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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.54
URTEIL
vom 20. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] und Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigter
[...]
gegen
B____ Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, und Berufungsbeklagter
[...] Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Januar 2021
betreffend mehrfache einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung,
Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2021 wurde A____ in Abwesenheit der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten (unter Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 3 Tagen) und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.–, beides bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf die Anordnung der fakultativen Landesverweisung wurde verzichtet. Des Weiteren wurde er verpflichtet, dem Privatkläger B____ eine Genugtuung von CHF 1'000.– zu bezahlen. Dessen Genugtuungsmehrforderung von CHF 5'000.– wurde abgewiesen und seine Schadenersatzforderung von CHF 378.– auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurde A____ dazu verurteilt, B____ eine Parteientschädigung von CHF 3'961.85 zu bezahlen.
Mit demselben Gerichtsurteil wurde auch über die Anklage gegen C____ entschieden. Dieser hat gegen den ihn betreffenden Teil des Urteilsspruchs kein Rechtsmittel erhoben.
Hingegen haben B____ (nachfolgend: Privatkläger) und A____ (nachfolgend: Berufungskläger) je Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2021 eingelegt.
Der Privatkläger lässt mit Berufungserklärung vom 28. Mai 2021 beantragen, es sei das Strafverfahren zwecks Neubeurteilung bzw. ergänzender Anklageerhebung wegen (ev. versuchter) schwerer Körperverletzung an das Strafgericht zurückzuweisen und es sei der Berufungskläger zu einer höheren Strafe zu verurteilten. Eventualiter sei der Berufungskläger vom Berufungsgericht der (ev. versuchten) schweren Körperverletzung und allen weiteren von der Vorinstanz bejahten Delikte schuldig zu sprechen und das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen. Dem Privatkläger sei eine Genugtuung von CHF 6'000.– und ein Schadenersatz von CHF 378.– zu Lasten des Berufungsklägers zuzusprechen, dies alles unter o/e- Kostenfolge.
Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Berufungserklärung vom 31. Mai 2021, das Verfahren sei zu sistieren, bis der Berufungskläger ausfindig gemacht werden könne. Eventualiter sei er in Abänderung des angefochtenen Strafurteils in Abwesenheit vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Subeventualiter sei die Höhe der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu reduzieren. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e- Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 beantragte der Privatkläger, es sei auf die Berufung des Berufungsklägers nicht einzutreten, unter o/e- Kostenfolge. Mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2021 zum Nichteintretensantrag verlangte auch sie, auf die Berufung des Berufungsklägers nicht einzutreten, eventualiter sei darauf mangels Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 beantragte die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers die Abweisung der Nichteintretensanträge, eventualiter sei die Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 als Anschlussberufung entgegenzunehmen, unter o/e- Kostenfolge. Hintergrund der Nichteintretensanträge war der Umstand, dass die amtliche Verteidigerin bereits vor der Strafgerichtsverhandlung den Berufungskläger nicht mehr hatte erreichen können, weshalb er erstinstanzlich in einem Abwesenheitsverfahren verurteilt worden war und weswegen seine Verteidigung die Sistierung des Berufungsverfahrens beantragt hatte. Mit Eingabe vom 15. November 2021 konnte die amtliche Verteidigerin dem Berufungsgericht allerdings mitteilen, dass der Berufungskläger wieder mit ihr in Kontakt getreten sei und sie ihm in der Kanzlei sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich das angefochtene Strafurteil, habe aushändigen können. Der Berufungskläger wolle an der Berufung festhalten.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2021 wurde festgestellt, dass der Antrag auf Verfahrenssistierung sowie die Anträge auf Nichteintreten gegenstandslos geworden seien und den Parteien wurde je Frist gesetzt, zur Einreichung der Berufungsbegründungen und zum Stellen von Beweisanträgen.
Mit Berufungsbegründung vom 31. Januar 2022 hält der Privatkläger an den mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte er die Befragung von Dr. med. [...] als Auskunftsperson sowie eine amtliche Erkundigung beim Polizeicorps. Zudem reichte er einen Arztbericht von Dr. med. [...] vom 21. Dezember 2021 ein.
Mit Berufungsbegründung vom 9. März 2022 beantragt der Berufungskläger, er sei in Bestätigung des angefochtenen Strafurteils der Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Von allen anderen Schuldvorwürfen sei er in Abänderung des Strafurteils vom 21. Januar 2021 kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei diesbezüglich das Strafmass zu reduzieren und eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das seiner amtlichen Verteidigung am 17. März 2020 per anonymem E-Mail-Schreiben zugestellte Video (nachfolgend: Video) als Beweis zuzulassen und der Verteidigung zu gestatten, dieses zu Handen der Akten dem Gericht einzureichen.
Mit Berufungsantwort vom 31. März 2022 verlangt der Privatkläger die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Mit Berufungsantwort vom 1. April 2022 ersucht die Staatsanwaltschaft um Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- und Strafspruchs. Auch über die Zivilforderung sei entsprechend dem Urteil der Vorinstanz zu entscheiden, dies alles unter o/e- Kostenfolge. Abzuweisen sei der Antrag des Berufungsklägers, die Sache an das Strafgericht respektive die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Abzuweisen sei ausserdem der Beweisantrag, das der amtlichen Verteidigerin anonym zugestellte Video zu den Akten zu nehmen.
Mit Berufungsantwort vom 8. August 2022 verlangt der Berufungskläger die Abweisung der Berufung des Privatklägers und wiederholt den Antrag auf Zulassung des Videos als Beweis bzw. dessen Eingang in die Akten.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 ist festgestellt worden, dass über den Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an der Verhandlung durch das Gesamtgericht zu entscheiden sein werde. Abgewiesen wurde der Antrag, das Video zu den Akten zu nehmen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts. Ebenso wurden die Beweisanträge des Privatklägers auf Befragung von Dr. med. [...] als Auskunftsperson und die Einholung einer amtlichen Erkundigung beim Polizeicorps, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts, abgewiesen.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 ersuchte der Berufungskläger, es sei D____ als Zeuge zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Dieser solle der Urheber des anonym zugestellten Videos sein. Mit Eingabe vom 1. November 2022 beantragte der Privatkläger die Abweisung dieses Beweisantrags. Mit Stellungnahme vom 7. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Einwände gegen eine Zeugeneinvernahme des D____ habe. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2022 wurde der Antrag der Befragung von D____ als Zeuge gutgeheissen.
An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt und ist der geladene Zeuge D____ zur Sache befragt worden. Die Verteidigung hat den Antrag auf Sichtung und Aktennahme des Videos wiederholt. Der Privatkläger hat die Abweisung dieses Beweisantrags verlangt. Nach Unterbrechung der Verhandlung zur Beratung des Beweisantrages durch das Berufungsgericht ist der Antrag gutgeheissen und das Video in der Berufungsverhandlung gesichtet worden. Die Verteidigung sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers sind je zum Vortrag gelangt. Die fakultativ zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat an dieser nicht teilgenommen.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das Berufungsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Berufungskläger wie auch der Privatkläger sind zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0), ausgeschlossen ist für den Privatkläger einzig die Berufung in Bezug auf die gesprochene Sanktion (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die beantragte Straferhöhung im Falle einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw. ergänzenden Anklagerhebung abzielend auf eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen schwerer Körperverletzung betreffend den Sachverhalt in der ergänzten Anklageschrift vom 6. August 2020 ist hingegen wohl zulässig (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 17). Da das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden hat (s. Dispositiv), sind nähere Erwägungen dazu allerdings obsolet. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Berufungen (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
1.2 C____ hat den ihn betreffenden Teil des Strafurteils (Beurteilung der Anklageschrift vom 17. April 2020) nicht angefochten. Nicht angefochten wurden seitens des Berufungsklägers sodann die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie die verfügten Einziehungen, die Vernichtung und die Rückgabe von diversen Gegenständen und der Verbleib seiner CD mit der Krankengeschichte bei den Akten. Alle diese Inhalte des Strafurteils vom 12. Januar 2021 sind folglich in Rechtskraft erwachsen (s. Dispositiv).
1.3 C____, der im Verfahren vor Strafgericht gleichzeitig Beschuldigter und Geschädigter war, hat sich betreffend seine Geschädigtenstellung nicht als Privatkläger konstituiert. Er ist somit nicht Partei im Berufungsverfahren. Es wird ihm deshalb ausschliesslich das Dispositiv des Berufungsentscheids zugestellt.
2.
2.1 Die Anhörung des Zeugen D____ wurde bereits instruktionsrichterlich zugelassen. Begründet wurde der Beweisantrag damit, dass D____ das der Verteidigerin anonym per Anhang eines E-Mail-Schreibens zugestellte Video, welches den Vorgang der Anhaltung von A____ am 16. März 2020 zeigen soll, aufgezeichnet habe. Im angefochtenen Strafurteil begründet die Vorinstanz ihre Abweisung des Beweisantrags der Sichtung dieser Aufnahme folgendermassen: «Die Problematik bei anonym eingereichten Beweismitteln liegt darin, dass deren Ersteller respektive deren Zulässigkeit kaum oder nur mit ausserordentlichem Aufwand überprüft werden können. Elektronische Dokumente wie bspw. E-Mails oder Videoaufzeichnungen sind zudem leicht manipulierbar. Ferner ist vorliegend nicht nur der Absender der E-Mail unbekannt geblieben, sondern auch der Urheber der Videoaufzeichnung, so dass dieser ebenfalls nicht überprüft werden kann. Unter Berücksichtigung der bisher erworbenen Beweismittel wird die Videoaufzeichnung auch nicht benötigt, um den Sachverhalt abschliessend würdigen zu können» (Strafurteil S. 10 f., act. 370 f.). Dementsprechend lautete die erste Frage des Gerichts an den Zeugen, ob er der Hersteller des Videos sei, was dieser verneinte. Allerdings sei er zusammen mit einem Kollegen am Morgen des 16. März 2020 am Ort der Festnahme des Berufungsklägers mit dem Auto durchgefahren. Sie hätten «eine Runde und nochmals eine Runde» gemacht, dann hätten sie «auf der Seite parkiert und dann haben wir es genau gesehen» (Prot. HV act. 621; s. auch unten E. 4.4.1). Damit ändert die Aussage des Zeugen D____ nichts an der Ausgangslage zur Beurteilung der Frage, ob die vor Berufungsgericht erneut beantragte Aktennahme und Sichtung des Videos zuzulassen ist oder nicht. Der Berufungskläger verlangt eine Sichtung des Videos, weil dieses zeigen soll, dass die an seiner Festnahme am 16. März 2020 beteiligten Polizisten unverhältnismässig vorgegangen seien, was sein Verhalten in ein anderes Licht stelle. Das Video diene deshalb seiner Entlastung.
