Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.57

 

URTEIL

 

vom 6. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____,                                                                           Berufungsklägerin

[...]                                                                                         Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____,                                                                      Berufungsbeklagter 1

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

C____,                                                                       Berufungsbeklagte 2

[...],                                                                                         Beschuldigte

vertreten durch [...],

[...]

 

D____,                                                                       Berufungsbeklagte 3

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...],Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. März 2021

 

betreffend ad 1: Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung

ad 2: Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung

ad 3: Amtsbissbrauch

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März 2021 wurden B____ und D____ von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt kostenlos freigesprochen. Kostenlos freigesprochen wurde auch C____ von der Anklage des Amtsmissbrauchs. Allen drei Beschuldigten wurde eine Parteientschädigung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, die Zivilforderung von A____ im Betrage von CHF 9'527.65 wurde abgewiesen.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 31. Mai 2021 durch ihren Rechtsvertreter Berufung erklärt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die drei Beschuldigten seien gemäss Anklage schuldig zu erklären sowie angemessen zu bestrafen. Zudem seien die drei Beschuldigten solidarisch zu einer angemessenen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren an die Berufungsklägerin zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge. Die übrigen Parteien erklärten innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragten sie, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit Berufungsbegründung vom 13. September 2021 begründete die Berufungsklägerin die gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2021 unter Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte C____, die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen, zudem sei ihr eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Am 26. Oktober 2021 liess sich B____ vernehmen und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom 15. November 2021 schloss auch D____ auf Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2024 wurden zunächst die Berufungsklägerin und die drei Beschuldigten befragt. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sowie die drei Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Privatklägerin vom angefochtenen Urteil berührt und hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Allerdings beschränkt sich  ihre Legitimation gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO auf den Schuld- und Zivilpunkt. Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.  

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs und entsprechend einen Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs (alle drei Beschuldigten) und wegen Urkundenfälschung im Amt (Beschuldigte B____ und D____) sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zu Lasten der Beschuldigten. Damit ficht sie mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an.

 

2.

2.1      Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sei die Vorgeschichte vom 28. März 2017 – die polizeiliche Requisition sowie die Mitnahme der Berufungsklägerin auf die Polizeiwache – durch die weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Ehemannes der Berufungsklägerin und der drei beschuldigten Polizisten sowie den Requisitionseintrag vollumfänglich erstellt. Unbestritten sei zudem die durch den Beschuldigten B____ angeordnete und von den Beschuldigten D____ und C____ durchgeführte Kleiderdurchsuchung mit vollständiger Entkleidung, inklusive Visionierung der einsehbaren Körperöffnungen der Berufungsklägerin auf der Polizeiwache. Was die Art und Weise der besagten Kontrolle anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, die Schilderungen der Berufungsklägerin seien aufgrund etlicher Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht verlässlich, so dass nicht unbesehen darauf abgestellt werden könne. Hingegen seien die Aussagen der drei Beschuldigten im Kern deckungsgleich und insgesamt glaubhaft, weshalb von ihrer Sachverhaltsversion auszugehen sei. Es sei somit nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin auf wiederholte Aufforderung der Beschuldigten D____ selbständig sämtliche Kleidungsstücke ausgezogen habe und die Visionierung der Körperöffnungen der Berufungsklägerin ohne jegliche Berührung stattgefunden habe. Aus dem Requisitionseintrag vom 3. April 2017 gehe zudem hervor, dass sich die Berufungsklägerin geweigert habe, die ihr am 28. März 2017 wegen Lärm und Unfugs sowie öffentlicher Ärgerniserregung im Rauschzustand ausgestellte Ordnungsbusse entgegenzunehmen. Es sei daher nachgewiesen, dass die Beschuldigten den Inhalt der Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 nicht nachträglich um das Element der Nachtruhestörung erweitert hätten (Urteil Akten S. 689 ff.).

 

2.2      Mit ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, die Verzeigung wegen Lärms bei ihrer Verbringung vom Schlafzimmer zur Polizeiwache stütze sich auf unwahre Angaben der Beschuldigten B____ und D____ und sei von diesen nachträglich der Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 hinzugefügt worden. Was die Geschehnisse auf der Polizeiwache anbelange, sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Berufungsklägerin habe den Geschehensablauf jeweils anders geschildert; dabei handle es sich jedoch nur um geringfügige sprachliche Variationen, welche keinesfalls gegen ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Vielmehr seien ihre Schilderungen des Vorgefallenen während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und deckungsgleich gewesen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche zudem, dass sie eine gewisse eigene Unfreundlichkeit gegenüber den Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und auch ihr eigenes vorgängiges Verhalten gegenüber ihrem Ehemann nicht beschönigt habe. Zudem würden ihre Angaben, namentlich in Bezug auf die Verbringung von der Wohnung zum Polizeiauto durch die Aussagen ihres Ehemannes gestützt. Alles in allem seien ihre Aussagen als sehr glaubhaft zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die nicht überzeugenden Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Im Ermittlungsverfahren habe der Beschuldigte B____ eine vorgefertigte Aussage zu Protokoll gegeben und Ergänzungsfragen unbeantwortet gelassen, während die Beschuldigten D____ und C____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien die Beschuldigten jeweils in Anwesenheit der anderen Beschuldigten befragt worden, was ihnen erlaubt habe, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht verwunderlich, dass aus ihren Depositionen keine Widersprüche ersichtlich seien. Auffällig sei zudem, dass alle drei Beschuldigten bei ihren Antworten jeweils nach Möglichkeit den Bezug zum konkreten Sachverhalt vermieden und lediglich allgemeingültige Aussagen zum Vorgehen der Polizei gemacht hätten. All dies zeuge von einem taktischen Aussageverhalten der Beschuldigten, weshalb auf ihre Depositionen nicht abzustellen sei. Vielmehr sei vollumfänglich den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu folgen (Berufungsbegründung Akten S. 778-783).

 

2.3      Dagegen bringen die Beschuldigten vor, die Aussagen der Berufungsklägerin seien in Bezug auf das zentrale Kerngeschehen nicht deckungsgleich. So seien die Vorwürfe der Berufungsklägerin gegenüber den drei Beschuldigten mit zunehmendem Wissen um die Aktenlage belastender geworden. Auch betreffend die Anzahl der bei der Kontrolle anwesenden Personen variierten ihre Schilderungen. Die stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen der Beschuldigten würden durch die widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen nicht entkräftet (Stellungnahmen Beschuldigte C____ Akten S. 795-797, Beschuldigter B____ Akten S. 801 f., Beschuldigte D____ Akten S. 805).

 

2.4

2.4.1   Die Berufungsklägerin hat in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017 die Vorgänge vom 28. März 2017 ein erstes Mal geschildert und anschliessend sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausführliche Aussagen dazu gemacht. Ihre Aussagen sind als belastendes Indiz einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Auch die Beschuldigten haben Aussagen gemacht. Jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass im Ermittlungsverfahren lediglich der Beschuldigte B____ ausgesagt hat, während die Beschuldigten D____ und C____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben die Beschuldigten D____ und C____ ausgesagt, der Beschuldigte B____ hat zum Kerngeschehen keine Aussagen mehr machen wollen. An der Berufungsverhandlung haben schliesslich alle drei Beschuldigten die Aussage zur Sache verweigert.

