Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.52

 

URTEIL

 

vom 23. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                   Berufungsbeklagte

 

 

Privatklägerschaft

 

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 11. Januar 2021

 

betreffend Vergewaltigung, Strafzumessung und Landesverweisung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. Januar 2021 wurde A____ der Vergewaltigung zum Nachteil von B____ schuldig erklärt. Er wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Juli 2020) verurteilt, wovon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit, und für acht Jahre des Landes verwiesen. Ausserdem wurde er zur Leistung einer Genugtuung von CHF 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juli 2020 an B____ sowie zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten samt einer Urteilsgebühr verurteilt. Mit gleichtägigem Beschluss des Strafdreiergerichts wurde zudem die über A____ angeordnete Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 5. April 2021 verlängert. Die von ihm gegen diesen Haftverlängerungsbeschluss geführten Beschwerden blieben ohne Erfolg (Entscheid des Appellationsgerichts HB.2021.2 vom 29. Januar 2021 und Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2021 vom 22. März 2021).

 

Gegen erstgenanntes Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), amtlich verteidigt durch [...], mit Eingabe vom 13. Januar 2021 Berufung angemeldet. Auf entsprechendes Gesuch hin bewilligte der Strafgerichtspräsident dem Berufungskläger am 3. Februar 2021 den vorläufigen Strafvollzug. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat der Berufungskläger am 20. Mai 2021 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt darin einen integralen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung unter o/e Kostenfolge sowie die Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Hierauf hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Anschlussberufung in Bezug auf die Strafzumessung und die Landesverweisung erklärt, wobei sie – unter Abweisung der Berufung – eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten sowie die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung von zwölf Jahren beantragt. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zugleich die Verlängerung der Sicherheitshaft über den Berufungskläger beantragt hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 18. Juni 2021 um Haftentlassung per 9. Juli 2021. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 verzichtete B____ (nachfolgend Privatklägerin) auf eine diesbezügliche Stellungnahme und beantragte zugleich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 und in Gutheissung ihrer jeweiligen Anträge bewilligte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung und der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Zudem verfügte er die Haftentlassung des Berufungsklägers per 9. Juli 2021 zu Handen des Migrationsamts. Am 23. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungsbegründung eingereicht, wobei sie in Bezug auf die Landesverweisung – in Abweichung ihres bisherigen Antrags – eine Dauer von zehn Jahren beantragt. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 hat der Berufungskläger seine Berufungsbegründung eingereicht. Zusätzlich zu seinen bisherigen Anträgen beantragt er darin, es sei ihm eine angemessene Haftentschädigung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug auszurichten und es seien die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Privatklägerin abzuweisen. Mit einer weiteren Eingabe vom 25. November 2021 hat der Berufungskläger zudem zur Anschlussberufung Stellung genommen. Am 28. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort eingereicht und an ihren Anträgen festgehalten, wobei sie die Landesverweisung nunmehr wiederum für die Dauer von zwölf Jahren beantragt. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 verzichtete die Privatklägerin auf eine Vernehmlassung unter Vorbehalt weiterer Ausführungen im Rahmen des Parteivortrags an der Hauptverhandlung.

 

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurden der Berufungskläger sowie die Privatklägerin befragt. Anschliessend sind der Verteidiger des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 22. September 2020 (Akten S. 485) vorgeworfen, am Abend des 3. Juli 2020 an der Privatklägerin, die sich zuvor in seiner Wohnung schlafen gelegt hatte, gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Konkret sei er um 22.11 Uhr nach Hause gekommen und habe festgestellt, dass die Privatklägerin in seinem Bett geschlafen habe. Er habe dann den Fernseher eingeschaltet und fern geschaut, wovon die Privatklägerin immer wieder aufgewacht und wieder eingenickt sei. Später, ca. zwischen 22.30 und 24.00 Uhr, habe er sich langsam bereitgemacht, um schlafen zu gehen. Sodann habe er sich auf das Bett gekniet und die schlafende, auf dem Rücken liegende Privatklägerin mit beiden Händen an deren Hüften gepackt. Er habe mit einer Hand zuerst seine Unterhosen und dann auch ihre Hosen samt Unterhosen bis zu ihren Knien heruntergezogen und ihre Beine auseinandergedrückt. Die Privatklägerin sei wach geworden, habe laut begonnen zu weinen, ihm deutlich gesagt, dass sie das nicht wolle und versucht sich zu befreien, was ihr aber nicht gelungen sei, da sie ihm körperlich klar unterlegen gewesen sei und weil er sie an ihren Handgelenken festgehalten und auf das Bett gedrückt habe. Er habe ihr über ihrem T-Shirt an ihre Brüste gefasst und sie auf ihre Wangen und ihren Mund geküsst, wobei sie vergeblich versucht habe, sich wegzudrehen. In der Folge habe er sich über sie gebeugt und sei ungeschützt mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. Die Privatklägerin, die bemerkt habe, dass ein Entkommen aussichtlos gewesen sei, habe weiter geweint und ihn angefleht, damit aufzuhören, wobei er sie weiter penetriert habe. Schliesslich habe er nach seinem Samenerguss von ihr abgelassen und zu der noch immer weinenden Privatklägerin geäussert, dass sie „nicht so dumm tun“, dies nun vergessen und schlafen solle. Die Privatklägerin habe sodann auf den TV-Tisch geblickt und dort keinen Wohnungsschlüssel liegen gesehen. Weil sie nicht aus dem Fenster habe springen können – der Abstand zum Boden sei ihr zu gross erschienen – habe sie versucht im Bett zu schlafen und die Wohnung erst am darauffolgenden Tag verlassen.

 

2.2      Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin als erstellt. Der Berufungskläger dagegen bestreitet diesen Vorhalt und macht geltend, es habe sich um einvernehmlichen Sex gehandelt. Er rügt, die Vorinstanz habe seine detaillierten Aussagen nur oberflächlich geprüft und den Sachverhalt nicht richtig und zum Teil unvollständig erhoben, was auf eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung zurückzuführen sei. Schon die objektiven Beweismittel sprächen für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen, zumal nichts auf einen erzwungenen Geschlechtsverkehr hindeute. Zudem enthielten die Aussagen der Privatklägerin viele Widersprüche in Bezug auf die Vorgeschichte, den Tatablauf sowie auch das Nachtatverhalten, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe und folglich – zumindest in dubio pro reo – ein Freispruch ergehen müsse.

 

3.

Der 41-jährige Berufungskläger und die 17-jährige, damals in einem Heim wohnende Privatklägerin waren sich im [...] zuvor erst flüchtig begegnet. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin den Mittwochabend, 1. Juli 2020, beim Berufungskläger verbrachte und er sie danach zurück ins Heim begleitete. Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin die zwei folgenden Nächte beim Berufungskläger verbrachte, wobei sie jeweils in seinem Bett und er auf dem Sofa schlief. Ferner steht fest, dass es in der zweiten Nacht, vom Freitag, 3. Juli 2020, auf den Samstag, 4. Juli 2020, zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr kam. Strittig ist, ob dieser im gegenseitigen Einvernehmen oder vielmehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt ist.

 

3.1      Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus den objektiven Beweismitteln nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten:

 

3.1.1   Die Untersuchung der Privatklägerin fand am 4. Juli 2020 um 18:18 Uhr in der gynäkologischen Notaufnahme des Universitätsspitals Basel (USB) statt und wurde von Frau Dr. [...] und Herrn [...] durchgeführt (rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. Juli 2020, Akten S. 406). Richtig ist, dass keine Verletzungen festgestellt wurden, die auf einen erzwungenen Geschlechtsverkehr hingedeutet hätten (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. Juli 2020, Akten S. 407). Gemäss gutachterlichen Stellungnahme müssten Verletzungen am äusseren Genitale jedoch auch bei erzwungenem Geschlechtsverkehr nicht zwangsläufig auftreten, weshalb die Befunde mit den Angaben der Privatklägerin «vereinbar» seien (Akten S. 408). Die Privatklägerin sagte den auch übereinstimmend und konstant aus, beim Geschlechtsverkehr keine Schmerzen im Genitalbereich erlitten zu haben (hierzu unten, E. 3.2.2.3.2). Folglich ist dieser Umstand bloss neutral, nicht aber entlastend zu werten.

 

3.1.2   Was die Spurensicherung anbelangt wurde zunächst die Kleidung der Privatklägerin untersucht. Dabei wurde auf der Vorderseite ihres T-Shirt im «Brustbereich» beidseitig das DNA-Profil des Berufungsklägers gefunden (Akten S. 412 f.) und an der Innenseite der Unterhose auch Samenflüssigkeit festgestellt (Akten S. 410). Gemäss Auswertung der gynäkologischen Abstriche wurde im hinteren Vaginalgewölbe und im Gebärmutterhals der Privatklägerin zudem Samenflüssigkeit festgestellt («Mikroskopie zum Nachweis von Spermien negativ; Samenflüssigkeit-Vortest positiv», Akten S. 408 in Verbindung mit S. 415 f.), die dem Berufungskläger zugeordnet wurde (Direktvergleich des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM] vom 13. August 2020, Akten S. 422 f.). Dabei wurde festgehalten, dass «vermutlich geringe Mengen an Ejakulat in der Sekretmischung» der entnommenen Spur enthalten gewesen seien, da der durchgeführte Vortest schwach positiv verlaufen sei (Akten S. 423).

 

Der Verteidigung ist zwar insoweit Recht zu geben, als dass der Berufungskläger den Geschlechtsverkehr im Verlauf seiner zweiten Einvernahme zugegeben hat, bevor ihm die Ergebnisse der gynäkologischen Untersuchungen vorgehalten wurden (Berufungsbegründung, Akten S. 798). Zu diesem Geständnis kam es jedoch erst, nachdem ihm ein zweites Mal vorgehalten wurde, dass seine DNA im Brustbereich des T-Shirts der Privatklägerin gefunden worden sei, und sich dieses Spurenbild anhand seiner Erklärungen (er habe das T-Shirt einmal in der Hand gehabt und aufs Bett gelegt) nicht erschliesse (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 426 f.). Von einem freiwilligen Geständnis kann demnach keine Rede sein: Inwiefern nämlich die DNA des Berufungsklägers «aufgrund der Umarmungen auf dem Sofa auf dem ganzen T-Shirt von B____» und daher auch in dessen Brustbereich zu finden gewesen wäre – so der Einwand der Verteidigung in der Berufungsbegründung (Akten S. 798) –, ist nicht ersichtlich. Diese Umarmungen sollen – auch gemäss den ursprünglichen Schilderungen des Berufungsklägers (Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 362; Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 426) – ausschliesslich freundschaftlicher und explizit nicht sexueller Art gewesen sein, womit der Brustbereich der Privatklägerin höchstens mit der Kleidung des Berufungsklägers, aber jedenfalls nicht mit dessen Hautoberfläche in Berührung gekommen wäre und folglich auch keine entsprechenden DNA Spuren aufgewiesen hätte.

 

Vor dem Hintergrund der Aussageentstehung erscheint die Beweiskraft der gefundenen DNA-Spuren – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 798) – keineswegs «marginal». Dass sich der Berufungskläger – damit konfrontiert – schliesslich dazu durchrang, den Geschlechtsverkehr einzugestehen, kann ihm jedenfalls nicht zugutegehalten werden (dazu unten, E. 3.2.3.1).

 

3.1.3   Auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin wurde zudem der Chatverlauf mit dem Berufungskläger gesichert (Akten S. 399). Hiernach schrieb die Privatklägerin dem Berufungskläger am Mittwochabend um 20.51 Uhr, dass sie gut angekommen sei («Hey es goht mr guet bin ahkoh», Akten S. 402). Er antwortete ihr um 22.13 Uhr, dass er auch schon zu Hause sei, wünschte ihr in brüderlicher Art eine gute Nacht («Schlof guet. Di bruder») und schrieb ihr, dass er sie gerne habe und sie eine super Person sei (Akten S. 403 f.). Diese Nachrichten bestätigen das von der Privatklägerin geschilderte freundschaftliche Verhältnis zwischen ihr und dem Berufungskläger (dazu unten, E. 3.2.2.3.1) und deuten jedenfalls nicht auf die vom Berufungskläger später behauptete Anbahnung eines sexuellen Kontakts hin.

 

3.1.4   Auf entsprechenden Antrag der Verteidigung hin (vgl. Eingabe vom 28. August 2020, Akten S. 451) wurde zudem das sichergestellte Mobiltelefon des Berufungsklägers nach Hinweisen durchsucht, dass er am Freitagabend, 3. Juli 2020, ab ca. 20.30 Uhr in seiner Wohnung gewesen sei. Gemäss der aufgerufenen Google Zeitachse soll er sich an diesem Tag von 19.10 bis 20.45 Uhr am [...] aufgehalten haben und – nach einem Fussmarsch von knapp anderthalb Stunden – um 22.11 Uhr zu Hause eingetroffen sein (Akten S. 454). Auf weiteren Beweisantrag der Verteidigung hin (vgl. Eingabe vom 21. September 2020, Akten S. 478 f.) wurden diese Daten auf deren Richtigkeit untersucht. Gemäss Auswertungsbericht vom 14. Oktober 2020 könne nicht mit Sicherheit festgehalten werden, ob die Abmarsch- und Ankunftszeiten der Google Zeitachse korrekt seien. Die Ankunftszeit von 22:11 Uhr müsse nicht korrekt sein und hätte beispielsweise durch Ausschalten des Mobiltelefons im Zeitraum von 20.45 bis 20.11 (recte wohl: 22.11) Uhr beeinflusst werden können (Akten S. 537). Dass das Gerät im fraglich Zeitraum ausgeschaltet gewesen wäre, konnte jedoch ausgeschlossen werden (Akten S. 539). Festzustellen ist mit der Verteidigung (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 865), dass damit objektiv höchstens belegt ist, dass der Berufungskläger am Freitagabend am [...] gewesen und er spätestens um 22.11 Uhr heimgekehrt sein musste. Diese Tatsache lässt sich sowohl mit den Schilderungen der Privatklägerin wie auch mit jenen des Berufungsklägers vereinbaren, weshalb sie als neutral zu werten ist.

 

3.1.5   Weiter liegt in objektiver Hinsicht eine handschriftliche Notiz der Privatklägerin mit dem Wortlaut «bin zruck ins Heim» vor, welche sie am Samstagmorgen, 4. Juli 2020, in der Wohnung des Berufungsklägers hinterliess. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe diese als objektives Beweismittel unerwähnt gelassen, obgleich sie nach der mutmasslichen Vergewaltigung nicht ins Bild passe (Berufungsbegründung, Akten S. 799). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Vergewaltigungsopfer nach der Tat vereinzelt noch mit dem Täter in Kontakt treten und die Privatklägerin bestreitet auch nicht, die Notiz zu Handen des Berufungsklägers verfasst zu haben. Das Hinterlassen einer äussert kurzgefassten Notiz erscheint unauffällig, zumal sie vorliegend auch als Erklärung für den hinterlassenen Schlüssel und die unabgeschlossene Wohnungstür diente. Schon vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, diesen Umstand nicht zugunsten des Berufungsklägers berücksichtigt zu haben, zumal ihm – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 859) – keine wesentliche Bedeutung für die Glaubhaftigkeitsprüfung zukommt. Im Übrigen geht aus den Aussagen der Privatklägerin klar hervor, dass sie dem Berufungskläger, zu welchem sie während drei Tagen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte, damit vor allem den beabsichtigten Kontaktabbruch anzeigen wollte («damit er nicht auf eine Antwort wartet», weil sie ihn habe blockieren wollen, was sie denn auch gemacht habe, Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 25:30; damit er Bescheid wisse und sie nicht suche oder ihr schreibe und damit er merken würde, dass sie ihn auf Whatsapp blockiert habe, erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 607). Weshalb diese Aussagen nicht überzeugen sollten (Berufungsbegründung, Akten S. 799), ist nicht ersichtlich. Folglich ist auch die fragliche Notiz der Privatklägerin als neutral zu würdigen.