2.2 Nach der Konzeption der Strafprozessordnung werden Beweise grundsätzlich durch die Strafbehörden erhoben. Allerdings verfügen diese über kein Beweiserhebungsmonopol, weshalb auch Private Beweise erlangen und den Strafbehörden zur Verfügung stellen können. Soweit Strafbehörden Beweise erheben, regelt Art. 141 StPO unter welchen Voraussetzungen prozessordnungswidrige oder gar mittels strafrechtlich relevantem Verhalten erlangte Beweise verwertet werden können. Art. 140 StPO hält sodann fest, welche Art der Beweiserhebung vollständig (sogar bei gegebener Einwilligung der betroffenen Person) untersagt ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen durch Private gewonnene Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen, hat der Gesetzgeber hingegen bewusst nicht entschieden (Wohlers, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden, in: forumpoenale 2S/2020, S. 198 f.). Gleichzeitig unterscheiden Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO (anders als Art. 147 Abs. 4 StPO) nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten oder zulasten der beschuldigten Person. Allerdings hat das Bundesgericht der herrschenden Lehre folgend zu Art. 141 Abs. 2 StPO ausgeführt, hierbei handle es sich um ein blosses Belastungsverbot, weshalb die beschuldigte Person entlastende Beweise auch dann zuzulassen seien, wenn sie in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3). Noch weiter geht Macula, wenn sie ausführt: «Aus einer Zusammenschau materieller und prozessualer Strafrechtsgrundsätze, insbesondere des Schuldprinzips, der Unschuldsvermutung, des Zweifelssatzes und des Prinzips der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass Strafe nur verhängt werden darf, wenn das Gericht von der Schuld und dem Schuldmass nach einem diese Grundsätze wahrenden Strafverfahren überzeugt ist. Gälten Verwertungsverbote auch für Entlastungsbeweise, so müssten die Gerichte entlastende Erkenntnisse bewusst unterdrücken und damit in Kauf nehmen, unschuldige (oder weniger schuldige) Personen zum Opfer materieller Fehlurteile zu machen und das Schuldprinzip sowie andere tragende Rechtsgrundsätze verletzen. Beweisverwertungsverbote müssen deshalb als Belastungsverbote verstanden werden: sie dürfen nicht zur Sackgasse für Beschuldigte werden. Dies gilt sowohl für Entlastungsbeweise, welche zu einem Freispruch (bzw. einer Einstellung des Verfahrens) führen könnten, als auch für Beweismittel, deren Berücksichtigung zu einer geringfügigeren Strafe führen könnte, denn das Schuldprinzip als Schuldüberschreitungsgebot untersagt sowohl Strafe ohne Schuld als auch Strafe über das Mass der tatsächlich vorhandenen Schuld hinaus» (Macula, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, in: Behnisch et al [Hrsg.], Basler Studien zur Rechtswissenschaft Reihe C: Strafrecht Band 36, Dissertation Basel 2022, S. 303), «Einer allfälligen Einseitigkeit bzw. erhöhten Manipulationsgefahr im Rahmen privat beschaffter Entlastungsbeweise ist [….] nicht mit einer Unverwertbarkeit des Entlastungsbeweises und dessen Nichtberücksichtigung, sondern vielmehr im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beschaffungsform zu begegnen» (Macula, a.a.O., S. 258). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen und ihnen ist grundsätzlich zu folgen. Inwieweit gestützt auf diese Ausführungen auch ein Entlastungsbeweis zu berücksichtigen wäre, der unter Anwendung von absolut verbotenen Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 StPO) erhoben wurde, bedarf aufgrund der gegebenen Umstände (s. unten E. 2.3 f.) keiner Beantwortung.
2.3 Der Berufungskläger beantragt die Sichtung einer Videoaufnahme, welche ein Vorgehen der Polizei im öffentlichen Raum (die Festnahme des Berufungsklägers fand am 16. März 2020 auf offener Strasse statt [s. unten E. 4.4.]) zeigen soll. Wer die Aufnahme gemacht hat, ist nicht bekannt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Privatperson handelt. Das Aufzeichnen von Polizeieinsätzen stellt in der Regel dann einen Eingriff in das zivilrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der betroffenen Polizeibeamten dar, wenn diese auf der Aufnahme identifizierbar sind. Dies sofern es sich nicht um Aufnahmen grösserer Ereignisse handelt (wie das bspw. beim Filmen von Beamten im Rahmen ihrer Arbeit bei einer öffentlichen Kundgebung der Fall wäre), die Aufnahme nicht heimlich gemacht wird und kein eindeutiger Widerspruch der gefilmten Beamten vorliegt. Allerdings können Persönlichkeitsverletzungen durch Rechtfertigungsgründe gedeckt sein. Neben der möglichen Einwilligung der betroffenen Person sind dabei insbesondere die Wahrung höherer Interessen relevant, wobei öffentliche und private Interessen gegenüber den Interessen der in ihrer Persönlichkeit verletzten Person abzuwägen sind. Da die Kontrolle staatlicher Macht bei Polizeieinsätzen durchgehend relevant ist, vertritt Stückelberger die Ansicht, dass die Aufnahme der Gesamtsituation eines Polizeieinsatzes in der Öffentlichkeit grundsätzlich als gerechtfertigt zu erachten ist (s. zum Ganzen: Stückelberger, Persönlichkeitsrechtliche Aspekte des Erstellens audiovisueller Aufnahmen von Polizeieinsätzen durch Privatpersonen im öffentlichen Raum, in: sui-generis.ch/208, S. 83, insbesondere S. 87).
Da wie dargelegt zur Entlastung der beschuldigten Person grundsätzlich sämtliche Beweise unabhängig von ihrer Entstehung zum Beweis zuzulassen sind, kann vorliegend offen bleiben, ob mit dem Filmen der Festnahme des Berufungsklägers durch Polizeibeamte am 16. März 2020 eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Beamten stattgefunden hat, allerdings spricht viel dafür, dass die Aufnahme durch das öffentliche Interesse an der Ausübung einer Kontrolle über staatliche Machtanwendung gedeckt sein dürfte. Jedenfalls ist die Sichtung der Videoaufnahme zuzulassen und ist die Aufnahme zu den Akten zu nehmen. Dies auch, weil sich die von der Vorinstanz ebenfalls vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung als unzutreffend erweist. Zwar liegen sinngemäss Aussagen der beteiligten Polizeibeamten vor, wonach die Anhaltung ordnungsgemäss bzw. einzig in Anwendung der notwendigen Gewalt erfolgt sei (s. unten E. 4.4.3). Da mit der Videoaufnahme allerdings zusätzlich ein objektives Beweismittel (zumindest betreffend eine Teilsequenz der Anhaltung) vorliegt, dass sich dazu eignen könnte, die bislang gezogene Beweiswürdigung zu erschüttern, drängt sich dessen Sichtung als notwendig auf.
2.4 Nach Sichtung des Videos während der Berufungsverhandlung konnte schliesslich festgestellt werden, dass sich die im Vorfeld ausgesprochenen Befürchtungen, es könnte sich beispielsweise um eine manipulierte Aufnahme handeln, im konkreten Fall als unproblematisch erwiesen haben. Keine der anwesenden Parteien behauptete während oder nach dem Anschauen des Videos nämlich, es handle sich bei der Filmaufnahme nicht um eine Sequenz aus der genannten Anhaltung oder die Aufnahme sei in irgendeiner Form manipuliert worden oder sonst wie unzuverlässig. Vorgebracht wurde einzig, dass es sich ausschliesslich um eine Sequenz aus einem insgesamt länger dauernden Ereignis handle und dass der Berufungskläger allenfalls in der Lage gewesen sein soll, Vorgehendes oder Nachfolgendes wegzuschneiden (Prot. HV S. act. 631). Dass das Video einzig eine kurze Sequenz aus dem gesamten angeklagten Vorfall zeigt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten. (s. unten E. 4.4.1, 4.4.4).
3.
3.1 Der Reihenfolge der Anklageschrift folgend wird zuerst auf die Berufungsanträge betreffend den mit Anklageschrift vom 17. April 2020 geltend gemachten Sachverhalt eingegangen (die Aktenverweise unter Ziffer 3. beziehen sich dementsprechend auf die C____ betreffenden Akten).
Die Vorinstanz sah es zusammengefasst als erstellt an, dass der Berufungskläger in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter der «[...]» Bar (nachfolgend Bar) am 5. Oktober 2019, kurz nach 4.00 Uhr morgens, den stark alkoholisierten C____ in Befolgung einer entsprechenden Anweisung seines Vorgesetzten aus der Bar entfernte, da dieser mehrere Gäste beleidigt haben soll. Dabei habe er C____ noch in der Bar einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasst. Nachdem sich die Auseinandersetzung auf die Strasse vor der Bar verlagert und C____ einen Stein in die Richtung des Berufungsklägers geworfen habe, sei der Berufungskläger dem davonrennenden C____ gefolgt, erneut auf ihn losgegangen, habe ihn zu Boden gebracht und habe ihm weitere Schläge gegen den Kopf- und Schulterbereich verpasst. Damit sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Entsprechend diesen Feststellungen verurteilte sie den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung zu Lasten von C____. Da der Berufungskläger in dieser Tatnacht einen Kubotan auf sich trug, den er hervorgezogen habe, als er C____ vor der Türe des Lokales verwies, wurde er ausserdem wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) verurteilt.
3.2
3.2.1 Der Berufungskläger lässt geltend machen, er habe sich in einer Notwehr- resp. Notstandssituation befunden, da er sich gegen einen «Steine werfenden Widersacher» habe wehren müssen. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 21. Oktober 2019 (act. 154 ff. nachfolgend: Gutachten), welches die erlittenen Verletzungen von C____ und deren mögliche Ursachen festhalte, sage zudem nichts darüber aus, in welcher Phase des Gesamtgeschehens dieser sich die beschriebenen Verletzungen zugezogen habe. Es sei deshalb zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass sich C____ alle im Gutachten beschriebenen Verletzungen erst zugezogen habe, als sich der Berufungskläger und C____ bereits ausserhalb der Bar auf der Strasse befunden hätten. Zwar sei gemäss dem Strafgericht auch erstellt, dass C____ auf der Strasse einen Stein in Richtung des Berufungsklägers geworfen habe, welcher diesen knapp nicht traf und dafür ein Auto beschädigte. Keineswegs sei hingegen erstellt, dass C____ danach keine Anstalten gemacht habe, weitere Steine zu werfen. Dieser habe bereits vor diesem Angriff auf den Berufungskläger Gäste in der Bar belästigt und ein impertinentes Verhalten gezeigt. Der Berufungskläger habe keineswegs davon ausgehen können, dass der Angriff nach dem ersten Steinwurf beendet war.
Unbestritten ist folglich, dass sich C____ die gemäss Gutachten erlittenen Verletzungen aus dem angeklagten Vorfall mit dem Berufungskläger im inkriminierten Zeitraum zuzog. Bestritten sind einzig die konkreten Umstände des Vorfalls sowie der genaue Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen innerhalb des Gesamtvorgangs, da der Berufungskläger bestreitet, C____ bereits in der Bar geschlagen zu haben und eine notwendige Verteidigungshandlung bzw. Anhaltung geltend macht (s. unten E. 3.2.3).
