Spur (Auswertung, Akt. S. 6’041; dazu Bericht KTA, Akt. S. 6’032/6’033 und Asservatenliste Personen mit PCN-Nummern, Akt. S. 5’770), an der Klinge rechts, 16 cm ab Messerspitze, ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 6’043) sowie an der Messerspitze ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 6’048), jene von A____ im hinteren Bereich des Griffstücks, ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt., S. 6’045/6’046). Darüber hinaus fand sich im hinteren linken Bereich der Klinge, ab einer visuell blutfreien Stelle, sowohl DNA von B____ als auch von A____ (Auswertung, Akt. S. 6’039).
Am ebenfalls auf der Theke sichergestellten Küchenmesser (= A010354, Beschlagnahme, Akt. S. 3’098; Foto, Akt. S. 5’746) fand sich DNA von B____ an der Klingenspitze (Auswertung, Akt. S. 5’989, dazu Bericht KTA, Akt. S. 5’983/5’984), an der linken Klingenseite, 10 cm ab Spitze, ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 5’993), und an der Klingenschneide, 3 - 4 cm ab der Spitze, ebenfalls ab einer blutverdächtigen Antragung (Auswertung, Akt. S. 5’995). DNA hinterliessen B____ und A____ zudem auf dem Griff des Messers (Auswertung, Akt. S. 5987). Bei zwei weiteren Spuren ebenfalls am Griff, einmal ab einer blutverdächtigen Antragung, das andere Mal ab einer visuell blutfreien Stelle, konnte wiederum DNA von B____ festgestellt werden und A____ als (Mit)Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (Auswertungen, Akt. S. 5’997, 5’999).
3.1.1.3 Der Berufungskläger A____ bestreitet in der Berufungserklärung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Er habe lediglich eines der später auf der Bar aufgefundenen Messer behändigt und damit herumgefuchtelt, damit die Angreifer von seinem Neffen I____ ablassen würden (Berufungsbegründung, Akten S. 11’246 ff., Ziff. 7). Dass sich auch am zweiten Messer seine und B____ sDNA befunden habe, sei dadurch zu erklären, dass er (A____) es wohl aufgehoben und auf die Bar gelegt habe, nachdem B____ es verwendet und sich wohl im Gedränge selbst daran verletzt habe. Dass sich am Küchenmessergriff DNA von B____ befunden habe, spreche dafür, dass er damit auf I____ losgegangen sei (Ziff. 20). Der Berufungskläger A____ habe einzig mit dem Brotmesser herumgefuchtelt, und es sei nicht auszuschliessen, dass es dabei zu den eher oberflächlichen Schnittwunden von B____ gekommen sei (Ziff. 21).
3.1.1.4 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
Hinsichtlich der Aussagegenese besteht vorliegend die Schwierigkeit, dass alle wesentlichen Zeugen und Auskunftspersonen nicht neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer und/oder Beschuldigte sind oder dem Lager eines der Opfer bzw. der potentiellen Täter zuzuordnen sind. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es auf die Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge erheblich ankommt, dürften diese Befragten daher eine gewisse Neigung haben, die Tatbeiträge der Personen aus dem eigenen Umfeld zu verharmlosen und umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem Aspekt der Motivlage mit Vorsicht zu würdigen und kommt es erst recht auf die inhaltliche Analyse sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln an.
In Bezug auf das inkriminierte Verhalten von A____ waren die Aussagen von B____ konstant. Er sagte stets, A____ habe ihn mit zwei Messern angegriffen und mindestens mit einem gestochen (Einvernahme vom 28. Mai 2018: «Ich drehte mich um und sah hinter mir einen Mann mit zwei Messern, in je einer Hand eines, auf mich zukommen. (...) Eines war sicher ein längeres Küchenmesser (ca. 20 bis 30 cm.). Das andere Messer war etwas kürzer» (Akten S. 4’988); Indirekte Konfrontation vom 4. Juni 2019: «Beim Vorfall hat Herr A____ mich mit zwei Messern angegriffen» (Akten S. 5’678), «Ich weiss noch, dass es küchenartige Messer waren. Messer, die man in der Küche verwenden kann.» (Akten S. 5’679), «Ich bin mir sicher, dass Herr A____ mich mit zwei Messern angegriffen hat» (Akten S. 5’686); Erstinstanzliche Hauptverhandlung: «[Ich] erkannte […], wie A____ mit 2 Messern auf mich losgeht, es war ein langes Messer, ca. 30 cm, und ein kurzes. Er ging auf mich los und stach mich und die anderen schlugen weiter zu.» (Akten S. 10’478); Berufungsverhandlung: «Ich wurde von überallher gestochen und geschlagen. Ich erkannte Herrn A____, wie er mit zwei Messern ‒ einem 30 cm langen und einem kleineren auf mich losging. Ob alle acht Stiche von A____ waren, kann ich nicht sagen. Ich bekam mit, dass er mich stach. Ich weiss, dass er zwei Messer hatte und mich angriff, aber nicht, wie oft er mich stach.» (Akten S. 11’652). Dies ist insoweit glaubhaft, als es sich mit den auf beiden Messern aufgefundenen DNA-Spuren der beiden Beteiligten in Einklang bringen lässt und just in Bezug auf die recht ungewöhnliche Bewaffnung mit zwei Messern, die B____ von Beginn weg geschildert hat, mit der tatnächsten Schilderung von L____ übereinstimmt. Diese sagte in ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2018 aus: «Dann sah ich noch den Typen, ein Türke, wie er mit zwei Messern die Treppe hochgegangen ist. Im Club hat es eine Treppe. Das waren mega Messer. Küchenmesser.» (Akten S. 4’659) – sie machte diese Angaben zu einem Zeitpunkt, da eine Absprache mit B____ noch nicht möglich gewesen war.
Diesen belastenden Aussagen stehen jene des Berufungsklägers A____ gegenüber. Er hat im Untersuchungsverfahren stets bestritten, jemanden mit einem oder gar mehreren Messern verletzt zu haben. Er habe weder geschlagen noch gestochen (Einvernahme vom 28. Mai 2018, Akten S. 4’925). Auf Vorhalt bestritt er zu Beginn auch noch, überhaupt ein Messer dabeigehabt zu haben (a.a.O. S. 4’924). In der Konfrontationseinvernahme vom 8. Januar 2019 bekräftigte er, niemanden gestochen zu haben (Akten S. 5’564). Auf Frage, ob er jemals ein Messer in der Hand gehabt habe, antwortete er nun hingegen, er habe die laufende Schlägerei beenden und sich verteidigen wollen und dazu ein Messer von der Bar genommen ‒ es sei eines der beiden später auf der Bar sichergestellten Messer gewesen (Akten S. 5’565) ‒ und geschrien, sie sollten mit der Schlägerei aufhören. Als er seinen Neffen regungslos am Boden habe liegen sehen, habe er das Messer zurück auf die Bar gelegt und versucht, ihn nach draussen zu tragen (Akten S. 5’665). Auf Vorhalt einer Aktennotiz in der Einvernahme vom 10. Mai 2019, wonach sein Anwalt gegenüber einer Staatsanwältin im Aargau geschildert habe, A____ habe mit einem Messer, dass er einem Angreifer abgenommen habe, auf diesen eingestochen, sagte er aus, dies treffe nicht zu ‒ er habe seinem Anwalt nicht gesagt, dass er zugestochen habe (Akten S. 5’669). In der indirekten Konfrontationseinvernahme mit B____ vom 4. Juni 2019 sagte A____ abermals, er habe niemanden gestochen, als er «die Messer» in der Hand hatte. In den direkt nachfolgenden Aussagen bestritt A____ wieder, zwei Messer in den Händen gehabt zu haben, sodass es sich beim Plural «die Messer» um ein Missverständnis oder einen Tippfehler handeln dürfte (Akten S. 5’681). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei, ein ca. 30 cm langes Messer von der Bar genommen zu haben, als fünf bis sechs Personen seinen Neffen attackiert hätten. Er habe damit herumgefuchtelt und geschrien, sie sollten aufhören. Irgendwann hätten sie gestoppt und er habe sie mit dem Messer in ca. einem Meter Entfernung hinausbegleitet. Ein bis zwei Leute hätten dabei versucht, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen, und es sei im heruntergefallen, er habe es aber wieder an sich nehmen können. Er habe dann seinen Neffen regungslos am Boden liegen sehen und wisse nicht mehr, was er mit dem Messer gemacht habe (Akten S. 10’470 f.). Auf Vorhalt der DNA-Spuren sagte er vor Strafgericht, im Club finde sich überall seine DNA, da er ja dort arbeite und alles anfasse (Akten S. 10’473). In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger A____ auf Vorhalt, zwei Messer behändigt zu haben, nicht widersprochen, selbst jedoch immer nur gesagt, «ich habe Messer genommen», womit offenbleiben muss, ob er bewusst darauf umgeschwenkt ist, zwei Messer genommen zu haben oder nur von einem Messer sprach und den Vorhalt zweier Messer nicht realisiert hatte. Auffällig ist, dass er nicht mehr konsequent verneint hat, jemanden mit einem Messer verletzt zu haben, sondern es so formuliert hat, dass er niemanden «bewusst gestochen» habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 10, Audiodatei: ab 1:25:05).
Bei A____s Angaben zu seinem eigenen Verhalten ist klar ein strategisches Aussageverhalten erkennbar: Er brachte die Version, er habe im Innern des Lokals ein Messer ab der Bar behändigt, um damit den Streitenden Einhalt zu gebieten offensichtlich ins Spiel, da es sich aufgrund der vorliegenden Aussagen und DNA-Spuren nicht mehr leugnen liess. Bei der ersten Einvernahme hatte er lediglich von einem Messer berichtet, das er draussen vor dem Lokal einem Angreifer entwunden habe (Akten S. 4’916). Sodann ist seine Darstellung, wonach er inmitten einer Schlägerei, bei welcher sein Cousin schwer verletzt wurde und angeblich mehrmals rief, er werde sterben, lediglich mit einem Messer gefuchtelt und «Stopp» gerufen haben will, lebensfremd. Beim beschriebenen Tumult wären diese Aufforderung und seine Gesten kaum wahrgenommen worden. Die aufgefundenen DNA-Spuren lassen sich sodann nicht mit den Aussagen des Berufungsklägers A____ zur Deckung bringen. Hätte er lediglich damit herumgefuchtelt und stets den behaupteten Abstand zu den Gegnern gewahrt, hätte sich an den Spitzen und Klingen der Messer keine DNA von B____ befunden.
Schliesslich lässt es sich auch nicht mit seinen bisherigen Depositionen in Einklang bringen, wenn er im Berufungsverfahren über seinen Verteidiger ausführen lässt, es könne «nicht restlos ausgeschlossen werden», dass es im Zuge des Herumfuchtelns zu der «eher oberflächlichen Schnittverletzung Herrn B____s gekommen ist», nicht aber zur weit gravierenderen 8 cm langen Stichwunde (Berufungsbegründung Ziff. 21, Akten S. 11’254). Wenn A____ einen solchen Schnitt für möglich hält, so bedingt dies ein ganz anderes Verhalten, als er es bislang eingeräumt hatte, insbesondere eine unmittelbare Nähe zu den Streitenden und den durchaus gezielten Einsatz des Messers gegen B____. Diese in der Berufungsbegründung durch den Verteidiger präsentierte Version, die offensichtlich die gesicherten DNA-Spuren des Opfers zu erklären versucht, wurde von A____ selbst zuvor nie geschildert. Er hatte stets darauf bestanden, in keiner Weise aktiv in den Konflikt eingegriffen zu haben und namentlich niemanden gestochen und beim Herausbegleiten der Angreifer einen Meter Abstand zu diesen gehalten zu haben – dass es dabei zu den «eher oberflächlichen Schnittwunden» von B____ gekommen sein könne, ist eine völlig neue Darstellung. Auch die These, dass B____ das zweite Messer selbst als Waffe eingesetzt, sich dabei selbst daran verletzt und es dann zu Boden geworfen habe, worauf es A____ aufgehoben und auf die Theke gelegt habe, erscheint offensichtlich dem Beweisergebnis angepasst und wurde vom Berufungskläger bis zuletzt nie geschildert. Die im Berufungsverfahren präsentierte Version ist als dem Beweisergebnis angepasste Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Bereits an dieser Stelle ist das auffällige Aussageverhalten des Berufungsklägers A____ zum Verhalten von B____ zu thematisieren. In der Einvernahme vom 28. Mai 2018 hat er diesen auf einem Foto mit 100-prozentiger Sicherheit identifiziert als «der Mann, der uns mit dem Messer gestochen hat» (Akten S. 4928). In der Konfrontationseinvernahme vom 8. Januar 2019 nahm er davon jedoch Abstand und sagte aus, er habe nicht gesehen, wer seinen Neffen gestochen habe. B____ sehe er (via Bildschirm) zum ersten Mal in seinem Leben ‒ nachdem ihm dessen Foto gezeigt worden sei, habe er wohl gedacht, er könnte es gewesen sein (Akten S. 5565). Auch hinsichtlich der späteren Vorfälle vor dem Club entlastete er B____ im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen: Auf den Fotos sähen alle gleich aus. Er erinnere sich nicht (Akten S. 5571). Auch anlässlich der indirekten Konfrontation mit B____ vom 4. Juni 2019 gab er zu Protokoll, er wisse nicht, ob B____ seinen Neffen gestochen habe (Akten S. 5683). Vor erster Instanz belastete er B____ dann aber wieder. Zwar entlastete er ihn neu insofern, als es weitere Täter gegeben habe und man sich nicht nur auf B____ konzentrieren solle, jedoch gab er nun wieder an, diesen unter den Angreifern mit einem Messer bewaffnet gesehen zu haben und sagte aus, er sei sich sicher, dass B____ ihn gestochen habe, wenn er auch nicht sicher sei, dass alle drei Stiche von diesem stammten (Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’472). Dass er B____ phasenweise nicht belastete und dies namentlich in den Konfrontationseinvernahmen ist nur so zu erklären, dass A____ sondierte, ob B____ dadurch zu bewegen war, auch ihn zu entlasten, was nur dann Sinn ergibt, wenn sich beide Berufungskläger strafbar gemacht haben. Dass A____ davon ausging, dass belastenden Aussagen zum Nachteil von B____ auch solche von diesem zu seinem eigenen Nachteil nach sich ziehen würden (und im Umkehrschluss eine Entlastung auch entlastende Aussagen der Gegenseite zur Folge haben würden), räumte er denn auch recht freimütig ein. In der Einvernahme vom 4. Juni 2019 auf den Widerspruch zur vergangenen Befragung angesprochen, erklärte er, weshalb er nicht mehr aussagen wolle: «Ich möchte nicht sagen, dass er das oder das gemacht habe. Sonst beschuldigt er mich. Und es kommt Aussage gegen Aussage» (Akten S. 5684). Dass A____ B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder belastete, erklärt sich denn auch leicht dadurch, dass A____ aufgrund der ihn weiterhin belastenden Depositionen B____s in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019 erkennen musste, dass sich B____ nicht darauf einliess, ihn im Austausch gegen vorteilhafte Aussagen ebenfalls zu entlasten. Auch diese Aussagetaktik spricht gegen die Unschuldsbeteuerungen A____s. Es ist zudem festzuhalten, dass auch im Tatkomplex «Club N____» deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass aus dem Lager A____s Einfluss auf Zeugen und Auskunftspersonen genommen wurde, um diese zur Rücknahme belastender Aussagen zu bewegen (siehe dazu E. 3.3.1.4).
Es ist somit erstellt, dass der Berufungskläger A____ zwei Messer behändigt hat und mit beiden mindestens je einmal auf B____ eingestochen hat.
B____ erlitt gemäss rechtsmedizinischem Gutachten folgende acht Stichverletzungen. Stich 1: An der Körperrückseite, an der rechten Flanke, wurde ein ca. 2 cm breiter und ca. 8 cm langer Stichkanal festgestellt. Dieser verlief durch die Bauchwandmuskulatur hindurch in die hinter dem Bauchraum gelegenen Weichteile, das sogenannte Retroperitoneum. Es konnte eine aktive Blutung aus der Bauchwandmuskulatur festgestellt werden und es zeigte sich eine Blutansammlung entlang des Stichkanals und im Retroperitoneum, unterhalb der rechten Niere. Im Radiologiebericht wird zudem ein Gewebedefekt am Unterpol der rechten Niere beschrieben. Stich 2: Eine weitere Stichwunde zeigte sich im Bereich des rechten Oberbauches. Diese durchdrang das Bauchfell und bedingte eine Verletzung des Lebergewebes. Stich 3: An der linken Leiste wurde ein ca. 1.5 cm breiter Stichkanal, welcher durch das Leistenband und die Bauchhöhle bis ins Retroperitoneum reichte, gefunden. Es konnte eine aktive Blutung aus der Bauchwandmuskulatur festgestellt werden, und es zeigte sich eine Blutansammlung entlang des Stichkanals und im Retroperitoneum. Stich 4: Ein oberflächlich verlaufender, ca. 0.5 cm messender Stichdefekt im Bereich des linken Mittelbauches. Gemäss Krankenunterlagen hat dieser die Bauchhöhle nicht eröffnet. Stich 5: Am unteren Rücken, rechtsseitig auf Höhe der Lendenwirbelsäule. Dort fand sich ein weiterer Einstich, welcher im Weichteilgewebe eine aktive Blutung aufwies. Zudem Stich 6: linke Flanke, Stich 7: rechte Flanke, Stich 8: rechtes Gesäss, zu denen den Krankenunterlagen keine weiteren Informationen entnehmen lassen. Gemäss den am IRM Basel angefertigten CT-Rekonstruktionen verliefen die Stichkanäle 4, 5, 6, 7, und 8 durch Haut, Unterhautfettgewebe und Muskulatur. Diese haben nicht zu einer Eröffnung der Bauchhöhle geführt. Weiter wurden drei Schnittverletzungen an Hinterkopf, der rechten Halsseite und am Übergangsbereich von Hinterhauptbereich und Nacken festgestellt. Aufgrund der zugefügten Stichwunden 1, 2, 3 und 5 und des dadurch bedingten Blutverlusts nach innen, wie mutmasslich auch nach aussen, habe sich der Berufungskläger B____ in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 6’536 f.). Da B____ auch durch Messerstiche von I____ verletzt wurde, hat die Vorinstanz nicht sämtliche Verletzungen dem Berufungskläger A____ angelastet. Im Zweifel wurde zu seinen Gunsten angenommen, dass er lediglich nicht lebensgefährliche Stichverletzungen verursacht hat. Auch in dieser Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen.