 

3.1.6   Letztlich liegen diverse Chatnachrichten der Privatklägerin mit anderen Männern im Recht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12). Der Berufungskläger macht geltend, diese Nachrichten belegten «die offensive Art von B____». Dies spreche wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen, nämlich dass sie die Initiative ergriffen und sich beim Umarmen, Küssen sowie beim Ausziehen nicht zurückgehalten habe (Berufungsbegründung, Akten S. 800; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 875a).

 

Zunächst scheint fraglich, ob die Auswertung des Mobiltelefons überhaupt mit Einverständnis der Privatklägerin erfolgt ist (so die Annahme im Pikettbericht vom 5. Juli 2020, Akten S. 308), widrigenfalls sie gar nicht erst verwertet werden dürfte. Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2020 zeigte sich die Privatklägerin lediglich mit der Mobiltelefonauswertung betreffend Kontakte und Chats «zwischen ihr und A____ [dem Berufungskläger]» einverstanden (Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 306), nicht aber mit einer Auswertung ihrer übrigen Nachrichten, womit diese gar nicht erst hätte vorgenommen werden dürfen. Selbst jedoch wenn die Privatklägerin ihr generelles Einverständnis geäussert haben sollte, – was nicht belegt ist –, spräche das gerade dafür, dass sie nichts zu verbergen hatte und der vorliegende Vorfall für sie in keinem Zusammenhang mit ihren schriftlichen Kontakten zu anderen Männern stand (so denn auch ihre eindrückliche Antwort anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, angesprochen auf besagte Chats: «(…) ich finde, es hat keinen Zusammenhang, dass ich mein Sexleben so lebe, wie ich will, mit der Sache, wegen der wir hier sitzen. Das ist etwas komplett anderes, Sex und Vergewaltigung ist nicht das gleiche» [Protokoll, Akten S. 608]). Zudem ist anhand der ausgewerteten Chatnachrichten des Berufungsklägers an die Privatklägerin objektiv erstellt, dass das Verhältnis zwischen ihnen – zumindest ursprünglich – eindeutig anders gelagert und freundschaftlicher, schon fast familiärer Art war (vgl. oben bereits E. 3.1.3). Aus dem Chatverhalten der Privatklägerin mit anderen Männern, von welchen sie sich mit den meisten auch «extra» nie in echt getroffen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 608), lassen sich folglich ohnehin keinerlei Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ziehen.

 

3.1.7   Insgesamt geben die objektiven Beweismittel nur wenig Aufschluss über die in Frage stehende Streitfrage und sprechen diese jedenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Berufungsklägers bzw. gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin. Vielmehr steht fest, dass das Aussageverhalten des Berufungsklägers durch die objektiv festgestellten DNA-Spuren massgeblich beeinflusst wurde, was im Nachfolgenden zu berücksichtigen sein wird (vgl. E. 3.2.3.1).

 

3.2      Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

3.2.1   Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).

 

In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S.  43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

 

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

 

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

 

3.2.2

3.2.2.1 Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin ist zunächst – aufgrund ihrer Ausführungen vor erster Instanz und insbesondere jenen an der heutigen Berufungsverhandlung – auf ihre Aussagetüchtigkeit einzugehen, obgleich diese vom Berufungskläger nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Wie ihre Vertreterin dies in ihrem heutigen Plädoyer ausgeführt hat, befand sich die Privatklägerin in einer schwierigen Lebenssituation und war sie damals bereits psychisch angeschlagen; auch heute hat sie noch Mühe und ihre Defizite (Plädoyer, Akten S. 881 und S. 907 f.). So kommt es auch nicht von ungefähr, dass sie im fraglichen Zeitpunkt in einem Wohnheim lebte und davor bereits therapiert worden war. Ihr psychischer Zustand scheint sich seither aber markant verschlechtert zu haben: Nachdem es offenbar im Zeitraum von Juni bis November 2021 zu einem halbjährigen Klinikaufenthalt gekommen war, wird die heute 19-jährige Privatklägerin noch immer jugendpsychiatrisch ambulant begleitet. Sie lebt in einer betreuten Wohnform und wird zusätzlich im Rahmen einer Beistandschaft betreut (Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom 13. Juni 2022, Akten S. 840; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892; vgl. bereits ihre Aussage an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach es ihr schlechter gehe als früher, Protokoll, Akten S. 607). Gemäss Einschätzung der behandelnden Therapeutin zeige die Privatklägerin diagnostisch aktuell Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Affektlabilität, rezidivierenden depressiven Krisen, mit Traurigkeit, Weinen, Unsicherheit, Ängsten, Motivationsschwankungen, Intrusionen und Flashbacks. Sie sei auf eine regelmässige psychopharmakologische Medikation zur Affektregulation angewiesen. Einer geregelten Tagesstruktur habe sie in den letzten Monaten nicht nachkommen können. Dafür habe sie einen vorbestehenden Substanzkonsum (Selbstmedikation zur Affektregulation) mittlerweile sistieren können. Seit März 2022 nehme sie regelmässige traumatherapeutische Gespräche wahr (Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom 13. Juni 2022, Akten S. 840).

 

Im Allgemeinen scheint die Privatklägerin – wohl auch angesichts ihres psychischen Zustands – mit ihrer intellektuellen Befähigung unter dem Durchschnitt zu liegen und über ein (leicht) eingeschränktes Ausdrucksvermögen zu verfügen (vgl. auch Plädoyer der Staatsanwaltschaft, Akten S. 884). Nachdem sie bereits im Vorverfahren Mühe bekundet hatte, sich an die jeweiligen Wochentage zu erinnern (vgl. Befragung vom 28. August 2020, Akten S. 439, Videoaufnahme [Teil 1], ab 13:27) und sie sowohl an der erstinstanzlichen wie auch an der heutigen Verhandlung nach eigener Aussage «ein komplettes Durcheinander» hatte (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 603; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892), zeigten sich an der heutigen Befragung nunmehr aber deutliche Lücken in ihrem Erinnerungsvermögen, was die Vorkommnisse zwischen dem Mittwoch, 1. Juli 2020, und dem Samstag, 4. Juli 2020, betrifft: Obgleich unbestritten ist, dass sie am Mittwoch, 1. Juli 2020, ein erstes Mal beim Berufungskläger war und sie in den Nächten vom Donnerstag, 2. Juli 2020, auf den Freitag, 3. Juli 2020, bzw. vom Freitag, 3. Juli 2020, auf den Samstag, 4. Juli 2020, bei ihm übernachtete, was ihr sogar zu Beginn der Befragung nochmals in Erinnerung gerufen wurde (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892, Videoaufnahme 46:57), berichtete sie heute nur noch von einer einzigen Übernachtung (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893) und gab auf explizite Rückfrage, ob sie zweimal beim Berufungskläger übernachtet habe, oder nur einmal, unmissverständlich an, sie habe nur einmal bei ihm übernachtet (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893). Damit scheint fraglich, ob die Privatklägerin überhaupt in der Lage war, den in Frage stehenden Sachverhalt über einen längeren Zeitraum und insbesondere bis zu ihrer gerichtlichen Befragung in Erinnerung zu behalten. Zu beachten ist jedoch, dass traumatische Erlebnisse gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse anders verarbeitet werden als alltägliche Vorkommnisse. So ist es sowohl möglich, dass Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, aber auch, dass sich ein Opfer an das traumatische Erlebnis praktisch vollständig erinnert (BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.2 mit Hinweisen). Dabei scheint offensichtlich, dass das vorliegend in Frage stehende Kerngeschehen, nämlich ein mutmasslich erzwungener Geschlechtsverkehr, weitaus einschneidender und damit einprägender gewesen sein musste, als die restliche mit dem Berufungskläger verbrachte Zeit. So lassen die Schilderungen der Privatklägerin zum Vergewaltigungsvorwurf denn auch keine Zweifel an ihrer grundsätzlichen Aussagetüchtigkeit aufkommen. Zudem erschien die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung unter anderem in Begleitung ihrer behandelnden Psychotherapeutin, [...], welche während der Befragung auch zu keinem Zeitpunkt interveniert hat, was bei einer erkennbaren Überforderung der Privatklägerin zu erwarten gewesen wäre.

 

Im Ergebnis ist folglich davon auszugehen, dass die Privatklägerin nach wie vor über hinreichende kognitive Funktionen zur Erstattung von gerichtsverwertbaren Aussagen und damit zur Bejahung ihrer Aussagetüchtigkeit verfügt. Auf ihre teils unterschiedlichen Schilderungen wird nachfolgend im Rahmen der Konstanzprüfung (E. 3.2.2.4) einzugehen sein.

 

3.2.2.2 Was die Aussageentstehung betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Privatklägerin offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann. Allerdings weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Der Berufungskläger vermag auch im Berufungsverfahren kein solches Motiv und auch kein konkretes Eigeninteresse der Privatklägerin aufzuzeigen:

 

Insoweit sein Verteidiger erneut vorbringt, die Privatklägerin habe die Vergewaltigung vorgeschoben, «um nicht ihrem eifersüchtigen Freund untreu gewesen zu sein», zumal sie – entgegen ihren Angaben – keine offene Beziehung geführt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 806 f.; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 876), kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin nach dem mutmasslich erzwungenen Geschlechtsverkehr das Gefühl beschrieb, sie habe ihren damaligen Freund hintergangen und dass sie dem Berufungskläger dafür die Schuld zugewiesen habe. So habe sie ihm gesagt, dass sie ihren Freund liebe und sie ihm treu geblieben wäre, wenn er das nicht mit ihr gemacht hätte (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 16:00). Auch brach sie in Tränen aus, als sie erklärte, sie habe sich bis anhin nicht getraut, ihrem Freund etwas davon zu erzählen (vgl. Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 19:10). Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwog, musste die Privatklägerin gerade aufgrund ihrer Anzeige damit rechnen, dass ihr damaliger Freund vom sexuellen Kontakt zwischen ihr und dem Berufungskläger erfahren würde (angefochtenes Urteil, S. 12). Wäre es ihr darum gegangen, ihre Beziehung zu schützen, hätte sie einen vermeintlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wohl eher verschwiegen, als dass sie den Berufungskläger im Nachhinein der Vergewaltigung fälschlich bezichtigt hätte. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin damals in einer offenen Beziehung stand und ob diese auch theoretisch realen Sex ausserhalb der Beziehung zugelassen hätte. Tatsache ist nämlich, dass die Privatklägerin gegenüber dem Berufungskläger mehrfach ihre Beziehung erwähnte, sie sogar sein Telefon benutzte, um ihren damaligen Freund anzurufen, und dass sie damit offenbar klare Fronten in Bezug auf das für sie rein freundschaftliche Verhältnis zum Berufungskläger schaffen wollte («ich habe mir irgendwann überlegt, ob er etwas von mir will, habe aber immer wieder betont, dass ich einen Freund habe», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893 f.).

 

Die neu angestellte Vermutung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin ihn des Geldes wegen angezeigt hätte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 890), stellt sodann eine reine Mutmassung dar, für welche keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, ist die finanzielle Situation der Privatklägerin doch sozialversicherungsrechtlich abgesichert und hat sie in Bezug auf ihre Zivilforderung (trotz Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 4'000.– [angefochtenes Urteil, S. 17 f.]) auf eine Anschlussberufung verzichtet. Es ist daher weiterhin kein Grund erkennbar, weshalb sie den Berufungskläger zu Unrecht hätte belasten sollen. Im Gegenteil: Die Privatklägerin musste damit rechnen, dass die Anzeige einer Vergewaltigung zwangsläufig eine gynäkologische Untersuchung nach sich ziehen würde. Dass sie noch nie zuvor eine solche Anzeige gemacht habe und deshalb gar nicht gewusst haben konnte, was alles auf sie zukommen würde, so der heutige Einwand der Verteidigung (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 908), mag in Bezug auf die etlichen – und in ihrer Anzahl insoweit unüblichen – Opferbefragungen wohl zutreffen, nicht aber auf die körperliche Untersuchung: Jedes Opfer, das ein Vergewaltigungsvorwurf erhebt, weiss, dass es in der Konsequenz gründlich medizinisch untersucht werden muss. Genau deshalb sehen denn auch viele Vergewaltigungsopfer von einer Anzeige ab, werden ebendiese medizinischen Untersuchungen oftmals als beschämend und zusätzlich erniedrigend empfunden. Das muss auch für die Privatklägerin – und trotz ihrer vorhandenen Defizite – gelten, abgesehen davon, dass die fragliche Vergewaltigung überhaupt erst im Rahmen der Untersuchung von einer Ärztin des USB gemeldet worden ist (Rapport, Akten S. 300 ff.). Dass der Gang in die gynäkologische Notaufnahme des USB ihr denn auch tatsächlich grosse Überwindung kostete und schwerfiel, geht spätestens aus ihren heutigen eindrücklichen Schilderungen hervor: Ihre Mutter habe sie zur Spurensicherung begleitet. Sie sei vorher noch nie beim Frauenarzt gewesen. Es seien dort drei Frauen und ein Mann gewesen (vgl. übereinstimmend E. 3.1.1, wonach die Untersuchung von einer Ärztin und einem Arzt durchgeführt wurde); der Mann sei dauernd hin- und hergelaufen; das habe sie alles so nervös gemacht. Sie habe sehr viele Tabletten geschluckt – darunter die Pille danach – und drei Impfungen erhalten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896). Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin anschliessend gegenüber der Polizei alleine, ohne Anwesenheit ihrer Mutter, aussagen wollte (so die Bemerkung im Rapport, Akten S. 302), spricht für ein gewisses Schamgefühl. So erklärte sie an der anschliessenden Anhörung auch, sie wolle nicht, dass die Sozialpädagogin des Wohnheims oder ihre Mutter die Details über den Vorfall hörten; es sei ihr sehr unangenehm, mit ihr bekannten Leuten über diese Dinge zu sprechen (Protokoll, Akten S. 305). Auch heute führte sie aus, dass sie nicht gewusst habe, was sie sagen solle, als ihre Mutter nebendran gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896). Gerade die Tatsache, dass es für die Privatklägerin die erste gynäkologische Untersuchung überhaupt war und sie diese als offensichtlich belastendes Erlebnis in Erinnerung behielt, spricht gegen eine Falschbezichtigung. Wie ihre Vertreterin zu Recht ausführt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie all das über sich hätte ergehen lassen, wenn gar nichts passiert bzw. alles freiwillig gewesen wäre und der beanzeigte Vorfall nicht der Wahrheit entsprechen würde (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 907).