 

2.5

2.5.1   Aus der Strafanzeige der Berufungsklägerin vom 26. April 2017 geht hervor, sie habe im Verlauf eines lauten Ehestreits mit E____ eine Tischlampe zu Boden geworfen. Danach sei sie mit einem Glas Rotwein ins Bett gegangen, wo sie sich mit ihrem Smartphone beschäftigt habe. Es seien nach einer gewissen Zeit zwei Polizisten in ihrem Schlafzimmer aufgetaucht; sie habe diese gebeten, das Zimmer zu verlassen und sie in Ruhe zu lassen. Sie sei dann von den Polizisten aufgefordert worden, aufzustehen und mitzugehen, was sie verweigert habe. Der Polizist habe sie sodann an den Armen gepackt, aus dem Bett gezogen und in Handschellen gelegt. Nur in Bluse und Unterhose und ohne Schuhe sei sie von den beiden Polizisten durch ihre Wohnstrasse zum Polizeiauto geführt worden, obwohl sie den Polizisten mitgeteilt habe, dass sie unter schwerer Arthrose leide. Auf der Polizeiwache [...] habe sie die Durchführung eines Atemalkoholtests verweigert, jedoch von sich aus angegeben, an diesem Abend Alkohol konsumiert zu haben. Im Anschluss sei sie aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei Polizistinnen gegen ihren Willen ausgezogen worden, während eine dritte Polizistin dabei zugesehen habe. Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut worden seien, habe sie sich wieder anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert habe, das komme jetzt auch nicht mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine Ausnüchterungszelle geschoben worden und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit später hineingeworfen worden. Via Gegensprechanlage habe sie sich nach dem Grund erkundigen wollen, weshalb sie auf der Polizeiwache eingesperrt worden sei, jedoch keine verständliche Antwort erhalten. Als sie sich um 7 Uhr morgens erneut über die Gegensprechanlage nach der Entlassung erkundigt habe, sei sie von dem gleichen Polizisten, welcher sie in der Nacht aus der Wohnung abgeführt habe, gefragt worden, ob sie jetzt wieder ruhig und vernünftig sei, worauf sie geschwiegen habe. Schliesslich sei sie um 12 Uhr entlassen worden (Akten S. 93-96).

 

2.5.2   Aus dem vom Beschuldigten B____ verfassten Requisitionsbericht vom 3. April 2017 geht hervor, der Ehemann der Berufungsklägerin habe kurz nach Mitternacht die Polizei requiriert, weil die Berufungsklägerin angeblich durchgedreht und auf ihn losgegangen sei. Die requirierten Beschuldigten B____ und D____ hätten sie Rotwein trinkend in ihrem Bett angetroffen. Sogleich habe sie die Polizisten lauthals aufgefordert zu verschwinden. Von einem vorgängigen Streit habe sie nichts wissen wollen. Nach kurzer Zeit sei sie verbal und nonverbal aggressiv geworden, weshalb sie in Handfesseln gelegt worden sei. Da sie keine Gewähr geboten habe, sich ruhig zu verhalten und die Gefahr einer erneuten Attacke gegen den Ehemann bestanden habe, sei sie auf die Polizeiwache [...] verbracht worden. Den Atemalkoholtest habe sie verweigert, die durch die Beschuldigten D____ und C____ durchgeführte Kleider- und Effektenkontrolle sei negativ ausgefallen. Zwecks Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sei sie anschliessend in einer Zelle arrestiert worden und, nachdem sie morgens um 7 Uhr um Entlassung ersucht, aber keine Gewähr geboten habe, sich ruhig zu verhalten, schliesslich um 10:35 Uhr entlassen worden. Die Ordnungsbusse habe sie nicht entgegengenommen (Akten S. 98 f.).

 

2.5.3   Aus der von der Beschuldigten D____ verfassten Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 geht hervor, die Berufungsklägerin sei gegenüber der durch den Ehemann requirierten Polizei äusserst unkooperativ und genervt gewesen. Sie habe die Polizisten mehrfach lauthals aufgefordert, aus ihrem Zimmer zu verschwinden und nichts von einem vorgängigen Streit wissen wollen. Beim Verbringen zum Patrouillenwagen habe sie unkontrolliert herumgeschrien und so die Nachtruhe gestört. Zudem habe sie den Beschuldigten B____ mehrmals als «Arschloch» bezeichnet und die Beschuldigte D____ gefragt, ob sie noch normal sei. Aus all diesen Gründen sei ihr eine Ordnungsbusse ausgestellt worden (Akten S. 100-103).

 

2.6

2.6.1   Die Aussagen der involvierten Personen decken sich in etlichen Punkten. So steht fest, dass der Ehemann der Berufungsklägerin im Verlauf eines eskalierten Ehestreits (mit Schreien, Werfen von Gegenständen und eventuell Gerangel) die Polizei requirierte, welche von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging. Als die Beschuldigten B____ und D____ traf kurz darauf am Wohnort des Ehepaares eintrafen, wurden sie von dem vor der Liegenschaft wartenden Ehemann empfangen. Nach einer ersten kurzen Befragung des Ehemannes zur psychischen Gesundheit und zum Alkoholkonsum der Berufungsklägerin sowie zu allfälligen Waffen im Haus betraten die Beschuldigten B____ und D____ das Schlafzimmer der Berufungsklägerin, die mit einem Glas Wein im Bett sass und sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte (Auss. B____, Akten S. 259 f., Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611; Auss. E____ Akten S. 223 f.; Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107). Bezüglich des weiteren Verlaufs herrscht Uneinigkeit. Die Beschuldigten gaben an, die Berufungsklägerin habe auf ihre Fragen nach dem Vorgefallenen von Anfang an unkooperativ, beleidigend und zunehmend verbal aggressiv reagiert (Auss. B____ Akten S. 260: «Sie antwortete, nichts ist passiert, verschwinde, du Arschloch. […] Am Ende jedes Satzes sagte sie Arschloch zu mir»; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611: «Es sind keine richtigen Antworten gekommen. Wir sollten verschwinden. Permanent sind Beleidigungen gefallen und mehrmals das Wort ‘Arschloch’» […]. Sie wurde aggressiver, verbal und nonverbal. Nicht körperlich»). Dagegen gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, sie sei sogleich zum Mitkommen aufgefordert worden, ohne die Gelegenheit zu erhalten, die Geschehnisse aus ihrer Sicht zu schildern. Sie habe keinen Grund gesehen, ihr Bett zu verlassen und sei vollkommen passiv geblieben (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107, 109, 111: «Zu diesen Polizisten sagte ich lediglich, verschwinden Sie aus meinem Schlafzimmer. […] Ich wurde nie angefragt, was aus meiner Sicht passiert sei, […]. Ich wusste nicht, um was es da ging»; Prot. HV Akten S. 619: «Ich habe sie nicht beschimpft. Ich habe nie geschrien oder bin laut geworden. […] Ich bin sehr passiv gewesen»). Gestützt auf die Aussagen des im Gang bzw. im Wohnraum wartenden Ehemannes der Berufungsklägerin muss immerhin davon ausgegangen werden, dass es zwischen den Polizisten und der Berufungsklägerin zu einer Auseinandersetzung bzw. einem Disput kam (Auss. E____ Akten S. 227 f.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten B____s beschloss er im Verlauf des Gesprächs, die Berufungsklägerin aufgrund ihres renitenten und aggressiven Verhaltens nicht in der Wohnung zu belassen, sondern auf die Polizeiwache mitzunehmen. Man habe die Berufungsklägerin entsprechend informiert und vor die Wahl gestellt, selbständig aufzustehen, sich anzuziehen und mitzugehen oder in Handschellen abgeführt zu werden. Als die Berufungsklägerin die gesetzte Frist habe verstreichen lassen, habe man ihr Handschellen angelegt und sie zum Polizeiauto geführt (Auss. B____ Akten S. 260; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611 f.). Dagegen machte die Berufungsklägerin geltend, sie sei ohne jede Vorwarnung in Handschellen gelegt und so gut wie unbekleidet abgeführt worden (Auss. Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619: «Ich bin überrumpelt worden von Herrn B____. Er hat mich vehement aus dem Bett gerissen und mich unmittelbar mit Handschellen gefesselt»: Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923). Danach seien sie zu dritt zum Polizeiauto gegangen, wobei auch in diesem Punkt die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich des Verhaltens der Berufungsklägerin voneinander abweichen. Während die Beschuldigten angaben, sie sei weiterhin ausfällig und laut gewesen und habe die beiden Polizisten beschimpft, während sie von der Wohnung zum Polizeiauto geführt worden sei, (Auss. B____ Akten S. 260: «Ich wollte Frau A____ ins Auto hinein begleiten, worauf sie anfing zu schreien, ‘au, au, du machst mir weh, du Arschloch’»; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 612: «Sie hat weitergemacht mit ihrem Verhalten und aufgrund dessen wurde ihr ja die Ordnungsbusse ausgestellt»), gab die Berufungsklägerin an, sie habe sich still und beschämt abführen lassen (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 109, 111; Prot. HV Akten S. 621: «Nein, auch wenn ich Alkohol intus hatte, aber das Ganze war mir derart peinlich, dass ich garantiert nicht noch herumgeschrien habe»). Allerdings gab sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nachfrage an, sie habe dem Beschuldigten B____ auf dem Weg zum Auto mitgeteilt, in ihren Augen sei er ein «Oberarschloch», dies allerdings in normaler Tonlage (Akten S. 620).