3.2.2 Die Vorinstanz hat dazu bereits eine umfassende Würdigung der Aussagen von C____ und von dem Berufungskläger vorgenommen, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (Strafurteil act. 372 f.). Zusammenfassend ist einzig festzuhalten, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, wenn sie festhält, dass C____ im Vorverfahren wie auch vor Gericht ohne sich in Widersprüche zu verheddern ausgesagt habe und seine Aussagen zudem deshalb glaubhaft seien, gerade weil er sich auch selbst belaste, indem er den gegen den Berufungskläger gerichteten Steinwurf zugebe. Demgegenüber habe der Berufungskläger wenig glaubhaft ausgesagt und seine Aussagen liessen sich – anders als diejenigen von C____ – auch nicht mit den gemäss Gutachten möglichen Verletzungsursachen in Einklang bringen.
Das Gutachten äussert sich zu der möglichen Ursache der Verletzungen im Gesicht und Schulterbereich von C____ wie folgt: «Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Herrn C____, stattgefunden ca. vier Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis, fanden sich Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung, die dem äusseren Aspekt nach alle frischer waren und somit dem berichteten Vorfallszeitraum zuzuordnen sind. Als Verletzungsursache stehen ein Sturz bzw. Schläge zur Diskussion. Unter der Annahme eines Sturzes auf rauen Untergrund wäre zu erwarten, dass sich neben Unterblutungen und Schwellungen auch Schürfungen nachweisen lassen. Dies war im vorliegenden Fall bei den Verletzungen am Kopf jedoch nicht festzustellen. Insofern sind auch bei den Verletzungen, die grundsätzlich in sturztypischer Lokalisation lagen (Nase, Augenbraue rechts, linke Mund- und Wangenregion), Schläge als Ursache plausibler. Zudem fanden sich Verletzungen in sturzuntypischer Lokalisation in der Hinterohrregion links am Oberkopf (oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie). Bei der forensischen Untersuchung waren am linken Ohr und im linken Gehörgang Blutantragungen erkennbar. Eine Schädelbasisfraktur als mögliche Ursache für die Blutung aus dem Ohr konnte gemäss den Krankenunterlagen nicht festgestellt werden. Im Spital wurde ein Bruch des Nasenbeins diagnostiziert, wobei aufgrund der Bildgebung nicht hinreichend geklärt werden konnte, ob es sich um einen frischen oder älteren Bruch gehandelt hat. Die rechtsmedizinisch festgestellte Schwellung und Unterblutung des Nasenrückens sowie das Nasenbluten sprechen aus forensischer Sicht für ein frisches Trauma […]» (act. 159). An der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigte die Sachverständige diese Feststellungen nochmals und fügte hinzu, dass ein einziger Sturz zu Boden das von C____ erlittene Verletzungsmuster nicht erklären könne (Prot. HV act. 343).
Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die objektivierten Verletzungsbefunde und die gutachterlichen Feststellungen zu deren Ursache eindeutig die Aussagen von C____ stützen. Gemäss dem Gutachten finden sich nämlich nicht nur Verletzungen im Gesicht- und Schulterbereich, die wahrscheinlicher auf Schläge zurückzuführen sind, sondern zusätzlich Verletzungen, die einem Sturz nicht zugeordnet werden können und fehlen ausserdem Schürfverletzungen im Gesicht, welche bei einem Sturzgeschehen zu erwarten wären. Damit kann mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Berufungskläger C____ die Verletzungen im Gesicht- und Schulterbereich zugefügt hat, indem er ihn zu Boden warf und schlug. Ungeklärt bleibt damit einzig, ob der Berufungskläger C____ bereits in der Bar einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, da C____ diesbezüglich durchaus ein Motiv hätte, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten, nämlich um ein gewisses Verständnis für seinen Steinwurf gegen den Berufungskläger zu erreichen bzw. zumindest seine diesbezügliche Schuld abzuschwächen. Allerdings spricht gegen die Annahme einer diesbezüglichen Falschaussage, dass C____ bereits gegenüber den requirierenden Polizeibeamten angab, der Berufungskläger habe ihn ein erstes Mal noch auf der Treppe im Haus, ins Gesicht geschlagen (act. 109). Dass er zu diesem Zeitpunkt, stark alkoholisiert (act. 91 ff.) und soeben mit Faustschlägen traktiert, strategisch handelte, ist wenig wahrscheinlich. Ausserdem erwies sich auch seine gleichzeitige Angabe, der Berufungskläger habe ihn mit einem Messer vor der Bar bedroht, als richtig, auch wenn es sich nicht um ein Messer, sondern einen Kubotan handelte (s. unten E. 3.3). Diese Depositionen wiederholte er danach in seiner Einvernahme und an der Strafgerichtsverhandlung ohne sich in Widersprüche zu verwickeln (act. 87; Prot. HV act. 340 f.). Es ist deshalb auch in diesem Punkt auf die glaubhaften Aussagen des C____ abzustellen, weshalb als erstellt gelten kann, dass der Berufungskläger C____ bereits einen Schlag ins Gesicht versetzte, bevor er ihn von der Bar auf die Strasse hinausbeförderte.
3.2.3 Damit bleibt zu klären, ob sich der Berufungskläger bei seinem Vorgehen auf der Strasse in einer Notwehr- bzw. Notstandsituation befand. Die rechtfertigende und die entschuldbare Notwehr erfordern beide einen bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden Angriff, um eine den Umständen angemessene Abwehr desselben zur rechtfertigen (Art. 15 StGB) bzw. um eine allfällige Überschreitung der angemessenen Abwehr zu entschuldigen (und dementsprechend die Strafe zu mildern: Art. 16 StGB). Auf den rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, dies aber nur, wenn dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden (Art. 17 StGB). Beim entschuldbaren Notstand nach Art. 18 Abs. 1 StGB hat Anspruch auf eine Strafmilderung, wer eine Straftat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwehrbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, soweit es zumutbar gewesen wäre, das gefährdete Gut preiszugeben. Nicht schuldhaft handelt hier nur, wem nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 2 StGB).
An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger zusätzlich sinngemäss vorgebracht, er habe C____ festhalten wollen, bis die Polizei kommt. Dies sei rechtmässig, nachdem C____ einen Stein gegen ihn geworfen und dabei ein Auto beschädigt habe (Prot. HV act. 630). Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt Private, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Gewalt darf dazu einzig nach Massgabe von Art. 200 StPO angewendet werden (Art. 218 Abs. 2 StPO). Art. 200 StPO verlangt, dass zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen Gewalt nur als äusserstes Mittel anzuwenden ist und die angewendete Gewalt verhältnismässig sein muss (s. dazu auch unten E. 4.3). Dabei setzt die Gewalt als Ultima Ratio (letztes geeignetes Mittel) voraus, dass die Festnahme ausschliesslich dann gewaltsam erfolgt, wenn andere Mittel, wie etwa eine Aufforderung, vor Ort zu verbleiben und das Eintreffen der zu avisierenden oder avisierten Polizei abzuwarten, nicht zum Erfolg führen. Körperliche Gewalt als äusserstes Mittel setzt ausserdem voraus, dass diese Gewalt zunächst angedroht wird, sofern eine entsprechende Androhung in der konkreten Situation nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 218 N 13)
3.2.4 Der Berufungskläger hat zum Ablauf des Vorfalls an der Berufungsverhandlung ausgesagt: «[…] C____ war schon auf dem Zebrastreifen. Er hat gemerkt…. Er hatte einen Stein, oder. "Komm, geh jetzt. Es ist gut". Und dann habe ich mich umgedreht und wollte gehen. In dem Moment, als ich mich umdrehte, sagen die Leute vor der Tür: "Achtung!". Ich drehe mich um und der Stein ist an mir vorbei. Direkt in das Auto, in den Audi, hinein. Diesen Stein haben die Beamten nicht gefunden. So dass sie am Schluss unterstellt haben, es habe gar keinen Stein gegeben. Okay, er hat den Stein geschmissen. Als er den Stein warf, begann er zu rennen. Ich dachte: "Er hat das Auto beschädigt. Er hat das Auto beschädigt. Den muss man anhalten. Den muss man festhalten". Da bin ich hinterher gesprintet. Er sieht mich und stolpert richtig. Alles auf sein Gesicht. So, ist er richtig nach vorne…. Dann hat er sich ein bisschen gewehrt. Ich wollte ihn nur festhalten bis die… C____ ist gestolpert, dann habe ich ihn an den Boden gedrückt und gewartet bis die Polizei kommt […] Ich habe nicht geschlagen. Ich habe zu Boden gedrückt und festgehalten bis die Polizei kommt» (Prot. HV act. 630). Diese Depositionen entsprechen abgesehen von der geltend gemachten Motivation der Festhaltung bis zum Eintreffen der Polizei seinen diesbezüglichen Aussagen im Vorverfahren.
3.2.5 Aus den Aussagen des Berufungsklägers erhellt, dass zum Zeitpunkt seiner Einwirkung auf C____ keine Angriffssituation bestand, kein Angriff unmittelbar bevorstand und keine Rechtsgüter im Sinne von Art. 17 und 18 StGB des Berufungsklägers oder irgendeiner anderen Person sich in irgendeiner Form in Gefahr befanden oder solchen eine unmittelbare Gefahr drohte. Übereinstimmend mit den Aussagen von C____ gibt der Berufungskläger nämlich an, dieser habe sich nach dem Steinwurf aus dem Staub machen wollen. Greifen könnte folglich einzig der Rechtfertigungsgrund der vorläufigen Festnahme durch Privatpersonen, da C____ unbestrittenermassen mit dem Steinwurf, welcher letztlich das Auto traf, eine versuchte Körperverletzung (entsprechend dem Schuldspruch gegen C____ im Strafurteil vom 12. Januar 2021) und wohl auch eine Sachbeschädigung (s. dazu auch act. 111 ff. [Fotodokumentation des beschädigten Personenwagens der Marke Audi und des zerbrochenen Steins]) begangen hatte. Allerdings behauptet der Berufungskläger erstmals in der Berufungsverhandlung, dies sei der eigentliche Grund für sein Verhalten gewesen, was sein angebliches Motiv für das Nachrennen, zu Boden bringen und Schlagen des C____ wenig glaubhaft macht. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits gegenüber der requirierenden Polizei und in seiner Einvernahme am Tag des Ereignisses, dem 5. Oktober 2019, zum Ausdruck gebracht hätte. Auch behauptete er weder im Vorverfahren noch vor Strafgericht, gewusst zu haben, dass jemand die Polizei informiert hatte und hatte er selber die Polizei im Tatzeitraum nicht angerufen oder anzurufen versucht. So oder so würde das Berufen auf eine Festhaltung sein Zuschlagen gegen den Kopf- und Schulterbereich des C____ nicht zu rechtfertigen vermögen. Um C____ bis zur Ankunft der Polizei festzuhalten, hätte es klarerweise ausgereicht, diesen festzuhalten oder nötigenfalls zu Boden zu bringen und dort zu fixieren. Ob zusätzlich eine verbale Ankündigung der Festhaltungsabsicht notwendig gewesen wäre, kann bei der ohnehin vorliegenden massiven Überschreitung der zulässigen Gewalt im Rahmen einer vorläufigen Festhaltung durch eine Privatperson unbeantwortet bleiben. Es liegt mithin kein Rechtsfertigungsgrund für die vom Berufungskläger getätigten Schläge gegen C____ vor. Für den ersten, noch auf der Treppe zur Bar ausgeführten Schlag gegen die linke Gesichtshälfte des C____ gibt es von Vornherein keinen Rechtfertigungsgrund und wird ein solcher auch nicht geltend gemacht.