 

Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie ausführt, die Privatklägerin habe selbst gar keine Vergewaltigung geschildert, sondern eine solche nur bejaht, wodurch sie sich in eine Situation manövriert habe, aus der sie nicht mehr rausgekommen sei (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 877). Auf Frage der Verteidigung hin, wie der Samstagmorgen abgelaufen sei, schilderte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, wie sie der Sozialpädagogin im Wohnheim über den Vorfall berichtet habe. Sie sei bei ihrer dortigen Rückkehr «noch nicht in einem guten Zustand» gewesen, was diese gemerkt habe. Sie habe sich dann einer Ganzkörperkontrolle unterzogen und eine Urinprobe abgegeben, was das Prozedere sei, wenn man «auf Kurve» gehe. Mit der Zeit, «ziemlich lang», habe die Sozialpädagogin das aus ihr «rausgebracht». Jene habe gemerkt, dass etwas mit ihr nicht gut sei. Sie habe angefangen darauf einzugehen und ihr Fragen gestellt. So habe sie gefragt, ob etwas mit einem Mann passiert sei, worauf sie [die Privatklägerin] genickt habe. Danach habe sie gefragt, ob er übergriffig geworden sei. Als sie [die Privatklägerin] das bejaht habe, habe sie schliesslich gefragt, ob er sie vergewaltigt habe. Dann sei es eben rausgekommen und sie [die Privatklägerin] habe gesagt: «ja, es ist passiert, ich bin vergewaltigt worden». Dann habe die Sozialpädagogin gefragt, ob sie es anzeigen wolle, was sie [die Privatklägerin] bejaht habe (Akten S. 895 f.). Genauso hatte sie diese Umstände bereits an der konfrontativen Befragung vom 28. August 2020 geschildert: Die Sozialpädagogin, Frau [...], habe sie gefragt, ob etwas passiert sei, weil sie schlecht ausgesehen habe. Die Privatklägerin habe das bejaht, sei aber «ein bisschen sprachlos» gewesen und habe nicht gewusst was sagen. Da habe Frau [...] nachfragen müssen und irgendwann sei sie dann darauf gekommen, dass so etwas passiert sei (vgl. Akten S. 442; Videoaufnahme [Teil 1], ab 33:55). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht dies nicht für eine suggestive Fremdbeeinflussung, sondern vielmehr dafür, dass die – für solche Gespräche spezifisch geschulte – Sozialpädagogin eine Erklärung für das Unbehagen der Privatklägerin suchte und ihr lediglich dabei half, sich selber auszudrücken und das mutmasslich Erlebte in Worten zu fassen. So erklärt es sich denn auch, dass die Privatklägerin in der Wiedergabe des Kerngeschehens Fachbegriffe benützt («vergewaltigt», «vaginal penetriert»), die von aussen – sei es von der Sozialpädagogin, sei es vom ärztlichen Personal im Spital – an ihr herangetragen wurden und die ihrem sonst eher eingeschränkten Wortschatz nicht entsprechen. Sie war dann aber auch in der Lage, diese Begriffe in eigene Worte zu fassen. Auf Nachfrage hin, was sie darunter verstehe, führte sie etwa aus, sie habe das nicht gewollt und er habe es einfach gemacht (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 27:20; Akten S. 336). Dass die zuständige Sozialpädagogin den Vorfall sodann wohl auch ohne Einverständnis der Privatklägerin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht hätte melden müssen (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 877), steht auf einem anderen Blatt. Fakt ist, dass es die Privatklägerin war, die eine Anzeige machen wollte und sie es auch war, die den Vorfall gegenüber den Ärzten des USB erstmal schilderte (vgl. die im rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegebenen Angaben der Privatklägerin, Akten S. 407). Sie erklärte denn auch an der Befragung vom 28. August 2020, dass sie sich später wirklich Gedanken gemacht habe, dass es einfach nicht gehe, weil sie ihm sehr klar gemacht habe, dass sie das nicht gewollt habe und es nicht mit ihrem Einverständnis gewesen sei (Videoaufnahme [Teil 3], ab 17:50).

 

Letztlich ist in Bezug auf die Entstehung ihrer heutigen Aussagen an der Berufungsverhandlung anzumerken, dass die Privatklägerin aufgrund ihres psychischen Zustands nicht hätte erscheinen müssen. Ein medizinisches Attest dafür, dass eine erneute Befragung eine unvertretbare Überlastung darstellen würde, war bereits eingereicht worden und hätte ein Fernbleiben der Privatklägerin entschuldigen können. So ist dem jüngsten Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom 13. Juni 2022 zu entnehmen, dass die Privatklägerin nach Kenntnisnahme des zweitinstanzlichen Verhandlungstermins mit vermehrter Instabilität reagiert und im Umfeld grosse Sorgen ausgelöst habe (depressive Symptomatik, vermehrter Rückzug ins Zimmer, Abbruch einer vorbestehenden Tagesstruktur, starke Unsicherheit, Ängste, Panikgefühle bei der Vorstellung mit dem Berufungskläger in einem Gebäude zu sein, häufiges Weinen, zeitweilige Verzweiflung, vermehrte Flashbacks und Intrusionen). Im Vorfeld zur Hauptverhandlung habe sich die Privatklägerin dennoch «gewillt und bemüht» gezeigt, an den Gerichtstermin teilzunehmen, obgleich sie phasenweise an der Belastungsgrenze und überfordert gewesen sei (Akten S. 840; vgl. auch die Ausführungen ihrer Vertreterin, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 907). Die Tatsache, dass sich die Privatklägerin die nötige Unterstützung suchte, um in Begleitung ihrer Beiständin und ihrer Psychotherapeutin dennoch von [...] aus anzureisen und an der Berufungsverhandlung nochmals auszusagen, spricht ebenfalls gegen eine absichtliche Falschbezichtigung. Dies, zumal eine bewusst falsch aussagende Person die Gelegenheit genutzt hätte, sich einer zusätzlichen Befragung, bei welcher neue Widersprüche zu entstehen drohen, möglichst zu entziehen.

 

Damit ist weder zum Zeitpunkt der Erstaussage der Privatklägerin noch im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Motivation für eine bewusste Falschbelastung des Berufungsklägers erkennbar, wobei letztlich die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen im Zentrum steht.

 

3.2.2.3 Dem Argumentationsaufbau der Verteidigung folgend sind die Aussagen der Privatklägerin für deren inhaltliche Analyse (und für die nachfolgende Konstanzanalyse, E. 3.2.2.4) aufzuteilen und jene zu den Tagen vor dem fraglichen Vorfall (Mittwochabend bis Freitagabend), jene zum Kerngeschehen (Freitagnacht) und schliesslich jene zu den anschliessenden Umständen (Samstagmorgen) getrennt zu betrachten.

 

3.2.2.3.1 Was den Zeitraum vor dem beanzeigten Vorfall betrifft, fällt besonders auf, wie die Privatklägerin ihr Verhältnis zum Berufungskläger beschreibt: So sagte sie bereits gegenüber der Polizei und später immer wieder aus, dass er sie bereits am Mittwochabend als seine «Schwester» bezeichnet habe («Er sagte mir, ich sei seine kleine Schwester und er passt auf mich auf. Falls etwas wäre, wäre er für mich da» [Rapport, Akten S. 301]; wenn sie Hilfe brauche, solle sie zu ihm [Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304]; genauso an der Befragung vom 8. Juli 2020 [Videoaufnahme, ab 13:25], an der erstinstanzlichen Verhandlung [Protokoll, Akten S. 604 und 610] und an der Berufungsverhandlung [Protokoll, Akten S. 892]). Dieses scheinbar vom Berufungskläger inszenierte Vertrauensverhältnis erstaunt, zumal sich beide zuvor nach übereinstimmenden Aussagen kaum kannten und sie sich an diesem ersten Abend zum ersten Mal überhaupt verabredet hatten. Die wiederholte Wiedergabe dieser insoweit ungewöhnlichen Äusserungen des Berufungsklägers ist als klares Realkennzeichen zu werten und spricht für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin. Die geschwisterliche Art, mit der der Berufungskläger ihr gegenüber aufgetreten sei, ist denn auch anhand des dokumentierten Chatverlaufs objektiviert («Di bruder», Akten S. 403 f.; vgl. bereits oben E. 3.1.3 und 3.2.2.2). Sie schildert hierzu auch ihre ersten Empfindungen entsprechend nachvollziehbar: So sei es für sie in Ordnung gewesen, dass er sie am Mittwochabend gleich zu sich nach Hause eingeladen habe, da er ihr vertrauensselig rübergekommen sei und sie sich gut verstanden hätten. Normalerweise habe sie bei so etwas einen guten Riecher (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304). Auch habe sie am Donnerstag dann an ihn gedacht, als sie einen Schlafplatz gesucht habe, weil er ja so nett gewesen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 14:25; genauso auch ihre Schilderungen an der Berufungsverhandlung, Protokoll, Akten S. 893). Sie beschreibt ferner, dass der Berufungskläger ihr damit Geborgenheit vermittelt habe und versucht damit ihr Verhalten (Aufenthalt und Übernachtungen bei einem ihr zuvor unbekannten Mann) zu erklären:  «[…], er hat mir ein Gefühl gegeben, wo ich mich wohl fühlte, natürlich bin ich dann so naiv und glaube ihm das» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 610).

 

Sie schilderte ihre ursprünglichen Absichten (etwa, dass sie vorgehabt habe, bis am Montag bei ihm zu übernachten und danach ins Heim zurückzukehren [Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335], was vom Berufungskläger im Übrigen bestätigt wurde [Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 359]) und gab die Interaktion mit dem Berufungskläger sowie ihre damaligen Gefühle wieder: Am Donnerstagabend habe sie sich beim Musikhören sogar getraut ein bisschen mitzusingen; da habe er ihr gesagt, sie habe eine gute Stimme und habe Talent; sie habe sich dabei wohlgefühlt (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304; Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 21:58). Auch habe sie ihm an diesem Abend gesagt, dass sie dankbar für seine Hilfe gewesen sei (Rapport, Akten S. 301). Sie versucht auch nicht, die mit dem Berufungskläger verbrachte Zeit im Nachhinein schlecht zu reden und beschreibt unumwunden positive Erlebnisse mit ihm: So hätten sie am Mittwoch einen guten Abend zusammen verbracht und auch am Donnerstagabend und am Freitagmorgen sei alles gut gegangen (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304); am Mittwoch sei nichts passiert und er habe sie gut behandelt (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 13:25); auch am Donnerstag sei nichts passiert und er sei «ganz nett» gewesen (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335). Sie habe nach der ersten Nacht bei ihm ein gutes Gefühl gehabt: Sie habe dadurch ein bisschen Abstand gewonnen, das sei gut gewesen, und sie habe sich erholt gefühlt (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335). Sie beschreibt weitere innere Vorgänge, etwa dass der Berufungskläger älter aussehe als er sei (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304), dass sie sich am Donnerstag im [...] eingesperrt gefühlt habe und es ihr nicht so gut gegangen sei, als niemand Zeit für sie gehabt habe (Rapport, Akten S. 301; Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 335) oder dass sie aufgrund ihrer Berührungsängste erschrocken sei, als er ihr am Freitagmorgen einen Kuss auf die Stirn gegeben habe (Rapport, Akten S. 301).

 

Ihren Schilderungen sind auch Nebensächlichkeiten zu entnehmen. So erwähnte sie, dass sie am Mittwochabend zwei Gläser Wodka mit Energiedrink getrunken und später 0.09 Promille gehabt habe, was im Wohnheim mit Konsequenzen verbunden gewesen sei (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 334, Videoaufnahme ab 13:00). Sie äusserte sich beispielsweise auch mehrmals zu ihren jeweiligen Musikgeschmäckern (Protokoll der Befragung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304; Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 21:30). An der Befragung vom 28. August 2020 beschrieb sie sodann (auf Frage hin) alle – insoweit irrelevanten – Details des Freitagabends (Videoaufnahme [Teil 1], ab 17:20): Sie habe die Türe aufgeschlossen und den Schlüssel auf den Fernsehtisch gelegt; sie habe dann ihre Sachen abgelegt, ihre Hände gewaschen, sich umgezogen, ein Pyjama, den ihr Vater ihr gegeben habe, angezogen (Stoffhose und T-Shirt), Zähne geputzt und sei ins Bett gelegen, weil sie müde gewesen sei. Auch an der heutigen Berufungsverhandlung schilderte sie von sich aus weitere Nebensächlichkeiten, die sich seither offensichtlich belastend ausgewirkt haben und ihr deshalb in Erinnerung geblieben sind. So habe der Berufungskläger ihr ein Pullover von [...] geschenkt. Das sei so eine amerikanische Sportmarke und irgendwie komme ihr das immer wieder – auch jetzt wieder – in den Sinn; sie sehe das überall oder Leute redeten davon, und es brenne sich immer wieder in ihrem Kopf ein (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893).

 

Schliesslich räumte sie wiederholt Erinnerungslücken ein (hierzu bereits E. 3.2.2.1; vgl. der formulierte Vorbehalt «wenn ich es jetzt richtig im Kopf habe», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892; sie wisse gar nicht mehr wie es in den Tagen gewesen sei, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893), was nicht nur ein Realkennzeichen darstellt und für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, sondern auch bei der anschliessenden Konstanzprüfung (E. 3.2.2.4) zu berücksichtigen sein wird.

 

3.2.2.3.2 In Bezug auf das Kerngeschehen fallen insbesondere die ersten Aussagen der Privatklägerin äussert knapp aus, was bei mutmasslichen Vergewaltigungsopfern nicht ungewöhnlich ist und auch nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit des erhobenen Vorwurfs spricht. So wurde seitens der Polizei bewusst darauf verzichtet, die Privatklägerin detailliert und ausführlich zur Vergewaltigung zu befragen (Rapport, Akten S. 303). Ihr gegenüber sagte sie lediglich aus, dass sie um Mitternacht wach geworden sei, als er sie vergewaltigt habe (Akten S. 301) und sie «schockiert» gewesen sei (Rapport S. 301). Auch die anschliessenden Schilderungen anlässlich der gleichtägigen Anhörung bleiben relativ rudimentär (er habe sie gepackt, ihr die Hose runtergezogen; sie habe sich wehren wollen, er habe aber ihre Hände festgehalten; sie haben einen Schock bekommen und geweint; er habe sie ungeschützt vaginal penetriert (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten. S. 305). An der Befragung vom 8. Juli 2020 erklärte sie in freier Rede nur, in der Nacht erschrocken zu sein und geht davon aus, nicht weitererzählen zu müssen. Auf Aufforderung hin schilderte sie den Vorfall erneut relativ kurz, wobei die Wiedergabe ihr offensichtlich schwer fiel und sie immer wieder Pausen benötigte. Im weiteren Verlauf der Befragung ergänzte sie ihre Schilderungen etwas ausführlicher, dies jedoch meist erst auf Fragen hin. Ähnlich verliefen ihre weiteren Befragungen vom 28. August 2020 und vor beiden Gerichtsinstanzen. Wie bereits erwähnt fällt dabei auf, dass die Privatklägerin wenn immer möglich Fachbegriffe benützt («vaginal penetriert», hierzu bereits E. 3.2.2.2) und dabei das Geschehen kaum je in eigenen Worten fasst. Auch das spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So stellt es ein geradezu typisches Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern dar, dass sie das Erlebte möglichst distanziert schildern und von sich aus kaum Ausführungen dazu machen. Selbst die Verteidigung erachtet es als «nachvollziehbar», dass die Privatklägerin das Kerngeschehen nie in eigenen Worten und immer sehr distanziert geschildert hat (Plädoyer, Akten S. 871). Ihren Aussagen sind dennoch diverse Einzelheiten zu entnehmen, die ihre – wenngleich eher kurzgehaltene – Darstellung plastisch erscheinen lassen:

 

Sie erklärte etwa, dass sie sich eigentlich nicht so habe wehren können und sie hauptsächlich geweint habe. Dabei erwähnte sie von sich aus, dass sie den Berufungskläger sonst «nicht gekickt oder gebissen» habe (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 16:50). Sie führt auch anschaulich aus, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, mehr Gegenwehr zu leisten, wobei sie den Fehler auch bei sich sucht: Er sei ja auf ihr gewesen, weshalb sie – um zu entweichen – schon sehr stark hätte um sich schlagen müssen, wozu sie aber nicht im Stande gewesen sei; sie habe sich schon wehren wollen, aber nicht schlagen können; sie habe noch nie einen Menschen geschlagen; es sei zu viel für sie gewesen; sie habe nicht gewusst, was machen (Protokoll der Befragung vom 28. August 2020, Akten S. 439; Videobefragung [Teil 1], ab 19:40 und 19:58). Zudem habe sie in letzter Zeit auch an Muskelmasse verloren und sei seit ein paar Jahren auch nicht mehr so stark wie früher (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 5], ab 2:25). Sie habe sich schon ein bisschen mit den Armen gewehrt, aber sie habe schnell gemerkt, dass es nichts bringe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 604).