3.1.2 B____
3.1.2.1 Die Vorinstanz hat bei der Erstellung des angeklagten Sachverhalts zunächst auf die Angaben von I____ abgestellt. Dieser habe sich als einziger selbst belastet und den Beschuldigten auf dem ihm bereits im Ermittlungsverfahren vorgelegten Foto zweifelsfrei als Täter wiedererkannt. Zudem habe er ausgesagt, dass er von jener Person verletzt worden sei, die er verletzt habe. I____ habe auch die verwendeten Messer klar bezeichnet. Während er das Klappmesser benutzt habe, sei er selbst mit der Messerklinge gestochen worden. An der Klingenspitze des Klappmessers sei denn auch DNA von B____ gefunden worden; am Klingende habe er als Mitspurenleger des Nebenprofils zudem nicht ausgeschlossen werde können. Von I____ habe sich DNA am Griff befunden; auch er habe am Klingenende als Mitspurenleger des Nebenprofils zudem nicht ausgeschlossen werden können. Was die gemäss I____ gegen ihn eingesetzte Messerklinge angehe, sei im Mischprofil aus den blutartigen Antragungen rund 4,5 cm vom Klingenende entfernt neben der DNA von A____ ‒ der die Klinge dem Täter abgenommen haben wolle ‒ sowohl jene von B____ als auch jene von I____ sichergestellt worden. Diese objektiven Befunde stützten die Aussagen von I____, die auch von H____ bestätigt würden. Die Frage der Haarlänge des Täters habe in der Hauptverhandlung für Verwirrung gesorgt, da der Übersetzer immer wieder von einer Person mit langen Haaren, zu einem Zopf gebunden, einem Langhaarigem und dergleichen gesprochen habe, was deutlich längere Haare impliziere. Seinen Angaben zufolge habe I____ von «gebundenem Haar» gesprochen, woraus er offenbar abgeleitet habe, dass das Haar hinten lang sein musste. Auf explizite Nachfrage habe I____ aber präzisiert, dass die Haare des Täters hinten «eher rundlich» zusammengebunden gewesen seien und «der Zopf» nicht allzu lang gewesen sei, etwas kürzer als jener des Dolmetschers. Tatsächlich habe dieser seine Deckhaare hinten zu einem kurzen, nicht über seinen Nacken fallenden Rossschwanz gebunden gehabt. Dass B____ sein Haar auf diese Weise getragen habe, werde entgegen der Ansicht seines Verteidigers durch die von ihm im Spital erstellten Fotos nicht widerlegt. Sie zeigten ihn mit dem Rücken auf dem Bett liegend; sein Hinterkopf sei darauf nicht zu sehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussagen von L____ zu verweisen. Ihr zufolge habe B____ eigentlich immer so eine Frisur, d.h. auf der Seite kurz und hinten so einen «Rattenschwanz», gehabt, wenn auch nicht in der Länge wie heute. Die Täterschaft von B____ werde schliesslich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass [...] angegeben habe, er habe nichts in den Händen gehabt, sondern sich nur zu schützen versucht. Es lasse sich nicht übersehen, dass sie eng mit B____ befreundet gewesen sei und daher nicht unvoreingenommen erscheine. Die Täterschaft von B____ sei auch in Bezug auf die A____ zugefügten Stichverletzungen erstellt. A____ habe ihn wiederholt, zuletzt in der Hauptverhandlung, als jenen bezeichnet, der ihn mit dem Messer angegriffen und gestochen habe. Auf der Messerklinge, mit welcher B____ auf I____ eingestochen habe und welche A____ gemäss seinen ständigen Aussagen «dem Täter» abgenommen habe, habe sich zudem seine DNA befunden und Hinweise auf einen anderen Täter bestünden nicht. Von H____ fänden sich an keinem der sichergestellten Messer DNA-Spuren. Er habe allerdings wiederholt und ausschliesslich B____ für den von ihm erlittenen Stich in den oberen Bauchbereich verantwortlich gemacht. Dies sei glaubhaft, weil H____ offensichtlich keinen Grund habe, B____ zu belasten, wenn nicht er, sondern ein anderer ihn verletzt hätte, und sei überdies naheliegend, weil H____ seinen Aussagen zufolge verletzt worden sei, als er im Begriff gewesen sei, I____ zu helfen, welcher ebenfalls von B____ mit dem Messer attackiert worden sei. Auch in diesem Fall sei folglich von der Täterschaft B____s auszugehen (Urteil Vorinstanz, E. II.1.6.1-1.6.3).
3.1.2.2 Der Berufungskläger B____ bestreitet sämtliche ihm von der Vorinstanz zur Last gelegten Messerstiche (Berufungsbegründung, Akten S. 11’084 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 11’581 ff.). Er habe stets ausgesagt, sich so gut wie möglich gegen die Attacken auf ihn zur Wehr gesetzt zu haben, allerdings nie mit einem Messer, sondern lediglich mit abwehrenden Handbewegungen (Plädoyer Ziff. 16). Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verstosse es gegen den Grundsatz «in dubio pro reo», dass die Vorinstanz auf die Aussagen des aus dem gegnerischen Lager stammenden I____ abgestellt habe, der den Berufungskläger B____ erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt habe, und dies auch nur anhand von Fotos (Plädoyer Ziff. 17). Dieser habe zwar eingeräumt, B____ seinerseits gestochen zu haben, ob angreifend oder verteidigend sei aber unklar geblieben (Plädoyer Ziff. 21.1). Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Dritten aus beiden Lagern, welche jeweils Fürsprache für ihre eigenen Landsleute gehalten hätten, sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, da sie die Depositionen von H____ höher eingestuft habe als jene von L____ (Plädoyer, Ziff. 20). Die zum Nachteil des Berufungsklägers B____ ausgelegten DNA-Spuren seien durch Abwehrhandlungen entstanden, und selbst wenn es dabei zu einer Verletzung des Angreifers komme, sei dies von Notwehr nach Art. 15 StGB gedeckt (Plädoyer Ziff. 21.2). Auch die ihm angelasteten versuchten schweren Körperverletzungen zum Nachteil von A____ und H____ werden bestritten. Auf die Einwände und Beweisanträge der Verteidigung sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer unbeeinträchtigten Verteidigung nicht eingegangen worden (Plädoyer Ziff. 24). Es sei nicht auszuschliessen, dass der Täter eine andere Person aus dem dominikanischen Lager gewesen sei, dies sei aber nie in Betracht gezogen worden. Dass sich einzig der Berufungskläger Stichwunden zugezogen habe, stelle eine unbewiesene Annahme dar (Plädoyer Ziff. 25). Dass auf zwei Messern auf Griffhöhe DNA des Berufungsklägers gefunden worden sei, erkläre sich mit den erwähnten Abwehrhandlungen, was auch dadurch belegt sei, dass die DNA nur auf einer Griffseite entdeckt worden sei. Dies widerlege, dass er das Messer mit allen Fingern gehalten habe. Auf einer Tatwaffe sei ein Mischprofil gefunden worden, womit die DNA des Berufungsklägers auch im Zuge der Abwehr in Form seines Blutes übertragen worden sein könnte, denn er sei ja verletzt worden (Plädoyer Ziff. 26). Die Vorinstanz sei weiter nicht darauf eingegangen, dass die Tatbeteiligten I____, A____, H____ und J____ den Berufungskläger B____ nur an seinen langen Haaren bzw. seinem Pferdeschwanz erkannt haben wollten. Fotos und Zeugenaussagen würden belegen, dass er zur Tatzeit keine solche Frisur gehabt habe. Auch die unsicheren und widersprüchlichen Aussagen von I____, H____ und J____ stünden im Widerspruch dazu, dass sie ihn dann wieder eindeutig hätten als Täter erkennen wollen. A____ habe andere Kleidung geschildert als B____ getragen habe und bei mehreren Gegenüberstellungen ausgesagt, er sehe ihn zum ersten Mal. Es fänden sich Aussagen von Beteiligten, B____ habe vor dem Club weitere Messerattacken ausgeführt, was aber angesichts seines von den Rettungskräften geschilderten schwer verletzten Zustands gar nicht möglich gewesen sei (Plädoyer Ziff. 27). Aufgrund all dieser Ungereimtheiten und Widersprüche müsse der Berufungskläger 2 in allen Punkten freigesprochen werden.
3.1.2.3 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass angesichts der relativ klaren Zuordnung der befragten Personen zu einem der beiden Lager die Motivlage bei der Würdigung sämtlicher Aussagen zu beachten ist. Auch die Vorinstanz hat diesem Umstand bereits in überzeugender Weise Rechnung getragen und festgestellt, dass die Aussagen der Beschuldigten, soweit es ihr eigenes Verhalten und jenes ihrer Landsleute anbetrifft, von offenkundigen Eigeninteressen geprägt und entsprechend unzuverlässig sind. Mit Recht wurden aber Angaben betreffend die Täterschaft von ihnen selbst zugefügten Verletzungen generell als glaubhafter erachtet, da nicht zu erkennen sei, weshalb sie hier falsche Angaben machen sollten, wenn solche auch nie ganz auszuschliessen seien (Urteil Vorinstanz, E.II.1.6).
H____ wurde erstmals am 27. Mai 2018 befragt und behauptete erst, während den strafrechtlich relevanten Vorfällen gar nicht vor Ort gewesen zu sein, was erklärbar ist, weil er damit seine eigene Rolle vertuschen wollte (Akten S 4’720 ff.). Ab dem 10. Dezember 2018 räumte er seine Anwesenheit ein (Akten S. 5’492). Diese steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Debatte, nachdem er seine Verurteilung akzeptiert hat. Dass H____ sich in Bezug auf seine eigene Rolle widersprüchlich geäussert hat, tut der Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Handlungen von B____ jedoch keinen Abbruch. Was diesen betrifft, sind die Aussagen von der Aussagemotivation her auch insoweit unverdächtig, als es für H____ und sein Lager ohne Belang war, welchen der anwesenden Dominikaner er als (hauptsächlichen) Messerstecher identifizierte – ausgehend davon, dass mindestens einer der Dominikaner jedenfalls die Verletzungen von I____ verursacht hat. H____ hatte auch in seiner Eigenschaft als Zivilkläger keinen Anlass zu vermuten, dass B____ besonders zahlungskräftig sei, weshalb auch diesbezüglich kein Motiv für eine Falschbezichtigung zu erkennen ist. Anlässlich einer ersten Konfrontation mit B____ machte er überhaupt keine Aussagen und war demnach offenbar nicht primär an dessen Verurteilung interessiert (Einvernahme vom 8. Januar 2019, Akten S. 5’554). Wenn H____ also B____ bei einer weiteren Konfrontationseinvernahme und vor Gericht stark belastete und ihn ganz sicher als Täter identifizierte, der «wie ein Irrer» zugestochen habe, namentlich auf ihn selbst und auf I____ (Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2019, Akten S. 5’741 ff.; Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’476), so erweisen sich diese Angaben grundsätzlich nicht als unglaubhaft. Auch einer inhaltlichen Glaubhaftigkeitsprüfung halten die Aussagen stand, soweit sie sich auf das Verhalten von B____ beziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht insbesondere, dass sich H____ von den irreführenden Fragen des anwesenden Verteidigers nicht verunsichern liess, sondern sich sicher war, die ihm vorgehaltenen Aussagen (die auf eine andere Täterbeschreibung hinweisen würden) nicht gemacht zu haben (Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2019, Akten S. 5’750; darin zitierte der Verteidiger falsch aus der Einvernahme vom 10. Dezember 2018, Akten S. 5’509/5’510).
I____ gab als einziger zu, mit einem Messer zugestochen zu haben (Einvernahme vom 18. Juni 2018 ‒ nicht verwertbar, soweit sie einen Beschuldigten belasten, Akten S. 5’416 ff.; Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’487 ff). Soweit seine Aussagen die Handlungen von B____ betreffen, gilt für sie dasselbe wie bei H____: Es ist nicht ersichtlich, weshalb er ausgerechnet den Berufungskläger B____ belasten sollte. Es war für ihn zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch unerheblich, ob sein Angreifer identisch war mit dem Mann, den er seinerseits mit dem Messer gestochen hatte, denn I____ hatte den gegen ihn ergangenen Strafbefehl bereits akzeptiert und daher im Strafverfahren nichts mehr zu verlieren oder zu gewinnen. Seine Depositionen sind auch inhaltlich glaubhaft und erfüllen einige Realkennzeichen: Wie bereits H____ räumt auch I____ Unsicherheiten ein und scheint bestrebt, bei der Täteridentifizierung keine falschen Angaben zu machen und auch sonst niemanden zu Unrecht zu belasten. Wenn er überzeugt ist, dass der Messerstecher derselbe Mann war wie derjenige, den er umgekehrt (nach seiner Darstellung in Notwehr) mit dem Messer verletzt habe, dann belastet das den Berufungskläger B____ klar, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt. Er identifizierte diesen auf einem Foto als Täter, auch nochmals vor erster Instanz. Ausserdem passt die Beschreibung der (ungewöhnlichen) Frisur letztlich – nachdem Ungereimtheiten aufgrund der unsauberen Übersetzung mit dem Dolmetscher ausgeräumt werden konnten – zu den Aussagen von L____, wonach B____ üblicherweise kurze Haare mit einem hinten längeren «Rattenschwanz» trug, wie im Übrigen auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (siehe dazu E. 3.1.2.1).
Dass die inkonstanten Aussagen von A____ zum Verhalten des Berufungsklägers B____ so zu werten sind, dass er zwischenzeitlich auf eine gegenseitige Entlastung spekulierte, wurde bereits erörtert. Da sich B____ nicht darauf einliess, belastete ihn A____ zuletzt wieder, wie er es bereits zu Beginn des Strafuntersuchung getan hatte. A____ hat dieses auffällige Aussageverhalten nur B____ gegenüber an den Tag gelegt und nicht etwa gegenüber anderen Befragten, die als potentielle Messerstecher in Betracht gekommen wären. Das spricht dafür, dass eben B____ es war, der seinerseits etwas zu verlieren hatte, was A____ bewusst war. Das Buhlen um die Gunst von B____ stellt somit ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft dar.
Hinsichtlich des von B____ verwendeten Messers stimmen die Aussagen von A____ und I____ überein. I____ hat B____ die Messerklinge (Asservat A021110, Akten S. 5760) zugeordnet, während er selbst das Klappmesser (Asservat A021129, Akten S. 5765) eingesetzt habe. Diese Darstellung korrespondiert mit den auf den Messern aufgefundenen DNA-Spuren: An der Messerspitze des Klappmessers fand sich DNA von B____, am Griff solche von I____ (Akten S. 5756). An der (grifflosen) Messerklinge wurde DNA von I____, A____ und B____ sichergestellt (Akten S. 5760). A____ sagte in seiner ersten, hinsichtlich B____ für glaubhaft befundenen Aussage vom 28. Mai 2018, er habe diesem vor dem Clubhaus die Klinge aus der Hand genommen (Akten S. 4916, 4918, 4’923, 4927). Er habe dabei einige Male in die Klinge gefasst, und diese sei zu Boden gefallen. Im Wagen habe er das Metallstück einfach fallen lassen (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’471). Sowohl die Klinge als auch das Klappmesser wurden denn auch im BMW von A____ sichergestellt (Akten S. 3’098).
Die Aussagen des Berufungsklägers B____ erweisen sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft, soweit er seine eigene aktive Beteiligung in Abrede stellt. Er hat stets beteuert, kein Messer in der Hand gehalten zu haben (stellvertretend indirekte Konfrontation mit A____ vom 4. Juni 2019, Akten S. 5’684 f.). Wo seine DNA-Spuren an der aufgefundenen Klinge herrühren und wie es zu den Verletzungen der Personen von der gegnerischen Gruppierung kam, kann er jedoch nicht überzeugend erklären. Die Verteidigung bringt vor, das Hauptargument der Vorinstanz seien DNA-Spuren auf Griffhöhe beider Tatwaffen, dass diese Spuren durch schützende Abwehrbewegungen zustande gekommen seien, ergebe sich jedoch schon zwingend daraus, dass sich die DNA von B____ nur auf der einen Seite des Griffs gefunden habe, bei der Verwendung der Waffe für einen Angriff aber auf beiden Seiten DNA-Spuren zu finden gewesen wären (Plädoyer, Akten S. 11’590 f.). Der Verteidigung kann hier nicht gefolgt werden. Wenn sie von «beiden Tatwaffen» und DNA Spuren im Griffbereich spricht, kann damit nicht die grifflose Klinge gemeint sein, welche die Vorinstanz als Tatwaffe von B____ identifiziert hat (Urteil Vorinstanz, E.1.6.1), sondern muss es sich um die beiden von A____ eingesetzten Messer handeln (Urteil Vorinstanz, E. II.1.6.4). Die Verteidigung bezieht sich vermutlich auf die Ausführungen der kriminaltechnischen Abteilung, wonach sich am gezackten Küchenmesser DNA von B____ auf der linken Griffseite fand (Auswertung der gesicherten DNA-Spuren, Akten S. 5’759). Da B____ gar nicht zur Last gelegt wird, dieses Messer als Tatwaffe eingesetzt zu haben, gehen die Ausführungen der Verteidigung ins Leere. Ob und ab wann B____ vor dem Club aufgrund seiner eigenen Verletzungen nicht mehr in der Lage war, am Kampfgeschehen teilzunehmen, lässt sich nicht exakt eruieren und ist für das Berufungsverfahren ohne Belang.
3.1.2.4 Es kann den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz somit gefolgt werden, und es ist erstellt, dass B____ im Kampfgeschehen auf I____, H____ und A____ eingestochen hat.
3.1.3 Verletzungen
3.1.3.1 Bei A____ wurden eine Stichverletzung in Form einer 0,8 cm langen und bis zu 0,4 cm klaffenden Haut- und Weichteildurchtrennung über dem linken Schulterdach sowie eine 1 cm lange Stichverletzung an der linken Schulter festgestellt. Weiter erlitt er an der linken Handfläche, im Bereich des linken Handballens, eine oberflächliche, ca. 1,2 cm lange Hautdurchtrennung, welche auf eine Schnittverletzung zurückzuführen sei und möglicherweise im Rahmen einer Abwehrhandlung entstanden sein könnte, sowie am rechten Handrücken, über dem rechten Daumengrundgelenk, ebenfalls eine oberflächliche, 0,3 cm lange Schnittverletzung. Er befand sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr, und sämtliche Verletzungen waren oberflächlicher Natur (Gutachten IRM mit Fotos, Akten S. 6’474 ff.).