3.2.6 Die Qualifikation der Verletzungen des C____ als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird nicht bestritten, weshalb dazu auf die korrekte Erwägung im Strafurteil verwiesen werden kann (act. 375). Die Berufung gegen die erfolgte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu Lasten von C____ ist den Erwägungen nach abzuweisen.
3.3
3.3.1 Der Berufungskläger verlangt auch ein Freispruch vom Verstoss gegen das Waffengesetz, nachdem ihn die Vorinstanz wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt hat. Es ist erstellt und unbestritten, dass der Berufungskläger zum inkriminierten Zeitpunkt einen Kubotan als Schlüsselanhänger auf sich trug (act. 206, 214). An seiner Einvernahme am 5. Oktober 2019 sagte der Berufungskläger auf den Vorhalt, er habe verbotenerweise einen Kubotan mitgeführt, aus. «Ich wusste nicht, dass der hier verboten ist. Ich benutze diesen einfach, wenn zum Beispiel ein Feuer ist, um die Scheibe einzuschlagen» (act. 125). Auf den Hinweis, gemäss den Aussagen von C____ habe er diesen mit einem Messer bedroht, gab er an: «Wahrscheinlich hat er einfach diesen Kubotan gesehen. Ich benutze kein Messer. Ich bin allgemein gegen Waffen. Ich hatte den Schlüssel halt in der Hand, als ich rausging. Als ich dann draussen war, hatte ich den Schlüssel wieder in meine Tasche gemacht» (act. 125). In der Berufungsbegründung vom 9. März 2022 lässt der Berufungskläger ausführen, der Vorwurf werde auch in subjektiver Hinsicht bestritten. Er habe den Kubotan für einen Schlüsselanhänger und nicht für eine Waffe gehalten. Er habe nicht gewusst, dass ein Schlüsselanhänger als verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes erachtet werde. Dass C____ den Schlüsselanhänger in seinem betrunkenen Zustand als gefährlichen Gegenstand wahrgenommen habe, möge wohl zutreffen. Dies mache aber noch keine Waffe daraus (S. 4 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auf den Kubotan angesprochen an: «Ja. Und es ist dafür gedacht, wenn mich z.B. jemand am Hals packt. Das ist als Abwehr gedacht. Aber okay, in der Schweiz ist es… wahrscheinlich als Waffe…» (Prot. HV act. 631).
3.3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sind «Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern» Waffen. Das Strafgericht hat ausführlich dargelegt, dass ein Kubotan, als Schlag- und Druckverstärker oder als Stichwaffe eingesetzt werde und dem Angriff oder der Verteidigung dienen könne, weshalb es eine Waffe im Sinne der genannten Bestimmung sei. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Strafurteil act. 376). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Kubotan kein Gegenstand ist, der grundsätzlich einem anderen Zweck dient, aber auch als gefährlicher Gegenstand – und damit vergleichbar mit einer Waffe – verwendet werden kann (wie z.B. eine Glasflasche). Vielmehr kommt der Kubotan aus dem Kampfsport und sein originärer Zweck ist es, eine wirksame Verteidigung oder Abwehr zu ermöglichen, weshalb er unter die Generalklausel der Waffendefinition fällt (Fatih, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar WG, 1. Auflage 2017, Art. 4 N 9). Der Berufungskläger hat mit dem Aufsichtragen eines Kubotan folglich den Straftatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Das Strafgericht führte betreffend den subjektiven Tatbestand aus, dass es dem Berufungskläger trotz seiner Behauptung, er habe den Kubotan für einen Schlüsselanhänger gehalten, klar gewesen sein müsse, dass es sich um eine Waffe handelt, dies ergebe sich allein aus dem Erscheinungsbild des Kubotan. Ausserdem lasse auch die berufliche Tätigkeit des Berufungsklägers als Security-Angestellter darauf schliessen, dass der den Verwendungszweck eines Kubotan kenne. Nachdem der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung offen zugegeben hat, dass er den Kubotan mit sich führte, um einen Angriff abwehren zu können, ist der subjektive Tatbestand erstellt, ohne dass von den äusseren Umständen auf das Wissen und Wollen des Berufungsklägers geschlossen werden muss. Auch in diesem Strafpunkt ist das vorinstanzliche Urteil demnach zu bestätigen.
4.
4.1 Mit ergänzender Anklageschrift vom 6. August 2020 wird dem Berufungskläger unter anderem vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben (die Aktenverweise beziehen sich nun auf die Akten betreffend diesen angeklagten Vorfall). Zusammengefasst schildert der Anklagesachverhalt zu diesen Anklagepunkten, dass der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Berufungskläger sich in den frühen Morgenstunden des 16. März 2020 zusammen mit seinen Vorgesetzen in der [...]-Bar aufgehalten habe. Um ca. 6.35 Uhr habe sein Vorgesetzter einen Anruf einer Anwohnerin der [...] Bar (nachfolgend wiederum: Bar) erhalten, die den Vorgesetzen darüber informiert habe, dass ein Mann gegen die Eingangstür der Bar schlage und in die Liegenschaft einzudringen versuche. Der Vorgesetzte habe daraufhin den Berufungskläger darum ersucht, vor Ort nach dem Rechten zu schauen. Der Berufungskläger habe die Polizei informiert und sich zur Bar begeben. Die Polizei sei allerdings noch vor dem Berufungskläger bei der Bar eingetroffen. Dort hätten die Polizeibeamten ein Gespräch mit dem «vermeintlichen Einbrecher», E____, geführt. E____ habe den Beamten erzählt, dass er um ca. 4.00 Uhr in der Nacht vom Berufungskläger in der Bar geschlagen worden sei. Daraufhin hätten die Polizeibeamten den (zwischenzeitlich vor Ort eingetroffenen) Berufungskläger aufgefordert, ihnen Einlass in die Bar zu gewähren bzw. seinen Vorgesetzten, den Inhaber der Bar, anzurufen. Der Berufungskläger habe sich allerdings geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen. Er habe vielmehr den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er bestimme, wie es weitergehe. Als der Berufungskläger zunehmend aggressiver geworden sei, hätten die Polizisten ihn wissen lassen, dass sie ihn Zwecks Abklärungen auf den Polizeiposten [...] verbringen wollen. Daraufhin habe der Berufungskläger eine drohende Haltung gegenüber den Polizeibeamten eingenommen und habe diesen nonverbal angedroht, sie mit den Fäusten zu schlagen. Daraufhin hätten die Polizeibeamten den Berufungskläger zu Boden geführt, wogegen dieser sich massiv zu Wehr gesetzt und versucht habe, die involvierten Polizisten zu treten und zu beissen. Als der Privatkläger in seiner Funktion als Polizeibeamter im Arbeitseinsatz den Berufungskläger mit Handschellen habe arretieren wollen, habe der Berufungskläger ihn um ca. 7.10 Uhr kräftig in den linken Unterarm gebissen, wobei auch die Uhr des Privatklägers beschädigt worden sei. Ein anderer der anwesenden Polizeibeamten habe daraufhin Pfefferspray eingesetzt, woraufhin es den Polizisten gelungen sei, dem Berufungskläger Handfesseln anzulegen und ins Polizeifahrzeug zu verbringen. Der Privatkläger habe durch den Biss des Berufungsklägers gemäss Gutachten des IRM vom 28. April 2020 (act 142 ff..; nachfolgend: Gutachten) eine 1.5 x 0.5 cm messende und ca. 0.3 cm tiefe Hautdurchtrennung am linken streckseitigen Unterarm erlitten. Daneben habe der Privatkläger mehrere diskontinuierlich verlaufende, bis maximal 1 cm lange, streifige und hellrot unterblutete Hautabschürfungen sowie eine bogenförmige, zusammen mit der Hautdurchtrennung annähernd ovalär geformte, ca. 2.5 cm lange und bis maximal 0.5 cm breite Hautabschürfung (die Haut darin hell- bis dunkelrot unterblutet) vom Ereignis davongetragen. Der Privatkläger sei wegen des Vorfalls vom 16. bis 20. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ausserdem sei es im Verlauf des Heilungsprozesses zu einer Wundinfektion mit Eiterbildung sowie zur Beeinträchtigung eines Nervs gekommen. Durch den Biss gegen den Privatkläger sowie dessen Reaktion darauf sei auch die Uhr des Privatklägers beschädigt worden. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt als erstellt und verurteilte den Berufungskläger deswegen wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu Lasten des Privatklägers sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
4.2
4.2.1 Der Berufungskläger wehrt sich gegen diese Schuldsprüche und lässt zusammenfassend im Wesentlichen geltend machen, er sei bei seinem Eintreffen vor der Bar – ohne dies zu Wissen – im Visier der anwesenden Polizeibeamten gestanden, da diese aufgrund der Angaben von E____ und wegen Blutspuren vor der Bar davon ausgegangen seien, der gemeldete, vermeintliche Einbrecher E____ sei das eigentliche Opfer einer Straftat. Die Polizeibeamten hätten ihn darüber aber nicht aufgeklärt. Er habe überhaupt nicht verstanden, «was nun genau los war und weshalb er selbst jetzt ins Visier der anwesenden Polizisten geriet». Anstatt ihn aufzuklären, habe die Polizei darauf gepocht, dass er die Tür öffnen und sich ausweisen solle. «Aus seiner Perspektive» sei der Berufungskläger nachvollziehbar davon ausgegangen, «dass die Dinge nun schieflaufen und er doch Hilfe erhalten und nicht selbst mit forderndem Gebaren der Polizei konfrontiert werden soll». Ausserdem sei er stark alkoholisiert gewesen. Aus diesen Gründen habe er seine Mitwirkung verweigert. «Die Situation hätte wohl mit Feingefühl und deeskalierendem Verhalten durch die Polizei anders verlaufen können und müssen und hätte auf keinen Fall eskalieren dürfen». Er habe sich gegen die anschliessende Festnahme vehement gewehrt. Diese Festnahme sei unverhältnismässig gewesen, was die eingereichte Videosequenz eindrücklich belege (Berufungsbegründung vom 9. März 2022 S. 5 f.). Er habe in Notwehr gehandelt, eventualiter sei von einem Notwehrexzess auszugehen (Prot. HV act. 631). Er sei unter Berücksichtigung dieser spezifischen Situation von den erhobenen Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte freizusprechen.