 

2.6.2   Die Beschuldigte C____, welche sie auf der Polizeiwache erwartete, erklärte, die Berufungsklägerin sei bei der Ankunft auf der Polizeiwache aufgebracht gewesen und habe geflucht (Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV Akten S. 615). Bezüglich des weiteren Verlaufs auf der Polizeiwache decken sich die Aussagen der Beteiligten zunächst weitgehend. So habe die Berufungsklägerin einen Alkoholtest verweigert. In der Folge habe der Beschuldigte B____ die Anweisung zur Durchführung einer Kleiderkontrolle gegeben, worauf die Berufungsklägerin von den Beschuldigten D____ und C____ im Abklärungsraum einer Kontrolle unterzogen worden sei (Auss. Beschuldigter B____ Akten S. 260; Auss. Beschuldigte D____ Prot. HV Akten S. 612 f.; Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV Akten S. 615; Auss. Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619, 621). Was die Modalitäten der Durchführung und damit den Kernbereich des angeklagten Sachverhalts anbelangt, differieren die Aussagen. Die Berufungsklägerin schildert in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017, sie sei aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei Polizistinnen gegen ihren Willen ausgezogen worden, während eine dritte Polizistin dabei zugesehen habe. Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut worden seien, habe sie sich wieder anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert habe, das komme jetzt auch nicht mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine Ausnüchterungszelle geschoben worden und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit später hineingeworfen worden (Akten S. 93-96). In der Einvernahme vom 14. Juni 2017 gab sie an, sie sei der Aufforderung ihre Kleider auszuziehen, nicht nachgekommen, worauf sie entkleidet worden sei. Als sie sich der Anweisung sich zu bücken, ebenfalls widersetzt habe, sei ihr von der Polizistin der Oberkörper heruntergedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. Nach der visuellen Kontrolle von After und Vagina habe man sie angewiesen, sich wieder anzuziehen, was sie ebenfalls nicht getan habe. Sie sei dann nackt von einem Polizisten in eine Zelle geführt worden, die Bluse und Unterwäsche seien ihr danach in die Zelle geworfen worden (Akten S. 105-116). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie zu diesem Punkt ausgeführt, man habe ihr Kette und Bluse ausgezogen, als sie sich nicht habe ausziehen wollen. Daraufhin habe man sie gezwungen sich zu bücken, indem man ihr einen Stoss in die Kniekehle versetzt habe. Man habe ihr den Kopf hinuntergedrückt und verlangt, die Beine breit zu machen. Danach habe man ihr gesagt, sie solle sich wieder anziehen, sie habe darauf entgegnet, darauf komme es nun auch nicht mehr an. Der Beschuldigte B____ habe sie nackt in die Zelle geführt. Die Kleider seien ihr später hineingeworfen worden (Akten S. 618 f.). Auf Nachfragen des Gerichts erklärte sie, man habe sie aufgefordert, ihre Halskette auszuziehen, was sie nicht getan habe. Die Kette sei ihr dann ausgezogen worden, danach habe ihr die Polizistin die Bluse aufgeknöpft und sie ausgezogen, bis sie nackt gewesen sei. Dazu habe der Beschuldigte B____ die Anweisung gegeben, indem er genickt habe. Auf Frage, ob der Beschuldigte B____ anwesend gewesen sei, gab sie an, sie habe immer gedacht, es sei eine dritte Person im Raum gewesen, aber sie wisse es nicht. Die Polizistin habe ihr auch den BH und den Slip ausgezogen. Man habe ihr nicht erklärt, weshalb sie die Kette und die Kleider ausziehen sollte (Akten S. 621). Sie habe sich geweigert, sich wieder anzuziehen, da sie total überrumpelt gewesen sei. Die Polizistin, die vor Ort Dienst gehabt habe, habe sie ausgezogen und ihr den Stoss in die Kniekehle versetzt und ihr den Kopf hinuntergedrückt. Die andere Polizistin sei nur dabeigestanden. Niemand habe mit ihr gesprochen. Es stimme nicht, dass sie sich schliesslich selbst ausgezogen habe, dass es keinen Körperkontakt gegeben habe und dass sie bei der Kontrolle der Körperöffnungen mitgemacht habe (Akten S. 622 ff.). Vor den Schranken des Berufungsgerichts schildete die Berufungsklägerin, man habe begonnen sie auszuziehen, nachdem sie einer verbalen Aufforderung keine Folge geleistet habe. Man habe sie bis auf die Unterwäsche ausgezogen und gezwungen, die Beine breit zu machen. Als sie dies nicht getan habe, habe sie einen Fremdkörper an ihren Knien gespürt, ob dies ein Stoss oder ein Hieb gewesen sei, könne sie nicht beurteilen. Sie sei in die Knie gegangen und mit dem Kopf nach unten gedrückt worden, um Vagina und Anus zu kontrollieren. Abgesehen von der Berührung am Kopf hätten keine Berührungen stattgefunden. Danach sei sie splitternackt vom Beschuldigten B____ abgeführt und in eine Zelle eingesperrt worden (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923 f.). Der Beschuldigte B____ widersprach dieser Darstellung und machte geltend, er habe seinen Kolleginnen lediglich den Auftrag zur Kleiderdurchsicht erteilt, sei bei der eigentlichen Kontrolle aber nicht anwesend gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 876).

