Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

SB.2021.46

 

URTEIL

 

vom 21. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

B____                                                                                   Privatklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Dezember 2020 (SG.2020.78)

 

betreffend einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Dezember 2020 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung wurde sie freigesprochen. Zudem wurde sie zu CHF 500.–Genugtuung an B____ (nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000.– wurde abgewiesen. A____ wurden weiter die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'526.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘400.– auferlegt. Ihrer Verteidigerin, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 1'960.– (zuzüglich CHF 150.90 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 55.20 (zuzüglich CHF 4.25 MWST) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 320.0) wurde vorbehalten. Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 2'800.– (zuzüglich CHF 215.60 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 51.60 (zuzüglich CHF 4.– MWST) ausgerichtet. Die von [...] geltend gemachte und über das vorgenannte Honorar hinausgehende Parteientschädigung wurde abgewiesen.

 

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 5. Mai 2021 die Berufungserklärung ein. Damit liess sie beantragen, sie sei in Abänderung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Dezember 2020 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand kostenlos freizusprechen. Weiter sei die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen. Zudem seien die gesamten Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen und der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt; Art. 135 Abs. 4 StPO wurde vorbehalten. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Nichteintretensantrag gestellt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 stellte die Privatklägerin Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2021 bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 reichte die Berufungsklägerin die Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 16. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Wesentlichen die kostenfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Dispensation von der Berufungsverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des angefochtenen Urteils. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Abweisung des Dispensationsgesuchs der Staatsanwaltschaft beantragt. In beweisrechtlicher Hinsicht wurde die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson beantragt. Mit Eingabe vom 4. März 2022 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Eingabe der Privatklägerin vernehmen. Mit Replik vom 20. Mai 2022 hält die Berufungsklägerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wies der Verfahrensleiter den Verfahrensantrag sowie den Beweisantrag der Privatklägerin ab. Auf Antrag der Berufungsklägerin vom 31. Oktober 2022, wonach sie sich belegtermassen einem nicht verschiebbaren, dringlichen medizinischen Eingriff unterziehen musste, wurde die Verhandlung vom 8. November 2022 abgeboten und auf den 21. April 2023 verschoben.

 

Nachdem in der Berufungsverhandlung vom 21. April 2023 die Berufungsklägerin befragt worden ist, kamen ihr Verteidiger, substituiert durch [...], Advokatin, und der Verteidiger der Privatklägerin zu Wort, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Freisprüche der Berufungsklägerin vom Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

1.4      In Bezug auf die formellen Anträge der Privatklägerin ist der guten Ordnung halber nochmals darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage steht. Auch liegt keine überaus komplexe Beweislage oder ein öffentlichkeitswirksamer Sachverhalt vor, weshalb der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt werden durfte (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 405 StPO N 3 f.). Die Privatklägerin konnte vorliegend ihre Rechte bzw. Interessen durch ihre Rechtsvertretung hinreichend wahrnehmen. Auch musste die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung nicht nochmals befragt werden. Sie wurde im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 11. September 2019 befragt und mit der Berufungsklägerin in der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2020 konfrontiert. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar und wird nicht geltend gemacht, inwiefern eine weitere Befragung neue Erkenntnisse bringen würde. Aufgrund der vorhandenen Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann sich das Berufungsgericht ein entsprechendes Bild der Privatklägerin machen. Es drängen sich letztlich auch keine zwingenden Zusatzfragen auf, die man ihr noch stellen müsste. Was schliesslich die Rüge der Privatklägerin betrifft, wonach ihr Rechtsvertreter vor dem Strafgericht der Berufungsklägerin nicht in unmittelbarem Anschluss an deren Befragung durch die Strafgerichtspräsidentin Ergänzungsfragen stellen durfte, ist nochmals zu betonen, dass nicht vorgeschrieben ist, in welcher Reihenfolge die Befragung zu geschehen hat und wird dies im Ermessen der Verfahrensleitung bestimmt. Soweit geltend gemacht wird, dass es mit dieser Reihenfolge unmöglich geworden sei, die Aussagen der Berufungsklägerin bzw. der Zeugen als nicht glaubhaft in Zweifel zu ziehen zu können, ist festzustellen, dass dies im Rahmen und mit Hilfe der Einvernahmen im Vorverfahren ebenfalls möglich war. Diese sind aufgrund der Tatnähe ohnehin wichtiger als die Befragungen in der Hauptverhandlung, weshalb die dortige Reihenfolge im Sinne eines fairen Verfahrens kaum von Bedeutung ist (vgl. Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 341 StPO N 5). Es kann auf die Verfügung des Verfahrensleiters vom 17. Juni 2022 verwiesen werden.

 

2.