3.1.3.2 I____ erlitt eine ca. 0,7 cm lange Stichverletzung an der linken oberen Brust, über dem Ansatz des linken Schlüsselbeins am Brustbein gelegen, welche eine Verletzung der Vorder- und Rückwand der Luftröhre sowie der hinteren Halsweichteile verursachte und eine Kerbe am ersten Brustwirbelkörper hinterliess. Dieser Stich verlief innenseitig der rechten Halsschlagader und nur 0,8 cm von dieser entfernt. Ein weiterer, ca. 1 cm langer Einstich erfolgte an der linken Flanke und bedingte eine Blutansammlung innerhalb der linken Bauchdecke. Aufgrund der durch den Stich in die Brust verursachten Verletzungen befand sich I____ in unmittelbarer Lebensgefahr und musste einer Notfalloperation unterzogen werden (Gutachten IRM Akten S. 6’499 ff. mit Fotos).
3.1.3.3 Die Aussage von H____, wonach er in den Bauch gestochen worden sei, wird durch ein Arztzeugnis gestützt, welches ihm ‒ ohne Ausführungen zur Art der Verletzung ‒ eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Juni 2018 attestiert (Akten S. 9’549.4) sowie durch Fotos der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018, die eine kleine Narbe oberhalb des Bauches zeigen (Akten S. 5’550 ff.).
3.2. Rechtliches
3.2.1 Versuchte vorsätzliche Tötungen
3.2.1.1 Voraussetzungen
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Zu berücksichtigen sind die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (zum Ganzen auch: BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4 und 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 m. w .Hinw.).
Allgemein bekannte Tatsachen können dem Täter angerechnet werden (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2 und 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Dies gilt vorliegend für die Frage der Gefährlichkeit von Messerstichen in den Rumpf eines Opfers. Es entspricht dem Allgemeinwissen, dass solche Stiche, wenn sie mit einer gewissen Wucht ausgeführt werden, innere Organe verletzen und innere Blutungen herbeiführen können, welche den Tod des Verletzten zur Folge haben können.
3.2.1.2 A____
A____ werden mindestens zwei der acht Stichverletzungen, welche B____ erlitt, zugerechnet, da er mit zwei Messern je mindestens einmal zugestochen hat. Es wird im Zweifel zu Gunsten A____s davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um die lebensgefährlichen Stichverletzungen gehandelt hat. Die vier verbleibenden Verletzungen im Bereich des linken Mittelbauches, der linken und der rechten Flanke und am rechten Gesäss bleiben somit als mögliche von ihm verursachte Verletzungen übrig. Es kann offenbleiben, welche beiden Stichverletzungen A____ konkret verursacht hat, da sämtliche dieser Stiche in die grobe Richtung des Rumpfes geführt wurden und nicht etwa nur die äusseren Gliedmassen trafen. Dass diese Stiche durch die Haut, das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur verlaufen sind, zeugt von einer nicht unerheblichen Einwirkung. Sie alle sind in einem unkontrollierten und unkontrollierbaren, dynamischen Geschehen erfolgt. Der Berufungskläger A____ hat damit die Tötung seines Widersachers in Kauf genommen. Es ist festzuhalten, dass diese rechtliche Würdigung auch für die Schnittverletzungen gelten würde, welche A____ in seiner Berufungsbegründung für möglicherweise von ihm verursacht bezeichnet hat: Diese befanden sich im Bereich von Kopf, Nacken und Hals, so dass ihre Verursachung im damaligen tumultartigen Geschehen genauso auf eine Inkaufnahme der Todesfolge hingewiesen hätte. Sie sind aber vermutlich das Resultat von Glasschnitten ‒ aus einer 3 cm langen Schnittwunde am Kopf wurde ein Glassplitter entfernt (siehe IRM-Gutachten S. 6530, 6537).
3.2.1.3 B____
B____ werden unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung die I____ zugefügten Stichverletzungen an der linken oberen Brust und an der linken Flanke angelastet. Dass die so entstandenen Verletzungen genügen, um objektiv das Versuchsstadium einer vorsätzlichen Tötung zu begründen, wird von keiner Seite bestritten und steht auch ausser Zweifel. Zu prüfen bleibt bei den vorgeworfenen Handlungen der (Eventual-)vorsatz zur Tötung. Das Bundesgericht hat hierzu wiederholt ausgeführt: «Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. (…). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. (...) Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat» (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E.4.3.3, mit Verweis u.a. auf BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass B____ mit den I____ zugefügten Stichen ein sehr hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen hat und dass ihm das auch bewusst sein musste. Er konnte die Faktoren, welche die Gefährlichkeit seiner Stiche ausmachten, in der damaligen Situation weder beeinflussen – er hat in einem dynamischen Vorgang offensichtlich zweimal wuchtig zugestochen – noch abschätzen. Er konnte mithin das Tötungsrisiko nicht kalkulieren und überliess es dem Zufall, ob I____ infolge der Stichverletzungen tatsächlich sterben würde oder nicht. I____ befand sich denn auch in akuter Lebensgefahr und musste durch eine Notoperation gerettet werden. Damit hat der Berufungskläger den Tod des Opfers zweifellos in Kauf genommen.
3.2.2 Versuchte schwere Körperverletzung
B____ wird für die A____ und H____ zugefügten Messerverletzungen jeweils versuchte schwere Körperverletzung angelastet. Dass bei Messerstichen in einer aufgeheizten und unkontrollierten Situation die Grenze zum Eventualvorsatz für erhebliche Verletzungen schnell überschritten ist, wurde oben dargelegt. Dass die Vorinstanz lediglich auf einen auf schwere Körperverletzungen, nicht aber auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz geschlossen hat, hat sie überzeugend begründet (Urteil Vorinstanz, E. II.1.8.2-1.8.3). Mangels Berufung der Privatkläger- oder der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt könnte dieser Schuldspruch zudem nicht verschärft werden.
3.2.3 Raufhandel
A____ und B____ wurden aufgrund ihrer Beteiligung am gewalttätigen Aufeinandertreffen der beiden Gruppen zusätzlich des Raufhandels schuldig erklärt.
Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Straffrei bleibt auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssten (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je m. Hinw.).
Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist objektive Strafbarkeitsbedingung (siehe nachfolgend).
Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1 E. 4.2.2). Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am Raufhandel und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. w. Hinw.).
Die Vorinstanz erachtet es nicht als erwiesen, dass der Berufungskläger B____ neben Messerstichen auch Schläge ausgeführt hat. Nichtsdestotrotz bejaht sie Raufhandel wegen seiner aktiven Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung im «O____ Club». Dies ist nach dem vorstehend Ausgeführten zutreffend. Dasselbe gilt im Ergebnis für A____, welchem die Vorinstanz zusätzlich zu den Messerstichen Schläge unter Bezugnahme auf die Aussagen von [...] anlastet (Urteil Vorinstanz E. 1.6.8). Es ergeht demnach in beiden Fällen Schuldspruch wegen Raufhandels.
3.2.4 Konkurrenzen
Steht der tatsächliche Verursacher einer Verletzung fest, so bleibt Raufhandel neben dem Körperverletzungsdelikt anwendbar. Zwischen Raufhandel und den Körperverletzungsdelikten besteht somit grundsätzlich echte Konkurrenz. Dahinter steht der Gedanke, dass beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2019 E. 2.2.1; 6B_106/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4; BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 118 IV 227 E. 5b; Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 33). Das Bundesgericht hält dazu in einem Entscheid von 2014 anschaulich fest: «Der beim Raufhandel Beteiligte, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Menschen tötet oder verletzt oder einen Menschen zu töten oder zu verletzen versucht, wird nicht nur wegen Beteiligung an einem Raufhandel, sondern auch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger bzw. versuchter Tötung oder Körperverletzung verurteilt. Zwischen Raufhandel einerseits und vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten andererseits besteht echte Konkurrenz, wenn und weil neben dem Verletzten oder Getöteten weitere Beteiligte gefährdet waren» (BGer 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3). In Bezug auf Vorsatzdelikte besteht echte (Ideal)konkurrenz demnach, sobald die Verletzung eines Beteiligten vom Vorsatz umfasst ist (vgl. auch Trechsel/Mona, Praxiskommentar Trechsel/Pieth, 4. Auflage 2021, Art. 133 StGB N 8). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend echte Konkurrenz anzunehmen.
3.2.5 Notwehr
Der Berufungskläger A____ macht – sowohl bezüglich des Raufhandels als auch der versuchten vorsätzlichen Tötung – geltend, sein Verhalten sei einerseits durch Notwehr, andererseits durch Notwehrhilfe gedeckt (Berufungsbegründung Ziff. 22, Akten S. 11’254 ff.). Er habe erst eingegriffen, nachdem mehrere Personen, darunter B____, auf seinen Neffen losgegangen seien und auf diesen eingestochen hätten. Er sei diesem helfend zur Seite getreten und sein Verhalten, einschliesslich der gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Fuchteln des Küchenmessers B____ zugefügten einfachen Körperverletzungen seien im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt (Berufungsbegründung Ziff. 24, Akten S. 11’256). Auch B____ beruft sich sinngemäss auf Notwehr, wenn er ausführen lässt, dass sämtliche Abwehrhandlungen in der ihm zustehenden Absicht und seinem Recht, sein Leib und Leben während mehrerer Angriffe zu verteidigen erfolgt seien (Berufungsbegründung Ziff. 26, Akten S. 11’089 f.).
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. Hinw.). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 102 IV 65 E. 2a; BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5 je m. Hinw.). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Er ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung und verlangt in der Regel nach einer vorgängigen Warnung (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich, doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m. Hinw.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).
Geschehen Verletzungshandlungen im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung, ist das Vorliegen eines notwehrfähigen Angriffs oft schwer zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei Notwehr ‒ oder Notwehrhilfe ‒ um den schärfsten und eingriffsintensivsten Rechtfertigungsgrund handelt, weswegen die Anforderungen an die Ausübung der Notwehr hoch sind und auch strikt gehandhabt werden (vgl. Wohlers, in: Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 15 StGB N 1). Schon aus der Voraussetzung eines unrechtmässigen Angriffs ergibt sich sodann, dass Notwehr gegen eine von Notwehr gedeckte Handlung nicht möglich ist; wohl aber gegen Notwehrexzess (BGer 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2; Wohlers, in: Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 15 StGB N 6). Der Angegriffene kann sich aber auch dann nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sog. Absichtsprovokation; statt vieler: BGE 104 IV 53 E. 2a; 102 IV 228 E. 2). Ist der Angriff zwar nicht dergestalt provoziert, hat der Angegriffene die Notwehrlage also nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet bzw. verursacht, hängt es, so das Bundesgericht, «von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt» (BGer 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 53 E. 2a; 6S.268/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1; 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je m. Hinw.).
Zu beachten ist schliesslich, dass Notwehr oder Notwehrhilfe subjektiv stets einen echten Abwehrwillen voraussetzt. Das Bundesgericht hält in gefestigter Rechtsprechung fest, dass Notwehr als «Institut des Rechtsgüterschutzes (...) nicht zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden» könne. Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr» (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, ebenso BGE 104 IV 1 E. 1a; BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4). Ein auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille war gemäss Bundesgericht etwa im letztgenannten Fall nicht erkennbar: «Da er sofort auf den Schwiegersohn losging und ihm mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht schlug, war er offensichtlich bereit, sich auf jeden Fall am Raufhandel zu beteiligen, unabhängig davon, ob nun sein Sohn vom Schwiegersohn unrechtmässig angegriffen worden war oder nicht. Ein Notwehrhilfeexzess oder eine Putativnotwehrhilfe (…) sind unter den vorliegenden Umständen nicht zu begründen. Eine rechtfertigende oder entschuldigende Notwehrhilfe mit Strafmilderung (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB) oder Straflosigkeit (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 aStGB) kommen damit nicht in Betracht» (BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; vgl. auch, BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2; 6B_281/2014 vom 11. November 2014). In ähnlicher Weise hat sich das Bundesgericht bereits in Entscheid 104 IV 1 geäussert, wo es festhielt, die Beurteilte habe sich die ihrem Angreifer zugefügte Körperverletzung selbst nur dadurch erklären können, dass der Angreifer direkt in das Messer hineingelaufen sein müsse. Daraus erhelle, «dass das Messer den Angreifer zufällig verletzt hat und es im Gemenge ebensogut einen der anderen Beteiligten getroffen haben könnte». Das Bundesgericht schloss daraus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht willentlich mit dem Messer zu Wehr gesetzt habe, weshalb die Körperverletzung nicht als Folge einer Abwehrhandlung erscheine und die Berufung auf Notwehr nicht möglich sei (E. 1b).
Angesichts dieser strengen Handhabung sind die Voraussetzungen für eine zulässige Notwehr oder Notwehrhilfe vorliegend für keinen der beiden Berufungskläger gegeben. Sie befanden sich zusammen mit weiteren Involvierten in einem Kampfgeschehen, wobei sich zwei zahlenmässig etwa gleich grosse Gruppen gegenüberstanden und auf beiden Seiten Messer im Spiel waren. So hat I____ zugestanden, seinerseits mit dem Messer auf B____ eingestochen zu haben. Dass B____ zuerst von I____ gestochen wurde und daher sein Messer zum Einsatz brachte – in einer solchen Konstellation wäre Notwehr denkbar – wurde von B____ zu keinem Zeitpunkt behauptet und scheidet daher aus; er spricht immer von A____ als dem hauptsächlichen Messerstecher. Auch der Berufungskläger A____ hat stets bestritten, ein Messer zum Einsatz gebracht zu haben ‒ zumindest in absichtlicher Begehung hat er bis zuletzt an dieser Darstellung festgehalten. Die denkbaren Sachverhaltsvarianten, die in seinem Fall zur Annahme von Notwehr bzw. Notwehhilfe führen könnten, nämlich, dass er sich mit Messerstichen gegen einen Angriff B____s zur Wehr gesetzt oder damit auf einen andauernden oder drohenden Angriff auf I____ reagiert hätte, wurden von ihm nie behauptet.
Aufgrund der Entwicklung des ganzen Streits ist davon auszugehen, dass es den beiden beteiligten Berufungsklägern auf der subjektiven Seite an einem echten Abwehrwillen fehlte. Der Raufhandel war unter Beteiligung von A____ bereits im Gange, als sich B____ einmischte. Beide Berufungskläger waren bereit, sich auf jeden Fall am Raufhandel zu beteiligen, so dass sie diesbezüglich keinen Verteidigungswillen hatten. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. Körperverletzung ist zu beachten, dass sich die Tathandlungen der Berufungskläger auch nach deren eigener Darstellung nicht konkret gegen einen bestimmten Beteiligten richteten – ihre Messer hätten, wie es das Bundesgericht im oben zitierten Entscheid beschreibt, ebenso gut einen der anderen Beteiligten treffen können. Durch B____ wurden denn auch mehrere Personen verletzt. Es handelte sich somit nicht um die Situation, dass jemand gezielt das Messer als Abwehrmittel einsetzt, um einen konkreten Angreifer davon abzuhalten, eine Verletzungshandlung durchzuführen oder fortzusetzen. Damit fehlte es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für Notwehr oder Notwehrhilfe und folglich scheidet auch ein Exzess aus.
3.2.6 Schuldsprüche im Komplex «O____ Club»
Zusammenfassend ergeht somit im Komplex «O____ Club» im Falle des Berufungsklägers A____ Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B____ sowie Raufhandels. Der Berufungskläger B____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I____, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A____ und H____ und des Raufhandels schuldig zu sprechen.
3.3 Komplex «Club N____»
3.3.1 Raufhandel
3.3.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es stehe fest, dass es im Club N____ in [...] zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der es zu Schussverletzungen sowie weiteren Verletzungen wie Schürfungen, Blutergüssen und Hauteinblutungen gekommen sei. Die Berufungskläger A____ und C____ hätten sich mit Schlägen daran beteiligt, die nicht lediglich der Abwehr gedient hätten, und C____ habe zudem eine Schusswaffe eingesetzt. Die Berufungskläger hätten sich vorsätzlich an dieser Auseinandersetzung beteiligt und seien beide des Raufhandels schuldig zu sprechen (Urteil Vorinstanz, E. II.11.1).
3.3.1.2 Die Berufungskläger A____ und C____ fechten diesen Schuldspruch jeweils an. A____ macht geltend, die Gruppe um F____ sei zahlenmässig offensichtlich überlegen gewesen und habe die Gruppe um M____ unvermittelt angegriffen. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Lokal hätten sich die Angegriffenen diesem Angriff nicht entziehen können und sich notwehrberechtigt gegen diesen rechtswidrigen Angriff zur Wehr gesetzt. Der Berufungskläger A____ sei ein eher femininer Typ, der keine körperlichen Auseinandersetzungen suche, zumal er bei einem Unfall 2017 eine Schulterluxation erlitten habe, die sich bereits bei leichter Einwirkung wiederholen könnte (Berufungsbegründung, Akten S. 11’258 ff.).
Der Berufungskläger C____ macht geltend, der Schuldspruch wegen Raufhandels basiere auf einer falschen Beweiswürdigung der Vorinstanz. Korrekterweise und in richtiger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass M____ und seine Kollegen widerrechtlich angegriffen worden seien und sie sich angemessen dagegen verteidigen durften. Selbst bei Annahme eines Raufhandels sei zu beachten, dass im Vorverfahren niemand ausgesagt habe, dass sich C____ vor den Schussabgaben aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. C____ selbst habe erst anlässlich der Hauptverhandlung gesagt, dass er auch Schläge ausgeteilt habe ‒ diese seien aber als reine Abwehrhandlungen zu werten (Berufungsbegründung, Akten S. 11’191 f.).
3.3.1.3 Im Fall von C____ weist sein Verteidiger selbst darauf hin, dass der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt hat, Schläge ausgeteilt zu haben, nachdem er dies zuvor bestritten hatte. C____ sagte aus, alle hätten aufeinander eingeschlagen. Er habe «nicht so ernsthafte Schläge verteilt» (Prot. Hauptverhandlung Vorinstanz, Akten S. 10’503 f.). C____ hatte zunächst beharrlich bestritten, sich überhaupt am Tatort aufgehalten zu haben (Einvernahmen vom 15. Dezember 2018, Akten S. 2’649, vom 31. Oktober 2018, Akten S. 7’374; vom 24. April 2019, Akten S. 8’127; vom 8. Mai 2019, Akten S. 8’200). Ab der Einvernahme vom 28. August 2019 räumte er dann nicht nur ein, vor Ort gewesen zu sein, sondern auch sämtliche Schüsse abgegeben zu haben (Akten S. 8’377 ff.). Gemäss seiner oben zitierten aktuellen Position hatte er vor den Schüssen auch Schläge ausgeteilt ‒ wenn auch angeblich ausschliesslich zur Verteidigung. Der Berufungskläger erscheint aufgrund dieser Entwicklung seiner Aussagen nicht glaubwürdig, was die Darstellung seiner Rolle innerhalb des Konflikts betrifft. Aufgrund der eigenen Depositionen C____s steht indessen fest, dass er sich aktiv an der Schlägerei beteiligt und in deren Verlauf mehrfach geschossen hat. Auf die behauptete Notwehrsituation ist zurückzukommen (E. 3.3.1.5).