 

2.6.3   Die Beschuldigte D____ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem Punkt an, es sei von ihr und der Beschuldigten C____ im Abklärungsraum eine Effekten- und Kleiderdurchsicht der Berufungsklägerin durchgeführt worden, keine Leibesvisitation. Der Berufungsklägerin sei der Ablauf ruhig erklärt worden, sie sei jedoch nicht gewillt gewesen mitzumachen. Deshalb habe sie die Berufungsklägerin noch einmal aufgefordert und ihr gesagt, wenn sie nicht freiwillig die Kleider ausziehe, müsse sie ihr helfen. Die Berufungsklägerin habe darauf geantwortet «machen Sie», habe sich schliesslich aber doch alleine ausgezogen. Sie habe sich komplett ausgezogen, obwohl sie immer ein Kleidungsstück hätte anbehalten dürfen. Sie habe dann zunächst die Kleider und danach den Mund und die unteren Körperöffnungen visuell kontrolliert, was die Berufungsklägerin mitgemacht habe. Sie hätten sie nicht angefasst. Nach dem Ende der Kontrolle habe sie ihr gesagt, sie dürfe sich nun wieder anziehen, die Berufungsklägerin habe aber gesagt, sie bleibe nackt und habe sich nicht angezogen. Die Beschuldigte D____ sei dann nach draussen zum Beschuldigten B____ und habe ihn informiert, dass sich die Berufungsklägerin nicht anziehen wolle. Nach einer nochmaligen vergeblichen Aufforderung, sie solle sich wieder anziehen, sei sie schliesslich unbekleidet in die Zelle gebracht worden. Die Beschuldigte D____ habe ihr die Kleider in die Zelle getan (Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611-613). Hierzu erklärte die Beschuldigte C____, sie sei bei der Kleiderkontrolle zwecks Unterstützung der – neu im Aussendienst tätigen – Beschuldigten D____ anwesend gewesen. Die Berufungsklägerin habe es auf mehrmalige Aufforderung hin (den genauen Wortlaut wisse sie nicht mehr) – fluchend und aufbrausend zwar – selbständig gemacht. Sie habe sich danach nicht mehr anziehen wollen, worauf die Beschuldigte D____ zum Beschuldigten B____ nach draussen gegangen sei. Schliesslich sei die Berufungsklägerin nackt in die Zelle gelaufen und sie hätten ihr die Kleider hinterhergebracht (Auss. C____ Prot. HV Akten S. 615).

 

2.7      Die Aussagen der Berufungsklägerin sind sehr ausführlich, detailliert und anschaulich. Den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch dahingehend zu folgen, dass sie insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen teilweise widersprüchlich und unstimmig sind. Diese Widersprüche lassen sich entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin nicht durch vernachlässigbare sprachliche Abweichungen erklären. Bemerkenswert ist zunächst, dass in der Strafanzeige lediglich geschildert wird, die Berufungsklägerin sei gegen ihren Willen ausgezogen worden, aber sowohl der angebliche Schubs oder Stoss gegen die Kniekehle als auch das Herunterdrücken von Oberkörper bzw. Kopf nicht erwähnt wurden, obwohl es sich dabei zweifelsohne um zentrale Sachverhaltselemente handelt. Widersprüchlich ist auch, dass sie im Vorverfahren angab, bei der Kontrolle seien drei Personen anwesend gewesen, während sie später nur noch von zwei Polizistinnen sprach. Zudem ist eine deutliche Aggravationstendenz im Verlauf des Verfahrens feststellbar. Während die angeblichen körperlichen Manipulationen an Knie und Oberkörper bzw. Kopf in der Anzeige noch gänzlich unerwähnt blieben, gab die Berufungsklägerin anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2017 erstmals an, es sei ihr von der Polizistin der Oberkörper nach unten gedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie wie auch an der Berufungsverhandlung, man habe ihr einen Stoss in die Kniekehle versetzt und zusätzlich den Kopf hinuntergedrückt. Neu gab sie auch an, man habe von ihr verlangt, die Beine breit zu machen. Die Angaben der Beschuldigten D____ und C____, wonach sich die Berufungsklägerin auf mehrmalige Aufforderung der Beschuldigten D____ selbständig ausgezogen habe und die Kontrolle der einsehbaren Körperöffnungen berührungslos vorgenommen worden sei, stimmen überein. Dies ist zwar nicht weiter verwunderlich, haben die beiden Polizistinnen doch als Beschuldigte keine Pflicht, sich selbst zu belasten und konnten ihre Aussagen überdies aufeinander abstimmen. Dennoch ist, aufgrund der in den Aussagen der Berufungsklägerin deutlich erkennbaren Aggravationstendenz, der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben mit Zweifeln belastet, so dass nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden kann. Im Zweifel muss damit in Bezug auf den Anklagepunkt Ziff. 2.1 nach Massgabe des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Aussagen der Beschuldigten D____ und C____ ausgegangen werden, wonach die Berufungsklägerin sich auf mehrmalige Aufforderung – widerstrebend zwar – selber auszog und an der Visionierung der Körperöffnungen mitwirkte, und diese somit ohne Berührung stattfand. Das behauptete Ausziehen der Kleider durch die Beschuldigten sowie der Stoss in die Kniekehle und das Hinunterdrücken des Oberkörpers bzw. des Kopfes sind hingegen nicht nachgewiesen.

 

3.

3.1      Gemäss der Anklageschrift vom 12. Oktober 2020 haben die Beschuldigten B____ und D____ die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 nachträglich und wahrheitswidrig um das Element der Nachtruhestörung erweitert und dadurch verfälscht, sei doch dem Requisitionsbericht vom 3. April 2017 kein ungebührliches Verhalten der Berufungsklägerin zu entnehmen (Anklageschrift Ziff. 3 Akten S. 683). Beide Beschuldigte haben die diesbezüglichen Vorwürfe in Abrede gestellt und erklärt, der Requisitionseintrag diene im Unterschied zur Überweisung mit Antrag einzig der kurzen Information der anderen Polizisten im Dienst über das Geschehene (Akten S. 268, Prot. HV Akten S. 618). Die Überweisung mit Antrag sei hingegen verfasst worden, weil die Berufungsklägerin die ihr ausgestellte Ordnungsbusse nicht akzeptiert habe (Auss. B____ Akten S. 264 f.). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend erwogen, aus den Akten ergebe sich, dass die der Berufungsklägerin von der Beschuldigten D____ am 28. März 2017 ausgestellte Ordnungsbusse mit Bedenkzeit die einschlägigen Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (Ziffer 918.1 Lärm und Unfug und Ziff. 919 Öffentliche Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand) bereits beinhalte (Akten S. 468 f.). Zudem wurde der Berufungsklägerin am 1. Juni 2017 eine Übertretungsanzeige sowie am 7. September 2017 eine Zahlungserinnerung zugestellt, worin erneut die einschlägigen Gesetzesbestimmungen aufgeführt waren (Akten S. 470, 516). Damit ist belegt, dass ihr die fraglichen Übertretungen nicht erst nachträglich angelastet wurden. Dass der Berufungsklägerin der Inhalt der Busse seit dem 28. März 2017 bekannt war, ergibt sich auch aus ihren eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren, wonach man ihr bei der Entlassung wegen «Unfug und weiterem» einen Einzahlungsschein habe in die Hände drücken wollen (Akten S. 108). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung erklärte sie, sie habe wegen «öffentlichem Ärgernis oder so etwas» eine Busse erhalten (Prot. HV Akten S. 622; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 924: «Man versuchte, mir eine Busse in die Hand zu drücken, was ich ablehnte, da sie inhaltlich nicht stimmte»). Der diesbezügliche Anklagepunkt ist damit nicht nachgewiesen; entsprechend sind die Beschuldigten B____ und D____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt freizusprechen (Urteil Akten S. 690; Art. 84 Abs. 4 StPO).