2.1      In tatsächlicher Hinsicht wird von der Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren die Vorgeschichte grundsätzlich nicht bestritten, wonach ein paar Tage vor der Tat der Ehemann der Berufungsklägerin nach einem Streit mit dieser bei der Privatklägerin, welche damals mit der Berufungsklägerin befreundet war, unterkam und dort übernachtete. Dies hat gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien dazu geführt, dass sich auch zwischen der Berufungsklägerin und der Privatklägerin ein Streit entfachte. Da sie die dabei entstandenen Differenzen nicht hätten überwinden können, hätten sich die Berufungsklägerin und die Privatklägerin in der Folge gegenseitig die bis zu diesem Zeitpunkt bereits seit über 20 Jahre bestehende Freundschaft gekündigt. In Bezug auf die Geschehnisse des 18. November 2018 blieb weiter unbestritten, dass sich die Privatklägerin gegen den Mittag entschieden hatte, die Berufungsklägerin an deren Wohnort an der [...] unangekündigt aufzusuchen, um sie zur Herausgabe des seit Jahren bei der Berufungsklägerin deponierten Ersatzschlüssels für ihre eigene Wohnung aufzufordern. Als die Berufungsklägerin und ihr Ehemann, welcher zwischenzeitlich offenbar wieder zur Berufungsklägerin zurückgekehrt war, an der Hauseingangstüre auf die Privatklägerin gestossen sind, haben sich die fortbestehenden Spannungen zwischen den beiden ehemaligen Freundinnen in einer körperlichen Auseinandersetzung entladen. Im Zuge dieses physisch ausgetragenen Streits hat die Berufungsklägerin der Privatklägerin mit einer sich zum Tatzeitpunkt zufällig im Treppenhaus der Liegenschaft befindenden Krücke ins Gesicht geschlagen. Durch das ärztliche Attest von Dr. med. C____ vom 27. Januar 2019 (Akten S. 76 ff.) sowie die von dieser gemachten Fotos ist zudem objektiviert, dass sich die Privatklägerin aufgrund des Schlages mit der Krücke eine Riss-Quetschwunde im Bereich der linken Augenbraue sowie ein Brillenhämatom am linken Auge zugezogen hat. Soweit erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann, als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 5 f., mit den Hinweisen auf die entsprechenden Akten). In Bezug auf den genauen Ablauf der Auseinandersetzung zwischen der Berufungsklägerin und der Privatklägerin gehen die Schilderungen der Beteiligten jedoch auseinander.

 

2.2      Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung weiterhin geltend, dass der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt worden sei. Sie führt im Wesentlichen an, dass sie an diesem Tag mit einer Freundin und den Kindern einen Ausflug nach Luzern geplant habe, als sie und ihr Mann – nachdem es geklingelt habe – im Hausflur anstatt auf die Freundin auf die aufgebrachte Privatklägerin gestossen seien. Diese habe ihren Hausschlüssel zurückverlangt. In der Folge sei es zu einem verbalen Streit rund um den Schlüssel gekommen. Die Berufungsklägerin habe der Privatklägerin gesagt, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt kommen solle, da sie jetzt gehen müsse und keine Zeit habe. Dermassen aufgebracht, sei es die Privatklägerin gewesen, die die Berufungsklägerin ein erstes Mal an den Haaren gezogen habe. Es sei ein Gerangel entstanden. Die Berufungsklägerin habe davon eine Schürfwunde am Ellbogen getragen. Diese Schürfwunde sei übrigens ein objektiver Beweis, welcher die Vorinstanz ganz ausser Acht liesse. Die Berufungsklägerin habe sich mit Hilfe ihres Mannes lösen können. Als sie die Treppe habe hochgehen wollen, sei die Privatklägerin von hinten gekommen, habe sie an ihren Haaren gerissen, worauf sie den Stock genommen, sich umgedreht und ihre vormalige Freundin in rechtfertigender Notwehr am Kopf getroffen habe. Sie habe einmal, nicht zweimal geschlagen. Das würde sich mit den objektiven Beweisen decken. Sie bestreite auch nicht, dass dieser Schlag von einer gewissen Wucht gewesen sei. Sie habe die Privatklägerin im Wohnhaus, nicht draussen geschlagen. Auch dies lasse sich mit den objektiven Beweisen in Einklang bringen. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes aufgrund der Ehe nicht verwertet werden könne, sei demgegenüber willkürlich und verletze den Grundsatz, be- und entlastende Beweise gleichermassen zu berücksichtigen. Die Berufungsklägerin stellt zudem insbesondere die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin infrage und versucht dies anhand von Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin zu begründen. So habe die Privatklägerin anlässlich der Sachverhaltsaufnahme der Polizei ausgesagt, dass sie die Gehkrücke bereits vor ihrer Flucht nach draussen gesehen habe. Die objektiven Beweise sowie die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen würden keine der Versionen als eindeutig erstellt erachten lassen. Zusammengefasst sei in dubio pro reo von der Aussage der Berufungsklägerin, wonach sie in Notwehr gehandelt habe, auszugehen (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 381 ff.; Plädoyer, Akten S. 461 ff.).

 

2.3

2.3.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophin­ke, in Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

2.3.2   Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. De­zem­ber 2019 E. 3.1, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

2.3.3   Soweit Aussagen als Beweismittel herangezogen werden, sind diese anhand ihrer Glaubwürdigkeit zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff., und insbesondere Ludewig/Baumer/Tavor, Grundlage der Aussagepsychologie für Juristen in: Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42 ff.; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.34 vom 14. März 2023 E. 2.2.3). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997, S. 34 f.)(vgl. AGE SB.2019.7 vom 21. März 2023 E. 4.2).

 