Unbestritten und erstellt ist folglich, dass der zum inkriminierten Zeitpunkt alkoholisierte sowie unter Kokain- und Amphetamineinfluss stehende Berufungskläger (toxikologisches Gutachten des IRM vom 28. April 2020 act. 291 ff, act. 294 [wobei sich der dort angenommene Ereigniszeitpunkt auf 4.00 Uhr des 16. März 2020 bezieht]) den Privatkläger in den linken Unterarm Arm biss und ihm dadurch die im Gutachten beschriebene Verletzung am linken Unterarm zufügte, als dieser zusammen mit seinen Berufskollegen den Berufungskläger am frühen Morgen des 9. März 2020 in Anwendung von Gewalt einer Anhaltung (Art. 215 StPO) unterzog. Unbestritten ist nicht nur die zugefügte Bisswunde, sondern grundsätzlich der Umstand, dass sich der Berufungskläger vehement verbal und körperlich gegen diese Anhaltung zur Wehr setzte. Diese soll gemäss dem Berufungskläger aber in Anwendung von dermassen unverhältnismässiger Gewalt durchgeführt worden sein, dass sein Verhalten gerechtfertigt oder zumindest entschuldbar erscheine.
4.3 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um deren Identität festzustellen, sie kurzfristig zu befragen, abzuklären, ob die angehaltene Person eine Straftat begangen hat oder/und abzuklären, ob nach ihr oder nach sich ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenständen gefahndet wird (Art. 200 Abs. 1 lit a bis d StPO). Die Polizei darf eine angehaltene Person nebst anderem dazu verpflichten, ihre Personalien anzugeben oder/und Ausweispapiere vorzuzeigen (Art. 200 Abs. 2 lit. a und b StPO; s. auch § 35 PolG).
Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden (Art. 200 StPO; s. auch § 46 Polizeigesetz [PolG, SG 510.100]). Da der Einsatz von Gewalt den massivsten Eingriff in die Individualrechte Betroffener darstellt, darf Gewalt nur angewendet werden, wenn mildere Mittel nicht erfolgsversprechend sind und der Einsatz von Gewalt auch durch die Bedeutung der Tat gerechtfertigt ist. Umgekehrt kommt der von einer polizeilichen Massnahme betroffenen Person nur in absoluten Ausnahmefällen ein Widerstandsrecht zu. Wer sich einer polizeilichen Amtshandlung widersetzt, unterliegt grundsätzlich der Strafbarkeit nach den Artikeln 285 ff. StGB (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 200 N 2 und 5).
4.4
4.4.1 Um seine Sicht des Vorfalls zu belegen, hat der Berufungskläger die Befragung des Zeugen D____ und die Sichtung des Videos beantragt.
D____ schilderte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst und (teilweise) sinngemäss, wie er an jenem Morgen mit einem Kollegen zusammen im Auto am Ort und zur Zeit des angeklagten Vorfalls durchgefahren sei und die Anhaltung gesehen habe. Nachdem er und sein Kollege zweimal eine Runde um den Block gefahren seien, hätten sie angehalten, seien ausgestiegen und dann habe er es «genau gesehen». Der Berufungskläger habe sich geweigert, sich Handschellen anlegen zu lassen. Der Berufungskläger sei dabei am Boden gelegen. Er sei bereits am Boden gelegen, als er mit dem Auto durchgefahren sei. Es seien noch andere Passanten und Velofahrer vor Ort gewesen. Jemand habe gesagt: «Hört auf, der ist ja schon am Boden». Ein älterer Polizist habe gesagt: «Sie wissen ja den Vorfall nicht, weshalb er am Boden ist». Einer der Polizisten habe sein Knie oder seinen Fuss am Kopf des Berufungsklägers gehabt. Er glaube 4 oder 5 Leute hätten den Berufungskläger am Boden festgehalten. Der Berufungskläger sei am Boden gelegen und habe sich gewehrt, habe geredet und geschrien. Es könne doch nicht sein, dass 6 oder 7 Personen eine Person festhielten. Einer der Polizisten habe sich «wie an der Hand gehalten». Er kenne den Berufungskläger vom Sehen und habe bereits im Auto erkannt, dass dieser die am Boden festgehaltene Person sei. Etwa vor einem Jahr habe er den Berufungskläger flüchtig in der Stadt getroffen und dieser habe ihm das Video gezeigt. Er wisse auch, dass dieses Video auf Facebook hochgeladen worden sei (Prot. HV act. 621 ff.).
Die Videosequenz zeigt rund 25 Sekunden des strittigen Anhaltungsvorgangs. Dabei muss es sich um den Zeitpunkt unmittelbar nachdem der Berufungskläger den Privatkläger gebissen hatte handeln, da die frische Wunde bei genauem Hinsehen am linken Unterarm des Privatklägers zu erkennen ist. Es ist zu sehen, wie insgesamt drei Polizeibeamte (einer davon der Privatkläger) und eine Polizeibeamtin den Berufungskläger, der am Boden liegt, festhalten. Dabei sitzt einer der Beamten auf den Beinen des Berufungsklägers und hält diesen am Hosenbund fest. Zusätzlich richtet dieser Polizist sich immer wieder auf und lässt sich auf die Beine des Berufungsklägers zurückfallen. Der Privatkläger ist in halb stehender Position auf Kopfhöhe des Berufungsklägers zu erkennen und hält ihn mit den Händen an der rechten Schulter fest. Der Berufungskläger liegt zu Beginn der Aufzeichnung bäuchlings auf dem Trottoir und dreht sich im Verlauf der Aufzeichnung auf seine linke Körperhälfte (möglich ist auch, dass er von den vier Polizeibeamten auf die Seite gedreht wird).
4.4.2 An der Einvernahme vom 17. März 2020 sagte der Berufungskläger auf den Vorhalt, er habe sich bei seiner Anhaltung der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht, aus: «Die haben sich zu wichtig gemacht. Die haben nicht verstanden, dass ich die Polizei gerufen habe. Die haben sich aufgeführt, als wären die Chef. Ich kann mich nicht an viel erinnern. Ich kann mich erinnern, dass der eine sagte: "Den nehmen wir mit", was wiederholt wurde. Ich wollte mich nicht mitnehmen lassen. Es gab keinen Grund, mich mitzunehmen. Ich war es, der die Polizei gerufen hat. […]». Auf den Vorhalt, gemäss den Angaben der involvierten Polizeibeamten, habe er sich bereits beim ersten Kontakt aggressiv und aufbrausend verhalten und er habe eine kampfähnliche Position gegenüber den Polizisten eingenommen bzw. er solle seine Fäuste in einer Drohgebärde gegen die Beamten erhoben haben, antwortet er: «Voll wie im Film. Wie der letzte Film von van Damme. In seinem Film gibt’s auch so eine Szene. Eigentlich kann ich mich an fast nichts erinnern. Einer packt mich links, einer packt mich rechts. Die Mädels haben gespürt, dass die keine Kraft haben. Dann kam noch einer dazu. Ich wollte mich nicht einsperren lassen. Nur weil der eine gesagt hat: "Den nehmen wir mit"». Auf den Vorhalt, er habe sich mit Leibeskräften gegen die Anhaltung gewehrt und dabei den Privatkläger in den linken Unterarm gebissen, meinte er: «Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich habe Schläge gegen den Kopf, Füsse erhalten und zum Schluss Pfefferspray direkt ins Auge. Am Schluss lag ich nackt in der Zelle mit Handschellen hinten […]» (act. 238 f.). Auf die Frage, ob der Konflikt aus seiner Sicht aus anders als mit Gewalt zu lösen gewesen wäre, gab er an: «Natürlich. Ich wäre normal mit denen mitgegangen, wenn die mich normal gefragt hätten. Das haben die aber nicht. Es gab keinen Grund, mich mitzunehmen» (act. 240).
An der Berufungsverhandlung führte er zusammengefasst aus, dass die Polizei nicht mit ihm als betrunkener Person habe umgehen können und der Einsatzleiter falsche Entscheidungen getroffen habe. Anstatt ihn nach seinem Ausweis zu fragen und zu deeskalieren, habe dieser zu den anderen Beamten gesagt: «Den nehmen wir mit». Seiner Erinnerung nach sei er vor Ort angekommen und die Beamten seien vor der falschen Tür gestanden. Er habe ihnen dies mitgeteilt und die Beamten hätten ihn gefragt: «Wer bist Du?». Er habe geantwortet: «Wie reden Sie mit mir?». Dann habe «er» ihn von hinten gepackt «und dann ist es passiert. Dann habe ich aus Reflex reingebissen. Und dann habe ich nur Schläge bekommen, Schläge und am Schluss noch Pfefferspray voll ins Gesicht, in den Mund bekommen, so dass ich einen Monat lang keine Spucke mehr im Mund hatte. Also so ist das gelaufen. Dann haben sie mir einen Sack über den Kopf gezogen und dann auf den Boden. Und dann haben sie mich nochmals zusammengeschlagen» (Prot. HV act. 618 f.).
4.4.3 Die Vorinstanz führte weitere Einvernahmen mit zwei in den Einsatz involvierten Polizeibeamten sowie mit dem Privatkläger durch (Prot. der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2020 act. 312 ff.). Alle drei sagten übereinstimmend aus, wie sie am frühen Morgen aufgrund der Meldung, jemand versuche in ein Haus einzubrechen, ausgerückt seien. Vor Ort angekommen, sei der (vermeintliche) Einbrecher geflüchtet, habe aber angehalten werden können. Es habe sich herausgestellt, dass der «Einbrecher» Gesichtsverletzungen hatte. Vor der Liegenschaft habe man ein Tuch mit Blut gefunden und Blutspuren hätten sie zur Tür der Bar innerhalb der Liegenschaft geführt. Diese Tür sei verschlossen gewesen. Als der Berufungskläger vor Ort erschienen sei, sei er von Anfang an aggressiv gewesen und habe sich geweigert zu kooperieren (act. 314, 319 f., 324 f.). Allen drei befragten Polizeibeamten war sodann aufgefallen, dass der Berufungskläger stark nach Alkohol roch und geweitete Pupillen hatte, weshalb sie davon ausgegangen seien, dass er berauscht sei (act. 315, 320, 325).