3.3.1.4 Was die Rolle von A____ innerhalb des Raufhandels angeht, ist zunächst auch in seinem Fall auf die Aussagen seines Onkels C____ hinzuweisen, alle hätten geschlagen (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’503). Er hat seinen Neffen ansonsten komplett entlastet und würde ihn augenscheinlich nicht zu Unrecht eines Fehlverhaltens bezichtigen. Dass er dennoch ausgesagt hat, A____ habe sich – wie alle anderen Anwesenden – an der Schlägerei beteiligt, macht diese Aussage daher sehr glaubhaft. Die Vorinstanz hat zudem mit Recht auf die Aussagen von E____ abgestellt, wonach dieser und A____ sich gegenseitig geschlagen hätten (aus Tatrekonstruktion mit E____: Akten S. 7’774). Seine Aussage ist insbesondere deshalb glaubhaft, da er sie auch unter starkem Druck, unter welchem er offensichtlich die gravierenden Vorwürfe gegen A____ (Schussabgabe) schriftlich zurückgezogen hat, aufrechterhalten hat (Schreiben E____ vom 5. März 2019, Akten S. 300). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ausgesagt, dass er das Schreiben nicht selbst verfasst, sondern lediglich unterzeichnet habe, den Autor aber nicht nennen wolle. Er stehe unter Druck, könne das aber nicht ausführen, und er ergänzte «es gibt ein Leben da draussen, da gibt es Umstände und Schwierigkeiten» (Prot. Vorinstanz, Akten S. 10’509). Es ist bemerkenswert und trägt zur Glaubhaftigkeit der Aussage bei, dass E____ in dieser Situation daran festgehalten hat, dass er mit A____ gekämpft habe (Akten S. 10’510). Ausserdem belastet er mit dieser Darstellung auch sich selbst, obwohl hierfür kein Anlass bestanden hat, was ebenfalls für die Authentizität der Schilderung spricht.
Die Auseinandersetzung zwischen A____ und E____ wurde zudem grundsätzlich von D____ bestätigt. A____ habe E____ mit einem Stuhl angegriffen (Indirekte Konfrontation mit A____ vom 18. Januar 2019, Akten S. 7’816, 7’828). Diese Beobachtung hat D____ selbst dann nicht widerrufen, als er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Angaben zu A____s Rolle bei der Schiesserei mehr machen wollte (Protokoll Vorinstanz, Akten S. 10’505 ff), nachdem er diesen im Ermittlungsverfahren noch klar und detailliert belastet hatte. Dass er bezüglich der Schiesserei bereits ab der Einvernahme vom 22. Mai 2019 keinerlei belastenden Angaben mehr machen wollte, ist nur so zu erklären, dass er ‒ wie bereits E____ ‒ erfolgreich unter Druck gesetzt wurde. Auf Vorhalt, er habe gesagt, A____ sei mit einem Stuhl auf E____ losgegangen, bestätigte er jedoch weiterhin «Ja, dort hatten sie eine Auseinandersetzung, aber was genau passiert ist, kann ich wirklich nicht mehr sagen» (Akten S. 10’506).
A____s Aussagen sind hingegen nicht glaubhaft: Wie C____ bestritt er in den ersten Befragungen seine Anwesenheit am Tatort (Einvernahmen vom 31. Oktober 2018, Akten S. 7’383 ff; vom 1. November 2018, Akten S. 1327 ff.; vom 23. November 2018, Akten S. 7’533 ff.). In der Einvernahme vom 8. März 2019 verweigerte er die Aussage (Akten S. 7’908 ff.). Am 18. September 2019 räumte er erstmals seine Anwesenheit am Tatort ein. Weshalb er dies zuvor bestritten hatte, obschon er geltend macht, lediglich Opfer gewesen sein, vermochte er nicht zu erklären (Akten S. 8’416 ff.). Dass er zwar an der Schlägerei beteiligt gewesen sein will, aber ausschliesslich passiv und auf Opferseite, widerspricht nicht nur den oben genannten Aussagen von C____, E____ und D____, sondern erinnert auch an seine Aussagestrategie betreffend seine Rolle innerhalb des Konflikts im «O____ Club», wo er sich ebenfalls lediglich drohend und ansonsten passiv verhalten haben will, was dort jedoch insbesondere durch die aufgefundenen DNA-Spuren zu widerlegen war (siehe dazu E. 3.1.1). Was die persönlichen Eigenschaften des Berufungsklägers A____ anbetreffen, die gegen seine aktive Teilnahme am Raufhandel sprechen sollen, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Zunächst ist auf den zuvor behandelten Vorfall im «O____ Club» zu verweisen, in welchen der Berufungskläger bereits tatkräftig involviert war. Aber auch wenn man die Messerstecherei im Club als von ihm nicht verursachte Extremsituation betrachten würde, wäre festzuhalten, dass die Auseinandersetzung im «O____ Club» ihren Anfang nahm, als der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einen Gast des Lokals verwies. Solche Situationen stellen im Nachtleben keine Seltenheit dar, und mit Handgreiflichkeiten mit alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Gästen ist stets zu rechnen. Dennoch versah der Berufungskläger diese Aufgabe, womit erstellt ist, dass ihn seine frühere Schulterverletzung nicht im behaupteten Ausmass beeinträchtigt haben kann.
Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen von C____ und E____ und die Depositionen von D____ ist somit die tätliche Beteiligung von A____ an der Auseinandersetzung im «Club N____» erstellt.
3.3.1.5 Notwehr
Wie oben zitiert, stellen die Berufungskläger A____ und C____ die Entstehung der Schlägerei im Lokal so dar, dass die anwesenden Personen um M____ von einer Übermacht von Angreifern überrumpelt und traktiert worden seien, wogegen sie sich lediglich zur Wehr gesetzt hätten. Sie sehen ihr Verhalten ‒ falls es als tatbestandsmässige Beteiligung innerhalb des Raufhandels betrachtet wird ‒ durch rechtfertigende Notwehr gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Annahme von Notwehr kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 3.2.5). Nach Ansicht des Berufungsklägers A____ ist erstellt, dass eine zahlenmässig weit überlegene Gruppe um F____ M____ in dessen Stammlokal aufsuchte. Es entstehe der Eindruck, dass ein gewalttätiger Überfall auf einen Club geplant worden sei, wie er aus Schutzgelderpressungsfällen bekannt sei. Es wird der Verdacht geäussert, unter dieser Drohkulisse hätte F____ an den ausstehenden Geldbetrag herankommen wollen, und anderenfalls hätte das von M____ oft besuchte Lokal in Trümmer gelegt werden sollen. Hätte F____ M____ lediglich zur Zahlung auffordern wollen, wäre der Aufmarsch einer solchen Vielzahl von Personen hingegen nicht notwendig gewesen ‒ hieraus ergebe sich, dass es sich bei der Gruppierung um F____ um die aktiven Aggressoren gehandelt habe (Berufungsbegründung Ziff. 26-29, Akten S. 11’257 ff.).
Diese These ist nicht plausibel. Aus den Aussagen von C____ selbst erhellt bereits, dass die Aggression nicht etwa von der Gruppe um F____ ausging, sondern von den im Club bereits anwesenden Personen: In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, M____, G____ und H____ hätten einen Kampf mit der anderen Gruppe angefangen. A____ und vier bis fünf Leute, die er nicht gekannt habe, hätten angefangen zu streiten (Akten S. 10’502). Ebenfalls aus dem Lager der Berufungskläger stammt die Aussage von G____, wonach lediglich F____ und zwei weitere Männer das Lokal betraten (Akten S. 7’176). Dies entspricht den Darstellungen auf der Opferseite, wo jeweils von zwei bis vier Männern die Rede ist, welche als erste den Club betraten, während die anderen noch ihre Autos parkierten oder draussen verweilten. Ausserdem spricht auch die Chat-Konversation vom Tatabend zwischen F____ und seinen zwei Kollegen [...] und [...], sowie der Umstand, dass es M____ war, welcher die gegnerische Gruppe zum Club beorderte, eindeutig gegen einen von F____ und seinen Begleitern geplanten Angriff, wenngleich sich diese wohl auf mögliche Handgreiflichkeiten gefasst machten und daher in grosser Zahl nach [...] fuhren. Vielmehr sprach sich [...] im Gruppenchat dagegen aus, in das von M____ genannte Lokal zu gehen und schlug stattdessen vor, dieser solle kommen. Man sollte sich besser an einem neutralen Ort treffen. Auch [...] gab zu bedenken, es sei falsch an «ihren Ort» zu gehen, da etwas passieren könnte; es sollte ein neutraler Ort sein. Er (F____) solle nichts machen, wenn sie Druck machen würden. F____ versichert daraufhin, er werde nicht hineingehen. Sie würden ihm (M____) stattdessen einen Ort nennen, wenn sie in der Nähe seien. Sie würden nicht reingehen (Chatverlauf mit Übersetzung: Akten S. 9’276-9’282).
3.3.1.6 Es ist somit widerlegt, dass die Gruppierung um M____, welcher auch die Berufungskläger A____ und C____ angehörten, Opfer eines abwehrberechtigten Angriffs wurde. Vielmehr ereignete sich eine von beiden Seiten mitgetragene Schlägerei, an welcher sich beide Berufungskläger beteiligten und in deren Verlauf C____ eine Handfeuerwaffe einsetzte und es mehrere, teils schwer Verletzte gab. A____ und C____ sind demnach wegen Raufhandels schuldig zu sprechen.
3.3.2 Schüsse auf F____ und D____ (AS 2.3)
3.3.2.1 Dass der Berufungskläger C____ die Schüsse auf F____ und den Schuss auf D____ abgegeben hat, ist unbestritten. Die Vorinstanz hat dieses Verhalten als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. Sie hat erwogen, aufgrund der Lokalisation der Schusswunden an Ober- und Unterschenkeln, mithin nicht im Bereich lebenswichtiger Organe, sei kein direkter Tötungsvorsatz anzunehmen. Bei der Prüfung eines möglichen Eventualvorsatzes dürfe vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdränge, dass die Bereitschaft ihn als Folge hinzunehmen vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne. Gemäss Vorinstanz können auch Schüsse gegen die Beine innert kurzer Zeit zum Tod führen, namentlich durch Schlagaderverletzungen. Eine konkrete Lebensgefahr sei bei F____ nur dank einer Notoperation nicht eingetreten. Dennoch erachtet die Vorinstanz die Inkaufnahme des Todes durch den Schützen C____ nicht als zwingend. Dass Schüsse auf eine Person gefährlich seien, sei zwar allgemein bekannt, aber ob er sich ernsthaft Rechenschaft gegeben habe, dass er mit diesen Schüssen tödliche Verletzungen bewirken könnte, sei fraglich. So habe er ausgesagt, er habe mit den Schüssen auf die unteren Extremitäten von D____ bewusst die Stelle gewählt, welche am wenigsten lebensgefährlich sei. C____ sei zwar nach eigenen Angaben kein geübter Schütze, die Schüsse auf D____ und F____ seien aber aus geringer Entfernung von zwei bis drei Metern erfolgt. Die Situation sei zwar dynamisch gewesen, C____ selbst sei aber stillgestanden und habe gute Sicht gehabt. Schwere Körperverletzungen habe er hingegen fraglos in Kauf genommen (Urteil Vorinstanz, E. II.11.2).
3.3.2.2 Die Staatsanwaltschaft ficht diese rechtliche Qualifikation an und verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie argumentiert, die Vorinstanz habe nicht in genügendem Masse berücksichtigt, dass die Schüsse im Rahmen eines dynamischen Geschehens abgefeuert worden seien und C____ kein geübter Schütze sei. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz müsse daraus gefolgert werden, dass durch das Abfeuern der Schüsse die Gefahr von tödlichen Verletzungen auf der Hand gelegen und C____ den Eintritt des Todes zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Es sei daher jeweils von versuchter vorsätzliche Tötung auszugehen (Berufungsbegründung, Akten S. 11’163 f.). Die Verteidigung hat sich bezüglich der rechtlichen Qualifikation der Schüsse den Ausführungen der Vorinstanz angeschlossen und betont, dass der Berufungskläger C____ mehrfach ausgesagt habe, er habe die Angreifer nicht töten, sondern lediglich die Auseinandersetzung beenden wollen. Er habe bewusst einen Schuss auf die Beine abgegeben, der nicht tödlich sei (Berufungsbegründung, Akten S. 11’194).
3.3.2.3 Die rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung überzeugt nicht. Wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, gab C____ die Schüsse im Rahmen eines dynamischen Geschehens ab und war nach eigenen Aussagen kein geübter Schütze. Die Staatsanwaltschaft moniert zu Recht, dass der von der Vorinstanz angeführte Bundesgerichtsentscheid 6B_1351/2016 vom 17. Mai 2017, welcher als Vergleichsfall angeführt wird, insofern nicht einschlägig ist, als dort aus nächster Nähe geschossen wurde, nämlich «aus einer Distanz von wenigen bis ca. 20 cm» (E. 1), wogegen die Schüsse im vorliegenden Fall aus mehrere Metern Entfernung abgegeben wurden. Die Frage der Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung ist unter zwei Aspekten zu prüfen. Einerseits ist die Frage zu beantworten, ob der Schütze wissen muss, dass auch eine Schussverletzung im Bereich der Beine tödlich verlaufen kann und ihm daher ein Eventualvorsatz zu unterstellen ist ‒ insofern kann der Vorinstanz gefolgt werden, die es zwar als allgemein bekannt erachtet, dass Schüsse auf eine Person stets gefährlich sind, nicht aber, dass auch die in casu vorsätzlich verursachten Verletzungen tödlich verlaufen können. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch, dass im zitierten Bundesgerichtsurteil der Tötungsvorsatz bei einem Schuss aus wenigen Zentimetern Entfernung verneint wurde. Der Umstand, dass sich die Schussabgabe im Rahmen eines dynamischen Geschehens ereignete und der Schütze zudem ungeübt war, beschlägt hingegen eine andere Frage, nämlich ob der Schütze in Kauf genommen hat, das avisierte Opfer in anderer als der von ihm geplanten Weise zu treffen und zu verletzen, und dies ist zu bejahen: Der Beschuldigte C____ hat selbst ausgesagt, dass er die Schüsse auf Personen abgegeben hat, die sich zu diesem Zeitpunkt inmitten des Kampfgeschehens befanden («Es war ein Tumult», Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 11’650). Unabhängig davon, ob er selbst stillgestanden ist, wie ihm die Vorinstanz zubilligt, konnte sich die Position dieser Personen jederzeit ändern, was zur Verletzung anderer Körperteile und damit einhergehend auch tödlichen Verletzungen hätte führen können. Hinzu kommt, dass die Schüsse nicht im Freien, sondern in einem geschlossenen Raum abgegeben wurden, was die Gefahr von unkontrollierbaren Abprallern mit sich brachte. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der angeklagten mehrfachen Gefährdung des Lebens zu Recht auf das erhebliche Risiko von Querschlägern bei Schussabgaben in einem geschlossenen Raum und im dynamischen Geschehen hingewiesen und einen direkten Vorsatz C____s in Bezug auf die Gefährdung des Lebens sämtlicher Anwesenden angenommen (Urteil Vorinstanz E. II.11.3). Es ist nicht einzusehen, weshalb C____ bezüglich der Personen, auf die er die Schüsse abgab, nicht zumindest mit Eventualvorsatz auf eine vorsätzliche Tötung gehandelt haben sollte.
3.3.2.4 Notwehr / Notwehrhilfe
Der Berufungskläger C____ macht geltend, er habe in Notwehr nach Art. 15 StGB (Rechtfertigende Notwehr) gehandelt. In korrekter Anwendung des «in dubio pro reo»-Grundsatzes sei von einem rechtswidrigen Angriff durch die Gruppe um F____ auszugehen, im Rahmen dessen C____ die Schüsse abgegeben habe. Zwar hätten die Schüsse eine massive Abwehr mit erheblichem Risiko dargestellt, zum Zeitpunkt der Schussabgaben habe die Gruppe um F____ jedoch mit Stühlen auf A____ und weitere Personen eingeschlagen und A____ sei bereits bewusstlos am Boden gelegen. Der Berufungskläger habe zudem nicht gewusst, ob weitere Angreifer Waffen wie Messer oder Pistolen mit sich tragen und einsetzen und ob weitere Personen in den Club stürmen würden. Die Schüsse hätten demnach die einzige erfolgversprechende Massnahme dargestellt, da sich der Berufungskläger nicht anders gegen die Übermacht habe wehren können (Berufungsbegründung, Akten S. 11’195 f.).
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwendige Voraussetzung ist also, dass die Handlung von einem ausschliesslichen Abwehrwillen getragen ist (vgl. zum Ganzen E. 3.2.5). Wie bereits dargelegt, war der Berufungskläger C____ in einen Raufhandel involviert und handelte nicht nur abwehrend. Auch innerhalb des laufenden Raufhandels wäre das Wiederaufleben des Notwehrrechts denkbar gewesen, wenn es von der gegnerischen Seite zu Übergriffen gekommen wäre, die innerhalb der wechselseitigen Gewaltanwendung eine andere Qualität erreicht hätten als eine «gewöhnliche» Schlägerei. Es bestehen indes überhaupt keine Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt des Schusswaffeneinsatzes eine Situation bestanden hätte, die über die vom Raufhandel abgedeckte wechselseitige Schlägerei hinausgegangen wäre. Es war vielmehr so, dass die krasse Eskalation von einer Schlägerei zu einer Schiesserei einzig von C____ zu verantworten war. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor ‒ namentlich keine aktenkundigen gravierenden Verletzungen auf Seiten der Gruppierung um den Berufungskläger ‒ welche darauf hindeuten würden, dass sich der Berufungskläger tatsächlich aus einem Verteidigungswillen heraus zur Anwendung einer Schusswaffe veranlasst gesehen hätte. Auch das Narrativ der Verteidigung, wonach die Gruppierung um C____ von einer personellen Übermacht überfallen worden sei, hält einer kritischen Überprüfung nicht stand (siehe dazu 3.3.1.5). Und auch die aufgestellte Behauptung, C____ habe damit rechnen müssen, dass «weitere Personen» aus der Gruppe um F____ Waffen auf sich tragen würden, verfängt nicht, denn sie insinuiert, dass die eingesetzte Waffe von der Gegenseite stammte. Für die These der Verteidigung von C____, wonach bereits die von C____ eingesetzte Schusswaffe aus der Gruppierung um F____ stammte (Berufungsbegründung Ziff. 45, Akten S. 11’195), gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Wem die Waffe gehörte, ist ungeklärt, jedoch steht fest, dass sie von C____ eingesetzt und schliesslich von M____ entsorgt wurde. Im Gegensatz dazu gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie von der Gegenseite stammte. Notwehr oder Notwehrhilfe fallen nach dem Gesagten ausser Betracht, und es ergeht Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung.