 

3.2      Im Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin geltend macht, es gehe gar nicht darum, dass nachträglich etwas eingefügt worden sei. Vielmehr beruhe die Ordnungsbusse und die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober auf der wahrheitswidrigen Behauptung der Beschuldigten, die Berufungsklägerin habe die Nachtruhe gestört, obwohl durch die Angaben des Ehemannes, E____, nachgewiesen sei, dass sie sich auf dem Weg zum Polizeiauto ruhig verhalten und keinen Lärm verursacht habe (Berufungsbegründung Akten S. 783; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 926). Dieser Vorhalt der Berufungsklägerin stützt sich auf einen nicht in der Anklage geschilderten Sachverhalt, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO).

 

4.

4.1      Wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen, macht sich des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur diejenige Person die Amtsgewalt missbraucht, welche die Machtbefugnisse, die ihr ihr Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, BGE113 IV 29 E. 1, BGE 108 IV 48 E. 1). Den Tatbestand erfüllt auch diejenige Person, die zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2; BGE 113 IV 29 E. 1 sowie Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 11 zu Art. 312). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter oder die Täterin muss in Kenntnis seiner oder ihrer Sondereigenschaft bewusst die Amtsgewalt missbrauchen. Daran fehlt es, wenn er oder sie glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Ausserdem muss eine Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (Heimgartner, a.a.O., N 22 f. zu Art. 312).

 

4.2     

4.2.1   Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände habe bei der Berufungsklägerin kein Selbst- oder Fremdgefährdungspotential vorgelegen, weshalb die vom Beschuldigten B____ angeordnete und von den Beschuldigten D____ und C____ durchgeführte Kleiderdurchsuchung mit vollständiger Entkleidung inklusive Visionierung der Körperöffnungen als unverhältnismässig zu qualifizieren sei. Der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sei damit erfüllt.

 

4.2.2   Die drei Beschuldigten bestreiten den Vorwurf des Amtsmissbrauchs und machen zum einen geltend, die Kleiderdurchsuchung mit vollständiger Entkleidung inklusive Visionierung der Körperöffnungen gelte als Standardprozedere, wenn jemand in eine Zelle verbracht werde und entspreche auch der geltenden Dienstvorschrift. Überdies sei ihr Handeln im vorliegenden Fall, mithin die Anordnung respektive die konkrete Art und Weise der Durchführung der Kleiderdurchsuchung verhältnismässig gewesen (Auss. B____ Akten S. 266 ff., 616 f., Auss. D____ Akten S. 612 ff., Auss. C____ Akten S. 615). Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Kleiderkontrolle mit Visionierung der Körperöffnungen sei angesichts der konkreten Umstände völlig unnötig, unverhältnismässig und rein schikanös gewesen (Strafanzeige Akten S. 95 f.; Berufungsbegründung Akten S. 784 f.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 925 f.).

 

4.3

4.3.1   Vorliegend lag weder eine Zuführung an die Haftleitstelle noch eine (vorläufige) Festnahme vor, sondern bloss eine polizeiliche Kontrolle bzw. eine Arrestierung gestützt auf § 9, 10 und 35 des Polizeigesetzes (PolG BS; SG 510.100) in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 35 Abs. 2 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; SG 253.100) (vgl. BES.2019.130, Akten S. 444 ff.). Die Beschuldigten berufen sich auf die Dienstvorschrift DV 3.2.022 Kleiderdurchsuchung, durch welche § 45 PolG konkretisiert wird. Diese Dienstvorschrift definiert den Ablauf von Kleiderdurchsuchungen von der Grobdurchsuchung (Abtasten) bis zur visuellen Kontrolle (Ausziehen und Kontrolle der Körperoberflächen) definiert (Akten S. 285 ff.). Die Kleiderdurchsuchung umfasst die Durchsuchung der am Körper getragenen Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die Durchsuchung von ausgezogener Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die visuelle Kontrolle der Körperoberfläche (berührungsfreie Inspektion) sowie die visuelle Kontrolle einsehbarer Körperöffnungen und Körperhöhlen (beispielsweise Mundhöhle). Demgegenüber beinhaltet eine Kleiderdurchsuchung keine körperliche Untersuchung. Die Polizei kann eine Kleiderdurchsuchung durchführen, namentlich wenn – wie vorliegend – Gründe bestehen, dass die Person in Polizeigewahrsam genommen werden kann (vgl. §§ 31 und 35 ÜStG sowie § 45 PolG BS). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe unmissverständlich hervor, dass die Anordnung von Polizeigewahrsam nicht im Sinne eines Automatismus eine Leibesvisitation zur Folge haben darf (Urteil Akten S. 692). Betreffend das konkrete Vorgehen auf der Polizeiwache konkretisiert die Dienstvorschrift, der Polizist habe zu entscheiden, ob eine Durchsuchung von ausgezogener Kleidung der angehaltenen Person notwendig sei. Dabei sei es nicht in jedem Fall nötig, sämtliche einzelne Kleidungsstücke zum Zweck des Durchsuchens auszuziehen. Massgebend sei die Verhältnismässigkeit, wobei die Kleiderdurchsuchung in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters stehe. Im Zweifel sei ein Vorgesetzter zu kontaktieren. Zum Vorgehen bei Festnahmen und vorläufigen Festnahmen schreibt die Dienstvorschrift eine Kleiderdurchsuchung vor. Alle Personen, die der Haftleitstelle zugeführt würden, hätten sämtliche Kleidungsstücke auszuziehen, wobei die Unterwäsche nach Möglichkeit zu belassen sei (Akten S. 285 ff.). Dazu wird in der Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. März 2021 ausgeführt, dass für die Erreichung des polizeilichen Zwecks stets mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung stehen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit seien die Polizeibeamten jedoch gehalten, immer diejenige Massnahme zu wählen, die die zu durchsuchende Person am wenigsten belaste und ihr zumutbar sei. Die Notwendigkeit einer Leibesvisitation sei von Fall zu Fall gesondert zu beurteilen (Akten S. 588 ff.).