Polizeibeamtin F____ schilderte zusammengefasst weiter, dem Berufungskläger habe offenbar nicht gepasst, dass die Polizei sich Zugang zur Bar verschaffen wollte. Er habe die Beamten gefragt, was sie «hier machen würden» und ihnen mitgeteilt, sie hätten «nichts zu melden». Er sei sehr unfreundlich gewesen. Sie hätten versucht, ihn zu beruhigen und die Situation zu erklären. Ihr sei aufgefallen, dass der Berufungskläger an seinen «Knöllchen» Schürfungen hatte, weshalb sie ihn im Zusammenhang mit dem verletzten «Einbrecher» (E____) für verdächtig gehalten habe. Er habe gesagt, er habe keinen Schlüssel zur Bar und habe seinen Chef angerufen. Dieser habe aber nicht kommen wollen. Der Berufungskläger sei unkooperativ gewesen, habe provoziert und sich respektlos verhalten. Er habe seine Lederjacke abgezogen und angriffsbereit «die Brust geschwellt». Alle Beamten seien ruhig geblieben und hätten «sicher während 15 Minuten» versucht, ihm zu erklären, warum sie Zugang zur Bar haben wollten. Man habe entschieden, ihn mit auf die Wache zu nehmen, um abzuklären, ob er für die Verletzungen des anderen Angehaltenen verantwortlich sei sowie zwecks weiterer Abklärungen und «halt auch aufgrund seines Verhaltens». Der Berufungskläger sei auf diese Mitteilung hin ausfällig geworden. Alle seien ruhig geblieben, nur der Berufungskläger habe geschrien. Als sie ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihm für den Transport Handschellen anlegen wollten, habe es angefangen. Der Berufungskläger habe sich gewehrt und sei davon gelaufen. Sie hätten nochmals versucht, mit ihm zu sprechen. Sie und Wachtmeister G____ seien zu diesem Zeitpunkt vor ihm gestanden. Er sei nahe auf sie zugekommen, habe eine drohende Haltung eingenommen und «seine Hand nach hinten gezogen». Sie könne nicht mehr sagen, ob er auch eine Faust gemacht habe. Sie habe einfach gesehen, wie er die Hand nach hinten zog und gedacht: «Jetzt muss ich aufpassen». In diesem Moment habe der Privatkläger «eingewirkt und man hat ihn kontrolliert zu Boden geführt». Auf dem Boden habe sich der Berufungskläger gegen das Anlegen der Handfesseln gewehrt. «[…] Wir versuchten ihn auf den Bauch zu drehen und die Handfesseln anzuziehen. Er hat sich extrem gesperrt, er ist halt auch ein kräftiger Mensch. Wir wollten auch nicht so fest an ihm herumreissen, dass etwas kaputt geht. Er hat sich einfach enorm dagegen gewehrt, ihn auf den Bauch zu drehen. Er versuchte alles zu beissen, was ihm in die Nähe kam. Er versuchte auch nach allem zu kicken, zum Beispiel gegen Beine. Er hatte auch mein Bein in den Händen und hat daran gerissen, so dass ich fast zu Boden fiel. Er konnte mich zudem fast am Bein und am Arm beissen. Ich versuchte es immer wieder von verschiedenen Seiten. Bin dann halt auch einmal um ihn herum gelaufen. Ich sah dann plötzlich, dass er den Arm von meinem Kollegen im Mund hatte. Ich wusste, man muss jetzt die Situation auflösen, da sich ansonsten alle irgendwie verletzen. Ich kam dann von der anderen Seite. Er hatte in der Zwischenzeit zwar losgelassen, aber immer noch alle gebissen. Wir haben dann Pfefferspray eingesetzt. Dieser hatte scheinbar beruhigende Wirkung auf ihn. Wir konnten ihm dann auch die Handschellen anziehen. Wir haben ihn dann in Seitenlage gedreht, damit er sicher Luft bekommt. Ab dort war er körperlich ruhig. Ich blieb bei ihm und dann fing er an, mich zu beleidigen […]» (act. 315 f.).
Der ebenfalls einvernommene Polizeibeamte […] erzählte, wie er sich zwar ausserhalb der Liegenschaft befunden habe, aber mitbekommen habe, dass im Innern gestritten wurde. «Dann kamen zwei Kollegen mit Herrn A____ hinaus und haben aussen diskutiert. Da war ich dann wieder dabei». Auf die Frage, was er mitbekommen habe, gab er an: «[…] Sie diskutierten wegen einem Schlüssel, um in die Bar zu kommen. Herr A____ hat dies stets verneint und gesagt, er könne den Schlüssel nicht besorgen. Er wollte seine Personalien nicht angeben. Ich sah, wie er immer näher zu den Kollegen kam. Für mich sah es aus, als hätte er die Arme bereit zum Schlagen. Dann hat ihn der Kollege zu Boden geführt, da es kurz vor der Eskalation stand, soweit ich dies von meinem Blickwinkel sehen konnte. Ich eilte dann zur Hilfe, um ihn zu arretieren. Ich habe dann den rechten Arm von ihm – also er hat sich am Boden ziemlich gesperrt und um sich getreten. Er versuchte mit den Armen und Beinen um sich zu schlagen. Den rechten Arm konnte ich dann unter Kontrolle bringen. Mit dem Kopf versuchte er alles zu beissen, was ihm in den Weg kam. Den Biss beim Kollegen habe ich selber nicht gesehen. Ich stand mit dem Rücken zu Herrn A____ und meinen Kollegen» (act. 325). Auf genauere Nachfragen gab er an, alle hätten versucht, den Berufungskläger zu beruhigen, aber dieser sei «immer noch mehr gestiegen». Auch ihn nach draussen zu bringen und eine Frau mit ihm sprechen zu lassen, habe nichts gebracht. Dann sei nochmals Wachtmeister G____ gekommen und habe dem Berufungskläger erklärt, dass er auf den Posten mitkommen müsse, wenn er den Schlüssel nicht hergebe und seine Personalien nicht offenlege. Der Berufungskläger habe dann mit den Händen zum Kampf ausgeholt und sei Wachtmeister G____ sehr nahe gekommen. «Wir wussten, nun müssen wir handeln, sonst eskaliert es» (act. 326).
Der Privatkläger deponierte, der Einsatzleiter habe entschieden, dass die Polizei in die Bar hinein zu gehen habe, nachdem vor Ort die Blutspuren entdeckt worden seien. «[…] Wir mussten davon ausgehen, dass sich dort drin allenfalls eine verletzte Person befindet oder, dass es sich um einen Tatort handelt. […] Kurz darauf hörte ich Frau F____. Als ich zur Tür sah, nahm ich Herrn A____ das erste Mal wahr. Er ist nicht normal herein gekommen, sondern eher reingestapft, machte sich breit und kam schnurstracks auf mich zu. Ich wusste zuerst nicht, was er damit zu tun hatte. […] Er stand sehr nah bei mir. Ich sagte ihm, er solle Abstand wahren, dies hat er nicht gemacht. Ich fragte, was er hier mache, er antwortete, dass er die Polizei angerufen habe und was wir hier machten, wir sollen machen, was er sage. […] Wachtmeister G____ fragte ihn dann, ob er einen Schlüssel zur Liegenschaft habe. Er sagte, er habe einen Schlüssel, aber er würde nicht aufmachen. Es gehe uns nichts an. Wir erklärten ihm dann wieso, weshalb etc.. Er sagte dann, sein Schlüssel würde gar nicht passen. Er sträubte sich einfach richtig dagegen. Als Wachtmeister G____ ihm erklärte, dass wir unbedingt da rein müssen, wurde er dann ausfällig und wollte seine Jacke abziehen. Wir dachten, bevor es eskaliert, gehen wir besser nach draussen und sagten, er solle sich ausweisen. Quasi damit eine Equipe drinnen weiter arbeiten und die anderen ihn draussen zum Sachverhalt befragen kann. Wir sind dann nach draussen und haben das Rechtliche geklärt. Wir sagten ihm auch, dass er sich ausweisen müsse. Er hat sich verweigert. Er sagte, er habe zwar einen Ausweis dabei, aber man kenne ihn. Ich gab ihm zu erkennen, dass ich in meiner Polizeikarriere noch nie mit ihm zu tun gehabt hätte. Ich sagte, er solle zumindest seinen Namen und das Geburtsdatum angeben, damit man ihn identifizieren könne. Er sagte, er mach dies nicht, es sei eh alles falsch. Wir versuchten es noch einmal, dies hat wieder nicht geklappt. Wir stellten ihn vor die Wahl, dass er ansonsten zwecks Identifikation mit auf den Posten kommen müsse. Er sagte: "Ihr werdet schon sehen, was passiert, wenn ihr mich mitnehmt": In diesem Moment kam Wachtmeister G____ raus, bekam den Vorfall mit und versuchte nochmals mit ihm zu reden. Hat ihm nochmals alles erklärt. Er antwortete stets aggressiv und gab auch Wachtmeister G____ zu verstehen, dass er nicht mitkomme resp. sich weigere. Er ist immer weiter auf ihn zugelaufen, Wachtmeister G____ wich zurück. Zu dem Zeitpunkt, als Herr A____ einen Schritt zurück machte und seine Hand zur Faust ballte, bin ich dazwischen. Dann kam es zu dieser Anhaltung, alle Einsatzkräfte vor Ort kamen zu Hilfe. Es waren dann relativ viele Leute, welche versuchten, ihm die Handschellen anzuziehen. Er hat sich massiv gesperrt. Wir sagten ihm, er solle sich nicht sperren und er versuchte dann meine Kollegen zu beissen. Eigentlich schon von Anfang an. Auch auf das Übelste zu beschimpfen und anzuspucken. Ich habe mich zu seinem Kopf begeben, um zu verhindern, dass in dem ganzen Tumult jemand auf sein Gesicht fliegt oder so. Ich hatte seinen Kopf im Blick, um abzuwehren, falls jemand zu nahe kommt. Zu diesem Zeitpunkt hat er mich dann gebissen. Er hat gebissen und nicht mehr losgelassen. Im ersten Moment habe ich es gar nicht gespürt, erst als ich meinem Arm wegziehen wollte. Ich bemerkte, dass er sich in meinem Arm festgebissen hatte. Ich konnte mich nicht mehr lösen. Irgendwann konnte ich mich dann wegreissen und bin ärztlich versorgt worden, kam ins Spital und wurde dann auch operiert» (act. 320 f.). An der Berufungsverhandlung sagte der Privatkläger zum Moment der Zufügung der Bisswunde aus: «Das war als A____ definitiv auf dem Boden lag und mehr oder weniger alle Einsatzkräfte zu Hilfe kamen. Nachdem ich ihn zu Boden geführt hatte, kamen alle. Sie halfen. Sie versuchten, ihn auf den Rücken zu drehen, um die Hand zu fesseln. Das hat im ersten Moment nicht geklappt. Ich habe mich dann dort rausgenommen, um sicher zu stellen, dass im Eifer des Gefechts niemand A____ auf den Kopf steht. In der Dümme irgendwo draufsteht. Ich nahm mich raus, ging zu seinem Kopf, um ihn zu beruhigen. Ich sagte ihm, er solle sich entspannen. Er solle sich auf den Rücken drehen. Und zu diesem Zeitpunkt, als er auf dem Boden lag, hat er mich gepackt und reingebissen» (Prot. HV act. 626).