2.4

2.4.1   Mit der Vorinstanz ist vorauszuschicken, dass die Privatklägerin im Wesentlichen ausgesagt hat, dass sie der Berufungsklägerin sowie deren Ehemann bereits in den Tagen vor der Tat mehrmals per SMS geschrieben habe, dass sie ihre Ersatzschlüssel zurückhaben wolle. Ihre Nachrichten seien jedoch unbeantwortet geblieben, weshalb sie sich am 18. November 2018 entschlossen habe, den Schlüssel am Wohnort der Berufungsklägerin persönlich abzuholen. Als sie an der Haustüre geklingelt habe, habe jemand den elektronischen Türöffner betätigt, worauf sie die Türe aufgemacht habe. Unmittelbar nachdem sie die Türe geöffnet habe, sei ihr die Berufungsklägerin mit einem Messer in der Hand entgegengekommen. Diese habe das Messer mit ausgestreckten Armen in ihre Richtung gehalten, worauf die Privatklägerin die Arme der Berufungsklägerin ergriffen habe und das Messer so zur Seite habe drücken können. Der ebenfalls anwesende Ehemann der Berufungsklägerin sei dann dazwischengekommen und habe der Berufungsklägerin das Messer abnehmen können. Die Berufungsklägerin sei daraufhin ohne das Messer auf die Privatklägerin losgegangen und habe auf sie eingeschlagen. Irgendwie habe sie es dann geschafft, die Liegenschaft durch die Haustüre zu verlassen. Die Berufungsklägerin habe sie aber nicht in Ruhe lassen wollen und sie verfolgt, weshalb sie die Türe von aussen zugehalten habe. Durch das Milchglas der Eingangstüre habe sie nicht genau gesehen, was die Berufungsklägerin im Innern des Gebäudes gemacht habe. Plötzlich sei die Berufungsklägerin aber durch die Türe des seitlich links von ihr gelegenen Velokellers rausgekommen. Sie könne sich dann nur noch an den Schlag erinnern und daran, dass sie geblutet habe. Sie sei von der Berufungsklägerin zweimal geschlagen worden, einmal an den Kopf und einmal ans Auge, worauf sie unter Schock gestanden habe. Ein Mann habe später die Polizei alarmiert, sie wisse aber nicht mehr, wie sie ins Spital und anschliessend in die Psychiatrie gekommen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 8, mit Hinweisen auf die Akten).

 

2.4.2   Entgegen der Annahme in der Berufungsbegründung hat die Privatklägerin in den Aussagen und im Rapport nie gesagt, wo sie beim Erblicken der Krücke genau gestanden ist. Aufgrund der geltend gemachten Passage aus den Aussagen im Rapport ist eher anzunehmen, dass sie tatsächlich schon draussen gestanden ist: «[…] Als ich bemerkte, dass sie eine im Eingangsbereich stehende Krücke behändigt hatte und wieder in meine Richtung lief, schloss ich die Liegenschaftstür und hielt sie von aussen mit meinen Händen zu […]» (Polizeirapport, Akten S. 60). Sie hat nicht gesagt, dass sie zuerst habe rausgehen müssen, um die Liegenschaftstüre zu schliessen. Bei der zitierten Aussage der Privatklägerin in der Hauptverhandlung (Berufungsbegründung, Akten S. 385, mit Verweis auf das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 252 f.) ging es dann auch nicht mehr explizit um die Krücke, sondern eben vielmehr um das Rausgehen. Darin ist daher kein Widerspruch zu erkennen. Die Privatklägerin hat später in der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung die Aussagen der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme und diese Annahme dann auch noch bestätigt: «Ich habe nur gesehen, wie sie gegangen ist, um den Stock zu holen. In dem Moment war ich ja draussen» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 256). Die Privatklägerin hat also die Behändigung der Krücke draussen vor der Liegenschaftstüre beobachtet und dies auch immer so ausgesagt. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin auch unter Berücksichtigung der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Aspekten relativiert und nicht nur auf ihre Aussagen abgestellt. Demnach kam sie etwa zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin in den entscheidenden Punkten eher oberflächlich ausgefallen sind, indem sie sich beispielsweise mit der pauschalen Behauptung begnügte, die Berufungsklägerin habe sie während des Streits die ganze Zeit geschlagen, ohne dabei weiter ins Detail zu gehen. Auch wurde die Darstellung der Privatklägerin betreffend Messerattacke sorgfältig widerlegt und aufgezeigt, dass die Privatklägerin einen Hang zu Übertreibungen aufweise. Ebenfalls berücksichtigt wurde die geltend gemachte psychische Krankheit der Privatklägerin (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 9 f.). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin wurden auch die Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann berücksichtigt. Es wurde dann aber zu Recht festgestellt, dass die Version der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann bezüglich des Ablaufs des Kerngeschehens nicht mit den übrigen Aussagen und – wie hernach zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.4.3) – insbesondere den objektiven Beweisen übereinstimmen könne bzw. keine Stütze finde. Die beiden Aussagen seien zwar deckungsgleich, aber aufgrund insbesondere der Motivlage nicht besonders glaubhaft. Die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil sind überzeugend und keinesfalls willkürlich. Auf sie kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 7 f.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu beachten, dass die Berufungsklägerin sich bezüglich des Kerngeschehens – ebenfalls mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.4.3) – im ganzen Verfahren bis vor dem Berufungsgericht in wesentlichen Details teilweise widersprochen hat.

 

Die Vorinstanz hat im Lichte von Realkriterien und Phantasie- bzw. Lügensignale die Aussagen der Berufungsklägerin, ihrem Ehemann und der Privatklägerin damit insgesamt einer sorgfältigen Würdigung unterzogen. Sie ist im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, «dass weder die Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann noch jene der Privatklägerin über jeden Zweifel erhaben sind. So haben beide Seiten offensichtlich das eigene Verhalten beschönigt und die Handlungen der Gegenpartei dramatisiert, was angesichts des emotional aufgeladenen Konflikts zwischen den beiden ehemalig besten Freundinnen zwar nicht überrascht, jedoch zur Folge hat, dass auf keine der beiden Darstellungen vorbehaltlos abgestellt werden kann» (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 10). Entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin hat sie einerseits die hinzugedichteten Tatsachen als Lügensignale für die Aussagen der Privatklägerin und andererseits die Realkriterien für die Aussagen der Berufungsklägerin gewertet. Dies führte denn auch zum Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung. Zudem hat die Vorinstanz die Aussage der Privatklägerin insofern als nicht erstellt erachtet, als die Berufungsklägerin mit der Krücke zweimal zugeschlagen haben soll (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 9). Die Berufungsklägerin verkennt, dass die Analyse der Glaubwürdigkeit betreffend einzelne konkrete Aussagen vorgenommen werden darf und Lügensignale bzw. Realkriterien hinsichtlich einzelner Sachverhaltskomplexe zu anderen Ergebnissen führen können. Die Rüge der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz ausschliesslich auf die Schilderungen der Privatklägerin abgestellt habe, zielt damit an der Sache vorbei.