 

Sie räumte vor Gericht auch in Bezug auf das Kerngeschehen ein, den Vorfall nur noch verschwommen vor Augen zu haben, weil sie es gerne vergessen würde und erklärte, dass sie es nicht mehr so ganz klar im Kopf habe und auch keine falschen Aussagen machen wolle (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 603; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893). Sie zeigte in ihrem Aussageverhalten denn auch keinerlei Hang zum Dramatisieren und verzichtete auf jegliche Mehrbelastungen: So habe sie während des Geschlechtsverkehrs keine Schmerzen empfunden; nur die Armen hätten ihr wehgetan, weil er sie dort festgehalten habe (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 339; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605). Der Berufungskläger habe ihre Brüste auch «nur» über ihrem T-Shirt angefasst und sie «nur» mit dem Penis penetriert; danach sei nichts mehr passiert (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 339 f.). Ebenso fällt ins Auge, dass die Privatklägerin keineswegs darauf bedacht war, den Berufungskläger in ein schlechtes Licht zu rücken: Gefragt danach, ob er am Anfang gemeint haben könnte, dass sie ebenfalls Sex wolle, begnügte sie sich nicht etwa naheliegend damit, dies zu verneinen, sondern überlegte und räumte – zugunsten des Berufungsklägers – differenziert ein, dass das zu Beginn «vielleicht möglich» sei, als sie erschrocken sei. Sie versicherte lediglich, dass es «sicher nicht» so gewesen sei, sobald sie angefangen habe zu weinen; er habe trotzdem weitergemacht (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 34:40). Nach einem Unterbruch merkte sie hierzu von sich aus an, dass es für sie kein «Sex» gewesen sei; sie habe das nicht gewollt, es sei nicht freiwillig gewesen. Sie habe ihm vertraut und er habe etwas gemacht, mit dem sie nicht einverstanden gewesen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 00:33). Auch auf die heutige Nachfrage hin, ob sie sich entfernt vorstellen könne, dass er die Situation so verstanden haben könnte, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei, überlegte sie lange und räumte schliesslich kopfschüttelnd ein, dass sie es nicht wisse; sie wisse nur, wie es für sie gewesen sei. Sie habe ihm jedenfalls nie ein Zeichen gegeben und ihn auch nicht ermutigt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 895).

 

Die Antworten der Privatklägerin zeugen sowohl von gewisser Naivität wie auch von erstaunlicher Selbstreflexion, ohne dass sie darauf bedacht wäre, ihre Opferrolle hervorzuheben bzw. den Berufungskläger als Täter darzustellen:

 

Auf die Frage, ob sich etwas in romantischer Hinsicht angebahnt und ob sie etwas gemerkt habe, gab sie heute offen an, sie habe «irgendwie» schon so Andeutungen wahrgenommen, es aber nicht ganz wahrhaben wollen. Sie habe sich irgendwann überlegt, ob er etwas von ihr wolle, aber sie habe ja gesagt, dass sie einen Freund habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893 f.). Schon diese Schilderungen lassen auf ein gänzlich unbefangenes und erlebnisbasiertes Aussageverhalten schliessen, ansonsten die Privatklägerin darauf bedacht gewesen wäre, entsprechende Wahrnehmungen und Überlegungen tunlichst unerwähnt zu lassen. Sie schilderte denn auch ohne zu zögern, dass sie sich umarmt hätten. Auf Rückfrage, welche Art von Umarmungen das gewesen sei, gab sie – wiederum unbefangen – an, dass sie diese als «freundschaftlich» empfunden habe; Umarmungen dürften freundschaftlich sein (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894).

 

Auf die Schilderungen des Berufungsklägers angesprochen, wonach der Sex einvernehmlich gewesen sei und sie diesen initiiert habe, entgegnete sie lediglich, dass es für sie nicht so gewesen sei (und nicht etwa, dass der Berufungskläger lüge). Sie führte insofern zurückhaltend aus, dass sie ihn das eigentlich auch habe spüren lassen und dass sie geweint habe (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 13:35). Später gab sie an, dass sie zwar gefühlt habe, dass er etwas von ihr wolle, sie das aber nicht erwidert habe, weil er viel älter sei, sie ihm sehr vertraut, ihn als sehr lieb eingeschätzt und am Anfang auch «als Kolleg» sehr gerne gehabt habe. Aber als er sie geküsst habe, habe sie gefunden, das gehe zu weit (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 14:28). Entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche in diesen Aussagen die Wiedergabe einer trauten Zweisamkeit unmittelbar vor der mutmasslichen Vergewaltigung interpretiert (Berufungsbegründung, Akten S. 806), ist darin lediglich ein besonders verständnisvolles und damit entsprechend glaubhaftes Aussageverhalten zu erkennen: Die Privatklägerin beschreibt, dass sie in der Zeit vor dem Vorfall – daher seit dem Mittwochabend – gefühlt habe, dass der Berufungskläger möglicherweise mehr erwartet habe. Sie scheint ihm deshalb subjektiv nicht den Annäherungsversuch mitten in der Nacht vorzuwerfen, sondern vielmehr, dass er weitergemacht und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, als ihr Widerwille für ihn evident sein musste.

 

In Bezug auf die behauptete Annahme des Berufungsklägers, wonach er von ihrem Einverständnis ausgegangen sei, bringt sie auch Unverstandenes zum Ausdruck: So habe sie ihm am Tag davor gesagt, dass sie einen Freund habe und sie ihn vermissen würde. Da habe sie gefunden, es sei eigentlich selbstverständlich, dass sie nichts wolle. Es sei auch nie Thema zwischen ihnen gewesen (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 25:05; Videobefragung der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 19:02). Auch reflektiert sie die Situation nachträglich: Sie habe geweint; dann sollte man eigentlich merken, dass man das nicht will (Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 336). Sie habe keine Ahnung, warum er nicht aufgehört habe; oder wie es überhaupt dazu gekommen sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 610). Resigniert fügte sie hinzu, dass sie von seinen Schilderungen ein bisschen schockiert sei und sie nicht wisse, was sie dazu sagen solle. Sie habe die Nacht zuvor nicht schlafen können, weil alles wieder raufgekommen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 15:58).

 

Besonders eindrücklich beschrieb sie, ihren inneren Vorgang während dem Kerngeschehen: Sie habe nicht verstanden, warum so etwas passiere (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 17:09). Sie schilderte auch weitere Überlegungen, etwa, dass früher erlebter Sex normalerweise länger gegangen sei und es mit dem Berufungskläger nur ein paar Minuten gegangen sei, ihr das aber ewig vorgekommen sei (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304). Dabei gibt sie auch irrationale Gedanken während dem mutmasslich erzwungenen Geschlechtsverkehr kopfschüttelnd wieder: So habe sie schreien wollen, ihn aber vor seinen Nachbarn nicht schlecht machen wollen; das sei so ein Gedanken von ihr gewesen, dass sie ihn nicht habe blossstellen und in seinem Wohnumfeld schlecht darstellen wollen; deshalb habe sie einfach geweint (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 14:04); sie habe nicht gewollt, dass die Nachbarn «ich weiss nicht was» denken (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605). Auf Nachfrage anerkennt sie, dass es eigentlich gut gewesen wäre, wenn die Nachbarn gekommen wären. Sie habe aber ein gegenteiliges Gefühl gehabt; sie habe keine Ahnung, sie habe ganz viele komische Sachen auf einmal gedacht und habe «mega Angst» gehabt; sie sei völlig verwirrt und schockiert gewesen und wisse nicht, was alles hätte sein können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605). Wie bereits im vorinstanzlichen Urteil ist in diesem Zusammenhang ihre eindrucksstarke Antwort anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hervorzuheben, auf die (suggestive) Frage der Verteidigung hin, ob sie sich vom Berufungskläger ausgenützt gefühlt habe: «Nein, vergewaltigt!», (Protokoll, Akten S. 610, vgl. insbesondere auch Videoaufnahme ab 1:25:44; vgl. angefochtenes Urteil, S. 11).

 

Sie gab schliesslich auch die Interaktion mit dem Berufungskläger und ihre Gefühlslage unmittelbar nach dem Geschehen mehrfach wieder: Sie habe ihm «sehr Schuldzuweisungen gegeben», weil sie dort noch nicht gewusst habe, dass sie heute hier sitzen würde [gemeint wohl: sie ihn anklagen würde]. Sie habe wirklich fest geweint und ihm gesagt, dass es so nicht gehe und habe eben probiert ihm zu sagen, dass sie das nicht gewollt habe. Er habe es aber nicht bereut und ihr nur gesagt, sie solle sich nicht so aufregen, nicht «so dumm tun», es vergessen und schlafen gehen (Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 305; Protokoll der Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 338); sie solle es nicht so schlimm nehmen, es sei jetzt passiert (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 22:45; «vergiss es einfach und geh schlafen»); das habe sie «als sehr frech empfunden» (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 20:07; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605). Dabei schilderte sie auch Nebensächlichkeiten, etwa in Bezug auf die anschliessend gerauchte Zigarette, als sich der Berufungskläger bereits schlafen gelegt habe: Dies sei glaublich die Letzte gewesen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605).

 

3.2.2.3.3 Schliesslich weisen auch die Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen nach dem mutmasslich ungewollten Geschlechtsverkehr eine hohe Qualität auf:

 

Auch hier versucht sie ihren Gedankengang wiederzugeben, so etwa hinsichtlich der Frage, warum sie die Wohnung nicht sofort, sondern erst am nächsten Morgen verliess. Ihre Aussagen lassen auf eine Ausnahmesituation und einen regelrechten Gedankenwirrwarr schliessen, was bei den geschilderten Umständen nachvollziehbar erscheint und ihr Aussageverhalten authentisch und nicht auswendig gelernt wirken lässt: So gab sie gegenüber der Polizei und an der gleichtägigen Anhörung zunächst an, sie habe gar nicht gewusst, wohin sie in der Nacht gehen sollte; sie sei verzweifelt gewesen und habe keinen Ort gehabt, wo sie hätte hingehen können (Rapport, Akten S. 300; Protokoll der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 305). In den späteren Befragungen brachte sie ihr innerliches Unbehagen zum Ausdruck und gab an, sie hätte lieber auf der Strasse geschlafen als noch eine Nacht in diesem Zimmer (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, 18:00) und eigentlich sofort gehen wollen (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 18:54). Zugleich habe sie aber den Schlüssel nicht gefunden. Sie habe diesen auch nicht gross gesucht; sie habe auf dem Tisch nach dem Schlüssel geschaut und diesen nicht gesehen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605 f.); es seien dort nur die Zigaretten, ein Aschenbecher und Sachen vom Berufungskläger gewesen (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 29:50). Da sei sie ein bisschen in Panik geraten und habe sich gedacht «besser vorsichtig, hier bleiben und morgen gehen, ohne gross etwas zu sagen» (erstinstanzliches Protokoll, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 895); schlimmer könne diese Sache nicht werden (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 19:07). Sie habe den Berufungskläger diesbezüglich auch nicht angesprochen; sie habe Angst gehabt, dass eine starke Reaktion von ihm komme (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 895) und sich gedacht, dass die Wohnung im EG sei, es vom Fenster ca. 2 Meter gewesen seien und sie schon rausgekommen wäre (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 34:38). Später räumte sie aber ein, dass sie sich glaublich nicht getraut hätte und zudem Wäscheleinen vor dem Fenster gewesen seien (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 24:20; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 605 f.); der Schlüssel sei dann aber wie erhofft am nächsten Morgen wieder da gewesen (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 34:38).

 

Besonders eindrücklich schilderte sie auch die Reaktion im [...], als sie dort den Vorfall geschildert habe. Die Betreuer seien schockiert gewesen und Frau [...] habe gar weinen müssen (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 33:16). Ebenso eindrücklich gab sie heute ihre Erinnerungen an den weiteren Ablauf des Tages wieder: Sie sei dann gegen Mittag ins USB und danach weiter zum Polizeiposten gegangen. Sie sei immer noch verwirrt und durch den Wind gewesen. Erst um Mitternacht habe sie zurück ins Wohnheim können. Weinend und zum Ende stark schluchzend gab sie an, sie habe dort noch ein Sandwich bekommen, eine Zigarette geraucht, – und dann habe sie endlich duschen können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896).

 

3.2.2.3.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, obgleich von einer relativ kurzen und hektischen Wahrnehmungssituation auszugehen ist (so sei alles «mega schnell» gegangen, Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, nach 16:34), die Privatklägerin mutmasslich gerade aus dem Schlaf gerissen worden war und sie sich merklich gehemmt zeigte, über den Vorfall zu berichten.

 

3.2.2.4 Zu prüfen ist weiter, ob die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Nachtatverhaltens – entgegen dem Hauptvorbringen der Verteidigung (vgl. E. 2.2) – einer Konstanzanalyse standhalten. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden. Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.).

 

3.2.2.4.1 Die Privatklägerin wurde bereits im Vorverfahren und sodann vor Gericht mehrmals befragt. Bevor ihre Aussagen auf deren Konstanz hin überprüft werden können, sind zunächst die Umstände der jeweiligen Befragungen zu klären.

 

Art. 154 StPO sieht besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer vor. Massgebend ist nicht (mehr) das Alter zur Zeit der Tat, sondern jenes im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bzw. der Einvernahme (Wehrenberg, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 154 StPO N 1). Im Vordergrund stehen hier Straftaten gegen die sexuelle Integrität, wie sie in casu vorgeworfen werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1191 Ziff. 2.4.1.4; BGer 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.2). Art. 154 Abs. 2 StPO stellt sicher, dass die erste Einvernahme des kindlichen Opfers so rasch wie möglich stattfindet, mithin dann, wenn seine Erinnerung noch möglichst frisch und noch nicht von äusseren Faktoren beeinflusst sind. Eine rasche Einvernahme hat damit den Zweck, die Verwertbarkeit der Aussagen eines Kindes zu verbessern, weil das Risiko, dass die Erinnerung des Kindes verändert oder beeinflusst worden ist, umso grösser wird, je länger die Tat zurückliegt (Wehrenberg, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 154 StPO N 4). Ist erkennbar, dass eine Einvernahme für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, muss sie gemäss Art. 154 Abs. 4 StPO zudem verschiedene weitere Vorgaben erfüllen. Das Kind soll in der Regel nicht mehr als zweimal während des ganzen Verfahrens einvernommen werden (lit. b) und die Einvernahme ist – im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten – von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchzuführen (lit. d). Die befragende Person soll über Kenntnisse in Entwicklungspsychologie und forensischer Befragungstechnik sowie über Erfahrung bei der Befragung von Kindern verfügen, während die Aufgabe der beigezogenen Spezialistin oder des Spezialisten darin besteht, sicherzustellen, dass die Vernehmung kindgerecht abläuft (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 154 N 12).