4.4.4 Alle drei befragten Polizeibeamten schildern übereinstimmend, dass sich der Berufungskläger ab seiner Ankunft in der Liegenschaft aggressiv, unzugänglich, unhöflich und inadäquat verhalten habe. Ebenfalls kohärent erzählen sie, wie dem Berufungskläger die Situation mehrmals erklärt worden und er aufgefordert worden sei, den Zugang zur Bar zu ermöglichen und seine Personalien anzugeben bzw. sich auszuweisen. Erst als der Berufungskläger den Anschein gemacht habe, auf Wachtmeister G____ losgehen zu wollen, habe der Privatkläger ihn zu Boden gebracht. Ebenfalls stimmig berichteten alle drei, wie sich der Berufungskläger am Boden mittels um sich Treten mit Armen und Beinen sowie mit Beissen gegen das Anlegen von Handschellen gewehrt habe. Alle Depositionen erfolgten im freien Redefluss. Die je sehr detailgetreue und jeweils aus der eigenen Perspektive geschilderten Aussagen erscheinen dabei spontan und nicht auswendig gelernt. Alle Polizeibeamten wurden ausserdem einzeln und unmittelbar nacheinander einvernommen und kannten die Aussagen der jeweils anderen nicht. Eine Absprache kann aufgrund der Umstände sowie der überzeugenden Perspektivenwechsel und den daraus folgenden leichten Abweichungen betreffend die wahrgenommenen Momente des Ereignisses ausgeschlossen werden. Sodann sprechen auch das vor Berufungsgericht erstmals gesichtete Video sowie die Zeugenaussage von D____ nicht gegen die Richtigkeit der Depositionen der Polizeibeamten. Wie dargelegt, muss das Video unmittelbar nach erfolgtem Biss in den linken Unterarm des Privatklägers entstanden sein. Es belegt seinen Bericht, wonach er sich nach dem zu Boden bringen des Berufungsklägers auf Höhe von dessen Kopf befunden habe. Dem auf dem Video ersichtlichen Verhalten des Privatklägers nach, scheint er weiterhin darum besorgt, dass es zu keiner Kopfverletzung des Berufungsklägers kommt. Über das Verhalten des Berufungsklägers bevor er zu Boden gebracht wurde, vermag das Video indessen nichts auszusagen. Ebenso wenig vermögen die Aussagen des Zeugen D____, einen anderen Sachverhalt als den von den Beamten geschilderten zu belegen. Er sichtete das Ereignis offenbar, nachdem der Berufungskläger von den Beamten zu Boden gebracht worden war und mutmasslich ab dem Moment, als sich der Privatkläger von der Festhaltung (etwas) entfernt hatte, da er schilderte, wie sich ein Beamter den (verletzten) Arm gehalten habe. Mit anderen Worten vermögen weder die Zeugenaussage des D____ noch das Video zu klären, weshalb die Beamten den Berufungskläger zu Boden gebracht hatten. Es bleibt diesbezüglich vielmehr in Bezug auf die Beweiswürdigung bei den Aussagen der drei befragten Polizeibeamten. Es kann deshalb gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers und seiner beiden Kollegen mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Berufungskläger sich aggressiv und unkooperativ verhielt, er gleichwohl wiederholt über die Situation aufgeklärt und im Vorfeld des «zu Boden Bringens» mehrmals aufgefordert worden war, bei der Türöffnung behilflich zu sein und sich auszuweisen. Erst als der Berufungskläger sich in Angriffsposition gegen Wachtmeister G____ brachte, wurde er vom Privatkläger zu Boden gebracht. Das auf dem Video ersichtliche und tatsächlich nicht unerhebliche Einwirken der Polizeibeamten auf den Berufungskläger (insbesondere des Beamten, der auf den Beinen des Berufungsklägers auf und ab wippt) erklärt sich dabei durch dessen massive Abwehr gegen das Anlegen von Handschellen sowie durch den zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Biss in den Unterarm des Privatklägers.
Erstellt ist damit, dass sich der Berufungskläger entgegen seinen Aussagen nicht in einer Notwehrsituation befand. Im Gegenteil befanden sich die Beamten mit einem angedrohten Angriff seinerseits konfrontiert, was rechtfertigt, dass der Privatkläger den Berufungskläger, um die Anhaltung durchführen respektive ihn auf die Polizeiwache verbringen zu können, zu Boden brachte. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass ab diesem Moment die anderen anwesenden Polizisten ihren Kollegen zur Hilfe eilten, was den nicht unerheblichen Personeneinsatz in diesem Moment des Geschehens erklärt. Entgegen der vom Berufungskläger artikulierten Auffassung, die Beamten hätten nicht mit einer berauschten Person umzugehen gewusst, ist sodann erstellt, dass die Beamten den Zustand des Berufungsklägers erkannten und richtig einschätzten. Mehrere Beamte versuchten deshalb wiederholt beruhigend auf ihn einzuwirken und seine Kooperation zu erreichen. Erst als dies misslang und der Berufungskläger zunehmend ausfälliger wurde, handelte der Privatkläger, um den dem Anschein nach unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen Wachtmeister G____ zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger nicht nur von den Polizisten darüber informiert worden war, es handle sich bei der Bar möglicherweise um einen Tatort. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Berufungskläger bekannt war, was sich vor der Schliessung der Bar dort zugetragen hatte. Gemäss im Polizeirapport vom 16. März 2020 (act. 86 ff.) festgehaltenen Angaben der ebenfalls in der Bar arbeitenden H____ war es nämlich tatsächlich der Berufungskläger, welcher wenige Stunden zuvor eine körperliche Auseinandersetzung mit dem späteren «Einbrecher» E____ hatte (act. 93 f.). Auf jeden Fall war ihm gemäss eigenen Aussagen bereits bei der Requisition der Polizei bekannt, dass es sich bei der Person vor der Bar um E____ handelte, denn er sagte am 17. März 2020 aus, E____ habe H____ mit einer «Knarre» bedroht, bei den Patronen habe es sich allerdings um Platz- oder Gaspatronen gehandelt. Er wisse nicht, was mit dieser Pistole danach geschehen sei. «Deswegen war ja die Angst. Als mein Chef das Foto von der Frau von oben bekommen hat noch höher» (act. 121). Mit dieser Aussage bezog er sich offensichtlich auf die telefonische Information an seinen Chef, es versuche jemand in die Liegenschaft einzudringen. Die Hinweise der Polizei kamen für ihn folglich nicht völlig überraschend. Mit diesem Hintergrundwissen konnte er diese vielmehr problemlos einordnen und es wäre ihm zuzumuten gewesen, adäquat auf die Anweisungen der Polizei zu reagieren. Die Polizeibeamten hingegen nahmen vor dem Hintergrund der von ihnen bei der Requisition vor Ort vorgefundenen Situation zu Recht an, es könnte sich um einen Tatort handeln. Ebenso korrekt war ihre Forderung, der Berufungskläger habe sich auszuweisen, da er selber sich in die polizeilichen Handlungen einmischte und zu erkennen gab, dass er in dieser Bar arbeite. Sodann war die Polizei aufgrund der Weigerung des Berufungsklägers, sich auszuweisen oder auch nur Angaben zu seiner Identität zu machen, berechtigt, ihn auf eine Polizeiwache mitzunehmen. Auch hatten die Polizisten Grund zur Annahme, der Berufungskläger könnte gegen einen ihrer Kollegen gewalttätig werden, weshalb sie auch selber Gewalt zur Durchsetzung der Anhaltung vornehmen durften. Selbst die auf den ersten Blick irritierend heftig einwirkenden «Wippbewegungen» auf die Beine des Berufungsklägers erklären sich vor dem Hintergrund des massiven «Umsichschlagens» mit allen vier Extremitäten, mit dem sich der Berufungskläger gegen die Anhaltung zur Wehr setzte. Auch wenn hier ein simples Festhalten der Beine wünschenswerter erschiene, ist die massive Stresssituation, in welcher sich die Beamten befanden, nicht zu unterschätzen und darf deren Handeln nicht einem zu strengen Massstab unterworfen werden. Die konkrete Vornahme der Anhaltung ist unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig zu erachten. Der Berufungskläger hat die Konsequenzen seiner inadäquaten und gewalttätigen Reaktion auf die gerechtfertigte polizeiliche Massnahme der Anhaltung in jeder Hinsicht selber zu verantworten. Es liegen mit anderen Worten weder eine rechtfertigende Notwehr noch ein Notwehrexzess vor, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Strafurteil act. 379). Im Gegenteil haben sich die Polizeibeamten vor dem Einsatz von Gewalt genauso verhalten, wie sich dies der Berufungskläger gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung wünschte (nur das er eben behauptete, die Polizei habe nicht so gehandelt). An diesem Resultat der Beweiswürdigung vermögen weder die Zeugenaussage von D____ noch die im Video gesichtete Sequenz des Anhaltungsvorgangs etwas zu ändern.
4.5
4.5.1 Der Berufungskläger legt nicht dar, was – ausser der bereits widerlegten Notwehrsituation – gegen die rechtliche Einordnung des Ereignisses und seiner Folgen durch die Vorinstanz spricht. Es kann deshalb in Bezug auf den Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) und auf die diesbezüglichen Ausführungen im Strafurteil verwiesen werden (act. 380 f.).
4.5.2 Wie bereits vor Strafgericht verlangt der Privatkläger die erlittene Bissverletzung als (allenfalls versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 dritter Abschnitt StGB zu qualifizieren. Dazu seien Faktoren zu berücksichtigen, welche zwar die berufliche Tätigkeit der verletzten Person nicht erheblich beinträchtigen, aber eine Einschränkung der Lebensqualität verursachen würden. Der Privatkläger sei zweifelsohne in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Noch immer habe er am linken Unterarm ein Taubheitsgefühl und der Haarwuchs habe im Narbenbereich nicht mehr eingesetzt. Tagtäglich erinnere dies den Privatkläger an den schrecklichen Vorfall. Er fürchte sich auch davor, wieder gebissen zu werden. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zusätzlich aus, der Heilungsprozess sei sehr langwierig gewesen, die Wunde habe mehrmals geeitert und man habe einmal nekrotisierendes Muskelgewebe entfernen müssen. Man habe die Wunde nicht zunähen können, sondern sie habe «von innen heraus zuwachsen» müssen. Nun sei sie zwar verheilt, habe er «merke es einfach mit den eingewachsenen Haaren». Das werde ihn gemäss Angaben des Arztes ein Leben lang begleiten. Er werde auch regelmässig darauf angesprochen (Prot. HV act. 629). Die Funktion des linken Armes des Privatklägers ist gemäss den Feststellungen der Sachverständigen vor Strafgericht nicht eingeschränkt (Prot. HV act. 344). An der Berufungsverhandlung zeigte der Privatkläger dem Gericht eine vollständig verheilte Narbe der Grösse einer fünf Franken Münze in der unverkennbaren Form eines Gebisses (Prot. HV act. .629).
4.5.3 Der Generalklausel des dritten Abschnitts von Art. 122 StGB vorgehend definiert die Bestimmung die schwere Körperverletzung als gegeben, wenn jemand lebensgefährlich verletzt, körperlich verstümmelt oder wenn jemandem ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird. Eine schwere Körperverletzung erleidet auch, wer aufgrund der Verletzung bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank wird oder wem das Gesicht arg und bleibend entstellt wird. Die „andere schwere Schädigung des Köpers oder der körperlichen und geistigen Gesundheit eines Menschen“ gemäss dem dritten Abschnitt von Art. 122 StGB muss in ihrer Schwere mit den vorgenannten Beispielen vergleichbar sein. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifikation der erlittenen Schwere einer Körperverletzung insbesondere die Dauer eines Spitalaufenthalts, der Bewusstlosigkeit oder der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit sowie der Grad der Invalidität und der erlittenen Schmerzen (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 122 N 9).