 

2.4.3   Zur Feststellung des Sachverhalts sind mit der Vorinstanz die Aussagen der Berufungsklägerin, ihrem Ehemann und der Privatklägerin vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugen D____ und E____ – welche beide am Konflikt nicht direkt beteiligt gewesen sind – sowie der punktuell vorhandenen objektiven Beweise zu würdigen.

 

Der Zeuge D____ gab im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung an, dass er am 18. November 2018 zufällig beobachtet habe, wie zwei ihm unbekannte Frauen im Eingangsbereich der Liegenschaft [...] eine körperliche Auseinandersetzung ausgetragen hätten. Nachdem er zunächst erfolglos versucht habe, den Streit verbal zu schlichten, sei er physisch eingeschritten und habe die beiden Frauen getrennt. Dabei habe er bemerkt, dass eine der beiden Frauen eine blutende Wunde gehabt habe. Ausserdem habe er festgestellt, dass eine Krücke im Eingangsbereich zwischen den beiden Frauen am Boden gelegen habe. Er habe der verletzten Frau geholfen, auf eine kleine Mauer im Eingangsbereich zu sitzen und die andere Frau aufgefordert, sich durch die offene Türe des Veloraums ins Innere der Liegenschaft zu begeben, was diese nach anfänglichem Widerstand auch getan habe. Kurz darauf sei sie aber wieder aus der Haupteingangstüre rausgekommen, um ihm mitzuteilen, dass die verletzte Frau eine Affäre mit ihrem Ehemann gehabt habe. Darauf habe er sie erneut weggeschickt, die Polizei alarmiert und am Tatort auf deren Eintreffen gewartet. Ein Messer habe er nicht gesehen und es habe auch niemand so etwas erwähnt. Während er am Tatort gewesen sei, hätten die beiden Frauen auch nicht miteinander gesprochen (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 11, mit Hinweis auf die entsprechenden Akten).

 

Die Freundin der Berufungsklägerin E____ führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie am 18. November 2018 am Nachmittag mit der Berufungsklägerin und deren Ehemann vereinbart habe, gemeinsam mit den Kindern nach Luzern zu fahren. Aus diesem Grund habe sie vor dem Vorfall bereits mehrmals mit der Berufungsklägerin telefoniert, um einen Zeitpunkt für die Abreise festzulegen. Da sich die Berufungsklägerin verspätet habe, habe sie sich entschlossen, diese gemeinsam mit den Kindern an der [...] abzuholen. Als sie sich dem Wohnort der Berufungsklägerin zu Fuss genähert habe, habe sie einen Streit gehört. Durch die offene Hauseingangstüre habe sie gesehen, dass die Berufungsklägerin mit einer Frau im Innern der Liegenschaft vor der Treppe gestritten habe. Der Ehemann der Berufungsklägerin sei auch dort gewesen. Als sie dies gesehen habe, sei sie mit den Kindern sofort wieder zurück in ihre eigene Wohnung, damit diese den Streit nicht mitbekommen. Am eigenen Wohnort angekommen, habe sie mit der Berufungsklägerin telefoniert und sei anschliessend zu ihr in die Wohnung gegangen. Dabei habe sie unten im Eingangsbereich der Liegenschaft [...] festgestellt, dass die Privatklägerin, welche ebenfalls eine Kollegin von ihr sei, auf einer Mauer gesessen und eine blutende Wunde gehabt habe. Sie habe sie gefragt, ob sie helfen könne, sei von der Privatklägerin aber ignoriert worden. Dann habe sie oben in der Wohnung gemeinsam mit der Berufungsklägerin gewartet bis die Polizei gekommen sei. Ein Messer habe sie nicht gesehen (vgl. angefochtenes Urteil E. II. S. 11, mit Hinweisen auf die entsprechenden Akten).

 

Was die objektiven Beweise anbelangt, so liegen neben dem ärztlichen Attest sowie den Fotos betreffend die Verletzungen der Privatklägerin (Attest Dr. med. C____, Akten S. 76 ff.) auch Fotos vom Tatort vor. Darauf ist zu sehen, dass sich mit Blickrichtung auf die Eingangstüre der Liegenschaft [...] auf der linken Seite eine zweite Türe befindet, die in einen Veloabstellraum führt. Weiter sind auf den Fotos Blutspuren zu sehen, welche sich ausserhalb des Gebäudes am Boden im überdachten Eingangsbereich vor den Briefkästen, der Haupteingangstüre und der Türe zum Veloabstellraum befinden (Fotos Tatort., Akten S. 65 ff. und S. 90 ff.). Zudem legte die Privatklägerin eine undatierte SMS-Konversation zwischen ihr und dem Ehemann der Berufungsklägerin ins Recht, in welcher sie sich unter anderem über die Rückgabe der Wohnungsschlüssel unterhalten (SMS, Akten S. 125 ff.).