 

4.3.2   Der Beschuldigte B____ gab in der Einvernahme vom 24. September 2018 zu Protokoll, zwar stimme es, dass die Berufungsklägerin keine Gelegenheit gehabt habe, einen gefährlichen Gegenstand am Körper zu verstecken (Akten S. 268). Jedoch sei bei Ausnüchterung die Kleiderdurchsicht mit visueller berührungsloser Kontrolle der Körperoberfläche – wozu auch Mund, Vagina und Anus gehörten – Standard (Akten S. 266). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte B____ geltend, die Kleiderkontrolle diene insbesondere auch zum Ausschluss einer möglichen Selbstgefährdung der Betroffenen bei der Zuführung in eine Zelle (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 925). Auch die Beschuldigte D____ erklärte, die Kontrolle werde nach «Schema F» durchgeführt. Das Vorgehen bei der Polizei sei so, dass wenn jemand in eine Zelle komme, man sicher sein müsse, dass sicher keine gefährlichen Gegenstände mehr auf der Person seien. Dies geschehe, damit man wisse, dass diese Person sich nichts antue. Natürlich schaue man aber jede Situation separat an. Es komme für den Entscheid der Verhältnismässigkeit aber nicht darauf an, was für Kleidung eine Person trage und wo sie vorher gewesen sei. Es werde nach wie vor so gehandhabt, dass jede Person, die in eine Zelle müsse, der geschilderten Effekten- und Kleiderkontrolle unterzogen werde (Akten S. 613 f.). Im Berufungsverfahren machte der Verteidiger der Beschuldigten D____ geltend, zwar sei die Kleiderkontrolle aus heutiger Sicht klar unverhältnismässig gewesen. Jedoch stehe die Verhältnismässigkeitsprüfung im Spannungsfeld zur Fürsorgepflicht der Polizei, welche sicherzustellen habe, dass Personen in ihrer Obhut weder sich selbst noch andere Menschen gefährden könnten. Es sei der im Zeitpunkt der Geschehnisse erst 24jährigen Beschuldigten ohne juristisches Hintergrundwissen nicht zuzumuten gewesen, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (Akten S. 900 f.). Die Verteidigung der Beschuldigten C____ argumentierte, die Durchführung von weniger in die Privatsphäre der betroffenen Personen eingreifende Massnahmen sei, wenn auch erstrebenswert, im Arbeitsalltag wenig realitätsnah und erfordere zudem differenziertere Dienstanordnungen, Weisungen und Schulungen seitens der Arbeitgeberin (Akten S. 893 f.).

 

4.3.3   Gemäss den Aussagen der Beschuldigten besteht bei der Basler Polizei offenbar im Falle der Arrestannahme die gängige Praxis, systematisch eine Kleiderdurchsuchung mit Entkleidung und Visionierung der Körperöffnungen vor der Verbringung in eine Zelle durchzuführen. Ein solches Vorgehen steht nicht nur im Widerspruch zur massgeblichen Dienstvorschrift, welche ausdrücklich vorsieht, die Kleiderdurchsuchung habe in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters zu stehen und sei von Fall zu Fall zu beurteilen (vgl. oben E. 4.3.1), sondern auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, stellt doch eine Leibesvisitation einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar und muss daher verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BGer 1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 151; 141 I 141 E. 6.5.3 S. 151, je mit Hinweisen). Soweit die Beschuldigten die Praktikabilität des schematischen Vorgehens hervorheben, so trifft zwar zu, dass es für die Polizistinnen und Polizisten einfacher ist, eine festgenommene Person vor der Verbringung in die Zelle stets einer Leibesvisitation zu unterziehen und sich damit keine Gedanken zur Verhältnismässigkeit machen zu müssen. Dies kann indessen nicht ausschlaggebend sein. Praktikabilitätsüberlegungen dürfen nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen. Polizistinnen und Polizisten sind zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser stellt zusammen mit dem Legalitätsprinzip den wichtigsten Massstab der Rechtmässigkeit allen polizeilichen Wirkens dar (Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, 2012, S. 221 N. 672). Werden die normativen Voraussetzungen missachtet und Personendurchsuchungen anlassfrei durchgeführt, entziehen sie der Massnahme infolge einer fehlenden gesetzlichen Grundlage ihre Legitimation. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt, wenn Leibesvisitationen routinemässig durchgeführt wurden, ohne dass im konkreten Einzelfall überzeugende Sicherheitsbedürfnisse vorlagen (EGMR, Roth v. Germany, 6780/18 und 30776/18, 22.10.2020, Ziff. 72; Frérot v. France, 70204/01, 12.06.2007, Ziff. 47; Van der Ven v. The Netherlands, 50901/99, 04.02.2003, Ziff. 61 f). Somit können sich Polizistinnen und Polizisten nicht einzig auf solche Schematisierungen berufen, sondern müssen sich stets mit der Angemessenheit ihres Vorgehens auseinandersetzen. Dies ist mit ihrer Tätigkeit untrennbar verbunden (Raguth Tscharner, Verhältnismässigkeit der Durchführung von körperlichen Durchsuchungen, in: Sicherheit & Recht 3/20222 S. 157 mit Hinweis auf BGE 146 I 97 E. 2.9 m.w.H.). Auch wenn die Beschuldigte D____ geltend macht, die schematischen Kontrollen seien vergleichbar mit dem Start eines Flugzeugs, wo immer nach derselben Checkliste nach demselben Schema vorgegangen werde (Plädoyer erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 632 f.), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Verhältnismässigkeitsabwägungen geht es gerade nicht um die Bedienung eines technischen Geräts, sondern um die Behandlung von Menschen, wo aufgrund der jeweiligen Besonderheiten – namentlich bei massiven Eingriffen in die Intimsphäre – nicht schematisch und standardisiert, sondern unter Würdigung der individuellen Aspekte des einzelnen Falles entschieden werden soll. Offenkundig besteht in der Praxis eine Notwendigkeit der Formalisierung gewisser Abläufe (vgl. Treichler, Entscheidbesprechungen, in: AJP, Bd. 5/2020, S. 669 [FN 54]). Gerade Praktikabilitätsüberlegungen dürfen aber «nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen» (BGE 146 I 97 E. 2.9). Im Einzelfall die Verhältnismässigkeit überhaupt nicht zu prüfen, ist damit aus rechtstaatlicher Sicht und gemäss herrschender Lehre und Praxis nicht vertretbar (Raguth Tscharner, a.a.O., S. 158).

 

4.4

4.4.1   Soweit die Beschuldigten geltend machen, sie hätten eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass im konkreten Fall die angeordnete bzw. durchgeführte Kontrolle objektiv klar unverhältnismässig war. Der Beschuldigte B____ gab an, aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin sei eine Leibesvisitation unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall durchaus verhältnismässig und damit angebracht gewesen (Plädoyer erstinstanzliche HV Akten S. 662). Auch die Beschuldigte D____ argumentierte, ein Abtasten über der Kleidung hätte im Fall der Berufungsklägerin nicht genügt, weil sie nicht gewusst hätten, was darunter sei (Prot. HV Akten S. 614). Die Beschuldigte C____ stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, aufgrund des Zustands der Berufungsklägerin sei eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht völlig abwegig erschienen, weshalb die durchgeführte Kontrolle nicht unverhältnismässig gewesen sei (Akten S. 615).