 

Die Befragungen der – damals noch minderjährigen – Privatklägerin wurden im Vorverfahren gemäss den Vorgaben von Art. 154 StPO durchgeführt: Am 4. Juli 2020 wurde sie zunächst auf dem Polizeiposten von der Sozialarbeiterin [...] angehört (vgl. Protokoll der Anhörung, Akten S. 304 ff.). Sogleich fand zeitnah, bereits am 8. Juli 2020, eine formelle Befragung durch dieselbe Sozialarbeiterin statt, welche im Technikzimmer von einem weiteren Sozialarbeiter, [...], als Spezialist im Sinne von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO mitverfolgt wurde (Bericht zur Videobefragung, Akten S. 332 f.). Auch die konfrontative Befragung vom 28. August 2020 wurde durch die Sozialarbeiterin [...] durchgeführt und im Technikzimmer wiederum von der Spezialistin [...] mitverfolgt (Bericht zur Videobefragung, Akten S. 436 f.). Die – inzwischen mündige – Privatklägerin wurde schliesslich vor erster Instanz sowie vor Berufungsinstanz ohne entsprechende Schutzmassnahmen befragt, was es bei der nachfolgenden Analyse mitzuberücksichtigen gilt.

 

3.2.2.4.2 In Bezug auf die Umstände vor dem beanzeigten Vorfall (Mittwochabend bis Freitagabend) ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin im Vorverfahren (bis und mit Befragung vom 28. August 2020) im Wesentlichen konstant waren: Sie und der Berufungskläger hätten am Mittwoch einen gemeinsamen Abend verbracht, dabei Wodka getrunken, Musik gehört und wohl auch ferngesehen, ohne dass etwas vorgefallen sei. Am Donnerstag sei die Privatklägerin nach dem Hausputz im [...] entwichen und mit Kollegen rausgegangen. Als sie einen Schlafplatz gesucht habe, habe niemand Zeit für sie gehabt, weshalb sie sich beim Berufungskläger gemeldet, ihn gegen 17.30 Uhr beim [...] getroffen habe und zu ihm gegangen sei. Sie hätten den Donnerstagabend gemeinsam verbracht, zusammen geredet, Musik gehört und Filme geschaut. Er habe an diesem Abend geduscht und sie habe beim Musikhören mitgesungen. Schliesslich habe sie auf dem Bett und er auf dem Sofa übernachtet. Am Freitagmorgen habe er sich mit einem Kuss auf ihre Stirn verabschiedet und ihr einen Schlüssel gegeben. Sie sei alleine in der Wohnung geblieben und dann auch gegangen. Sie habe ihre Kollegen angerufen und sei mit ihrer Kollegin [...] rausgegangen. Sie seien zuerst mit deren Kollegen und dann zu zweit im [...] gewesen. Am Freitagabend sei sie erst relativ spät wieder zu ihm gegangen; es sei draussen schon dunkel gewesen. Abgesehen von ihrer im Polizeirapport festgehaltenen pauschalen Aussage, wonach sie und der Berufungskläger am Freitagabend noch geredet hätten, ehe sie dann eingeschlafen sei (Akten S. 301), gab sie an der gleichtägigen Anhörung gegenüber der Sozialarbeiterin [...] (Akten S. 305) sowie an ihren anschliessenden Befragungen vom 8. Juli 2020 (Videoaufnahme der Befragung, ab 15:50) und vom 28. August 2020 (Protokoll der Befragung, Akten S. 439) jeweils konstant an, dass der Berufungskläger nicht zu Hause gewesen sei, als sie am Freitagabend zu ihm zurückgekehrt sei; er sei draussen etwas am Trinken gewesen. Sie sei früh ins Bett, da sie müde gewesen sei. Am 28. August 2020 ergänzte sie, dass der Berufungskläger ca. anderthalb Stunden später nach Hause gekommen sei, er den Fernseher angeschaltet oder Musik gehört und geraucht habe. Sie sei dann noch wach gewesen, habe aber schlafen wollen. Sie sei denn auch immer wieder eingenickt, habe aber wegen der Musik nicht gut schlafen können. Sie habe probiert einzuschlafen, es lange nicht geschafft, aber irgendwann sei es sehr spät und sie sehr müde gewesen, und dann habe sie schlafen können.

 

Dass die Privatklägerin anfangs jeweils aussagte, sie habe am Freitagabend schon geschlafen (vgl. schon die im rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegebenen Angaben der Privatklägerin, Akten S. 407; «Ich bin dann eingeschlafen», Rapport, Akten S. 301; «Ich ging schlafen», Protokoll der Anhörung vom 4. Juni 2020, Akten S. 335) und sie an der konfrontativen Befragung vom 28. August 2020 sodann angab, sie habe schlafen wollen, sei aber noch wach gewesen, als der Berufungskläger später nach Hause gekommen sei (Protokoll, Akten S. 439), ist – nicht zuletzt angesichts ihrer bereits erwähnten eingeschränkten Ausdrucksfähigkeit (E. 3.2.2.1) – nicht als Unvereinbarkeit (so die Annahme der Verteidigung [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 867]), sondern lediglich als sprachliche Ungenauigkeit zu werten. Fakt ist nämlich, dass die Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen konstant aussagte, der Berufungskläger habe sie aufgeweckt und sie sei erschrocken (dazu sogleich). Zugleich hat die Privatklägerin aber offenbar mitgekriegt, wie der Berufungskläger nach Hause gekommen ist, Musik gehört und geraucht hat etc. Es bleibt unklar – und ist für die Privatklägerin nachträglich auch nicht mehr eruierbar – wann sie an diesem Abend eingeschlafen ist. Es ist daran zu erinnern, dass die Privatklägerin damals schon «Schlafprobleme» hatte (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 607) und sie auch – insoweit nachvollzierbar – erklärte, nicht so gut schlafen zu können, wenn Musik laufe (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 22:01). Ferner gab sie an, gehört – und nicht etwa gesehen – zu haben, wie sich der Berufungskläger eine Zigarette angemacht habe (sie machte das Zischgeräusch nach); auch den Fernseher habe sie lediglich gehört (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 5], ab 1:08). Gestützt auf ihre Schilderungen im Vorverfahren (bis und mit Befragung vom 28. August 2020) ist deshalb anzunehmen, dass die Privatklägerin sich zum Schlafen hingelegt hatte und im Bett war, als der Berufungskläger am Freitagabend nach Hause kam. Ob sie in diesem Zeitpunkt noch wach war oder möglicherweise erst von seiner Ankunft – bzw. (so die Annahme der Anklage [Akten S. 470]) vom Fernseher – aufgeweckt wurde, kann offenbleiben. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie im Bett blieb, weiterhin versuchte zu schlafen, ihr das phasenweise gelang, sie aber auch immer wieder – wohl aufgrund der wahrgenommenen Geräuschkulisse – wach wurde.

 

Demgegenüber weichen die an der erstinstanzlichen Verhandlung getätigten Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den Donnerstag- und den Freitagabend von ihren früheren Schilderungen im Vorverfahren ab: So schilderte sie am Donnerstag keinen gemeinsamen Abend (wenngleich sie hierzu auch nicht explizit befragt wurde). Auf Frage der Verteidigung hin gab sie lediglich an, am Donnerstagabend noch mit einer Kollegin abgemacht zu haben. Sie hätten sich aber verpasst, weshalb sie [die Privatklägerin] zum Berufungskläger zurückgegangen sei. Ob er da schon geschlafen habe, wisse sie nicht mehr, aber es könne gut möglich sein (Protokoll, Akten S. 609). Entgegen ihren früheren Aussagen schilderte sie dann aber am Freitag einen gemeinsam verbrachten Abend: So gab sie zunächst übereinstimmend an, dass sie in die Wohnung des Berufungsklägers zurückgekehrt sei, als es draussen schon am Eindunkeln gewesen sei, sie gleich ins Bett gegangen und er erst ein, zwei Stunden später nach Hause gekommen sei. Sie hätten da auch «nicht gross» zusammen geredet oder etwas gemacht (Protokoll, Akten S. 603 f.). Danach sei sie aber irgendwann – «[s]pät abends» – wieder aufgestanden und habe mit ihm ferngesehen. Es könne gut sein, dass man auch Musik gehört habe, abwechselnd auf dem Handy. Nach dem Film hätten sie Zigaretten geraucht, weiter Musik gehört und sie habe ein bisschen mitgesungen. Sie seien die ganze Zeit auf dem Sofa gesessen und sie habe ihn ab und zu auch freundschaftlich umarmt. Danach habe sie gesagt, dass sie schlafen gehen wolle. Irgendwann sei sie aufs Bett und sei so im Halbschlaf gewesen, während er auf dem Sofa geblieben sei (Protokoll, Akten S. 604). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung schilderte sie einen gemeinsamen Abend vor dem Vorfall: Sie seien auf dem Sofa gewesen, am Fernseher sei irgendetwas gelaufen, und dazu hätten sie Zigaretten geraucht und zusammen geredet. Als es draussen schon dunkel gewesen sei, sei sie ins Bett (Protokoll, Akten S. 894).

 

Es fragt sich, wie diese unterschiedliche Schilderungen des Donnerstag- und Freitagabends zu deuten sind, zumal es gerade auch in Bezug auf das Kerngeschehen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht unwesentlich erscheint, ob die Privatklägerin am Freitag noch einen gemeinsamen Abend mit dem Berufungskläger verbracht hatte (wie im Übrigen auch er das schildert, dazu sogleich unter E. 3.2.3) oder nicht. Bereits an der erstinstanzlichen Verhandlung scheint die Privatklägerin jedoch den Ablauf des Donnerstagabends und jenen des Freitagabends nicht auseinanderhalten zu können: So hatte sie etwa den Umstand, dass sie sich vor dem Berufungskläger getraut habe mitzusingen und er ihre Stimme gelobt habe, zuvor konstant in ihren Schilderungen des Donnerstagabends hervorgehoben (Bericht der Anhörung vom 4. Juli 2020, Akten S. 304; Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 13:45). Spätestens aus ihren heutigen Ausführungen wird jedoch klar, dass die Privatklägerin sich kaum noch an den Ablauf der drei beim Berufungskläger verbrachten Abende erinnern kann, sie in ihrer Erinnerung nur noch von einer Übernachtung ausgeht (vgl. hierzu bereits E. 3.2.2.1) und sie folglich das Geschehen vom Donnerstag- und Freitagabend schlicht vermischt («aha… ja also, wie es in den Tagen war,… weiss ich gar nicht mehr», Protokoll, Akten S. 893): Schon als ihr vorgehalten wurde, dass sie am Mittwoch das erste Mal und dann wieder am Donnerstag und am Freitag beim Berufungskläger war, nickte sie nur mit ungläubigem Gesichtsausdruck (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892, Videoaufnahme, ab 46:57). Obgleich sie dann meinte, sich noch «relativ gut» an den zeitlichen Ablauf des fraglichen Freitags erinnern zu können, ordnete sie den mutmasslich erzwungenen Geschlechtsverkehr in freier Rede in der Nacht vom Donnerstag auf den Freitag ein: Sie sei am Donnerstag vom Heim abgehauen, habe abends einen Schlafplatz gesucht und sei zum Berufungskläger gegangen. Dort hätten sie Musik gehört, einen Film geschaut und geredet. Vielleicht sei sie auch noch kurz zu einer Kollegin, habe sie aber nicht erwischt, und dann sei sie zurück zum Berufungskläger. Irgendwann sei sie schlafen gegangen und dann sei es passiert (Protokoll, Akten S. 893). Auf Nachfrage, wann die Vergewaltigung erfolgt sei, ob dies am Donnerstag oder am Freitag gewesen sei, gab sie an, es sei dann passiert, als sie das eine Mal bei ihm übernachtet habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893).

 

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die erkennbaren Abweichungen in ihren Aussagen zur Vorgeschichte bei näherer Betrachtung nicht als tatsächliche Unvereinbarkeiten. Anhand ihrer Schilderungen vor erster und zweiter Instanz wird klar, dass sie sich zwar an das – für sie traumatische – Kerngeschehen noch sehr gut, an die vorherigen Umstände jedoch kaum mehr erinnern kann, – ohne dass ihr das im Vorfeld der Gerichtsverhandlungen bewusst gewesen wäre bzw. ihr das angelastet werden könnte. Ihr Erinnerungsverlust lässt sich denn auch in mehrfacher Hinsicht erklären: Erstens hatte die Privatklägerin im fraglichen Zeitraum keinen strukturierten und gefestigten Tagesablauf, weshalb es ihr im Nachhinein schwer fallen muss, die einzelnen Tage überhaupt auseinanderzuhalten. Zweitens war die mit dem Berufungskläger verbrachte Zeit vor dem Vorfall denn auch grösstenteils monoton: Sie befanden sich jeweils in einer Einzimmerwohnung und ihre gemeinsame Tätigkeit beschränkte sich im Wesentlichen darauf, zu reden und dabei Musik zu hören und fernzuschauen. Dies gibt sie denn auch anschaulich wieder, als sie gefragt wird, ob sie auch am Mittwochabend einen Film geschaut hätten: «Auch Musik gehört. Ja.. also immer das Gleiche etwa» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 892; «(…) und immer wieder diese Musik», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893; wenn sie probiere sich zurückzuerinnern, dann sei es einfach so, dass viel dieser Fernseher gelaufen sei, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894). Zudem war am Freitag – ihren tatnächsten Aussagen zufolge – nichts Neues passiert, zumal sie sich da gar nicht mehr gesehen und miteinander interagiert hatten. Drittens scheinen ihr diese Begleitumstände nebensächlich und irrelevant, weil sie es vor dem Vorfall «eben gut gehabt» hatten (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 610, Videoaufnahme ab 1:23:55), weshalb sie diese insoweit banalen Vorkommnisse anders verarbeitete und nicht in gleich guter Erinnerung behielt, als das für sie traumatische Erlebnis (hierzu bereits oben E. 3.2.2.1). Auch scheint sie nicht ansatzweise darum bemüht, ihre früheren Aussagen zu bestätigen und die ihr vorgehaltenen Widersprüche aufzulösen, was letztlich für ihre Unbefangenheit spricht (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894, woraus klar hervorgeht, dass die Privatklägerin sich mit ihrem früheren Aussageverhalten nicht auseinandergesetzt hat). Auf die Frage hin etwa, ob sie am Abend vor dem Vorfall noch gemeinsam Fernsehen geschaut hätten, räumte sie ein, dass das vielleicht etwas sei, das sie durcheinanderbringe, «weil es mir nicht so wichtig gewesen ist, … dass ich nicht so achtsam damit umgegangen bin»; es sei etwas, das sie schnell ausblende (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894 f.).