3.3.2.5 Mehrfache Gefährdung des Lebens
Der Berufungskläger C____ wurde zusätzlich der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig erklärt, was ebenfalls angefochten wird. Zwar sei unbestritten, dass er mehrere Schüsse abgefeuert habe und damit F____ und D____ verletzt sowie die weiteren Anwesenden wegen der Gefahr von Querschlägern erheblich gefährdet habe, jedoch werde bestritten, dass er skrupellos und aus nichtigen Gründen geschossen habe, denn er habe einer Notwehrsituation gehandelt (Berufungsbegründung, Akten S. 11’196).
Dass sich der Berufungskläger C____ nicht auf Notwehr berufen kann, wurde bereits dargelegt (siehe E. 3.3.2.4). Die Vorinstanz ist aus überzeugenden Gründen zum Schluss gelangt, dass C____ durch die mehrfache Schussabgabe in einem geschlossenen Raum im dynamischen Geschehen sämtliche Anwesenden in skrupelloser Weise am Leben gefährdet hat, was zu bestätigen ist. Von diesem Schuldspruch ausgenommen sind jene Personen, auf welche C____ geschossen hat und bezüglich derer er der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen ist ‒ in ihrem Falle wird die Gefährdung des Lebens konsumiert (siehe BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 2.1).
3.3.3 Schuss auf E____ (AS 2.5)
3.3.3.1 Betreffend den auf E____ abgegebenen Schuss (Anklageschrift Ziff. 2.5) hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zunächst geschildert, dass der Berufungskläger A____ diesen abgegeben habe. Alternativ sei der Schuss ‒ wie bereits die vorangegangenen ‒ vom Berufungskläger C____ abgegeben worden. Nachdem die Vorinstanz von dieser letztgenannten Alternativschilderung ausgegangen ist, beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung einen Schuldspruch gegen A____ und die Qualifizierung auch dieser Schussabgabe als versuchte vorsätzliche Tötung (Berufungserklärung Staatsanwaltschaft Ziff. 2, Akten S. 11’054). Während sie sich mit der Berufungsbegründung auf A____ als Täter festgelegt hat, lautete ihr Antrag in der Berufungserklärung wiederum, eventualiter sei C____ der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E____ schuldig zu sprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 11’160 ff.).
3.3.3.2 Das Instrument der Alternativanklage nach Art. 325 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft zur Verfügung, wenn sie hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten einen hinreichenden Tatverdacht für die Anklage annimmt. Dabei überlässt die Staatsanwaltschaft – ohne eine Präferenz zum Ausdruck zu bringen – dem Gericht den Entscheid, welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist. Es kann sich um unterschiedliche Sachverhaltshypothesen handeln, die sich gegenseitig ausschliessen oder aber um Varianten im Tatablauf, die sich lediglich in einzelnen Punkten voneinander unterscheiden (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 45). Nicht zulässig ist hingegen die Anklage alternativer Täter, da dies der in Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO genannten Vorgabe an die Anklageschrift zuwiderläuft, wonach die Anklageschrift die beschuldigte Person zu bezeichnen hat. Alternative oder subsidiäre Anklagen, die sich gegen verschiedene Beschuldigte richten, sind ‒ mit der nicht vorliegenden Ausnahme einer subsidiären Unternehmensstrafbarkeit ‒ grundsätzlich unzulässig (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 14; Landshut/Bosshard, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 325 N 6 und 32; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 325 N 4).
3.3.3.3 Gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert das Gericht das Verfahren, wenn sich aufgrund der Prüfung der Anklage oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Die Verfahrensleiterin hat den Parteien mit Verfügung vom 9. Mai 2022 mitgeteilt, dass das Gericht in diesem Anklagepunkt allenfalls über eine Rückweisung oder Verfahrenseinstellung zu befinden haben werde, da Alternativanklagen zwischen verschiedenen Angeklagten nicht statthaft seien und es den Parteien ermöglicht, sich hierzu vor oder während der Hauptverhandlung zu äussern (Akten S. 11’465).
3.3.3.4 Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 19. Mai 2022 (Akten S. 11’473 f.) zu dieser Frage geäussert. Sie vertritt die Ansicht, dass die zitierten Autoren des Basler und Zürcher Kommentars jeweils auf den Praxiskommentar von Schmid bzw. Schmid/Jositsch verweisen würden, weshalb es sich lediglich um eine einzelne Lehrmeinung handle, welche die Alternativanklage in der vorliegenden Form als unzulässig erachte und die abzulehnen sei. Aus strafprozessualer Sicht habe in der vorliegenden Konstellation keine Alternative zum gewählten Vorgehen bestanden, da sowohl dem Beschuldigten A____ als auch dem Beschuldigten C____ unter Ziff. 2 der Anklage die Begehung mehrerer Straftaten vorgeworfen würden und eine Verfahrenstrennung aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nicht möglich gewesen wäre.
3.3.3.5 Die Argumentation der Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. Dass verschiedene Autoren auf Schmid verweisen bedeutet keineswegs nur, dass diese Einzelmeinung reproduziert wird, sondern dass die Autoren dessen Meinung teilen und daher übernehmen und zu ihrer eigenen gemacht haben. Zudem hat die Staatsanwaltschaft keine davon abweichende Lehrmeinung beibringen können. Dass eine Alternativanklage, die zwischen mehreren Beschuldigten verläuft, unzulässig ist, ergibt sich denn auch unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 325 StPO, welcher den Inhalt der Anklageschrift umschreibt und dessen lit. d «die beschuldigte Person» nennt, womit sich die Staatsanwaltschaft diesbezüglich festzulegen hat. Dass sowohl C____ als auch A____ innerhalb des Komplexes «Club N____» weiterer Tathandlungen bezichtigt werden, ändert nichts daran, dass der Schuss auf E____ einem Beschuldigten anzulasten ist. Ist dies nicht möglich, stehen nach einer Verletzung, die aus dem Lager mehrerer Beteiligter begangen wurde, Auffangtatbestände wie der Raufhandel oder der Angriff zur Verfügung. Dass die Staatsanwaltschaft den gewählten Weg beschritten hat, ist denn auch deshalb nicht nachvollziehbar, da sie dem Gericht zwar eine Alternativanklage mit zwei möglichen Tätern präsentiert hat, die von ihr selbst angebotene Variante ‒ für die sich die Vorinstanz mit dem Täter C____ entschieden hat ‒ dann aber offenbar abgelehnt und mit Berufung angefochten hat. Da sie also offensichtlich von der Täterschaft A____s überzeugt ist und C____ als Täter ausschliesst, hätte es somit gar keiner Alternativanklage bedurft, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Beweislage diesbezüglich seit Anklageerhebung verändert hätte.
3.3.3.6 Ergibt die Prüfung der Anklageschrift, dass ein Urteil nicht ergehen kann, hat das Gericht gemäss Art. 329 die Möglichkeit, das Verfahren zu sistieren und ‒ falls nötig ‒ zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Abs. 2). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Abs. 4). Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Abs. 5).
Im vorliegenden Fall ist von einer Rückweisung abzusehen. Zwar scheint die Staatsanwaltschaft inzwischen dezidiert der Ansicht zu sein, dass A____ der Schütze war, die Vorinstanz hat sich jedoch der Alternativschilderung in der Anklageschrift angeschlossen, A____ von diesem Vorwurf freigesprochen und stattdessen C____ als Schützen angenommen. Auch wenn die Anklageschrift dahingehend «ergänzt» bzw. bereinigt würde, dass die Alternativanklage gestrichen und der Schuss auf E____ ausschliesslich A____ angelastet würde, würde der geständige C____, der kurz zuvor weitere Schüsse abgegeben hatte, zumindest nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft A____s wecken und es müsste im Zweifel ein Freispruch ergehen. Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde demnach letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen als eine Einstellung des Verfahrens. Das Verfahren gegen die Beschuldigten A____ und C____ ist demnach in Anklageziffer 2.5 einzustellen. Sämtlichen von dieser Verfahrenseinstellung Betroffenen ‒ namentlich dem Geschädigten Privatkläger E____, dessen adhäsionsweise Zivilforderungen aufgrund der Einstellung auf den Zivilweg zu verweisen sind ‒ wurde vorgängig, wie erwähnt, in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO das rechtliche Gehör gewährt.
3.3.4 Schuldsprüche und Einstellungen im Komplex «Club N____»
Die Berufungskläger A____ und C____ sind somit des Raufhandels schuldig zu erklären. Im Falle von C____ ergehen weitere Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens. Das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von E____ wird bezüglich beider Berufungskläger eingestellt, im Falle von A____ umfasst die Einstellung auch den Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens.
3.4 Unterlassung der Buchführung
3.4.1 Der Berufungskläger A____ ficht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung an. Er sei aufgrund der zu unbestimmt formulierten Anklage und damit einhergehenden Verletzung des Akkusationsprinzips freizusprechen. Überdies sei ihm nicht nachzuweisen, dass er sich nicht um den Erhalt der Geschäftsbücher bemüht hätte. Nach seiner Verhaftung Ende Oktober 2018 sei ihm dies gar nicht mehr möglich gewesen. Es habe dem Beschuldigten am erforderlichen Vorsatz gemangelt, habe er die vorangehenden Geschäftsbücher doch erhältlich machen und fortführen wollen, was ihm aber unmöglich gewesen sei. Er habe weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt (Berufungsbegründung, Akten S. 11’262).
3.4.2 Es trifft zu, dass sich die Schilderung in der Anklageschrift darauf beschränkt, dass der Beschuldigte seiner ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern nicht nachgekommen sei, was der Formulierung des Straftatbestandes von Art. 166 StGB entspricht. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt gleichwohl nicht vor, da eine Konkretisierung des Fehlverhaltens beim vorliegenden Unterlassungsdelikt nicht möglich ist, lautet der Vorwurf doch dahingehend, dass der Beschuldigte entgegen seiner Pflichten untätig geblieben ist.
In der Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger A____ aus, er habe dem früheren Eigentümer vertraut. Wenn er nicht im Gefängnis gewesen wäre, hätte er einen Abschluss machen können, aber er sei ein halbes Jahr isoliert gewesen. Der alte Inhaber habe ihm die früheren Abschlüsse bringen wollen, aber er sei zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis gewesen. Er habe bereits über zehn Firmen gehabt und noch nie so etwas erlebt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’654). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte weder vor noch während seiner Haft um die Bücher gekümmert hat und diese daher zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht vorlagen. Dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich war, sich selbst um die Buchführung zu kümmern, vermag ihn jedoch nicht zu entlasten, hätte er doch aus der Haft den Kontakt zwischen dem ehemaligen Eigentümer der [...] und seinem Treuhänder [...] herstellen können, sodass Letztgenannter sich um die Buchführung hätte kümmern können. Dass er um die korrekte Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher besorgt sein musste, war dem geschäftserfahrenen Berufungskläger zweifellos klar. Es ergeht demnach Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung.
3.5 Betäubungsmittelkonsum
Der Berufungskläger B____ gesteht den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum nach wie vor zu (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’654), er beantragt aber gleichwohl die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt. In der Berufungserklärung macht er geltend, aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist von Art. 109 StGB habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungserklärung: Akten S. 11’083, Plädoyer: Akten S. 11’582). Der Berufungskläger übersieht dabei jedoch, dass die Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StPO). Diese Regelung gilt auch für Übertretungen (BGE 135 IV 196 E. 2.3). In seinem Plädoyer hat der Rechtsvertreter ergänzt, sollte die Verjährung nicht eingetreten sei, sei der Anklagegrundsatz verletzt worden, da der Zeitraum des Konsums in der Anklageschrift nicht eingegrenzt worden sei. Es sei auch möglich, dass der Konsum Ende September stattgefunden habe, womit er (zum Zeitpunkt des massgeblichen erstinstanzlichen Urteils) bereits verjährt gewesen wäre (Prot., Akten S. 11’658). Die Schilderung in der Anklageschrift ist jedoch nicht zu beanstanden: Es wird geschildert, dass der Beschuldigte vor dem 27. Mai 2018, 06:15 Uhr, also dem Zeitpunkt des auf Cannabis und Kokain positiv anzeigenden Tests, diese Substanzen konsumiert haben musste. Es ist gerichtsnotorisch, dass das positive Testresultat den Konsum dieser Substanzen kurz zuvor belegt und ein Konsum über ein halbes Jahr zuvor ausser Betracht fällt. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der letzte Cannabiskonsum bei häufigen Konsum ‒ welcher aufgrund der vorliegenden Werte anzunehmen sei ‒ nicht sicher aus der Konzentration der Cannabinoide ableiten lasse, hingegen spreche die Kokain-Blutkonzentration für einen Konsum in den Stunden vor der Blutentnahme (Akten S. 6’550). Aufgrund des Nachweises regelmässigen Cannabiskonsums und des kurz vor der Blutentnahme erfolgten Kokainkonsums ergeht ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
4. Strafzumessung
4.1 Allgemeines
4.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, Rz. 520).
4.1.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.2 A____
4.2.1 Die Einsatzstrafe ist anhand des mit der höchsten Strafe bedrohten Delikts, ‒ vorliegend der versuchten vorsätzlichen Tötung ‒ zu bestimmen, dessen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der Berufungskläger A____ hat sein Opfer zwei Mal in den Oberkörper gestochen. Dieses objektive Tatverschulden ist verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Verhaltensweisen im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens zu verorten, was eine Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Das subjektive Tatverschulden ist dagegen als relativ leicht zu bezeichnen, denn zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu berücksichtigten, dass er sich als Geschäftsführer dazu berufen fühlte, die Ordnung in seinem Club wiederherzustellen ‒ was die gewählten Mittel selbstredend nicht rechtfertigt. Es ist ihm weiter zugute zu halten, dass er unter dem Eindruck agierte, dass sein Neffe I____ schwer verletzt am Boden lag. Ein weiterer Abzug ist vorzunehmen, da er nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich handelte. Nicht wesentlich zu seinen Gunsten sind die Verletzungen zu werten, die sich A____ zugezogen hat, da diese nur oberflächlicher Natur waren. Die Strafe ist aufgrund des subjektiven Verschuldens auf 6 ½ Jahre zu reduzieren. Weiter sind rund 25 % Abzug vorzunehmen, da es beim Versuch blieb und dem Berufungskläger nicht nachzuweisen ist, dass die schweren Verletzungen von ihm stammen. Daraus ergibt sich eine Einsatzstrafe von vier Jahren und 10 Monaten.
4.2.2 Für sich alleine betrachtet wäre für den Raufhandel in Basel («O____ Club») eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen, womit auch für dieses Delikt eine Geldstrafe ausser Betracht fällt (Höchstmass seit dem 1. Januar 2018: 180 Tagessätze). Neben dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung innerhalb des gleichen Geschehens fällt dieser Schuldspruch indes nur geringfügig ins Gewicht, weshalb die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um lediglich zwei Monate zu erhöhen ist. Der Raufhandel im «Club N____» wäre nach dem objektiven Tatverschulden mit 7 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden, so dass auch hier keine Geldstrafe mehr möglich ist. Da der Berufungskläger nur 4 ½ Monate nach dem Vorfall in Basel und während eines laufenden Strafverfahrens bereits wieder einschlägig straffällig geworden ist, ist die Strafe auf 9 Monate zu erhöhen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe in der Asperation um ein Drittel zu reduzieren, woraus sich eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ergibt. Aus der Täterkomponente ergibt sich nichts, was weiter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre: Der Berufungskläger A____ hat bis zuletzt jedes Fehlverhalten in Abrede gestellt und demzufolge auch keine Reue gezeigt. Er ist mehrfach vorbestraft, jedoch bezüglich der Gewaltdelikte nicht einschlägig (Strafregisterauszug, Akten S. 11’461 ff.), weshalb sich diese Einträge in seinem Strafregister nicht negativ auswirken. Die Täterkomponente führt somit zu keiner Änderung zu Gunsten oder Lasten des Berufungsklägers.
4.2.3 Die Unterlassung der Buchführung sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Verschulden wiegt hier leicht, und es ist eine Geldstrafe angezeigt, deren Höhe auf 30 Tagessätze bemessen wird. Auch die vorinstanzlich bemessene Tagessatzhöhe von CHF 100.‒ erweist sich nach wie vor als korrekt, nachdem der Berufungskläger seinen monatlichen Nettolohn auf CHF 4’000.‒ beziffert hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’647). Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund der Vorstrafe vom 9. November 2016 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, die ebenfalls Fehlverhalten im Geschäftsleben betraf, nicht zu gewähren.
4.2.4 Die Vorinstanz hat auf den Widerruf zweier Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 mit Recht verzichtet, da aufgrund der nun ausgefällten unbedingten Sanktion davon ausgegangen werden kann, dass sich der Berufungskläger inskünftig wohlverhalten wird.
4.3 B____
4.3.1 Die Einsatzstrafe ist anhand des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu bilden. Das Tatverschulden wiegt verglichen mit jenem von A____ schwerer, da B____ sich ohne nachvollziehbaren Grund in die Auseinandersetzung eingemischt, auf I____ eingestochen und diesen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat. Seinem objektiven Tatverschulen wäre bei einer vollendeten vorsätzlichen Tötung eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren angemessen. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Angriffe gegenseitiger Natur waren und B____ selbst auch erhebliche Verletzungen erlitten hat, dass nicht von einem direkten Tötungsvorsatz ausgegangen wird, sondern lediglich von Eventualdolus, und schliesslich, dass der in Kauf genommene Taterfolg nicht eingetreten ist, wenn I____ auch schwer verletzt worden ist. Insgesamt wäre hier eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen.
4.3.2 Die Einsatzstrafe müsste aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung deutlich erhöht werden und ein weiterer geringfügiger Aufschlag hätte wegen des Raufhandels zu erfolgen. Da die nach Art. 49 Abs. 1 zu bildende Gesamtstrafe somit deutlich über das vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass von 5 ¼ Jahren zu liegen käme, eine Erhöhung der Strafe jedoch ausgeschlossen ist, nachdem die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist unverändert eine Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren auszusprechen.
