Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.3

 

BESCHLUSS

 

vom 23. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

Wohnort unbekannt                                                               Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. November 2020

 

betreffend Verweisungsbruch

 


Das Appellationsgericht (Dreiergericht) zieht in Erwägung,

 

dass   A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. November 2020 des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis 20. Juli 2020 (1 Tag), verurteilt wurde,

 

dass   A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

 

dass   die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat,

 

dass   die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. April 2021 gemäss Art. 88 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unbekannten Aufenthalts des Berufungsklägers am 3. März 2021 amtlich publiziert worden war,

 

dass   der Berufungskläger der Berufungsverhandlung vom 23. April 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,

 

dass   die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2020.7 vom 10. November 2020),

 

dass   das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

 

dass   umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird.

 

 

und erkennt:

 

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.

 

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger (im Dispositiv mittels Publikation im Amtsblatt, vgl. Art. 88 Abs. 3 StPO)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.