4.5.4 Auch wenn ein gewisser bleibender Schaden, namentlich das Taubheitsgefühl im Narbenbereich sowie die Notwendigkeit der regelmässigen Pflege bzw. der Entfernung der spärlich nachwachsenden und in den Narbenbereich einwachsenden Härchen, vorhanden ist, erreicht die erlittene Verletzung des Privatklägers nicht die für eine schwere Körperverletzung notwendige Beeinträchtigungsschwelle. Die Wunde ist vollständig verheilt und der Privatkläger ist durch sie weder bei der Arbeit noch in seinem sonstigen Alltag eingeschränkt. Zwar verlief der Wundheilungsprozess wohl schmerzhaft und aufgrund einer Infektion offenbar erschwert, gleichwohl bedurfte es deswegen keines Spitalaufenthaltes und der durch die Verletzung notwendige Arbeitsausfall dauerte nur wenige Tage. Was die Narbe allerding «besonders» macht, ist deren eindeutige Form eines Gebisses, weshalb der Privatkläger gemäss seinen Angaben auch regelmässig darauf angesprochen wird. Dieses «Bissstigma» vermag für sich allein die Verletzung allerdings nicht zur schweren Körperverletzung zu qualifizieren. Dies auch, weil sie sich an einer Körperstelle befindet, die problemlos bedeckt werden kann und bei einer Begegnung mit anderen Personen auch nicht sofort auffällt, anders als etwa eine Narbe im Gesicht. Eine Narbe dieser Grösse hat am Arm insgesamt nicht einen entstellenden Effekt, wie das bei einer vergleichbaren Narbe im Gesicht zweifelslos der Fall wäre. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit der Zufügung des Bisses in den Unterarm des Privatklägers beabsichtige oder in Kauf nahm, ihm eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Auch wenn bei einer (in casu nicht erfolgten) Durchtrennung von Sehnen oder Nerven eine verbleibende funktionelle Störung nach Aussagen der Sachverständigen theoretisch möglich sei (Prot. HV act. 344), drängt sich diese Gefahr nicht als dermassen wahrscheinlich auf, dass sie als einkalkuliertes Risiko erachtet werden kann. Es bleibt deshalb bei der rechtlichen Einordnung der erlittenen Verletzung als einfache Körperverletzung in Sinne von Art. 123 StGB.
5.
5.1 Der Berufungskläger verlangt auch im Falle einer gleichbleibenden Verurteilung eine Senkung der ausgesprochenen Sanktion. Insbesondere sei anstelle einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe eine bedingt vollziehbare Geldstrafe auszusprechen. Das Strafmass sei zudem deutlich zu reduzieren, da der Berufungskläger jeweils auf Anweisung seines Vorgesetzten gehandelt habe.
5.2 Das Strafgericht hat eine umfassende Würdigung der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Tat- und Täterkomponenten vorgenommen. Diese Feststellungen der Vorinstanz werden nicht konkret gerügt, weshalb auf die korrekte Würdigung der relevanten Aspekte der Strafzumessung verwiesen werden kann (Strafurteil act. 381 ff.). Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe jeweils auf Anweisungen seines Vorgesetzten gehandelt, was strafmindernd zu berücksichtigen sei, ist ihm zu widersprechen. Auch wenn er im ersten Vorfall die Anweisung hatte, C____ aus der Bar zu entfernen und beim zweiten Vorfall auf Anweisung seines Chefs in den frühen Morgenstunden zur Bar zurückkehrte, legitimiert ihn dies selbstredend nicht, einen Gast der Bar zu schlagen und sich Anordnungen der Polizei zu wiedersetzen. Die für die Bisswunde erfolgte vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe von 8 Monaten um 3 weitere Monate erscheint angesichts der Schwere dieser Tat als am untersten Rand der deshalb möglichen Straferhöhung angesetzt. Insbesondere der Umstand, dass der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt während eines laufenden Strafverfahrens nochmals einschlägig delinquierte sowie die Intensität des Bisses hätten ohne Weiteres eine einiges massivere Straferhöhung noch als angemessen erscheinen lassen. Der berauschte Zustand des Berufungsklägers zum Zeitpunkt des Vorfalls am 16. März 2020, welcher als enthemmend leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, ist in der gegebenen Straferhöhung jedenfalls bereits enthalten. Damit bleibt es bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung. Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen gar nicht in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB). Hinzu kommen die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.– für den (nicht angefochtenen) Schuldspruch wegen Beschimpfung sowie die Busse von CHF 300.– wegen der (nicht angefochtenen) mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121). Die Strafen sind wie bereits vorinstanzlich mit aufgeschobenen Vollzug unter Festlegung einer Probezeit von 3 Jahren zu verhängen.
6.
6.1 Der Privatkläger beantragt die Zusprechung eines Schadenersatzes von CHF 378.– für die beschädigte Uhr sowie eine Genugtuung von CHF 6'000.– für die erlittene Bissverletzung. Begründet wird dies grundsätzlich mit den Argumenten, welche bereits für eine Qualifizierung der Tat und ihren Folgen als schwere Körperverletzung vorgebracht wurden.
6.2 Für den Nachweis des Schadens betreffend die beschädigte Uhr wurden auch dem Berufungsgericht keine Belege eingereicht. Es bleibt deshalb bei einer Verweisung dieser Forderung auf den Zivilweg mangels genügender Substantiierung der Forderung.
6.3
6.3.1 Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6.3.2 Das Bestehen eines Genugtuungsanspruches ist vorliegend aufgrund der erlittenen Körperverletzung unbestrittenermassen gegeben. Bei der Festlegung der Höhe der geschuldeten Zahlung drängt es sich auf, rechtsvergleichend die Höhe von gesprochenen Genugtuungen in anderen Fällen heranzuziehen. Dazu werden exemplarisch drei Fälle aufgeführt, die eine Einordung der vorliegend angemessenen Summe für die erlittene Unbill im Vergleich zu Zahlungen bei anderen Verletzungen mit Narbenfolge ermöglichen. So sprachen beispielsweise das Obergericht Solothurn der geschädigten Person eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.– für eine erlittene Quetschrisswunde der Nase mit einer bleibenden und schmerzempfindlichen Narbe im Gesicht (Urteil des Obergerichts SO vom 16. November 2016 STBER.2016.26) und das Appellationsgericht einer geschädigten Person eine Genugtuung von CHF 1'000.– für eine Narbe auf der Stirn zu. In einem anderen Entscheid des Appellationsgerichts wurde eine Genugtuungssumme von CHF 5'000.– gesprochen für erlittene Fusstritte und Schläge gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers durch mehrere Personen, wovon das Opfer Schwellungen, Schürfungen und Hämatome, einer Quetschrisswunde am Kinn und der Unterlippe, eine Zahnverschiebung, eine Zahnkranzfraktur, eine Schädel-Hirntrauma ersten Grades, eine Nasenbeinfraktur und eine Mittelgesichtsknochenfraktur davon trug (AGE SB.2019.82 vom 3. März 2021). Es kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall die Quetschrisswunde am Kinn und der Unterlippe ebenfalls eine Narbe hinterliess. Die beispielhaften Fälle zeigen auf, dass sogar für Narben im Gesicht, Genugtuungssummen in der dem Privatkläger vom Strafgericht zugesprochenen Höhe als angemessen erachtet werden. Ersichtlich wird weiter, dass für eine Genugtuung in der geforderten Höhe zusätzliche und massivere Verletzungen als mitabgegolten erachtet werden. Damit erweist sich die durch das Strafgericht gesprochene Genugtuung von CHF 1'000.– zu Lasten des Berufungsklägers als im Rechtsvergleich durchaus angemessen. Dass der Privatkläger aufgrund der sehr spezifischen Form seiner Narbe ein «Bissstigma» davonträgt, kann rechtsvergleichend einzig mit einer moderarten Erhöhung berücksichtigt werden. Die Genugtuung wird deshalb auf CHF 1'500.– erhöht. Die geltend gemachte Mehrforderung im Betrag von CHF 4'500.– wird abgewiesen.
7.
Damit dringt der Berufungskläger mit seiner Berufung gar nicht durch und der Privatkläger mit seiner in geringem Ausmass und einzig in Bezug auf seine Berufung gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuungssumme. Die Kosten sind im Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger trägt demnach die ganzen Kosten seiner Berufung. Dem Privatkläger wird ein Obsiegen im Umfang von 10 % zugestanden, weshalb er eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr zu tragen hat. Ausserdem hat der Berufungskläger dem Privatkläger eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % der dem Privatkläger für das Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung bedarf keiner Abänderung und wird bestätigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Schuldsprüche gegen C____ wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG und seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 5. bis 6. Oktober 2019), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 StGB;
- der Freispruch von C____ vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift;
- die Schuldsprüche in Abwesenheit gegen A____ wegen Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
- der Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB gegen A____;
- die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Postkarte (Verzeichnis 150453), der Betäubungsmittel (1 Minigrip mit 0.8 g Kokain, Verzeichnis BMD) sowie der 25 Platzpatronen (Verzeichnis 151395) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB;
- die Einziehung des beschlagnahmten Kubotan (Verzeichnis 150046) nach Art. 31 Abs. 3 WG;
- die Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Verzeichnis 151586, Pos. 1002 – 1007) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____;
- die Rückgabe des beigebrachten Geräts mit Festplatte zur Videoüberwachungsanlage (Verzeichnis 151358, Pos. 701) unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...];
- der Verbleib der CDs mit den Krankengeschichten von A____ und C____ bei den Akten;
- die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin [...] AG gegen C____;
- Die Auferlegung der persönlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘315.60 und einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000 bzw. CHF 1‘000.– (aufgrund von Verzicht auf eine Berufung und Verzicht auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO) zu Lasten von C____;
- die Bezahlung eines Honorars und einer Spesenvergütung inklusive 7,7% MWST von total CHF 6‘873.20 zugunsten der amtlichen Verteidigung von A____, [...].
Der Berufungskläger A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers B____ neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen (wegen Beschimpfung und mehrfacher Übertretung gegen Art. 19a BetmG) der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldigt erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 3 Tagen (Polizeigewahrsam am 5. Oktober 2019 und vom 16. bis 17. März 2020) und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 285 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 StGB.
Der Berufungskläger A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.– an den Privatkläger B____ verurteilt. Die diesbezügliche Mehrforderung von CHF 4'500.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung des B____ gegen den Berufungskläger von CHF 378.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger A____ hat dem Privatkläger B____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'961.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren hat er dem Privatkläger B____ eine Parteientschädigung von 10% der dazu eingereichten Honorarnote und damit CHF 806.80 (inkl. Anteil Spesen und Anteil an 7,7 % MWST) zu bezahlen.
Der Berufungskläger A____ trägt die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr von total CHF 18'863.60 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Privatkläger B____ trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 450.– (inklusive Kanzleiauslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers A____, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 117.40, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 421.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Eine Rückforderung nach Art 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- C____ (nur Dispositiv)
- Gfr. F____ (nur Dispositiv)
- [...] AG (nur Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).