4.3.3 Der mehrfache Betäubungsmittelkonsum stellt eine Übertretung dar und ist mit einer Busse zu ahnden, die praxisgemäss auf CHF 300.‒ zu bemessen ist. Die Busse ist im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2 StGB).
4.4 C____
4.4.1 Nachdem die Schüsse auf F____ und D____ jeweils als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziert worden sind, ist die Einsatzstrafe anhand einer dieser Taten mit einer Strafdrohung von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bilden. In der Begehungsweise sind die beiden Taten identisch, aufgrund der gravierenderen Verletzungen von F____, auf den überdies zwei Schüsse abgegeben wurden, erscheinen die Schüsse auf ihn als schwerste Straftat, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB Ausgangspunkt der Strafzumessung ist. Das objektive Tatverschulden würde bei vollendeter Tatbegehung mittelschwer wiegen und eine Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. Subjektiv ist zu Lasten des Berufungsklägers zu werten, dass er aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Rahmen eines «gewöhnlichen» Raufhandels mehrmals auf F____ schoss und dessen Tod in Kauf nahm. Stark zu seinen Gunsten ist indes zu berücksichtigen, dass er konsequent auf die Beine seiner Opfer schoss und so immerhin demonstrierte, dass der Tod dieser Personen nicht das Ziel seiner Handlung war, sondern er lediglich eventualvorsätzlich handelte. Das subjektive Tatverschulden ist daher insgesamt als relativ leicht zu gewichten, weshalb die Einsatzstrafe um ein Jahr zu reduzieren ist. Stark strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Tod nicht eingetreten und die Tat daher im Versuchsstadium verblieben ist, wenn F____ auch erheblich verletzt wurde und unter den Folgen der Tat stark leidet (siehe dazu zur Genugtuungsbemessung unter E. 6.4.2.3). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe auf sechs Jahre Freiheitsstrafe zu bemessen.
4.4.2 In einem nächsten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die einzelnen weiteren Delikte festzulegen und im Rahmen der Asperation die dafür angemessenen Straferhöhungen zu bestimmen. Bezüglich der Umstände der Schussabgabe auf D____ und der subjektiven Tatkomponente ist das Tatvorgehen identisch mit jenem zum Nachteil von F____, und es kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Tat zum Nachteil des Privatklägers D____ unterscheidet sich insofern, als dieser lediglich einmal getroffen wurde und die Folgen in seinem Fall weniger gravierend waren (siehe dazu E. 6.4.1). Für sich alleine betrachtet wäre diese Tat mit einer Freiheitstrafe von 5 Jahren zu ahnden. Da sie sich im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung und in Umsetzung des gleichen Tatentschlusses ereignete, ist die Einsatzstrafe indes lediglich um zwei Jahre zu erhöhen. Art. 129 StGB sieht vor, dass die Gefährdung des Lebens mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu sanktionieren ist. Der Berufungskläger C____ hat durch die Abgabe mehrerer Schüsse im Rahmen eines dynamischen Geschehens und in einem geschlossenen Raum neben den Verletzten auch zahlreiche weitere Personen ‒ auch jene aus seinem eigenen Lager ‒ am Leben gefährdet. Sein Tatverschulden war dabei eher schwer und unter Berücksichtigung der Vielzahl gefährdeter Personen entspräche dies einer angemessenen Strafe von rund drei Jahren Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Strafe um ein Jahr erhöht. Es verbleibt der Raufhandel, welcher für sich alleine mit sieben Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden wäre und in der zu bildenden Gesamtstrafe mit drei Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt wird. Es ist demnach eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und drei Monaten auszusprechen. Die Täterkomponente ist neutral zu werten: Ein Beschuldigter muss sich nicht selbst belasten. Angesichts der inkonstanten und dem Beweisergebnis angepassten Aussagen sowie der Weigerung bis zum Schluss, die Rechtswidrigkeit seiner Handlung anzuerkennen, kann dem Berufungskläger indessen entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Kooperation zugutegehalten werden, die sich in der Strafzumessung zu seinen Gunsten auswirken könnte. Beizupflichten ist der Vorinstanz in der Feststellung, dass aus dem Vorleben von C____ keine Informationen vorliegen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären ‒ die gegebene Vorstrafenlosigkeit (Strafregisterauszug, Akten S. 11’456 f.) wirkt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
4.5 Sämtlichen Berufungsklägern ist die ausgestandene Haft in Form von Polizeigewahrsam, Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug vollumfänglich auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
5. Landesverweisung
Gegen alle drei Berufungskläger wurde vorinstanzlich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB eine obligatorische 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen. Im Falle der Berufungskläger A____ und C____ wurde verfügt, diese sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (Urteil Vorinstanz E. V.).
5.1 A____
5.1.1 Die Vorinstanz hat im Fall von A____ aufgrund der vorliegenden Katalogstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen. Sie hat erwogen, die Härtefallklausel sei gemäss Bundesgericht restriktiv anzuwenden. Ein Härtefall liege bei A____ offensichtlich nicht vor. Der 36-jährige Beschuldigte sei erst im November 2009 in die Schweiz gekommen und habe die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in seiner Heimat Türkei verbracht. Seine hiesige Integration gehe nicht über das gewöhnliche Mass hinaus. Beruflich habe er sich insoweit eingefügt, als er unter anderem mit dem Betrieb einer Schneiderei und einer Textilreinigung selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme, zwischenzeitlich habe er sich zudem in der Gastronomie betätigt. Im Juni 2018 habe er allerdings Schulden von CHF 150’000.‒ gehabt; anfangs November 2018 hätten sich diese dann nach seinen Angaben nur noch auf CHF 16’000.‒ belaufen. Er spreche leidlich Deutsch und sein soziales Umfeld beschränke sich hauptsächlich auf Kontakte zu seinen kurdischen Landsleuten. Die Ehe mit einer Schweizerin sei 2016 kinderlos geschieden worden. Mit Ausnahme eines Bruders und eines Onkels lebten seine Familienangehörigen in der Türkei, wo er sie regelmässig besuche. Kulturell und sozial sei er also nach wie vor in seinem Herkunftsland verankert, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er dort nicht auch beruflich leicht Fuss fassen könnte. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme überwiege zudem das persönliche Interesse von A____ auf einen Verzicht darauf. Sein Verschulden im Zusammenhang mit der Anlasstat wiege im Vergleich zu anderen denkbaren Tathandlungen zwar nicht sehr schwer, sei aber auch keineswegs leicht. Danach habe er sich zudem keineswegs wohlverhalten, sondern sich bereits nach kurzer Zeit erneut gewalttätig an einer Auseinandersetzung beteiligt, was seine Legalprognose erheblich belaste. Das öffentliche Schutzbedürfnis sei entsprechend gross, während eine Landesverweisung für den Beschuldigten angesichts der oben dargelegten Umstände nicht sehr einschneidend sei. Die Dauer der Landesverweisung wurde aufgrund des Verschuldens und des öffentlichen Interesses an der Verweisung aus der Schweiz auf 10 Jahre bemessen.
5.1.2 A____ beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er habe erneut ein Asylgesuch gestellt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) habe diesbezüglich noch nicht viel unternommen und warte den Ausgang des Berufungsverfahrens ab. Das Bundesgericht habe in einem neueren Entscheid festgehalten, man wisse nicht, wie sich die Situation in der Türkei entwickle, aber dass die Kurden weiterhin verfolgt würden, sei offensichtlich und es sei kaum vorstellbar, dass sich dies bald ändere. Die Gerichte müssten Rechtssicherheit schaffen und keine Landesverweisungen unter unklaren Bedingungen aussprechen. Der Berufungskläger A____ sei bereits früher als Flüchtling anerkannt worden, er habe dann aber auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet, um zu seiner Mutter reisen zu können. In der Türkei gebe es einen weiteren Prozess gegen ihn, und es sei dort ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Aus den gleichen Gründen wie damals erfülle er die Voraussetzungen zur Aufnahme als Flüchtling und als solcher erhalte er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Eine Rückschaffung wäre aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nicht möglich. Ob der Vollzug der Landesverweisung daher unmöglich wäre, sei bereits jetzt zu prüfen. Es sei deswegen auch im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von einer Landesverweisung abzusehen. A____ erfülle grundsätzlich die Integrationskriterien, beherrsche die deutsche Sprache ohne Dolmetscher, habe immer wieder Firmen geführt und sei wirtschaftlich voll integriert. Es wäre ihm nicht zumutbar, in die Türkei zurückzugehen. Es möge ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestehen, aber dieses würde sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 11’657).
5.1.3 Für die Voraussetzungen einer Landesverweisung und die Verneinung eines Härtefalles kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger hierzulande in vielfältiger Weise beruflich tätig war, seine geschäftlichen Unterfangen verliefen aber nur teilweise erfolgreich. Auch die weiteren relevanten Aspekte seiner Integration, namentlich die prägenden Jahre in der Türkei, die Sprachkenntnisse, sein mehrheitlich kurdisches Umfeld und die kinderlose geschiedene Ehe mit einer Schweizerin, wurden berücksichtigt und seine Integration in der Schweiz zutreffend als nicht über das übliche Mass hinausgehend qualifiziert, wogegen anzunehmen ist, dass er aufgrund seiner kulturellen Verankerung in der Türkei wohl leicht beruflich Fuss fassen kann. Dem steht angesichts der Schwere der verübten Straftat und der erneuten Verwicklung in eine gewaltsame Auseinandersetzung während des laufenden Verfahrens ein hohes Interesse der Bevölkerung an einer Landesverweisung gegenüber.
5.1.4 Wenn sich der Berufungskläger darauf beruft, dass er die Anforderungen zur Aufnahme als Flüchtling erfülle, ergibt sich aus den vorliegenden Informationen kein eindeutiges Bild. A____ reiste im Dezember 2009 in die Schweiz ein und ersuchte bereits damals um Asyl. Er erhielt gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2013 (gegen eine Verfügung des BFM vom 7. November 2011) Asyl in der Schweiz (Akten S. 10’093-10’114 [damals noch als [...] – nach der Scheidung von [...] änderte er seinen Namen am 17. Mai 2017 wieder zurück in den Ledigennamen A____]). Die Ehe wurde am 29. Juni 2016 in Zürich geschieden. Damals hatte der Berufungskläger eine B-Bewilligung. Die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde A____ mit Entscheid des Migrationsamts vom 25. November 2014 verweigert (Migrationsakten ZH S. 320 ff.), ebenso die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Entscheid vom 26. Juni 2015 (Migrationsakten ZH S. 333 ff.) und Entscheid vom 21. Dezember 2016 (Migrationsakten ZH S. 375 ff.). Mit Schreiben vom 18. September 2017 an das SEM verzichtete A____ auf das in der Schweiz gewährte Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft, worauf das SEM mit Verfügung vom 27. September 2017 gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AsylG das Asyl für erloschen erklärte und A____ dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, damals AuG) unterstellte (Migrationsakten ZH S. 384/5). Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 entzog es A____ den Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge (Migrationsakten ZH S. 395-397). Die B-Bewilligung wurde in der Folge verlängert, bis er in Haft kam. Im Oktober/November 2018 zog A____ wieder in den Kanton [...]. Am 28. Januar 2021 stellte er (mit Vertreter [...]) ein zweites Asylgesuch. Er verwies auf seine ihm bereits früher zuerkannte Flüchtlingseigenschaft. Er habe damals auf den Flüchtlingsstatus verzichtet, um seine kranke Mutter in der Türkei zu besuchen. Am 6. November 2020 sei durch ein erstinstanzliches türkisches Strafgericht ein Haftbefehl wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe 2013 festgehalten, dass A____ aus einer politisch aktiven Familie stamme und zusammen mit seinem Vater die PKK unterstützt habe. Die Voraussetzungen seien somit dieselben wie bei der erstmaligen Stellung des Asylgesuchs, und es sei ihm ein weiteres Mal Asyl in der Schweiz zu gewähren (Zweites Asylgesuch vom 28. Januar 2021: Akten SEM; Eingabe vom 30. Mai 2022 mit beigelegtem Beschluss des 5. Strafgerichts erster Instanz von Diyarbakir mit Übersetzung vom 6. November 2020: Akten S. 11’477 ff.).
Dass A____ im Jahr 2013 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, belegt nicht, dass die damaligen Voraussetzungen noch immer bestehen. Dass er freiwillig auf diesen Status verzichtete, um seine Mutter besuchen zu können, deutet immerhin darauf hin, dass die von ihm behauptete Bedrohungslage zumindest zeitweilig nicht mehr bestand. Ob seinem Asylgesuch erneut stattgegeben werden wird, muss offenbleiben, da das SEM bis zum Ausgang des Berufungsverfahrens im Asylverfahren keine weiteren Verfahrensschritte mehr unternommen hat (siehe Schreiben SEM vom 15. Februar 2022 an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau: Akten SEM). Bei anerkannten Flüchtlingen wird zwar ein Härtefall angenommen, eine Landesverweisung ist aber selbst dort möglich, wenn auch nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30, BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E. 4.1; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies bedeutet für die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat etwa den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete – nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2).
In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben, wobei diese in casu nicht feststeht, und selbstredend nicht bei jedem gestellten Asylgesuch ‒ zumal innerhalb eines laufenden Strafverfahrens mit drohender Landesverweisung ‒ von dessen Erfolg ausgegangen werden kann. Selbst bei einem anerkannten Flüchtling wäre zudem zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff. 3.1.1 S. 10; Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Kommentar, Art. 66d N 7; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66d N 13; Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 5 AsylG N 8). Der Berufungskläger A____ hat eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen, und seine Landesverweisung wird erst nach deren Verbüssung bzw. mindestens zwei Dritteln davon vollzogen werden können. Sollte sich eine Rückkehr in die Türkei nach Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgrund der dann in der Türkei herrschenden Verhältnisse als unzumutbar erweisen, ist dies durch die Vollzugsbehörde zu berücksichtigen. Nur wenn dies zum Zeitpunkt des Berufungsurteils bereits feststünde, wäre es durch das Gericht zu berücksichtigen. Es ist der Verteidigung sodann nicht beizupflichten, dass sich die Bedrohungslage für A____ bis zum massgeblichen Zeitpunkt mit Sicherheit nicht verändern wird, zumal er nach eigenen Angaben bereits aus den gleichen Gründen erfolgreich um Asyl ersucht hatte, dann aber freiwillig darauf verzichtet hat, um in die Türkei zu reisen, was gerade nicht für seine konstante und unveränderliche Gefährdung in der Türkei spricht. Das laufende Asylverfahren steht demnach der Verhängung einer Landesverweisung nicht entgegen. Deren Dauer von 10 Jahren erweist sich angesichts der begangenen Straftat und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als angemessen.
5.2 B____
5.2.1 Die Vorinstanz hat auch den Berufungskläger B____ mit einer 10-jährigen Landesverweisung belegt. Mit einer versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen versuchten schweren Körperverletzungen habe er mehrere Katalogstraftaten der obligatorischen Landesverweisung verübt. B____ sei gemäss eigenen Angaben im Alter von vier oder fünf Jahren in die Schweiz gekommen, habe prägende Jahre hier verbracht und spreche perfekt Mundart. Allerdings sei er ca. 16-jährig zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Dominikanische Republik zurückgekehrt und erst Anfang 2018, mittlerweile 24 Jahre alt, wieder in die Schweiz gekommen. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert und sei beruflich nicht besonders verankert; derzeit arbeite er im Stundenlohn als [...]-Mitarbeiter. Der Beschuldigte habe eine Freundin, sei aber nicht verheiratet und sei kinderlos. Nachdem er in der jüngeren Vergangenheit rund neun Jahre in der Dominikanischen Republik gelebt habe, sei er mit den dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten sowie der Sprache gut vertraut. Mit seiner nach wie vor dort lebenden Grossmutter pflege er einen guten Kontakt, die Beziehung zu seinem Herkunftsland sei damit mindestens so eng wie jene zur Schweiz, und es dürfte ihm nicht schwerfallen, sich erneut dort einzugewöhnen und eine Anstellung zu finden. Kein Hinderungsgrund einer Landesverweisung stelle das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU dar. Der Beschuldigte falle als spanischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B zwar in den Anwendungsbereich des FZA, gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürften die durch das Abkommen eingeräumten Rechte aber durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Erforderlich sei, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr ausgehe, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berühre. Eine strafrechtliche Verurteilung dürfe berücksichtigt werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Die erforderliche Gefahr setze nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren werde; ebenso wenig sei umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr bestehe. Verlangt werde eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit und je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiege, umso weniger sei die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen. B____ habe eine versuchte vorsätzliche Tötung und zwei versuchte schwere Körperverletzungen verübt. Die Art seiner Delinquenz bringe eine beachtliche Sozialgefährlichkeit in Bezug auf massive Beeinträchtigung hoher Rechtsgüter zum Ausdruck. Unter den gegebenen Umständen sei von einer hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten auszugehen und die Landesverweisung als Fernhaltemassnahme daher statthaft. Die Dauer Landesverweisung werde dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von B____ entsprechend auf 10 Jahre festgelegt. Auf eine Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem werde verzichtet, da der Beschuldigte EU-Bürger sei.
5.2.2 Der Berufungskläger B____ beantragt, es sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten, da er spanischer Staatsangehöriger sei, jedoch in der Schweiz aufgewachsen sei und in seinem Heimatland weder verwurzelt noch diesem verbunden sei (Plädoyer, Akten S. 11’596).