 

In Bezug auf das streitbetroffene Kerngeschehen, mithin die Frage, wie und vor allem wo es zum Schlag mit der Krücke gekommen ist bzw. was die Umstände der eigentlichen Tat waren, finden die Schilderungen der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann weder in den genannten Zeugenaussagen noch in den objektiven Beweismitteln eine Stütze. Soweit die Verteidigerin ausgeführt hat, E____ habe gesehen, wie die Berufungsklägerin im Innern der Liegenschaft mit der Krücke zugeschlagen habe (Beweisantrag der amtlichen Verteidigung, Akten S. 223 f.), gilt es dem entgegenzuhalten, dass die Zeugin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich ausgesagt hat, sie habe bei ihrem erstmaligen Eintreffen am Wohnort der Berufungsklägerin durch die offene Haustüre einen Streit im Treppenhaus gesehen. Von einem Schlag mit einer Krücke war dagegen nicht die Rede (Aussagen E____, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 265 ff.). Sowohl die Berufungsklägerin als auch ihr Ehemann haben jedoch ausgesagt, dass sie zuerst die Hauseingangstüre geöffnet hätten, um die Privatklägerin nach draussen zu befördern, und es erst danach zum Schlag mit der Krücke gekommen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 13, mit Hinweis auf die entsprechenden Akten). Deshalb ist mit den treffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil davon auszugehen, dass E____ lediglich das dem Schlag mit der Krücke vorangehende Gerangel zwischen der Berufungsklägerin und der Privatklägerin innerhalb der Liegenschaft hat beobachten können und sie danach mit den Kindern wieder nach Hause gegangen ist (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 13).

 

Zu den Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann gilt es nochmals festzuhalten, dass sich diese zwar weitgehend decken. Der Umstand, dass die beiden bereits zum Tatzeitpunkt verheiratet gewesen sind, die erste Einvernahme erst über ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattgefunden hat und sie eingestandenermassen über die Geschehnisse des 18. November 2018 gesprochen haben, stellen jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen in Frage. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass sich die Berufungsklägerin und ihr Mann hinsichtlich des unbestrittenermassen von der Berufungsklägerin ausgeführten Schlags mit der Krücke gegen den Kopf der Privatklägerin nur auffällig vage geäussert haben. Während die Berufungsklägerin immerhin konstant ausgesagt und dies auch vor dem Berufungsgericht demonstriert hat, sie habe den Stock ergriffen und sich damit «gedreht» (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 481), sprach ihr Ehemann lediglich davon, dass seine Ehefrau eine Bewegung gegen die Privatklägerin gemacht und diese dabei mit der Krücke «berührt» habe (vgl. angefochtenes Urteil E. II S 8). Diese verharmlosende Schilderung passt offensichtlich nicht zum objektivierten Verletzungsbild der Privatklägerin, die sich aufgrund des Schlags eine Platzwunde sowie ein Brillenhämatom zugezogen hat (Attest Dr. med. C____, Akten S. 76 ff.). Damit ist vielmehr belegt, dass die Berufungsklägerin mit einer nicht unerheblichen Wucht zugeschlagen haben muss. Nicht schlüssig erweist sich die Version der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes auch bezüglich des Ablaufs der körperlichen Auseinandersetzung unmittelbar vor dem Schlag. So gaben beide an, die Privatklägerin habe sich einfach nicht beruhigen wollen und sei − trotz des Einschreitens des Ehemanns der Berufungsklägerin − zweimal auf die Berufungsklägerin losgegangen. Vor der dritten Attacke habe der Ehemann der Berufungsklägerin die Privatklägerin dann vor die Türe gestellt. Wie die Privatklägerin in der Folge wieder ins Innere der Liegenschaft gelangt sein soll, um die Berufungsklägerin ein drittes Mal anzugreifen, ist nicht nachzuvollziehen, wäre doch eigentlich zu erwarten gewesen, dass der Ehemann der Berufungsklägerin die Haustüre hinter der Privatklägerin geschlossen hätte, um dadurch eben dies zu verhindern. Nicht ins Bild passt zudem, dass der Ehemann der Berufungsklägerin zum Zeitpunkt des Schlags mit der Krücke plötzlich vor der Berufungsklägerin auf der Treppe gewesen sein will, wenn er doch kurz vorher noch damit beschäftigt gewesen sein soll, die Privatklägerin aus der Liegenschaft zu befördern. Gegen die Darstellung der Ehegatten sprechen alsdann auch die Hintergründe des Konflikts zwischen der Berufungsklägerin und der Privatklägerin. So warf die Berufungsklägerin der Privatklägerin vor, sie habe eine Affäre mit ihrem Ehemann gehabt, weshalb sie einen Grund gehabt hat, um auf sie loszugehen (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 8). Dass die Berufungsklägerin den Vorwurf vor dem Berufungsgericht plötzlich bestreitet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 484), unterstreicht nochmals die emotionale Betroffenheit und stellt deren Glaubwürdigkeit nochmals besonders in Frage. Die von der Berufungsklägerin geschilderte Konfliktdynamik, wonach die Privatklägerin nur wegen der verweigerten beziehungsweise verschobenen Schlüsselrückgabe derart in Rage geraten sei, dass sie die Berufungsklägerin mehrmals körperlich attackiert habe, scheint zudem äusserst abwegig. Daran vermag auch die angeblich aufgrund des Gerangels entstandene Schürfwunde der Berufungsklägerin nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin und insbesondere auch ihr Ehemann, dessen Verhalten der Auslöser für den Streit zwischen den beiden ehemalig besten Freundinnen gewesen ist, eben offensichtlich ein Motiv haben, die Privatklägerin − allenfalls auch wahrheitswidrig − zu belasten (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 8). Aus diesen Gründen erweisen sich die Aussagen der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann – wie bereits erwähnt (E. 2.4.2) – als nicht glaubhaft und es kann auf diese nicht vorbehaltlos abgestellt werden.