 

Auch bei erlebnisbasierten Aussagen ist über mehrere Aussagezeitpunkte hinweg keine völlige Aussagekonstanz zu erwarten. Dies gilt erst recht bei jungen Opfern, bei welchen mit einem schnelleren Erinnerungsverlust zu rechnen und gerade deshalb von Gesetzes wegen eine möglichst zeitnahe Befragung durchzuführen ist (dazu bereits E. 3.2.2.4.1). Eingedenk dessen lässt die Konstanzanalyse in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin zu den Umständen vor dem Vorfall nicht an deren Glaubhaftigkeit zweifeln. Was die Beurteilung der Aussagegenauigkeit betrifft, so ist zwar festzustellen, dass sich mit fortschreitender Verfahrensdauer – insbesondere in Bezug auf die Umstände des Donnerstag- und des Freitagabends – unbewusste Irrtümer in ihren Aussagen einschleichen, darin aber keineswegs absichtliche Falschaussagen zu erkennen sind. Es ist hierbei auf die tatnächsten und insoweit konstanten Aussagen abzustellen, welche die Privatklägerin denn auch altersgerecht in einem geschützten Rahmen gegenüber einer spezialisierten Sozialarbeiterin tätigte. Mit der Vorinstanz – und entgegen der Annahme der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 860) – ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin und der Berufungskläger am Donnerstag, 2. Juli 2020, ab ca. 18 Uhr einen friedlichen und angenehmen Abend zusammen verbracht hatten. Irrelevant, aber durchaus denkbar, ist, dass die Privatklägerin an diesem Abend – gemäss Aussagen des Berufungsklägers gegen 22 Uhr (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 598) – noch ihre Kollegin habe treffen wollen, sie sich dann aber verpasst hätten, weshalb die Privatklägerin schliesslich zum Berufungskläger zurückgekehrt sei, als dieser möglicherweise schon geschlafen habe. Dass sie dies in ihren ersten Befragungen unerwähnt liess, wäre nachvollziehbar, zumal es ihr unwesentlich erscheinen durfte und sie wohl auch nur relativ kurz weg war, nachdem der Berufungskläger sie sogar bis zur Bushaltestelle begleitet haben will (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 598). Auch daraus liesse sich folglich keinen Widerspruch ableiten.

 

3.2.2.4.3 Zum Kerngeschehen hat die Privatklägerin im Wesentlichen gleichbleibende und konstante Aussagen gemacht. Obgleich sie das Geschehen nur auf Fragen hin und oft etwas sprunghaft und unstrukturiert schildert, bleiben ihre Ausführungen in ihrem Inhalt konsistent. Auch jegliche Aussageergänzungen erweisen sich als folgerichtig und in sich schlüssig. Hiernach sei sie im Bett auf dem Rücken gelegen und habe geschlafen bzw. zu schlafen versucht (es kann auf das soeben unter E. 3.2.2.4.4. Ausgeführte verwiesen werden; vgl. hierzu auch ihre heutige Antwort auf die Rückfrage, ob sie geschlafen habe, als es passiert sei: «leichter Schlaf, ja, aber ich habe probiert zu schlafen, ja», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 893). Als der Berufungskläger von ihren Füssen her auf das Bett gekommen, kniend über sie gelegen sei und sie mit beiden Händen fest an den Hüften gepackt und zu sich gezogen habe, sei sie aufgewacht und erschrocken. Er habe mit einer Hand seine Shorts ausgezogen und auch ihre Pyjamahose (samt Unterhose) «schnell» runtergezogen, habe ihre Beine breiter gemacht und sie an ihren Handgelenken gegen das Bett festgehalten. Er habe angefangen sie im Gesicht, auf der Backe und auf den Mund zu küssen, wobei sie versucht habe, sich abzudrehen. Sie sei geschockt gewesen, habe angefangen zu weinen und sich nicht bewegen können. Sie sei wie erstarrt gewesen. Dann habe er sie aggressiv und ungeschützt vaginal penetriert. Sie habe weiter geweint, weshalb ihm dann die Lust vergangen sei und er von ihr abgelassen habe. Darauf habe er sich wieder angezogen, habe sich eine Zigarette angezündet und sei aufs Sofa gegangen. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht mehr darüber nachdenken und sei am Handy gewesen und habe Musik angemacht. Sie habe ihre Hose raufgezogen, als er bereits geschlafen habe, noch eine Zigarette geraucht und sich dann wieder hingelegt und geschlafen.

 

In diesem Zusammenhang gilt es zunächst den Einwand der Verteidigung zu entkräften, wonach die Privatklägerin schlafend nicht habe bemerken können, dass der Beschuldigte von der Fussseite des Bettes gekommen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 878). Sie erklärte auf Nachfrage hin, es deshalb gemerkt zu haben, weil er von unter her, also von den Beinen her, auf ihr gelegen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 30:25), was einleuchtend wirkt. Es kann aber letztlich offen bleiben, ob die Privatklägerin dies im Moment tatsächlich anhand der Dynamik des Geschehens nachvollziehen konnte oder ob sie das nachträglich für sich rekonstruiert hat. Ihre Schilderungen diesbezüglich sind jedenfalls konstant, selbst wenn sie dabei ein nachträgliches Gefühl und nicht ihre tatsächliche Wahrnehmung beschreiben sollte.

 

Als nicht ganz konsistent erweisen sich jedoch ihre Aussagen bezüglich der Frage, ob sie während des Geschlechtsverkehrs nur «geweint» oder ob sie auch geschrien und dem Berufungskläger gesagt habe, dass sie das nicht wolle (so die Annahme der Anklage [Akten S. 470]). An der Anhörung vom 4. Juli 2020 gab sie an, sie habe geweint, ehe er sie penetriert habe (Protokoll, Akten S. 305). An der Befragung vom 8. Juli 2020 erwähnte sie in freier Rede, dass sie angefangen habe zu weinen und sie dabei «vom Weinen her» ein bisschen geschrien habe (Videoaufnahme der Befragung, ab 16:50). Im späteren Verlauf dieser Befragung erwähnte sie nur noch ein Weinen («Ich habe geweint. Da sollte man merken, dass man nicht will» [Protokoll, Akten S. 336]; aufgehört habe er wohl, weil sie irgendwann «mega laut» geweint habe [Protokoll, Akten S. 340; Videoaufnahme, ab 49:26]. In der Befragung vom 28. August 2020 erklärte sie, dass sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, nachdem er ihr die Hosen runtergezogen und angefangen habe, sie zu küssen (Videoaufnahme [Teil 1], ab 18:35; [Teil 3] ab 14:48). Dann erst habe sie geweint (vgl. Videoaufnahme [Teil 1], ab 19:40 und ab 34:40). Sie habe schreien wollen, aber «einfach geweint» (Videoaufnahme [Teil 3], 14:04). An der erstinstanzlichen Verhandlung gab sie an, sie habe angefangen zu weinen und habe gesagt – also geschrien: «Nein, ich will das nicht» (Protokoll, S. 10); sobald er sie berührt und gepackt habe, habe sie gleich gesagt, sie wolle das nicht (Protokoll, S. 16). Gemäss ihren Ausführungen an der Berufungsverhandlung habe sie öfters – leise zwar – nein gesagt und angefangen zu weinen (Protokoll, S. 894). Angesichts der insoweit inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin steht nicht zweifelsfrei fest, ob sie dem Berufungskläger vor der Penetration explizit gesagt hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Womöglich kann sich die Privatklägerin selbst nicht daran erinnern bzw. nachträglich nicht vorstellen, «nur» geweint und sich dem Vorgang nicht auch sprachlich widersetzt zu haben, weshalb sie mit fortschreitender Verfahrensdauer zur subjektiven Überzeugung gelangt, dass sie ihr Unwille ihm gegenüber auch sprachlich kundgetan haben musste. Die daraus entstandenen Widersprüche vermögen deshalb keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihren Aussagen aufkommen lassen. Einige ihrer Aussagen deuten aber darauf hin, dass sie vor und während dem mutmasslich ungewollten Geschlechtsverkehr «lediglich» geweint und so ihr Unwillen zu erkennen gegeben hat und dass sie dem Berufungskläger erst nachträglich auch verbal verdeutlichte, dass sie das nicht gewollt hatte. So gab sie auf Frage hin, ob er am Anfang von ihrem Einverständnis hätte ausgehen können, an, dass das vielleicht möglich sei, als sie erschrocken sei, nicht mehr aber, sobald sie angefangen habe zu weinen (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 1], ab 34:40). Auch habe sie sich später wirklich Gedanken gemacht, dass es einfach nicht gehe, weil sie ihm «sehr klar gemacht» habe, dass sie das nicht gewollt habe und sie ihm danach auch gesagt habe, dass es nicht mit ihrem Einverständnis gewesen sei (Videoaufnahme der Befragung vom 28. August 2020 [Teil 3], ab 18:00 und ab 20:07). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr klar – und nach aussen für den Berufungskläger erkennbar – gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt ist.

 

Keine relevante Inkonsistenz ist den Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Frage zu entnehmen, ob der Berufungskläger bereits vollständig ausgekleidet war, als er auf das Bett kam (vgl. der heutige Einwand der Verteidigung, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 872). Zwar gab sie an der Anhörung vom 4. Juli 2020 an, er habe eine schwarze Boxershorts getragen, als er sie gepackt habe (Protokoll, Akten S. 305), während sie die Nachfrage an der Befragung vom 8. Juli 2020, ob er da «vollkommen» nackt gewesen sei, nickend bejahte (Protokoll, Akten S. 338). Im späteren Verlauf der Befragung vom 8. Juli 2020 gab sie aber an, dass er nach dem Vorfall seine (schwarze) Boxershorts «wieder» angezogen habe (Videoaufnahme der Befragung vom 8. Juli 2020, ab 33.44 und ab 35:34). An allen späteren Befragungen erwähnte sie konstant, dass er noch eine (dunkelblaue) Unterhose gehabt habe (Protokoll der Befragung vom 28. August 2020, Akten S. 444; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 604). Auch heute erwähnte sie, dass er eine Unterhose angehabt habe und er – nachdem er sie angepackt habe – auch sich selbst ausgezogen hatte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894 f.). Im Übrigen ist von einer hektischen Wahrnehmungssituation mitten in der Nacht auszugehen, weshalb diesbezüglich ohnehin keine genau(er)en Angaben erwartet werden können.

 

In Bezug auf die Dauer des Geschlechtsverkehrs liegen die Aussagen der Privatklägerin weit auseinander, was sich aber ohne weiteres nachvollziehen lässt: An der Anhörung vom 4. Juli 2020 erklärte sie, dass es nur ein paar Minuten gegangen sei, erwähnte aber, dass es ihr «ewig vorgekommen» sei (Protokoll, Akten S. 305). Übereinstimmend gab sie am 8. Juli 2020 an, es habe ca. 5 Minuten gedauert (Protokoll der Befragung, Akten S. 339). An der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte sie zuerst nicht mehr zu wissen, wie lange die Penetration gegangen sei, erwähnte dann aber – weinend und sichtlich verzweifelt –, dass es vielleicht 15 bis 20 Minuten gedauert habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 604). Dies erscheint nicht weiter verwunderlich, entspricht diese Zeitangabe doch ihrem ursprünglichen Empfinden, wonach es ihr ewig vorgekommen sei, weshalb sich in ihrer Erinnerung ein längerer Vorgang eingraviert haben muss. Wiederum ist hier von einer unabsichtlichen Falschaussage auszugehen, die weder an ihren früheren Aussagen, wonach der Geschlechtsverkehr «nur» ein paar Minuten gedauert habe, noch an der generellen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Zweifel aufkommen lassen.

 

Letztlich liegen teils unterschiedliche Aussagen in Bezug auf die Fragen vor, ob der Berufungskläger zum Samenerguss gekommen ist und ob die Privatklägerin ihn danach gefragt hat. An der tatnächsten Anhörung vom 4. Juli 2020 gab sie an, nicht zu wissen, ob er zum Samenerguss gekommen sei (Protokoll, Akten S. 305; so auch ihre im rechtsmedizinischen Gutachten wiedergegebenen Angaben, Akten S. 407). Später sagte sie, sie glaube nicht, dass er zum Samenerguss gekommen sei (Protokoll zur Befragung vom 8. Juli 2020, Akten S. 343). An der konfrontativen Befragung vom 28. August 2020 erklärte sie, ihn nicht danach gefragt zu haben (Protokoll, Akten S. 440). Dagegen gab sie an der erstinstanzlichen Verhandlung an, ihn doch gefragt zu haben, worauf er es verneint habe. Die Nachfrage, ob er «gekommen» sei, konnte sie trotzdem nicht beantworten («Ich weiss es nicht», Protokoll, Akten S. 605). Heute konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, meinte aber, er sei gekommen, weil man schliesslich eine Spurensicherung gemacht habe (Protokoll, Akten S. 894). Ob die Privatklägerin den Berufungskläger nach dem Geschlechtsverkehr gefragt hat, ob er gekommen sei, ist letztlich nicht entscheidend. Diesbezüglich wäre auf ihre tatnächsten Angaben abzustellen und davon auszugehen, dass sie ihm diese Frage nicht gestellt hat. Entscheidend ist aber, dass sie schlicht nicht wusste, ob er ejakuliert hatte und – selbst wenn er es auf entsprechende Frage hin verneint hätte – sie ihm verständlicherweise nicht mehr glauben konnte. Angesichts ihrer heutigen Aussage, wonach sie sicher gemerkt hätte, wenn er zum Samenerguss gekommen wäre (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 894), spricht ihr Nichtwissen im Vorverfahren eher gegen eine Ejakulation, wobei eine solche unter den geschilderten Umständen (Erstarrung, Schockzustand, Weinen etc.) – entgegen ihrer gesicherten Auffassung – wohl auch unbemerkt hätte stattfinden können. Abweichend von der Anklage, wonach der Berufungskläger erst nach seinem Samenerguss von ihr abgelassen habe (Akten S. 470), ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und den objektiven Beweismitteln aber jedenfalls nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Berufungskläger bereits ejakuliert hatte, als er von ihr abliess, zumal es sich bei den gefundenen Spuren – wie er das berechtigterweise vorbringt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 891) – auch um Präejakulat gehandelt haben konnte.

 

3.2.2.4.4 Schliesslich erweisen sich auch die Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen nach dem Vorfall als konstant. Zunächst erklärte sie, sie habe zwar gehen wollen, trotz allem aber dort geschlafen, weil die Türe abgeschlossen gewesen sei und sie den Schlüssel auf Anhieb nicht gesehen habe. Ihre übrigen geschilderten Gedanken, etwa dass sie gar nicht wusste wohin sie sonst hätte gehen sollen, sie verzweifelt und verängstigt gewesen sei, sie tags darauf schlimmstenfalls durchs Fenster hinausgegangen wäre, sie sich aber wohl nicht getraut hätte (vgl. oben E. 3.2.2.3.3), stehen dazu – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 860) – nicht im Widerspruch. Sie lassen vielmehr die ausweglose Situation deutlich erscheinen, in der sich die offenbar überforderte Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall befand. Am nächsten Morgen sei der Berufungskläger schon weg gewesen, als sie aufgewacht sei und sie sei dann um ca. 7 Uhr ohne Schlüssel gegangen, nachdem sie ihm eine Notiz («Bin zurück ins [...]») hinterlassen habe. Die Wohnungstüre habe sie folglich unverschlossen hinterlassen. Sie habe noch vergebens versucht auf dem Weg bei der [...] von einer Telefonkabine aus ihre Kollegin [...] zu erreichen und sei dann um 12 Uhr zur.k ins Heim, wo sie den Vorfall der zuständigen Sozialarbeiterin geschildert habe. Etwaige Abweichungen – etwa, dass sie an der erstinstanzlichen Verhandlung angab am Morgen schon wieder um 3 oder 4 Uhr wach gewesen und gewartet zu haben, bis der Berufungskläger weg gewesen sei (Protokoll, Akten S. 605; vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 860) – erscheinen irrelevant und sind wohl ebenfalls auf ihren Erinnerungsverlust zurückzuführen. Auch ist denkbar, dass sie in dieser Nacht nicht gut geschlafen hat und zeitweise auch wach war. Jedenfalls gab sie stets an, erst dann aufgestanden zu sein, als der Berufungskläger schon weg war und dass es zwischen ihnen am Samstagmorgen keine Interaktion mehr gegeben habe. Auch dass sie heute nicht mehr wusste, dass bzw. ob sie auf dem Rückweg ins Wohnheim noch versucht habe, von den Telefonkabinen bei der [...] aus ihre Kollegin anzurufen (vgl. Frage der Verteidigung, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 896), verwundert nicht, zumal sie diese ohnehin nicht erreicht haben will und sich ihr ein solcher, insoweit unwesentlicher Anrufversuch kaum tief eingeprägt haben kann.