 

4.4.2   Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit Fällen befasst, in denen sich die betroffene Person bei einer Leibesvisitation fast oder vollständig nackt ausziehen musste. Die einschlägige Rechtsprechung kann dahingehend zusammenfasst werden, dass für die Feststellung gefährlicher Gegenstände – je nach Art der der betroffenen Person vorgeworfenen Straftat – in der Regel ein Abtasten über den Kleidern ausreichend ist. Ebenso erachtet das Bundesgericht eine solche Grobdurchsuchung als genügend, sofern ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte – insbesondere, wenn die betroffene Person völlig überraschend festgenommen wurde – für eine Selbst- oder Fremdgefährdung fehlen (BGE 146 I 97 E. 2; BGer 1B_178/2022 vom 1. November 2022 E. 2.7, mit Hinweisen; BGer 2C_12/2022 vom 31. August 2022 E. 6.3.2; BGer 1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3 f. mit Verweis auf BGE 142 I 135 E. 4.1 und 141 I 141 E. 6.5.3; BGer 1B_176/2016 vom 11. April 2017 [publ. in: Pra 2017 Nr. 47 S. 475 ff.]; BGer 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 [publ. in: Plädoyer 2013 Nr. 5 S. 53 f.]). Namentlich bei jemandem, der in eine Zelle eingesperrt wird, sei eine Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung und Verpflichtung der betroffenen Person, sich zu bücken, nur zulässig, wenn ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen würden. Solche Anhaltspunkte könnten sich aus der der betroffenen Person vorgeworfenen Straftat ergeben. Es sei nicht dasselbe, ob jemandem ein Gewaltdelikt zur Last gelegt wird und man es deshalb mit einer mutmasslich gefährlichen Person zu tun habe oder ob es an einem solchen Delikt fehle und damit insoweit keine Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft vorlägen. Zu berücksichtigen sei sodann das Verhalten der festgenommenen Person. Verhalte sie sich aggressiv, spreche dies für die Zulässigkeit der Leibesvisitation. Anders liege es, wenn sie sich anständig und kooperativ verhalte. Im Weiteren sei von Bedeutung, ob die Verbringung der festgenommenen Person in eine Zelle für sie überraschend komme. In einem derartigen Fall habe sie in der Regel weder Zeit noch Gelegenheit, Waffen oder andere gefährliche Gegenstände unter den Kleidern oder gar im Intimbereich zu verbergen (BGer 1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7).

 

4.4.3   Auch im Schrifttum wird einhellig die Meinung vertreten, für eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung seien Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass ohne diese Massnahme eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen könnte oder andere besonders wichtige Rechtsgüter betroffen sein könnten (Maurer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich [PolG], 2018, § 35 N 9). Die Polizeibeamten dürften nicht systematisch eine Leibesvisitation mit Entkleidung durchführen. Massgeblich seien die Umstände (Rémy, Droit des mesures policières, 2008, S. 74 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Kassationshofs des Kantons Genf). Eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung sei unverhältnismässig, wenn kein objektiver Grund zur Annahme bestehe, dass die betroffene Person im Besitz gefährlicher Gegenstände sei. Dasselbe gelte, wenn das Abtasten über den Kleidern genüge (Guéniat/Hainard, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011 N. 1 f. zu Art. 250 StPO). Dies soll ausschliesslich der Fall sein, wenn plausibel ist, dass sich kleinere Gegenstände finden lassen oder Grund zur Annahme besteht, dass die gefährlichen Sachen mit besonderem Aufwand getarnt – also direkt am Köper (z.B. angeklebt) oder in den Kleidern (z.B. eingenäht) versteckt – werden (Raguth Tscharner, a.a.O., S.149 ff.; vgl. auch Treichler, a.a.O., S. 668 ff.).

 

4.4.4   Im vorliegenden Fall muss aufgrund des Beweisergebnisses zwar durchaus davon aufgegangen werden, dass die Berufungsklägerin angetrunken war und sich zunächst gegenüber dem Ehemann und in der Folge gegenüber den Beschuldigten verbal aggressiv und unkooperativ verhielt. Jedoch leistete sie zu keinem Zeitpunkt körperliche Gegenwehr und wurde von den Beschuldigten B____ und D____ aus dem Bett und praktisch nur mit Unterwäsche bekleidet in Handschellen gelegt. Vor diesem Hintergrund stellte sie spätestens bei ihrem Eintreffen auf der Polizeiwache weder für sich selbst noch für Dritte eine Gefahr dar, der man mit einer Kleiderdurchsuchung mit Entkleidung und Visionierung der Körperöffnungen hätte begegnen müssen. Entgegen dem Einwand der Verteidigungen der Beschuldigten D____ und C____, wonach die Kleiderkontrolle aus heutiger Sicht zwar unverhältnismässig sei, eine ex-post-Betrachtung aber der damaligen Situation nicht gerecht werde (Akten S. 892, 902), musste den Beschuldigten bereits zum damaligen Zeitpunkt die Unverhältnismässigkeit ihrer Massnahme klar sein. Die von den Beschuldigten auch im Berufungsverfahren ins Feld geführte Möglichkeit der Eigengefährdung durch mutmassliches Mitführen einer Rasierklinge in Mund oder After musste angesichts der gegebenen Anhaltesituation nicht nur unwahrscheinlich, sondern geradezu abwegig erscheinen (vgl. Prot. HV Auss. D____ Akten S. 613; Auss. C____ Akten S. 615). Die Berufungsklägerin hatte auch keine Gelegenheit, «plötzlich noch Medikamente unter Achseln zu klemmen oder Substanzen in die Unterhose zu stecken oder eine Schere zu packen» bevor sie in Handschellen gelegt und abgeführt wurde (vgl. dazu Plädoyer D____ erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 633). Auch der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, dass im Gegensatz zu den durch das Bundesgericht beurteilten Fällen bei der Berufungsklägerin ein besonders hohes Gewaltpotential bestand, welches die durchgeführte Kleiderdurchsuchung rechtfertigte (Plädoyer erstinstanzliches Verfahren Akten S. 646). Die Berufungsklägerin war keines Gewaltdelikts verdächtig, sondern wurde zur Ausnüchterung auf die Polizeiwache mitgenommen und dort arrestiert. Für die Annahme einer Selbst- oder Fremdgefährdung durch unter der Kleidung versteckte Gegenstände bestanden umso weniger Anzeichen, als sie gemäss den Angaben ihres Partners gegenüber der Polizei keine Waffen im Haushalt hatte. Ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung fehlten demnach. Damit war die Kleiderkontrolle mit Ausziehen der Kleider und visueller Kontrolle der Körperöffnungen unverhältnismässig. Dass die Berufungsklägerin entgegen der Anordnungen der Polizistinnen nicht ein Kleidungsstück nach dem anderen, sondern sich gleich komplett nackt auszog, ändert daran nichts. Zwar ist einzuräumen, dass eine Selbst- oder Fremdgefährdung auch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht absolut ausgeschlossen werden kann. Das verbleibende Risiko ist jedoch derart gering, dass sich eine Leibesvisitation mit Entkleidung gegen den Willen der betroffenen Person vor der aktuellen Literatur und Rechtsprechung nicht rechtfertigen lässt. Für die Beseitigung allfälliger Restzweifel bezüglich am Körper versteckter Gegenstände hätte ein einfaches Abtasten über der (spärlichen) Kleidung –  gegebenenfalls unter Einsatz geeigneter technischer Hilfsmittel – genügt.  

 

4.4.5   Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschuldigten durch die Anordnung bzw. die Durchführung der Kleiderdurchsuchung den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt haben.

 

4.5

4.5.1   Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB muss sich die Täterin bewusst sein oder in Kauf nehmen, dass sie ihre Amtsgewalt missbräuchlich einsetzt. Daran fehlt es, wenn die Amtsträgerin im Glauben handelt, sie übe ihre Amtsbefugnisse pflichtgemäss aus. Ferner muss die Täterin in der Absicht handeln, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB setzt damit voraus, dass die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen, dass die Voraussetzungen für die getätigte Kleiderdurchsuchung nicht erfüllt waren und sie deren Rechtswidrigkeit zumindest in Kauf nahmen.