 

Demgegenüber steht die Version der Privatklägerin in einem ersten Punkt mit den vorhandenen Tatortspuren perfekt im Einklang. So ist auf den Fotos des Eingangsbereiches der Liegenschaft [...] zu sehen, dass die Blutspur unmittelbar vor dem Eingang zum Veloabstellraum beginnt, also exakt dort, wo die Privatklägerin den Schlag mit der Krücke lokalisiert hat (Fotos Tatort, Akten S. 66). Im Innern der Liegenschaft sowie auf dem kurzen Weg von der Hauseingangstüre des Gebäudes bis zum Eingang des Veloabstellraums befinden sich dagegen keine Blutstropfen. Die Berufungsklägerin macht hier geltend, dass daraus nichts abgeleitet werden könne. Es sei nicht unüblich, dass man sich nach einem heftigen Schlag an den Kopf an der betroffenen Stelle mit der Hand halte und so unter Umständen die Blutung der Wunde bzw. das Tropfen auf den Boden für einige Sekunden aufhalte. Aufgrund der starken Blutung, die bei Platzwunden im Kopfbereich in der Regel auftritt, wäre es der Privatklägerin wie die Vorinstanz treffend festhält mit Sicherheit unmöglich gewesen, sämtliche Blutstropfen mit den Händen abzufangen. Dies umso weniger, als sie unmittelbar nach dem Schlag noch gar nicht gewusst haben kann, dass sie eine Riss-Quetschwunde erlitten hat, geschweige denn, wo genau sich diese befunden hat. Überdies spricht auch das objektivierte Verletzungsbild für die Version von B____ (Attest Dr. med. C____, Akten S. 76 ff.), war zur Beibringung einer Platzwunde doch ein Schlag mit einer nicht unerheblichen Wucht von Nöten. Hätte die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Schlages die Berufungsklägerin tatsächlich von hinten an den Haaren gerissen, wäre sie zu nahe an der Privatklägerin dran gewesen, als dass diese sie mit der mindestens 80cm messenden Krücke mit ausreichender Wucht am Kopf hätte treffen können (Foto, Akten S. 66). Der entsprechende Bewegungsradius wäre zu klein gewesen. Übereinstimmend mit den Angaben der Privatklägerin ist durch die Tatortfotos auch erstellt, dass in die Hauseingangstüre tatsächlich eine speziell beschichtete Glasscheibe eingelassen war, durch welche man von draussen keinen Einblick ins Innere des Gebäudes gehabt hat (Foto, Akten S. 91). Demnach sprechen die vorhandenen Tatortspuren, das Verletzungsbild sowie die Gegebenheiten am Tatort klar für die Version der Privatklägerin (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 13).

 

Hinzu kommt, dass die Aussage der Berufungsklägerin, wonach der Schlag im Treppenhaus – im Rahmen einer Notwehrreaktion – geschehen sei, aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft ist. So sagte die Berufungsklägerin im Rapport noch aus, dass sie von der Privatklägerin nach dem Schlag an den Haaren gepackt und nach draussen vor die Liegenschaft gezogen worden sei (Akten S. 60). In der Einvernahme sagte sie dann einerseits aus, dass sie die Privatklägerin nach draussen geschubst habe, und andererseits, dass sie ihr gefolgt sei, um zu schauen, weshalb sie blutete und um ihr zu helfen (Akten S. 113). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 250) und in der Berufungsverhandlung (Akten S. 481) sagte sie jeweils nur noch aus, sie sei nach draussen gegangen, um der Privatklägerin zu helfen. Diese Aussagen werden im Übrigen durch die überaus konsistenten Angaben des Zeugen D____ – welcher keinerlei Anlass hatte, etwas zu schildern, was nicht seinem Erlebten entsprach – sowohl gemäss Polizeirapport als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerlegt. Dieser hat zwar den eigentlichen Schlag nicht gesehen, konnte aber die beiden Frauen beobachten, wie sie sich vor der Liegenschaft an den Haaren gerissen hätten, womit sie noch voll in der Auseinandersetzung gewesen sein müssen und es der Berufungsklägerin dann auch nicht um das Wohlergehen ihrer ehemaligen Freundin gegangen sein kann. Der Zeuge D____ hat weiter ausgesagt, er habe gesehen, dass ausserhalb des Gebäudes eine Krücke zwischen den beiden streitenden Frauen am Boden gelegen habe (Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2020, Akten S. 131; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 263). Dies legt nahe, dass es auch dort zum Schlag gekommen ist, andernfalls für die Berufungsklägerin kein Anlass bestanden hätte, die Krücke nach draussen zu bringen. Zudem hat D____ bestätigt, dass die Türe des Veloraums offen gestanden hat, durch welche die Berufungsklägerin gemäss den Aussagen der Privatklägerin nach draussen gestürmt sei, um mit der Krücke zuzuschlagen. Der Zeuge führte aus, dass die Berufungsklägerin sehr aggressiv gewesen sei. Zudem habe ihm die Berufungsklägerin gesagt, dass die Privatklägerin ein Verhältnis mit ihrem Mann habe (Polizeirapport, Akten S. 61; Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2020, Akten S. 131). Letzteres bestätigt das mögliche Motiv der Berufungsklägerin, auf die Privatklägerin loszugehen. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Zeuge, welcher keine Kenntnis der Vorgeschichte hatte und in keiner Beziehung zu den Frauen stand, eine solche Aussage erfunden hat. Dass die Privatklägerin aufgrund der verweigerten beziehungsweise aufgeschobenen Herausgabe des Ersatzschlüssels mehrmals wie eine Furie auf die Berufungsklägerin losgegangen sei, wie die Berufungsklägerin und ihr Ehemann behauptet haben, erweist sich demgegenüber als wenig plausibel. Übereinstimmend mit den aktenkundigen SMS, in denen die Privatklägerin dem Ehemann der Berufungsklägerin mitgeteilt hat, dass sie keine Probleme mit der Berufungsklägerin wolle, spricht auch der durch die Arztberichte dokumentierte labile psychische Zustand der Privatklägerin dagegen, dass sie im vorliegenden Fall als Aggressorin aufgetreten ist (vgl. angefochtenes Urteil E. II. S. 14, mit Hinweis auf die entsprechenden Akten).