 

3.2.2.4.5 Entgegen der Argumentation der Verteidigung halten die Aussagen der Privatklägerin damit insgesamt auch einer Konstanzanalyse stand und spricht diese für die Richtigkeit ihrer Schilderungen.

 

3.2.2.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen weisen bei näherer Betrachtung eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Dass sich beim Qualitäts-Strukturvergleich Unterschiede im Erzählfluss feststellen lassen, ist bei Vergewaltigungsopfern zu erwarten (hierzu bereits E. 3.2.2.3.2) und vermag allein die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen.

 

3.2.2.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst, neben der zuvor bereits bejahten Aussagetüchtigkeit (siehe E. 3.2.2.1), auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, wurde bereits erwähnt, dass die Privatklägerin – wohl auch angesichts ihrer psychischen Erkrankungen – unterdurchschnittlich intelligent wirkt. Selbst wenn die vorliegende Situation keine hohe Komplexität aufweist, dürfte die Privatklägerin – auch angesichts der Anzahl der erfolgten Einvernahmen – kaum in der Lage gewesen sein, ein solches Lügengebäude aufrecht zu erhalten, ohne dass unauflösbare Widersprüche entstanden wären. Auch ist kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin intellektuell überhaupt in der Lage gewesen wäre, das Kerngeschehen ohne jeglichen Realitätsbezug zu erfinden und wiederholt vorzutragen. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.

 

3.2.2.7 Insgesamt spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aussagen enthalten insbesondere eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erlebten entsprechen.

 

3.2.3   Demgegenüber vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Hierbei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 6 f.). Nachfolgendes ist lediglich in Bezug auf die Vorbringen der Verteidigung ergänzend anzumerken.

 

3.2.3.1 Was die Aussageentstehung anbelangt, fällt zunächst seine frappante Reaktion anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2020 auf. Gemäss Bericht habe der Berufungskläger – nachdem er auf dem ihm vorgelegten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gelesen habe, dass es sich um einen Vergewaltigungsfall handle – von sich aus gesagt, dass er diesfalls wisse, um was es gehe («ah den weissi um was es goht», Bericht über die Hausdurchsuchung, Akten S. 253). Auch wenn er dies sogleich wieder in Abrede stellen wollte, hat der Berufungskläger diesen Ablauf an der heutigen Berufungsverhandlung explizit bestätigt: Die Polizei sei zu ihm reingegangen, die Polizistin habe ihm sofort gesagt, dass sie einen Hausdurchsuchungsbefehl wegen einer Vergewaltigung hätten und er habe daraufhin gesagt, dass er jetzt wisse, um was es gehe (Protokoll, Akten S. 899). Diese Aussage erstaunt, behauptet der Berufungskläger doch einen einvernehmlichen – und noch dazu von der Privatklägerin selbst initiierten – Geschlechtsverkehr. Zwar habe die Privatklägerin gemäss seiner Darstellung mittendrin aufhören wollen und sei sie danach sichtlich verärgert gewesen, weil es gegenüber ihren jeweiligen Partnern «falsch» gewesen sei, doch habe sie eingesehen, dass sie es beide gewollt hätten (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 429; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 890). Angesichts der übrigen von ihm behaupteten Umstände, wonach er die hilfsbedürftige, ihm zuvor unbekannte Privatklägerin zwei Nächte zu sich aufgenommen hatte («Ich wollte ihr nur helfen, dass sie nicht auf der Strasse schläft), sie ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hätten (Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 360) und ansonsten alles gut und «friedlich» verlaufen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 899), ist seine Reaktion auf die Hausdurchsuchung einerseits und den damit einhergehenden Vergewaltigungsvorwurf andererseits nicht begreiflich. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass der Berufungskläger mit entsprechenden Konsequenzen gerechnet haben musste und er die Hintergründe für seine Befürchtungen in der Folge zu verschweigen versuchte.

 

Fragen werfen sodann die ersten Aussagen des Berufungsklägers auf, mit welchen er nicht nur den Vergewaltigungsvorwurf als unfundiert von sich wies, sondern darüber hinaus auch jegliche Berührungen sexueller Art explizit bestritt (vgl. Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 426; seine heutige Erklärung, wonach er es [den Geschlechtsverkehr] «nur einfach nicht erwähnt habe» [Protokoll, Akten S. 890], erweist sich damit als aktenwidrig). So gab der Verteidiger vor Zwangsmassnahmengericht am 10. Juli 2020 etwa noch an, sie gingen davon aus, dass beim IRM im Spital nichts gefunden werde (Protokoll, Akten S. 114). Dass er sodann erst aufgrund der ermittelten DNA-Spuren am T-Shirt der Privatklägerin auf eine andere Version umschwenkte und er neu einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr behauptete, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt (E. 3.1.2) und spricht Bände (vgl. angefochtenes Urteil, S. 7, wonach dieses Umschwenken grosse Zweifel an seinen Aussagen aufkommen lassen).

 

Auch die Erklärungen des Berufungsklägers für seine sich diametral widersprechenden Aussagen überzeugen nicht: Dass er von einer falschen Annahme betreffend das hierzulande geltende Schutzalter ausgegangen sei, scheint ausgeschlossen, fand doch vor seiner ersten Einvernahme eine viertelstündige Vorbesprechung mit der Verteidigung statt (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 354), anlässlich welcher er die Gelegenheit gehabt hätte, sich diesbezüglich zu erkundigen. Ganz abgesehen davon, dass er in seiner tatnächsten Einvernahme vom 9. Juli 2020 unmissverständlich angab, gewusst zu haben, dass die Privatklägerin erst 17 Jahre alt war («Sie wir[d] im [...] 18, das ist das[,] was sie mir erzählt hat», Akten S. 356) und sämtliche nachfolgenden Abstreitungen, wonach sie sich als 18-Jährige ausgegeben habe und er ihr Alter erst nachträglich über Facebook erfahren habe, als Schutzbehauptungen zu werten sind. Hätte der Berufungskläger tatsächlich Zweifel am zulässigen Schutzalter gehabt, hätte er sich folglich zwischenzeitlich informieren können, hat er doch – wie eben dargelegt – mit einem Nachspiel rechnen müssen und ist dieses mit einer einfachen Google-Suche («Schutzalter Schweiz») mühelos in Erfahrung zu bringen. Auch seine ursprüngliche Erklärung, wonach er nicht habe zugeben wollen, dass er zwei Tage vor seiner Hochzeit mit einer anderen Frau Sex gehabt habe (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 432), leuchtet nicht ein, ging es doch um einen Vergewaltigungsvorwurf und musste der Berufungskläger auch davon ausgehen, dass man im Rahmen der Untersuchungen Spuren finden würde.

 

3.2.3.2 Im Rahmen der inhaltlichen Analyse fällt auf, dass der Berufungskläger in freier Rede jeweils eine saubere, chronologische Darstellung der Ereignisse präsentiert (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 427 ff.; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 597 ff.). Eine solche erleichtert grundsätzlich eine konsistente Schilderung des Kerngeschehens, selbst wenn diese nicht erlebnisbasiert ist (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 51). Dies relativiert das – insoweit berechtigte – Vorbringen der Verteidigung, wonach den Schilderungen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen keine Widersprüche zu entnehmen sind (Berufungsbegründung, Akten S. 799).

 

Ferner hält die Vorinstanz mit Recht fest, dass seine Schilderungen mit zunehmender Verfahrensdauer detaillierter und zuletzt geradezu minutiös wurden, weshalb seine Aussagen aufgesetzt wirkten (angefochtenes Urteil, S. 7). Als Beispiel können etwa seine Aussagen zum Vorhalt, er habe ihr am Freitagabend einen Kuss auf die Stirn gegeben, dienen. In seiner ersten Einvernahme vom 9. Juli 2020 verneinte der Berufungskläger diesen Vorhalt, indem er sagte, er habe ihr lediglich an die linke Schulter getippt (Protokoll, Akten S. 361). Das Gleiche gab er denn auch in freier Rede in seiner Einvernahme vom 18. August 2020 wieder, wobei er nun hinzufügte, dass sie dann ihre Lippen «wie zu einem Kuss» zugespitzt habe. Als Reaktion darauf habe er ihr lediglich die Schulter getätschelt (Protokoll, Akten S. 433). Es wäre zu erwarten, dass eine solche – im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses doch eher ungewöhnliche – Reaktion der Privatklägerin in den tatnächsten Äusserungen geschildert würde. Deren spätere Erwähnung deutet auf einen Versuch des Berufungsklägers hin, seine zweite Version der Ereignisse – nämlich, dass der Geschlechtsverkehr von der Privatklägerin initiiert worden und er selbst zurückhaltend gewesen sei – möglichst glaubhaft erscheinen zu lassen. Die besonders detaillierten Aussagen vom 18. August 2020 zeugen damit mehr von Phantasiesignalen und weniger von Realkennzeichen.

 

Gleiches gilt etwa hinsichtlich der vielzitierten «Tagliatelle mit Hackfleisch». Diese blieben in der ersten Einvernahme des Berufungsklägers gänzlich unerwähnt. Dort gab er lediglich an, der Privatklägerin am Donnerstagabend gesagt zu haben, dass er am nächsten Tag zur Arbeit gehen müsse, und sie etwas aus dem Kühlschrank nehmen und etwas kochen könne, wenn sie Hunger hätte (Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 355). In der zweiten Einvernahme vom 18. August 2020 merkte der Berufungskläger an, dass die Privatklägerin am Donnerstagabend hungrig gewesen sei («Sie war die ganze vergangene Nacht draussen und war auch hungrig», Akten S. 433), ohne dass er hierbei ein Essen erwähnt hätte. Am Freitagabend sei sie wieder hungrig gewesen und habe dann Tagliatelle mit Hackfleisch gegessen (Protokoll, Akten S. 433). Nachdem die Verteidigung dies als Hinweis dafür betrachtet hatte, dass der Berufungskläger den Freitagabend mit der Privatklägerin verbracht habe und er nicht erst nach Hause gekommen sei, als diese geschlafen habe (Eingabe vom 28. August 2020, Akten S. 451) und nachdem die zugleich beantragte Auswertung der Google Zeitachse dies nicht hatte bestätigen können (vgl. hierzu oben, E. 3.1.4), fielen seine diesbezüglichen Schilderungen an der erstinstanzlichen Verhandlung – ein halbes Jahr später – auffällig ausführlich aus: Er gab zunächst die genaue Interaktion mit der Privatklägerin wieder («Sie sagte, sie habe Hunger, ob wir etwas kochen können. Ich sagte: ‘Ja, hast du Lust auf etwas?’ Sie sagte: ’Was du hast, können wir essen.’ Ich sagte, sie soll sich etwas aussuchen») und führte dann aus, dass sie gekocht, während er geduscht habe, dass sie Öl habe anbrennen lassen und er in der Dusche einen verbrannten Geschmack vom Öl gerochen habe, dass die Küche voller Rauch gewesen sei und auch das Öl gebrannt habe, als er rausgekommen sei etc. (Protokoll, Akten S. 598 f.). In diesem plötzlich hohen Detailgrad seiner Schilderungen ist wiederum ein Phantasiesignal zu erkennen, scheint der Berufungskläger damit doch die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie am Freitagabend alleine zu ihm nach Hause zurückgekehrt sei, möglichst glaubhaft widerlegen zu wollen. Entsprechende Anreicherungen über den Zeitverlauf stellen unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten jedenfalls Hinweise auf eine bewusste Lüge dar (hierzu E. 3.2.2.4). Entgegen der Behauptung der Verteidigung (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 800) hat die Privatklägerin Entsprechendes auch nie bestätigt: In ihrer Befragung vom 28. August 2020 erwähnte sie lediglich, dass sie am Freitag oder am Donnerstag Nudeln und Hackfleisch gemacht habe; einmal in diesen drei Tagen habe sie etwas gekocht (Videoaufnahme [Teil 1], ab 27:44). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung wusste die Privatklägerin nicht mehr an welchem Tag sie gekocht habe. Auf die suggestive Frage, ob es auch am Freitagabend gewesen sein konnte, gab sie Folgendes an: «Ich glaube nicht» (Protokoll, Akten S. 606). Zudem schilderte die Privatklägerin die Umstände des Kochens anders: Hiernach habe sie sich das Essen nicht spontan ausgesucht, sondern er habe ihr davor CHF 5.- gegeben, um Nudeln zu kaufen und sie habe diese wohl eher am Donnerstag oder Freitag zu Mittag gekocht (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 606 f.). Dies spricht eher dafür, dass der Berufungskläger ihr Geld gegeben hatte, damit sie sich in seiner Abwesenheit verpflegen konnte. Dass die Privatklägerin bei ihm Tagliatelle mit Hackfleisch gekocht hat, konnte sie ihm auch erzählt oder er es nachträglich bemerkt haben (Überreste, Geschirr, verwendetes Hackfleisch). Jedenfalls ist damit am Freitag – entgegen der Annahme der Verteidigung – kein gemeinsam verbrachter Abend mit dem Berufungskläger erstellt.

 

Auch in Bezug auf das Kerngeschehen erscheint die bemühte Detailliertheit seiner Schilderungen als strategischer Versuch, den vermeintlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr besonders glaubhaft zu schildern und dabei auch selber einen möglichst glaubwürdigen Eindruck zu hinterlassen. Dabei greift der Berufungskläger auf typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich der Anbahnung eines leidenschaftlichen Geschlechtsverkehrs zurück. Die Vorinstanz bemerkt zu Recht, dass gewisse Elemente wirkten, als wären sie einem Film entnommen (angefochtenes Urteil, Akten S. 8). Als sie ihn etwa auf dem Sofa «stark» umarmt und ihren Kopf auf seine Brust gelegt habe, habe er sie fragen wollen, warum sie ihn umarme, worauf sie nur den Zeigefinger vor seine Lippe gehalten habe. Später sei sie aufgestanden und habe ihn dann mit auf das Bett gezogen (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 428; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 599).

 

Ferner sind seine Schilderungen auch nicht besonders kohärent, wohingegen die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (E. 3.2.1). Es widerspricht zunächst jeglicher Logik, dass die Privatklägerin den über 20 Jahre älteren Berufungskläger derart offensiv verführt hätte, wie er das beschreibt, nur um ihn hinterher wegen Vergewaltigung anzuzeigen (so die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, S. 8). Wenn die Verteidigung rügt, der Berufungskläger habe gar nicht geltend gemacht, dass er offensiv verführt worden sei, sondern einzig, dass sich die Privatklägerin beim Umarmen und küssen sowie beim Ausziehen nicht zurückgehalten habe (Berufungsbegründung, Akten S. 800, zweitinstanzliches Plädoyer S. 875a), so plädiert sie aktenwidrig. Immerhin schilderte der Berufungskläger, dass es die Privatklägerin gewesen sei, die ihn umarmt und im Liegen seinen Arm auf ihren Oberkörper gelegt habe, die ihn vom Sofa zu sich auf das Bett gezogen und  ihm gesagt habe, er solle sich hinlegen, die ihn darauf wieder umarmt habe, die sich beim Küssen anschliessend auf ihn gelegt habe, die ihm sein T-Shirt hochgezogen und sich selbst ausgezogen habe, die ihm seine Boxershorts runtergezogen habe, und schliesslich selbst seinen Penis in die Hand genommen und ihn «bei sich rein» gemacht habe (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 428; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 599 f.). Diese Schilderungen des Berufungsklägers lassen sich denn auch nicht mit der Argumentation der Verteidigung in Einklang bringen, wonach es erstellt sei, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger nicht gewollt habe, und entscheidend nur die Frage sei, ob sie ihm das ausdrücklich gesagt habe (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 879).

