Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2021.50

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

c/o JVA St. Johannsen,

Neuhaus 40, 2525 Le Landeron

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

(Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2022)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2022 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 21'747.– und eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für die erste Instanz auferlegt.

 

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 hat der Gesuchsteller den Erlass der auferlegten Verfahrenskosten und Urteilsgebühren beantragt. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 hat der Verfahrensleiter den Gesuchsteller zur Einreichung eines Vorschlags für monatliche Ratenzahlungen in Absprache mit der Soziotherapie des Massnahmenzentrums St. Johannsen aufgefordert. Mit Eingabe vom 13. November 2022 hat das Massnahmenzentrum St. Johannsen hierzu Stellung genommen und ebenfalls den Erlass der Verfahrenskosten und Urteilsgebühren für den Gesuchsteller beantragt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2016.101 vom 2. Dezember 2021). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 425 StPO N 4). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (statt vieler: AGE SB.2016.101 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.2

2.2.1   Gemäss Eingabe des Massnahmenzentrums St. Johannsen würden aktuell Vorbereitungen für eine Ausbildung des Gesuchstellers als Elektriker getroffen werden, da er eine Ausbildung EFZ beginnen wolle. Der bisherige gute Verlauf und die erreichten Fortschritte des Gesuchstellers liessen darauf schliessen, dass sein Vorgehen umgesetzt werden könne. Das interne Entgelt sei sehr knapp bemessen und der letzte Teuerungsausgleich sei einige Jahre her. Die Mehreinnahmen von CHF 70.– würden aktuell als Rücklage angelegt, da sich bei weiteren Vollzugsöffnungen die Auslagen erhöhen würden. Allenfalls wäre eine Ratenzahlung aus diesem Betrag zu bezahlen. Sollte der Gesuchsteller sich weiterhin gut bewähren und eine Ausbildung starten, werde es ihm auch nach dem Massnahmenvollzug kaum möglich sein, eine Ratenzahlung begleichen zu können.

 

2.2.2   Wie sich aus dem Erlassgesuch und dem eingereichten Budget des Justizvollzugs ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers momentan und wohl auch in Zukunft sehr eng. Durch das ist seine Mittellosigkeit erstellt und angesichts der genannten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass sich seine finanzielle Situation in näherer Zukunft auch nicht wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Gesuchsteller den offenstehenden Betrag auch nach dem Massnahmenvollzug je wird begleichen können, und auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der Forderung wäre voraussichtlich kein Erfolg beschieden. Insbesondere die Resozialisierungschancen des Gesuchstellers würden dadurch erheblich erschwert. Um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen – vor allem einen erfolgreichen Abschluss seiner Lehre – nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 29'247.00 der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2022 auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu erlassen.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass in Gutheissung des Erlassgesuchs die auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu erlassen sind.

 

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. April 2022 auferlegten Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr in Höhe von insgesamt CHF 29'247.– erlassen.

 

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.