 

2.4.4   Aus all diesen Gründen ist in Bezug auf das Kerngeschehen bezüglich des Krückenschlags auf die durch objektive Beweise sowie die Aussage einer neutralen Drittperson untermauerte Version der Privatklägerin abzustellen. Es ist als zweifelsohne erstellt zu betrachten, dass die Berufungsklägerin während des Gerangels zwischen ihr und der Privatklägerin eine sich im Treppenhaus der Liegenschaft [...] befindende Krücke ergriffen hat, der aus dem Gebäude geflüchteten Privatklägerin über den Eingang des Veloabstellraums nach draussen gefolgt ist und dieser im überdachten Eingangsbereich unter Zuführung von Verletzungen mit der Krücke ins Gesicht geschlagen hat. Eine Notwehrsituation lag im Gegensatz zu den äusserst konstruierten Aussagen der Berufungsklägerin und deren Ehemann offensichtlich nicht vor. Es kann in jeglicher Hinsicht auf die methodisch korrekte Sachverhaltsfeststellung im sorgfältig redigierten Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II).

 

2.5      Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Ein gefährlicher Gegenstand liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn durch dessen Beschaffenheit sowie die Art und Weise seiner Verwendung das hohe Risiko einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB besteht (BGE 112 IV 13 E. 2, 111 IV 123 E. 4; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 5).

 

Auch der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Wie im angefochtenen Urteil treffend erwogen wird und zu Recht unbestritten ist, liegt in rechtlicher Hinsicht auf der Hand, dass die Berufungsklägerin durch den Schlag ins Gesicht der Privatklägerin mit der grösstenteils aus Metall bestehenden Krücke die erforderliche Gefahr einer schweren Schädigung geschaffen hat (vgl. BGer 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2.3, 6S.87/2005 vom 21. Oktober 2005, 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3). Zu denken ist dabei an bleibende Verletzungen der Augen oder gar an lebensgefährliche Kopfverletzungen, sei es durch den Schlag selbst oder einen allenfalls durch diesen verursachten Sturz, womit der objektive Tatbestand gegeben ist. Auch in Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente besteht kein Anlass zu Diskussionen. Auch wenn die Berufungsklägerin keine schweren Verletzungen angestrebt haben soll, so musste sie diese durch den gezielten Schlag mit der Krücke gegen das Gesicht der Privatklägerin zumindest in Kauf nehmen (vgl. angefochtenes Urteil E. III).

 

2.6      Der Schuldspruch betreffend die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist damit in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

 

3.

Die Strafzumessung ist von der Berufungsklägerin nicht gerügt worden, gilt aber mit dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, a.a.O., Art. 399 StPO N 7).

 

3.1      Nach der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3). Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich ist die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden Bestrafung aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner Abschreckung und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2; 118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Spezialprävention vor der Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat das Gericht in einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die [un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff., 345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.11 vom 31. Januar 2023 E. 5.1.1).

 

3.2     

3.2.1   Was die Sanktionsart der auszusprechenden Strafe anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, dass es sich beim verübten Delikt um ein solches gegen Leib und Leben handle und die Berufungsklägerin die qualifizierte Variante der einfachen Körperverletzung erfüllt habe, weshalb ihr Verhalten nicht mehr als ein Fall leichter Kriminalität bezeichnet werden könne und zur erhöhten Abschreckung eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. IV). Diese pauschalisierenden Ausführungen, welche mit keinem Wort Bezug auf die präventive Effizienz im konkreten Fall nehmen und in einem gewissen Widerspruch zur vorgenommenen Legalprognose stehen, vermögen nicht zu überzeugen. Wie von der Vorinstanz vorab wiederum richtig erkannt wurde, sieht auch die qualifizierte Tatbestandsvariante der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB als Strafrahmen alternativ eben auch Geldstrafe vor. Sofern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff., 372). Vorliegend erklärt die Vorinstanz nicht und sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht ausreiche, um im genügenden Masse präventiv auf die Berufungsklägerin einzuwirken. Die Berufungsklägerin weist lediglich eine länger zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafe auf, was ihre Legalprognose insgesamt nicht zu trüben vermag und insofern unter «spezialpräventiven Aspekten» eine Freiheitsstrafe nicht angezeigt ist. Auch vermag mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen das Verschulden der Berufungsklägerin keine Strafe von über 180 Tagen zu begründen. Damit ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen.

 

3.2.2   Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz leicht. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, fällt zunächst erschwerend ins Gewicht, dass die Berufungsklägerin der Geschädigten eine nicht unerhebliche Verletzung zugefügt hat, musste die Wunde an der Augenbraue doch im Spital genäht werden und litt sie nachher an relativ grossflächigen Hämatomen im Bereich der Augen. Was das Tatvorgehen anbelangt, so hat die Berufungsklägerin zwar nur einmal zugeschlagen, doch legte sie vor dem Schlag eine bemerkenswerte Hartnäckigkeit an den Tag. So ist die Privatklägerin zunächst vor ihr geflüchtet und hat die Eingangstüre der Liegenschaft zugedrückt, um zu verhindern, dass die Berufungsklägerin weiter auf sie losgeht. Davon liess sich die Berufungsklägerin aber in keiner Weise abhalten, sondern überraschte die Privatklägerin über den Eingang des Veloabstellraums. In subjektiver Hinsicht ist entlastend ein gewisses Verständnis dafür aufzubringen, dass die Berufungsklägerin – angesichts der Umstände, welche auf eine Affäre zwischen ihrem Ehemann und ihrer Freundin hinwiesen – menschlich offenbar enttäuscht und wütend war. Relativierend ist zudem zu beachten, dass die Privatklägerin im Wissen um das angespannte Verhältnis zwischen ihr und der Berufungsklägerin unangekündigt am Wohnort der Berufungsklägerin aufgetaucht ist und damit den Anlass für die Konfrontation der beiden ehemaligen Freundinnen gesetzt hat. Damit erscheint als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagen dem Tatverschulden der Berufungsklägerin angemessen.