5.2.3 B____ stammt ursprünglich aus der Dominikanischen Republik und kam erstmals im Januar 1998 als Vierjähriger in die Schweiz. Er kam im Rahmen des Familiennachzugs zur Mutter, die hier inzwischen einen spanischen Staatsbürger geheiratet und eine Tochter zur Welt gebracht hatte. Der Berufungskläger besitzt die spanische Staatsangehörigkeit. Er erhielt eine Aufenthalts- und per August 2000 eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Nach der Scheidung der Mutter im April 2009 ging B____ (ebenso wie seine Halbschwester) aber zurück in die Dominikanische Republik, um dort zu studieren bzw. zur Schule zu gehen. Am 12. November 2012 wurde das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung verfügt, da die Mutter ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz hatte und der Zweck einer Rückkehr ihrer Kinder damit entfiel. Hiergegen führten Mutter und Kinder Beschwerde, die mit Entscheid des Regierungsrates BL vom 11. Juni 2013 abgewiesen wurde (Migrationsakten BL S. 779 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde zogen Mutter und Kinder mit Schreiben vom 25. Juli 2013 zurück. Die Mutter verliess (angeblich) die Schweiz noch vor Ablauf der Ausreisefrist. Gemäss Auskunft des Migrationsamts Basel-Stadt vom 27. Juli 2020 verfügte der Berufungskläger B____ ab dem 1. Juli 2013 über keinen geregelten Aufenthalt in der Schweiz mehr. Seit dem 1. Dezember 2017 befinde er sich wieder in der Schweiz, seit dem 1. Januar 2018 in Basel. Als spanischer Staatsangehöriger sei er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) für erwerbstätige Angehörige der EU-17/EFTA-Staaten. Von Juli 2013 bis November 2017 habe er sich im Ausland befunden. Es sei daher davon auszugehen, dass er Teile seiner Kindheit und Teile des Erwachsenenlebens in seinem Heimatstaat (Dominikanische Republik und/oder Spanien) verbracht habe, und die Wiedereingliederungsmöglichkeit sei daher als gegeben zu beurteilen.
Wenn der Berufungskläger auf seine fehlende Bindung zu Spanien verweist, trifft dies zweifellos zu, dies ist jedoch vorliegend nicht entscheidend. Die Vorinstanz hat mit Recht darauf hingewiesen, dass eine enge Verbindung zu seinem Herkunftsland Dominikanische Republik besteht und davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger dort problemlos wieder Fuss fassen kann. Dass das Freizügigkeitsabkommen dem Aussprechen einer Landesverweisung in casu trotz spanischer Staatsbürgerschaft des Berufungsklägers nicht entgegensteht, wurde von der Vorinstanz überzeugend dargelegt und von Seiten der Verteidigung zu Recht nicht beanstandet. Auch die Höhe von 10 Jahren erscheint angesichts der begangenen Straftaten und der Sanktionshöhe angemessen.
5.3 C____
5.3.1 Auch im Fall des Berufungsklägers C____ wurde von der Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Katalogstraftaten eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen. Diese wurde damit begründet, dass der Beschuldigte keinen Bezug zur Schweiz habe. Er sei erst im Juni 2018 hierhergekommen und befinde sich seit dem 9. September 2019 in Haft. Auch eine Interessenabwägung würde nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die leichtfertige, gezielte Abgabe von Schüssen in einem Raum voller Personen sei gross.
5.3.2 Mit seiner Berufung beantragt C____, die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung sei aufzuheben. Es bestehe gestützt auf das Völkerrecht ein Bleiberecht, da es sich beim Berufungskläger um einen Angehörigen der kurdischen Minderheit handle, der im Falle einer Abschiebung in die Türkei Repressalien ausgesetzt wäre, zumal er in der Türkei politisch aktiv gewesen sei. In der Türkei lägen Haftbefehle gegen ihn vor. Auf der Homepage des EDA finde namentlich zu Lage im Südosten der Türkei, wo die Familie des Berufungsklägers lebe, der Hinweis, dass der Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK andauere und von Reisen jeder Art in die Grenzgebiete zu Syrien und Irak abgeraten werde. Wie sich aus dem Schreiben vom 6. Februar 2020 der Generalstaatsanwaltschaft Diyarbakir (Verhaftungsbüro) und aus dem Schreiben vom 17. Februar 2020 ergebe, liege gegen C____ ein Haftbefehl des 12. Strafgerichts Diyarbakir vom 16. Oktober 2018 vor. C____ solle die Zeichen der staatlichen Souveränität öffentlich verunglimpft haben. Wie sich aus den Asylakten ergebe, habe sich C____ bereits im Jahr 2017 mehrere Monate im Gefängnis befunden. Die Inhaftierung sei stets politisch motiviert gewesen, denn C____ sei Mitglied der (pro kurdischen) HDP. Es sei zu befürchten, dass der Berufungskläger, sollte er in die Türkei zurückgebracht werden, noch am Flughafen verhaftet und inhaftiert würde. Folter und eine unmenschliche Strafe seien in diesem Fall nicht auszuschliessen. Eine Wegweisung des Beschuldigten in die Türkei stehe somit im Widerspruch zum geltenden Völkerrecht (Berufungsbegründung, Randziffern 53-66, Akten S. 11’197-11’201). In der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger angefügt, dass das SEM das Asylverfahren wieder aufgenommen habe, da eine Rückschaffung nach Italien aufgrund der abgelaufenen Fristen nicht mehr möglich sei. Der Berufungskläger C____ habe inzwischen eine freiwillige Therapie für den Umgang mit Gewalt begonnen, die mangels Dolmetscher in der JVA Bostaldel ohne sein Verschulden lange Zeit nicht habe aufgenommen werden können. Zusammen mit der Wirkung der langen Freiheitsstrafe garantiere diese Therapie, dass ihm nach Vollzug der Strafe eine gute Prognose gestellt werden könne. Auch der Verlaufsbericht der JVA zeige einen angepassten Mann, der sich problemlos an Regeln halten könne (Akten S. 11’607-11’609).
5.3.3 C____ stellte am 2. August 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches mit Entscheid vom 15. November 2018 nicht eingetreten wurde (Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG); C____ sollte via Dublin-Abkommen nach Italien zurück überwiesen werden. Er hatte schon im Februar 2017 in Bulgarien um Asyl ersucht und war am 13. Mai 2018 nach Italien eingereist. Er gibt an, er sei im Dezember 2017 in der Türkei inhaftiert gewesen und während eines Gefangenentransports geflohen und nach Griechenland und weiter nach Italien gereist, wo er aufgegriffen worden sei. Er sei in der Türkei aus politischen Gründen im Gefängnis gewesen und habe dort noch eine Strafe wegen einer Verurteilung wegen Gefährdung der Integrität des Staates offen. Weitere Prozesse seien noch hängig. Zwei seiner Brüder seien Guerillamitglieder in der PKK gewesen und daher vom türkischen Staat getötet worden. «Deshalb bin ich Ziel Nummer 1» (Akten S. 10’500).
Gemäss Mitteilung des Bundesamts für Polizei wird C____ in der Türkei tatsächlich wegen zahlreicher Delikte gesucht. Ausserdem war er im Februar 2005 wegen Protesten zugunsten von PKK-Führer Öcalan verhaftet (Akten S. 74). Er sollte nach Italien rücküberstellt werden, weil er von dort hergekommen war. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 erfolgte dann aber die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz, weil die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war (vgl. Migrationsakten ZH).
Die Anknüpfung des Berufungsklägers an die Türkei ist nach wie vor intensiv: Seine Exfrau (geschieden 2017) und die drei Kinder (ca. 2012, 2014 und 2016) leben alle in der Türkei, die Kinder offenbar bei seiner Mutter, und zwar in seinem Wohnhaus in [...]. Er hat regelmässigen Kontakt zur in der Türkei lebenden Herkunftsfamilie. Selbst sein Auto, dessen Halter er ist, befindet sich in der Türkei und wird von seinem Bruder benutzt. Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger über keinerlei schützenswerte Verbindung zur Schweiz verfügt und er in der Türkei über weitaus mehr Anknüpfungspunkte kultureller wie familiärer Natur verfügt als hierzulande. Was die Bedrohungslage in seinem Herkunftsland anbetrifft, sind aktuell klare Anzeichen dafür vorhanden, dass diese gegeben ist; der Entscheid im wiederaufgenommenen Asylverfahren steht jedoch noch aus.
Auch im Fall von C____ ist hinsichtlich einer Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB festzustellen, dass er mit der nicht nachvollziehbaren mehrfachen Schussabgabe in einem Raum mit zahlreichen Personen, wovon er mehrere teilweise schwer verletzt und deren Tod in Kauf genommen und weitere gefährdet hat, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Auch der tadellose Vollzugsbericht und die erst kürzlich begonnene Therapie erbringen noch nicht den Nachweis, dass sich der Berufungskläger in einer vergleichbaren Situation heute anders verhalten würde und keine Wiederholungsgefahr besteht. Was die Unmöglichkeit einer Rückschaffung in die Türkei aufgrund der herrschenden Verhältnisse und namentlich der politischen Verfolgung der Kurden anbetrifft, kann auf das betreffend A____ Gesagte verwiesen werden: Der Berufungskläger C____ hat zwar im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs bereits rund zwei Drittel der vorinstanzlich bemessenen Freiheitstrafe verbüsst, jedoch wird die Strafe durch das Berufungsgericht deutlich erhöht (von 5 ¼ auf 9 ¼ Jahre Freiheitsstrafe). Es ist somit nicht absehbar, wie sich die Situation nach Verbüssung dieser Freiheitsstrafe präsentieren wird. Es ist auch in seinem Fall eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen. Es wird zum Zeitpunkt des anstehenden Vollzugs zu beurteilen sein, ob die Landesverweisung vollzogen werden kann.
5.4 Eintragung ins Schengener Informationssystem SIS
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3) darf eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Eintragung im SIS.
Aus diesen Voraussetzungen erhellt zweifelsfrei, dass die ausgesprochenen Landesverweisungen im Falle der Berufungskläger A____ und C____ angesichts der verwirklichten Tatbestände, deren abstrakten Strafdrohungen aber auch der konkret ausgefällten Freiheitsstrafen ‒ wie vorinstanzlich verfügt ‒ ein Eintrag ins SIS vorzunehmen ist. Die Verteidigung hat sich zu diesem Punkt nicht vernehmen lassen. Ein Eintrag ins SIS fällt beim Berufungskläger B____ aufgrund seiner spanischen Staatsbürgerschaft ausser Betracht.
6. Zivilforderungen
6.1 Voraussetzungen
Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist (Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 126 N 23 ff.). Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 49 OR, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6.2 A____
6.2.1 Die Vorinstanz hat A____ gegenüber B____ als haftpflichtig angesehen. Mit zwei Messerstichen auf den Körper von B____ habe er dessen körperliche Integrität erheblich beeinträchtigt. B____ habe sich vier Tage in Spitalpflege befunden und sei zunächst zu 100 %, im Dezember 2018 zu 50 % und bis Ende Januar 2019 noch zu 34 % arbeitsunfähig gewesen. Seine körperliche Verfassung sei offenbar wieder zufriedenstellend, bei starken Temperaturschwankungen spüre er seine Narben aber noch. Gemäss seinem Verteidiger sei er seit Oktober 2018 in psychiatrischer Behandlung ‒ wie oft und über welchen Zeitraum sei allerdings nicht klar, zumal B____ vor Gericht zu Protokoll gegeben habe, den Psychiater nur noch bei Bedarf zu sehen. Im Arztzeugnis vom 21. August 2020 werde ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (Ängste, Konzentrations- und Fokussierungsprobleme, Flashbacks, Schlafstörungen, Erektionsprobleme) attestiert. Er selbst habe in der Hauptverhandlung berichtet, dass er manchmal schlimme Momente habe und kaum mehr in den Ausgang gehe. Aufgrund der Narben traue er sich zudem nicht mehr, schwimmen zu gehen. Die Vorinstanz hat hierfür grundsätzlich eine Genugtuung von CHF 12’000.‒ als angemessen erachtet; da B____ ebenfalls ein Messer eingesetzt und damit A____ seinerseits (und I____) verletzt habe, treffe ihn allerdings ein gewisses Mitverschulden, was eine Reduktion des Betrages um ein Drittel (CHF 4’000.‒) zur Folge habe. A____ wurde daher zu einer Genugtuungszahlung von CHF 8'000.‒ zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung wurde abgewiesen. In diesem Zusammenhang wurde A____ zudem zu CHF 24’666.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an die K____ verurteilt. Dies entspricht den von der Versicherung übernommenen Heilungskosten und Taggeldern von B____ von CHF 37’211.40 zuzüglich Zins, wiederum abzüglich eines Drittels wegen Mitverschuldens des Geschädigten (Urteil Vorinstanz, E. VI.1.2, 1.5).
6.2.2 B____ hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt, A____ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 12’000.‒ zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 auszurichten (Berufungserklärung/-begründung, Akten S. 11’090). Es ist allerdings festzuhalten, dass dies den Umfang seiner ursprünglichen Adhäsionsklage übersteigt: Vor erster Instanz hatte er lediglich CHF 10’000.‒ Genugtuung gefordert (Urteil Vorinstanz, E. VI.1.2). Es stellt sich mithin die Frage nach dem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils. Die erforderliche Beschwer ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv, dort ist jedoch nur die Verurteilung zu CHF 8’000.‒ Genugtuung genannt. Implizit wurde damit jedoch die damalige Mehrforderung von CHF 2’000.‒ abgewiesen, wie es in den Erwägungen auch festgehalten wird (Urteil Vorinstanz E. 1.2). Nach dem Gesagten ist der Privatkläger B____ somit nur im Umfang von CHF 2’000.‒ beschwert, und eine darüberhinausgehende Forderung im Berufungsverfahren ist unzulässig.
6.2.3 A____ beantragt, als Folge des von ihm beantragten Freispruchs, seien die Zivilforderungen von B____ sowie der K____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (Berufungsbegründung, Akten S. 11’246 f.).
6.2.4 Das Berufungsgericht ist bezüglich der inkriminierten Messerstiche von A____ gegen B____ in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass diese erstellt sind und hat sie als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziert, wobei zu Gunsten des Berufungsklägers A____ davon ausgegangen wurde, dass er nicht die lebensgefährlichen Verletzungen zu verantworten hat. Es kann für die gesamten Folgen, welche die Messerstiche nach sich zogen, auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Die gravierenden körperlichen Verletzungen wurden zwar nicht A____ zugerechnet, jedoch hat er mit seinen Stichen gegen den Oberkörper in gleicher Weise zur Erschütterung des Sicherheitsgefühls von B____ und der posttraumatischen Belastungsstörung beigetragen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 8’000.‒ zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Mai 2018, bei welcher ein Drittel Reduktion für das Mitverschulden von B____ berücksichtigt wurde, erscheint angemessen. Ebenfalls korrekt ist die Verurteilung zu Schadenersatz an die K____ im Umfang der übernommenen Heilungskosten zuzüglich Zins, ebenfalls mit Reduktion um ein Drittel zufolge Mitverschuldens (CHF 24'666.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019). A____ ist zu entsprechenden Zahlungen zu verurteilen. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 4‘000.‒ ist abzuweisen.
6.3 B____
6.3.1 Der Berufungskläger B____ wurde erstinstanzlich zu CHF 8’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____ verurteilt. Es wurde erwogen, I____ sei durch die Messerstiche in seiner physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden, und es stehe ihm aufgrund der Erheblichkeit der Eingriffe ein finanzieller Ausgleich für die erlittene Unbill zu, wobei für die Höhe des auszurichtenden Betrags vor allem die Art und Schwere der Verletzung, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages zu berücksichtigen seien. I____ sei schwer verletzt worden; er habe sich in Lebensgefahr befunden und notoperiert werden müssen. Noch heute beklage er Schmerzen in der Brust und eine Todesangst, die angesichts des Erlebten nachvollziehbar sei, und sei noch immer nicht arbeitsfähig. Diese Aspekte würden an sich eine Genugtuung von CHF 12’000.‒ rechtfertigen, allerdings müsse sich I____ ein Mitverschulden anrechnen lassen. Er habe sich selbst aktiv am Raufhandel beteiligt und seinerseits ein Messer hervorgeholt und damit auf B____ eingestochen. Diesem Umstand sei mit einer Herabsetzung der geschuldeten Summe im Umfang von CHF 4’000.‒ (entsprechend einem Drittel) Rechnung zu tragen, was im Ergebnis zu einer von B____ zu entrichtenden Genugtuung von CHF 8’000.‒ zusätzlich des beantragten Zinses führe (Urteil Vorinstanz E. VI.1.1).
6.3.2 B____ beantragt die Verweisung sämtlicher Forderungen auf den Zivilweg (Plädoyer, Akten S. 11’582).
6.3.3 Der Berufungskläger B____ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung an I____ schuldig erklärt. Dieser war bis zur erstinstanzlichen Verhandlung arbeitsunfähig und befand sich aufgrund der Messerstiche in Lebensgefahr. Der Rechtsvertreter des Privatklägers hat weder in seiner Eingabe vom 23. Juli 2021 (Akten S. 11’219 f.) noch anlässlich der Berufungsverhandlung Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gemacht (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 11’658 f.). Dass die Genugtuungssumme auch in seinem Fall zufolge Mitverschuldens um ein Drittel gekürzt wurde, ist nicht zu beanstanden, jedoch erscheinen die Tatfolgen insgesamt und namentlich auch die von B____ direkt verursachen Verletzungen deutlich gravierender als bei der Genugtuung, welche A____ an B____ zu bezahlen hat. Da I____ jedoch kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das Verschlechterungsverbot einer Erhöhung der Genugtuung entgegen, und sie ist daher unverändert auszusprechen. B____ wird somit zur Zahlung von CHF 8’000.‒ zuzüglich 5 % Zins ab dem 27. Mai 2018 an I____ verurteilt.
6.4 C____
6.4.1
6.4.1.1 Die Vorinstanz hat C____ zu CHF 10’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie CHF 22’701.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020 an D____ verurteilt. Die vom Berufungskläger C____ zu bezahlende Schadenersatzsumme wurde auf insgesamt CHF 22’701.10 zuzüglich des beantragten Zinses beziffert. Zusätzlich wurde der Anspruch auf Genugtuung bejaht. Bei der Festsetzung der Höhe wurde berücksichtigt, dass die Schussverletzung letztlich problemlos verheilt sei, sie aber auch drei Operationen und eine Arbeitsunfähigkeit von über vier Monaten nach sich gezogen habe. Physisch und psychisch gehe es D____ seinen eigenen Angaben zufolge wieder gut, abgesehen von Schmerzen beim Treppensteigen. Als ästhetisch störend empfinde er die beiden Narben aufgrund des Durchschusses sowie der Operation am hinteren Unterschenkel, welche von der Ferse bis zum Knie reichten und prominent hervorstächen. Bemessungsrelevant sei sodann, dass für die Schussabgabe keine Veranlassung bestanden habe und diese für D____ deshalb auch völlig unerwartet gekommen sei, und dass C____ die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten bedenkenlos niederen Instinkten geopfert habe. Ein Betrag von CHF 10’000.‒ zuzüglich Zins trage den relevanten Aspekten gebührend Rechnung. Die Mehrforderung von CHF 15’000.‒ wurde abgewiesen (Urteil Vorinstanz, E. VI.1.2).