 

Auch die übrigen Aussagen des Berufungsklägers betreffend den plötzlichen Abbruch des Geschlechtsverkehrs und ihrer anschliessenden Aussprache erscheinen paradox. So hätten sie kurz Sex gehabt; nach ein paar Minuten habe sie ihn fix angeschaut («von oben zu mir runter»); er habe sie darauf gefragt, ob sie nicht mehr wolle; sie habe das verneint und ihn gefragt, ob sie aufhören könnten; er habe darauf «ok» gesagt und sie sei dann von ihm runter (Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 428 f.; vgl. auch erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 600). Wäre es aber tatsächlich die Privatklägerin gewesen, die das Ganze initiiert und den Berufungskläger verführt hätte, und wäre sie auf ihm gesessen («so wie man ein Ross reitet», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 600), so hätte sie jederzeit eigenständig aufhören bzw. von ihm ablassen können, ohne dass sie hierzu seine Zustimmung hätte einholen müssen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sie ihn diesfalls hätte fragen sollen, ob er ejakuliert habe («Während sie rauchte, fragte sie mich, ob ich in ihr gekommen sei. Ich sagte: «Nein». Sie fragte mich nochmals, schon in einem ein bisschen aggressiven Ton, das Gleiche[.] Die Frage war etwas anders; «Bist du sicher, dass du nicht in mir gekommen bist?», Einvernahme vom 18. August 2020 Akten S. 429; vgl. genauso erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 600). Diese behauptete Frage der Privatklägerin spräche eher dafür, dass sie das Ende des Geschlechtsverkehrs gerade nicht selber bestimmen konnte und sie somit Anlass hatte zu befürchten, dass der Berufungskläger bei der ungeschützten Penetration auch zur Ejakulation gekommen war. Hätte die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr nämlich von sich aus – und nota bene mit dem Einverständnis des Berufungsklägers – frühzeitig abbrechen können, hätte sich eine solche Frage von vornherein erübrigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Berufungsbegründung, Akten 803) passt diese Frage folglich eher in das Bild einer Vergewaltigung, als in jenes eines einvernehmlichen und frühzeitig abgebrochenen Geschlechtsverkehrs.

 

3.2.3.3 Insoweit sich die Verteidigung schliesslich darauf beruft, der Berufungskläger habe – abgesehen von der ersten Einvernahme – «konstant» ausgesagt, dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 798), übersieht sie, dass der Berufungskläger im Vorverfahren nur zweimal befragt wurde und er sowohl in der ersten wie auch noch in der zweiten Einvernahme zunächst zusicherte, die Privatklägerin überhaupt nicht berührt und auch nie auf dem Bett gewesen zu sein (Einvernahme vom 9. Juli 2020, Akten S. 363 f.; Einvernahme vom 18. August 2020, Akten S. 425 ff.; vgl. hierzu oben E. 3.1.2 und E. 3.2.3.1).

 

Fehl geht die Verteidigung aber auch in der Annahme, die sonstigen Aussagen des Berufungsklägers zur Vorgeschichte seien konstant gleich geblieben (Berufungsbegründung, Akten S. 799). So schilderte er etwa auch den Donnerstagabend unterschiedlich: In seiner tatnächsten Einvernahme vom 9. Juli 2020 erwähnte er, dass sie beide gegen 18 Uhr in seiner Wohnung angekommen seien, die Privatklägerin mit seinem Telefon ihren Freund angerufen habe und er derweil duschen gegangen sei. Danach habe sie sich hingelegt und er sei ein bisschen rausgegangen. Als er zurückgekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob sie bei ihm übernachten könne, und er habe ihr darauf seinen Schlüssel angeboten (Akten S. 355). Im späteren Verlauf derselben Einvernahme behauptete er dann – insoweit inkonsistent –, dass sie bei seiner Rückkehr schon am Schlafen gewesen sei. Erst später sei sie aufgewacht und habe mit ihm reden wollen, worauf er aber entgegnet habe, dass er schlafen müsse (Akten S. 360). In seiner Einvernahme vom 18. August 2020 schilderte er den Donnerstagabend dann so, dass er ihr seinen Schlüssel übergeben habe, als sie sich hingelegt habe und bevor er wieder rausgegangen sei. Bei seiner Rückkehr habe sie ihm gesagt, dass sie noch eine Freundin treffen wolle. Als sie danach zu ihm zurückgekommen sei, sei er schon am Schlafen gewesen (Akten S. 433). An der Hauptverhandlung gab er an, ihr den Schlüssel sicherheitshalber dann gegeben zu haben, als sie um 22 Uhr ihre Freundin habe treffen wollen und er sie bis zum Bus begleitet habe (Protokoll, Akten S. 598). Wenngleich diese Aussagen nicht das Kerngeschehen betreffen, ist jedenfalls festzustellen, dass der Berufungskläger den Ablauf des Donnerstagabends widersprüchlich geschildert hat.

 

In Bezug auf das Kerngeschehen fällt umgekehrt auf, dass der Berufungskläger den in der Einvernahme vom 18. August 2020 geschilderten Geschehnisablauf fünf Monate später an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fast wortwörtlich wiedergab (angefochtenes Urteil, S. 7), was unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte – und auch im Rahmen eines intraindividuellen Vergleichs zu seinen übrigen, teils inkonsistenten Aussagen – per se eine gewisse Skepsis auslöst.

 

3.2.3.4 Im Gegensatz zur Privatklägerin wirkt der Berufungskläger denn auch durchschnittlich intelligent und durchaus in der Lage, ein solches Lügengebäude aufrecht zu erhalten, erst recht, nachdem er im Vorverfahren nur zweimal befragt wurde und er seine zweite Version des Geschehens lediglich in seiner Einvernahme vom 18. August 2020 und an der erstinstanzlichen Verhandlung schilderte.

 

3.2.3.5 Zusammengefasst sind somit die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten.

 

3.2.4   Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat, grösstenteils als erstellt anzusehen. Abweichend davon ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor und während des erzwungenen Geschlechtsverkehrs lediglich weinte, sie ihren Widerwillen aber nicht auch verbal kundgab und dass es beim Berufungskläger nicht zu einer Ejakulation gekommen ist.

 

3.3      Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung kann auf die zutreffenden – und unangefochten gebliebenen – Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 12 f.). Das dem Berufungskläger zur Last gelegte Verhalten erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.

 

3.4      Der Berufungskläger wird somit der Vergewaltigung schuldig gesprochen.

 

4.

4.1      Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 13).

 

4.2      Die objektive Tatschwere bemisst sich bei Vergewaltigungsdelikten primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 93; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 92; je mit Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.2). Ferner gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb sowie wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Es geht mithin um die Verwerflichkeit des Handelns (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 107 ff.). Schliesslich hängt bei Sexualdelikten die Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit zunutze gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers hinweggesetzt zu haben (Mathys, a.a.O., Rz. 103).

 

In Bezug auf das objektive Verschulden erwog die Vorinstanz, der 41-jährige, körperlich und sozial überlegene Berufungskläger habe das Vertrauen der 17-jährigen, eher naiven und in einer schwierigen persönlichen Situation befindlichen Geschädigten rücksichtslos ausgenützt, um gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Damit habe er in massiver Weise in die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Geschädigten eingegriffen. Dies habe entsprechende Spuren hinterlassen, wie die Privatklägerin dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eindrücklich geschildert habe. Sie sei zwar schon vor diesem Vorfall in Therapie gewesen, jedoch ginge es ihr seither schlechter als zuvor. Sie habe Berührungsängste und auch die früher bereits bestehenden Schlafprobleme seien stärker wiedergekommen (angefochtenes Urteil, S. 13 f.). Diesen Ausführungen kann sich das Appellationsgericht – auch angesichts des aktuellen psychischen Zustands der Privatklägerin (vgl. oben E. 3.2.2.1) – vollumfänglich anschliessen. Das Verhalten des Berufungsklägers erscheint insbesondere auch deshalb skrupellos, weil er die Privatklägerin anging als sie am Schlafen und damit besonders schutzlos und angreifbar war. Jedoch ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zwar ohne jegliche Hemmungen vorging und er seinen Willen mit Zwang durchsetzte, er dabei aber keine übermässige Gewalt angewendet und seinem Opfer auch keine über das Festhalten hinausgehende Schmerzen verursacht hat (so der berechtigte Einwand der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 25. November 2021, Akten S. 816). Die Privatklägerin zog sich beim Vorfall denn auch keine körperlichen Verletzungen zu; der Berufungskläger machte sich vielmehr einzig seine körperliche Überlegenheit zunutze. Zudem war der Vergewaltigungsvorgang von vergleichsweise kurzer Dauer. Hingegen ist der Umstand, dass der Berufungskläger nicht ejakuliert hat, entgegen der Ansicht der Verteidigung (a.a.O.), als neutral zu werten, zumal der Grund dafür nicht bekannt ist und dies allein auch nicht von einem besonders rücksichtsvollen Vorgehen zeugt.

 

Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer, was vorliegendenfalls eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtfertigen würde.

 

4.3      In subjektiver Hinsicht ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass das Verhalten des Berufungsklägers geprägt war von Egoismus und purer Lustbefriedigung (vgl. Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 789), wobei dies sexuellen Delikten immanent ist. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Berufungskläger den Unwillen der Privatklägerin erst hätte merken müssen, als sie geweint habe und ihm davor höchstens ein Eventualvorsatz vorzuwerfen sei (Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 25. November 2021, Akten S. 816), geht fehl, zumal die Privatklägerin bereits vor der Penetration zu Weinen begonnen hatte und ihm somit hinsichtlich der in Frage stehenden Vergewaltigung ein direkter Vorsatz anzulasten ist. Mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des Berufungsklägers nicht davon auszugehen, dass er den Übergriff von langer Hand geplant hatte, er aber in der Situation das in ihn gesetzte Vertrauen schamlos ausgenutzt hat. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert.

 

4.4      Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese ist insgesamt als neutral zu werten, zumal sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers ableiten lassen. Dass der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft ist, ist unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 als neutral zu werten. Die erst während des Rechtsmittelverfahrens hinzugekommene Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs zulasten der öffentlichen Arbeitslosenkasse per Strafbefehl vom 21. November 2021 ist weder einschlägig noch straferhöhend zu berücksichtigen. Dass der Berufungskläger die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, kann ihm – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung, Akten S. 789) – nicht straferhöhend angelastet werden, sondern ist sein strafprozessuales Recht; es kann jedoch auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die aus dem fehlenden Geständnis folgende mangelnde Einsicht und Reue (so der berechtigte Einwand der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 25. November 2021, Akten S. 817).

 

4.5      In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist demgemäss eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren festzusetzen, wobei dem Berufungskläger – den (insoweit unangefochten gebliebenen) vorinstanzlichen Erwägungen folgend – der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist. Hierbei ist der unbedingte Teil auf 1 Jahr unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und der bedingte Teil auf 2 Jahre bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren festzulegen (angefochtenes Urteil, S. 14 f.).

 

5.

Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

 

5.1      Vorliegendenfalls ist lediglich die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung angefochten, weshalb in Bezug auf deren grundsätzliche Anordnung – insbesondere bezüglich des Ausschlusses eines Härtefalls und der Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 15 ff.).

 

5.2      Während der Berufungskläger eine Reduktion der Landesverweisung auf die minimale Dauer von fünf Jahren fordert (Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 25. November 2021, Akten S. 817), erachtet die Staatsanwaltschaft eine solche von 10 Jahren als verhältnismässig und damit angemessen (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 790). Insoweit die Staatsanwaltschaft in ihren heutigen Anträgen gar eine solche von 12 Jahren beantragt, zu deren Begründung aber lediglich auf ihre früheren Eingaben verweist (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 885 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen.

 

5.3      Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen. Abweichungen davon sind besonders zu begründen (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 66a N 9a mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3). Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einem nur moderaten Risiko eines Rückfalls in eine erhebliche Delinquenz auszugehen (angefochtenes Urteil, S. 17). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 790) kann – angesichts des fehlenden Geständnisses – nicht allein schon aufgrund der mangelnden Einsicht und Reue von einem höheren Rückfallrisiko ausgegangen werden (hierzu bereits E. 4.4). Die Staatsanwaltschaft führt zwar mit Recht aus, dass der Vergewaltigungstatbestand einen relativ hohen Strafrahmen vorsieht. Nachdem aber das Verschulden des Berufungsklägers als mittelschwer qualifiziert worden ist und sich die auszusprechende Freiheitsstrafe von 3 Jahren noch im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens bewegt, ist auch die Landesverweisung im unteren Drittel, jedoch nicht am untersten Ende der möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB anzuordnen.

 

5.4      Entsprechend ist die Landesverweisung vorliegend in Bestätigung des vor-instanzlichen Entscheids für 8 Jahre auszusprechen.

 

6.

Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der Privatklägerin dahingehend gutgeheissen, als sie den Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Juli 2020 verpflichtete. Im Mehrbetrag von CHF 4'000.– wies sie das Genugtuungsbegehren ab. Die Verteidigung beantragt zwar die Abweisung der Genugtuungsforderung, verzichtet aber auf eine diesbezügliche Begründung. Folglich wurde der dahingehende Antrag einzig aufgrund des zugleich beantragten Freispruchs vom Vergewaltigungsvorwurf gestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch vorliegend zu bestätigen ist (E. 3.4). Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung erscheint dem Verschulden des Berufungsklägers und den bedeutenden psychischen Auswirkungen für das Opfer angemessen.

 

7.

7.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren der Vergewaltigung schuldig gesprochen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt wird, rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von CHF 11'728.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren vollständig aufzuerlegen.

 

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil. Nur insoweit er die vollumfängliche Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung beantragt und die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafzumessung und die Landesverweisung unterliegt, dringt er teilweise durch. Unter diesen Umständen trägt er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– zu vier Fünfteln (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

7.3      Seinem amtlichen Verteidiger [...], ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich eines Aufwands von drei Stunden à CHF 200.– für die heutige Verhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich und in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

 

7.4      Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], ist für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich eines Aufwands von dreieinhalb Stunden für die heutige Verhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht vier Fünftel dieses Betrags in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

11. Januar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-           Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren;

-           Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände.

 

A____ wird in Abweisung seiner Berufung sowie in teilweiser Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung der Vergewaltigung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 9. Juli 2020 bis zum 9. Juli 2021 (365 Tage), davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen. A____ wird zu CHF 6'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juli 2020 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4'000.– wird abgewiesen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 11'728.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von 46.5 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 9‘300.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 116.20 sowie 7,7 % MWST von CHF 725.05, insgesamt also CHF 10‘141.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich und in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

 

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12.7 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2'540.–, zuzüglich der ausgewiesenen Auslagen von CHF 24.60 sowie 7,7 % MWST von CHF 197.50, insgesamt also CHF 2'762.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte hat dem Appellationsgericht vier Fünftel dieses Betrags in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).