 

Was die Täterkomponente angeht, so kann der Berufungsklägerin kein Geständnis zu Gute gehalten werden, hat sie doch lediglich zugegeben, die Privatklägerin mit der Krücke geschlagen zu haben, was angesichts der Verletzungen der Privatklägerin jedoch ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Den genauen Tatablauf hat sie dagegen bis zum Schluss bestritten. Da sie sich auf den Standpunkt gestellt hat, in Notwehr gehandelt zu haben, kann auch von Einsicht oder aufrichtiger Reue keine Rede sein. Was das Vorleben der Berufungsklägerin anbelangt, so weist die Vorinstanz auf eine Vorstrafe im Bereich des Strassenverkehrs hin (Strafregisterauszug, Akten S. 9), welche inzwischen im Register nicht mehr aufgeführt ist (Akten S. 433), und sich mit der Vorinstanz im vorliegenden Kontext ohnehin nicht zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken kann. Es sind folglich weder belastende noch entlastende Umstände zu erkennen, sodass die Täterkomponente neutral zu werten ist und es bei einer Geldstrafe von 150 Tagen sein Bewenden hat.

 

3.2.3   Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens der Berufungsklägerin von CHF 3750.–, eines Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern von praxisgemäss 20% sowie eines Unterstützungsabzugs für ihren Sohn von 15% ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 90.– festzusetzen.

 

3.2.4   Am bedingten Strafvollzug und der Probezeit von zwei Jahren ist mit Verweis auf das angefochtene Urteil festzuhalten.

 

3.3      Nach dem Gesagten wird die Berufungsklägerin – in Abweisung ihrer Berufung – der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

4.

Schliesslich ist auch an der Zusprechung der Genugtuungsforderung nichts zu beanstanden.

 

4.1      Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, hat gemäss Art. 49 und 47 Obligationenrecht (OR, SR 220) eine Person, die in ihrer Persönlichkeit oder körperlichen Integrität widerrechtlich verletzt wurde, Anspruch auf eine Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Beeinträchtigung gerechtfertigt erscheint. Die Höhe des auszurichtenden Betrags bestimmt sich in erster Linie nach der Schädigung des Betroffenen. Als wesentliche Faktoren bei der Genugtuungshöhe sind Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, Grad des Verschuldens des Täters, allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch Zahlung eines Geldbetrages entscheidend.

 

4.2      Die Privatklägerin hat als Opfer eines Gewaltdelikts grundsätzlich einen Anspruch auf eine Genugtuungsforderung. Was deren Höhe anbelangt, so wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich, dass die Privatklägerin der Vorfall vom 18. November 2018 noch heute berührt, war sie doch verschiedentlich den Tränen nahe, als sie vom Erlebten berichtete. Was die physischen Verletzungen des Schlags mit der Krücke anbelangt, so gilt es festzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollständig ausgeheilt waren. Soweit Dr. med. C____ in ihrem Schreiben vom 18. November 2020 ausgeführt hat, es liege eine bleibende heruntergesetzte Berührungsempfindlichkeit im Gesicht vor, gilt es dem entgegenzuhalten, dass dies − wie die Ärztin ebenfalls ausgeführt hat − nicht objektiviert wurde und deshalb bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungsforderung nicht berücksichtigt werden kann (Akten S. 237). Im Vordergrund stehen in casu die psychischen Folgen, aufgrund derer die Privatklägerin gemäss Arztbericht von Dr. med. F____ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in Behandlung war (Akten S. 227). Dazu muss aber relativierend berücksichtigt werden, dass die Privatklägerin in psychischer Hinsicht sicherlich an einer gewissen Prädisposition litt, weil sie offenbar während ihrer mittlerweile geschiedenen Ehe Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 254). Hinzu kommt, dass es die Privatklägerin gewesen ist, die am 18. November 2018 trotz des zum Tatzeitpunkt bereits zumindest angespannten Verhältnisses zwischen ihr und der Berufungsklägerin unangekündigt an deren Wohnort aufgetaucht und es dadurch zur Konfrontation gekommen ist. Aus diesen Gründen erscheinen die im vorinstanzlichen Verfahren eingeforderten CHF 2'500.– als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint auch dem Berufungsgericht eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 500.– im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen. Es kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.

 

4.3      Damit wird die Berufungsklägerin in Bestätigung des angefochtenen Urteils zu CHF 500.– Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000.– wird der Vollständigkeit halber auch im Berufungsurteil abgewiesen.

 

5.

5.1      Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die Berufungsklägerin auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'526.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘400.–.

 

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Berufungsklägerin unterliegt vorliegend mit ihrem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt sie auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–, inkl. Kanzleiauslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

5.3      Die amtliche Verteidigung der Berufungsklägerin und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind jeweils gemäss eingereichten Honorarnoten (Akten S. 469 ff.) zuzüglich drei Stunden Aufwand à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Berufungsklägerin dem Gericht die Entschädigungen zurückzuzahlen hat, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Einzelheiten wird auf die Angaben im Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freisprüche vom Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird zu CHF 500.– Genugtuung an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000.– wird abgewiesen.

 

Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'526.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘400.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin, [...], Advokat, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'846.– und Auslagenersatz von CHF 115.35, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 305.–, insgesamt also CHF 4’266.35 aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleiben für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich vorbehalten.

 

Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 13.5 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2’700.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 71.80 sowie 7,7 % MWST von CHF 213.45, insgesamt also CHF 2'985.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Berufungsklägerin hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).