6.4.1.2 D____ beantragt, der Beschuldigte C____ sei zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von CHF 25’000 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 zu bezahlen. Die Verletzungen des Privatklägers seien alles andere als unerheblich, weshalb er am 14. Oktober 2018 im Universitätsspital Basel notoperiert und am 15. wie auch 16. Oktober 2018 weitere Male habe operiert werden müssen. Er sei aufgrund der erlittenen Verletzungen und des Genesungsprozesses trotz Physiotherapie über vier Monate arbeitsunfähig gewesen. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken gewesen, dass er durch die Schussabgaben des Beschuldigten C____ nicht tödlich oder zumindest noch schwerer verletzt worden sei. Nicht nur Schmerzen beim Treppensteigen seien geblieben, sondern auch die Narben des Durchschusses der Kugel und der Operation am hinteren Unterschenkel von der Höhe des Knies bis zur Ferse würden ihn ein Leben lang an diese Tat erinnern. Gemäss Plädoyer vor Vorinstanz, worauf umfassend verwiesen werde, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände von einer Basis-Genugtuung von CHF 15’000.00 auszugehen. Wie im Plädoyer ausgeführt, seien die dort aufgeführten zusätzlichen Faktoren (insbesondere, dass der Privatkläger 1 den Vorfall noch nicht vollständig verarbeitet habe und von den Geschehnissen immer wieder träume) zu Gunsten der Erhöhung der Basis-Genugtuung zu würdigen. Die Erhöhung von CHF 10’000.‒ auf eine Gesamtsumme von CHF 25’000.00 sei angemessen und das Urteil der Vorinstanz entsprechend zu korrigieren (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 11’178 ff.). In der Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter von D____ zudem die Ansicht vertreten, der Beschuldigte habe die gestellten Anträge zur Zivilforderung nie fundiert bestritten, weshalb die Vorinstanz gar nicht von den Anträgen des Privatklägers hätte abweichen dürfen (Akten S. 11’616).
6.4.1.3 Der Berufungskläger beantragt die Abweisung dieser Zivilforderungen, da er in berechtigter Notwehr gehandelt habe (Akten S. 11’202).
6.4.1.4 Dem Privatkläger ist nicht zu folgen, dass die Genugtuungsforderungen von Seiten des Beschuldigten mangels fundierter Bestreitung zum Urteil zu erheben seien, denn aufgrund des Bestreitens der Strafbarkeit des Verhaltens von C____ wurde die Abweisung der Zivilforderungen beantragt, womit sich für den Beschuldigten die Frage der Bemessung einer Genugtuung erübrigte. In der Berufungsverhandlung ergänzte sein Verteidiger, falls man der Ansicht sei, die Forderungen seien bis anhin nicht genügend bestritten worden, werde dies nun getan (Akten S. 11’659).
Der Berufungskläger C____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D____ schuldig erklärt. Er hat somit Ersatz für den entstandenen Erwerbsausfall und die Wegkosten zu Physiotherapie, Arztbesuchen und Einvernahmen zu leisten, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020. Der Schaden ist in der Höhe von CHF 22’701.10 rechtsgenüglich nachgewiesen, und die Abweisung der Mehrforderung von CHF 2’627.35 ist bereits rechtskräftig, da sie von Seiten des Privatklägers nicht angefochten worden ist.
Es steht aufgrund des genannten Schuldspruches und der entstandenen Verletzungsfolgen auch ausser Zweifel, dass eine Genugtuung geschuldet ist. Für die Bemessung besteht kein Tarif, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Rechtsvertreter erachtet eine Genugtuung von CHF 25’000.‒ als angemessen und verweist dabei auf die von Hütte/Landolt gesammelte Praxis sowie einen Aufsatz zur Genugtuungspraxis der Opferhilfe (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015). In mehreren Fällen, in welchen die Verletzungen mit jenen des Privatklägers vergleichbar seien, fänden sich Genugtuungssummen zwischen CHF 7’500.‒ und CHF 25’000.‒ (Plädoyer, Akten S. 11’617).
In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn 403). Aus den in der Anschlussberufungsbegründung des Privatklägers D____ genannten Beträgen erhellt jedoch bereits, dass auch in den Vergleichfällen eine sehr grosse Bandbreite besteht und die Forderung des Privatklägers dem Maximum der in den Vergleichsfällen zugesprochenen Genugtuung entspricht. Erschwerend kommt bei der Anwendung dieser Methode hinzu, dass in Sammlungen von Vergleichsfällen stets nur relativ knappe Angaben zu den Verletzungsfolgen und den Erwägungen des Gerichts aufgeführt sind, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen und so die tatsächliche Vergleichbarkeit sicherzustellen. Dennoch können solche Präjudizien als grobe Orientierungshilfe dienen und es zeigt sich, dass die vorinstanzlich zugemessene Genugtuung im Bereich ähnlich gelagerter Fälle liegt. So wird im zitierten Aufsatz von Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder ein Urteil mit Schuldspruch wegen versuchten Mordes und einfacher Körperverletzung zitiert, wo dem Opfer eine Genugtuung von CHF 10’000.‒ zugesprochen wurde. Das Opfer erlitt Schusswunden an Kopf und Knie, durch die Haare verdeckte Narben und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit war nach einem Jahr noch stark eingeschränkt (Urteil vom 28. April 2014, LU OHG 2013/34). Die dortigen Auswirkungen auf das Opfer waren mithin deutlich gravierender als jene auf D____. Es finden sich aber auch – prima vista – vergleichbare Fälle mit weit geringeren Genugtuungen bei gleichartiger Begehungsweise und Verletzung, so in einem Fall, in welchem der Täter dem Opfer mit einer Pistole aus naher Distanz in den Unterschenkel geschossen hatte, was als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert wurde. Das Opfer erlitt einen Weichteildefekt mit mehrfragmentären Schien- und Wadenbeinfraktur und musste operiert werden. Es war für fünf Monate zu 100 % arbeitsunfähig und die Beweglichkeit blieb dauerhaft eingeschränkt. Das Gericht erachtete eine Genugtuung von lediglich CHF 5’000.‒ als angemessen [Kürzung wegen Mitbeteiligung auf Fr. 4’800.–] (Urteil vom 14. Januar 2013, BS 1449).
Es ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter des Privatklägers D____ nur selektiv aus dem Aufsatz von Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder zitiert hat. Zwar trifft es zu, dass die Autorenschaft unter Bezugnahme auf den Leitfaden des Bundesamtes festgehalten hat, dass mässig schwere Beeinträchtigungen eine Genugtuung bis zu CHF 20’000.‒ begründen (S. 25). Allerdings wird in der Folge aufgeschlüsselt, dass weitgehend komplikationslose Verletzungen wie Knochenbrüche Beträge zwischen rund CHF 1000.‒ und 3000.‒ nach sich ziehen ‒ wenn die Verletzungen durch Schuss- oder Stichwaffen zugefügt wurden bis zu CHF 5000.‒. Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10’000.‒ und 20’000.‒ (S. 27). Derart gravierende Folgen hatte der Schuss auf den Privatkläger D____ ganz offensichtlich nicht. Allerdings erschiene eine Genugtuung von nur CHF 5’000.‒ den vorliegenden Tatfolgen nicht angemessen. Wie es bereits die Vorinstanz getan hat, ist zu berücksichtigen, dass sich der Privatkläger mehreren Operationen unterziehen musste, über vier Monate arbeitsunfähig war und bleibende Narben sowie anhaltende Schmerzen beim Treppensteigen bestehen. Hinsichtlich der psychischen Belastung hat bereits die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Schussabgabe ohne nachvollziehbaren Anlass und entsprechend für den Privatkläger völlig überraschend erfolgte. Etwas stärker als die Vorinstanz gewichtet das Berufungsgericht, dass es sicherlich stark erschütternd ist, unvermittelt niedergeschossen zu werden. Die Genugtuungssumme ist daher auf CHF 12’000.‒ zu erhöhen. Hingegen gewichtet der Rechtsvertreter D____s diese psychischen Tatfolgen deutlich zu hoch, wenn er darauf abstellend eine Genugtuungserhöhung um CHF 10’000.‒ fordert. Es ist davon auszugehen, dass jedes Opfer einer absichtlich zugefügten Schussverletzung dies auch im Nachgang als stark belastend empfindet. Es ist weder belegt noch ersichtlich, dass der Privatkläger D____ hiervon überdurchschnittlich betroffen wäre und er langfristig beruflich oder privat in gravierender Weise psychisch beeinträchtigt wäre.
Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger C____ dem Privatkläger D____ in teilweiser Gutheissung dessen Anschlussberufung CHF 22’701.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020 sowie CHF 12’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 auszurichten.
6.4.2
6.4.2.1 C____ wurde zudem zu CHF 30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____ verurteilt.
6.4.2.2 C____ beantragt aus den bereits genannten Gründen auch hier die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen (a.a.O.).
6.4.2.3 Den Erwägungen der Vorinstanz kann bezüglich der Zivilforderungen von F____ vollumfänglich gefolgt werden. Es wurde berücksichtigt, dass C____ von hinten zweimal aus kurzer Distanz auf F____ geschossen und ihn dabei so schwer verletzt hat, dass nur eine Notoperation den Eintritt einer konkreten Lebensgefahr verhindern konnte. F____ war bis zum 10. November 2018 hospitalisiert und musste mehrmals operiert werden. Seit der Tat ist er arbeitsunfähig und gemäss Bericht des behandelnden Arztes vom 27. Juli 2020 zeigt sich ein deutlicher verzögerter Heilungsverlauf. Es wurde vorinstanzlich berücksichtigt, dass F____ immer wieder unter Schmerzen und Schwellneigung der unteren linken Extremität leide. Prognostisch könne noch keine Aussage über eine Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit, bzw. Teilarbeitsfähigkeit gemacht werden. Fotos belegten ein stark vernarbtes Bein. Neben diesen physischen Beeinträchtigungen leide der Geschädigte als Folge der Tat auch unter psychischen Problemen. Seit dem 15. Oktober 2019 befinde er sich in Behandlung bei den ambulanten Diensten der [...], welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt hätten. Er leide unter Flashbacks, Vermeidungsverhalten sowie einer allgemeinen Übererregung mit Nervosität, Konzentrationsstörungen, Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit. Zudem belasteten ihn die unklare berufliche Perspektive und die ständigen Schmerzen stark. Es sei von einer längeren Behandlungsdauer auszugehen. Die physischen und psychischen Beeinträchtigungen von F____ seien einschneidend. Die ärztlichen Berichte und die nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit zeugten von einem langwierigen körperlichen und psychischen Heilungsverlauf, welcher den Familienvater in seinem alltäglichen Leben stark belasteten und auch eine berufliche und damit sichere finanzielle Existenz bis heute nicht zulassen würde. Es wurde ihm eine Genugtuung von CHF 30’000.‒ zuzüglich 5 % Zins seit Tatbegehung zugesprochen. Die Mehrforderung von CHF 20’000.‒ wurde abgewiesen (Abweisung bereits rechtskräftig). Diese Erwägungen sind überzeugend, und die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich angesichts der sehr starken Betroffenheit des Opfers durch die Tat auch im Vergleich zu den weiteren zugesprochenen Genugtuungssummen als angemessen. Weiter hat der Berufungskläger C____ dem Privatkläger F____ eine Parteientschädigung von CHF 3’496.20 auszurichten.
6.4.3 Stellt das Berufungsgericht das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses ein, wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig. Abgewiesene Zivilansprüche können somit nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sondern es erfolgt wegen eines im Adhäsionsprozess zu beachtenden Prozesshindernisses ein Nichteintretensentscheid. Das Nichteintreten auf die Zivilklage im Adhäsionsprozess führt dazu, dass diese auf dem Zivilweg geltend gemacht werden muss (vgl. Art. 329 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Es entspricht im Ergebnis einer Verweisung auf den Zivilweg (BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5). Zufolge Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 2.5 betreffend den Geschädigten E____ ist dessen Genugtuungsforderung somit auf den Zivilweg zu verweisen. Aus den gleichen Gründen ist auch der von der K____ geforderte Schadenersatz von CHF 122’085.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Beschlagnahme
Der Berufungskläger A____ hat die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte beantragt (Berufungsbegründung, Antrag Ziff. 2, Akten S.). Die Vorinstanz hat jedoch bereits zwischen einzuziehenden und nicht deliktsrelevanten und somit herauszugebenden Gegenständen unterschieden, und es besteht kein Anlass, weitere Objekte herauszugeben. Der Antrag wurde denn auch nicht weiter begründet. Auch dass das bestehende Kostendepot mit den Geldstrafe und Kosten zu verrechnen ist, erweist sich angesichts der zweitinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche und Sanktion weiterhin als korrekt.
8. Kosten
8.1 Allgemeines
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3: BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die sind nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.
8.2 A____
A____ trägt infolge des Verursacherprinzips für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 46’845.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒. Die Mehrkosten von CHF 1’357.40 gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Das Kostendepot von CHF 5’586.84 wird mit der Geldstrafe und den Kosten verrechnet. Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 9’109.25 inkl. 7,7 % MWST aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird ebenfalls mit der unbedingten Geldstrafe sowie mit den Verfahrenskosten und Urteilsgebühren verrechnet.
A____ war als einziger der Berufungskläger in beide Sachverhaltskomplexe involviert, was im Falle des vollumfänglichen Unterliegens eine entsprechend höhere Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ nach sich gezogen hätte. Da die Staatsanwaltschaft mit Ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens unterliegt, trägt A____ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer um 30 Prozent reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘500.‒.
8.3 B____
B____ trägt für die erste Instanz die von ihm verursachten Verfahrenskosten von CHF 43’630.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ und nach Unterliegen im Berufungsverfahren die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒. Das Kostendepot von CHF 1’500.– wird mit der Busse und den Kosten verrechnet.
8.4 C____
C____ trägt für die erste Instanz die verursachten Kosten von CHF 31’899.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ und nach Unterliegen im Berufungsverfahren die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒.
9. Honorare
9.1. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’100.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF 162.10 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 482.20 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70 % ‒ entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ‒ vorbehalten.
9.2 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘101.40 und ein Auslagenersatz von CHF 384.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 730.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
9.3 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers C____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 953.‒, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 912.70 und CHF 864.‒ Dolmetscherkosten aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt mit Ausnahme der Dolmetscherkosten vorbehalten.
9.4 Dem Vertreter des Anschlussberufungsklägers im Kostenerlass D____, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 6’083.35 und ein Auslagenersatz von CHF 182.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 482.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. C____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
9.5 Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass I____, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2’780.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 83.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 220.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Überdies wird dem Privatkläger I____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Berufungsklägers B____ zugesprochen, welche auf CHF 695.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 53.50, festgesetzt wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. September 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
betr. A____
- Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung der K____ von CHF 12’544.70 betreffend den Geschädigten B____;
- Teilweise Rückgabe des Beschlagnahmeguts.
betr. B____
- Freispruch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von J____;
- Abweisung der unbezifferten Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von J____, der Genugtuungsforderung von H____ von CHF 2’500.‒ und der Genugtuungs-Mehrforderung von I____ von CHF 4’000.–;
- Nichteintreten auf die unbezifferte Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach von H____;
- Verfügung über das Beschlagnahmegut;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
betr. C____
- Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG);
- Nichteintreten auf die nicht bezifferten Schadenersatzforderungen von F____ und D____;
- Abweisung der Schadenersatz-Mehrforderung von CHF 2’627.35 von D____;
- Abweisung der Genugtuungs-Mehrforderung von F____ von CHF 20’000.‒;
- Verfügung über das Beschlagnahmegut;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
1. A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt.
Das Strafverfahren betreffend versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E____ und mehrfache Gefährdung des Lebens wird in Anwendung von Art. 329 Abs. 1, 4 und 5 der Strafprozessordnung eingestellt.
A____ wird verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. bis 31. Mai 2018 (4 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 31. Oktober 2018 bis zum 10. September 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1, 166, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
Die am 9. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 270.‒, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, sowie die am 18. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒, Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen
A____ wird zu CHF 8’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 4’000.‒ wird abgewiesen. Er wird zu CHF 24’666.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 an die K____ verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von E____ über CHF 70’000.‒ und die Schadenersatzforderung der K____ über CHF 122’085.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 werden zufolge Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden mit Ausnahme der bereits rechtskräftig gewordenen Herausgabe in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.
A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 46’845.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 20’000.‒. Die Mehrkosten von CHF 1’357.40 gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Er trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒. Das Kostendepot von CHF 5’586.84 wird mit der Geldstrafe und den Kosten verrechnet.
Dem Beurteilten wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 9’109.25 inkl. 7,7 % MWST aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der unbedingten Geldstrafe sowie mit den Verfahrenskosten und Urteilsgebühren verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’100.‒ sowie ein Auslagenersatz von CHF 162.10 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 482.20 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70 % vorbehalten.
2. B____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Mai 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.
B____ wird verurteilt zu CHF 8’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an I____.
B____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 43’630.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒. Das Kostendepot von CHF 1’500.– wird mit der Busse und den Kosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’101.40 und ein Auslagenersatz von CHF 384.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 730.40 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
3. C____ wird – zusätzlich zum bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise – der mehrfachen versuchten Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und des Raufhandels schuldig erklärt.
Das Strafverfahren betreffend versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E____ wird in Anwendung von Art. 329 Abs. 1, 4 und 5 der Strafprozessordnung eingestellt.
C____ wird verurteilt zu 9 ¼ Jahren Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 14. Dezember 2018, und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 129 und 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 in Verbindung mit 34 der Strafprozessordnung.
C____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
C____ wird verurteilt zu CHF 22’701.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2020 sowie CHF 12’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 an D____. Dessen Genugtuungs-Mehrforderung von CHF 13’000.‒ wird abgewiesen. Er wird zudem verurteilt zu CHF 30’000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2018 sowie CHF 3’496.20 Parteientschädigung an F____.
Die Genugtuungsforderung von E____ über CHF 70’000.‒ und die Schadenersatzforderung der K____ über CHF 122’085.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2019 werden zufolge Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen.
C____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 31’899.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18’000.‒ sowie zweitinstanzliche Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 953.‒, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 912.70 und CHF 864.‒ Dolmetscherkosten aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt mit Ausnahme der Dolmetscherkosten vorbehalten.
Dem Vertreter des Anschlussberufungsklägers im Kostenerlass D____, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 6’083.35 und ein Auslagenersatz von CHF 182.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 482.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. C____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass I____, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2’780.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 83.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 220.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Überdies wird dem Privatkläger I____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers B____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 695.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 53.50 festgesetzt wird.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger (die sie betreffenden Erwägungen)
- Strafgericht Basel-Stadt
- [...]
- [...]
- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten
- Staatsanwaltschaft Solothurn
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Amt für Migration und Integration Kanton Aargau
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtlichen Verteidiger und die unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).