 

4.5.2   Die Beschuldigten haben geltend gemacht, sie hätten im Glauben gehandelt, sowohl die Anordnung der Kleiderdurchsuchung als auch die konkrete Vorgehensweise stehe in Einklang mit der Dienstvorschrift resp. dem baselstädtischen Polizeigesetz und sei verhältnismässig. Sie hätten deshalb ohne Vorsatz gehandelt. Zudem hätten sie keineswegs die Absicht gehabt, der Berufungsklägerin durch ihr Vorgehen zu schaden (Auss. B____ Akten S. 269; Auss. D____ Akten S. 615, 630; Auss. C____ Akten S. 634).

 

4.5.3   Die Aussagen der Beschuldigten, sie seien davon ausgegangen, dass das schematische Vorgehen gemäss Dienstvorschrift rechtmässig sei, können in casu nicht widerlegt werden. Bei der Beschuldigten D____ handelte es sich um eine sehr junge und unerfahrene Polizistin, welche erst gerade die Polizeischule abgeschlossen hatte und damit die Weisungen ihres Vorgesetzten bzw. die gängige Interpretation der Dienstvorschrift nachvollziehbarerweise nicht hinterfragte. Die Beschuldigte C____ war bei der vorgängigen Requisition am Wohnort der Berufungsklägerin nicht dabei gewesen, kannte damit die näheren Umstände, unter denen die Berufungsklägerin angetroffen und auf die Polizeiwache gebracht worden war, nicht und war lediglich zur Unterstützung der Beschuldigten D____ beigezogen worden. Was schliesslich den Beschuldigten B____ anbelangt, so muss bei ihm am ehesten von einem Bewusstsein für die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Kleiderdurchsuchung ausgegangen werden. Er war ein erfahrener Polizist, kannte die konkrete Anhaltesituation und war gegenüber den beiden Mitbeschuldigten zudem weisungsbefugt. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Anordnung von stark grundrechtseingreifenden Leibesvisitationen nicht systematisch ohne konkreten Grund vorgenommen werden durfte. Jedoch ist im Zweifel auch bei ihm davon auszugehen, dass er nicht vorsätzlich im Sinne von Art. 312 StGB handelte, zudem auch bei ihm – wie bei den Beschuldigten D____ und C____ – keine Hinweise für eine Schädigungsabsicht oder eigene Vorteilsabsicht vorliegen. Es ist demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass alle drei Beschuldigten ihre Amtsgewalt nicht bewusst missbraucht haben, weshalb weder direkt- noch eventualvorsätzliches Handeln vorliegt.

 

4.5.4   Aus diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund des Fehlens des subjektiven Tatbestands bezüglich aller drei Beschuldigter ein Freispruch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB ergeht.

 

5.

5.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

 

5.2

5.2.1   Die Beschuldigten obsiegen im vorliegenden Verfahren, weshalb ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– bzw. für Volontärinnen und Volontäre entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes vorsieht (sog. Überwälzungstarif,; AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 9.3, SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– bzw. CHF 160.– zu vergüten ist.

 

5.2.2   B____ wird für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss der Honorarnote seiner Verteidigerin [...] vom 6. Februar 2024 für die Bemühungen im Jahr 2023 ein Honorar von CHF 1'817.50 (5,67 Stunden zu CHF 250.– sowie 2,5 Stunden zu CHF 160.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Hinzu kommt praxisgemäss eine Auslagenpauschale von 3% (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und damit CHF 54.50 sowie 7,7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 144.15. Für das Jahr 2024 werden 10,5 Stunden sowie vier Stunden für die Hauptverhandlung zu CHF 250.– (CHF 3'625.) und 8,67 Stunden zu CHF 160.– (CHF 1'387.20), zuzüglich 3% Spesenpauschale von CHF 150.35 und 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 418.15 entschädigt. Gesamthaft wird B____ damit für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'483.45 (CHF 2'016.15 für 2023 und CHF 5'580.70 für 2024) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

5.2.3   D____ wird gestützt auf die Honorarnote ihres Verteidigers, [...], vom 6. Februar 2024 eine Parteientschädigung von CHF 1'250.– (5 Stunden zu CHF 250.–), zuzüglich CHF 182.– Spesen und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 110.25 für das Jahr 2023 sowie CHF 1'380.50 (5,5 Stunden zu CHF 250.–, inklusive 4 Stunden für die Berufungsverhandlung), zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 111.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gesamthaft ist dies ein Betrag von CHF 3'034.60 (CHF 1'542.30 für das Jahr 2023 und CHF 1'492.30 für das Jahr 2024).

 

5.2.4   C____ wird schliesslich für die Bemühungen ihrer Verteidigerin, [...], gestützt auf ihre Honorarnote vom 6. Februar 2024 für das Jahr 2023 ein Honorar von CHF 1'770.85, zuzüglich Spesen von CHF 6.30 sowie 7,7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 136.85 und damit gesamthaft CHF 1'914.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für das Jahr 2024 kommt ein Honorar von CHF 1'075, zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung ergibt CHF 2'075.– sowie CHF 6.80 Spesen und 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 168.60. Daraus resultiert für das Berufungsverfahren ein Gesamtbetrag von CHF 4.165.40 (CHF 1'914.– für das Jahr 2023 sowie CHF 2'250.40 für das Jahr 2024).

 

5.3

5.3.1   Obwohl die Privatklägerin mit ihrer Berufung bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass die an ihr vollzogene Kleider- und Körperkontrolle objektiv unverhältnismässig war, umständehalber auf die Festsetzung einer erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aus denselben Gründen ist auf die Auflage von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 427 StPO zu verzichten. Da die Beschuldigten vollumfänglich aus der Gerichtskasse entschädigt werden, besteht auch kein Raum, die Berufungsklägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (Art. 432 StPO).

 

5.3.2   Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Privatklägerin gestützt auf die Honorarnote ihres Rechtsvertreters, [...], vom 18. März 2021 – zuzüglich 6 Stunden für die Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten S. 609-643) – eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'527.70 (inklusive Spesenentschädigung und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Für das Berufungsverfahren errechnet sich gestützt auf die Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 5. Februar 2024 für das Jahr 2021 ein Betrag von CHF 2’014.95, für 2023 ein Betrag von CHF 286.85 (je inklusive 7,7% MWST) und für das Jahr 2024 ein Betrag von CHF 2'298.75 (inklusive vier Stunden für die Berufungsverhandlung sowie 8,1% MWST), alles inklusive Auslagenentschädigung, wobei die geltend gemachten Kopiaturkosten von je CHF 1.– entsprechend der appellationsgerichtlichen Praxis auf CHF 0.25 gekürzt werden. Der Berufungsklägerin wird damit eine Parteientschädigung von CHF 4'600.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

://:        B____ wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt kostenlos freigesprochen.

 

://:        D____ wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt kostenlos freigesprochen.

 

://:        C____ wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs kostenlos freigesprochen.

 

B____ wird eine Parteientschädigung von CHF 12'341.50 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 6’483.45 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

D____ wird eine Parteientschädigung von CHF 11'086.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3'034.60 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

C____ wird eine Parteientschädigung von CHF 15'059.05 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'164.40 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Der Privatklägerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'527.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'600.55 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 5'340.70 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

 

Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr zu Lasten der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte 1-3

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Polizeiwache [...]

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.